Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2012 - 10 Sa 86/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0802.10SA86.12.0A
bei uns veröffentlicht am02.08.2012

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2953/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.004,90 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 124,45 seit 01.02.2011, 01.03.2011 und 01.04.2011 sowie aus weiteren jeweils € 126,31 seit 01.05.2011, 01.06.2011, 01.07.2011 und 01.08.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach Entgeltgruppe 9, Stufe 3, unter Berücksichtigung einer -zukünftigen prozentualen Tarifentgeltänderungen voll unterliegenden- persönlichen Zwischenstufe von € 375,44 brutto zu vergüten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT und sich daraus ergebende Ansprüche der Klägerin.

2

Die 1967 geborene Klägerin ist seit 1992 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, im Regionalzentrum Z.-Stadt als Angestellte beschäftigt. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 04.06.1996 (Bl. 91 d.A.) ist u.a. geregelt:

3

„§2
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung des Bundes und der Länder wird einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Verträge angewendet.

4

§3
Frau B. ist entsprechend § 22 BAT in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert."

5

Am 28.11.2003 vereinbarten die Parteien (Bl. 93 d.A.) zusätzlich folgendes:

6

„Im Zusammenhang mit der Einstellung von freiwilligen Leistungen im Jahr 1994 erhält Frau B. unter Anwendung von § 70 BAT (Ausschlussfrist) mit Wirkung vom 01.02.2003 einen monatlichen Gehaltszuschlag in Höhe von 3% der Gehaltsbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag und tarifliche Zulage), eine monatliche Zulage in Höhe von 8,33 % der vorgenannten Gehaltsbestandteile sowie eine monatliche Treuezulage von € 51,13. Die Treuezulage muss nachweislich im Rahmen einer zusätzlichen Altersversorgung angelegt werden."

7

Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mehrfach höhergruppiert, zuletzt mit Wirkung ab 01.02.2004 in VergGr. Vb BAT.

8

Am 01.11.2006 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft. Die Beklagte wendete zunächst jedoch nicht diese Tarifverträge, sondern nach wie vor die Bestimmungen des BAT auf das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis an.

9

Im Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08 - NZA 2010, 1183) schloss die Beklagte am 09.12.2010 mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, die u.a. die Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L zum Gegenstand hat (zum Wortlaut im Einzelnen: BI. 37-41 d.A.). Die Dienstvereinbarung bestimmt, dass der TV-L mit Wirkung ab 01.01.2011 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter, die sich - wie die Klägerin - nicht für die Geltung eines neuen Entgeltsystems entschieden haben, regelt. Die Dienstvereinbarung verweist grundsätzlich auf das Überleitungsverfahren nach dem TVÜ-L. In § 3 Abs. 4 ist geregelt, dass dem Vergleichsentgelt die Vergütung des Monats Dezember 2010 nebst sonstiger dynamischer tariflicher Zulagen zu Grunde zu legen ist. Das so ermittelte Entgelt ist vor der Überleitung um 1,2 % zu erhöhen. Die Zuordnung in eine Zwischen- bzw. Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hat unter Berücksichtigung des so erhöhten Vergleichsentgelts zu erfolgen. Außerdem ist eine Einmalzahlung in Höhe der im Jahr 2010 erfolgten Tariflohnerhöhungen, also um 1,2 % rückwirkend zum 01.03.2010, vereinbart worden.

10

In der Tarifrunde 2009 hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ab 01.03.2009 eine allgemeine Erhöhung der Entgelttabellenwerte um einen Sockelbetrag von € 40,00 und anschließend eine Erhöhung um 3,0 % vereinbart. Außerdem wurde eine Einmalzahlung für die Monate Januar und Februar 2009 in Höhe von insgesamt € 40,00 vorgesehen. Diese Tariflohnerhöhung wurde in der Dienstvereinbarung nicht weitergegeben. Die Klägerin hatte diese Tariflohnerhöhung mit Schreiben vom 30.05.2009 (zum Wortlaut im Einzelnen: Bl. 58 d.A.) gegenüber der Beklagten erfolglos geltend gemacht.

11

Die Beklagte vergütet die Klägerin entsprechend der Dienstvereinbarung ab 01.01.2011 nach Entgeltgruppe 9 TV-L Stufe 3 zzgl. einer persönlichen Zwischenstufe.

12

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechnung ihrer Vergütung ab 01.01.2011 auch die Tariferhöhungen des TV-L für das Jahr 2009 mit Sockelwirkung zu berücksichtigen. Mit ihrer am 19.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt sie Vergütungsdifferenzen für die Monate von Januar bis August 2011 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, ihr eine bestimmte Vergütung zu zahlen.

13

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011 (dort Seite 2-10 = Bl. 96-104 d.A.) Bezug genommen.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.017,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 126,06 seit dem 01.02.2011, dem 01.03.2011 und dem 01.04.2011 sowie aus weiteren jeweils € 127,95 seit dem 01.05.2011, dem 01.06.2011, dem 01.07.2011 sowie dem 01.08.2011 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, Entgeltgruppe 9, Stufe 3, unter Berücksichtigung einer - zukünftigen prozentualen Tarifentgeltänderungen voll unterliegenden - persönlichen Zwischenstufe von € 380,31 brutto zu vergüten.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag verpflichtet, bei der Berechnung der Vergütung der Klägerin auch die im Jahr 2009 erfolgten Tariferhöhungen des TV-L mit Sockelwirkung zu berücksichtigen. § 2 des Formulararbeitsvertrages enthalte eine dynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT erfasse. Die dynamische Bezugnahmeregelung sei zum 01.11.2006 aufgrund der Ablösung des BAT durch den TV-L lückenhaft geworden. Die nachträglich entstandene Regelungslücke sei durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Diese Auslegung erge-be, dass sich die Vergütung der Klägerin nach dem TV-L als Nachfolgetarifvertrag des BAT richte. Der kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geltende TV-L sei günstiger als die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010. Nach dem Günstigkeitsprinzip müssten die Regelungen der Dienstvereinbarung daher hinter der einzelvertraglich begründeten Rechtsposition zurücktreten. Der Klägerin sei es nach Treu und Glauben i.S.d. § 242 BGB nicht verwehrt, sich auf die einzelvertragliche Geltung des TV-L zu berufen. Zwar habe sie nach dem 01.11.2006 wöchentlich weiterhin 38,5, statt 39 Stunden (laut TV-L) gearbeitet und die Abrechnungen der Beklagten nach dem BAT widerspruchslos hingenommen. Bis zur Entscheidung des BAG vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08) zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel auf den BAT sei die Rechtslage höchstrichterlich nicht geklärt gewesen. Die Klägerin habe durch ihr Schreiben vom 30.05.2009 deutlich gemacht, dass sie eine Gehaltsanpassung nach dem aktuellen Tarifabschluss verlange. Dabei sei unschädlich, dass sie auch auf den BAT Bezug nehme, zumal sie ihr Anliegen unter den Betreff „Anpassung der Gehaltsbezüge entsprechend den Erhöhungen des TV-L" gestellt habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 10 bis 24 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.12.2011 (Bl. 104-118 d.A.) Bezug genommen.

19

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 18.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 15.02.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 29.05.2012 verlängerten Begründungsfrist am 29.05.2012 begründet.

20

Die Beklagte macht geltend, die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.06.1996 sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so auszulegen, dass auf das Arbeitsverhältnis automatisch der TV-L Anwendung finde. Die Klausel enthalte keine dynamische Verweisung. Die Vergütung der Klägerin sei nicht umfassend der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes unterworfen worden. So bringe die Vereinbarung vom 28.11.2003 zum Ausdruck, dass die Parteien das tarifliche Vergütungssystem für ergänzungswürdig hielten. Die Klägerin habe nicht unerhebliche übertarifliche Leistungen erhalten. Deshalb habe nicht jede tarifliche Entwicklung nachvollzogen werden müssen. Erst recht gelte dies für eine Tarifsukzession. Allein durch das Außerkrafttreten des BAT und den Wegfall der Dynamik sei noch keine planwidrige Regelungslücke entstanden. Eine ergänzende Vertragsauslegung verbiete sich im Übrigen, weil die angeblich entstandene „Regelungslücke" jedenfalls durch die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zur Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L geschlossen worden sei (so ausdrücklich: LAG Rheinland-Pfalz vom 22.03.2012 - 10 Sa 41/12 - Juris). Für einen Günstigkeitsvergleich zwischen einer Überleitung nach TVÜ-L einerseits und der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 andererseits bleibe kein Raum. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich jetzt auf die Geltung des TV-L ohne die Überleitungsregelung in der Dienstvereinbarung berufe. Sie müsse sich an einer mehr als vierjährigen einvernehmlichen Vertragspraxis festhalten lassen, während sie nur 38,5 Stunden gearbeitet habe und nach BAT vergütet worden sei. In ihrem Schreiben vom 30.05.2009 habe sie sogar ausdrücklich eingeräumt, dass sich ihre monatlichen Gehaltsbezüge nach Tarif „BAT (Bund /TdL)" richten. Schließlich habe das Arbeitsgericht die Höhe der Ansprüche falsch berechnet. Die Ansprüche seien im Verhältnis des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden zu 39 Stunden zu kürzen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 29.05.2012 (Bl. 150-156 d.A.) und vom 27.07.2012 (Bl. 181-185 d.A.) Bezug genommen.

21

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.12.2011, Az.: 8 Ca 2953/11, abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 12.07.2012 (BI. 170-175 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

26

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

28

In der Sache hat die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil Erfolg, denn die geltend gemachten Ansprüche sind im Verhältnis von 38,5 zu 39 Wochenstunden zu kürzen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

29

Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts - mit Ausnahme zur Höhe der zuerkannten Beträge - uneingeschränkt und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen.

30

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits vor Inkrafttreten der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nicht mehr nach dem BAT, sondern seit dem 01.11.2006 nach dem TV-L richtet. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages.

31

Das Arbeitsgericht hat die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 04.06.1996 auf den BAT einschließlich der ihn „ändernden" und „ergänzenden" Verträge zutreffend ausgelegt. Diese Abrede enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf den BAT. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass mit der Ablösung des BAT durch den TV-L eine nachträgliche Regelungslücke entstanden ist, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben; BAG vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 23, 31 ff, NZA 2010, 1183; BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 - Rn. 15 ff, AP Nr. 89 zu §1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG vom 16.11.2011 - 4 AZR 234/10 - Rn. 22 ff, Juris; BAG vom 14.12.2011 - 10 AZR 447/10 - Rn. 20 ff, ZTR 2012, 282; jeweils mwN).

32

Mit der dynamischen Bezugnahme auf den BAT haben sich die Parteien für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt deshalb nicht anders auf den Arbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in Bezug genommenen BAT. Die Parteien werden nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG vom 14.12.2011 - 10 AZR 447/10 - Rn. 24, mwN). Als redliche Vertragsparteien hätten sich die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass der arbeitsvertraglich in Bezug genommene BAT durch andere Tarifwerke ersetzt werden könnte, für den TV-L entschieden, der für den Bereich der Länder den BAT zum 01.11.2006 ersetzt hat.

33

Ein anderes Auslegungsergebnis lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht damit begründen, dass sie der Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 28.11.2003 nicht unerhebliche übertarifliche Leistungen gewährt (mtl. Zulage von 3 %, weitere mtl. Zulage von 8,33 %, jeweils auf Grundgehalt, Ortszuschlag und tarifliche Zulage, weitere mtl. Treuezulage von € 51,13). Der Inhalt der vertraglichen Abrede in § 2 des Arbeitsvertrages ist dadurch nicht verändert worden. Vielmehr ergibt die gebotene Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Vereinbarung vom 28.11.2003, dass der Klägerin die übertariflichen Zulagen als selbstständige Entgeltbestandteile neben dem jeweiligen Tarifentgelt zugesagt worden sind. Allgemeine Zulagen, die - wie vorliegend - nicht besondere Leistungen oder ähnliches abgelten sollen, werden regelmäßig deshalb gewährt, weil der Tariflohn den Parteien des Arbeitsvertrags als nicht ausreichend erscheint. Ob die Beklagte berechtigt ist, die Zulagen auf (künftige) Tariferhöhungen anzurechnen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und für dessen Entscheidung unerheblich.

34

Entgegen der Ansicht der Berufung kann eine nachträgliche Regelungslücke im Arbeitsvertrag nicht deshalb verneint werden, weil sie durch die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zur Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L geschlossen worden wäre. Soweit der Entscheidung der Kammer vom 22.03.2012 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 41/12 - Rn. 37 ff, Juris) eine abweichende Ansicht entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BAG vom 24.08.2011 - 4 AZR 683/09 - Rn. 29 ff, Juris; mwN). Für die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 04.06.1996 sind die Regelungen der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zwischen der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat unerheblich.

35

Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Inhalt der vertraglichen Abrede in § 2 des Arbeitsvertrages durch die Regelungen der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 nicht verändert worden ist. Es steht außerhalb der Regelungsmacht von Arbeitgeber und Gesamtpersonalrat, individualvertragliche Bezugnahmeregelungen durch eine Dienstvereinbarung abzuändern. Eine Dienstvereinbarung kann günstigere einzelvertragliche Regelungen nicht verdrängen.

36

Ohne Erfolg ist der Einwand der Beklagten, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des widersprüchlichen Verhaltens, weil sie sich ab 01.01.2011 auf die Geltung des TV-L ohne die Überleitungsregelung in der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 berufe. Die Klägerin müsse sich an einer mehr als vierjährigen einvernehmlichen Vertragspraxis festhalten lassen, während sie nur 38,5 Stunden gearbeitet habe und nach BAT vergütet worden sei. In ihrem Schreiben vom 30.05.2009 habe sie sogar ausdrücklich eingeräumt, dass sich ihr monatliches Gehalt nach Tarif „BAT (Bund /TdL)" richte.

37

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt, § 242 BGB. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Es ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwür-dig erscheinen (BAG vom 23.08.2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 60, NZA 2012, 211, mwN). Die Tatsache, dass die Klägerin mehrere Jahre seit Inkrafttreten des TV-L am 01.11.2006 ihrer vergütungsmäßigen Behandlung nicht widersprochen und gemäß BAT nur 38,5 Wochenstunden gearbeitet hat, lässt ihr jetziges Verhalten, ab 01.01.2011 die Tariflohnerhöhung des TV-L aus 2009 mit Sockelwirkung für die Zukunft zu verlangen, nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

38

Die Parteien haben arbeitsvertraglich den BAT bzw. den TV-L in Bezug genommen. In § 70 Abs. 1 BAT bzw. in § 37 Abs. 1 TV-L haben die Tarifvertragsparteien eine Ausschlussfrist von sechs Monaten für die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Vergütung vereinbart. Eine Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin ab 01.01.2011 - innerhalb dieser Ausschlussfrist ihre Rechte geltend macht, handelt nicht allein wegen des Zeitablaufs rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte konnte sich nicht schutzwürdig darauf einrichten, dass sich die Klägerin ab 01.01.2011 nicht darauf beruft, ihr Arbeitsverhältnis richte sich kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung bereits seit 01.11.2006 nach dem TV-L.

39

Es ist nicht Zweck des § 242 BGB, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Die Klägerin hat letztlich nichts anderes getan als abzuwarten. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Rechtslage hinsichtlich der Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln auf den BAT nach der Tarifsukzession Ende 2006 höchstrichterlich nicht geklärt. Bereits mit Schreiben vom 30.05.2009 hat die Klägerin die Anpassung ihrer Bezüge „entsprechend den Erhöhungen des TV-L" verlangt. Das Schreiben enthält bei ungekünstelter Auslegung nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin mit dem „Einfrieren" ihrer Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession einverstanden war. Das Gegenteil ist der Fall.

40

Fehlt es an besonderen Umständen im Verhalten der Klägerin, kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte ihrerseits so verhielt, dass es ihr unzumutbar geworden wäre, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Jedenfalls hat die Beklagte keine solchen Umstände vorgetragen.

41

6. Die Ansprüche der Klägerin, die sie unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist (§ 37 Abs. 1 TV-L) ab 01.01.2011 geltend macht, sind nicht in voller Höhe gerechtfertigt. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb teilweise abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die Ansprüche sind im Verhältnis des Umfangs der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden nach dem BAT zu der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem TV-L von 39 Stunden zu kürzen. Die Klägerin leistete seit 01.11.2006 nicht die im Bereich des TV-L für das Land Rheinland-Pfalz geschuldete tarifliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Das Tabellenentgelt des TV-L, das die Klägerin ihrer Differenzberechnung zugrunde legt, basiert in Rheinland-Pfalz auf einer 39-Stunden-Woche. Die erstinstanzlich tenorierten Beträge sind deshalb auf 98,72 % zu reduzieren.

42

Den Zinsausspruch des Arbeitsgerichts hat die Beklagte nicht angegriffen.

III.

43

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin ist verhältnismäßig gering (100 % statt 98,72 %) und veranlasst keine besonderen Kosten; sie kann deshalb unberücksichtigt bleiben.

44

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2008 - 8 Sa 1/08 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. Oktober 2011, Az.: 1 Ca 904/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Zeitpunkt und die Modalitäten der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Die Klägerin ist seit dem 01.04.1993 bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als beratende Apothekerin beschäftigt. Beide Parteien sind nicht tarifgebunden. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag ist u.a. geregelt:

3

„§1

Frau Dr. A., geb. am … 1957, wird ab dem 01.04.1993 bei der D. als beratende Apothekerin tätig sein, ...

Die Vergütung bemißt sich in der sechsmonatigen Probezeit nach der Vergütungsgruppe BAT I b. Nach Bewährung in der Probezeit bemißt sich die Vergütung ab 01.10.1993 nach der Vergütungsgruppe BAT I a.

§2

Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung.

Außertariflich zahlt die D. ein 13. Monatsgehalt.

…“    

4

Die Beklagte zahlte der Klägerin Vergütung nach VergGr. 1 a Stufe 13 BAT. Zusätzlich gewährte sie ihr weitere Leistungen (Weihnachtsgeld, monatliche Zulage von 7,7 %, vermögenswirksame Leistungen, etc.).

5

Am 09.12.2010 schloss die Beklagte mit dem Gesamtpersonalrat eine Dienstvereinbarung, die u.a. die Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L zum Gegenstand hat (vgl. zum Wortlaut im Einzelnen: Bl. 55-59 d.A.). Die Dienstvereinbarung bestimmt, dass der TV-L mit Wirkung ab 01.01.2011 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter, die sich - wie die Klägerin - nicht für die Geltung eines neuen Entgeltsystems entschieden haben, regelt. Die Dienstvereinbarung verweist grundsätzlich auf das Überleitungsverfahren nach dem TVÜ-L In § 3 Abs. 4 ist geregelt, dass dem Vergleichsentgelt die Vergütung des Monats Dezember 2010 nebst sonstiger dynamischer tariflicher Zulagen zu Grunde zu legen ist. Das so ermittelte Entgelt ist vor der Überleitung um 1,2 % zu erhöhen. Die Zuordnung in eine Zwischen- bzw. Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe hat unter Berücksichtigung des so erhöhten Vergleichsentgelts zu erfolgen. Außerdem ist eine Einmalzahlung in Höhe der im Jahr 2010 erfolgten Tariflohnerhöhungen, also um 1,2 % rückwirkend zum 01.03.2010, vereinbart worden.

6

Die Beklagte vergütet die Klägerin entsprechend dieser Dienstvereinbarung ab 01.01.2011 nach Entgeltgruppe 15 TV-L Stufe 5 zzgl. einer persönlichen Endstufe. Darüber hinaus zahlte sie der Klägerin mit der Abrechnung für Juni 2011 eine Einmalzahlung über die tariflichen Erhöhungen des TV-L - und zwar für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2010 - in Höhe von € 5.743,92 brutto. Sie sicherte ihr außerdem zu, dass sie ihr die Zuwendung/Weihnachtsgeld (13. Monatsgehalt) sowie die monatliche Zulage von 7,7 % (14. Monatsgehalt) auch bei Anwendung des TV-L im bisherigen Umfang gewähre (vgl. Schreiben der Beklagten vom 28.03.2011, Bl. 16/17 d.A.).

7

Die Klägerin ist der Ansicht, auf ihr Arbeitsverhältnis finde bereits seit dem 01.01.2009 der TV-L Anwendung. Da der TV-L seit dem 01.01.2009 insgesamt drei Tariferhöhungen erfahren habe, sei ihre Vergütung entsprechend zu erhöhen. Mit ihrer am 16.05.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten und mehrfach erweiterten Klage verlangt sie Vergütungsdifferenzen für die Zeit ab Januar 2011 sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch künftig verpflichtet ist, ihr eine bestimmte Vergütung zu zahlen.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2011 (dort Seite 2-7 = Bl. 97-102 d.A.) Bezug genommen.

9

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 637,05 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 212,35 brutto seit dem 01.02., 01.03. und 01.04.2011 zu zahlen,

11

die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 800,48 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 200,12 seit dem 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2011 zu zahlen,

12

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr beginnend mit dem Monat April 2011 eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 5.459,90 brutto zu zahlen sowie vermögenswirksame Leistungen von € 6,65, Anteil 7,7 % Z.-Stadt (derzeit € 420,41), Reisekosten nach Anfall und auf Nachweis und diese Grundvergütung zukünftigen Tariferhöhungen nach TV-L zugrunde zu legen ist.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 05.10.2011 abgewiesen. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien habe sich bis zur Überleitung zum 01.01.2011 aufgrund der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 weiterhin nach dem BAT gerichtet. Der TV-L sei durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel nicht in das Arbeitsverhältnis transformiert worden. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bezugnahmeklausel. Auch eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden müsste, liege unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht vor. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 19.05.2010 (4 AZR 496/08 - NZA 2010, 1183) sei mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils vom 05.10.2011 (Bl. 102-111 d.A.) Bezug genommen.

16

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 02.01.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 23.01.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Außerdem hat sie ihre Zahlungsklage auf Vergütungsdifferenzen für die Monate von Januar 2011 bis November 2011 erweitert.

17

Die Klägerin macht geltend, auf ihr Arbeitsverhältnis sei der TV-L anwendbar. Die Parteien hätten sich bei der Formulierung des § 2 des Arbeitsvertrages über die Folgen des Wegfalls des BAT überhaupt keine Gedanken gemacht. Bei der Beklagten existiere eine Vielzahl von Arbeitsverträgen, die teilweise auch zeitnah mit ihrem Vertrag abgeschlossen worden seien, die konkret dynamische Bezugnahmeklauseln enthielten. Die Beklagte habe offensichtlich „etappenweise" hinsichtlich der Bezugnahme auf den BAT stets anderslautende Arbeitsverträge verwandt, ohne sich über die Folgen einer dynamischen oder statischen Verweisung Gedanken zu machen. Der BAT sei mit den Tariferhöhungen bei allen Mitarbeitern gleich angewandt worden, also auch bei denjenigen, deren Vertrag keine „Jeweiligkeitsklausel" enthalte. Es könne daher vorliegend nicht darauf abgestellt werden, dass in ihrem Arbeitsvertrag keine „Jeweiligkeitsklausel" vereinbart worden sei. Die Beklagte habe sich offensichtlich am Tarif im öffentlichen Dienst orientieren wollen. Nur deshalb sei auf den BAT verwiesen worden. Soweit der BAT durch den TV-L ersetzt worden sei, sei durch Auslegung zu ermitteln, dass dann auch der TV-L anzuwenden sei. Es müsse eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände vorgenommen werden. Insbesondere müssten auch Arbeitsverträge, die die Beklagte mit anderen Arbeitnehmern geschlossen habe, herangezogen werden. Nur bei dieser Gesamtbetrachtung könne die Intension der Beklagten im Hinblick auf die Bindung an Tarifverträge erkannt werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.01.2012 (Bl. 119-127 d.A.) Bezug genommen.

18

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.10.2011, zugestellt am 02.01.2012, Az.: 1 Ca 904/11, aufzuheben,

20

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.335,85 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 212,35 brutto seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2011 zu zahlen,

21

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) anwendbar ist und daher die Beklagte aktuell verpflichtet ist, ihr beginnend mit dem Monat April 2011 eine monatliche Grundvergütung in Höhe von € 5.459,90 brutto zu zahlen sowie vermögenswirksame Leistungen von € 6,65, Anteil 7,7 % Z.-Stadt (derzeit € 420,41), Reisekosten nach Anfall und auf Nachweis und diese Grundvergütung zukünftigen Tariferhöhungen nach TV-L zugrunde zu legen ist.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 28.02.2012 (Bl. 141-153 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.

25

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

27

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Zahlungsklage ist unbegründet, die Feststellungsklage ist unzulässig.

28

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 2.335,85 brutto an Vergütungsdifferenzen für die Monate von Januar bis November 2011 aus ihrem Arbeitsvertrag i.V.m. dem TV-L.

29

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 erst seit dem 01.01.2011 der TV-L Anwendung findet. Zuvor richtete sich das Arbeitsverhältnis - und damit auch die Höhe des Arbeitsentgelts - nach den Vorschriften des BAT. Entgelterhöhungen nach dem TV-L standen der Klägerin im Jahr 2009 nicht zu und waren bei der Berechnung des Vergleichsentgelts im Dezember 2010 nicht zu berücksichtigen.

30

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Bezugnahmeklausel in § 2 des schriftlichen Formulararbeitsvertrages der Parteien aus dem Jahr 1993 nicht (ergänzend) dahin auslegen lässt, dass der TV-L ab dem 01.01.2009 zur Anwendung kommen soll. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

31

Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien umfasst entgegen der Ansicht der Klägerin schon deshalb nicht den TV-L, weil es sich um eine statische Inbezugnahme des BAT handelt.

32

Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 24, Juris, m.w.N.).

33

Im Streitfall ergibt die Auslegung der Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.04.1993, dass es sich um eine konstitutive Bezugnahme auf den im Arbeitsvertrag konkret genannten Tarifvertrag handelt, nämlich um den BAT vom 23.02.1961 „in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung". Die Verweisung ist statisch, d.h. Änderungen des genannten Tarifvertrages oder gar anderer Tarifverträge wirken sich auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht aus. Dafür spricht bereits der deutliche Wortlaut der Vertragsklausel. Der in Bezug genommene Tarifvertrag ist als singuläres Normenwerk mit konkreter Bezeichnung unverwechselbar gekennzeichnet, ohne dass der Zusatz "in der jeweiligen Fassung" o.ä. vereinbart worden wäre. Im Gegenteil: Es ist ausdrücklich die „beim Vertragsabschluß gültige Fassung" genannt. Dieser Formulierung kann nicht ansatzweise entnommen werden, dass den BAT ersetzende Tarifverträge - wie der TV-L - in Bezug genommen worden sind. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge" Anwendung finden sollen, wurde gerade nicht in den Arbeitsvertrag der Parteien aufgenommen.

34

Soweit die Klägerin wiederholt auf das Urteil des BAG vom 19.05.2010 (4 AZR 796/08 - NZA 2010,1183) abstellt, übersieht sie, dass dem dort entschiedenen Fall ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort war in der Bezugnahmeklausel vereinbart worden, dass die Bestimmungen des BAT „in der jeweils gültigen Fassung" gelten sollen. Im Streitfall haben die Parteien explizit eine statische Regelung getroffen, nämlich auf die „beim Vertragsabschluß gültige Fassung" abgestellt.

35

Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, bleibt angesichts dieses unmissverständlichen Wortlauts („beim Vertragsabschluß gültige Fassung") für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und die Annahme der fehlenden Regelungsbedürftigkeit sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine diesem einvernehmlichen Regelungsplan angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG vom 14.12.2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 30 , Juris, m.w.N.).

36

Danach ist die Bezugnahme im vorliegenden Arbeitsvertrag vom 01.04.1993 nicht lückenhaft, weil sie statisch ausgestaltet ist. Aus der Formulierung „in der beim Vertragsabschluß gültigen Fassung" ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen festzuschreiben. Die Berufungskammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Landesarbeitsgerichte (LAG Düsseldorf vom 05.01.2011 -7 Sa 1006/10- ZTR 2011, 445; LAG Hamm vom 03.11.2009 - 14 Sa 264/09 - Juris; LAG Hessen vom 30.05.2008 - 3 Sa 1208/07 - Juris) an. Der Sinn der statischen Bezugnahme im Formularvertrag musste sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - jedem durchschnittlichen Vertragspartner auf Anhieb erschließen. Durch die Formulierung „beim Vertragsabschluß gültigen Fassung" ist unmissverständlich klargestellt worden, dass neue Tarifabschlüsse nicht zwangsläufig auf das Arbeitsverhältnis Auswirkung haben sollen. Vielmehr wird der BAT statisch in Bezug genommen. Ausgehend von diesem Willen kann ein Ergebnis im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht möglich sein. Im Ergebnis darf die ergänzende Vertragsauslegung nämlich nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (BAG vom 03.06.1998 - 5 AZR 552/97 - Rn. 42, Juris) und auch nicht dazu benützt werden, den Vertrag inhaltlich abzuändern oder zu erweitern. Nichts anderes würde es aber bedeuten, wenn man auf dem Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer Bezugnahme auf den TV-L käme.

37

Schließlich ist für eine ergänzende Vertragsauslegung nach den von der Klägerin entwickelten Vorstellungen auch deshalb kein Raum, weil die „Regelungslücke", die aus ihrer Sicht entstanden ist, durch die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 zur Überleitung der Mitarbeiter in den TV-L geschlossen worden ist. Die Dienstvereinbarung regelt die Überleitung der Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse sich kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf den BAT beziehen und die dem neuen Entgeltsystem nicht beigetreten sind, in den TV-L. Zu diesem Zweck ist sie auch vereinbart worden. Nach dem Inhalt der Dienstvereinbarung soll der TV-L ab dem 01.01.2011 die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter regeln, die sich - wie die Klägerin - nicht für die Geltung des neuen Entgeltsystems entscheiden. Damit ist die „Regelungslücke" geschlossen, die aus der Sicht der Klägerin entstanden ist.

38

Die Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 ist wirksam zustande gekommen. Aufgrund der Allzuständigkeit der Personalvertretung sowie der Regelung in § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG RP war der Beklagten und ihrem Gesamtpersonalrat rechtlich möglich, die in Rede stehende Dienstvereinbarung rechtswirksam abzuschließen. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG RP bestimmt der Personalrat mit bei Fragen der Gestaltung des Arbeitsentgelts in der Dienststelle einschließlich der Entgeltsysteme, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von Entgeltmethoden sowie deren Änderung. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch den Tarifvorbehalt des § 73 Abs. 1 LPersVG RP verdrängt. Die für das Eingreifen des Tarifvorbehalts erforderliche, aber auch ausreichende Tarifbindung der Beklagten liegt nicht vor. Die Beklagte ist - wie die Klägerin - nicht tarifgebunden. Die Klägerin muss sich deshalb die normative Wirkung der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010, deren persönlichen Geltungsbereich sie unterfällt, entgegenhalten lassen.

39

Entgegen der Ansicht der Berufung ist für die Auslegung der vorliegenden Bezugnahmeklausel ohne Bedeutung, welche Arbeitsverträge die Beklagte mit anderen Arbeitnehmern abgeschlossen hat. Maßgebend für den vorliegenden Formulararbeitsvertrag ist allein dessen Vertragsinhalt und nicht der Inhalt anderer Arbeitsverträge. Die Klägerin kann sich nicht durch eine „Gesamtbetrachtung" aller Arbeitsverträge über den eindeutigen Vertragswortlaut hinwegsetzen.

40

2. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

41

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.

42

Die Klägerin will mit ihrem Feststellungsantrag, den sie zweitinstanzlich modifiziert hat, festgestellt haben, dass „auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) anwendbar ist". Das ist - unstreitig - der Fall. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Die Beklagte wendet die Tarifverträge seit dem 01.01.2011 aufgrund der Dienstvereinbarung vom 09.12.2010 auf das Arbeitsverhältnis an.

43

Die Klägerin will weiterhin festgestellt haben, dass die Beklagte „aktuell" verpflichtet ist, ihr „beginnend mit dem Monat April 2011" eine bestimmte Vergütung zu zahlen. Die Monate Januar bis November 2011 sind Gegenstand der Zahlungsklage, der Monat April 2011 ist nicht mehr „aktuell". Für die Monate ab Januar 2012 berechnet die Klägerin ausweislich ihrer Anträge im Schriftsatz vom 23.02.2012, die sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht gestellt hat, eine monatliche Grundvergütung von € 5.580,00 und eine Zulage („Anteil 7,7 % Z.-Stadt") von € 429,71. Weshalb die Klägerin angesichts dieser Berechnung festgestellt haben will, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr „aktuell" eine monatliche Grundvergütung von € 5.459,90 sowie eine Zulage von € 420,41 zu zahlen, ist nicht nachvollziehbar.

44

Soweit die Klägerin weiterhin festgestellt haben will, dass ihr die Beklagte „vermögenswirksame Leistungen" sowie „Reisekosten nach Anfall und auf Nachweis" zu zahlen hat, fehlt ihr das prozessual erforderliche besondere Interesse an alsbaldiger Feststellung. Die Beklagte zahlt ihr unstreitig vermögenswirksame Leistungen und erstattet ihre erforderlichen Reisekosten.

45

Schließlich ist die Feststellungsklage auch unzulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass „diese Grundvergütung [d.h. der von ihr errechnete Betrag von € 5.459,90 brutto monatlich] zukünftigen Tariferhöhungen nach TV-L zu- grunde zu legen ist". Gemäß § 15 TV-L erhalten die Beschäftigten monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe bestimmt, in die sie eingruppiert sind. Die Klägerin ist in Entgeltgruppe 15 eingruppiert. Sie ist gemäß § 16 TV-L der Entwicklungsstufe 5 (Endstufe) zugeordnet. Nach der Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L) beträgt ab 01.01.2012 das Tabellenentgelt in Entgeltgruppe 15 Stufe 5 im Tarifgebiet West monatlich € 5.364,37 brutto. Dieses Tarifentgelt wird von der Beklagten ausweislich der vorgelegten Verdienstabrechnung für Januar 2012 bezahlt. Es besteht kein Feststellungsinteresse daran, der Beklagten vorzuschreiben, dass sie bei zukünftigen Tariflohnerhöhungen die von der Klägerin errechnete (übertarifliche) „Grundvergütung" von € 5.459,90 prozentual erhöht. Die Beklagte gewährt der Klägerin übertarifliche Leistungen, so zahlt sie ausweislich der vorgelegten Abrechnung für Januar 2012 eine monatliche Zulage von € 414,01 brutto, die mit „Ant. 7,7% Gehalt Z.-Stadt" bezeichnet wird. Die Gesamtvergütung der Klägerin übersteigt das Tarifentgelt nach dem TV-L erheblich, so dass es an dem gesetzlichen Erfordernis eines Interesses an "alsbaldiger" gerichtlicher Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Selbst wenn die Beklagte zukünftig jede Tariflohnerhöhung vollständig auf die übertariflichen Gehaltsbestandteile anrechnen sollte, wird es noch Jahre dauern, bis die Gesamtvergütung der Klägerin auf das Tarifentgelt der Entgeltgruppe 15 TV-L sinkt. Wenn die verlangte. Feststellung den Gehaltsanspruch nicht verändert und eine Änderung der tariflichen Mindestentlohnung gegenwärtig und in naher Zukunft für das Arbeitsverhältnis belanglos ist, besteht kein Feststellungsinteresse. So liegt der Fall hier. Zur Frage, weshalb künftige Tariflohnerhöhung nicht auf übertarifliche Gehaltsbestandteile angerechnet werden dürfen, verhält sich das Klagevorbringen nicht.

III.

46

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

47

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 2008 - 8 Sa 1/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und in diesem Zusammenhang über eine Zahlung nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 (TV EZ) .

2

Der Kläger ist seit dem 1. November 1995 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Erzieher beschäftigt. Er erhielt zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vb der Anlage 1 zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). In dem mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 1995 heißt es ua.:

        

„2.

Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge.

        

…       

        
        

8.   

Der Mitarbeiter erhält jährlich 32 Tage Erholungsurlaub.

        

9.   

Der Mitarbeiter erhält die Möglichkeit, eine Zusatzversicherung im Versorgungswerk VBLU zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder zu jedem späteren Zeitpunkt abzuschließen.“

3

Am 1. November 2006 trat der am 12. Oktober 2006 geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft. Bereits am 8. Juni 2006 schlossen die Tarifvertragsparteien des TV-L den TV-EZ. Die Beklagte wendet nicht diese Tarifverträge, sondern nach wie vor die Bestimmungen des BAT auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an.

4

Mit seiner Klage will der Kläger die Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder auf sein Arbeitsverhältnis festgestellt wissen. Mit Klageerweiterung vom 5. Juli 2007 hat er - soweit für die Revision von Bedeutung - eine Einmalzahlung auf Basis der Entgeltgruppe 9 TV-L nach dem TV-EZ für das Jahr 2007 iHv. 210,00 Euro brutto verlangt. Die Anwendung der angeführten Tarifverträge ergebe sich aus einer ergänzenden Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel. Im Arbeitsvertrag sei eine planwidrige Regelungslücke entstanden. Hätten die Parteien diese bei Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, wäre nur eine Bezugnahme auf die Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes der Länder in Betracht gekommen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.   

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) anwendbar ist, mit der Ausnahme, dass sich die Altersversorgung nach vertraglichen Vereinbarungen richtet,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der nach wie vor bestehende BAT sei weiterhin für das Arbeitsverhältnis maßgebend. Die vertragliche Regelung sei nicht lückenhaft. Der TV-L habe den BAT nicht abgelöst. Zudem könne nicht vom Willen der Parteien ausgegangen werden, das gegenüber dem BAT völlig neue Tarifwerk des TV-L anzuwenden. Durch die dynamische Bezugnahme auf den BAT hätten die Parteien ein Regelwerk vereinbaren wollen, welches über Jahrzehnte auch den Rahmenbedingungen des schwächsten der drei auf Arbeitgeberseite Beteiligten Rechnung getragen habe. Dies sei durch die Auflösung der Tarifgemeinschaft nicht mehr gewährleistet.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

9

I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1) zulässig.

10

1. Der Feststellungsantrag zu 1) bedarf der Auslegung. Nach dem Vorbringen des Klägers will er nicht nur die Anwendbarkeit des TV-L und des TVÜ-L auf sein Arbeitsverhältnis geklärt wissen, sondern auch die derjenigen Tarifverträge, die - entsprechend dem Inhalt der Bezugnahmeklausel in Nr. 2 des Arbeitsvertrages - „die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge“ bilden. Die im Antrag genannten Tarifverträge sollen anstelle des in der Bezugnahmeklausel genannten BAT neben den weiteren dort aufgeführten Zusatztarifverträgen maßgebend sein. Dies zeigt auch das klägerische Anliegen, dass er die einschlägigen Vergütungstarifverträge einschließlich des TV EZ für sein Arbeitsverhältnis als maßgebend ansieht. Ein entsprechendes Verständnis seines Antrages hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch klargestellt.

11

2. Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein(st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 ).

12

II. Die Klage ist auch begründet.

13

1. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers richtet sich seit 1. November 2006 nicht mehr nach dem BAT. Es finden vielmehr der TV-L, der TVÜ-L sowie die dazu geschlossenen Zusatztarifverträge Anwendung. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der Nr. 2 des Arbeitsvertrages.

14

a) Nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages gelten für das Arbeitsverhältnis „die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung und die dazu abgeschlossenen Zusatzverträge“. Diese Vereinbarung enthält eine dynamische Bezugnahme, die den TV-L und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge zunächst nicht erfasst.

15

aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Nr. 2 als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten(BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12 mwN, NZA 2010, 401). Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296). Dies gilt auch für Verweisungsklauseln (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74).

16

bb) Danach enthält Nr. 2 des Arbeitsvertrages eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT einschließlich der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestattet ist.

17

(1) In Nr. 2 des Arbeitsvertrages knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Für das Arbeitsverhältnis sollen die Bestimmungen des BAT und die hierzu abgeschlossenen Zusatztarifverträge in der jeweils gültigen Fassung gelten. Damit wollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Betrieb das im öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk - vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Arbeitsvertrages hinsichtlich der günstigeren Urlaubsregelung in Nr. 8 und der Zusatzversorgung des Arbeitnehmers in Nr. 9 - anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind(BAG 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338, 343; s. auch BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12, NZA 2010, 401). Dass die Bezugnahme - jedenfalls im Rahmen des Bezugsobjekts BAT - dynamisch sein sollte, ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

18

(2) Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings nicht den den BAT ersetzenden TV-L und die hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge. Der TV-L ist keine „gültige Fassung“ des BAT. Nr. 2 des Arbeitsvertrages ist zeitdynamisch ausgestaltet, jedoch nicht inhaltsdynamisch(so auch BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, ZTR 2010, 154).

19

Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung, die in dem seit 1981 vom Arbeitgeberkreis der BAT-Kommission gebilligten Musterarbeitsvertrag enthalten war(dazu BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 25 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41; 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, ZTR 2010, 154 ), nicht in den Arbeitsvertrag der tarifungebundenen Parteien aufgenommen.

20

Ein anderes folgt nicht aus § 2 Abs. 1 TVÜ-L. Mit dieser Bestimmung werden ua. der BAT sowie der Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT vom 31. Januar 2003 durch den TV-L ersetzt. Die Tarifvertragsparteien haben zu § 2 Abs. 1 TVÜ-L zwar eine Niederschriftserklärung abgegeben, nach der sie davon ausgehen, dass der TV-L und der TVÜ-L das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. Diese von nicht am Arbeitsvertrag Beteiligten erfolgte Niederschriftserklärung ist für die Auslegung einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel aber ohne Bedeutung(so auch BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 15, NZA 2010, 401).

21

b) Die Anwendbarkeit der Regelungen der vom Kläger angeführten Tarifverträge ergibt sich allerdings aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält infolge einer Tarifsukzession eine spätestens am 1. November 2006 nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

22

aa) Der Arbeitsvertrag ist, weil er nachträglich lückenhaft geworden ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.

23

(1) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist(BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 31, AP BetrAVG § 2 Nr. 60). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, aaO). Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, aaO).

24

(2) Danach ist die Bestimmung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages lückenhaft.

25

Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden.

26

Die Parteien haben allerdings bei Abschluss des Arbeitsvertrages die nun tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt deshalb eine Regelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst(TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-L ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden.

27

(3) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbestehe und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könne. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar. Es träte eine statische Fortgeltung der bereits heute überholten tariflichen Rechtslage des Jahres 2003 ein. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer jeweiligen Entwicklung. Für die von dem in Bezug genommenen BAT unmittelbar erfassten Arbeitsverhältnisse hat sich die typischerweise an die tatsächliche Entwicklung angepasste Tarifentwicklung fortgesetzt. Es sind die Nachfolgetarifverträge zum BAT an dessen Stelle getreten.

28

(4) Eine Lücke kann nicht deshalb verneint werden, weil die Vertragsparteien - wie die Revision es anführt - sich mit der vertraglichen Bezugnahme nur an den jeweiligen BAT binden wollten, die Dynamik aber nicht mehr zum Tragen kommen sollte, wenn es zu verschiedenen Nachfolgetarifverträgen kommen sollte. Für eine solche beiderseitige Vorstellung fehlt es sowohl in der vertraglichen Regelung als auch im Übrigen an Anhaltspunkten. Hiergegen spricht zudem, dass die Parteien, wie es das Landesarbeitsgericht für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend festgestellt hat, eine fehlende Fortführung des BAT nicht bedacht haben, also gerade von dessen ununterbrochener Fortsetzung ausgegangen sind. Nur wenn die Parteien die tatsächliche Entwicklung bedacht hätten, könnte überhaupt von einem diesbezüglichen Regelungswillen ausgegangen werden, wie ihn die Beklagte geltend macht. Nur in diesem Fall könnte es entgegen der in der Bezugnahmeklausel vereinbarten Dynamik bei einer - nunmehr im Ergebnis statischen - Anwendung des BAT verbleiben und es deshalb an einer Vertragslücke fehlen.

29

(5) Ohne Erfolg ist auch der weitere Einwand der Beklagten, der BAT gelte nach wie vor in Berlin und - jedenfalls bis Ende des Jahres 2009 bis zum Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009 am 1. Januar 2010 - in Hessen. Sowohl die Beklagte als auch ihre Rechtsvorgängerin sind und waren in Hamburg ansässig. Anhaltspunkte dafür, die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel beziehe sich hinsichtlich ihrer Dynamik nicht auf die Entwicklung, wie sie die Tarifvertragsparteien des BAT durch dessen Ersetzung mittels der Nachfolgetarifverträge TVöD und TV-L gestaltet haben, sondern lediglich auf die in den beiden von ihr genannten Ländern, die selbst nicht unmittelbar Tarifvertragspartei des BAT gewesen sind, entstandene, sind weder der vertraglichen Vereinbarung zu entnehmen noch sonst vorgetragen oder ersichtlich.

30

bb) Die mit der Ersetzung des BAT durch den TV-L spätestens am 1. November 2006 entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien den TV-L und die zu diesem geschlossenen Zusatztarifverträge in Bezug genommen hätten.

31

(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre(etwa BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, NZA 2010, 401 ; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182; BGH 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99 - zu B II 2 b aa der Gründe, BGHZ 151, 229; 13. November 1997 - IX ZR 289/96 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 137, 153). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur am Willen und Interesse der konkret beteiligten Personen (BGH 7. März 1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a, d der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281).

32

(2) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerkes das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach(oben unter aa [2]). Weiterhin hätten die Vertragsparteien von den nach der Tarifsukzession in Betracht kommenden Tarifwerken des öffentlichen Dienstes die Anwendung des TV-L und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart.

33

(a) Die Parteien hätten, wenn sie die im Bereich des BAT in den Jahren 2005 und 2006 eingetretene Tarifsukzession vorhergesehen hätten, die an die Stelle des BAT nachfolgenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes vereinbart.

34

(aa) Die Parteien haben die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses - mit Ausnahme der Regelungsbereiche betriebliche Altersversorgung und Erholungsurlaub - mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Allein die im Arbeitsvertrag abweichend vereinbarte Regelung hinsichtlich einer Zusatzversicherung beim Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. (VBLU) sowie die gegenüber dem BAT für den Kläger günstigere Urlaubsregelung hindert entgegen der Auffassung der Beklagten eine solche Annahme nicht. Es handelt sich vorliegend nicht um eine besondere Verwendung einer Verweisung auf lediglich einzelne Bestimmungen des BAT, die mit anderen arbeitsvertraglichen Regelungen auch innerhalb einzelner Regelungsbereiche verknüpft werden, sondern - mit Ausnahme der Bestimmungen in Nr. 8 und 9 des Arbeitsvertrages - um eine pauschale Anknüpfung an das in Nr. 2 genannte Tarifwerk hinsichtlich aller weiteren wesentlichen Arbeitsbedingungen und damit an die allgemein für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen. Die Beklagte hat - anders als in der besonders gelagerten und vom vorliegenden Rechtsstreit abweichenden Fallgestaltung in der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - ZTR 2010, 154) - nicht mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden.

35

Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine tiefgreifende inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrages. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten(BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 24, NZA 2010, 401). Deshalb greift auch der Einwand der Beklagten nicht, die Parteien hätten sich nicht an ein ihnen unbekanntes Tarifwerk binden wollen.

36

(bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel nicht um eine sog. Tarifwechselklausel oder große dynamische Verweisungsklausel handelt.

37

Bei der Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich bereits nicht um einen Tarifwechsel iSd. Rechtsprechung des Senats zu arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln, sondern um eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Anwendungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages(ausf. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 24 ff. mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 38 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 41). Schon deshalb ist eine sog. Tarifwechselklausel für den Klageerfolg nicht erforderlich. Im Übrigen dürfte es bei Vereinbarung einer wirksamen sog. Tarifwechselklausel regelmäßig schon an einer Lücke als Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung fehlen (vgl. BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - Rn. 17 ff. mwN, BAGE 124, 34). Es führt in einem solchen Fall bereits die Vertragsauslegung zur Inbezugnahme jedenfalls der an die Stelle des BAT tretenden Nachfolgetarifverträge.

38

(b) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD(Bund und Kommunen) und des TV-L ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung weiterhin zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten. Das ist vorliegend das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.

39

(aa) Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus dieser - wie hier - nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke nunmehr Anwendung finden soll, ist dies nach Sinn und Zweck einer Inbezugnahme tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck der dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden(zur Inbezugnahme der Vergütungsregelungen des BAT BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, NZA 2010, 401).

40

(bb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend sind, bestehen keine Anknüpfungspunkte, die eine Beziehung der Arbeitsvertragsparteien zum Bund oder den Gemeinden ergeben könnten. Deshalb ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeitsvertragsparteien, wäre ihnen eine künftige Tarifsukzession bekannt gewesen, die Anwendung des TV-L und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge vereinbart hätten.

41

Fehlt es an Hinweisen, die eine Orientierung an den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Angestellten des Bundes oder der durch die VKA vertretenen kommunalen Arbeitgeberverbände und ihrer Mitglieder erkennen lassen, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die für diesen Bereich geltenden Nachfolgeregelungen vereinbart hätten. Deshalb kann bei den drei hier in Betracht kommenden Nachfolgetarifverträgen des BAT nicht angenommen werden, der TVöD für den Bereich des Bundes oder für den der Kommunen wäre vereinbart worden. Insoweit macht auch die Revision nicht - wenigstens hilfsweise - geltend, bei einer ergänzenden Vertragsauslegung könne der TVöD zur Anwendung kommen.

42

(cc) Soweit die Revision anführt, die Parteien hätten entgegen den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht übereinstimmend erklärt, die Regelungen des TV-L und des TVÜ-L seien die sachnäheren Regelungswerke, ist diese Rüge jedenfalls unerheblich. Denn unabhängig davon ergibt sich aus den vorstehend angeführten Gründen bereits eine Bezugnahme des TV-L und des TVÜ-L einschließlich der entsprechenden Zusatztarifverträge im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.

43

Darüber hinaus hat die Beklagte in dem von der Revision angeführten Vorbringen in der Berufungsinstanz keinen der Feststellung des Landesarbeitsgerichts entgegenstehenden Sachvortrag gehalten. Soweit sie dort geltend gemacht hat, bereits der BAT führe zu „nicht mehr marktgerecht hohen Gehältern insbesondere durch seine diversen Zulagen“, weshalb ein „Einfrieren selbstverständlich folgerichtig“ sei, und weiterhin anführt, der TV-L bedeute „durch seine Übergangsregelungen einen Kostenanstieg“, wendet sie sich nicht gegen die Sachnähe des TV-L, sondern gegen das Vergütungsniveau des öffentlichen Dienstes insgesamt. Dieser Einwand richtet sich sowohl gegen den unstreitig in Bezug genommenen BAT als auch den TV-L. Diese Argumentation ließe sich gleichermaßen gegen den TVöD als Nachfolgeregelung anführen. Ein Argument für oder gegen die größere Sachnähe eines bestimmten Nachfolgetarifvertrages des BAT im Verhältnis zu einem anderen Nachfolgetarifvertrag ergibt sich daraus nicht. Deshalb hat das Landesarbeitsgericht entgegen der Annahme der Revision bei seiner Beweiswürdigung - genauer: der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme -, die durch das Revisionsgericht nur beschränkt auf die Wahrung der Voraussetzungen und Grenzen von § 286 ZPO überprüfbar ist(BAG 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 85, 237; 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - Rn. 38, AP BErzGG § 15 Nr. 43 = EzA BErzGG § 15 Nr. 14; 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 45), keinen Vortrag der Beklagten als wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen.

44

(dd) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem von der Beklagten angeführten Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des BAT auf Arbeitgeberseite nicht mehr in gleicher Form an(nur) einem Nachfolgetarifvertrag beteiligt sind. Der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel kann nicht entnommen werden, dass ihre Dynamik dann entfallen soll, wenn auf Arbeitgeberseite nicht mehr alle Tarifvertragsparteien beteiligt sein sollten. Die von der Beklagten angeführten unterschiedlichen Arbeitszeit- und Sonderzahlungsregelungen im Bereich des TVöD gegenüber denen im Bereich des TV-L stehen in Anbetracht der geringen Unterschiede zwischen den beiden Tarifwerken einer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben erfolgenden ergänzenden Vertragsauslegung einer dynamischen Bezugnahmeklausel, die die Arbeitsvertragsbedingungen ja von vornherein an sich ändernde Tarifbestimmungen koppelt, nicht entgegen.

45

(ee) An der Richtigkeit der vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung ändert auch der Einwand der Revision nichts, der TV-L enthalte anders als der BAT nur „rudimentäre“ Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft, es sei für die Beklagte aber essentiell gewesen, wegen solcher Regelungen die Bezugnahme des BAT zu vereinbaren, solange alle drei Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite einen gemeinsamen Tarifvertrag ausgehandelt hätten, seien auch die Interessen derjenigen Arbeitgeber bedacht worden, die auf Bereitschaftszeitregelungen angewiesen seien.

46

Hierbei handelt es sich um einen nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Tatsachenvortrag. Im Übrigen hat die Beklagte auch nicht näher dargetan, inwieweit die Regelungen zum Bereitschaftsdienst, die § 7 Abs. 3 TV-L enthält, für ihren Betrieb von den Bestimmungen des § 15 Abs. 6a BAT iVm. Nr. 5 SR 2b BAT derart abweicht, dass nicht mehr von einer dem ursprünglichen Vertragswillen ergänzend zu entnehmenden Bezugnahme des TV-L ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der von der Revision in diesem Zusammenhang erstmals angeführten Regelungen zur Vergütung von Bereitschaftsdienst gelten zudem nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TV-L „die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Oktober 2006 jeweils geltenden Bestimmungen fort“, bis das „Entgelt für Bereitschaftsdienst … durch besonderen Tarifvertrag“ nach Satz 1 der tariflichen Bestimmung geregelt ist.

47

(c) Entgegen der Auffassung der Revision kann schließlich nicht angenommen werden, die Arbeitsvertragsparteien hätten bei Kenntnis der weiteren Entwicklung auf den Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V.(TV AVH vom 19. September 2005, derzeit idF vom 28. Oktober 2008) oder den Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD vom 15. August 2002, derzeit idF vom 16. März 2009) verwiesen.

48

(aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, die Arbeitsvertragsparteien hätten den TV AVH vereinbart, ist nach den genannten Grundsätzen nicht möglich. Die Parteien haben bereits dessen Vorläuferregelung, den MTV Angestellte(vom 1. August 1961, in der Neufassung vom 23. März 1993), nicht in der arbeitsvertraglichen Abrede aus dem Jahre 1995 in Bezug genommen, sondern den auf Arbeitgeberseite von Bund, Ländern und Kommunen geschlossenen BAT. Deshalb kann nicht angenommen werden, sie hätten zum maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses für den Fall, dass sie die Lückenhaftigkeit der Vertragsregelung erkannt hätten, die Anwendung eines Tarifwerks vereinbart, an dem auf Arbeitgeberseite ein anderer Vertragspartner beteiligt ist.

49

(bb) Gleiches gilt für den von der Beklagten angeführten KTD. Auch hier handelt es sich um einen von einem anderen Arbeitgeberverband - dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien - geschlossenen Tarifvertrag, der zudem zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses noch nicht existierte.

50

2. Begründet ist auch der Klageantrag zu 2). Der Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung ergibt sich aus der Bezugnahmeregelung in Nr. 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV EZ.

51

a) Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV EZ werden mit den Bezügen für den Monat Januar 2007 in den Entgeltgruppen E 9 bis E 12 als Einmalzahlung 210,00 Euro ausgezahlt. Der Kläger, der nach der VergGr. Vb BAT vergütet wurde, ist nach § 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L iVm. der Anlage 2(Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung), Teil A, der Entgeltgruppe 9 TV-L zugeordnet und kann daher diesen Betrag beanspruchen.

52

b) Der Kläger hat die Einmalzahlungen rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 TV-L geltend gemacht. Die mit den Bezügen für Januar 2007 auszuzahlende Einmalzahlung nach § 2 Abs. 1 Buchst. b) TV EZ hat der Kläger mit der am 10. Juli 2007 der Beklagten zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht und so die sechsmonatige Frist ab Fälligkeit des Anspruchs gewahrt. In der Zustellung der Klageerweiterung an die Beklagte liegt hinsichtlich der Einmalzahlung eine rechtzeitige schriftliche Geltendmachung(BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 34, NZA 2010, 401; s. auch BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 518/07 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 249 Nr. 1).

53

c) Der Zinsanspruch für die Einmalzahlung ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

54

III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Görgens    

        

    Th. Hess    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 17 Sa 1093/08 - wird aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 592,96 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Dezember 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16. Mai 2008 - 1 Ca 2741/07 - zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Einmalzahlungen.

2

Der Kläger ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt.

3

Der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag regelt ua.:

        

㤠2

        

Herr D erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder (BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT.

        

Die Dauer des Erholungsurlaubs bemißt sich ebenfalls in Anlehnung an § 48 BAT mit der Maßgabe, daß der Urlaub in den schulungsfreien Zeiten des Jahres geschlossen zu nehmen ist.

        

Im übrigen findet der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

        

…       

        

§ 4

        

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.“

4

Die Beklagte erhöhte die Vergütung des Klägers stets entsprechend der im Bereich des BAT Bund/Länder geltenden tarifrechtlichen Regelungen. Am 7. Juli 2005 teilte sie ihren Beschäftigten zum Tarifabschluss im öffentlichen Dienst mit, dass die Gehälter nach dem bisherigen BAT weitergezahlt würden.

5

Am 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. § 2 des Tarifvertrags über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 (TV EZ-L) sah für Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT bzw. ab dem 1. November 2006 des TV-L drei Einmalzahlungen vor. Danach erhielten Beschäftigte in der VergGr. IVb der Anlage 1a zum BAT mit den Bezügen für Juli 2006 100,00 Euro, Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 12 für Januar 2007 210,00 Euro und für September 2007 weitere 300,00 Euro.

6

Mit der Klage hat der Kläger die Leistungen aus dem TV EZ-L für die Jahre 2006 und 2007 geltend gemacht. Der Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der Länder.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 610,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Arbeitsvertrag verweise allein auf den BAT, der fortgelte. Der TV EZ-L gelte nicht wegen ergänzender Vertragsauslegung, denn der Arbeitsvertrag lasse nicht erkennen, ob die Tarifverträge des Bundes oder der Länder Anwendung fänden.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 nach dem TV EZ-L bejaht. Das ergibt eine ergänzende Auslegung von § 2 des Arbeitsvertrags. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Prozesszinsen erst ab dem 4. Dezember 2007.

12

1. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags erfolgt die Vergütung „in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder(BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT“. Diese Vereinbarung enthält nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts eine kleine dynamische Bezugnahme.

13

2. In § 2 des Arbeitsvertrags knüpfen die Parteien die Vergütung pauschal und ohne Nennung fester Beträge an die für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Länder im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie dynamisch. Das ergibt sich deutlich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Damit haben die Parteien einen einzelvertraglichen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Die Formulierung „in Anlehnung an“ stellt keine Einschränkung dar, sondern ist als Hinweis der Beklagten auf ein von ihr praktiziertes Vergütungssystem zu verstehen. Danach hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe, und zwar dynamisch. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweite normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 -  5 AZR 633/09  - Rn. 13, ZTR 2011,150). Die Parteien haben den Begriff der Vergütung im Übrigen nicht selbst definiert oder näher konkretisiert. Damit sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 41, aaO; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 14, aaO).

14

3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel keine Erstreckung auf den TV-L und TV EZ-L. Beide Tarifverträge werden nicht von der vertraglichen Verweisung auf den BAT erfasst, denn § 2 des Arbeitsvertrags ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet(vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38).

15

4. Dass sich die Vergütung des Klägers nach den Nachfolgetarifverträgen des BAT richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

16

a) Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde für den Bereich des Bundes zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) ersetzt (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 [TVÜ-Bund]), für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L (§ 2 TVÜ-Länder). Bei der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L handelt es sich um eine Tarifsukzession: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite ersetzten übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Dadurch ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 150).

17

b) Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

18

aa) Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 150).

19

bb) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 23, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 20, ZTR 2011, 150).

20

cc) Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob der BAT insgesamt arbeitsvertraglich in Bezug genommen worden ist oder ob sich die Inbezugnahme auf die Vergütung beschränkt. Einer ergänzenden Auslegung der Vergütungsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags die Vergütung „auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT“ bestimmten und zugleich in § 4 des Vertrags einzelvertraglich eine Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden festgelegt haben. Der einzelvertraglich festgelegte Umfang der Arbeitszeit in Abweichung zu der tariflichen Arbeitszeit ist ein Teil des Regelungsplans der Parteien, der nur bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen ist.

21

c) Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund und Ländern ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 2 des Arbeitsvertrags maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten.

22

aa) Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel. Lässt sich aus dieser nicht zweifelsfrei feststellen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke nunmehr Anwendung finden soll, ist dieses nach Sinn und Zweck einer Vereinbarung unternehmensfremder tariflicher Regelungen zu ermitteln. Der Zweck dynamischer Inbezugnahmen von Vergütungsregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, eine am öffentlichen Dienst orientierte Vergütungsstruktur zu schaffen, um eine Gleichstellung der Angestellten des Arbeitgebers mit Angestellten des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 26, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 39, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 30, ZTR 2011, 152).

23

bb) Die ergänzende Auslegung des Landesarbeitsgerichts, wonach der TV EZ-L auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

24

Nach § 87 Handwerksordnung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen. Diese Aufgaben schließen es zunächst aus, den TVöD als Regelung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Bundes heranzuziehen. Im Übrigen haben sich die Vertragsparteien mit der Verweisungsklausel, wonach der Kläger eine Vergütung in Anlehnung an die VergGr. IVb BAT für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder bezieht, ausdrücklich nicht an kommunalen, sondern an den für die Länder geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes orientiert (vgl. auch BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 27, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79).

25

5. Der Anspruch auf die geltend gemachten Einmalzahlungen ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrags iVm. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L.

26

a) Die Einmalzahlungen sind Vergütung iSd. des Arbeitsvertrags. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer (prozentualen) Erhöhung der im Arbeitsvertrag genannten Vergütungsbestandteile treten. Bei den Einmalzahlungen handelt es sich um pauschalierte Vergütungserhöhungen, die die in den Jahren 2006 und 2007 ausgebliebene Erhöhung der Vergütungs- bzw. Entgelttabellen kompensieren sollten und die keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlung sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44).

27

b) Dem Kläger steht die im Juli 2006 fällig gewordene Einmalzahlung iHv. 100,00 Euro in voller Höhe zu. Der TV EZ-L ist, soweit er in § 2 Abs. 1 Buchst. a eine im Juli 2006 fällige Einmalzahlung vorsieht, ein Vergütungstarifvertrag zum BAT und von der Bezugnahmeklausel erfasst, ohne dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedarf. § 2 Abs. 1 Buchst. a TV EZ-L bezieht sich auf die Vergütung, die hinsichtlich der dort genannten ersten Einmalzahlung noch auf der Grundlage des BAT und auf der Basis der nach dem BAT geltenden Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden zu zahlen war (vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 57 ff., AP BGB § 157 Nr. 38).

28

c) Der Kläger hat Anspruch auf die weiteren Einmalzahlungen für 2006 und 2007, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Teilbeträge von 210,00 Euro für 2006 und 300,00 Euro für 2007 sind im Verhältnis des Umfangs der einzelvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit des Klägers von 38,5 Stunden zu der regelmäßigen Arbeitszeit nach dem TV-L zu kürzen.

29

Die VergGr. IVb BAT, nach der der Kläger vergütet wurde, entspricht der Entgeltgruppe 9 des TV-L (vgl. TVÜ-Länder Anlage 2). Nach dem TV EZ-L bestand am 31. Januar 2007 für Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 9 mit der tariflichen Vollarbeitszeit ein Anspruch auf Zahlung von 210,00 Euro und am 30. September 2007 ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 300,00 Euro. Der Kläger kann die Einmalzahlung nicht in voller Höhe verlangen, denn er leistete nicht die im Bereich des TV-L für das Land Nordrhein-Westfalen geschuldete tarifliche Arbeitszeit von 39 Stunden 50 Minuten (§ 6 Abs. 1a TV-L). Angesichts der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden hat der Kläger deshalb nur Anspruch auf 96,66 % von 510,00 Euro, somit auf 492,96 Euro brutto.

30

6. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Aufgrund der vertraglich eingeschränkten Bezugnahme sind tarifliche Ausschlussfristen nicht anwendbar. Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Sie entfällt ersatzlos (vgl. BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06  - Rn. 25, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30).

31

II. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, allerdings erst ab dem 4. Dezember 2007 (vgl. BAG 19. Dezember 2007 - 5 AZR 1008/06 - Rn. 35, EzA BGB 2002 § 306 Nr. 3).

32

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 26 ).

        

Müller-Glöge

        

Laux   

        

Biebl 

        
                 

Heyn   

        

Mandrossa

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten, die im Übrigen verworfen wird, wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 - 18 Sa 1763/08 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2007 ein Tag Zusatzurlaub zusteht.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13. Oktober 2008 - 4 Ca 669/08 - zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel und sich daraus ergebende Ansprüche des Klägers.

2

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 15. September 1983 bei der Beklagten als Entnahmearzt beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21. September 1983 enthält in § 2 folgende Regelung:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.“

3

Die Beklagte betreibt für das Deutsche Rote Kreuz (DRK) den Blutspendedienst ua. im Land Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte, die nicht Mitglied der Tarifgemeinschaft des DRK ist, war zunächst nicht tarifgebunden. Sie schloss, auch vor dem Hintergrund der Ablösung des BAT durch die Nachfolgetarifverträge im öffentlichen Dienst, am 31. Oktober 2006 mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV, nunmehr DHV - Die Berufsgewerkschaft) einen Haustarifvertrag. Aufgrund von nachfolgenden Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di kam es am 18. Januar 2007 zur Vereinbarung eines weiteren Haustarifvertrages (nachfolgend: Haustarifvertrag), der am 1. Januar 2007 in Kraft trat und der ua. folgende Regelungen enthält:

        

„§ 2   

        

Anwendung von Tarifverträgen

        

1.    

Auf die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer … wird das zwischen der DRK-Bundestarifgemeinschaft und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - vereinbarte Tarifvertragsrecht, beginnend mit dem 27. Änderungstarifvertrag, dem sogenannten ‚DRK-Reformtarifvertrag’ vom 22. Dezember 2006, einschließlich aller ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge und besonderen Tarifvertragsteile in seiner jeweils gültigen Fassung angewandt, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

        

…       

        

§ 4     

        

Vertrauensschutz / Besitzstandswahrung

        

Soweit für einzelne Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen …, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, für sie günstigere Regelungen aus Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art mit dem Arbeitgeber gelten, als in diesem Tarifvertrag vereinbart, behalten sie alle Ansprüche, die sich aus diesen Vereinbarungen ergeben. Der Abschluss dieses Tarifvertrages ist kein Rechtsgrund für den Wegfall oder die Einschränkung oder die Kündigung solcher Vereinbarungen.“

4

Nach verschiedenen Informationen der Beklagten an die bei ihr tätigen Beschäftigten über die Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüsse teilte sie diesen ua. mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit:

        

„Sie haben ab sofort drei Wahlmöglichkeiten

        

- Verbleib im alten BAT

        

- dem DHV-Haustarifvertrag

        

- und dem DRK-Reformtarifvertrag …“

5

Die Beklagte rechnete für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 das Arbeitsverhältnis auf Grundlage des Haustarifvertrages ab. Ein in den Vorjahren geleistetes Urlaubsgeld nach Maßgabe des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 (TV-Urlaubsgeld) sowie eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (TV-Zuwendung) gewährte die Beklagte ebenso wenig wie einen sog. Winterzusatzurlaub nicht mehr.

6

Mit Schreiben vom September 2007 machte der Kläger „für das Jahr 2007 und für die Folgezeit“ ua. die „Zahlung von Urlaubsgeld gemäß BAT“ sowie „Zahlung von Weihnachtsgeld gemäß BAT“ und mit weiterem Schreiben vom 10. März 2008 die Gewährung eines „Zusatzurlaubsanspruchs“ erfolglos geltend.

7

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Nach dem TV-Zuwendung könne er eine höhere Zahlung beanspruchen als die von der Beklagten auf Grundlage des Haustarifvertrages geleistete. Aufgrund der Bezugnahmeklausel seien die Regelungen des BAT und der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge als günstigere Bestimmungen auf das Arbeitsverhältnis nach wie vor anzuwenden. Das folge auch aus § 4 Haustarifvertrag. Darüber hinaus habe die Beklagte auch eine Urlaubsregelung vom 2. Dezember 1977 angewandt. Danach erhielten Arbeitnehmer ua. dann Zusatzurlaub, wenn sie ihren Urlaub aus einem Kalenderjahr in der Zeit vom 1. November des Jahres bis zum 31. März des Folgejahres in Anspruch nähmen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2007 in Höhe von 255,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Sonderzuwendung für das Jahr 2007 in Höhe von 1.002,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007 zu zahlen,

        

3.    

festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2007 einen Tag Zusatzurlaub erworben hat,

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass dem Kläger im Wege des Schadensersatzes ein Tag bezahlte Freistellung wegen eines auf der Grundlage der betrieblichen Zusatzurlaubsregelung im Jahr 2007 erworbenen Tages Zusatzurlaub zu gewähren ist,

        

4.    

festzustellen, dass dem Kläger für die Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr Nachtarbeitszuschläge nach § 35 Abs. 1 e in Verbindung mit § 15 Abs. 8 BAT zustehen,

        

5.    

festzustellen, dass dem Kläger für Arbeit an Sonntagen Sonntagszuschläge nach § 35 Abs. 1 b in Verbindung mit § 15 Abs. 8 BAT zustehen,

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2008 in Höhe von 255,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen,

        

7.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Sonderzuwendung für das Jahr 2008 in Höhe von 1.066,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen,

        

8.    

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Urlaubsgeld für das Jahr 2009 in Höhe von 255,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2009 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach § 2 Haustarifvertrag sei die Anwendung der bisher aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifverträge ersetzt worden. Der Kläger habe erstmals im September 2007 Ansprüche nach dem BAT geltend gemacht. Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen können, dass sich die Vertragsbeziehungen allein nach dem neuen Haustarifvertrag richteten. Jedenfalls sei die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel dahingehend auszulegen, dass die beiden Haustarifverträge an deren Stelle treten sollten. Der Kläger könne auch keinen Zusatzurlaub beanspruchen. Die vom Kläger angeführte „Urlaubsregelung“ und die Betriebsvereinbarung, auf die er sich stütze, gestalteten nur einen nach § 49 BAT bestehenden Anspruch aus, begründeten aber selbst keinen solchen. Zudem habe der Kläger seinen Urlaub nicht aufgrund betrieblicher Gründe in der besagten Zeit in Anspruch genommen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

12

I. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich des mit dem Antrag zu 3) gestellten Hilfsantrages, dem das Landesarbeitsgericht stattgegeben hat, unzulässig.

13

1. Die Auslegung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils hinsichtlich dieses Streitgegenstandes ergibt, dass es lediglich dem zum Antrag zu 3) gestellten Hilfsantrag stattgegeben hat, ohne allerdings die Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages zu 3) in den Tenor aufzunehmen.

14

2. Hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3) ist die Revision unzulässig.

15

a) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 2 a der Gründe mwN, BAGE 109, 145). Bei mehreren Streitgegenständen muss bei einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 15. März 2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 17, AP ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 103, 312). Eine eigenständige Begründung ist dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt, so dass mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - BAGE 68, 1).

16

b) Vorliegend bedurfte es hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3) einer eigenständigen Revisionsbegründung durch die Beklagte. Der Antrag steht nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu den übrigen Klageanträgen nicht in einer solchen Abhängigkeit, dass insoweit eine eigenständige Begründung entbehrlich gewesen wäre. Das rügt der Kläger mit Recht.

17

Das Landesarbeitsgericht hat dem Hilfsantrag nicht aus den gleichen Gründen stattgegeben wie den anderen Anträgen des Klägers. Es hat ausgeführt, der Anspruch ergebe sich „nach der Urlaubsregelung vom 02.12.1977 i.V.m. dem Arbeitsvertrag“. Damit wird deutlich, dass das Berufungsgericht, ebenso wie der Kläger in seiner Klageschrift, von einer eigenständigen Anspruchsgrundlage für den beanspruchten Zusatzurlaub ausgegangen ist und der Anspruch nicht von der Auslegung der vertraglichen Bezugnahmeklausel abhängt. Der Kläger hat sich zweitinstanzlich für den Anspruch auf Zusatzurlaub auf eine „betriebliche Regelung“ gestützt. Dieser Anspruchsgrundlage entspricht die teilweise stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die Revisionsbegründung der Beklagten befasst sich nicht mit dieser Begründung des Berufungsgerichts.

18

II. Die im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts insoweit unbegründet. Der Kläger kann weder die von ihm auf der Grundlage des BAT begehrten Zuschläge noch ein Urlaubsgeld nach dem TV-Urlaubsgeld oder eine Zuwendung auf der Grundlage des TV-Zuwendung als den BAT ergänzende Tarifverträge beanspruchen. Die streitgegenständlichen Tarifverträge sind infolge ihrer Ablösung durch die an ihre Stelle getretenen Tarifwerke nicht mehr von der Bezugnahmeklausel erfasst, die zwischen den Parteien im Jahre 1983 vereinbart wurde.

19

1. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen“. Diese Abrede (zu den Maßstäben der Auslegung einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 24 ff., AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) enthält eine dynamische Bezugnahme, die den jeweiligen BAT und zunächst die ihn ergänzenden Tarifverträge erfasst, wozu auch der TV-Urlaubsgeld und der TV-Zuwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung gehören. Von diesem Verständnis der Bezugnahmeklausel gehen auch die Parteien im Grundsatz übereinstimmend aus.

20

2. Die unbedingte dynamische Bezugnahme führt vorliegend allerdings dazu, dass spätestens ab dem 1. November 2006 und damit für den streitgegenständlichen Zeitraum die Nachfolgetarifverträge zur BAT kraft vertraglicher Vereinbarung Anwendung finden.

21

a) Dabei kann es dahinstehen, ob bereits die Auslegung der Bezugnahmeklausel, die nicht nur den „jeweiligen BAT“ nennt (so in den Entscheidungen des Senats 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - BAGE 134, 283 ; 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 24, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; ebenso 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38), sondern neben den „ergänzenden“ auch die „ändernden“ Tarifverträge, zu einer Anwendung der Nachfolgetarifverträge zum BAT - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Tarifvertrag für die Länder (TV-L) - führt (so Henssler/Seidensticker RdA 2011, 247, 249 mit dem zutreffenden Hinweis, dass die Neubezeichnungen im Wesentlichen der Zusammenführung der vormals getrennten Tarifregelungen für Arbeiter und Angestellte geschuldet sind; offengelassen in BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 23, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Ausgehend vom vertraglichen Regelungszweck der vorliegenden Bezugnahmeklausel - der Ausgestaltung der Arbeitsvertragsbedingungen nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbedingungen des öffentlichen Dienstes (s. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 34 mwN, aaO - kann eine Bezugnahme der Nachfolgetarifverträge auch dann anzunehmen sein, wenn zwar nicht die „ersetzenden“, sondern lediglich die „ändernden“ Tarifverträge in der vertraglichen Abrede genannt sind. Dass die Parteien bewusst auf das Wort „ersetzend“ verzichtet haben, ist weder dargetan noch ersichtlich.

22

b) Selbst wenn man mit dem Kläger der Auffassung ist, dass mit einem solchen Vertragsverständnis die Grenzen der Auslegung überschritten sein sollten, folgt das genannte Ergebnis jedenfalls aus einer ergänzender Auslegung (ausf. zu den Voraussetzungen und Maßstäben BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn.  23, 31 ff., BAGE 134, 283 ; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 27, 31 ff., NZA 2012, 100) der Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages.

23

aa) Die dynamische Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrages ist lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie dynamisch an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auszurichten. Durch die weitestgehende Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) sowie - vorliegend allerdings nicht einschlägig - den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006 (§ 2 Abs. 1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Ärzte/VKA] vom 17. August 2006) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-Länder sowie - gleichfalls hier nicht einschlägig - durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. der Anlage 1 Teil A des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken ( TVÜ-Ärzte/TdL) vom 30. Oktober 2006 hat die dynamische Entwicklung des BAT und die zu seiner Ergänzung abgeschlossenen Tarifverträge ihr Ende gefunden. Da die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf dieser Dynamik aufbaut, ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden.

24

bb) Eine nachträgliche Regelungslücke kann nicht deshalb verneint werden, weil der BAT noch fortbesteht und mit seinem - statischen - Inhalt das Arbeitsverhältnis der Parteien noch regeln könnte. Ein solches Verständnis ist weder mit dem Wortlaut der Klausel noch mit dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme vereinbar (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Das zeigt auch das unwidersprochene Vorbringen der Beklagten, die Tarifvertragsverhandlungen über einen Haustarifvertrag seien auch deshalb aufgenommen worden, weil der „BAT nicht mehr fortgeführt wurde“.

25

cc) Die mit der Ersetzung des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen (zu den Voraussetzungen ausf. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 134, 283 ).

26

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann allerdings nicht angenommen werden, die Parteien hätten für diesen Fall die Anwendung des von ihr geschlossenen Haustarifvertrages vereinbart. Für die Annahme der Beklagten, lückenfüllend solle anstelle eines Tarifvertrages mit einem bundesweiten Geltungsbereich ein für das Unternehmen der Beklagten in einigen Bundesländern geltender Haustarifvertrag zur Anwendung kommen, der im Wesentlichen auf den sog. DRK-Reformtarifvertrag verweist, fehlt es an Anhaltspunkten. Darüber hinaus bestand bei Eintritt der vertraglichen Regelungslücke spätestens am 1. November 2006 der Haustarifvertrag noch nicht. Auch fehlt es an Anhaltspunkten, die Parteien hätten - wie es die Beklagte meint - in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen den später geschlossenen Haustarifverträgen eingeräumt.

27

Ein anderes Auslegungsergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht damit begründen, der Haustarifvertrag sei gegenüber den Nachfolgetarifverträgen für den öffentlichen Dienst der „speziellere“ Tarifvertrag. Es handelt sich bei dem Prinzip der Sachnähe oder Spezialität um eine tarifrechtliche Kollisionsregel, die dazu dient, eine Tarifkonkurrenz aufzulösen (BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 49, AP TVG § 3 Nr. 48 = EzA TVG § 3 Nr. 34). Für die ergänzende Vertragsauslegung ist das tarifrechtliche Prinzip der Spezialität ohne Belang, sofern sich nicht aus dem Regelungsplan des Arbeitsvertrages mit hinreichender Deutlichkeit Gegenteiliges ergibt (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 - Rn. 24).

28

Weiterhin folgt auch aus § 2 Haustarifvertrag kein anderes Ergebnis. Der Inhalt der vertraglichen Abrede in § 2 des Arbeitsvertrages wird hierdurch nicht verändert. Es steht außerhalb der Regelungsmacht von Tarifvertragsparteien, individualvertragliche Bezugnahmeregelungen durch tarifliche Abreden abzuändern. Gegenstand kollektiver Regelungen durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Möglichkeit, demgegenüber günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag auch für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nicht einschränken Ebenso wenig kann ein Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte abändern oder verkürzen (s. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 55 mwN, NZA 2012, 100).

29

(2) Die ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Parteien für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Dies wären vorliegend zumindest die Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst gewesen, die den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge ersetzten (ausf. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 14/09 - Rn. 26 ff. mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 21). Der TV-Zuwendung und der TV-Urlaubsgeld, auf die der Kläger seine Ansprüche stützt, sind keine Tarifverträge, die den TVöD, den TV-L oder den TV-Ärzte ergänzen. Sie waren deshalb im Streitzeitraum nicht mehr Vertragsgegenstand.

30

dd) Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte, wie er geltend macht, keinerlei Leistungen nach dem TVöD oder dem TV-L an den Kläger oder die übrigen Beschäftigten erbracht hat.

31

(1) Zwar darf sich das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht in Widerspruch zum Parteiwillen setzen (st. Rspr., BGH 1. Februar 1984 VIII ZR 54/83 - BGHZ 90, 69). Dieser Grundsatz ist aber dahingehend zu präzisieren, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Widerspruch zu dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen stehen und nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen darf (BGH 22. April 1953 - II ZR 143/52 - BGHZ 9, 273). Ohne Bedeutung sind hingegen unterschiedliche Auffassungen der Parteien, wie eine Regelungslücke zu schließen ist. Bei den Begleitumständen, die Rückschlüsse auf den erklärten Geschäftswillen haben können, sind bei der Auslegung grundsätzlich nur diejenigen zu berücksichtigen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts erkennbar waren. Dies gilt auch im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung. Maßgebend sind die Umstände bei Vertragsschluss. Soweit gleichwohl ein nachträgliches Verhalten der Parteien bei der Auslegung von Willenserklärungen berücksichtigt wird (vgl. Staudinger/Singer BGB 2004 § 133 Rn. 50 mwN), muss es „Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen“ (BGH 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 - NJW 1988, 2878). Hierzu bedarf es aber einer über längere Zeit geübten einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis (BGH 29. April 1993 - III ZR 115/91 - BGHZ 122, 287).

32

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus der Tatsache, dass die Beklagte „bis zum 31. Dezember 2006“ ein tarifliches Urlaubsgeld und die Zuwendung für das Jahr 2006 nach dem TV-Zuwendung zahlte, kann nach den genannten Kriterien nicht auf einen Willen der Parteien bei Vertragsschluss geschlossen werden, es bestehe keine Regelungslücke oder eine solche solle durch eine statische Anwendung des BAT und der ergänzenden Tarifverträge geschlossen werden. Es fehlt an einer über längere Zeit einverständlich ausgeübten Vertrags- oder Zahlungspraxis.

33

(a) Nach der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-L spricht vieles dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den TV-L in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bei Vertragsschluss bedacht hätten. Vorliegend bestehen ausreichende Hinweise, die eine Orientierung (zu diesem Kriterium BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 41, BAGE 134, 283) an den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für die Angestellten der Länder erkennen lassen. Nach der von der Beklagten im hiesigen Verfahren angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - NZA-RR 2007, 24) hat sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Vergütungsgruppe des BAT vergütet, die wiederum allein Inhalt der Vergütungsordnung Bund/Länder gewesen ist. Weiterhin hat sie dabei geltend gemacht, dass bundesrechtliche Regelungen nicht angewendet worden seien, sondern Reisekosten nach dem Reisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vergütet worden sind. Zudem handelt es sich bei der Beklagten um eine Einrichtung auf der Ebene von mehreren Bundesländern, bei der nicht angenommen werden kann, der TVöD für den Bereich des Bundes oder für den der Kommunen wäre vereinbart worden, wenn die Parteien die Vertragslücke berücksichtigt hätten. Nach alledem kann mit guten Gründen angenommen werden, die Parteien hätten die für diesen Bereich geltenden Nachfolgeregelungen vereinbart.

34

(b) Der den BAT und die hier maßgebenden Tarifverträge ablösende TV-L trat erst zum 1. November 2006 in Kraft. Schon deshalb erlaubt das diesem Datum zeitlich vorangegangene Vertragsverhalten der Parteien im Jahre 2006 keine Rückschlüsse auf einen einer Lückenfüllung durch den TV-L entgegenstehenden Parteiwillen. In der Folge ist die Zahlung eines Urlaubsentgelts nach dem TV-Urlaubsgeld im Juli des Jahres 2006 schon im Ansatz nicht geeignet, auf einen Willen der Parteien schließen zu können, auch über das Ende der dynamischen Entwicklung des eigentlichen BAT hinaus diesen weiterhin anzuwenden. Gleiches gilt im Ergebnis für die Zahlung einer Zuwendung. Zwar war zum maßgebenden Fälligkeitstermin nach dem TV-Zuwendung dieser bereits abgelöst worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 Teil B Nr. 18 TVÜ-Länder). Die einmalige Zahlung der Zuwendung an den Kläger in den ersten beiden Monaten nach Inkrafttreten des TV-L ist aber ohne weitere Anhaltspunkte nicht geeignet, auf einen Willen der Parteien schließen zu können, sie wollten unabhängig vom Regelungszweck der vereinbarten dynamischen Inbezugnahme es nunmehr bei einer statischen Anwendung des BAT und der (bisher) ergänzenden und ändernden Tarifverträge belassen. Es fehlt bereits an einer über längere Zeit andauernden einverständlichen Vertrags- und Zahlungspraxis.

35

Zudem war die Beklagte ua. aufgrund der von ihr im Verfahren angeführten Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster ( 24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - NZA-RR 2007, 24 ), welches eine Erstreckung einer von ihr verwendeten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes geregelt wurde.“ - auf die Nachfolgetarifverträge abgelehnt hatte, der Auffassung, die Bezugnahmeabrede könne „ohne Beteiligung der Mitarbeiter“ nicht zu einer Anwendung der Nachfolgetarifverträge führen. Dieser Umstand sowie die von ihr angeführten Gründe zur Aufnahme von Tarifvertragsverhandlungen im Jahre 2006 sprechen gegen die Annahme, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, die vertragliche Abrede enthalte keine Regelungslücke und eine ergänzende Vertragsauslegung widerspreche dem im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen. Gleiches gilt für das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2007. Aus der Formulierung „Ansonsten gehen wir davon aus, dass für sie der bisherige Arbeitsvertrag gemäß den BAT-Regeln weiterhin Bestand haben wird.“ kann nicht auf einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschlossen werden, es solle im Falle einer Tarifsukzession wie der vorliegenden bei einer statischen Geltung des BAT verbleiben. Die Beklagte gibt hier lediglich ihre Rechtsauffassung entsprechend der Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster (24. Oktober 2006 - 3 Ca 1023/06 - aaO) wieder.

36

(c) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei der TVöD die arbeitsvertraglich in Bezug genommene Nachfolgeregelung. Allein die Rechtsauffassung der Beklagten, die Bezugnahmeregelung erfasse nicht die im Wege der Tarifsukzession vereinbarten Nachfolgetarifverträge, lässt vorliegend bereits nicht darauf schließen, sie sei davon ausgegangen, es liege keine Regelungslücke vor. Dagegen spricht ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, dass sie die Tarifvertragsverhandlungen im Jahre 2006 infolge der fehlenden Weiterführung des BAT aufgenommen hat. In der Folge kann auch die weitere Fortführung der Bestimmungen des BAT nicht - wie der Kläger meint - dahingehend verstanden werden, die Parteien hätten sich entgegen dem Regelungsplan der dauerhaften Anbindung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst in Kenntnis einer Regelungslücke auf die statische Beibehaltung der Tarifregelungen des BAT einschließlich des TV-Zuwendung und des TV-Urlaubsgeld (konkludent) verständigt. Allein die jeweils einmalige Leistung nach Maßgabe der Regelungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge nach deren Ablösung lässt noch keine Rückschlüsse auf ein derartiges Verständnis der Parteien bei Abschluss des Vertrages zu.

37

c) Die Regelung zur Wahrung des arbeitsvertraglichen Besitzstandes in § 4 Satz 1 Haustarifvertrag führt entgegen der Auffassung des Klägers zu keinem anderen Ergebnis. Mit ihr wird lediglich die nach § 4 Abs. 3 TVG bestehende Rechtslage wiedergegeben. Was Inhalt der „Vereinbarungen arbeitsvertraglicher Art“ ist, ist unabhängig von § 4 Satz 1 Haustarifvertrag nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung und ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Die Anwendung dieser Regeln führt - wie vorstehend dargelegt - dazu, dass der BAT sowie die ergänzenden Tarifverträge nicht mehr von der Bezugnahmeklausel erfasst sind und damit nicht mehr aufgrund einer „Vereinbarung arbeitsvertraglicher Art“ im Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

38

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3) erfolgreich. Dessen Wert beträgt 5,35 vH des Gesamtstreitwertes. Das rechtfertigt, die Kostenentscheidung in Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu treffen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    von Dassel    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 14. Januar 2010 - 3 Sa 75/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine monatliche Mehrarbeitspauschale zu zahlen.

2

Der nicht gewerkschaftsangehörige Kläger ist seit 1980 für die Beklagte tätig. Seit dem 1. April 1985 wurde er als Hilfshausmeister und seit dem 1. September 1987 als Schulhausmeister beschäftigt. In den Richtlinien der Beklagten über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude vom 5. September 1985 heißt es auszugsweise:

        

㤠3

        

Den Schulhausmeistern, die sich beim Inkrafttreten dieser Richtlinien im bremischen Schuldienst befinden, wird die bisherige Mehrarbeitsentschädigung nach den Richtlinien vom 31. Oktober 1984 künftig im Sinne einer Besitzstandswahrung als Pauschale nach folgenden Grundsätzen gewährt:

        

a)    

Bei Festsetzung der Pauschale werden die Durchschnittsbeträge der in den Monaten Januar bis Au-gust 1985 gezahlten Mehrarbeitsentschädigung zugrunde gelegt.

        

b)    

Dieser sich ergebende monatliche Durchschnittsbetrag wird um 20 v. H. gekürzt und auf volle DM 100,-- gerundet und sodann einer der in der Anlage zu diesen Richtlinien festgelegten Pauschalgruppen zwischen DM 300,-- bis DM 1.500,-- zugeordnet. Der sich hieraus ergebende Bruttobetrag wird als persönliche Pauschale arbeitsvertraglich vereinbart und - vorbehaltlich einer Überprüfung im Sinne des Buchst. c - bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.

        

c)    

Innerhalb der nächsten Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinien werden vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst diese gem. Buchst. b zunächst unter Vorbehalt zu zahlenden Pauschalen im Einzelfall überprüft und ggf. rückwirkend bzw. endgültig festgesetzt.

        

d)    

Mit dieser Pauschale sind alle außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlichen Dienstleistungen (Kontrollgänge, Schneefegen, unvorhergesehene Ereignisse u. ä.) abgegolten.

        

…“    

        
3

Die nachfolgenden Richtlinien vom 2. Juni 1988 über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude, die nach Inkrafttreten der Richtlinien vom 5. September 1985 eingestellt wurden, regeln auszugsweise:

        

㤠2

        

(1)     

Die zu leistende Mehrarbeit wird pauschal abgegolten. Die Pauschale wird gemäß Protokollnotiz Nr. II berechnet und arbeitsvertraglich vereinbart.

        

(2)     

Die Pauschale wird nach ihrer erstmaligen Festsetzung für die Dauer des laufenden und nächsten Schuljahres gezahlt. Danach erfolgt eine Neuberechnung mit der Maßgabe, dass die Pauschale dann schuljährlich an den sich durch den aktuellen Belegungsplan der jeweiligen Schule ergebenden tatsächlichen Mehrarbeitsumfang angepasst wird.

                 

Einer Kündigung der jeweiligen arbeitsvertraglichen Nebenabrede bedarf es aus Anlass dieser Neuberechnung nicht.

        

...“   

        
4

Beide Richtlinien sind unterschrieben von Vertretern des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst, der Senatskommission für das Personalwesen, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, des Personalrats - Schulen - beim Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst sowie der Schulhausmeister.

5

Der zuletzt zwischen dem Kläger und der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - vereinbarte Arbeitsvertrag vom 13. September 1996 (künftig: Arbeitsvertrag) regelt Folgendes:

        

„§ 1   

        

Der vorgenannte Bedienstete wird

                 

ab    

1. September 1996

                 

als     

Schulhausmeister

        

unbefristet beschäftigt.

        

§ 2     

        

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Außerdem ist die Dienstanweisung für Schulhausmeister an den von der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde - unterhaltenen öffentlichen Schulen vom 25. Oktober 1961 in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieses Arbeitsvertrages.

        

§ 3     

        

Der vorgenannte Bedienstete ist gemäß § 23a BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs in VergütungsgruppeVI b eingruppiert.

        

§ 4     

        

Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der SR 2r BAT.

        

…“    

6

Der Zusatzarbeitsvertrag vom 7. Februar 2000 zwischen dem Kläger und der Freien Hansestadt Bremen - Stadtgemeinde - zum Arbeitsvertrag vom 13. September 1996 (künftig: Zusatzarbeitsvertrag) regelt Folgendes:

        

„§ 1   

        

(1)     

Die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit richtet sich nach der Nr. 4 SR 2r BAT.

                 

Der o.a. Angestellte erhält hiernach eine Pauschale in Höhe von 1.900,00 DM brutto monatlich.

        

(2)     

Die Pauschale wird für die Dauer eines Kalenderjahres gezahlt. Danach erfolgt eine Neuberechnung mit der Maßgabe der möglichen Anpassung der Pauschale auf der Grundlage des sich ergebenden tatsächlichen Mehrarbeitsumfangs.

                 

Einer Kündigung dieses Zusatzarbeitsvertrags bedarf es aus Anlass einer Neuberechnung nicht.

        

(3)     

Die Pauschale wird jeweils den allgemeinen tariflichen Erhöhungen der Überstundensätze angepasst. Werden die tariflichen Überstundensätze nicht durch Prozentsätze, sondern durch Festbeträge angehoben, ist für die Anpassung der sich rechnerisch ergebende Erhöhungsprozentsatz der Eingruppierungsgruppe des Hausmeisters zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Betrag wird jeweils auf volle DM gerundet.

        

§ 2     

        

Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen des o.a. Arbeitsvertrages.

        

§ 3     

        

Der Zusatzarbeitsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 in Kraft.

        

…“    

7

Die Anlage 2r zum BAT „Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister“ (SR 2r BAT) regelte Folgendes:

        

„Nr. 1 Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

        

Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden.

        

…       

        

Nr. 3 Zu § 15 - Regelmäßige Arbeitszeit -

        

(1)     

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 50 ½ Stunden wöchentlich.

        

(2)     

§ 15 Abs. 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung.

                          
        

Nr. 4 Zu § 17 - Überstunden -

        

Die über die regelmäßige Arbeitszeit (Nr. 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet.“

8

Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 erteilte der Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, Gebäude- und TechnikManagement Bremen dem Kläger einen Auftrag zur Mehrarbeit mit folgenden Maßgaben:

        

„…    

        

wir erteilen Ihnen den Auftrag zur Mehrarbeit und zu Kontrollgängen für die in der Anlage aufgeführten Zeiten. Basis ist die Richtlinie zur Entschädigung der Mehrarbeit der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude vom 02.06.1988.

        

…       

        

Die Zahlung der neuen Pauschale erfolgt für 1 Jahr und wird dann wieder aktualisiert, falls die Bestellung des Senators für Bildung und Wissenschaft sich diesbezüglich ändern sollte bzw. sich vor Ort Änderungen ergeben, die eine Anpassung der Kontrollgänge erfordern.

        

Die neue Pauschale gilt ab dem 01.08.2005 bzw. ab dem 01.01.2006 entsprechend der jeweiligen Frist Ihres Zusatzarbeitsvertrags.

        

…“    

9

Am 1. November 2006 traten der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) in Kraft. § 23 TVÜ-L regelt Folgendes:

        

„§ 23 

        

Bereitschaftszeiten

        

Nr. 3 SR 2r BAT/BAT-O für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigungsgruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. Dem § 9 TV-L widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2006 entsprechend anzupassen.“

10

Zum 1. September 2007 trat der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister zwischen der Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) - Landesbezirk Niedersachsen-Bremen - vom 2. April 2007 (TV Hausmeister) in Kraft. Dieser regelt auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zur Stadtgemeinde Bremen stehen und unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

                 
        

§ 2     

        

Regelmäßige Arbeitszeit, Rufbereitschaft

        

(1)     

Abweichend von § 6 Abs. 1 TV-L beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich.

        

(2)     

Die Beschäftigten sind auf Anordnung des Arbeitgebers zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats bleiben unberührt.

                 

Abweichend von § 8 Abs. 5 Satz 7 TV-L wird das nach § 8 Abs. 5 Satz 5 und Satz 6 TV-L zu zahlende Entgelt für die Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten faktorisiert auf ein Arbeitszeitkonto iSd. § 10 TV-L gebucht, soweit die Arbeitsleistung im Einzelfall drei Stunden nicht überschreitet.

        

(3)     

Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf längstens in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr festgelegt werden. Die Anordnung von Rufbereitschaft gemäß Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

                          
        

§ 3     

        

Tabellenentgelt

        

(1)     

Die Beschäftigten erhalten ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 48/39,2 des nach § 15 Abs. 2 TV-L vereinbarten monatlichen Tabellenentgelts. Für in eine individuelle Zwischen- oder Endstufe übergeleitete Beschäftigte ist das monatliche Tabellenentgelt nach Satz 1 auf Grundlage des ihnen nach § 6 TVÜ-Länder zustehenden Entgelts zu ermitteln.

        

…       

        
                          
        

§ 4     

        

Schlussvorschriften

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme des Absatz 4 am 1. September 2007 zunächst befristet für ein Jahr in Kraft. Absatz 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

        

…       

        
        

(3)     

Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle der gemäß § 23 TVÜ-Länder weiter geltenden bisherigen Regelungen der SR 2r BAT und der gekündigten örtlichen Tarifverträge über die Entschädigung der Mehrarbeitsleistungen der Schulhausmeister bei der außerunterrichtlichen Nutzung der bremischen Schulgebäude vom 5. September 1985 und vom 2. Juni 1988.

                 

Auf die Besitzstandspauschale nach § 3 Buchst. b des örtlichen Tarifvertrags vom 5. September 1985 wird die sich aus § 3 dieses Tarifvertrags ergebende zusätzliche Bezahlung gegenüber dem nach § 15 Abs. 2 TV-L vereinbarten monatlichen Tabellenentgelt bzw. dem nach § 6 TVÜ-Länder zustehenden Entgelt angerechnet.

                 

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die aufgrund der örtlichen Tarifverträge vom 5. September 1985 und vom 2. Juni 1988 abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Nebenabreden - mit Ausnahme der gemäß § 3 Buchst. b des örtlichen Tarifvertrags vom 5. September 1985 geschlossenen Nebenabreden - damit gegenstandslos sind.

        

…“    

        
11

Seit Ende der Sommerferien 2007 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 48 Stunden. Die Beklagte zahlte dem Kläger letztmalig für August 2007 eine Mehrarbeitspauschale iHv. 1.054,00 Euro brutto. Seither zahlt sie für „Überstd./Zeitzuschl. Diff. 39,2/48 Std.“ monatlich 537,55 Euro brutto bzw. seit Januar 2008 553,24 Euro brutto sowie eine Vergütung für Rufbereitschaft in unterschiedlicher Höhe.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auch nach Ablösung des BAT durch den TV-L und dem Inkrafttreten des TV Hausmeister aus dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 2000 verpflichtet, eine Mehrarbeitspauschale iHv. 1.054,00 Euro brutto zu zahlen.

13

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihm eine monatliche Mehrarbeitspauschale iHv. 1.054,00 Euro brutto zusteht,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

                 

für den Monat September 2007 eine Mehrarbeitspauschale iHv. 1.054,00 Euro brutto abzüglich geleisteter Überstundenvergütung iHv. 537,55 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007,

                 

für die Monate Oktober bis Dezember 2007 eine Mehrarbeitspauschale iHv. jeweils 1.054,00 Euro brutto abzüglich geleisteter Überstundenvergütung iHv. 537,55 Euro brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft iHv. 79,03 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung,

                 

für die Monate Januar und Februar 2008 eine Mehrarbeitspauschale iHv. jeweils 1.054,00 Euro brutto abzüglich geleisteter Überstundenvergütung iHv. 553,24 Euro brutto und abzüglich geleisteter Vergütung für Rufbereitschaft iHv. 81,34 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2008 bzw. seit dem 1. März 2008 abzurechnen und zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, seit Inkrafttreten des TV Hausmeister bestehe kein Anspruch mehr auf Zahlung einer Mehrarbeitspauschale.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig, weil dem Kläger nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist zu gewähren war. Sie ist aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit Inkrafttreten des TV Hausmeister am 1. September 2007 ist die Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrags und den nachfolgenden Vereinbarungen auf Zahlung einer monatlichen Mehrarbeitspauschale entfallen.

17

I. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und die regelmäßige Arbeitszeit nach § 4 des Arbeitsvertrags nach den SR 2r BAT. Gemäß Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT galt für Hausmeister eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50 ½ Stunden. Die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit richtete sich nach Nr. 4 SR 2r BAT; die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden wurden zur Hälfte als Überstunden gewertet. § 35 Abs. 4 BAT eröffnete die Möglichkeit, Zeitzuschläge einschließlich der Stundenvergütung durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu pauschalieren. Dies haben die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zusatzarbeitsvertrags sowie nach Maßgabe des Auftrags zur Mehrarbeit vom 13. Juni 2005 getan. Die vereinbarte Mehrarbeitspauschale trat an die Stelle einer konkret berechneten Mehrarbeitsvergütung und war Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Mehrarbeit.

18

II. Mit der Ablösung des BAT durch den TV-L und dem Inkrafttreten des TV Hausmeister zum 1. September 2007 ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Pauschale entfallen.

19

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat sich im Streitzeitraum kraft vertraglicher Vereinbarung nicht mehr nach dem BAT, sondern nach dem TV-L und dem diesen ergänzenden TV Hausmeister gerichtet. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags.

20

a) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags auf den BAT und ergänzende oder ändernde Tarifverträge beinhaltet nach Erscheinungsbild und Inhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbindungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 14; 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 14, NZA 2011, 109; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft werden (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 14; 20. Januar 2010 - 10 AZR 914/08 - Rn. 12, AP BGB § 305c Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 18).

21

b) Die Parteien haben eine zeitdynamische Bezugnahme auf den BAT vereinbart. Dies folgt daraus, dass auch die den BAT ergänzenden oder ändernden Tarifverträge zur Anwendung gelangen sollen. Auch die in § 4 des Arbeitsvertrags geregelte Bezugnahme auf die SR 2r BAT ist zeitdynamisch ausgestaltet und stellt klar, was für den Kläger als Schulhausmeister durch Bezugnahme auf den BAT und ergänzende Tarifverträge ohnehin gelten würde. Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzarbeitsvertrags vereinbarte Bezugnahme auf Nr. 4 SR 2r BAT im Hinblick auf die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit. Die tarifgebundene Beklagte wollte die auf Basis des BAT geltenden Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis anwenden und Tarifentwicklungen nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Bezugnahmen des Arbeitsvertrags auf andere normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 16; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 17, BAGE 134, 283; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 11 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338).

22

c) Weder der Arbeitsvertrag noch der Zusatzarbeitsvertrag nehmen den TV-L in Bezug. Der TV-L ist auch keine „geänderte Fassung“ des BAT. Die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags ist zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet(vgl. dazu BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 17, NZA 2011, 109; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 18, BAGE 134, 283; 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38). Einen Zusatz, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, haben die Parteien nicht vereinbart (vgl. BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 - Rn. 38, aaO; 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 17, aaO). Mit der Ablösung des BAT durch den TV-L ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden. Die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT ist zu einer statischen geworden, da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 19; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 150; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Eine statische Weitergeltung des BAT und damit einer überholten tariflichen Rechtslage entspricht aber nicht dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme und dem Regelungswillen der Parteien.

23

d) Die durch die Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp eine allgemeine Lösung zur Verfügung stellen, welche die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 21; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 150; 9. Juni 2010 - 5 AZR 696/09 - Rn. 22, NZA 2011, 109).

24

aa) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme lässt sich auf den Willen der Parteien schließen, für den Fall einer Tarifsukzession anstelle des in Bezug genommenen das nachfolgende tarifliche Regelungswerk zu vereinbaren. Ein Festhalten an dem bisherigen Tarifwerk oder an einzelnen tariflichen Bestimmungen unabhängig von der weiteren tariflichen Entwicklung hätte nicht ihren Interessen entsprochen (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 20, ZTR 2011, 150; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25, BAGE 134, 283; zur Bezugnahme auf eine tarifliche Arbeitszeitregelung: BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 22). Mit der dynamischen Bezugnahme auf den BAT haben sich die Parteien für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt deshalb nicht anders auf den Arbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in Bezug genommenen BAT. Die Parteien werden nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 23; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 21, aaO).

25

bb) Als redliche Vertragsparteien hätten sich die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass der arbeitsvertraglich in Bezug genommene BAT durch andere Tarifwerke ersetzt werden könnte, für den TV-L entschieden, der für den Bereich der Länder den BAT zum 1. November 2006 ersetzt hat. Als Bundesland und Stadtgemeinde kann die Beklagte zwar sowohl in den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder als auch in den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände fallen. § 4 des Arbeitsvertrags und § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrags verweisen aber auf die SR 2r BAT, die nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister gelten; im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände konnten bezirkliche Sonderregelungen für Hausmeister vereinbart werden (Nr. 1 SR 2r BAT). Die Bezugnahme auf eine unmittelbar nur für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, nicht aber für den der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Tarifregelung zeigt, dass die für die Länder geltenden tariflichen Bestimmungen in Bezug genommen worden wären. Seit dem 1. November 2006 kommen auf das Arbeitsverhältnis deshalb der TV-L und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge zur Anwendung.

26

2. Mit Inkrafttreten des TV Hausmeister am 1. September 2007 ist die regelmäßige Arbeitszeit für Schulhausmeister der Beklagten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, abweichend von der nach § 23 TVÜ-L zunächst weitergeltenden Nr. 3 SR 2r BAT und abweichend von § 6 Abs. 1 TV-L auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich festgelegt worden. Der TV Hausmeister ergänzt nach seinem § 1 den TV-L um Sonderregelungen für Schulhausmeister und findet kraft ergänzender Vertragsauslegung ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Tatsächlich arbeitet der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit September 2007 entsprechend § 2 Abs. 1 TV Hausmeister regelmäßig 48 Stunden wöchentlich und erhält die nach § 3 Abs. 1 TV Hausmeister vorgesehene Vergütung iHv. 48/39,2 des nach § 15 Abs. 2 TV-L vereinbarten monatlichen Tabellenentgelts.

27

3. Mit der Neuregelung von Arbeitszeit und Vergütung der Schulhausmeister durch den TV Hausmeister sind die Nebenabreden der Parteien über die pauschale Vergütung geleisteter Mehrarbeit gegenstandslos geworden.

28

a) Vertragsparteien können die Geltung einer Vereinbarung von dem weiteren Bestand tatsächlicher Umstände abhängig machen. Das eröffnet ihnen die Möglichkeit, trotz der eingetretenen Rechtsbindung zukünftige Entwicklungen für den Bestand des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, den entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich zu vereinbaren. Ein solcher kann sich durch Auslegung des Rechtsgeschäfts ergeben (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 16, AP BGB § 133 Nr. 56).

29

b) Die Pauschalierung der Mehrarbeit war auf Grundlage der SR 2r BAT und nach Maßgabe von § 35 Abs. 4 BAT vereinbart. Die Mehrarbeitspauschale war Entgelt für tatsächlich geleistete Mehrarbeit und stand im Synallagma zur tariflich vereinbarten und tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung des Klägers. Dies ergibt sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, aus der in § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrags geregelten Bezugnahme auf die SR 2r BAT. Die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit sollte sich nach Nr. 4 SR 2r BAT richten; „hiernach“ sollte der Kläger die vereinbarte monatliche Pauschale erhalten. Ihre Anpassung war bei einer Änderung des Umfangs der zu leistenden Mehrarbeit ausdrücklich vorgesehen. War die Pauschalierung geleisteter Mehrarbeit auf Grundlage und nach Maßgabe der SR 2r BAT vereinbart, so stand sie sowohl unter dem Vorbehalt des Fortbestands der tariflichen Rahmenbedingungen für die (pauschale) Vergütung von Mehrarbeit als auch unter dem Vorbehalt tatsächlich zu leistender Mehrarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Pauschale unabhängig von geleisteter Mehrarbeit und ohne tarifliche Grundlage vereinbaren wollten, sind nicht erkennbar und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.

30

c) Unabhängig hiervon ergibt sich der Wegfall der Nebenabreden über die Pauschalierung von Mehrarbeit aus § 4 Abs. 3 des TV Hausmeister. Danach sind alle aufgrund der örtlichen Tarifverträge vom 5. September 1985 und vom 2. Juni 1988 abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Nebenabreden - mit Ausnahme der gemäß § 3 Buchst. b des örtlichen Tarifvertrags vom 5. September 1985 geschlossenen Nebenabreden - gegenstandslos geworden. Diese tarifliche Bestimmung der Ablösung einzelvertraglicher Regelungen ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nicht das Günstigkeitsprinzip. Wie oben unter II 3 b ausgeführt, standen die Abreden über die pauschale Mehrarbeitsvergütung jeweils unter dem Vorbehalt der Ablösung durch neue tarifliche Regelungen zu Arbeitszeit und Mehrarbeit.

31

4. Die Parteien haben keine Nebenabrede nach § 3 Buchst. b der Richtlinien vom 5. September 1985 geschlossen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger bei Inkrafttreten der Vorschriften vom 5. September 1985 noch nicht als Schulhausmeister tätig. Das wäre Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Pauschale unter Anrechnung der zusätzlichen Bezahlung gewesen. Die Tarifautonomie beinhaltet, Tarifnormen auch zulasten der Arbeitnehmer zu ändern. Diese stehen immer unter dem Vorbehalt, durch nachfolgende tarifliche Regelungen abgelöst und damit auch verschlechtert oder aufgehoben zu werden (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172).

32

5. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Mehrarbeitspauschale folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, dass Nr. 3 und Nr. 4 der SR 2r BAT gegen Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. EU L 299 S. 9) bzw. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 (ABl. EG L 307 S. 18) verstoßen haben. Die Arbeitszeit-Richtlinien betreffen den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und sehen bei einem Verstoß keine finanziellen Ansprüche vor (BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 851/06 - Rn. 52, AP BAT § 15 Nr. 55). Im Streitzeitraum sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Arbeitszeit-Richtlinien und das Arbeitszeitgesetz auch nicht vorhanden. Der TV Hausmeister bestimmt wie § 9 Abs. 1 Buchst. d TV-L eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden. Wenn die Beklagte bisher eine gesetzeswidrige Arbeitszeit gefordert und vergütet hat, bedeutet das nicht, dass sie diese unverändert weiter vergüten muss, obwohl die Arbeitszeit auf ein gesetzeskonformes Maß zurückgeführt worden ist.

33

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    Eylert    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    R. Bicknase    

        

    R. Baschnagel    

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 24. Juni 2009 - 2 Sa 134/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1) des Urteils des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 26. August 2008 - 4 Ca 809/08 - klarstellend wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ausnahme der Beihilfevorschriften anzuwenden ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1997 bei der Beklagten, einer mit der Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung befassten gemeinnützigen GmbH, als Erzieherin beschäftigt.

3

In § 2 ihres Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1997 heißt es:

        

„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem jeweils geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bund/Land. Außerdem finden die für [den] Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge (z.B. ZuwendungsTV, UrlaubsgeldTV) Anwendung. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendung der Beihilfevorschriften.“

4

Seit Herbst 2005 wurde das bis dahin wesentlich durch den BAT geprägte Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes in mehreren Schritten reformiert. Zum 1. Oktober 2005 vereinbarten die Arbeitgeber des Bundes und der Kommunen mit den Gewerkschaften den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Zum 1. November 2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in Kraft. Zum Letzteren vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder). Dieser regelt in § 2 iVm. Anl. 1 Teil A Ziff. 1, dass der TV-L und der TVÜ-Länder im Bereich des öffentlichen Dienstes der Länder den BAT zum 1. November 2006 ersetzen.

5

Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat schlossen am 26. Juli 2007 eine Betriebsvereinbarung „zur Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse … in Anlehnung an die Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)“, die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft treten sollte. In § 2 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung heißt es, dass die Beschäftigungsverhältnisse nach den Regelungen des TVÜ-Länder in neue Beschäftigungsverhältnisse in Anlehnung an die tariflichen Verhältnisse des TV-L überführt werden. Nach § 2 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung erhalten die davon erfassten Beschäftigten nach Überleitung einen neuen Arbeitsvertrag, in dem die regelmäßige Arbeitszeit, die zutreffende Entgeltgruppe und die Entgeltstufe nach TVÜ-Länder sowie der Anspruch auf Erholungsurlaub festgelegt werden.

6

Im Anschluss hieran bot die Beklagte den Beschäftigten den Abschluss neuer Arbeitsverträge an. Dieses Angebot wurde von der Klägerin sowie einigen anderen Beschäftigten nicht angenommen.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der TV-L, der ein den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ersetzendes Vertragswerk sei, mit Ausnahme der Beihilfevorschriften Anwendung findet. Soweit die abgeschlossene Betriebsvereinbarung Abweichungen von den tariflichen Regelungen enthalte, beispielsweise durch Ausschluss des Leistungsentgelts, verstoße dies gegen den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 1. November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Ausnahme der Beihilfevorschriften anzuwenden ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Aus dem Wortlaut der vertraglichen Bezugnahmeklausel ergebe sich eindeutig, dass nur der jeweils geltende BAT vereinbart sei und kein anderer Tarifvertrag. Insbesondere enthalte die Klausel keinen Bezug auf „ersetzende“ Tarifverträge. Eine ergänzende Vertragsauslegung, die zu einer Anwendung des TV-L führe, entspreche nicht dem Vertragsinhalt. Gegen eine ergänzende Vertragsauslegung hin zum TV-L spreche auch, dass der BAT in vielen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie in den Ländern Berlin und Hessen nach wie vor angewendet werde. Auch die Betriebsvereinbarung, die wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Tarifvorrangs bereits unwirksam sei, stütze den Klageantrag in seiner umfassenden Form nicht.

10

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Feststellungsklage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann die Anwendung des TV-L auf ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in dem in der Revisionsverhandlung klargestellten Umfang verlangen.

12

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

13

Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Begehren kann der Streit der Parteien über Grund und Umfang der zukünftigen Pflichten, die sich aus einer Anwendbarkeit des TV-L auf das Arbeitsverhältnis ergeben, geklärt werden.

14

II. Die Klage ist begründet. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien, die nicht iSv. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, bestimmt sich seit dem 1. November 2006 nicht mehr nach dem BAT, sondern vielmehr nach dem TV-L mit der fortgeltenden, von den Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich vereinbarten Ausnahme der Beihilfevorschriften. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 10. Oktober 1997 vereinbarten Bezugnahmeklausel.

15

1. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach „dem jeweils geltenden Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Bund/Land“. Diese Vereinbarung enthält eine dynamische Bezugnahme, die den TV-L zunächst nicht erfasst.

16

a) Der Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 1997 ist ein Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48). Die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden. Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74).

17

b) § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien enthält eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT, die jedoch nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist.

18

aa) In § 2 des Arbeitsvertrages knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den öffentlichen Dienst im Angestelltenbereich tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dass die Bezugnahme - jedenfalls im Rahmen des Bezugsobjekts BAT - dynamisch sein sollte, ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt. Mit der Bezugnahme auf die Bestimmungen des BAT in der jeweils geltenden Fassung wollte die Beklagte in ihrem Betrieb das im öffentlichen Dienst geltende Tarifwerk - mit Ausnahme der Beihilfevorschriften - anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bezugnahmen im Arbeitsvertrag auf anderweitige normative Regelungen in der Regel zeitdynamisch zu verstehen sind (13. November 2002 - 4 AZR 351/01 - zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 17, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48).

19

bb) Die Bezugnahme erfasst nach ihrem Wortlaut allerdings nicht den den BAT ersetzenden TV-L. Letzterer ist kein „jeweils geltender“ BAT. Der Zusatz, dass auch die den „BAT ersetzenden Tarifverträge“ Anwendung finden sollen, wurde entgegen der im öffentlichen Dienst üblichen Formulierung (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48) nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen.

20

cc) Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes selbst in der Niederschriftserklärung zu § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder erklärt haben, sie gingen davon aus, dass der TV-L und der TVÜ-Länder das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzten, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalteten, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Es handelt sich hierbei um eine Erklärung der Tarifvertragsparteien und nicht der Arbeitsvertragsparteien, die hieran als nicht unmittelbar Tarifgebundene nicht gebunden sind (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 16, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 20, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48).

21

2. Die Anwendbarkeit des TV-L ergibt sich allerdings aufgrund einer ergänzenden Auslegung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält infolge einer Tarifsukzession eine spätestens am 1. November 2006 nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

22

a) Vorliegend ist die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien nachträglich lückenhaft geworden. Durch die Ersetzung des BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 (§ 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund]; § 2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA], jew. vom 13. September 2005) und für den Bereich der Länder zum 1. November 2006 durch den TV-L vom 12. Oktober 2006 nach § 2 TVÜ-Länder ist der Vertrag spätestens seit dem 1. November 2006 lückenhaft geworden. Damit fände entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine weitere dynamische Entwicklung ihrer Arbeitsbedingungen nicht mehr statt.

23

b) Für eine derart vereinbarte, auf die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst bezogene Dynamik hat das Bundesarbeitsgericht bereits mehrfach entschieden, dass bei einer Beendigung der Dynamik durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst von einer nachträglich entstandenen Vertragslücke auszugehen ist (vgl. nur 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 18 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - Rn. 25 ff., ZTR 2010, 479; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 25 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 15. Juni 2011 - 4 AZR 665/09 - Rn. 27).

24

aa) Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass eine Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ( BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 23 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79 ).

25

bb) Vorliegend ist das Landesarbeitgericht zutreffend zu dem die Annahme einer Regelungslücke begründenden Schluss gekommen, dass bei Vertragsabschluss im Jahre 1997 nicht zur Diskussion stand, dass der BAT durch einen anderen Tarifvertrag abgelöst werden soll und die Parteien deshalb mangels Anlass die Frage nicht geregelt haben, was in einem solchen Fall gelten soll. Die Parteien haben die nun tatsächlich eingetretene Situation nicht bedacht, dass nämlich das von ihnen dynamisch in Bezug genommene Regelwerk des BAT nicht mehr fortgeführt werden könnte. Für diesen Fall fehlt eine Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages, wodurch eine planwidrige Unvollständigkeit der vereinbarten dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme eingetreten ist.

26

cc) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die ergänzende Vertragsauslegung nicht gegen die ihr immanenten Grenzen des Parteiwillens und des Vertragsinhaltes. Nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelung haben die Parteien unübersehbar eine Dynamik für ihre Arbeitsvertragsbeziehung vereinbart, die vor und nach Vertragsschluss innerhalb des in Bezug genommenen Tarifwerks stattfand. Die Parteien haben ein Ende der Fortführung des BAT nicht bedacht, sondern sie sind vielmehr von dessen ununterbrochener Fortschreibung ausgegangen. Sie haben deshalb für die Situation der „Ersetzung“ des BAT durch einen Nachfolgetarifvertrag keine ausdrückliche Regelung getroffen. Für eine beiderseitige Vorstellung der Vertragsparteien, sie hätten sich mit der Bezugnahme zwar an den jeweiligen BAT binden wollen, die Dynamik jedoch dann ausschließen wollen, wenn es zu Nachfolgetarifverträgen kommen sollte, fehlt es sowohl in der vertraglichen Regelung selbst als auch im Übrigen an Anhaltspunkten. Nur wenn die Parteien die tatsächliche Entwicklung bedacht hätten, hätte überhaupt von einem diesbezüglichen Regelungswillen ausgegangen werden können, wie ihn die Beklagte geltend macht. Nur in diesem Fall hätte es entgegen der in der Bezugnahmeklausel vereinbarten Dynamik bei einer - nunmehr im Ergebnis statischen - Anwendung des BAT verbleiben und es deshalb an einer Vertragslücke fehlen können (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 28, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48).

27

dd) Entgegen der Auffassung der Revision kann eine nachträgliche Regelungslücke auch nicht deshalb verneint werden, weil der BAT in den Bundesländern Berlin und Hessen fortbestand. Es ist bereits kein Umstand ersichtlich, aus dem heraus für die Beklagte, die im Saarland ansässig ist, die Tarifentwicklung in den beiden genannten Bundesländern, die zudem selbst nicht unmittelbar Tarifvertragspartei des BAT gewesen sind, maßgebend sein sollte. Auch aus dem Hinweis der Beklagten, der BAT werde auch noch von Mitgliedern der freien Wohlfahrtspflege angewendet, folgt nichts anderes. Der ersichtliche Regelungswille der Parteien betraf die Einbeziehung der tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst für die Angestellten in ihrer jeweiligen Entwicklung. Ein „statisch“ gewordener BAT trägt dem nicht Rechnung, wobei unerheblich ist, ob in anderen Arbeitsverhältnissen mit möglicherweise anderen Bezugnahmeregelungen Anderes gilt. Soweit die Revision ausführt, es sei kein Hindernis für die Tarifvertragsparteien ersichtlich, die Vorschriften des BAT weiter zu entwickeln, widerspricht dem bereits der in § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder zum Ausdruck gebrachte Wille der Tarifvertragsparteien zur Ersetzung der bisherigen Tarifverträge durch den TV-L.

28

3. Die mit der Ersetzung des BAT durch das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien den TV-L in Bezug genommen hätten.

29

a) Bei der Schließung einer Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit der getroffenen Regelung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen. Sie muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31 mwN, aaO).

30

Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck, sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281). Auszugehen ist dabei von der Bezugnahmeklausel.

31

b) Der Zweck der allgemeinen dynamischen Verweisung auf Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes ist es zunächst, am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Zugleich weist eine solche Klausel auf ein Interesse des Arbeitgebers hin, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Tarifsystem zur Geltung zu bringen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 26 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79 ).

32

c) Die ergänzende Vertragsauslegung führt im Streitfall dazu, dass die Parteien redlicherweise für den Fall der hier vorliegenden Tarifsukzession des im Arbeitsvertrag benannten tariflichen Regelungswerks das nachfolgende tarifliche Regelungswerk des öffentlichen Dienstes vereinbart hätten, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen auf den Zeitpunkt der hier vorliegenden Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach. Die Parteien haben mit der Regelung des § 2 des Arbeitsvertrages die nähere Ausgestaltung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses - unter Ausschluss der Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften - mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des BAT für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die weiteren Bestimmungen des Arbeitsvertrages in den §§ 3 bis 8, in denen etwa die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin bestimmt wird oder die Vergütungsgruppe benannt wird, weichen von dieser Grundvorstellung des Arbeitsvertrages nicht ab, sondern füllen sie aus. Die Beklagte hat - anders als in der grundlegend anders gelagerten Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2009 (- 4 AZR 194/08 - ZTR 2010, 154) zugrunde lag - nicht etwa mehrere Elemente aus verschiedenen Normenwerken in einer eigenständigen Vertragsregelung miteinander verbunden.

33

d) Von den nach der Tarifsukzession in Betracht kommenden Tarifwerken des öffentlichen Dienstes hätten die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung des TV-L vereinbart.

34

aa) Aufgrund der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 weitgehend gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes in die tariflichen Regelungen des TVöD (Bund und Kommunen) und des TV-L ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung nach § 2 des Arbeitsvertrages maßgebend sein soll, also welches Tarifwerk die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie die eingetretene aufgespaltene Tarifsukzession bedacht hätten.

35

bb) Nach dem Wortlaut in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien ist keinerlei Bezug auf das Tarifvertragsrecht im Bereich der Kommunen ersichtlich, welches demnach als Bezugspunkt ausscheidet. Ausdrücklich genannt wurde der BAT für den Bereich „Bund/Land“, für den eine Trennung in Bund einerseits und Länder andererseits nicht voraussehbar war. Es sind jedenfalls keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die eine Beziehung der Arbeitsvertragsparteien zum Bund ergeben und für eine zukünftige Anwendung des TVöD in der Fassung für den Bund sprechen könnten. Dies spricht dafür, dass die Klägerin und die Beklagte, die auf den Landkreis bezogen organisiert ist und die kommunalen Tarifregelungen in die von ihr gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht aufgenommen hat, den TV-L vereinbart hätten, wenn sie die Tarifsukzession im Bereich des BAT Bund/Länder vorhergesehen hätten. Für dessen Anwendbarkeit spricht auch, dass die Parteien - wie selbstverständlich und übereinstimmend - ausschließlich den TV-L als möglichen Nachfolgetarifvertrag des BAT in Betracht ziehen. Dass der TV-L den beiderseitigen Interessen entspricht, haben zudem die Beklagte und der für die Beschäftigten handelnde Betriebsrat durch die von ihnen geschlossene Betriebsvereinbarung zum Ausdruck gebracht, die den TV-L grundsätzlich als maßgebend ansieht. Auch die Revision macht nicht - wenigstens hilfsweise - geltend, bei einer ergänzenden Vertragsauslegung müsse der TVöD zur Anwendung kommen.

36

4. Dahinstehen kann für die Entscheidung des Rechtsstreits, ob die Betriebsvereinbarung vom 26. Juli 2007 gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. Auch im Fall ihrer Wirksamkeit können damit nicht für die klagende Partei günstigere vertragliche Absprachen verdrängt werden. Denn für das Verhältnis vertraglicher Ansprüche zu den Normen einer nachfolgenden Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (BAG 29. August 2007 - 4 AZR 766/06 - Rn. 36, ArbuR 2008, 181; 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 38 mwN, AP BGB § 613a Nr. 387 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 118).

37

III. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    Valentien    

        

    J. Ratayczak    

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger mit ihr die Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 102,01 Euro und Vergütung für den 16. Mai 2007 in Höhe von 32,64 Euro brutto - jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - verlangt.

Auf die Anschlussrevision des Klägers wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussrevision - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 - 5 Sa 339/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von 2.985,45 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen wurde.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5. Juni 2008 - 10 Ca 2779/07 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 4.015,15 Euro brutto (Vergütung für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 in Höhe von jeweils 674,38 Euro brutto für Dezember 2006 bis April 2007 und 643,25 Euro brutto für Mai 2007) nebst Zinsen richtet.

Im Übrigen (hinsichtlich der begehrten Vergütung für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. November 2006) wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe dem Kläger für die Zeit einer Ausbildung zum Altenpfleger eine angemessene Vergütung zusteht sowie über die Kosten außergerichtlicher anwaltlicher Vertretung.

2

Der Kläger schloss mit dem Beklagten, einer Einrichtung der Diakonie, als Träger der praktischen Ausbildung und dem Träger der schulischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung zum Altenpfleger. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

Ausbildungsvertrag für von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger geförderte Auszubildende/-er der Altenpflegeausbildung

        

…       

        

§ 1 Ausbildungsgegenstand und -voraussetzungen

        

1.1     

Herr G wird für den Beruf einer Altenpflegerin/-er nach den Vorschriften des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflg) vom 17. November 2000 und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflegeausbildungs- und -prüfungsverordnung - AltPflgAPrV) in der jeweils gültigen Fassung ausgebildet.

        

1.2     

Die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung erfolgt in Abstimmung mit dem Träger der schulischen Ausbildung.

        

1.3     

Die Ausbildung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die gesundheitliche Eignung der/des Auszubildenden vorliegt.

        

1.4     

Für die fachpraktische Ausbildung finden die allgemeinen Arbeitsbedingungen des Trägers der praktischen Ausbildung Anwenden, sofern sie nicht den Regelungen der Ausbildungsverordnung entgegenstehen und in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

        

§ 2 Ausbildungsdauer

        

die Ausbildung beginnt am 01.08.2006 und endet am 31.07.2009.

                 
        

§ 3 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

        

3.1     

Während der Probezeit von sechs Monaten kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss ordentlich gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen der Träger der praktischen und der theoretischen Ausbildung von diesen gekündigt werden, wenn der/die Auszubildende seine/ihre Pflichten nach § 4 - Durchführung der Ausbildung - in grober Weise verletzt bzw. gegen seine/ihre Pflichten verstößt.

        

3.2     

Der/die Auszubildende kann die praktische Ausbildung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen, wenn er/sie diesen Teil der Ausbildung bei einem anderen Träger fortsetzen möchte.

        

3.3     

Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.

        

…       

        
        

§ 5 Ausbildungszeiten

        

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt in der praktischen Ausbildung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 40 Stunden …

        

…       

        
        

§ 7 Ausbildungsvergütung

        

Da die/der Auszubildende während der Ausbildung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Kostenträger eine individuelle finanzielle Förderung erhält, wird keine Ausbildungsvergütung bezahlt.

        

…       

        

§ 10 Sonstiges

        

10.1   

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des vorstehenden Vertrages hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

        

…“    

        
3

Der Ausbildungsvertrag eines anderen Altenpflegeschülers beim Beklagten, der seine Ausbildung gleichzeitig mit dem Kläger begann, enthält eine Regelung, nach der sich die zu zahlende Ausbildungsvergütung bis zum Abschluss eines eigenen Tarifvertrages für Altenpflegeschüler nach den tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für Krankenpflegeschüler richtet und eine Ausbildungsvergütung nur zu zahlen ist, wenn der Schüler keinen Anspruch auf öffentliche Mittel hat, die den Unterhalt sichern.

4

Die Heimleiterin der Pflegeabteilung, in der die Ausbildung durchgeführt wurde, teilte dem Kläger vor der Einstellung mit, der Beklagte als gemeinnützige Einrichtung werde auf keinen Fall eine Ausbildungsvergütung zahlen. Der Kläger könne für die Ausbildung zum Beispiel Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (künftig: BAföG) oder „Hartz IV“-Leistungen beantragen. Eine Einstellung sei nur bei der Bewilligung entsprechender Leistungen möglich, da dem Beklagten kein Geld für Ausbildungsvergütungen zur Verfügung stehe.

5

Der Kläger wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. In der Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2006 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 345,00 Euro monatlich. Ein weiterer Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wurde durch Bescheid vom 20. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, aufgrund einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung gehöre der Kläger zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Durch deren Einkommen sei sein Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Seit August 2006 erhielt der Kläger Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 17,00 Euro monatlich. Einer höheren Förderung stand das Einkommen seiner Eltern entgegen.

6

Der Kläger legte dem Beklagten für den 16. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die von der in der Bescheinigung genannten Ärztin nicht ausgestellt war. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2007 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 707,19 Euro, insgesamt 7.071,90 Euro für den Zeitraum „August 2007 bis Juni 2006“ auf der Basis der tariflichen Regelungen für den öffentlichen Dienst über die Vergütung von Krankenpflegeschülern geltend. Gleichzeitig forderte er die Erstattung der Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 661,16 Euro. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 lehnte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diese Forderungen ab. Unter dem 8. Juni 2007 kündigte der Beklagte das Ausbildungsverhältnis wegen der Fälschung der Krankschreibung und der Störung des Vertrauensverhältnisses fristlos. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2008 focht der Beklagte den Abschluss des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung an.

7

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger für die Zeit von August 2006 bis Mai 2007 den Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung weiterverfolgt und Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 102,01 Euro geltend gemacht.

8

Er habe sich auf die Regelung in § 7 des Ausbildungsvertrages ohnehin nur eingelassen, weil er davon ausgegangen sei, eine höhere Förderung nach dem BAföG und weitere Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Er sei der Meinung gewesen, falls dies nicht gelinge, werde ihm eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Kurz nachdem er erfahren habe, dass ihm keine Leistungen nach dem SGB II mehr zustehen, habe er sich an die Pflegedienstleitung des Beklagten, Frau Z, gewandt. Diese habe ihm versprochen, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Da er keine Rückmeldung erhalten habe, habe er nachgefragt. Danach sei das Ausbildungsverhältnis beendet worden.

9

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach § 17 des Altenpflegegesetzes(künftig: AltPflG) eine angemessene Ausbildungsvergütung zu. Diese sei nach den tariflichen Regelungen der Vergütung von Krankenpflegeschülern im öffentlichen Dienst zu bemessen und belaufe sich auf 707,19 Euro brutto monatlich. Ihm sei nicht bekannt, dass bei dem Beklagten die Allgemeinen Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (künftig: AVR-Diakonie) angewandt würden. Jedenfalls sei er mit dem anderen Altenpflegeschüler, dem eine Vergütung nach dem Krankenpflegetarifvertrag zugesagt worden sei, gleichzubehandeln. Seinem Anspruch stünden die ihm gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt und nach dem BAföG nicht entgegen. Hierbei handele es sich nicht um vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten iSv. § 17 AltPflG. Er habe dem Beklagten nicht zugesagt, dass er für den gesamten Zeitraum der Ausbildung Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB II beanspruchen könne. BAföG habe er erst nach Unterzeichnung des Vertrages beantragt. Dass er keinerlei weitere Leistungen nach dem SGB II erhalte, sei ihm erst durch den Bescheid vom 20. Dezember 2006 bekannt geworden.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.071,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2007 zu zahlen,

        

2.    

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 102,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2007 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe eine Ausbildungsvergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu.

12

Ohne eine öffentlich-rechtliche Förderung hätte er das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger nicht begründet. Als nicht gewinnorientierter gemeinnütziger Verein habe er nicht die Mittel, eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Deshalb stelle er nur Altenpflegeschüler ein, deren Unterhalt anderweitig gesichert sei.

13

Der Kläger habe während der Ausbildung immer behauptet, er erhalte Arbeitslosengeld II und BAföG. Nur einmal habe er im Laufe der Ausbildung der Heimleitung mitgeteilt, dass er mehr Geld benötige, weil er mit den bisherigen Leistungen nicht klarkomme. Wenn der Kläger - so trägt der Beklagte weiter vor - mitgeteilt hätte, dass er keine oder eine nur geringe öffentlich-rechtliche Förderung erhalte, wäre das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit beendet worden. Der Kläger sei deshalb zu einer entsprechenden Mitteilung verpflichtet gewesen. Zudem habe der Kläger versäumt, die Voraussetzungen für eine öffentliche Förderung zu schaffen, die den Beklagten von der Zahlung einer Ausbildungsvergütung enthoben hätte, wie dies alle anderen Auszubildenden getan hätten. Wegen der falschen Angaben des Klägers greife die Anfechtung des Ausbildungsvertrages durch. Der Kläger müsse den Beklagten so stellen, als wäre das Ausbildungsverhältnis mit einer anderen Person aus dem Kreis der weiteren 19 Bewerber begründet worden, der keine Ausbildungsvergütung zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger habe sein Recht verwirkt, vom Beklagten eine Ausbildungsvergütung zu verlangen. Die Geltendmachung verstoße gegen Treu und Glauben.

14

Im Übrigen könne der Kläger allenfalls eine Ausbildungsvergütung nach den AVR-Diakonie verlangen und nicht nach den Tarifvereinbarungen des öffentlichen Dienstes. Soweit bei einem anderen Auszubildenden auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Bezug genommen worden sei, habe es sich um ein Versehen gehandelt. Etwaige Ansprüche des Klägers seien teilweise nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen, da sie erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht worden seien.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.163,90 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung des Beklagten den ausgeurteilten Betrag auf 3.858,46 Euro brutto herabgesetzt. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision und verfolgt mit seiner Anschlussrevision die zuletzt gestellten Klageanträge, soweit die Klage abgewiesen wurde, weiter. Der Beklagte strebt die Zurückweisung der Anschlussrevision an.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist zulässig, die Anschlussrevision ist nur zum Teil zulässig. Die Revision ist unbegründet, die Anschlussrevision ist - soweit sie zulässig ist - teilweise begründet.

17

A. Während gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken bestehen, ist die Anschlussrevision unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 102,01 Euro jeweils nebst Zinsen und hinsichtlich der geforderten Ausbildungsvergütung für den 16. Mai 2007 in Höhe von 32,64 Euro richtet. Insoweit ist die Anschlussrevision nicht ausreichend begründet.

18

Nach § 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Anschlussrevision zu begründen. § 554 Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnet die entsprechende Anwendung von § 551 Abs. 3 ZPO an, der die Anforderungen an die Revisionsbegründung regelt. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO muss die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten.

19

Daran mangelt es, soweit sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,01 Euro richtet, da es an jeglicher Begründung fehlt.

20

Soweit sich die Anschlussrevision gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Ausbildungsvergütung für den 16. Mai 2007 (32,64 Euro: 707,19 Euro monatlich entsprechend der Berechnung des Klägers, multipliziert mit 3, geteilt durch 13 und weiter geteilt durch 5) richtet, ist die Revisionsbegründung nicht ausreichend. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageabweisung insoweit tragend auch damit begründet, dass dem Kläger wegen der gefälschten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Vergütung zustehe. Mit dieser Begründung hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt (zur Pflicht, sich bei mehreren, jeweils tragenden Begründungen mit allen Erwägungen auseinanderzusetzen: BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 963/08 - Rn. 18, für die Revisionsbegründung).

21

B. Die Revision ist unbegründet, die Anschlussrevision ist - soweit zulässig - zum Teil begründet. Für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 steht dem Kläger eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 4.015,15 Euro brutto nebst Zinsen zu. Zu Recht hat deshalb das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten hinsichtlich einer Verurteilung in Höhe von 3.858,46 Euro brutto nebst Zinsen zurückgewiesen. Es hat jedoch zu Unrecht auf die Berufung des Beklagten unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage in Höhe weiterer 156,69 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen. Insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung wieder herzustellen. Soweit der Kläger mit seiner Anschlussrevision für diesen Zeitraum weitere 195,35 Euro brutto nebst Zinsen geltend macht, ist sie - soweit sie nicht hinsichtlich des 16. Mai 2007 ohnehin unzulässig ist - unbegründet; insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage hinsichtlich der für die Monate August 2006 bis November 2006 geltend gemachten Vergütungsansprüche in Höhe von 2.828,76 Euro nebst Zinsen begründet ist. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen. Insoweit hat der Senat das Berufungsurteil daher aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

22

I. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif, soweit durch die Revision und die zulässige Anschlussrevision Vergütungsansprüche des Klägers für Dezember 2006 bis Mai 2007 Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind. Die Klage ist für diesen Zeitraum in Höhe von 4.015,15 Euro brutto nebst Zinsen begründet. Der Kläger hat nach § 17 Abs. 1 AltPflG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Diese beläuft sich unter Zugrundelegung von Nr. III der Anlage 10a-Ost zu den AVR-Diakonie in der ab 1. Juni 2004 geltenden Fassung auf 674,38 Euro brutto monatlich. Für Mai 2007 sind lediglich 643,25 Euro brutto auszuurteilen, da die Vergütung für den 16. Mai 2007 nicht Gegenstand einer zulässigen Anschlussrevision ist. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche. Dem Anspruch steht weder die vom Beklagten erklärte Anfechtung des Ausbildungsvertrages entgegen noch ist der Kläger dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Geltendmachung der Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Für die Monate Dezember 2006 bis Mai 2007 sind die Ansprüche nicht nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen.

23

1. Die Ansprüche des Klägers richten sich nach § 17 Abs. 1 AltPflG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 25. August 2003, BGBl. I S. 1690, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407, berichtigt durch Bekanntmachung vom 23. August 2007, BGBl. I S. 2149; künftig: § 17 AltPflG aF). Die geänderte Fassung von § 17 Abs. 1 AltPflG durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), das am 1. Januar 2008 in Kraft trat (Art. 2, Art. 21 Abs. 1 des Änderungsgesetzes), ist nicht anzuwenden. Das Ausbildungsverhältnis endete vor diesem Zeitpunkt; eine Rückwirkung der Änderung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.

24

Diese gesetzliche Änderung und die ihr zugrunde liegenden Gesetzgebungsmaterialien (Ausschussbericht BT-Drucks. 16/7214 S. 18) sind auch sonst ohne Bedeutung. Sie können auch nicht zur Auslegung der hier maßgeblichen Fassung des Altenpflegegesetzes herangezogen werden. Die spätere Änderung des Gesetzes wurde im Gesetzgebungsverfahren des 22. BAföG-Änderungsgesetzes durch den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung in den Entwurf eingefügt (BT-Drucks. 16/7214, Begründung S. 18 aaO). In der Begründung für die Änderung ist zwar die Rede davon, das Gesetz werde redaktionell geändert und es erfolgten Klarstellungen. Ein Wille des historischen Gesetzgebers, die Rechtslage durch die Gesetzesänderung auch für die Vergangenheit zu beeinflussen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

25

2. Nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF hat der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin und dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. Danach schuldet der Beklagte dem Kläger eine angemessene Ausbildungsvergütung. Das Vertragsverhältnis der Parteien unterfällt der Vorschrift. Der Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger während der Ausbildungszeit Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten bezogen hat.

26

a) § 17 Abs. 1 AltPflG aF ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden. Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, nach dem der Beklagte als Träger der praktischen Ausbildung den Kläger als Altenpflegeschüler auszubilden hat. Die Geltung der Vorschrift wurde nicht wirksam abbedungen. § 7 des Ausbildungsvertrages schließt zwar - wovon das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen ist - einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung generell aus und nicht nur für den Fall des Bezugs der in § 17 Abs. 1 AltPflG aF genannten Leistungen aus öffentlichen Haushalten. Diese vertragliche Vereinbarung ist jedoch nichtig. § 17 Abs. 1 AltPflG aF befindet sich im 4. Abschnitt des Altenpflegegesetzes. Eine Vereinbarung zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers, die von den Vorschriften dieses Abschnittes abweicht, ist nach § 22 AltPflG nichtig.

27

b) Der Kläger hat während seiner Ausbildung keine öffentlichen Leistungen erhalten, die den Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung ausschließen oder beschränken. Der Kläger hat weder Unterhaltsgeld nach dem SGB III noch Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften erhalten. Die Leistungen nach dem BAföG, die er während des gesamten Zeitraums von Dezember 2006 bis Mai 2007 bezog, sind keine anderen vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF. Das ergibt die Auslegung der gesetzlichen Bestimmung.

28

aa) Die Leistungen nach dem BAföG sind weder dem Unterhaltsgeld nach dem SGB III noch dem Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften vergleichbar. Das sind nur Leistungen, die nach ihren Voraussetzungen, der Art der Berechnung und der Zielsetzung den im Gesetz ausdrücklich genannten Leistungen entsprechen. Dies trifft für Leistungen nach dem BAföG nicht zu.

29

(1) Unterhaltsgeld wurde nach § 153 iVm. § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Altenpflegegesetzes(Gesetz vom 17. November 2000, BGBl. I S. 1513) geltenden Rechtslage (SGB III idF des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2000, BGBl. I S. 1394) bei der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gewährt. Voraussetzung dafür war, dass die Weiterbildung notwendig war, um die Berechtigten bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder dass wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt war. Unterhaltsgeld sind nur Leistungen, die bei der Weiterbildung gewährt werden, nicht jedoch Leistungen für die erstmalige Ausbildung. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf enthielt einen Abschnitt „Umschulung“. Nach dessen § 26 Abs. 4 sollte § 17 Abs. 1 AltPflG, der ohne Einschränkung die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung vorsah, nicht gelten, soweit ein Anspruch auf Unterhaltsgeld nach dem SGB III bestand. Die Umschulung sollte dazu beitragen, Personen ohne Perspektiven auf dem Arbeitsmarkt eine qualifizierte Ausbildung zu verschaffen, wohingegen die Ausbildung der Berufsanfänger nach der Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig der Nachwuchssicherung diente. Deshalb wurde die Zahlung der Ausbildungsvergütung dem Bereich der Altenpflege, die Zahlung der Leistungen für Umschülerinnen und Umschüler dem Anwendungsbereich des SGB III zugeordnet (BT-Drucks. 14/1578 S. 18). Die Regelung in § 26 Abs. 4 des Gesetzentwurfs wurde später als Ausnahmebestimmung in § 17 Abs. 1 AltPflG übernommen, da der Abschnitt „Umschulung“ im Gesetzgebungsverfahren gestrichen wurde(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familien, Senioren, Frauen und Jugend BT-Drucks. 14/3736 S. 28 f.).

30

Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung berechnete sich das Unterhaltsgeld ebenso wie das Arbeitslosengeld danach, welches Einkommen der Berechtigte in seinem letzten Arbeitsverhältnis erhalten hatte(§ 129 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung). Eine Anrechnung von Leistungen wegen der Teilnahme an einer Maßnahme - und damit auch der Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz - sah das Gesetz nur vor, wenn insgesamt das Nettoentgelt aus der vorhergehenden Beschäftigung überschritten war (§ 159 Abs. 2 SGB III in der seinerzeit geltenden Fassung).

31

(2) Voraussetzungen und Höhe von Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Altenpflegegesetzes noch im Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534; künftig: RehaAnGlG) geregelt. Dieses sah die Gewährung von Übergangsgeld bei berufsfördernden Maßnahmen für Behinderte vor. Es sollte lediglich dann geleistet werden, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihn hierdurch möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 1 RehaAnGlG). Es knüpfte damit an die Beseitigung von Zugangshindernissen zum Arbeitsmarkt für eine bestimmte Personengruppe an.

32

Das Übergangsgeld errechnete sich der Höhe nach grundsätzlich in Abhängigkeit vom zuletzt bezogenen Einkommen (§ 13 Abs. 3 und Abs. 6 RehaAnGlG). Soweit durch eine Tätigkeit während des Bezugs von Übergangsgeld Arbeitseinkommen erzielt wurde, war es mit 80 % anzurechnen (§ 18 Abs. 2 RehaAnGlG).

33

(3) Sowohl das Unterhaltsgeld nach dem SGB III als auch das Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften wurden nicht bedarfsabhängig gewährt, sondern waren Entgeltersatzleistungen, die unabhängig vom Bedarf in Abhängigkeit vom zuvor bezogenen Arbeitsentgelt gewährt wurden. Sonstige Leistungen aus öffentlichen Haushalten sind mit ihnen deshalb nur vergleichbar iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF, wenn es sich entweder um eine Leistung zur Weiterbildung, also keine Leistung zur Förderung des unmittelbaren Berufseintritts, handelt oder wenn sie dazu beitragen sollen, Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt zu überwinden, und wenn die Leistung bedarfsunabhängig gewährt wird.

34

bb) Diesen Voraussetzungen entsprechen die Leistungen nach dem BAföG schon deshalb nicht, weil sie nach § 1 BAföG bedarfsorientiert gewährt werden.

35

3. Der Höhe nach bestimmt sich der Anspruch auf angemessene Ausbildungsvergütung nach Nr. III der Anlage 10a-Ost zu den AVR-Diakonie in der ab 1. Juni 2004 gültigen Fassung und beträgt dementsprechend - worüber in der Verhandlung vor dem Senat Einigkeit bestand - 674,38 Euro brutto monatlich. Davon sind für Mai 2007 hinsichtlich der nicht geleisteten Arbeit am 16. Mai 31,13 Euro brutto (674,38 Euro brutto multipliziert mit 3, geteilt durch 13, weiter geteilt durch 5) abzuziehen, weil insoweit schon keine zulässige Anschlussrevision vorliegt.

36

a) Für die Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF gelten dieselben Regeln wie für die Ausbildungsvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Dies ergibt sich daraus, dass § 17 Abs. 1 AltPflG aF hinsichtlich des Anspruchs auf eine angemessene Ausbildungsvergütung ebenso gestaltet ist wie die entsprechenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes(§ 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, vorher § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Mit dem Altenpflegegesetz sollte der Rechtsstatus der Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten denjenigen der Auszubildenden in anderen Berufen angeglichen werden (BT-Drucks. 14/1578 S. 12).

37

Danach hat die Ausbildungsvergütung regelmäßig drei Funktionen: Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltspflichtigen Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Leistungen des Auszubildenden in gewissem Umfange „entlohnen“. Die gesetzliche Regelung stellt dabei nur eine Rahmenvorschrift dar und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest. Bei der Vereinbarung der Vergütung haben die Vertragsparteien einen gewissen Spielraum. Die Vereinbarung ist gerichtlich - auch in der Revisionsinstanz - darauf zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien die Grenzen ihres Spielraums gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei ist die Verkehrsanschauung maßgeblich. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die einschlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 12). Gilt keine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden (vgl. BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 12, AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11).

38

b) Danach können als Kontrollmaßstab - entgegen der Ansicht des Klägers - hier nicht die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes herangezogen werden. Dabei handelt es sich schon deshalb nicht um einschlägige Tarifverträge, weil der Beklagte kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist. Er ist vielmehr Teil der Diakonie. Kontrollmaßstab sind daher die im kirchenrechtlichen Rechtssetzungsverfahren zustande gekommenen AVR-Diakonie. Diese enthalten nach der Verkehrsanschauung in der Regel angemessene Vergütungen. Dabei kann dahinstehen, ob das Ergebnis dieses Rechtssetzungsverfahrens tariflichen Regelungen gleichzustellen ist (vgl. zur AGB-Kontrolle: BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - Rn. 31 f., AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 55 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 15). Da das kirchliche Rechtssetzungsverfahren eine paritätische Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen bei dem Erlass der AVR-Diakonie vorsieht, ist davon auszugehen, dass die beiderseitigen Interessen auch hier ausreichend berücksichtigt werden. Da bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte selbst an die AVR-Diakonie gebunden ist und ob er diese Regelungen in die bei ihm durchgeführten Ausbildungsverhältnisse einbezogen hat. Selbst wenn damit der in den AVR geregelte Geltungsbereich und die Anwendung in der einzelnen Einrichtung auseinanderfallen (zu einer derartigen Möglichkeit bei kirchlichen Regelungen: BAG 16. März 2004 - 9 AZR 93/03 - zu B II 2 c bb (2) der Gründe, BAGE 110, 60), ist Maßstab, was die AVR-Diakonie vorsehen. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt (dazu BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 12 f., AP BBiG § 10 Nr. 15 = EzA BBiG § 10 Nr. 11).

39

Gründe, hier einen anderen Maßstab anzulegen, sind nicht ersichtlich. Im Einzelfall kann es zwar Gründe geben, einen an sich geltenden Maßstab nicht zur Prüfung der Angemessenheit heranzuziehen (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 21 f., BAGE 126, 12). Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass es sich bei dem Beklagten um eine gemeinnützige Einrichtung handelt. Dies stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in besonderer Weise zu bestimmen. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es gerade der Zweck der gemeinnützigen Einrichtung ist, zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit Arbeitsplätze zu schaffen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 37 ff., aaO). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen sind die den AVR-Diakonie unterfallenden Arbeitgeber ohnehin - zumindest fast - immer gemeinnützig. Dieser Aspekt hat deshalb schon bei der Schaffung der AVR und der darin geregelten Vergütungen Berücksichtigung gefunden.

40

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Beklagte über finanzielle Mittel für Ausbildungsvergütungen verfügt. Die gesetzliche Regelung, nach der eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen ist, dient auch dazu, Verfälschungen des Ausbildungsmarktes zu vermeiden. Das schließt eine Orientierung an den finanziellen Möglichkeiten der Träger der praktischen Ausbildung aus (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 44, BAGE 126, 12).

41

c) Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung ist unangemessen, wenn sie die einschlägige tarifliche, branchenübliche oder in den AVR festgelegte Vergütung - wie hier - um mehr als 20 % unterschreitet. Dies hat zur Folge, dass die volle tarifliche, branchenübliche oder in den AVR festgelegte Ausbildungsvergütung zu zahlen ist. Die Begrenzung des Anspruchs auf das gerade noch zulässige Maß der Unterschreitung widerspräche dem Zweck von § 17 Abs. 1 AltPflG aF. Diese Vorschrift soll eine angemessene Ausbildungsvergütung sicherstellen. Damit wäre es nicht vereinbar, bei einer Unterschreitung der nach der Verkehrsanschauung angemessenen Ausbildungsvergütung den Anspruch zu Gunsten des Trägers der praktischen Ausbildung auf das gerade noch Angemessene zu begrenzen (st. Rspr. des BAG, vgl. 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 50, BAGE 126, 12; 25. Juli 2002 - 6 AZR 311/00 - zu I 8 der Gründe, AP BBiG § 10 Nr. 11 = EzA BBiG § 10 Nr. 9). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung auch nicht darauf an, dass der Beklagte dem Kläger die Absicht, keine Ausbildungsvergütung zu zahlen, bei Vertragsschluss eindeutig erklärt hat.

42

Es kann offenbleiben, ob kirchliche Einrichtungen nicht ohnehin mindestens die kirchenrechtlich für sie verbindlichen Sätze zu zahlen haben, damit die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung erfüllt ist.

43

4. Der Anspruch des Klägers auf eine angemessene Ausbildungsvergütung entfällt nicht deshalb, weil der Beklagte den Ausbildungsvertrag wirksam angefochten hätte, der Kläger dem Beklagten Schadensersatz zu leisten hätte oder weil die Geltendmachung des Anspruchs treuwidrig wäre.

44

a) Der Beklagte hat den Ausbildungsvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB)mit der Folge, dass der Ausbildungsvertrag als von Anfang an (ex tunc) nichtig anzusehen wäre (§ 142 Abs. 1 BGB).

45

aa) Der Beklagte kann die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht mit Erfolg auf seine Behauptung stützen, der Kläger habe darüber getäuscht, er werde während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses Leistungen nach dem SGB II beziehen.

46

(1) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsempfänger einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Durch die Täuschungshandlung muss beim Erklärungsgegner ein Irrtum über den wahren Sachverhalt hervorgerufen werden. Zwischen der Täuschungshandlung und dem Irrtum muss ein Kausalzusammenhang bestehen. An einem Irrtum fehlt es, wenn derjenige, der getäuscht werden soll, die Wahrheit kennt (BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 380/99 - zu II 1 und 2 a der Gründe, BAGE 96, 123).

47

(2) Danach berechtigt die behauptete Täuschung durch den Kläger den Beklagten nicht zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages. Selbst wenn der Kläger die Behauptung aufgestellt haben sollte, er werde für die gesamte Ausbildungsdauer Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann dadurch bei den für den Beklagten handelnden Personen kein Irrtum entstanden sein. Es ist allgemein bekannt, dass Leistungen nach dem SGB II von den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft, der er angehört, abhängen (nunmehr §§ 11 f. SGB II), die sich ständig ändern können. Dass die für den Beklagten handelnden Personen von dieser allgemein bekannten Tatsache keine Kenntnis hatten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sondern das Gegenteil naheliegend.

48

bb) Auch soweit sich der Beklagte darauf stützt, der Kläger habe darüber getäuscht, seine Rechte nach dem Altenpflegegesetz wahrnehmen zu wollen, greift die Anfechtung nicht durch. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 612a BGB.

49

Diese Bestimmung gilt auch im Verhältnis zwischen den Parteien. Nach § 13 Abs. 3 AltPflG sind, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften anwendbar. Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stehen der Anwendbarkeit von § 612a BGB nicht entgegen. Die Norm soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht (BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 23, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20). Dieser Zweck der Bestimmung gebietet eine dem Regelungszweck entsprechende Anwendung des ihr zugrunde liegenden Rechtsgedankens dahingehend, dass nicht nur die Ausübung eines Rechtes das Benachteiligungsverbot auslöst, sondern auch die dem vorgelagerte Täuschung, bereit zu sein, ein gesetzliches Recht auszuüben. Müsste der Altenpflegeschüler in diesen Fällen mit einer Anfechtung des Ausbildungsvertrages rechnen, wäre seine Freiheit der Entscheidung, ein bestehendes Recht auch wahrzunehmen, beeinträchtigt.

50

b) Der Kläger ist dem Beklagten nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Weder hat der Kläger den Beklagten so zu stellen, als wäre der Ausbildungsvertrag nicht geschlossen worden, noch war der Kläger verpflichtet, dem Beklagten Informationen über die von ihm bezogenen öffentlichen Leistungen zukommen zu lassen, die den Beklagten bestimmt hätten, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Es sind auch keine Schadensersatzansprüche deshalb entstanden, weil sich der Kläger nicht ausreichend um öffentliche Leistungen bemüht hat.

51

aa) Der Kläger ist nicht verpflichtet, den Beklagten so zu stellen, als wäre der Ausbildungsvertrag nicht abgeschlossen worden.

52

Allerdings kann eine Täuschung bei der Anbahnung eines Vertragsverhältnisses eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) begründen. Rechtsfolge ist, dass die Rechte aus dem durch die Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können; die Täuschung kann also zu einem Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung führen (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 62, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 8; 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV der Gründe, BAGE 109, 294 allgemein für Erregung eines Irrtums beim anderen Vertragspartner; st. Rspr. des BGH seit 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196; vgl. auch BGH 18. September 2001 - X ZR 107/00 - zu II 2 c aa der Gründe, NJW-RR 2002, 308). Derartige Ansprüche des Beklagten scheitern hier jedoch daran, dass bei normativer Betrachtung (vgl. hierzu: BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - zu A IV 3 der Gründe, aaO) die gesetzlich mit einem Vertragsschluss zwingend verbundenen Rechtsfolgen nicht als Schaden im Rechtssinne anzusehen sind. Wer einen Vertrag schließt, an den - wie hier durch § 17 Abs. 1 AltPflG aF - der Gesetzgeber zwingende Rechtsfolgen knüpft, übernimmt das Risiko dafür, dass diese Rechtsfolgen auch eintreten. Er kann dieses Risiko nicht im Wege des Schadensersatzrechtes auf die andere Vertragspartei, zu deren Gunsten die Rechtsfolgen angeordnet werden, abwälzen.

53

bb) Ebenso wenig hat sich der Kläger deshalb schadensersatzpflichtig gemacht, weil er - nach der Behauptung des Beklagten - dem Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, dass er keine weiteren Leistungen nach dem SGB II erhält und deshalb verhindert hat, dass dieser das Ausbildungsverhältnis während der gesetzlichen Probezeit (§ 18 AltPflG) kündigt. Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung, an der Auflösung des eigenen Ausbildungsverhältnisses mitzuwirken(vgl. für Arbeitsverträge: BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 14, AP BGB § 626 Nr. 224 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 28). Darauf liefe es hinaus, wollte man einen Altenpflegeschüler verpflichten, dem Träger der praktischen Ausbildung Informationen zu liefern, die diesen dazu bestimmen könnten, im Interesse der Ersparnis finanzieller Aufwendungen das Ausbildungsverhältnis zu beenden.

54

cc) Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger habe es unterlassen, Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten in Anspruch zu nehmen, die den Beklagten von der Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 AltPflG aF befreit hätten, ist dieser Vortrag substanzlos. Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargelegt, dass der Kläger Anspruch auf Geldleistungen gehabt hätte, die die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 17 Abs. 1 AltPflG aF erfüllt hätten.

55

c) Die Geltendmachung der Forderungen durch den Kläger verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

56

aa) Die Ansprüche des Klägers sind nicht verwirkt.

57

Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger sein Recht eine längere Zeit nicht geltend gemacht hat und dabei unter Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken konnten, dass er auch künftig sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sowie dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 20. April 2010 - 3 AZR 225/08 - Rn. 53 mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 63).

58

Hier fehlt es schon am Zeitmoment. Der Kläger hat seine Ansprüche noch vor Ausspruch der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Beklagten geltend gemacht.

59

bb) Der Kläger verstößt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auch nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

60

Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Es ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend bewerten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21, AP BetrAVG § 9 Nr. 23).

61

Im Streitfall liegt kein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten vor. Ein Vertrauen des Trägers der praktischen Ausbildung darauf, Altenpflegeschüler würden die in ihrem Interesse vom Gesetzgeber gewährten Rechte nicht geltend machen, ist nicht schutzwürdig.

62

5. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 sind nicht nach § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen. Nach dieser Bestimmung sind Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Fällig sind Bezüge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 AVR-Diakonie am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat. Beide Bestimmungen gelten nach § 15 Abs. 1 der Anlage 10/V AVR-Diakonie auch für Schüler der Altenpflege. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2007 geltend gemacht. Das Schreiben lag dem Beklagten spätestens am 12. Juni 2007 vor. Es hat - trotz der offensichtlichen Fehlbezeichnung bei den Jahresangaben - die Ausschlussfrist für Ansprüche ab Dezember 2006 gewahrt.

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6. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagte nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen an Altenpflegeschüler gewährt, die höher sind als die Ausbildungsvergütungen nach den AVR-Diakonie. Die Benennung eines einzelnen weiteren Altenpflegeschülers reicht insoweit nicht aus. Es fehlt an der notwendigen Gruppenbildung (vgl. BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 12, DB 2011, 1923).

64

7. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

65

II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildungsvergütung für den Zeitraum von August 2006 bis November 2006 begründet ist. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

66

1. Dem Kläger steht auch für diesen Zeitraum aus den unter B I genannten Gründen maximal eine monatliche Vergütung nach Nr. III Anlage 10a-Ost der AVR-Diakonie gültig ab 1. Juni 2004 von 674,38 Euro brutto monatlich zu. In dieser Höhe scheitert der Anspruch für den Zeitraum von August bis September 2006 nicht daran, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalten hat; dies sind keine iSv. § 17 Abs. 1 AltPflG aF vergleichbaren Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten. Leistungen, die bedarfsabhängig gewährt werden, sind keine dem Unterhaltsgeld nach dem SGB III oder dem Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften vergleichbare Leistungen, die den Anspruch nach dieser Regelung ausschließen - oben B I 2 b aa (3) -. Die Leistungen nach dem SGB II sind bedarfsabhängig (nunmehr: § 19 SGB II) und stehen dem Anspruch daher nicht entgegen.

67

2. Es bedarf jedoch tatsächlicher weiterer Feststellungen dazu, ob dieser Anspruch aufgrund der Ausschlussfrist in § 45 Abs. 2 AVR-Diakonie verfallen ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn die AVR-Diakonie auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

68

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die AVR-Diakonie seien zwischen den Parteien nicht vereinbart. Es hat jedoch gleichzeitig den Ausbildungsvertrag der Parteien im Tatbestand seines Urteils in Bezug genommen. Der Ausbildungsvertrag enthält in § 1 Nr. 1.4 einen Verweis auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen des Trägers der praktischen Ausbildung, was die Anwendbarkeit der AVR-Diakonie möglich erscheinen lässt. Damit sind die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts widersprüchlich, was im Revisionsverfahren zu beachten ist, ohne dass es einer Verfahrensrüge bedürfte (vgl. BAG 13. April 2010 - 9 AZR 113/09 - Rn. 16, AP BGB § 308 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 11). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb aufzuklären haben, ob durch die genannte Bestimmung des Ausbildungsvertrages die AVR-Diakonie in Bezug genommen sind. Das setzt angesichts der Vereinbarung in § 1 Nr. 1.4 des Ausbildungsvertrages voraus, dass die AVR-Diakonie beim Beklagten grundsätzlich angewendet wurden und dies im Betrieb allgemein bekannt war. Die bloß kirchenrechtliche Verpflichtung des Beklagten, die AVR-Diakonie anzuwenden, reicht nicht aus, um Rechtsfolgen im Ausbildungsverhältnis herbeizuführen, da kirchenrechtliche Regelungen keine normativen Wirkungen entfalten (vgl. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 634/09 - Rn. 21, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 57 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 18).

69

3. Die Zurückverweisung gibt den Parteien auch Gelegenheit zu Rechtsgründen vorzutragen, aus denen die Anwendung der Ausschlussfrist trotz ihrer Vereinbarung ausgeschlossen sein könnte.

70

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision, einschließlich der Kosten der Anschlussrevision, zu entscheiden haben.

        

    Zwanziger    

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

        

        

    H.-J. Schepers    

        

    Möller    

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.