Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 23. Mai 2016 - 10 Sa 1730/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.11.2015 – 5 Ca 1160/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.933,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 264,18 € seit dem 12.12.2013, aus 226,16 € seit dem 19.02.2014, aus 266,77 € seit dem 01.05.2014, aus 281,19 € seit dem 24.06.2014, aus 136,99 € seit dem 30.08.2014, aus 100,94 € seit dem 29.04.2015, aus 108,15 € seit dem 18.09.2014, aus 163,24 € seit dem 29.10.2014, aus 126,14 € seit dem 19.12.2014, aus 148,40 € seit dem 19.12.2014 und aus 111,13 € brutto seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer tariflichen Maschinenzulage.
3Der Kläger ist seit dem 18.07.1994 bei der Beklagten als Tischler beschäftigt. Die Einstellung erfolgte auf Grundlage des „Zeitarbeitsvertrags“ vom 14.07.1994 (Bl. 13/ 14 d.A.). Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug im Oktober und November 2013 14,57 €, von Dezember 2013 bis einschließlich August 2014 14,80 € und erhöhte sich ab September 2014 auf 15,28 €. Im Akkord oder Prämiensystem arbeitete der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
4Der Kläger ist seit dem 01.07.2008 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte stellt Innentüren her und ist Mitglied des Verbands der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Westfalen-Lippe e.V. mit Sitz in Herford.
5Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der „Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe“ (Bl. 127-137 d. A., im Folgenden: LTV) Anwendung. § 4 Ziffer 4 LTV in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:
6„MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.“
7Eine Festlegung des Begriffs „Holzbearbeitungsmaschinen“ in einem Katalog ist durch die Tarifpartner nicht erfolgt.
8Der Kläger ist als Maschinenbediener an sogenannten IMA Türenstraße beschäftigt. Bei der IMA Türenstraße handelt es sich um eine Maschinenstraße, an der das Werkstück automatisch bearbeitet wird. Die Kläger ist an der Maschine 2 und an der Maschine 4 der IMA Türenstraße eingesetzt. Er überwacht den Bearbeitungsvorgang, bestückt die Maschinen mit Material wie Kanten und Leim und wechselt Werkzeuge, soweit dies erforderlich ist.
9Bei den einzelnen Bearbeitungsschritten der Maschine 2 kommen Vorfräse/Reparaturfräse, Ritzsäge, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Fasenfräser, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Schleifband, Flachziehklingen, Nutfräser und Zerspaner als Werkzeuge zum Einsatz. An dieser Maschine wird der Türrohling mittels Sägen, Fräsen und Schleifband bearbeitet. Das Werkstück wird zudem gefalzt, die Kanten verleimt sowie Schmutz mit Flachziehklingen entfernt.
10Bei den einzelnen Bearbeitungsschritten von Maschine 4 kommen Reparatur/Fügefräser, Deckvorzerspaner, Falzvorzerspaner, Prismenfräser, Profilfräser, Ritzsäge, Schlitzsäge, Bündigfräser/Fügefräser, Kappsägen, Fasenfräse, Schleifband (schmal und breit), Flachziehklingen, Nutfräser als Werkzeuge zum Einsatz. An der Maschine 4 wird nach Auslauf des Türrohlings aus der Maschine 2 die linke Seite der Tür bearbeitet. Das Werkstück wird mittels Sägen, Fräsen und Schleifband bearbeitet, gefalzt, die Kanten verleimt sowie Schmutz mit Flachziehklingen entfernt.
11Mit Schreiben vom 30.11.2013, 14.02.2014, 22.04.2014, 12.06.2014, 29.08.2014, 15.09.2014, 27.10.2014, 27.10.2014, 17.12.2014 und 09.02.2015 (Bl. 5-12, 58-59 d.A.) beanspruchte der Kläger erfolglos die Zahlung von Zulagen gemäß § 4 Ziffer 4 LTV für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich Dezember 2014.
12Mit einer am 07.05.2015 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klageschrift hat der Kläger die Zahlung der Maschinenzulage gemäß § 4 Ziffer 4 LTV für die Zeit von Oktober 2013 bis einschließlich September 2014 geltend gemacht und die Klage mit Schriftsatz vom 20.10.2015 um die Ansprüche für die Monate Oktober 2014 bis Dezember 2014 erweitert.
13Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Arbeit an der IMA Türenstraße die tarifliche Zulage in Höhe von 7 % zu. Da an den Maschinen 2 und 4 u.a. gesägt, geschliffen und gefräst werden, handele es sich um „spanabhebende Holzverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der tariflichen Vorschrift. Hierunter seien alle Maschinen zu verstehen, die mit Schneiden versehen sind und beim Schneiden Späne bildeten.
14Der Kläger hat beantragt,
15- 16
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 264,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.12.2013 zu zahlen,
- 18
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 226,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2014 zu zahlen,
- 20
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 266,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2014 zu zahlen,
- 22
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 281,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2014 zu zahlen,
- 24
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 136,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2014 zu zahlen,
- 26
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100,94 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2015 zu zahlen,
- 28
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 108,15 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.09.2014 zu zahlen,
- 30
8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 163,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2014 zu zahlen,
- 32
9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 126,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2014 zu zahlen,
- 34
10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 148,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.12.2014 zu zahlen,
- 36
11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 111,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2015 zu zahlen,
Die Beklagte hat beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei der IMA Türenstraße handele es sich nicht um eine „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine“. Sägen und Fräsen seien keine spanabhebenden Verfahren, da bei diesen der Span nicht „abgehoben“ werde, sondern aufgrund einer Drehbewegung anfalle. Auch bei Schleifen würden keine Späne „abgehoben“; es falle lediglich Schleifstaub an. Lediglich Hobelmaschinen fielen in den Anwendungsbereich von § 4 Ziffer 4 LTV.
40Mit Urteil vom 03.11.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Tätigkeiten an Maschinenstraßen, bei denen das Holz in unterschiedlicher Weise bearbeitet wird, seien nicht von § 4 Ziffer 4 LTV umfasst. Unter einer Maschinenstraße sei keine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine zu verstehen, selbst wenn diese teilweise spanabhebende Vorrichtungen enthalte. Soweit an beiden Maschinen gesägt werde, stelle sich dies als „zerspanende“, nicht jedoch als „spanabhebende“ Bearbeitung dar. Auch das Leimen an beiden Maschinen sei nicht „spanabhebend“.
41Gegen das am 10.11.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 30.11.2015 eingelegte und am 10.02.2016 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründete Berufung des Klägers, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrages erster Instanz ergänzend wie folgt begründet:
42Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Maschinenstraßen nicht unter den Anwendungsbereich von § 4 Ziffer 4 LTV fielen. Es könne keinen Unterschied machen, ob einzelne Maschinen zu einer Maschinenstraße verbunden seien. Das Arbeitsgericht habe ebenfalls unzutreffend angenommen, dass die Begriffe „spanabhebend“ und „zerspanend“ unterschiedliche Fertigungsvorgänge beschreiben. Im Bereich der Holzverarbeitung gebe es keine Unterscheidung dieser Begriffe; vielmehr würden diese synonym verwendet. Dies zeige auch die einschlägige Fachliteratur sowie die von den Berufsgenossenschaften verwendeten Begrifflichkeiten. All diese Quellen zählten das Sägen zu den spanabhebenden Verfahren. Auch die maßgeblichen DIN-Normen enthielten keine Unterscheidung der Begriffe „spanabhebend“ und „zerspanend“.
43Der Kläger beantragt,
44das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.11.2015– 5 Ca 1160/15 –abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.933,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 264,18 € seit dem 12.12.2013, aus 226,16 € seit dem 19.02.2014, aus 266,77 € seit dem 01.05.2014, aus 281,19 € seit dem 24.06.2014, aus 136,99 € seit dem 30.08.2014, aus 100,94 € seit dem 29.04.2015, aus 108,15 € seit dem 18.09.2014, aus 163,24 € seit dem 29.10.2014, aus 126,14 € seit dem 19.12.2014, aus 148,40 € seit dem 19.12.2014, aus 111,13 € brutto seit dem 12.02.2015 zu zahlen.
45Die Beklagte beantragt,
46die Berufung zurückzuweisen.
47Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und weist in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass im Rahmen von § 4 Ziffer 4 LTV sehr wohl zwischen „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen“ und „zerspanenden Holzbearbeitungsmaschinen“ zu unterscheiden sei, wobei eine Säge eine „zerspanende Holzbearbeitungsmaschine“ darstelle. Auch sei das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Maschinenstraßen nicht unter § 4 Ziffer 4 LTV fielen.
48Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von den Parteien zu Protokoll abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe
50I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 30.11.2015 gegen das am 10.11.2015 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ArbGG verlängerten Frist am 10.02.2016 begründet worden. Sie ist damit zulässig.
51II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zulagen gemäß § 4 Ziffer 4 LTV für die Zeit von Oktober 2013 bis Dezember 2014 in Höhe von 1.933,29 Euro brutto.
521. Die Regelungen des LTV finden aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
532. Für die von ihm im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachte Arbeit an den Maschinen 2 und 4 der IMA Türenstraße hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Zulage von 7 % gemäß § 4 Ziffer 4 LTV.
54a) § 4 Ziffer 4 LTV gewährt MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen eine Zulage von 7 % auf ihren tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder einem Prämiensystem arbeiten oder die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff "Holzbearbeitungsmaschinen" festgelegt haben. Solange das noch nicht geschehen ist, gilt die Regelung, dass MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen die Zulage von 7 % erhalten. Die Tarifpartner haben einen derartigen Katalog von "Holzbearbeitungsmaschinen" nicht festgelegt. Auch arbeitete der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Akkord oder einem Prämiensystem.
55b) Somit ist dem Kläger eine Zulage von 7 % zu zahlen, wenn dieser als Maschinenarbeiter an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen arbeitet. Dies ist bei der Tätigkeit des Klägers an den Maschinen 2 und 4 der IMA Türenstraße der Fall. Die Auslegung von § 4 Ziffer 4 LTV ergibt, dass die Maschinen 2 und 4 der IMA Türenstraße „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen“ i.S.v. § 4 Ziffer 4 darstellen.
56aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 12.08.2015 – 7 AZR 592/13 – NZA 2016, 173 m.w.N.).
57Verwenden die Tarifvertragsparteien einen branchenspezifischen Begriff, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff verstanden wissen wollen, wie er den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht (vgl. BAG vom 24.09.2014 – 4 AZR 316/12 – juris m.w.N.).
58bb) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ist zunächst zwischen „Holzbearbeitungsmaschinen“ und „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen“ zu unterscheiden ist (vgl. auch BAG vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94 – juris; LAG Hamm vom 08.05.2015 – 10 Sa 1655/14 - juris). Nicht „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschinen sind beispielsweise Klebe- und Leimmaschinen, Beizanlagen oder Lackieranlagen, bei denen kein Material abgetragen wird.
59Zwar wird sowohl an der Maschine 2, als auch an der Maschine 4 geleimt. Jedoch wird an beiden Maschinen darüber hinaus auch gesägt, geschliffen und gefräst und damit Material abgetragen.
60cc) In der Rechtsprechung wird der Begriff der „spanabhebenden“ Holzbearbeitungsmaschine nicht einheitlich verstanden.
61Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.10.1995 (Az: 10 AZR 1059/94, juris) zu § 4 Ziffer 4 LTV ausgeführt, eine Bandsäge sei keine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine, da „eine Säge keine Späne abhebt“. Hierbei ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Tarifvertragsparteien zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen unterschieden haben. In diesem Sinne hat auch das Arbeitsgericht den Begriff der „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine“ ausgelegt.
62Hingegen differenzierte das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 25.07.1962 (Az: 4 AZR 535/61, juris) nicht zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen und sah eine Leistenbündelmaschine, mit der Leisten durch Sägen gekürzt sowie Nuten gesägt werden, als „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschine im Sinne der identischen Vorgängervorschriften des § 4 Ziffer 4 LTV an. In dieser Entscheidung verstand das Bundesarbeitsgericht den Begriff „spanabhebend“ i.S.v. „spanabnehmend“.
63In der Entscheidung vom 08.05.2015 (Az. 10 Sa 1655/14, juris) kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen nicht zu unterscheiden sei. Der Begriff der „spanabhebenden“ Bearbeitung bzw. Fertigung werde vielmehr synonym für sämtliche Vorgänge der spanenden Bearbeitung benutzt. Von daher seien auch Maschinenstraßen wie die „IMA-Postforming“ sowie die miteinander verbundenen „Heesemann UKP 20“ und „Vacumat“ als spanabhebende Maschinen anzusehen, da an diesen gesägt, gefräst und geschliffen werde.
64An dieser Auslegung hält die Kammer fest.
65dd) Anders als das Arbeitsgericht geht die Kammer davon aus, dass auch Maschinenstraßen unter die Regelung des § 4 Ziffer 4 LTV fallen. Die tarifliche Regelung nimmt Maschinenstraßen nicht ausdrücklich aus. Eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine verliert ihre Eigenschaft als solche auch nicht dadurch, dass sie mit weiteren Maschinen zu einer Maschinenstraße zusammengeschlossen wird. Maßgeblich ist lediglich, dass der Maschinenarbeiter an einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine beschäftigt ist. Ob an diese beispielsweise eine Lackiermaschine angeschlossen ist, ist jedenfalls dann ohne Relevanz, wenn der Maschinenarbeiter an der spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine eingesetzt ist.
66ee) Bei dem Begriff „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschine ist bei der Auslegung des Tarifwortlauts der maßgebliche Sinn dieser Formulierung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Mit dem Begriff „spanabhebend“ haben die Tarifvertragsparteien einen branchenspezifischen Begriff verwandt, so dass davon auszugehen ist, dass dieser im branchenüblichen Sinn verstanden werden soll.
67(1) Die für spanende Fertigung maßgeblichen DIN-Normen enthalten den Begriff „spanabhebend“ nicht. Auch der Begriff „Zerspanen“ wird nicht verwendet. Die DIN-Norm 8580 unterteilt die verschiedenen Fertigungsverfahren in sechs Hauptverfahren und definiert als eines dieser Verfahren das „Spanen“ (formgebend). Die verschiedenen Fertigungsverfahren des „Spanens“ sind in Deutschland in der Norm DIN 8589 definiert. Unter „Spanen“ versteht man danach „einen Trennvorgang, bei dem von einem Werkstück mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeugs Werkstoffschichten von Spänen zur Änderung der Werkstückform und (oder) Werkstückoberfläche mechanisch abgetrennt werden“. Dabei wird unterschieden zwischen dem „Spanen mit geometrisch bestimmten Schneiden“ (z.B. Drehen, Fräsen, Hobeln und Sägen) und dem „Spanen mit geometrisch unbestimmten Schneiden“ (z. B. Schleifen, Honen, Läppen, Gleitspanen).
68(2) In der Fachliteratur wird der Begriff des „Spanabhebens“ zum Teil bei der Beschreibung der Spanungsbewegung verwendet, dies jedoch nicht einheitlich. So wird die „spanabhebende Bearbeitung“ als „eine Schnittbewegung, die den eigentlichen Spanabhub bewirkt, und einer Vorschubbewegung, ohne die eine mehrmalige, zeitlich aufeinanderfolgende Spanabnahme nicht möglich wäre“ bezeichnet (vgl. Gerhard Maier, Spanabhebende Maschinen in der Holzverarbeitung, (1997), S. 18). Auch die Wirkbewegung beim Spanungsvorgang, welche aus Schnittbewegung und Vorschubbewegung entsteht, wird als diejenige Bewegung beschrieben, die das „Abheben der Späne bewirkt“ (vgl. Zentralinstiut für Holztechnologie, Lexikon der Holztechnik (1964), S. 85). Ebenso wird das Trennen mit Schneidkeil „spanabhebend“ genannt, wenn „einseitig ein dünner, biegsamer Span abgehoben wird, während die Gegenseite relativ dick und relativ starr bleibt“ (vgl. Wagenführ/ Scholz, Taschenbuch der Holztechnik (2008), S. 267).
69Häufig wird der Begriff „spanabhebend“ im Kontext mit dem Begriff der „Fertigung“ bzw. „Bearbeitung“ verwendet. Das Gabler Wirtschaftslexikon (35/Archiv/74265/ spanabhebende-fertigung-v4.html) versteht unter „spanabhebender Fertigung“ ein „technisches Verfahren, bei dem vom Werkstück (Rohling) Werkstoffteile abgetrennt werden“. Wahrig (Deutsches Wörterbuch, 1981) definiert „spanabhebend“ als „formend bearbeiten, indem man mit Hobel, Feile etc. Schichten in Spänen entfernt“. Im Duden (Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 1981) wird unter dem Stichwort „spanabhebend“ auf „spanende Bearbeitung/ Fertigung“ verwiesen.
70Auch die in der Fachliteratur genannten Beispiele für „spanabhebende Bearbeitung“ zeigen, dass mit dieser Bezeichnung nicht ausschließlich auf eine bestimmte spanende Bearbeitungsweise wie beispielsweise das Hobeln abgestellt wird. So werden als Beispiele das Drehen, Hobeln, Bohren und Fräsen genannt (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, a.a.O.). Auch Maier definiert in seinem Buch als spanabhebende Bearbeitungsarten „das Fräsen, Hobeln, Drehen, Sägen, Bohren und Schleifen“ (Maier, a.a.O.). Die Berufsgenossenschaften bezeichnen u.a. Sägen als spanabhebende Werkzeugmaschinen, worauf der Kläger in seiner Berufungsbegründung hingewiesen hat. Dieses weite Verständnis des Begriffs „spanabhebend“ ist seit langem vorherrschend. So wurden bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts als „Beispiele spanabhebender Holzbearbeitungsmaschinen“ u.a. Sägemaschinen wie Kreissägen und Lochbohrmaschinen verstanden (vgl. Hermann Fischer, Die Werkzeugmaschinen, 2. Band (1901)).
71(3) Der Begriff des „Zerspanens“ wird nicht anders verstanden. Nach dem Online-Lexikon zum Maschinenbau („maschinenbau.de“) wird „Zerspanen“ definiert als „mechanischer Trennvorgang, bei dem mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten in Form von Spänen zur Änderung der Werkstückform abgetrennt werden.“ Es benennt als Formen des Zerspanens das „Drehen, Fräsen, Bohren, Sägen, Hobeln, Feilen, Räumen, Honen, Läppen, Schleifen, Trommel- und Strahlspanen. Eine ähnliche Definition findet sich unter dem Begriff des „Zerspanens“ bei www.wissen.de/lexikon/zerspanung. Unter http://de.wikipedia.org/wiki/Zerspanen wird „Zerspanen oder Spanen“ als „Sammelbegriff für eine Gruppe von Fertigungsverfahren, die Werkstücke eine bestimmte geometrische Form geben, indem von Rohteilen überflüssiges Material in Form von Spänen abgetrennt wird“ bezeichnet. Dies entspricht dem Berufsbild des „Zerspanungsmechanikers“, der „Präzisionsbauteile meist aus Metall durch spanende Verfahren wie Drehen, Fräsen, Bohren oder Schleifen“ fertigt (berufenet.arbeitsagentur.de).
72(4) Auch Unternehmen der metall- und holzverarbeitenden Industrie bzw. deren Zulieferer verwenden den Begriff „spanabhebend“ i.S.v. „spanend“. So wirbt die Firma WKK Stanzteile unter der Überschrift „spanabhebende Fertigung“ auf ihrer Homepage (www.wkk-stanzteile.ch): „Eine weitere Kernkompetenz der WKK ist das Zerspanen von Werkstücken. Bei der spanhebenden Fertigung handelt es sich um ein technisches Verfahren, bei dem von einem Rohling aus der üblichen Materialgüte und Materialqualität Werkstoffteile abgetrennt werden.“ Die Firma besa schreibt auf ihrer Homepage (www.besa-hydraulik.de): „Unsere Bearbeitungsmöglichkeiten umfassen dabei nahezu das ganze Spektrum der spanabhebenden Fertigung. Wir fertigen auf CNC-Drehmaschinen, Bearbeitungszentren, können konventionell Drehen (…), Fräsen, Verzahnen, Bohren, Nuten, Schleifen (…)“ Die Firma Streitlein GmbH bezeichnet sich als „kompetenter Ansprechpartner für Maschinen, Werkzeuge, Zubehör und Ersatzteile in der spanabhebenden Fertigung, auf deren Know-How Unternehmen aus Holz- und Metallverarbeitung, Möbelfertigung (…) seit Jahren setzen“ und bietet unter der Rubrik „Werkzeuge“ u.a. Kreissägen und Fräsköpfe an (www.streitlein.com).
73(5) Aus alledem ergibt sich, dass die Begriffe „spanabhebend“ und des „zerspanend“ keine unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren beschreiben, sondern synonym i.S.v. „spanend“ zu verstehen sind. Die Begriffe „spanend“, „zerspanend“ und „spanabhebend“ werden in holz- und metallverarbeitenden Industrie einheitlich für alle Verfahren verwendet, bei denen überflüssiges Material in Form von Spänen abgetragen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Form Späne von dem Werkstück abgetragen werden – ob in Form von größeren Sägespänen oder aber in Form von Sägemehl, das beim Fräsen oder Bohren entsteht, oder auch von Schleifstaub, der beim Schleifen entsteht. Entscheidend ist allein, dass Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und (oder) der Werkstückoberfläche mechanisch abgetragen werden und dabei in irgendeiner Form Späne als eine Art Abfallprodukt des bearbeiteten Materials entstehen (vgl. LAG Hamm vom 08.05.2015 - 10 Sa 1655/14 – a.a.O.).
74ff) Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht dafür, den Begriff „spanabhebend“ i.S.v. „spanend“ auszulegen.
75(1) Unter § 4 LTV sind „Lohngruppenschlüssel und Zulagen“ geregelt. Hiernach werden Zulagen entweder für besonders schmutzige bzw. gesundheitsgefährdende Arbeiten gewährt (z.B. gemäß Ziffer 5 für „Spritzer“ und „Bleicher“) oder handwerklich anspruchsvolle Tätigkeiten (z.B. gemäß Ziffer 6 für „individuelle Bildhauerarbeiten“).
76(2) Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei § 4 Ziffer 4 LTV um eine Vorschrift handelt, die in identischer Form bereits dem LTV aus dem Jahr 1958 zugrunde lag. Zu dieser Zeit dürfte es noch keine Absauganlagen in heutiger Form an den Maschinenarbeitsplätzen gegeben haben, so dass sich die Arbeit an spanenden Holzbearbeitungsmaschinen als schmutzig und gesundheitsschädlich dargestellt haben dürfte.
77Sollte Hintergrund gewesen sein, dass zu damaliger Zeit qualifizierte Mitarbeiter, die die damals „modernen“ Holzbearbeitungsmaschinen bedienen konnten, rar waren, hätte die Zulagengewährung ihren Grund in der seinerzeit anspruchsvollen Arbeit der Maschinenarbeiter gehabt.
78gg) Dieses Auslegungsergebnis, wonach alle „spanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen „spanabhebend“ sind, erweist sich als praktikabel und bereitet keine Abgrenzungsprobleme.
79Ein enges Verständnis des Begriffs der „spanabhebenden“ Holzbearbeitungsmaschine führt hingegen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und nicht nachvollziehbaren Ergebnissen.
80Nach dem in der Allgemeinheit vorherrschenden Verständnis dürfte jedenfalls das Hobeln eine „spanabhebende“ Bearbeitung darstellen. Dementsprechend versteht auch die Beklagte den Begriff des „Spanabhebens“, so dass nach ihrer Auffassung beispielsweise Säge- und Bohrmaschinen keine „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen“ darstellen. Nach ihrem Verständnis charakterisiert der Begriff „spanabhebend“ eine Schnittbewegung, bei der Späne „abgehoben“ und nicht in sonstiger Weise produziert werden.
81Es ist schon nicht plausibel, weshalb die Tarifvertragsparteien nur für Maschinenarbeiter an Hobelmaschinen Zulagen vorsehen sollten, für Maschinenarbeiter an anderen spanenden Holzbearbeitungsmaschinen jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeit an einer Hobelmaschine weitaus gefährlicher oder anspruchsvoller darstellt als beispielsweise die Arbeit an einer Kreissäge oder Fräse bestehen nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass dies in den 50iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts der Fall war.
82Wendete man § 4 Ziffer 4 LTV nur auf Holzbearbeitungsmaschinen an, bei denen die Schnittbewegung durch einen „Hub“ erfolgt, ist zudem fraglich, ob Dickenhobel- und Abrichthobelmaschinen überhaupt als „Hobelmaschinen“ anzusehen sind, da diese wie Fräsmaschinen mit rotierenden Werkzeugen arbeiten. Fordert man - wie beim klassischen Hobel - eine geradlinige, abhebende (nicht rotierende) Schnittbewegung, hätte schon Mitte des letzten Jahrhunderts so gut wie kein Anwendungsbereich für die Zulagenregelung existiert, da die „wirklichen“ Hobelmaschinen wie Putzhobel- oder Ziehklingenmaschinen in der Holzbearbeitung keine nennenswerte Rolle spielten (vgl. Ingenieurschule für Holztechnik, Taschenbuch der Holztechnologie (1965), S. 321; Wagenführ/ Scholz, a.a.O., S. 315).
83hh) Da somit die Auslegung zweifelsfrei ergibt, dass der Begriff „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschinen i.S.v. „spanende“ Holzbearbeitungsmaschinen zu verstehen ist, bedurfte es der Heranziehung weiterer Kriterien nicht.
84c) Der Kläger hat zu den streitgegenständlichen Zeiten ausschließlich an den Maschinen 2 und 4 der IMA Türenstraße gearbeitet. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung von § 4 Ziffer 4 LTV ergibt sich, dass es sich bei den Maschinen 2 und 4 der IMA Türenstraße um „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschinen handelt. Dass an diesen Maschinen auch gefalzt und geleimt wird, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen, da an beiden Maschinen auch gefräst, gesägt und geschliffen wird. Somit hat der Kläger Anspruch auf Gewährung von Zulagen gemäß § 4 Ziffer 4 LTV.
853. Die Höhe der Ansprüche auf Gewährung von Zulagen gemäß § 4 Ziffer 4 LTV für den streitgegenständlichen Zeitraum ist nach den beiderseitigen Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2016 unstreitig. Somit war auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1, 247 BGB.
86III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1, 2 ArbGG.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.