Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Dez. 2014 - 5 Sa 442/14


Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. April 2014, Az. 11 Ca 1307/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.
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Die 1968 geborene Klägerin ist seit November 1995 in der Seniorenresidenz der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin in C-Stadt als Pflegehilfe beschäftigt. Im Juli 1998 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der ÖTV einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab, auf dessen Grundlage zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG (nunmehr: Generali) ein Gruppenversicherungsvertrag in Form einer Direktversicherung abgeschlossen worden ist. Die Beklagte kündigte diesen Tarifvertrag gegenüber ver.di zum 31.03.2005.
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In einem Vorprozess zwischen den Parteien ist die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 25.03.2010 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 695/09 - Juris) verurteilt worden, zu Gunsten der Klägerin für 48 Monate vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2009 Versicherungsbeiträge an die Generali in einer Gesamthöhe von € 2.638,33 zu zahlen. Auf den Inhalt des Urteils vom 25.03.2010 wird Bezug genommen. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 07.01.2011 die Lebensversicherung gegenüber der Generali mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte erklärte ihr Einverständnis. Den Rückkaufswert der Lebensversicherung iHv. € 5.526,70 ließ sich die Klägerin auszahlen.
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In einem weiteren Vorprozess zwischen den Parteien (10 Sa 604/11) verlangte die Klägerin, dass die Beklagte zu ihren Gunsten bei der Generali eine neue Direktversicherung abschließen soll. Außerdem sollte festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würde, wenn die Beklagte ordnungsgemäß Beiträge in die Direktversicherung eingezahlt hätte.
- 5
Die Klägerin hat im Vorprozess (10 Sa 604/11) - soweit vorliegend von Interesse - zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, bei der Generali einen Antrag auf Abschluss einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung für sie zu stellen,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswerts der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären.
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Die 10. Kammer hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 15.03.2012 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 604/11 - Juris) abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen. Mit der vorliegenden am 20.12.2013 erhobenen Klage macht die Klägerin nunmehr einen Schadensersatzanspruch iHv. € 4.022,74 geltend. Zur Begründung führt sie aus, die Generali habe ihr mit Schreiben vom 07.08.2013 mitgeteilt, dass der Rückkaufswert der Direktversicherung bei gleichbleibender Abführung der Monatsbeiträge und vollständiger Beitragszahlung bis zum Kündigungszeitpunkt am 01.02.2011 € 9.549,44 betragen hätte. Dieser Betrag sei um € 4.022,74 höher als der Rückkaufswert, der ihr ausgezahlt worden sei. Diese Differenz schulde ihr die Beklagte als Schadensersatz.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz iHv. € 4.022,74 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2011 zu zahlen.
- 11
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2014 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, dem geltend gemachten Zahlungsanspruch stehe die Rechtskraft des Urteils vom 15.03.2012 (LAG Rheinland-Pfalz - 10 Sa 604/11) entgegen. Werde eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aus einem bestimmten Sachverhalt rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, stehe im Folgeprozess - gerichtet auf Ersatz des bezifferten Schadens aus demselben Sachverhalt - die fehlende Ersatzpflicht bindend fest (vgl. BGH 22.11.1988 - VI ZR 341/87 - NJW 1989, 393). Das Landesarbeitsgericht habe im Urteil vom 15.03.2012 über denselben Sachverhalt entschieden, den die Klägerin nunmehr zum Gegenstand ihrer bezifferten Schadensersatzklage mache. Die Ansicht der Klägerin, es habe mit dem damaligen Feststellungsantrag festgestellt werden sollen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Gewinn zu ersetzen, den sie im Versorgungsfall erzielen würde, mithin in der Zukunft, finde weder in der damaligen Berufungsbegründung der Klägerin noch in den zweitinstanzlichen Urteilsgründen eine Stütze. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 17.04.2014 Bezug genommen.
- 14
Gegen das am 02.07.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 29.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.10.2014 verlängerten Begründungsfrist am 02.10.2014 begründet.
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Die Klägerin ist der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe im Vorprozess (10 Sa 604/11) nicht über denselben Sachverhalt entschieden. Sie mache im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagte ab 01.12.2006 keine Versicherungsbeiträge in die Direktversicherung gezahlt habe. Damit habe die Beklagte ihre Pflichten verletzt. Im Vorprozess habe festgestellt werden sollen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Gewinn zu ersetzen, den sie im Versorgungsfall erzielt hätte. Es sei mithin um einen auf die Zukunft gerichteten Anspruch gegangen, der sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht manifestiert habe und den sie auch nicht habe beziffern können. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 29.09.2014 Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.04.2014, Az. 11 Ca 1307/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz iHv. € 4.022,74 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
- 19
die Berufung zurückzuweisen.
- 20
Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 04.12.2014, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.
- 21
Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 10 Sa 604/11.
Entscheidungsgründe
I.
- 22
Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 4.022,74 hat. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
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Die 10. Kammer hat im Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2012 - 10 Sa 604/11 - Juris) den Antrag der Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr - abzüglich des Rückkaufswerts der aufgelösten Versicherung - den Gewinn zu ersetzen, den sie erzielen würden, wenn ordnungsgemäß Beiträge in diese Versicherung eingezahlt worden wären, mit rechtskräftigem Urteil als unbegründet abgewiesen.
- 25
Die 10. Kammer hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die betriebliche Altersversorgung diene einem Versorgungszweck und nicht dazu, dass Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis einen Gewinn erzielen, indem sie sich - wie die Klägerin - vor Eintritt des Versorgungsfalls den Rückkaufswert auszahlen lassen. Da der Lebensversicherungsvertrag in Form der Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin dienen sollte, sei auf die betriebsrentenrechtliche Wertung abzustellen. Die 1968 geborene Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines entgangenen Gewinns, sondern unter Umständen nach den Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes einen Anspruch auf eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung, wenn der Versorgungsfall eintrete. Versorgungsansprüche seien erst im Zeitpunkt des Versorgungsfalls zu erfüllen. Vorher könne der Versorgungsberechtigte keine Zahlung fordern. Vorgezogene Zahlungen widersprächen vielmehr dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung und der entsprechenden Zweckbindung der Direktversicherung. Die 10. Kammer hat die Frage, ob der Widerruf der Versorgungsanwartschaft durch Kündigung der Direktversicherung und Auskehrung des Rückkaufswerts betriebsrentenrechtlich wirksam war oder nicht, ausdrücklich dahinstehen lassen, weil der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines höheren Rückkaufswerts nicht zustehe.
- 26
Entgegen der Ansicht der Berufung hat die 10. Kammer mit Urteil vom 15.03.2012 (10 Sa 604/11) über denselben Sachverhalt entschieden, den die Klägerin jetzt zur Grundlage ihres bezifferten Schadensersatzanspruchs macht. Die Klägerin begehrt vorliegend ebenfalls Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr die Differenz zwischen dem im Februar 2011 ausgezahlten Rückkaufswert der Lebensversicherung iHv. € 5.526,70 und dem Rückkaufswert von € 9.549,44 zu erstatten, den sie erzielt hätte, wenn die Beklagte die Monatsbeiträge bis zum Kündigungszeitpunkt am 01.02.2011 gleichbleibend abgeführt hätte. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess dem sachlichen Erfolg der vorliegenden Zahlungsklage entgegen. Wird die auf Feststellung einer Forderung erhobene Klage in der Sache rechtskräftig abgewiesen, so schafft das Urteil Rechtskraft auch für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage insoweit, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (vgl. BGH 22.11.1988 - VI ZR 341/87 - Rn. 8, NJW 1989, 393; BGH 16.01.2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 22, 23, NJW 2008, 1227; Musielak ZPO § 322 11. Aufl. Rn. 58). So liegen die Dinge hier. Die Klägerin kann mit ihrer Zahlungsklage in der Sache nicht obsiegen, weil auf Grund des Feststellungsurteils vom 15.03.2012 davon auszugehen ist, dass sie keinen Anspruch auf einen „entgangenen Gewinn“ aus Gesichtspunkten des Schadensersatzes gegen die Beklagte hat.
- 27
Die Argumentation der Berufung, dass unterschiedliche Lebenssachverhalte vorlägen, weil die Klägerin im Vorprozess mit ihrem damaligen Antrag die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben wollte, ihr einen Gewinn zu ersetzen, den sie im zukünftigen Versorgungsfall erzielen würde, während es im vorliegenden Rechtsstreit um einen Schadensersatzanspruch gehe, verfängt nicht. Der Feststellungsantrag im Vorprozess bezog sich bei verständiger Würdigung nicht lediglich darauf, dass bei Abschluss des beantragten neuen Versicherungsvertrags im Versorgungsfall eine Versorgungslücke entstanden wäre. Im Vorprozess ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns gegen die Beklagte hat.
III.
- 28
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 29
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.