Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Apr. 2015 - 7 Sa 1242/14

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2015:0415.7SA1242.14.00
15.04.2015

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.09.2014, 14 Ca 3145/14, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist


(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbs

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 102 Befristung und Tod


(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Dez. 2014 - 7 AZR 1002/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2012 - 2 Sa 75/12 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Sept. 2014 - 14 Ca 3145/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2014

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.200,00 Euro. 1T a t b e s t a n d: 2Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 als Angestellte zul

Bundessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2014 - B 5 R 36/12 R

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz.

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Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.200,00 Euro.


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(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz. Sie trägt außerdem die Kosten der Beigeladenen zu 1. im ersten und dritten Rechtszug. Im Übrigen tragen die Beigeladenen ihre Kosten selbst.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3743,97 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Rente aus übertragenem Recht iHv 3743,97 Euro für die Zeit vom 1.6. bis 27.8.2006 zahlen muss.

2

Der 1950 geborene und 2011 verstorbene H.-P. N. (Versicherter) war bei der Klägerin beschäftigt und bei der Beigeladenen zu 1. krankenversichert. Die Beigeladenen zu 2. bis 4. sind die Rechtsnachfolger des Versicherten. Für sein Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).

3

Die Beigeladene zu 1. gewährte dem Versicherten ab dem 9.1.2006 Krankengeld, und zwar ab dem 1.6.2006 iHv 78,74 Euro kalendertäglich. Gleichzeitig zahlte ihm die Klägerin bis zum 27.8.2006 einen tariflichen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Krankengeld und früherem Nettoarbeitsentgelt, und zwar im Juni und Juli 2006 iHv jeweils 478,09 Euro und im Folgemonat bis zum 27.8.2006 iHv 341,81 Euro (jeweils inkl. 40,00 Euro vermögenswirksamer Leistungen). Darüber hinaus gewährte sie ihm im Juli 2006 eine tarifliche Einmalleistung von 150,00 Euro sowie im November 2006 eine anteilige tarifliche Sonderzahlung von 2295,98 Euro für den Zeitraum von Juni bis August 2006, insgesamt also 3743,97 Euro (= 2 x 478,09 Euro + 341,81 Euro + 150 Euro + 2295,98 Euro).

4

Die Beklagte bewilligte dem Versicherten nachträglich ab dem 1.6.2006 befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2008 und setzte den Wert dieses Rechts auf monatlich 1250,68 Euro fest (Bescheid vom 16.3.2007). Die Beigeladene zu 1. meldete daraufhin für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2006 einen Erstattungsanspruch iHv 3752,04 Euro an (Schreiben vom 26.3. und 7.6.2007). Am 4.4.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für den Zeitraum vom 1.6. bis 27.8.2006 unter Berufung auf § 22 Abs 4 S 4 TVöD einen Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht in Höhe der Klageforderung geltend(Schreiben vom 29.3.2007).

5

Für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2006 errechnete die Beklagte einen Nachzahlungsanspruch von 3752,04 Euro (= 1250,68 Euro x 3 Monate), den sie vorläufig einbehielt (Bescheide vom 3.4. und 9.5.2007) und später an die Beigeladene zu 1. komplett auskehrte. Der Klägerin teilte sie mit, die Höhe ihres Erstattungsanspruchs betrage 0,00 Euro (Schreiben vom 10.5.2007), weil der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen gewesen sei. Bei Übertragungen nach § 53 SGB I werde gegenüber dem neuen Gläubiger kein Bescheid erteilt.

6

Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 3743,97 Euro zu zahlen (Urteil vom 16.11.2010). Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 8.5.2012): Die Klage sei "im Wesentlichen" unzulässig. Die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) sei für den überwiegenden Teil der Klageforderung unstatthaft. Denn die Beklagte habe nicht durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Abtretung die Voraussetzungen des § 53 Abs 2 Nr 1 oder 2 SGB I erfülle. Lehne es der zuständige Leistungsträger ausdrücklich ab, den erforderlichen Verwaltungsakt zu erlassen, sei allein die Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) richtige Klageart. Hinsichtlich des die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen übersteigenden Maximalbetrages von 465,20 Euro sei die allgemeine Leistungsklage zwar statthaft, aber unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dieser Anspruchsübergang nach § 22 Abs 4 S 4 TVöD über § 53 Abs 3 SGB I wegen der Konkurrenz zum Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. erst gar nicht stattgefunden habe, weil die Beklagte einem solchen Anspruch wegen § 107 SGB X jedenfalls über § 404 BGB die Einwendung der Erfüllung(entsprechend § 362 BGB) entgegenhalten könne. Ob das Prioritätsprinzip im Sozialrecht uneingeschränkt gelte, brauche nicht entschieden zu werden, weil der Anspruchsübergang auf die Klägerin und die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. nach § 103 SGB X zeitgleich mit Bekanntgabe des Rentenbescheides der Beklagten vom 16.3.2007 stattgefunden hätten. Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Leistung von Krankengeld an den Versicherten sei nachträglich zum Beginn der bewilligten Rente entfallen. Nach der tarifvertraglichen Regelung habe sich auch der Anspruchsübergang zugunsten der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt realisiert. Bei einem zeitgleichen Entstehen dieser Erstattungsansprüche ergebe sich ein systemimmanenter Vorrang zugunsten dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. Die Rechtsprechung des BSG zur Konkurrenz von Abtretungen/Pfändungen zum Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sowie die Einführung von § 122a BSHG(bzw § 113 SGB XII) sprächen dafür. Auch durch die Einführung von § 53 Abs 5 SGB I habe der Gesetzgeber Aufrechnungen und Verrechnungen von Leistungsträgern generell Vorrang vor einer Abtretung gegeben. Jedenfalls sei der (teilweise) Übergang des Rentenanspruchs auf die Klägerin von vornherein mit der Einwendung (§ 404 BGB) der Erfüllung (§ 362 BGB) behaftet, und der etwa übergegangene Anspruch damit kraft gesetzlicher Fiktion mit dem gleichzeitigen Entstehen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. (nach einer "juristischen Sekunde" des Bestehens) sofort untergegangen. Denn die erfolgten Krankengeldzahlungen seien aufgrund von § 107 Abs 1 SGB X iH des bestehenden Erstattungsanspruchs als Rentenleistungen der Beklagten anzusehen. Damit sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls vollständig erfüllt. Ein gutgläubiger einwendungsfreier Erwerb von Rechten durch die Klägerin scheide mangels Rechtsscheintatbestands, an den der gute Glauben anknüpfen könnte, aus.

7

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 54 Abs 5 SGG; § 53 Abs 2 Nr 1 und Abs 3 SGB I; § 103 Abs 2, § 107 SGB X): Die Leistungsklage sei zulässig. Der Erlass eines Verwaltungsakts und die Durchführung eines Vorverfahrens seien entbehrlich gewesen, weil § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I - anders als dessen Nr 2 - keinen Verwaltungsakt erfordere. Der Krankengeldzuschuss sei als zinsloses Darlehen im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung des Versicherten gewährt worden. Die Klage sei auch begründet. Denn aus dem anwendbaren Prioritätsprinzip ergebe sich ein vorrangiger Forderungsübergang auf die Klägerin, was aus den unterschiedlichen Entstehungszeitpunkten des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X und dem Anspruch der Klägerin aus dem Arbeitsrecht iVm den tarifvertraglichen Regelungen resultiere. Der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. sei erst mit dem Entfallen ihrer Leistungspflicht nach dem SGB V und der Rentengewährung durch die Beklagte - mithin am 16.3.2007 - entstanden. Die Vorausabtretung zugunsten der Klägerin sei jedoch bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Geltung der tarifvertraglichen Regelungen, mithin im Jahr 1968, erfolgt. Vollendet worden sei dieser Rechtserwerb mit der Entstehung des Rentenanspruchs des Versicherten nach § 99 SGB VI, folglich spätestens zum 1.6.2006. Dieser erworbene Anspruch gehe dem zeitlich späteren Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vor, da es keinen systemimmanenten Vorrang dieses gesetzlichen Erstattungsanspruchs vor dem vertraglichen gebe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen habe, eine entsprechende Prioritätenregelung, vergleichbar § 113 SGB XII, zu treffen. Eine unbewusste Regelungslücke, die eine Analogie zulasse, bestehe daher nicht.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16. November 2010 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie sei verpflichtet gewesen, den Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. vorrangig zu erfüllen, weshalb der Abtretungsanspruch, den die Klägerin geltend mache, ins Leere gehe. Zwar bestünden keine Zweifel daran, dass hinsichtlich der von der Klägerin an den Versicherten geleisteten Überzahlungen aus Tarifvertrag ein Forderungsübergang nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und dem Versicherten vorgelegen habe, jedoch finde bei einer Konkurrenz von Erstattungsansprüchen nach § 103 SGB X zu Leistungsansprüchen aufgrund einer Verfügung nach § 53 SGB I das Prioritätsprinzip keine Anwendung. Die Rechtsprechung des BSG, die auf das Prioritätsprinzip abstelle, bezöge sich nicht auf Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X für die Vergangenheit, sondern auf laufende Geldleistungen. Durch den Hinzutritt der Rente des Versicherten sei dessen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Beigeladenen gemäß § 50 SGB V rückwirkend entfallen und der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. entstanden. § 103 SGB X entlaste damit den Leistungsträger, der aufgrund der für ihn geltenden Vorschriften verpflichtet gewesen sei, Leistungen zu erbringen, auf die ein Anspruch bei rechtzeitiger Erbringung der Leistung durch den anderen Leistungsträger nicht bestanden hätte. Diese Konsequenz ergebe sich aus dem gegliederten System der sozialen Sicherung, wonach die Leistungen mehrerer Leistungsträger vielfach ihrer Art nach demselben Ziel dienten und daher entweder die eine auf die andere angerechnet würde oder bei Hinzutreten einer anderen Leistung entfalle. Entsprechend gelte der Anspruch aller Berechtigten gegen den endgültig verpflichteten Träger mit der Berechtigung zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X gemäß § 107 SGB X als erfüllt, dessen Sinn es zudem sei, den erstattungspflichtigen Träger vor Mehrbelastungen zu schützen. Im Rahmen des § 107 SGB X sei nicht zwischen Alt- und Neugläubigern zu unterscheiden. Diese Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte vielmehr auch gegenüber Dritten, die aufgrund der Regelungen der §§ 48, 51 bis 54 SGB I die Sozialleistung des Berechtigten in Anspruch nehmen könnten. Dadurch werde verhindert, dass der Leistungsberechtigte über seinen gegenüber dem letztlich verpflichteten Leistungsträger bestehenden Anspruch im Rahmen der Abtretung zum Nachteil des Vorleistenden anderweitig verfügen könne oder der Anspruch gemäß § 54 SGB I gepfändet werde. Da Krankengeldbescheide nach späterer Gewährung einer Rente nicht rückwirkend aufgehoben werden könnten, ginge die Krankenkasse andernfalls leer aus. Die vorrangige Erstattungspflicht gegenüber einem vorleistenden Sozialleistungsträger entspreche schließlich auch der sich aus § 86 SGB X ergebenden Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit der Leistungsträger.

11

Die Beigeladene zu 1., die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Die Beigeladenen zu 2. bis 4. waren im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

14

Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) - soweit Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) betroffen sind (§ 53 Abs 3 SGB I) - als unzulässig (A.) und im Übrigen als unbegründet (B.) abgewiesen.

15

A. Der statthaften allgemeinen Leistungsklage (I.) fehlt das Rechtschutzbedürfnis (II.), soweit die Klägerin mit ihr die Auszahlung der unpfändbaren (Rentenzahl-)Beträge begehrt, die für Arbeitseinkommen gelten (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I).

16

I. Auch insofern hätte die Klägerin - entgegen der Auffassung des LSG - den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus übertragenem Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) als statthafter Klageart verfolgen können. Denn mit ihr kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) nicht zu ergehen hatte. Nachdem die Beklagte das Recht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) und den (Höchst-)Wert dieses Rechts im Rentenbescheid vom 16.3.2007 gegenüber dem Versicherten bindend (§ 77 SGG) festgestellt hatte, waren die daraus resultierenden - hier nach Grund und Höhe unstreitigen - Rentenauszahlungsansprüche jedenfalls gegenüber der klagenden Zessionarin nicht durch feststellenden Verwaltungsakt (erneut) zu regeln (BSG Urteile vom 22.2.1990 - 4 RA 19/89 - Die Leistungen 1992, 306 ff, vom 12.7.1990 - 4 RA 47/88 - BSGE 67, 143, 145 = SozR 3-1200 § 52 Nr 1 S 4, vom 23.10.2003 - B 4 RA 25/03 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 24 und vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 16). Ein entsprechender Verwaltungsakt ist auch nicht ergangen. Die Forderungsübertragung verändert im Sozialrecht nur die Rechtszuständigkeit über die Forderung, ohne dass der Zessionar in die Rechtsstellung des Zedenten aus dem Sozialrechtsverhältnis eintritt, wie der erkennende Senat (Urteil vom 30.1.2002 - B 5 RJ 26/01 R - SozR 3-1300 § 50 Nr 25 S 87) im Anschluss an den 13. Senat (Urteil vom 6.2.1991 - 13/5 RJ 18/89 - BSGE 68, 144, 147 = SozR 3-1200 § 53 Nr 1 S 4) bereits entschieden hat. Der Dritte erhält damit "nur das begrenzte, ihm übertragene Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich dessen Inhalt verändert" (BSG, aaO).

17

II. Soweit es um Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I) geht, fehlt der statthaften allgemeinen Leistungsklage allerdings das Rechtschutzbedürfnis, weil die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses (§ 53 Abs 2 Nr 2 SGB I) nicht getroffen worden ist.

18

1. Eine Anwendung des § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil nach dem Wortlaut dieser Norm die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig gewesen sein müssen(BSG Urteil vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr 8 S 28; einschränkend: BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 31/12 R). Der Vortrag der Klägerin lässt dies nicht wenigstens als möglich erscheinen. Es bedarf daher insbesondere keiner Entscheidung, ob es sich bei den in Frage stehenden Leistungen der Klägerin jeweils um "Darlehen" oder "Aufwendungen" im Vorgriff auf derartige Sozialleistungen gehandelt hat. Ebenso bedarf es hier keiner erneuten Entscheidung, ob es trotz fehlender Textgrundlage auch im Rahmen der Nr 1 einer Feststellung des wohlverstandenen Interesses entsprechend der Nr 2 bedarf (zur bisher ablehnenden Rechtsprechung vgl etwa BSG Urteil vom 14.8.1984 - 10 RKg 19/83 - SozR 1200 § 53 Nr 2).

19

2. Jedoch hätte es nach der allein verbleibenden Nr 2 aaO, die ebenfalls tarifrechtlich nicht abdingbar ist (vgl BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = NZA 1994, 705, 706), als Wirksamkeitsvoraussetzung der Übertragung notwendig einer gesonderten Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten durch gestaltenden Verwaltungsakt der Beklagten gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern bzw gegenüber der Klägerin bedurft. Ohne eine derartige Regelung, die insbesondere dem Schutz des Sozialleistungsberechtigten dient (s bereits BSG Urteil vom 25.5.1972 - 5 RKn 24/71 - SozR Nr 5 zu § 119 RVO), ist die Abtretung schwebend unwirksam (BSG Urteil vom 6.4.2000 - B 11 AL 47/99 R - SozR 3-1200 § 53 Nr 9 S 60). Sie kann auch rückwirkend nicht mehr erstritten werden, wenn die Leistung in vollem Umfang bereits an den Berechtigten selbst erbracht worden ist (BSG SozR 3-1200 § 53 Nr 9 S 60) oder - wie hier - schon wegen der schwebenden Unwirksamkeit nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Beklagte die Erfüllung des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen zu 1. - mit mittelbarer Erfüllungswirkung gegenüber dem Versicherten/seinen Rechtsnachfolgern (§ 107 Abs 1 SGB X) - auch nur teilweise hätte verweigern können. Fehlt aber die zeitlich vorgängige und rechtlich vorrangige Feststellung des wohlverstandenen Interesses, kommt in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses die allgemeine Leistungsklage nicht in Betracht (vgl BSG Urteil vom 8.12.1993 - 10 RKg 1/92 - SozR 3-1200 § 53 Nr 6 S 34). Hiervon könnte schon wegen der drittschützenden Wirkung des Feststellungserfordernisses auch dann nicht etwa zugunsten der Klägerin abgesehen werden, wenn die Beklagte den Erlass eines Verwaltungsakts auch insofern verweigert haben sollte. Dagegen spricht nicht der Gedanke der Prozessökonomie, weil die Notwendigkeit, einen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht mit allgemeinen Erwägungen eliminiert werden kann, zumal der Wegfall des Vorverfahrens mit direkter Klagemöglichkeit die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zusätzlich belasten könnte (vgl dazu Stober, JuS 1982, 740, 745).

20

B. Die Klage ist unbegründet, soweit Beträge oberhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO iVm § 53 Abs 3 SGB I) betroffen sind. Denn insofern ist der Rentenzahlanspruch des Versicherten nicht auf die Klägerin übergegangen. Es liegt weder ein wirksamer gesetzlicher Forderungsübergang noch eine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 53 Abs 1 SGB I iVm § 398 BGB: "Abtretung") vor.

21

I. Als Rechtsgrundlage für den derivativen Rechtserwerb kommt allein § 22 Abs 4 S 2 und 4 TVöD in Betracht, der nach den Feststellungen des LSG(§ 163 SGG) für das Beschäftigungsverhältnis mit dem Versicherten galt und Bundesrecht (§ 162 SGG) zum Inhalt hat. Eine eigenständige individualvertragliche Grundlage ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Da sich der TVöD evident über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (vgl § 1 TVöD) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt (vgl BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - Juris RdNr 20), waren nähere Darlegungen zur Revisibilität der herangezogenen Tarifnorm entbehrlich (BSG Urteil vom 15.11.1984 - 7 RAr 109/83 - Juris RdNr 18). Sie lautet:

        

(4) (…) 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. (…) 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. (…)

22

Der Krankengeldzuschuss war im streitbefangenen Zeitraum vom 1.6. bis 27.8.2006 "überzahlt", weil er nach Satz 2 nicht über den 1.6.2006 hinaus gezahlt werden durfte. Dieser Tag war der "Zeitpunkt …, von dem an [der] Beschäftigte eine Rente … aus der gesetzlichen Rentenversicherung" iS von Satz 2 erhielt. Denn mit Rentenbescheid vom 16.3.2007 hat die Beklagte den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den 1.6.2006 festgesetzt. Unbedeutend ist dabei, welches Datum der Rentenbescheid trägt, wann er dem Beschäftigten zugegangen ist und ob ihm die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist (BAG Urteile vom 29.6.2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT, vom 30.9.1999 - 6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT und vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 293 = AP Nr 10 zu § 37 BAT). Den überzahlten Krankengeldzuschuss fingiert Satz 4 Halbs 1 als "Vorschuss" auf die Erwerbsminderungsrente. Dies hat zur Folge, dass der Krankengeldzuschuss seine Eigenschaft als Arbeitsentgelt verliert und der Beschäftigte als Rentenempfänger - wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt - zur Rückzahlung des überzahlten Vorschusses verpflichtet ist, wenn die tariflichen Voraussetzungen der Vorschussfiktion vorliegen (BAG Urteile vom 29.6.2000 - 6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT, vom 30.9.1999 - 6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT und vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 293 = AP Nr 10 zu § 37 BAT). Gleichzeitig ordnet Satz 4 Halbs 2 an, dass die Ansprüche der Beschäftigten auf die Leistungen nach Satz 2, die ihnen in demselben Zeitraum zustehen, insoweit auf den Arbeitgeber übergehen. Diese Formulierung kann im Rahmen eines normwirkenden (§ 4 Abs 1 S 1 TVG)Tarifvertrages, der in seinem normativen Teil (§ 1 Abs 1 Halbs 2 TVG) Gesetz im materiellen Sinne ist (BVerfG Beschlüsse vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 341 und vom 15.7.1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - BVerfGE 55, 7, 21), nur als Regelung des gesetzlichen Übergangs einer sozialrechtlichen Geldforderung auf Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) verstanden werden.

23

II. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte (1.) Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (2.), zu verfügen (3.) und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff SGB X) zu umgehen (4.). Nichts anderes gölte, wenn Klägerin und Versicherter den TVöD "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten (5.). Schließlich steht auch die bisherige Rechtsprechung des BAG diesem Ergebnis nicht entgegen (6.).

24

1. Es fehlt bereits an jeder Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit derjenigen Ansprüche, die vorliegend übertragen worden sein könnten. Bestimmtheit und Bestimmbarkeit betreffen die Person des Schuldners, Gegenstand und Umfang der Forderung sowie - bei Verwechslungsgefahr - auch ihren Rechtsgrund (Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 398 RdNr 67). Werden erst künftig entstehende Forderungen im Voraus übertragen, ist besonders bedeutsam, dass Gegenstand und Rechtsgrund der Übertragung bestimmt oder jedenfalls individuell bestimmbar sind (BSG Urteile vom 19.3.1992 - 7 RAr 26/91 - BSGE 70, 186, 191 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 21 f und vom 29.6.1995 - 11 RAr 109/94 - BSGE 76, 184, 187 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 49; Roth, aaO, RdNr 79). Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Forderung und ihr Rechtsgrund so genau bezeichnet sind, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Übertragung sein soll. Bereits daran fehlt es. Im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Rentenleistungen aus eigener Versicherung, die sich aus den verschiedensten Tatbeständen des SGB VI ergeben können, bleibt bereits der Übertragungsgegenstand ungewiss. Angesichts der vielfältigen Leistungskompetenz des Rentenversicherungsträgers für Rentenleistungen der verschiedensten Art ist es für die Bestimmbarkeit einer übertragenen Forderung völlig unzureichend, den Gegenstand der Übertragung lediglich mit dem Sammelbegriff der "Rente … auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" zu kennzeichnen. Sollte damit die Übertragung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich nach welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich (BSG Urteil vom 12.5.1982 - 7 RAr 20/81 - BSGE 53, 260, 266 = SozR 1200 § 54 Nr 6). Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an einer ausreichenden Individualisierung ihres Umfangs, den § 22 Abs 4 S 4 TVöD allenfalls andeutet ("überzahlter Krankengeldzuschuss"), der sich der konkreten Höhe nach aber aus der Tarifnorm weder selbst ergibt noch ergeben kann. Hinzu kommt, dass die Höhe des pfändungsfreien Betrags individuellen Schwankungen unterworfen ist: Wegfallende Unterhaltspflichten senken ihn, während hinzutretende Unterhaltspflichten den pfändungsfreien Betrag erhöhen, so dass sich - abhängig von der Entwicklung etwaiger Unterhaltspflichten - ein höherer oder niedrigerer Betrag ergibt. In dieser Situation kann der Rentenversicherungsträger als Drittschuldner lediglich schlussfolgern, dass Ansprüche auf die gegenwärtig gerade als einzige gewährte Leistung übergegangen sein sollen. Diese Feststellung muss er aber aus anderen Umständen treffen, als sie aus der Tarifnorm selbst ersichtlich sind; für Dritte, insbesondere andere Gläubiger des Schuldners, bliebe sogar völlig unklar, welche Forderungen in welcher Höhe übergegangen sind.

25

2. Ungeachtet dessen sind die Tarifvertragsparteien nicht befugt, kraft Tarifvertrags Ansprüche auf Sozialleistungen zu übertragen, die im öffentlichen Recht wurzeln und deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt (sog ultra-vires-Akt). Die Normsetzungsbefugnis der Tarifparteien beruht auf § 1 Abs 1, § 4 Abs 1 TVG, also auf einfachem Gesetzesrecht, das die in Art 9 Abs 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie näher regelt und ausgestaltet. Hierbei ist dem einfachen Gesetzgeber ein weiter Spielraum eröffnet (BVerfG Beschluss vom 19.10.1966 - 1 BvL 24/65 - BVerfGE 20, 312, 317); er tastet den Kernbereich von Art 9 Abs 3 GG erst an, wenn er der Tarifautonomie Schranken setzt, die von der Sache her nicht geboten und deshalb unverhältnismäßig sind (BVerfG Urteile vom 18.11.1954 - 1 BvR 629/52 - BVerfGE 4, 96, 105 und vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - BVerfGE 18, 18, 26 f sowie Beschlüsse vom 14.4.1964 - 2 BvR 69/62 - BVerfGE 17, 319, 333 und vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 -BVerfGE 103, 293; BAG Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 218). Daher müssen alle Rechtsnormen des Tarifvertrags mit höherrangigem Recht vereinbar sein, so dass das überstaatliche und staatliche Recht den Regelungen des Tarifvertrags grundsätzlich vorgeht. Autonomes Recht darf also nicht gegen unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union, Vorschriften der Verfassung (Höfling in: Sachs, GG-Kommentar, 6. Aufl 2011, Art 9 RdNr 128; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 9 RdNr 50; Pieroth/Schlink, Grundrechte - Staatsrecht II, 27. Aufl 2011 RdNr 818 ff) oder zwingende allgemeine Gesetze (Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen) verstoßen (ausführlich: BAG Urteil vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15; Loritz, Tarifautonomie und Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, 1990, S 29; Söllner/Waltermann, Arbeitsrecht, 14. Aufl 2007, RdNr 462 ff; Treber in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl 2013, § 200 RdNr 6). Damit sind gleichzeitig Umfang, Reichweite und Grenzen der tariflichen Normsetzungsbefugnis (Tarifmacht) umschrieben: Die Tarifvertragsparteien sind nicht ermächtigt, durch Tarifvertrag etwas Ungesetzliches zu vereinbaren (BAG Großer Senat, Beschluss vom 29.11.1967 - GS 1/67 - BAGE 20, 175, 218; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 35. Lfg Februar 1999, Art 9 RdNr 270). Denn sie haben zwar ein Normsetzungsrecht, jedoch kein Normsetzungsmonopol (BVerfG Beschlüsse vom 24.4.1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268, 284 und vom 3.4.2001 - 1 BvL 32/97 - BVerfGE 103, 293; BAG Urteil vom 27.5.2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 15). Zum zwingenden, nicht tarifdispositiven Gesetzesrecht zählen § 53 SGB I und § 1 Abs 1 TVG, die die normative Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, die aus Art 9 Abs 3 GG folgt, verfassungsgemäß ausgestalten(BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290, 294 = AP Nr 10 zu § 37 BAT; Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl 2012, § 1 RdNr 135). Art 9 Abs 3 GG gewährleistet das Recht, Vereinigungen (Koalitionen) zu bilden, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Die aus der Koalitionsfreiheit entspringende Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, in dem von der staatlichen Rechtsetzung frei gelassenen Raum das Arbeitsleben im Einzelnen durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen (BVerfG Urteil vom 6.5.1964 - 1 BvR 79/62 - BVerfGE 18, 18, 28 und Beschluss vom 24.5.1977 - 2 BvL 11/74 - BVerfGE 44, 322, 340 f; Scholz in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 35. Lfg Februar 1999, Art 9 RdNr 270). Die mit dem Abschluss normwirkender (§ 4 Abs 1 S 1 TVG)Tarifverträge verbundene "Rechtsetzung durch Private" kraft staatlichen Geltungsbefehls bedarf verfassungsrechtlicher Legitimation, die nur für die Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen erteilt ist (Löwer in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, Bd 1, 6. Aufl 2012, Art 9 RdNr 88). Gesetzlich geregelte Fragen des Sozial- und Steuerrechts gehören indes nicht zu den "Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" (Löwer, aaO) und damit auch nicht zum Kernbereich von Art 9 Abs 3 GG. Folglich unterliegt der tarifrechtliche Anspruchsübergang den Beschränkungen des § 53 SGB I, wie das BAG bereits zu § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b BAT, der Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 S 4 TVöD, entschieden hat (BAG Urteil vom 25.2.1993 - 6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = AP Nr 10 zu § 37 BAT).

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Als Sozialleistung (§§ 11 S 1, 23 Abs 1 Nr 1 Buchst d SGB I) kann der Anspruch auf Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs 2 SGB VI) nur durch öffentlich-rechtlichen Vertrag iS des § 53 Abs 1 S 1 SGB X und unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 SGB I übertragen werden(BSG Urteil vom 27.11.1991 - 4 RA 80/90 - BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9; BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 22). Insofern ist die Verkehrsfähigkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen in Geld öffentlich-rechtlich eingeschränkt. Umgekehrt ermächtigt § 1 Abs 1 Halbs 2 TVG die Tarifvertragsparteien lediglich, Rechtsnormen in Bezug auf "Arbeitsverhältnisse" zu schaffen. "Arbeitsverhältnis" ist die zivilrechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aufgrund eines Arbeitsvertrages (besonderer Dienstvertrag, §§ 611 ff BGB). Dagegen ist das Sozialrechtsverhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem ein gesetzliches Schuldverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, das gerade nicht Bestandteil des zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist, sondern unabhängig davon existiert und kraft Gesetzes entsteht. Folglich ist das rentenversicherungsrechtliche Sozialrechtsverhältnis der tarifrechtlichen Normsetzungsbefugnis vollständig entzogen, weil sich die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien nur auf das privatrechtliche "Arbeitsverhältnis" zwischen den Arbeitsvertragsparteien erstreckt und sozialversicherungsrechtliche Rechtsverhältnisse mit ihren jeweils Beteiligten von vornherein nicht erfasst. Erst recht kann durch einen privatrechtlichen Normenvertrag (Tarifvertrag) kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande kommen. Denn es hieße die Trennung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht aufgeben, wenn der zivilrechtliche Normenvertrag das öffentliche Recht unmittelbar gestalten und verändern würde.

27

3. Da die "Übertragung" die Rechtszuständigkeit über die Forderung verändert, wirkt sie auf ein Recht ein und ist deshalb - ebenso wie die zivilrechtliche Abtretung nach § 398 BGB - ein Verfügungsgeschäft(vgl dazu BGH Urteile vom 15.3.1951 - IV ZR 9/50 - BGHZ 1, 294, 304, vom 24.10.1979 - VIII ZR 289/78 - BGHZ 75, 221, 226 und vom 4.5.1987 - II ZR 211/86 - BGHZ 101, 24, 26), das von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft - hier dem (tarif-)vertraglichen Rückzahlungsanspruch des überzahlten Vorschusses - wegen des Abstraktionsprinzips zu trennen ist (vgl zB BSG Urteil vom 15.6.2010 - B 2 U 26/09 R - SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 22; BGH Urteile vom 22.10.2009 - IX ZR 90/08 - Juris RdNr 10 = NJW-RR 2010, 192, 193 und vom 26.11.1990 - II ZR 92/90 - NJW 1991, 1414). Die Tarifvertragsparteien sind jedoch grundsätzlich nur zur Regelung privatrechtlicher schuldrechtlicher Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien durch privatrechtlichen Normenvertrag ermächtigt. Die Zuordnung sozialrechtlicher Ansprüche durch Verfügung ist hiervon nicht erfasst. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD keine Rechtsnorm ist, "die den Inhalt … von Arbeitsverhältnissen" regelt(§ 1 Abs 1 Halbs 2 TVG). Zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses gehören nur schuldrechtliche Normen (Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl 2014, § 1 TVG RdNr 42; Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 210; Rieble/Klumpp, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl 2009, § 171 RdNr 12). Die Tarifvertragsparteien sind daher weder befugt, über Sachen (§ 90 BGB) noch über (wechselseitige) Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (dinglich) zu verfügen (Löwisch/Rieble, aaO). Folglich kann der Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zB kein (Sicherungs-)Eigentum an Betriebsmitteln des Arbeitgebers übertragen, um ihm in der Arbeitgeberinsolvenz ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs 1 iVm § 51 Nr 1 InsO) zu verschaffen (Franzen, aaO; Löwisch/Rieble, aaO). Schuldet der Arbeitgeber als Nebenleistung die Übereignung beweglicher Sachen (zB Deputate), kann der Tarifvertrag den (dinglichen) Eigentumsübergang nicht selbst herbeiführen (Löwisch/Rieble, aaO Rieble/Klumpp, aaO). Der Tarifvertrag darf allenfalls die schuldrechtliche Pflicht zur Eigentumsübertragung begründen, dh den Arbeitgeber schuldrechtlich verpflichten, Sicherheit oder Deputate zu gewähren. Keinesfalls dürfen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber qua Tarifvertrag unmittelbar enteignet werden. Entsprechendes gilt für die (tarif-)vertragliche Übertragung sozialrechtlicher Geldleistungsansprüche, deren Verkehrsfähigkeit die nicht tarifdispositive und damit zwingende sozialrechtliche Sondervorschrift des § 53 SGB I aus Gründen des sozialen Schutzes zusätzlich einschränkt. Mithin dürfen Tarifverträge ebenfalls nur schuldrechtliche Pflichten zur Übertragung von Forderungen und Anwartschaftsrechten begründen, können diese Pflichten aber nicht selbst - etwa im Wege der cessio legis oder der vorweggenommen (antizipierten) Einigung - vollziehen (Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 211 und 213). Sind die Tarifvertragsparteien damit schon nicht befugt, über wechselseitige Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu verfügen, dürfen sie erst recht nicht verfügend in Ansprüche des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers gegenüber Dritten eingreifen (Löwisch/Rieble, aaO, RdNr 213), zu denen auch der beklagte Rentenversicherungsträger zählt. Hatten die Tarifvertragsparteien für § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD somit keine sachliche Regelungsmacht, geht diese Tarifbestimmung wegen fehlender Normsetzungsbefugnis ins Leere und kann daher keine Rechtsnormwirkung entfalten(Löwisch/Rieble, aaO, § 1 TVG RdNr 502). Bei gegenseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs 1, § 5 TVG) ist der Rentenauszahlungsanspruch somit nicht auf die Klägerin übergegangen.

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4. Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch, dass die Tarifvertragsparteien mit einer wirksamen tarifvertraglichen Übertragung das gesamte System der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche, das der Zweite Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB X detailliert regelt, in Frage stellen würden. Dies zeigt der vorliegende Fall exemplarisch: Denn die Einzelansprüche auf Auszahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung entstanden jeweils am 1.6., 1.7. sowie 1.8.2006 und wurden jeweils am Monatsende fällig. Dagegen entstand der Erstattungsanspruch der Beigeladenen zu 1. im Zeitpunkt der Bewilligung der hinzutretenden Leistung (Böttiger, LPK-SGB X, § 103 RdNr 41; Gmati, juris-PK SGB X, § 103 RdNr 37; Kater in KassKomm, § 107 RdNr 7, ders, § 103 RdNr 21, § 111 RdNr 32), hier also erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rentenbescheids am 16.3.2007. In dieser und vergleichbaren Fallkonstellationen ginge der Erstattungsanspruch des Krankenversicherungsträgers aufgrund des sachenrechtlichen Prioritätsprinzips regelmäßig ins Leere, obwohl ihm § 103 SGB X einen ungekürzten Erstattungsanspruch einräumt.

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5. Nichts anderes gilt, wenn Klägerin und Versicherter nicht unmittelbar tarifgebunden (§ 3 Abs 1, § 5 TVG) gewesen sein sollten, sondern den TVöD "nur" durch eine individualrechtliche Bezugnahmeklausel mit schuldrechtlicher Wirkung in das Arbeitsverhältnis inkorporiert hätten. Zwar sind die Arbeitsvertragsparteien - anders als die Tarifvertragsparteien - grundsätzlich befugt, ihre öffentlich-rechtlichen (Renten-)Ansprüche und Anwartschaften durch öffentlich-rechtlichen Vertrag individualrechtlich zu übertragen, obwohl sie keine Rechtsträger des öffentlichen Rechts sind (BSGE 70, 37, 39 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 9). Die Bezugnahmeklauseln auf den TVöD, wie sie mit allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes regelmäßig ohne Rücksicht auf deren Tarifbindung vereinbart werden, sind als typische Vertragsklauseln aber dahin auszulegen, dass die in Bezug genommenen Tarifbestimmungen jeweils so auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden sollen, wie sie tarifrechtlich wirksam sind (stRspr, BAG Urteile vom 14.2.1973 - 4 AZR 176/72 - BAGE 25, 34, 42 = AP Nr 6 zu § 4 TVG Nachwirkung, vom 29.1.1975 - 4 AZR 218/74 - BAGE 27, 22, 31 = AP Nr 8 zu § 4 TVG Nachwirkung und vom 7.12.1977 - 4 AZR 474/76 - AP Nr 9 zu § 4 TVG Nachwirkung). Die Bezugnahmeklausel soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt, um so eine einheitliche Behandlung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (vgl BAG aaO). Für diesen Schluss spricht insbesondere der bei jeder Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB mit zu berücksichtigende Zweck des Vertragsabschlusses(vgl BAG Urteil vom 10.4.1973 - 4 AZR 270/72 - AP Nr 37 zu § 133 BGB mwN), der bei der Verwendung von Bezugnahmeklauseln auf den TVöD (früher: BAT) allgemein dahin geht, im öffentlichen Dienst grundsätzlich für alle Arbeitnehmer einheitliches Recht gelten zu lassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es aufgrund der Rechtswirkungen des § 4 Abs 1 S 1 TVG unmittelbar und zwingend oder "nur" aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommt(BAGE 27, 22, 31 f = AP Nr 8 zu § 4 TVG Nachwirkung). Unter diesen Umständen ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts auszuschließen, dass die Arbeitsvertragsparteien den Willen gehabt haben könnten, die Weitergeltung einer ins Leere gehenden Tarifnorm einzelvertraglich zu vereinbaren.

30

6. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat nicht von den Urteilen des 6. Senats des BAG vom 25.2.1993 (6 AZR 334/91 - BAGE 72, 290 = AP Nr 10 zu § 37 BAT), vom 30.9.1999 (6 AZR 130/98 - AP Nr 1 zu § 71 BAT) und vom 29.6.2000 (6 AZR 50/99 - AP Nr 11 zu § 37 BAT) ab. In diesen Verfahren hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob die jeweils beklagten Arbeitnehmer überzahlte Krankengeldzuschüsse (damals: "Krankenbezüge") aufgrund des § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b BAT(idF des 67. und 69. Änderungsvertrags), der im Wesentlichen wort- und inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 22 Abs 4 TVöD(vgl Breier/Dassau/Faber/ Lang/Langenbrinck/Thivessen/Kulok/Reinecke/Wulfers, TVöD Eingruppierung in der Praxis, § 22 RdNr 176), an den klagenden Arbeitgeber zurückzahlen mussten. In allen Fällen hatten die Rentenversicherungsträger dem Arbeitgeber die von ihm an den Versicherten geleisteten und später als Vorschüsse fingierten Krankenbezüge aus dem jeweils aufgelaufenen Rentennachzahlungsbetrag - anders als hier - erstattet, und zwar aufgrund des tarifvertraglichen Forderungsübergangs, den § 37 Abs 2 Unterabs 5 Buchst b S 3 BAT damals normierte und den § 22 Abs 4 S 4 Halbs 2 TVöD unverändert vorsieht. Mit seiner Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen forderte der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die jeweils überschießenden Restbeträge. Wenn das BAG in diesem Kontext beiläufig (obiter dictum) ausführt, die Tarifnorm sei insoweit wirksam, als sie den Übergang von Rentenansprüchen anordne, die auf die Zeit entfielen, in der Krankengeldzuschüsse über den tariflich maßgebenden Zeitpunkt hinaus gezahlt wurden, hat es damit nicht tragend über die Gültigkeit der Tarifnorm im vorliegenden Kontext entschieden. Denn in den vom BAG entschiedenen Fällen ging es nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente aus übertragenem Recht, sondern allein um originäre zivilrechtliche Rückerstattungsansprüche aus Tarifvertrag.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG, §§ 154 Abs 1, Abs 3, 162 Abs 3 VwGO. Da die Beigeladene zu 1. im Revisionsverfahren selbst Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat, entsprach es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin jene außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs 3, § 162 Abs 3 VwGO).

32

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 40, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 S 1 GKG.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2012 - 2 Sa 75/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.

2

Die Klägerin war seit April 2002 bei dem Beklagten als stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt, nachdem ihr vormals seit dem 1. Oktober 1982 bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis B einvernehmlich aufgelöst worden war. Seit dem 29. März 2010 ist sie schwerbehindert mit einem GdB von 40 und seit April 2011 mit einem GdB von 50.

3

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der den BAT-VKA ersetzende Tarifvertrag ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA, im Folgenden: TVöD), der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

        

„§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

        

…       

        
        

(2)     

Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

        

...     

        
        

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

...     

        
        

(2)     

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

        

(3)     

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

4

Die Klägerin war seit dem 23. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 21. August 2008 wurde ihr vom zuständigen Rentenversicherungsträger Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30. April 2010 zuerkannt. Der Rentenbezug wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, bevor der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. November 2010 mit Bescheid vom 8. März 2011 ab dem 1. Mai 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bis längstens 31. Mai 2025 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gewährt wurde. Im Bescheid ist folgende Regelung enthalten:

        

„Wir behalten uns vor, die Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut nachzuprüfen.“

5

Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer gemäß § 33 Abs. 2 TVöD zum 30. April 2011 ende.

6

Die Klägerin hat mit der am 9. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Bedingungskontrollklage die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 TVöD seien nicht erfüllt, da ihre Rente wegen Erwerbsminderung nicht unbedingt und zeitlich unbegrenzt gewährt worden sei, sondern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Sie stehe damit in keinem abgesicherten dauerhaften Rentenbezug. § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD bestimme, dass das Arbeitsverhältnis nicht ende, wenn eine Rente auf Zeit gewährt werde. Es mache letztlich keinen Unterschied, ob die Rente nur zeitlich befristet zuerkannt werde oder nach entsprechender Prüfung durch den Rentenversicherungsträger wegen Wegfalls der Gewährungsvoraussetzungen später entfalle. In beiden Fällen verliere sie ihr - ordentlich unkündbares - Arbeitsverhältnis ohne Absicherung. Sie könne nach dem TVöD - anders als nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 59 Abs. 5 BAT - nicht einmal Wiedereinstellung beanspruchen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer sei im Übrigen nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Sie bewirke außerdem eine unmittelbare, jedenfalls aber eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung und sei deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Schließlich sei die auflösende Bedingung nicht eingetreten, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX fehle.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 33 Abs. 2 TVöD nicht beendet wurde.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. September 2011 abgewiesen. Das vollständig abgesetzte und vom Vorsitzenden unterzeichnete Urteil gelangte ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 7. Februar 2012 zur Geschäftsstelle und wurde den Parteien am 8. Februar 2012 zugestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Bedingungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 33 Abs. 2 TVöD am 30. April 2011 geendet.

11

I. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht hätte das Urteil des Arbeitsgerichts auf ihre Berufung aufheben müssen, weil dieses nicht rechtzeitig vollständig abgesetzt und vom Vorsitzenden unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt sei. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367; BVerfG 15. September 2003 - 1 BvR 809/03 -; BAG 9. Juli 2003 - 5 AZR 175/03 -) ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Hiergegen hatte das Arbeitsgericht nicht verstoßen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 7. September 2011 verkündet und ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Deckblatt des Urteils vollständig abgefasst und unterschrieben am 7. Februar 2012 der Geschäftsstelle übergeben. Damit ist die an diesem Tage ablaufende Fünfmonatsfrist eingehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf die Zustellung des Urteils am 8. Februar 2012 an. Im Übrigen wäre wegen eines etwaigen Verfahrensmangels eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach § 68 ArbGG nicht in Betracht gekommen(vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 84, § 68 Rn. 3; ErfK/Koch 15. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 2).

12

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer zum 30. April 2011 geendet hat.

13

1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung gilt nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam oder als eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben.

14

a) Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 21, BAGE 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18).

15

b) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist(grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - Rn. 3; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19).

16

c) Danach begann die Klagefrist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung mit Ablauf des dem Rentenbeginn (1. Mai 2011) vorausgehenden Tages, dh. am 30. April 2011, da der Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte. Die dreiwöchige Klagefrist endete daher am 23. Mai 2011 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Klage ist am 9. Mai 2011 rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

17

2. Die in § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD geregelte auflösende Bedingung findet kraft vertraglicher Bezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die dort geregelte dynamische Bezugnahme auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung hält einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.

18

a) Bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2002 handelt es sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch aufgrund der uneingeschränkten Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen um von dem Beklagten vorgegebene, für eine Vielzahl von Fällen geltende Vertragsbedingungen. Der Beklagte wollte damit erkennbar inhaltsgleiche Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern treffen. Die Auslegung einer solchen typischen vertraglichen Regelung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Heranzuziehen sind dazu die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 22).

19

b) Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Sie sind weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

20

aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist(BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73). Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Zukunft ausgerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge(vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 mwN).

21

Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt auch für sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25 mwN).

22

bb) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 war für die Klägerin danach weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollten, war für sie feststellbar. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag im Sinne von § 2 des Arbeitsvertrages. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im kommunalen Bereich zum 1. Oktober 2005 in den TVöD-VKA vom 13. September 2005 übergeleitet. § 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) stellt klar, dass der TVöD den BAT ersetzt. Die Frage, ob tarifliche Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages schlechterdings nicht vorhersehbar waren (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73), stellt sich hier nicht. Das mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifwerk enthielt bereits in § 59 BAT eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifverträge sein würde (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD geendet hat, da die Klägerin nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. März 2011 voll erwerbsgemindert ist und ihr auf ihren Antrag vom 15. November 2010 eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Die für diesen Fall in § 33 Abs. 2 TVöD vorgesehene auflösende Bedingung ist wirksam.

24

a) Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist durch einen Sachgrund im Sinne der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

25

aa) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Bedingungskontrolle genügen. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung der Sachgründe in dieser Vorschrift ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 49).

26

bb) Für den in § 33 Abs. 2 TVöD geregelten Fall der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer liegt ein Sachgrund vor, der von seinem Gewicht her den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen gleichwertig ist.

27

(1) Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten unbefristeten vollen Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben(vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51).

28

(2) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allerdings allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.

29

(a) Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52). Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58). Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. Denn in diesem Fall ist mit einer zumindest teilweisen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu rechnen. Das Arbeitsverhältnis ruht hier für den Zeitraum der Rentengewährung.

30

(b) Im Gegensatz dazu stellt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit eine aller Voraussicht nach dauerhafte Absicherung des Beschäftigten durch die rentenrechtliche Versorgung dar. Einem Arbeitnehmer wird eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Die Änderung der Rentenart führt nicht dazu, dass eine auf unbestimmte Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung als befristet anzusehen ist.

31

(c) Auch die im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer eine hinreichende, voraussichtlich dauerhafte rentenrechtliche Absicherung gegeben ist. Ein Widerrufsvorbehalt iSv. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist hierin nicht zu sehen. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X. Danach ist ein Rentenbescheid als begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten ist. Dazu muss sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers so verbessern, dass er nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur dann unbefristet gewährt wird, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine Aufhebung des Rentenbescheids nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

32

(3) Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt allerdings erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung.

33

(a) Die Anknüpfung des Beendigungstatbestandes an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden(vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Deshalb sind Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so treten die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nicht ein(BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 107, 241; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 23; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59).

34

(b) Der Senat hat zuletzt offengelassen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV-L, der § 33 Abs. 2 TVöD entspricht, enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33 Abs. 4 TVöD faktisch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stellen. Selbst unter Beachtung des weiten tarifvertraglichen Regelungsermessens lassen sich Bedenken an der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Mindestschutzes jedenfalls dann nicht ohne weiteres ausräumen, wenn der Arbeitnehmer nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält und er daher noch Arbeitsleistungen in nicht unbedeutendem Umfang erbringen kann. Verzögert der Beschäftigte schuldhaft einen Rentenantrag, so kann ein nach § 33 Abs. 4 TVöD vom Arbeitgeber veranlasstes ärztliches Gutachten, das eine Erwerbsminderung feststellt, den Rentenbescheid ersetzen. In diesem Fall soll das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden, in dem „der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist“. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche rentenrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers bestünde damit faktisch nicht, weil auch der nur teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer angehalten wäre, einen Rentenantrag zu stellen, wenn er nicht riskieren will, ohne Arbeitsentgelt und ohne Versorgung dazustehen, möglicherweise nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60 f.). Ob sich diese für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer aufgeworfene Frage in vergleichbarer Weise auch für den hier vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer stellt, bedarf keiner Entscheidung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin von dem Beklagten aufgefordert worden ist, den Rentenantrag vom 15. November 2010 zu stellen.

35

(4) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung für den Fall der späteren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit keinen Wiedereinstellungsanspruch vorsieht.

36

(a) Der bei der Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigende Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG erfordert dies nicht. Der grundrechtliche Mindestbestandsschutz wird insoweit dadurch gewährleistet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. In diesem Fall überwiegt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, über die unbefristete Nachbesetzung der Stelle disponieren zu können. Dies würde durch eine Wiedereinstellungsverpflichtung erschwert. Könnte der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung verlangen, müsste der Arbeitgeber die Stelle ggf. über viele Jahre hinweg freihalten für den bei Bewilligung der Rente als unwahrscheinlich angesehenen Fall einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers.

37

(b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbar ist. Die Verbesserung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch den Tarifvertrag zwingt nicht dazu, eine zusätzliche Absicherung durch einen Wiedereinstellungsanspruch vorzusehen, wenn die Rentenberechtigung nachträglich entfällt. Die sachliche Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung und die Verbesserung des gesetzlichen Bestandsschutzes bei Kündigungen sind voneinander unabhängige rechtliche Instrumentarien. Etwas anderes folgt nicht aus der früheren Regelung in § 59 Abs. 5 BAT-VKA. Die Bestimmung sah vor, dass der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vom Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsminderung bereits unkündbar gewesen war, nach Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit auf seinen Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder einzustellen war, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei war. Die Vorschrift ist jedoch nicht in den TVöD übernommen worden. Der tarifliche Schutz kann von den Tarifvertragsparteien zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Zukunft eingeschränkt werden.

38

(c) Im Übrigen erfüllt die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 TVöD. Danach können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TVöD von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als Beschäftigungszeit gilt die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Danach hatte die seit dem 1. April 2002 bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheids im März 2011 die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD erforderliche Beschäftigungsdauer von 15 Jahren noch nicht erreicht. Die in § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD vorgesehene Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, ist in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, die vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. März 2002 beim Landkreis B beschäftigt war, finden daher bei der Berechnung der für den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit maßgeblichen Beschäftigungsdauer keine Berücksichtigung. Selbst wenn die Klägerin in ihrer dortigen Beschäftigung nach § 53 Abs. 3 BAT-VKA Schutz vor ordentlichen Kündigungen erworben hat, kann sie sich darauf in ihrem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht berufen. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD regelt zwar, dass es dabei verbleibt, wenn Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren. Jedoch erfasst auch dieser Bestandsschutz nur Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber. Auch § 53 Abs. 3 BAT-VKA verlangte eine Beschäftigungsdauer von 15 Jahren, die die Klägerin bei dem Beklagten nicht erfüllt hat.

39

b) § 33 Abs. 2 TVöD ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen. Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt für den Fall der Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung keine Benachteiligung wegen der Behinderung.

40

aa) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG wegen einer Behinderung.

41

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es kann dahinstehen, ob § 33 Abs. 2 TVöD eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung zur Folge hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde keine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG.

42

(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 33 Abs. 2 TVöD zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung führt.

43

(a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft(vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 23, BAGE 138, 107; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46; BT-Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343).

44

(b) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Jedoch könnte das Merkmal der Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen.

45

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Anforderungen könnten mit dem unionsrechtskonform verstandenen Begriff der Behinderung in § 1 AGG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Der Begriff der Behinderung iSd. § 1 AGG entspricht nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG(BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 32; BT-Drs. 16/1780 S. 31). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BT-Drs. 16/1780 S. 31). Der Gesetzgeber hat sich damit für einen Behindertenbegriff entschieden, der an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anknüpft (BT-Drs. 14/5074 S. 98; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 58). Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX(BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 24 f.). Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Auslegung des Begriffs der „Behinderung“ iSd. RL 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Erfasst sind danach Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C-354/13 - [FOA] Rn. 53). Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. RL 2000/78/EG. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring ua.] Rn. 41 f., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59). Danach ist ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt, auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt(vgl. auch BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 26 f., BAGE 138, 107).

46

(3) Eine danach mögliche unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der Behinderung stellte jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar, da voll erwerbsgeminderte Beschäftigte nicht gegenüber Personen in einer „vergleichbaren Situation“ benachteiligt werden.

47

(a) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52, aaO).

48

(b) Zwischen Arbeitnehmern, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen, und Arbeitnehmern, die nicht erwerbsgemindert sind, besteht im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine vergleichbare Situation. Vielmehr liegt ein signifikanter Unterschied darin, dass voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer - anders als nicht erwerbsgeminderte Arbeitnehmer - ihre vertragsgemäße Leistung nicht mehr erbringen können und es unwahrscheinlich ist, dass sich daran zukünftig etwas ändert.

49

bb) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt auch keine mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer Behinderung.

50

(1) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitime Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird. Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 38, BAGE 138, 166). Rechtmäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 ff., Slg. 2009, I-1569; BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42; 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23).

51

(2) § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt danach keine mittelbare Diskriminierung wegen der Behinderung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Auslegung des § 3 Abs. 2 AGG im Licht der Richtlinie 2000/78/EG. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer beziehen, überwiegend eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufweisen. Für diesen Fall hat das Landesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteiligung aber zu Recht verneint, da die Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die auflösende Bedingung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

52

(a) Mit der Beendigungsvorschrift des § 33 Abs. 2 TVöD verfolgen die Tarifvertragsparteien das Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG, ein „sinnentleertes“ Arbeitsverhältnis aufzulösen, dessen Verpflichtungen der behinderte Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. Dieses Ziel ist von der Rechtsordnung anerkannt. Es steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG einer Entlassung wegen einer Behinderung nur dann entgegen, wenn die Entlassung nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Diskriminierung liegt danach also nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, dessen Arbeitspflichten von einem behinderten Beschäftigten auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht erfüllt werden können (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 51, Slg. 2006, I-6467).

53

(b) § 33 Abs. 2 TVöD ist zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

54

(aa) Geeignet ist die Regelung, weil durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ein Arbeitsverhältnis, das voraussichtlich dauerhaft wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt werden kann, wird infolge der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente beendet.

55

(bb) Die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch erforderlich. Den Tarifvertragsparteien kommt bei der Beurteilung, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels erforderlich ist, ein weiter Wertungs- und Ermessensspielraum zu. Ob sie diesen Spielraum überschritten haben, ist von den nationalen Gerichten festzustellen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 41, 51 f., Slg. 2009, I-1569; BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 33). Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Kündigung kein gleich geeignetes Mittel.

56

(aaa) Bei einer Kündigung handelt es sich um keinen vergleichbaren Beendigungstatbestand. Während die Kündigung eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers ist, entscheidet in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Rentenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitnehmers über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente als Bedingung für die Auflösung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

57

(bbb) Eine Kündigung ist aber auch deshalb kein „milderes Mittel“, weil § 33 Abs. 2 TVöD die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur zulässt, wenn dem Arbeitnehmer eine Rente auf unbestimmte Dauer gewährt wird. Dagegen ist eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingt dauerhafter Leistungsunfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG möglich(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 -; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 -), ohne dass der Arbeitnehmer durch eine rentenrechtliche Versorgung abgesichert ist. Dies gilt unter strengen Voraussetzungen sogar dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kündigt(BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 25; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26).

58

(ccc) Die auflösende Bedingung nach § 33 Abs. 2 TVöD tritt nicht unter weniger strengen Voraussetzungen ein als denjenigen, die für eine Kündigung erforderlich wären. Eine - im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossene - ordentliche Kündigung würde nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14). Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI vom Rentenversicherungsträger hingegen erst gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit künftig behoben werden kann. Dass die Prognose vom Rentenversicherungsträger und nicht vom Arbeitgeber anzustellen ist, bedeutet für den Arbeitnehmer keinen Nachteil. Dadurch ist jedenfalls keine geringere Objektivität zu erwarten als bei einer Kündigungsentscheidung des im eigenen Interesse handelnden Arbeitgebers. Bestünde die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die auflösende Bedingung nicht und wäre der Arbeitgeber stets darauf verwiesen, nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ggf. zu kündigen, könnte dies dazu führen, dass der Arbeitgeber keinen Anlass hätte, mit einer Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu warten und an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, bis der Arbeitnehmer durch eine Rentenleistung voraussichtlich dauerhaft abgesichert ist.

59

(cc) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD erweist sich auch als angemessen. Die Regelung lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur zu, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich dauerhaft nicht mehr vollzogen werden kann und deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit gewährt wird. Da der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und nur die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück.

60

4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX.

61

Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 92 Satz 1 SGB IX seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommt. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen erforderlich, wenn die Beendigung im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Beendigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer ist nicht genannt. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Dies entspricht auch dem Zweck des § 92 Satz 1 SGB IX. Die Prüfung des Integrationsamtes zielt darauf ab festzustellen, ob der schwerbehinderte Mensch mithilfe einer Änderung der Arbeitsbedingungen, einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder anderer Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes beruht darauf, dass hier häufig eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers in kurzer Zeit zu erwarten ist (vgl. BT-Drs. 8/2696 S. 17). Dagegen ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht zustimmungsbedürftig, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall voraussichtlich dauerhaft überhaupt nicht mehr beschäftigt werden kann und die Zustimmung des Integrationsamtes auf jeden Fall erteilt werden müsste(vgl. BT-Drs. 7/656 S. 31). Die Norm ist deshalb bei Eintritt dauernder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 29, 33). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diese Fallgestaltung kommt mangels einer unbewussten Regelungslücke nicht in Betracht.

62

5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 30. April 2011.

63

a) Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG kann die Beendigung jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts wirksam werden(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09  - Rn. 22, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67).

64

b) Da die Rente erst am 1. Mai 2011 und damit nach der Zustellung des Rentenbescheids im März 2011 begann, hat das Arbeitsverhältnis am 30. April 2011 geendet, nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte.

65

B. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Schuh    

        

    Rose    

                 

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. September 2012 - 2 Sa 75/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.

2

Die Klägerin war seit April 2002 bei dem Beklagten als stellvertretende Pflegedienstleiterin beschäftigt, nachdem ihr vormals seit dem 1. Oktober 1982 bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Landkreis B einvernehmlich aufgelöst worden war. Seit dem 29. März 2010 ist sie schwerbehindert mit einem GdB von 40 und seit April 2011 mit einem GdB von 50.

3

Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Der den BAT-VKA ersetzende Tarifvertrag ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA, im Folgenden: TVöD), der auszugsweise folgende Regelungen enthält:

        

„§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

        

…       

        
        

(2)     

Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.

        

...     

        
        

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

...     

        
        

(2)     

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

        

(3)     

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

4

Die Klägerin war seit dem 23. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 21. August 2008 wurde ihr vom zuständigen Rentenversicherungsträger Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 30. April 2010 zuerkannt. Der Rentenbezug wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, bevor der Klägerin auf ihren Antrag vom 15. November 2010 mit Bescheid vom 8. März 2011 ab dem 1. Mai 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bis längstens 31. Mai 2025 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze) gewährt wurde. Im Bescheid ist folgende Regelung enthalten:

        

„Wir behalten uns vor, die Rentenberechtigung zu einem späteren Zeitpunkt erneut nachzuprüfen.“

5

Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das Arbeitsverhältnis durch den Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer gemäß § 33 Abs. 2 TVöD zum 30. April 2011 ende.

6

Die Klägerin hat mit der am 9. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Bedingungskontrollklage die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 TVöD seien nicht erfüllt, da ihre Rente wegen Erwerbsminderung nicht unbedingt und zeitlich unbegrenzt gewährt worden sei, sondern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe. Sie stehe damit in keinem abgesicherten dauerhaften Rentenbezug. § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD bestimme, dass das Arbeitsverhältnis nicht ende, wenn eine Rente auf Zeit gewährt werde. Es mache letztlich keinen Unterschied, ob die Rente nur zeitlich befristet zuerkannt werde oder nach entsprechender Prüfung durch den Rentenversicherungsträger wegen Wegfalls der Gewährungsvoraussetzungen später entfalle. In beiden Fällen verliere sie ihr - ordentlich unkündbares - Arbeitsverhältnis ohne Absicherung. Sie könne nach dem TVöD - anders als nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 59 Abs. 5 BAT - nicht einmal Wiedereinstellung beanspruchen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer sei im Übrigen nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Sie bewirke außerdem eine unmittelbare, jedenfalls aber eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung und sei deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Schließlich sei die auflösende Bedingung nicht eingetreten, weil es an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX fehle.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 33 Abs. 2 TVöD nicht beendet wurde.

8

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. September 2011 abgewiesen. Das vollständig abgesetzte und vom Vorsitzenden unterzeichnete Urteil gelangte ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 7. Februar 2012 zur Geschäftsstelle und wurde den Parteien am 8. Februar 2012 zugestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Bedingungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 33 Abs. 2 TVöD am 30. April 2011 geendet.

11

I. Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht hätte das Urteil des Arbeitsgerichts auf ihre Berufung aufheben müssen, weil dieses nicht rechtzeitig vollständig abgesetzt und vom Vorsitzenden unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt sei. Nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367; BVerfG 15. September 2003 - 1 BvR 809/03 -; BAG 9. Juli 2003 - 5 AZR 175/03 -) ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Hiergegen hatte das Arbeitsgericht nicht verstoßen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 7. September 2011 verkündet und ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Deckblatt des Urteils vollständig abgefasst und unterschrieben am 7. Februar 2012 der Geschäftsstelle übergeben. Damit ist die an diesem Tage ablaufende Fünfmonatsfrist eingehalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht auf die Zustellung des Urteils am 8. Februar 2012 an. Im Übrigen wäre wegen eines etwaigen Verfahrensmangels eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach § 68 ArbGG nicht in Betracht gekommen(vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 84, § 68 Rn. 3; ErfK/Koch 15. Aufl. § 68 ArbGG Rn. 2).

12

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD aufgrund der Zustellung des Rentenbescheids über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer zum 30. April 2011 geendet hat.

13

1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung gilt nicht bereits nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam oder als eingetreten. Die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben.

14

a) Die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt idR von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (st. Rspr. seit BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., 21, BAGE 137, 292; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 12 f.; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 18).

15

b) Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist(grundlegend BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292; 15. August 2012 - 7 AZN 956/12 - Rn. 3; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 14; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 19).

16

c) Danach begann die Klagefrist mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung mit Ablauf des dem Rentenbeginn (1. Mai 2011) vorausgehenden Tages, dh. am 30. April 2011, da der Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte. Die dreiwöchige Klagefrist endete daher am 23. Mai 2011 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Klage ist am 9. Mai 2011 rechtzeitig bei Gericht eingegangen.

17

2. Die in § 33 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD geregelte auflösende Bedingung findet kraft vertraglicher Bezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die dort geregelte dynamische Bezugnahme auf den BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung hält einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.

18

a) Bei den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2002 handelt es sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch aufgrund der uneingeschränkten Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen um von dem Beklagten vorgegebene, für eine Vielzahl von Fällen geltende Vertragsbedingungen. Der Beklagte wollte damit erkennbar inhaltsgleiche Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern treffen. Die Auslegung einer solchen typischen vertraglichen Regelung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle. Heranzuziehen sind dazu die für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 22).

19

b) Auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Sie sind weder überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

20

aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist(BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73). Sie werden von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes erwartet. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis auf die Zukunft ausgerichtet ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge(vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24 mwN).

21

Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt auch für sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist ausreichend (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 25 mwN).

22

bb) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2002 war für die Klägerin danach weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollten, war für sie feststellbar. Bei dem TVöD handelt es sich um einen den BAT ersetzenden Tarifvertrag im Sinne von § 2 des Arbeitsvertrages. Der BAT in der für den Bund und die Länder geltenden Fassung wurde im Zuge der Tarifreform des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten im kommunalen Bereich zum 1. Oktober 2005 in den TVöD-VKA vom 13. September 2005 übergeleitet. § 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) stellt klar, dass der TVöD den BAT ersetzt. Die Frage, ob tarifliche Bestimmungen nicht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages schlechterdings nicht vorhersehbar waren (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73), stellt sich hier nicht. Das mit dem Arbeitsvertrag in Bezug genommene Tarifwerk enthielt bereits in § 59 BAT eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Eine solche Bestimmung ist im Tarifvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Deshalb war zu erwarten, dass sie auch Bestandteil ablösender Tarifverträge sein würde (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 26).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 33 Abs. 2 TVöD geendet hat, da die Klägerin nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. März 2011 voll erwerbsgemindert ist und ihr auf ihren Antrag vom 15. November 2010 eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt wurde. Die für diesen Fall in § 33 Abs. 2 TVöD vorgesehene auflösende Bedingung ist wirksam.

24

a) Die durch diese Tarifvorschrift angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist durch einen Sachgrund im Sinne der §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

25

aa) Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Bedingungskontrolle genügen. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung der Sachgründe in dieser Vorschrift ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung bisher anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen (BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 23, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 49).

26

bb) Für den in § 33 Abs. 2 TVöD geregelten Fall der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer liegt ein Sachgrund vor, der von seinem Gewicht her den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen gleichwertig ist.

27

(1) Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten unbefristeten vollen Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben(vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51).

28

(2) Die verminderte Erwerbsfähigkeit stellt allerdings allein keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.

29

(a) Eine Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, verlangt zu ihrer Wirksamkeit, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 a aa der Gründe mwN, BAGE 113, 64; 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52). Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 43; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58). Dementsprechend bestimmt § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. Denn in diesem Fall ist mit einer zumindest teilweisen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu rechnen. Das Arbeitsverhältnis ruht hier für den Zeitraum der Rentengewährung.

30

(b) Im Gegensatz dazu stellt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit eine aller Voraussicht nach dauerhafte Absicherung des Beschäftigten durch die rentenrechtliche Versorgung dar. Einem Arbeitnehmer wird eine Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Die Änderung der Rentenart führt nicht dazu, dass eine auf unbestimmte Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung als befristet anzusehen ist.

31

(c) Auch die im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer eine hinreichende, voraussichtlich dauerhafte rentenrechtliche Absicherung gegeben ist. Ein Widerrufsvorbehalt iSv. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X ist hierin nicht zu sehen. Vielmehr handelt es sich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X. Danach ist ein Rentenbescheid als begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine Änderung eingetreten ist. Dazu muss sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers so verbessern, dass er nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI nur dann unbefristet gewährt wird, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine Aufhebung des Rentenbescheids nur ausnahmsweise in Betracht kommen.

32

(3) Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt allerdings erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung.

33

(a) Die Anknüpfung des Beendigungstatbestandes an eine nur auf Antrag zu gewährende Rentenleistung wahrt das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, in eigener Verantwortung über die Fortführung der von ihm gewählten Tätigkeit zu entscheiden(vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133). Deshalb sind Veränderungen im Antragsverhalten eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen. Wenn der Arbeitnehmer von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 SGG zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt, so treten die Rechtsfolgen der auflösenden Bedingung nicht ein(BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - zu I 1 c aa der Gründe, BAGE 107, 241; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 602/11 - Rn. 23; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59).

34

(b) Der Senat hat zuletzt offengelassen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TV-L, der § 33 Abs. 2 TVöD entspricht, enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33 Abs. 4 TVöD faktisch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stellen. Selbst unter Beachtung des weiten tarifvertraglichen Regelungsermessens lassen sich Bedenken an der Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Mindestschutzes jedenfalls dann nicht ohne weiteres ausräumen, wenn der Arbeitnehmer nur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält und er daher noch Arbeitsleistungen in nicht unbedeutendem Umfang erbringen kann. Verzögert der Beschäftigte schuldhaft einen Rentenantrag, so kann ein nach § 33 Abs. 4 TVöD vom Arbeitgeber veranlasstes ärztliches Gutachten, das eine Erwerbsminderung feststellt, den Rentenbescheid ersetzen. In diesem Fall soll das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats enden, in dem „der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist“. Die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche rentenrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers bestünde damit faktisch nicht, weil auch der nur teilweise erwerbsgeminderte Arbeitnehmer angehalten wäre, einen Rentenantrag zu stellen, wenn er nicht riskieren will, ohne Arbeitsentgelt und ohne Versorgung dazustehen, möglicherweise nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60 f.). Ob sich diese für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer aufgeworfene Frage in vergleichbarer Weise auch für den hier vorliegenden Fall der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer stellt, bedarf keiner Entscheidung, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klägerin von dem Beklagten aufgefordert worden ist, den Rentenantrag vom 15. November 2010 zu stellen.

35

(4) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb unwirksam, weil die Regelung für den Fall der späteren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit keinen Wiedereinstellungsanspruch vorsieht.

36

(a) Der bei der Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigende Mindestbestandsschutz des Arbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 GG erfordert dies nicht. Der grundrechtliche Mindestbestandsschutz wird insoweit dadurch gewährleistet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur eintreten kann, wenn die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. In diesem Fall überwiegt das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, über die unbefristete Nachbesetzung der Stelle disponieren zu können. Dies würde durch eine Wiedereinstellungsverpflichtung erschwert. Könnte der Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung verlangen, müsste der Arbeitgeber die Stelle ggf. über viele Jahre hinweg freihalten für den bei Bewilligung der Rente als unwahrscheinlich angesehenen Fall einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers.

37

(b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbar ist. Die Verbesserung des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch den Tarifvertrag zwingt nicht dazu, eine zusätzliche Absicherung durch einen Wiedereinstellungsanspruch vorzusehen, wenn die Rentenberechtigung nachträglich entfällt. Die sachliche Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung und die Verbesserung des gesetzlichen Bestandsschutzes bei Kündigungen sind voneinander unabhängige rechtliche Instrumentarien. Etwas anderes folgt nicht aus der früheren Regelung in § 59 Abs. 5 BAT-VKA. Die Bestimmung sah vor, dass der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vom Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsminderung bereits unkündbar gewesen war, nach Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit auf seinen Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder einzustellen war, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei war. Die Vorschrift ist jedoch nicht in den TVöD übernommen worden. Der tarifliche Schutz kann von den Tarifvertragsparteien zum Nachteil des Arbeitnehmers für die Zukunft eingeschränkt werden.

38

(c) Im Übrigen erfüllt die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 TVöD. Danach können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach einer Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 TVöD von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als Beschäftigungszeit gilt die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Danach hatte die seit dem 1. April 2002 bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs des Rentenbescheids im März 2011 die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD erforderliche Beschäftigungsdauer von 15 Jahren noch nicht erreicht. Die in § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD vorgesehene Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, ist in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin, die vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. März 2002 beim Landkreis B beschäftigt war, finden daher bei der Berechnung der für den Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit maßgeblichen Beschäftigungsdauer keine Berücksichtigung. Selbst wenn die Klägerin in ihrer dortigen Beschäftigung nach § 53 Abs. 3 BAT-VKA Schutz vor ordentlichen Kündigungen erworben hat, kann sie sich darauf in ihrem Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht berufen. § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD regelt zwar, dass es dabei verbleibt, wenn Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren. Jedoch erfasst auch dieser Bestandsschutz nur Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber. Auch § 53 Abs. 3 BAT-VKA verlangte eine Beschäftigungsdauer von 15 Jahren, die die Klägerin bei dem Beklagten nicht erfüllt hat.

39

b) § 33 Abs. 2 TVöD ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen. Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt für den Fall der Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung keine Benachteiligung wegen der Behinderung.

40

aa) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 AGG wegen einer Behinderung.

41

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es kann dahinstehen, ob § 33 Abs. 2 TVöD eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung zur Folge hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde keine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG.

42

(2) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 33 Abs. 2 TVöD zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung führt.

43

(a) Eine unmittelbare Ungleichbehandlung liegt nicht nur vor, wenn die weniger günstige Behandlung ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG aufgeführten Grundes erfolgt. Von § 3 Abs. 1 AGG wird vielmehr auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. Eine solche Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft(vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 23, BAGE 138, 107; 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 14; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 46; BT-Drs. 16/1780 S. 32; dazu auch BVerfG 28. April 2011 - 1 BvR 1409/10 - Rn. 54, BVerfGK 18, 401; EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23, Slg. 2010, I-9343).

44

(b) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD knüpft nicht an das Merkmal der Behinderung an, sondern an die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Jedoch könnte das Merkmal der Erwerbsminderung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen.

45

Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Anforderungen könnten mit dem unionsrechtskonform verstandenen Begriff der Behinderung in § 1 AGG in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Der Begriff der Behinderung iSd. § 1 AGG entspricht nach dem Willen des nationalen Gesetzgebers den gesetzlichen Definitionen in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG(BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 32; BT-Drs. 16/1780 S. 31). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (BT-Drs. 16/1780 S. 31). Der Gesetzgeber hat sich damit für einen Behindertenbegriff entschieden, der an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anknüpft (BT-Drs. 14/5074 S. 98; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 58). Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es nicht an. Voraussetzung ist nicht eine Schwerbehinderung iSv. § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX(BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 24 f.). Dieses Verständnis steht im Einklang mit der Auslegung des Begriffs der „Behinderung“ iSd. RL 2000/78/EG durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Erfasst sind danach Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (EuGH 18. Dezember 2014 - C-354/13 - [FOA] Rn. 53). Das schließt einen Zustand ein, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit die vorgenannten Einschränkungen mit sich bringt. Anderenfalls fällt eine Krankheit nicht unter den Begriff der Behinderung iSd. RL 2000/78/EG. Behinderung und Krankheit sind nach wie vor nicht gleichzusetzen (EuGH 11. April 2013 - C-335/11 ua. - [Ring ua.] Rn. 41 f., 47, 75; BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 - Rn. 59). Danach ist ein Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erfüllt, auch in der Teilhabe am Berufsleben längere Zeit eingeschränkt(vgl. auch BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 26 f., BAGE 138, 107).

46

(3) Eine danach mögliche unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der Behinderung stellte jedoch keine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG dar, da voll erwerbsgeminderte Beschäftigte nicht gegenüber Personen in einer „vergleichbaren Situation“ benachteiligt werden.

47

(a) Eine unmittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt. Der deutsche Gesetzgeber hat insoweit die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG, die ebenfalls eine vergleichbare Situation voraussetzt, unverändert umgesetzt. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass eine unmittelbare Benachteiligung nur dann vorliegt, wenn sich die betroffenen Personen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff., Slg. 2004, I-11491; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 72 f., Slg. 2008, I-1757; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 32 ff., Slg. 2010, I-11939; 1. März 2011 - C-236/09 - [Test-Achats] Rn. 28 f., Slg. 2011, I-773; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 41, Slg. 2011, I-3591). Die Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Dies ist nicht allgemein und abstrakt, sondern spezifisch und konkret von den nationalen Gerichten im Einzelfall anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen (EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 73, aaO; 10. Mai 2011 - C-147/08 - [Römer] Rn. 52, aaO).

48

(b) Zwischen Arbeitnehmern, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen, und Arbeitnehmern, die nicht erwerbsgemindert sind, besteht im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine vergleichbare Situation. Vielmehr liegt ein signifikanter Unterschied darin, dass voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer - anders als nicht erwerbsgeminderte Arbeitnehmer - ihre vertragsgemäße Leistung nicht mehr erbringen können und es unwahrscheinlich ist, dass sich daran zukünftig etwas ändert.

49

bb) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt auch keine mittelbare Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer Behinderung.

50

(1) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Rechtmäßiges Ziel im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist jedes legitime Ziel, das von einem berechtigten Interesse getragen wird. Geeignet ist die Differenzierung, wenn durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Erforderlich ist sie, wenn es bei gleicher Erfolgsgeeignetheit kein milderes Mittel gibt. Angemessen ist die Differenzierung, wenn aufgrund einer Zweck-Mittel-Relation die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurücktritt (BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10 - Rn. 38, BAGE 138, 166). Rechtmäßige Ziele iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG können alle von der Rechtsordnung anerkannten Gründe sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 59 ff., Slg. 2009, I-1569; BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42; 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 23).

51

(2) § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt danach keine mittelbare Diskriminierung wegen der Behinderung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Auslegung des § 3 Abs. 2 AGG im Licht der Richtlinie 2000/78/EG. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer beziehen, überwiegend eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufweisen. Für diesen Fall hat das Landesarbeitsgericht eine mittelbare Benachteiligung aber zu Recht verneint, da die Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die auflösende Bedingung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

52

(a) Mit der Beendigungsvorschrift des § 33 Abs. 2 TVöD verfolgen die Tarifvertragsparteien das Ziel iSd. § 3 Abs. 2 AGG, ein „sinnentleertes“ Arbeitsverhältnis aufzulösen, dessen Verpflichtungen der behinderte Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. Dieses Ziel ist von der Rechtsordnung anerkannt. Es steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG einer Entlassung wegen einer Behinderung nur dann entgegen, wenn die Entlassung nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Diskriminierung liegt danach also nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, dessen Arbeitspflichten von einem behinderten Beschäftigten auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht erfüllt werden können (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 51, Slg. 2006, I-6467).

53

(b) § 33 Abs. 2 TVöD ist zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

54

(aa) Geeignet ist die Regelung, weil durch sie das angestrebte Ziel erreicht werden kann. Ein Arbeitsverhältnis, das voraussichtlich dauerhaft wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt werden kann, wird infolge der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente beendet.

55

(bb) Die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch erforderlich. Den Tarifvertragsparteien kommt bei der Beurteilung, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels erforderlich ist, ein weiter Wertungs- und Ermessensspielraum zu. Ob sie diesen Spielraum überschritten haben, ist von den nationalen Gerichten festzustellen (vgl. EuGH 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 41, 51 f., Slg. 2009, I-1569; BAG 18. September 2014 - 6 AZR 636/13 - Rn. 33). Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere ist eine Kündigung kein gleich geeignetes Mittel.

56

(aaa) Bei einer Kündigung handelt es sich um keinen vergleichbaren Beendigungstatbestand. Während die Kündigung eine Gestaltungserklärung des Arbeitgebers ist, entscheidet in der hier vorliegenden Fallkonstellation der Rentenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitnehmers über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente als Bedingung für die Auflösung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

57

(bbb) Eine Kündigung ist aber auch deshalb kein „milderes Mittel“, weil § 33 Abs. 2 TVöD die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur zulässt, wenn dem Arbeitnehmer eine Rente auf unbestimmte Dauer gewährt wird. Dagegen ist eine ordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingt dauerhafter Leistungsunfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG möglich(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 -; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 -), ohne dass der Arbeitnehmer durch eine rentenrechtliche Versorgung abgesichert ist. Dies gilt unter strengen Voraussetzungen sogar dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus wichtigem Grund nach § 626 BGB kündigt(BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 25; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 11, BAGE 135, 361; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26).

58

(ccc) Die auflösende Bedingung nach § 33 Abs. 2 TVöD tritt nicht unter weniger strengen Voraussetzungen ein als denjenigen, die für eine Kündigung erforderlich wären. Eine - im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossene - ordentliche Kündigung würde nach § 1 Abs. 2 KSchG grundsätzlich voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann(BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 18; 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 - Rn. 14). Eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung wird nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI vom Rentenversicherungsträger hingegen erst gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit künftig behoben werden kann. Dass die Prognose vom Rentenversicherungsträger und nicht vom Arbeitgeber anzustellen ist, bedeutet für den Arbeitnehmer keinen Nachteil. Dadurch ist jedenfalls keine geringere Objektivität zu erwarten als bei einer Kündigungsentscheidung des im eigenen Interesse handelnden Arbeitgebers. Bestünde die Regelung in § 33 Abs. 2 TVöD über die auflösende Bedingung nicht und wäre der Arbeitgeber stets darauf verwiesen, nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ggf. zu kündigen, könnte dies dazu führen, dass der Arbeitgeber keinen Anlass hätte, mit einer Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zu warten und an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, bis der Arbeitnehmer durch eine Rentenleistung voraussichtlich dauerhaft abgesichert ist.

59

(cc) Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD erweist sich auch als angemessen. Die Regelung lässt den Verlust des Arbeitsplatzes nur zu, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich dauerhaft nicht mehr vollzogen werden kann und deshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit gewährt wird. Da der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und nur die Rente die materielle Absicherung gewährleistet, tritt die Schwere des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels zurück.

60

4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte nicht der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX.

61

Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 92 Satz 1 SGB IX seinem ausdrücklichen Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommt. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen erforderlich, wenn die Beendigung im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Beendigung wegen des Eintritts der vollen Erwerbsminderung auf Dauer ist nicht genannt. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes daher nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Dies entspricht auch dem Zweck des § 92 Satz 1 SGB IX. Die Prüfung des Integrationsamtes zielt darauf ab festzustellen, ob der schwerbehinderte Mensch mithilfe einer Änderung der Arbeitsbedingungen, einer Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder anderer Maßnahmen weiterbeschäftigt werden kann. Die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes beruht darauf, dass hier häufig eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers in kurzer Zeit zu erwarten ist (vgl. BT-Drs. 8/2696 S. 17). Dagegen ist das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aufgrund des Eintritts voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht zustimmungsbedürftig, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall voraussichtlich dauerhaft überhaupt nicht mehr beschäftigt werden kann und die Zustimmung des Integrationsamtes auf jeden Fall erteilt werden müsste(vgl. BT-Drs. 7/656 S. 31). Die Norm ist deshalb bei Eintritt dauernder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI nicht anzuwenden(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 25, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 29, 33). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diese Fallgestaltung kommt mangels einer unbewussten Regelungslücke nicht in Betracht.

62

5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 30. April 2011.

63

a) Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG kann die Beendigung jedoch frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts wirksam werden(vgl. BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09  - Rn. 22, BAGE 137, 292; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 67).

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b) Da die Rente erst am 1. Mai 2011 und damit nach der Zustellung des Rentenbescheids im März 2011 begann, hat das Arbeitsverhältnis am 30. April 2011 geendet, nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2011 über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet hatte.

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B. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Schuh    

        

    Rose    

                 

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.