Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2013 - 10 Sa 551/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0425.10SA551.12.0A
published on 25.04.2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Apr. 2013 - 10 Sa 551/12
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2012, Az.: 7 Ca 319/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von Zuwendungszwölfteln nach dem Zuwendungstarifvertrag (ZTV) Pro Seniore für die Monate von August 2011 bis Juli 2012.

2

Die 1968 geborene Klägerin ist seit November 1995 in der Seniorenresidenz der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in K. als Pflegehilfe beschäftigt. Sie ist seit August 2009 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag vom 28.09.1995 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der DSK Sozialdienste gGmbH, ist ua. folgendes geregelt:

3

„§ 14

4

Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 01.07.1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. …“

5

Zwischen der Konzernmuttergesellschaft der Beklagten, der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, und der Gewerkschaft ver.di wurden am 24.09.2004 ein Manteltarifvertrag (MTV), ein Vergütungstarifvertrag (VTV) sowie ein Tarifvertrag über eine Zuwendung (ZTV) vereinbart. Die Tarifverträge wurde durch die Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zum MTV genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. dazu: BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - NZA 2008, 713). Die Tarifverträge sind am 01.10.2004 in Kraft getreten. Die Konzernmuttergesellschaft kündigte den MTV am 26.09. zum 31.12.2006, den VTV zum 31.10.2006 und den ZTV Pro Seniore am 25.09. zum 31.10.2007.

6

Im MTV Pro Seniore ist - soweit vorliegend von Interesse - folgendes geregelt:

7

„§ 1
Geltungsbereich

8

Dieser Tarifvertrag findet Anwendung in den in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen.

9

Dieser Tarifvertrag gilt persönlich für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. …

10

§ 13
Vergütung

11

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Vergütungstabellen.

12

Die ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis im Bereich der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, …, Rheinland-Pfalz, … bestehen, erhalten Vergütung nach der Anlage 1 bzw. 2 des Vergütungstarifvertrages.

13

Bei ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis im Bereich der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, … bestehen, gilt Anlage 1a bzw. 2a des Vergütungstarifvertrages.

14

15

Im ZTV Pro Seniore ist - auszugsweise - folgendes geregelt:

16

„§ 1
Geltungsbereich

17

Dieser Tarifvertrag gilt ausschließlich für Beschäftigte der in der Anlage A zum Manteltarifvertrag genannten Einrichtungen, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind.

18

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

19

(1) Der Arbeitnehmer erhält eine Zuwendung, soweit er ver.di-Mitglied ist, wenn er

am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist:

20

21

§ 3
Höhe der Zuwendung

22

(1) Die Höhe der Zuwendung beträgt 82 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 2 des Manteltarifvertrages) bzw. 65 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs. 3 des Manteltarifvertrages) der Bemessungsgrundlage.

23

(2) Bemessungsgrundlage ist

 die Vergütung
die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte.

24

25

Die Zuwendung gem. § 3 Abs. 1 wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres.

26

§ 4
Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen

27

Die jeweils zuständige Bezirksverwaltung der Gewerkschaft ver.di teilt dem Arbeitgeber bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres die Namen der Anspruchsberechtigten aus diesem Tarifvertrag mit, soweit diese der Mitteilung zustimmen.

28

Tritt der Arbeitnehmer erst nach dem 31.10. des laufenden Kalenderjahres der Gewerkschaft ver.di bei und teilt diese das dem Arbeitgeber mit, erhält dieser Arbeitnehmer 3 Kalendermonate nach der Mitteilung Leistungen nach § 3 Abs. 5. Unbeschadet dessen müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sein.“

29

Die Klägerin verlangte erstinstanzlich Zuwendungszwölftel für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.07.2012 iHv. € 124,48 monatlich (€ 4.107,84 für 33 Monate) nebst gestaffelten Zinsen ab dem ersten des jeweiligen Folgemonats.

30

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.10.2012 teilweise für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 (€ 1.493,76 für 12 Monate) stattgegeben. Die Klägerin habe Anspruch auf die Zuwendung für das Jahr 2010 zahlbar in Teilbeträgen für August bis Oktober 2011 iHv. je € 124,48 und für das Jahr 2011 für die Monate November 2011 bis Juli 2012, ebenfalls zahlbar in Teilbeträgen iHv. je € 124,68. Die weitergehende Klage (€ 2.614,08 für 21 Monate von November 2009 bis Juli 2011) hat das Arbeitsgericht wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden.

31

Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 16.11.2012 zugestellt worden. Sie hat mit am 10.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.02.2013 verlängerten Begründungsfrist am 18.02.2013 begründet.

32

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe nach dem ZTV keine Zuwendung zu. Sie unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des ZTV, denn sie sei der Gewerkschaft ver.di erst zu einem Zeitpunkt beigetreten, als sich der gekündigte ZTV nur noch in der Nachwirkung befunden habe. Die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG erstrecke sich jedoch nicht auf erst nach Ablauf des Tarifvertrags begründete Arbeitsverhältnisse. Das Arbeitsgericht sei rechtfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Anwendung des ZTV aus § 14 des Arbeitsvertrags ergebe. Das BAG habe die Frage, ob es sich bei § 14 des Arbeitsvertrags um eine Tarifwechselklausel handele, offen gelassen (vgl. dazu: BAG 02.07.2008 - 4 AZR 291/07 - Juris).

33

Abgesehen davon erfülle die Klägerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung sei, dass die Klägerin „Beschäftigte“ iSd. § 13 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 MTV sei. Dem sei nicht so. Es werde mit der Regelung in § 3 Abs. 1 ZTV nicht lediglich der räumliche Geltungsbereich des Tarifvertrags verdeutlicht. Zudem sei zu beachten, dass die Klägerin unstreitig erst am 01.08.2009, mithin im Nachwirkungszeitraum, in die Gewerkschaft ver.di eingetreten sei. Damit seien Ansprüche aus dem MTV, VTV und ZTV ausgeschlossen.

34

Darüber hinaus sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Anspruch § 4 ZTV nicht entgegenstehe. Die Klägerin habe ihre Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht form- und fristgerecht nachgewiesen. Die von der Klägerin zu den Akten gereichten Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 19.10.2010 und vom 20.09.2011 seien an die „Pro Seniore Gesundheitsdienste gGmbH“ und damit nicht an den „Arbeitgeber“ iSd. § 4 Nr. 1 ZTV gerichtet worden. Die Ansicht des Arbeitsgerichts, der Nachweis gemäß § 4 Nr. 1 ZTV sei nicht erforderlich, weil ihr aus den arbeitsgerichtlichen Verfahren bekannt sei, dass die Klägerin ver.di-Mitglied sei, verfange nicht. Ver.di müsse die Gewerkschaftsmitglieder spätestens zum 31.10. jeden Kalenderjahres aufs Neue melden.

35

Rein vorsorglich werde die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wie sich ein monatliches Zuwendungszwölftel von € 124,48 errechne. Im Übrigen sei auch der Zinsausspruch des Arbeitsgerichts unrichtig. Die Fälligkeit der ratierlich zu zahlenden Zuwendung richte sich nach § 13a MTV. Die Monatsbeiträge wären daher nicht am Monatsletzten fällig.

36

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 18.02.2013 Bezug genommen.

37

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

38

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.10.2012, Az.: 7 Ca 319/12, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen.

41

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

43

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Zuwendungszwölfteln iHv. insgesamt € 1.493,76 brutto für die Monate von August 2011 bis Juli 2012 nebst gestaffelten Zinsen aus § 14 des Arbeitsvertrags iVm. den tariflichen Bestimmungen des ZTV Pro Seniore.

44

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

45

1. Die Regelungen des ZTV Pro Seniore finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in § 14 des Formulararbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass das BAG in der Entscheidung vom 02.07.2008 (4 AZR 291/07 - Rn. 19, Juris) die Frage offen gelassen hat, ob es sich bei § 14 des Formulararbeitsvertrags um eine Tarifwechselklausel handelt. Nach der Rechtsprechung der 10. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz in einem früheren Rechtstreit zwischen denselben Parteien (Urteil vom 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 - Rn. 103, Juris) haben die Parteien vereinbart, dass (zunächst) die Bestimmungen des am 01.07.1990 in Kraft getretenen Tarifvertrags zwischen der DSK Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienst, Transport und Verkehr (ÖTV), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, gelten. Dieser Tarifvertrag sollte „längstens“ bis zum Zustandekommen eines (neuen) Tarifvertrags für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung gelten. Ab diesem Zeitpunkt sollten die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrags gelten. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Parteien mit dem „Tarifvertrag für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung“ denjenigen Tarifvertrag gemeint haben, an den die Beklagte selbst gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden ist. Bei der vertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich damit um eine sogenannte Tarifwechselklausel. Die Verweisung zielt damit nicht nur auf den MTV Pro Seniore, sondern auch auf den ZTV Pro Seniore.

46

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Urteil vom 25.03.2010 (10 Sa 695/09 - Juris) verwiesen. Den Ausführungen in diesem rechtskräftigen Urteil ist auch bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nichts hinzuzufügen.

47

Da die Parteien die Anwendbarkeit des ZTV Pro Seniore einzelvertraglich vereinbart haben, ist für die hier streitgegenständlichen zwölf Monate von August 2011 bis Juli 2012 unerheblich, dass die Klägerin erst im Nachwirkungszeitraum in die Gewerkschaft ver.di eingetreten ist. Die Nachwirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich zwar nicht auf erst nach dem Ablauf des Tarifvertrags begründete Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt, wenn die Tarifbindung erst nach diesem Zeitpunkt eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war und erst im Nachwirkungszeitraum der Gewerkschaft beitritt, die den nachwirkenden Tarifvertrag abgeschlossen hatte (BAG 10.12.1997 - 4 AZR 247/96 - Rn. 47 mwN, AP TVG § 3 Nr. 20; ErfKomm-Franzen, 13. Aufl., § 4 TVG Rn. 53). Vorliegend ist die Klägerin erst im August 2009 in die Gewerkschaft ver.di eingetreten, als die Konzernmuttergesellschaft der Beklagten den ZTV Pro Seniore bereits zum 31.10.2007 gekündigt hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der ZTV aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel Anwendung findet.

48

2. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 die Anspruchsvoraussetzungen des ZTV Pro Seniore erfüllte. Die Klägerin ist Beschäftigte einer in der Anlage A zum MTV genannten Einrichtung und seit dem 01.08.2009 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

49

Entgegen der Ansicht der Berufung regelt § 3 Nr. 1 ZTV keine weitere Anspruchsvoraussetzung, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut die Anspruchshöhe, die für Beschäftigte nach § 13 Abs. 2 MTV, dh. für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Bereich der alten Bundesländern, ua. in Rheinland-Pfalz, besteht, 82 % der Bemessungsgrundlage beträgt.

50

3. Dem Anspruch der Klägerin steht § 4 ZTV Pro Seniore nicht entgegen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Klägerin ist - unstreitig - seit dem 01.08.2009 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Entgegen der Ansicht der Berufung war vorliegend ein gesonderter Nachweis nach § 4 ZTV schon deshalb nicht erforderlich, weil der Beklagten die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin aus den Rechtsstreiten zwischen den Parteien 10 Sa 695/09 (7 Ca 606/09) und 10 Sa 604/11 (6 Ca 556/11) positiv bekannt war. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist auch insoweit nichts hinzuzufügen.

51

Hinzu kommt, dass der Name der Klägerin, entgegen der Behauptung der Berufung, in den Listen, die den Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 19.10.2010 und vom 20.09.2011 (Bl. 117-120 d.A.) beigefügt waren, ausdrücklich aufgeführt worden ist. Zwar sind diese Schreiben nicht an die Beklagte, sondern an die „Pro Seniore Gesundheitsdienste gGmbH“ adressiert. Dies ist jedoch unschädlich, weil sie an die Geschäftsführerin Dr. D. K. gerichtet worden sind, die auch Geschäftsführerin der Beklagten ist.

52

4. Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Arbeitsgericht die Anspruchshöhe richtig berechnet. Bemessungsgrundlage für die Sonderzuwendung ist im Tarifgebiet West 82 % der Septembervergütung. Dieser Betrag beläuft sich nach den Angaben der Klägerin auf € 1.493,76 brutto, so dass ein Zwölftel den Teilbetrag von € 124,48 ergibt. Was an den Angaben der Klägerin fehlerhaft sein soll, hat die Berufung nicht aufgezeigt. Da der Beklagten die Höhe der gezahlten Septembervergütung bekannt ist, genügt ein einfaches Bestreiten nicht. Das Arbeitsgericht durfte daher von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin ausgehen.

53

5. Auch der gestaffelte Zinsausspruch des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags ist die Vergütung spätestens zum Monatsletzten fällig. Damit sind Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu entrichten (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).

54

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

55

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
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published on 15.03.2012 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 20.09.2011, Az.: 6 Ca 556/11, teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die K
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published on 12.11.2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 5. Februar 2015, Az. 7 Ca 945/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.