Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 03. Nov. 2017 - 2 Sa 124/17

bei uns veröffentlicht am03.11.2017
vorgehend
Arbeitsgericht Nürnberg, 12 Ca 4812/16, 24.02.2017

Gericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.02.2017 – 12 Ca 4812/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 94,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht trägt die Klagepartei 9/10, der Beklagte 1/10. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Erlangen entstandenen Mehrkosten trägt die Klagepartei ganz.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei 9/10, der Beklagte 1/10.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gem. § 717 Abs. 2 ZPO wegen Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts, das vom Landesarbeitsgericht abgeändert wurde.

Die Klägerin stellte den Beklagten mit Wirkung ab 01.04.2014 zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 4000,- € ein. Mit Schreiben vom 26.05.2014 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 09.06.2014. Mit Schreiben vom 28.05.2014 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal fristlos. Der Beklagte war ab 26.05.2014 jedenfalls bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 erhob der Beklagte Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und machte u.a. Entgeltzahlung für die Zeit vom 01.05. – 09.06.2014 geltend.

Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die Krankenkasse D… der Klägerin mit, dass der Beklagte ab 27.05.2014 Krankengeld beziehe und meldete den Anspruchsübergang bis zum 09.06.2014 iHv 787,78 € an (Blatt 46 der Akten).

Mit Urteil vom 10.12.2014 (Az. 2 Ca 3708/14, Blatt 6 ff der Akten) stellte das Arbeitsgericht Nürnberg fest, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 09.06.2014 endete und verurteilte die Klägerin u.a. zur Zahlung von 5.661,54 € brutto für die Zeit vom 01.05.2014 bis 09.06.2014, also auch zur Entgeltfortzahlung für die Zeit des Krankengeldbezuges. Weder der Krankengeldbezug noch der Anspruchsübergang war von den Parteien im Prozess vor dem Arbeitsgericht thematisiert worden.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht Nürnberg ein wegen der Verurteilung zur Entgeltfortzahlung in Höhe des gezahlten Krankengeldes.

Nachdem der Beklagte der Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot hat zustellen lassen, ließ die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 17.02.2015 (Blatt 72 der Akten) einen Scheck über den insgesamt ausgeurteilten Betrag zu kommen. Dabei wies sie darauf hin, dass die Zahlung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolge und forderte den Beklagten auf, das von der Krankenkasse erhaltene Krankengeld von 787,78 € an die Klägerin zu überweisen.

Mit „Anerkenntnisurteil“ vom 22.10.2015 (2 Sa 71/15) änderte das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, als die Klägerin für den genannten Zeitraum zu einer höheren Zahlung als 4.873,76 € brutto verurteilt wurde. In Höhe der Zahlung von 787,78 € brutto wurde das Urteil des Arbeitsgerichts somit aufgehoben.

Mit Schreiben vom 03.11.2015 (Blatt 21 der Akten) forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des Betrages von 787,78 € unter Fristsetzung zum 18.11.2015 auf.

Nachdem der Beklagte hierauf keine Zahlung erbrachte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.11.2015 die vorliegende Klage zum Amtsgericht Erlangen. Dieses erklärte mit Beschluss vom 07.09.2016 (Blatt 80 ff der Akten) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Nürnberg.

Der Beklagte trug erstinstanzlich vor, dass seitens der Klägerin auf den von der D… mit Schreiben vom 17.07.2014 angemeldeten Anspruchsübergang nicht reagiert worden sei. Die D… habe dem Beklagten schließlich nahegelegt, den sich aus der Zahlung ergebenden Nettobetrag in Höhe von 693,42 an die D… zu erstatten. Da er keine Doppelzahlung habe beanspruchen wollen, sei er dieser Anregung nachgekommen und habe am 03.06.2015 diesen Betrag an die D… zurückgezahlt. Dies sei belegt (Blatt 47 – 49 der Akten). Deswegen sei er nicht noch einmal zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet.

Die Klägerin bestritt die Zahlung an die D… und hielt die Einwendungen im Übrigen im Hinblick auf die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO für bedeutungslos.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der genauen Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen (Blatt 169, 170 der Akten).

Mit Urteil vom 24.02.2017 gab das Arbeitsgericht der Klage statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 787,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.11.2015. Die Voraussetzungen des § 717 Abs. 2 ZPO seien erfüllt. Mangels Aufrechnungserklärung hätten etwaige Gegenansprüche nicht berücksichtigt werden können.

Der Beklagte legte gegen dieses ihm am 01.03.2017 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 03.04.2017 (einem Montag), beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 02.06.2017, eingegangen am selben Tage. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 02.06.2017 verlängert worden.

Im Berufungsbegründungsschriftsatz erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch gegen die Forderung der Klägerin, da er mit der Zahlung an die D… eine Schuld der Klägerin bedient habe. Des Weiteren sei der Klägerin durch die Vollstreckung kein Schaden entstanden, der in den Schutzzweck der Norm falle. Der Klägerin sei der gesetzliche Forderungsübergang vor dem Urteil erster Instanz bereits bekannt gewesen. Ein Schaden sei auch deswegen nicht entstanden, da die D… mit Schreiben vom 25.11.2015 mitgeteilt habe, dass mit der Rückerstattung durch den Beklagten von ihrer Seite keine weiteren Ansprüche bestünden (Blatt 187 der Akten) und die Rückzahlungspflicht damit aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der D… erloschen sei.

Der Beklagte beantragt daher:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.02.2017, Az. 12 Ca 4812/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der zu erstattende Schaden umfasse insbesondere den zu Unrecht vollstreckten Betrag. Der Beklagte sei mit der Erklärung der Aufrechnung im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 02.06.2017 (Blatt 180 – 187 der Akten) und den Schriftsatz der Klägerin vom 06.07.2017 (Blatt 195, 196 der Akten) verwiesen.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2017 darauf hingewiesen, dass eine erst im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung nicht ausgeschlossen sei und ein Gegenanspruch des Beklagten gegen die Klägerin nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe des vom Beklagten an die D… erstatteten Betrages von 693,42 € in Betracht komme. Die Einräumung von Schriftsatzfristen wurde nicht beantragt.

Gründe

A.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist ein-gelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung des Beklagten ist zum großen Teil begründet. Dem Beklagten stand gegen die Klägerin auf Grund seiner Zahlung an die D… ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 693,42 € zu. In dieser Höhe ist der der Klägerin gegen den Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO zustehende Schadensersatzanspruch durch Aufrechnung erloschen. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher entsprechend abzuändern.

I.

Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von 787,78 € ist gem. §§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO entstanden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das Landesarbeitsgericht schließt sich in vollem Umfang den diesbezügliche Ausführungen unter B. I. der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts an und macht sich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

II.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht durch die Zahlung des Beklagten an die D… in Höhe von 693,42 durch Erfüllung erloschen. Denn diese Zahlung war von der Klägerin nicht gem. § 362 Abs. 2 BGB iVm § 185 BGB genehmigt. Im Gegenteil hatte die Klägerin bereits bei Zahlung an den Beklagten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung mit Schreiben vom 17.02.2015 die Rückzahlung an sich verlangt.

III.

Der Anspruch der Klägerin ist jedoch in Höhe von 693,42 € durch Aufrechnung gem. § 398 BGB mit Wirkung ab 05.06.2015 erloschen. Der Beklagte hat wirksam mit einem eigenen Anspruch aus §§ 683, 670 BGB bzw. 684 Satz 1 BGB die Aufrechnung erklärt.

1. Mit der Zahlung von 693,42 € an die D… hat der Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch in dieser Höhe gem. §§ 683, 670 BGB gegen die Klägerin erworben.

a. Der Beklagte besorgte mit der Zahlung an die D… am 05.06.2015 ein Geschäft für die Klägerin im Sinne von § 677 BGB.

aa. Das erkennende Gericht ist überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich an die D… die Zahlung von 693,42 € geleistet hat. Dies ist belegt durch den vom Beklagten vorgelegten Überweisungsbeleg vom 03.06.2015 (Blatt 132 der Akten) sowie die Bestätigung der D… vom 28.07.2015 (Blatt 133). Angesichts dieses konkreten und belegten Sachvortrags ist das einfache Bestreiten der Klägerin nicht ausreichend. Dass die Zahlung geleistet wurde gilt daher als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und wurde im Berufungserwiderungsschriftsatz auch nicht mehr bestritten.

bb. Zum Zeitpunkt der Zahlung am 05.06.2015 war die Klägerin verpflichtet, der D… das gezahlte Krankengeld zu erstatten. Die Klägerin schuldete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 26.5. bis 09.06.2017 gem. § 3 EFZG. Dieser Anspruch des Beklagten ging gem. § 115 SGB X mit der Zahlung des Krankengelds an den Beklagten in Höhe von 787,78 € auf die D… über. Mit der Zahlung zur Abwendung der Vollstreckung am 17.02.2015 wurde die Klägerin nicht von der Leistungspflicht gegenüber der D… befreit. Zum einen kannte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den gesetzlichen Forderungsübergang auf Grund der Überleitungsanzeige vom 17.07.2014 (Blatt 46 der Akten), §§ 412, 407 Abs. 1 BGB. Zum anderen traf die Klägerin gerade keine entsprechende Leistungsbestimmung, sondern forderte im Gegenteil diesen Betrag gleichzeitig zurück.

Mit der Zahlung der 693,15 € an die D… am 05.06.2015 bewirkte der Beklagte die von der Klägerin gegenüber der D… geschuldete Leistung gem. § 267 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann auch ein Dritter (hier der Beklagte) die Leistung bewirken, wenn der Schuldner (hier die Klägerin) nicht in Person zu leisten hat. Dies ist bei einer Geldschuld regelmäßig der Fall. Die Einwilligung des Schuldners ist hierfür nicht erforderlich (§ 267 Abs. 2 BGB). Der Gläubiger (hier die D…) hätte die Leistung zwar ablehnen können, wenn die Klägerin als Schuldnerin widersprochen hätte. Ob ein solcher Widerspruch gegenüber der D… erfolgt ist, kann offen bleiben. Denn die D… hat die Leistung durch den Beklagten selbst angeregt und war damit mit der Leistungsbewirkung einverstanden. Dies zeigt auch das Schreiben der D… vom 25.11.2015. Dort heißt es, dass eine Rückzahlung des Krankengeldes an den Beklagten nicht mehr erfolgen könne, es sei denn der Arbeitgeber würde der D… den zu entrichtenden Betrag von 787,78 € zurückerstatten.

cc. Der Beklagte handelte objektiv auch im Interesse der Klägerin. Denn er befreite sie von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der D… Gegenteiliges ist nicht ersichtlich.

dd. Der Beklagte handelte auch mit dem Willen, zumindest auch für die Klägerin tätig zu werden (sog. Fremdgeschäftsführungswille). Er wollte mit der Zahlung (auch) den Erstattungsanspruch der D… gegenüber der Klägerin tilgen. Ihm war bekannt, dass die D… diesen Anspruch gegenüber der Klägerin angemeldet hatte und er mit der Zahlung auch diesen Anspruch zum Erlöschen bringen würde. Dies ergibt sich aus der Gesprächsnotiz der D… über ein diesbezügliches Gespräch mit dem Beklagten vom 03.03.2015 (Blatt 131 der Akten). Dass der Beklagte möglicherweise auch meinte, eigenen Verpflichtungen nachzukommen, ist irrelevant. Denn die Wahrung auch der eigenen Interessen schließt den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus (Palandt/Sprau, 76. Aufl., 2017, § 677 BGB, Rn 6 mwN).

b. Der Beklagte war zur Geschäftsführung von der Klägerin als Geschäftsherrin weder beauftragt noch ihr gegenüber sonst berechtigt. Entsprechende vertragliche Regelungen gibt es nicht. Sonstige Berechtigungen sind nicht ersichtlich.

c. Der entgegenstehende Wille der Klägerin ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. Zwar entsprach die Geschäftsführung des Beklagten nicht dem Willen der Klägerin. Vielmehr forderte die Klägerin die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Entgeltfortzahlung wegen des Anspruchsübergangs auf die D… unmittelbar wieder zurück. Der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn ist nach § 679 BGB jedoch unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Dies gilt auch im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs, § 683 Satz 2 BGB. Die Tilgung von Erstattungsansprüchen eines öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträgers liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die Interessenlage ist vergleichbar mit der Tilgung fremder Steuerschulden, die nach überwiegender Meinung ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt (BGHZ 7, 346, 355 f; OLG München 26.03.1991 - 18 U 6302/90; unentschieden Staudinger/Bergmann (2015) § 679 BGB, Rn 24 mwN auch zur Gegenansicht).

2. Jedenfalls folgt der Anspruch des Beklagten aus § 684 Satz 1 BGB.

Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftsherr (hier die Klägerin) verpflichtet, dem Geschäftsführer (hier dem Beklagten) alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, wenn die Übernahme des Geschäfts nicht dem Interesse oder dem Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dabei hat die Verweisung auf die §§ 812 ff BGB lediglich den Zweck, den Umfang der Herausgabepflicht zu begrenzen. Es muss nicht geprüft werden ob die Klägerin durch Leistung des Beklagten oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas erlangt hat (BGH 14.06.1976 – III ZR 81/74, Rn 45, juris). Erlangt ist jede Vermögensmehrung. Darunter fällt auch die Befreiung von einer Verbindlichkeit (Staudinger/Bergmann (2015) § 684 BGB, Rn 12).

Der Beklagte tilgte die Schulden der Klägerin gegenüber der D… und zwar auch mit dem Willen, die Verpflichtung der Klägerin zu erfüllen (s.o.). Die Klägerin wurde mindestens in Höhe der Zahlung von 693,42 € von einer Verbindlichkeit befreit (zur Begrenzung des Anspruchs auf die getätigten Aufwendungen: Staudinger/Bergmann (2015), § 684 BGB, Rn 10 mwN). Dass die Klägerin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trifft, nicht mehr bereichert wäre, hat sie weder behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich.

3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 717 Abs. 2 ZPO und der Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten (entweder nach § 683 BGB oder nach § 684 BGB) sind auf Geldzahlungen gerichtet. Sie standen sich somit spätestens seit Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts am 22.05.2015 als gleichartige Leistungen iSv § 387 BGB gegenüber.

4. Der Beklagte hat wirksam die Aufrechnung gem. § 388 BGB erklärt.

a. Das erkennende Gericht ist dabei bereits der Auffassung, dass der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 24.02.2017 konkludent die Aufrechnung erklärt hat. Die Aufrechnungserklärung braucht nicht ausdrücklich abgegeben zu werden und kann in der Leistungsverweigerung gegenüber einer gleichartigen Schuld enthalten sein (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 388 BGB, Rn 1). Ausweislich des Protokolls hat der Beklagte – in der Sitzung anwaltlich nicht vertreten – erklärt, er sei nicht gewillt, den Betrag doppelt zu zahlen (Blatt 150 der Akten). Da bereits in erster Instanz insbesondere wegen der Zahlung des Beklagten an die D… vom 05.06.2015 die Zahlung an die Klägerin verweigert wurde und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dies nochmals als wesentlichen Gesichtspunkt zu Protokoll gegeben hat, nämlich keine Doppelzahlung leisten zu wollen, sieht das erkennende Gericht bereits hierin die notwendige Aufrechnungserklärung mit eigenen Ansprüchen.

b. Jedenfalls hat der Beklagte in der Berufungsschrift vom 02.06.2017 die Aufrechnung eindeutig erklärt. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Diese Erklärung konnte der Beklagte auch in prozessual zulässiger Weise in der Berufungsinstanz im Rahmen der Berufungsbegründung abgeben.

Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um ein Verteidigungsmittel, das nur zuzulassen ist, wenn entweder der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung für sachdienlich hält (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wird § 533 Nr. 2 ZPO mit seiner Verweisung auf § 529 ZPO durch die spezialgesetzliche Vorschrift des § 67 ArbGG mit seiner erweiterten Möglichkeit der Heranziehung von neuem Tatsachenvortrag modifiziert (Germelmann, ArbGG, 9. Aufl., 2017 § 67 Rn 3a).

Zwar hat die Klägerin nicht in die Verhandlung über die Aufrechnung eingewilligt. Das Gericht hält die Aufrechnung aber für sachdienlich. Bereits erstinstanzlich sind sämtliche Tatsachen vorgebracht worden, die die Aufrechnungsforderung begründen. Deren Berücksichtigung führte daher nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits (vgl. § 67 Abs. 3 ArbGG). Die Aufrechnung wurde jedenfalls in der Berufungsbegründung erklärt (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG).

5. Da die Aufrechnung den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in voller Höhe zum Erlöschen gebracht hat, hat der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 94,36 € nebst Zinsen zurückzuzahlen. Die Berufung war insoweit daher zurückzuweisen. Ein weiterer Zinsschaden ist nicht zuzusprechen, da Zinsen erst ab 19.11.2015 geltend gemacht wurden, die Forderungen sich aber bereits ab 05.06.2015 aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten waren im vollen Umfang der Klägerin aufzuerlegen, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn


Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 684 Herausgabe der Bereicherung


Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben

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(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.