Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2015 - 4 Sa 773/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2014– 6 Ca 3029/13 – wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.11.2011 mit Ablauf des 31.12.2013 nicht beendet ist.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
5Gegen dieses ihr am 22.07.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.10.2014 am 22.10.2014 begründet.
6Die Beklagte stellt zunächst nochmals die Tätigkeit des (B ), seine Gründung und seine Aufgaben dar. Wegen dieses insoweit unstreitigen Vortrags wird auf Blatt 278/279 der Akten Bezug genommen. Sie trägt zunächst sodann vor, dass die Klägerin nach den im Bewerbungsverfahren gemachten Aufgaben sich im Rahmen ihrer Dissertation zum Thema „Die Internationale Bauausstellung (IBA) in Berlin 1984/1987 – Wegbereiter des neuen Urbanismus?“ intensiv mit der Architekturgeschichte des 20. Jahrhunderts auseinandergesetzt habe und den Einfluss der IBA auf die zeitgenössische Siedlungsformen analysiert habe. Ein Schwerpunkt der Arbeit sei daher die Auswertung der städtebaulichen Leitplanungen und deren Einflussnahme auf die Raum-, Stadt- und Bauausstellung gewesen. Dazu trägt die Klägerin vor, diese Darstellung aus den Bewerbungsunterlagen sei selektiv und teilweise falsch (Bl. 322 d. A.). Sie, die Klägerin, habe, bevor sie ihre Stelle beim B angetreten habe, eine Promotion zu den internationalen Bauausstellungen begonnen gehabt. Aufgrund ihrer beruflichen Vollzeitbeschäftigung habe sie diese aber nicht fortführen können. Wissenschaftliche Forschung mit dem Titel „Die Zukunft internationaler Bauausstellung“ sei an die TU D von der Beklagten vergeben worden. Wie dem Jahresarbeitsprogramm 2010 zu entnehmen sei, habe der Klägerin lediglich das Management des externen Projektes oblegen, wofür lediglich vier Personenwochenstunden in 2010 angesetzt worden seien. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ihrer Einstellung, ihrer wissenschaftlichen Qualifikation und einem erhöhten Mehrkräftebedarf aufgrund des 2009 ins Leben gerufenen Welterbeprogramms lasse sich folglich auch mit größter Mühe nicht konstruieren.
7Die Beklagte trägt sodann zu Welterbeprogramm vor und behauptete zunächst (Bl. 280 d. A.), dieses Sonderprogramm sei Teil eines der milliardenschweren Konjunkturpakete gewesen, die die damalige Bundesregierung im Anschluss an die am 15.09.2008 als Finanzkrise begonnene und sehr bald zur Weltwirtschaftskrise ausgewachsene Krise zur Eindämmung der Folgen dieser Krise auf den nationalen Märkten verabschiedet habe. Diese Behauptung nimmt die Beklagte in einem späteren Schriftsatz (Bl. 512 d. A.) zurück. Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten zu diesem Programm wird auf Blatt 280/281 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte trägt abschließend dazu vor, im Gegensatz zu Ressortforschungsprogrammen seien konzeptionelle und weitergehende programmatisch-wissenschaftliche Fragen mit dem Investitionsprogramm nicht verbunden gewesen (Bl. 281 d. A.).
8Zu den Hauptaufgaben der Klägerin – so die Beklagte weiter – in den Jahren 2012/2013 habe auch die inhaltliche Konzeption der Veranstaltungen, die Festlegung von Erkenntniszielen und die Findung von zentralen Wissensträgern im Umkreis der Fragestellung gehört. In den Jahren vor 2012 (d. h. vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages) habe sich die Klägerin neben den Tätigkeiten für das Welterbeprogramm mit der wissenschaftlichen Redaktion von Publikationen beschäftigt. Sie habe während dieser Zeit daneben ein Ressortforschungsprojekt betreut. Weiter sei von ihr die IBA-Expertengruppe zu betreuen gewesen. Der Diskussionstand des Wissenschaftlergremiums und das weitere Vorgehen sei mit dem damaligen BMV erörtert worden. Zudem habe die Klägerin nach politischen Vorgaben aus dem damaligen BMV einen internationalen Fachdialog in Br (Architekturbiennale S P ) zu begleiten gehabt.
9Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz, welches im Wesentlichen in Rechtsausführungen besteht, wird auf die Berufungsbegründung und die nachfolgenden Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen.
10Die Beklagte beantragt,
11das am 01.07.2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 6 Ca 3029/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie führt aus, bei dem B handele es sich nicht um eine autonome Forschungseinheit. Das Ministerium habe bei der Besetzung von Führungskräften ein Mitbestimmungsrecht. Ein seitens der B unabhängig vom Ministerium existierender Finanztopf für eigenständige Forschung sei nicht gegeben. Vielmehr erhalte das B die Gelder für die anstehenden Aufträge und Projekte per Erlass. Das Institut sei zudem Teil des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung. Insoweit ist dieser Vortrag nicht bestritten. Desweiteren behauptet die Klägerin, der Forschungsanteil des B sei auch äußerst gering. In den vergangenen Jahren habe sich nach Auswertung der Datenlage ergeben, dass im Schnitt 0,2 Wochen im Jahr für eigenständige, auftragsungebundene Forschung eingesetzt würden. Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerin dazu wird auf Blatt 316/317 der Akten Bezug genommen, wegen des Gegenvorbringens der Beklagten dazu auf Blatt 494/495 der Akten und wegen der Replik der Klägerin auf Blatt 523 ff. der Akten.
15Die Klägerin führt sodann aus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht habe prognostiziert werden können, dass nach Ablauf des befristeten Vertrages kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf mehr für sie, die Klägerin, vorhanden gewesen sei. Insoweit wird insbesondere auf Blatt322 – 337 der Akten Bezug genommen.
16Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Weitere erforderliche Feststellungen werden bei den Entscheidungsgründen getroffen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.
19A. Hinsichtlich der von der Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 292 d. A.) thematisierten Frage, ob auch die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 19.12.2013 (Anlage B 1), mit der eine Prozessbeschäftigung vereinbart wurde, Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei, so ergibt eine Auslegung des erstinstanzlichen Antrages, über den das Arbeitsgericht entschieden hat, dass dieser die Wirksamkeit der in der Vereinbarung vom 19.12.2013 enthaltenen Zweckbefristung nicht umfasst. Dementsprechend ist auch der Tenor des erstinstanzlichen Urteils auszulegen: Der in dem zuletzt gestellten Antrag und im Tenor enthaltene Fortsatz „sondern über den 31.12.2013 hinaus unbefristet fortbesteht“ kann einen selbständigen Feststellungsantrag im Sinne des § 256 ZPO enthalten, kann aber auch nur eine sprachliche Einkleidung des punktuellen Feststellungsantrages nach § 17 S. 1 TzBfG sein. Was jeweils vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG 28.03.2007 AP TzBfG § 14 Nr. 38; 11.09.2013 AP TzBfG § 14 Nr. 110).
20Die Klägerin hat – darauf weist die Beklagte in der Berufungsbegründung zu Recht hin – ursprünglich neben dem Antrag zu 1.), der bereits den oben zitierten Zusatz enthielt, einen Antrag zu 2.) angekündigt der lautete:
21„Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch sonstige Beendigungstatbestände nicht beendet worden ist.“ (Bl. 2 d. A.).
22Hier war also neben dem auf die konkrete Befristung gerichteten Antrag zu 1) ein weiterer allgemeiner Feststellungsantrag nach § 256 ZPO angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 01.07.2014 (Protokoll Bl. 234 f. d. A.) erklärte indes der Beklagtenvertreter auf Nachfrage, es gebe keine anderweitigen Beendigungsgründe für das Arbeitsverhältnis, insbesondere keine Kündigung. Sodann heißt es im Protokoll: „Im Hinblick darauf stellt der Klägervertreter den Antrag zu 1) aus der Klageschrift unter Zurücknahme im Übrigen.“ Mit der Zurücknahme des ursprünglich angekündigten Antrages zu 2) sollte damit klargestellt werden, dass nunmehr nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die streitgegenständliche Befristung im Arbeitsvertrag vom 21.11.2011 zum 31.12.2013 Streitgegenstand sein solle.
23Dass die Zweckbefristung der Prozessbeschäftigung auch zweitinstanzlich nicht Streitgegenstand ist, haben die Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.01.2015 nochmals klargestellt (Bl. 535 d. A.).
24Die in Arbeitsvertrag vom 21.11.2011 zum 31.12.2013 vereinbarte Befristung ist jedoch nach § 16 TzBfG unwirksam, weil die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bereits überschritten waren und für diesen letzten befristeten Vertrag ein Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG nicht vorliegt.
25B. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gilt Folgendes:
26I. Die Beklagte hat sich sowohl in dem Arbeitsvertrag als auch in der gesamten ersten Instanz ausschließlich auf den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 berufen und dazu insbesondere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sogenannten Projektbefristung herangezogen. Die Befristung ist indes nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG weder als Projektbefristung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch als allgemeiner Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt.
271. Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG und insbesondere zu der sogenannten Projektbefristung ist von folgender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszugehen:
28Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf einer Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der vorübergehende betriebliche Bedarf kann sich zum Beispiel aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08).
29Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit (und nicht nur „Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“ – vgl. BAG 15.05.2012 – 7 AZR 35/11) zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers im Betrieb (oder der Dienststelle – vgl. dazu BAG 30.10.2008 AP BGB § 613 a Nr. 359) kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Es reicht dabei nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein könnte (für eine Zweckbefristung BAG 15.5.2012 - 7 AZR 35/11; für eine Kalenderbefristung BAG 4.12.2013 – 7 AZR 277/12, NZA 2014, 480). Auch für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gelten insofern keine Privilegien (BAG 4.12.2013 – 7 AZR 277/12, NZA 2014, 480). Es reicht auch nicht aus, dass die Erledigung einer Aufgabe zwar nicht dauerhaft angelegt sein soll, allerdings auch nur möglicherweise und zu irgendeinem Zeitpunkt wegfällt (BAG 13.2.2013 – 7 AZR 284/11, NZA 2013, 1271). Ebenso reicht nicht aus, dass Haushaltsmittel für eine Aufgabe nur eine bestimmte Zeit bewilligt sind und unklar ist, ob der Dienststelle auch für das Folgejahr besondere Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden (BAG 10.7.2013 – 7 AZR 833/11, AP TzBfG § 14 Nr. 109).
30Hierzu hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Vertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrundliegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose und den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08)
31Der dementsprechenden Prognose, dass „mit hinreichender Sicherheit“ und nicht nur mit „Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“, erst recht nicht mit bloßer Unklarheit auf den nur vorübergehenden Bedarf geschlossen werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „konkrete Anhaltspunkte“ zugrunde liegen. Dabei geht es – auch quantitativ bezüglich der Arbeitsmenge – um nachvollziehbaren substantiierten Vortrag. Ein Beispiel eines solchen substantiierten Vortrages ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (7 AZR 640/08). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber bei einem Bestreiten des Arbeitnehmers im gerichtlichen Verfahren so darzulegen, dass die Möglichkeit besteht, die Richtigkeit der Prognose zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07).
32Desweiteren gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht. Hat sich die Prognose nicht bestätigt, muss der Arbeitgeber den Grund für den Nichteintritt seiner Prognose darlegen und begründen, dass die nachfolgende Entwicklung bei Vertragsschluss nicht absehbar war (vgl. z. B. BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07).
33Wie oben dargestellt, muss sich die Prognose des Arbeitgebers nach§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG grundsätzlich nicht nur auf den Arbeitsplatz, die konkrete Arbeitseinheit oder Abteilung beziehen, sondern grundsätzlich auf den „betrieblichen Bedarf“. Es kommt darauf an, ob mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers „in dem Betrieb“ kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (BAG 17.03.2010 – 7 AZR 640/08).
34Anders ist es nach einer insbesondere in der zweiten Hälfte des ersten Jahrzehnts des dritten Jahrtausends beim Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung bei einer sogenannten „Projektbefristung“, die das Bundesarbeitsgericht als eine besondere Untergruppe des § 14 Abs. 1 S. 2Nr. 1 TzBfG ansieht (vgl. insbesondere BAG 07.11.2007 – 7 AZR 448/06 und 07.05.2008 – 7 AZR 146/07). Dafür gilt nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts voraussehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist hier unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz an anderer Stelle, in einem anderen Projekt befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte. Insoweit unterscheiden sich die Prognoseanforderungen bei der Projektbefristung von den anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG, in denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das Vertragsende hinausim Betrieb (oder in der Dienststelle) kein Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 07.11.2007 – 7 AZR 448/06 – Rdn. 21).
35Diese Besonderheiten der vom Bundesarbeitsgericht gesehenen Untergruppe „Projektbefristung“ setzen allerdings voraus, dass es sich bei dem „Projekt“ um eine Aufgabe vorübergehender Dauer handelt, die gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers eine abgrenzbare Zusatzaufgabe darstellt (BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07). An anderer Stelle dieser Entscheidung spricht das Bundesarbeitsgericht davon, dass es sich um ein zusätzliches, von der Beklagten unabhängig von ihren Daueraufgaben übernommenes „(Forschungs-)Projekt“ handele. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sonderfallgruppe der Projektbefristung bisher im Übrigen überhaupt nur bei Forschungsprojekten bejaht. Für das Vorliegen eines solchen Projektes spricht es nach dieser Rechtsprechung regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt erfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG 07.05.2008 – 7 AZR 146/07). Für Forschungseinrichtungen folgt für das BAG aus dem Umstand, dass diese dauerhaft mit der Durchführung von Forschung befasst sind, nicht zwangsläufig, dass jedes Forschungsvorhaben zu den Daueraufgaben zählt (BAG 07.05.2008 a.a.O.). In der Entscheidung vom 15.02.2006 (7 AZR 241/05) stellt das BAG für die Begründung einer Zusatzaufgabe darauf ab, dass sich die Einrichtung entschlossen habe, das Forschungsvorhaben nicht als „eigene Forschung“, sondern nur im Falle der Drittmittelfinanzierung zu betreiben. Einen „eigenständigen Willensentschluss der satzungsmäßigen Organe“ und die notwendige finanzielle Unterstützung Dritter hält das Bundesarbeitsgericht auch im Urteil vom 07.11.2007 (AP TzBfG § 14 Nr. 42) für relevant. Grundsätzlich ist ein solches „Projekt“ gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abzugrenzen. Es muss sich um abgrenzbare vorübergehende Zusatzaufgaben handeln. Das ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist (BAG 07.11.2007 a.a.O.).
36Schließlich gilt für diese spezielle Fallgruppe der Projektbefristung nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages zur Durchführung eines Projekts liegt nur vor, wenn die projektbezogene Tätigkeit den Arbeitnehmer voraussichtlich überwiegend beanspruchen wird (BAG 07.05.2008, AP TzBfG § 14 Nr. 49). Es schadet nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projektbezogene Tätigkeiten ausüben wird. Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss absehbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, sondern der Arbeitnehmer überwiegend mit projektfremden Aufgaben eingesetzt werden soll, liegt jedenfalls der Sachgrund der Projektbefristung nicht vor (BAG a.a.O.).
37II. Die erkennende Kammer legt diese Rechtsprechung für das Folgende zugrunde, obwohl sie grundsätzliche Vorbehalte gegen die sogenannte „Projektbefristung“ hat:
38Zunächst ist zu kritisieren, dass das Bundesarbeitsgericht nie eine klare Definition eines Projekts in Abgrenzung zu sonstigen vorübergehenden Aufgaben gegeben hat. Gleichwohl aber beschränkt das Bundesarbeitsgericht mit dieser Begrifflichkeit die Prognoseanforderungen hinsichtlich des künftigen Wegfalls des Arbeitsplatzes, in dem nur auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in dem konkreten Projekt abgestellt wird. Das Bundesarbeitsgericht misst dem von ihm gebrauchten Projektbegriff mithin normative Bedeutung zu, der Projektbegriff zeigt unmittelbare Rechtsfolgen. Ebenso unklar ist die Abgrenzung des Bundesarbeitsgerichts zu „Daueraufgaben“. Da alles menschliche Tun endlich ist, ist streng genommen auch jeder Beschäftigungsbedarf nur „vorübergehend“ und nicht „dauerhaft“. Statt eine Definition zu geben, begnügt sich das Bundesarbeitsgericht indes bei dem Projektbegriff mit Indizien (z. B. „Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn der Arbeitgeber für die Durchführung der im Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.“) und überträgt im Übrigen die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, den Tatsachengerichten (vgl. BAG 07.11.2007, AP TzBfG § 11 Nr. 42; 07.05.2008, AP TzBfG § 14 Nr. 49). Es ist im Übrigen nicht mit der bestandsschutzwahrenden Funktion des Sachgrundes – gerade auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten – zu vereinbaren, es einer Willensentscheidung des Arbeitgebers zu überlassen, Projekte als „eigene“ oder als „zusätzliche“ zu definieren, wenn diese nur von Dritten finanziert sind – wie das Bundesarbeitsgericht es in der Entscheidung vom 15.02.2006 (7 AZR 241/05) tut.
39Kritikwürdig ist an dieser Rechtsprechung darüber hinaus, dass die sachliche Rechtfertigung der Befristung schon dann gegeben sein soll, wenn der Arbeitnehmer – was prognostisch zu bestimmen ist – nur nicht überwiegend mit projektfremden Aufgaben eingesetzt soll. Erst dann soll die Mitwirkung an dem Projekt nicht mehr als „ursächlich“ für den Vertragsschluss angesehen werden können. Ein Einsatz mit nur der Hälfte der Arbeitszeit im Projekt soll also offenbar genügen. Im Gegensatz dazu stellte das BAG im Urteil vom 4.6.2003 (7 AZR 523/02, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252) zu einer Vertretungsbefristung fest, dass die angeblich vertretene Stelleninhaberin zur Zeit des Abschlusses des befristeten Vollzeitarbeitsvertrages des Klägers und weiterhin nur halbtags beschäftigt sei. Deshalb sei – so das BAG – davon auszugehen, dass der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben sei. Dies führe zur Unwirksamkeit der Befristung. Ähnlich sah das BAG im Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 654/03, AP TzBfG § 14 Nr. 13) die Kausalität des Vertretungsfalles für die Befristung des Vollzeitarbeitsvertrages des Vertreters in Frage gestellt, weil die Arbeitszeit der Vertretenen auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt war. Das BAG hat nie erläutert, warum das bei der Projektbefristung anders sein soll. Im Übrigen kommt es nicht nur auf die Kausalität des Sachgrundes für den Vertragsabschluss, sondern auf die Rechtfertigung der Befristung durch den sachlichen Grund, wie es in § 14 I S. 1 TzBfG ausdrücklich heißt. Die Befristung muss hinsichtlich des ganzen Vertrages gerechtfertigt sein, nicht nur für die Hälfte der Arbeitszeit.
40III. Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Projektbefristung zugrunde legt, so kann diese die Befristung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen.
41Denn auch dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zu der von ihr bei Vertragsschluss gestellten Prognose zugrunde legt, war die Klägerin nicht in einem „Projekt“ im Sinne dieser Rechtsprechung beschäftigt. Unabhängig davon aber konnte die Beklagte nicht einmal für das von ihr angeführte „Projekt“, nämlich das Investitionsprogramm „Nationale Welterbestätten“ mit der vom Bundesarbeitsgericht geforderten „hinreichenden Sicherheit“ prognostizieren, dass dieses nicht über das Vertragsende hinaus und auch dauerhaft Bestand habe. Schließlich konnte die Beklagte nicht prognostizieren, dass für die Dauer des befristeten Vertrages die Klägerin überwiegend mit dem Projekt beschäftigt wäre.
42Im Einzelnen gilt folgendes:
431. Es handelt sich schon deshalb nicht um ein Projekt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil es sich überhaupt nicht um ein Forschungsprojekt handelte. Wie oben gezeigt, hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung bisher ausschließlich auf Forschungsprojekte bezogen. Es hat selbst klargestellt, dass die Projekt-Rechtsprechung nicht etwa auf Bauprojekte eines Bauunternehmens übertragen werden könne (vgl. BAG 07.11.2007, AP TzBfG § 14 Nr. 42). Auch hat das Bundesarbeitsgericht schon in früherer Rechtsprechung zum Beispiel die jeweilige Befristung eines Außenrequisiteurs einer Fernsehanstalt auf einzelne Produktionen unter dem Stichwort „Projekt“ nicht als gerechtfertigt angesehen (BAG 02.06.1976, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 20). Will man die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Projektbefristungen bei Forschungsvorhaben überhaupt akzeptieren, dann ließe sich dieses allenfalls damit rechtfertigen, dass gerade bei Forschungsprojekten, also wissenschaftlichen Projekten auf hohem Niveau, ein sehr hohes und sehr spezifisches Fachwissen gefordert ist, welches oft nicht erlaubt, die beschäftigten Arbeitnehmer auch in anderen Projekten einzusetzen. Dass ein solches hochspezialisiertes Fachwissen auf wissenschaftlichem Niveau war indes den Aufgaben der Klägerin im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Klägerin im Rahmen des Investitionsprogramms erforderlich gewesen wäre, lässt sich indes nicht feststellen.
44Nach Behauptung der Beklagten standen für die Klägerin im Prognosezeitraum folgende Aufgaben an (Bl. 40 d. A.):
45- 46
Betreuung von Zuwendungsmaßnahmen aus dem Investitionsprogramm „Nationale Welterbestätten“, Schwerpunkt Programmteil mit Zuwendungslaufzeiten von 2009 bis 2013,
- 48
Konzeption und Umsetzung (inhaltliche Ausgestaltung, Referentengewinnung, Überwachung von externen Auftragnehmern) eines Rahmenprogramms für das Investitionsprogramm „Nationale Welterbestätten“. Hierzu zählen vier Welterbefamilientreffen als Fachveranstaltung (jeweils zwei in 2012 und 2013) sowie einer Werbegala als größere Veranstaltung Anfang 2013,
- 50
Entwicklung und Produktion von jeweils einer Publikation zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Nationale Welterbestätten“ in 2012 und 2013,
- 52
Durchführung einer IBA-Laborveranstaltung in 2012 und eines IBA-Forums für 2013.
Auf dieser Basis – so die Beklagte – sei der Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages erfolgt. Nach Vorbringen der Beklagten sollten die Tätigkeiten für das Investitionsprogramm „Nationale Welterbestätten“ den überwiegenden Teil der Arbeitskraft der Klägerin in Anspruch nehmen.
54Die Betreuung von Zuwendungsmaßnahmen generell ist eine Verwaltungsstätigkeit, die mit einer hoch qualifizierten und hoch spezialisierten Tätigkeit auf wissenschaftlichem Niveau in einem Forschungsprojekt nicht vergleichbar ist.
55Die Konzeption und Umsetzung (inhaltliche Ausgestaltung, Referentengewinnung, Überwachung von externen Auftragnehmern) für ein Rahmenprogramm ist ebenso wenig als eine hoch spezialisierte wissenschaftliche Tätigkeit erkennbar. Es ist überhaupt kein wissenschaftliches Niveau erkennbar, wenn man das heranzieht, womit die Beklagte im Prozess diese Tätigkeit substantiiert hat. Die Beklagte trägt nämlich vor, hierzu zählten vier „Welterbefamilientreffen“ als Fachveranstaltungen sowie eine „Werbegala“ als größere Veranstaltung. Es handelt sich also offenbar im Wesentlichen um Veranstaltungsmanagement, auch wenn dafür, was die inhaltliche Ausgestaltung solcher Veranstaltungen und die Referentengewinnung anbelangt, Kenntnisse des Investitionsprogramms und der einzelnen daraus geförderten Projekte sowie Kenntnisse darüber erforderlich sein mögen, wer fachlich qualifiziert in der Lage ist, hierzu vorzutragen.
56Zu der zu entwickelnden und zu produzierenden Publikation hat die Beklagte nichts Substantiiertes vorgetragen. Es ist auch insofern nicht erkennbar, inwieweit hier spezialisiertes Fachwissen auf wissenschaftlichem Niveau eingesetzt werden müsste.
57Für die IBA-Laborveranstaltung und das IBA-Forum übernahm die Klägerin lediglich „Geschäftsstellenfunktionen“ (so der Vortrag der Beklagten Bl. 42 d. A.). diese Veranstaltungen gehörten offenbar auch nicht zu dem Investitionsprogramms „Nationale Welterbestätten“.
58Damit ist das Programm, für das die Klägerin nach Vorbringen der Beklagten überwiegend tätig sein sollte, als „Investitions“-Programm mit einem Forschungsprogramm nicht vergleichbar; ebenso ist die Tätigkeit der Klägerin nicht mit einer solchen in einem Forschungsprojekt vergleichbar.
592. Das Investitionsprogramm „Nationale Welterbestätten“ kann auch deshalb nicht als „Projekt“ im Sinne der Projektrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angesehen werden – selbst wenn man sich über die Begrenzung auf Forschungsprojekt hinwegsetzte –, weil es nicht hinreichend von den Daueraufgaben des Instituts abgrenzbar ist, erst recht nicht von den Daueraufgaben der übergeordneten Behörden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 15.02.2006 (a.a.O.), wie bereits gesagt, darauf abgestellt, ob sich die Einrichtung entschlossen habe, ein (Forschungs-) Vorhaben nicht als „eigene Forschung“ durchzuführen, sondern nur im Falle einer Drittmittelfinanzierung zu betreiben. Es hat auf „einen eigenständigen Willensentschluss der satzungsmäßigen Organe“ und die Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung Dritter im Urteil vom 07.11.2007 (a.a.O.) abgestellt.
60Es fehlt im vorliegenden Fall bereits an der Finanzierung oder finanziellen Unterstützung durch „Dritte“. Das Institut ist nicht, auch nicht teilweise, mit juristischer Eigenpersönlichkeit ausgestattet. Es ist in den hierarchischen Behördenzug eingegliedert, der beim zuständigen Ministerium endet. Es bezieht seine Mittel wie der gesamte Bereich des Ministeriums unmittelbar und nicht nur mittelbar aus dem Bundeshaushalt.
61Es lässt sich auch kein „eigenständiger Willensentschluss der satzungsmäßigen Organe“ des Instituts feststellen.
62Zahlreiche Indizien sprechen im Übrigen dafür, dass es sich um eine originäre Aufgabe des Instituts handelt und zwar im Kernbereich des Instituts:
63a) So weist der Geschäftsverteilungsplan des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (Anlage K 9) für das Referat mit der Referatsleitung Dr. A , in dem die Klägerin arbeitete, ausdrücklich Folgendes aus:
64„Institutionelle Aufgaben
65Geschäftsstelle für Baukulturaufgaben
66Durchführung des „Investitionsprogramms nationale UNESCO-Welterbestätten“ des BMV
67Durchführung von Modellvorhaben Gebäudebestand (Energieeffizienz, Denkmalschutz)“.
68Die Durchführung des Investitionsprogramms Nationale UNESCO-Welterbestätten wird mithin ausdrücklich als „Institutionelle Aufgabe“ bezeichnet.
69b) Auch schon die Bezeichnung des Referates I. 7. mit „Baukultur und städtebaulicher Denkmalschutz“ zeigt, dass ein Investitionsprogramm für Nationale UNESCO-Welterbestätten in den institutionellen Kernbereich des Institutes fällt. Denn bei solchen Welterbestätten handelt es sich um herausragende Städten nationaler Baukultur und städtebaulichen Denkmalschutzes.
70c) In dem von der Klägerin eingereichten Auszug aus dem Jahresbericht des Instituts, des B , sind nicht nur Forschungsprogramme sondern „Forschungs- und Förderprogramme“ genannt (Anlage K 8, Seite 85 des Jahresberichtes). Dort heißt es:
71„Das B ist mit der wissenschaftlichen und administrativen Begleitung von Forschungs- und Förderprogramme des Bundesministeriums für V , (BMV ) betraut. In 2012 wurden über Verträge und Zuwendungen 64,1 Mio. Euro umgesetzt.
72Die weitaus größte Fördersumme entfällt derzeit auf das Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätten. Im vergangenen Jahr wurden Gelder in Höhe von 38 Mio. Euro umgesetzt. Ein großer Teil der Mittel für die Ressortforschungsprogramme floss in die Auftragsforschung der Initiative „Zukunft Bau“ (7,9 Mio. Euro) und in die Modellvorhabenprogramme „Modellvorhaben der Raumordnung“ (2,5 Mio. Euro) und „Experimenteller Wohnungs- und Städtebau“ (6 Mio. Euro). Zudem haben in den letzten Jahren die Sonderprogramme deutlich an Bedeutung gewonnen.“
73Dort wird also das Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätten wie als eines von anderen Förderprogrammen im Aufgabenspektrum des BB dargestellt. Wie sich aus der darunter stehenden Tabelle (vgl. Anlage K 8, Seite 85 des Jahresberichtes) ergibt, ist dieses Investitionsprogramm auch gerade nicht unter die „Sonderprogramme“ eingeordnet. Es wird darüber hinaus die besondere Bedeutung des Programms aufgrund der sehr hohen Fördersumme von mehr als 38 Mio. Euro herausgestellt.
74d) Auf der Seite davor im Jahresbericht (Anlage K 8, Seite 84) ist von Arbeitskapazität die Rede, die für die dort aufgezählten „Kernaufgaben“ eingesetzt werde. Dort ist unter die Kernaufgaben gerade auch der „Ergebnistransfer/Fachöffentlichkeit“, das „Erstellen von Berichten“ und die „Beschaffung und Bereitstellen von Informationsgrundlagen“ eingeordnet. Das Gleiche gilt für „Geschäftsstellenmanagement“. Alle für die Klägerin im Prognosezeitpunkt vorgesehenen Aufgaben sind darunter zu fassen.
75e) Interessanterweise heißt es auch in dem Schriftsatz des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 24.04.2014, dass das Geschäftsstellenmanagement zu den Kernaufgaben des B gehöre (Bl. 107 d. A.). Das Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätten wird einige Seiten später aber unter eben dieses Geschäftsstellenmanagement eingeordnet (Bl. 110 d. A.).
76f) Hinzu kommt noch Folgendes: Das B wurde erst zum Januar 2009 gegründet. Bereits am 20.02.2009 übertrug das Ministerium dem B die administrative Vorbereitung, Abwicklung und Kontrolle des Investitionsprogramms Nationale Welterbestätten. Das Institut nimmt diese Aufgabe mithin von Anfang an wahr. Es hatte nicht selbst über die Übernahme dieser Aufgabe zu entscheiden, sondern sie wurde ihm vom zuständigen Ministerium in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung des Instituts übertragen.
77g) Auch die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsinstanz belegen nichts Gegenteiliges:
78die Beklagte führt zunächst aus, die Hauptaufgabe des B bestehe in der wissenschaftlichen administrativen Begleitung von Forschungsprogrammen. Weiter heißt es: „In diesem Bereich wurden im Jahr 2012 gut 66 Mio. Euro um- bzw. eingesetzt; ohne das Programm Welterbe waren es lediglich 27,233 Mio. Euro.“ Weiter heißt es: „Daneben beliefen sich im Jahre 2012 die im Rahmen von Sonderprogrammen eingesetzten und verwalteten Zuwendungen auf insgesamt 42,5 Mio. Euro. Davon entfielen gut 38 Mio. Euro auf das Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätten, also das Programm, in dem die Klägerin im Jahr 2012 ganz überwiegend tätig war. Die restlichen gut 4,3 Mio. Euro entfielen auf mehrere andere Sonderprogramme.“ Dazu wird auf die Anlage K 8 verwiesen.
79In der Anlage K 8, also in dem Jahresbericht des B sind auf der bereits behandelten Seite 85 dieses Jahresberichtes unter „Forschungs-/Fördermittel für Dritte“ eine Reihe von Positionen aufgeführt. Darunter befinden sich unter anderem die „Sonderprogramme“ mit 4,317866 Mio. Euro. Das Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätten mit etwas mehr als 38 Mio. Euro ist nicht unter dem Oberbegriff Sonderprogramme aufgeführt. Es ist den anderen Tätigkeiten des Instituts wie der Allgemeinen Ressortforschung, dem Experimentellen Wohnungs- und Städtebau und der Nationalen Stadtentwicklungspolitik gleichgeordnet. Dass es etwas mehr als 38 Mio. Euro ausmacht und damit im Verhältnis zu den dort aufgeführten Gesamtvolumina von rund 66 Mio. Euro den größten Teil ausmacht, spricht im Übrigen gerade dagegen, dass es sich insofern um eine außerhalb der eigentlichen Tätigkeit der BBSR angesiedelte „Zusatzaufgabe“ handelt. Von den umgesetzten Volumina macht es vielmehr nahezu 2/3 des Gesamtvolumens aus. Schon das spricht dafür, dass es sich um eine im Übrigen sehr wesentliche Kerntätigkeit des Instituts handelt.
80Wenn die Beklagte sodann ausführt, die regelmäßigen Aufgaben des BBSR bestünden daher gerade nicht in der Verwaltung von Zuwendungen „ohne Forschungsanteil“ und der administrativen Abwicklung derartiger Programme, die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufgaben spielten lediglich eine „periphere Rolle“, so ist diese angesichts der dargestellten Zahlen nicht nachvollziehbar. Der Teil von 38 Mio. zu insgesamt 66 Mio. ist alles andere als „peripher“. Auch der von der Beklagten auf Blatt 291 d. A. dargestellte Graph belegt gerade noch einmal die erhebliche Bedeutung des UNESCO-Welterbeprogramms in der Gesamttätigkeit des Instituts.
81Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es sich insoweit nicht um ein „Projekt“ im Sinne der Projektrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt.
82Dieses bedeutet, dass sich die Prognose darauf hätte beziehen müssen, ob nach Auslaufen des befristeten Vertrages mit der Klägerin nicht nur in diesem Programm, sondern überhaupt im gesamten Spektrum der Tätigkeit des BBSR (wobei hier dahinstehen kann, ob nicht sogar insgesamt auf den Bereich des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung oder gar den Gesamtbereich des Ministeriums abzustellen ist) die Prognose dahin hätte gestellt werden können, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der Klägerin kein dauerhafter Bedarf mehr bestand. Dazu hat die Beklagte nichts, erst recht nichts Substantiiertes vorgetragen. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, wie viele Mitarbeiter sie regelmäßig zur Erledigung der von ihr wahrgenommenen Aufgaben beschäftigt, welchen Mehraufwand sie für die Zeit des Bestehens des Vertrags mit der Klägerin insgesamt prognostizieren konnte, mit welcher Fluktuation zu rechnen war usw.
833. Selbst wenn man aber entgegen dem Vorgesagten das Welterbestätten-Programm als „Projekt“ ansähe, dann kann selbst insoweit nicht festgestellt werden, dass die Beklagte „mit hinreichender Sicherheit“ und nicht nur mit „Möglichkeit“ oder „Wahrscheinlichkeit“ die Prognose stellen durfte, dass in diesem Programm nach Ende des befristeten Vertrages für die Klägerin kein dauerhafter Beschäftigungsbedarf mehr sei.
84Die Beklagte beruft sich ihrerseits darauf, dass der Programmlauf zum damaligen Zeitpunkt bis zum Jahr 2014 ging. Sie wusste aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages selbst nicht, ob sich an diesen ersten Programmabschnitt ein weiterer anschließen werde. Sie konnte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose stellen, dass dieses nicht der Fall sein werde. So heißt es nämlich in dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.02.2014, also kurz nach Auslaufen des befristeten Vertrages (Bl. 42 d. A.): „Über die Frage einer Fortführung ist im Übrigen bis heute noch nicht politisch seitens des Bundesministeriums für U (BMU ) entschieden worden.“
85Tatsächlich ist inzwischen unstreitig, dass im Nachhinein festgestellt werden muss, dass sich nach Ablauf des ersten Programms im Jahre 2014 ein weiteres Programm (wobei dahinstehen kann, ob dieses ein „Folge“-Programm oder nur ein entsprechendes Programm ist) angeschlossen hat. Bereits im Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierungsparteien heißt es: „Das bewährte „Investitionsprogramm Nationale UNESCO-Welterbestätten“ soll in der Verantwortung der entsprechenden Ressource fortgeführt … werden.“ Dieses war bereits im Dezember 2013 gegeben. Inzwischen steht fest, dass bereits im Jahr 2014, zu einem Zeitpunkt, zu dem das alte Programm noch lief, ein entsprechendes weiteres Programm aufgelegt wurde. Bedingt durch die Wahlen im Bundestag im Herbst 2013 wurde der entsprechende Haushalt für das Jahr 2014 erst im Juni 2014 verabschiedet. Danach erfolgte bereits der Projektaufruf in der zweiten Jahreshälfte 2014 – so der Vortrag der Beklagten (Bl. 512 d. A.).
86Diese Entwicklung spricht im Sinne der oben genannten, vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Vermutungsregelung gerade dafür, dass die Beklagte bei Vertragsschluss nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose stellen konnte, nach Vertragsende werde ein dauerhafter Bedarf für die Klägerin nicht mehr vorhanden sein. Auch wenn das neue Programm bis 2018 läuft, so ist bereits dieser Zeitraum nach Auffassung der Kammer als „dauerhaft“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzusehen. Das kann jedoch dahinstehen. Es liegen nämlich ebenso wenig irgendwelche Gründe dafür vor mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren, dass nach 2018 nicht ein entsprechendes weiteres Programm verabschiedet wird.
87Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung (Bl. 280 d. A.) zunächst behauptet hatte, das UNESCO-Welterbestätten-Programm sei Teil eines der „milliardenschweren Konjunkturpakete“ gewesen, die die damalige Bundesregierung im Anschluss an die am 15.09.2008 als Finanzkrise begonnene und sehr bald zur Weltwirtschaftskrise ausgewachsene Krise zur Eindämmung der Folgen der Krise auf den nationalen Märkten verabschiedet gehabt habe, und daraus (Bl. 291 d. A.) für den Prognosezeitpunkt (Abschluss des Vertrages Ende 2011) ausgeführt hatte, zu diesem Zeitpunkt sei absehbar gewesen, dass – vorbehaltlich der fehlenden Notwendigkeit ähnlich außergewöhnlicher Konjunkturprogramme wie der 2009 im Zuge der Weltwirtschaftskrise aufgelegten Programme – allgemein und insbesondere in Bezug auf das B kein auch nur annähernd vergleichbar hoher Arbeitsaufwand eintreten würde, und dazu sogar ausführte, die „Evidenz der Ausnahmesituation“ näher zu erläutern, hieße von der Beklagten zu verlangen „Eulen nach Athen zu tragen“, Ende 2011 sei niemand davon ausgegangen, dass sich eine Situation wie die 2008/2009 in absehbarer Zeit wiederholen und damit die Notwendigkeit begründen könnte, ähnliche Programme aufzulegen, so hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten, nachdem der Klägervertreter unter Hinweis auf Auszüge aus dem damaligen Konjunkturprogramm dargelegt hatte, dass die vorgenannte Aussage der Beklagten nicht zutreffen könne, eingeräumt, dass diese Formulierungen, wonach das Sonderprogramm Teil eines der Konjunkturpakete gewesen sei, „missverständlich und formal unzutreffend“ sei.
88Es bleibe aber – so meint die Beklagte – richtig, dass mit dem Sonderprogramm selbstverständlich auch wirtschaftliche und konjunkturelle Ziele verfolgt worden seien und beruft sich dazu auf die Pressemitteilung vom 15.12.2008 durch den damaligen Bundesminister T (Anlage BB 3 = Bl. 516 d. A.). In dieser Pressemitteilung ist im Wesentlichen als Begründung für das Programm angeführt, dass ein Welterbe eine Auszeichnung und eine Verpflichtung zugleich sei und deshalb 33 gelistete Bauwerke, Landschaften und städtische Ensembles, von denen 12 in den neuen Bundesländern lägen und von denen eines auf der „Roten Liste“ der gefährdeten Objekte stehe, eine Entwicklung der das Programm entgegenwirkende solle, gefördert würden. Ausdrücklich heißt es: „Ziel ist, dass das Geld dahin kommt, wo der Bedarf am größten ist.“, und „Wichtig ist, dass es ein städtebauliches Gesamtkonzept gibt.“
89Im letzten von fünf Abschnitten der Pressemitteilung heißt es: „Auch im Hinblick auf die Konjunkturförderung ist das Programm von großer Bedeutung.“ Dieses wird durch folgenden Satz erläutert: „Die Welterbestätten sind ein wichtiger Aspekt für Beschäftigung und Wachstum für eine Region. Sowohl im Tourismus als auch in der Bauwirtschaft und im Handwerk generieren sie Arbeitsplätze. Das neue Welterbeprogramm verbindet Kulturförderung mit Konjunkturförderung …“.
90Von einem Bezug zu der damals aktuellen und nach Auffassung der Beklagten sich nicht wiederholenden Weltwirtschaftskrise wird an keiner Stelle der Presse Mitteilung gemacht. Aus dieser Pressemitteilung den Schluss zu ziehen, dass es kein Anschlussprogramm geben werde, ist durch nichts gerechtfertigt. Wie bereits gesagt, spricht schon die tatsächliche Entwicklung dagegen. Soweit die Beklagte in dem genannten Schriftsatz (Bl. 513 d. A.) meint, „entscheidend“ sei, „dass Ende 2011 weder die Auflage eines Folgeprogramms noch die Auflage eines neuen Programms in der zweiten Jahreshälfte 2014 in irgendeiner Weise für das BBR absehbar war.“, so irrt sie. Es kommt nicht darauf an, ob ein Folgeprogramm absehbar war, sondern wie bereits mehrfach dargestellt, ob gerade umgekehrt nicht nur absehbar im Sinne von einer Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, sondern mit „hinreichender Gewissheit“ absehbar war, dass es kein Folgeprogramm und kein weiteres entsprechendes Programm geben werde. Für die Beklagte bestand damit allenfalls jene „Unklarheit“, die nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade eine Befristung nicht rechtfertigt, wovon – wiederum nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. oben) – auch für den öffentlichen Dienst keine Ausnahme zu machen ist.
914. Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zur Zeit des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages prognostizieren durfte, die Klägerin werde überwiegend mit dem Programm Welterbestätten beschäftigt sein.
92Die Klägerin war zwar im ersten Vertragsjahr auch nach eigenem Vorbringen und nachgewiesen durch die Jahresplanung für ihr Referat mit 35 von 34 Personalwochen für dieses Programm eingeplant, für das Jahr 2013 in der Jahresplanung für dieses Jahr indes nur mit 500 von 1.480 Stunden und damit auch nicht annähernd überwiegend. Nach dem Jahresarbeitsprogramm 2013 (Anlage K 12) waren 240 weitere Stunden für das Programm „Baukultur und Tourismus“ geplant (eine Tätigkeit, die ausweislich des Vorbringens der Beklagten (Bl. 40 d. A.) der Prognose für den Vertragsabschluss überhaupt nicht zugrunde lag), weitere 120 Stunden für „Konzeption deutscher Beitrag für S P 2013 (ebenfalls eine Tätigkeit, die der Prognose bei Vertragsschluss nach der Beklagten eigenem Vorbringen – Bl. 40 d. A. nicht zugrunde lag), schließlich weitere 80 Stunden für „Betreuung NSP-Projekte“, ebenfalls eine Tätigkeit, die der ursprünglichen Prognose nicht zugrunde lag und schließlich 240 Stunden für ausdrücklich so bezeichnete Daueraufgaben. Die Tätigkeit für die IBA-Laborveranstaltung in 2012 und ein IBA-Forum in 2013 erscheinen in dieser Jahresplanung für die Klägerin gar nicht mehr. Dieses kann jedoch dahinstehen, weil auch insofern nicht festgestellt werden kann, dass es sich nicht um Daueraufgaben handelte, Internationale Bauausstellungen finden in Deutschland schon seit vielen Jahren statt und es ist nicht ersichtlich, dass dies in Zukunft anders sein sollte. Es ist auch nichts von der Beklagten dafür vorgetragen, dass sie sich in Zukunft dabei nicht mehr einbringen werde.
93Damit ist festzuhalten, dass die Klägerin mit den prognoserelevanten Tätigkeiten in 2013 nur zu wenig mehr als einem Drittel ihrer Gesamttätigkeit beschäftigt war. Entsprechend der oben genannten Vermutungsregelung ist damit davon auszugehen, dass auch keine entsprechende Prognose gestellt werden konnte. Die Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, woraus man entnehmen könnte, dass die Prognose jedenfalls zur damaligen Zeit des Vertragsschlusses berechtigt gewesen wäre. Sie ist dem Vortrag der Klägerin zu dem Einsatz entsprechend der Arbeitskapazitätsplanung 2013 lediglich mit der erstaunlichen Ausführung begegnet, dass Referat I 7, in dem die Klägerin eingesetzt war, habe damals lediglich über fünf Mitarbeiter verfügt, die das umfangreiche Arbeitsspektrum – hierunter auch Daueraufgaben – „mit einem Höchstmaß an Flexibilität“ zu bewältigen gehabt hätten. Die Aufgaben des Instituts – so die Beklagte weiter – seien dabei „im Zusammenhang zu betrachten“. Die Zuordnung von Aufgaben und Personal werde zwar grundsätzlich im Zuge der Jahresarbeitsplanung gestaltet, jedoch komme es– je nach Priorität einzelner Projekte und Aufgaben – auch unterjährig zu außerplanmäßigen Verschiebungen, die notwendige Anpassungen durch flexiblen Personaleinsatz erforderten (Bl. 86 d. A.). Daraus kann man nur schließen, dass die Beklagte überhaupt an einem flexiblen Einsatz der Klägerin interessiert war. Dieses spricht gerade gegen die Prognose, die Klägerin werde überwiegend in dem Programm Weltkulturerbe eingesetzt.
94War also allenfalls das Jahr 2012 im Hinblick auf den überwiegenden Einsatz von der Prognose der Beklagten gedeckt, nicht aber mehr das Jahr 2013, so muss dieses allein schon zur Unwirksamkeit der Befristung führen. Denn unter Zugrundelegung der entsprechenden Prognose ist für das Jahr 2013 ein sachlicher Grund nicht mehr erkennbar. Überschreitet aber die Vertragszeit die Dauer des sachlichen Grundes erheblich (im vorliegenden Fall damit um 100 %), so kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der angeführte Sachgrund die Befristung nicht mehr rechtfertigen. Vielmehr spricht das dafür, dass der Sachgrund nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 26.08.1988, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 124; 29.07.2009 – 7 AZR 907/07).
95C. Zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG:
96Zweitinstanzlich legt die Beklagte den Schwerpunkt ihrer Begründung zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung auch nicht mehr auf die Argumentation zur Projekt-Befristung. Vielmehr beruft sie sich auf das Grundrecht des Artikel 5 Absatz 3 GG. Sie argumentiert, dass B , das Institut also, in dem die Klägerin tätig war, sei eine staatliche Forschungseinrichtung. Die Tätigkeit der in den Abteilungen I und II angesiedelten Referate und der dort tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, insbesondere auch der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Referates I 7, in dem die Klägerin tätig war, sei ebenfalls „wissenschaftlich geprägt“. Die Art der Tätigkeit der dortigen Referenten, insbesondere der Klägerin, nähere sich damit der forschenden Tätigkeit an Hochschulen (mit Ausnahme der Lehre) und entspreche der in staatlichen Forschungseinrichtungen. Die Beklagte sieht, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann auf das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) gestützt werden kann, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht (§ 2 Abs. 4 S. 1 und 2 WissZeitVG). Dennoch, so die Beklagte, sei der Umstand, dass sich die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge der Klägerin innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG halte, und damit die Befristung – wie die Beklagte meint – auf diese Vorschrifthätte gestützt werden können, für die Frage, ob die streitgegenständliche Befristung wegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sei, nicht bedeutungslos. Die fehlende Angabe im Arbeitsvertrag hebe nämlich die Eigenart der Arbeitsleistung nicht auf. Die Eigenart der Arbeitsleistung sei aber im Rahmen der Prüfung des Sachgrundes zugrunde zu legen und unter Beachtung der rechtlichen Besonderheiten unter§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 oder Abs. 1 S. 1 TzBfG zu subsumieren. Entweder sei mithin die Befristung durch die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG oder durch einen unbenannten Sachgrund im Rahmen des nicht abschließenden § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG gerechtfertigt. Aus § 1 Abs. 2 WissZeitVG, der nach § 5 S. 1 WissZeitVG auch im vorliegenden Falle gelte, folge auch, dass die Vorschriften des WissZeitVG keine abschließende Spezialregelungen für das von ihnen erfasste Personal enthielten. Damit könne die Befristung eines Arbeitsvertrages auch auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden, wenn sie auch auf das WissZeitVG gestützt werden könnte oder hätte gestützt werden können. Dies gelte insbesondere dann, wenn das WissZeitVG mangels Zitierung nicht herangezogen werden könne.
97Die Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht:
98I. Dazu ist zunächst festzuhalten, was auch die Beklagte sieht, dass§ 2 Abs. 4 WissZeitVG ein Zitiergebot enthält. Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG enthält eine Verwertungsverbot (vgl. statt vieler APS/Schmidt § 2 WZVG Rn. 57). Die nach § 2 Abs. 4 S. 1 erforderliche Angabe enthält der Arbeitsvertrag nicht. Allein der Hinweis auf eine Beschäftigung als „wissenschaftliches Personal“ ist unzureichend (vgl. APS/Schmidt a.a.O. Rn. 56).
99II. Die Beklagte hat grundsätzlich Recht mit ihrem Hinweis darauf, dass nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG das Recht der Hochschulen (und über § 5 auch das Recht der Forschungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes) unberührt bleibt, dass in Abs. 1 S. 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetztes befristeten Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Daraus folgt, dass sonstige sachliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 1 TzBfG nicht ausgeschlossen sind. So können z. B. Hochschulen selbstverständlich auch befristete Arbeitsverträge mit dem Sachgrund der Vertretung abschließen.
100Das WissZeitVG ist aber für seinen Geltungsbereich und damit für seinen Schutzbereich ein Spezialgesetz. Es enthält eine eigenständige und abschließende Regelung seines Geltungsbereiches (für den personellen Geltungsbereich vgl. BAG 01.06.2011 – 7 AZR 827/09, Rn. 29). Es sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich ein „Sonderbefristungsrecht“ geschaffen werden, welches einen angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen den Hochschule (und den Forschungseinrichtungen), welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen können, und deren wissenschaftlichem Personal gefunden werden, dass aus der schutzrechtlichen Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an arbeitsrechtlichem Bestandsschutz für sich herleiten kann (vgl. BAG a.a.O. m.w.N.). Das WissZeitVG trägt als Sonderbefristungsrecht mithin den spezifischen Bedürfnissen wissenschaftlicher Einrichtungen Rechnung. Mit diesem Sonderbefristungsrecht wird einerseits den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung der Hochschulen (und Forschungseinrichtungen) Rechnung getragen, andererseits dem Erfordernis der Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BAG a.a.O. Rn. 37 m.w.N.). Aus diesem Grunde ist auch bei der Bestimmung seines personellen Geltungsbereichs zu prüfen, inwieweit die Fluktuation des jeweiligen Personals z. B. für die erforderliche Innovation der Forschung und Lehre erforderlich ist (vgl. BAG a.a.O. sowie BT-Drucks. 16/3438 S. 10 ff.).
101Aus dieser Zielsetzung des WissZeitVG als Spezialgesetz folgt, dass für seinen Geltungs- und Schutzbereich das WissZeitVG abschließend ist und andere gesetzliche Regelungen verdrängt. Soweit nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG die Möglichkeiten der Befristung nach dem TzBfG nicht eingeschränkt werden, gilt dieses für alle sonstigen Befristungsmöglichkeiten, nicht aber für die gerade im WissZeitVG speziell geregelte Befristungsmöglichkeit aus Gründen des Schutzes der Wissenschaftsfreiheit und der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung.
102Wäre dieses anders, wäre auch das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 WissZeitVG jeder Bedeutung enthoben. Die Argumentation der Beklagten läuft darauf hinaus, dass man sich auf die Befristungsmöglichkeiten des WissZeitVG trotz fehlender Zitierung im Arbeitsvertrag berufen könne. Gerade das soll nach § 4 Abs. 4 S. 2 WissZeitVG nicht geschehen.
103Schon aus diesem Grunde scheitert die Argumentation der Beklagten.
104II. Unabhängig von dem Vorgesagten wäre allerdings die streitgegenständliche Befristung auch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn man – wie es die Beklagte will – die Grundsätze des WissZeitVG auch ohne Einhaltung des Zitiergebotes im Rahmen eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 4 TzBfG anwenden wollte:
1051. Die Klägerin fällt nämlich nicht unter den personellen Geltungsbereich. Dieser ist im WissZeitVG eigenständig geregelt (BAG a.a.O. Rn. 20). Dem entspricht es, dass die Befristungstatbestände des § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 WissZeitVG auf die Qualifikation des befristet beschäftigten Arbeitnehmers vor und nach der Promotion zugeschnitten sind und eine jeweils zulässige Befristungsdauer festlegen. Deshalb kommt als wissenschaftliches Personal im Sinne des Gesetzes nur solches in Betracht, bei dem die Beschäftigung zumindest typischerweise auf eine Promotion und/oder Habilitation zielt (BAG a.a.O. Rn. 28). Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG a.a.O. Rn. 35).
106a) Bei der vertragsgemäßen Beschäftigung der Klägerin kann schon kein Zusammenhang mit der genannten wissenschaftlichen Weiterbildung festgestellt werden. Dass und warum eine Stelle, wie die Klägerin sie als Referentin in dem Referat I 7 des Instituts innehatte, typischerweise auf eine Promotion und/oder Habilitation zielt, hat die Beklagte nicht dargelegt.
107b) Es ist aber auch überhaupt nicht feststellbar, dass die Klägerin eine wissenschaftliche Tätigkeit ausübte.
108Das in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will. Dieser Freiraum des Wissenschaftlers ist grundsätzlich ebenso vorbehaltlos geschützt wie die Freiheit künstlerischer Betätigung gewährleistet ist. In ihm herrscht absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt (BVerfG, Urteil v.29. Mai 1973 – 1 BVR 424/71, 1 BVR 325/72, BVerfGE 35, 79 – 170). In diesen Freiheitsraum fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (BVerfG a.a.O.). Jeder, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, hat vorbehaltlich der Treuepflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG ein Recht auf Abwehr jeder staatlichen Einwirkung auf den Prozess der Gewinnung und Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (BVerfG a.a.O.). Dabei bringt der gemeinsame Oberbegriff „Wissenschaft“ den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck. Forschung als „die geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen“, bewirkt angesichts immer neuer Fragestellungen den Fortschritt der Wissenschaft (BVerfG a.a.O.). Wie auch die Geschichte der Wissenschaftsfreiheit bestätigt, umfasst die Freiheit der Forschung insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung (BVerfG a.a.O.).
109Es ist nicht feststellbar, dass die Klägerin in diesem Sinne wissenschaftlich tätig war. Es fehlt schon völlig an der erforderlichen Freiheit. Diese ist ersichtlich auch nicht gewollt. Die Klägerin unterliegt als Arbeitnehmerin in ihrer Tätigkeit dem Direktionsrecht der Beklagten. Eine Einschränkung dieses Direktionsrechts im Sinne wissenschaftlicher Freiheit ist im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass das BBSR, in dem die Klägerin beschäftigt war, Wissenschaftsfreiheit als „absolute Freiheit von jeder Ingerenz öffentlicher Gewalt“ genösse.
110Insbesondere aber ist die Tätigkeit der Klägerin, abstellend auf den für die Prognose relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren, jedenfalls ist nach dem Vortrag der Beklagten dafür nichts feststellbar: Die Beklagte hat – wie schon oben dargestellt – in der Klageerwiderung (Bl. 40 d. A.) die einzelnen Aufgaben beschrieben, die für die Klägerin im Prognosezeitraum anstanden. Danach war ein Teil der Aufgaben die Betreuung von Zuwendungsmaßnahmen aus dem Investitionsprogramm „Nationale Welterbestätten“. Auch wenn nicht recht klar ist, welche Art von Betreuung die Zuwendungsmaßnahmen von der Klägerin erfahren sollten, so ist jedenfalls die administrative Verwaltung eines Investitionsprogramms der aus einem Investitionsprogramm folgenden erfolgenden Zuwendungen keine wissenschaftliche Tätigkeit im genannten Sinne. Die Aufgaben der Klägerin im Rahmen des „Rahmenprogramms“ mit inhaltlicher Gestaltung, Referentengewinnung, Überwachung von externen Auftragnehmern ist aus sich heraus auch nicht als wissenschaftliche Tätigkeit im genannten Sinne erkennbar. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, welche „Rahmenveranstaltungen“ denn gemeint waren, nämlich: „Welterbefamilientreffen“ und eine „Werbegala“. Ebenfalls ist nicht erkennbar, was die Mitarbeit der Klägerin an einer Publikation zur Umsetzung des Investitionsprogramms an wissenschaftlicher Tätigkeit enthalten könnte. Das Gleiche gilt für die „Durchführung einer IBA-Laborveranstaltung“ und eines „IBA-Forums“.
111Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwieweit in diesen Tätigkeiten wissenschaftliche Inhalte hatten. Die Beklagte hat lediglich pauschal und ohne jede Substantiierung behauptet: „Die überwiegende Tätigkeit des Referats I 7, in dem die Klägerin tätig war, ist in diesem Sinne wissenschaftlich fundiert.“ Die Beklagte möchte, dass das durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bewiesen werde.
112Es kommt zunächst gar nicht darauf an, ob die Tätigkeit „wissenschaftlich fundiert“ ist. Ein wissenschaftliches Fundament hat zumeist jede Tätigkeit des höheren Dienstes im öffentlichen Dienst. Dies folgt schon daraus, dass typischerweise alle Beschäftigten und Beamten des höheren Dienstes über eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung verfügen und verfügen müssen. Damit ist die Tätigkeit aber noch keine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des Freiheitsrechts des Art. 5 Abs. 3 GG und des WisszeitVG. Es fehlt aber – wie gesagt – an jeglicher Substantiierung der Beklagten. Dieser fehlende Vortrag kann auch nicht durch ein ausforschendes Sachverständigengutachtens ersetzt werden.
113Es ergibt sich mithin, dass das WissZeitVG schon deshalb nicht anwendbar ist, weil dem Zitiergebot nicht genügt ist, das im Übrigen auch seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind und schließlich die von der Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrages geschuldete Tätigkeit überhaupt nicht im Bereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit angesiedelt werden kann.
114Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
115RECHTSMITTELBELEHRUNG
116Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
117Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, gelten die §§ 2, 3 und 6. Von diesen Vorschriften kann durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag kann für bestimmte Fachrichtungen und Forschungsbereiche von den in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Vertragsparteien die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den Vorschriften der §§ 2 bis 6 nicht widersprechen.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Personal auch in unbefristeten oder nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.