Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2016 - 18 Sa 54/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.09.2015 – 6 Ca 1047/15 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 282,37 € seit dem 01.01.2014, auf 282,94 € seit dem 01.06.2014, auf 160,27 € seit dem 01.08.2014, auf 217,14 € seit dem 01.10.2014, auf 150,92 € seit dem 01.11.2014, auf 293,25 € seit dem 01.03.2015, auf 208,75 € seit dem 01.03.2015, auf 300,00 € seit dem 01.04.2015 und auf 266,00 € seit dem 01.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.(*)
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage, die der Kläger für insgesamt 18 Monate (September bis Dezember 2013, Januar bis September 2014 sowie Januar bis Mai 2015) beansprucht.
3Der Kläger ist seit dem 01.03.2011 bei der Beklagten als Maschinenführer tätig. Er ist seit dem 01.06.2011 01.07.2011 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dass mit der Herstellung von Innentüren befasst ist. Sie ist Mitglied mit Tarifbindung im Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Westfalen-Lippe e.V.
4§ 4 Ziffer 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe (nachfolgend: LTV) lautet in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung wie folgt:
5MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“ festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.
6Die tarifschließenden Parteien haben bislang den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“ nicht in einem Katalog festgelegt.
7In dem Zeitraum, in dem der Kläger die tarifliche Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV einfordert, war er ausschließlich an der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine tätig. Hierbei handelt es sich um eine Maschine, in der Türzargen produziert werden. Alle Daten der Zargen wie die Längen, die Breite, Bohrungen und Fassungen werden in das Computersystem eingegeben. In der großen Säge werden die Teile auf vorgegebene genormte Maße geschnitten und in der Fräse weiterverarbeitet. In der Fräse wird von einer Seite (Schließblech) die Fräsung für das Schließblech durchgeführt und von der anderen Seite (Bandtasche) die passende Bohrung oder Fräsung eingebracht. Danach werden die Teile zum Montageautomaten weitergeleitet. Der Kläger arbeitete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem.
8Nachdem der Kläger die tarifliche Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV für die Monate September bis Dezember 2013, Januar bis September 2014 sowie Januar bis Mai 2015 erfolglos schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, verfolgt er seine Ansprüche mit der am 12.05.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 31.08.2015 erweiterten Klage weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Arbeit an der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine die tarifliche Zulage in Höhe von 7 % zu. Da an der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine gefräst und gesägt werde, handele es sich um eine spanabhebende Holzverarbeitungsmaschine im Sinne der tariflichen Vorschrift. „Spanabhebend“ seien alle Bearbeitungsverfahren, bei denen bei einem Trennvorgang mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten zur Änderung der Werksstückform oder -oberflächen in Form von Spänen abgetragen werden.
9Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 308,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2013 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 244,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2014 zu zahlen;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2014 zu zahlen;
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5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 298,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2014 zu zahlen;
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6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2014 zu zahlen;
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7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 166,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2014 zu zahlen;
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8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 145,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus dem 01.02.2015 zu zahlen;
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9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 280,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2015 zu zahlen;
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10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 306,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine handele es sich nicht um eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine. Fräsen, Sägen, Bohren und Schleifen seien keine spanabhebenden Verfahren, da bei diesen Verfahren der Span nicht „abgehoben“ werde. Bei allen Holzbearbeitungsmaschinen, die das Werkstück mittels eines Werkzeugs bearbeiteten, fielen Späne an. Nach dem Tarifwortlaut sei aber die „Spanabhebung“ ausschlaggebend. Als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen seien die Dickenhobelmaschinen, die zweiseitigen Hobelmaschinen und die mehrseitigen Hobelmaschinen anzusehen. Angesichts des weiten Geltungsbereichs der tariflichen Regelung hätte eine Gleichstellung von „spanenden Maschinen“ und „spanabhebenden Maschinen“ zur Folge, dass alle Mitarbeiter der Holzplattenfabrikation die tarifliche Zulage erhielten. Dies entspreche nicht dem Willen der Tarifparteien, die mit dem Merkmal der Spanabhebung eine deutliche Einschränkung hätten normieren wollen.
33Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94 ausgeführt, die Auslegung des Lohntarifvertrages ergebe, dass zwischen spanabhebenden und zerspanenden Maschinen zu differenzieren sei. Im Entstehungszeitpunkt der Tarifnorm seien spanabhebende Arbeiten qualifiziertere Tätigkeiten gewesen als das Sägen und Bohren. Zudem seien Tätigkeiten an einer Maschinenstraße nicht als Tätigkeiten an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen anzusehen, da die einzelnen unterschiedlichen Arbeitsschritte der einheitlich gesteuerten Maschine jedenfalls nicht mehr unter den Begriff „spanabhebend“ zu fassen seien. Der Kläger habe nicht zwischen den einzelnen Schritten differenziert und insbesondere nicht den Anteil des Fräsens zeitlich benannt.
34Gegen das Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufung fristgerecht begründet. Insoweit wird auf die Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
35Der Kläger meint, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Maschinenstraßen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 4 Ziff. 4 LTV fielen. Es könne nicht darauf ankommen, ob einzelne Holzbearbeitungsmaschinen zu einer Maschinenstraße verbunden seien. Maßgeblich sei allein, ob bei den maschinellen Holzbearbeitungsverfahren Späne anfielen. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend angenommen, die Begriffe „spanabhebend“ und „zerspanend“ beschrieben unterschiedliche Fertigungsvorgänge. In der einschlägigen Fachliteratur und im Sprachgebrauch der Berufsgenossenschaften sei eine synonyme Verwendung dieser Begriffe üblich. Die Maschine, die der Kläger bediene, sei eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine, da durch das Sägen das Holz ge- bzw. verformt werde und es zum Abtragen von Spänen komme. Die Größe der Späne sei für die Qualifizierung als spanabhebendes Fertigungsverfahren unerheblich. Diese Auslegung der Tarifvorschrift des § 4 Ziff. 4 LTV führe nicht dazu, dass die Zulage für jedwede Tätigkeit an Holzbearbeitungsmaschinen zu zahlen sei, da es neben den abspanenden Maschinen auch Holzpressmaschinen, Klebe- und Leimmaschinen, Beizanlagen und Lackieranlagen gebe.
36Der Kläger beantragt,
37das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.11.2015, Az.: 3 Ca 1238/15, abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 308,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2013 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 244,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2014 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2014 zu zahlen;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2014 zu zahlen;
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5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 298,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2014 zu zahlen;
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6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2014 zu zahlen;
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7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 166,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2014 zu zahlen;
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8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 145,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus dem 01.02.2015 zu zahlen;
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9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 280,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2015 zu zahlen;
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10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 306,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
59die Berufung zurückzuweisen.
60Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
61Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
62Entscheidungsgründe
63I.
64Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
651. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 2.161,64 € brutto (2.530,01 € brutto) gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV.
66a) Diese Tarifvorschrift gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.
67Das folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Beide Parteien sind tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Sie sind jeweils Mitglied der tarifschließenden Verbände.
68b) Der Lohntarifvertrag findet nach seinem räumlich/fachlichen Geltungsbereich Anwendung.
69Nach § 1 LTV entspricht der Geltungsbereich des Lohnvertrages den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Westfalen-Lippe. Der Geltungsbereich des Manteltarifvertrages vom 09.12.2008 (nachfolgend: MTV). ist gemäß Nr. 1.5. MTV eröffnet. Die Beklagte stellt Türen (Innentüren) her.
70c) Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Zulage gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV sind für die Monate September bis Dezember 2013, Januar bis September 2014 sowie Januar bis Mai 2015 erfüllt.
71aa) Die Regelung des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV wird nicht durch § 4 Ziff. 4 Satz 1 und 2 LTV verdrängt, da die Tarifparteien bislang den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“ nicht in einem Katalog festgelegt haben.
72bb) Der Anspruch auf Zahlung der Zulage ist nicht nach § 4 Ziff. 4 Satz 3 a. E. LTV ausgeschlossen. Der Kläger arbeitete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem.
73cc) Der Kläger bediente eine Holzbearbeitungsmaschine.
74Unter einer Holzbearbeitungsmaschine ist eine stationäre Maschine zu verstehen, deren Arbeitsaggregate nicht durch menschliche Kraft angetrieben und nicht von Hand geführt werden und die das Holz ge- bzw. verformt (vgl. BAG, Urteil vom 25.07.1962 – 4 AZR 535/61). Die Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine, an der der Kläger arbeitet, erfüllt diese Voraussetzungen. Darüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit.
75dd) Bei der Lehbrink-Zargenfertigungsmaschine handelt es sich auch um eine „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschine.
76Das Attribut „spanabhebend“ wird in der Rechtsprechung unterschiedlich verstanden. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Maschine die Späne „ab“-heben müsse, es sei zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen zu unterscheiden (so BAG, Urteil vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94: Eine Bandsäge ist keine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine). Nach dieser Auffassung, die auch die Beklagte vertritt, wären im Wesentlichen nur Hobelmaschinen als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen anzusehen. - Andererseits werden die Begriffe „spanabhebend“ und „spanabnehmend“ gleichgesetzt (so BAG, Urteil vom 25.07.1962 – 4 AZR 535/61: Eine Leistenbündelmaschine, mit der Leisten durch Sägen gekürzt und Nuten gesägt und in einen Bindfaden eingedrückt werden, ist eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine) oder der Begriff „spanabhebend“ als „spanend“ verstanden (LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2015 – 10 Sa 1655/14: Maschinenstraßen, an denen gesägt, gefräst und geschliffen wird, sind spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen; ebenso LAG Hamm, Urteile vom 23.05.2016 – 10 Sa 1730/15, 10 Sa 1734/15, 10 Sa 1796/15).
77Der letztgenannten Auffassung, die die 10. Kammer des LAG Hamm vertritt, ist zu folgen. Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden; darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge- und Bohrmaschinen. Das ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung des § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV.
78(1) Für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen sind die Grundsätze maßgeblich, die auch für die Gesetzesauslegung gelten (BAG, Urteil vom 02.06.1961 – 1 AZR 573/59, seitdem ständige Rechtsprechung).
79Um den Inhalt einer Tarifnorm festzustellen, muss der Auslegungskanon herangezogen werden, der bei der Gesetzesinterpretation üblich ist (Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2004, § 1 TVG, Rdnr. 554 ff.; Wank, in: Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 7. Aufl. 2007, § 1 TVG, Rdnr. 999 ff.; Wißmann, in: Thüsing/Braun, Tarifrecht, 4. Kapitel, Rdnr. 154 ff.): Zu berücksichtigen sind Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Tarifvorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.10.2010 – 8 AZR 392/09, Urteil vom 12.08.2015 – 7 AZR 592/13 m.w.N.) ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Verwenden die Tarifvertragsparteien ein branchenspezifischen Begriff, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff verstanden wissen wollen, wie er den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht (BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 4 AZR 316/12, Urteil vom 05.09.2012 – 4 AZR 584/10 m.w.N.).
80(2) Den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht es, den branchenspezifischen Begriff „spanabhebend“ im Sinne von „spanend“ oder „zerspanend“ zu verstehen. Danach ist maßgeblich, ob bei der maschinellen Holzbearbeitung überhaupt Späne entstehen. Es ist nicht darauf abzustellen, ob die Späne durch einen besonderen Vorgang des „Ab“-hebens entstehen.
81Die für die spanende Fertigung maßgeblichen DIN-Normen enthalten den Begriff „spanabhebend“ nicht. Auch der Begriff „zerspanen“ wird nicht verwendet. Die DIN-Norm 8580 unterteilt die verschiedenen Fertigungsverfahren in sechs Hauptverfahren und definiert als eines dieser Verfahren das „Spanen“ (formgebend). Die verschiedenen Fertigungsverfahren des „Spanens“ sind in Deutschland in der Norm DIN 8589 definiert. Das „Spanen“ beschreibt danach „einen Trennvorgang, bei dem von einem Werkstück mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeugs Werkstoffschichten von Spänen zur Änderung der Werkstückform und (oder) Werkstückoberfläche mechanisch abgetrennt werden“. Eine Unterscheidung der Begriffe „spanabhebend“ und „spanend“ bzw. „zerspanend“ findet sich hier nicht.
82In der Fachliteratur wird die „spanabhebende Bearbeitung“ als „eine Schnittbewegung, die den eigentlichen Spanabhub bewirkt, und eine Vorschubbewegung, ohne die eine mehrmalige, zeitlich aufeinanderfolgende Spanabnahme nicht möglich wäre“ beschrieben (Gerhard Maier, Spanabhebende Maschinen in der Holzverarbeitung, 1997, S. 18). Die Wirkbewegung bei dem Spanungsvorgang, die aus Schnittbewegung und Vorschubbewegung entsteht, wird als diejenige Bewegung bezeichnet, die das „Abheben der Späne“ bewirkt (Zentralinstitut für Holztechnologie, Lexikon der Holztechnik, 1964, S. 85). Unter „spanabhebender Fertigung“ wird ein „technisches Verfahren verstanden, bei dem vom Werkstück (Rohling) Werkstoffteile abgetrennt werden“ (Gabler Wirtschaftslexikon, 35/Archiv/74265/ spanabhebende-fertigung-v4.html). So wird das Trennen mit Schneidkeil „spanabhebend“ genannt, wenn „einseitig ein dünner, biegsamer Span abgehoben wird, während die Gegenseite relativ dick und relativ starr bleibt“ (Wagenführ/Scholz, Taschenbuch der Holztechnik, 2008, S. 267). Als Beispiel für „spanabhebende Bearbeitung“ werden das Drehen, Hobeln, Bohren und Fräsen genannt (Gabler, Wirtschaftslexikon, a.a.O.; Maier, a.a.O., S. 18; vgl. auch wissen.de/lexikon/Holzbearbeitungsmaschinen: Fräsmaschinen bearbeiten Holz auf spanabhebendem Weg, google.com.patents/ WO2009100708A2?cl=de: Verfahren und Vorrichtung für eine spanabhebende Bearbeitung von Werkstücken mit einem Bohrer). Unter dem Gesichtspunkt der Erfassung von Holzspänen und –stäuben wird das Sägen, Fräsen und Schleifen zur spanabhebenden Holzverarbeitung gezählt (Jörn Blecken, Optimierung der Staub- und Späneerfassung in stationären Holzbearbeitungsmaschinen, 2004, S. 19, books.google.de).
83Der Begriff des „Zerspanens“ wird nicht anders verstanden. Nach dem Online-Lexikon zum Maschinenbau (Maschinenbau.de) wird „zerspanen“ definiert als „mechanischer Trennvorgang, bei dem mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten in Form von Spänen zur Änderung der Werkstückform abgetrennt werden, als Formen des Zerspanens werden das „Drehen, Fräsen, Bohren, Sägen, Hobeln, Feilen, Räumen, Hohnen, Läppen, Schleifen, Trommel- und Strahlspanen“ bezeichnet.
84Auch die Berufsgenossenschaften bezeichnen Drehmaschinen, Bohrmaschinen, Fräsen und Sägen als spanabhebende Werkzeugmaschinen (bgbau-medien.de/bausteine/c_315/c_315.htm; vbg.de /apl/arbhilf/unterw /66_Spa.htm). Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie verwenden den Begriff „spanabhebend“ ebenfalls im Sinne von „spanend“ (vgl. LAG Hamm, Urteile vom 23.05.2016, Urteil vom 08.05.2015 – 10 Sa 1655/14).
85Das Begriffsverständnis der Berufskreise geht somit dahin, dass eine „spanabhebende“ Bearbeitungsweise dadurch gekennzeichnet ist, dass Späne (überhaupt) entstehen, und nicht dadurch, dass Späne (im Rahmen einer Vorwärtsbewegung nach oben gerichtet) „ab“-gehoben werden, wie dies beim Hobeln der Fall ist.
86Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die DIN-Normen 8580 und 8589 bei der Normierung der Vorschrift des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV seien noch nicht bekannt gewesen und das derzeitige Verständnis der beteiligten Berufskreise (insbesondere der Fachliteratur) vom Begriff des „Spanabhebens“ spiegele nicht das seinerzeitige Begriffsverständnis der beteiligten Berufskreise wider. Denn schon in der älteren Fachliteratur wurde der Begriff des „Spanabhebens“ mit „Spanen“ bzw. „Zerspanen“ gleichgesetzt. So wurden Sägen, Hobelmaschinen, Lochbohrmaschinen und Schleifmaschinen als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen angesehen (Hermann Fischer, Die Werkzeugmaschinen, 2. Band Die Holzbearbeitungs-Maschinen, 1901, S. 16 ff., books.google.de; vgl. hinsichtlich der Bearbeitung von Kunststoffen auch Franz Kainer, Polyvinylchlorid und Vinylchlorid-Mischpolymerisate, 1952, S. 280, books.google.de: Spanabhebende Bearbeitung durch Abdrehen, Fräsen, Bohren, Stanzen, Hobeln, Sägen und Schneiden). Hobel, Bohrer und Fräsen wurden als spanabhebende Werkzeuge bezeichnet (Hermann Meyer, Leitfaden der Werkzeugmaschinenkunde, 1921, S. 14, books.google.de). Differenziert wurde zwischen spangebender und spanloser Formgebung bei der Holzbearbeitung (Franz Kollmann, Technologie des Holzes und der Holzwerkstoffe, Bd. 2 Holzschutz, 1955, S. 604, books.google.de). Demgegenüber findet sich (auch in der älteren Literatur), soweit für das Berufungsgericht ersichtlich, keine einzige Stellungnahme, die den Begriff des „Spanabhebens“ unter Betonung des „Ab“-Hebevorgangs definiert, und – wie es der Auffassung der Beklagten entspricht – lediglich Hobelmaschinen als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen ansieht. Das Holzwirtschaftliche Jahrbuch Nr. 6-7 „Holzbearbeitungsmaschinen“ aus Februar 1957, das die Beklagte im Rahmen ihrer Argumentation zur Auslegung der Tarifvorschrift erwähnt, verhält sich zum Begriff der „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen“ nicht. Es gibt in diesem Werk ausweislich des Inhaltsverzeichnisses zwar ein eigenes Kapitel über „Zerspanungsmaschinen für die Holzspanplattenfabrikation“. In diesem Kapitel werden allerdings die Hobelmaschinen, die auch nach der Auffassung der Beklagten als „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen“ zu gelten haben, gar nicht erwähnt. Ein eigenes Kapitel zu „spanabhebenden“ oder „spanenden“ Maschinen enthält das Werk nicht.
87(3) Das vorstehend beschriebene Verständnis der beteiligten Berufskreise vom branchenspezifischen Begriff des „Spanabhebens“ steht mit dem Wortlaut des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV im Einklang.
88Der Wortsinn des Begriffs „spanabhebend“ wird als „formend bearbeitend, in dem man mit Hobel, Feile etc. Schichten in Spänen entfernt“ verstanden (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981). Im Duden (Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6 1981) wird unter dem Stichwort „spanabhebend“ auf „spanende Bearbeitung/Fertigung“ verwiesen.
89Nach dem Wortlaut lässt sich unter „Spanabhebung“ nicht nur das Abtragen von (größeren) Spänen nach oben bei einer horizontalen Vorwärtsbewegung des Werkzeuges – wie beim Hobeln – sondern auch das Abheben von (kleineren) Spänen durch eine Auf- und Abbewegung wie beim Sägen verstehen. Die Zähne des Sägeblattes heben ja letztlich auch nur Teile des Werkstoffes, nämlich Späne, ab, wodurch der Werkstoff zerteilt wird. Das gleiche gilt für das Bohren und Fräsen, das sich als Abheben von Spänen durch die rotierende Bewegung des Werkzeuges begreifen lässt.
90(4) Entstehungsgeschichtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen.
91Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Tarifparteien hätten sich nach der Normierung des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV zu einem späteren Zeitpunkt die Auslegung des Begriffs „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine“ durch das BAG im Urteil vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94 zu eigen gemacht. § 3 LTV enthält ausdrückliche Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des BAG zum Begriff der „körperlichen Belastungen“ (Urteil vom 27.08.1988 - 4 AZR 707/87). Eine solche Bezugnahme auf die Rechtsprechung findet sich in § 4 Ziff. 4 LTV nicht.
92(5) Die Annahme, alle „spanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen seien „spanabhebend“, entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV.
93Indem der Tarifvertrag bestimmt, dass nicht jeder Arbeiter an einer Holzbearbeitungsmaschine eine Zulage erhält, sondern nur derjenige, der an einer „spanabhebenden“ Holzbearbeitungsmaschine tätig ist, soll offenbar eine Einschränkung des Kreises der Zulagenberechtigten erfolgen. Dafür spricht auch, dass gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 2 LTV der Wille der Tarifvertragsparteien darauf gerichtet war, einen Katalog von Holzbearbeitungsmaschinen zu erstellen, deren Bedienung die Zahlung der Zulage nach sich zieht. Die tariflich gewollte Beschränkung der Zulage lässt sich auch dann erreichen, wenn man „spanabhebend“ mit „spanend“ gleichsetzt. Es gibt eine Vielzahl von Maschinen, deren Bediener keinen Anspruch auf die Zulage haben, beispielsweise Holzpressmaschinen, Klebe- und Leimmaschinen sowie Beiz- und Lackieranlagen.
94Wollte man den Begriff „spanabhebend“ aber so verstehen, wie es die Beklagte befürwortet, bestünde nur noch ein ganz geringer Anwendungsbereich für die Zahlung der Zulage gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV. Wären nur Holzbearbeitungsmaschinen erfasst, bei denen die Schnittbewegung durch einen Hub erfolgt, ist schon fraglich, ob Dickenhobel- und Abrichthobelmaschinen überhaupt als „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen“ anzusehen sind, da diese – wie Fräsmaschinen – mit rotierenden Werkzeugen arbeiten. Fordert man – wie beim klassischen Hobel – eine geradlinige, abhebende (nicht rotierende) Schnittbewegung, hätte schon Mitte des letzten Jahrhunderts so gut wie kein Anwendungsbereich für die Zulagenregelung existiert, da die „wirklichen“ Hobelmaschinen wie Putzhobel- oder Ziehklingenmaschinen in der Holzbearbeitung keine nennenswerte Rolle spielten (Ingenieurschule für Holztechnik, Taschenbuch der Holztechnologie, 1965, S. 321; Wagenführ/Scholz, a.a.O., S. 315).
95Es wäre nicht einzusehen, warum der Tarifvertrag nur für Maschinenarbeiter an Hobelmaschinen Zulagen vorsehen sollte, für Maschinenarbeiter an anderen spanenden Holzbearbeitungsmaschinen jedoch nicht. Aus der Regelungssystematik des § 4 LTV ergibt sich, dass Zulagen entweder für besonders schmutzige, bzw. gesundheitsgefährdende Arbeiten (z.B. gemäß Ziffer 5 für „Spritzer“ und „Bleicher“) oder für handwerklich anspruchsvolle Tätigkeiten (z.B. gemäß Ziffer 6 für „individuelle Bildhauerarbeiten“) gezahlt werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit an einer Hobelmaschine gefährlicher oder anspruchsvoller ist als die Arbeit an einer Säge- oder Fräsmaschine. Die Unfallgefahr, die durch die Benutzung scharfklingiger Werkzeugteile in den Maschinen entsteht, ist dieselbe. Als die Vorschrift des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV im Jahr 1958 normiert wurde, dürfte es noch keine Absauganlagen in heutiger Form an den Maschinenarbeitsplätzen gegeben haben, so dass sich die Arbeit an allen spanenden Holzbearbeitungsmaschinen gleichermaßen als schmutzig und gesundheitsschädlich dargestellt haben wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit an Hobelmaschinen handwerklich anspruchsvoller ist als die Arbeit an anderen spanenden Maschinen. Die Schwierigkeiten, beim „Schneiden“ des faserigen Holzwerkstoffs (dazu Hermann Fischer, a.a.O., S. 2 ff.), die zur ungewollten Beschädigung des Rohstoffs durch die maschinelle Arbeit führen können, bestehen bei allen spanenden Holzbearbeitungsverfahren. Falls Hintergrund der Zulage gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV gewesen sein sollte, dass Ende der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts qualifizierte Mitarbeiter, die die damals „modernen“ Holzbearbeitungsmaschinen bedienen konnten, rar waren, so gilt dies für Mitarbeiter an allen spanenden Holzbearbeitungsmaschinen gleichermaßen.
96In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wäre es auch nicht mit Sinn und Zweck der Tarifnorm vereinbar, den Bedienern von Säge- und Fräsmaschinen die Zulage mit dem Argument zu versagen, bei dem Einsatz dieser Maschinen entstünden – anders als bei dem Einsatz von Hobelmaschinen – gar keine Späne, sondern nur Staub bzw. (Säge-) Mehl. Nach dem Zweck der Zulage kann es auf die Größe der Späne nicht ankommen. Wollte man auf die Größe der Späne abstellen, so bestünden auch Abgrenzungsschwierigkeiten, die eine praktikable Anwendung der Norm nicht mehr zuließen: Man müsste nämlich festlegen, wie groß (mindestens) der Span zu sein hat, der beim Bedienen der Holzbearbeitungsmaschine entsteht. Vorgaben hierzu lassen sich dem tariflichen Regelungswerk nicht entnehmen.
97d) Über die Höhe der Klageforderung besteht zwischen den Parteien kein Streit. Der Kläger hat seine Klageforderung nachvollziehbar und rechnerisch richtig im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.08.2015 dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
98e) Die Ansprüche des Klägers sind nicht nach Nr. 108 MTV verfallen.
99Der Kläger hat die in dieser Tarifvorschrift vorgesehene Frist von zwei Monaten ab Fälligkeit für die Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, die rechtzeitige Geltendmachung der Klageforderung nicht in Abrede stellen zu wollen.
1002. Die Zinsansprüche des Klägers folgen aus § 288 Abs. 1 BGB.
101Die Beklagte befand sich zu den Zeitpunkten, die im Urteilstenor als Beginn der Verzinsungspflicht ausgewiesen sind, mit der Zahlung der jeweiligen Teilbeträge im Verzug. Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die Leistungszeit war kalendermäßig bestimmt. Nach Nr. 59 MTV ist das Arbeitsentgelt jeweils am Monatsletzten zu zahlen.
102II.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte unterlag im Rechtsstreit und hat die Kosten zu tragen.
104Die Revision ist zugelassen worden, weil die Auslegung des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 76 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG – die Tarifregelung gilt bundesweit) und weil das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94) abgewichen ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
105106
Am 28.11.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss (*):
107wird das Urteil vom 18.08.2016 hinsichtlich des Tenors folgendermaßen abgeändert:
108Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.11.2015 – 3 Ca 1238/15 wie folgt abgeändert:
109Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.530,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 308,37 € seit dem 01.11.2013, auf 244,64 € seit dem 01.01.2014, auf 282,47 € seit dem 01.03.2014, auf 282,94 € seit dem 01.05.2014, auf 298,22 € seit dem 01.07.2014, auf 214,32 € seit dem 01.09.2014, auf 166,31 € seit dem 01.10.2014, auf 145,99 € seit dem 01.02.2015, auf 280,50 € seit dem 01.04.2015 und auf 306,25 € seit dem 01.06.2015 zu zahlen.
110Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
111Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
112G r ü n d e
113I. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.
114Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt (Vollkommer, in: Zöller, Zöller, 30. Auflage, § 319 ZPO Rn. 4 f. m.w.N.).
115Der Tenor des Urteils vom 18.08.2016 ist hinsichtlich des ausgeurteilten Betrages nebst Zinsen offenbar unrichtig. Es liegt ein Schreibfehler vor. Das ergibt sich aus dem Inhalt der Gerichtsakten (unterzeichnete Urteilsformel Bl. 139 d.A.).
116II. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, - 2.
Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und - 3.
folgende Fahrzeuge - a)
Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, - b)
Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie - c)
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a) (weggefallen)
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
- 1.
für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen, a) auf den Seelotsrevieren
Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigenPersonenverkehr um 80 vom Hundert im Übrigen um 50 vom Hundert b) auf den übrigen Seelotsrevieren
im regelmäßigen
Personenverkehrum 60 vom Hundert im Übrigen um 10 vom Hundert - 2.
für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen, - a)
auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundert für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert - b)
auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
- 3.
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
mit den Nordseeinseln und der
niederländischen Emsküste um90 vom Hundert - 4.
für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im
Liniendienst auf der Ems
mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert. Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.