Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV 2016 | § 1 Geltungsbereich
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Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
Lebensversicherungsunternehmen einschließlich der Pensionskassen, mit Ausnahme der Sterbekassen, - 2.
Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien betreiben, und - 3.
Versicherungsunternehmen, die Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung erbringen.
(2) Diese Verordnung gilt für Verträge, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen.
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published on 12/01/2016 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.486,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes Seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab
published on 14/04/2015 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, zugleich auf die Anschlussberufung des Klägers unter teilweiser Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts G
published on 30/09/2014 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1529/11 - teilwei
published on 30/09/2014 00:00
Tenor
Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung
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