Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 14. Apr. 2015 - 9 Sa 1275/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, zugleich auf die Anschlussberufung des Klägers unter teilweiser Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01. April 2014, Az. 5 Ca 2296/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.657,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 7,42 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2009 und endend mit dem Monat Juni 2010 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 15,63 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2010 und endend mit dem Monat Juni 2011 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 23,42 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2011 und endend mit dem Monat Juni 2012 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 31,05 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2012 und endend mit dem Monat Juni 2013 € seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 38,07 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2013 und endend mit dem Monat Juni 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag,
aus jeweils 44,99 € monatlich beginnend mit dem Monat Juli 2014 und endend mit dem Monat Dezember 2014 seit dem ersten auf den ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, folgenden Werktag zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Januar 2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 44,99 € brutto, jeweils fällig am ersten Werktag des Folgemonats, der nicht Sonnabend ist, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ersten auf den Fälligkeitstag folgenden Werktag zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die erstinstanzlichen Kosten werden zu 59 % dem Kläger und zu 41 % der Beklagten auferlegt.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 61,5 % dem Kläger und zu 38,5 % der Beklagten auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus den Gesichtspunkt der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sowie der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG.
3Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.05.1978 bis zum 29.02.2008 Arbeitnehmer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen, zunächst der Q GmbH.
4Ziffer 4 des Dienstvertrages vom 28.04.1978 lautet:
5„Betriebliche Altersversorgung
6Zur weitergehenden Alterssicherung gehören Sie neben der gesetzlichen Altersversorgung unserer betrieblichen Werksaltersversorgung an.
7Ebenfalls können Sie der der Pensionskasse der chemischen Industrie beitreten; in diesem Falle übernimmt die Q GmbH als Mitgliedsfirma zwei Drittel der Regelbeiträge.“
8Die „Werksaltersversorgung“ enthält eine Direktzusage und beruht auf einer Versorgungsordnung der Q GmbH vom 06. April 1984(Bl. 877 ff. d. A.), in Kraft seit dem 1. Januar 1981, welche die bisherige Regelung über die Altersversorgung vom 1. Juli 1974 ersetzt hat. Diese lautet u.a.:
9§ 2 Versorgungsleistungen
10….
115. Für Mitarbeiter, die Mitglied in der Pensionskasse der chemischen Industrie, Duisburg, sind, übernimmt Q zusätzlich zwei Drittel der satzungsgemäßen Beiträge, im Höchstfall bis zu 4 % des maßgeblichen Monatseinkommens.
12§ 5 Kürzung der Werksrenten
131. Die Werksrenten sollen neben anderen Versorgungsbezügen zu einer angemessenen Gesamtversorgung beitragen.
142. Bei ihrer Feststellung werden die Werksrenten entsprechend – gegebenenfalls anteilig – gekürzt, wenn die Gesamtversorgung 75 % des für die Berechnung maßgeblichen Einkommens überstiege.
153. …
16§ 7 Andere Versorgungsbezüge
171. Zu den anderen Versorgungsbezügen, die auf die Gesamtversorgung angerechnet werden, gehören
18....
19e) Pensionen der Pensionskasse der chemischen Industrie, Duisburg, soweit sie auf Beiträgen der Q beruhen.
20Der Dienstvertrag vom 12.12.1986 bestimmt unter Ziffer 9:
21Versorgung
22Herr T ist bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschland angemeldet. Die Versorgung im Todesfall, bei Invalidität und bei Ausscheiden aus Altersgründen regelt sich nach den Versorgungsrichtlinien dieser Kasse. Die hierfür aufzuwenden Prämien werden zu einem Drittel von ihm und zu zwei Dritteln von Q getragen.
23Mit Antrag vom 06.12.1978 meldete die Q GmbH den Kläger als Firmenmitglied zum 01.01.1979 unter Bezugnahme auf § 3 Buchstabe d der AVB zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands an, welche später in Pensionskasse der deutschen Wirtschaft umfirmierte, (im Folgenden: PKDW) zum Tarif A (bei laufender Beitragszahlung steigende Pension) an. Die Q GmbH war und folgend die Beklagte ist Kassenfirma Nr. 215 der PKDW. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse nach § 118b Abs. 3 VAG.
24Die Satzung der damaligen Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands nannte - in der am 01.01.1979 gültigen Fassung vom 01.01.1974 - in § 1.3 als ihren Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. Auf der Rückseite der Satzung war § 1 BetrAVG mit den Regelungen zur Unverfallbarkeit der Anwartschaft abgedruckt.
25Die Satzung bestimmt in ihren Tarifbedingungen (TaB) zu Tarif A unter § 1.1, dass der Regelbeitrag 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes nach § 12 AVB beträgt. Er ist zu 1/3 von dem Mitglied und zu 2/3 von der Kassenfirma zu tragen. Nach § 1.2 kann die Pensionskasse auf Antrag dem Mitglied gestatten, zur Erhöhung der Pensionsanwartschaften laufend zusätzliche Beiträge zu entrichten. Diese Verpflichtung kann anstelle des Mitgliedes auch durch die Kassenfirma übernommen werden. § 3 bestimmt zu Tarif A, dass die Beitragsrückgewähr sich nach § 14 AVB richtet.
26Mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), gültig seit dem 01.12.1999, führte die PKDW eine Überschussbeteiligung nach § 15 a und später § 15 b ein. Die Beschlussfassung über die Überschussbeteiligung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Außerdem gewährte die Pensionskasse für bereits laufende, um Gewinnanteile erhöhte Pensionen in den Tarifen A, B und C einen zeitlich befristeten Gewinnzuschlag. § 25 AVB regelt die Voraussetzungen der Alterspension und die Möglichkeit, die Pension ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei Abschlägen von 0,4 % je Monat des Pensionsbeginns vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Aktuell gelten die AVB bei der PKDW in der Fassung vom 01. September 2012.
27Die Beitragsleistungen führte die Arbeitgeberin ab. Der zwei Drittel des Gesamtbeitrags betragende Arbeitgeberanteil wurde ab 1984 mit einem Pauschalsteuersatz nach § 40b EStG versteuert, ab dem 01.01.2002 nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlt; der ein Drittel des Gesamtbeitrags umfassende Arbeitnehmeranteil wurde dem versteuerten Nettoverdienst des Klägers entnommen.
28Die den Steigungsbeträgen zugrunde liegenden genehmigten Zinssätze der Aufsichtsbehörde betrugen in der Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.2003 4 % und die der Zeit v. 01.01.2004 bis zum 29.02.2008 3 %. In den vergleichbaren Zeiträumen betrug der Höchstzinssatz der DeckRV i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 a VAG bis zum 31.12.2003 3,25 %, ab dem 01.01.2004 2,75 % und ab dem 01.01.2007 2,25 %.
29§ 22 der Satzung der PKDW in der Fassung vom 1. Januar 2002 lautet:
30„§ 22 Versicherungsmathematische Prüfung
311. Der Vorstand hat zum Abschlussstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluss die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
322. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5% des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5% der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
333. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.
34Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschussanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.
354. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
365. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschussverwendung.“
37Im Wesentlichen inhaltsgleich war § 22 der Satzung der PKDW in den seit dem 01. Januar 1997 geltenden Fassungen formuliert; in früheren Fassungen der Satzung befand sich eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Klausel in deren § 26 Ziffer 4. Seit der am 1. August 2005 in Kraft getretenen Fassung befindet sich eine wesentlich inhaltsgleiche Regelung nunmehr in § 16 Absatz 4 der Satzung.
38Bis 1997 schrieb die Pensionskasse bestehenden Anwartschaften alle 3 Jahre einen Gewinnanteil aus der Überschussbeteiligung gut, in dem Zeitraum von 1998 bis 2000 geschah dies jährlich. Gewinnanteile wurden nach den Erläuterungen zu einzelnen Begriffen aus dem Geschäfts- und Lagebericht der PKDW als Beteiligung an dem Gewinn der Gesellschaft definiert, deren Höhe in der Regel alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und unbefristet, d. h. solange wie das Versicherungsverhältnis aktiv oder passiv besteht, gelten. Danach wurde die Gutschrift eingestellt. Ab 2005 nahm die Pensionskasse die Gutschrift auf Anwartschaften, die auf nach 2005 gezahlten Beiträgen beruhen, wieder auf. Befristete Gewinnzuschläge, die jeweils nach Ablauf des Befristungszeitraums von der Mitgliederversammlung neu zu beschließen waren, zahlte die Pensionskasse ab dem 01.07.2003 nicht mehr.
39Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Ein unter dem 8. April 2003 für die PKDW erstelltes versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung wies zum 31. Dezember 2002 einen Verlust in Höhe von 153.366.523,50 € aus. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut:
40„Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):
411. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.
422. Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:
43a) ...
441.) Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.
452.) Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4% herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst.
463.) Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.
47c) Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.
48Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.
49Die Beklagte meldete den Kläger anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit diesem zum 28.02.2008 als Mitglied bei der PKDW ab. Mit Pensionsbescheid vom 06.03.2008 erhielt der Kläger von der PKDW eine vorgezogene Altersrente von 746,24 € ab dem 01.03.2008.
50Die Zahlung von Kassenleistungen der PKDW erfolgt gemäß § 18 Abs. 2 ihrer AVB„in der Regel monatlich nachträglich.“
51Unter Berufung auf § 22 Abs. 4 ihrer Satzung setzte die PKDW nach Maßgabe entsprechender Herabsetzungsentscheidungen der Mitgliederversammlung um einen Herabsetzungsfaktor herab. Sie reduzierte so gegenüber dem Kläger die Anfangsrente zum 01.07.2009 um 1,31 % auf noch 738,82 €, zum 01.07.2010 um 1,27 % auf 730,61 €, zum 01.07.2011 um 1,22 % auf 722,82 €, zum 01.07.2012 um weitere 1,21 % auf 715,19 € und seit dem 01.07.2013 um 1,21 % auf 708,17 €.
52Die davon gesonderte Werksrente aus der Direktzusage wurde bei der Beklagten auf der Grundlage einer gebündelten Anpassungsentscheidung ab dem 01.02.2010 um 3,51 % und ab dem 01.02.2013 um 5,94 % erhöht.
53Der Kläger hat die Zahlung eines nach seiner Berechnung durch unterlassene Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG und drüber hinaus durch die Leistungsherabsetzungen im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31. März 2014 entstandenen Zahlungsrückstandes der Beklagten in Höhe von 2.849,86 € sowie die zukünftige Leistung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 110,15 € seit dem Monat April 2014 begehrt.
54Hierzu hat er vorgetragen, die Beklagte habe für die Erfüllung der zugesagten Leistung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einzustehen. Die Versorgungsregelung enthalte nach den Regelungen in den Arbeitsverträgen eine beitragsbezogene Leistungszusage.
55Der satzungsgemäß zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragende Eigenbeitragsanteil des Klägers sei nicht freiwillig. Bei Ausübung der Option des Arbeitnehmers zum Beitritt in die Pensionskasse verpflichte die Beklagte sich automatisch zur Übernahme der satzungsgemäßen Pflichten einer Kassenfirma. Damit seien konkludent die Beitrags- und Leistungspflichten aus dem Regelwerk der PKDW in den Anstellungsvertrag mit einbezogen worden.
56Hinsichtlich des Gesamtbeitrags zur PDKW bestehe ein einheitliches Versorgungsverhältnis. Auch teilweise Abweichungen von den Bestimmungen des BetrAVG habe die Beklagte als Arbeitgeberin sich deutlich und ausdrücklich vorbehalten müssen.
57Diese Auslegung des Verständnisses der arbeitsvertraglichen Regelungen als beitragsorientierte Leistungszusage folge aus dem Wortlaut der Überschrift zu Nr. 4 des Arbeitsvertrages von 1978 wie auch durch die gelebte Ausgestaltung in Form der An- und Abmeldung und Beitragsabführung durch die Beklagte und die steuerliche Handhabung der Beklagten. Aus der steuerlichen Behandlung könne aus der Sicht des Klägers auf die Erteilung einer Versorgungszusage geschlossen werden. Dazu lasse sich die Rechtsprechung zur Direktversicherung übertragen. Die Form der beitragsorientierten Leistungszusage sei sowohl bei Direktversicherung als auch bei Pensionskassen immer üblich gewesen. Die Beitragszusage an den Arbeitnehmer setze begrifflich die Zusage einer Leistung voraus, die sich nach bestimmten Faktoren und Regelungen berechnen lasse. Die steuerfreie Zahlung der Arbeitgeberanteile nach dem 01.01.2002 lasse sich nach den Voraussetzungen der §§ 3, 63 EStG nur dahin verstehen, dass mit ihnen der Aufbau einer kapitalgedeckten, betrieblichen Altersversorgung habe gewährleistet werden sollen. Entsprechend seien nach § 40 b EStG a. F. die verwendeten Begriffe der Beiträge für die Direktversicherung und Zuwendung an eine Pensionskasse im Sinne des § 16 Abs. 3 BetrAVG gleich zu setzen.
58Bei der Auslegung der Arbeitsverträge sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Arbeitsverträge der Beklagten gleiche Textpassagen enthielten. Mehrdeutigkeiten gingen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten.
59Die Rentenleistung der PDKW an den Kläger bestehe nicht aus einem garantierten und nicht garantierten Teil. Die Leistungsherabsetzung erfasse die vollständig bis 2001 erworbenen Jahrespensionsanwartschaften einschließlich der unbefristeten Gewinnanteile, die vor 2001 gezahlt worden sind.
60§ 22 der Satzung der PDKW entfalte im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis keine Wirkung und stelle einen unzulässigen Widerruf einer Versorgungszusage für Anwartschaften aus der Vergangenheit dar.
61Die Einstandspflicht der Beklagten erfasse auch die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG. Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auf die PKDW wegen der Verwendung eines höheren Zinssatzes als des Höchstzinssatzes nach der Deckungsrückstellungsverordnung nicht anwendbar. Entsprechend sei der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG so zu verstehen, dass zu seinen Einführungszeitpunkt zum 01.01.1999 nur die regulierten Pensionskassen von der Anpassungspflicht befreit sein sollen, deren Zinssatz auch dem Höchstzinssatz nach § 65 VAG i. V. m. § 1 der Deckungsrückstellungsverordnung entspreche. Davon dürfe nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG nicht abgewichen werden.
62Der Kläger hat beantragt,
63- 64
1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.849,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7,42 € seit dem 01.02.2010,
aus je 33,61 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2010
66und aus je 41,82 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2011
67und aus je 49,61 seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. 2012
68und aus je 57,24 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01., 01.02. 2013,
69und aus je 103,13 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2013
70und aus je 110,15 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02. und 01.03. 2014 zu zahlen.
71- 72
2. Die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.04.2014 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 110,15 € Brutto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Beginn des jeweiligen Folgemonates zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt
74die Klage abzuweisen.
75Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Ausgleich der Leistungsherabsetzung durch die PKDW noch auf Anpassungsprüfung. Sie habe keine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erteilt. Die in Betracht kommenden Regelungen des Arbeitsvertrages seien vielmehr als reine Beitragszusage im Sinne einer privaten Altersvorsorge des Klägers als Versicherungsnehmer zu verstehen, nicht als eigenes Versorgungsversprechen der Beklagten. Der Eigenanteil des Klägers sei aus zu versteuerndem Arbeitsentgelt als reiner Beitrag zur privaten Vorsorge geleistet worden. Den Regelungen sei kein Wille zur Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich der Leistungen der PKDW zu entnehmen. Der Wortlaut der arbeitsvertraglichen Regelungen beschränke die Leistungen der Beklagten auf eine ausdrückliche Beitragsübernahme. Dementsprechend grenze die Überschrift zwischen betrieblicher Altersversorgung und Werksaltersversorgung als echter Leistungszusage ab. Folgerichtig sei aus der Fassung der Ziffer 9 des Arbeitsvertrages von 1986 der Begriff „betrieblich“ gestrichen worden. Die Regelungen des Arbeitsvertrages 1986 bestätige den Charakter als reine Beitragszusage. Erweiterungen der Leistungsseite hätten von der Beklagten ausdrücklich zugesagt bzw. geregelt sein müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetzeslage 1978. Das BetrAVG habe zu diesem Zeitpunkt nur die reine Leistungszusage gekannt. Die beitragsorientierte Leistungszusage sei erst mit dem Rentenreformgesetz zum 01.01.1999 eingeführt worden.
76Dementsprechend sei der Beitritt zur PDKW ausschließlich von dem Willen des Arbeitnehmers abhängig gewesen. Die Beklagte habe auch im Hinblick auf die zum 21.06.2002 eingeführte Ausnahmereglung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG keine Umfassungszusage erteilt. Im Zweifel sei die Einstandspflicht durch den Arbeitgeber nicht gewollt, wenn er diese nicht ausdrücklich regeln würde.
77Die steuerliche Behandlung der Arbeitgeberanteile sei für die Auslegung als Beitragszusage oder beitragsorientierte Leistungszusage nicht maßgebend. Das nachträgliche Verhalten der Beklagte fünf Jahre nach Anmeldung des Klägers zur Pensionskasse stehe nicht in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang. Die Beträge seien unter Anrechnung eines Zukunftssicherungsbeitrages, der nach § 2 LStDV a. F. keine betriebliche Altersversorgung voraussetze, als Lohn gezahlt worden. Auch die Anwendung von § 40 b Abs. 1 S. 1 EStG lasse nicht auf den Willen zur Erteilung einer Beitragszusage schließen. § 40 b EStG setze nur die Beträge der Direktversicherung mit den Zuwendungen an die Pensionskasse unter Bezugnahme auf die Pensionskasse als besonderem Versicherungsträger gleich.
78Jedenfalls seien die Überschussanteile weder vor 1999 noch nach §§ 15 a, b AVR von dem ursprünglichen Leistungsversprechen erfasst. Ein solcher unkalkulierter Umfang der Leistungszusage sei der Beklagten nicht zu unterstellen. Die tatsächliche Erwirtschaftung der Überschussanteile sei nicht vorhersehbar gewesen. § 4 der TB garantiere nur die tarifgemäße Rente mit dem Garantiezins. Überschussanteile würden nur das versicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Pensionskasse betreffen. Eine Einbeziehung in das Versorgungsversprechen auf Leistungsbestimmung sei nur anzunehmen, wenn auf die Regelwerke der Pensionskasse dynamisch verwiesen worden sei. §§ 15 a, b der AVB regelten keinen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Überschussbeteiligung. Diese Überschussbeteiligung ergäbe sich nur durch die Bezugnahme auf § 22 der Satzung. Die Sanierungsklausel des § 22.4 stelle das Spiegelbild zur positiven Abweichung der Beitrags- und Leistungsabrede durch die Überschussbeteiligung dar und betreffe dementsprechend als Beitragsrückerstattung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ausschließlich die Leistungsseite und das Versicherungsverhältnis.
79Die Überschussanteile seien nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG jedenfalls deshalb nicht in den Ausgleichsanspruch einzubeziehen, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Leistungskürzung die Summe der seit 1999 zugeteilten Gewinnanteile nach §§ 15 a, b AVB übersteige. Der Kläger habe in seiner Darlegung nicht zwischen den bis 1999 zugeflossenen Gewinnanteilen und tarifgemäßer Rente unterschieden. Vor 1999 bestehe kein Anspruch auf die Gewinnanteile entsprechend der Neuregelung der AVB 1999. Dazu hat die Beklagte einen fiktiven Rentenverlauf behauptet, aufgeteilt in tarifgemäße Rente und tatsächliche Rente und Rente ohne Gewinnanteile (Bl. 529 d. A.).
80Es bestehe auch keine Anpassungsprüfungsverpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, da die PKDW die Überschussanteile mit Rentenbeginn 2008 ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwende, entsprechend der vorgegebenen Berechnungsweise nach § 22 der Satzung, §§ 15 b, 16 AVB. Eine absolute Erhöhung der Rentenleistungen sei nicht maßgeblich.
81Darüber hinaus sei die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ausgeschlossen. Der aufsichtsbehördlich genehmigte Rechnungszins der PKDW sei dem Zinssatz aus der Deckungsrückstellungsverordnung gleichzusetzen. Zum Zeitpunkt der Einführung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hätten nur regulierte Pensionskassen mit genehmigten Rechnungszins bestanden. Dieser genehmigte Rechnungszins sei ebenso nach dem Vorsichtsprinzip kalkuliert wie der Zinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung.
82Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
83Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 697 bis 702 d. A.).
84Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie meint weiterhin, sie habe lediglich eine reine Beitragszusage erteilt. Dies ergebe sich aus Ziffer 4 Absatz 2 des Dienstvertrages vom 28.04.1978. Eine über die Beitragsleistung hinausgehende Verpflichtung finde im Wortlaut der Klausel keinen Niederschlag. Die Verwendung des Terminus „Regelbeiträge“ ändere daran nichts. Das Arbeitsgericht habe die erforderliche klare Trennung Zwischen dem Versicherungsverhältnis und dem arbeitsrechtlichen Grundverhältnis nicht beachtet.
85Die Überschussbeteiligung durch die Pensionskasse sei nicht Inhalt des Versorgungsversprechens geworden. Auch die PKDW garantiere ihren Mitgliedern nur die tarifgemäße Rente, nicht eine zusätzliche aus Gewinnanteilen. Auch sei eine Überschussbeteiligung durch die §§ 15a und 15b der AVB der PKDW erst mit dem 1.1.1999 ohne Rückwirkung eingeführt worden.
86Ergänzend trägt sie vor, das Arbeitsgericht habe unrichtig nicht zwischen den auf den Arbeitgeberbeiträgen und den Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der PKDW unterschieden. Für den auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Anteil treffe die Beklagte keine Einstandspflicht. der Kläger habe diese Beiträge freiwillig entrichtet. Dieser Teil sei nicht als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren.
87Zur Anpassungsprüfung gemäß § 16 BetrAVG sei die Beklagte auch wegen Eingreifens der Ausnahmeregelung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet.
88Die Beklagte beantragt,
89das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.04.2014, Aktenzeichen 5 Ca 2296/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
90Der Kläger beantragt sinngemäß, teils im Wege der Anschlussberufung,
91- 92
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 01.04.2014, Aktenzeichen 5 Ca 2296/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 2.849,86 € hinaus weitere 1.363,32 €, also insgesamt 4.213,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 7,42 € seit dem 01.02.2010
95und aus je 33,61 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2010
96und aus je 41,82 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2010 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2011
97und aus je 49,61 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011 und 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. 2012
98und aus je 57,24 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01., 01.02. 2013,
99und aus je 103,13 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07.2013
100und aus je 110,15 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2013 und 01.01., 01.02. und 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2014
101und aus je 117,07 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2014 und 01.01.2015 zu zahlen.
102- 103
3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 117,07 € brutto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Beginn des jeweiligen Folgemonates zu zahlen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage.
105Ergänzend trägt sie vor, die Beklagte habe ihren Mitarbeitern im Anstellungsvertrag nicht nur die Möglichkeit eröffnet, Mitglied der der Pensionskasse zu werden, sondern für den Fall der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sich auch selbst verpflichtet, die satzungsgemäßen Pflichten der Kassenfirma zu übernehmen. Mit der Verpflichtung habe sie sämtliche Regelungen der Pensionskasse auf der Beitrags- und der Leistungsseite konkludent in den Anstellungsvertrag einbezogen.
106Der Kläger habe keine freiwilligen Eigenbeiträge außerhalb der betrieblichen Altersversorgung an die Pensionskasse geleistet. Sein Anteil in Höhe eines Drittels der satzungsgemäßen Beiträge sei ein Pflichtbeitrag, der sich mit dem Beitritt zur Kasse aus deren Beitragsregeln ergebe. Darüber hinausgehende, freiwillige Beiträge wären mit einer anderen Buchungsziffer durch die PKDW gekennzeichnet worden. Nur für die auf derart freiwilligen, hier jedoch nicht vorliegenden Beitragsteile beruhenden Leistungen habe die Arbeitgeberin nicht einzustehen.
107Die sich aus den Bestimmungen der PKDW ergebenden Überschussanteile seien Bestandteil der jährlichen Aufrechnungsbescheinigung der Pensionskasse. Aus der jeweils mitgeteilten Pensionsanwartschaft ergebe sich die Rentenhöhe; die Gewinnanteile seien vorbehaltloser Bestandteil der jeweiligen Jahrespensionsanwartschaft.
108Mit der Anschlussberufung begehrt er weitergehend die Zahlung behaupteter rückständiger Leistungen aus der Zeit bis zum 31.12.2014, welche zuvor als künftige Leistung begehrt waren. Darüber hinaus verlangt der den Ausgleich der ab der Rentenzahlung für den Monat Juli 2014 durch die PKDW vorgenommenen, weiteren Leistungsherabsetzung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K 2 neu zur Berufungserwiderung (Bl. 876 d. A.) Bezug genommen.
109Die Beklagte beantragt,
110die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
111Insoweit trägt sie ergänzend vor, sie habe nicht die allein für die Werksrente gebildeten Stichtage einer gebündelten Anpassungsprüfung, den 01.02.2010 und den 01.02.2013, zu Grunde zu legen. Vielmehr müsse, wenn und soweit hinsichtlich der Pensionskassenleistung eine Anpassungsprüfung stattzufinden habe, diese zu einem anhand des individuellen Rentenbeginns bestimmten Stichtag stattfinden. Nunmehr habe sie, sachlich durch die Verknüpfung mit dem Zeitpunkt der Leistungsfestsetzung durch die PKDW jeweils am 01.07. jeden Jahres begründet, mit Beschluss der Geschäftsführung vom 31. März 2015 entschieden, sollte wider Erwarten eine Pflicht zur Anpassungsprüfung endgültig bestätigt werden, diese Prüfung der Pensionskassenleistung gebündelt zum Stichtag 01.07.2015 und zukünftig sowie rückwirkend jeweils im Turnus von drei Jahren vorzunehmen.
112Wegen der weiteren vielfältigen Einzelheiten des umfassenden Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren umfangreiche Anlagen verwiesen.
113Entscheidungsgründe
114I. Die Berufung wie auch die Anschlussberufung sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 524 Abs. 1 ZPO) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 , § 524 Abs. 3 S. 1 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.
115Hinsichtlich der Anschlussberufung ist die teilweise erfolgte Umstellung des Antrags von einer Klage auf künftige Leistung auf nunmehr sofortige Leistung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die zudem erfolgte Einbeziehung der sich aus der zum 01.07.2014 erfolgten Leistungsherabsetzung ergebenden Ansprüche ist gemäß § 263 ZPO sachdienlich.
116II. Die Berufung ist lediglich zum Teil begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger keine Erhöhung der Pensionskassenleistung zu den von ihm reklamierten Anpassungsprüfungsstichtagen. Weiter beginnt der Zinsanspruch aus der verbleibenden Hauptforderung später als durch das Arbeitsgericht zuerkannt.
117Hingegen ist die Berufung unbegründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zum Ausgleich der vollen Kürzung der Pensionskassenleistung richtet.
118Die Anschlussberufung ist hinsichtlich der Forderung auf Ausgleich auch der ab dem 01.07.2014 eingetretenen Kürzung der Pensionskassenleistung wie auch der Umstellung von einem Antrag auf künftige Leistung auf gegenwärtige Leistung hinsichtlich der bis einschließlich Dezember 2014 fällig gewordenen Ausgleichsbeträge und insoweit der künftigen Leistung ab dem Monat Januar 2015 begründet, jedoch bezüglich der Zinsforderung teilweise und der weiteren aus dem Gesichtspunkt der Anpassungsprüfungen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG geforderten Teilbeträge der Hauptforderung insgesamt unbegründet.
1191. Die Klage ist, auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2., zulässig. Bei diesem handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG - 3 AZR 613/12 - 30. September 2014 zu A. I. 2. der Gründe; BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15).
1202. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Ausgleich der durch die PKDW vorgenommenen Leistungsherabsetzungen. Die Beklagte steht dem Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Erbringung der vollen Versorgungsleistung aus der Pensionskassenzusage ein, soweit diese nicht bereits durch die PKDW er-bracht wird. Der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der Versorgungszusage auch dann einzustehen, wenn diese über einen Dritter durchgeführt wird (a). Die Beklagte hat dem Kläger eine Versorgungszusage i.S.d. BetrAVG erteilt (b). Die erteilte Zusage umfasst auch die Leistungen, welche auf dem durch den Kläger erbrachten Beitragsanteil beruhen (c). Die Beklagte hat dem Kläger die Leistungsherabsetzungen der PKDW im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszugleichen (d).
121a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das AVmG vom 26. 6. 2001 in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des 3.Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 19 Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9; BAG 29. August 2000 – 3 AZR 201/00; BAG 14. Dezember 1999 – 3 AZR 713/98 BAG 07. März 1995 – 3 AZR 282/94; BAG 11. Februar 1992 – 3 AZR 138/91).
122Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das AVmG aufgegriffen (Schlewing in: Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Teil 5 G Rn. 1). Wie die amtliche Begründung zeigt, sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt” werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht” (BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12 Rn. 25; BAG 19 Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 9).
123b) Die Beklagte hat dem Kläger nicht nur eine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage und damit eine Versorgungszusage i.S.d. BetrAVG erteilt.
124aa) Eine reine Beitragszusage ist rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird vom BetrAVG nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt (BAG 07. September 2004 – 3 AZR 550/03 – NZA 2005, 1239, 1241). Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG (BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - NZA 2005, 1239, 1241 zu B I 2 a der Gründe).
125bb) Die Q GmbH hat dem Kläger mit dem Dienstvertrag vom 28.04.1978 und dem Dienstvertrag vom 12.12.1986 keine reine Beitragszusage erteilt, sondern die Pflicht übernommen, auf Verlangen des Klägers diesen bei der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands (nunmehr: PDKW) anzumelden und Beiträge für ihn zu entrichten, damit er einen Versorgungsanspruch gegen diese erwirbt. Damit hat sie eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt. Dies ergibt die Auslegung der Vertragserklärungen und der weiteren relevanten Umstände.
126Bereits Ziffer 4 des Dienstvertrages vom 28.04.1978 lautet:
127„Betriebliche Altersversorgung
128Zur weitergehenden Alterssicherung gehören Sie neben der gesetzlichen Altersversorgung unserer betrieblichen Werksaltersversorgung an.
129Ebenfalls können Sie der der Pensionskasse der chemischen Industrie beitreten; in diesem Falle übernimmt die Q GmbH als Mitgliedsfirma zwei Drittel der Regelbeiträge.“
130Damit ist zwar bei isolierter Würdigung des Wortlauts des Abs. 2 der Ziffer 4 lediglich die Übernahme einer Beitragszahlung formuliert. Diese Klausel ist jedoch Teil der Ziffer 4, die insgesamt die Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ trägt. Diese Stellung der Klausel spricht im Rahmen der systematischen Auslegung für die Annahme einer betrieblichen Altersversorgung auch hinsichtlich des Abs. 2 der Ziffer 4. Diese wird im Ergebnis dadurch gestützt, dass die Versorgungsordnung der Q GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 06. April 1984 (Bl. 877 ff. d. A.), in Kraft seit dem 1. Januar 1981, welche die bisherige Regelung über die Altersversorgung vom 1. Juli 1974 ersetzt hat, in § 2 Ziffer 5 vorsieht, dass die Arbeitgeberin für ihre Mitarbeiter, die Mitglied in der Pensionskasse der chemischen Industrie, Duisburg, sind, zusätzlich zwei Drittel der satzungsgemäßen Beiträge, im Höchstfall bis zu 4 % des maßgeblichen Monatseinkommens, übernimmt. Hieraus konnte und durfte der Arbeitnehmer und damit der Kläger entnehmen, dass die Beitragsleistung der Arbeitgeberin zur Pensionskasse in das System der betrieblichen Altersversorgung als deren integraler Bestandteil eingebunden war und damit die satzungs- und bedingungsgemäßen Pensionskassenleistungen betriebliche Altersversorgung darstellen.
131Der Umstand, dass der Beitritt zur Pensionskasse lediglich als auf Wunsch des Klägers erfolgend geregelt war, ändert daran nichts. Ein entsprechender Wunsch ist aus wirtschaftlichen Gründen in aller Regel zu erwarten und bildet damit eine bloße Formalie. Unabhängig davon ist im Streitfall der Wunsch durch den Kläger geäußert worden, die Bedingung für die Beitragspflicht der Beklagten und die daran anknüpfenden weiteren Folgen sind somit eingetreten.
132Mit Antrag vom 06.12.1978 meldete die Q GmbH den Kläger als Firmenmitglied zum 01.01.1979 unter Bezugnahme auf § 3 Buchstabe d der AVB zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands an. Auch dies durfte der Kläger als Vollzug der Pflichten der Beklagten aus einer betriebsrentenrechtlichen Versorgungszusage verstehen. Der Dienstvertrag vom 12.12.1986 bestätigt dies unter Ziffer 9. mit der dortigen Formulierung:
133„Versorgung
134Herr T ist bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschland angemeldet. Die Versorgung im Todesfall, bei Invalidität und bei Ausscheiden aus Altersgründen regelt sich nach den Versorgungsrichtlinien dieser Kasse. Die hierfür aufzuwenden Prämien werden zu einem Drittel von ihm und zu zwei Dritteln von Q getragen.“
135Die in Satz 2 dieser Klausel enthaltene Aussage, dass die Versorgung sich in den Fällen des Todes, der Invalidität und des Ausscheidens aus Altersgründen nach den Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse richtet, durfte der Kläger dahin verstehen, dass nicht lediglich die Entrichtung im nächsten Satz genannter Beiträge der Arbeitgeberin den Gegenstand der bereits aufgrund der früheren Regelungen in Vollzug gesetzten Anwartschaftsbeziehung bildete, sondern auch ein durch die Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse inhaltlich ausgestalteter Versorgungsanspruch Gegenstand des dienstvertraglichen Versorgungsversprechens war. Damit hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt.
136cc) Die Beklagte ist durch die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 der PKDW herabgesetzten Leistungen verpflichtet.
137Diese in der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens geworden. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (hierzu ausführlich BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12 – Rn 30 ff; ebenso die Parallelentscheidungen des BAG vom selben Tag: 3 AZR 624/12, 3 AZR 615/12, 3 AZR 616/12, 3 AZR 619/12 und 3 AZR 620/12).
138c) Die Einstandspflicht umfasst, wie die Versorgungszusage, auch den auf dem eigenen Beitragsanteil des Klägers zur Pensionskasse beruhenden Leistungsanspruch.
139aa) Die Einstandspflicht ist nicht bereits in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf das dem Beitragsanteil der Beklagten entsprechende Maß begrenzt. Die Wertung der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist nicht entsprechend anzuwenden (deren Anwendung nimmt jedoch die 13. Kammer des LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 04. Juni 2014 – 13 Sa 7/14 Rn. 49) an. Die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13 - Rn. 43 f.) betrifft eine von der vorliegenden zu unterscheidende Situation. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG regelt das Maß des arbeitsrechtlichen Ergänzungsanspruchs bei Aufrechterhaltung der zeitratierlich berechneten, unverfallbaren Anwartschaft. Dagegen behandelt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Erfüllung des Versorgungsversprechens. Hierbei ergibt sich die Höhe des Anspruchs, für den einzustehen ist, aus der Ausgangsleistung bei Eintritt des Versorgungsfalles. Für diese dem Regelungsbereich des § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG nachgelagerte Situation enthält § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine dem § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entsprechende Einschränkung auf die aus Aufwendungen des Arbeitgebers resultierende Leistung. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber die durchaus verbreitete Mitfinanzierung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch durch den Arbeitnehmer, gerade auch in den versicherungsförmig ausgestalteten Versorgungswegen, bekannt war. Wenn gleichwohl in dem auf alle externen Durchführungswege anzuwendenden § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine dem § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entsprechende Einschränkung der Einstandspflicht auf den aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teil des Leistungsanspruchs enthalten ist, steht dies als Entscheidung des Gesetzgebers einer entsprechenden Anwendung der Beschränkung aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG entgegen.
140Zudem bestand für den Gesetzgeber auch kein Anlass, eine Einschränkung auf den arbeitgeberfinanzierten Teil wie bei dem Ergänzungsanspruch im Falle vorzeitigen Ausscheidens gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auch für den anderen Fall der Einstandspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zu bedenken und ggf. zu regeln. Denn die Einstandspflicht knüpft an jene Leistung an, welche der Arbeitgeber zugesagt hat. Ob dies auch den Teil der Leistung betrifft, der auf eigenen Beiträgen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers an den externen Versorgungsträger beruht, regelt § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht. Die Reichweite der Versorgungszusage ist vielmehr durch ihre Auslegung zu bestimmen.
141Daraus, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 30. September 2014, Az. 3 AZR 613/12, Rn. 50, die Forderung auf den aus Arbeitgeberbeiträgen resultierenden Anspruch bezieht, ergibt sich für den Streitfall ebenfalls kein anspruchseinschränkender Inhalt. Die Leistung der Pensionskasse beruhte dort auf satzungsgemäßen Beiträgen, die in voller Höhe arbeitgeberfinanziert wurden. Dem Sachverhalt jenes Urteils ist zu entnehmen, dass die Beiträge gemäß § 3 des Arbeitsvertrages„vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert“ wurden. Dies liegt im Streitfall anders; vorliegend wurden die satzungsgemäßen Beiträge zu 1/3 durch den Kläger und zu 2/3 durch die Beklagte getragen.
142bb) Das Versorgungsversprechen der Beklagten umfasst auch den auf Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Teil.
143(1) Dabei schließt die „Freiwilligkeit“, mit welcher der Kläger durch die Ausübung der Option für einen Beitritt zur Pensionskasse die Beitragspflicht nach deren Satzung im Verhältnis zur Pensionskasse der chemischen Industrie und nachfolgend zu PKDW auslöste, für sich genommen eine Umfassung der durch den Arbeitnehmerbeitrag bewirkten Leistungen durch die Versorgungszusage ebenso nicht aus wie die Umfassung allein durch die mit dem Beitritt erfolgte Beitragspflicht des Klägers und die technische Abwicklung der Zahlung des Gesamtbeitrages über die Beklagte nicht schon begründet wird. Diese Umstände sind im Kern lediglich für das Verhältnis des Klägers zum Versorgungsträger von Bedeutung. Der Umfang der Versorgungszusage wird dem gegenüber von den Abreden im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bestimmt.
144(2) Das Versorgungsversprechen umfasst auch die auf den Beiträgen des Klägers beruhenden Leistungen der Pensionskasse, wie seine Auslegung ergibt.
145(a) Im Streitfall ist anzunehmen, dass die Regeln der Dienstverträge vom 28.04.1978 und vom 12.12.1986 jedenfalls hinsichtlich der die Versorgung betreffenden Teile einseitig durch die Arbeitgeberin gestellt wurden. Hierfür spricht ihre äußere Erscheinung ebenso wie der Umstand, dass auf die Pensionskasse und diese betreffende Regelungen hingewiesen wurde und im ersten Dienstvertrag auch die Angehörigkeit zur Werksaltersversorgung genannt ist. Dabei handelt es sich um normativ durch Satzung bzw. Einheitsregelung geregelte Versorgungssysteme, die evident eine größere Zahl von Arbeitnehmer betreffen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, die Arbeitgeberin würde insoweit individuell ausgehandelte und nicht vorformulierte Klauseln verwenden, derartiges ist auch nicht vorgetragen.
146Die Auslegung eines einseitig durch den Arbeitgeber gestellten Regelungswerks erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben, zu berücksichtigen. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; BAG 15.02.2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33).
147(b) Die Regelung unter Ziffer 4. Abs. 2 des Dienstvertrages vom 28.04.1978 spricht für eine Beschränkung der Zusage auf den aus Beiträgen der Beklagten resultierenden Leistungsumfang. Dem Wortlaut nach hat sich die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, im Fall des Beitritts des Klägers zur Pensionskasse zwei Drittel der Regelbeiträge zu übernehmen. Auch wenn diese Zusage, wie dargelegt wurde, dahin zu verstehen ist, dass zugleich die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen der Pensionskasse zugesagt wurden, ergibt sich daraus nicht, dass auch die auf den Beiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Leistungen umfasst sein sollten. Ziffer 9 Satz 3 des Dienstvertrags vom 12.12.1986 gibt für sich genommen nur den bereits erreichten Sachstand des Anwartschaftsverhältnisses wieder, indem er referiert, dass die aufzuwendenden Prämien zu einem Drittel durch den Arbeitnehmer und zu zwei Dritteln durch die Arbeitgeberin getragen werden. Im vorherigen Satz dieser Ziffer wird weitergehend mitgeteilt, dass die Versorgung sich nach den Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse regelt, bei welcher der Kläger gemäß dem ersten Satz angemeldet ist. Damit ist insgesamt die Versorgung durch Leistungen der Pensionskasse vereinbart, allerdings ohne dass eine klare Aussage darüber vorhanden ist, ob die Zusage hinsichtlich der Versorgungsleistung auch den auf den eigenen Beiträgen des Klägers als Arbeitnehmer beruhenden Teil umfasst.
148Die Möglichkeit, dass die durch den Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auch die aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers resultierende (Teil-) Leistung umfasst, war bereits vor der erstmaligen gesetzlichen Regelung der Eigenbeitragszusage, die durch § 1 Abs. 2 Ziffer 4 BetrAVG mit dem HZvNG unter Beachtung der Übergangsregelung des § 30e BetrAVG mit Wirkung ab dem 01.01.2003 erfolgte, anerkannt. Das Gesetz sollte lediglich der Klarstellung dienen und insbesondere die Rahmenbedingungen für eine Förderung in steuerlicher Hinsicht klarstellen. Dies ergibt sich aus seiner Begründung (BT-Drs. 14/9007, S. 34, 35 zu Artikel 3, die lautet:
149„Mit der Regelung wird klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden.
150Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst.
151Zu diesen Beiträgen gehören etwa die von den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aus versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gezahlten „Eigenbeiträge“ zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
152Die Klarstellung beseitigt zugleich in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten; sie wird aber insbesondere vor dem Hintergrund der Neuordnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst für erforderlich gehalten.
153Insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine Eigenbeiträge des Arbeitnehmers umfassende Zusage vorliegt, führt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007, S. 35) weiter aus:
154„Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.“
155Damit ist die aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers resultierende Leistung nicht schon dann von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst, wenn dieser selbst hinsichtlich seiner Beitragsleistung eine Versorgungszusage erteilt, sondern nur dann, wenn die Auslegung der Zusage eine solche Umfassung ergibt, der Arbeitgeber die Eigenbeiträge mithin in seine Zusage einbettet (Andresen/Cisch in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. § 141 Rn. 67). Danach erfordert eine auch auf Leistungen aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers bezogene Versorgungszusage die hinreichend klare Feststellung, dass der Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis diesen Teil in sein Versorgungsversprechen einbezogen hat und nicht lediglich auf die im Versicherungsverhältnis bestehende Pflicht zur Zahlung von Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers hingewiesen hat. Hierfür findet sich im Streitfall keine dahingehende, ausdrückliche Abrede.
156Gleichwohl konnte der Kläger als Arbeitnehmer aufgrund des Zusammenhands der in den einzelnen Sätzen der Ziffer 9 des Dienstvertrags vom 12.12.1986 enthaltenen Erklärungen, insbesondere der Nennung der beiderseitigen Beitragspflicht in Satz 3 und der nicht zwischen den einzelnen Beitragsteilen differenzierenden Verweisung aus die Versorgungsrichtlinien der Pensionskasse für den Leistungsumfang im Versorgungsfall in Satz 2, die Zusage nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass sie auch die auf seinen Beiträgen beruhenden Leistungen umfasste.
157d) Die Beklagte hat dem Kläger die durch die PKDW vorgenommenen Leistungsherabsetzungen der in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auszugleichen.
158Die Ausgleichspflicht bezieht sich auch auf den Teil der Ausgangsrente, der auf nicht gesondert ausgewiesenen, in der Anwartschaftsphase durch die PKDW festgesetzten Gewinnanteilen beruht. Die Zusage der Beklagten erfasst über die Verweisung auf die Bedingungen der Pensionskasse auch die in der Phase der Anwartschaft zugewiesenen Gewinnanteile bzw. Überschussbeteiligung. Auch für diese hat die Beklagte einzustehen (BAG 30. September 2014 – 3 AZR 613/12, Rn. 42).
159Aus den Kürzungen der Ausgangsleistung durch die PKDW ergibt sich anhand folgender Aufstellung bis zum Ablauf des Monats Dezember 2014 ein durch die Beklagte auszugleichender Rückstand von 1.657,02 € und ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Leistung aus der Pensionskassenzusage, welche die Beklagte mangels Leistung durch die Pensionskasse zu erbringen hat, in Höhe von monatlich 44,99 € brutto.
160Zeitraum ab |
geschuldet |
gezahlt |
Differenz |
Monate |
Summe |
01.07.2009 |
746,24 € |
738,82 € |
7,42 € |
12 |
89,04 € |
01.07.2010 |
746,24 € |
730,61 € |
15,63 € |
12 |
187,56 € |
01.07.2011 |
746,24 € |
722,82 € |
23,42 € |
12 |
281,04 € |
01.07.2012 |
746,24 € |
715,19 € |
31,05 € |
12 |
372,60 € |
01.07.2013 |
746,24 € |
708,17 € |
38,07 € |
12 |
456,84 € |
01.07.2014 |
746,24 € |
701,25 € |
44,99 € |
6 |
269,94 € |
Summe |
1.657,02 € |
3. Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Zahlung von Anpassungsleistungen gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG betrifft. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Anpassung der Leistung aus der Pensionskasse zu den Stichtagen 01.02.2010 und 01.02.2013 gemäß § 16 Abs. 1, Abs.2 BetrAVG zu prüfen. Insoweit war die Klage von Anfang an unschlüssig.
162a) § 16 Abs. 1 BetrAVG sieht im Grundsatz eine am individuellen Rentenzugangsdatum orientierte Anpassungsprüfung vor, die in dreijährigem Turnus stattfindet. Danach waren die Anpassungsprüfungen, ausgehend von einem Beginn der Versorgungsleistung am 01.03.2008, zu den Stichtagen 01.03.2011 und 01.03.2014 von der Beklagten geschuldet.
163b) Diese Stichtage konnten durch die Bündelung der Anpassungsprüfung der Werksrente bei der Beklagten zum 01.02.2010 und 01.02.2013 nicht verändert werden.
164aa) Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zwar zulässig (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 Rn. 11; BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49).
165bb) Im Streitfall steht der gemeinsamen Anpassungsprüfung der Pensionskassenrente und der Werksrente zu einem Stichtag jedoch für die Vergangenheit entgegen, dass die Beklagte keine Entscheidung getroffen hat, die Pensionskassenrente gemeinsam mit der Werksrente zu einem Stichtag zu prüfen und eine solche Prüfung auch nicht durchgeführt hat. Bei der Leistung aus der Pensionskasse handelt es sich um eine von der Werksrente zu unterscheidende betriebliche Altersversorgung. Dies ist an sich evident und wird dadurch verdeutlicht, dass § 7 Ziffer 1 Buchstabe e) der Versorgungsordnung der Q GmbH vom 06. April 1984 für die Werksrente bestimmt, dass im Rahmen einer Gesamtversorgungsobergrenze die Leistung der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands angerechnet wird. Zudem hat die Beklagte bei der Anpassungsprüfung der Werksrente zu den für diese bestimmten Stichtagen in der Vergangenheit aus ihrer Sicht der Rechtslage konsequenterweise bei der Ausübung billigen Ermessens die Lasten, welche sich aus einer Erhöhung der Pensionskassenleistung in Form höherer laufender Leistungen und einer daraus resultierenden, erhöhten Rückstellung für die künftig höheren Leistungsansprüche, nicht dahin bedenken müssen, ob sie wirtschaftlich angesichts der Ertragskraft des Unternehmens tragbar waren. Die rückwirkende Einbeziehung der Pensionskassenleistung in die Anpassungsprüfungen der Werksversorgung würde damit die Tatsachenbasis für die zu treffende Ermessensentscheidung verändern. Auch angesichts dessen kann die zu vergangenen Stichtagen getroffene Anpassungsentscheidung hinsichtlich der Werksversorgung nicht auch für die Pensionskassenleistung bindend sein.
166c) Die am individuellen Eintritt in die Versorgung orientierten Stichtage werden auch nicht durch die von der Beklagten behauptete Entscheidung obsolet, nunmehr für den Fall, dass sie tatsächlich zur Anpassungsprüfung hinsichtlich der Pensionskassenleistung verpflichtet sei, die Anpassung der Pensionskassenleistung gebündelt zum 01.07.2015 und im dreijährigen Turnus zeitlich davor und danach zu prüfen. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte angesichts der Bedingung, eine solche Prüfung durchzuführen, „sollte sich wider Erwarten eine Verpflichtung der J Q endgültig bestätigen und tatsächlich eine Anpassungsprüfungspflicht hinsichtlich der von der PKDW zugesagten Leistungen bestehen“, überhaupt bereits eine wirksame und hinreichende Entscheidung zur Bündelung getroffen hat und insbesondere auch, ob und inwieweit diese für die Vergangenheit Wirkung entfalten kann. Denn eine tatsächliche Prüfung hat sie bisher nicht durchgeführt. Selbst wenn sie eine solche zu den von ihr genannten Stichtagen durchgeführt hätte, wäre dies im Streitfall unerheblich. Leistungen aus einer Anpassungsprüfung zu den von der Beklagten genannten Stichtagen begehrt der Kläger nicht. Soweit er mit einem am 10.04.2015 vier Kalendertage vor der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz darstellt, wie zu den von der Beklagten genannten Stichtagen die Leistung anzuheben wäre, liegt hierin keine Geltendmachung eines Anspruchs in diesem Berufungsverfahren. Läge sie vor, wäre die Anschlussberufung insoweit unzulässig. Es würde sich um einen neuen Streitgegenstand (hierzu: BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13, Rn. 17) handeln, dessen Einführung in der Berufung unzulässig wäre.
167d) Dem Kläger kann auch nicht die Anpassung zugesprochen werden, die sich ergeben würde, wenn die Anpassungsprüfung zu den individuellen Stichtagen 01.03.2011 und 01.03.2014 durchgeführt würde. Insoweit liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Die Anpassungsprüfung und -entscheidung ist infolge der gesetzlichen Systematik stichtagsbezogen vorzunehmen. Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist anhand der zum Stichtag vorliegenden Daten und der zu diesem Zeitpunkt möglichen Prognose zu beurteilen (BAG 10. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32). Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich deshalb aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist (BAG 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 17). Dies gilt auch für den Fall einer auf einen späteren Stichtag bezogenen Anpassungsforderung. Auch dieser liegt ein anderer Lebenssachverhalt zu Grunde.
1684. Der Zinsanspruch ist hinsichtlich der Rückstände nicht bereits ab dem Ersten des auf den Zeitraum, für den die Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, folgenden Monats begründet.
169Die Zahlung von Kassenleistungen der PKDW erfolgt gemäß § 18 Abs. 2 ihrer AVB„in der Regel monatlich nachträglich“. Damit ist sie, wie die auch nach monatlichen Zeitabschnitten bemessene Dienstvergütung gemäß § 614 Satz 2 BGB, am Ersten des Folgemonats fällig. Verzug tritt gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB ein, wenn der Schuldner an dem Fälligkeitstag nicht leistet. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten und der Eintritt des Verzugs auf den darauffolgenden Werktag (BAG 15. Mai 2001 – 1 AZR 672/00 = AP Nr. 176 zu § 242 BGB Gleichbehandlung zu § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB i.d.F bis 01.01.2002). Hieraus ergibt sich der im Tenor genannte, nach dem Kalender bestimmbare Zinsbeginn. Die weitergehende Zinsforderung hinsichtlich der Rückstände ist unbegründet.
170Hinsichtlich der auf die künftige Leistung ausgeurteilten Zinsen ist die Berufung der Beklagten begründet und die Klage unbegründet. Dies hat die Berufungskammer bei der Entscheidung versehentlich nicht beachtet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzugszinsen aus den künftig fällig werdenden Leistungen. Diese sind keine Leistungen i. S. v. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet wäre, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 613/12, Rn. 51 m. w. Nachw.). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.
1715. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung.
172III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Parteien teils obsiegt haben, teils unterlegen sind, sind die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen. Dabei sind die unterschiedlichen Streitwerte in beiden Rechtszügen zu berücksichtigen, die sich nach § 42 Abs. 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen beziehen, ohne dass Rückstände hinzugerechnet werden. Hieraus resultieren die für beide Rechtszüge jeweils tenorierten Kostenquoten.
173IV. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, welche Anforderungen an eine Versorgungszusage vor dem 01.01.2003 zu stellen sind, um eine auch satzungsgemäße Eigenbeiträge des Versorgungsanwärters umfassende Zusage anzunehmen, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zudem weicht das Urteil in der entscheidungserheblichen Frage, ob der auf Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhende Teile der Versorgung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG von der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen ist, von dem Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 – 13 Sa 7/14 (Revisionsverfahren anhängig unter 3 AZR 505/14) ab.
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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2)1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden.2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen.3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden.4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5)1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden.2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
Steuerfrei sind
- 1.
- a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, - d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- 2.
- a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, - b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, - c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, - d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
- 3.
- a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, - b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, - d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden - a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, - b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, - c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, - d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- 5.
- a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, - b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, - e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
- 6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben; - 7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; - 8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; - 8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; - 9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; - 10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; - 11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; - 11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden; - 11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; - 12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen - a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, - b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder - c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- 13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung; - 14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; - 16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte; - 18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; - 19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten - a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder - b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
- 20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; - 21.
(weggefallen) - 22.
(weggefallen) - 23.
Leistungen nach - a)
dem Häftlingshilfegesetz, - b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, - e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und - f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
- 24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; - 25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); - 26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; - 27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; - 28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen; - 28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; - 29.
das Gehalt und die Bezüge, - a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; - b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
- 30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; - 31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; - 32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; - 33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; - 34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; - 34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers - a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie - b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären; - 36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; - 37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; - 38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; - 39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; - 40.
40 Prozent - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, - c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, - d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, - e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, - f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, - g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, - h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2, - i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
- 40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; - 41.
(weggefallen) - 42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; - 44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass - a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, - b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
- 45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten; - 46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; - 47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; - 48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; - 49.
(weggefallen) - 50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); - 51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; - 52.
(weggefallen) - 53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; - 54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; - 55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte; - 55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte; - 55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; - 55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend - a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, - b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, - c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
- 55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; - 55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; - 56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern; - 57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; - 58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen; - 59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten; - 60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; - 61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; - 62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers - a)
für eine Lebensversicherung, - b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, - c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen; - 63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden; - 64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; - 65.
- a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, - b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen, - c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und - d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
- 66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; - 67.
- a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie - d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
- 68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); - 69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen; - 70.
die Hälfte - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, - b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
- a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, - b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, - c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, - d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, - e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
- a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, - b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, - c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, - d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, - e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
- 71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss - a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass - aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, - bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, - aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, - bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, - ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und - ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
- cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und - dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
- b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn - aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist, - bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, - cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, - dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und - ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
- 72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb - a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und - b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Steuerfrei sind
- 1.
- a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, - c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, - d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- 2.
- a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, - b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, - c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, - d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, - e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
- 3.
- a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, - b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, - d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden - a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, - b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, - c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, - d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- 5.
- a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, - b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, - d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, - e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
- 6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben; - 7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; - 8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt; - 8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; - 9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; - 10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; - 11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; - 11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden; - 11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; - 12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen - a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, - b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder - c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- 13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung; - 14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; - 15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; - 16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; - 17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte; - 18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; - 19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten - a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder - b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
- 20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; - 21.
(weggefallen) - 22.
(weggefallen) - 23.
Leistungen nach - a)
dem Häftlingshilfegesetz, - b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, - d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, - e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und - f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
- 24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; - 25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); - 26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; - 26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; - 27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; - 28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen; - 28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; - 29.
das Gehalt und die Bezüge, - a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; - b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
- 30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; - 31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; - 32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; - 33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; - 34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen; - 34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers - a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie - b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären; - 36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; - 37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; - 38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; - 39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; - 40.
40 Prozent - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, - c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, - d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, - e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, - f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, - g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, - h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2, - i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
- 40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; - 41.
(weggefallen) - 42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; - 43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; - 44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass - a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, - b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
- 45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten; - 46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; - 47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; - 48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; - 49.
(weggefallen) - 50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); - 51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; - 52.
(weggefallen) - 53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; - 54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden; - 55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte; - 55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte; - 55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; - 55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend - a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, - b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, - c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
- 55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; - 55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; - 56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern; - 57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; - 58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen; - 59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten; - 60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; - 61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; - 62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers - a)
für eine Lebensversicherung, - b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, - c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen; - 63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden; - 64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; - 65.
- a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, - b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen, - c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und - d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
- 66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; - 67.
- a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, - c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie - d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
- 68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); - 69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen; - 70.
die Hälfte - a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, - b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
- a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, - b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht, - c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, - d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, - e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, - f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
- a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, - b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, - c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, - d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, - e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
- 71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss - a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass - aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, - bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, - aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, - bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, - ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und - ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
- cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und - dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
- b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn - aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist, - bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, - cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, - dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und - ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
- 72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb - a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und - b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1.
zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; - 2.
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind; - 3.
die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und - 4.
§ 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraussetzen.
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen, - 2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und - 3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.
(2) Zum Arbeitslohn gehören auch
- 1.
Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis; - 2.
Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn, es sei denn, daß die Beitragsleistungen Werbungskosten gewesen sind; - 3.
Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer der Zukunftssicherung ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Ist bei einer Zukunftssicherung für mehrere Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen in Form einer Gruppenversicherung oder Pauschalversicherung der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu ermitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen; - 4.
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden; - 5.
besondere Zuwendungen, die auf Grund des Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden, zum Beispiel Zuschüsse im Krankheitsfall; - 6.
besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, wie Entlohnung für Überstunden, Überschichten, Sonntagsarbeit; - 7.
Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden; - 8.
Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
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der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. September 2010 - 17 Sa 58/09 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.
-
Der Kläger war seit dem 4. Januar 1965 bei der L-H KG (im Folgenden: L-H) beschäftigt. Die L-H sagte dem Kläger mit Arbeitsvertrag vom 7. November 1979 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien von Dezember 1954 zu. Später wechselte der Kläger zur L B GmbH & Co. KG (im Folgenden: L B), einer Tochtergesellschaft der L-H. Im Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der L B vom 22. Juli 1997 heißt es:
-
„...
2
Vertragsdauer und Betriebszugehörigkeit
Der Vertrag beginnt am 01.07.1997 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Betriebszugehörigkeit seit dem 04.01.1965 wird anerkannt.
...
6
Nebenleistungen
...
4.
Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Altersversorgung, der sich nach dem Schreiben vom Dezember 1993 und 14.10.93 sowie der Leistungsrichtlinie vom Dezember 1954 richtet.
Im übrigen findet auf diese Zusage das Betriebsrentengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
...
15
Schlussbestimmungen
...
Mit Unterzeichnung dieses Vertrages werden der bisherige Anstellungsvertrag und sonstige Vereinbarungen zwischen der L B und dem Arbeitnehmer gegenstandslos.
...“
- 3
-
Bis zum 31. Mai 1996 war Kommanditistin der L B die L GmbH & Co. KG, D. Ab dem 1. Juni 1996 trat die LA F GmbH als Kommanditistin an deren Stelle. Komplementärin der L B war die L B Verwaltungs-GmbH.
- 4
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Am 1. September 1999 verkaufte die LA F GmbH den Vertrieb, das Lager und die Patente der L B. Die L B stellte ihre Geschäftstätigkeit zum Ende des Jahres 1999 ein. Sämtliche Mitarbeiter wurden bis zum Ende des Jahres 2000 entlassen. Am 4. Oktober 2005 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der L B, die L B Verwaltungs-GmbH, als übertragender Rechtsträger auf die Beklagte verschmolzen und ist ohne Liquidation erloschen. Das Gesellschaftsvermögen der L B ging mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte über. Die L B war damit aufgelöst, ihre Firma war erloschen.
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Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die LA Z GmbH. Am 29. August 2005 schlossen die Beklagte und die LA Z GmbH rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 einen Gewinnabführungsvertrag. Die LA Z GmbH ist eine Tochtergesellschaft der LA S.A., die ihren Sitz in Frankreich hat.
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Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Dezember 1998 aus dem Arbeitsverhältnis mit der L B aus. Seit dem 1. Januar 1999 bezieht er eine Betriebsrente iHv. monatlich 819,00 Euro brutto.
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-
Mit der am 8. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 die Zahlung einer höheren Betriebsrente verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht mit der Begründung verweigern, ihre wirtschaftliche Lage oder die wirtschaftliche Lage der L B stünden der Anpassung entgegen. Es komme auf die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH bzw. des Konzerns, mithin der Konzernobergesellschaft LA S.A., an. Zum Zeitpunkt der Übernahme der L B durch den LA-Konzern sei die L B ein blühendes Unternehmen mit einer sehr guten Gewinnlage und einem steigenden Betriebsvermögen gewesen. Der LA-Konzern habe die L B in der Folgezeit dadurch ausgehöhlt, dass er deren gewinnbringenden und werthaltigen Teile in andere Gesellschaften übernommen, die kostenverursachenden Teile des Unternehmens hingegen aufgelöst und liquidiert habe. Die Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen habe er in Unternehmen ausgelagert, deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen habe. Dies habe dazu geführt, dass die Betriebsrentner mit ihren Anpassungsforderungen ausgefallen seien. Die Beklagte müsse sich daher im Wege des Berechnungsdurchgriffs die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH und der LA S.A. zurechnen lassen. Die für den Berechnungsdurchgriff erforderliche verdichtete Konzernbeziehung folge aus der Konzernverbindung zwischen der LA S.A., der LA Z GmbH und der Beklagten sowie aus dem zwischen der LA Z GmbH und der Beklagten bestehenden Gewinnabführungsvertrag. Da die wirtschaftliche Lage der L B eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zugelassen habe, komme zudem ein Berechnungsdurchgriff auf die vormalige Kommanditistin, die L GmbH & Co. KG, D, in Betracht. Im Übrigen habe er darauf vertrauen dürfen, dass auch nach Eingliederung der L B in den LA-Konzern eine Anpassung seiner Betriebsrente erfolgen würde. Dies ergebe sich daraus, dass die L B im Arbeitsvertrag vom 22. Juli 1997 seine Betriebszugehörigkeit seit dem 4. Januar 1965 anerkannt habe.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, seine ihm gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 819,00 Euro brutto ab dem 1. Dezember 2007 angemessen zu erhöhen,
2.
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die ihm gezahlte Betriebsrente iHv. 819,00 Euro brutto monatlich ab dem 1. Dezember 2007 angemessen zu erhöhen, mindestens um 135,13 Euro brutto auf 954,13 Euro brutto.
- 9
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mit dem Hauptantrag bereits mangels eines bezifferten Klageantrags unzulässig. Die Klage sei auch nicht begründet. Sie sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2005 und damit zur Zahlung einer höheren Betriebsrente ab dem 1. Dezember 2007 nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der L B habe eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht zugelassen. Auf ihre - der Beklagten - wirtschaftliche Lage komme es nicht an, da sie erst ab dem 4. Oktober 2005 infolge der Verschmelzung in die Rechte und Pflichten der L B eingetreten sei. Auch die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH sei nicht maßgeblich. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff lägen nicht vor. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Beklagten und der LA Z GmbH genüge dazu nicht. Auch ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. komme nicht in Betracht. Die LA S.A. habe die Leitungsmacht über die L B nicht in einer Weise ausgeübt, die keinerlei Rücksicht auf deren Belange genommen habe. Die Jahresergebnisse der L B in den Jahren 1996 bis 1999 hätten die LA F GmbH gezwungen, den Vertrieb, das Lager und die Patente der L B im September 1999 zu verkaufen und die Produktion einzustellen. Für die fehlende Leistungsfähigkeit der L B seien mithin keine Entscheidungen maßgeblich gewesen, welche im Konzerninteresse getroffen worden seien. Im Übrigen komme ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr in Betracht.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2007 eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Die L B durfte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verweigern, da ihre wirtschaftliche Lage einer solchen Anpassung entgegenstand. Auf die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH, der LA S.A. und der L GmbH & Co. KG, D, kommt es nicht an.
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A. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung der Klageanträge zulässig.
- 13
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I. Das Landesarbeitsgericht hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, dass der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 und Zahlung der angepassten Betriebsrente für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 verlangt. Dem ist der Kläger mit der Revision nicht entgegengetreten. Eine Anpassung zu einem davor liegenden Anpassungsstichtag ist nicht Streitgegenstand.
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II. In dieser Auslegung ist die Klage zulässig.
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1. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
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2. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Zwar hat der Kläger mit seinem Hauptantrag die Klageforderung nicht beziffert; er begehrt lediglich, seine Betriebsrente „angemessen“ zu erhöhen. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass er seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützt, weshalb ein bezifferter Antrag nicht erforderlich ist. Ein unbezifferter Antrag genügt, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit der Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan(vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 10, BAGE 129, 292; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 11, BAGE 123, 319). Der Kläger hat im Hauptantrag zwar auch keinen Mindestbetrag genannt. Er hat allerdings in seinem Hilfsantrag, dem - wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist - keine eigenständige Bedeutung zukommt, den Mindestbetrag angegeben. Er verlangt eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente um mindestens 135,13 Euro brutto auf 954,13 Euro brutto. Damit fordert er für die Zeit ab 1. Dezember 2007 die Zahlung mindestens weiterer 135,13 Euro brutto monatlich.
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B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Damit besteht auch keine Verpflichtung, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2007 eine höhere Betriebsrente zu zahlen. Die Entscheidung der L B, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegenstand. Auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und der LA Z GmbH nach dem Anpassungsstichtag kommt es ebenso wenig an wie auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. und der L GmbH & Co. KG, D.
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I. Die L B war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2005 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
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Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Januar 1999 - der 1. Januar 2002 und der 1. Januar 2005.
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II. Die Entscheidung der L B, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen, da ihre wirtschaftliche Lage der Anpassung entgegenstand.
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1. Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung über die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
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Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).
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Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 39, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).
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2. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ließ die wirtschaftliche Lage der L B eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust nicht zu. Diese Feststellungen wurden von den Parteien nicht angegriffen; sie sind deshalb nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend.
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3. Auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten und ihrer Alleingesellschafterin, der LA Z GmbH, nach dem Anpassungsstichtag kommt es nicht an.
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a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
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b) Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 vorhersehbar war, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der L B, die L B Verwaltungs-GmbH, am 4. Oktober 2005 als übertragender Rechtsträger auf die Beklagte verschmolzen werden und das Gesellschaftsvermögen der L B mit allen Aktiva und Passiva auf die Beklagte übergehen würde und dass die Beklagte und die LA Z GmbH am 29. August 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 einen Gewinnabführungsvertrag schließen würden. Deshalb kann auch offenbleiben, ob der zwischen der Beklagten und der LA Z GmbH am 29. August 2005 rückwirkend zum 1. Januar 2005 abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA Z GmbH rechtfertigen könnte.
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4. Die L B war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft LA S.A. im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor.
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a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344).
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Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG allein die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich ist, gilt jedoch im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, so muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.
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aa) Für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG galten nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch BAG 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 29 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 26) ua. die Grundsätze entsprechend, die der BGH zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 - AP AktG § 303 Nr. 5; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 275/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.
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bb) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 3 der Gründe mwN, BAGE 105, 72) kam ein Berechnungsdurchgriff nur in Betracht, wenn eine verdichtete Konzernverbindung vorlag und sich außerdem konzerntypische Gefahren verwirklicht hatten. Eine verdichtete Konzernverbindung wurde angenommen, wenn entweder ein Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag bestand (Vertragskonzern) oder wenn ein konzernangehöriges Unternehmen die Geschäfte des Versorgungsschuldners tatsächlich dauernd und umfassend geführt hatte (qualifiziert faktischer Konzern). Von der Verwirklichung einer konzerntypischen Gefahr wurde ausgegangen, wenn die Leitungsmacht vom herrschenden Unternehmen in einer Weise ausgeübt worden war, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft genommen, sondern stattdessen die Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder seine eigenen Interessen in den Vordergrund gestellt hatte und dadurch die mangelnde Leistungsfähigkeit des beherrschten Unternehmens verursacht wurde (vgl. etwa BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - aaO).
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cc) Es kann offenbleiben, ob die vom Senat entwickelten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern durch die neuere, inzwischen überholte Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu BGH 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - BB 2005, 286 = DB 2005, 328; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181; 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - BGHZ 150, 61; 17. September 2001 - II ZR 178/99 - [Bremer Vulkan] BGHZ 149, 10) bereits grundsätzlich in Frage gestellt wurden. Nach dieser Rechtsprechung folgte der Schutz der abhängigen Gesellschaft gegenüber Eingriffen ihrer Gesellschafter nicht mehr dem konzernrechtlichen Haftungssystem des Aktiengesetzes; an die Stelle der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern nach den §§ 302, 303 AktG analog war die verschuldensunabhängige und unbegrenzte „Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs“ getreten. Die Gesellschafter mussten bei einem Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen auf die Belange der Gesellschaft angemessen Rücksicht nehmen. An einer solchen Rücksichtnahme fehlte es, wenn die Gesellschaft infolge des Eingriffs eines Gesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen konnte. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH mussten die Gesellschafter den Gläubigern für diejenigen Nachteile einstehen, die diesen dadurch entstanden waren, dass die Gesellschafter der Gesellschaft offen oder verdeckt Vermögen entzogen hatten, welches diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigte. Nach der Auffassung des BGH hatten die Gesellschafter, indem sie in das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsgrundlage erforderliche Vermögen eingegriffen und dadurch die Gesellschaft in die Lage gebracht hatten, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr (vollständig) erfüllen zu können, die Rechtsform der GmbH missbraucht. Da die aus diesem Verhalten der Gesellschafter resultierenden Ansprüche in erster Linie der Gesellschaft zustanden, hatte sich an der Konzeption der Haftung als Innenhaftung nichts geändert.
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dd) Nachdem der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) dieses von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH setzt die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens voraus. Nach der Auffassung des BGH handelt es sich um einen besonderen Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Existenzvernichtungshaftung ist damit nunmehr eine Verhaltenshaftung des Gesellschafters. Schutzobjekt des neuen Haftungskonzepts ist das Gesellschaftsvermögen als solches. Geschützt wird das Überlebensinteresse der Gesellschaft gegen Eingriffe der Gesellschafter. Die Haftung des Gesellschafters setzt ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft oder deren Vertiefung voraus. Die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB erfordert einen kompensationslosen „Eingriff“ in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen. Die Existenzvernichtungshaftung soll wie eine das gesetzliche Kapitalerhaltungssystem ergänzende, aber deutlich darüber hinausgehende Entnahmesperre wirken; sie soll die sittenwidrige, weil insolvenzverursachende oder -vertiefende „Selbstbedienung“ des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft ausgleichen (vgl. BGH 28. April 2008 - II ZR 264/06 - [GAMMA] BGHZ 176, 204).
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Vor dem Hintergrund dieser Änderung der Rechtsprechung des BGH ist für einen vom Senat auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BGH zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern entwickelten Berechnungsdurchgriff kein Raum mehr. Infolge der Änderung der Rechtsprechung des BGH fehlt es nunmehr an dem für einen Berechnungsdurchgriff erforderlichen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner.
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b) Danach ist ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. nicht deshalb veranlasst, weil die LA S.A. die L B nach deren Integration in den LA-Konzern durch den Verkauf des Vertriebs, des Lagers und der Patente, durch die Einstellung der Produktion und die Entlassung sämtlicher Mitarbeiter in eine Rentnergesellschaft „umgewandelt“ und später auf die nicht leistungsfähige Beklagte verschmolzen hat. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Basis der neuen Rechtsprechung des BGH zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246). Die L B war zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht.
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c) Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der LA S.A. auch nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie die Ansprüche der eigenen Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 83, 1; 4. Oktober 1994 - 3 AZR 910/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 78, 87).
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-
bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm gegenüber ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen wurde, die LA S.A. werde sicherstellen, dass die L B seine Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage nach § 16 BetrAVG insoweit anpasst, als die wirtschaftliche Lage der LA S.A. eine Anpassung erlaubt. Die Vereinbarung im Anstellungsvertrag vom 22. Juli 1997 über die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit seit dem 4. Januar 1965 genügt hierzu nicht. Diese Vereinbarung konnte allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der von der L B nach der Leistungsrichtlinie von Dezember 1954 geschuldeten Betriebsrente haben, sie besagt aber nichts darüber, ob für Anpassungsforderungen bei schlechter wirtschaftlicher Lage der L B die Konzernobergesellschaft eintritt.
- 41
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5. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der L GmbH & Co. KG, D, kommt nicht in Betracht, da diese seit dem 1. Juni 1996 nicht mehr Kommanditistin der L B war und eine konzernrechtliche Verflechtung der L B und der L GmbH & Co. KG, D, vom Kläger ebenso wenig dargelegt wurde wie die Schaffung eines für einen Berechnungsdurchgriff erforderlichen Vertrauenstatbestandes.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
G. Kanzleiter
Möller
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juni 2010 - 19 Sa 33/09 - teilweise aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 6. Mai 2009 - 11 Ca 416/08 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate November 2006 bis Februar 2009 iHv. insgesamt 1.157,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2004 bis Februar 2009 iHv. insgesamt 529,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 449,94 Euro seit dem 2. Oktober 2008 sowie aus jeweils weiteren 15,94 Euro seit dem 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 1. März 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. März 2009 über die bisher gezahlte Firmenrente iHv. monatlich 487,34 Euro brutto hinaus monatlich weitere 57,29 Euro brutto zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 1. November 2006 sowie darüber, ob die Beklagte für Leistungskürzungen der Pensionskasse D W VVaG einzustehen hat.
- 2
-
Der 1943 geborene Kläger war vom 1. September 1987 bis zum 31. Dezember 1988 bei der D GmbH und vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagten beschäftigt.
-
Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 28. August 1989 heißt es ua.:
-
„Einleitung
... Bestandteil dieser Rationalisierungsmaßnahme war auch die Entscheidung, das bisher zwischen der D GmbH und dem Angestellten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 1989 unter voller Wahrung des durch den Angestellten bisher bei der D GmbH erworbenen Besitzstandes auf die De zu übertragen.
Aus vorstehenden Gründen schließen die Parteien mit Wirkung vom 1. Januar 1989 die nachstehenden Vereinbarungen:
1.
Der Angestellte steht mit Wirkung vom 1. Januar 1989 als Leiter Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung für den Bereich Vorratsschutzprodukte in den Diensten der De.
…
5. Sonstige Vereinbarungen:
...
d. De gewährt eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt, daß sie zugunsten des Angestellten an die Pensionskasse C einen Betrag in Höhe von 300,-- DM pro Monat abführt. Die insoweit anfallende Lohn- und Kirchensteuer wird ebenfalls von der De übernommen.
Zusätzlich finden die als Anlage zu diesem Anstellungsvertrag beigefügten Betriebsvereinbarungen der D GmbH über
- die Gewährung einer betrieblichen Pensionszulage für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Rentenversicherungsbemessungsgrenze liegt, sowie
- die Zahlung einer Weihnachtsvergütung für Pensionäre Anwendung.
...
6. Mit Abschluß dieses Anstellungsvertrages tritt der zwischen der D GmbH und dem Angestellten bestehende Arbeitsvertrag nebst Zusatzvereinbarungen außer Kraft.“
-
§ 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse D W lautet:
-
„Ein sich aus dem (versicherungsmathematischen) Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch die Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. ... Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“
- 5
-
Der Kläger bezieht seit dem 1. November 2003 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese bestehen zum einen aus einer Firmenrente, die auf eine unmittelbare Versorgungszusage der D GmbH zurückgeht und zum anderen aus einer Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse D W VVaG gewährt wird. Die Firmenrente wurde ab dem 1. November 2003 iHv. monatlich 487,34 Euro brutto gezahlt. Der durch Beitragszahlungen der Beklagten finanzierte Teil der Pensionskassenrente belief sich am 1. November 2003 auf monatlich 257,61 Euro brutto. Nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung setzte die Pensionskasse D W die Pensionskassenrente in der Folgezeit nach § 22 Ziff. 4 der Satzung herab, und zwar zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 % und zum 1. Juli 2008 um 1,34 %.
- 6
-
Mit seiner am 26. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 1. Oktober 2008 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner Firmenrente sowie des auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhenden Anteils an der Pensionskassenrente nach § 16 BetrAVG zum 1. November 2006 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 5,55 % in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten die Zahlung des Betrages verlangt, um den die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte sei insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausgleich verpflichtet.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.687,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,40 Euro seit dem 1. November 2006, aus je 51,17 Euro seit dem 1. Dezember 2006, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2007, aus je 54,28 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2008, und aus je 57,29 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2008 und 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2009 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzlich zu der gezahlten Firmenrente iHv. 487,34 Euro brutto ab dem 1. März 2009 monatlich weitere 57,29 Euro brutto zu zahlen.
- 8
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 9
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Sie hat die Auffassung vertreten, weder zur Anpassung der Firmenrente noch zur Anpassung des auf ihren Beiträgen beruhenden Teils der Pensionskassenrente verpflichtet zu sein. Dies folge bereits daraus, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum von 2003 bis 2006 die Löhne und Gehälter der aktiven Arbeitnehmer nicht erhöht habe. Im Übrigen sei eine Zuordnung des Klägers zu einer vergleichbaren Arbeitnehmergruppe schwierig. Eine annähernd identische Stellung sei unternehmensweit lediglich mit Dr. S als Leiter der Abteilung Forschung und Dr als Leiter der Abteilung Produktion gegeben. Beide Mitarbeiter hätten im Prüfungszeitraum keine Gehaltserhöhung erhalten. Es sei unbeachtlich, dass deren Nettoeinkommen aufgrund steuerrechtlicher Modifizierungen geringfügig angestiegen sei. Für die Pensionskassenrente entfalle die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG ohnehin, da diese auf eine Beitragszusage mit Mindestleistung zurückgehe.
- 10
-
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Zahlung des Betrages, um den die Pensionskasse D W den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Da lediglich eine reine Beitragszusage vorliege, sei für eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kein Raum. Zudem sei die Pensionskasse nach § 22 Ziff. 4 ihrer Satzung zur Herabsetzung der Leistung berechtigt gewesen; sie habe daher die dem Kläger geschuldeten Leistungen erbracht.
-
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Firmenrente sowie die Pensionskassenrente, soweit diese auf Beiträgen der Beklagten beruht, ab dem 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust, dh. um 5,55 % anzupassen. Die Beklagte hat dem Kläger daher für die Zeit von November 2006 bis Februar 2009 einen Betrag von 1.157,80 Euro brutto nachzuzahlen. Die Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger den Betrag zu zahlen, um den die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Für die Zeit von Juli 2004 bis Februar 2009 sind dies 529,64 Euro brutto. Zinsen auf die monatlichen Anpassungsforderungen kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Zinsen auf die Beträge, um die der auf Beiträgen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse D W herabgesetzt wurde und für die die Beklagte einzustehen hat, kann der Kläger lediglich als Prozesszinsen und somit, da die Klage am 1. Oktober 2008 zugestellt wurde, frühestens ab dem 2. Oktober 2008 beanspruchen.
- 13
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A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
- 14
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B. Die Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - begründet.
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I. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Anspruch auf Anpassung seiner Firmenrente ab dem 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust. Der Kaufkraftverlust beträgt im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. November 2003 (Rentenbeginn) bis zum 1. November 2006 (Anpassungsstichtag) 5,55 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Auch die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen. Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. November 2006 eine um 27,05 Euro brutto höhere monatliche Firmenrente zu zahlen. Für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 28. Februar 2009 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. insgesamt 757,40 Euro brutto.
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1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
- 17
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Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2a der Gründe, BAGE 115, 353).
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2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Firmenrente des Klägers zum 1. November 2006 um den Kaufkraftverlust, dh. um 5,55 % zu erhöhen.
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a) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers am 1. November 2003 bis zum Anpassungsstichtag 1. November 2006 beläuft sich auf 5,55 %.
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Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 maßgeblich. Dabei ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 36 mwN).
- 21
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Die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. November 2003) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. November 2006) beträgt 5,55 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 lag im Oktober 2003 bei 104,5 und im Oktober 2006 bei 110,3. Damit beläuft sich die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 1. November 2006 auf 5,55 % ([110,3 : 104,5 - 1] x 100).
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Die monatliche Firmenrente des Klägers war daher zum 1. November 2006 von ursprünglich 487,34 Euro auf 514,39 Euro zu erhöhen.
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b) Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Es kann offenbleiben, ob die Mitarbeiter Dr. S und Dr eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG bilden. Die Beklagte kann sich auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze bereits deshalb nicht berufen, weil sie weder zur Steigerungsrate der Nettoarbeitseinkommen einer Gruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch zur Entwicklung der Nettoverdienste der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Belegschaft vorgetragen hat. Von der sie insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast war sie nicht deshalb befreit, weil sie nach ihrem Vorbringen die Bruttovergütungen der Mitarbeiter nicht angehoben hatte.
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aa) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Dabei erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände, mithin auch auf die reallohnbezogene Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1).
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bb) Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht dadurch nachgekommen, dass sie vorgetragen hat, sie habe bei keinem ihrer aktiven Mitarbeiter die Bruttovergütung erhöht.
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§ 16 BetrAVG knüpft für die reallohnbezogene Obergrenze nicht an die Steigerungsrate der Bruttoarbeitseinkommen an, sondern an die der Nettoarbeitseinkommen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 11. August 1981 (- 3 AZR 395/80 - zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39). Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Entwicklung der Arbeitseinkommen bei der Anpassung der Betriebsrenten berücksichtigt werden könne. Zu vergleichen sei die Wertentwicklung der Betriebsrenten mit der „Real“lohnentwicklung, die sich für die aktive Belegschaft in dem Unternehmen ergibt, das die Versorgung aufbringt. Soweit die aktive Belegschaft, auf deren Arbeitskraft das Unternehmen angewiesen sei, keinen vollen Teuerungsausgleich erhalte, wenn also die Nettoverdienste im Durchschnitt weniger anstiegen als der Preisindex für die Lebenshaltung, müssten sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Senats aufgegriffen und durch die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Ergänzung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG aufgenommen. Danach gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Auch wenn der Wortlaut insoweit von der vorgesetzlichen Rechtsprechung des Senats abweicht, ergibt sich hieraus jedoch keine materielle Veränderung (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe, BAGE 115, 353). Damit stellt die reallohnbezogene Obergrenze auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1). § 16 BetrAVG dient der Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab. Nur so wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a der Gründe, aaO).
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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es nach § 16 BetrAVG zudem unbeachtlich, auf welche Ursache ein etwaiger Anstieg der Nettoverdienste der aktiven Mitarbeiter zurückzuführen ist. Damit kann auch ein Anstieg der Nettovergütungen berücksichtigt werden, der nicht auf eine Erhöhung der Bruttovergütung durch den Arbeitgeber zurückgeht. Die Sichtweise der Beklagten, ein Anstieg der Nettoverdienste sei nach § 16 BetrAVG nur dann relevant, wenn er auf einer Erhöhung der Bruttovergütungen beruhe, widerspricht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach es gerade nicht auf die Entwicklung der Bruttovergütungen der aktiven Beschäftigten ankommt, sondern auf diejenige der Nettoeinkünfte, dh. der verfügbaren Beträge. Die Auffassung der Beklagten würde im Übrigen dazu führen, dass die Bestimmung in der Praxis nicht mehr praktikabel wäre.
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cc) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Senat es der Praxis überlassen hat, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen.
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Zwar sieht § 16 BetrAVG für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen sind dabei zulässig. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Die Formulierung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG „gilt als erfüllt“ bringt nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber den in dieser Bestimmung genannten Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358). Diese dem Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eröffnete Gestaltungsmöglichkeit betrifft allerdings lediglich die Methode, nach der die Steigerung der Nettovergütungen der aktiven Arbeitnehmer berechnet wird und ändert nichts daran, dass Vergleichsmaßstab die Nettolohnentwicklung entweder der Vergleichsgruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG oder der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Gesamtbelegschaft(§ 16 Abs. 1 BetrAVG) ist.
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dd) Die Beklagte hat weder ausreichend zur Steigerungsrate der Nettoarbeitseinkommen einer Arbeitnehmergruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch zur Entwicklung der Nettoverdienste der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Belegschaft vorgetragen.
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(1) Nach Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Das Versorgungsniveau wird in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deren Lebensstandard hängt vom Gesamtverdienst ab. Nicht nur monatliche, sondern auch jährliche Zahlungen beeinflussen den Lebensstandard. Demzufolge sind zeit-, leistungs- und ergebnisbezogene Entgeltbestandteile gleichermaßen zu berücksichtigen. Lediglich einmalige Leistungen, die mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum nicht mehr anfallen können, wie zB Jubiläumszuwendungen, dürfen unberücksichtigt bleiben. Auch der karrierebedingte Anteil von Gehaltssteigerungen muss nicht berücksichtigt werden; allerdings ist sicherzustellen, dass alle nicht „karrierebedingten“ Vergütungsbestandteile Berücksichtigung finden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a und b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1).
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(2) Die Beklagte hat zwar die Verdienstnachweise der Mitarbeiter Dr. S und Dr für die Monate Oktober 2003 und Oktober 2006 vorgelegt; sie hat aber zugleich vorgebracht, in ihrem Unternehmen werde an die aktive Belegschaft eine Erfolgsprämie gezahlt. Diese Erfolgsprämie hätte sie bei der Ermittlung der Nettolohnentwicklung berücksichtigen müssen (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 b dd (1) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Zur Steigerung der Nettovergütungen der Gesamtbelegschaft bzw. eines typischen Teils der Gesamtbelegschaft hat die Beklagte keinen Vortrag gehalten. Damit ist sie insgesamt ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die Steigerung der Nettovergütungen der aktiven Belegschaft nicht nachgekommen.
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c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht.
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Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann die Anpassung der Betriebsrenten nur insoweit unterbleiben, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
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II. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat, mithin auf Zahlung von 529,64 Euro brutto.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das AVmG aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung’ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat.
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Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage(Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Die Einstandspflicht betrifft zum einen Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage vom Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsempfänger zurückbleibt. Sie ist zudem gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Einstandspflicht stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82). Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - nicht ausschließen.
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2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, für die von der Pensionskasse D W vorgenommene Leistungskürzung einzustehen.
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a) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Sie kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG finde auf sie keine Anwendung, da sie ihre Verpflichtung darauf beschränkt habe, während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu seinen Gunsten Beiträge an die Pensionskasse abzuführen.
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aa) Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird jedoch vom Betriebsrentengesetz nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24, BAGE 123, 72). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt. Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG(BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).
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bb) Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt. Sie hat ihm nicht nur versprochen, für ihn während des aktiven Arbeitsverhältnisses Beiträge an einen Dritten abzuführen, sondern unter Nr. 5 Buchst. d des Arbeitsvertrages die Pflicht übernommen, eine „zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung“ zu gewähren. Damit hat sie im Arbeitsvertrag eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).
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b) Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die Erbringung von nach § 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse D W herabgesetzten Leistungen. Die in dieser Satzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse gegenüber der Beklagten zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist.
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aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben lediglich vereinbart, dass die Beklagte eine unverfallbare Anwartschaft gewährt und dass die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse der C - nunmehr Pensionskasse D W - durchgeführt werden soll. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf die Betriebsrente die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.
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bb) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der Pensionskasse dient allerdings allein dazu, die Versorgungszusage des Arbeitgebers auszufüllen. Deshalb erstreckt sich die dynamische Verweisung lediglich auf solche Satzungs- und Leistungsplanbestimmungen der Pensionskasse, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind die Vorschriften, die regeln, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die Verweisung erstreckt sich nicht auf Satzungsbestimmungen der Pensionskasse, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich mit der Beklagten für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung getroffenen Abreden abweichen darf. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72). Eine Auslegung der Verweisungsklausel dahin, dass auch derartige Satzungsbestimmungen erfasst sein sollen, wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Die dynamische Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse D W kann deshalb ein akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG das Insolvenzrisiko trägt und für den Fall einer etwaigen Inanspruchnahme aufgrund der Einstandspflicht keine Rückstellungen bilden darf. Das Risiko des Arbeitgebers, bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in Anspruch genommen zu werden, ist äußerst gering. Der von den Parteien bestimmte externe Versorgungsträger „Pensionskasse“ unterliegt der Rechts- und Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Insolvenzfälle sind selten. Angesichts dessen ist es unbedenklich, dieses Restrisiko dem Arbeitgeber aufzuerlegen (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 33, BAGE 123, 72).
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III. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch verpflichtet, den Teil der Pensionskassenleistungen, der auf ihren Beiträgen beruht, zum 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG umfasst auch Leistungen der Pensionskasse(BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 1 Rn. 278 und § 16 Rn. 58; ErfK/Steinmeyer 12. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 10). Unter Zugrundelegung einer Teuerungsrate von 5,55 % ist der auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenleistungen iHv. 257,61 Euro zum 1. November 2006 um 14,30 Euro auf 271,91 Euro anzuheben. Für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 28. Februar 2009 ergibt sich demnach ein Nachzahlungsbetrag iHv. insgesamt 400,40 Euro brutto.
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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG berufen, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Die Versorgungsvereinbarung sieht eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht vor. Die Versorgungszusage der Beklagten wird durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt wurde. Im Tarif A § 4 der allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse D W wird der Rechenweg offengelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt.
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IV. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger die beantragten Zinsen zu Unrecht in vollem Umfang zuerkannt. Zinsen auf die monatlichen Anpassungsforderungen kann der Kläger erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung. Zinsen auf die Beträge, um die der auf Beiträgen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse D W herabgesetzt wurde und für die die Beklagte einzustehen hat, kann der Kläger frühestens ab dem 2. Oktober 2008 beanspruchen. Soweit dem Kläger weitergehende Zinsen zuerkannt wurden, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
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1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).
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Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Insoweit könnte sich auswirken, dass Prozesszinsen kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges sind, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll und dass dieses Risiko nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen kann. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.
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2. Zinsen auf die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Beträge, die auf der Herabsetzung des mit Beiträgen der Beklagten finanzierten Teils der Pensionskassenrente beruhen, kann der Kläger lediglich als Prozesszinsen beanspruchen, da er die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt hat.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmalz
Möller
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juni 2010 - 19 Sa 33/09 - teilweise aufgehoben.
-
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 6. Mai 2009 - 11 Ca 416/08 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate November 2006 bis Februar 2009 iHv. insgesamt 1.157,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2004 bis Februar 2009 iHv. insgesamt 529,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 449,94 Euro seit dem 2. Oktober 2008 sowie aus jeweils weiteren 15,94 Euro seit dem 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 1. März 2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. März 2009 über die bisher gezahlte Firmenrente iHv. monatlich 487,34 Euro brutto hinaus monatlich weitere 57,29 Euro brutto zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 1. November 2006 sowie darüber, ob die Beklagte für Leistungskürzungen der Pensionskasse D W VVaG einzustehen hat.
- 2
-
Der 1943 geborene Kläger war vom 1. September 1987 bis zum 31. Dezember 1988 bei der D GmbH und vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagten beschäftigt.
-
Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 28. August 1989 heißt es ua.:
-
„Einleitung
... Bestandteil dieser Rationalisierungsmaßnahme war auch die Entscheidung, das bisher zwischen der D GmbH und dem Angestellten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 1989 unter voller Wahrung des durch den Angestellten bisher bei der D GmbH erworbenen Besitzstandes auf die De zu übertragen.
Aus vorstehenden Gründen schließen die Parteien mit Wirkung vom 1. Januar 1989 die nachstehenden Vereinbarungen:
1.
Der Angestellte steht mit Wirkung vom 1. Januar 1989 als Leiter Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung für den Bereich Vorratsschutzprodukte in den Diensten der De.
…
5. Sonstige Vereinbarungen:
...
d. De gewährt eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt, daß sie zugunsten des Angestellten an die Pensionskasse C einen Betrag in Höhe von 300,-- DM pro Monat abführt. Die insoweit anfallende Lohn- und Kirchensteuer wird ebenfalls von der De übernommen.
Zusätzlich finden die als Anlage zu diesem Anstellungsvertrag beigefügten Betriebsvereinbarungen der D GmbH über
- die Gewährung einer betrieblichen Pensionszulage für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Rentenversicherungsbemessungsgrenze liegt, sowie
- die Zahlung einer Weihnachtsvergütung für Pensionäre Anwendung.
...
6. Mit Abschluß dieses Anstellungsvertrages tritt der zwischen der D GmbH und dem Angestellten bestehende Arbeitsvertrag nebst Zusatzvereinbarungen außer Kraft.“
-
§ 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse D W lautet:
-
„Ein sich aus dem (versicherungsmathematischen) Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch die Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. ... Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“
- 5
-
Der Kläger bezieht seit dem 1. November 2003 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese bestehen zum einen aus einer Firmenrente, die auf eine unmittelbare Versorgungszusage der D GmbH zurückgeht und zum anderen aus einer Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse D W VVaG gewährt wird. Die Firmenrente wurde ab dem 1. November 2003 iHv. monatlich 487,34 Euro brutto gezahlt. Der durch Beitragszahlungen der Beklagten finanzierte Teil der Pensionskassenrente belief sich am 1. November 2003 auf monatlich 257,61 Euro brutto. Nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung setzte die Pensionskasse D W die Pensionskassenrente in der Folgezeit nach § 22 Ziff. 4 der Satzung herab, und zwar zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 % und zum 1. Juli 2008 um 1,34 %.
- 6
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Mit seiner am 26. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 1. Oktober 2008 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner Firmenrente sowie des auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhenden Anteils an der Pensionskassenrente nach § 16 BetrAVG zum 1. November 2006 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 5,55 % in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten die Zahlung des Betrages verlangt, um den die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte sei insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausgleich verpflichtet.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.687,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,40 Euro seit dem 1. November 2006, aus je 51,17 Euro seit dem 1. Dezember 2006, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2007, aus je 54,28 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2008, und aus je 57,29 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2008 und 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2009 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzlich zu der gezahlten Firmenrente iHv. 487,34 Euro brutto ab dem 1. März 2009 monatlich weitere 57,29 Euro brutto zu zahlen.
- 8
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, weder zur Anpassung der Firmenrente noch zur Anpassung des auf ihren Beiträgen beruhenden Teils der Pensionskassenrente verpflichtet zu sein. Dies folge bereits daraus, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum von 2003 bis 2006 die Löhne und Gehälter der aktiven Arbeitnehmer nicht erhöht habe. Im Übrigen sei eine Zuordnung des Klägers zu einer vergleichbaren Arbeitnehmergruppe schwierig. Eine annähernd identische Stellung sei unternehmensweit lediglich mit Dr. S als Leiter der Abteilung Forschung und Dr als Leiter der Abteilung Produktion gegeben. Beide Mitarbeiter hätten im Prüfungszeitraum keine Gehaltserhöhung erhalten. Es sei unbeachtlich, dass deren Nettoeinkommen aufgrund steuerrechtlicher Modifizierungen geringfügig angestiegen sei. Für die Pensionskassenrente entfalle die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG ohnehin, da diese auf eine Beitragszusage mit Mindestleistung zurückgehe.
- 10
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Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Zahlung des Betrages, um den die Pensionskasse D W den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Da lediglich eine reine Beitragszusage vorliege, sei für eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kein Raum. Zudem sei die Pensionskasse nach § 22 Ziff. 4 ihrer Satzung zur Herabsetzung der Leistung berechtigt gewesen; sie habe daher die dem Kläger geschuldeten Leistungen erbracht.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Firmenrente sowie die Pensionskassenrente, soweit diese auf Beiträgen der Beklagten beruht, ab dem 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust, dh. um 5,55 % anzupassen. Die Beklagte hat dem Kläger daher für die Zeit von November 2006 bis Februar 2009 einen Betrag von 1.157,80 Euro brutto nachzuzahlen. Die Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger den Betrag zu zahlen, um den die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Für die Zeit von Juli 2004 bis Februar 2009 sind dies 529,64 Euro brutto. Zinsen auf die monatlichen Anpassungsforderungen kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Zinsen auf die Beträge, um die der auf Beiträgen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse D W herabgesetzt wurde und für die die Beklagte einzustehen hat, kann der Kläger lediglich als Prozesszinsen und somit, da die Klage am 1. Oktober 2008 zugestellt wurde, frühestens ab dem 2. Oktober 2008 beanspruchen.
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A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
- 14
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B. Die Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - begründet.
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I. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Anspruch auf Anpassung seiner Firmenrente ab dem 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust. Der Kaufkraftverlust beträgt im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. November 2003 (Rentenbeginn) bis zum 1. November 2006 (Anpassungsstichtag) 5,55 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Auch die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen. Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. November 2006 eine um 27,05 Euro brutto höhere monatliche Firmenrente zu zahlen. Für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 28. Februar 2009 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. insgesamt 757,40 Euro brutto.
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1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
- 17
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Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2a der Gründe, BAGE 115, 353).
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2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Firmenrente des Klägers zum 1. November 2006 um den Kaufkraftverlust, dh. um 5,55 % zu erhöhen.
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a) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers am 1. November 2003 bis zum Anpassungsstichtag 1. November 2006 beläuft sich auf 5,55 %.
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Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 maßgeblich. Dabei ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 36 mwN).
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Die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. November 2003) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. November 2006) beträgt 5,55 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 lag im Oktober 2003 bei 104,5 und im Oktober 2006 bei 110,3. Damit beläuft sich die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 1. November 2006 auf 5,55 % ([110,3 : 104,5 - 1] x 100).
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Die monatliche Firmenrente des Klägers war daher zum 1. November 2006 von ursprünglich 487,34 Euro auf 514,39 Euro zu erhöhen.
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b) Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Es kann offenbleiben, ob die Mitarbeiter Dr. S und Dr eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG bilden. Die Beklagte kann sich auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze bereits deshalb nicht berufen, weil sie weder zur Steigerungsrate der Nettoarbeitseinkommen einer Gruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch zur Entwicklung der Nettoverdienste der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Belegschaft vorgetragen hat. Von der sie insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast war sie nicht deshalb befreit, weil sie nach ihrem Vorbringen die Bruttovergütungen der Mitarbeiter nicht angehoben hatte.
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aa) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Dabei erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände, mithin auch auf die reallohnbezogene Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1).
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bb) Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht dadurch nachgekommen, dass sie vorgetragen hat, sie habe bei keinem ihrer aktiven Mitarbeiter die Bruttovergütung erhöht.
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§ 16 BetrAVG knüpft für die reallohnbezogene Obergrenze nicht an die Steigerungsrate der Bruttoarbeitseinkommen an, sondern an die der Nettoarbeitseinkommen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 11. August 1981 (- 3 AZR 395/80 - zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39). Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Entwicklung der Arbeitseinkommen bei der Anpassung der Betriebsrenten berücksichtigt werden könne. Zu vergleichen sei die Wertentwicklung der Betriebsrenten mit der „Real“lohnentwicklung, die sich für die aktive Belegschaft in dem Unternehmen ergibt, das die Versorgung aufbringt. Soweit die aktive Belegschaft, auf deren Arbeitskraft das Unternehmen angewiesen sei, keinen vollen Teuerungsausgleich erhalte, wenn also die Nettoverdienste im Durchschnitt weniger anstiegen als der Preisindex für die Lebenshaltung, müssten sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Senats aufgegriffen und durch die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Ergänzung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG aufgenommen. Danach gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Auch wenn der Wortlaut insoweit von der vorgesetzlichen Rechtsprechung des Senats abweicht, ergibt sich hieraus jedoch keine materielle Veränderung (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe, BAGE 115, 353). Damit stellt die reallohnbezogene Obergrenze auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1). § 16 BetrAVG dient der Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab. Nur so wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a der Gründe, aaO).
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Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es nach § 16 BetrAVG zudem unbeachtlich, auf welche Ursache ein etwaiger Anstieg der Nettoverdienste der aktiven Mitarbeiter zurückzuführen ist. Damit kann auch ein Anstieg der Nettovergütungen berücksichtigt werden, der nicht auf eine Erhöhung der Bruttovergütung durch den Arbeitgeber zurückgeht. Die Sichtweise der Beklagten, ein Anstieg der Nettoverdienste sei nach § 16 BetrAVG nur dann relevant, wenn er auf einer Erhöhung der Bruttovergütungen beruhe, widerspricht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach es gerade nicht auf die Entwicklung der Bruttovergütungen der aktiven Beschäftigten ankommt, sondern auf diejenige der Nettoeinkünfte, dh. der verfügbaren Beträge. Die Auffassung der Beklagten würde im Übrigen dazu führen, dass die Bestimmung in der Praxis nicht mehr praktikabel wäre.
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cc) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Senat es der Praxis überlassen hat, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen.
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Zwar sieht § 16 BetrAVG für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen sind dabei zulässig. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Die Formulierung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG „gilt als erfüllt“ bringt nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber den in dieser Bestimmung genannten Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358). Diese dem Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eröffnete Gestaltungsmöglichkeit betrifft allerdings lediglich die Methode, nach der die Steigerung der Nettovergütungen der aktiven Arbeitnehmer berechnet wird und ändert nichts daran, dass Vergleichsmaßstab die Nettolohnentwicklung entweder der Vergleichsgruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG oder der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Gesamtbelegschaft(§ 16 Abs. 1 BetrAVG) ist.
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dd) Die Beklagte hat weder ausreichend zur Steigerungsrate der Nettoarbeitseinkommen einer Arbeitnehmergruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch zur Entwicklung der Nettoverdienste der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Belegschaft vorgetragen.
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(1) Nach Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Das Versorgungsniveau wird in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deren Lebensstandard hängt vom Gesamtverdienst ab. Nicht nur monatliche, sondern auch jährliche Zahlungen beeinflussen den Lebensstandard. Demzufolge sind zeit-, leistungs- und ergebnisbezogene Entgeltbestandteile gleichermaßen zu berücksichtigen. Lediglich einmalige Leistungen, die mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum nicht mehr anfallen können, wie zB Jubiläumszuwendungen, dürfen unberücksichtigt bleiben. Auch der karrierebedingte Anteil von Gehaltssteigerungen muss nicht berücksichtigt werden; allerdings ist sicherzustellen, dass alle nicht „karrierebedingten“ Vergütungsbestandteile Berücksichtigung finden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a und b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1).
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(2) Die Beklagte hat zwar die Verdienstnachweise der Mitarbeiter Dr. S und Dr für die Monate Oktober 2003 und Oktober 2006 vorgelegt; sie hat aber zugleich vorgebracht, in ihrem Unternehmen werde an die aktive Belegschaft eine Erfolgsprämie gezahlt. Diese Erfolgsprämie hätte sie bei der Ermittlung der Nettolohnentwicklung berücksichtigen müssen (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 b dd (1) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Zur Steigerung der Nettovergütungen der Gesamtbelegschaft bzw. eines typischen Teils der Gesamtbelegschaft hat die Beklagte keinen Vortrag gehalten. Damit ist sie insgesamt ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die Steigerung der Nettovergütungen der aktiven Belegschaft nicht nachgekommen.
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c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht.
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Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann die Anpassung der Betriebsrenten nur insoweit unterbleiben, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
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II. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat, mithin auf Zahlung von 529,64 Euro brutto.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das AVmG aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung’ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat.
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Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage(Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Die Einstandspflicht betrifft zum einen Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage vom Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsempfänger zurückbleibt. Sie ist zudem gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Einstandspflicht stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82). Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - nicht ausschließen.
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2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, für die von der Pensionskasse D W vorgenommene Leistungskürzung einzustehen.
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a) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Sie kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG finde auf sie keine Anwendung, da sie ihre Verpflichtung darauf beschränkt habe, während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu seinen Gunsten Beiträge an die Pensionskasse abzuführen.
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aa) Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird jedoch vom Betriebsrentengesetz nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24, BAGE 123, 72). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt. Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG(BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).
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bb) Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt. Sie hat ihm nicht nur versprochen, für ihn während des aktiven Arbeitsverhältnisses Beiträge an einen Dritten abzuführen, sondern unter Nr. 5 Buchst. d des Arbeitsvertrages die Pflicht übernommen, eine „zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung“ zu gewähren. Damit hat sie im Arbeitsvertrag eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).
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b) Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die Erbringung von nach § 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse D W herabgesetzten Leistungen. Die in dieser Satzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse gegenüber der Beklagten zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist.
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aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben lediglich vereinbart, dass die Beklagte eine unverfallbare Anwartschaft gewährt und dass die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse der C - nunmehr Pensionskasse D W - durchgeführt werden soll. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf die Betriebsrente die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.
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bb) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der Pensionskasse dient allerdings allein dazu, die Versorgungszusage des Arbeitgebers auszufüllen. Deshalb erstreckt sich die dynamische Verweisung lediglich auf solche Satzungs- und Leistungsplanbestimmungen der Pensionskasse, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind die Vorschriften, die regeln, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die Verweisung erstreckt sich nicht auf Satzungsbestimmungen der Pensionskasse, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich mit der Beklagten für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung getroffenen Abreden abweichen darf. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72). Eine Auslegung der Verweisungsklausel dahin, dass auch derartige Satzungsbestimmungen erfasst sein sollen, wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Die dynamische Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse D W kann deshalb ein akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG das Insolvenzrisiko trägt und für den Fall einer etwaigen Inanspruchnahme aufgrund der Einstandspflicht keine Rückstellungen bilden darf. Das Risiko des Arbeitgebers, bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in Anspruch genommen zu werden, ist äußerst gering. Der von den Parteien bestimmte externe Versorgungsträger „Pensionskasse“ unterliegt der Rechts- und Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Insolvenzfälle sind selten. Angesichts dessen ist es unbedenklich, dieses Restrisiko dem Arbeitgeber aufzuerlegen (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 33, BAGE 123, 72).
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III. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch verpflichtet, den Teil der Pensionskassenleistungen, der auf ihren Beiträgen beruht, zum 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG umfasst auch Leistungen der Pensionskasse(BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 1 Rn. 278 und § 16 Rn. 58; ErfK/Steinmeyer 12. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 10). Unter Zugrundelegung einer Teuerungsrate von 5,55 % ist der auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenleistungen iHv. 257,61 Euro zum 1. November 2006 um 14,30 Euro auf 271,91 Euro anzuheben. Für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 28. Februar 2009 ergibt sich demnach ein Nachzahlungsbetrag iHv. insgesamt 400,40 Euro brutto.
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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG berufen, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Die Versorgungsvereinbarung sieht eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht vor. Die Versorgungszusage der Beklagten wird durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt wurde. Im Tarif A § 4 der allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse D W wird der Rechenweg offengelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt.
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IV. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger die beantragten Zinsen zu Unrecht in vollem Umfang zuerkannt. Zinsen auf die monatlichen Anpassungsforderungen kann der Kläger erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung. Zinsen auf die Beträge, um die der auf Beiträgen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse D W herabgesetzt wurde und für die die Beklagte einzustehen hat, kann der Kläger frühestens ab dem 2. Oktober 2008 beanspruchen. Soweit dem Kläger weitergehende Zinsen zuerkannt wurden, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.
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1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).
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Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Insoweit könnte sich auswirken, dass Prozesszinsen kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges sind, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll und dass dieses Risiko nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen kann. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.
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2. Zinsen auf die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Beträge, die auf der Herabsetzung des mit Beiträgen der Beklagten finanzierten Teils der Pensionskassenrente beruhen, kann der Kläger lediglich als Prozesszinsen beanspruchen, da er die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt hat.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmalz
Möller
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. April 2013 - 9 Sa 465/12 - teilweise aufgehoben.
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Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. März 2012 - 15 Ca 9036/10 - teilweise abgeändert.
-
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. März 2012 - 15 Ca 9036/10 - wird wie folgt neu gefasst:
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.366,78 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 189,86 Euro ab dem 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009, dem 1. Juli 2009, dem 1. August 2009, dem 1. September 2009, dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010, dem 1. Juli 2010, dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011 und dem 1. Februar 2011 zu zahlen.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2011 monatlich nachträglich über die gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 782,43 Euro hinaus weitere 189,86 Euro zu zahlen.
-
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro schuldet.
-
Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
-
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
- 2
-
Der am 1. März 1944 geborene Kläger war vom 1. Juni 1972 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 10.400,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 10.313,89 DM.
- 3
-
Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden: K + S Statut), das ua. bestimmte:
-
„…
Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung umfaßt folgende zusätzliche Renten:
1.
die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts),
…
§ 1
Die anrechnungsfähige Dienstzeit
1.
Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle Beschäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen. …
…
9.
Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerechnet.
§ 2
Das anzurechnende Einkommen
1.
Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig.
2.
Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten:
a)
alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsberechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde,
…
Angerechnet werden jeweils die Brutto-Beträge dieser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder Nebeneinkünfte. …
…
§ 3
Das letzte Diensteinkommen bei K + S
1.
Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Diensteinkommen bei K + S.
2.
Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts-Brutto-Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehaltsbezügen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt.
…
§ 4
Die zusätzliche Altersrente
1.
Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt:
a)
bei Männern: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,
bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
…
…
4.
Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente monatlich der Unterschied zwischen dem anzurechnenden Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diensteinkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %.
…
6.
Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlungen von K + S zusammen monatlich einen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für jeden Außertarif-Angestellten bei Übergabe des Altersversorgungs-Statuts oder durch spätere schriftliche Erklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut-Ausgabe von der aushändigenden Firma verbindlich bestätigt.
Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III.
…“
- 4
-
Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich am 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.675,00 DM.
- 5
-
Am 12. November 1990 vereinbarten die Parteien:
-
„Die bestehende Altersversorgungsvereinbarung wird für Zeiten ab 01.01.1991 durch die C-Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C-Versorgungsordnung niedergelegte Anwartschaftsberechnung ersetzt.“
- 6
-
Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C-Versorgungsordnung bestimmt ua.:
-
„C-Versorgungsordnung
Die C-Versorgungsordnung regelt die betriebliche Altersversorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und deren Hinterbliebenen. Die C-Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzversorgung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN
Geltungsbereich
1
Die C-Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen.
Wartezeit
2
Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wartezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstjahre in der C.
…
Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen
3
Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vollendet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt.
4
Die Rentenhöhe bei Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.
5
Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pensionskasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Bestimmungen der Pensionskassensatzung.
Grundversorgung
Versorgungsträger
6
Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C.
7
Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten.
…
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
10
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende monatliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mitgliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. …
Pensionsfähige Dienstzeit
11
Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitgliedsjahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an.
Rentenarten
12
Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus
- Altersrente
(Textziffer 43 und 45)
…
Mitgliedschaft in der Pensionskasse
Aufnahme
13
Alle in das Unternehmen eintretenden AT-Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pensionskasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal begründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Mitgliedsbeitrag
14
Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatlichen Bezügen einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt.
…
ZUSATZVERSORGUNG II
Versorgungsträger
29
Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C. Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch.
Pensionsfähiges Arbeitsentgelt
30
Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsentgelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeitsentgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwölftel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugrundegelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das festgesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie).
…
…
32
Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensionierung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textziffer 30-31 und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
…
Pensionsfähige Dienstzeit
Pensionsfähig sind
34
Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind,
35
Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen,
…
Rentenarten
40
Die Firmenrente wird gezahlt als
- Altersrente
(Textziffern 46-49)
…
Versorgungshöhe
Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.
41
Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige Entgeltteile gemäß Textziffer 32
BfA
Knappschaft
bis 3.200,-- DM
1 %
0,7 %
über 3.200,-- DM bis 6.400,-- DM
0,8 %
0,6 %
…
Allgemeine Leistungsbestimmungen
Rentenarten
Altersrenten der Grundversorgung
Pensionskassenrente
43
Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatliche Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung.
…
Altersrenten der Zusatzversorgung
Leistungsvoraussetzungen
46
Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. …
Rentenbezugsdauer
47
Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92-94 genannten Leistungsvoraussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters.
…
Auszahlung der Renten
96
Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet.
97
Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C geltenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt.
…
Zeitpunkt des Inkrafttretens
103
Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Anhang zur C-Versorgungsordnung
I
Besitzstandsrente
Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgungsordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C-Altersversorgungsregelungen gewährt.
Im einzelnen gilt folgendes:
Für die betriebliche Altersversorgung nach dem K+S-Altersversorgungstatut für AT-Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S-Altersversorgungstatuts für AT-Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.
Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S-Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mitarbeiter mitgeteilt wird.
Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenrente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in absoluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen.
Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besitzstandsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipliziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und daraus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistungen nach der C-Versorgungsordnung gewährt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C-Versorgungsordnung.
…“
- 7
-
Das Durchschnitts-Brutto-Gehalt des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 belief sich auf 8.790,00 DM, die zu diesem Stichtag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2.693,00 DM.
- 8
-
Ab dem 1. Januar 1991 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse (im Folgenden: PK-Satzung) enthält ua. folgende Regelungen:
-
„1. Kapitel: Allgemeines
…
§ 3
Begriffsdefinitionen
1.
Beschäftigungsverhältnis:
Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis
2.
Mitarbeiter:
Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane
3.
Firma/Firmen:
Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mitglieder der Kasse seien können (Trägerunternehmen, B-Gruppengesellschaft oder ein Unternehmen, das mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist)
…
2. Kapitel: Mitgliedschaft
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder und die Bezieher von Mitgliedsrenten.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet.
…
2.1 Ordentliche Mitgliedschaft
§ 5
Kreis der ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können werden:
1.
die Mitarbeiter des Trägerunternehmens,
2.
die Mitarbeiter derjenigen B-Gruppengesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat,
3.
einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B-Gruppengesellschaft wirtschaftlich verbunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat.
§ 6
Voraussetzungen
Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt voraus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse den Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Trägerunternehmens nachgewiesen wird.
§ 7
Aufnahme
(1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind das Trägerunternehmen, die B-Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B-Gruppengesellschaft können ihren Beitritt erklären.
…
§ 8
Beginn
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tage.
…
…
§ 10
Beendigung; ununterbrochene Fortführung
(1)
Die ordentliche Mitgliedschaft endet
1.
an dem Tage, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet,
2.
an dem Tage, an dem eine B-Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsbereich des Trägerunternehmens ausscheidet,
…
3. Kapitel: Einnahmen der Kasse
§ 19
Art der Einnahmen
Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbeiträge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versicherungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonstigen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Zuwendungen).
§ 20
Mitgliedsbeiträge
(1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höchstens 267 DM.
…
§ 21
Ergänzungsbeiträge
(1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der ordentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folgenden Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Zustimmung des Trägerunternehmens. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
…
§ 22
Firmenbeiträge
(1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge.
(2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den sonstigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Trägerunternehmen gewährleistet. Das Nähere bestimmt der technische Geschäftsplan.
…
4. Kapitel: Leistungen der Kasse
§ 23
Leistungsarten
(1)
Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen:
1.
Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten,
…
…
§ 24
Allgemeine Leistungsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts,
2.
Erfüllung der Wartezeit,
3.
Stellung des Rentenantrags und
4.
Erfüllung der Anzeigepflichten.
…
…
§ 28
Fälligkeit
Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden.
…
§ 32
Altersrente
(1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre.
…
§ 34
Höhe der Mitgliedsrente
Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds- und Ergänzungsbeiträge.
…“
- 9
-
Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen.
- 10
-
In der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom 24. August 1994 - Mitgliedsbeiträge iHv. insgesamt 8.602,08 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 204,81 DM. Die B Pensionskasse errechnete daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 286,75 DM monatlich.
- 11
-
Seit dem 1. März 2009 bezieht der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt die Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro. Dabei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fiktive, im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Zusatzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juni 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (265 Monate) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 (441,0323 Monate) gekürzt wurde. Daneben erhält der Kläger von der B Pensionskasse eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 286,75 DM; dies entspricht 146,61 Euro.
- 12
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Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen Ergänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG(sog. „Pensionskassenspitze“) iHv. 189,87 Euro monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzungsmäßigen, auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pensionskasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. Außerdem sei die Besitzstandsrente fehlerhaft auf der Grundlage eines Höchstbetrags von 4.675,00 DM nach § 4 Abs. 6 K + S Statut berechnet worden. Der Höchstbetrag sei bis zum 1. Juli 1990 kontinuierlich gestiegen, so dass er bis zum Renteneintritt auf einen Betrag von 8.275,00 DM hochzurechnen sei. Dies führe zu einer Erhöhung der Besitzstandsrente auf 783,10 Euro. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 1. Januar 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 8.550,71 Euro und für die Zeit ab Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 782,43 Euro monatlich hinaus weitere 371,77 Euro monatlich.
- 13
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente in Höhe von 8.550,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 371,77 Euro seit dem 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011 zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 782,43 Euro hinaus monatlich weitere 371,77 Euro zu zahlen.
- 14
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend beantragt
-
1.
festzustellen, dass sie dem Kläger eine Besitzstandsrente in Höhe von 601,17 Euro brutto schuldet sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 28,73 Euro brutto aus der Zusatzversorgung II der C-VO,
hilfsweise
2.
festzustellen, dass sie dem Kläger eine Firmenrente in Höhe von höchstens 669,32 Euro brutto schuldet.
- 15
-
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
- 16
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro sowie eine Zusatzversorgung II iHv. 28,73 Euro monatlich zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1994 (42 Monate) zu berücksichtigen, als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (441 Monate) anzusetzen. Ausgehend von der sich hieraus errechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 589,95 DM ergebe sich somit eine Zusatzversorgung II iHv. 56,19 DM; dies entspreche 28,73 Euro. Ein Anspruch auf eine sog. „Pensionskassenspitze“ bestehe nicht. Der Kläger habe keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er bereits nach dreieinhalb Jahren aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden sei. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt.
- 17
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen und der Widerklage im Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist teilweise begründet, die Widerklage ist lediglich im Hauptantrag teilweise begründet.
- 19
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I. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. März 2009 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von insgesamt 972,29 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro brutto, einer Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro brutto und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 189,86 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 782,43 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. Januar 2011 rückständige Beträge iHv. 4.366,78 Euro und ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 782,43 Euro monatlich hinaus weitere 189,86 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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1. Der Kläger hat seit dem 1. März 2009 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung, da er am 30. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: BetrAVG aF) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwar galt die C-Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht. Außerdem bestand die Versorgungszusage auf Leistungen nach der C-Versorgungsordnung beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt älter als 35 Jahre, so dass die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auch dann abgelaufen wäre, wenn sie erst am 1. Januar 1991 begonnen hätte zu laufen.
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2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gemäß Tz. 4 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, da der Kläger nicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben, sondern am 30. Juni 1994 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Danach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusammensetzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C-Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG.
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a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer zugesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keinesfalls unterschritten werden darf.
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b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechtigten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa dergestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C-Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht.
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aa) In Abschn. I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Versorgungsfalls die Besitzstandsrente „zusätzlich“ zu den Leistungen der C-Versorgungsordnung gewährt wird. Diese zusätzliche Zahlung erfolgt „für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft“. Diese Anwartschaft wird gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn. I Abs. 4 des Anhangs zur C-Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C-Versorgungsordnung daher nicht möglich.
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bb) Die C-Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C-Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C-Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können.
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cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berechnung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeitsfaktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehörigkeit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C-Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C-Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C-Versorgungsordnung.
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c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 189,86 Euro.
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aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf monatlich 601,17 Euro.
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(1) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C-Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird.
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Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut); dies ist der Besitzstandsprozentsatz.
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Anschließend wird bei Arbeitnehmern, die, wie der Kläger, erst zum 1. Januar 1991 Mitglied der B Pensionskasse wurden, bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert.
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(2) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung 1.175,78 DM brutto; dies entspricht 601,17 Euro.
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(a) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des Klägers nach dem K + S Statut beläuft sich auf 1.982,00 DM. Das letzte Diensteinkommen des Klägers vor dem 31. Dezember 1990 nach § 3 Abs. 2 K + S Statut betrug 8.790,00 DM. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juni 1972 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 K + S Statut insgesamt 37 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 K + S Statut den Höchstsatz von 60 % des letzten Diensteinkommens erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.274,00 DM (60 % von 8.790,00 DM).
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Nach § 4 Abs. 6 K + S Statut wird die zusätzliche Altersrente nur insoweit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 K + S Statut und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Falle des Klägers 4.675,00 DM. Der Höchstbetrag ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf 8.275,00 DM hochzurechnen. Eine solche Hochrechnung lässt sich der C-Versorgungsordnung nicht entnehmen. Vielmehr sieht Abschn. I des Anhangs zur C-Versorgungsordnung vor, dass die Besitzstandsrente im Ergebnis so zu berechnen ist, als wäre der Arbeitnehmer am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Danach wäre eine Berechnung der Anwartschaft nach den Wertungen des § 2 BetrAVG vorzunehmen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Lediglich für die mögliche Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG eine Ausnahme vor. Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut ist eine Bemessungsgrundlage, deren spätere Veränderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unerheblich ist.
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Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 DM ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.693,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 DM.
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(b) Diese fiktive Vollrente ist mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1990 (223 Monate) zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (441,0323 Monate) und damit mit 0,50563 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1990 entfallender Rentenanteil iHv. 1.002,16 DM. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durchschnittlichen pensionsfähigen Einkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 iHv. 8.790,00 DM zu setzen. Hieraus errechnet sich ein Besitzstandsprozentsatz von 11,4.
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(c) Der Besitzstandsprozentsatz von 11,4 ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers am 30. Juni 1994 nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, dh. mit 10.313,89 DM, zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Besitzstandsrente von 1.175,78 DM. Dies entspricht 601,17 Euro.
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bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 354,50 DM brutto; dies entspricht 181,26 Euro.
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(1) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C-Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C-Versorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zu kürzen.
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(2) Die fiktive Vollleistung beträgt 589,95 DM.
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Nach Tz. 41 C-Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzversorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C-Versorgungsordnung beläuft sich auf 10.313,89 DM; davon übersteigen 3.296,89 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C-Versorgungsordnung von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Vollleistung iHv. 589,95 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 DM zuzüglich 96,89 DM x 0,8 % pro Jahr x 18 Jahre = 13,95 DM).
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Die fiktive Vollleistung iHv. 589,95 DM ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers nach Tz. 4 C-Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 30. Juni 1994 (265 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (441,0323 Monate), mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,6009, zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 354,50 DM, das sind 181,26 Euro.
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cc) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grundversorgung iHv. 286,75 DM weitere 189,86 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzierten Teilbetrag zurückbleiben.
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(1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C-Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C-Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufgrund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringenden Leistungen hinausgeht. Dies beruht darauf, dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistungen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen. § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher, dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig entstehende Deckungslücke zwischen dem bis dahin aufgrund der Beitragsleistungen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist(vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Satzung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch auszugleichen(vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff.). Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen.
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(2) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C-Versorgungsordnung iHv. monatlich 189,86 Euro.
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Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgeberfinanzierten Teilanspruch iHv. 543,38 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 172,05 DM. Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 371,33 DM verpflichtet, das entspricht 189,86 Euro.
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(a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfinanzierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 543,38 DM.
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(aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung iVm. § 34 PK-Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1.507,23 DM.
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Nach Tz. 43 Satz 2 C-Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK-Satzung bestimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK-Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Januar 1991 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pensionskasse nach § 5 iVm. § 8 PK-Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 8.602,08 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 1. März 2009 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 10.400,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 208,00 DM, somit in den bis zum 1. März 2009 noch möglichen 176,0323 Monaten insgesamt 36.614,72 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 45.216,80 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK-Satzung beläuft sich die jährliche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 18.086,72 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.507,23 DM.
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(bb) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbeitnehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Teilanspruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.507,23 DM, folglich 904,34 DM.
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(cc) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juni 1972 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (265 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juni 1972 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 (441,0323 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 543,38 DM.
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(b) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pensionskassenrente iHv. 286,75 DM und damit auf 172,05 DM (60 % von 286,75 DM).
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(c) Der Ausgleichsanspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 543,38 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 172,05 DM, somit auf 371,33 DM (543,38 DM - 172,05 DM). Dies entspricht 189,86 Euro.
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3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C-Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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II. Die zulässige Widerklage ist nur teilweise begründet, soweit die Beklagte die Feststellung begehrt, sie schulde dem Kläger eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet, denn die Beklagte schuldet dem Kläger eine über 28,73 Euro monatlich hinausgehende Zusatzversorgung II und eine über 669,32 Euro brutto hinausgehende Firmenrente.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl
Spinner
Ahrendt
Blömeke
H. Frehse
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2009 - 2 Sa 145/09 - aufgehoben.
-
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2008 - 16 Ca 88/08 - wird zurückgewiesen.
-
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.329,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 221,57 Euro brutto seit dem 1. März 2008, dem 1. April 2008, dem 1. Mai 2008, dem 1. Juni 2008, dem 1. Juli 2008 und dem 1. August 2008 zu zahlen.
-
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Berechnung der Anpassung einer Betriebsrente.
- 2
-
Der im Juni 1934 geborene Kläger war beim beklagten Verband bzw. dessen Rechtsvorgängern bis zum 30. Juni 1997 zuletzt als Geschäftsführer tätig. Seit dem 1. Juli 1997 bezieht er eine Betriebsrente iHv. zuletzt 5.055,34 Euro brutto monatlich.
-
Die dem Kläger von einem Rechtsvorgänger des Beklagten schriftlich erteilte Versorgungszusage vom 26. November 1968 (im Folgenden: VZ 1968) lautet auszugsweise:
-
„Der Verband N sichert Herrn H Versorgung unter folgenden Bedingungen zu:
§ 1
Herr H erhält Ruhegehalt, wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (65. Lebensjahr) oder infolge Dienstunfähigkeit aus dem bisherigen Dienstverhältnis bei der unterzeichneten Wirtschaftsorganisation ausscheidet; im Falle des Todes wird Witwen- und Waisengeld gewährt.
§ 2
Art und Höhe der Versorgung richten sich nach den Grundsätzen, welche in der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen niedergelegt sind. Werden diese Versorgungsgrundsätze geändert, so ist die unterzeichnete Wirtschaftsorganisation berechtigt, entsprechende Änderungen dieser Versorgungszusage vorzunehmen; eintretende Verbesserungen dieser Grundsätze gelten auch ohne ausdrückliche Übernahme.
Nach § 15 Abs. 1 der Satzung ergeben sich z. Zt. im wesentlichen folgende Regelungen:
Das Ruhegehalt beträgt nach der Zahl der angerechneten Dienstjahre 35 - 75 % des ruhegehaltfähig erklärten Betrages des Diensteinkommens.
Der Ruhegehaltssatz beträgt im ersten angerechneten Dienstjahr 35 % und steigt mit dessen Vollendung auf 37 %; für jedes weitere volle Jahr steigt er zunächst um je 2 % bis auf 65 % und dann um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 %. Das Witwengeld beträgt 60 % des Ruhegehaltes des Versorgungsberechtigten. Als Waisengeld werden 1/5 des Witwengeldes bis zum 18. Lebensjahr der Waise, bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung ohne Einkommen bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Vollwaisen erhalten 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengeld zusammen können das Ruhegehalt, das der Versorgungsberechtigte erhalten hätte, nicht übersteigen. Neben den Versorgungsbezügen werden Kinderzuschläge in Höhe von DM 50,-- monatlich bis zum 18. Lebensjahr, bei weiterer Schul- oder Berufsausbildung ohne Einkommen bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Wenn der Versorgungsverband aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten eine Sondererhöhung der umlagepflichtigen ruhegehaltfähigen Diensteinkommen zuläßt und die unterzeichnete Wirtschaftsorganisation diese übernimmt, so erhöhen sich Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld, die nach Eintritt des Versorgungsfalles festgesetzt worden sind, entsprechend.
Setzt der Versorgungsverband bei allgemeinen Minderungen der Beamtenbezüge seine Vergütungen herab, so kann das Ruhegehalt bzw. das Witwen- und Waisengeld entsprechend gekürzt werden.
…
§ 9
Eine Steigerungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Versorgungsverbandes deutscher Wirtschaftsorganisationen wird dem Versorgungsberechtigten zugesichert, ebenso vom Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen zugelassene Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten.“
-
Der Dienstvertrag vom 7. April 1986 verweist auf die Versorgungszusage vom 26. November 1968. Ferner heißt es dort in Nr. 12:
-
„Die Versorgungszusage des Verbandes vom 26.11.1968 … ist Bestandteil dieses Dienstvertrages. Entsprechend der gemäß § 9 der Versorgungszusage vereinbarten Zusicherung der vom Versorgungsverband zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten verändern sich die beim Versorgungsverband angemeldeten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und künftigen Versorgungsbezüge zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten.“
-
Am 6. Juni 1997 schlossen der seinerzeitige Rechtsvorgänger des Beklagten und der Kläger eine „Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage“, die ua. bestimmt:
-
„1.
… Die vereinbarte Sonderzuwendung Dezember (Weihnachtsgeld) in Höhe des monatlichen Versorgungsbezuges wird den Versorgungsberechtigten jeweils Ende November tatsächlich gezahlt.
2.
Gemäß Anpassungsvereinbarung verändern sich die künftigen Versorgungsbezüge aufgrund der vom Versorgungsverband zugelassenen Anpassungserhöhungen (früher Sondererhöhungen genannt) in Anlehnung an die allgemeinen Veränderungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten jeweils zu gleichen Terminen und um gleiche Prozentsätze.“
- 6
-
Der Beklagte ist, wie schon seine Rechtsvorgänger, Mitglied im Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen (VdW). Bei diesem sind die Versorgungsverpflichtungen rückversichert. Der VdW ist selbst nicht Träger der Versorgung und stellt für seine Mitglieder keine verbindliche Leistungsordnung. Er bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, ihre Versorgungslasten bei ihm rückzuversichern.
-
§ 23 der Satzung des VdW lautete vormals auszugsweise:
-
„§ 23
Umlagepflichtige Dienstbezüge.
1.
Umlagepflichtig sind diejenigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, welche auf Grund der Anmeldung des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Steigerungen dieser Dienstbezüge sind - abgesehen von den Fällen der Beförderung oder sonstigen Aufrückens in der Dienststellung - insoweit umlagepflichtig und damit gemäß § 19 Abs. 3 vergütungsfähig, als sie nach je zwei Jahren eine Erhöhung von 8 Prozent nicht übersteigen. …
4.
Durch Beschluss können in Anlehnung an allgemeine Erhöhungen der Bundesbeamtenbezüge Anpassungserhöhungen bei den umlagepflichtigen Dienstbezügen unter entsprechender Heraufsetzung der Höchstanmeldungsgrenze für das Anmeldungsgehalt berücksichtigt werden.“
-
Abschnitt II D der Vergütungsgrundsätze des VdW, die von der Satzung des VdW in Bezug genommen werden, lauteten auszugsweise:
-
„Werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten allgemein erhöht (§ 70 BeamtVG), so lässt der Versorgungsverband eine Anpassungserhöhung für die Anmeldungsgehälter der Aktiven sowie die laufenden Versorgungsvergütungen zu. Die Einzelheiten, insbesondere Zeitpunkt und Erhöhungssatz, werden aufgrund der für die Beamten geltenden Erhöhungsregelungen vom Verwaltungsrat festgesetzt (§ 23 Absatz 4 der Satzung i. V. m. dem Beschluss der Hauptversammlung vom 15.11.1961 unter A 1). Sofern das Mitglied eine entsprechende Erhöhung der Anmeldungsgehälter seiner Aktiven beantragt und entsprechend erhöhte Versorgungsleistungen gewährt setzt der Versorgungsverband seine Vergütungen herauf.
Stellenumlagen und Umlagen nach § 22 Absatz 8 a der Satzung erhöhen sich entsprechend. Zu den Aktiven gehören nicht die mit gesetzlicher unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten. Werden die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten allgemein vermindert, so ist der Verwaltungsrat berechtigt, Regelungen über die Herabsetzung der Vergütungen zu beschließen.“
- 9
-
Der seinerzeitige Rechtsvorgänger des Beklagten erhöhte die Versorgungsbezüge des Klägers von zunächst 8.687,59 DM brutto nach entsprechendem Antrag nach § 23 der Satzung des VdW jeweils in Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten zum 1. Januar 1998 um 1,5 %, zum 1. Juni 1999 um 3,1 %, zum 1. Januar 2001 um 2,0 %, zum 1. Januar 2002 um 2,4 %, zum 1. Juli 2003 um 1,85 %, zum 1. April 2004 um 0,46 % und letztmalig zum 1. August 2004 um 0,46 % auf zuletzt 4.990,46 Euro brutto.
-
Im Jahr 2007 änderte der VdW seine Satzung teilweise. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW lautet seither:
-
„Erhöhungen der umlagepflichtigen Dienstbezüge können unter entsprechender Heraufsetzung des Höchstanmeldungsgehalts um den Prozentsatz berücksichtigt werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht.“
-
Gleichzeitig mit der Änderung von § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW erhielten die Vergütungsgrundsätze in Abschnitt II D folgende Fassung:
-
„Die Anmeldungsgehälter der Aktiven sowie die laufenden Versorgungsvergütungen können auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 01.08. eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. Sofern das Mitglied eine jährliche Erhöhung seiner Aktivengehälter vorgenommen hat, setzt der Versorgungsverband die Vergütungen der Versorgungsempfänger auf Antrag des Mitglieds ebenfalls maximal um den Prozentsatz herauf, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschlagen [gemeint: Deutschland] erhöht hat. Die Erhöhung der Vergütungen kann jährlich oder im Dreijahresrhythmus erfolgen.“
- 12
-
Der VdW teilte dem seinerzeitigen Rechtsvorgänger des Beklagten daraufhin mit, dass sich die Teuerungsrate von Juni 2004 bis Juni 2007 auf 5,74 % belaufe, der Nettolohnanstieg iHv. 1,3 % aber niedriger als diese sei. Dementsprechend erhöhte dieser die bis Ende Juli 2007 bezahlte Betriebsrente des Klägers iHv. 4.990,46 Euro brutto mit Wirkung vom 1. August 2007 um 1,3 % auf insgesamt 5.055,34 Euro brutto.
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Mit seiner am 15. Februar 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner monatlichen Betriebsrente um insgesamt 5,74 % von 4.990,46 Euro brutto auf 5.276,91 Euro brutto anstatt der vom Rechtsvorgänger des Beklagten gewährten Steigerung um 1,3 % auf 5.055,34 Euro brutto begehrt.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte aufgrund vertraglich geregelter Anpassungsvereinbarungen zur Erhöhung der Betriebsrente um 5,74 % verpflichtet sei. Die Versorgungszusage sei nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des ursprünglichen Wertungsgehalts der Spannenklausel auszulegen. Für die jetzige Anpassung habe sich der Beklagte an § 23 der Satzung des VdW zu orientieren. Maßgeblich sei nicht mehr die Höhe der Bundesbeamtenbezüge, sondern die Steigerung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Erhöhung. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.550,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2008 zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ausgeführt, dass nach dem 1. August 2004 die Bezüge der Bundesbeamten nicht erhöht worden seien. Die Satzungsänderung 2007 habe die Abhängigkeit von der Entwicklung dieser Bezüge beseitigt. Damit sei eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, einschließlich der vom Kläger mit der Anschlussberufung in das Verfahren eingebrachten Ansprüche für die Monate Februar 2008 bis Juli 2008 iHv. insgesamt 1.329,42 Euro brutto, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen und die zulässige Anschlussberufung zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist insgesamt begründet. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. August 2007 um 5,74 %. Er kann sein Erhöhungsverlangen auf die Versorgungszusage vom 26. November 1968 iVm. dem Dienstvertrag vom 7. April 1986 und der Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage vom 6. Juni 1997 iVm. der Satzung des VdW stützen.
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I. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist die für die Einlegung und Begründung der Anschlussberufung geltende Frist (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG; dazu BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 45, BAGE 118, 211) eingehalten. Zwar ging die Anschlussberufung erst am 22. Juni 2009 beim Landesarbeitsgericht ein und damit außerhalb der durch die Zustellung der Berufungsbegründung am 8. Mai 2009 in Gang gesetzten Frist zur Berufungsbeantwortung. Die Frist zur Beantwortung der Berufung war jedoch vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 3. Juni 2009 bis Ende Juni 2009 verlängert worden. Nachdem das Landesarbeitsgericht in der Sache über den erweiterten Klageantrag entschieden hat, ist in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO vom Senat nicht mehr zu überprüfen, ob die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Klageerweiterung in der Berufungsinstanz vorlagen(BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 44).
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II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente um mindestens 5,74 % zum 1. August 2007 aus der individuellen Versorgungszusage (Direktzusage) vom 26. November 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW. Die Versorgung des Klägers richtet sich nach § 9 VZ 1968 iVm. der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007. Seit der Änderung der Satzung des VdW im Jahr 2007 kann der Kläger - außerhalb der gesetzlichen Anpassung nach § 16 BetrAVG - eine Anpassung seiner Betriebsrente in dem von § 23 Abs. 4 der Satzung VdW vorgesehenen Umfang verlangen. Danach steht ihm der geltend gemachte Anspruch zu.
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1. Die Versorgung des Klägers richtet sich aufgrund seiner Versorgungszusage vom 26. November 1968 nach der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007.
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a) Die Betriebsrente des Klägers richtet sich nach der Versorgungszusage vom 26. November 1968 iVm. der Satzung des VdW in der Fassung der Satzungsänderung vom August 2007 einschließlich der anlässlich der Satzungsänderung 2007 geänderten Vergütungsgrundsätze des VdW. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus.
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b) Der Kläger kann nach § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 Satzung VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW vom Beklagten die Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. August 2007 um 5,74 % verlangen. Dies folgt aus einer ergänzenden Auslegung von § 9 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 Satzung VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW.
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aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25). Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 28; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 33, BAGE 130, 202; 9. Dezember 2008 - 3 AZR 431/07 - Rn. 25 f.; BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - Rn. 28 mwN, BGHZ 170, 311).
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Zwar handelt es sich bei der VZ 1968 insgesamt um einen nichttypischen Vertrag, dessen Auslegung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. etwa BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 100, 204). Auch eine ergänzende Vertragsauslegung unterliegt der nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin, ob überhaupt nach § 157 BGB die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bestand und ob bei der Auslegung selbst gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind(BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu III 1 der Gründe, AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12; 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP BGB § 157 Nr. 3). Das Revisionsgericht kann ausnahmsweise auch bei einem nichttypischen Vertrag die erforderliche ergänzende Vertragsauslegung selbst vornehmen, wenn - wie vorliegend - die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen und weiterer Vortrag der Parteien nach einer Zurückverweisung zu diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten steht.
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bb) Durch die Änderung der Satzung des VdW und der in Bezug genommenen Vergütungsgrundsätze des VdW im August 2007 ist die Versorgungszusage des Klägers lückenhaft geworden.
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(1) Die Versorgungszusage des Klägers ist durch die Satzungsänderung des VdW im August 2007 lückenhaft geworden. Dem Kläger wurde mit der VZ 1968 eine Altersversorgung zugesagt, die einen eigenständigen vertraglichen Anpassungsmechanismus vorgesehen hat. Nach § 9 VZ 1968 werden die vom VdW zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten dem Kläger ausdrücklich zugesichert. Diese Regelung bezieht sich erkennbar auf den vormals in der Satzung vorgesehenen Anpassungsmechanismus der sog. „zugelassenen Sondererhöhung aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten“. Nach der bis zur Satzungsänderung im August 2007 geltenden Fassung der Satzung konnten sowohl die beim VdW zur Rückversicherung angemeldeten Dienstbezüge der Aktiven als auch die dort rückversicherten, bereits laufenden Versorgungsleistungen der Betriebsrentner erhöht werden, wenn der Versorgungsverband dies zugelassen hat. Dafür sah die Satzung in § 23 zwei unterschiedliche Möglichkeiten vor. Die angemeldeten Bezüge der Aktiven konnten etwa nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung angehoben werden, wenn sie innerhalb von zwei Jahren eine Erhöhung von 8 % nicht überstiegen haben. Zudem gab es die Möglichkeit der Zulassung von Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten. An diese beiden Möglichkeiten knüpft § 9 VZ 1968 an und sichert dem Kläger beide Möglichkeiten zu. Das heißt, soweit der VdW satzungsgemäß die Möglichkeit der weitergehenden Absicherung einräumt, war der Arbeitgeber aufgrund der VZ 1968 verpflichtet, eine entsprechende Erhöhung der Versorgung zu gewähren.
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(2) Soweit es die Erhöhungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des VdW betrifft, ist diese Regelung - in leicht abgewandelter Form - heute noch in der Satzung des VdW enthalten. Soweit es die zugelassenen Sondererhöhungen aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten betrifft, ist der Bezugspunkt des § 9 VZ 1968 durch die Satzungsänderung im August 2007 entfallen. Die allgemeine Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten ist in der Satzung des VdW nicht mehr als Anpassungsmöglichkeit vorgesehen. Eine zugelassene Sondererhöhung wegen Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten kann es deshalb nicht mehr geben. Damit läuft der bisherige vertragliche Anpassungsmechanismus, wie er in § 9 Halbs. 2 VZ 1968 vorgesehen ist, leer. Hierdurch ist eine planwidrige Unvollständigkeit der Versorgungszusage des Klägers eingetreten. Die Parteien gingen sowohl bei Erteilung der Versorgungszusage 1968 und bei der Bestätigung durch den Dienstvertrag im Jahr 1986 als auch bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand 1997 erkennbar davon aus, einen vertraglichen Anpassungsmechanismus vereinbart zu haben, der zu einer „regelmäßigen“ Anhebung der Betriebsrente des Klägers führt.
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cc) Diese nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Durch den Wegfall der Anpassungsmöglichkeit bei allgemeinen Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten ist in § 9 VZ 1968 eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke entstanden. Ohne eine Ergänzung der Versorgungszusage steht keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung zur Verfügung. Die Parteien wollten ursprünglich eine automatische Anpassung der Versorgungsbezüge sicherstellen und hatten hierzu die in der Satzung vorgesehene Anlehnung an die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamten vereinbart. Damit haben die Parteien einen eigenständigen vertraglichen Anpassungsmechanismus vereinbart, der nunmehr fehlt. Diese Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
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dd) Diese ergänzungsbedürftige Lücke ist dahingehend zu schließen, dass nunmehr der in der Satzung des VdW vorgesehene neue Anpassungsmechanismus an die Stelle des alten Anpassungsmechanismus tritt.
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(1) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrages bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31, BAGE 134, 283; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - aaO; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281).
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(2) Die Vertragsparteien hätten sich bei Kenntnis des Wegfalls der vorherigen Anpassungsmöglichkeit als redliche Vertragsparteien auf die nunmehr in der Satzung vorgesehene Anpassungsmöglichkeit verständigt. In der Versorgungszusage 1968, dem Dienstvertrag vom 7. April 1986 und der Abwicklungsvereinbarung zur Versorgungszusage vom 6. Juni 1997 haben sie jeweils auf den von der Satzung des VdW vorgesehenen Anpassungsmechanismus der „zugelassenen Sondererhöhung“ Bezug genommen. Die Parteien wollten einen Anpassungsmechanismus für die Betriebsrente des Klägers, der es ermöglichte, dem Kläger eine Anpassung zu versprechen, die für den Rechtsvorgänger des Beklagten beim VdW rückversicherbar war.
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Das Interesse des Rechtsvorgängers des Beklagten bestand darin, dem Kläger nur eine solche vertragliche Anpassung der Versorgungsleistung zu versprechen, die beim VdW vollständig rückversichert werden konnte. Zugleich wollte der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Kläger aber auch dasjenige zusagen, was dem Beklagten im Rahmen der Satzung des VdW möglich war. Die beiden früheren in der Satzung „zugelassenen Sondererhöhungen“, die der Rechtsvorgänger des Beklagten zugesagt hatte, setzten jeweils einen Antrag des Arbeitgebers beim VdW voraus, zu dessen Stellung sich der Rechtsvorgänger des Beklagten gegenüber dem Kläger durch § 9 VZ 1968 verpflichtet hatte, indem er dem Kläger diese Sondererhöhungen ausdrücklich zusagte.
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Dem Interesse des Klägers an der vertraglichen Anpassung der Betriebsrente wird auch durch die geänderte Satzung des VdW ausreichend Rechnung getragen. Gerade die Bezugnahme auf die Satzung des VdW ua. in § 2 VZ 1968 macht deutlich, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten eine solche Versorgungsleistung zusagen wollte, die er bei dem VdW absichern kann.
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2. Die gebotene Auslegung von § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW in der aktuellen Fassung und den Vergütungsgrundsätzen des VdW ergibt eine Verpflichtung des Beklagten, die Betriebsrente des Klägers ab 1. August 2007 um mindestens 5,74 % zu erhöhen. Die vom Rechtsvorgänger des Beklagten vorgenommene Begrenzung der Erhöhung auf Basis einer reallohnbezogenen Obergrenze in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 findet in der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW keine Stütze.
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a) Die Auslegung der Satzung des VdW und der in Bezug genommenen Vergütungsgrundsätze als letztlich einseitig vom Arbeitgeber gestelltem Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 52; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32 und 50 f., BAGE 134, 269).
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b) Danach verpflichtet § 9 Halbs. 2 VZ 1968 iVm. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen den Rechtsvorgänger des Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. August 2007 um mindestens 5,74 % zu erhöhen.
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aa) Der objektive Inhalt der Satzung ausgehend von ihrem Wortlaut ist eindeutig. Er stellt ausschließlich auf die Erhöhung des Verbraucherpreisindexes ab und sieht keine - wie auch immer zu ermittelnde - Begrenzung auf eine reallohnbezogene Obergrenze vor. § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW bestimmt ausdrücklich, dass Erhöhungen der umlagepflichtigen Dienstbezüge um den Prozentsatz berücksichtigt werden können, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland erhöht. Auch die Vergütungsgrundsätze des VdW, die an § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW anknüpfen, sehen keine Begrenzung vor. Danach können die laufenden Versorgungsvergütungen - also die Rentenleistungen - auf Antrag des Mitglieds jeweils zum 1. August eines Jahres maximal um den Prozentsatz erhöht werden, um den sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland seit der letzten Anpassung erhöht hat. Aus der Verwendung des Wortes „maximal“ in den Vergütungsrichtlinien kann nicht auf eine Begrenzung der Erhöhungsmöglichkeit geschlossen werden, zumal weder die Satzung des VdW noch die Vergütungsgrundsätze des VdW aufzeigen, inwieweit eine Begrenzung erfolgen soll.
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bb) Auch aus Sinn und Zweck von § 23 Abs. 4 Satzung des VdW und den Vergütungsgrundsätzen des VdW oder deren Gesamtzusammenhang lässt sich keine Begrenzung auf die reallohnbezogene Obergrenze seit der letzten vertraglichen Anpassung entnehmen. Eine andere Regelung, insbesondere eine Anlehnung an § 16 BetrAVG, findet weder in der Satzung noch in den Vergütungsgrundsätzen eine Stütze.
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Die Satzungsänderung sollte es den Mitgliedern des Versorgungsverbandes ermöglichen, deren jeweilige Anpassungsleistungen in höherem Maße als zuvor rückversicherbar auszugestalten. Mit der Satzungsänderung sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, die Anpassungslast der einzelnen Mitglieder des Versorgungsverbandes abzusichern. Es sollte, wie sich auch aus der Begründung zur Satzungsänderung ergibt, eine höhere Versicherungsmöglichkeit für die Verbandsmitglieder geschaffen werden. Damit sollte dem Umstand entgegengewirkt werden, dass immer mehr Mitglieder des Versorgungsverbandes sowohl die aus den vertraglichen Anpassungsregelungen folgenden Anpassungslasten als auch die aus der gesetzlichen Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG folgenden Anpassungslasten nicht mehr vollständig rückversichern konnten. Es sollte eine möglichst die Anpassungslast eines jeden Mitglieds des Versorgungsverbandes abdeckende Erhöhungsmöglichkeit geschaffen werden. Eine solche Regelung muss, damit sie möglichst jedem Mitglied gerecht wird, so gestaltet sein, dass sowohl sehr unterschiedliche vertragliche als auch gesetzliche Anpassungsverpflichtungen der Verbandsmitglieder abgesichert werden können.
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Der VdW gibt, anders als der Bochumer Verband oder der Essener Verband, für seine Mitgliedsunternehmen keine einheitliche und verbindliche Leistungsordnung vor und ist folglich auch kein Konditionenkartell im eigentlichen Sinne. Mehr noch als ein Konditionenkartell muss der VdW eine generalisierende Betrachtung vornehmen, da die bei ihm rückversicherten Versorgungslasten auf unterschiedlichen Versorgungszusagen und unterschiedlichen Leistungsordnungen beruhen. Deshalb hat sich der VdW entschlossen, Sondererhöhungen bzw. Anpassungsmöglichkeiten bis zu der Grenze der Steigerung des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung zuzulassen, um hierdurch vertragliche und gesetzliche Anpassungsverpflichtungen der Mitgliedsverbände abzudecken. Die gewählte Bezugsgröße des Verbraucherpreisindexes seit der letzten Anpassung deckt typischerweise die gesetzliche Anpassung nach § 16 BetrAVG, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ab individuellem Rentenbeginn rechnet, ab.
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§ 23 Abs. 4 der Satzung des VdW iVm. den Vergütungsgrundsätzen stellt allerdings gerade nicht auf das gesetzliche Anpassungssystem des § 16 BetrAVG ab. Zwar greift § 23 Abs. 4 der Satzung des VdW iVm. den Vergütungsgrundsätzen wie § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland zurück. Anders als die gesetzliche Regelung übernimmt die Satzung die weiteren in § 16 BetrAVG festgelegten Indikatoren, namentlich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die reallohnbezogene Obergrenze, nicht. Dies ist auch folgerichtig, da der VdW letztlich als Rückversicherer fungiert und möglichst vollständige Versicherungsmöglichkeiten für seine Mitglieder schaffen will. Damit hat die Satzung des VdW jedoch eine Anpassungsmöglichkeit geschaffen, die § 16 BetrAVG nicht übernimmt, sondern davon losgelöst und eigenständig lediglich die Möglichkeit einräumt, die sich aus dieser Regelung beim einzelnen Mitglied maximal ergebenden Verpflichtungen rückzuversichern.
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Durch die Verwendung des Wortes „maximal“ in den Vergütungsgrundsätzen wird folglich nur eine absolute Obergrenze formuliert, die jedoch auf Grundlage jeder einzelnen Versorgungszusage im Einzelfall zu ermitteln ist. Eine generelle Begrenzung jeder Versorgungszusage auf eine irgendwie zu ermittelnde reallohnbezogene Obergrenze ergibt sich aus dieser Formulierung nicht.
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cc) Die sich so ergebende Erhöhungsmöglichkeit nach der Satzung des VdW hat der Beklagte nach der ergänzend ausgelegten Versorgungszusage umzusetzen.
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3. Die vom Kläger vorgenommene Berechnung seines Anspruchs für die einzelnen Monate von August 2007 bis Juli 2008 sowie für das im November 2007 geschuldete Weihnachtsgeld sind zutreffend.
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a) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Verbraucherpreisindex für Deutschland im maßgeblichen Zeitraum um 5,74 % gestiegen ist und stützen sich insoweit auf die vom VdW vorgelegte Musterberechnung „Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG“ vom 31. Oktober 2007.
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b) Die Betriebsrente des Klägers betrug bis Ende Juli 2007 unstreitig monatlich 4.990,46 Euro brutto. 5,74 % hiervon sind 286,45 Euro brutto. Folglich beläuft sich die Betriebsrente nach der Erhöhung zum 1. August 2007 um 5,74 % nunmehr auf monatlich 5.276,91 Euro brutto. Der Beklagte bzw. sein Rechtsvorgänger zahlt seit dem 1. August 2007 an den Kläger monatlich 5.055,34 Euro brutto. Mit dieser Zahlung bleibt der Beklagte um monatlich 221,57 Euro brutto hinter seiner Zahlungspflicht zurück. Der Kläger hat mit der Klage und der Klageerweiterung den Differenzbetrag für die zwölf Monate von August 2007 bis einschließlich Juli 2008 mithin 2.658,84 Euro brutto und weitere 221,57 Euro brutto bezüglich des Weihnachtsgeldes 2007, das mit der Rentenzahlung des Monats November 2007 ausbezahlt wurde, geltend gemacht. Diese Beträge zusammen ergeben den Gesamtbetrag von 2.880,41 Euro brutto.
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4. Die Zinsansprüche folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat hinsichtlich des mit der ursprünglichen Klage verfolgten Betrags iHv. 1.550,99 Euro brutto Zinsen ab 15. Februar 2008 geltend gemacht. Mehr war nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht zuzusprechen.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger
Schlewing
Spinner
Schmidt
Wischnath
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.
(2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Absatz 5 entsprechend. Für die Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2012 - 20 Sa 40/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.
-
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2012 - 18 Ca 7158/11 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat Kläger zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2011.
- 2
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Der im Februar 1944 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. März 2004 bezieht er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. zunächst 2.079,94 Euro monatlich. Die Beklagte - ein Unternehmen der Fotoindustrie - führt die Anpassungsprüfungen für die laufenden Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ihrer insgesamt 2.466 Versorgungsempfänger gebündelt zum 1. Januar eines Jahres durch und passte die Betriebsrente des Klägers erstmalig zum 1. Januar 2008 auf 2.213,68 Euro an. Zum 1. Januar 2011 lehnte sie eine Anpassung der Betriebsrenten unter Berufung auf ihre eigene wirtschaftliche Lage und die des Mutterkonzerns E ab.
- 3
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Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Ablehnung der Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 gewandt und eine monatliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 119,60 Euro begehrt. Er hat geltend gemacht, die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei ermessensfehlerhaft. Die wirtschaftlichen Probleme des amerikanischen Mutterkonzerns würden sich nicht auf die Beklagte auswirken. Maßgeblich seien vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten im Zeitpunkt der Anpassungsentscheidung. Sie habe stets Gewinne erzielt. Die Beklagte könne sich nicht auf eine unzureichende Eigenkapitalrendite berufen. Die Zahlen der Jahre 2008 bis 2010 seien unzutreffend. Es sei deshalb von einer ausreichenden Eigenkapitalrendite in den Jahren 2008 bis 2010 auszugehen.
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Der Kläger hat beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.913,60 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den 119,60 Euro brutto entsprechenden Nettobetrag zu zahlen, jeweils monatlich im Voraus, erstmals ab dem 1. Februar 2011 und letztmals seit dem 1. Mai 2012,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die monatliche Betriebsrente iHv. 2.213,68 Euro brutto hinaus weitere 119,60 Euro brutto monatlich zu zahlen, erstmals zum 31. Mai 2012.
- 5
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
- 6
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Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. iHv. 1.913,60 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab Rechtskraft der Entscheidung für die rückständigen Beträge von Januar 2011 bis April 2012 sowie dem Klageantrag zu 2. ab Mai 2012 entsprochen und die Klage im Übrigen (hinsichtlich der Zinsen vor Rechtskraft der Entscheidung) abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Klage lediglich in Höhe einer monatlichen Differenz von 82,68 Euro brutto für begründet gehalten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, während der Kläger mit seiner Revision die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten erstrebt. Beide Parteien begehren die Zurückweisung der Revision der jeweils anderen Partei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet, die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist unbegründet.
- 8
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I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise entsprochen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verpflichtet, zum 1. Januar 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Schon deshalb ist die Klage unbegründet.
- 9
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1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. März 2004 - am 1. März 2007, am 1. März 2010 und am 1. März 2013 vorzunehmen gewesen.
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2. Allerdings hatte die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Anpassung der Betriebsrente des Klägers erstmalig zum 1. Januar 2008 geprüft. Daraus würde sich für den Kläger der 1. Januar 2011 als weiterer Prüfungstermin ergeben. Jedoch hat die erste Anpassungsprüfung zum 1. Januar 2008 zu spät stattgefunden. Aufgrund der Bündelung der Anpassungsprüfungen hätte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers bereits zum 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010 prüfen müssen.
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a) Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN).
- 12
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b) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 2004 eine Betriebsrente. Diese wurde erstmals zum 1. Januar 2008 erhöht. Hieraus würde sich der weitere Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 ableiten. Diese Handhabung verstößt jedoch gegen § 16 Abs. 1 BetrAVG, da die Anpassung der Betriebsrente des Klägers aufgrund der Bündelung aller Anpassungsprüfungen im Unternehmen der Beklagten zum 1. Januar eines Jahres spätestens am 1. Januar 2007 und nicht erst zum 1. Januar 2008 hätte erfolgen müssen und von dieser Anpassungsprüfung an alle drei Jahre zum 1. Januar des jeweiligen Jahres.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf durch eine Bündelung der Prüfungstermine im Unternehmen hinsichtlich der ersten Anpassungsprüfung höchstens eine Verzögerung um sechs Monate eintreten (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 50; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353). Dahinter steht der Gedanke, dass durch den höchstens um sechs Monate verzögerten Zeitpunkt der erstmaligen Anpassungsprüfung dem Versorgungsempfänger keine wesentlichen Nachteile entstehen. Die erstmalige Anpassungsprüfung wird nur um wenige Monate verzögert und typischerweise wird dabei ein höherer Kaufkraftverlust zugunsten des Versorgungsempfängers bereits ausgeglichen. Ließe man aber noch weitere Verzögerungen zu, so führte dies dazu, dass sich die durch die Bündelung eintretenden Vorteile für die Versorgungsempfänger zu Nachteilen verkehren, etwa weil sich möglicherweise die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ungünstig verändert hat. Ausgangspunkt der Betrachtung muss die gesetzliche Regelung des § 16 Abs. 1 BetrAVG bleiben und danach hat die Anpassungsprüfung alle drei Jahre zu erfolgen.
- 14
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c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Anpassungsprüfungsstichtag nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers. Bereits die vom Senat zugelassene Bündelung der Prüfungstermine weicht vom gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Rhythmus ab. In Anwendung des Gesetzes wird dieser Rhythmus abgeändert und mit dem im Gesetz vorgesehenen dreijährigen Prüfungsturnus an nahe am jeweiligen Rentenbeginn liegende Daten angeknüpft. Diese Möglichkeit über das bisherige Maß hinaus auszudehnen, ist nicht geboten und könnte für die Versorgungsempfänger zu den geschilderten Nachteilen führen. Eine Abweichung ist deshalb auch nicht mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten möglich (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).
- 15
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d) Auch § 242 BGB gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis. Zwar hat die Beklagte zum 1. Januar 2008 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers geprüft und auch vorgenommen sowie zum 1. Januar 2011 eine Anpassung der Betriebsrente neuerlich geprüft und dann abgelehnt. Dies führt jedoch nicht zu einer Verschiebung des von Gesetzes wegen vorgegebenen Anpassungsprüfungsstichtags. Das Gebot von Treu und Glauben dient nicht dazu, eine Abweichung von der gesetzlichen Systematik zu ermöglichen. Der Kläger konnte ohne Weiteres sein Verlangen bezogen auf den richtigen Anpassungsstichtag stellen.
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e) Entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 7. November 2014 kann sein Klagebegehren auch nicht dahin verstanden werden, dass er eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2010 verlangt hat, jedoch die hieraus möglicherweise folgenden Anpassungsforderungen erst ab dem 1. Januar 2011 begehrt. Der Kläger hat stets und ausschließlich eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2011 geltend gemacht. Zu keinem Zeitpunkt hat er sich in den Vorinstanzen darauf berufen, die Beklagte hätte bereits zum 1. Januar 2010 seine Betriebsrente anpassen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012 auf das Problem des falschen Anpassungsprüfungsstichtags hingewiesen. Der Klägervertreter hat hierauf erklärt, dass man dies dem Kläger nicht anlasten könne und dieser die falsche Praxis der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits akzeptiere, jedoch nicht erklärt, er wolle Rechte aus einer unterbliebenen Anpassung zu einem früheren Stichtag geltend machen.
- 17
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Dem Kläger ist es in der Revision verwehrt, den Zahlungsanspruch auf eine Anpassungspflicht zu einem früheren Termin zu stützen. Insoweit liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Anpassungsprüfung und -entscheidung stichtagsbezogen vorzunehmen. Ob sie billigem Ermessen entspricht, ist bezogen auf die zum Stichtag vorliegenden Daten und die zu diesem Zeitpunkt mögliche Prognose zu beurteilen (vgl. etwa BAG 10. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252). Eine zu einem früheren Stichtag bestehende Anpassungspflicht ergibt sich deshalb aus einem anderen Lebenssachverhalt, der nicht Gegenstand einer auf einen späteren Anpassungsstichtag gestützten Anpassungsforderung und ihrer gerichtlichen Geltendmachung ist.
- 18
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f) Die Klage war daher von Anfang an unschlüssig. Zum 1. Januar 2011 konnte der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht verlangen. Da die Klage nicht schlüssig war, ist es unerheblich, dass die Beklagte sich im gesamten Rechtsstreit nicht darauf berufen hat, dass der 1. Januar 2011 der falsche Prüfungsstichtag ist, bzw. selbst diesen unzutreffenderweise als richtigen Prüfungsstichtag angesehen hat.
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g) Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht zur Ermöglichung einer Klageänderung scheidet aus. Jedenfalls hätte der Kläger, nachdem der rechtliche Gesichtspunkt des richtigen Anpassungsstichtags vor dem Landesarbeitsgericht erörtert wurde, einen Hilfsantrag stellen können, der eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2010 zum Gegenstand hat.
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II. Die Revision des Klägers ist schon deshalb unbegründet, weil er keinen Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2011 hat.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Wischnath
C. Reiter
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - wird zurückgewiesen.
-
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 4. Juni 2014 - 13 Sa 7/14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 3.587,12 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 70,13 Euro ab April 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
-
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. November 2013 - 6 Ca 144/13 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger
-
1. 3.587,12 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.891,18 Euro seit dem 13. Juni 2013 und aus 695,94 Euro seit dem 14. April 2014 und
-
2. ab April 2014 monatlich 70,13 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 70,13 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Mai 2014 und endend mit dem 1. März 2016 zu zahlen.
-
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6 und von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013.
- 2
-
Der im Juni 1939 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs- und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzierung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden-Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er-Jahre - durchgängig vor.
- 3
-
Im Einstellungsschreiben vom 21. August 1970, auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klägers zunächst erfolgte, heißt es ua.:
-
„Wir stellen Sie …
unter folgenden Bedingungen ein:
I.
Sie verpflichten sich:
…
6.
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie zu sein;
…“
- 4
-
Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands - die heute als PKDW firmiert - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist.
- 5
-
Der Kläger war bereits im Rahmen seiner vorangegangenen Beschäftigung bei der A GmbH aufgrund seines Antrags vom 5. Januar 1967 Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands. Die Satzung der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise:
-
„I. Einführende Bestimmungen
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Zweck
…
3)
Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. …
§ 3
Begriffsbestimmungen
1)
Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Firmen der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Ziffer 1).
2)
Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie versichert sind.
Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
a)
…
b)
die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellschaften, Ein- und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden.
3)
Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertrages im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich.
4)
Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind.
5)
Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chemischen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2).
…
II. Mitgliedschaft
…
Ordentliche Mitglieder
§ 7
Voraussetzungen für die Aufnahme
1)
Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:
a)
ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehmenden;
…
d)
die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldungen.
2)
In begründeten Ausnahmefällen können vom Vorstand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Firmen der chemischen Industrie auch ohne Anmeldung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Ziffer 1 a - c gegeben sind.
…
§ 12
Ende der ordentlichen Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit
1)
Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt;
…
III. Einnahmen der Kasse
…
Tarif A
§ 18
Beiträge
1)
Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes.
2)
Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmitglied (Mitgliedanteil) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassenfirma einen höheren Anteil übernimmt.
3)
Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Beiträge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pensionsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwaltungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
4)
Außerordentliche Mitglieder können freiwillig Beiträge zahlen (§ 13 Ziffer 2).
…
Beitragszahlung
§ 27
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1)
Die Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erloschen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu gewähren sind.
2)
Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beiträge (Mitglied- und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abziehen zu lassen. …
…
VI. Vermögensverwaltung
…
§ 66
Versicherungstechnische Bilanzen
1)
Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherungstechnische Bilanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
Hat eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon einer Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese Sicherheitsrücklage 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilbestand erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die zugunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu.
Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicherheitsrücklage des entsprechenden Teilbestandes auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsrücklage hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleibenden Fehlbetrages für den betroffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistungen herabzusetzen.
2)
Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgeschlossen.
3)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft.“
- 6
-
Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den gezahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen.
- 7
-
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts meldete die Beklagte den Kläger bei der Pensionskasse an und führte die monatlichen Beiträge an diese ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 getragen hat.
- 8
-
Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet:
-
„§ 22
Versicherungsmathematische Prüfung
1.
Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.
2.
Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
3.
Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.
Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.
4.
Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
5.
Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“
- 9
-
Zum 30. Juni 2001 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Juli 2001 eine vorgezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom 10. Juli 2001 ab dem 1. Juli 2001 auf monatlich 1.653,70 DM. Zusätzlich gewährte die PKDW eine bis zum 31. Dezember 2001 befristete Überschussbeteiligung von 25 % iHv. 413,43 DM. Die vorgezogene Alterspension belief sich demnach unter Einschluss der befristeten Überschussbeteiligung auf insgesamt 2.067,13 DM. Ab dem 1. Januar 2002 betrug die vorgezogene Alterspension monatlich 845,53 Euro. Zusätzlich hierzu gewährte die PKDW einen bis zum 30. Juni 2003 befristeten Gewinnzuschlag iHv. 15 %, mithin 126,83 Euro. Die vorgezogene Alterspension belief sich dementsprechend ab dem 1. Januar 2002 auf insgesamt 972,36 Euro.
- 10
-
Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut:
-
„Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):
…
1.
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.
2.
Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:
a)
1.)
Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.
2.)
Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst.
3.)
Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.
…
c)
Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.
…“
- 11
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Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.
- 12
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Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit dementsprechend zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,20 % und zum 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herab. Aufgrund des Kürzungsbeschlusses der Mitgliederversammlung zahlte die PKDW an den Kläger ab Juli 2003 keine Gewinnbeteiligung mehr und senkte zusätzlich die an ihn gezahlte vorgezogene Alterspension von ursprünglich 845,52 Euro ab Juli 2003 auf 833,69 Euro, ab Juli 2004 auf 822,02 Euro, ab Juli 2005 auf 810,51 Euro, ab Juli 2006 auf 799,16 Euro, ab Juli 2007 auf 788,21 Euro, ab Juli 2008 auf 777,65 Euro, ab Juli 2009 auf 767,47 Euro, ab Juli 2010 auf 757,80 Euro, ab Juli 2011 auf 748,70 Euro, ab Juli 2012 auf 739,79 Euro und ab Juli 2013 auf noch 730,99 Euro.
- 13
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Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW seine vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2007, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 entsprechend dem Verbraucherpreisindex.
- 14
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW seine vorgezogene Alterspension von ursprünglich 2.067,13 DM (entspricht 1.056,91 Euro) herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension einschließlich der Gewinnzuschläge und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil. Hieraus errechne sich insoweit eine Forderung iHv. 32.883,34 Euro. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine vorgezogene Alterspension zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Im Zeitraum 1. Juli 2010 bis zum 31. Mai 2013 ergäbe sich insoweit ein Nachzahlungsbetrag von 4.512,90 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.
- 15
-
Der Kläger hat beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.396,24 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 1. Juni 2013 zusätzlich zur Leistung der Pensionskasse monatlich weitere 446,06 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft zu zahlen.
- 16
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teil der Alterspension einstandspflichtig, da sie dem Kläger keine „Umfassungszusage“ iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe.
- 17
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Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen.
- 18
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 insgesamt 3.905,22 Euro brutto zzgl. Zinsen sowie für die Zeit ab April 2014 eine um monatlich 76,35 Euro höhere Betriebsrente zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer rückständiger Beträge iHv. 7.556,55 Euro brutto sowie einer monatlichen Differenz von 254,91 Euro brutto. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
- 19
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst weder den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente noch den auf Beiträgen der früheren Arbeitgeberin A GmbH beruhenden Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 verpflichtet.
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I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
- 21
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1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
- 22
-
a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG), in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe). Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212).
- 23
-
Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.
- 24
-
Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen.
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b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden(st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN). Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm diejenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt.
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2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen.
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a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.
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aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG(vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN).
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bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.
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Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 6 des Einstellungsschreibens vom 21. August 1970 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.
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(1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Regelung in I Nr. 6 des Einstellungsschreibens, wonach der Kläger verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers(vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1968). Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde.
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(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.
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b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht.
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aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.“
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bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden(aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe).
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(1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde(vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50). § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe).
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(2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwendung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor(BT-Drs. 14/9007 S. 16), die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.
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(3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der Regelung „klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“; beseitigt werden sollten „in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten“ (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.). Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage klarzustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden.
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cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
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(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN).
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(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte.
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(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht(vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN).
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(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.
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Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.
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Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.
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Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.
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c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen.
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d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung(vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht.
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Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5). Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden(vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212).
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3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 iHv. insgesamt 3.587,12 Euro brutto und ab dem 1. April 2014 eine um 70,13 Euro brutto monatlich höhere Betriebsrente verlangen.
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a) Die für die Berechnung zugrunde zu legende Ausgangsrente des Klägers belief sich auf lediglich 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro). Ausweislich des Pensionsbescheids hat der Kläger bis zum Ende des Jahres 2000 eine Anwartschaft auf eine Jahrespension iHv. 23.005,30 DM erworben. In diesem Wert sind in der Aufrechnungsbescheinigung 2000 für das Jahr 1967 208,68 DM, für das Jahr 1968 214,17 DM, für das Jahr 1969 261,45 DM und für das Jahr 1970 weitere 261,57 DM ausgewiesen. Diese Beträge sind von der Gesamtanwartschaft iHv. 23.005,30 DM abzuziehen, woraus sich eine Gesamtanwartschaft iHv. 22.059,43 DM ergibt. Darüber hinaus sind noch weitere 941,82 DM herauszurechnen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Gewinnanteilen der Jahre 1972, 1975, 1978, 1979, 1982, 1985, 1987, 1991, 1994, 1997, 1998 und 1999, die auf Beiträgen der A GmbH iHv. insgesamt 945,87 DM beruhen. Hinzuzurechnen sind dann die für das Jahr 2001 noch erfolgten Erhöhungen der Anwartschaften um 177,39 DM. Hieraus ergibt sich eine Anwartschaft für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin iHv. 21.295,00 DM. Wegen der um 36 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme der Alterspension ist dieser Wert um 14,4 % (36 Monate x 0,4 %/Monat) und damit um 3.066,48 DM zu vermindern. Daraus ergibt sich eine während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin erdiente Jahrespensionsanwartschaft iHv. 18.228,52 DM und damit eine Monatspension iHv. 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro).
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b) Die auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhende unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich ab dem 1. Juli 2001 auf monatlich 1.519,04 DM (entspricht 776,67 Euro) und wurde entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 %, zum 1. Juli 2011 um 1,2 % und zum 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013 um jeweils 1,19 % herabgesetzt. Daraus errechnen sich folgende Differenzen:
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Die auf Beschäftigungszeiten bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhende Ausgangsrente iHv. 776,67 Euro monatlich wurde zum 1. Juli 2003 um 10,87 Euro auf noch 765,80 Euro monatlich herabgesetzt. Zum 1. Juli 2004 wurde sie um 10,72 Euro auf 755,08 Euro monatlich gekürzt. Zum 1. Juli 2005 erfolgte eine weitere Herabsetzung um 10,57 Euro auf 744,51 Euro. Dieser Betrag wurde zum 1. Juli 2006 um 10,42 Euro auf noch 734,09 Euro herabgesetzt. Zum 1. Juli 2007 wurden die verbliebenen Leistungen um 10,06 Euro auf 724,03 Euro herabgesetzt. Dieser Betrag wurde zum 1. Juli 2008 um 9,70 Euro auf 714,33 Euro gekürzt. Zum 1. Juli 2009 erfolgte eine weitere Herabsetzung um 9,36 Euro auf 704,97 Euro, die zum 1. Juli 2010 um 8,88 Euro auf noch 696,09 Euro gesenkt wurden. Zum 1. Juli 2011 wurden die Leistungen um 8,35 Euro auf 687,74 Euro herabgesetzt und zum 1. Juli 2012 nochmals um 8,18 Euro auf 679,56 Euro. Schließlich erfolgte zum 1. Juli 2013 eine neuerliche Herabsetzung um 8,09 Euro auf noch 671,47 Euro.
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c) Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 ergibt sich danach eine Differenz iHv. 374,04 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Differenz iHv. 860,40 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Differenz iHv. 966,96 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Differenz iHv. 1.067,16 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine Differenz iHv. 1.165,32 Euro und schließlich für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 eine Differenz iHv. 946,80 Euro. Die Differenz beträgt folglich im Zeitraum 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2014 insgesamt 5.380,68 Euro. Da die Beklagte lediglich für die auf ihren Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungskürzungen (2/3) einzustehen hat, ergibt sich ein Betrag iHv. 3.587,12 Euro brutto und für die Zeit ab dem 1. April 2014 ein Zahlungsanspruch iHv. 70,13 Euro brutto monatlich.
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4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2001 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu diesen Anpassungsstichtagen entgegen.
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1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
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Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN).
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2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unternehmenszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know-how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistungen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als vom Kläger angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts.
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3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte sowohl zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 als auch zu den weiteren Anpassungsstichtagen 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Zuwendungen der Bundesrepublik und des Landes Baden-Württemberg ausgeglichen.
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4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden-Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es daher nicht an.
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5. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2007, 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung, vgl. Art. 1 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen.
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Zwanziger
Spinner
Ahrendt
Knüttel
Möller