Lotstarifverordnung - LTV | § 4
Lotstarifverordnung - LTV | § 4
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(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
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published on 18/08/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.09.2015 – 6 Ca 1047/15 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Bas
published on 18/08/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.09.2015 – 6 Ca 1047/15 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B
published on 23/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.11.2015 – 5 Ca 1160/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.933,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpu
published on 08/05/2015 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.10.2014 – Az. 3 Ca 703/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 157,34 € brutto neb
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