Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 18. Aug. 2016 - 18 Sa 241/16
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.09.2015 – 6 Ca 1047/15 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.161,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 282,37 € seit dem 01.01.2014, auf 282,94 € seit dem 01.06.2014, auf 160,27 € seit dem 01.08.2014, auf 217,14 € seit dem 01.10.2014, auf 150,92 € seit dem 01.11.2014, auf 293,25 € seit dem 01.03.2015, auf 208,75 € seit dem 01.03.2015, auf 300,00 € seit dem 01.04.2015 und auf 266,00 € seit dem 01.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage, die der Kläger für insgesamt 17 Monate (September und Oktober 2013, März bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mai 2015) beansprucht.
3Der Kläger ist seit dem 01.03.2010 bei der Beklagten als Maschinenführer tätig. Er ist seit dem 01.06.2011 Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, dass mit der Herstellung von Innentüren befasst ist. Sie ist Mitglied mit Tarifbindung im Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Westfalen-Lippe e.V.
4§ 4 Ziffer 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie und des Serienmöbelbaus in Westfalen-Lippe (nachfolgend: LTV) lautet in der seit dem 01.05.2009 geltenden Fassung wie folgt:
5MaschinenarbeiterInnen an Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Tarifpartner in einem Katalog den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“ festlegen. Bis dahin gilt folgende Bestimmung weiter: MaschinenarbeiterInnen an spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen erhalten eine Zulage von 7 % auf den tariflichen Stundenlohn, sofern sie nicht im Akkord oder in einem Prämiensystem arbeiten.
6Die tarifschließenden Parteien haben bislang den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“ nicht in einem Katalog festgelegt.
7Im Zeitraum, für den der Kläger die Zahlung der tariflichen Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV einfordert, war er ausschließlich an der Ummantelungsanlage tätig. An dieser Anlage werden die Rohlinge an mehreren Bearbeitungsvorgängen mindestens dreimal gefräst. Die Rohlinge werden automatisch eingelegt und mit Transportbändern weiterbefördert. Sie werden zunächst so zurecht gefräst, dass sie danach durch die Faltanlage gefaltet werden können. Nach dem Faltvorgang werden die Rohteile weitergefördert durch die Weinigfräskabine. Dort befinden sich verschiedene Fräsköpfe, die die Rohlinge für die Ummantelung vorbereiten. Hier werden dann die Rundungen gefräst, die Breite und eine Schräge. Schließlich werden die Rohlinge durch die Transportbänder und Transportketten über einen Wender weiterbefördert und mit verschiedenen Dekoren versehen. Anschließend erfolgt der Klebevorgang. Nach dem Auftragen der Dekore werden die Teile dann ein letztes Mal gefräst, um überstehendes Material zu entfernen. Der Kläger arbeitete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem.
8Nachdem der Kläger die tarifliche Zulage gemäß § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV für die Monate September und Oktober 2013, März bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mai 2015 erfolglos schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, verfolgt er seine Ansprüche mit der am 23.04.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und mit den Schriftsätzen vom 21.07.2015 sowie 30.07.2015 erweiterten Klage weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die Arbeit an der Ummantelungsanlage die tarifliche Zulage in Höhe von 7 % zu. Da an der Ummantelungsanlage gefräst werde, handele es sich um eine spanabhebende Holzverarbeitungsmaschine im Sinne der tariflichen Vorschrift. „Spanabhebend“ seien alle Bearbeitungsverfahren, bei denen bei einem Trennvorgang mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten zur Änderung der Werksstückform oder -oberflächen in Form von Spänen abgetragen werden.
9Der Kläger hat die Klage in Höhe von 95,-- € zurückgenommen und zuletzt beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 282,37 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.01.2014 zu zahlen;
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 282,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.06.2014 zu zahlen;
12die Beklagte zu verurteilen an ihn 160,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.08.2014 zu zahlen;
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn 217,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.10.2014 zu zahlen;
14die Beklagte zu verurteilen an ihn 150,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.11.2014 zu zahlen;
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2015 zu zahlen;
16die Beklagte zu verurteilen an ihn 266,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.06.2015 zu zahlen;
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 293,25 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.03.2015 zu zahlen;
18die Beklagte zu verurteilen an ihn 208,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.03.2015 zu zahlen.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, bei der Ummantelungsanlage handele es sich nicht um eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine. Fräsen, Sägen, Bohren und Schleifen seien keine spanabhebenden Verfahren, da bei diesen Verfahren der Span nicht „abgehoben“ werde. Bei allen Holzbearbeitungsmaschinen, die das Werkstück mittels eines Werkzeugs bearbeiteten, fielen Späne an. Nach dem Tarifwortlaut sei aber die „Spanabhebung“ ausschlaggebend. Als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen seien die Dickenhobelmaschinen, die zweiseitigen Hobelmaschinen und die mehrseitigen Hobelmaschinen anzusehen. Angesichts des weiten Geltungsbereichs der tariflichen Regelung hätte eine Gleichstellung von „spanenden Maschinen“ und „spanabhebenden Maschinen“ zur Folge, dass alle Mitarbeiter der Holzplattenfabrikation die tarifliche Zulage erhielten. Dies entspreche nicht dem Willen der Tarifparteien, die mit dem Merkmal der Spanabhebung eine deutliche Einschränkung hätten normieren wollen.
22Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 2.225,09 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LAG Hamm vom 08.05.2015 – 10 Sa 1655/14 ausgeführt, die Auslegung des Lohntarifvertrages ergebe, dass sämtliche Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, bei denen Späne, gleich welcher Größe und Form anfielen, als spanabhebend zu klassifizieren seien.
23Gegen das Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und die Berufung fristgerecht begründet. Insoweit wird auf die Feststellungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.
24Die Beklagte meint, der Kläger arbeite nicht an einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine. Die Bearbeitung der Rohlinge an der Ummantelungsanlage erfolge durch Fräsen, Falten und Bekleben. Falten und Kleben seien jedenfalls keine spanabhebenden Tätigkeiten. Daher könne die Tätigkeit an einer Maschinenstraße mit unterschiedlichen Arbeitsschritten nicht als Tätigkeit an einer spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschine angesehen werden. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei zwischen spanabhebenden Maschinen und anderen spanenden Maschinen zu differenzieren, weil im Entstehungszeitpunkt der Tarifnorm spanabhebende Tätigkeiten qualifiziertere Tätigkeiten gewesen seien als das Sägen und das Bohren. Anderenfalls hätten die Tarifvertragsparteien in den Wortlaut des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV einfach das Adjektiv „spanend“ und nicht „spanabhebend“ aufnehmen können.
25Die Beklagte beantragt,
26das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld, Az.: 6 Ca 1047/15, vom 30.09.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
30Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32I.
33Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur im geringen Umfang Erfolg.
341. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 2.161,64 € brutto (2.530,01 € brutto) gegen die Beklagte zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV.
35a) Diese Tarifvorschrift gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.
36Das folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Beide Parteien sind tarifgebunden im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG. Sie sind jeweils Mitglied der tarifschließenden Verbände.
37b) Der Lohntarifvertrag findet nach seinem räumlich/fachlichen Geltungsbereich Anwendung.
38Nach § 1 LTV entspricht der Geltungsbereich des Lohnvertrages den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Westfalen-Lippe. Der Geltungsbereich des Manteltarifvertrages vom 09.12.2008 (nachfolgend: MTV). ist gemäß Nr. 1.5. MTV eröffnet. Die Beklagte stellt Türen (Innentüren) her.
39c) Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Zulage gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV sind für die Monate September und Oktober 2013, März bis Dezember 2014 sowie Januar bis Mai 2015 erfüllt.
40aa) Die Regelung des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV wird nicht durch § 4 Ziff. 4 Satz 1 und 2 LTV verdrängt, da die Tarifparteien bislang den Begriff „Holzbearbeitungsmaschinen“ nicht in einem Katalog festgelegt haben.
41bb) Der Anspruch auf Zahlung der Zulage ist nicht nach § 4 Ziff. 4 Satz 3 a. E. LTV ausgeschlossen. Der Kläger arbeitete weder im Akkord noch in einem Prämiensystem.
42cc) Der Kläger bediente eine Holzbearbeitungsmaschine.
43Unter einer Holzbearbeitungsmaschine ist eine stationäre Maschine zu verstehen, deren Arbeitsaggregate nicht durch menschliche Kraft angetrieben und nicht von Hand geführt werden und die das Holz ge- bzw. verformt (vgl. BAG, Urteil vom 25.07.1962 – 4 AZR 535/61). Die Ummantelungsanlage, an der der Kläger arbeitet, erfüllt diese Voraussetzungen. Darüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit.
44dd) Bei der Ummantelungsanlage handelt es sich auch um eine „spanabhebende“ Holzbearbeitungsmaschine.
45Das Attribut „spanabhebend“ wird in der Rechtsprechung unterschiedlich verstanden. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Maschine die Späne „ab“-heben müsse, es sei zwischen „spanabhebenden“ und „zerspanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen zu unterscheiden (so BAG, Urteil vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94: Eine Bandsäge ist keine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine). Nach dieser Auffassung, die auch die Beklagte vertritt, wären im Wesentlichen nur Hobelmaschinen als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen anzusehen. - Andererseits werden die Begriffe „spanabhebend“ und „spanabnehmend“ gleichgesetzt (so BAG, Urteil vom 25.07.1962 – 4 AZR 535/61: Eine Leistenbündelmaschine, mit der Leisten durch Sägen gekürzt und Nuten gesägt und in einen Bindfaden eingedrückt werden, ist eine spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine) oder der Begriff „spanabhebend“ als „spanend“ verstanden (LAG Hamm, Urteil vom 08.05.2015 – 10 Sa 1655/14: Maschinenstraßen, an denen gesägt, gefräst und geschliffen wird, sind spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen; ebenso LAG Hamm, Urteile vom 23.05.2016 – 10 Sa 1730/15, 10 Sa 1734/15, 10 Sa 1796/15).
46Der letztgenannten Auffassung, die die 10. Kammer des LAG Hamm vertritt, ist zu folgen. Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen sind solche Maschinen, die Werkstoffschichten von dem Werkstück zur Änderung der Werkstückform und/oder der Werkstückoberfläche mechanisch abtragen und dabei Späne bilden; darunter fallen u.a. Fräs-, Hobel-, Säge- und Bohrmaschinen. Das ergibt sich aus einer sachgerechten Auslegung des § 4 Ziffer 4 Satz 3 LTV.
47(1) Für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen sind die Grundsätze maßgeblich, die auch für die Gesetzesauslegung gelten (BAG, Urteil vom 02.06.1961 – 1 AZR 573/59, seitdem ständige Rechtsprechung).
48Um den Inhalt einer Tarifnorm festzustellen, muss der Auslegungskanon herangezogen werden, der bei der Gesetzesinterpretation üblich ist (Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2004, § 1 TVG, Rdnr. 554 ff.; Wank, in: Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 7. Aufl. 2007, § 1 TVG, Rdnr. 999 ff.; Wißmann, in: Thüsing/Braun, Tarifrecht, 4. Kapitel, Rdnr. 154 ff.): Zu berücksichtigen sind Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Tarifvorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.10.2010 – 8 AZR 392/09, Urteil vom 12.08.2015 – 7 AZR 592/13 m.w.N.) ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Verwenden die Tarifvertragsparteien ein branchenspezifischen Begriff, ist davon auszugehen, dass sie den Begriff verstanden wissen wollen, wie er den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht (BAG, Urteil vom 24.09.2014 – 4 AZR 316/12, Urteil vom 05.09.2012 – 4 AZR 584/10 m.w.N.).
49(2) Den Anschauungen der beteiligten Berufskreise entspricht es, den branchenspezifischen Begriff „spanabhebend“ im Sinne von „spanend“ oder „zerspanend“ zu verstehen. Danach ist maßgeblich, ob bei der maschinellen Holzbearbeitung überhaupt Späne entstehen. Es ist nicht darauf abzustellen, ob die Späne durch einen besonderen Vorgang des „Ab“-hebens entstehen.
50Die für die spanende Fertigung maßgeblichen DIN-Normen enthalten den Begriff „spanabhebend“ nicht. Auch der Begriff „zerspanen“ wird nicht verwendet. Die DIN-Norm 8580 unterteilt die verschiedenen Fertigungsverfahren in sechs Hauptverfahren und definiert als eines dieser Verfahren das „Spanen“ (formgebend). Die verschiedenen Fertigungsverfahren des „Spanens“ sind in Deutschland in der Norm DIN 8589 definiert. Das „Spanen“ beschreibt danach „einen Trennvorgang, bei dem von einem Werkstück mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeugs Werkstoffschichten von Spänen zur Änderung der Werkstückform und (oder) Werkstückoberfläche mechanisch abgetrennt werden“. Eine Unterscheidung der Begriffe „spanabhebend“ und „spanend“ bzw. „zerspanend“ findet sich hier nicht.
51In der Fachliteratur wird die „spanabhebende Bearbeitung“ als „eine Schnittbewegung, die den eigentlichen Spanabhub bewirkt, und eine Vorschubbewegung, ohne die eine mehrmalige, zeitlich aufeinanderfolgende Spanabnahme nicht möglich wäre“ beschrieben (Gerhard Maier, Spanabhebende Maschinen in der Holzverarbeitung, 1997, S. 18). Die Wirkbewegung bei dem Spanungsvorgang, die aus Schnittbewegung und Vorschubbewegung entsteht, wird als diejenige Bewegung bezeichnet, die das „Abheben der Späne“ bewirkt (Zentralinstitut für Holztechnologie, Lexikon der Holztechnik, 1964, S. 85). Unter „spanabhebender Fertigung“ wird ein „technisches Verfahren verstanden, bei dem vom Werkstück (Rohling) Werkstoffteile abgetrennt werden“ (Gabler Wirtschaftslexikon, 35/Archiv/74265/ spanabhebende-fertigung-v4.html). So wird das Trennen mit Schneidkeil „spanabhebend“ genannt, wenn „einseitig ein dünner, biegsamer Span abgehoben wird, während die Gegenseite relativ dick und relativ starr bleibt“ (Wagenführ/Scholz, Taschenbuch der Holztechnik, 2008, S. 267). Als Beispiel für „spanabhebende Bearbeitung“ werden das Drehen, Hobeln, Bohren und Fräsen genannt (Gabler, Wirtschaftslexikon, a.a.O.; Maier, a.a.O., S. 18; vgl. auch www.wissen.de/lexikon/Holzbearbeitungsmaschinen: Fräsmaschinen bearbeiten Holz auf spanabhebendem Weg, google.com.patents/ WO2009100708A2?cl=de: Verfahren und Vorrichtung für eine spanabhebende Bearbeitung von Werkstücken mit einem Bohrer). Unter dem Gesichtspunkt der Erfassung von Holzspänen und –stäuben wird das Sägen, Fräsen und Schleifen zur spanabhebenden Holzverarbeitung gezählt (Jörn Blecken, Optimierung der Staub- und Späneerfassung in stationären Holzbearbeitungsmaschinen, 2004, S. 19, books.google.de).
52Der Begriff des „Zerspanens“ wird nicht anders verstanden. Nach dem Online-Lexikon zum Maschinenbau (Maschinenbau.de) wird „zerspanen“ definiert als „mechanischer Trennvorgang, bei dem mit Hilfe der Schneiden eines Werkzeuges Werkstoffschichten in Form von Spänen zur Änderung der Werkstückform abgetrennt werden, als Formen des Zerspanens werden das „Drehen, Fräsen, Bohren, Sägen, Hobeln, Feilen, Räumen, Hohnen, Läppen, Schleifen, Trommel- und Strahlspanen“ bezeichnet.
53Auch die Berufsgenossenschaften bezeichnen Drehmaschinen, Bohrmaschinen, Fräsen und Sägen als spanabhebende Werkzeugmaschinen (bgbau-medien.de/bausteine/c_315/c_315.htm; vbg.de /apl/arbhilf/unterw /66_Spa.htm). Unternehmen der holzverarbeitenden Industrie verwenden den Begriff „spanabhebend“ ebenfalls im Sinne von „spanend“ (vgl. LAG Hamm, Urteile vom 23.05.2016, Urteil vom 08.05.2015 – 10 Sa 1655/14).
54Das Begriffsverständnis der Berufskreise geht somit dahin, dass eine „spanabhebende“ Bearbeitungsweise dadurch gekennzeichnet ist, dass Späne (überhaupt) entstehen, und nicht dadurch, dass Späne (im Rahmen einer Vorwärtsbewegung nach oben gerichtet) „ab“-gehoben werden, wie dies beim Hobeln der Fall ist.
55Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die DIN-Normen 8580 und 8589 bei der Normierung der Vorschrift des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV seien noch nicht bekannt gewesen und das derzeitige Verständnis der beteiligten Berufskreise (insbesondere der Fachliteratur) vom Begriff des „Spanabhebens“ spiegele nicht das seinerzeitige Begriffsverständnis der beteiligten Berufskreise wider. Denn schon in der älteren Fachliteratur wurde der Begriff des „Spanabhebens“ mit „Spanen“ bzw. „Zerspanen“ gleichgesetzt. So wurden Sägen, Hobelmaschinen, Lochbohrmaschinen und Schleifmaschinen als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen angesehen (Hermann Fischer, Die Werkzeugmaschinen, 2. Band Die Holzbearbeitungs-Maschinen, 1901, S. 16 ff., books.google.de; vgl. hinsichtlich der Bearbeitung von Kunststoffen auch Franz Kainer, Polyvinylchlorid und Vinylchlorid-Mischpolymerisate, 1952, S. 280, books.google.de: Spanabhebende Bearbeitung durch Abdrehen, Fräsen, Bohren, Stanzen, Hobeln, Sägen und Schneiden). Hobel, Bohrer und Fräsen wurden als spanabhebende Werkzeuge bezeichnet (Hermann Meyer, Leitfaden der Werkzeugmaschinenkunde, 1921, S. 14, books.google.de). Differenziert wurde zwischen spangebender und spanloser Formgebung bei der Holzbearbeitung (Franz Kollmann, Technologie des Holzes und der Holzwerkstoffe, Bd. 2 Holzschutz, 1955, S. 604, books.google.de). Demgegenüber findet sich (auch in der älteren Literatur), soweit für das Berufungsgericht ersichtlich, keine einzige Stellungnahme, die den Begriff des „Spanabhebens“ unter Betonung des „Ab“-Hebevorgangs definiert, und – wie es der Auffassung der Beklagten entspricht – lediglich Hobelmaschinen als spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen ansieht. Das Holzwirtschaftliche Jahrbuch Nr. 6-7 „Holzbearbeitungsmaschinen“ aus Februar 1957, das die Beklagte im Rahmen ihrer Argumentation zur Auslegung der Tarifvorschrift erwähnt, verhält sich zum Begriff der „spanabhebenden Holzbearbeitungsmaschinen“ nicht. Es gibt in diesem Werk ausweislich des Inhaltsverzeichnisses zwar ein eigenes Kapitel über „Zerspanungsmaschinen für die Holzspanplattenfabrikation“. In diesem Kapitel werden allerdings die Hobelmaschinen, die auch nach der Auffassung der Beklagten als „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen“ zu gelten haben, gar nicht erwähnt. Ein eigenes Kapitel zu „spanabhebenden“ oder „spanenden“ Maschinen enthält das Werk nicht.
56(3) Das vorstehend beschriebene Verständnis der beteiligten Berufskreise vom branchenspezifischen Begriff des „Spanabhebens“ steht mit dem Wortlaut des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV im Einklang.
57Der Wortsinn des Begriffs „spanabhebend“ wird als „formend bearbeitend, in dem man mit Hobel, Feile etc. Schichten in Spänen entfernt“ verstanden (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981). Im Duden (Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 6 1981) wird unter dem Stichwort „spanabhebend“ auf „spanende Bearbeitung/Fertigung“ verwiesen.
58Nach dem Wortlaut lässt sich unter „Spanabhebung“ nicht nur das Abtragen von (größeren) Spänen nach oben bei einer horizontalen Vorwärtsbewegung des Werkzeuges – wie beim Hobeln – sondern auch das Abheben von (kleineren) Spänen durch eine Auf- und Abbewegung wie beim Sägen verstehen. Die Zähne des Sägeblattes heben ja letztlich auch nur Teile des Werkstoffes, nämlich Späne, ab, wodurch der Werkstoff zerteilt wird. Das gleiche gilt für das Bohren und Fräsen, das sich als Abheben von Spänen durch die rotierende Bewegung des Werkzeuges begreifen lässt.
59(4) Entstehungsgeschichtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen.
60Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Tarifparteien hätten sich nach der Normierung des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV zu einem späteren Zeitpunkt die Auslegung des Begriffs „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschine“ durch das BAG im Urteil vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94 zu eigen gemacht. § 3 LTV enthält ausdrückliche Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des BAG zum Begriff der „körperlichen Belastungen“ (Urteil vom 27.08.1988 - 4 AZR 707/87). Eine solche Bezugnahme auf die Rechtsprechung findet sich in § 4 Ziff. 4 LTV nicht.
61(5) Die Annahme, alle „spanenden“ Holzbearbeitungsmaschinen seien „spanabhebend“, entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV.
62Indem der Tarifvertrag bestimmt, dass nicht jeder Arbeiter an einer Holzbearbeitungsmaschine eine Zulage erhält, sondern nur derjenige, der an einer „spanabhebenden“ Holzbearbeitungsmaschine tätig ist, soll offenbar eine Einschränkung des Kreises der Zulagenberechtigten erfolgen. Dafür spricht auch, dass gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 2 LTV der Wille der Tarifvertragsparteien darauf gerichtet war, einen Katalog von Holzbearbeitungsmaschinen zu erstellen, deren Bedienung die Zahlung der Zulage nach sich zieht. Die tariflich gewollte Beschränkung der Zulage lässt sich auch dann erreichen, wenn man „spanabhebend“ mit „spanend“ gleichsetzt. Es gibt eine Vielzahl von Maschinen, deren Bediener keinen Anspruch auf die Zulage haben, beispielsweise Holzpressmaschinen, Klebe- und Leimmaschinen sowie Beiz- und Lackieranlagen.
63Wollte man den Begriff „spanabhebend“ aber so verstehen, wie es die Beklagte befürwortet, bestünde nur noch ein ganz geringer Anwendungsbereich für die Zahlung der Zulage gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV. Wären nur Holzbearbeitungsmaschinen erfasst, bei denen die Schnittbewegung durch einen Hub erfolgt, ist schon fraglich, ob Dickenhobel- und Abrichthobelmaschinen überhaupt als „spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen“ anzusehen sind, da diese – wie Fräsmaschinen – mit rotierenden Werkzeugen arbeiten. Fordert man – wie beim klassischen Hobel – eine geradlinige, abhebende (nicht rotierende) Schnittbewegung, hätte schon Mitte des letzten Jahrhunderts so gut wie kein Anwendungsbereich für die Zulagenregelung existiert, da die „wirklichen“ Hobelmaschinen wie Putzhobel- oder Ziehklingenmaschinen in der Holzbearbeitung keine nennenswerte Rolle spielten (Ingenieurschule für Holztechnik, Taschenbuch der Holztechnologie, 1965, S. 321; Wagenführ/Scholz, a.a.O., S. 315).
64Es wäre nicht einzusehen, warum der Tarifvertrag nur für Maschinenarbeiter an Hobelmaschinen Zulagen vorsehen sollte, für Maschinenarbeiter an anderen spanenden Holzbearbeitungsmaschinen jedoch nicht. Aus der Regelungssystematik des § 4 LTV ergibt sich, dass Zulagen entweder für besonders schmutzige, bzw. gesundheitsgefährdende Arbeiten (z.B. gemäß Ziffer 5 für „Spritzer“ und „Bleicher“) oder für handwerklich anspruchsvolle Tätigkeiten (z.B. gemäß Ziffer 6 für „individuelle Bildhauerarbeiten“) gezahlt werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeit an einer Hobelmaschine gefährlicher oder anspruchsvoller ist als die Arbeit an einer Säge- oder Fräsmaschine. Die Unfallgefahr, die durch die Benutzung scharfklingiger Werkzeugteile in den Maschinen entsteht, ist dieselbe. Als die Vorschrift des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV im Jahr 1958 normiert wurde, dürfte es noch keine Absauganlagen in heutiger Form an den Maschinenarbeitsplätzen gegeben haben, so dass sich die Arbeit an allen spanenden Holzbearbeitungsmaschinen gleichermaßen als schmutzig und gesundheitsschädlich dargestellt haben wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit an Hobelmaschinen handwerklich anspruchsvoller ist als die Arbeit an anderen spanenden Maschinen. Die Schwierigkeiten, beim „Schneiden“ des faserigen Holzwerkstoffs (dazu Hermann Fischer, a.a.O., S. 2 ff.), die zur ungewollten Beschädigung des Rohstoffs durch die maschinelle Arbeit führen können, bestehen bei allen spanenden Holzbearbeitungsverfahren. Falls Hintergrund der Zulage gemäß § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV gewesen sein sollte, dass Ende der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts qualifizierte Mitarbeiter, die die damals „modernen“ Holzbearbeitungsmaschinen bedienen konnten, rar waren, so gilt dies für Mitarbeiter an allen spanenden Holzbearbeitungsmaschinen gleichermaßen.
65In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wäre es auch nicht mit Sinn und Zweck der Tarifnorm vereinbar, den Bedienern von Säge- und Fräsmaschinen die Zulage mit dem Argument zu versagen, bei dem Einsatz dieser Maschinen entstünden – anders als bei dem Einsatz von Hobelmaschinen – gar keine Späne, sondern nur Staub bzw. (Säge-) Mehl. Nach dem Zweck der Zulage kann es auf die Größe der Späne nicht ankommen. Wollte man auf die Größe der Späne abstellen, so bestünden auch Abgrenzungsschwierigkeiten, die eine praktikable Anwendung der Norm nicht mehr zuließen: Man müsste nämlich festlegen, wie groß (mindestens) der Span zu sein hat, der beim Bedienen der Holzbearbeitungsmaschine entsteht. Vorgaben hierzu lassen sich dem tariflichen Regelungswerk nicht entnehmen.
66ee) Dem Anspruch des Klägers aus § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV steht nicht entgegen, dass er an einer Anlage arbeitet, in der mehrere Fertigungsschritte vollzogen werden.
67In der Ummantelungsanlage, in der der Kläger tätig ist, findet jedenfalls in Gestalt des Fräsens eine spanabhebende Holzbearbeitung statt. Zwar wird in der Ummantelungsanlage das Werkstück auch dekoriert und geklebt. Jedoch verliert die spanabhebende Fräsmaschine ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie mit weiteren Maschinen zu einer Maschinenstraße zusammengeschlossen wird oder dadurch, dass auf dem gleichen Arbeitsplatz nicht nur gefräst, sondern auch dekoriert und geklebt wird. Dem Tarifwortlaut lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen. Die Gründe, die für die Gewährung der Zulage bei allen spanenden Holzbearbeitungsverfahren sprechen, gelten auch dann, wenn innerhalb einer Anlage nicht nur spanend, sondern auch spanlos gefertigt wird. Der Kläger hat in der Ummantelungsanlage jedenfalls nicht eine Tätigkeit zu verrichten, bei der das Fräsen eine völlig untergeordnete Rolle spielt. Bis zur Fertigstellung des Produkts finden immerhin drei unterschiedliche Fräsvorgänge statt.
68d) Die Ansprüche des Klägers sind nicht nach Nr. 108 MTV verfallen.
69Der Kläger hat die in dieser Tarifvorschrift vorgesehene Frist von zwei Monaten ab Fälligkeit für die Geltendmachung seiner Ansprüche gewahrt. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, die rechtzeitige Geltendmachung der Klageforderung nicht in Abrede stellen zu wollen.
70e) Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung hat das Berufungsgericht einen Rechenfehler des Arbeitsgerichts korrigiert. Der Kläger verlangt nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme von der Beklagten insgesamt nur einen Betrag in Höhe von 2.161,64 €.
71Über die Höhe der Klageforderung besteht zwischen den Parteien nach der Teilklagerücknahme kein Streit. Der Kläger hat seine Klageforderung nachvollziehbar und rechnerisch richtig in der Klageschrift sowie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 21.07.2015, vom 30.07.2015 und vom 24.09.2015 dargelegt. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.
722. Die Zinsansprüche des Klägers folgen aus § 288 Abs. 1 BGB.
73Die Beklagte befand sich zu den Zeitpunkten, die im Urteilstenor als Beginn der Verzinsungspflicht ausgewiesen sind, mit der Zahlung der jeweiligen Teilbeträge im Verzug. Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Die Leistungszeit war kalendermäßig bestimmt. Nach Nr. 59 MTV ist das Arbeitsentgelt jeweils am Monatsletzten zu zahlen.
74II.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der nahezu erfolglos eingelegten Berufung zu tragen. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und warf keine höheren Kosten auf, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
76Die Revision ist zugelassen worden, weil die Auslegung des § 4 Ziff. 4 Satz 3 LTV grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 76 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG – die Tarifregelung gilt bundesweit) und weil das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.10.1995 – 10 AZR 1059/94) abgewichen ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, - 2.
Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und - 3.
folgende Fahrzeuge - a)
Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, - b)
Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie - c)
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a) (weggefallen)
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
- 1.
für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen, a) auf den Seelotsrevieren
Wismar/Rostock/Stralsund
im regelmäßigenPersonenverkehr um 80 vom Hundert im Übrigen um 50 vom Hundert b) auf den übrigen Seelotsrevieren
im regelmäßigen
Personenverkehrum 60 vom Hundert im Übrigen um 10 vom Hundert - 2.
für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen, - a)
auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierschiffe um30 vom Hundert für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert - b)
auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen-
verkehr, die zur Annahme
eines Seelotsen verpflichtet
sind, um60 vom Hundert
- 3.
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr
mit den Nordseeinseln und der
niederländischen Emsküste um90 vom Hundert - 4.
für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im
Liniendienst für eine Reederei,
die mit solchen Schiffen im
Liniendienst auf der Ems
mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert. Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.