Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Okt. 2017 - 5 Sa 257/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1019.5Sa257.17.00
19.10.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2017, Az. 8 Ca 1011/16, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einem Prozessvergleich.

2

Der 1972 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 05.05.2014 als Projektleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 4.000,00 beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, der geldwerte Vorteil wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regel mit € 245,00 monatlich bewertet. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am 13.05.2015. Die Beklagte war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf geendet habe. Am 26.05.2015 hat der Kläger Klage auf Feststellung erhoben, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Am 31.07.2015 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 31.08.2015 gekündigt. In der Folge führten die Parteien mehrere Rechtsstreite über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche des Klägers. Aus den erstinstanzlichen Urteilen betrieb der Kläger die Zwangsvollstreckung. Schließlich schlossen die Parteien im Berufungsverfahren 2 Sa 563/15 am 07.07.2016 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgenden

3

"Vergleich:

4

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 31.07.2015 zum 31.08.2016 beendet wird.

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2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Vergütung des Klägers für die Monate Mai 2015 bis August 2016 auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von € 4.000,00 brutto und weiterer € 245,00 brutto als Sachbezug für den Dienstwagen abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich kraft Gesetzes übergegangener Ansprüche (wegen Bezugs von Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen) zu zahlen.

6

3. Der Kläger wird bis zum 31.08.2016 unwiderruflich unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub in natura erhalten hat.

7

4. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 4.000,00 brutto. Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt entstanden sowie vererblich und zum 31.08.2016 zur Auszahlung fällig.

8

5. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer der Note "gut" entsprechenden Leistungs- und Verhaltensbeurteilung auf der Grundlage eines vom Kläger zu erstellenden Entwurfs, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird.

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6. Mit Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.

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7. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowie die unter den Aktenzeichen 2 Sa 562/15 und 2 Sa 214/16 anhängigen Rechtsstreite vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erledigt. Weiterhin sind alle vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern noch anhängigen bzw. rechtshängigen Rechtsstreite zwischen den Parteien erledigt.

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8. Der Kläger verpflichtet sich, die Zwangsvollstreckung aus den bereits erwirkten Titeln gegen die Beklagte nicht weiter fortzusetzen.

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9. Bezüglich der Kosten der erstinstanzlichen Verfahren verbleibt es jeweils bei den ergangenen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts. Die Kosten der genannten zweitinstanzlichen Verfahren werden jeweils gegeneinander aufgehoben. Die bisher angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt die Beklagte. "

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Ausweislich einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit U. bezog der Kläger vom 29.05.2015 bis zum 27.05.2016 Arbeitslosengeld iHv. monatlich € 1.870,80; insgesamt € 22.449,60. Ausweislich einer Bescheinigung des Jobcenters H. wurden dem Kläger vom 01.06. bis zum 31.08.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 951,81 monatlich bewilligt. Der Kläger errechnete die Rentenversicherungsbeiträge iHv. 18,7% für die Zeit von Mai 2015 bis August 2016 mit insgesamt € 12.701,12 (16 Mon. x € 793,82). Nachdem er die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, ihre Pflichten aus dem Vergleich zu erfüllen, forderte er mit seiner im August 2016 erhobenen Klage Zahlung an sich selbst für die Monate von Januar bis August 2016 sowie Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit und an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nachdem im Kammertermin vom 31.01.2017 für die Beklagte niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil erlassen:

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"Versäumnisurteil:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.02.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.02.2016 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.03.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.03.2016 zu zahlen.

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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.04.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.04.2016 zu zahlen.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.05.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.05.2016 zu zahlen.

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5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.06.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.06.2016 zu zahlen.

20

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.07.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.07.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.

21

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.08.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.08.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2016 zu zahlen.

22

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.09.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.09.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 zu zahlen.

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9. Die Beklagte wird verurteilt, € 22.449,60 an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.

24

10. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag iHv. € 12.701,12 an die Deutsche Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto 00 B 00 zu zahlen.

25

11. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

26

12. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 57.208,37 festgesetzt."

27

Gegen das am 04.02.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 13.02.2017 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Im Einspruchstermin am 21.03.2017 trug sie vor, der Kläger habe "brutto" vollstreckt. Es seien bereits € 33.889,56 aufgrund anderer Titel vollstreckt worden. Mit diesen Beträgen erkläre sie die Aufrechnung. Die Beträge, die der Kläger hier einklage, seien bereits vorher vollstreckt worden, aus anderen Titeln.

28

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der erstinstanzlich zuletzt gestellten Sachanträge und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 21.03.2017 Bezug genommen.

29

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat das Versäumnisurteil vom 31.01.2017 mit Urteil vom 21.03.2017 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der tenorierten Beträge. Den zunächst von der Beklagten geltend gemachten Einwand, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche seien nicht abgezogen worden, habe der Kläger im Prozessverlauf korrigiert. Danach habe die Beklagte die Beträge nicht mehr innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen bestritten. Insgesamt habe die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen nichts vorgetragen. Im Einspruchstermin habe sie die Aufrechnung mit angeblichen Überzahlungen erklärt. Bei dem genannten Betrag von € 33.889,56 scheine es sich um den Betrag zu handeln, den der Kläger in anderen Verfahren vollstreckt habe. Eine andere Summe habe die Beklagte nicht genannt, geschweige denn erklärt, warum die Vollstreckung unzulässig gewesen sein sollte und mit welchen Forderungen sie die Aufrechnung erkläre. Das widerspreche dem für Aufrechnungen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz. Die Aufrechnung sei daher unzulässig. Insgesamt könne die Kammer dem verspäteten Sachvortrag nicht entnehmen, welche sachlich-rechtlichen Einwendungen die Beklagte gegen die Forderungen, die dem Grunde nach im Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2016 festgelegt worden seien, überhaupt geltend mache. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21.03.2017 Bezug genommen.

30

Die Beklagte hat gegen das am 15.04.2017 zugestellte Urteil mit am 15.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.07.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 17.07.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

31

Sie macht geltend, aufgrund des vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2016 abgeschlossenen Vergleichs (Az. 2 Sa 563/15) stünden dem Kläger Nettolohnansprüche für die Monate von Mai 2015 bis August 2016 zu. Aufgrund vorläufig vollstreckbarer Versäumnisurteile habe der Kläger die Bruttovergütung für die Monate Mai 2015 bis März 2016 bereits vollstreckt und erhalten. Eine genaue Zuordnung der Vollstreckungen sei ihr nicht möglich, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen weder eine Forderungsabrechnung erteilt noch die Vollstreckungstitel herausgegeben habe. Stattdessen habe er die Erteilung weiterer Vollstreckungstitel beantragt, die ihm auch ausgestellt worden seien. Dem Kläger stehe also nur noch der Nettolohn für die fünf Monate von April bis August 2016 zu. Davon seien die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche abzuziehen. Tatsächlich habe das Arbeitsgericht dem Kläger weitere acht Monatsgehälter zugesprochen. Dies sei rechtsfehlerhaft und entspreche nicht den Vereinbarungen im Prozessvergleich vom 07.07.2016. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht € 22.440,60 zu Gunsten der Bundesagentur für Arbeit ausgeurteilt. Wie sich diese Summe zusammensetze, sei unerfindlich. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der Kläger nach dem Inhalt des Prozessvergleichs hierauf ohnehin keinen Anspruch habe. Weiterhin habe das Arbeitsgericht € 12.701,12 zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgeurteilt. Wie sich diese Summe zusammensetze, sei ebenfalls unerfindlich. Auch dies könne dahinstehen, weil der Kläger ausweislich des Prozessvergleichs hierauf ohnehin keinen Anspruch habe. Weil der Kläger ausweislich des Tenors im angefochtenen Urteil vom 21.03.2017 die ausgeurteilten Beträge gemäß der dortigen Ziff. 1 bis 8 als Bruttobeträge vollstrecken könne, führe der Urteilstenor in Ziff. 9 und 10 zu ihrer doppelten Verurteilung.

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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.03.2017, Az. 8 Ca 1011/16, abzuändern und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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die Berufung teilweise zurückzuweisen.

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Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, soweit die Beklagte in Ziff. 10 des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017, Az. 8 Ca 1011/16, verurteilt worden sei, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu seinen Gunsten € 12.701,12 zu zahlen, verpflichte er sich als Folge der von ihm betriebenen Zwangsvollstreckung € 6.350,56 an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Beklagte hat das Ruhen des Verfahrens beantragt.

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Der Kläger trägt vor, er habe die Bruttovergütungen für die Monate Mai 2015 bis März 2016 nicht bereits vollstreckt und erhalten. Richtig sei, dass er die Bruttovergütungen für Mai bis einschließlich Dezember 2015 eingeklagt und vollstreckt habe. In den Verfahren 8 Ca 435/15 und 8 Ca 667/15 habe er € 11.529,70 brutto "Mehrarbeit" eingeklagt und vollstreckt sowie € 6.397,16 brutto Restvergütung für Mai 2015 sowie die Vergütung für Juni 2015 abzüglich € 2.057,88 Arbeitslosengeld. Im Verfahren 8 Ca 1097/15 habe er die Vergütung für Juli 2015 iHv. € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld sowie € 628,79 Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens in den Monaten Mai bis Juli 2015 eingeklagt sowie € 40,00 Zinsschaden. Dieser Betrag sei vollstreckt worden. Im Verfahren 8 Ca 1534/15 habe er € 12.000,00 Vergütung für die Monate August bis Oktober 2015 abzüglich € 5.612,40 Arbeitslosengeld sowie € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld für November 2015 und € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld für Dezember 2015 eingeklagt. Außerdem habe er zweimal € 245,00 für den Entzug des Dienstwagens in den Monaten November und Dezember 2015 eingeklagt. Diese Bruttobeträge seien sämtlich vollstreckt worden. Die Vollstreckungstitel seien mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Bank zur Verfügung gestellt worden und nicht mehr in seinem Besitz. Des Weiteren habe er € 4.000,00 vollstreckt aus dem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (Az. 2 Sa 563/15). Die Beklagte habe ihm bis heute für die eingeklagten Beträge weder eine Lohnabrechnung erteilt noch einen Sozialversicherungsnachweis ausgestellt oder einen Auszug aus der elektronischen Lohnsteuerkarte zur Verfügung gestellt. Richtig sei, dass er eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 31.01.2017 beantragt und erhalten habe. Hintergrund dieser zweiten vollstreckbaren Ausfertigung sei, dass ihn die Agentur für Arbeit U. aufgefordert habe, den Vollstreckungstitel herauszugeben, damit sie diesen Titel bezüglich der Ziff. 9 (aus dem Prozessvergleich vom 07.07.2016) zu ihren Gunsten umschreiben lassen könne. Die Behauptung der Beklagten, er habe die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in seiner Klage nicht abgezogen, sei falsch. Er habe bereits dargestellt, dass er Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit in Höhe seines erhaltenen Arbeitslosengeldes von € 13.282,68 für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 in Abzug gebracht habe. Im vorliegenden Verfahren habe er € 9.166,92 Arbeitslosengeld abgezogen. Dies ergebe die Gesamtsumme von € 22.449,60, die er mit Ziff. 9 zur Auszahlung an die Bundesagentur für Arbeit eingeklagt habe. Hintergrund dieser Klageforderung sei, dass er Arbeitslosengeld I für (weitere) zwölf Monate nur beanspruchen könne, wenn die Beklagte das bereits für zwölf Monate gewährte Arbeitslosengeld an die Bundesagentur zahle. Weshalb er aufgrund des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht auf die Auszahlung der erhaltenen Arbeitslosengeldbeträge an die Bundesagentur für Arbeit keinen Rechtsanspruch habe, erschließe sich nicht. Soweit er beantragt habe, € 12.701,12 an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen, sei ihm ein Fehler unterlaufen, denn er könne nur die Zahlung des Arbeitgeberanteils iHv. € 6.350,56 beanspruchen. Da er den vollen Betrag bereits vollstreckt habe, erkläre er sich bereit, € 6.350,56 zurückzuzahlen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen sieben Akten: 8 Ca 667/15 (2 Sa 562/15), 8 Ca 962/15 (2 Sa 563/15), 8 Ca 1097/15 (2 Sa 214/16), 8 Ca 1534/15 (2 Sa 265/16), 8 Ca 339/16, 8 Ca 497/16 und 8 Ca 724/16 (ArbG Kaiserslautern).

Entscheidungsgründe

I.

39

Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

40

1. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12-15 mwN; BAG 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN).

41

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht. Die Berufung setzt sich nicht in hinreichender Weise mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar, welche materiellen Einwendungen die Beklagte gegen die Forderungen des Klägers aus dem Prozessvergleich vom 07.07.2016 (Az. 2 Sa 563/15) überhaupt erheben wolle. Auf diese Erwägung des Arbeitsgerichts geht die Berufung nicht ein. Den zivilrechtlichen Einwand der Erfüllung erhebt die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, die ihren Einspruch gegen das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 31.01.2017 erst im Einspruchstermin am 21.03.2017 begründet hat, nicht. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe erstinstanzlich lediglich geltend gemacht, der Kläger habe "brutto vollstreckt"; es seien "€ 33.889,56 bereits vollstreckt" worden. Warum die Vollstreckung aus den erstinstanzlichen Titeln unzulässig gewesen sein sollte, habe die Beklagte nicht erklärt. Auch mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung nicht argumentativ auseinander. Die Beklagte verkennt auch in ihrer Berufungsbegründung grundlegend, dass keine Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eintritt, wenn aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen vollstreckt wird (vgl. nur BGH 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 - Rn. 19; BGH 14.03.2014 - V ZR 115/13 - Rn. 8 mwN). Das Arbeitsgericht hat außerdem zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren hätte wehren müssen, wenn sie meine, der Kläger habe "zu viel" vollstreckt. Auch darauf ist die Berufung nicht eingegangen. Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Einspruchstermin vom 21.03.2017 die Aufrechnung erklärt hat (§ 388 BGB), hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Prozessaufrechnung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Auch mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung nicht ansatzweise auseinander. Schließlich zeigen die Ausführungen der Berufung, dem Kläger stünden aus dem vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich vom 07.07.2016 (Az. 2 Sa 563/16) "Nettolohn"-Ansprüche für die Monate von Mai 2015 bis August 2016 zu, dass die Beklagte den Wortlaut des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017 offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte hat sich in Ziff. 2 des Prozessvergleichs zur Zahlung von "Brutto"-Beträgen verpflichtet, sie ist in Ziff. 1-8 des Versäumnisurteils zur Zahlung von "Brutto"-Arbeitsentgelt verurteilt worden. Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt (vgl. BAG 21.12.2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 17 mwN). Den besonderen Erfüllungseinwand der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern und auch von Sozialversicherungsbeiträgen hat die Beklagte (vgl. hierzu BAG 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 15 ff) nicht erhoben. Die Beklagte hätte nachvollziehbar darlegen müssen, dass sie die Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle gezahlt hat. Erst die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist nicht erkennbar, welche rechtlichen Einwendungen die Beklagte überhaupt geltend macht. Auch darauf geht die Berufung nicht ein. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

42

3. Dem in der mündlichen Berufungsverhandlung am 19.10.2017 gestellten Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Vergleich vom 07.07.2016 umzusetzen und die Ansprüche des Klägers abzurechnen, um dann zu erkennen, "wer noch was von wem zu bekommen hat", war nicht stattzugeben. Unter den in § 67 Abs. 3 ArbGG iVm. § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Voraussetzungen können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zwar ausnahmsweise noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Unabhängig davon, dass die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (vgl. BAG 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 20 mwN.). Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen hatte die Beklagte seit Abschluss des Prozessvergleichs vom 07.07.2016 über ein Jahr - und damit mehr als ausreichend - Gelegenheit zur Gehaltsabrechnung.

II.

43

Mangels Zulässigkeit der Berufung ist der Berufungskammer eine Entscheidung darüber verwehrt, ob die anspruchsberechtigte Bundesagentur für Arbeit den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der auf sie gem. § 115 SGB X übergegangenen Vergütungsansprüche iHv. € 22.449,60 ermächtigt hat (vgl. hierzu BAG 23.09.2009 - 5 AZR 518/08). Dafür spricht, dass die Bundesagentur aus Ziff. 9 des Versäumnisurteils vom 31.01.2017 die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte betreiben will und den Kläger deshalb aufgefordert hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils an sie herauszugeben, damit der Titel (Ziff. 9) auf die Bundesagentur umgeschrieben werden kann. Es ist auch nicht zu entscheiden, ob die anspruchsberechtigte Deutsche Rentenversicherung Bund den Kläger wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung der Rentenversicherungsbeiträge ermächtigt hat (gewillkürte Prozessstandschaft). Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind Bestandteil des tenorierten Bruttoentgelts. Deshalb hat sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag iHv. € 6.350,56 zu erstatten, den er durch die Vollstreckung aus Ziff. 10 des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zu Unrecht erlangt hat. Hierzu hat die Beklagte, die einseitig das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, formal keine Prozesserklärung abgegeben.

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

45

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer


(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums1.dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 o

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber


(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 388 Erklärung der Aufrechnung


Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag


Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförder

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. März 2017 - 9 AZR 54/16

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 10 Sa 176/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers g

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Dez. 2016 - 5 AZR 273/16

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Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2015 - 3 Sa 126/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2014 - VIII ZR 191/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 191/13 Verkündet am: 19. November 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 10 Sa 176/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 10354/13 - als unzulässig verworfen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

2

Der Kläger war zunächst vom 6. September 2004 bis März 2005 als Informant für die Beklagte tätig. Ab April 2005 wurde er als Vertrauensperson gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG von der Beklagten eingesetzt. Er stellte seine Tätigkeit zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dauerhaft ab Februar 2010 ein.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden. Es sei von der Beklagten keine Kündigung ausgesprochen worden.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Einstellung seiner Tätigkeit im Februar 2010 aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern fortbesteht;

        

3.    

die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit seien Vereinbarungen gewesen, die auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet gewesen seien. Als Vertrauensperson sei der Kläger als freier Mitarbeiter eingesetzt worden.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

I. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da bereits seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.

8

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9).

9

2. Die Berufung des Klägers genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

10

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

11

b) Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat sie nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei.

12

aa) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe keine Tatsachen zu den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen ihrer Rechtsbeziehung, zu deren praktischer Durchführung, insbesondere zu seiner Weisungsgebundenheit, zu den Umständen der Vergütungszahlungen sowie zur weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit vorgetragen.

13

bb) Der Kläger hat sich darauf beschränkt, auf mehreren Seiten seiner Berufungsbegründung seinen gesamten bisherigen Vortrag zu wiederholen. Daran schließt er seine rechtliche Würdigung dieses Vortrags an. Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll. Der Berufungsbegründung lässt sich noch nicht einmal entnehmen, auf welche Erwägungen das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat.

14

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Gell    

        

    Ropertz    

                 

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

19
Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB - und damit auch keine Erledigung - ein (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO Rn. 8). Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteile vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11; vom 15. März 2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717 Rn. 7; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 unter [3] b; vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 unter II 2; ebenso bereits RGZ 29, 379, 382). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, aaO; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Urteil vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, aaO; MünchKommBGB /Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28 mwN; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 708 Rn. 4; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.).
8
aa) Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269) und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 38/83, BGHZ 94, 268, 274; Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (MünchKommBGB /Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 708 Rn. 4; Saenger/Kindl, ZPO, 5. Aufl., § 708 Rn. 2; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.). Daher stellt auch die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 546 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736, 1737) und damit kein die Hauptsache erle- digendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11).

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2015 - 3 Sa 126/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung irrtümlich ausgezahlter Entgeltbestandteile.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 27. Mai bis zum 31. Oktober 2013 angestellt. Es war ein Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 Euro vereinbart. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Arbeitgeberkündigung vom 18. September 2013 zum 31. Oktober 2013, wobei der Beklagte mit Ausspruch der Kündigung unter Anrechnung von Urlaub und eventueller Freizeitguthaben freigestellt wurde.

3

Für die Monate September und Oktober 2013 zahlte die Klägerin an den Beklagten kein Entgelt aus, führte aber von dem vereinbarten Gehalt Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag (insgesamt 1.744,08 Euro) sowie den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (insgesamt 1.665,96 Euro) ab. Ferner überwies sie aus dem errechneten Nettoentgelt jeweils 40,00 Euro als vermögenswirksame Leistung an die zuständige Stelle. Die Klägerin berühmte sich des Bestehens von Schadensersatzansprüchen wegen grober Fehler des Beklagten bei mehreren Bauvorhaben. Daraufhin erhob der Beklagte in einem Prozess umgekehrten Rubrums Klage auf Zahlung der Bruttovergütung für die Monate September und Oktober 2013, während die Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz iHv. 30.548,31 Euro verlangte. Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - verurteilte die Klägerin, insgesamt 8.400,00 Euro brutto nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen (Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 Ca 1085/13 -). Die Widerklage wies es ab. Über die auf die Widerklage beschränkte Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht noch nicht entschieden.

4

Entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil rechnete die Buchhalterin der Klägerin die Vergütung für September und Oktober 2013 ab und überwies am 16. Juni 2014 - neben Zinsen iHv. 243,65 Euro - versehentlich den Gesamtbetrag von 8.400,00 Euro an den Beklagten. Dieser stimmte einer Rückbuchung nicht zu.

5

Nach erfolglosem außergerichtlichen Verlangen hat die Klägerin mit der am 22. Oktober 2014 eingereichten Klage eine irrtümliche Überzahlung geltend gemacht, die nach Bereicherungsrecht zu erstatten sei. Dem Beklagten hätten die auf die ausgeurteilte Bruttovergütung entfallende Lohnsteuer, der Arbeitnehmeranteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die vermögenswirksam angelegten 40,00 Euro monatlich nicht zur Auszahlung zugestanden.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.490,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2014 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin könne analog § 767 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorbringen, einen Teil der eingeklagten Vergütung bereits vor Erlass des Urteils im Entgeltzahlungsprozess erfüllt zu haben.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klage begründet ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der nicht zur Auszahlung an den Beklagten bestimmten Entgeltbestandteile, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

10

I. Der Beklagte hat die auf die Gehälter für September und Oktober 2013 entfallende Lohnsteuer und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne rechtlichen Grund erhalten.

11

1. Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht (Palandt/Sprau 76. Aufl. § 812 BGB Rn. 21), er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (MüKoBGB/Schwab 6. Aufl. § 812 Rn. 338). Das ist vorliegend der Fall. Weder der Arbeitsvertrag der Parteien noch das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 5. Juni 2014 (- 4 Ca 1085/13 -) sind iSd. § 812 Abs. 1 BGB Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte nicht zur Auszahlung bestimmte Entgeltbestandteile behalten darf.

12

2. Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsvertrags trifft (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 c und d der Gründe, BAGE 97, 150; 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 16 ff., BAGE 126, 325; sh. zur Steuer auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 17 ff., BAGE 149, 117; BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 163, 103). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), deren Schuldner der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 EStG). Außerdem hat er den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu tragen (§ 28g SGB IV).

13

Der Arbeitgeber muss als ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG), für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dabei gilt nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dessen Vermögen erbracht.

14

Dieses öffentlich-rechtliche Pflichtengefüge überlagert und prägt - sofern nicht der Arbeitgeber aufgrund einer Nettolohnvereinbarung Steuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt - den zivilrechtlichen Entgeltanspruch. Der auf Einkommensteuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallende Teil ist zwar Bestandteil des (Brutto-)Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und Abführung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (zuletzt BAG 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 mwN). Doch hat der Arbeitnehmer diesbezüglich wegen entgegenstehenden öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Auszahlung, der Entgeltanspruch ist insoweit nur auf Einbehalt und Abführung gerichtet (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325; ähnlich - zur Steuer - BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu III 4 b der Gründe, BGHZ 157, 350).

15

3. Danach kann die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung nicht das Behalten von auf das Arbeitsentgelt entfallender Einkommensteuer und des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags rechtfertigen. Diese Bestandteile des Arbeitsentgelts verbleiben nicht nur nicht (endgültig) beim Arbeitnehmer, sie sind nicht einmal zur Auszahlung an diesen bestimmt. Der Arbeitsvertrag kann deshalb nur rechtlicher Grund für Einbehalt und Abführung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung, nicht aber für deren Auszahlung an den Arbeitnehmer sein.

16

4. Auch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt bildet keinen rechtlichen Grund dafür, dass der Beklagte irrtümlich ausgezahlte Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags behalten dürfte.

17

a) Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, BAGE 154, 116). Es ändert sich an der Belastung des Entgeltanspruchs mit öffentlich-rechtlichen Pflichten nichts. Ein zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtendes Urteil ist nicht auf eine - gesetzeswidrige - Auszahlung von Steuern und Beiträgen an den Arbeitnehmer gerichtet, sondern nur auf deren Einbehalt und Abführung. Nur dafür kann der Titel Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 BGB sein. Er vollzieht gleichsam im Privatrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das nach, wozu der Arbeitgeber öffentlich-rechtlich verpflichtet ist und was der Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsrechtlich dulden muss.

18

Lediglich wenn der Arbeitnehmer das ihm entgegen öffentlichem Recht Zugeflossene an die zuständigen Stellen selbst abführt, kann er dem Rückforderungsverlangen des Arbeitgebers Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten(allg. zu den Voraussetzungen der Entreicherung vgl. BGH 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 - Rn. 13 ff.). Unstreitig hat aber der Beklagte nicht selbst abgeführt. Er hat auch nicht eingewendet, Finanzamt oder Einzugsstelle würden die Erfüllungswirkung der im Herbst 2013 von der Klägerin (vorab) getätigten Zahlungen in Frage stellen und von ihm die Abführung der ausgezahlten Steuern oder Beiträge für das vom Arbeitsgericht zugesprochene Arbeitsentgelt verlangen.

19

b) Eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die darauf entfallenden Steuern und Beiträge endgültig behalten darf. Dies wird durch die Rechtslage bei Vollstreckung eines auf Bruttoarbeitsentgelt gerichteten Titels bestätigt.

20

Versucht der Gerichtsvollzieher, den vollen ausgeurteilten Betrag zu vollstrecken, kann der Arbeitgeber durch entsprechende Quittungen oder Überweisungsnachweise die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt und des Arbeitnehmeranteils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle nachweisen. Die Zwangsvollstreckung ist dann insoweit nach § 775 Nr. 4 bzw. Nr. 5 ZPO einzustellen (vgl. BAG 14. Januar 1964 - 3 AZR 55/63 - zu 3 der Gründe, BAGE 15, 220; BGH 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - zu II 2 der Gründe; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 71 Rn. 11; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 775 Rn. 12).

21

Erfüllt der Arbeitgeber seine öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht, kann der Gerichtsvollzieher zwar auf den vollen (Brutto-)Betrag zugreifen. Er hat aber davon das für den Vollstreckungsort zuständige Finanzamt zu benachrichtigen (§ 62 Abs. 1 GVO). Außerdem muss er den zuständigen Sozialversicherungsträger erfragen und erst wenn er diesen kennt, darf er - bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Sozialversicherungsträgers - den beigetriebenen Betrag auskehren (§ 62 Abs. 2 GVO). Auch dies zeigt, dass der Arbeitnehmer den zu Einbehalt und Abführung bestimmten Teil des Arbeitsentgelts nicht behalten darf und ihn nur deshalb erhält, um an Stelle des seine öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht erfüllenden Arbeitgebers Steuer und Beiträge zur Sozialversicherung an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.

22

II. Der Beklagte hat auch die vom Nettobetrag des Arbeitsentgelts monatlich vermögenswirksam anzulegenden 40,00 Euro ohne Rechtsgrund erhalten.

23

Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass von dem Nettobetrag des Arbeitsentgelts monatlich 40,00 Euro entsprechend den Abreden der Parteien vermögenswirksam anzulegen sind (vgl. § 11 5. VermBG). Ein Rechtsgrund für die Auszahlung dieser Teilleistung an den Beklagten ist deshalb nicht gegeben. Dass die Klägerin für die ursprünglich im Streit stehenden Monate September und Oktober 2013 - entgegen dem in den Lohnabrechnungen Dokumentierten - die vermögenswirksame Anlage unterlassen hätte, hat der Beklagte nicht behauptet.

24

III. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen.

25

Die Überweisung des nicht zur Auszahlung bestimmten Teils des Arbeitsentgelts für die Monate September und Oktober 2013 erfolgte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts versehentlich. Dass die Klägerin diese Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld (zu den Voraussetzungen BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 ff., BAGE 136, 54) erbracht hätte, hat der als Leistungsempfänger dafür darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe; Palandt/Sprau 76. Aufl. § 814 Rn. 11) Beklagte nicht behauptet.

26

IV. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin steht § 767 Abs. 2 ZPO weder in unmittelbarer noch entsprechender Anwendung entgegen.

27

1. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch betreffen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind. Die Norm erfasst die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden im Sinne des materiellen Rechts (BGH 6. März 1987 - V ZR 19/86 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 100, 211), sie dient dem Schutz der materiellen Rechtskraft (vgl. BGH 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - zu II 2 a der Gründe; Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 767 Rn. 14).

28

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen § 767 Abs. 2 ZPO außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage entsprechende Anwendung findet(vgl. BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe) und ob der besondere Erfüllungseinwand der Abführung von Entgeltbestandteilen an Finanzamt und Einzugsstelle (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 325; 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 f. mwN) überhaupt eine Einwendung iSd. § 767 ZPO ist.

29

Die versehentliche Auszahlung dazu nicht bestimmter Entgeltbestandteile an den Arbeitnehmer begründet einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Arbeitgebers unabhängig davon, ob dieser seine Abführungspflichten schon erfüllt hat. Erfolgt die Leistung aufgrund eines zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt verpflichtenden Titels, entsteht die „Einwendung“, nicht zur Auszahlung bestimmte Entgeltbestandteile ausgezahlt zu haben, denknotwendig erst nach Erlass des Urteils. Ihre Berücksichtigung beeinträchtigt die materielle Rechtskraft des Titels nicht, weil dieser insoweit nur auf Abführung an die zuständigen Stellen gerichtet ist (vgl. oben Rn. 17).

30

V. Die Höhe der nicht zur Auszahlung bestimmten Teile der Gehälter für die Monate September und Oktober 2013 steht zwischen den Parteien außer Streit. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben.

31

VI. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 BGB.

32

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Bormann    

        

    Menssen    

                 

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.