Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Okt. 2017 - 5 Sa 257/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. März 2017, Az. 8 Ca 1011/16, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers aus einem Prozessvergleich.
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Der 1972 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 05.05.2014 als Projektleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von € 4.000,00 beschäftigt. Ihm war ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, der geldwerte Vorteil wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regel mit € 245,00 monatlich bewertet. Der letzte Arbeitstag des Klägers war am 13.05.2015. Die Beklagte war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf geendet habe. Am 26.05.2015 hat der Kläger Klage auf Feststellung erhoben, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Am 31.07.2015 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 31.08.2015 gekündigt. In der Folge führten die Parteien mehrere Rechtsstreite über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche des Klägers. Aus den erstinstanzlichen Urteilen betrieb der Kläger die Zwangsvollstreckung. Schließlich schlossen die Parteien im Berufungsverfahren 2 Sa 563/15 am 07.07.2016 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgenden
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"Vergleich:
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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 31.07.2015 zum 31.08.2016 beendet wird.
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2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Vergütung des Klägers für die Monate Mai 2015 bis August 2016 auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von € 4.000,00 brutto und weiterer € 245,00 brutto als Sachbezug für den Dienstwagen abzurechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen und abzüglich kraft Gesetzes übergegangener Ansprüche (wegen Bezugs von Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen) zu zahlen.
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3. Der Kläger wird bis zum 31.08.2016 unwiderruflich unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Parteien sind sich einig, dass der Kläger den ihm zustehenden Urlaub in natura erhalten hat.
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4. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 4.000,00 brutto. Der Abfindungsanspruch ist bereits jetzt entstanden sowie vererblich und zum 31.08.2016 zur Auszahlung fällig.
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5. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer der Note "gut" entsprechenden Leistungs- und Verhaltensbeurteilung auf der Grundlage eines vom Kläger zu erstellenden Entwurfs, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen wird.
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6. Mit Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.
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7. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit sowie die unter den Aktenzeichen 2 Sa 562/15 und 2 Sa 214/16 anhängigen Rechtsstreite vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erledigt. Weiterhin sind alle vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern noch anhängigen bzw. rechtshängigen Rechtsstreite zwischen den Parteien erledigt.
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8. Der Kläger verpflichtet sich, die Zwangsvollstreckung aus den bereits erwirkten Titeln gegen die Beklagte nicht weiter fortzusetzen.
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9. Bezüglich der Kosten der erstinstanzlichen Verfahren verbleibt es jeweils bei den ergangenen Kostenentscheidungen des Arbeitsgerichts. Die Kosten der genannten zweitinstanzlichen Verfahren werden jeweils gegeneinander aufgehoben. Die bisher angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung trägt die Beklagte. "
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Ausweislich einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit U. bezog der Kläger vom 29.05.2015 bis zum 27.05.2016 Arbeitslosengeld iHv. monatlich € 1.870,80; insgesamt € 22.449,60. Ausweislich einer Bescheinigung des Jobcenters H. wurden dem Kläger vom 01.06. bis zum 31.08.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv. € 951,81 monatlich bewilligt. Der Kläger errechnete die Rentenversicherungsbeiträge iHv. 18,7% für die Zeit von Mai 2015 bis August 2016 mit insgesamt € 12.701,12 (16 Mon. x € 793,82). Nachdem er die Beklagte vergeblich aufgefordert hatte, ihre Pflichten aus dem Vergleich zu erfüllen, forderte er mit seiner im August 2016 erhobenen Klage Zahlung an sich selbst für die Monate von Januar bis August 2016 sowie Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit und an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nachdem im Kammertermin vom 31.01.2017 für die Beklagte niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil erlassen:
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"Versäumnisurteil:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.02.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.02.2016 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.03.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.03.2016 zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.04.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.04.2016 zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.05.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.05.2016 zu zahlen.
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5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 1.870,80 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.06.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.06.2016 zu zahlen.
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6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.07.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.07.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2016 zu zahlen.
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7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.08.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.08.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2016 zu zahlen.
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8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.000,00 brutto abzüglich erhaltenes Arbeitslosengeld iHv. € 951,81 netto, zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.09.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 245,00 brutto zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.09.2016 zu zahlen. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 40,00 netto gem. § 288 Abs. 5 BGB zzgl. Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2016 zu zahlen.
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9. Die Beklagte wird verurteilt, € 22.449,60 an die Bundesagentur für Arbeit zu zahlen.
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10. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag iHv. € 12.701,12 an die Deutsche Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto 00 B 00 zu zahlen.
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11. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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12. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 57.208,37 festgesetzt."
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Gegen das am 04.02.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 13.02.2017 Einspruch eingelegt, ohne diesen zu begründen. Im Einspruchstermin am 21.03.2017 trug sie vor, der Kläger habe "brutto" vollstreckt. Es seien bereits € 33.889,56 aufgrund anderer Titel vollstreckt worden. Mit diesen Beträgen erkläre sie die Aufrechnung. Die Beträge, die der Kläger hier einklage, seien bereits vorher vollstreckt worden, aus anderen Titeln.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, der erstinstanzlich zuletzt gestellten Sachanträge und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 21.03.2017 Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat das Versäumnisurteil vom 31.01.2017 mit Urteil vom 21.03.2017 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der tenorierten Beträge. Den zunächst von der Beklagten geltend gemachten Einwand, die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche seien nicht abgezogen worden, habe der Kläger im Prozessverlauf korrigiert. Danach habe die Beklagte die Beträge nicht mehr innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen bestritten. Insgesamt habe die Beklagte innerhalb der gesetzten Fristen nichts vorgetragen. Im Einspruchstermin habe sie die Aufrechnung mit angeblichen Überzahlungen erklärt. Bei dem genannten Betrag von € 33.889,56 scheine es sich um den Betrag zu handeln, den der Kläger in anderen Verfahren vollstreckt habe. Eine andere Summe habe die Beklagte nicht genannt, geschweige denn erklärt, warum die Vollstreckung unzulässig gewesen sein sollte und mit welchen Forderungen sie die Aufrechnung erkläre. Das widerspreche dem für Aufrechnungen geltenden Bestimmtheitsgrundsatz. Die Aufrechnung sei daher unzulässig. Insgesamt könne die Kammer dem verspäteten Sachvortrag nicht entnehmen, welche sachlich-rechtlichen Einwendungen die Beklagte gegen die Forderungen, die dem Grunde nach im Prozessvergleich vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2016 festgelegt worden seien, überhaupt geltend mache. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21.03.2017 Bezug genommen.
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Die Beklagte hat gegen das am 15.04.2017 zugestellte Urteil mit am 15.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.07.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 17.07.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, aufgrund des vor dem Landesarbeitsgericht am 07.07.2016 abgeschlossenen Vergleichs (Az. 2 Sa 563/15) stünden dem Kläger Nettolohnansprüche für die Monate von Mai 2015 bis August 2016 zu. Aufgrund vorläufig vollstreckbarer Versäumnisurteile habe der Kläger die Bruttovergütung für die Monate Mai 2015 bis März 2016 bereits vollstreckt und erhalten. Eine genaue Zuordnung der Vollstreckungen sei ihr nicht möglich, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen weder eine Forderungsabrechnung erteilt noch die Vollstreckungstitel herausgegeben habe. Stattdessen habe er die Erteilung weiterer Vollstreckungstitel beantragt, die ihm auch ausgestellt worden seien. Dem Kläger stehe also nur noch der Nettolohn für die fünf Monate von April bis August 2016 zu. Davon seien die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche abzuziehen. Tatsächlich habe das Arbeitsgericht dem Kläger weitere acht Monatsgehälter zugesprochen. Dies sei rechtsfehlerhaft und entspreche nicht den Vereinbarungen im Prozessvergleich vom 07.07.2016. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht € 22.440,60 zu Gunsten der Bundesagentur für Arbeit ausgeurteilt. Wie sich diese Summe zusammensetze, sei unerfindlich. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der Kläger nach dem Inhalt des Prozessvergleichs hierauf ohnehin keinen Anspruch habe. Weiterhin habe das Arbeitsgericht € 12.701,12 zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgeurteilt. Wie sich diese Summe zusammensetze, sei ebenfalls unerfindlich. Auch dies könne dahinstehen, weil der Kläger ausweislich des Prozessvergleichs hierauf ohnehin keinen Anspruch habe. Weil der Kläger ausweislich des Tenors im angefochtenen Urteil vom 21.03.2017 die ausgeurteilten Beträge gemäß der dortigen Ziff. 1 bis 8 als Bruttobeträge vollstrecken könne, führe der Urteilstenor in Ziff. 9 und 10 zu ihrer doppelten Verurteilung.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.03.2017, Az. 8 Ca 1011/16, abzuändern und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017 die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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die Berufung teilweise zurückzuweisen.
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Der Kläger hat zu Protokoll erklärt, soweit die Beklagte in Ziff. 10 des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017, Az. 8 Ca 1011/16, verurteilt worden sei, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu seinen Gunsten € 12.701,12 zu zahlen, verpflichte er sich als Folge der von ihm betriebenen Zwangsvollstreckung € 6.350,56 an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Beklagte hat das Ruhen des Verfahrens beantragt.
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Der Kläger trägt vor, er habe die Bruttovergütungen für die Monate Mai 2015 bis März 2016 nicht bereits vollstreckt und erhalten. Richtig sei, dass er die Bruttovergütungen für Mai bis einschließlich Dezember 2015 eingeklagt und vollstreckt habe. In den Verfahren 8 Ca 435/15 und 8 Ca 667/15 habe er € 11.529,70 brutto "Mehrarbeit" eingeklagt und vollstreckt sowie € 6.397,16 brutto Restvergütung für Mai 2015 sowie die Vergütung für Juni 2015 abzüglich € 2.057,88 Arbeitslosengeld. Im Verfahren 8 Ca 1097/15 habe er die Vergütung für Juli 2015 iHv. € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld sowie € 628,79 Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens in den Monaten Mai bis Juli 2015 eingeklagt sowie € 40,00 Zinsschaden. Dieser Betrag sei vollstreckt worden. Im Verfahren 8 Ca 1534/15 habe er € 12.000,00 Vergütung für die Monate August bis Oktober 2015 abzüglich € 5.612,40 Arbeitslosengeld sowie € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld für November 2015 und € 4.000,00 brutto abzüglich € 1.870,80 Arbeitslosengeld für Dezember 2015 eingeklagt. Außerdem habe er zweimal € 245,00 für den Entzug des Dienstwagens in den Monaten November und Dezember 2015 eingeklagt. Diese Bruttobeträge seien sämtlich vollstreckt worden. Die Vollstreckungstitel seien mit Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Bank zur Verfügung gestellt worden und nicht mehr in seinem Besitz. Des Weiteren habe er € 4.000,00 vollstreckt aus dem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht (Az. 2 Sa 563/15). Die Beklagte habe ihm bis heute für die eingeklagten Beträge weder eine Lohnabrechnung erteilt noch einen Sozialversicherungsnachweis ausgestellt oder einen Auszug aus der elektronischen Lohnsteuerkarte zur Verfügung gestellt. Richtig sei, dass er eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 31.01.2017 beantragt und erhalten habe. Hintergrund dieser zweiten vollstreckbaren Ausfertigung sei, dass ihn die Agentur für Arbeit U. aufgefordert habe, den Vollstreckungstitel herauszugeben, damit sie diesen Titel bezüglich der Ziff. 9 (aus dem Prozessvergleich vom 07.07.2016) zu ihren Gunsten umschreiben lassen könne. Die Behauptung der Beklagten, er habe die auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in seiner Klage nicht abgezogen, sei falsch. Er habe bereits dargestellt, dass er Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit in Höhe seines erhaltenen Arbeitslosengeldes von € 13.282,68 für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2015 in Abzug gebracht habe. Im vorliegenden Verfahren habe er € 9.166,92 Arbeitslosengeld abgezogen. Dies ergebe die Gesamtsumme von € 22.449,60, die er mit Ziff. 9 zur Auszahlung an die Bundesagentur für Arbeit eingeklagt habe. Hintergrund dieser Klageforderung sei, dass er Arbeitslosengeld I für (weitere) zwölf Monate nur beanspruchen könne, wenn die Beklagte das bereits für zwölf Monate gewährte Arbeitslosengeld an die Bundesagentur zahle. Weshalb er aufgrund des Vergleichs vor dem Landesarbeitsgericht auf die Auszahlung der erhaltenen Arbeitslosengeldbeträge an die Bundesagentur für Arbeit keinen Rechtsanspruch habe, erschließe sich nicht. Soweit er beantragt habe, € 12.701,12 an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen, sei ihm ein Fehler unterlaufen, denn er könne nur die Zahlung des Arbeitgeberanteils iHv. € 6.350,56 beanspruchen. Da er den vollen Betrag bereits vollstreckt habe, erkläre er sich bereit, € 6.350,56 zurückzuzahlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen sieben Akten: 8 Ca 667/15 (2 Sa 562/15), 8 Ca 962/15 (2 Sa 563/15), 8 Ca 1097/15 (2 Sa 214/16), 8 Ca 1534/15 (2 Sa 265/16), 8 Ca 339/16, 8 Ca 497/16 und 8 Ca 724/16 (ArbG Kaiserslautern).
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.
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1. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es aber nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (vgl. BAG 26.04.2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 12-15 mwN; BAG 14.03.2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10 mwN).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht. Die Berufung setzt sich nicht in hinreichender Weise mit der Begründung des Arbeitsgerichts auseinander, es sei nicht erkennbar, welche materiellen Einwendungen die Beklagte gegen die Forderungen des Klägers aus dem Prozessvergleich vom 07.07.2016 (Az. 2 Sa 563/15) überhaupt erheben wolle. Auf diese Erwägung des Arbeitsgerichts geht die Berufung nicht ein. Den zivilrechtlichen Einwand der Erfüllung erhebt die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, die ihren Einspruch gegen das erstinstanzliche Versäumnisurteil vom 31.01.2017 erst im Einspruchstermin am 21.03.2017 begründet hat, nicht. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe erstinstanzlich lediglich geltend gemacht, der Kläger habe "brutto vollstreckt"; es seien "€ 33.889,56 bereits vollstreckt" worden. Warum die Vollstreckung aus den erstinstanzlichen Titeln unzulässig gewesen sein sollte, habe die Beklagte nicht erklärt. Auch mit diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung nicht argumentativ auseinander. Die Beklagte verkennt auch in ihrer Berufungsbegründung grundlegend, dass keine Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eintritt, wenn aus vorläufig vollstreckbaren Urteilen vollstreckt wird (vgl. nur BGH 19.11.2014 - VIII ZR 191/13 - Rn. 19; BGH 14.03.2014 - V ZR 115/13 - Rn. 8 mwN). Das Arbeitsgericht hat außerdem zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren hätte wehren müssen, wenn sie meine, der Kläger habe "zu viel" vollstreckt. Auch darauf ist die Berufung nicht eingegangen. Soweit die Beklagte im erstinstanzlichen Einspruchstermin vom 21.03.2017 die Aufrechnung erklärt hat (§ 388 BGB), hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Prozessaufrechnung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Auch mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts setzt sich die Berufung nicht ansatzweise auseinander. Schließlich zeigen die Ausführungen der Berufung, dem Kläger stünden aus dem vor dem Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich vom 07.07.2016 (Az. 2 Sa 563/16) "Nettolohn"-Ansprüche für die Monate von Mai 2015 bis August 2016 zu, dass die Beklagte den Wortlaut des erstinstanzlichen Versäumnisurteils vom 31.01.2017 offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte hat sich in Ziff. 2 des Prozessvergleichs zur Zahlung von "Brutto"-Beträgen verpflichtet, sie ist in Ziff. 1-8 des Versäumnisurteils zur Zahlung von "Brutto"-Arbeitsentgelt verurteilt worden. Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt (vgl. BAG 21.12.2016 - 5 AZR 273/16 - Rn. 17 mwN). Den besonderen Erfüllungseinwand der Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuern und auch von Sozialversicherungsbeiträgen hat die Beklagte (vgl. hierzu BAG 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 15 ff) nicht erhoben. Die Beklagte hätte nachvollziehbar darlegen müssen, dass sie die Lohnsteuer beim Finanzamt angemeldet und abgeführt (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle gezahlt hat. Erst die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ist nicht erkennbar, welche rechtlichen Einwendungen die Beklagte überhaupt geltend macht. Auch darauf geht die Berufung nicht ein. Dies entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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3. Dem in der mündlichen Berufungsverhandlung am 19.10.2017 gestellten Antrag der Beklagten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Vergleich vom 07.07.2016 umzusetzen und die Ansprüche des Klägers abzurechnen, um dann zu erkennen, "wer noch was von wem zu bekommen hat", war nicht stattzugeben. Unter den in § 67 Abs. 3 ArbGG iVm. § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Voraussetzungen können neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zwar ausnahmsweise noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Unabhängig davon, dass die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, setzt die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist (vgl. BAG 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 20 mwN.). Das ist hier nicht der Fall. Im Übrigen hatte die Beklagte seit Abschluss des Prozessvergleichs vom 07.07.2016 über ein Jahr - und damit mehr als ausreichend - Gelegenheit zur Gehaltsabrechnung.
II.
- 43
Mangels Zulässigkeit der Berufung ist der Berufungskammer eine Entscheidung darüber verwehrt, ob die anspruchsberechtigte Bundesagentur für Arbeit den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der auf sie gem. § 115 SGB X übergegangenen Vergütungsansprüche iHv. € 22.449,60 ermächtigt hat (vgl. hierzu BAG 23.09.2009 - 5 AZR 518/08). Dafür spricht, dass die Bundesagentur aus Ziff. 9 des Versäumnisurteils vom 31.01.2017 die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte betreiben will und den Kläger deshalb aufgefordert hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils an sie herauszugeben, damit der Titel (Ziff. 9) auf die Bundesagentur umgeschrieben werden kann. Es ist auch nicht zu entscheiden, ob die anspruchsberechtigte Deutsche Rentenversicherung Bund den Kläger wirksam zur gerichtlichen Geltendmachung der Rentenversicherungsbeiträge ermächtigt hat (gewillkürte Prozessstandschaft). Die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge sind Bestandteil des tenorierten Bruttoentgelts. Deshalb hat sich der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag iHv. € 6.350,56 zu erstatten, den er durch die Vollstreckung aus Ziff. 10 des erstinstanzlichen Versäumnisurteils zu Unrecht erlangt hat. Hierzu hat die Beklagte, die einseitig das Ruhen des Verfahrens beantragt hat, formal keine Prozesserklärung abgegeben.
III.
- 44
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 45
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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Annotations
(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.
(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- 1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung), - 2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.