Tenor

1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.05.2014 – 2 Ca 309/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der drei Beklagten, die bei der P + S Werften GmbH (künftig Gemeinschuldnerin) als Geschäftsführer tätig waren, für nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitvertrag.

2

Die klagende Partei hat am 27.10.2006 mit der damaligen P.-Werft GmbH einen am 01.01.2007 beginnenden Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit abgeschlossen. Die Freistellungsphase begann – nach einer Unterbrechung der Altersteilzeit – am 01.01.2011. Vor dem Hintergrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin erhielt die klagende Partei in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 Insolvenzgeld und danach Sozialleistungen. Die von der klagenden Partei als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen im Zusammenhang mit den Folgen einer zwischen den Parteien streitigen Insolvenzsicherung wurden dort anerkannt.

3

Auf vertraglicher Grundlage vom 31.05.2010 wurden die ehemalige V.werft S. GmbH und die ehemalige P.-Werft GmbH rückwirkend zum 01.11.2009 auf die Gemeinschuldnerin verschmolzen. Der Beklagte zu 1 war vom 03.05.2010 bis zum 24.08.2012, der Beklagte zu 2 seit dem 16.06.2011 und der Beklagte zu 3 in der Zeit vom 26.04.2007 bis zum 28.08.2012 Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Der für die Bereiche Materialwirtschaft, Finanzen, REWE/Controlling, Personal und IT zuständige Geschäftsführer D. schied laut Registerauszug mit Wirkung vom 23.11.2011 aus seiner Stellung als Geschäftsführer aus. Zuständig für die vorgenannten Arbeitsbereiche wurde der laut Registerauszug mit Wirkung vom 08.05.2012 zum Geschäftsführer bestellte H. M..

4

Am 29.08.2012 beantragte die Gemeinschuldnerin bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es erfolgte am 29.08.2012 die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.10.2012 wurde der Gemeinschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einschließlich des Rechts auf Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Am 01.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter bestellt.

5

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit und zwar allesamt im sogenannten Blockmodell. 17 Altersteilzeitverträge wurden dabei in den Jahren 2007 und 2008 und 119 Altersteilzeitverträge – vor dem Hintergrund der wirtschaftlich schwierigen Situation zum Zweck eines sozialverträglichen Personalabbaus – im Jahr 2009 in Anwendung des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente vom 01.10.2008 (künftig TVFlexÜ) abgeschlossen. 38 Arbeitnehmer befanden sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch in der Arbeitsphase. Diese Arbeitsverhältnisse mit der Gemeinschuldnerin wurden verbunden mit einem Wechsel in die im Zuge der Insolvenzeröffnung gegründete Transfergesellschaft - zum 31.10.2012 beendet und die Altersteilzeitverträge als sogenannte „Störfälle“ nach der Vorgabe des § 5 Abs. 5 TVFlexÜ abgewickelt. Alle 136 Arbeitnehmer erhielten für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 Insolvenzgeld. Die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Freistellungsphase befindlichen 98 Arbeitnehmer bezogen seit dem 01.11.2012 monatliche Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit.

6

Ob für die betroffenen 136 Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.11.2012 ein wirksamer Versicherungsschutz im Sinne des § 8a Altersteilzeitgesetz bestand, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Die ehemalige P.-Werft GmbH hatte mit der R + V Allgemeine Versicherung AG (künftig Versicherung) am 26.11./05.12.2002 einen Kautionsversicherungsvertrag für Altersteilzeit mit einem Bürgschaftslimit von einer Million Euro abgeschlossen – Versicherungsschein-Nummer 45 28 39 18 0 -. Die ehemalige V.werft S. GmbH hatte die Insolvenzsicherung mit der D. Bank A/S vereinbart, die durch Bürgschaftserklärung Nr. 04 G 016 181 7 gegenüber Herrn Rechtsanwalt S., handelnd als bevollmächtigter Vertreter der vom Tarifvertrag über Altersteilzeit begünstigten Beschäftigten der ehemaligen V.werft S. GmbH die selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorauszahlung für die Erfüllung der Insolvenzsicherung aus dem Tarifvertrag über Altersteilzeit übernahm. Die Bürgschaft belief sich auf einen Höchstbetrag von 1.892.000,00 Euro. Sie war zunächst bis zum 31.07.2010 befristet. Die Gültigkeit wurde durch insgesamt elf Zusatzerklärungen bis zum 05.02.2012 verlängert. Im September 2011 wiesen die Wirtschaftsberater der Gemeinschuldnerin darauf hin, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne. Daraufhin nahm die Gemeinschuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Versicherung auf. Diese erklärte sich bereit, die Kautionsversicherungen für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverträgen für sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin zu übernehmen. Die Versicherung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufstockungsbeträge nach § 8a Altersteilzeitgesetz bei der Berechnung des Wertguthabens nicht zu berücksichtigen seien, sondern das Wertguthaben aus 50 Prozent des Vollzeitentgelts zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzusichern seien. Die Gemeinschuldnerin hatte die Aufstockungsbeträge vom zu sichernden Wertguthaben abgezogen. Die Versicherung wies darauf hin, dass dies der gesetzlichen Regelung widerspreche und die Absicherungssumme deshalb höher sein müsse. Die Gemeinschuldnerin blieb bei ihrer Auffassung und wünschte eine Absicherung über 3,8 Millionen Euro. Am 23.01.2012 stellte die Versicherung im Rahmen einer Änderungsvereinbarung den Versicherungsschein-Nr. 4 07/97/45 28 39 180, Kautionsversicherung für Altersteilzeit zu Gunsten der Gemeinschuldnerin über 3,8 Millionen Euro aus (Sicherheit 1.140.000,00 Euro durch Bankbürgschaft oder Abtretung von Bankguthaben). Diese Urkunde wurde am 27.01.2012 für die Gemeinschuldnerin durch den Beklagten zu 1 sowie den Prokuristen R. F. unterzeichnet. Die Gemeinschuldnerin entschied, das Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft abzusichern. Sie benannte der Versicherung Herrn Dr. M. S., HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH, c/o W. Rechtsanwälte. Nachdem die Versicherung mit Herrn Dr. S. die Aufgaben des Treuhänders besprochen hatte, übersandte sie diesem am 09.02.2012 das Muster einer Treuhandvereinbarung. Ein schriftlicher Treuhandvertrag wurde nicht abgeschlossen. Unter dem 24.04.2012 stellte die Versicherung die Globalbürgschaft zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit über einen Höchstbetrag 3,8 Million Euro aus. Als Bürgschaftsempfänger wurde Dr. M. S., HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH, c/o W. Rechtsanwälte, aufgeführt. Im Zuge der vorgenannten Verhandlungen mit der Versicherung wurden die zu dem Kautionsversicherungsvertrag 3 10/97/45 28 39 180 erteilten Bürgschaften über ein Gesamtvolumen von 726.275,00 Euro (Kautionssicherung ehemalige P.-Werft GmbH) von der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 15.05.2012 an die Klägerin zurückgegeben. Dies gilt ebenso für die ursprünglich bestehende Insolvenzsicherung für die ehemalige V.werft S. GmbH mit der D. Bank. Mit Schreiben vom 07.02.2012 wurde die Originalbürgschaft mit elf Zusatzerklärungen durch die Gemeinschuldnerin an die D. Bank zurückgesandt.

8

In den Jahren 2009 und 2010 wurde insbesondere durch die Personalverantwortlichen (Herr K. für die ehemalige P.-Werft GmbH; Herr K. für die ehemalige V.werft S. GmbH) anlässlich unterschiedlicher Betriebsratssitzungen bzw. einer Informationsveranstaltung für interessierte Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutz für Altersteilzeitarbeitsverträge gewährleistet sei. Über die Änderung der bestehenden Insolvenzsicherungen im Winter 2011/2012 bei der Gemeinschuldnerin wurden die betroffenen Arbeitnehmer dagegen nicht informiert.

9

Nachdem die Gemeinschuldnerin am 29.08.2012 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, meldete sich bei der Versicherung für die HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH Herr Rechtsanwalt H. aus der Kanzlei der Nebenintervenientin. Die Versicherung wies darauf hin, dass ein schriftlicher Treuhandvertrag nicht abgeschlossen worden sei und die bloße Benennung des Herrn Dr. S. in der Urkunde als Treuhändler und Bürgschaftsempfänger nicht ausreichend sei, so dass eine Zahlung auf Grund der Bürgschaftsurkunde nicht erfolgen könne. Daraufhin verhandelte der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Versicherung mit dem Ziel, eine Zahlung auf Grund der angesparten und zu sichernden Wertguthaben zu erreichen. Mit Zustimmung der IG Metall einigte sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Versicherung am 29.10.2012 darauf, dass die Versicherung Schadensersatzforderungen der geschädigten Mitarbeiter im Umfang von 3,8 Millionen Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2.660.000,00 Euro zur Verfügung stellt, die anteilig unter Berücksichtigung des Anteils an der Gesamtforderung an die Mitarbeiter ausgezahlt werden sollten, wenn alle Mitarbeiter die ihnen zustehenden Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Millionen Euro an die Versicherung abtreten würden. Unter dem 10./12./13.12.2012 schlossen die Versicherung, der Insolvenzverwalter und Herr Dr. S. einen Treuhandvertrag ab.

10

Der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin entwarf sodann formularmäßig die mit den 136 Arbeitnehmern zu treffenden – bis auf das unterschiedliche jeweilige Zahlenwerk inhaltsgleichen – Abtretungsvereinbarungen. Diese wurden den Arbeitnehmern – und so auch der klagenden Partei - im Dezember 2012 vorgelegt und von ihnen unterzeichnet. Die Unterzeichnung der 136 Abtretungsvereinbarungen durch die Versicherung erfolgte im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30.10.2013 hat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zu Gunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Versicherung abgetreten.

11

Die Versicherung zahlte an den Treuhänder 2.660.000,00 Euro.

12

Die klagende Partei macht mit ihrer am 26.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage weitergehende Schadensersatzansprüche in Höhe von 7.384,01 Euro jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Ansprüche geltend. Außerdem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten sich im Verzug mit der Annahme des Abtretungsangebotes der klagenden Partei befinden. Zudem beantragt sie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die hinsichtlich des Zahlungsantrages geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger zu zahlen.

13

Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat die klagende Partei der Nebenintervenientin den Streit verkündet. Diese hatte die Gemeinschuldnerin im Hinblick auf eine Strukturierung und Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens beraten und ist auf Seiten der klagenden Partei dem Rechtsstreit beigetreten.

14

Mit Urteil vom 27.05.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, eine persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH sei grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen. Vertragliche Ansprüche seien nicht gegeben. Insbesondere komme eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 auf Grund Nebenpflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, da ein solcher Anspruch voraussetze, dass ein Geschäftsführer im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst habe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV sei ebenfalls auszuschließen. Nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG komme eine Anwendung von § 7e SGB IV nicht in Betracht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien von einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 ebenfalls nicht ausgegangen werden. Soweit sich die klagende Partei auf eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berufe, so sei dies abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht gegeben seien.

15

Gegen diese am 02.06.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 16.06.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der klagenden Partei nebst der am 25.07.2014 eingegangenen Berufungsbegründung.

16

Die klagende Partei hält an ihren erstinstanzlichen Rechtsausführungen fest. Anfang 2012 sei eine rechtsverbindliche Bürgschaftsverpflichtung zu Lasten der Versicherung nicht begründet worden, da zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. kein rechtswirksamer Treuhandvertrag als Voraussetzung für eine entsprechende Bürgschaftsverpflichtung zu Lasten der Versicherung zu Stande gekommen sei. Ein schriftlicher Treuhandvertrag liege unstreitig nicht vor. Der Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 hinsichtlich des behaupteten konkludenten Treuhandvertrages sei nicht schlüssig. Die konkreten Rechte und Pflichten seien nicht benannt. Außerdem sei nicht ersichtlich, wer für die Gemeinschuldnerin einen solchen konkludenten Treuhandvertrag abgeschlossen haben solle. Der Hinweis auf den Schriftverkehr zwischen Dr. S. und dem Prokuristen der Gemeinschuldnerin F. sei nicht einschlägig, da Herr F. nicht allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Der fehlende Treuhandvertrag habe auch nach dem 29.08.2012 wegen Gläubigerbevorzugung gemäß §§ 131, 132 InsO nicht mehr abgeschlossen werden können.

17

Als Anspruchsgrundlage sei vorliegend – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV einschlägig. Bereits aus der gesetzgeberischen Entwicklung der Vorschriften zum Insolvenzschutz von Wertguthaben sei zu folgern, dass die benannte Anspruchsgrundlage gegen die Organe einer juristischen Person auch für Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen heranzuziehen sei. Daran ändere auch der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AltTZG nichts. Dort sei zwar festgelegt, dass § 7e SGB IV keine Anwendung finde. Nach der vorzunehmenden Auslegung beziehe sich diese Vorgabe jedoch nicht auf den in § 7e Abs. 7 SGB IV normierten Schadensersatzanspruch inklusive der Organhaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Die klagende Partei vertritt diesbezüglich die Rechtsauffassung, dass § 8a AltTZG insoweit nicht als Spezialvorschrift angesehen werden könne. Denn dies setze voraus, dass § 8a AltTZG als Spezialvorschrift über alle Merkmale der allgemeinen Norm des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV verfüge und darüber hinaus mindestens ein weiteres Merkmal enthalte. Nur dann könne von einem speziellen Gesetz gesprochen werden, welches das allgemeine Gesetz verdränge. Eine spezielle Regelung zur Sekundärhaftung der organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person bei nicht geeigneter oder nicht ausreichender oder gänzlich fehlender Insolvenzsicherung finde sich in § 8a AltTZG aber gerade nicht. Die Haftung von Organmitgliedern einer juristischen Person in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV werde in der insoweit vermeintlich speziellen Regelung des § 8a AltTZG nicht angesprochen. Die Rechtsfolge des § 8a AltTZG (Wirksambleiben der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse) schließe nicht aus, dass ein Schadensersatzanspruch gegen Organvertreter bestehe. Da sich die Rechtsfolgen der benannten Normen nicht ausschließen, werde § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV durch § 8a AltTZG nicht aus Gründen der Spezialität verdrängt. Allein die Bezeichnung dieser Vorschrift als lex specialis in der Gesetzesbegründung führe nicht dazu, dass angenommen werden könne, § 8a AltTZG sei Spezialgesetz im Sinne der juristischen Auslegungsregelung für den gesamten Inhalt von § 7e SGB IV. Gesetzgeberischer Wille sei es gewesen, die speziellen Insolvenzschutzregeln des § 8a AltTZG zu erhalten, nämlich die Pflicht des Arbeitgebers zum Insolvenzschutz ohne Mitwirkungsverpflichtung des Arbeitnehmers in der Altersteilzeitvereinbarung und Bestand des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch bei fehlendem Insolvenzschutz. Zudem wäre ein anderes Auslegungsergebnis verfassungswidrig. Werde § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AltTZG auch auf § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV bezogen, lasse sich der Vorrang der Regelungen des Altersteilzeitgesetzes nicht mit dem Auslegungsgrundsatz lex specialis begründen. Die allgemeine Anordnung des Gesetzgebers, dass die persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter bei fehlender Insolvenzsicherung von Wertguthaben in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nicht eingreifen solle, sei mithin an Artikel 3 Grundgesetz zu messen. Der diesbezügliche Hinweis des Arbeitsgerichts in der streitigen Entscheidung auf den Schutz der Sozialversicherungsbeiträge in § 7e SGB IV greife nicht durch. Bereits aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass es dem Gesetzgeber in § 7e SGB IV in Verbindung mit § 7 Abs. 1a SGB IV nicht lediglich um die Sicherung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger, sondern – zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes – eben auch gleichrangig um den Schutz der Arbeitnehmerschaft im Falle bereits erdienter Wertguthaben gegangen sei. § 7e Abs. 7 SGB IV normiere anders als § 7e Abs. 6 SGB IV keinen Anspruch der Rentenversicherungsträger auf Absicherung der Beträge, sondern normiere einen Schadensersatzanspruch des Beschäftigten. Dieser Schadensersatzanspruch des Beschäftigten sei im Insolvenzfall gegen die Gemeinschuldnerin praktisch wertlos. Daher habe der Gesetzgeber den Schutz des Beschäftigten durch die Schadensersatzverpflichtung von Geschäftsführern und Vorständen des als juristische Person tätigen Arbeitgebers bezweckt. Da durch § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV den Beschäftigten ein zusätzlicher Anspruch gegen den Verlust des Wertguthabens eingeräumt werde, lasse sich eine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die wegen Insolvenz ihr Wertguthaben verlieren und Beschäftigten, die wegen Insolvenz Wertguthaben auf Grund von Langzeitguthaben verlieren, nicht mit den Erwägungen rechtfertigen, die das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung herangezogen habe. Bei der Ergänzung der insolvenzrechtlichen Vorschriften um den Schadensersatzanspruch des Beschäftigten gegen organschaftliche Vertreter des Arbeitgebers gehe es nicht um Schutz von Rentenversicherungsbeiträgen, sondern es gehe um zusätzlichen Schutz der Beschäftigten. Bei der Anwendung von Artikel 3 Grundgesetz sei demnach zu prüfen, ob im Hinblick auf den Sekundäranspruch Beschäftigte in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, deren Wertguthaben unzureichend gegen Insolvenz gesichert sei, aus sachlichen Gründen anders behandelt werden dürfen als Beschäftigte, die im Rahmen von Langzeitkonten Wertguthaben ansammelten und es wegen unzureichender Insolvenzsicherung verloren haben. Ansprüche gegen den Arbeitgeber seien für beide Gruppen vorhanden. Der Sekundäranspruch gegen die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen stehe nur den Beschäftigten zu, die ein Wertguthaben außerhalb des Altersteilzeitverhältnisses aufgebaut haben. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

18

Zudem sei eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gegeben. Bei der Drittschadensliquidation werde der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen. Die Voraussetzungen der schadensersatzbegründenden Anspruchsgrundlage müssten infolge dessen bei der GmbH liegen, auf Grund einer zufälligen Schadensverlagerung müsse der Schaden nicht bei der GmbH, sondern bei Dritten eingetreten sein. Der Schadensersatzanspruch werde von der GmbH im eigenen Namen zu Gunsten des Dritten geltend gemacht. Der Schadensersatzanspruch aus Drittschadensliquidation sei infolge dessen kein Anspruch auf Durchgriffshaftung außenstehender Dritter gegen die Geschäftsführer, sondern ein im Innenverhältnis bestehender Anspruch der GmbH gegen die Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Bei dem Aufbau von Wertguthaben aus erarbeitetem, aber nicht ausgezahltem Arbeitseinkommen habe der Arbeitgeber ihm vom Gesetzgeber übertragene Pflichten zur sorgfältigen Verwahrung und Sicherung des Arbeitsentgeltguthabens zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber übernehme gegenüber dem Arbeitnehmer die einem Treuhänder vergleichbare Rechtsstellung. Er könne über das nicht ausgezahlte Vermögen verfügen, müsse es aber für den Treugeber, den Arbeitnehmer, sichern. Auf Grund ihres Anstellungsvertrages seien die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das überlassene Wertguthaben vor dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt werde. Geschehe dies nicht, trete der Verlust des Wertguthabens im Insolvenzfall bei der GmbH ein. Der Arbeitnehmer habe keinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern lediglich eine wirtschaftlich in der Regel deutlich weniger wertvolle Insolvenzforderung. Die Pflichtverletzung der unterbliebenen Insolvenzsicherung des Wertguthabens führe damit nicht zu einem Schaden der GmbH. Der Arbeitnehmer erhalte zu gegebener Zeit am Ende des Insolvenzverfahrens das, was anteilig übrig geblieben ist. Die unterbliebene Insolvenzsicherung führe zu einem Schaden bei den Arbeitnehmern. Er beruhe auf der Pflichtverletzung der Geschäftsführer aus dem Anstellungsvertrag gegenüber der GmbH, die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Insolvenzsicherung einzuhalten. Der Schaden der Arbeitnehmer sei unmittelbare Folge einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung und begründe Schadensersatzansprüche der GmbH gegen die Geschäftsführer, allerdings nur zu Gunsten der Arbeitnehmer, bei denen der Schaden tatsächlich eingetreten sei. Zwar handele es sich insoweit nicht um eine der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation. Jedoch bestehe vorliegend eine entsprechende Interessenlage.

19

Die weiteren rechtlichen Einwände der Beklagten zu 1 bis 3 seien ebenfalls unbegründet. Eine Exkulpationsmöglichkeit durch die behauptete Übertragung der Durchführung der Insolvenzsicherung auf den Prokuristen F. sei nicht gegeben. Dies gelte ebenso hinsichtlich der vermeintlichen Tätigkeit von Herrn S.. Dieser sei – insoweit unstreitig – nicht durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt und in das Register als Geschäftsführer eingetragen worden. Es verbleibe mithin bei der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bis 3 für die ordnungsgemäßen Geschäftsabläufe.

20

Die klagende Partei behauptet, die gesamte abzusichernde Forderung aus Wertguthaben belaufe sich auf 29.136,10 Euro. Hiervon seien 20.914,65 Euro abgetreten worden, so dass sich eine Differenz in Höhe von 8.221,45 Euro ergebe. Mit Rücksicht darauf, dass bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle berücksichtigt worden sei, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern angemeldet und an diese aus dem Vermögen der Arbeitgeberin gezahlt werden, ergebe sich, dass die klagende Partei im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch seinerseits einen Betrag in Höhe von 7.384,01 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Die Differenz in Höhe von 837,44 Euro werde von dem Sozialversicherungsträger zur Tabelle angemeldet.

21

Die Nebenintervenientin schließt sich dem Vortrag der klagenden Partei an. Sie trägt zudem vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt mit der Prüfung der ausreichenden Absicherung der Altersteilzeitguthaben im Insolvenzfalle beauftragt gewesen. Das Beratungsmandat sei ausdrücklich beschränkt gewesen auf die „Strukturierung und Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens“. Auch sei eine Exkulpation der Beklagten zu 1 bis 3 durch die angeblich fehlerhafte Rechtsberatung nicht möglich, da die Gemeinschuldnerin der Nebenintervenientin weder umfassende Informationen zu der Sicherung der Altersteilzeitverträge übermittelt, noch eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt habe.

22

Die klagende Partei beantragt,

23

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.05.2014, Aktenzeichen 2 Ca 309/13, wie folgt zu erkennen:

1.

24

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.384,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 7.384,01 Euro der zu Gunsten von A. unter lfd. Nr. 504 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P + S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer – 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 38.509,89 Euro.

2.

25

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme des Abtretungsangebotes des Klägers befinden.

3.

26

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zusätzlich zu dem in Ziffer 1 genannten Betrag die hierzu geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträge zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der von den zuständigen Sozialversicherungsträgern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für das während der Arbeitsphase erarbeitete Wertguthaben.

27

Die Nebenintervenientin schließt sich den vorgenannten Anträgen an.

28

Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

29

Es sei bereits eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht vorhanden. Insbesondere komme die Anwendbarkeit des § 7e Abs. 7 SGB IV angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AltTZG und der Gesetzessystematik sowie der Ausführungen in der Gesetzesbegründung nicht in Betracht. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sowie des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 7e Abs. 7 SGB IV ausgehen wolle, so seien die dort benannten Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die Aufgabe zur Gewährung der Insolvenzsicherung sei an den Prokuristen F. übertragen worden. Er sei zum Abschluss der Treuhandvereinbarung mit Dr. S. ermächtigt worden. Auf Grund der Delegation der Insolvenzsicherung an den Prokuristen F. und der von der Nebenintervenientin durchgeführten anwaltlichen Beratung fehle es an einem Verschulden der Beklagten zu 1 bis 3. Zudem sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht gegeben.

30

Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 komme aber auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe. Zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. sei eine konkludente Treuhandvereinbarung geschlossen worden. Die Pflicht des Treuhänders sei die Sicherung und Erhaltung des ihm überlassenen Treugutes. Dies sei Herrn Dr. S., der bereits zuvor als Treuhänder tätig gewesen sei, bekannt gewesen. Ausweislich der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz war für die Beteiligten, Herrn Dr. S., Herrn S. von der Versicherung und Herrn F. von der Gemeinschuldnerin zudem klar, dass und welche Pflichten Herr Dr. S. als Treuhänder übernommen habe. Schließlich habe er mit der E-Mail vom 09.02.2012 gegenüber der Gemeinschuldnerin mitgeteilt, dass er Kontakt mit Herrn S. – Mitarbeiter der Versicherung – „wegen der Bürgschaftsurkunde zur Absicherung der Altersteilzeit“ aufnehmen werde. Gegenstand der Treuhandvereinbarung sei dementsprechend die Absicherung der Altersteilzeitguthaben für den Insolvenzfall und die Auszahlung derselben im Falle der Insolvenz durch den Treuhänder an die Arbeitnehmer gewesen. Dem stehe auch die fehlende Vereinbarung über die Vergütung des Treuhänders nicht entgegen. Der konkludente Abschluss des Treuhandvertrages scheitere nicht an einer fehlenden Vertretungsmacht des Herrn F.. Dieser habe den Treuhandvertrag mit Dr. S. wirksam allein abschließen können. Herr F. sei durch die Beklagten zu 1 bis 3 zum Abschluss der Treuhandvereinbarung ermächtigt gewesen.

31

Außerdem fehle es an einem Verschulden der Beklagten zu 1 bis 3. in zweifacher Hinsicht. Zum einen habe man die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitguthaben an den langjährigen Mitarbeiter und Prokuristen der Gemeinschuldnerin delegiert. Ein Auswahl- und Überwachungsverschulden der Beklagten zu 1 bis 3 sei in dieser Hinsicht nicht gegeben. Zum anderen habe die Gemeinschuldnerin die Nebenintervenientin bereits im Vorfeld der Insolvenz mit einer umfassenden insolvenzrechtlichen Beratung beauftragt. Sowohl der Kautionsversicherungsvertrag als auch die Globalbürgschaft seien der Nebenintervenientin übermittelt worden.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die zulässige Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.04.2014 ist nicht begründet.

34

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesgerichtshofes verfügt die klagende Partei gegen die Beklagten zu 1 bis 3 über keine vertraglichen Schadensersatzansprüche (I.). Deliktische Schadensersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind ebenfalls nicht gegeben (II.). Schließlich scheidet auch § 7e Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IV als Anspruchsgrundlage aus (III.). Die klagende Partei hat mithin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (IV.). Die Revisionszulassung ist vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen gerechtfertigt (V.).

I.

35

Bereits unter Berücksichtigung des Vortrages der klagenden Partei selbst liegen die Voraussetzungen für eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 bis 3 nicht vor.

1.

36

Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 auf Grund einer Nebenpflichtverletzung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben.

37

Dies hat das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch mit zutreffender Begründung rechtsfehlerfrei entschieden und diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

38

„Eine Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 BGB wegen des Verhaltens der Beklagten bei der Begründung der Altersteilzeitverhältnisse scheidet aus. Nach § 311 Abs. 3 BGB entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis mit dem Dritten, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (BAG, Urteil vom 13.02.2007 – 9 AZR 106/06 -). Selbst wenn die Beklagten bestehende Aufklärungspflichten verletzt haben sollten, scheidet eine persönliche Haftung der Beklagten aus. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht die Beklagten, sondern die von ihnen gesetzlich vertretene Gemeinschuldnerin. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB regelmäßig gegen den Vertretenden und nicht gegen den Vertreter (BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 206/06 -). Nur ausnahmsweise haften Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Das setzt voraus, dass der Vertreter entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 23.10.2010 – 9 AZR 44/09 -; vom 13.02.2007 – 9 AZR 207/06 -; vom 21.11.2006 –9 AZR 206/06-).

39

Der Kläger beruft sich nicht darauf, dass er aufgrund seines Vertrauens in die Person der Beklagten davon ausgegangen ist, dass seine im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche von der Arbeitgeberin erfüllt werden.“

40

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Argumentation an und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG), da in der Berufungsinstanz durch die Parteien diesbezüglich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen worden sind.

2.

41

Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch ist nicht nach dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gerechtfertigt.

42

Soweit die klagende Partei hier die Auffassung vertritt, der jeweilige Geschäftsführeranstellungsvertrag der Beklagten zu 1 bis 3 mit der Gemeinschuldnerin entfalte jeweils bezüglich der Frage der vorzunehmenden Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG Schutzwirkung zu Gunsten der betroffenen 136 Arbeitnehmer, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

43

Zwar ist anerkannt, dass auch dritte Personen, die nicht unmittelbar an einem Vertrag beteiligt sind, in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen werden können (BGH vom 02.07.1996 – X ZR 104/94 -; juris Rn. 11). Dies setzt jedoch neben der notwendigen Leistungsnähe weiter voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gegeben sein muss. Ein solches Schutzbedürfnis ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn dem Dritten – hier der klagenden Partei – ein eigener vertraglicher Anspruch – gleich gegen wen – zusteht, der über den selben bzw. einen gleichwertigen Inhalt verfügt (BGH vom 02.07.2006, a. a. O., Rn. 17, 18; a. A. Deinert, „zur Haftung organschaftlicher Vertreter für unzureichende Insolvenzsicherung von Altersteilzeitkonten“, RdA 2014, Seite 327, 335).

44

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen kommt eine Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht in Betracht. Dieses Ergebnis folgt einerseits bereits aus der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft auf ausschließlich das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbhG in Verbindung mit der in § 43 GmbHG normierten Innenhaftung eines Geschäftsführers.

45

Angesichts des aufgezeigten gesetzgeberischen Hintergrundes können einem Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls grundsätzlich keine Schutzwirkungen zu Gunsten der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer entnommen werden. Denn der Vertrag zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt – wenn nicht ausnahmsweise weitergehende Vereinbarungen getroffen werden – die Rechte und Pflichten zwischen diesen Vertragsparteien und sieht im Fall von Vertragspflichtverletzungen gegebenenfalls eine Innenhaftung (§ 43 GmbHG) vor. Im Außenverhältnis verbleibt es gegenüber den sonstigen Vertragspartnern der Gesellschaft bei der ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbhG. Nach diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben vermag ein Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls dem Grunde nach keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zu entfalten. Davon geht offenbar im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst aus. Denn die mit § 7e Abs. 7 SGB IV eingeführte Durchgriffshaftung auf die Organe einer juristischen Person wäre ansonsten überflüssig gewesen.

46

Zudem verfügt die klagende Partei nicht über das notwendige Schutzbedürfnis im oben genannten Sinn. Denn auch die klagende Partei stellt nicht in Abrede, dass diesbezüglich direkte Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegen die Gemeinschuldnerin selbst bestehen. Die von der klagenden Partei vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Frage der notwendigen Schutzbedürftigkeit dritter Personen nicht auf der Grundlage einer diesbezüglichen Auslegung des Vertrages zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu beantworten wäre, sondern vielmehr von der zu erzielenden - zufälligen – (Befriedigungs-)quote nach Abwicklung und Abschluss eines Insolvenzverfahrens abhängig wäre. Ein solches Ergebnis vermag nach Ansicht der Kammer rechtlich nicht zu überzeugen.

3.

47

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sind nicht gegeben.

48

Im Rahmen einer Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, fremden Schaden geltend, wobei er seinen Anspruch an den wirtschaftlich geschädigten Dritten abzutreten hat. Damit soll verhindert werden, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht (BAG vom 18.07.2006 – 1 AZR 578/05 -, juris Rn. 15).

49

Die genannten Vorgaben sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation hier bereits an der unter I. 2. beschriebenen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbhG scheitert, ist jedenfalls die Voraussetzung einer zufälligen Schadensverlagerung nicht gegeben. Denn der Schaden – sofern man mit der klagenden Partei von einer fehlenden Insolvenzsicherung ausgeht – ist von vornherein bei den betroffenen 136 Arbeitnehmern angesiedelt und entstanden, verbunden mit einem daraus resultierenden Ersatzanspruch unmittelbar gegen die Gemeinschuldnerin. Mithin sind Anhaltspunkte für eine zufällige Schadensverlagerung nicht erkennbar. Der Schaden ist – wenn er denn zu bejahen ist – unter Verletzung der Pflichten der Gemeinschuldnerin aus den jeweiligen Arbeitsverträgen originär bei den betroffenen Arbeitnehmern und mithin bei der klagenden Partei mit der Folge daraus resultierender Ersatzansprüche gegen die Gemeinschuldnerin entstanden. Vereinfacht gesagt ist es für die rechtliche Argumentation der klagenden Partei erforderlich, die Voraussetzung der zufälligen Schadensverlagerung durch das Erfordernis einer notwendigen Verlagerung des Insolvenzrisikos zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist mithin keine vergleichbare Interessenkonstellation mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation gegeben. Vielmehr geht es der klagenden Partei um eine Erweiterung der Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation auf einen bisher nicht umfassten Sachverhalt. Dafür besteht aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts angesichts des anerkannt restriktiven Anwendungsbereiches der Drittschadensliquidation keine Rechtsgrundlage.

II.

50

Deliktische Schadensersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind ebenfalls nicht gegeben.

51

Das Arbeitsgericht Stralsund hat in der streitigen Entscheidung jeweils mit zutreffenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da ein Wertguthaben, welches ein Arbeitsnehmer in der Altersteilzeit angespart habe, kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle. Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8a Abs. 1 AltTZG komme nicht in Frage. Zwar stelle § 8a AltTZG ein Schutzgesetz im Verhältnis zum Arbeitgeber dar. Dies beziehe sich jedoch nur auf die Gemeinschuldnerin. Die Vorschrift begründe keine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehle der besondere Haftungsgrund, da diese keine Normadressaten seien. Schließlich biete der Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB. Dies gelte ebenso für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch hier biete der Sachverhalt keinerlei Hinweise.

52

Diesen zutreffenden Ausführungen unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich das erkennende Gericht an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auf weitere Ausführungen wird insoweit verzichtet, da die Parteien im Berufungsverfahren diesbezüglich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen haben.

III.

53

Die klagende Partei verfügt gegen die Beklagten zu 1 bis 3 nicht über einen Anspruch auf Erstattung des – erdienten – Wertguthabens gemäß § 7e Abs. 7 SGB IV.

54

Denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich die Möglichkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV nicht auf unterlassene Insolvenzsicherungen aus Altersteilzeitverhältnissen im Sinne von § 8a AltTZG.

55

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz AltTZG findet § 7e SGB IV keine Anwendung. Ob diese Bestimmung nur auf den spezialgesetzlichen Vorrang der Regelungen des § 8a AltTZG im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber hinweist oder auch die Durchgriffshaftung des organschaftlichen Vertreters nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausschließt, ist umstritten (unentschieden BAG vom 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 -, juris Rn. 54).

56

Die Kammer ist in Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Regelungsmaterien von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits mit jeweils abschließenden gesetzlichen Normierungen abweichend voneinander geregelt. Nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG ist eine Anwendbarkeit des § 7e SGB IV ausnahmslos nicht gegeben. Ansonsten hätte eine textliche Klarstellung – z. B.: mit Ausnahme des § 7e Abs. 7 SGB IV – nahe gelegen. Soweit die klagende Partei die Auffassung vertritt, auf der Grundlage des unergiebigen Wortlautes des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG biete die Gesetzessystematik bereits überwiegende Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV, jedenfalls sei sie aber nach verfassungskonformer Auslegung geboten, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

57

Sowohl nach Sinn und Zweck als auch nach der zu Grunde liegenden Gesetzessystematik der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen andererseits lässt sich ein vom Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Dies gilt im Übrigen auch für die Formulierungen in der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/10289, Seite 10 bis 20).

58

Zunächst ist offenbar auch der Gesetzgeber insoweit von zu differenzierenden Regelungsmaterien ausgegangen, als in der vorbenannten Drucksache auf Seite 11 ausgeführt wird:

59

„Der auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittene Insolvenzschutz im Altersteilzeitgesetz ist für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für all die bisweilen völlig unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar. Daneben unterliegt der normierte Anspruch auf Sicherheitsleistung wie alle vergleichbaren Rechtshandlungen der Insolvenzanfechtung und bietet für das Wertguthaben selbst keinen hinreichenden Insolvenzschutz. Im Übrigen muss der Insolvenzschutz anders als bei der Altersteilzeit in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein, so dass die Anforderungen hieran in besonderer Weise zugeschnitten werden müssen.“

60

Es entspricht mithin dem Willen des Gesetzgebers, für Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV jeweils unterschiedlich ausgestaltete Insolvenzschutzregelungen treffen zu wollen. In Kenntnis der Problematik um eine fehlende Durchgriffshaftung hat der Gesetzgeber nicht nur auf die Aufnahme einer in § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV vergleichbaren Regelung in § 8a AltTZG verzichtet, sondern darüber hinaus den § 7e SGB IV ausdrücklich und ausnahmslos für nicht anwendbar erklärt und diesbezüglich konsequent in der Gesetzesbegründung § 8a AltTZG als „lex speczialis“ zu § 7e SGB IV erklärt (Drucksache 16/10289, Seite 20 zu Artikel 2). Danach finden lediglich im Übrigen die Wertguthabenvorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Die weiteren Ausführungen zu Artikel 2 enthalten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Anwendung von § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV auf die Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG.

61

Schließlich bestehen auch gesetzessystematische Bedenken gegen eine Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen des § 8a AltTZG. Der Schutzumfang des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV (Schutz vor Verringerung und Verlust des erdienten Wertguthabens) entspricht nicht dem Versicherungsschutz nach § 8a AltTZG. Die Vorgaben des § 8a Abs. 2 AltTZG finden in § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV keine Berücksichtigung. Hätte der Gesetzgeber eine Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 7e Abs. 7 SGB IV auf § 8a AltTZG beabsichtigt, so wäre eine Ergänzung um die Schadensdefinition bei fehlender Insolvenzsicherung in Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell geboten gewesen. Auch diesbezüglich lässt die Gesetzesbegründung keinerlei Rückschlüsse zu.

62

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist auch kein anderes Ergebnis im Rahmen einer vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung wegen Besorgnis der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten (a. A. Deinert, a. a. O., Seite 333). Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz wird bei der hier vertretenen Auffassung nicht tangiert. Dieser verbietet grundsätzlich die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Ein solcher Tatbestand ist aber vorliegend bereits deshalb - ungeachtet des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes – nicht gegeben, weil es sich bei der gesetzlich ausgestalteten Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG einerseits und solchen aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 7e SGB IV andererseits nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen können sofort abgewickelt werden, wenn es an einer - hinreichenden – Insolvenzsicherung fehlt, da es lediglich um Beträge geht, die in der Vergangenheit durch den Arbeitnehmer erdient und angespart worden sind und zwar in der Regel ohne Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber. Im Falle von Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell stellt sich dementgegen das Problem, dass für die Vergangenheit Aufstockungsleistungen gezahlt worden sind und im Blockmodell die angesparten Wertguthaben sukzessiv während der Freistellungsphase verbraucht werden sollen. In diesen Fällen ist die sofortige Abwicklung im Fall einer nicht bestehenden bzw. nicht nachgewiesenen Insolvenzsicherung gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Auf Grund der Zukunftswirkung sieht § 8a Abs. 4 AltTZG deshalb in Abweichung von § 7e SGB IV einen sofortigen und durchsetzbaren Sicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe des bestehenden Wertguthabens vor, so dass es offenbar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keiner gesteigerten Schutzmaßnahme im Wege der Verankerung einer Durchgriffshaftung nach dem Vorbild des § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV bedarf.

63

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bleibt unentschieden, ob die Gesetzesänderung mit Wirkung zum 01.01.2009 rückwirkend auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung findet.

64

Im Ergebnis bleiben die klageweise geltend gemachten Forderungen daher ohne Erfolg.

IV.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

66

Die Kosten der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren trägt diese selbst.

V.

67

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen gerechtfertigt.

68

[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 23.07.2015 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:

69

Beschluss vom 23.07.2015

70

1. Das Urteil des erkennenden Gerichts vom 11.02.2015 wird auf Seite 20, unter Abschnitt III, Satz 1 wie folgt berichtigt:

71

Die Worte „aus abgetretenem Recht“ werden gestrichen.

72

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

73

Gründe:

74

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind u. a. offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit berichtigungsfähig.

75

Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Es ist offenkundig, dass die klagende Partei hier nicht aus abgetretenem Recht vorgeht, sondern dass offensichtlich fehlerhaft auf Seite 20, unter Abschnitt III, Satz 1 eine Formulierung aus der teilweisen Parallelentscheidung zum Aktenzeichen 3 Sa 107/14 übernommen worden ist. Die Formulierung „aus abgetretenem Recht“ ist daher zu streichen.

76

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 64 Abs. 7 in Verbindung mit § 53 ArbGG).

77

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

78

Mithin ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben. ]

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(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. August 2008 - 14 Sa 410/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1. und 2. zu tragen. Die Kosten der Streithelferin des Klägers hat diese selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der beiden Beklagten für ein nicht gesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsvertrag.

2

Der 1947 geborene Kläger war seit 1970 Arbeitnehmer der E GmbH(Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin war ein metallverarbeitendes Unternehmen mit rund 350 Arbeitnehmern. Der Beklagte zu 1. war seit Mai 2000 Mitgeschäftsführer der Arbeitgeberin. Er war zuständig für den Bereich Vertrieb und Entwicklung. Der Beklagte zu 2. war von April 2000 bis 23. September 2005 zum Mitgeschäftsführer der Arbeitgeberin bestellt. Er war zuständig für den Bereich Technik. Bis zum Sommer 2004 war Herr U weiterer Mitgeschäftsführer, der ua. für das Personalwesen zuständig war. Der Mitgeschäftsführer T übernahm nach dem Ausscheiden von Herrn U ab Dezember 2004 dessen Aufgaben. Auf der Ebene unterhalb der Geschäftsführung war der Personalleiter V, der Streithelfer der beiden Beklagten, für Personalangelegenheiten zuständig. Dessen Aufgaben übernahm Ende 2004 der Prokurist W. Die Gesellschaft der Arbeitgeberin wurde durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt waren.

3

Der Kläger schloss mit der Arbeitgeberin am 20. August 2004 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag verwies auf den Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie NRW (TV ATZ Metall NRW). Die Arbeitsphase sollte von September 2004 bis August 2007 dauern, die Freistellungsphase von September 2007 bis August 2010. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag wurde für die Arbeitgeberin von dem damaligen Leiter der Personalabteilung, dem Streithelfer der beiden Beklagten V, „i. V.“ unterzeichnet. In § 11 des Altersteilzeitarbeitsvertrags heißt es:

        

„Insolvenz

        

Hinsichtlich der Insolvenzsicherung von Altersteilzeit im Blockmodell gilt § 8a ATG. Der Arbeitgeber wird die Insolvenzsicherung mit der ersten Gutschrift in der betriebsüblichen Art und Weise nachweisen.“

4

Der im Altersteilzeitarbeitsvertrag in Bezug genommene TV ATZ Metall NRW bestimmt auszugsweise:

          

„§ 6   

        

Altersteilzeitentgelt

        

…       

        
        

4.   

Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. … Dies gilt auch … bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

        

…       

        
        

§ 16   

        

Insolvenzsicherung

        

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

        

…       

        

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw., soweit keine Betriebsvereinbarung besteht, gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach.“

5

Die Arbeitgeberin schloss am 5. Oktober 2004 eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung zur Abwicklung von Altersteilzeit“ (BV) mit dem im Betrieb gebildeten Betriebsrat. Die BV regelt unter Nr. I 3:

        

„Insolvenzsicherung

        

Der Arbeitgeber berät entsprechend § 16 TV ATZ die Maßnahme zur Insolvenzsicherung mit dem Betriebsrat. Bei der Insolvenzsicherung von Altersteilzeit im Blockmodell gilt § 8a ATG. Der Arbeitgeber wird die Insolvenzsicherung mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in der betriebsüblichen Art und Weise nachweisen.“

6

Die Arbeitgeberin traf keine Maßnahmen zur Insolvenzsicherung. Sie bildete in den Jahresbilanzen lediglich Rückstellungen für Arbeitnehmer, mit denen Altersteilzeitarbeitsverträge im Blockmodell geschlossen worden waren. Die Bilanz für das Jahr 2004 enthielt zB einen Rückstellungsbetrag von 193.993,33 Euro für sechs Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin wies die Insolvenzsicherung gegenüber dem Kläger nicht nach, insbesondere nicht in den monatlichen Verdienstabrechnungen.

7

Der Beklagte zu 1. erfuhr im November 2006 vom vorläufigen Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin, dass diese mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen hatte. Der Beklagte zu 2. erlangte von dem Vertrag nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer Ende 2006 Kenntnis.

8

Am 29. Januar 2007 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hatte dem Kläger schon unter dem 30. November 2006 mitgeteilt, dass sein bisheriges Wertguthaben nicht ausreichend gesichert sei.

9

Die Y GmbH, die Streithelferin des Klägers, übernahm mit Wirkung vom 1. Februar 2007 Teile des Betriebs der Arbeitgeberin, ua. auch die Abteilung, in der der Kläger beschäftigt gewesen war. Die Y GmbH zahlte das Altersteilzeitentgelt des Klägers in den ersten sieben Monaten der Freistellungsphase.

10

Der Kläger hat behauptet, ihm sei bereits durch den Altersteilzeitarbeitsvertrag vorgespiegelt worden, dass eine ordnungsgemäße Insolvenzsicherung durchgeführt werde. Der Betriebsrat sei beim Abschluss der Betriebsvereinbarung in gleicher Weise getäuscht worden. Der Kläger meint, eine interne Aufgabenverteilung in der Geschäftsführung sei nicht geeignet, die Beklagten als im Außenverhältnis verantwortliche Geschäftsführer zu entlasten. Die Beklagten hafteten jedenfalls persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG in der vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2003(aF) für den Schaden, der ihm durch die unterbliebene Insolvenzsicherung entstanden sei. § 8a Abs. 1 AltTZG aF sei ein Schutzgesetz, das im Unterschied zum früheren § 7d Abs. 1 SGB IV idF vom 24. Juli 2003 (aF) allein den Arbeitgeber verpflichte. Die Beklagten hätten diese Schutzvorschrift schuldhaft verletzt.

11

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zu 2. durch Versäumnisteilurteil vom 12. Juli 2007 verurteilt, an den Kläger ab September 2007 am jeweils letzten Tag des Monats 1.322,14 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem fünften Tag des Folgemonats bis einschließlich Januar 2010 zu zahlen. Der Beklagte zu 2. hat gegen das Versäumnisteilurteil fristgerecht Einspruch erhoben. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisteilurteil aufgehoben und die Klage gegen die beiden Beklagten insgesamt abgewiesen.

12

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass das Wertguthaben aus dem Altersteilzeitvertrag nicht für den Fall der Insolvenz der E GmbH abgesichert wurde.

13

Die Beklagten und ihr Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, sie hafteten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt persönlich für die unterbliebene Sicherung des Wertguthabens. § 8a AltTZG aF sei kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB. Sie hätten auch nicht schuldhaft gehandelt. Jedenfalls treffe den Kläger ein Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 2 BGB, weil er seine Rechte aus § 8a Abs. 3 und 4 AltTZG aF nicht ausgeübt habe.

14

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, die zuletzt nur noch den Feststellungsantrag zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist unbegründet.

16

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

17

I. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine „Wertguthabenvereinbarung“ liegt nach § 7b Nr. 3 SGB IV ua. dann vor, wenn Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen. In einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, das im Blockmodell durchgeführt wird, ist das Wertguthaben das während der Arbeitsphase nicht ausgezahlte Bruttoarbeitsentgelt(Senat 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu A I 2 der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3).

18

II. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse besteht.

19

1. Für eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers ist schon dann ein Feststellungsinteresse anzunehmen, wenn der Schadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang des Schadens sowie der Zeitpunkt seines Eintritts noch unsicher sind. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts genügt(Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 12, BAGE 121, 182).

20

2. Diese Erfordernisse sind gewahrt. Vor dem Ende des Insolvenzverfahrens steht nicht fest, in welcher Höhe Ansprüche des Klägers erfüllt werden. Das vor Insolvenzeröffnung erarbeitete Wertguthaben wird nach § 108 Abs. 2 InsO in der bis 30. Juni 2007 geltenden Fassung vom 19. Juli 1996 nur als Insolvenzforderung berichtigt(vgl. Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 12, BAGE 121, 182).

21

B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagten haften als frühere Mitgeschäftsführer der Arbeitgeberin nicht für die unterbliebene Insolvenzsicherung.

22

I. Geschäftsführer einer GmbH haften grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. GmbH-Geschäftsführer trifft nur ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt(st. Rspr., vgl. zB Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 21 mwN, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5; BAG 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 - Rn. 20, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 2).

23

II. Im Streitfall besteht kein solcher besonderer Haftungsgrund.

24

1. Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten.

25

a) Ein Anspruch aufgrund ausdrücklicher oder konkludenter vertraglicher Vereinbarung scheidet aus. Der Kläger beruft sich nicht darauf, die Beklagten selbst hätten ihm gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt, sie hafteten abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis(vgl. nur Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 14, BAGE 121, 182). Die Beklagten unterzeichneten den Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 20. August 2004 weder selbst, noch waren sie in die Vertragsverhandlungen zwischen ihrem Streithelfer, dem damaligen Personalleiter V, und dem Kläger eingebunden. Der Beklagte zu 1. erfuhr erst im November 2006 von dem Altersteilzeitarbeitsvertrag mit dem Kläger. Der Beklagte zu 2. erlangte Ende 2006 Kenntnis von dem Vertrag.

26

b) Die Beklagten haften auch nicht persönlich aufgrund einer Nebenpflichtverletzung aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB.

27

aa) Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB regelmäßig gegen den Vertretenen und nicht gegen den Vertreter. Vertreter haften grundsätzlich nur aus Delikt(Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 21 mwN, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5). Ein Vertreter haftet lediglich ausnahmsweise persönlich wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 22 mwN, aaO).

28

bb) Der Kläger behauptet keine derartigen außergewöhnlichen Umstände. Er macht schon nicht geltend, dass die Beklagten die Vertragsverhandlungen geführt hätten.

29

cc) Eine vertragliche Eigenhaftung der Beklagten käme selbst dann nicht in Betracht, wenn der Kläger im Zuge des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags im August 2004 nicht ausreichend deutlich über die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin aufgeklärt worden sein sollte. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht die Beklagten, sondern die von ihnen vertretene Arbeitgeberin. Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagten hätten in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen über den Altersteilzeitarbeitsvertrag oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst(vgl. Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 15, BAGE 121, 182). Der Kläger beruft sich auch nicht darauf, er sei aufgrund seines Vertrauens in die Person eines der Beklagten oder beider Beklagter davon ausgegangen, dass seine im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche von der Arbeitgeberin erfüllt würden.

30

2. Die Beklagten haften nicht deliktisch für die unterbliebene Sicherung des Wertguthabens.

31

a) Der Kläger stützt sich nicht auf Tatsachen, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB hindeuten(zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 24 ff., AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).

32

b) Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB(für die st. Rspr. Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 27 ff., AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5; grundlegend 16. August 2005 - 9 AZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 3).

33

c) Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt.

34

aa) Der Kläger beruft sich nicht auf Handlungen der Beklagten, die die Straftatbestände des Betrugs oder der Untreue ausfüllen. Die Beklagten haften deshalb nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1 oder § 266 Abs. 1 StGB(zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung zB Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 31 ff. und 36 ff., AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).

35

(1) Der Kläger hat keine Täuschungshandlung iSv. § 263 Abs. 1 StGB dargelegt, die den Beklagten zuzurechnen wäre.

36

(2) Auch die Voraussetzungen der Untreue in der Ausprägung des sog. Treubruchstatbestands(§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB) sind nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt.

37

(a) Der Treubruchstatbestand knüpft nicht an eine formale Stellung des Täters zu dem betroffenen Vermögen, sondern an seine tatsächliche Einwirkungsmacht an, wenn ihr ein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die nötige Vermögensbetreuungspflicht verlangt eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten hinausgeht. Die Vermögensbetreuung darf sich nicht nur als „beiläufige“ Pflicht darstellen. Sie muss idR Geschäftsbesorgungscharakter haben(vgl. nur Fischer StGB 57. Aufl. § 266 Rn. 33, 36 und 38 mwN).

38

(b) Der Senat kann unterstellen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG aF, das Wertguthaben mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, eine gesetzlich angeordnete treuhänderische Geschäftsbesorgungspflicht ist(dagegen Rolfs NZS 2004, 561, 567; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 81 Rn. 11; Ulbrich Die Pflicht zur Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten (Zeitwertkonten) S. 122; dafür Kleingers Der gesetzliche Insolvenzschutz von Arbeitszeitwertguthaben und die Haftung von Arbeitgeberrepräsentanten gegenüber Arbeitnehmern S. 169 f., sofern der Arbeitgeber das Sicherungsmodell bestimmen kann). Selbst wenn die Arbeitgeberin diese Pflicht durch die unterlassene Insolvenzsicherung des in der Arbeitsphase aufgebauten Wertguthabens in rechtswidriger Weise verletzt haben sollte, sind Tatsachen, die auf einen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten schließen lassen, nicht festgestellt. Die unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).

39

(aa) Der Eventualvorsatz muss die Pflichtenstellung des Täters, die bestehende Vermögensbetreuungspflicht und die Vermögensschädigung oder die schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung umfassen(vgl. etwa Fischer § 266 Rn. 171 mwN). Der Handelnde muss die konkrete Gefahr erkannt und ihre Realisierung zudem gebilligt haben, sei es auch nur in der Form, dass er sich mit dem unerwünschten Erfolgseintritt abfindet (vgl. BGH 2. April 2008 - 5 StR 354/07 - Rn. 31, BGHSt 52, 182, sog. kognitives und voluntatives Element des bedingten Vorsatzes im Fall des Treubruchstatbestands).

40

(bb) Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass die Beklagten die Möglichkeit der Schädigung oder konkreten Gefährdung seines Vermögens erkannt hätten. Er hat nicht dargelegt, ab welchem Zeitpunkt die Insolvenz und damit eine konkrete Vermögensgefährdung aus seiner Sicht drohte. Die Beklagten waren nicht mit Personalangelegenheiten befasst. Sie wussten nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erst kurz vor der Insolvenzeröffnung am 29. Januar 2007 um den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags mit dem Kläger. Solange die Beklagten nicht erkannten, dass dem Kläger ein Schaden entstehen konnte, kam bedingt vorsätzliches Handeln schon aus sog. kognitiven Gründen nicht in Betracht(vgl. zu der für den Treubruchstatbestand aus Gründen des Analogieverbots in Art. 103 Abs. 2 GG notwendigen Abgrenzung der konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung von der bloßen abstrakten Gefährdungslage und zum entsprechenden bedingten Vorsatz BVerfG 10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 - Rn. 23 ff., 28 ff. und 41, NJW 2009, 2370). Die Beklagten nahmen die konkrete Vermögensgefährdung für den Fall ihres Eintritts erst recht nicht billigend in Kauf (sog. voluntatives Element des bedingten Vorsatzes).

41

bb) Die Beklagten haften schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG aF, obwohl die Arbeitgeberin des Klägers die gebotene Insolvenzsicherung unterließ. Nach § 8a Abs. 1 AltTZG aF war der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, wenn eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit iSv. § 2 Abs. 2 AltTZG zum Aufbau eines Wertguthabens führte, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag überstieg.

42

(1) Auf den Streitfall ist § 8a AltTZG aF anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags am 20. August 2004. Zu diesem Zeitpunkt galt § 8a AltTZG aF.

43

(2) § 8a AltTZG aF ist kein besonderer Haftungsgrund für die sog. Durchgriffshaftung eines GmbH-Geschäftsführers.

44

(a) Der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003(BGBl. I S. 2848) mit Wirkung vom 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8a AltTZG aF ging über § 7d Abs. 1 SGB IV idF vom 24. Juli 2003 (aF) hinaus.

45

(aa) § 8a AltTZG aF begründete eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, das Wertguthaben gegen seine Zahlungsunfähigkeit abzusichern(Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 43, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5; 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - Rn. 47, BAGE 116, 293).

46

(bb) § 7d Abs. 1 SGB IV aF bestimmte im Unterschied dazu nur, dass die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen ihrer Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a SGB IV aF Vorkehrungen trafen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienten. Die Pflicht zur Sicherung des Wertguthabens wurde damit beiden Vertragsparteien und nicht nur dem Arbeitgeber auferlegt. Der Senat hat daraus geschlossen, dass § 7d Abs. 1 SGB IV aF die Verantwortung für den Insolvenzschutz nicht klar einem bestimmten Adressaten zuweise. Eine individuelle Haftung des Geschäftsführers scheide aus. § 7d Abs. 1 SGB IV aF sei kein Schutzgesetz, weil auch der Arbeitnehmer verpflichtet sei, an seinem Schutz mitzuwirken(vgl. zuletzt Senat 13. Februar 2007 - 9 AZR 207/06 - Rn. 19 f., BAGE 121, 182; grundlegend 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - Rn. 43 und 45, BAGE 116, 293; ablehnend Schlegel jurisPR-SozR 7/2007 Anm. 3 zu C; derselbe in Küttner Personalbuch 2009 Wertguthaben/Zeitguthaben Rn. 31).

47

(b) § 8a Abs. 1 AltTZG aF ist im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz. Die Vorschrift begründet jedoch keine sog. Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehlt der erforderliche besondere Haftungsgrund. § 8a Abs. 1 AltTZG aF ist ihnen gegenüber kein Schutzgesetz. Die gesetzlichen Vertreter sind keine Normadressaten(ebenso zB Hessisches LAG 26. September 2008 - 10 Sa 295/08 - juris Rn. 35 ff. [vgl. auch das Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 71/09 - zu der dagegen gerichteten Revision]; Hamann jurisPR-ArbR 14/2007 Anm. 1 zu D; Podewin RdA 2005, 295, 300; ErfK/Rolfs 10. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 8; HWK/Stindt/Nimscholz 3. Aufl. § 8a AltTZG Rn. 7; Schaub/Vogelsang § 81 Rn. 11; aA etwa Küttner/Kreitner Personalbuch 2009 Altersteilzeit Rn. 15; Zwanziger RdA 2005, 226, 240).

48

(aa) Eine GmbH haftet als Arbeitgeberin für Schäden durch Verstöße gegen gesetzliche Gebote oder Verbote wegen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung ihrer organschaftlichen Vertreter sieht § 13 Abs. 2 GmbHG nicht vor. Dieses gesellschaftsrechtlich eingeschränkte Haftungssystem kann der Gesetzgeber erweitern. Solche Erweiterungen sind zB die strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeiten von GmbH-Geschäftsführern nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG(vgl. Senat 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 41, AP ATG § 8a Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 5).

49

(bb) § 8a Abs. 1 AltTZG aF erweiterte die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung nicht in dieser Weise. Die Norm erlaubte keinen Durchgriff auf organschaftliche Vertreter.

50

(aaa) Der Wortlaut des § 8a Abs. 1 AltTZG aF, der eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens begründet, zeigt das gesetzgeberische Ziel, die Rechte des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber zu stärken. § 8a Abs. 1 AltTZG aF geht mit der Verpflichtung des Arbeitgebers über die zuvor geltende Regelung des § 7d Abs. 1 SGB IV aF hinaus. Der Gesetzeszweck der besonderen Insolvenzsicherung von Wertguthaben im Altersteilzeitgesetz wird von der Begründung des Gesetzentwurfs betont. Für den Bereich der Altersteilzeit sollte im Altersteilzeitgesetz eine spezielle adäquate Insolvenzsicherung gesetzlich vorgeschrieben werden. Bisher sei nicht immer sichergestellt, dass die durch Vorarbeit der Arbeitnehmer in der letzten Phase ihres Erwerbslebens entstandenen Wertguthaben im Insolvenzfall ausreichend geschützt seien(vgl. BT-Drucks. 15/1515 S. 75).

51

(bbb) Das gesetzgeberische Ziel verstärkten Schutzes des Arbeitnehmers in Blockaltersteilzeit gegenüber dem Arbeitgeber zeigt sich auch im Zusammenspiel der in § 8a AltTZG aF getroffenen unterschiedlichen Regelungen. § 8a Abs. 2 AltTZG aF verbietet dem Arbeitgeber die Anrechnung bestimmter Leistungen und bestimmt damit das Ausmaß der Absicherung(BT-Drucks. 15/1515 S. 134 f.). Nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG aF hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zur Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachzuweisen. Der Arbeitnehmer soll überprüfen können, ob die Angaben des Arbeitgebers richtig sind (BT-Drucks. 15/1515 S. 135). Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 8a Abs. 3 AltTZG aF nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung in Textform nach, kann der Arbeitnehmer nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG aF verlangen, dass Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens geleistet wird. Dem Arbeitnehmer wird damit ein gesetzlicher Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens gegen seinen Arbeitgeber eingeräumt (BT-Drucks. 15/1515 S. 135).

52

(ccc) Die gestärkte Stellung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bezieht organschaftliche Vertreter nicht ein. Auf einen Durchgriff lassen auch keine Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeitsbestimmungen schließen. Ein solcher klarer gesetzlicher Anhaltspunkt für einen besonderen Haftungsgrund ist unabdingbar, um eine ausnahmsweise Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers entgegen der Regel der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu begründen.

53

(ddd) Der Sinn der Insolvenzsicherung reicht nicht aus, um eine persönliche Geschäftsführerhaftung herzuleiten(aA Zwanziger RdA 2005, 226, 240). Der organschaftliche Vertreter muss als Adressat einer gesetzlich erweiterten Haftung erkennen können, welchem Risiko er persönlich ausgesetzt ist. Das trifft auf die Regelungen in § 8a AltTZG aF nicht zu. Auch die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis auf eine Eigenhaftung (vgl. Kleingers S. 168).

54

(eee) § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 21. Dezember 2008 und der Folgefassung vom 12. November 2009 zeigt, dass sich der Gesetzgeber des Problems der Durchgriffshaftung bewusst ist. Danach haften die organschaftlichen Vertreter des Arbeitgebers gesamtschuldnerisch für den Schaden der Verringerung oder des Verlusts des Wertguthabens, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist. Nach § 8a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. AltTZG nF findet § 7e SGB IV in der erstmals am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung vom 21. Dezember 2008 - inzwischen ersetzt durch die am 1. September 2009 in Kraft getretene Fassung vom 12. November 2009 - keine Anwendung. Der Senat braucht hier jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob diese Bestimmung nur auf den spezialgesetzlichen Vorrang der Regelungen des § 8a AltTZG nF im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber hinweist oder auch die Durchgriffshaftung des organschaftlichen Vertreters nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausschließt. Die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV getroffene Regelung zeigt jedenfalls, dass der Gesetzgeber erst seit 1. Januar 2009 den Regelungswillen für eine Eigenhaftung im allgemeinen Insolvenzschutz für Wertguthaben zum Ausdruck gebracht hat(ähnlich Hessisches LAG 26. September 2008 - 10 Sa 295/08 - juris Rn. 37 f. [vgl. auch das Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - 9 AZR 71/09 - zu der gegen die Berufungsentscheidung gerichteten Revision]).

55

(fff) Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit waren während der Geltung des § 8a AltTZG aF im Störfall der Insolvenz nicht schutzlos. Der Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Insolvenzsicherungspflicht war in der Insolvenz zwar wirtschaftlich ebenso wertlos wie der Anspruch auf Arbeitsentgelt(ErfK/Rolfs § 8a AltTZG Rn. 7; Zwanziger RdA 2005, 226, 240). Arbeitnehmer in Blockaltersteilzeit hatten aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG aF einen klagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens gegenüber ihrem Arbeitgeber(BT-Drucks. 15/1515 S. 135). Sie hatten außerdem das Recht, ihre Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückzuhalten und den Arbeitgeber damit in Annahmeverzug zu setzen, § 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, § 298 BGB(ebenso ErfK/Rolfs § 8a AltTZG Rn. 7).

56

cc) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 8a AltTZG aF kann nicht aus einer Garantenstellung hergeleitet werden. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagten als gesetzliche Vertreter der Arbeitgeberin Organisations- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt haben sollten(vgl. dazu Kleingers S. 109 f.).

57

(1) Eine Garantenstellung, die für den organschaftlichen Vertreter eine Handlungspflicht begründet, kommt nur in Betracht, wenn das Unterlassen des Vertreters kausal für die Rechtsgutsverletzung oder den Schadenseintritt ist. Der organschaftliche Vertreter muss zudem in eigener Person alle Voraussetzungen für den deliktischen Haftungstatbestand erfüllen, wenn keine weitergehende Zurechnungsnorm eingreift.

58

(2) Diese Erfordernisse sind im Streitfall nicht gewahrt.

59

(a) Der Bundesgerichtshof verlangt für eine deliktische Eigenhaftung des gesetzlichen Vertreters aus dem hier jedenfalls nicht verwirklichten § 823 Abs. 1 BGB die Verantwortung des Vertreters aus der mit seinem Geschäftsbereich verbundenen Garantenpflicht zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter. Die Garantenpflicht muss sich gerade auf den Schutz absoluter Rechte iSv. § 823 Abs. 1 BGB beziehen(vgl. zB BGH 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - zu II 3 und III der Gründe, NJW 1996, 1535; 12. März 1990 - II ZR 179/89 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 110, 323; 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88 - zu II 3 a aa der Gründe, BGHZ 109, 297). Besteht eine Garantenpflicht und verletzt das Unterlassen des gesetzlichen Vertreters ein absolutes Recht, erfüllt der organschaftliche Vertreter bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten selbst die Tatbestandsmerkmale des § 823 Abs. 1 BGB. § 823 Abs. 1 BGB richtet sich an jedermann.

60

(b) § 823 Abs. 2 BGB wendet sich demgegenüber nicht an jedermann, sondern nur an den, der ein Schutzgesetz verletzt. Soll ein Schutzgesetz verletzt sein, müssen in der Person des organschaftlichen Vertreters der juristischen Person alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, wenn keine darüber hinausgehende gesetzliche Zurechnungsnorm eingreift. Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 (V ZR 144/07 - Rn. 12, NJW 2009, 673), 11. Juli 2006 (- VI ZR 340/04 - Rn. 12 f., NJW-RR 2006, 1713) und 21. April 2005 (- III ZR 238/03 - zu II 5 der Gründe, NJW 2005, 2703) ergibt sich nichts anderes. Die Verletzung der dort untersuchten Schutzgesetze war entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sie verwirklichte einen Straftatbestand. Zurechnungsnormen waren § 9 Abs. 1 OWiG oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

61

dd) Besondere Umstände, die es im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn lediglich die Arbeitgeberin für die unterbliebene Insolvenzsicherung haftet und nicht auch die Beklagten als frühere Geschäftsführer der Arbeitgeberin, sind weder dargelegt noch ersichtlich(vgl. zu möglichem Rechtsmissbrauch Senat 13. Dezember 2005 - 9 AZR 436/04 - Rn. 50 mwN, BAGE 116, 293).

62

3. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob den Kläger ein Mitverschulden iSv. § 254 Abs. 2 BGB trifft, weil der Kläger das von § 8a Abs. 4 AltTZG aF vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat(vgl. dazu Zwanziger RdA 2005, 226, 240). Für eine Eigenhaftung der Beklagten besteht bereits kein besonderer Haftungsgrund.

63

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Gallner    

        

        

        

    Furche    

        

    Pielenz    

                 

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Vereinbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfüllende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern, soweit

1.
ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und wenn
2.
das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1 Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhandverhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung.

(3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüglich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach, kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.

(6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

1.
für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
2.
die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
3.
die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4.
die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen,
weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertguthaben ist aufzulösen.

(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die organschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestimmungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist unzulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zustimmung des Beschäftigten durch einen mindestens gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung gegenüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Tenor

1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.04.2014 – 3 Ca 506/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren trägt die Nebenintervenientin.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht für nicht gesicherte Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen.

2

Auf vertraglicher Grundlage vom 31.05.2010 wurde die ehemalige V.werft S. GmbH rückwirkend zum 01.11.2009 auf die ehemalige P.-Werft GmbH zur P + S Werften GmbH (künftig Gemeinschuldnerin) verschmolzen. Der Beklagte zu 1 war vom 03.05.2010 bis zum 24.08.2012, der Beklagte zu 2 seit dem 16.06.2011 und der Beklagte zu 3 in der Zeit vom 26.04.2007 bis zum 28.08.2012 Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Der für die Bereiche Materialwirtschaft, Finanzen, REWE/Controlling, Personal und IT zuständige Geschäftsführer D. schied laut Registerauszug mit Wirkung vom 23.11.2011 aus seiner Stellung als Geschäftsführer aus (Blatt 491 – Band III – d. A.). Zuständig für die vorgenannten Arbeitsbereiche wurde der laut Registerauszug mit Wirkung vom 08.05.2012 zum Geschäftsführer bestellte H. M. (Blatt 491 in Verbindung mit Blatt 646 – Band III – d. A.).

3

Am 29.08.2012 beantragte die Gemeinschuldnerin bei dem zuständigen Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es erfolgte am 29.08.2012 die Bestellung von Herrn Rechtsanwalt B. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.10.2012 wurde der Gemeinschuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gemeinschuldnerin einschließlich des Rechts auf Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen ging auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Am 01.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit und zwar allesamt im sogenannten Blockmodell. 17 Altersteilzeitverträge wurden dabei in den Jahren 2007 und 2008 und 119 Altersteilzeitverträge – vor dem Hintergrund der wirtschaftlich schwierigen Situation zum Zweck eines sozialverträglichen Personalabbaus – im Jahr 2009 in Anwendung des Tarifvertrages zum flexiblen Übergang in die Rente vom 01.10.2008 (Blatt 409 bis 421 – Band II – d. A.; künftig TVFlexÜ) abgeschlossen. 38 Arbeitnehmer (laufende Nummern 38 bis 43 sowie 105 bis 136 der Anlage K14; Blatt 465 – Band III – d. A.) befanden sich im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch in der Arbeitsphase. Diese Arbeitsverhältnisse mit der Gemeinschuldnerin wurden verbunden mit einem Wechsel in die im Zuge der Insolvenzeröffnung gegründete Transfergesellschaft - zum 31.10.2012 beendet und die Altersteilzeitverträge als sogenannte „Störfälle“ nach der Vorgabe des § 5 Abs. 5 TVFlexÜ abgewickelt. Alle 136 Arbeitnehmer erhielten für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 Insolvenzgeld. Die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in der Freistellungsphase befindlichen 98 Arbeitnehmer bezogen seit dem 01.11.2012 monatliche Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit.

5

Ob für die betroffenen 136 Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.11.2012 ein wirksamer Versicherungsschutz im Sinne des § 8a Altersteilzeitgesetz bestand, ist zwischen den Parteien streitig.

6

Die ehemalige P.-Werft GmbH hatte mit der Klägerin am 26.11./05.12.2002 einen Kautionsversicherungsvertrag für Altersteilzeit mit einem Bürgschaftslimit von einer Million Euro abgeschlossen – Versicherungsschein-Nummer 45 28 39 18 0 -. Die ehemalige V.werft S. GmbH hatte die Insolvenzsicherung mit der D. Bank A/S vereinbart, die durch Bürgschaftserklärung Nr. 04 G 016 181 7 gegenüber Herrn Rechtsanwalt S., handelnd als bevollmächtigter Vertreter der vom Tarifvertrag über Altersteilzeit begünstigten Beschäftigten der ehemaligen V.werft S. GmbH die selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorauszahlung für die Erfüllung der Insolvenzsicherung aus dem Tarifvertrag über Altersteilzeit übernahm. Die Bürgschaft belief sich auf einen Höchstbetrag von 1.892.000,00 Euro. Sie war zunächst bis zum 31.07.2010 befristet. Die Gültigkeit wurde durch insgesamt elf Zusatzerklärungen bis zum 05.02.2012 verlängert. Im September 2011 wiesen die Wirtschaftsberater der Gesamtschuldnerin darauf hin, dass durch die Zusammenführung der beiden unterschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne. Daraufhin nahm die Gemeinschuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der Klägerin auf. Die Klägerin erklärte sich bereit, die Kautionsversicherungen für Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverträgen für sämtliche Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin zu übernehmen. Die Klägerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Aufstockungsbeträge nach § 8a Altersteilzeitgesetz bei der Berechnung des Wertguthabens nicht zu berücksichtigen seien, sondern das Wertguthaben aus 50 Prozent des Vollzeitentgelts zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung abzusichern seien. Die Gemeinschuldnerin hatte die Aufstockungsbeträge vom zu sichernden Wertguthaben abgezogen. Die Klägerin wies darauf hin, dass dies der gesetzlichen Regelung widerspreche und die Absicherungssumme deshalb höher sein müsse. Die Gemeinschuldnerin blieb bei ihrer Auffassung und wünschte eine Absicherung über 3,8 Millionen Euro. Am 23.01.2012 stellte die Klägerin im Rahmen einer Änderungsvereinbarung den Versicherungsschein-Nr. 4 07/97/45 28 39 180, Kautionsversicherung für Altersteilzeit zu Gunsten der Gemeinschuldnerin über 3,8 Millionen Euro aus (Sicherheit 1.140.000,00 Euro durch Bankbürgschaft oder Abtretung von Bankguthaben). Diese Urkunde wurde am 27.01.2012 für die P + S Werften GmbH durch den Beklagten zu 1 sowie den Prokuristen R. F. unterzeichnet. Die Gemeinschuldnerin entschied, das Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft abzusichern. Sie benannte der Klägerin Herrn Dr. M. S., HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH, c/o W. Rechtsanwälte. Nachdem die Klägerin mit Herrn Dr. S. die Aufgaben des Treuhänders besprochen hatte, übersandte sie diesem am 09.02.2012 das Muster einer Treuhandvereinbarung. Ein schriftlicher Treuhandvertrag wurde nicht abgeschlossen. Unter dem 24.04.2012 stellte die Klägerin die Globalbürgschaft zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit über einen Höchstbetrag 3,8 Million Euro aus. Als Bürgschaftsempfänger wurde Dr. M. S., HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH, c/o W. Rechtsanwälte, aufgeführt (Anlage K1, Blatt 54, 55 – Band I – d. A.). Im Zuge der vorgenannten Verhandlungen mit der Klägerin wurden die zu dem Kautionsversicherungsvertrag 3 10/97/45 28 39 180 erteilten Bürgschaften über ein Gesamtvolumen von 726.275,00 Euro (Kautionssicherung ehemalige P.-Werft GmbH) von der Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 15.05.2012 an die Klägerin zurückgegeben. Dies gilt ebenso für die ursprünglich bestehende Insolvenzsicherung für die ehemalige V.werft S. GmbH mit der D. Bank. Mit Schreiben vom 07.02.2012 wurde die Originalbürgschaft mit elf Zusatzerklärungen durch die Gemeinschuldnerin an die D. Bank zurückgesandt.

7

In den Jahren 2009 und 2010 wurde insbesondere durch die Personalverantwortlichen (Herr K. für die ehemalige P.-Werft GmbH; Herr K. für die ehemalige V.werft S. GmbH) anlässlich unterschiedlicher Betriebsratssitzungen bzw. einer Informationsveranstaltung für interessierte Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass der gesetzlich vorgesehene Insolvenzschutz für Altersteilzeitarbeitsverträge gewährleistet sei. Über die Änderung der bestehenden Insolvenzsicherungen im Winter 2011/2012 bei der Gemeinschuldnerin wurden die Beschäftigten dagegen nicht informiert.

8

Nachdem die Gemeinschuldnerin am 29.08.2012 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte, meldete sich bei der Klägerin für die HSW Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH Herr Rechtsanwalt H. aus der Kanzlei der Nebenintervenientin. Die Klägerin wies darauf hin, dass ein schriftlicher Treuhandvertrag nicht abgeschlossen worden sei und die bloße Benennung des Herrn Dr. S. in der Urkunde als Treuhändler und Bürgschaftsempfänger nicht ausreichend sei, so dass eine Zahlung auf Grund der Bürgschaftsurkunde nicht erfolgen könne. Daraufhin verhandelte der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Klägerin mit dem Ziel, eine Zahlung auf Grund der angesparten und zu sichernden Wertguthaben zu erreichen. Mit Zustimmung der IG M. einigte sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Klägerin am 29.10.2012 darauf, dass die Klägerin Schadensersatzforderungen der geschädigten Mitarbeiter im Umfang von 3,8 Millionen Euro ankauft und im Gegenzug zunächst 2.660.000,00 Euro zur Verfügung stellt, die anteilig unter Berücksichtigung des Anteils an der Gesamtforderung an die Mitarbeiter ausgezahlt werden sollten, wenn alle Mitarbeiter die ihnen zustehenden Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Millionen Euro an die Klägerin abtreten würden. Unter dem 10./12./13.12.2012 schlossen die Klägerin, der Insolvenzverwalter und Herr Dr. S. einen Treuhandvertrag ab (Anlage K7; Blatt 63, 64 – Band I – d. A.).

9

Der Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin entwarf sodann formularmäßig die mit den 136 Arbeitnehmern zu treffenden – bis auf das unterschiedliche jeweilige Zahlenwerk inhaltsgleichen – Abtretungsvereinbarungen. Diese wurden den Arbeitnehmern im Dezember 2012 vorgelegt und von ihnen unterzeichnet. Die Unterzeichnung der 136 Abtretungsvereinbarungen durch die Klägerin erfolgte im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30.10.2013 hat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Zusammenhang mit der streitigen Insolvenzsicherung zu Gunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die Klägerin abgetreten.

10

Die Klägerin zahlte an den Treuhänder 2.660.000,00 Euro.

11

Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 30.04.2013 hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht und die Beklagten zu 1 bis 3 Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle festgestellten Ansprüche aufgefordert.

12

Mit der am 26.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 die Verurteilung der Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.081.412,31 Euro jeweils Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Ansprüche der im einzelnen benannten Arbeitnehmer sowie mit dem Klageantrag zu 2 die Feststellung, dass sich die Beklagten im Verzug der Annahme näher bezeichneter Abtretungsangebote befinden, sowie mit dem Klageantrag zu 3 die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die auf den Klageantrag zu 1 anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger Zug um Zug gegen Abtretung der von diesen zur Insolvenztabelle angemeldeten und anerkannten Forderungen zu zahlen, sowie mit dem Klageantrag zu 4 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin 45.246,08 Euro aus abgetretenem Recht der Arbeitnehmer E., F. und J. zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat die Klägerin der W. Rechtsanwälte - Partnerschaftsgesellschaft - den Streit verkündet. Diese ist auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten. Die Nebenintervenientin hatte die Gemeinschuldnerin u. a. im Hinblick auf eine Strukturierung und Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens beraten.

13

Mit Urteil vom 16.04.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen argumentiert, eine persönliche Haftung der Geschäftsführer einer GmbH sei grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen. Vertragliche Ansprüche seien nicht gegeben. Insbesondere komme eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 auf Grund Nebenpflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, da ein solcher Anspruch voraussetze, dass ein Geschäftsführer im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen habe und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst habe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV sei ebenfalls auszuschließen. Nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG komme eine Anwendung von § 7e SGB IV nicht in Betracht. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien von einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 ebenfalls nicht ausgegangen werden. Soweit sich die Klägerin auf eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berufe, so sei dies abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht gegeben seien.

14

Gegen diese am 28.04.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 05.06.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 22.07.2014 eingegangenen Berufungsbegründung.

15

Die Klägerin hält an ihren erstinstanzlichen Rechtsausführungen fest. Anfang 2012 sei eine rechtsverbindliche Bürgschaftsverpflichtung zu Lasten der Klägerin nicht begründet worden, da zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. kein rechtswirksamer Treuhandvertrag als Voraussetzung für eine entsprechende Bürgschaftsverpflichtung zu Lasten der Klägerin zu Stande gekommen sei. Ein schriftlicher Treuhandvertrag liege unstreitig nicht vor. Der Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 hinsichtlich des behaupteten konkludenten Treuhandvertrages sei nicht schlüssig. Die konkreten Rechte und Pflichten seien nicht benannt. Außerdem sei nicht ersichtlich, wer für die Gemeinschuldnerin einen solchen konkludenten Treuhandvertrag abgeschlossen haben solle. Der Hinweis auf den Schriftverkehr zwischen Dr. S. und dem Prokuristen der Gemeinschuldnerin F. sei nicht einschlägig, da Herr F. nicht allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Der fehlende Treuhandvertrag habe auch nach dem 29.08.2012 wegen Gläubigerbevorzugung gemäß §§ 131, 132 InsO nicht mehr abgeschlossen werden können.

16

Als Anspruchsgrundlage sei vorliegend – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV einschlägig. Bereits aus der gesetzgeberischen Entwicklung der Vorschriften zum Insolvenzschutz von Wertguthaben sei zu folgern, dass die benannte Anspruchsgrundlage gegen die Organe einer juristischen Person auch für Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen heranzuziehen sei. Daran ändere auch der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz AltTZG nichts. Dort sei zwar festgelegt, dass § 7e SGB IV keine Anwendung finde. Nach der vorzunehmenden Auslegung beziehe sich diese Vorgabe jedoch nicht auf den in § 7e Abs. 7 SGB IV normierten Schadensersatzanspruch inklusive der Organhaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV. Unter Bezugnahme auf das abgereichte Rechtsgutachten von Prof. Dr. D. (Blatt 875 bis 903 – Band V – d. A.) vertritt die Klägerin diesbezüglich die Rechtsauffassung, dass § 8a AltTZG insoweit nicht als Spezialvorschrift angesehen werden könne. Denn dies setze voraus, dass § 8a AltTZG als Spezialvorschrift über alle Merkmale der allgemeinen Norm des § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV verfüge und darüber hinaus mindestens ein weiteres Merkmal enthalte. Nur dann könne von einem speziellen Gesetz gesprochen werden, welches das allgemeine Gesetz verdränge. Eine spezielle Regelung zur Sekundärhaftung der organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person bei nicht geeigneter oder nicht ausreichender oder gänzlich fehlender Insolvenzsicherung finde sich in § 8a AltTZG aber gerade nicht. Die Haftung von Organmitgliedern einer juristischen Person in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV werde in der insoweit vermeintlich speziellen Regelung des § 8a AltTZG nicht angesprochen. Die Rechtsfolge des § 8a AltTZG (Wirksambleiben der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse) schließe nicht aus, dass ein Schadensersatzanspruch gegen Organvertreter bestehe. Da sich die Rechtsfolgen der benannten Normen nicht ausschließen, werde § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV durch § 8a AltTZG nicht aus Gründen der Spezialität verdrängt. Allein die Bezeichnung dieser Vorschrift als lex specialis in der Gesetzesbegründung führe nicht dazu, dass angenommen werden könne, § 8a AltTZG sei Spezialgesetz im Sinne der juristischen Auslegungsregelung für den gesamten Inhalt von § 7e SGB IV. Gesetzgeberischer Wille sei es gewesen, die speziellen Insolvenzschutzregeln des § 8a AltTZG zu erhalten, nämlich die Pflicht des Arbeitgebers zum Insolvenzschutz ohne Mitwirkungsverpflichtung des Arbeitnehmers in der Altersteilzeitvereinbarung und Bestand des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auch bei fehlendem Insolvenzschutz. Zudem wäre ein anderes Auslegungsergebnis verfassungswidrig. Werde § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AltTZG auch auf § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV bezogen, lasse sich der Vorrang der Regelungen des Altersteilzeitgesetzes nicht mit dem Auslegungsgrundsatz lex specialis begründen. Die allgemeine Anordnung des Gesetzgebers, dass die persönliche Haftung organschaftlicher Vertreter bei fehlender Insolvenzsicherung von Wertguthaben in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nicht eingreifen solle, sei mithin an Artikel 3 Grundgesetz zu messen. Der diesbezügliche Hinweis des Arbeitsgerichts in der streitigen Entscheidung auf den Schutz der Sozialversicherungsbeiträge in § 7e SGB IV greife nicht durch. Bereits aus der Gesetzesbegründung werde deutlich, dass es dem Gesetzgeber in § 7e SGB IV in Verbindung mit § 7 Abs. 1a SGB IV nicht lediglich um die Sicherung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger, sondern – zur Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes – eben auch gleichrangig um den Schutz der Arbeitnehmerschaft im Falle bereits erdienter Wertguthaben gegangen sei. § 7e Abs. 7 SGB IV normiere anders als § 7e Abs. 6 SGB IV keinen Anspruch der Rentenversicherungsträger auf Absicherung der Beträge, sondern normiere einen Schadensersatzanspruch des Beschäftigten. Dieser Schadensersatzanspruch des Beschäftigten sei im Insolvenzfall gegen die Gemeinschuldnerin praktisch wertlos. Daher habe der Gesetzgeber den Schutz des Beschäftigten durch die Schadensersatzverpflichtung von Geschäftsführern und Vorständen des als juristische Person tätigen Arbeitgebers bezweckt. Da durch § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV den Beschäftigten ein zusätzlicher Anspruch gegen den Verlust des Wertguthabens eingeräumt werde, lasse sich eine Ungleichbehandlung zwischen Beschäftigten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die wegen Insolvenz ihr Wertguthaben verlieren und Beschäftigten, die wegen Insolvenz Wertguthaben auf Grund von Langzeitguthaben verlieren, nicht mit den Erwägungen rechtfertigen, die das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung herangezogen habe. Bei der Ergänzung der insolvenzrechtlichen Vorschriften um den Schadensersatzanspruch des Beschäftigten gegen organschaftliche Vertreter des Arbeitgebers gehe es nicht um Schutz von Rentenversicherungsbeiträgen, sondern es gehe um zusätzlichen Schutz der Beschäftigten. Bei der Anwendung von Artikel 3 Grundgesetz sei demnach zu prüfen, ob im Hinblick auf den Sekundäranspruch Beschäftigte in Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, deren Wertguthaben unzureichend gegen Insolvenz gesichert sei, aus sachlichen Gründen anders behandelt werden dürfen als Beschäftigte, die im Rahmen von Langzeitkonten Wertguthaben ansammelten und es wegen unzureichender Insolvenzsicherung verloren haben. Ansprüche gegen den Arbeitgeber seien für beide Gruppen vorhanden. Der Sekundäranspruch gegen die organschaftlichen Vertreter juristischer Personen stehe nur den Beschäftigten zu, die ein Wertguthaben außerhalb des Altersteilzeitverhältnisses aufgebaut haben. Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

17

Zudem sei eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gegeben. Bei der Drittschadensliquidation werde der Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen. Die Voraussetzungen der schadensersatzbegründenden Anspruchsgrundlage müssten infolge dessen bei der GmbH liegen, auf Grund einer zufälligen Schadensverlagerung müsse der Schaden nicht bei der GmbH, sondern bei Dritten eingetreten sein. Der Schadensersatzanspruch werde von der GmbH im eigenen Namen zu Gunsten des Dritten geltend gemacht. Durch die Abtretung der Ansprüche der Gemeinschuldnerin an die Klägerin ändere sich daran nichts. Der Schadensersatzanspruch aus Drittschadensliquidation sei infolge dessen kein Anspruch auf Durchgriffshaftung außenstehender Dritter gegen die Geschäftsführer, sondern ein im Innenverhältnis bestehender Anspruch der GmbH gegen die Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Bei dem Aufbau von Wertguthaben aus erarbeitetem, aber nicht ausgezahltem Arbeitseinkommen habe der Arbeitgeber ihm vom Gesetzgeber übertragene Pflichten zur sorgfältigen Verwahrung und Sicherung des Arbeitsentgeltguthabens zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber übernehme gegenüber dem Arbeitnehmer die einem Treuhänder vergleichbare Rechtsstellung. Er könne über das nicht ausgezahlte Vermögen verfügen, müsse es aber für den Treugeber, den Arbeitnehmer, sichern. Auf Grund ihres Anstellungsvertrages seien die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das überlassene Wertguthaben vor dem Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt werde. Geschehe dies nicht, trete der Verlust des Wertguthabens im Insolvenzfall bei der GmbH ein. Der Arbeitnehmer habe keinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern lediglich eine wirtschaftlich in der Regel deutlich weniger wertvolle Insolvenzforderung. Die Pflichtverletzung der unterbliebenen Insolvenzsicherung des Wertguthabens führe damit nicht zu einem Schaden der GmbH. Der Arbeitnehmer erhalte zu gegebener Zeit am Ende des Insolvenzverfahrens das, was anteilig übrig geblieben ist. Die unterbliebene Insolvenzsicherung führe zu einem Schaden bei den Arbeitnehmern. Er beruhe auf der Pflichtverletzung der Geschäftsführer aus dem Anstellungsvertrag gegenüber der GmbH, die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Insolvenzsicherung einzuhalten. Der Schaden der Arbeitnehmer sei unmittelbare Folge einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung und begründe Schadensersatzansprüche der GmbH gegen die Geschäftsführer, allerdings nur zu Gunsten der Arbeitnehmer, bei denen der Schaden tatsächlich eingetreten sei. Zwar handele es sich insoweit nicht um eine der bislang von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation. Jedoch bestehe vorliegend eine entsprechende Interessenlage.

18

Die weiteren rechtlichen Einwände der Beklagten zu 1 bis 3 seien ebenfalls unbegründet. Eine Exkulpationsmöglichkeit durch die behauptete Übertragung der Durchführung der Insolvenzsicherung auf den Prokuristen F. sei nicht gegeben. Dies gelte ebenso hinsichtlich der vermeintlichen Tätigkeit von Herrn S.. Dieser sei – insoweit unstreitig – nicht durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt und in das Register als Geschäftsführer eingetragen worden. Es verbleibe mithin bei der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bis 3 für die ordnungsgemäßen Geschäftsabläufe.

19

Bei der Darlegung der Schadenshöhe durch die Klägerin sind die 38 sogenannten „Störfälle“ jeweils zum 31.07.2012 auf der Basis des § 5 Abs. 5 TVFlexÜ und mithin unter Berücksichtigung der bis zum 31.07.2012 gezahlten Aufstockungsbeiträge ohne Anrechnung des gezahlten Insolvenzgeldes berechnet worden. In den übrigen 98 Fällen wird durch die Klägerin als Schaden ab dem 01.11.2012 bis zum Ende der jeweiligen Freistellungsphasen pro Arbeitnehmer der hälftige Bruttomonatsbetrag + Aufstockungsleistungen geltend gemacht, ohne Anrechnung des jeweiligen Insolvenzgeldes für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 und ohne Berücksichtigung der von den jeweiligen Arbeitnehmern ab dem 01.11.2012 erhaltenen Sozialleistungen (entsprechend der durch die Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle angemeldeten und anerkannten Forderungen; vgl. im einzelnen Anlage K14, Blatt 465 – Band III – d. A.).

20

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 bis 3 seien hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzbeträge Abzüge wegen gezahlten Arbeitslosengeldes bzw. der Aufstockungsbeträge bei über den 01.11.2014 hinaus fortbestehenden Altersteilzeitverhältnissen nicht vorzunehmen. Dies gelte ebenso für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Auch bestehe keine Anrechnungsverpflichtung hinsichtlich des gezahlten Insolvenzgeldes für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012.

21

Von einem Mitverschulden der Klägerin könne entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 bis 3 ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere habe die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2012 (Blatt 56 – Band I – d. A.) die Gemeinschuldnerin zur Übersendung der Treuhandvereinbarung mit Herrn Dr. S. aufgefordert.

22

Die Nebenintervenientin schließt sich dem Vortrag der Klägerin an. Sie trägt zudem vor, sie sei zu keinem Zeitpunkt mit der Prüfung der ausreichenden Absicherung der Altersteilzeitguthaben im Insolvenzfall beauftragt gewesen. Das Beratungsmandat sei ausdrücklich beschränkt gewesen auf die „Strukturierung und Vorbereitung eines möglichen Insolvenzverfahrens“. Auch sei eine Exkulpation der Beklagten zu 1 bis 3 durch die angeblich fehlerhafte Rechtsberatung nicht möglich, da die Gemeinschuldnerin der Nebenintervenientin weder umfassende Informationen zu der Sicherung der Altersteilzeitverträge übermittelt noch eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt habe.

23

Die Klägerin beantragt:

I.

24

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 3.081.412,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2013 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Zug

1.

25

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.097,52 € der zugunsten von H. A. unter lfd. Nr. 1435 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 59.143,81 €;

2.

26

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.910,81 € der zugunsten von K. B. unter lfd. Nr. 502 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 51.125,36 €;

3.

27

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 25.981,58 € der zugunsten von K. B. unter lfd. Nr. 1728 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 55.240,38 €;

4.

28

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 36.492,05 € der zugunsten von D. unter lfd. Nr. 410 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 72.029,73 €;

5.

29

(entfällt – E. E.)

6.

30

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 9.484,92 € der zugunsten von E. F. unter lfd. Nr. 780 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 23.754,64 €;

7.

31

(entfällt – W. F.)

8.

32

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 7.278,50 € der zugunsten von K. G. unter lfd. Nr. 988 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 19.089,04 €;

9.

33

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 6.239,25 € der zugunsten von R. G. unter lfd. Nr. 1043 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 17.458,49 €;

10.

34

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 16.804,08 € der zugunsten von J. H. unter lfd. Nr. 1274 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 38.495,38 €;

11.

35

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.104,65 € der zugunsten von P. J. unter lfd. Nr. 990 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 58.913,97 €;

12.

36

(entfällt – N. J.);

13.

37

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.123,55 € der zugunsten von H. K. unter lfd. Nr. 894 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 59.080,81 €;

14.

38

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 18.784,27 € der zugunsten von D. L. unter lfd. Nr. 504 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 38.509,89 €;

15.

39

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.004,46 € der zugunsten von R. M. unter lfd. Nr. 632 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 51.113,67 €;

16.

40

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 6.296,55 € der zugunsten von K.-H. M. unter lfd. Nr. 1197 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 17.873,13 €;

17.

41

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 38.847,41 € der zugunsten von B. M. unter lfd. Nr. 1059 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 73.629,82 €;

18.

42

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 34.283,98 € der zugunsten von M. unter lfd. Nr. 1194 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 70.643,90 €;

19.

43

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 31.527,74 € der zugunsten von N. N. unter lfd. Nr. 573 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 61.989,53 €;

20.

44

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 6.785,22 € der zugunsten von M. P. unter lfd. Nr. 541 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 18.426,66 €;

21.

45

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 4.816,57 € der zugunsten von U. P. unter lfd. Nr. 1039 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 14.708,43 €;

22.

46

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 27.996,83 € der zugunsten von P. unter lfd. Nr. 385 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 59.188,33 €;

23.

47

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 51.953,20 € der zugunsten von R. P. unter lfd. Nr. 1275 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 96.932,73 €;

24.

48

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 15.491,93 € der zugunsten von T. R. unter lfd. Nr. 666 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 35.972,78 €;

25.

49

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 18.821,41 € der zugunsten von W. R. unter lfd. Nr. 576 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 38.787,98 €;

26.

50

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 32.370,82 € der zugunsten von U. S. unter lfd. Nr. 1065 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 67.430,83 €;

27.

51

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.789,28 € der zugunsten von B. S. unter lfd. Nr. 1592 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 50.754,88 €;

28.

52

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.363,41 € der zugunsten von S. unter lfd. Nr. 996 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 48.512,67 €;

29.

53

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.387,43 € der zugunsten von J. S. unter lfd. Nr. 1260 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 48.296,25 €;

30.

54

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 20.051,52 € der zugunsten von N. S. unter lfd. Nr. 2082 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 43.773,76 €;

31.

55

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 11.626,21 € der zugunsten von W. S. unter lfd. Nr. 627 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 26.106,92 €;

32.

56

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 31.994,09 € der zugunsten von M. T. unter lfd. Nr. 1060 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 66.512,75 €;

33.

57

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 20.836,99 € der zugunsten von W. T. unter lfd. Nr. 608 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 41.648,69 €;

34.

58

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 24.721,79 € der zugunsten von F. W. unter lfd. Nr. 637 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 52.678,68 €;

35.

59

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 14.195,31 € der zugunsten von F. W. unter lfd. Nr. 671 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 32.608,56 €;

36.

60

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 26.636,90 € der zugunsten von Z. unter lfd. Nr. 967 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 56.732,88 €;

37.

61

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 19.513,45 € der zugunsten von G. Z. unter lfd. Nr. 626 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 40.016,73 €;

38.

62

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.232,72 € der zugunsten von D. F. unter lfd. Nr. 724 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 50.590,03 €;

39.

63

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 19.877,06 € der zugunsten von P. F. unter lfd. Nr. 1196 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 42.396,06 €;

40.

64

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.433,79 € der zugunsten von W. N. unter lfd. Nr. 1869 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 46.643,73 €;

41.

65

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 17.763,30 € der zugunsten von G. P. unter lfd. Nr. 986 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 42.326,00 €;

42.

66

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 25.010,72 € der zugunsten von R. W. unter lfd. Nr. 767 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 51.892,36 €;

43.

67

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 20.083,86 € der zugunsten von W. W. unter lfd. Nr. 1189 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 45.842,38 €;

44.

68

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 27.423,30 € der zugunsten von R. A. unter lfd. Nr. 539 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 59.640,27 €;

45.

69

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.700,84 € der zugunsten von H.-J. B. unter lfd. Nr. 495 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 48.891,94 €;

46.

70

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 29.910,64 € der zugunsten von S. B. unter lfd. Nr. 1279 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögender P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 60.776,15 €;

47.

71

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 19.651,30 € der zugunsten von H.-J. B. unter lfd. Nr. 1477 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 43.050,02 €;

48.

72

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 24.351,63 € der zugunsten von G. B. unter lfd. Nr. 538 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 52.101,05 €;

49.

73

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 18.006,50 € der zugunsten von H. B. unter lfd. Nr. 616 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 39.689,90 €;

50.

74

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 30.596,79 € der zugunsten von E. B. unter lfd. Nr. 1287 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 64.174,26 €;

51.

75

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 17.510,48 € der zugunsten von H. B. unter lfd. Nr. 442 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 39.708,92 €;

52.

76

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 47.709,04 € der zugunsten von H. B. unter lfd. Nr. 1707 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 96.285,62 €;

53.

77

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 16.707,36 € der zugunsten von M. D. unter lfd. Nr. 461 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 37.485,31 €;

54.

78

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.172,74 € der zugunsten von B. E. unter lfd. Nr. 1562 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 62.283,54 €;

55.

79

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 11.843,92 € der zugunsten von S. E. unter lfd. Nr. 1057 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 28.098,27 €;

56.

80

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 31.834,82 € der zugunsten von R. F. unter lfd. Nr. 793 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 64.797,15 €;

57.

81

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 27.482,80 € der zugunsten von B. F. unter lfd. Nr. 629 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 57.705,61 €;

58.

82

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 31.340,92 € der zugunsten von U. F. unter lfd. Nr. 537 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 65.376,26 €;

59.

83

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 20.726,85 € der zugunsten von V. G. unter lfd. Nr. 463 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 46.425,19 €;

60.

84

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 2.960,98 € der zugunsten von M. G. unter lfd. Nr. 435 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 11.221,62 €;

61.

85

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 27.727,52 € der zugunsten von M. G. unter lfd. Nr. 496 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 58.630,90 €;

62.

86

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 8.941,93 € der zugunsten von S. H. unter lfd. Nr. 927 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 22.688,29 €;

63.

87

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 31.340,92 € der zugunsten von E. H. unter lfd. Nr. 663 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 65.238,97 €;

64.

88

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 2.938,21 € der zugunsten von H.-J. H. unter lfd. Nr. 1103 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 21.653,45 €;

65.

89

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 11.070,22 € der zugunsten von D. H. unter lfd. Nr. 730 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 24.949,46 €;

66.

90

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.897,63 € der zugunsten von G. H. unter lfd. Nr. 978 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 46.835,01 €;

67.

91

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 9.281,87 € der zugunsten von G. K. unter lfd. Nr. 578 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 23.239,00 €;

68.

92

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 53.422,96 € der zugunsten von B. K. unter lfd. Nr. 612 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 99.069,34 €;

69.

93

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 30.361,51 € der zugunsten von L. K. unter lfd. Nr. 638 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 65.593,98 €;

70.

94

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 32.106,74 € der zugunsten von V. K. unter lfd. Nr. 947 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 65.868,32 €;

71.

95

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 38.151,01 € der zugunsten von J. K. unter lfd. Nr. 1634 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 77.774,56 €;

72.

96

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 30.145,60 € der zugunsten von F. L. unter lfd. Nr. 534 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 63.212,53 €;

73.

97

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 16.636,51 € der zugunsten von R. L. unter lfd. Nr. 624 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 38.729,95 €;

74.

98

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 16.278,55 € der zugunsten von L. unter lfd. Nr. 470 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 36.351,97 €;

75.

99

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 4.222,08 € der zugunsten von V. M. unter lfd. Nr. 1426 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 13.352,69 €;

76.

100

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 5.569,12 € der zugunsten von K. M. unter lfd. Nr. 1875 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 16.152,48 €;

77.

101

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.700,84 € der zugunsten von L. M. unter lfd. Nr. 1479 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 48.792,56 €;

78.

102

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 31.558,30 € der zugunsten von E. M. unter lfd. Nr. 1365 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 67.773,83 €;

79.

103

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 20.857,85 € der zugunsten von P. O. unter lfd. Nr. 598 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 45.308,46 €;

80.

104

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 29.551,37 € der zugunsten von J. O. unter lfd. Nr. 810 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 62.571,75 €;

81.

105

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 44.369,94 € der zugunsten von P. unter lfd. Nr. 1731 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 86.317,86 €;

82.

106

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 7.083,60 € der zugunsten von H.-G. P. unter lfd. Nr. 469 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 19.163,06 €;

83.

107

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 32.835,38 € der zugunsten von P. unter lfd. Nr. 2286 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 68.000,29 €;

84.

108

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 935,78 € der zugunsten von W. P. unter lfd. Nr. 445 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 7.385,88 €;

85.

109

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 20.567,48 € der zugunsten von N. R. unter lfd. Nr. 1018 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 59.713,59 €;

86.

110

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 11.393,76 € der zugunsten von B. R. unter lfd. Nr. 686 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 27.076,07 €;

87.

111

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.622,80 € der zugunsten von K. R. unter lfd. Nr. 620 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 60.084,61 €;

88.

112

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 8.882,94 € der zugunsten von W. R. unter lfd. Nr. 458 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 22.493,27 €;

89.

113

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.402,70 € der zugunsten von R. unter lfd. Nr. 611 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 61.577,74 €;

90.

114

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 42.609,22 € der zugunsten von U. S. unter lfd. Nr. 797 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 83.005,03 €;

91.

115

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 48.884,19 € der zugunsten von G. S. unter lfd. Nr. 650 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögender P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 97.299,15 €;

92.

116

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.393,64 € der zugunsten von R. S. unter lfd. Nr. 546 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 59.532,99 €;

93.

117

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.622,80 € der zugunsten von B. S. unter lfd. Nr. 1134 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 60.080,35 €;

94.

118

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 30.210,69 € der zugunsten von H. E. unter lfd. Nr. 411 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 61.510,01 €;

95.

119

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 11.912,49 € der zugunsten von W. S. unter lfd. Nr. 614 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 29.018,09 €;

96.

120

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 18.719,52 € der zugunsten von K. S. unter lfd. Nr. 667 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 42.786,38 €;

97.

121

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 1.958,81 € der zugunsten von H.-J. S. unter lfd. Nr. 857 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 9.388,55 €;

98.

122

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 5.921,96 € der zugunsten von M. U. unter lfd. Nr. 1283 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 16.810,48 €;

99.

123

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.485,08 € der zugunsten von U. unter lfd. Nr. 610 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.733,74 €;

100.

124

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.292,23 € der zugunsten von D. V. unter lfd. Nr. 413 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.210,26 €;

101.

125

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 29.181,35 € der zugunsten von R. v. K. unter lfd. Nr. 1379 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 61.300,00 €;

102.

126

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 25.061,04 € der zugunsten von R. W. unter lfd. Nr. 378 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 55.459,25

103.

127

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 13.720,32 € der zugunsten von R. Z. unter lfd. Nr. 511 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 26.157,69 €;

104.

128

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 47.167,83 € der zugunsten von S. Z. unter lfd. Nr. 1496 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 94.483,03 €;

105.

129

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.810,54 € der zugunsten von A. unter lfd. Nr. 619 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.809,53 €;

106.

130

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.710,70 € der zugunsten von K. B. unter lfd. Nr. 1590 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögender P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.735,68 €;

107.

131

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 28.825,01 € der zugunsten von U. B. unter lfd. Nr 592 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 57.191,95 €;

108.

132

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 24.683,84 € der zugunsten von H. B. unter lfd. Nr. 1102 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 51.316,08 €;

109.

133

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.267,13 € der zugunsten von W.- W. B. unter lfd. Nr. 409 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 44.733,99 €;

110.

134

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.722,02 € der zugunsten von W. B. unter lfd. Nr. 701 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 45.837,75 €;

111.

135

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.650,82 € der zugunsten von R. E. unter lfd. Nr. 499 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.464,92 €;

112.

136

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.192,95 € der zugunsten von J. F. unter lfd. Nr. 380 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 52.114,26 €;

113.

137

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 17.309,95 € der zugunsten von P. G. unter lfd. Nr. 1419 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 44.733,99 €;

114.

138

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.319,20 € der zugunsten von W. G. unter lfd. Nr. 1187 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.939,11 €;

115.

139

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.817,13 € der zugunsten von K.-J. H. unter lfd. Nr. 1101 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 48.910,24 €;

116.

140

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.810,54 € der zugunsten von M. H. unter lfd. Nr. 398 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.777,42 €;

117.

141

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.397,12 € der zugunsten von W. H. unter lfd. Nr. 1111 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 44.924,48 €;

118.

142

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.241,14 € der zugunsten von U. J. unter lfd. Nr. 368 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.486,89 €;

119.

143

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.158,36 € der zugunsten von W. K. unter lfd. Nr. 1093 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.450,82 €;

120.

144

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 56.242,32 € der zugunsten von W. K. unter lfd. Nr. 579 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 111.522,14 €;

121.

145

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.030,91 € der zugunsten von K. L. unter lfd. Nr. 923 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.100,12 €;

122.

146

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.010,84 € der zugunsten von N. M. unter lfd. Nr. 1901 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 48.349,01 €;

123.

147

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.551,90 € der zugunsten von B. M. unter lfd. Nr. 1149 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 45.355,57 €;

124.

148

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 19.494,76 € der zugunsten von H.-J. O. unter lfd. Nr. 467 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 44.733,99 €;

125.

149

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 16.768,45 € der zugunsten von F. P. unter lfd. Nr. 1501 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.706,62 €;

126.

150

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.319,43 € der zugunsten von G. R. unter lfd. Nr. 665 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.770,72 €;

127.

151

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 38.335,27 € der zugunsten von U. R. unter lfd. Nr. 1095 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 76.354,02 €;

128.

152

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.670,24 € der zugunsten von S. S. unter lfd. Nr. 979 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 46.947,73 €;

129.

153

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 17.932,52 € der zugunsten von U. S. unter lfd. Nr. 675 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.895,37 €;

130.

154

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 25.340,58 € der zugunsten von W. T. unter lfd. Nr. 1651 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 52.657,52 €;

131.

155

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.319,43 € der zugunsten von P. W. unter lfd. Nr. 382 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.770,72 €;

132.

156

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 22.030,91 € der zugunsten von H. W. unter lfd. Nr. 2075 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.197,85 €;

133.

157

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 46.466,25 € der zugunsten von U. W. unter lfd. Nr. 1425 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 98.998,53 €;

134.

158

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 23.505,87 € der zugunsten von R. W. unter lfd. Nr. 1273 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 49.116,45 €;

135.

159

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 21.062,07 € der zugunsten von K. W. unter lfd. Nr. 852 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 47.403,40 €;

136.

160

gegen Abtretung eines Betrages in Höhe von 24.471,82 € der zugunsten von E. Z. unter lfd. Nr. 1190 der Insolvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P+S Werften GmbH, Amtsgericht Stralsund, Geschäftsnummer: - 12 IN 231/12 -, festgestellten Forderung in Höhe von 50.962,53 €;

II.

161

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme des Abtretungsangebotes zu I.1 bis I.4, I.6, I.8 – I.11, I.13 –I.136 befinden.

III.

162

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, zusätzlich zu den in I. zur Abtretung angebotenen Beträgen in Höhe von insgesamt 3.081.412,31 € die hierzu geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, und zwar

163

1. in Höhe von 382.366,95 € an die Klägerin

164

2. darüber hinausgehende Beträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger,

165

Zug um Zug gegen Abtretung der von den zuständigen Sozialversicherungsträgern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die während der Arbeitsphase erarbeiteten Wertguthaben der in I.1 bis I.136 genannten Personen.

IV.

166

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin 45.246,08 € zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung eines nachträglich zur Insolvenztabelle anzumeldenden und festzustellenden Anspruchs von

167

a) E. E. in Höhe von 1.163,26 €,

168

b) W. F. in Höhe von 19.403,29 €,

169

c) N. J. in Höhe von 24.679,56 €.

170

Die Nebenintervenientin schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

171

Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen, die Klage abzuweisen.

172

Es sei bereits eine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht vorhanden. Insbesondere komme die Anwendbarkeit des § 7e Abs. 7 SGB IV angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AltTZG und der Gesetzessystematik sowie der Ausführungen in der Gesetzesbegründung nicht in Betracht. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sowie des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 7e Abs. 7 SGB IV ausgehen wolle, so seien die dort benannten Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Die Aufgabe zur Gewährung der Insolvenzsicherung sei an den Prokuristen F. übertragen worden. Er sei zum Abschluss der Treuhandvereinbarung mit Dr. S. ermächtigt worden. Auf Grund der Delegation der Insolvenzsicherung an den Prokuristen F. und der von der Nebenintervenientin durchgeführten anwaltlichen Beratung fehle es an einem Verschulden der Beklagten zu 1 bis 3. Zudem sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht gegeben. Gegebenenfalls sei jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen.

173

Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 komme aber auch bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein geeigneter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe. Zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. sei eine konkludente Treuhandvereinbarung geschlossen worden. Die Pflicht des Treuhänders sei die Sicherung und Erhaltung des ihm überlassenen Treugutes. Dies sei Herrn Dr. S., der bereits zuvor als Treuhänder tätig gewesen sei, bekannt gewesen. Ausweislich der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz war für die Beteiligten, Herrn Dr. S., Herrn S. von der Klägerin und Herrn F. von der Gemeinschuldnerin zudem klar, dass und welche Pflichten Herr Dr. S. als Treuhänder übernommen habe. Schließlich habe er mit der E-Mail vom 09.02.2012 gegenüber der Gemeinschuldnerin mitgeteilt, dass er Kontakt mit Herrn S. – Mitarbeiter der Klägerin – „wegen der Bürgschaftsurkunde zur Absicherung der Altersteilzeit“ aufnehmen werde. Gegenstand der Treuhandvereinbarung sei dementsprechend die Absicherung der Altersteilzeitguthaben für den Insolvenzfall und die Auszahlung derselben im Falle der Insolvenz durch den Treuhänder an die Arbeitnehmer gewesen. Dem stehe auch die fehlende Vereinbarung über die Vergütung des Treuhänders nicht entgegen. Der konkludente Abschluss des Treuhandvertrages scheitere nicht an einer fehlenden Vertretungsmacht des Herrn F.. Dieser habe den Treuhandvertrag mit Dr. S. wirksam allein abschließen können. Herr F. sei durch die Beklagten zu 1 bis 3 zum Abschluss der Treuhandvereinbarung ermächtigt gewesen.

174

Außerdem fehle es an einem Verschulden der Beklagten zu 1 bis 3. in zweifacher Hinsicht. Zum einen habe man die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitguthaben an den langjährigen Mitarbeiter und Prokuristen der Gemeinschuldnerin delegiert. Ein Auswahl- und Überwachungsverschulden der Beklagten zu 1 bis 3 sei in dieser Hinsicht nicht gegeben. Zum anderen habe die Gemeinschuldnerin die Nebenintervenientin bereits im Vorfeld der Insolvenz mit einer umfassenden insolvenzrechtlichen Beratung beauftragt. Sowohl der Kautionsversicherungsvertrag als auch die Globalbürgschaft seien der Nebenintervenientin übermittelt worden.

175

Auch sei der von der Klagepartei geltend gemachte Schaden nicht gegeben. Die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe sei rechnerisch falsch, wobei es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung des angeblich geschuldeten Wertguthabens fehle. Fehlerhaft sei eine Anrechnung des Insolvenzgeldes unterlassen worden. Außerdem habe man in rechtlich nicht zulässigerweise den angeblichen Schaden an Hand des Brutto-Verdienstes der Arbeitsnehmer berechnet. Die Aufstockungsbeträge seien lediglich in den sogenannten „Störfällen“ berücksichtigt worden. Auch habe die Klägerin eine notwendige Abzinsung der Forderungen nicht vorgenommen.

176

Hilfsweise sei anzuführen, dass die Klägerin in einem so erheblichen Umfang selbst für den von ihr behaupteten Schaden verantwortlich sei, dass dies den behaupteten Anspruch vollständig ausschließen würde. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2009 – VI ZR 58/08 – habe es die Klägerin schuldhaft versäumt, den von ihr behaupteten Schaden, wenn er denn gegeben wäre, abzuwenden oder jedenfalls zu mindern.

177

Schließlich sei ebenfalls hilfsweise darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorgelegten Abtretungen durch die 136 betroffenen Arbeitnehmer wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig seien. Der Klägerin seien nämlich die Umstände um die Treuhandvereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. frühzeitig bereits im Februar 2012 auf der Grundlage der E-Mail des Herrn Dr. S. vom 27.02.2012 bekannt gewesen. Selbst im Oktober 2012 habe es die Klägerin noch in der Hand gehabt, auf den Abschluss einer schriftlichen Treuhandvereinbarung hinzuwirken. Man habe bewusst das Insolvenzverfahren abgewartet, um sich so der Zahlungsverpflichtung zu entziehen. Im Übrigen enthielten die Abtretungsvereinbarungen mit den Arbeitnehmern in rechtlich unzulässiger Weise Übersicherungen in Form der normierten Rückzahlungsverpflichtungen der 136 Arbeitnehmer zu Gunsten der Klägerin und zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer.

178

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

179

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.04.2014 ist nicht begründet.

180

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie des Bundesgerichtshofes verfügt die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 über keine vertraglichen Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht auf der Grundlage der Abtretungsvereinbarungen mit den 136 betroffenen Arbeitnehmern sowie auf der Grundlage der Abtretungsvereinbarung mit der Gemeinschuldnerin (I.). Deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind ebenfalls nicht gegeben (II.). Schließlich scheidet auch § 7e Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IV als Anspruchsgrundlage aus (III.). Die Klägerin hat mithin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (IV.). Die Revisionszulassung ist vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Anwendbarkeit und des Haftungsumfanges von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen gerechtfertigt (V.).

I.

181

Bereits unter Berücksichtigung des Vortrages der Klägerin selbst liegen die Voraussetzungen für eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1 bis 3 nicht vor.

1.

182

Eine persönliche Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 auf Grund einer Nebenpflichtverletzung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB ist nicht gegeben.

183

Dies hat das Arbeitsgericht in der streitigen Entscheidung sowohl im Ergebnis als auch mit zutreffender Begründung rechtsfehlerfrei entschieden und diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

184

„Eine Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 3 BGB wegen des Verhaltens der Beklagten bei der Begründung der Altersteilzeitverhältnisse scheidet aus. Nach § 311 Abs. 3 BGB entsteht ein haftungsbegründendes Schuldverhältnis mit dem Dritten, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (BAG, Urteil vom 13.02.2007 – 9 AZR 106/06 -). Selbst wenn die Beklagten bestehende Aufklärungspflichten verletzt haben sollten, scheidet eine persönliche Haftung der Beklagten aus. Eine Schadensersatzpflicht träfe nicht die Beklagten, sondern die von ihnen gesetzlich vertretene Gemeinschuldnerin. Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, richten sich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB regelmäßig gegen den Vertretenden und nicht gegen den Vertreter (BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 206/06 -). Nur ausnahmsweise haften Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Das setzt voraus, dass der Vertreter entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahe steht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BAG, Urteil vom 23.10.2010 – 9 AZR 44/09 -; vom 13.02.2007 – 9 AZR 207/06 -; vom 21.11.2006 – 9 AZR 206/06 -).

185

Die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass die Arbeitnehmer aufgrund ihres Vertrauens in die Person der Beklagten davon ausgegangen sind, dass deren im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erworbenen Ansprüche von der Arbeitgeberin erfüllt werden.“

186

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Argumentation an und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG), da in der Berufungsinstanz durch die Parteien diesbezüglich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen worden sind.

2.

187

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht nach dem Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gerechtfertigt.

188

Soweit die Klägerin hier die Auffassung vertritt, der jeweilige Geschäftsführeranstellungsvertrag der Beklagten zu 1 bis 3 mit der Gemeinschuldnerin entfalte jeweils bezüglich der Frage der vorzunehmenden Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG Schutzwirkung zu Gunsten der betroffenen 136 Arbeitnehmer, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

189

Zwar ist anerkannt, dass auch dritte Personen, die nicht unmittelbar an einem Vertrag beteiligt sind, in den Schutzbereich eines solchen Vertrages einbezogen werden können (BGH vom 02.07.1996 – X ZR 104/94 -; juris Rn. 11). Dies setzt jedoch neben der notwendigen Leistungsnähe weiter voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gegeben sein muss. Ein solches Schutzbedürfnis ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn dem Dritten – hier den betroffenen Arbeitnehmern – ein eigener vertraglicher Anspruch – gleich gegen wen – zusteht, der über den selben bzw. einen gleichwertigen Inhalt verfügt (BGH vom 02.07.2006, a. a. O., Rn. 17, 18; a. A. Deinert, „zur Haftung organschaftlicher Vertreter für unzureichende Insolvenzsicherung von Altersteilzeitkonten“, RdA 2014, Seite 327, 335).

190

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen kommt eine Anwendung des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht in Betracht. Dieses Ergebnis folgt einerseits bereits aus der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Beschränkung der Haftung für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft auf ausschließlich das Gesellschaftsvermögen nach § 13 Abs. 2 GmbhG in Verbindung mit der in § 43 GmbHG normierten Innenhaftung eines Geschäftsführers.

191

Angesichts des aufgezeigten gesetzgeberischen Hintergrundes können einem Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls grundsätzlich keine Schutzwirkungen zu Gunsten der bei der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer entnommen werden. Denn der Vertrag zwischen einem Geschäftsführer und der Gesellschaft regelt – wenn nicht ausnahmsweise weitergehende Vereinbarungen getroffen werden – die Rechte und Pflichten zwischen diesen Vertragsparteien und sieht im Fall von Vertragspflichtverletzungen gegebenenfalls eine Innenhaftung (§ 43 GmbHG) vor. Im Außenverhältnis verbleibt es gegenüber den sonstigen Vertragspartnern der Gesellschaft bei der ausschließlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung nach § 13 Abs. 2 GmbHG. Nach diesen unmissverständlichen gesetzlichen Vorgaben vermag ein Geschäftsführeranstellungsvertrag jedenfalls dem Grunde nach keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter zu entfalten. Davon geht offenbar im Übrigen auch der Gesetzgeber selbst aus. Denn die mit § 7e Abs. 7 SGB IV eingeführte Durchgriffshaftung auf die Organe einer juristischen Person wäre ansonsten überflüssig gewesen.

192

Zudem verfügen die 136 betroffenen Arbeitnehmer nicht über das notwendige Schutzbedürfnis im oben genannten Sinn. Denn auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass diesbezüglich direkte Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer gegen die Gemeinschuldnerin selbst bestehen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Frage der notwendigen Schutzbedürftigkeit dritter Personen nicht auf der Grundlage einer diesbezüglichen Auslegung des Vertrages zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zu beantworten wäre, sondern vielmehr von der zu erzielenden - zufälligen – (Befriedigungs-)quote nach Abwicklung und Abschluss eines Insolvenzverfahrens abhängig wäre. Ein solches Ergebnis vermag nach Ansicht der Kammer rechtlich nicht zu überzeugen.

3.

193

Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation sind nicht gegeben.

194

Im Rahmen einer Drittschadensliquidation macht derjenige, in dessen Person die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm mit Ausnahme des Schadens erfüllt sind, fremden Schaden geltend, wobei er seinen Anspruch an den wirtschaftlich geschädigten Dritten abzutreten hat. Damit soll verhindert werden, dass der Schädiger aus der für ihn zufälligen Verlagerung des Schadens auf einen nicht anspruchsberechtigten Dritten Vorteile zieht (BAG vom 18.07.2006 – 1 AZR 578/05 -, juris Rn. 15).

195

Die genannten Vorgaben sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob eine Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation hier bereits an der unter I. 2. beschriebenen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG scheitert, ist jedenfalls die Voraussetzung einer zufälligen Schadensverlagerung nicht gegeben. Denn der Schaden – sofern man mit der Klägerin von einer fehlenden Insolvenzsicherung ausgeht – ist von vornherein bei den betroffenen 136 Arbeitnehmern angesiedelt und entstanden, verbunden mit einem daraus resultierenden Ersatzanspruch unmittelbar gegen die Gemeinschuldnerin. Mithin sind Anhaltspunkte für eine zufällige Schadensverlagerung nicht erkennbar. Aus diesem Grund ist auch die Frage der Wirksamkeit der Forderungsabtretung dem Grunde nach von der Gemeinschuldnerin an die Klägerin rechtlich nicht von Belang. Der Schaden ist – wenn er denn zu bejahen ist – unter Verletzung der Pflichten der Gemeinschuldnerin aus den jeweiligen Arbeitsverträgen originär bei den betroffenen Arbeitnehmern mit der Folge daraus resultierender Ersatzansprüche gegen die Gemeinschuldnerin entstanden. Vereinfacht gesagt ist es für die rechtliche Argumentation der Klägerin erforderlich, die Voraussetzung der zufälligen Schadensverlagerung durch das Erfordernis einer notwendigen Verlagerung des Insolvenzrisikos zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist mithin keine vergleichbare Interessenkonstellation mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation gegeben. Vielmehr geht es der Klägerin um eine Erweiterung der Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation auf einen bisher nicht umfassten Sachverhalt. Dafür besteht aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts angesichts des anerkannt restriktiven Anwendungsbereiches der Drittschadensliquidation keine Rechtsgrundlage.

II.

196

Deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 sind ebenfalls nicht gegeben.

197

Das Arbeitsgericht Stralsund hat in der streitigen Entscheidung jeweils mit zutreffenden Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da ein Wertguthaben, welches ein Arbeitsnehmer in der Altersteilzeit angespart habe, kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstelle. Eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8a Abs. 1 AltTZG komme nicht in Frage. Zwar stelle § 8a AltTZG ein Schutzgesetz im Verhältnis zum Arbeitgeber dar. Dies beziehe sich jedoch nur auf die Gemeinschuldnerin. Die Vorschrift begründe keine Durchgriffshaftung von gesetzlichen Vertretern juristischer Personen. Für organschaftliche Vertreter fehle der besondere Haftungsgrund, da diese keine Normadressaten seien. Schließlich biete der Vortrag der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB. Dies gelte ebenso für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch hier biete der Sachverhalt keinerlei Hinweise.

198

Diesen zutreffenden Ausführungen unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich das erkennende Gericht an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auf weitere Ausführungen wird insoweit verzichtet, da die Parteien im Berufungsverfahren diesbezüglich keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen haben.

III.

199

Die Klägerin verfügt gegen die Beklagten zu 1 bis 3 nicht über einen Anspruch auf Erstattung des – erdienten – Wertguthabens aus abgetretenem Recht gemäß § 7e Abs. 7 SGB IV.

200

Zwar ist die Klage – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 bis 3 - der Höhe nach begründet (1.). Auch spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass eine rechtswirksame Insolvenzsicherung vorliegend nicht zu Stande gekommen ist und den Beklagten zu 1 bis 3 eine Exkulpation im Sinne des § 7e Abs. 7 Satz 3 SGB IV nicht gelungen ist, so dass der Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit offensteht, aus abgetretenem Recht vorzugehen (2.). Im Ergebnis erstreckt sich die Möglichkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht auf unterlassene Insolvenzsicherungen aus Altersteilzeitverhältnissen im Sinne von § 8a AltTZG

(3.).

1.

201

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 bis 3 hat die Klägerin die von ihr geltend gemachte Schadenshöhe im Schutzumfang des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV nachvollziehbar dargelegt.

202

Gemäß § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden, wenn es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens kommt.

203

Die vorbenannte Norm bietet nach dem eindeutigen Wortlaut jedoch keinen Anspruch im Umfang eines Erfüllungsanspruches. Vielmehr kann ein Schaden im Sinne des § 7e Abs. 7 SGB IV ausschließlich im Umfang des Verlustes des bereits erdienten Wertguthabens angenommen werden (zutreffend: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band I, 82. Ergänzungslieferung Juni 2014; Seewald Rn. 35 zu § 7e SGB IV). Nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/10289, Seite 18) entspricht dieses Ergebnis auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, soweit dort wie folgt ausgeführt ist:

204

„Tritt infolge der unzureichenden Sicherung ein Verlust am Wertguthaben des Beschäftigten ein, hat der Arbeitgeber bzw. der auf Seiten des Arbeitgebers persönlich haftende Geschäftsführer oder Vorstand hierfür einen Ersatz zu leisten. …“

205

Mithin entspricht der Schadensumfang im Sinne des § 7e Abs. 7 SGB IV – wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer Anwendbarkeit auf Altersteilzeitverträge ausgeht – nicht dem Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes nach § 8a AltTZG. Die Schadensberechnung ist deshalb in der Weise vorzunehmen, dass das erdiente Wertguthaben auf Bruttolohnbasis ohne Arbeitgeberanteile bis zum Zeitpunkt der Insolvenz bzw. – wie hier – bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Insolvenzgeldes (hier bis zum 31.07.2012) zu berechnen ist. Abzuziehen sind gegebenenfalls bereits die während der Freistellungsphase verbrauchten Beträge sowie die in der Arbeitsphase erhaltenen Aufstockungsbeträge. Dies entspricht im Übrigen den tariflichen Abwicklungsvorgaben in § 5 Abs. 5 TVFlexÜ, der wie folgt lautet:

206

„Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung.

207

Dies gilt auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Tod des Beschäftigten oder infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers.

208

Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zu Grunde zu legen.“

209

Nach der benannten tariflichen Vorgabe ist auch im Fall der Insolvenz das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wie ein „Störfall“ zu behandeln und abzuwickeln. Die Tarifnorm verstößt auch nicht gegen § 8a AltTZG. Denn es wird keine Einschränkung der notwendigen Insolvenzsicherung vorgenommen, sondern lediglich die Berechnungsmethode zur Bemessung der tatsächlichen Höhe des erdienten Wertguthabens vorgenommen. Da eine vergangenheitsbezogene Berechnung bis zum Insolvenzzeitpunkt bzw. – wie hier – bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Insolvenzgeldes vorzunehmen ist, kommt eine Anrechnung des Insolvenzgeldes bzw. später gezahlter Sozialleistungen – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 bis 3 – nicht in Betracht. Denn diese Leistungen stehen in keinem Zusammenhang und sind insbesondere keine Ersatzleistungen für bereits erdiente Wertguthaben.

210

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen hat die Klägerin die geltend gemachte Schadenshöhe von 3,8 Millionen Euro unter Benennung des notwendigen Tatsachenvortrages schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Für die 136 betroffenen Arbeitnehmer ist Beginn und Ende der Altersteilzeit, das Ende der Arbeitsphase und der Beginn der Freistellungsphase, die Bruttomonatsbeträge sowie die hälftigen Bruttomonatsbeträge und die jeweiligen Aufstockungsleistungen konkret benannt worden. Diese Angaben ergeben sich auch nicht lediglich aus Anlagen, sondern sind in den diesbezüglichen Schriftsätzen im Einzelnen dargelegt und verarbeitet worden. Das Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten zu 1 bis 3 ist deshalb nicht ausreichend (§ 138 Abs. 2, 4 ZPO).

211

Danach sind für die 38 sogenannten „Störfälle“ (Nr. 38 bis 43 und 105 bis 136 der Anlage K14, Blatt 465 – Band III – d. A.; Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum 31.10.2012) durch die Klägerin die erdienten Wertguthaben als jeweilige Schadenssumme im Sinne von § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV (hälftiges Bruttomonatsgehalt x Monate Arbeitsphase bis 31.07.2012 – monatliche Aufstockungsbeträge x Monate Arbeitsphase bis zum 31.07.2012) zutreffend berechnet worden.

212

Für die weiteren 98 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse (Arbeitsverhältnisse bestehen zur Gemeinschuldnerin fort; Arbeitnehmer befinden sich im Zeitpunkt der Insolvenz in der Freistellungsphase; Arbeitnehmer beziehen nach Erhalt des Insolvenzgeldes vom 01.08.2012 bis zum 31.10.2012 ab dem 01.11.2012 Sozialleistungen) ergibt sich nach der hier vertretenen Auffassung zum Schadensumfang des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV als Berechnungsgrundlage das hälftige Bruttomonatsgehalt x Monate Arbeitsphase – monatliche Aufstockungsbeträge bis zur Beendigung der Arbeitsphase – hälftiges Bruttomonatsgehalt x Monate Freistellungsphase bis zum 31.07.2012.

213

Zwar hat die Klägerin – nach der von ihr vertretenen Auffassung konsequent – eine auf Erfüllung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse gerichtete Schadensberechnung vorgenommen. Dieser Umstand ist aber deshalb unschädlich, weil sich auch nach der hier im Rahmen des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV vorgenommenen Berechnungsmethode eine insgesamte Schadenshöhe von mehr als 3,8 Millionen Euro ergibt. Da die vorliegenden Abtretungserklärungen der 136 betroffenen Arbeitnehmer auf den insgesamten Betrag 3,8 Millionen Euro beschränkt sind, ist der von der Klägerin geltend gemachte Betrag der Höhe nach im Sinne von § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV schlüssig belegt.

2.

214

Zudem sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts gewichtige Gründe dafür, dass – die Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall unterstellt – auch die weiteren Voraussetzungen des § 7e Abs. 7 SGB IV erfüllt sind.

a)

215

Entgegen der Verpflichtung aus § 8a AltTZG ist nach Auflösung der zuvor bestehenden Insolvenzsicherungen keine ersetzende Insolvenzsicherung rechtswirksam begründet worden.

216

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern, wenn eine Vereinbarung über die Altersteilzeit im Sinne von § 2 Abs. 2 AltTZG zum Aufbau eines Wertguthabens führt, dass den Betrag des dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt.

217

Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die ursprünglich bestehenden Insolvenzsicherungen sind nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien aufgelöst worden. Eine ersetzende Insolvenzsicherung ist auf der Grundlage der „Kautionsversicherung für Altersteilzeit“ (Blatt 853, 854 – Band V – d. A.) in Verbindung mit der „Globalbürgschaft zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit“ (Blatt 856, 857 – Band V – d. A.) nicht rechtswirksam begründet worden. In der benannten Kautionsversicherung heißt es – soweit diesbezüglich hier von Bedeutung – wie folgt:

218

„Die Absicherung neuer Arbeitnehmer kann in durch Einzelbürgschaften für jeden einzelnen Arbeitnehmer oder durch eine Globalbürgschaft für alle Arbeitnehmer erfolgen. Bei der Absicherung durch eine Globalbürgschaft ist ein Treuhänder zu bestimmen, der die Bürgschaft im Auftrag der Arbeitnehmer verwaltet. Bei einer Globalbürgschaft ist zu entscheiden, ob die bisher ausgestellten Einzelbürgschaften außerhalb der Globalbürgschaft bestehen bleiben oder zurückgegeben und in die Globalbürgschaft eingeschlossen werden sollen.“

219

Zwischen den Parteien ist die Einbeziehung der 136 betroffenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in eine abzuschließende Globalbürgschaft unstreitig.

220

In der Globalbürgschaft selbst heißt es – soweit diesbezüglich hier von Bedeutung – wie folgt:

221

„Die Bürgschaft erlischt am 30.11.2015. Sie endet jedoch sofort und unmittelbar mit Beendigung des Treuhandvertrages zwischen dem Arbeitgeber (Hauptschuldner) und dem Treuhänder sofern und soweit nicht ein Nachfolger das Amt des Treuhänders übernimmt.“

222

Aus den vorstehenden Formulierungen ergibt sich unmissverständlich die rechtswirksame Bestellung eines Treuhänders als Bedingungs- und Wirksamkeitsvoraussetzung für den rechtswirksamen Abschluss der Globalbürgschaft. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien ist zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. M. S. ein wirksamer Treuhandvertrag Anfang 2012 nicht zu Stande gekommen. Ein schriftlicher Treuhandvertrag existiert unstreitig nicht. Soweit die Beklagten zu 1 bis 3 vortragen, es sei ein konkludenter Treuhandvertrag zu Stande gekommen, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

223

Zwar kann grundsätzlich eine Willenserklärung auch durch ein schlüssiges Verhalten abgegeben werden, sofern keine Formvorschriften entgegenstehen. Bei Willenserklärungen dieser Art findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck. Erforderlich ist jedoch, dass der Erklärende Handlungen vornimmt, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen (Palandt, BGB, 74. Auflage, Ellenberger Rn. 6 vor § 116 BGB). Die genannten Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht gegeben, weil nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 völlig unklar bleibt, über welchen konkreten Vertragsgegenstand sich die Gemeinschuldnerin unter Dr. S. geeinigt haben sollen. Auch der Umstand, dass Herr Dr. S. in der Vergangenheit im Rahmen der Insolvenzsicherung für die ehemalige P. Werft GmbH treuhänderische Funktionen ausführte, lässt keine Rückschlüsse auf die Vereinbarung konkreter Vertragsinhalte zwischen ihm und der Gemeinschuldnerin zu, zumal bei der ehemaligen P. Werft GmbH eine deutlich geringere Anzahl an Altersteilzeitverhältnissen zu betreuen waren. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen geschlossen werden könnte, dass sich die Gemeinschuldnerin und Herr Dr. S. stillschweigend auf einen Fortbestand der Vertragsinhalte zwischen Dr. S. und der ehemaligen P. Werft GmbH geeinigt hätten. Es ist noch nicht einmal erkennbar, dass dem Herrn Dr. S. die Anzahl der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer und die jeweiligen Vertragsdaten Anfang des Jahres 2012 bekannt waren. Auch der von den Beklagten zu 1 bis 3 angesprochen E-Mail-Verkehr zwischen der Gemeinschuldnerin, der Klägerin und Herrn Dr. S. beinhaltet keinerlei Hinweise auf eine konkludente Vereinbarung eines Treuhandvertrages. Insbesondere die angesprochene E-Mail von Herrn Dr. S. an die Klägerin vom 9. Februar 2012 enthält keine aussagekräftigen Inhalte. Dort heißt es – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

224

„Sehr geehrter Herr S.,

225

P + S Werften GmbH, Hr. F., hat mich gebeten, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen wegen der Bürgschaftsurkunde zur Absicherung der Altersteilzeit.

226

Da ich Sie derzeit telefonisch nicht erreichen kann, wäre ich um Rückruf dankbar.

227

…“

228

Die benannten Angaben des Herrn Dr. S. gegenüber der Klägerin lassen Rückschlüsse auf die Abgabe einer stillschweigenden Willenserklärung gegenüber der Gemeinschuldnerin zum Abschluss eines Treuhandvertrages nicht zu.

229

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 bis 3 vermag daran auch die dann später geschlossene Treuhandvereinbarung vom 10./12./13.12.2012 zwischen der Klägerin, Herrn Dr. S. und dem Insolvenzverwalter, Herrn B., nichts zu ändern. Denn diese Treuhandvereinbarung fußt auf den Kautionsversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin vom 30.10.2012 (Blatt 61, 62 – Band I – d. A.) und beinhaltet einen abweichenden Vertragsgegenstand. Ziel dieser Vereinbarung ist die nachträgliche – nach Eintritt des Insolvenzfalles – aus Sicht der Klägerin freiwillige Absicherung der betroffenen 136 Arbeitnehmer unter der Voraussetzung entsprechender Abtretungserklärungen eben dieser Arbeitnehmer. Der Vertragsgegenstand ist mithin mit der Situation für den notwendigen Abschluss einer Insolvenzsicherung im Januar/Februar 2012 nicht vergleichbar. D. h., die Willenserklärung des Herrn Dr. S. zur Übernahme der treuhänderischen Aufgaben im Dezember 2012 kann nicht zugleich – und auch nicht konkludent – als nachträgliche zustimmende Willenserklärung zu einer Anfang 2012 in Aussicht genommenen Treuhandvereinbarung gewertet werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Insolvenzsicherung auf die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt ist (BAG vom 15.01.2013 – 9 AZR 448/11 -, juris Rn. 10).

230

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass bezüglich des Vortrages der Beklagten zu 1 bis 3 zum behaupteten Abschluss eines konkludenten Treuhandvertrages eine Einzelvertretungsberechtigung des Prokuristen F. zum Abschluss derartiger Verträge nicht ersichtlich ist. Ausweislich des Handelsregisterauszuges (Blatt 490 – Band III – d. A.) ist dies gerade nicht der Fall, wobei die Regelung – wie hier – einer gemeinsamen Vertretung rechtlich keinen Bedenken begegnet und insbesondere keine unzulässige Einschränkung einer erteilten Prokura beinhaltet (BGH vom 06.11.1986, V ZB 8/86; juris Rn. 20).

b)

231

Die Beklagten zu 1 bis 3 haben den Umstand der Minderung bzw. des Untergangs der Wertguthaben der 136 betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV auch zu vertreten.

232

Gemäß der genannten Norm haften auch die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person gesamtschuldnerisch für den Schaden. Gemäß § 7e Abs. 7 Satz 3 SGB IV haften der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher Vertreter nicht, wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.

233

Aus der zuletzt genannten Formulierung folgt, dass im Falle der Minderung oder des Verlustes von Wertguthaben von Beschäftigten das Verschulden vermutet wird. Es besteht lediglich die Möglichkeit der Exkulpation (zutreffend Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1, 82. Ergänzungslieferung Juni 2014, Seewald, Rn. 38 zu § 7e SGB IV).

234

Den Beklagten zu 1 bis 3 ist es nicht gelungen, ein jeweils fehlendes Verschulden hinreichend darzulegen.

235

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG im Rahmen der zu beobachtenden Legalitätspflicht u. a. gehalten, insbesondere auch durch organisatorische Vorkehrungen das rechtmäßige Verhalten der Gesellschaft nach außen sicher zu stellen (BGH vom 15.10.1996 – VI ZR 319/95 -; juris Rn. 22). Im Fall der Delegation auf Mitarbeiter erwachsen daraus auch Überwachungspflichten, die insbesondere – wie hier – in finanziellen Krisensituationen zum tragen kommen (BGH vom 15.10.1996 a. a. O., Rn. 23).

236

Gemessen an den benannten Voraussetzungen kann vorliegend von einem mangelnden Verschulden der Beklagten zu 1 bis 3 im Sinne des § 7e Abs. 7 Satz 3 SGB IV nicht ausgegangen werden. Der Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3, man habe die Insolvenzsicherung der Altersteilzeitguthaben an den langjährigen Mitarbeiter und Prokuristen F. der Gemeinschuldnerin delegiert, ist nicht ausreichend.

237

Die Beklagten zu 1 bis 3 hatten von der Auflösung der ursprünglich bestehenden Insolvenzsicherungen und der daraus resultierenden gesetzlichen Notwendigkeit zur Neubegründung einer ersetzenden Insolvenzsicherung positive Kenntnis. Auch war ihnen im streiterheblichen Zeitraum Anfang 2012 die überaus angespannte wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin bewusst. Zudem musste ihnen bereits aus den Formulierungen aus der „Kautionsversicherung für Altersteilzeit“ vom 23. Januar 2012 sowie aus der „Globalbürgschaft zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit“ vom 24.04.2012 die zwingende Voraussetzung zur rechtswirksamen Bestellung eines Treuhänders bekannt sein. Schließlich bestand Kenntnis über eine mangelnde Alleinvertretungsbefugnis des Prokuristen F. der Gemeinschuldnerin zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Allein vor diesem Hintergrund wären die Beklagten zu 1 bis 3 verpflichtet gewesen, durch entsprechende Organisations- und Überwachungsmaßnahmen den rechtswirksamen Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. sicher zu stellen. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 selbst sind keinerlei Anhaltspunkte für die Einführung derartig notwendiger Maßnahmen ersichtlich.

238

Aus den benannten Gründen ist auch der weitere Vortrag der Beklagten zu 1 bis 3 unerheblich, man habe im Vorfeld die Nebenintervenientin mit einer umfassenden insolvenzrechtlichen Beratung beauftragt und diesbezüglich den vorbenannten Kautionsversicherungsvertrag sowie die Globalbürgschaft übermittelt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Beklagten zu 1 bis 3 selbst nicht vortragen, die Nebenintervenientin sei mit der rechtlichen Prüfung des vermeintlich konkludenten Treuhandvertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und Herrn Dr. S. beauftragt worden.

239

Soweit die Beklagten zu 1 bis 3 zu ihrer Entlastung vortragen, Herr S. habe im streiterheblichen Zeitraum Anfang des Jahres 2012 u. a. den Bereich Personal als „Interimsgeschäftsführer“ geführt, so rechtfertigen diese Ausführungen nach Ansicht der Kammer kein anderes Ergebnis. Dieser Umstand folgt bereits aus der Tatsache, dass Herr S. unstreitig nicht durch Gesellschafter-Beschluss zum Geschäftsführer bestellt und dementsprechend auch nicht in das Register als Geschäftsführer eingetragen wurde. Mithin verbleibt es bei einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 bis 3 als bestellte Geschäftsführer für die Gemeinschuldnerin im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG Anfang des Jahres 2012.

c)

240

Anhaltspunkte für ein rechtsrelevantes Mitverschulden der Klägerin bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht.

241

Die Gemeinschuldnerin teilte der Klägerin per E-Mail am 30.01.2012 (Blatt 337 – Band II – d. A.) mit, dass sie beabsichtige, die Globalbürgschaft durch Herrn Dr. S. verwalten zu lassen. Dementsprechend ist Herr Dr. S. durch die Klägerin dann in der „Globalbürgschaft zur Absicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeit“ vom 24.04.2012 als Treuhänder und Bürgschaftsempfänger aufgeführt worden. Mit Schreiben vom 24. April 2012 ist die Gemeinschuldnerin zugleich von der Klägerin aufgefordert worden, eine Kopie der getroffenen Treuhandvereinbarung zur Verfügung zu stellen (Blatt 56, 57 –Band I- d. A.). Auf welcher Rechtsgrundlage die Klägerin zu weiteren Mitwirkungshandlungen hätte verpflichtet sein sollen, ist nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Untätigkeit der Gemeinschuldnerin zur Gewährleistung des Abschlusses eines rechtsverbindlichen Treuhandvertrages im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht der Sphäre der Klägerin zu gerechnet werden.

d)

242

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 bis 3 scheitern die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht an einer Rechtsunwirksamkeit der zu Grunde liegenden 136 Abtretungsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern. Denn selbst wenn man mit den Beklagten zu 1 bis 3 davon ausgehen will, dass in den jeweiligen Abtretungsvereinbarungen rechtsunzulässige Übersicherungsklauseln zu Lasten der jeweiligen Arbeitnehmer festgeschrieben worden sind, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarungen selbst. Allenfalls sind die jeweiligen Übersicherungsklauseln unzulässig, ohne den Bestand der Abtretungsvereinbarungen im Übrigen zu tangieren.

3.

243

Trotz der vorstehenden Ausführungen bleibt die Klage im Ergebnis ohne Erfolg. Denn nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich die Möglichkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV nicht auf unterlassene Insolvenzsicherungen aus Altersteilzeitverhältnissen im Sinne von § 8a AltTZG.

244

Gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1, zweiter Halbsatz AltTZG findet § 7e SGB IV keine Anwendung. Ob diese Bestimmung nur auf den spezialgesetzlichen Vorrang der Regelungen des § 8a AltTZG im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber hinweist oder auch die Durchgriffshaftung des organschaftlichen Vertreters nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV ausschließt, ist umstritten (unentschieden BAG vom 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 -, juris Rn. 54).

245

Die Kammer ist in Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV auf die gesetzliche Regelung zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Regelungsmaterien von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits mit jeweils abschließenden gesetzlichen Normierungen abweichend voneinander geregelt. Nach dem Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG ist eine Anwendbarkeit des § 7e SGB IV ausnahmslos nicht gegeben. Ansonsten hätte eine textliche Klarstellung – z. B.: mit Ausnahme des § 7e Abs. 7 SGB IV – nahe gelegen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das von ihr abgereichte Rechtsgutachten von D. (Blatt 875 bis 903 – Band IV – d. A.) die Auffassung vertritt, auf der Grundlage des unergiebigen Wortlautes des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG biete die Gesetzessystematik bereits überwiegende Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der Durchgriffshaftung nach § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV, jedenfalls sei sie aber nach verfassungskonformer Auslegung geboten, so vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

246

Sowohl nach Sinn und Zweck als auch nach der zu Grunde liegenden Gesetzessystematik der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und der Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen andererseits lässt sich ein vom Wortlaut des § 8a Abs. 1, zweiter Halbsatz AltTZG abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Dies gilt im Übrigen auch für die Formulierungen in der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/10289, Seite 10 bis 20).

247

Zunächst ist offenbar auch der Gesetzgeber insoweit von zu differenzierenden Regelungsmaterien ausgegangen, als in der vorbenannten Drucksache auf Seite 11 ausgeführt wird:

248

„Der auf die Besonderheiten der Altersteilzeit zugeschnittene Insolvenzschutz im Altersteilzeitgesetz ist für eine wirkungsvolle Verbesserung des Insolvenzschutzes für all die bisweilen völlig unterschiedlichen Formen und Modelle von Wertguthaben nur bedingt geeignet und auch nicht auf alle flexiblen Arbeitszeitmodelle anwendbar. Daneben unterliegt der normierte Anspruch auf Sicherheitsleistung wie alle vergleichbaren Rechtshandlungen der Insolvenzanfechtung und bietet für das Wertguthaben selbst keinen hinreichenden Insolvenzschutz. Im Übrigen muss der Insolvenzschutz anders als bei der Altersteilzeit in vielen Fällen auf eine Laufzeit von Wertguthaben von mehreren Jahrzehnten, im Extremfall auf 50 Jahre abgestimmt sein, so dass die Anforderungen hieran in besonderer Weise zugeschnitten werden müssen.“

249

Es entspricht mithin dem Willen des Gesetzgebers, für Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen einerseits und solchen aus Altersteilzeitverträgen andererseits in § 8a AltTZG und § 7e SGB IV jeweils unterschiedlich ausgestaltete Insolvenzschutzregelungen treffen zu wollen. In Kenntnis der Problematik um eine fehlende Durchgriffshaftung hat der Gesetzgeber nicht nur auf die Aufnahme einer in § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV vergleichbaren Regelung in § 8a AltTZG verzichtet, sondern darüber hinaus den § 7e SGB IV ausdrücklich und ausnahmslos für nicht anwendbar erklärt und diesbezüglich konsequent in der Gesetzesbegründung § 8a AltTZG als „lex speczialis“ zu § 7e SGB IV erklärt (Drucksache 16/10289, Seite 20 zu Artikel 2). Danach finden lediglich im Übrigen die Wertguthabenvorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Die weiteren Ausführungen zu Artikel 2 enthalten ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Anwendung von § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV auf die Insolvenzsicherung nach § 8a AltTZG.

250

Schließlich bestehen auch gesetzessystematische Bedenken gegen eine Anwendbarkeit von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen des § 8a AltTZG. Wie bereits unter III. 1. ausgeführt entspricht der Schutzumfang des § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV (Schutz vor Verringerung und Verlust des erdienten Wertguthabens) nicht dem Versicherungsschutz nach § 8a AltTZG. Die Vorgaben des § 8a Abs. 2 AltTZG finden in § 7e Abs. 7 Satz 1 SGB IV keine Berücksichtigung. Hätte der Gesetzgeber eine Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 7e Abs. 7 SGB IV auf § 8a AltTZG beabsichtigt, so wäre eine Ergänzung um die Schadensdefinition bei fehlender Insolvenzsicherung in Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell geboten gewesen. Auch diesbezüglich lässt die Gesetzesbegründung keinerlei Rückschlüsse zu.

251

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch kein anderes Ergebnis im Rahmen einer vorzunehmenden verfassungskonformen Auslegung wegen Besorgnis der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten (a. A. Deinert, a. a. O., Seite 333). Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz wird bei der hier vertretenen Auffassung nicht tangiert. Dieser verbietet grundsätzlich die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Ein solcher Tatbestand ist aber vorliegend bereits deshalb - ungeachtet des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes – nicht gegeben, weil es sich bei der gesetzlich ausgestalteten Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen nach § 8a AltTZG einerseits und solchen aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 7e SGB IV andererseits nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Wertguthaben aus Arbeitsverhältnissen können sofort abgewickelt werden, wenn es an einer - hinreichenden – Insolvenzsicherung fehlt, da es lediglich um Beträge geht, die in der Vergangenheit durch den Arbeitnehmer erdient und angespart worden sind und zwar in der Regel ohne Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber. Im Falle von Altersteilzeitverträgen insbesondere im Blockmodell stellt sich dementgegen das Problem, dass für die Vergangenheit Aufstockungsleistungen gezahlt worden sind und im Blockmodell die angesparten Wertguthaben sukzessiv während der Freistellungsphase verbraucht werden sollen. In diesen Fällen ist die sofortige Abwicklung im Fall einer nicht bestehenden bzw. nicht nachgewiesenen Insolvenzsicherung gesetzlich gerade nicht vorgesehen. Auf Grund der Zukunftswirkung sieht § 8a Abs. 4 AltTZG deshalb in Abweichung von § 7e SGB IV einen sofortigen und durchsetzbaren Sicherungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Höhe des bestehenden Wertguthabens vor, so dass es offenbar nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keiner gesteigerten Schutzmaßnahme im Wege der Verankerung einer Durchgriffshaftung nach dem Vorbild des § 7e Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 SGB IV bedarf.

252

Im Ergebnis bleiben die klageweise geltend gemachten Forderungen daher ohne Erfolg.

IV.

253

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

254

Die Kosten der Nebenintervenientin im Berufungsverfahren trägt diese selbst.

V.

255

Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedeutung zur Frage der Anwendbarkeit und des Haftungsumfanges von § 7e Abs. 7 SGB IV im Rahmen von Wertguthaben aus Altersteilzeitverträgen gerechtfertigt.

(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.

(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.