Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 08. Mai 2015 - 10 Sa 1655/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.10.2014 – Az. 3 Ca 703/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Maschinenzulage von 7% des Stundenlohns für die zwischen September 2013 und November 2013 sowie im August und September 2014 geleisteten Arbeitsstunden.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 18.08.1997 als Maschinenbediener zu einem Bruttostundenlohn während des streitgegenständlichen Zeitraums von 14,57 € beschäftigt. Unter Ziffer 5 des Arbeitsvertrages vom 11.07.1997 (Bl. 5 ff. d.A.) heißt es:
4„Im Übrigen richten sich die Arbeitsbedingungen und sonstigen Fragen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sich aus diesem Vertrage nichts anderes ergibt, nach den tariflichen Bestimmungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie im nordwestdeutschen Raum, Herford, ohne Rücksicht auf seine Tarifbindungen, sowie nach den vorhandenen Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen. Gekündigte Tarifverträge sind auch dann anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht von der Nachwirkung (§ 4 TVG) erfaßt wird.“
5Aufgrund dessen findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der „Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe“ (im Folgenden: LTV) Anwendung. § 4 Ziffer 4 des LTV in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:
6„MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.“
7Die Beklagte produziert Wohnraumtüren aus Holz. Sie arbeitet mit Maschinenstrassen, die teilweise mehrere Arbeitsgänge zusammenfassen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum die Maschine „IMA-Postforming“ bedient, ferner die miteinander verbundenen „Heesemann UKP 20“ und „Vacumat“ sowie die „Folding 1“. An der „IMA Postforming“ werden Spanplatten gesägt und gefräst. Auch an der „Folding 1“ werden Spanplatten und MDF-Platten gefräst; anschließend werden die gefrästen Teile „gefaltet“. Mit der „Heesemann UKP 20“ werden Schleifarbeiten vorgenommen, mit der „Vacumat“ die anschließende Lackierung. Die „Heesemann UKP 20“ und die „Vacumat“ sind miteinander verbunden und werden einheitlich bedient. Der Kläger war an diesen Maschinen - außer an der Folding 1“ - dafür zuständig, die Maschinen einzustellen, das Werkzeug zu wechseln sowie an allen Maschinen die Werkstücke auf die Maschinen zu legen und am Ende des Bearbeitungsvorgangs wieder abzunehmen.
8Mit Schreiben vom 28.11.2013 (Bl. 20 d.A.) und vom 06.02.2014 (Bl.21 d.A.) hat der Kläger die Zulagen für die Monate September bis November 2013 erfolglos gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm für die streitgegenständlichen Zeiträume die Maschinenzulage i.H.v. 7%, mithin 1,02 €/ Stunde zustehe, da er im Bereich der Zerspanung tätig gewesen sei und dabei an spanabhebenden Maschinen gearbeitet habe. Denn „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen“ seien alle Maschinen, die mit Schneiden versehen seien und beim Schneiden Späne bildeten. Späne seien Sekundärprodukte, die dünn, biegsam und nicht das Werkstück selbst seien. Dabei werde auch ein gewisses Volumen „zerspant“, d.h. vollständig in Späne umgewandelt. Das „Zerspanen“ beruhe damit auf einem spanabhebenden Prozess, so dass sämtliche Holzbearbeitungsmaschinen, an denen gesägt, gefräst, gebohrt oder geschliffen werde, „spanabhenbend“ seien. Sämtliche vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum bedienten Maschinen seien damit „spanabhebend“ i.S.d. § 4 LTV.
10Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen,
122. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 161,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen,
133. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen,
144. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 107,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen,
155. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger die begehrte Zulage nicht zustehe. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.1995 (10 AZR 1059/94) sei zu unterscheiden zwischen zerspanenden und spananhebenden Holzbearbeitungsmaschinen. Da der Kläger selbst vorgetragen habe, im Bereich der Zerspanung tätig gewesen zu sein, sei die Klage schon unschlüssig.
19Mit Urteil vom 29.10.2014, dem Kläger zugestellt am 04.11.2014, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass – da die Tarifpartner den Begriff der Holzbearbeitungsmaschinen immer noch nicht festgelegt haben – es allein darauf ankomme, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum an einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine gearbeitet habe. Der klägerischen Auffassung, nach der alle Holzbearbeitungsmaschinen spanabhebend seien, da auch das Zerspanen auf einem spanabhebenden Prozess basiere, könne nicht gefolgt werden. Denn § 4 LTV unterscheide klar zwischen Holzbearbeitungsmaschinen und spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen. Damit solle nach der tariflichen Reglung nicht an jeder Holzbearbeitungsmaschine ein Anspruch auf eine Zulage bestehen. So habe auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.10.1995 zwischen spanabhebenden und zerspanenden Holzbearbeitungsmaschinen unterschieden. Nach dieser Differenzierung habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen gearbeitet. Die „IMA- Postforming“ habe der Kläger selbst der Zerspanung zugeordnet und keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen, die erkennen ließen, dass es sich bei dieser Maschine um eine spanabhebende Maschine handelt. Auch die „Heesemann UKP 20“, die „Vacumat“ sowie die „Folding 1“ seien keine spanabhebenden Maschinen, da an diesen Maschinen im Wesentlichen Schleifarbeiten vorgenommen würden. Dabei handele es sich lediglich um ein Glätten von Oberflächen mit Staub-, nicht aber mit Spanbildung.
20Gegen das klageabweisende Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 24.11.2014, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.02.2015 mit am 04.02.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Kläger führt unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens zur Begründung aus, dass das Arbeitsgericht mit dem Bundesarbeitsgericht zwar zutreffend davon ausgehe, dass § 4 Ziff. 4 LTV mit dem Begriff der „spanabhebenden Maschinen“ eine besondere Gruppe von Maschinen erfassen wolle. Diese Maschinen seien aber nicht von den „zerspanenden“ Maschinen abzugrenzen, denn diese Differenzierung finde keinen Anklang im Wortlaut der tariflichen Bestimmung. Vielmehr sei die Abgrenzung vorzunehmen zu anderen Holzbearbeitungsmaschinen, die weder „spanabhebend“, noch „zerspanend“ seien, wie beispielsweise Klebemaschinen, Pressen, Kantenleimmaschinen etc. In diesem Sinne seien die „IMA- Postforming“, mit der gefräst, gesägt und geleimt werde, die „Heesemann UKP 20“ und die „Vacumat“ als Schleifmaschine sowie die „Folding 1“ als weitere Fräsmaschine „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen“ im Sinne der tariflichen Regelung.
21Der Kläger beantragt,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.10.2014– Az. 3 Ca 703/14 – abzuändern und
231. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen;
242. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 161,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen;
253. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 157,34 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen;
264. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 107,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen;
275. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe zwischen September und November 2013 schon nicht in dem angegebenen Umfang an der „IMA- Postforming“ gearbeitet. Jedenfalls seien alle von dem Kläger bedienten Maschinen nicht „spanabhebend“ im Sinne der tariflichen Regelung, Bei der „IMA- Postforming“ und der „Folding 1“ handele es sich aufgrund des Fräsvorgangs um „zerspanende Maschinen“, die „Heesemann UKP 20“ und die „Vacumat“ produzierten ohnehin lediglich Schleifstaub.
31Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen vom 29.10.2014 und vom 08.05.2015 Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 24.11.2014 gegen das am 04.11.2014 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wurde auch innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 04.02.2015 begründet und ist damit insgesamt zulässig.
34II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer Maschinenzulage i.H.v. insgesamt 640,24 € für die Monate September bis November 2013 sowie August und September 2014.
351. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung der 7%-igen Zulage nach § 4 Ziff. 4 des LTV. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.
36a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteile vom 10. Februar 2015 – 3 AZR 904/13 – Rn. 27, juris; 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 2, juris; 9; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN, juris).
37b) Danach ergibt sich aus § 4 Ziff. 4 LTV ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der 7%-igen Zulage, da er im streitgegenständlichen Zeitraum die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.
38aa) Die Tarifnorm gewährt MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen eine Zulage von 7 % auf ihren tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder einem Prämiensystem arbeiten und die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festgelegt haben. Solange das noch nicht geschehen ist, gilt die Regelung, dass MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen die Zulage von 7 % erhalten. Die Tarifpartner haben einen derartigen Katalog von "Holzbearbeitungsmaschinen" nicht festgelegt.
39bb) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des Tarifvertrages zwischen „Holzbearbeitungsmaschinen“ und „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen“ zu unterscheiden ist (so auch BAG, Urteil vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94 – juris). Die vom Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18.10.1995, a.a.O.) vorgenommene Differenzierung zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen lässt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem Tarifwortlaut hingegen nicht entnehmen.
40Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass es neben Holzbearbeitungsmaschinen, die in irgendeiner Weise ein Werkstück bearbeiten, indem sie „Späne abheben“ oder ein Werkstück „zerspanen“, zahlreiche andere Holzbearbeitungsmaschinen gibt, die kein Material abtragen, z.B. verschiedene Arten von Holzpressmaschinen, Klebe- und Leimmaschinen, Beizanlagen oder Lackieranlagen. Das lässt das Arbeitsgerichts außer Acht, indem es ausführt, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage nicht bei „jedweder Tätigkeit an einer Holzbearbeitungsmaschine bestehen soll“ und deshalb die „spanabhebenden“ Holzbearbeitungsmaschinen von „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen abzugrenzen seien (a.A. auch schon BAG, Urteil vom 25.07.1962 - Az. 4 AZR 535/61 – juris, das nicht zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen differenziert und sowohl Fräsen als auch Sägen als „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschinen im Sinne von § 4 Ziff. 6 des LTV 1957 bzw. des § 4 Ziff. 6 des LTV 1958, die mit dem aktuellen § 4 Ziff. 4 LTV 2009 identisch sind, angesehen hat). Allein mit dem Argument, dass die „spanabhebenden“ von anderen Holzbearbeitungsmaschinen abzugrenzen seien, lässt sich die Differenzeirung zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Maschinen jedenfalls nicht begründen.
41cc) Die Differenzierung zwischen „spanabhebenden“ zu „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen wird auch nicht durch die der Kammer zugängliche (Fach-) Literatur aus dem Bereich der Holzbearbeitung gestützt. Die Begriffe des „Spanabhebens“, des „Spanens“ und des „Zerspanens“ werden dort nicht voneinander abgegrenzt, sondern größtenteils synonym verwendet. Dabei wird abgestellt auf die Art und Weise, in der das Werkstück mit Schneidwerkzeugen bearbeitet wird. Prof. Dr. Ing. G. Maier (von 1977 bis 1993 Professor an der Fachhochschule Rosenheim im Fachbereich Holztechnik für das Fachgebiet spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen, spanabhebende Maschinenwerkzeuge und spanungstechnische Grundlagen) kennzeichnet die „spanabhebende Bearbeitung“ als „eine Schnittbewegung, die den eigentlichen Spanabhub bewirkt, und einer Vorschubbewegung, ohne die eine mehrmalige, zeitlich aufeinanderfolgende Spanabnahme nicht möglich wäre“ (G. Maier, „Spanabhebende Maschinen in der Holzverarbeitung, DRW-Verlag, 1997, S. 18). Nach dem Online-Lexikon zum Maschinenbau („maschinenbau.de“) wird „Zerspanen“ definiert als „mechanischer Trennvorgang, bei dem mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten in Form von Spänen zur Änderung der Werkstückform abgetrennt werden.“ Es benennt als Formen des Zerspanens das „Drehen, Fräsen, Bohren, Sägen, Hobeln, Feilen, Räumen, Honen, Läppen, Schleifen, Trommel- und Strahlspanen“.
42Eine ähnliche Definition findet sich unter dem Begriff des „Zerspanens“ bei www.wissen.de/lexikon/zerspanung oder unter http://de.wikipedia.org/wiki/Zerspanen als „Bezeichnung aller mechanischen Bearbeitungsverfahren, bei denen das Material in die gewünschte Form gebracht wird, indem überflüssiges Material in Form von Spänen abgetragen wird“. Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 1981) definiert „spanabhebend“ als „formend bearbeiten, indem man mit Hobel, Feile etc. Schichten in Spänen entfernt“. Auch Maier definiert in seinem Buch als spanabhebende Bearbeitungsarten „das Fräsen, Hobeln, Drehen, Sägen, Bohren und Schleifen“ (Maier, a.a.O.).
43dd) Auch die maßgeblichen DIN-Normen enthalten eine Abgrenzung zwischen „Spanabheben“, „Spanen“ und „Zerspanen“ nicht. Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach betont, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2013, Az. V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 (2272 f.); Urteil vom 14. Juni 2007, Az. VII ZR 45/06, NJW 2007, 2983, RdNr. 37 m. w. Nachw.). Dennoch spricht nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung dafür, dass DIN-Normen den anerkannten Stand der Technik wiedergeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2011 – I-23 U 90/10, 23 U 9023 U 90/10 –, Rn. 38, juris).
44Die vorliegend maßgeblichen Regelungen sind enthalten in den DIN-Normen 8580 und 8589. Die DIN-Norm 8580 unterteilt die verschiedenen Fertigungsverfahren in sechs Hauptverfahren und definiert als eines dieser Verfahren das „Spanen“ (formgebend). Die verschiedenen Fertigungsverfahren des „Spanens“ sind in Deutschland in der Norm DIN 8589 definiert. Unter „Spanen“ versteht man danach „einen Trennvorgang, bei dem von einem Werkstück mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeugs Werkstoffschichten von Spänen zur Änderung der Werkstückform und (oder) Werkstückoberfläche mechanisch abgetrennt werden“. Dabei wird unterschieden zwischen dem „Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden“ (z.B. Drehen, Fräsen, Hobeln und Sägen) und dem „Spanen mit geometrisch unbestimmten Schneiden“ (z. B. Schleifen, Honen, Läppen, Gleitspanen). Die DIN-Norm 8589 benennt als Verfahren des Spanens neben dem Hobeln ausdrücklich die hier streitgegenständlichen Verfahren des Fräsens, des Sägens und des Schleifens. Dabei bildet sich ein Span aus, der über die Spanfläche des Schneidteils abläuft und der die unterschiedlichsten Formen haben kann (Fritz/ Schulze (Hrsg.): Fertigungstechnik. 10. Aufl., Springer, Berlin 2012, S. 271 ff.).
45ee) Damit ist nach all diesen Quellen nicht zu unterscheiden zwischen den Bearbeitungsverfahren des „Spanabhebens“ und des „Zerspanens“. Denn unabhängig davon, welcher dieser beiden Begriffe verwendet wird, wird er jedenfalls einheitlich für alle Verfahren verwendet, bei denen überflüssiges Material in Form von Spänen abgetragen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form Späne von dem Werkstück abgetragen werden – ob in Form von größeren Sägespänen, die z.B. durch Hobeln erzeugt werden, das von der Allgemeinheit möglicherweise am ehesten mit dem Vorgang des „Spanabhebens“ in Verbindung gebracht wird, oder aber in Form von Sägemehl, das beim Fräsen oder Bohren entsteht, oder auch von Schleifstaub, der beim Schleifen entsteht. Die (Fach-) Literatur ordnet alle diese Bearbeitungsformen und Maschinen einheitlich entweder dem Begriff des „Spanabhebens“ oder des „Zerspanens“ zu. Entscheidend ist allein, dass Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und (oder) der Werkstückoberfläche mechanisch abgetragen werden und dabei in irgendeiner Form Späne als eine Art Abfallprodukt des bearbeiteten Materials entstehen.
46Es sind nach Auffassung der Kammer dem Tarifvertragswortlaut keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien entgegen diesem allgemein in der Fachliteratur vorherrschenden Verständnis die verschiedenen Bearbeitungsverfahren, bei denen Späne im Sinne von Holzabfallprodukten erzeugt und die damit von dem Werkstück „abgehoben“ werden, unterschiedlich behandeln wollten. Deshalb ist der Begriff „spanabhebend“ i.S.d. Tarifvertrages nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass davon alle Bearbeitungsverfahren erfasst werden, bei denen bei einem Trennvorgang mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten zur Änderung der Werkstückform oder –oberfläche abgetrennt werden, die in Form von Spänen abgetragen werden.
47c) Der Kläger hat an allen von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum bedienten Maschinen nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien entweder gefräst, gesägt oder geschliffen. Da es sich bei all diesen Bearbeitungsverfahren nach Auffassung der Kammer aus den unter b) dargelegten Gründen um „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschinen handelt, steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Maschinenzulage zu.
482. Dem Kläger steht die Zulage auch in der eingeklagten Höhe zu. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, in welchem Umfang der Kläger zwischen September 2013 und November 2013 an der Maschine „IMA-Postforming“ tätig war, offen bleiben. Denn jedenfalls war der Kläger entweder an dieser Maschine oder aber an der „Heesemann UKP 20“ und der „Vacumat“ tätig. Da an allen Maschinen gesägt, gefräst oder geschliffen wird, handelt es sich bei allen Maschinen um spanabhebende Maschinen i.S.v. § 4 Ziff. 4 LTV. In den Monaten August und September 2014 war der Kläger unstreitig an den von ihm angegebenen Maschinen „Heesemann UKP 20“ und der „Vacumat“ in dem angegebenen Umfang tätig.
49III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 ArbGG.
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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.