Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2016 – Az. 4 Ca 89/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag sowie darüber, ob der Kläger weiter zu beschäftigen ist.

2

Der Kläger war vom 01. April 2013 bis 31. März 2016 bei der Beklagten als Fremdprüfer Operativ PVS beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 01. April 2006 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich € 5.800,00.

3

Die Parteien verband ein befristeter Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9-14 d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag sieht – soweit für den Rechtsstreit erheblich – folgende Regelungen vor:

4

2. Befristung

5

Das Arbeitsverhältnis ist befristet. Es endet mit Ablauf des 31.03.2016, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.
[...]

6

13. Kündigung; weitere Beendigungsgründe

7

Die Kündigungsfristen richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

8

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, oder in dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, beziehen. [...]

9

Gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags „Tarifliche Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen“ finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils einschlägigen und für die Gesellschaft verbindlichen Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung. Hierbei handelt es sich u.a. um den zwischen Nordmetall, Verband der Metall- und Elektroindustrie e.V., Hamburg und der IG Metall, Bezirksleitung Küste, Hamburg, für die Beklagte abgeschlossenen Zukunftstarifvertrag vom 13. Februar 2012. Dieser sieht in Ziffer V 7 u.a. folgende Regelungen vor:

10

Arbeitsverträge können ohne Grund bis zu eine Gesamtdauer von höchsten 36 Monaten befristet werden. [...]
[...]

11

Bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen werden befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. [...]

12

Wegen der Einzelheiten des Zukunftstarifvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 16-28 d.A.) Bezug genommen.

13

Für die Arbeitsaufgaben und Arbeitsgebiete des Klägers bei der Beklagten während seines Einsatzes als Leiharbeitnehmer und während des Arbeitsverhältnisses wird auf die Anlage K 7, Bl. 48-50 d.A. verwiesen. Weiter wird auf die Beurteilung seiner Leistungen für den Zeitraum April 2007 bis März 2010 mit dem Beurteilungsbogen vom 02. März 2011 (Anlage K 8, Bl. 51-53 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger verfügte über eine Prüf- und Freigabeberechtigung vom 02. Juli 2010 (Anlage K 9, Bl. 54-56 d.A.). Für die von vom Kläger absolvierten Schulungsmaßnahmen wird auf die Anlage K 10, Bl. 57 d.A., verwiesen.

14

Während des Arbeitsverhältnisses bewarb sich der Kläger auf verschiedene (extern) zur Besetzung ausgeschriebene Positionen; insoweit wird auf die Anlage K 4 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen. Die Bewerbungen blieben erfolglos.

15

Mit der am 04. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage sowie der Klagerweiterung vom 26. Oktober 2016 hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung verlangt.

16

Der Kläger hat vorgetragen die Regelungen im Arbeitsvertrag seien widersprüchlich. Die Befristung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages stehe im Widerspruch zu Ziffer 13 des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis ende, wenn die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente erreicht werde. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könne hieraus nur den Schluss ziehen, dass eine Beendigung nicht automatisch gemäß Ziffer 2 eintrete. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 des Arbeitsvertrages würden somit dem Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht genügen. In jedem Fall sei das Zusammenspiel der beiden Klauseln intransparent, denn sie würden, gemeinsam betrachtet, keinen Sinn ergeben.

17

Zudem sei die Befristungsabrede unwirksam, da die Beklagte zu Lasten des Klägers gegen tragende Prinzipien des Zukunftstarifvertrages verstoßen habe. Die Regelung in Ziffer V 7 des Zukunftstarifvertrages sei zwingend.

18

Der Kläger sei für die (extern) zur Besetzung ausgeschriebenen Positionen, um die er sich beworben habe, geeignet gewesen sei. Ein Verstoß der Beklagten läge insbesondere in der Nichtbeachtung des Klägers bei der Besetzung der Position ... – Aircraft Quality Conformance Manager. Der Kläger sei aufgrund der absolvierten Fortbildungen und seiner langjährigen Tätigkeit eine versierte Fachkraft für die Beklagte. Er habe auch Kenntnis von den SAP-Systemen bei der Beklagten. Zudem sei er mehrere Jahre im Qualitätsbereich tätig gewesen und habe direkten Kontakt zu den Kundenrepräsentanten gehabt. Dabei seien seine Englischkenntnisse völlig ausreichend gewesen. Zudem verfüge er über tiefe Kenntnisse des technischen Fachenglisch.

19

Die Bestimmungen des Zukunftstarifvertrages seien bezüglich der Ziffer V 7 als Gesamtpaket zu verstehen. Die Gewerkschaft habe im Rahmen der Tariffreiheit der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungsdauer zugestimmt, dafür aber zur Voraussetzung gemacht, dass die befristet Beschäftigten einen Sonderstatus bei der Besetzung neuer Stellen erhielten – sie seien Externen vorzuziehen

20

Der Arbeitsplatz des Klägers sei zudem nicht fortgefallen. Er sei mit dem Stammarbeitnehmer, Herrn K., besetzt worden. Die Beklagte habe in der letzten Zeit sechs Stellen, die wie der Arbeitsplatz des Klägers beim A. angesiedelt gewesen seien, in Arbeitsverhältnisse von unbestimmter Dauer verlängert. Im Tätigkeitsbereich des Klägers würden also Beschäftigte benötigt und die Arbeitsverhältnisse würden entfristet, nur eben beim Kläger nicht. Dies sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

21

Die Beklagte habe extern ausgeschriebene Positionen, insbesondere auch Stellen, um die sich der Kläger beworben habe, mit Leiharbeitnehmern besetzt, die nicht besser geeignet seien als der Kläger. Der Betriebsrat habe der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmer widersprochen und darauf verwiesen, dass es gleich geeignete befristet beschäftigte Arbeitnehmer gebe, die auf diesen Arbeitsplätzen eingesetzt werden könnten.

22

Auch aus anderen Konzernunternehmen eingesetzte Beschäftigte seien nicht besser geeignet. Die Beklagte hätte also den Kläger bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen und einstellen müssen.

23

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

24

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart wurde.

25

Hilfsweise:

26

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 nicht am 31.03.2016 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

27

3. [...]

28

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2016 hinaus als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen.

29

Die Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Die Beklagte hat vorgetragen, bei der arbeitsvertraglichen Regelung zu den Kündigungs- und weiteren Beendigungsgründen gehe es ersichtlich nur um den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach der Befristung fortgesetzt werde. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut „Endet ... spätestens ...“. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 würden sich damit nicht widersprechen.

32

Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sei auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen. Soweit sich der Kläger auf spätere Stellenausschreibungen berufe, könnten diese nicht die Unwirksamkeit der Befristung zur Folge haben. Zudem lasse sich keine der angeführten Stellen unter die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung als „Fremdprüfer Operativ PVS“ subsumieren. Die Regelungen im Zukunftstarifvertrag würden als Rechtsfolge nicht die Unwirksamkeit der Befristungsabrede oder einen Weiterbeschäftigungsanspruch vorsehen.

33

Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen. Damit seien befristet Beschäftigte auch bei mindestens gleicher Eignung nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Positionen mit Leiharbeitnehmern besetzt würden. Unter dem Begriff Stammarbeitsplätze seien ausschließlich Stellen zu verstehen, die von Arbeitnehmern der A. GmbH ausgeübt würden. Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle mit einem Stammarbeitnehmer oder mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden solle, werde auch durch die Regelungen des Zukunftstarifvertrages nicht eingeschränkt und obliege allein dem Arbeitgeber. Eine Bevorzugung bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen solle nur gegenüber externen Bewerbern erfolgen und auch nur bei sonst gleicher Eignung. Schließlich beschränke sich die Bevorzugung zeitlich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem befristet Beschäftigten. In Betracht kämen daher überhaupt nur offene Stellen, die bis zum 31. März 2016 zur Verfügung gestanden hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Beschäftigter im Sinne von Ziffer V 7 Abs. 3 Satz 1 des Zukunftstarifvertrages.

34

Zwei der vom Kläger genannten Positionen seien nicht besetzt worden. Weitere Positionen seien jeweils mit unbefristeten Stammarbeitnehmern der Beklagten intern besetzt worden. Als interne Bewerber würden gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung über „A. Employment Operations unterstützte Prozesse“ (Anlage B 1, Bl. 72-80 d.A.) grundsätzlich alle Mitarbeiter gelten, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen der A. hätten.

35

Der Kläger habe ferner auch nicht die gleiche Eignung gehabt wie die letztlich ausgewählten Mitbewerber, sodass er bei der Bewerbung auch nicht hätte bevorzugt werden müssen. Dem Kläger fehle es an Erfahrungen im Zusammenhang mit Customer-Service-Aktivitäten, SAP-Lösungen für den Bereich Einkauf/Verkauf und an verhandlungssicheren oder fließenden Englischkenntnissen.

36

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013 festgelegten Zeitablaufs mit dem 31. März 2016 aufgelöst worden. Deshalb könne der Kläger nicht verlangen, weiterbeschäftigt zu werden. Die in Ziffer V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrags in zulässiger Weise festgelegte Gesamtdauer von 36 Monaten für eine sachgrundlose Befristung sei nicht überschritten worden. Die Befristungsregelung im Arbeitsvertrag benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Klausel unter Ziffer 2 des Arbeitsvertrages sei zweifellos zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2016 auch ohne den Ausspruch einer Kündigung enden sollte. Eine Unklarheit oder Unverständlichkeit ergebe sich nicht aus der in Ziffer 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrages weiter getroffenen Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats ende, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht habe oder einer Altersrente bezogen werde. Der Widerspruch zwischen beiden Regelungen des Arbeitsvertrages sei durch Auslegung auflösbar. Der Kläger hätte zu erkennen vermocht, dass es sich bei der Regelung in Ziffer 13 um eine allgemeine Regelung handele, die nur für den Fall der unbefristeten Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus zur Anwendung komme. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im Fall einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die vereinbarte Befristung hinaus in den meisten Fällen kein neuer Arbeitsvertrag ausgefertigt werde, sondern eine unbefristete Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen erfolge. Für diesen Fall sei eine Regelung zum Renteneintritt erforderlich, da dieser keine automatische Beendigung zur Folge habe. Die Gefahr, dass der Kläger von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten worden wäre, weil er keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit gehabt habe, die streitigen Regelungen zu verstehen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen der Ziffern 2 und 13 hätten vielmehr in einem leicht begreifbaren Verhältnis zueinander gestanden.

37

Die Unwirksamkeit der Befristung ergebe sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die tragenden Prinzipien des Zukunftstarifvertrages. Zwar regele Ziff. V.7. Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages, dass bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen befristet Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt werden müssten. Als Rechtsfolge des Verstoßes sei jedoch nicht vorgesehen, dass die befristet Beschäftigte hieraus individualrechtlich einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben sollten oder die Befristung eines Arbeitsvertrages nachträglich unwirksam werden sollte. Vielmehr sei die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Dass bei Vertragsschluss der Parteien eine Situation bestanden habe, die zur Unwirksamkeit der Befristung führe, habe der Kläger nicht dargelegt. Aufgrund der rechtswirksamen Zeitbefristung besteht keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger weiterzubeschäftigen.

38

Für die Begründung des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 3. November 2016 verwiesen.

39

Der Kläger hat das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2016 zugestellte Urteil am 16. Januar 2017 mit der Berufung angegriffen, die er am 8. Februar 2017 begründet hat.

40

Der Kläger hält das Urteil insoweit für rechtsfehlerhaft, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, dass die Widersprüchlichkeit der Vertragsklauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers geführt habe. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag sei eine Regelung dazu, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis ungeachtet der Befristung spätestens ende, nicht notwendig. Da der Arbeitsvertrag im vorliegenden Fall eine solche Regelung enthalte, sei ein Wertungswiderspruch gegeben, der die Gefahr in sich berge, dass ein Arbeitnehmer wegen unklarer allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnehme.

41

Rechtsirrig sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch insoweit, wie es davon ausgehe, dass dem Zukunftstarifvertrag keine individualrechtliche Bedeutung zukomme. Befristet Beschäftigte könnten sich auf die Formulierung berufen, wonach befristet Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen gegen über externen Bewerbern zu bevorzugen seien. Der Verstoß gegen die Verpflichtung aus dem Zukunftstarifvertrag gewähre dem betroffenen Arbeitnehmer, hier also dem Kläger, ein einklagbares Recht auf Entfristung, wenn er die gleiche Eignung wie der externe Bewerber aufweise. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Wirksamkeit einer Befristungsabrede grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Befristungsabrede geschlossen habe, die über 36 Monate gehe, somit also gesetzlich unzulässig gewesen wäre und nur wegen des Zukunftstarifvertrags wirksam sei. Da Befristungsabrede und Zukunftstarifvertrag von Anfang an zu einer untrennbaren Einheit zusammengefasst seien, habe ein Verstoß gegen die Regelungen des Zukunftstarifvertrags ausnahmsweise Auswirkung auf die Wirksamkeit der Befristung.

42

Der Kläger beantragt unter Rücknahme seiner weitergehenden Berufung,

43

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 3. November 2016 – 4 Ca 89/16

44

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013 nicht am 31. März 2016 geendet hat;

45

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31. März 2016 hinaus als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen.

46

Die Beklagte beantragt,

47

die Berufung zurückzuweisen.

48

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.

49

Ergänzend trägt die Beklagte vor, dass selbst dann, wenn man dem Kläger in seiner Auffassung folgen würde, wonach ein Verstoß gegen V. 7. Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages die Unwirksamkeit der Befristungsabrede und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Konditionen zur Folge habe, die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Die Beklagte habe nicht gegen die Regelungen des Zukunftstarifvertrages verstoßen. Für die Ausführung der Beklagten hierzu wird auf Seite 6 bis 9 der Berufungserwiderung vom 6. April 2017, Bl. 159-162 der Akte verwiesen.

50

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

51

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

52

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. November 2016 – 4 Ca 89/16 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) und c) ArbGG statthaft. Sie ist, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG), auch im Übrigen zulässig.

53

Der Kläger hat seine Berufung durch Teilrücknahme in zulässiger Weise auf die zuletzt gestellten Anträge beschränkt. Ebenso, wie es möglich ist, die Berufung von vornherein zu beschränken, kann auch die Zurücknahme bzgl. eines Teils des Streitgegenstandes erklärt werden (vgl. RG 24.10.1931 – IX 228/31 – juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 516 ZPO, Rn. 6). In Bezug auf den zurückgenommenen Teil hat die Teilberufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).

II.

54

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

55

Die klagabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts war zu bestätigen. Die beiden in der Berufungsinstanz zuletzt zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträge sind unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristungsabrede der Parteien mit Ablauf des 31. März 2016 geendet. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers besteht nicht.

56

1. Die Befristung gilt nicht schon nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Befristungskontrollklage ist am 4. April 2016 und damit fristgerecht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben worden (§ 17 Satz 1 TzBfG).

57

2. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet.

58

Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag der Parteien ist wirksam (a). Aus der Regelung unter Ziff. V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages, die vorsieht, dass befristet Beschäftigte bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen unter bestimmten Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen sind, kann der Kläger keinen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Fristende hinaus herleiten (b).

59

a) Die Befristungsabrede ist wirksam.

60

aa) Die Überschreitung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Höchstbefristungsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Denn die Befristung ist gemäß Ziff. V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrags gerechtfertigt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Dies ist durch Ziff. V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrags geschehen. Danach können Arbeitsverträge ohne Sachgrund bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten befristet werden. Auf diese Regelung kann die Beklagte die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien bis zum 31. März 2016 stützen.

61

Die Tarifbestimmung ist wirksam. Durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG wird den Tarifvertragsparteien ein Regelungsspielraum eröffnet, der es ihnen ermöglicht, durch tarifliche Regelungen sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen bis zu einer Dauer von maximal 6 Jahren bei höchstens 9-maliger Verlängerung für zulässig zu erklären. Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 26. Oktober 2016 – 7 AZR 140/15 – juris Rn. 16-35, insbes. Rn. 31, wird verwiesen. Die Regelung unter Ziff. V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrages bewegt sich innerhalb dieses Regelungsspielraums.

62

bb) Eine Unwirksamkeit der Befristungsabrede folgt auch nicht aus §§ 305 ff. BGB.

63

Wie das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei den Bedingungen des Arbeitsvertrags der Parteien, die von der Beklagten zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind, um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff BGB. Dieses Verständnis wird von beiden Parteien nicht infrage gestellt.

64

Die Vertragsklausel mit der Befristungsabrede unter Ziff. 2 im Arbeitsvertrag der Parteien vom 25. Januar 2013 genügt einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Auf die überzeugende Begründung des Arbeitsgerichts, die sich die Kammer zu Eigen macht, wird verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Ergänzend und mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Parteien ist Folgendes auszuführen:

65

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen (und redlichen) Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 14.12.2011 – 5 AZR 447/10 – juris Rn. 14). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten.

66

Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. § 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich iSd. Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 03.04.2007 - 9 AZR 867/06 – juris Rn 30). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – juris Rn 13 f.).

67

(2) Hier führt der Regelungsgehalt der Klauseln unter Ziff. 2 und 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags nicht dazu, dass die Befristungsregelung unter Ziff. 2 als unklar oder unverständlich und damit intransparent iSv § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu werten wäre. Werden die genannten Vertragsklauseln so ausgelegt, wie sie verständige und redliche Vertragspartner der Beklagten verstehen würden, stehen sie nicht im Widerspruch zueinander.

68

Das Verhältnis zwischen den Regelungen unter Ziff. 2 und Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages lässt sich bei verständiger Auslegung dem Wortlaut der Klausel unter Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 entnehmen. In dieser Klausel ist angeordnet, dass das Arbeitsverhältnis „spätestens“ mit Ablauf des Monats endet, in dem der Kläger die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, bezieht. Die Formulierung „spätestens“ macht deutlich, dass die Vertragsklausel einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, sondern nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn es nicht zu einem Ende des Arbeitsverhältnisses vor Beginn des Altersrentenbezugs gekommen ist. Bedingung für eine Rechtswirkung der Klausel unter Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist also, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des erstmaligen Altersrentenbezugs noch besteht. Durch die Bedingung „Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn des Altersrentenbezugs“ wird zugleich das Verhältnis zwischen der Klausel mit der Befristungsregelung unter Ziff. 2 und der Klausel unter Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 geklärt: Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der unter Ziff. 2 geregelten Frist, kann die Bedingung für eine Anwendbarkeit der Regelung unter Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr eintreten. Die Vertragsklauseln unter Ziff. 2 und Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags ordnen damit keine einander widersprechenden Rechtsfolgen an.

69

Für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten war mit der Vertragsgestaltung nicht die Gefahr verbunden, dass dieser seine Rechte nicht wahrnehmen würde. Denn der Arbeitsvertrag enthält unter Ziff. 2 auf der ersten Seite des Formulars die ohne weiteres nachvollziehbare Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2016 endet, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Nicht nur bei einer an juristischen Begrifflichkeiten orientierten Auslegung, sondern auch aus Sicht eines redlichen und verständigen Vertragspartners nimmt die Klausel unter Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages der eindeutigen Regelung unter Ziff. 2 nicht ihre Transparenz. Insbesondere macht der Umstand, dass die Regelung unter Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 keinen Anwendungsbereich hat, wenn das Arbeitsverhältnis wie unter Ziff. 2 vereinbart mit dem 31. März 2016 endet, die Vertragsklausel unter Ziff. 2 nicht zu einer unklaren oder unverständlichen Bestimmung. Bei der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise (vgl. BAG 24.10.2007 – 10 AZR 825/06- juris Rn 13) ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Konzept des Zukunftstarifvertrags befristete Arbeitsverträge als „Sprungbrett“ in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gesehen werden.

70

Der Arbeitgeber hat sich mit dem Zukunftstarifvertrag verpflichtet, befristet Beschäftigte bei gleicher Eignung bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen. Die „Übernahme“ befristet Beschäftigte in Dauerarbeitsverhältnisse ist damit strukturell erwünscht. In dieser Konzeption ist angelegt, dass Befristungsabreden aus Arbeitsverträgen nicht zur Geltung kommen, weil zwischenzeitlich eine unbefristete Übernahme des Arbeitnehmers erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung unter Ziff. 13 Abs. 2 Satz 1 für die beteiligten Verkehrskreise nicht inhaltsleer, sondern interessengerecht und nachvollziehbar. Die Arbeitnehmer haben das Interesse, dass sich während ihrer befristeten Beschäftigung die Chance aus Ziff. V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages realisiert und sie einen unbefristeten Arbeitsplatz erhalten; die Beklagte will für diesen Fall sicherstellen, dass auch dann, wenn bei der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, das Arbeitsverhältnis spätestens mit Beginn des Rentenbezugs endet.

71

b) Soweit sich der Kläger auf die Regelung unter V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages beruft, kann auch dies seiner Befristungskontrollklage nicht zum Erfolg verhelfen.

72

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, ist die Wirksamkeit einer Befristungsabrede allein nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Später eintretende Ereignisse oder der Wegfall der Gründe für eine Befristung haben auf die Wirksamkeit der Befristung keinen Einfluss (BAG 29.06.2011 – 7 AZR 6/10 – juris Rn 40).

73

Auch die Regelung unter Ziff. V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages ändert an diesem zeitlichen Anknüpfungspunkt nichts. Zwar ergibt sich aus der Regelung im Zukunftstarifvertrag die Verpflichtung der Beklagten, bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen befristet Beschäftigte gegenüber externen Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen, wenn diese gleich geeignet sind. Dahingestellt bleiben kann, ob mit der Verpflichtung der Beklagten ein individueller Anspruch eines befristet Beschäftigten auf Einstellung bei der konkreten Stellenbesetzung korrespondieren kann (vgl. zu einem Einstellungsanspruch BAG 17.08.2010 – 9 AZR 347/09 – juris Rn 16). Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, kann ein solcher Anspruch nur auf den Abschluss eines neuen, unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet sein.

74

Wenn die Beklagte gegen eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger verstoßen haben sollte, diesem einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten, könnte dies unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Einfluss auf die Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013 haben. Denn ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag ist gerade Voraussetzung für einen etwaigen Einstellungsanspruch nach Ziff. V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages.

75

Da der Kläger keine Gründe benennt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Wirksamkeit der Befristungsabrede entgegengestanden haben könnten, hat das Arbeitsverhältnis wie vereinbart mit Ablauf des 31. März 2016 geendet.

76

3) Der Weiterbeschäftigungsantrag ist unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede geendet hat, gibt es keine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Weiterbeschäftigung.

III.

77

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO. Die Teilrücknahme der Berufung hat die Verpflichtung des Klägers ausgelöst, die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Allerdings betreffen der Antrag, auf den sich die Zurücknahme der Berufung bezieht, und der zuletzt als Antrag zu 1 gestellte Antrag den gleichen Streitgegenstand und sind wertidentisch.

IV.

78

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 10. Mai 2017 - 6 Sa 6/17 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


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Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

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Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

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Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 10. Mai 2017 - 6 Sa 6/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 03. Nov. 2016 - 4 Ca 89/16

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.200,00 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand 1 Die Parte

Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10

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Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Oktober 2009 - 11 Sa 802/09 - aufgehoben.

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Tenor Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2009 - 4 Sa 254/08 - aufgehoben.

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.200,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

2

Der Kläger war vom 01. April 2013 bis 31. März 2016 bei der Beklagten als Fremdprüfer Operativ PVS beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 01. April 2006 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich € 5.800,-.

3

Die Parteien verbindet ein befristeter Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9-14 d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag sieht – soweit für den Rechtsstreit erheblich – folgende Regelungen vor:

4

2. Befristung

5

Das Arbeitsverhältnis ist befristet. Es endet mit Ablauf des 31.03.2016, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.
[...]

6

13. Kündigung; weitere Beendigungsgründe

7

Die Kündigungsfristen richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

8

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, oder in dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, beziehen. [...]

9

Gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags „Tarifliche Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen“ finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils einschlägigen und für die Gesellschaft verbindlichen Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung. Hierbei handelt es sich u.a. um den Zukunftstarifvertrag vom 13. Februar 2012. Wegen der Einzelheiten des Zukunftstarifvertrages wird auf die Anlage K 3, (Bl. 16-28 d.A.) Bezug genommen. Dieser sieht in Ziffer V Ziffer 7 u.a. folgende Regelungen vor:

10

Arbeitsverträge können ohne Grund bis zu eine Gesamtdauer von höchsten 36 Monaten befristet werden. [...]
[...]

11

Bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen werden befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. [...]

12

Mit der am 04. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage sowie der Klagerweiterung vom 26. Oktober 2016 macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses sowie seine Weiterbeschäftigung geltend.

13

Der Kläger trägt vor, die Regelungen im Arbeitsvertrag seien widersprüchlich. Die Befristung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages stehe im Widerspruch zu Ziffer 13 des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente ende. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könne hieraus nur den Schluss ziehen, dass eine Beendigung nicht automatisch gemäß Ziffer 2 eintrete. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 des Arbeitsvertrages würden somit dem Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht genügen. In jedem Fall sei das Zusammenspiel der beiden Klauseln intransparent, denn sie würden gemeinsam betrachtet, keinen Sinn ergeben.

14

Zudem sei die Befristungsabrede unwirksam, da die Beklagte zu Lasten des Klägers gegen tragende Prinzipien des Zukunftstarifvertrages verstoßen habe. Die Regelung in Ziffer V 7 des Zukunftstarifvertrages sei zwingend.

15

Der Kläger habe sich auf eine Vielzahl von (extern) zur Besetzung ausgeschriebenen Positionen beworben, für die er geeignet gewesen sei. Insoweit wird auf die Auflistung der Anlage K 4 (Bl.29 d.A.) sowie der Anlage K 11 (Bl. 58 d.A.) Bezug genommen. Ein Verstoß läge insbesondere in der Umgehung des Klägers bei der Besetzung der Position ... – Aircraft Quality Conformance Manager. Wegen der Qualifikation des Klägers nimmt dieser Bezug auf die Beschreibung der betrieblichen Entwicklung (Anlage K 7, Bl. 48-50 d.A.), die Beurteilung vom 02. März 2011 (Anlage K 8, Bl. 51-53 d.A.), die Prüfzulassung vom 02. Juli 2010 (Anlage K 9, Bl. 54-56 d.A.) sowie eine Übersicht über Schulungsmaßnahmen (Anlage K 10, Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe bei der Beklagten erhebliche Fortbildungen erhalten und sei schon aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit eine versierte Fachkraft. Er habe auch Kenntnis von den SAP-Systemen bei der Beklagten. Zudem sei er mehrere Jahre im Qualitätsbereich tätig gewesen und habe direkten Kontakt zu den Kundenrepräsentanten gehabt. Dabei seien seine Englischkenntnisse völlig ausreichend gewesen. Zudem verfüge er über tiefe Kenntnisse des technischen Fachenglisch.

16

Die Bestimmungen des Zukunftstarifvertrages seien bezüglich der Ziffer V 7 als Gesamtpaket zu verstehen. Die Gewerkschaft habe im Rahmen der Tariffreiheit der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungsdauer zugestimmt, dafür aber zur Voraussetzung gemacht, dass die befristet Beschäftigte einen Sonderstatus bei der Besetzung neuer Stellen erhielten – sie seien Externen vorzuziehen.

17

Der Arbeitsplatz des Klägers sei zudem nicht fortgefallen. Er sei mit dem Stammarbeitnehmer, Herrn K., besetzt worden. Die Beklagte habe in der letzten Zeit sechs Stellen, die wie der Arbeitsplatz des Klägers beim A. angesiedelt waren und ausgelaufen seien, in Arbeitsverhältnisse von unbestimmter Dauer verlängert. Im Tätigkeitsbereich des Klägers würden also Beschäftigte benötigt und die Arbeitsverhältnisse würden entfristet, nur eben beim Kläger nicht. Dies sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

18

Die Beklagte habe ausgeschriebene Positionen extern als Arbeitsplatz für Leiharbeitnehmer besetzt. Der Betriebsrat habe der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmer widersprochen und darauf verwiesen, dass es gleich geeignete befristet beschäftigte Arbeitnehmer gebe, die auf diesen Arbeitsplätzen eingesetzt werden könnten.

19

Die Beklagte habe Stellen, auf die sich der Kläger beworben habe, mit Leiharbeitnehmern besetzt, die nicht besser geeignet seien als der Kläger. Auch aus anderen Konzernunternehmen eingesetzte Beschäftigte seien nicht besser geeignet. Die Beklagte hätte also den Kläger bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen und einstellen müssen. Da die Beklagte gegen ihre Pflicht aus dem Zukunftstarifvertrag verstoßen habe, sei sie verpflichtet, bereits besetzte Stellen umzubesetzen und für den Kläger freizumachen. Dem komme die Beklagte nicht nach, sondern blockiere die Einstellung des Klägers.

20

Der Kläger beantragt zuletzt,

21

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart wurde.

22

2. Hilfsweise:

23

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 nicht am 31.03.2016 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

24

3. [...]

25

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2016 hinaus als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte trägt vor, bei der arbeitsvertraglichen Regelung zu den Kündigungs- und weiteren Beendigungsgründen gehe es ersichtlich nur um den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach der Befristung fortgesetzt werde. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut „Endet ... spätestens ...“. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 würden sich damit nicht widersprechen.

29

Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sei auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen. Soweit sich der Kläger auf Ausschreibungen aus 2016 berufen wolle, könnten diese nicht die Unwirksamkeit zur Folge haben. Zudem lasse sich keine der angeführten Stellen unter die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung als „Fremdprüfer Operativ PVS“ subsumieren. Auch die Regelungen im Zukunftstarifvertrag würden als Rechtsfolge nicht die Unwirksamkeit der Befristungsabrede oder einen Weiterbeschäftigungsanspruch vorsehen.

30

Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen. Damit seien befristet Beschäftigte auch bei mindestens gleicher Eignung nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Positionen mit Leiharbeitnehmern besetzt werden. Unter dem Begriff Stammarbeitsplätze seien ausschließlich Stellen zu verstehen, die von Arbeitnehmern der A. GmbH ausgeübt würden. Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle mit einem Stammarbeitnehmer oder mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll, werde auch durch die Regelungen des Zukunftstarifvertrages nicht eingeschränkt und obliege weiterhin allein dem Arbeitgeber. Eine Bevorzugung bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen solle nur gegenüber externen Bewerbern erfolgen und auch nur bei sonst gleicher Eignung. Schließlich beschränke sich die Bevorzugung zeitlich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem befristet Beschäftigten. In Betracht kämen daher überhaupt nur offene Stellen, die bis zum 31. März 2016 zur Verfügung gestanden hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Beschäftigter im Sinne von Ziffer V 7 Abs. 3 Satz 1 des Zukunftstarifvertrages.

31

Zwei der von dem Kläger genannten Positionen seien nicht besetzt worden. Weitere Positionen seien jeweils mit unbefristeten Stammarbeitnehmern der Beklagten intern besetzt worden. Als interne Bewerber würden gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung über „A. Group Employment Operations unterstütze Prozesse“ (Anlage B 1, Bl. 72-80 d.A.) grundsätzlich alle Mitarbeiter geltend, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen der A. Group haben.

32

Der Kläger habe ferner auch nicht die gleiche Eignung gehabt, wie die letztlich ausgewählten Mitbewerber, so dass er bei der Bewerbung auch nicht hätte bevorzugt werden müssen. Dem Kläger fehle es an Erfahrungen im Zusammenhang mit Customer-Service-Aktivitäten, SAP-Lösungen für den Bereich Einkauf/Verkauf und verhandlungssichere oder fließende Englischkenntnisse.

33

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die zulässige Klage ist unbegründet.

35

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund des im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 festgelegten Zeitablaufs mit dem 31.03.2016 aufgelöst. Folglich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 313 Abs. 3 ZPO):

36

1. Das gemäß des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25.01.2013 (Bl. 9-14 d. A) für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2016 zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf des 31.03.2016.

37

Die Kammer geht aufgrund der Erörterungen im Kammertermin davon aus, dass der Antrag zu 1) des Klägers so auszulegen war, dass nicht eine Feststellung darüber begehrt wurde, dass keine Befristung vereinbart wurde sondern dass festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, da diese unwirksam ist.

38

a) Gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Befristung gilt vorliegend nicht gemäß § 17 S. 2 TzBfG, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Denn der Kläger hat durch Einreichung der Feststellungsklage am 04. April 2016 fristgerecht innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags eine Befristungskontrollklage erhoben, § 17 S. 1 TzBfG.

39

b) Die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrages in der Fassung vom 13. Februar 2012.

40

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Weitergehend haben die Betriebsparteien bei der Beklagten von der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 und S. 4 TzBfG Gebrauch gemacht, wonach durch Tarifvertrag eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten vereinbart werden kann. Diese ist in Ziffer V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrags vereinbart worden (Anlage K 3, Bl. 16-28 d.A.). Da die Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschritten wurde, folgt hieraus noch keine Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

41

c) Entgegen der Auffassung des Klägers benachteiligt ihn die im Arbeitsvertrag vorgesehene Befristung auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

42

Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB kann eine Allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen benachteiligend und damit rechtsunwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Sie verstößt dann gegen das sog. Transparenzgebot.

43

aa) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der von der Beklagten gestellte Vertragstext zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist. Dies folgt bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des verwendeten Formulars.

44

bb) Die Allgemeine Geschäftsbedingung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags verletzt nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, muss die vom Verwender gewählte Befristungsabrede den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eine Befristungsabrede getroffen, bei der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeitbefristung vorzeitig durch Eintritt einer oder mehrerer auflösender Bedingungen enden kann, so ist die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext deutlich erkennbar hervorzuheben (BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, DB 2008, 133).

45

Eine Klausel verstößt hingegen nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Denn Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10, NZA 2011, 1346).

46

cc) Die Kammer geht davon aus, dass die Klausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags diesen Anforderungen gerecht wird. Ziffer 2 des Arbeitsvertrags ist zweifellos zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2016 auch ohne den Ausspruch einer Kündigung enden soll.

47

Eine Unklarheit oder Unverständlichkeit ergibt sich auch nicht aus der in Ziffer 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrages weiter getroffenen Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder eine Altersgrenze bezogen wird. Beide Regelungen in dem Arbeitsvertrag der Parteien, sowohl die in Ziffer 2 wie auch die in Ziffer 13 getroffene, sind für sich genommen klar und verständlich. Andererseits mag sich zunächst eine Unklarheit daraus ergeben, dass beide Regelungen aufgrund der ungleichen Beendigungszeitpunkte zueinander in einem Widerspruch stehen. Denn eine Beendigung mit Renteneintritt ist – der Argumentation des Klägers folgend – für den Kläger aufgrund dessen jungen Alters nur dann möglich, wenn es über den 31.03.2016 hinaus fortgeführt wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Widerspruch durch eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen auflösbar ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und zwar mit der Maßgabe, dass eine Auslegung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn in der Weise vorzunehmen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung die Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12, NZA 2013, 1024; vgl. BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10 m.w.N., EzA TzBfG § 4 Nr. 22).

48

Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger auch ohne ausdrückliche Klarstellung im Arbeitsvertrag zu erkennen in der Lage war, dass nicht beide arbeitsvertraglichen Regelungen isoliert und unabhängig nebeneinander stehen sollen. Denn dies wäre in der Tat sinnlos. Der Kläger vermochte aber durchaus zu erkennen, dass Ziffer 2 des Arbeitsvertrags eine konkrete Zeitbefristung aufweist und es sich bei der Regelung in Ziffer 13 um eine allgemeine Regelung handelt, die nur für den Fall der unbefristeten Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus zur Anwendung kommt. Dabei ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers möglich ist, in den meisten Fällen kein neuer Arbeitsvertrag ausgefertigt wird, sondern eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen erfolgt, nur dann eben unbefristet. Für diesen Fall ist eine Regelung zum Renteneintritt erforderlich, da dieser keine automatische Beendigung zur Folge hat.

49

Die Gefahr, dass der Kläger von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wurde, weil er keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hatte, die streitigen Regelungen zu verstehen, bestand zu keinem Zeitpunkt. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen der Ziffer 2 und 13 stehen vielmehr in einem leicht begreifbaren Verhältnis zueinander: Endet das Arbeitsverhältnis nämlich durch Zeitbefristung mit dem 31.03.2016 kommt es logischerweise nicht mehr zu einer (Weiter-) Beschäftigung des Klägers bis zum Renteneintrittsalter. Denkbar wäre indes ebenso, dass dem Kläger – wie von ihm auch erhofft – nach Ablauf der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird und er weiterbeschäftigt wird; dann würde die Regelung in Ziffer 13 des Arbeitsvertrags zur Anwendung kommen können.

50

Der hier vorliegende Sachverhalt ist nach Auffassung der Kammer nicht mit den Fallgestaltungen gleichzusetzen, in denen der Arbeitsvertrag zunächst eine Befristung für den Zeitraum der Probezeit von 6 Monaten vorsieht und zudem eine zweite Zeitbefristung für den Zeitraum von 24 Monaten vorsieht. In diesem Fall dürfte ein Arbeitnehmer – nachdem das Arbeitsverhältnis nach den ersten 6 Monaten fortgesetzt wird – darauf vertrauen, dass er sich nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, so dass die zweite Befristung – und nicht bereits die Erste – unwirksam sein dürfte. Vorliegend jedoch hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beendigung aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31. März 2016 eintreten soll. Eine Weiterbeschäftigung über das Ende einer ersten Befristung hinaus ist gerade nicht erfolgt.

51

d) Die Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die tragenden Prinzipien des Zukunfts-Tarifvertrags. Zwar regelt Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunfts-Tarifvertrags, dass bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt werden, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. Als Rechtsfolge eines Verstoßes ist jedoch nicht vorgesehen, dass befristet Beschäftigte hieraus individualrechtlich einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben sollen oder – gemäß der Auffassung des Klägers – die Befristung eines Arbeitsvertrages nachträglich unwirksam sein soll.

52

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Später eintretende Ereignisse oder der Wegfall der Gründe für eine Befristung haben hierauf keinen Einfluss (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Müller-Glöge), 16. Auflage 2016, § 14 TzBfG Rn 16 ff; BAG, Urteil vom 29. Juni 2011, NZA 2011, 1346).

53

Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass bei Vertragsschluss (25. Januar 2013) die Möglichkeit bestand, ihn auf unbefristeten Stellen zu beschäftigen, respektive vergleichbare Stellen ausgeschrieben waren. Zudem wäre zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zuvor lediglich als Leiharbeitnehmer tätig war, so dass er (noch) nicht in den Anwendungsbereich des Zukunftstarifvertrages gefallen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers war somit nicht auf die von dem Kläger nunmehr angeführten Stellenausschreibungen abzustellen, die den Zeitraum des Ablaufs der Befristung betreffen. Für die nach dem 31. März 2016 zu besetzenden Stellen war ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits kein „Beschäftigter“ i.S.d. Regelung in Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunfts-Tarifvertrags mehr war. Dahingestellt bleiben konnte damit, ob der Kläger für die von ihm benannten Stellen überhaupt „gleich geeignet“ ist. Für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist aus den vorherigen Erwägungen daher ebenfalls kein Raum. Ein Anspruch auf eine „Bestenauswahl“ – wie vom Kläger begehrt – besteht nicht.

54

2. Aus den vorstehenden Erwägungen war der Hilfsantrag zu 2) ebenfalls abzuweisen.

55

3. Aufgrund der rechtswirksamen Zeitbefristung zum 31. März 2016 war die Beklagte auch nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit zu verurteilen.

III.

56

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

57

2. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 3 ZPO mit drei Bruttomonatsgehältern für die Entfristungsklage sowie einem Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag festgesetzt worden.

58

3. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung bestand nicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 23.200,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede im Arbeitsvertrag sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

2

Der Kläger war vom 01. April 2013 bis 31. März 2016 bei der Beklagten als Fremdprüfer Operativ PVS beschäftigt. Zuvor war der Kläger bereits seit 01. April 2006 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt durchschnittlich € 5.800,-.

3

Die Parteien verbindet ein befristeter Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2013. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Bl. 9-14 d.A.) Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag sieht – soweit für den Rechtsstreit erheblich – folgende Regelungen vor:

4

2. Befristung

5

Das Arbeitsverhältnis ist befristet. Es endet mit Ablauf des 31.03.2016, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf.
[...]

6

13. Kündigung; weitere Beendigungsgründe

7

Die Kündigungsfristen richten sich nach den jeweils gültigen tariflichen Bestimmungen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

8

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, oder in dem Zeitpunkt, ab dem Sie eine Altersrente, gleich aus welchem Rechtsgrund, beziehen. [...]

9

Gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags „Tarifliche Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen“ finden auf das Arbeitsverhältnis die jeweils einschlägigen und für die Gesellschaft verbindlichen Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträge der Metall-und Elektroindustrie in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung. Hierbei handelt es sich u.a. um den Zukunftstarifvertrag vom 13. Februar 2012. Wegen der Einzelheiten des Zukunftstarifvertrages wird auf die Anlage K 3, (Bl. 16-28 d.A.) Bezug genommen. Dieser sieht in Ziffer V Ziffer 7 u.a. folgende Regelungen vor:

10

Arbeitsverträge können ohne Grund bis zu eine Gesamtdauer von höchsten 36 Monaten befristet werden. [...]
[...]

11

Bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen werden befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. [...]

12

Mit der am 04. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage sowie der Klagerweiterung vom 26. Oktober 2016 macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses sowie seine Weiterbeschäftigung geltend.

13

Der Kläger trägt vor, die Regelungen im Arbeitsvertrag seien widersprüchlich. Die Befristung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages stehe im Widerspruch zu Ziffer 13 des Arbeitsvertrages, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersrente ende. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer könne hieraus nur den Schluss ziehen, dass eine Beendigung nicht automatisch gemäß Ziffer 2 eintrete. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 des Arbeitsvertrages würden somit dem Transparenzgebot aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB nicht genügen. In jedem Fall sei das Zusammenspiel der beiden Klauseln intransparent, denn sie würden gemeinsam betrachtet, keinen Sinn ergeben.

14

Zudem sei die Befristungsabrede unwirksam, da die Beklagte zu Lasten des Klägers gegen tragende Prinzipien des Zukunftstarifvertrages verstoßen habe. Die Regelung in Ziffer V 7 des Zukunftstarifvertrages sei zwingend.

15

Der Kläger habe sich auf eine Vielzahl von (extern) zur Besetzung ausgeschriebenen Positionen beworben, für die er geeignet gewesen sei. Insoweit wird auf die Auflistung der Anlage K 4 (Bl.29 d.A.) sowie der Anlage K 11 (Bl. 58 d.A.) Bezug genommen. Ein Verstoß läge insbesondere in der Umgehung des Klägers bei der Besetzung der Position ... – Aircraft Quality Conformance Manager. Wegen der Qualifikation des Klägers nimmt dieser Bezug auf die Beschreibung der betrieblichen Entwicklung (Anlage K 7, Bl. 48-50 d.A.), die Beurteilung vom 02. März 2011 (Anlage K 8, Bl. 51-53 d.A.), die Prüfzulassung vom 02. Juli 2010 (Anlage K 9, Bl. 54-56 d.A.) sowie eine Übersicht über Schulungsmaßnahmen (Anlage K 10, Bl. 57 d.A.). Der Kläger habe bei der Beklagten erhebliche Fortbildungen erhalten und sei schon aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit eine versierte Fachkraft. Er habe auch Kenntnis von den SAP-Systemen bei der Beklagten. Zudem sei er mehrere Jahre im Qualitätsbereich tätig gewesen und habe direkten Kontakt zu den Kundenrepräsentanten gehabt. Dabei seien seine Englischkenntnisse völlig ausreichend gewesen. Zudem verfüge er über tiefe Kenntnisse des technischen Fachenglisch.

16

Die Bestimmungen des Zukunftstarifvertrages seien bezüglich der Ziffer V 7 als Gesamtpaket zu verstehen. Die Gewerkschaft habe im Rahmen der Tariffreiheit der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungsdauer zugestimmt, dafür aber zur Voraussetzung gemacht, dass die befristet Beschäftigte einen Sonderstatus bei der Besetzung neuer Stellen erhielten – sie seien Externen vorzuziehen.

17

Der Arbeitsplatz des Klägers sei zudem nicht fortgefallen. Er sei mit dem Stammarbeitnehmer, Herrn K., besetzt worden. Die Beklagte habe in der letzten Zeit sechs Stellen, die wie der Arbeitsplatz des Klägers beim A. angesiedelt waren und ausgelaufen seien, in Arbeitsverhältnisse von unbestimmter Dauer verlängert. Im Tätigkeitsbereich des Klägers würden also Beschäftigte benötigt und die Arbeitsverhältnisse würden entfristet, nur eben beim Kläger nicht. Dies sei ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

18

Die Beklagte habe ausgeschriebene Positionen extern als Arbeitsplatz für Leiharbeitnehmer besetzt. Der Betriebsrat habe der beabsichtigten Einstellung der Leiharbeitnehmer widersprochen und darauf verwiesen, dass es gleich geeignete befristet beschäftigte Arbeitnehmer gebe, die auf diesen Arbeitsplätzen eingesetzt werden könnten.

19

Die Beklagte habe Stellen, auf die sich der Kläger beworben habe, mit Leiharbeitnehmern besetzt, die nicht besser geeignet seien als der Kläger. Auch aus anderen Konzernunternehmen eingesetzte Beschäftigte seien nicht besser geeignet. Die Beklagte hätte also den Kläger bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigen und einstellen müssen. Da die Beklagte gegen ihre Pflicht aus dem Zukunftstarifvertrag verstoßen habe, sei sie verpflichtet, bereits besetzte Stellen umzubesetzen und für den Kläger freizumachen. Dem komme die Beklagte nicht nach, sondern blockiere die Einstellung des Klägers.

20

Der Kläger beantragt zuletzt,

21

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart wurde.

22

2. Hilfsweise:

23

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 nicht am 31.03.2016 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

24

3. [...]

25

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.2016 hinaus als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit weiterzubeschäftigen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagte trägt vor, bei der arbeitsvertraglichen Regelung zu den Kündigungs- und weiteren Beendigungsgründen gehe es ersichtlich nur um den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach der Befristung fortgesetzt werde. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut „Endet ... spätestens ...“. Die Regelungen in den Ziffern 2 und 13 würden sich damit nicht widersprechen.

29

Für die Wirksamkeit der Befristungsabrede sei auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen. Soweit sich der Kläger auf Ausschreibungen aus 2016 berufen wolle, könnten diese nicht die Unwirksamkeit zur Folge haben. Zudem lasse sich keine der angeführten Stellen unter die vom Kläger geltend gemachte Beschäftigung als „Fremdprüfer Operativ PVS“ subsumieren. Auch die Regelungen im Zukunftstarifvertrag würden als Rechtsfolge nicht die Unwirksamkeit der Befristungsabrede oder einen Weiterbeschäftigungsanspruch vorsehen.

30

Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunftstarifvertrages gelte nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen. Damit seien befristet Beschäftigte auch bei mindestens gleicher Eignung nicht vorrangig zu berücksichtigen, wenn die Positionen mit Leiharbeitnehmern besetzt werden. Unter dem Begriff Stammarbeitsplätze seien ausschließlich Stellen zu verstehen, die von Arbeitnehmern der A. GmbH ausgeübt würden. Die Entscheidung darüber, ob eine Stelle mit einem Stammarbeitnehmer oder mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll, werde auch durch die Regelungen des Zukunftstarifvertrages nicht eingeschränkt und obliege weiterhin allein dem Arbeitgeber. Eine Bevorzugung bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen solle nur gegenüber externen Bewerbern erfolgen und auch nur bei sonst gleicher Eignung. Schließlich beschränke sich die Bevorzugung zeitlich auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem befristet Beschäftigten. In Betracht kämen daher überhaupt nur offene Stellen, die bis zum 31. März 2016 zur Verfügung gestanden hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Beschäftigter im Sinne von Ziffer V 7 Abs. 3 Satz 1 des Zukunftstarifvertrages.

31

Zwei der von dem Kläger genannten Positionen seien nicht besetzt worden. Weitere Positionen seien jeweils mit unbefristeten Stammarbeitnehmern der Beklagten intern besetzt worden. Als interne Bewerber würden gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung über „A. Group Employment Operations unterstütze Prozesse“ (Anlage B 1, Bl. 72-80 d.A.) grundsätzlich alle Mitarbeiter geltend, die einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen der A. Group haben.

32

Der Kläger habe ferner auch nicht die gleiche Eignung gehabt, wie die letztlich ausgewählten Mitbewerber, so dass er bei der Bewerbung auch nicht hätte bevorzugt werden müssen. Dem Kläger fehle es an Erfahrungen im Zusammenhang mit Customer-Service-Aktivitäten, SAP-Lösungen für den Bereich Einkauf/Verkauf und verhandlungssichere oder fließende Englischkenntnisse.

33

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die zulässige Klage ist unbegründet.

35

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund des im Arbeitsvertrag vom 25.01.2013 festgelegten Zeitablaufs mit dem 31.03.2016 aufgelöst. Folglich besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus. Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 313 Abs. 3 ZPO):

36

1. Das gemäß des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 25.01.2013 (Bl. 9-14 d. A) für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.03.2016 zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis endete gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit Ablauf des 31.03.2016.

37

Die Kammer geht aufgrund der Erörterungen im Kammertermin davon aus, dass der Antrag zu 1) des Klägers so auszulegen war, dass nicht eine Feststellung darüber begehrt wurde, dass keine Befristung vereinbart wurde sondern dass festzustellen ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, da diese unwirksam ist.

38

a) Gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Befristung gilt vorliegend nicht gemäß § 17 S. 2 TzBfG, § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Denn der Kläger hat durch Einreichung der Feststellungsklage am 04. April 2016 fristgerecht innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags eine Befristungskontrollklage erhoben, § 17 S. 1 TzBfG.

39

b) Die Rechtswirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrages in der Fassung vom 13. Februar 2012.

40

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Weitergehend haben die Betriebsparteien bei der Beklagten von der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 und S. 4 TzBfG Gebrauch gemacht, wonach durch Tarifvertrag eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von 36 Monaten vereinbart werden kann. Diese ist in Ziffer V 7 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrags vereinbart worden (Anlage K 3, Bl. 16-28 d.A.). Da die Gesamtdauer von 36 Monaten nicht überschritten wurde, folgt hieraus noch keine Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

41

c) Entgegen der Auffassung des Klägers benachteiligt ihn die im Arbeitsvertrag vorgesehene Befristung auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

42

Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB kann eine Allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen benachteiligend und damit rechtsunwirksam sein, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Sie verstößt dann gegen das sog. Transparenzgebot.

43

aa) Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der von der Beklagten gestellte Vertragstext zur Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist. Dies folgt bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild des verwendeten Formulars.

44

bb) Die Allgemeine Geschäftsbedingung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags verletzt nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, muss die vom Verwender gewählte Befristungsabrede den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen. Wird in einem Formulararbeitsvertrag eine Befristungsabrede getroffen, bei der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Zeitbefristung vorzeitig durch Eintritt einer oder mehrerer auflösender Bedingungen enden kann, so ist die vorzeitige Beendigungsmöglichkeit im Vertragstext deutlich erkennbar hervorzuheben (BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06, DB 2008, 133).

45

Eine Klausel verstößt hingegen nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Denn Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10, NZA 2011, 1346).

46

cc) Die Kammer geht davon aus, dass die Klausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags diesen Anforderungen gerecht wird. Ziffer 2 des Arbeitsvertrags ist zweifellos zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2016 auch ohne den Ausspruch einer Kündigung enden soll.

47

Eine Unklarheit oder Unverständlichkeit ergibt sich auch nicht aus der in Ziffer 13 Abs. 2 des Arbeitsvertrages weiter getroffenen Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine ungekürzte Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder eine Altersgrenze bezogen wird. Beide Regelungen in dem Arbeitsvertrag der Parteien, sowohl die in Ziffer 2 wie auch die in Ziffer 13 getroffene, sind für sich genommen klar und verständlich. Andererseits mag sich zunächst eine Unklarheit daraus ergeben, dass beide Regelungen aufgrund der ungleichen Beendigungszeitpunkte zueinander in einem Widerspruch stehen. Denn eine Beendigung mit Renteneintritt ist – der Argumentation des Klägers folgend – für den Kläger aufgrund dessen jungen Alters nur dann möglich, wenn es über den 31.03.2016 hinaus fortgeführt wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Widerspruch durch eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen auflösbar ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen und zwar mit der Maßgabe, dass eine Auslegung einheitlich nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn in der Weise vorzunehmen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung die Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12, NZA 2013, 1024; vgl. BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 457/10 m.w.N., EzA TzBfG § 4 Nr. 22).

48

Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger auch ohne ausdrückliche Klarstellung im Arbeitsvertrag zu erkennen in der Lage war, dass nicht beide arbeitsvertraglichen Regelungen isoliert und unabhängig nebeneinander stehen sollen. Denn dies wäre in der Tat sinnlos. Der Kläger vermochte aber durchaus zu erkennen, dass Ziffer 2 des Arbeitsvertrags eine konkrete Zeitbefristung aufweist und es sich bei der Regelung in Ziffer 13 um eine allgemeine Regelung handelt, die nur für den Fall der unbefristeten Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Befristung hinaus zur Anwendung kommt. Dabei ist nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers möglich ist, in den meisten Fällen kein neuer Arbeitsvertrag ausgefertigt wird, sondern eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen erfolgt, nur dann eben unbefristet. Für diesen Fall ist eine Regelung zum Renteneintritt erforderlich, da dieser keine automatische Beendigung zur Folge hat.

49

Die Gefahr, dass der Kläger von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wurde, weil er keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hatte, die streitigen Regelungen zu verstehen, bestand zu keinem Zeitpunkt. Die arbeitsvertraglichen Bestimmungen der Ziffer 2 und 13 stehen vielmehr in einem leicht begreifbaren Verhältnis zueinander: Endet das Arbeitsverhältnis nämlich durch Zeitbefristung mit dem 31.03.2016 kommt es logischerweise nicht mehr zu einer (Weiter-) Beschäftigung des Klägers bis zum Renteneintrittsalter. Denkbar wäre indes ebenso, dass dem Kläger – wie von ihm auch erhofft – nach Ablauf der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird und er weiterbeschäftigt wird; dann würde die Regelung in Ziffer 13 des Arbeitsvertrags zur Anwendung kommen können.

50

Der hier vorliegende Sachverhalt ist nach Auffassung der Kammer nicht mit den Fallgestaltungen gleichzusetzen, in denen der Arbeitsvertrag zunächst eine Befristung für den Zeitraum der Probezeit von 6 Monaten vorsieht und zudem eine zweite Zeitbefristung für den Zeitraum von 24 Monaten vorsieht. In diesem Fall dürfte ein Arbeitnehmer – nachdem das Arbeitsverhältnis nach den ersten 6 Monaten fortgesetzt wird – darauf vertrauen, dass er sich nunmehr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet, so dass die zweite Befristung – und nicht bereits die Erste – unwirksam sein dürfte. Vorliegend jedoch hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beendigung aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31. März 2016 eintreten soll. Eine Weiterbeschäftigung über das Ende einer ersten Befristung hinaus ist gerade nicht erfolgt.

51

d) Die Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen die tragenden Prinzipien des Zukunfts-Tarifvertrags. Zwar regelt Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunfts-Tarifvertrags, dass bei der Besetzung von Stammarbeitsplätzen befristete Beschäftigte bei sonst gleicher Eignung gegenüber externen Bewerbern bevorzugt werden, auch wenn der Zeitraum der Befristung noch nicht ausgeschöpft ist. Als Rechtsfolge eines Verstoßes ist jedoch nicht vorgesehen, dass befristet Beschäftigte hieraus individualrechtlich einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz haben sollen oder – gemäß der Auffassung des Klägers – die Befristung eines Arbeitsvertrages nachträglich unwirksam sein soll.

52

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit einer Befristungsabrede nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Später eintretende Ereignisse oder der Wegfall der Gründe für eine Befristung haben hierauf keinen Einfluss (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Müller-Glöge), 16. Auflage 2016, § 14 TzBfG Rn 16 ff; BAG, Urteil vom 29. Juni 2011, NZA 2011, 1346).

53

Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass bei Vertragsschluss (25. Januar 2013) die Möglichkeit bestand, ihn auf unbefristeten Stellen zu beschäftigen, respektive vergleichbare Stellen ausgeschrieben waren. Zudem wäre zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zuvor lediglich als Leiharbeitnehmer tätig war, so dass er (noch) nicht in den Anwendungsbereich des Zukunftstarifvertrages gefallen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers war somit nicht auf die von dem Kläger nunmehr angeführten Stellenausschreibungen abzustellen, die den Zeitraum des Ablaufs der Befristung betreffen. Für die nach dem 31. März 2016 zu besetzenden Stellen war ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits kein „Beschäftigter“ i.S.d. Regelung in Ziffer V 7 Abs. 3 des Zukunfts-Tarifvertrags mehr war. Dahingestellt bleiben konnte damit, ob der Kläger für die von ihm benannten Stellen überhaupt „gleich geeignet“ ist. Für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist aus den vorherigen Erwägungen daher ebenfalls kein Raum. Ein Anspruch auf eine „Bestenauswahl“ – wie vom Kläger begehrt – besteht nicht.

54

2. Aus den vorstehenden Erwägungen war der Hilfsantrag zu 2) ebenfalls abzuweisen.

55

3. Aufgrund der rechtswirksamen Zeitbefristung zum 31. März 2016 war die Beklagte auch nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Fremdprüfer Operativ PVS oder mit einer gleichwertigen Tätigkeit zu verurteilen.

III.

56

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

57

2. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 3 ZPO mit drei Bruttomonatsgehältern für die Entfristungsklage sowie einem Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag festgesetzt worden.

58

3. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung bestand nicht.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Oktober 2009 - 11 Sa 802/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12. Mai 2009 - 3 Ca 2237/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam bis 31. Januar 2009 befristet wurde.

2

Der Kläger war beim beklagten Land in der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. Januar 2009 aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft in Teilzeit beschäftigt. In dem dritten, im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

        

㤠1

        

Herr K wird ab 26.06.2008 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden befristet eingestellt.

        

Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009.“

3

Der Lehrer R verstarb am 6. Juli 2008. Das beklagte Land setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

4

Der Kläger hat mit der am 6. November 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Januar 2009 hinaus geltend gemacht. Er hat die Ansicht geäußert, durch seine vorbehaltlose Weiterbeschäftigung nach dem Tod der Lehrkraft R sei nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der zum 31. Januar 2009 vereinbarten Kalenderbefristung geendet.

5

Die Parteien schlossen nach Zustellung der Klage drei weitere befristete Arbeitsverträge. Zwei der Verträge wurden im Januar 2009 geschlossen, ein weiterer in der Zeit danach für das erste Schulhalbjahr 2009/2010.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31. Januar 2009 sein Ende gefunden hat;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 31. Januar 2009 hinaus als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in dem Umfang von einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L weiterzubeschäftigen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, Zweck des befristeten Arbeitsverhältnisses sei die Vertretung des erkrankten Lehrers R gewesen. Der Befristungszweck sei mit dessen Tod nicht erreicht gewesen. Der Zweck habe so lange fortbestanden, bis die vakante Stelle nach einem zeitaufwendigen Auswahlverfahren mit dem 1. Februar 2009 wieder dauerhaft habe besetzt werden können. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG seien daher nicht erfüllt. Selbst wenn die Bestimmung angewandt werde, habe das Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31. Januar 2009 geendet.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des beklagten Landes ist erfolgreich. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das durch den Arbeitsvertrag von Juni 2008 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund seiner zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung des Senats an.

10

A. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Die vereinbarte Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Durch die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 6. Juli 2008 hinaus entstand wegen der Zeitbefristung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nach § 15 Abs. 5 TzBfG kein unbefristetes, sondern nur ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Kalenderbefristung mit dem 31. Januar 2009.

11

I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil die Parteien während der Prozessdauer weitere befristete Arbeitsverträge schlossen. Sie hoben das frühere bis 31. Januar 2009 befristete Arbeitsverhältnis damit nicht einvernehmlich auf. Darauf beruft sich das beklagte Land auch nicht.

12

II. Die zeitliche Höchstbefristung des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klage konnte vor dem Ende der vereinbarten Kalenderbefristung am 31. Januar 2009 erhoben werden. An der raschen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel schon vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. nur BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).

13

III. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Befristung sei nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Parteien in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 eine Zweckbefristung und eine zeitliche Höchstbefristung miteinander verbunden hätten. Bei der Regelung in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 handelt es sich allerdings nicht um eine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern um eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Die Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG ist grundsätzlich zulässig. Sie hält hier auch einer sog. AGB-Kontrolle stand.

14

1. § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 regelt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar keine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Das Berufungsgericht ist aber im Ergebnis richtig davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 um eine zulässige Kombination zweier verschiedener Beendigungstatbestände handelt.

15

a) Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184).

16

b) Nach § 1 Abs. 2 des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis „befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009“. Damit war der Arbeitsvertrag nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt durch das Ende der Erkrankung der Lehrkraft R und - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - nicht durch das Ende des Vertretungsbedarfs. Das Ende der Erkrankung war ein künftiges ungewisses Ereignis.

17

c) Eine solche Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung ist grundsätzlich zulässig (vgl. zu sog. Doppelbefristungen, die aus einer Zweck- und einer Zeitbefristung zusammengesetzt sind, BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17; 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 98, 337; mittelbar auch 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 15, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50; 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109; vor einer „Doppelbefristung“ wegen möglicher Rechtsfolgen aus § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 1 TzBfG warnend ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 13 mwN). Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und der zeitlichen Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen (vgl. BAG 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - aaO mwN).

18

2. Die in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 enthaltene zusammengesetzte Abrede aus auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Vertrags letztendlich offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die das beklagte Land dem Kläger gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Abrede in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebots in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden.

20

aa) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 42 mwN, EzA-SD 2011 Nr. 14 11 - 14).

21

bb) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 lässt nach gebotener Auslegung(§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt werden sollte für die Dauer der Erkrankung des Lehrers R. Unabhängig davon sollte das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Januar 2009 enden.

22

b) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.

23

aa) Eine Klausel verstößt nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 96 mwN, BAGE 130, 119).

24

bb) Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung ist nicht intransparent. Eine solche Verbindung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.

25

IV. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien sei nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG durch die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers nach dem Tod des Lehrers R ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG überhaupt erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis endete jedenfalls aufgrund der zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Die Kalenderbefristung ist wirksam.

26

1. Nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Eintritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich den Bedingungseintritt mitteilt. Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG ist in einer solchen Vertragsgestaltung nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist vielmehr auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

27

a) Der Senat kann zugunsten des Klägers unterstellen, dass durch seine mit Wissen und Wollen des beklagten Landes erfolgte Weiterarbeit alle Voraussetzungen der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt waren. Die in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 vereinbarte auflösende Bedingung war entgegen der Ansicht des beklagten Landes mit dem Tod der Lehrkraft R am 6. Juli 2008 eingetreten. Der Kläger wurde auch ohne Widerspruch weiterbeschäftigt. Zweifelhaft könnte jedoch sein, ob der unterbliebene Widerspruch deswegen ungeeignet war, die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG auszulösen, weil das beklagte Land in Verkennung der Rechtslage den Eintritt der Bedingung nicht erkannt hatte. Wie eine solche Fallgestaltung - auch unabhängig von der Sondersituation der sog. Doppelbefristung - rechtlich zu beurteilen ist, ist noch nicht geklärt.

28

b) Die Frage kann auf sich beruhen, weil die Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG im Fall einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Der zeitlichen Höchstbefristung bis 31. Januar 2009 kommt für die Rechtsfolge sog. Auffangwirkung zu.

29

aa) Für eine solche Auffangwirkung spricht sich in Fällen der Doppelbefristung ein großer Teil des Schrifttums mit unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen aus. Entweder wird die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 TzBfG oder die Erfüllung der Voraussetzungen der Norm oder der Eintritt ihrer Rechtsfolge verneint.

30

(1) Zum Teil wird angenommen, aus dem Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG ergebe sich, dass die Regelung im Fall einer wirksam vereinbarten Doppelbefristung für die Weiterbeschäftigung über den ersten Beendigungszeitpunkt hinaus bis zum Eintritt des zweiten Beendigungstatbestands nicht anzuwenden sei. Die Fiktion des - anders als § 625 BGB - nach § 22 Abs. 1 TzBfG unabdingbaren § 15 Abs. 5 TzBfG kann danach erst bei einer Weiterbeschäftigung über den zweiten Beendigungszeitpunkt hinaus eintreten(vgl. Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 20; ähnlich Annuß/Thüsing/Annuß TzBfG 2. Aufl. § 3 Rn. 5; HaKo/Mestwerdt 3. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 24 f.). In der wirksam vereinbarten kalendermäßigen Befristung liegt nach dieser Ansicht keine Vereinbarung, die § 15 Abs. 5 TzBfG abbedingt. Die Vertragsparteien sollen in diesem Fall nicht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen, sondern eine wirksame Beendigungsvereinbarung getroffen haben(vgl. Arnold/Gräfl/Arnold § 15 TzBfG Rn. 93 mwN). § 22 Abs. 1 TzBfG verbietet danach nicht, eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Arbeitgeber auch bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Zweckerreichung auf die Höchstbefristung berufen kann(vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 56). Die Wirksamkeit der Höchstbefristung als einer selbständigen Rechtsgrundlage soll nur an deren Voraussetzungen zu überprüfen sein. Wird das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung (oder Bedingungseintritt) fortgeführt, ändert sich nach dieser Meinung seine Rechtsgrundlage. Es soll nun als zeitbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt werden, ohne dass der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt ist(vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 26).

31

(2) Ein anderer Teil der Literatur nimmt an, in der Vereinbarung der später eingreifenden Zeitbefristung sei ein vorweggenommener Widerspruch des Arbeitgebers zu sehen, der den Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verhindere. Dem Arbeitnehmer soll danach trotz der Weiterbeschäftigung bekannt sein, dass der Arbeitgeber ihn nicht unbefristet weiterbeschäftigen will (vgl. Sievers TzBfG 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 22). Der Widerspruch kann nach dieser Ansicht durch schlüssiges Verhalten und zeitlich vor dem Erreichen des Zwecks (oder dem Bedingungseintritt) erhoben werden (vgl. KR/Lipke 9. Aufl. § 21 BEEG Rn. 17e, der § 15 Abs. 5 TzBfG zugleich teleologisch reduzieren will).

32

(3) Ein dritter Teil des Schrifttums, das die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ablehnt, will § 15 Abs. 5 TzBfG teleologisch reduzieren und das Ende der Erstbefristung in Fällen wirksam vereinbarter Doppelbefristungen nicht erfasst wissen(vgl. KR/Bader § 3 TzBfG Rn. 48).

33

bb) Verschiedene Autoren befürworten dagegen die uneingeschränkte Anwendung von § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen der kalendermäßigen Höchstbefristung. Die in § 22 Abs. 1 TzBfG normierte Unabdingbarkeit soll einer Vereinbarung entgegenstehen, die die gegenüber § 625 BGB speziellere einseitig zwingende Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedingt. Für eine teleologische Reduktion erkennt diese Auffassung im Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl. Hk-TzBfG/Joussen 2. Aufl. § 15 Rn. 95). Ein Ausschluss der Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG schon im Ursprungsvertrag soll daher nicht möglich sein(vgl. APS/Backhaus 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 30 und § 15 TzBfG Rn. 89 bis 91; KR/Fischermeier § 625 BGB Rn. 11a; ErfK/Müller-Glöge § 3 TzBfG Rn. 13 und § 15 TzBfG Rn. 31).

34

cc) Die besseren Gründe sprechen dafür, § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen einer Doppelbefristung oder einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung anzuwenden, einen vorweggenommenen Widerspruch abzulehnen, die Rechtsfolge der Regelung aber auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der zeitlichen Höchstbefristung zu beschränken.

35

(1) § 15 Abs. 5 TzBfG ist in Fällen von Doppelbefristungen oder auflösenden Bedingungen, die mit einer zeitlichen Höchstbefristung verbunden sind, anzuwenden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer widerspruchslos über die zeitlich früher eintretende Zweckerreichung oder den Eintritt der auflösenden Bedingung hinaus weiterbeschäftigt. Der Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG enthält keinerlei Einschränkung für Fälle der Doppelbefristung oder der Kombination von auflösender Bedingung und Kalenderbefristung. Er bindet den Eintritt der Fiktion eines Dauerarbeitsverhältnisses bei Zweckbefristungen vielmehr ausnahmslos an die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Zweckerreichung. Auch Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG rechtfertigen es nicht, die Bestimmung in einem solchen Fall völlig unangewendet zu lassen. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25 mwN). Zugleich wird dem Arbeitgeber der spätere Einwand abgeschnitten, das Arbeitsverhältnis habe trotz Weiterarbeit des Arbeitnehmers bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet. Dieses Regelungsziel entfällt nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien zusätzlich zu einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung eine kalendermäßige Befristung vereinbart haben.

36

(2) Der Vereinbarung einer Zeitbefristung neben der auflösenden Bedingung kann kein vorweggenommener Widerspruch entnommen werden. Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erhoben werden(vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25 und 27, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Wunsch nach Verlängerung oder „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herantritt und der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang damit widerspricht (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 27, aaO). Ein schon im ursprünglichen Arbeitsvertrag ausgedrückter Widerspruch liefe aber der einseitig zwingenden Wirkung des § 22 Abs. 1 TzBfG zuwider. Die in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge des Eintritts der Fiktion würde vollständig abbedungen. Auf die durch Weiterarbeit eintretende Rechtsfolge kann nicht von vornherein völlig verzichtet werden (vgl. Dörner Rn. 748). Um eine Umgehung von § 22 Abs. 1 TzBfG auszuschließen, ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich(vgl. APS/Backhaus § 15 TzBfG Rn. 69; Sievers § 15 TzBfG Rn. 51).

37

(3) Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ist bei Doppelbefristungen oder - iVm. § 21 TzBfG - bei auflösenden Bedingungen, die mit Zeitbefristungen kombiniert sind, jedoch auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kalenderbefristung beschränkt. Dem stehen weder der im Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgedrückte einheitliche Charakter des Arbeitsverhältnisses noch die nach § 22 Abs. 1 TzBfG zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG entgegen. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall Ausdruck eines konkludenten Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25). § 15 Abs. 5 TzBfG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit nehmen, sich bei sog. Weiterarbeit nach dem von der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung vorgesehenen Vertragsende auf diesen ersten möglichen Beendigungstatbestand zu berufen. Der konkludent ausgedrückte übereinstimmende Parteiwille ist dagegen nicht auf eine unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, sondern auf seinen nur befristeten Fortbestand. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ginge über den mit der widerspruchslosen Weiterarbeit konkludent erklärten Willen der Arbeitsvertragsparteien hinaus. Dieser Wille geht typischerweise nicht dahin, unabhängig von der bisherigen Vereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Das bisherige Arbeitsverhältnis soll vielmehr über den ersten Beendigungstermin hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden. Die Einschränkung der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG durch konkretisierende Rechtsfortbildung entspricht deshalb dem Sinn und Zweck der Norm, der sonst nicht erreicht werden könnte(zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion zB BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - zu II 4 der Gründe mwN, BAGE 112, 148).

38

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des Arbeitsvertrags von Juni 2008 am 31. Januar 2009. Die zeitliche Höchstbefristung ist wirksam. Sie ist durch den sachlichen Grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

39

a) Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines wegen Krankheit zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der sachliche Grund für die Befristung liegt in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnen muss. Deswegen besteht für die Verrichtung der Tätigkeiten, die sonst von dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer versehen würden, von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist damit eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers. Diese Prognose ist in Vertretungsfällen regelmäßig gerechtfertigt. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 a der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4).

40

b) Nach diesen Grundsätzen besteht hier der Sachgrund der Vertretung. Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Lehrers R bei Vertragsschluss im Juni 2008 ist bindend festgestellt. Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, das beklagte Land habe aufgrund ihm vorliegender Informationen damit rechnen müssen, dass die vertretene Lehrkraft nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Zeitbefristung ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb unwirksam, weil der Lehrer R am 6. Juli 2008 verstarb. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Wirksamkeit der Befristung hängt allein davon ab, ob der sachliche Grund bei Vertragsschluss bestand (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 c der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4). Das Befristungskontrollrecht ist Vertragskontrolle. Es kann nur die bei Vertragsschluss gegebenen Umstände berücksichtigen (vgl. Dörner Rn. 156).

41

c) Die vom Landesarbeitsgericht zitierte Senatsentscheidung vom 5. Juni 2002 führt zu keinem anderen Ergebnis (- 7 AZR 201/01 - zu 2 b der Gründe, BAGE 101, 257; siehe auch schon 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147). Der Sachverhalt der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung weicht vom Streitfall ab. Der Arbeitsvertrag sah in dem zitierten Urteil zwar eine Befristung „für die Zeit“ vor, „in der Frau … wegen Erkrankung ausfällt, bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst“. Der Arbeitgeber berief sich jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erkrankung der Vertretenen auf den Sachgrund der Vertretung, sondern unter dem Aspekt des Ausscheidens der Vertretenen. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter beim Ausscheiden des Vertretenen aus dem Dienst. Durch das Ausscheiden allein wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - aaO; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - aaO).

42

d) Auf die vom beklagten Land gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erhobene Aufklärungsrüge kommt es wegen der sachlichen Rechtfertigung der Zeitbefristung nicht an.

43

B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung des Senats an (vgl. nur BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65).

44

C. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Februar 2009 - 4 Sa 254/08 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 7. Mai 2008 - 3 Ca 1757/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Besetzung der Stelle/des Dienstpostens des Präsidenten/der Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (im Folgenden: LLFG).

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit 1993 im Angestelltenverhältnis beschäftigt, zuletzt in der Position des Leiters der Abteilung II der LLFG, Zentrum für Acker- und Pflanzenbau. In dieser Tätigkeit war er ständiger Vertreter des Präsidenten der LLFG. Er ist in Vergütungsgruppe I BAT-O (nunmehr: E 15 Ü TV-L) eingruppiert. Das LLFG gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des beklagten Landes (im Folgenden: MLU). Mit Datum vom 14. Dezember 2005 schrieb das MLU die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der LLFG aus. Die Besetzung war zum 1. Juni 2006 vorgesehen. Die Stelle war mit der Besoldungsgruppe B 3 Landesbesoldungsgesetz oder einer entsprechenden Angestelltenvergütung bewertet. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 18. Januar 2006. Es bewarben sich insgesamt sieben Bedienstete (Angestellte und Beamte) des beklagten Landes. Die Bewerber wurden dienstlich beurteilt und zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Neben dem Kläger erzielten die Bewerber B und Dr. K das Bewertungsergebnis C/B (C = übertrifft die Leistungsanforderungen; B = stark befähigt). Ab dem 15. Dezember 2005 übernahm der Kläger die Amtsgeschäfte des Präsidenten der LLFG. Die beim MLU gebildete Auswahlkommission schlug mit Schreiben vom 13. Februar 2006 sowohl den Kläger als auch die Mitbewerber Dr. A und B für die Besetzung der Stelle vor. Das Referat 12 (Personalreferat) des MLU teilte der damaligen Ministerin mit Schreiben vom 30. März 2006 mit, die Hausleitung habe sich am 13. März 2006 für den von der Auswahlkommission vorgeschlagenen Bewerber B entschieden. Damit sei das Auswahlverfahren im Hause abgeschlossen. Am 20. April 2006 teilte das MLU dem Kläger mit, dass die Besetzung der Stelle mit Herrn B vorgesehen sei. In dem Vermerk einer Sachbearbeiterin des Referats 12 des MLU vom 8. August 2006 heißt es ua.:

        

„Nach der vorliegenden Beurteilungssituation ist Herr Dr. H (Anm.: der Kläger) der beste Bewerber. Nach Ansicht des Ref. 12 hat ein Antrag an den Ministerpräsidenten mit dem Personalvorschlag, Herrn B die Funktion zu übertragen, nur Aussicht auf Erfolg, falls Herr Dr. H seine Bewerbung zurückzieht.“

3

Mit Schreiben vom 19. September 2006 teilte die damalige Ministerin des MLU dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die Stelle mit Herrn B als dem bestgeeigneten Bewerber zu besetzen. Am 21. September 2006 präzisierte der ausgeschiedene Präsident Dr. Ha die Anlassbeurteilung für den Kläger. Entsprechende Ergänzungen zu den Verwendungsvorschlägen erfolgten auch für die Mitbewerber B und Dr. K. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 bat das MLU den Ministerpräsidenten um Zustimmung zur beabsichtigten Übertragung der Aufgabe des Präsidenten der LLFG an Herrn B. Mit Schreiben vom 28. November 2006 erklärte der Ministerpräsident gegenüber der damaligen Ministerin:

        

„…    

        

die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern, die im Angestelltenverhältnis stehen, RAng. Dr. H und RAng. B, wird von Ihnen als zuständige Ressortministerin getroffen. …

        

In der gemäß Art. 70 der Landesverfassung mir obliegenden Entscheidung gegenüber Forstdirektor Dr. K folge ich Ihrem Vorschlag und Ihrer Erwägung, dass Dr. K bereits aufgrund der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung unterlegen ist. …

        

Ich bitte, den Beamten entsprechend zu bescheiden …“

4

Mit Urteil vom 28. November 2007 (- 4 SaGa 3/07 -) untersagte das Landesarbeitsgericht dem beklagten Land im einstweiligen Verfügungsverfahren, die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der LLFG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Kläger erhobene Konkurrentenklage zu besetzen. Es stützte seine Entscheidung ua. darauf, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht schriftlich niedergelegt worden seien. Mit Vermerk vom 11. Februar 2008 des Referats 12, unterzeichnet von der Oberregierungsrätin R, wurde die Stellenausschreibung zur Nachbesetzung des Dienstpostens des Präsidenten der LLFG mit der Begründung aufgehoben, das Stellenbesetzungsverfahren könne aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben des MLU vom 12. Februar 2008 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23. September 2008 erklärte die damalige Ministerin des MLU vorsorglich nochmals, dass die Stellenausschreibung vom 14. Dezember 2005 wegen erheblicher gerichtlich festgestellter Verfahrensfehler aufgehoben werde.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtswidrig. Insbesondere sei die Oberregierungsrätin R für die Abbruchentscheidung nicht zuständig gewesen. Ihm sei als am besten geeigneten Bewerber die Stelle zu übertragen.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verpflichten, ihm den Dienstposten des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu übertragen,

        

hilfsweise,

        

seine Bewerbung um den Dienstposten des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie

        

festzustellen, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens für die Besetzung des Dienstpostens/der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der LLFG vom 11. Februar 2008 und vom 23. September 2008 unwirksam ist.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, das Stellenbesetzungsverfahren sei rechtmäßig abgebrochen worden. Rechte des Klägers würden daher nicht mehr bestehen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

9

A. Die Revision des beklagten Landes ist begründet und führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

10

I. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb aufzuheben, weil es nicht die Berufungsanträge wörtlich wiedergibt.

11

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 ArbGG soll der Tatbestand des Berufungsurteils, wenn die Revision statthaft ist, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands enthalten. Dazu gehört auch die Wiedergabe der Anträge ( GMP/ Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 69 Rn. 12 ). Fehlt es hieran, muss das Berufungsurteil wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - zu I der Gründe, BGHZ 154, 99). Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ist eine Bezugnahme ua. auf Protokolle zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

12

2. Die Voraussetzungen einer zulässigen Bezugnahme sind hier gegeben. Das Landesarbeitsgericht nimmt im Tatbestand seines Urteils hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung zuletzt gestellten Anträge auf Seite 2 des Protokolls vom 18. Februar 2009 Bezug. Ausweislich dieses Protokolls haben die Parteien ihre Anträge aus der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 wiederholt. Dort wird auf die schriftsätzlich angekündigten Anträge Bezug genommen. Damit lässt sich feststellen, welche Anträge im Berufungsverfahren gestellt worden sind.

13

II. Die einseitige Erledigungserklärung des beklagten Landes verhindert keine Sachentscheidung. Das beklagte Land hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil es die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau abgebrochen habe. Ein Beklagter kann den Rechtsstreit nicht einseitig für erledigt erklären. Er kann über den Streitgegenstand nicht verfügen (Zöller /Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 91a Rn. 52).

14

III. Die Klage ist im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen unbegründet.

15

1. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu übertragen. Dieser Verpflichtung steht der wirksame Abbruch des Auswahlverfahrens entgegen.

16

a) Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG unter. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Die Ausschreibung ist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber (BVerwG 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris-Rn. 26, NVwZ-RR 2000, 172). Der Bewerberverfahrensanspruch verdichtet sich nur dann zu einem Besetzungsanspruch, wenn das Auswahlverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und die Auswahl nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Anspruchstellers ausgefallen war oder hätte ausfallen müssen(Senat 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 18, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 70 = EzA GG Art. 33 Nr. 36).

17

b) Ein Einstellungsanspruch des Klägers kann nach diesen Grundsätzen nur gegeben sein, wenn die Bestenauslese zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ohne Verletzung der Bewerberverfahrensansprüche der anderen Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Klägers abgeschlossen war und nur der sachwidrige Abbruch des Besetzungsverfahrens seine Einstellung verhinderte. Das war nicht der Fall.

18

aa) Es ist schon fraglich, ob das Auswahlverfahren, wie der Kläger meint, zu seinen Gunsten abgeschlossen war. Das könnte sich nur aus der Stellungnahme des Referats 12 (Personalreferat) vom 8. August 2006 ergeben. Dort führte es aus, der Kläger sei nach der vorliegenden Beurteilungssituation der beste Bewerber. Hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dies sei die Ergebnismitteilung einer abschließenden Bestenauslese zugunsten des Klägers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Es handelt sich erkennbar lediglich um eine interne Bewertung der Beurteilungssituation durch einen Sachbearbeiter. Es ist nicht festgestellt, dass der handelnde Sachbearbeiter zu einer abschließenden verbindlichen Bestenauslese befugt gewesen wäre.

19

bb) Hier kann dahinstehen, ob eine Bestenauslese nur zugunsten des Klägers hätte ausfallen können; denn das beklagte Land brach das Auswahlverfahren vor der Besetzung der Stelle nicht ohne Rechtsgrund ab.

20

(1) Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Einstellung oder Beförderung absehen. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 - juris-Rn. 26, NVwZ-RR 2000, 172).

21

(2) Der Abbruch des Besetzungsverfahrens wirkt nur dann in der Weise, dass er die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG beseitigt, wenn er aus sachlichen Gründen erfolgt(Senat 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 23, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 70 = EzA GG Art. 33 Nr. 36). Die konkrete Stellenausschreibung dient der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerberverfahrensanspruchs potentieller Bewerber. Aus diesem Grund darf das Auswahlverfahren nur aus sachlichen Gründen abgebrochen werden (BVerfG 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 - Rn. 8, NVwZ-RR 2009, 344; 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Rn. 7, ZTR 2007, 586). Mit jedem Abbruch einer Ausschreibung und der anschließenden erneuten Ausschreibung der zu besetzenden Stelle kann die Bewerbersituation verändert werden. Die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit erlauben daher den Abbruch eines laufenden Verfahrens nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe vorhanden sind (vgl. BVerfG 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 - aaO; 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02, 1 BvR 572/03, 1 BvR 586/03, 1 BvR 629/03 - zu B II 1 b der Gründe, NJW-RR 2005, 998 ). Dabei dürfen auch keine sachlichen Gründe für einen Abbruch selbst geschaffen werden, um eine nach der Bestenauslese unabweisbare Entscheidung zugunsten eines bestimmten Bewerbers zu verhindern. Die Vereitelung des Bewerberverfahrensanspruchs eines Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG ist unzulässig(vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 277/08 - Rn. 23, aaO). Ein Verfahrensabbruch, der gegen diese Grundsätze verstößt, ist rechtswidrig.

22

(3) Gemessen daran ist der Abbruch des Besetzungsverfahrens nicht zu beanstanden. Er erfolgte wegen der dem beklagten Land im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgeworfenen Mängel. Das Verfahren in dieser Situation abzubrechen, war sachlich nachvollziehbar. Dafür, dass das beklagte Land - wie der Kläger geltend macht - den Grund für den Abbruch selbst geschaffen hat, um die zugunsten des Klägers als des nach seiner Ansicht objektiv bestgeeigneten Bewerbers vorzunehmende Stellenbesetzung zu vereiteln, fehlen tatsächliche Feststellungen.

23

(a) Nach dem Vermerk des Referats 12 vom 11. Februar 2008 erfolgte der Abbruch wegen der vom Landesarbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren festgestellten erheblichen Verfahrensmängel.

24

(b) Es kann ein sachlicher Grund für die vorzeitige Beendigung des Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Beförderungsstelle sein, wenn ein Gericht die durch den Arbeitgeber getroffene Auswahlentscheidung beanstandet und die gerichtlichen Erwägungen zumindest bedenkenswert erscheinen. In einem derartigen Fall liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ein an wesentlichen Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler weiterzubetreiben und mit einem neuen Verfahren „ganz von vorn“ zu beginnen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 - juris-Rn. 23 ). Die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung stellt grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass geben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken. In einem solchen Fall ist der Dienstherr auch nicht gehalten, den Rechtsweg auszuschöpfen (Niedersächsisches OVG 14. September 2006 - 5 ME 219/06 - zu II der Gründe, NVwZ-RR 2007, 404).

25

(c) Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (28. November 2007 - 4 SaGa 3/07 -) ua. einen Verfügungsanspruch bejaht, weil die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht schriftlich niedergelegt worden seien (Seite 12, zu II 2 b aa der Gründe). Es kommt nicht darauf an, ob diese Beanstandung aus dem summarischen einstweiligen Verfügungsverfahren auch einer eingehenden Prüfung im Hauptsachverfahren standhalten würde. Die Ausführungen des Gerichts gaben dem beklagten Land jedenfalls berechtigten Anlass, seine Entscheidungsfindung zu überdenken und das Verfahren abzubrechen.

26

(aa) Die fehlende schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, die Leistungsbewertungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Diese Pflicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG. Sie gilt damit sowohl für Beamte als auch für Arbeiter und Angestellte. Ein dem späteren Konkurrentenklageverfahren vorgelagertes Auswahlverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert (BVerfG 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - zu 1 der Gründe, NJW 1990, 501). Das wäre dann der Fall, wenn der unterlegene Bewerber keine oder nur eine lückenhafte Kenntnis über die Auswahlgründe hätte. Er könnte nicht sachgerecht darüber entscheiden, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll (vgl. Hessischer VGH 17. Juni 1997 - 1 TG 2183/97 - juris-Rn. 5, ZTR 1997, 526). Das Dokumentationsgebot ist für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar (vgl. für Prüfungsentscheidungen BVerwG 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - zu 2 der Gründe, BVerwGE 91, 262). Es ist auch für eine Konkurrentenklage zwingende Voraussetzung zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, denn nur die schriftliche Dokumentation gewährleistet eine gleiche und zuverlässige Information. Sie stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Sie ermöglicht zudem eine Selbstkontrolle des Auswählenden. Aus Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen(Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 72/02 - zu A II 2 b bb der Gründe, BAGE 104, 295).

27

(bb) Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, den Mangel zu heilen und das Verfahren fortzusetzen. Denn ein solcher Mangel ist nicht heilbar.

28

Die Annahme, die Auswahlerwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines gerichtlichen Konkurrentenklageverfahrens dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass ohne die Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen eine substantiierte Begründung der Klage kaum - oder jedenfalls nur sukzessive auf die Erwiderung des Arbeitgebers hin - möglich ist. Insbesondere ist es dem unterlegenen Bewerber nicht zuzumuten, die Auswahlentscheidung „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Verfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren. Im Übrigen stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind, und erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG(BVerfG 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - Rn. 22, ZTR 2007, 707).

29

c) Entgegen der Ansicht des Klägers handelte das beklagte Land auch nicht missbräuchlich (§ 242 BGB), wenn es sich auf den Abbruch des Verfahrens berief, obwohl es den Bewerbern bereits die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers B durch Schreiben des MLU vom 20. April 2006 mitgeteilt hatte. Entschließt sich der Dienstherr zum Abbruch eines Auswahlverfahrens, nachdem er den Bewerbern bereits eine Auswahlentscheidung mitgeteilt hat, so bringt er durch die Mitteilung über den Abbruch zugleich zum Ausdruck, dass er an der zuvor mitgeteilten Auswahlentscheidung nicht mehr festhält. Der von einem sachlichen Grund getragene Abbruch des Auswahlverfahrens hat zwangsläufig zur Folge, dass die zuvor mitgeteilte Auswahlentscheidung gegenstandslos wird (Sächsisches OVG 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 - zu 1 der Gründe, DÖD 2005, 116).

30

d) Es kann dahinstehen, ob die Referentin R im Personalreferat nach dem Organisationsplan berechtigt war, die Entscheidung zu treffen, das Verfahren abzubrechen. Gemäß Abschn. I Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb iVm. Abschn. I Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc des Runderlasses des MLU vom 13. März 2006 (MBl. LSA S. 440, 441) behielt sich das MLU für Angestellte der Vergütungsgruppe Ia BAT-O und aufwärts die Einwilligungsbefugnis für Versetzungen auch im Bereich der LLFG vor (Abschn. I Nr. 1 Buchst. b Runderlass des MLU vom 13. März 2006). Die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt wiederholte (vorsorglich) die Aufhebung der Stellenausschreibung mit Schreiben vom 23. September 2008.

31

2. Der erste Hilfsantrag des Klägers, seine Bewerbung neu zu bescheiden, ist aus denselben Gründen unbegründet. Da das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren berechtigt abbrach, kommt eine Neubescheidung nicht in Betracht.

32

3. Der zweite Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens unwirksam ist, ist ebenfalls unbegründet.

33

a) Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Der Abbruch kann nicht, wie nach dem Wortlaut des Antrags geltend gemacht, unwirksam, sondern als Realakt allenfalls rechtswidrig sein (vgl. zum Rechtscharakter der Auswahlentscheidung: Senat 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 - Rn. 12, BAGE 124, 80). Tatsächlich erstrebt der Kläger die Durchsetzung seines Bewerberverfahrensanspruchs durch Fortsetzung des (seiner Auffassung nach rechtswidrig) abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens.

34

b) Der Antrag ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag unbegründet, da das beklagte Land das Stellenbesetzungsverfahren berechtigt abbrach. Es ist deshalb nicht verpflichtet, das Auswahlverfahren fortzusetzen.

35

B. Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist, verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die auf § 91 Abs. 1 ZPO beruht. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) und als unterliegende Partei auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Bruse    

        

    Starke    

        

        

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.