Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2012 - 10 Sa 604/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.09.2011, Az.: 6 Ca 556/11, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere € 110,00 netto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung sowie über Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.
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Die Klägerin (geb. am … 1968) ist seit dem 01.11.1995 in der C. der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in C.-Stadt als Pflegehilfe beschäftigt. Sie ist seit August 2009 Mitglied der Gewerkschaft Z..
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Am 07.07.1998 hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Y.X. gGmbH, mit der W. einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Bl. 95 ff d.A.) abgeschlossen, auf dessen Grundlage zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (nunmehr: Generali) ein Gruppenversicherungsvertrag (Bl. 103 ff. d.A.) in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden ist. Die Beklagte hat diesen Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber Z. zum 31.03.2005 gekündigt.
- 4
Im Vorprozess (7 Ca 606/09) zwischen den Parteien ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 695/09 - Juris) verurteilt worden, an die Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.2009 (9 Monate) Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung in Höhe von monatlich € 10,00 zu zahlen. Die Beklagte ist außerdem verurteilt worden, zu Gunsten der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 (48 Monate) Versicherungsbeiträge an die Generali Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer: 000) in einer Gesamthöhe von € 2.638,33 zu zahlen. Auf den weiteren Inhalt des Urteils vom 25.03.2010 wird Bezug genommen.
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Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 07.01.2011 die Lebensversicherung gegenüber der Generali mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte erklärte auf dem Kündigungsschreiben ihr Einverständnis (Bl. 191 d.A.). Daraufhin übersandte die Generali den Parteien folgendes Schreiben (Bl. 192 d.A.):
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„Kündigung einer nach § 40 b EStG a.F. geförderten Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis
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Die Kündigung einer Direktversicherung im laufenden Dienstverhältnis stellt arbeitsrechtlich einen Widerruf einer Versorgungsanwartschaft dar, welcher im Einzelfall einen Arbeitgeber nicht von seinem Versorgungsversprechen entbindet, wenn nach Auszahlung des Rückkaufswertes der Versorgungsfall eintritt.
- 8
Die Generali Lebensversicherung erstattet den Rückkaufswert nur auf ein Konto der Firma Pro Seniore …, welche den Rückkaufswert an den Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung weiterleitet. Der Rückkaufswert ist beim Arbeitnehmer lohn- steuerfrei.
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Allerdings stellt die Auszahlung des Rückkaufswertes grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV dar, so dass von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gültigen Sozialversicherungsbeiträge zu tragen sind. […]
- 10
Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist kapitalertragssteuerpflichtig. Die Kapitalertragssteuer muss der Arbeitnehmer tragen. […]
- 11
Bitte zutreffendes ankreuzen:
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[ X ] Wir haben die Folgen der vorzeitigen Kündigung der Direktversicherung zur Kenntnis genommen und bleiben bei der Kündigung.
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[…] Statt der Kündigung bitten wir um Beitragsfreistellung des Vertrages.
- 14
[…] Die Kündigung wird nicht mehr gewünscht. Die Versicherung wird in unveränderter Form weitergeführt. Sofern Lastschrifteinzug vereinbart war, gilt dieser weiterhin.
- 15
[…] Frau A. ist zum _________ bei uns ausgeschieden beziehungsweise scheidet zu diesem Termin aus. Den Versicherungsschein haben wir übergeben."
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Die Parteien kreuzten am 26.01.2011 das erste Kästchen an und unterzeichneten beide das Schriftstück (Bl. 192 d.A.). Den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von € 5.526,70 überwies die Beklagte mit der Lohnabrechnung für Februar 2011 auf das Konto der Klägerin (Bl. 193 d.A.).
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Soweit noch von Interesse verlangte die Klägerin erstinstanzlich zuletzt Schadensersatz wegen der Nichtreinigung der Dienstkleidung für 20 Monate ab Oktober 2009 in Höhe von € 200,00. Außerdem soll die Beklagte zu ihren Gunsten bei der Generali eine (neue) Direktversicherung abschließen. Schließlich soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würde, wenn die Beklagte ordnungsgemäß Beiträge in die Direktversicherung eingezahlt hätte.
- 18
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 19
die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von € 200,00 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, bei der Versicherung "Generali" eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung für sie zu beantragen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswertes der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären.
- 20
Die Beklagte hat beantragt,
- 21
die Klage abzuweisen.
- 22
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.09.2011 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von September 2010 bis August 2011 € 120,00 Schadensersatz wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung zu zahlen. Die weitergehende Klage (für Oktober 2009 bis August 2010) hat das Arbeitsgericht abgewiesen, weil die Klägerin die tarifliche Ausschlussfrist versäumt habe. Wegen der Altersversorgung hat das Arbeitsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, bei der Generali einen (neuen) Altersversorgungsvertrag für die Klägerin abzuschließen. Die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch Abschluss des (alten) Versicherungsvertrages bereits erfüllt. Die Klägerin habe durch ihre Eigenkündigung deutlich gemacht, dass sie die Fortführung dieser Lebensversicherung nicht wünsche. Da die Beklagte den Tarifvertrag gekündigt habe, sei die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages durch die Klägerin unter Einbeziehung der Beklagten als „andere Abmachung“ im Nachwirkungszeitraum zu werten. Mithin sei zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart worden, dass eine betriebliche Altersversorgung im Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mehr zu gewährleisten sei. Der Feststellungsantrag (Antrag zu 3) sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Die Klägerin hätte ihren Schaden beziffern können und müssen. Im Übrigen sei ihr aufgrund ihres eigenen Verschuldens (Kündigung der Versicherung) kein höherer Gewinn entgangen.
- 23
Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 28.09.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 28.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.12.2011 verlängerten Begründungsfrist am 28.12.2011 begründet.
- 24
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Schadensersatzansprüche wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung für die Zeit von Oktober 2009 bis August 2010 (11 Monate) seien nicht wegen Ablaufs der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Sie habe für die Zeit von Januar bis September 2009 ihre Ansprüche im Vorprozess 10 Sa 695/09 erfolgreich eingeklagt. Bei den jetzt geltend gemachten Ansprüchen handele es sich um den „gleichen Tatbestand“ im Sinne des § 25 Ziff. 2 MTV Pro Seniore. Zur betrieblichen Altersversorgung führt die Klägerin aus, dass ihre Eigenkündigung des Lebensversicherungsvertrages nicht als „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG anzusehen sei. Die Kündigung sei eine einseitige Willenserklärung. Sie werde nicht dadurch zu einer - die tariflichen Regelungen ablösenden - Vereinbarung, dass die Beklagte ihr Einverständnis mit dieser Kündigung erklärt habe. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vereinbarung ausgehe, könnte dieser jedenfalls nicht der Inhalt beigemessen werden, dass damit alle Regelungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung abbedungen werden sollten. Die von ihr gewollte Auszahlung könne nicht dahin verstanden werden, dass dies auch bedeuten sollte, dass die Beklagte künftig keinerlei Aktivitäten mehr hinsichtlich ihrer Verpflichtung aus dem einschlägigen Tarifvertrag entfalten solle. Deshalb habe sie einen Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut eine entsprechende Versicherung zu ihren Gunsten abschließt. Ihr Feststellungsantrag sei zulässig. Sie könne die vom Arbeitsgericht erwartete Berechnung des Schadens - Auswirkungen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung der geschuldeten Versicherungsbeiträge auf den Rückkaufswert - nicht vornehmen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.12.2011 (Bl. 244- 247 d.A.) Bezug genommen.
- 25
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 20.09.2011, Az.: 6 Ca 556/11, teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 110,00 netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, bei der Versicherungsgesellschaft Generali Lebensversicherung AG einen Antrag auf Abschluss einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung für sie zu stellen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswertes der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären.
- 27
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 29
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29.02.2012 (Bl. 258-260 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.
- 30
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 31
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
- 32
Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 1) zweitinstanzlich von € 80,00 auf € 110,00 erhöht hat, ist die Klageerweiterung zulässig. Die Beklagte hat in die Klageerweiterung ausdrücklich eingewilligt, sie war im Übrigen auch sachdienlich (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO). Die Klägerin hat erstinstanzlich für 20 Monate ab dem 01.10.2009 Schadensersatz in Höhe von € 200,00 wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung begehrt. Der 20-Monats-Zeitraum endete am 31.05.2011. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte - nicht berufungsfähig - verurteilt, für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 31.08.2011 insgesamt € 120,00 zu zahlen. Es hat der Klägerin damit drei Monate mehr zugesprochen als beantragt. Die Klageabweisung bezieht sich jedoch auf die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.08.2010. Das sind 11 Monate.
II.
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In der Sache hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.08.2010 weiter € 110,00 netto wegen Nichtreinigung der Dienstkleidung zu zahlen. Die weitergehende Klage auf Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages bei der Generali-Versicherung sowie auf Feststellung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des entgangenen Gewinns der aufgelösten Lebensversicherung ist unbegründet.
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1. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Die Beklagte ist auch für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.08.2010 (11 Monate) verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von monatlich € 10,00, mithin insgesamt € 110,00, zu zahlen, weil sie die Dienstkleidung der Klägerin entgegen § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) vom 14.12.2001 zur Regelung des Tragens von einheitlicher Dienstkleidung nicht mehr reinigt und pflegt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.03.2010 (10 Sa 695/09 - Juris) verwiesen. Im Vorprozess war der Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.09.2009 Streitgegenstand. Den Ausführungen in diesem Urteil ist bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nichts hinzuzufügen.
- 35
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sind die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2009 bis 31.08.2010 nicht verfallen. Nach § 25 Ziff. 1 MTV Pro Seniore müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Allerdings reicht nach § 25 Ziff. 2 MTV Pro Seniore für „den gleichen Tatbestand“ die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche aus, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche unwirksam zu machen.
- 36
Die Klägerin hat im Vorprozess (10 Sa 695/09, 7 Ca 606/09) Schadensersatz wegen der Nichtreinigung der Dienstkleidung für Vormonate geltend gemacht. Einer nochmaligen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem gleichen Rechtsgrund für spätere Monate bedurfte es nicht mehr. § 25 MTV Pro Seniore verlangt nur eine einmalige Geltendmachung des Anspruchs und erstreckt deren fristwahrende Wirkung auch auf später fällig werdende Leistungen. Damit soll die Notwendigkeit einer wiederkehrenden Geltendmachung von Einzelforderungen ausgeschlossen werden, wenn der zugrunde liegende Anspruch schon geltend gemacht worden ist und der Sachverhalt sich nicht geändert hat. Der geltend gemachte Anspruch und spätere Ansprüche müssen durch "den gleichen Tatbestand" verknüpft sein. Ein solcher liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 - Juris; BAG 20.07.1989 - 6 AZR 774/87 - Juris; BAG 26.10.1994 - 5 AZR 404/93 - AP BAT § 70 Nr. 22). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte reinigt die Dienstkleidung ihrer Mitarbeiter seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Darauf beruhende Schadensersatzansprüche sind aus einem bestimmten, ständig gleichen Grundtatbestand entstanden.
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2. Der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Klägerin bei der Generali Lebensversicherung AG einen Antrag auf Abschluss eines (neuen) Lebensversicherungsvertrages zu stellen.
- 38
Die Klägerin hatte aus dem Tarifvertrag vom 07.07.1998 zwischen der Y. X. gGmbH mit der W. für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen in Rheinland-Pfalz einen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Basis einer Direktversicherung. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei der Volksfürsorge (Vers.-Nr.: 0000000) erfüllt. Zwar hat die Beklagte den Tarifvertrag mit Schreiben vom 22.09.2004 gegenüber Z. zum 31.03.2005 gekündigt. Die Rechtsnormen des gekündigten Tarifvertrages galten jedoch nach § 4 Abs. 5 TVG ab dem 01.04.2005 für das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Wege der Nachwirkung weiter.
- 39
Die Tarifvertragsparteien haben bisher keine andere, ersetzende Abmachung i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG getroffen. Wie die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 25.03.2010 (10 Sa 695/09 - Juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, ist der nachwirkende Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 nicht durch den MTV Pro Seniore vom 24.09.2004 als „andere Abmachung“ ersetzt worden. An dieser Entscheidung wird auch nach nochmaliger Überprüfung festgehalten.
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Eine Ersetzung durch eine „andere Abmachung“ i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG ist jedoch im Nachwirkungszeitraum durch einzelvertragliche Abrede erfolgt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Klägerin hat sich am 07.01.2011 im fortbestehenden Arbeitsverhältnis dazu entschlossen, die Direktversicherung bei der Generali mit sofortiger Wirkung zu kündigen. An diesem Kündigungsentschluss hat sie trotz des Erläuterungsschreibens der Generali mit Datum vom 26.01.2011 festgehalten und ausdrücklich erklärt, dass es bei der vorzeitigen Kündigung ver-bleibe. Die Beklagte war mit dem Vorgehen der Klägerin ausdrücklich einverstanden und hat dies durch ihre Unterschriften bestätigt. Diese einvernehmliche Beendigung des Lebensversicherungsvertrages stellt eine „andere Abmachung“ dar. Soweit die Berufung einwendet, die Kündigung der Klägerin sei als einseitige Willenserklärung nicht als „Abmachung“ auszulegen, verkennt sie, dass die Beklagte Versicherungsnehmerin war. Die Klägerin als versicherte Person konnte die Direktversicherung nicht (einseitig) kündigen. Sie konnte die von ihr gewünschte Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung vielmehr nur durch eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte erreichen. Die Beklagte hat dem Wunsch der Klägerin auf Beendigung des Versicherungsvertrages entsprochen. Das genügt, um eine „andere Abmachung“ anzunehmen. Aufgrund der reinen Überbrückungs- und Ordnungsfunktion der Nachwirkung des § 4 Abs. 5 TVG wurde der Begriff der „Abmachung“ bewusst weit gefasst. Unter dem Begriff der „Abmachung“ ist jedwede anderweitige Regelung zu verstehen.
- 41
Zwar ist im beendeten Arbeitsverhältnis die Auszahlung des Rückkaufswertes nach der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 BetrAVG, die der Regelung in § 169 Abs. 1 VVG vorgeht, ausgeschlossen. Der durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert darf aufgrund einer (grds. zulässigen) Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden, wenn hinsichtlich der Direktversicherung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrAVG erfüllt sind. Es handelt sich hierbei um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB. Durch § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG soll sichergestellt werden, dass der ursprüngliche Versorgungszweck auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleibt. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet.
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Diese Verfügungsbeschränkungen greifen im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht ein. Deshalb konnten die Parteien im Streitfall trotz unverfallbarer Versorgungsanwartschaft der Klägerin vereinbaren, dass ihr der Rückkaufswert der Lebensversicherung auszuzahlen ist. Dies ist eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG. Ob die Klägerin bei Eintritt des Versorgungsfalls - trotz Auszahlung des Rückkaufswertes - einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
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Einen neuen Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten der Klägerin muss die Beklagte jedenfalls nicht abschließen.
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3. Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin - abzüglich des Rückkaufswertes der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären. Die betriebliche Altersversorgung dient einem Versorgungszweck und nicht dazu, dass Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis einen „Gewinn“ erzielen, indem sie sich vor Eintritt des Versorgungsfalls den Rückkaufswert auszahlen lassen. Da der Lebensversicherungsvertrag in Form der Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin dienen sollte, ist auf die betriebsrentenrechtliche Wertung abzustellen. Die 1968 geborene Klägerin hat keinen Anspruch auf einen „entgangenen Gewinn“ aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes, sondern unter Umständen nach den Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes einen Anspruch auf eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, wenn der Versorgungsfall eintritt. Versorgungsansprüche sind erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalles zu erfüllen. Vorher kann der Versorgungsberechtigte keine Zahlung fordern. Vorgezogene Zahlungen widersprechen vielmehr dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung und der entsprechenden Zweckbindung der Direktversicherung.
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Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob der Widerruf der Versorgungsanwartschaft durch Kündigung der Direktversicherung und Auskehrung des Rückkaufswertes betriebsrentenrechtlich wirksam war oder nicht. Unabhängig davon, steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines höheren Rückkaufswertes nicht zu. Die Beklagte hätte nur insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Klägerin bei Eintritt eines Versorgungsfalles nicht die vorgesehenen Versicherungsleistungen erhielte. Ein derartiger Anspruch ist aber nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
III.
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Die Klägerin hat gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat die Klägerin nur äußert geringfügig obsiegt. Ihre Berufung ist überwiegend unbegründet.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.
(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.
(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.
(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
