Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2016 - 4 Ta 488/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2, 3 und 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.06.2016 - 6 BV 206/15 - wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Delegierten zur Wahl des Aufsichtsrats des zu 5) beteiligten Versicherungsunternehmens am 22.04.2015 sowie der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Delegierten am 19.05.2015. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 5). Die Beteiligte zu 6), die Vereinigung "Neue B. Gewerkschaft (O.) e.V.", reichte unter dem 02.02.2015 einen Wahlvorschlag zur Aufsichtsratswahl ein (Bl. 30 - 31 d. A.). Mit Schreiben vom 16.02.2015 wies der Unternehmenswahlvorstand den Vorschlag als ungültig zurück, da die Beteiligte zu 6) keine Gewerkschaft sei.
4Mit einem am 04.06.2015 beim Arbeitsgerichts Hamburg eingegangenen Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 3) und 6) daraufhin die Feststellung der Unwirksamkeit der vorgenannten Wahlen beantragt.
5Das Landesarbeitsgericht Hessen stellte mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - in einem Verfahren nach § 97 Abs. 2 ArbGG fest, dass die O. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sei. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 17.11.2015 - 1 ABN 39/15 - zurück. Nachfolgend legte die O. Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts ein (1 BvR 1/16). Über die Verfassungsbeschwerde ist bislang eine Entscheidung nicht ergangen.
6Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl. 372 d. A.) haben die Beteiligten zu 1) bis 3) und 6) beantragt,
7das vorliegende Verfahren vorläufig bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Annahme der Verfassungsbeschwerde bzw. über die Verfassungsbeschwerde selbst auszusetzen.
8Mit Beschluss vom 16.06.2016 (Bl. 629 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Aussetzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf Entscheidungen in einem Parallelrechtsstreit Bezug genommen (14 BV 160/15 Arbeitsgericht Düsseldorf und 3 Ta 63/16 Landesarbeitsgericht Düsseldorf, versehentlich mit 4 Ta 63/16 bezeichnet). Der Beschluss wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 16.06.2016 in der mündlichen Verhandlung verkündet und mitsamt Begründung und Rechtsmittelbelehrung in das Protokoll aufgenommen. Das Protokoll ist dem Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) und 6) am 20.07.2016 zugestellt worden (Bl. 661 d. A.).
9Mit ihrer am 29.07.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 3) und 6) gegen die Zurückweisung ihres Aussetzungsantrages. Sie machen insbesondere geltend, die bloße Bezugnahme des Arbeitsgerichts auf Entscheidungen in einem Parallelrechtsstreit könne die Zurückweisung des Aussetzungsantrages nicht begründen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit das Arbeitsgericht das ihm zustehende Ermessen nach § 148 ZPO selbst ausgeübt habe. Ungeachtet dessen sei in den vom Arbeitsgericht angeführten Entscheidungen aus dem Parallelverfahren unberücksichtigt gelassen, dass es im vorliegenden Rechtsstreit um eine grundrechtsrelevante Entscheidung über den Bestand einer Gewerkschaft gehe. Deren Status könne nicht nachfolgend im Falle einer für sie positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der Erhebung einer Restitutionsklage einfach "wiederhergestellt" werden. Ungeachtet dessen stünde bereits heute und unabhängig vom Ausgang der Verfassungsbeschwerde fest, dass die streitigen Unternehmenswahlen rechtsunwirksam seien. Denn der Wahlvorstand habe ohne jede intensive Prüfung und Anhörung bereits am 16.02.2015 und damit vor der Entscheidung des hessischen Landesarbeitsgerichts (09.04.2015) oder des Bundesarbeitsgerichts (17.11.2015) rechtswidrig den Wahlvorschlag der zu 6) beteiligten O. zurückgewiesen. Aus diesem Grund könne eine spätere Entscheidung über die Tariffähigkeit über die Beteiligte zu 6) gar nicht mehr "rückwirkend" auf die Wahl durchschlagen. Die Wahl sei bereits endgültig unwirksam.
10Mit Beschluss vom 01.08.2016 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es sich die Ermessensentscheidung der 14. Kammer im Parallelverfahren zu eigen gemacht (14 BV 160/15 Arbeitsgericht Düsseldorf) und ergänzend darauf hingewiesen, eine Aussetzung des Verfahrens scheide erst recht aus, wenn - wie in der Beschwerdebegründung - die Vorgreiflichkeit der Verfassungsbeschwerde verneint würde.
11II.
12Die vom Arbeitsgericht der Beschwerdekammer am 05.08.2016 vorgelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 78 ArbGG, 252, 567 ZPO), aber unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist beschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
131.Eine Aussetzung gem. § 97 Abs. 5 ArbGG, die gegenüber der Aussetzung nach § 148 ZPO vorgreiflich ist (lex specialis), kommt nicht in Betracht.
14a.Gem. § 97 Abs. 5 ArbGG hat das Gericht - ohne Ermessen - ein Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits unter anderem davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Gem. § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Ein solches Beschlussverfahren ist im Sinne von § 97 Abs. 5 ArbGG "erledigt", wenn das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zurückgewiesen hat. In diesem Fall tritt formelle Rechtskraft ein, das Verfahren ist beendet. Die Aussetzungspflicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG greift nicht mehr ein. Das Beschlussverfahren wird auch durch den außerordentlichen Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht verlängert. Es ist - vorbehaltlich einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht - zunächst formell rechtskräftig beendet (BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14, NJW 2014, 1903, Rn 7 mwN).
15Das Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht 9 TaBV 225/14 war zwar ein solches nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG. Es ging um die Eigenschaft der O. als tariffähige Gewerkschaft. Doch war das Verfahren nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 rechtskräftig beendet.
16b.Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 5 ArbGG im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde scheidet nach Auffassung der Beschwerdekammer aus.
17Allerdings wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 148 ZPO eine entsprechende Anwendung auf Verfassungsbeschwerden im Einzelfall für möglich gehalten (vgl. die Nachweise in BAG 16.04.2016, aaO, Rn 8). Dies kann jedoch nicht auf die Aussetzungspflicht nach § 97 Abs. 5 ArbGG übertragen werden. Hier besteht kein Ermessen, das den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen könnte, sondern eine zwingende Aussetzungspflicht. Mit dieser verträgt sich eine analoge Anwendung "im Einzelfall" nicht.
182.Nach rechtskräftiger Beendigung des Beschlussverfahrens nach § 97 Abs. 2 ArbGG dürfte § 97 Abs. 5 ArbGG einer Anwendung von § 148 ZPO grundsätzlich nicht mehr entgegenstehen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das Verfahren nicht in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, ist beschwerderechtlich aber jedenfalls nicht zu beanstanden.
19a.Gem. § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen ist. Die Vorschrift ist trotz der fehlenden Verweisung in § 80 Abs. 2 ArbGG auch im Beschlussverfahren anzuwenden (vgl. LAG Düsseldorf 15.11.1974 - 16 TaBV 23/74, EzA § 148 ZPO Nr. 1; Germelmann/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 80 Rn 43 mwN).
20Der Umstand, dass dem Erstgericht auf der Rechtsfolgenseite des § 148 ZPO ein Ermessen eingeräumt ist und es sich hier nicht nur um einen rechtlich gebundenen Beurteilungsspielraum handelt, wie er oft bei Prüfungen auf der Rechtsvoraussetzungsseite der Norm vorliegt, hat Auswirkung auf die Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts. Das Beschwerdegericht hat den Entscheidungsspielraum des Erstgerichts zu achten (MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 252 Rn 26). Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt lediglich, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch § 148 ZPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Anordnung der Aussetzung überschritten hat (OLG Düsseldorf - 2 W 26/84, NJW 1985, 1966). Es hat die angegriffene Entscheidung zunächst nur auf etwaigen Missbrauch des Ermessens zu überprüfen (Musielak, ZPO, 3. Aufl., Rn 4 zu § 252), das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Entscheidung einbezogen hat (Dahlem/Wiesner, NZA-RR 2001, 173). Solange dies nicht der Fall ist, fehlt dem Beschwerdegericht die Befugnis, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (OLG Düsseldorf, NJW 85, 1967). Da der Ermessensspielraum des § 148 ZPO weit ist, wird ein Entscheidungsfehlgebrauch nur in besonderen Ausnahmefällen vorliegen (OLG Düsseldorf, aaO). Voll überprüfbar ist dagegen, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung, nämlich eine Vorgreiflichkeit, vorliegt (LAG Nürnberg 27.02.2003 - 7 Ta 13/03, Rn. 8, juris).
21Bei Anlegung dieser Maßstäbe spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift erfüllt sind (dazu b). Doch hält es sich jedenfalls im Rahmen des dem Arbeitsgericht zustehenden Ermessens, den Rechtsstreit nicht auszusetzen (dazu c).
22b)Das vor dem Bundesverfassungsgericht seit Anfang des Jahres 2016 anhängige Verfahren 1 BVR 1/16 dürfte grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO für den vorliegenden Rechtsstreit als vorgreiflich angesehen werden können.
23aa)Für das Beschwerdeverfahren nach § 252 ZPO wird unterstellt, dass der Ausgang des Hauptverfahrens von der Eigenschaft der O. als tariffähige Gewerkschaft abhängt. An der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage für das Hauptverfahren fehlt es jedenfalls nicht offenkundig.
24Das Arbeitsgericht hat nicht ausgeführt, dass aus seiner Sicht der Ausgang des Rechtsstreits von der Vorfrage abhängt, ob die O. den Status einer tariffähigen Gewerkschaft hat. Dies geht jedenfalls aus der bloßen Inbezugnahme des Arbeitsgerichts auf die Erwägungen der 14. Kammer in dem Parallelrechtsstreit 14 BV 160/15 nicht hervor. Allerdings hat die 14. Kammer eine Aussetzung des Rechtsstreits in Ausübung ihres Ermessens abgelehnt und nicht mangels Abhängigkeit von der anderweitig anhängigen Vorfrage. Ob es im zugrundeliegenden Rechtsstreit darauf ankommt, dass die O. eine tariffähige Gewerkschaft ist, haben das Ausgangsgericht und ggfs. die Rechtsmittelgerichte des Hauptverfahrens zu beurteilen, nicht aber das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 252 ZPO (BAG 26.10.2009 - 3 AZR 24/09, NZA 2009, 1436, Rn 9). Eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlichem Fehlen der Entscheidungserheblichkeit (BAG 16.10.2009, aaO).
25bb)Es ist unschädlich, dass der Rechtsstreit vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hatte, sondern die Feststellung einer Eigenschaft (tariffähige Gewerkschaft).
26Rechtsverhältnis iSv. § 148 ZPO ist ein solches, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 148 Rn 5). Danach ist ein Rechtsverhältnis jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Das kann sich auch auf bloße einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und den Umfang einer Leistungspflicht beziehen. Damit können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses ebenso wie abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags im Sinne von § 256 ZPO sein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Gesetz wie etwa in § 2 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung rechtlicher Vorfragen ausdrücklich vorsieht (BAG 18.03.2015 - 7 ABR 42/12 - Rn 23, zitiert nach juris, mwN). Eine solche gesetzlich ausdrücklich zugelassene Klage kann in gleicher Weise für den Ausgang eines Rechtsstreits präjudiziell iSv. § 148 ZPO sein wie eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Die von § 148 ZPO verfolgten Zwecke der Prozessökonomie und der Entscheidungsharmonie gebieten daher in den spezialgesetzlich zugelassenen sonstigen Feststellungsklagen regelmäßig eine analoge Anwendung.
27cc) Das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BVR 1/16 dürfte nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO als vorgreiflich angesehen werden können.
28Zwar hat dieses Verfahren nicht unmittelbar die Feststellung der Eigenschaft einer tariffähigen Gewerkschaft zum Gegenstand. Doch betrifft es die Frage einer Grundrechtsverletzung im Verfahren vor dem hessischen Landesarbeitsgericht (9 TaBV 225/14), in dem es um die vorgenannte Feststellung ging. Im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde ist das Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht fortzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG), des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) oder etwa die Verfassungswidrigkeit der Verkürzung des Rechtswegs durch § 97 Abs. 2 ArbGG (Art. 19 Abs. 4 GG) geltend gemacht wird.
29c)Die Frage einer entsprechenden Anwendung von § 148 ZPO kann jedoch offen bleiben. Denn die Ablehnung der Aussetzung hält sich jedenfalls im Rahmen des dem Arbeitsgericht gemäß § 148 ZPO eingeräumten Ermessens.
30aa)Die Vorgreiflichkeit selbst ist kein Ermessenskriterium, sondern Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Ermessen des Gerichts zur Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits eröffnet ist (BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14 - juris; BVerfG 22.09.2008 - 1 BvR 1707/08 -, juris, Rn 19).
31bb)Unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Beschwerdegerichts (vgl. oben unter 2. a.) ist die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens nicht zu beanstanden.
32Das Arbeitsgericht hat weder die Grenzen seines Ermessens überschritten noch wesentliche Ermessensgesichtspunkte nicht beachtet noch ist ihm ein sonstiger Ermessensfehlgebrauch anzulasten. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren 14 BV 160/15 vom 22.01.2013 wie auch auf die weitere Nichtabhilfeentscheidung vom 29.01.2016 (Bl. 459-468 d. A.) hat das Arbeitsgericht die maßgeblichen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Es hat sowohl die Gründe der Prozessökonomie und Entscheidungsharmonie, das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG, den Beschleunigungsgrundsatz für arbeitsgerichtliche Verfahren gem. § 9 Abs. 5 ArbGG als auch die Möglichkeit einer Restitutionsklage nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde und Neuverhandlung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht berücksichtigt.
33Der von den Beschwerdeführern mit der Beschwerde vorgebrachte Gesichtspunkt, dass eine Mobilisierung von Beschäftigten nach einer Restitutionsklage nicht mehr ohne weiteres möglich sei, rechtfertigt die Aussetzung des Verfahrens nicht. Grundsätzlich kann allerdings das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG auch durch nachteilige faktische Auswirkungen für die Handlungsfähigkeit einer Gewerkschaft, die aus einer bestimmten Verfahrensführung des Gerichts folgen, verletzt werden. Dafür haben die Beschwerdeführer jedoch nichts dargetan. Der bloße Hinweis darauf, dass eine Mobilisierung von Arbeitnehmern nicht jederzeit aus dem Stand wiederherstellbar ist, genügt nicht. Die Beschwerdeführer betreiben das Anfechtungsverfahren betreffend die Unternehmenswahlen, dessen Aussetzung sie nunmehr begehren, selbst. Die Liste der O. wurde bei den Wahlen nicht berücksichtigt, die darauf befindlichen Kandidaten wurden offenbar nicht gewählt, zumindest nicht über die Liste. An diesem Zustand würde eine Aussetzung des Verfahrens nichts ändern. Es ist nicht ersichtlich, warum sie einer Mobilisierung von Arbeitnehmern für die O. gleichwohl zuträglich sein soll.
34Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch die nur begrenzte Dauer der Wahlperiode der Unternehmenswahlen von längstens fünf Jahren gemäß §§ 13, 15 MitbestG iVm. mit den für das jeweilige Organ maßgeblichen Bestimmungen (vgl. HWK/Seibt, 7. Aufl., §§ 9 - 18 MitbestG Rn 44). Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist nicht absehbar. Sie ist nicht auf die Dauer der Wahlperiode im vorliegenden Rechtsstreit ausgerichtet, da es in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht schlechthin um den Status der O. ging. Im Falle des Obsiegens vor dem Bundesverfassungsgericht sowie in dem anschließend fortgesetzten Rechtsstreit vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht könnte bei Aussetzung des vorliegenden Verfahrens betreffend die Unternehmenswahlen ein Restitutionsverfahren dann (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) nicht mehr durchgeführt werden, wenn die Wahlperiode abgelaufen ist. In diesem Fall bliebe das Aufsichtsgremium während seiner gesamten Amtszeit ohne Klärung der Rechtswirksamkeit seiner Wahl. Es käme mithin nicht nur zu einer Verfahrensverzögerung, sondern uU zu einer vollständigen Vermeidung einer Entscheidung. Dies spricht gegen eine Aussetzung.
35Die Erwägung der Beschwerdeführer, die Unternehmenswahlen seien bereits unabhängig vom Ausgang der Verfassungsbeschwerde rechtsunwirksam gewesen, weil der Wahlvorstand bereits vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidungen über die Tariffähigkeit der O. deren Wahlvorschlag zurückgewiesen habe, rechtfertigt erst recht keine Aussetzung des Verfahrens, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. In diesem Fall fehlte es bereits an der Vorgreiflichkeit.
36III.
37Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden Teil der Prozesskosten und sind gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH 12.12.2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704 mwN).
38Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
39Quecke
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2016 - 4 Ta 488/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2016 - 4 Ta 488/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Aug. 2016 - 4 Ta 488/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
Tenor
-
Die Beschwerde der als „Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG)“ bezeichneten Arbeitnehmerkoalition gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
Die auf sämtliche Beschwerdegründe des § 72 Abs. 2 ArbGG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
I. Soweit die Beschwerde auf die Verkennung der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützt wird, genügt ihre Begründung nicht den in §§ 92a, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG bestimmten Anforderungen.
- 3
-
1. Nach §§ 92a, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen sowie klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Entscheidungserheblich ist eine Rechtsfrage, wenn sich das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Beschluss mit ihr befasst und sie beantwortet hat und bei einer anderen Beantwortung möglicherweise eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung getroffen hätte. Gemäß §§ 92a, 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit in der Beschwerdebegründung darlegen. Dies erfordert, dass er die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klärungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - Rn. 3).
- 4
-
2. Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.
- 5
-
a) Bei der auf Seite 16 der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragestellung zur Frage des Rechtsmissbrauchs fehlt es schon an der erforderlichen Formulierung einer konkreten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Deren Inhalt ist auch nicht offensichtlich, so dass ihre konkrete Benennung durch den Beschwerdeführer nicht ausnahmsweise entbehrlich ist.
- 6
-
b) Bei den von der Beschwerde auf Seite 14, 26, 31 und 35 der Beschwerdebegründung formulierten Fragestellungen handelt es sich nicht um Rechtsfragen iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Weder diese selbst noch die dazu gegebene Begründung lassen erkennen, welchen objektiven Inhalt die dort aufgenommenen Begrifflichkeiten „kriminelle Aktionen und Aktivitäten“, „nachweisbare Tendenz“, „Umfang der Repräsentanz einer Arbeitnehmerkoalition in der Betriebsverfassung“ sowie „geringer Organisationsgrad“ umfassen sollen. Daneben fehlt es insoweit auch an der konkreten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der einzelnen von der Beschwerde formulierten Merkmale für die anzufechtende Entscheidung.
- 7
-
c) An der ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt es gleichermaßen bei der auf Seite 19 der Beschwerdebegründung formulierten Rechtsfrage zur Bedeutung der Mitgliederzahl für die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition. Daneben fehlt es auch an Vorbringen zu ihrer Klärungsbedürftigkeit. Die drei von der Beschwerde aus einer Fülle von Kampfmaßnahmen herangezogenen Beispiele über vermeintlich erfolglos gebliebene Arbeitskämpfe sind weder repräsentativ noch geeignet, die Senatsrechtsprechung in Frage zu stellen, wonach die Anzahl der gegenwärtigen Mitglieder einer Arbeitnehmerkoalition ein geeignetes Kriterium zur Beurteilung von deren Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler darstellt.
- 8
-
d) In Bezug auf die auf Seite 28 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage zur Erforderlichkeit der Angabe der Mitgliederzahl einer Arbeitnehmerkoalition für die Beurteilung der Tariffähigkeit wird deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt an einer Auseinandersetzung, aus welchen Gründen die zuletzt in den in der Beschwerdebegründung angeführten Senatsentscheidungen vom 28. März 2006 (- 1 ABR 58/04 - BAGE 117, 308) und vom 5. Oktober 2010 (- 1 ABR 88/09 - BAGE 136, 1) enthaltenen Rechtssätze einer erneuten Überprüfung durch den Senat bedürfen. Hierzu ist der Hinweis auf die Veröffentlichungspraxis von anderen Gewerkschaften offenkundig unzureichend.
- 9
-
e) In Bezug auf die auf Seite 38 der Beschwerdebegründung formulierte Rechtsfrage zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Beurteilung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition hat die Beschwerde deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt. Mit dieser Fragestellung hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 befasst. Er hat angenommen, Art. 11 Abs. 1 EMRK enthalte keine Regelungen über die Anforderungen, die an die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft zu stellen sind(BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 51, BAGE 117, 308). Mit dieser Entscheidung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.
- 10
-
II. Eine entscheidungserhebliche Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.
- 11
-
1. Nach §§ 92a, 72 Abs. 2 ArbGG kann die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht auch dann angefochten werden, wenn eine Divergenz iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt. Dazu muss der anzufechtende Beschluss von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte abweichen und auf dieser Abweichung beruhen. Das hat der Beschwerdeführer zu begründen und die Entscheidung, von der der Beschluss des Landesarbeitsgerichts abweicht, zu bezeichnen. Die Beschwerde muss darlegen, dass der anzufechtende Beschluss einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und dass dieser von einem in einer divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Hierfür reicht die Benennung einer fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte nicht aus.
- 12
-
2. Die auf den Seiten 12, 17, 25, 28, 33 und 35 der Beschwerdebegründung behaupteten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat in den angeführten Teilen seiner Entscheidung keine fallübergreifenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt, die von Rechtssätzen der in § 72a Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte oder Spruchkörper abweichen. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen auch nur geltend, das Landesarbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts bei seiner Entscheidung nicht oder nicht ausreichend beachtet. Insoweit rügt sie nur die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landesarbeitsgericht, die ihr die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Ob der Beschluss des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft ist, könnte das Bundesarbeitsgericht nur im Rahmen einer zugelassenen Rechtsbeschwerde prüfen.
- 13
-
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92a ArbGG zuzulassen.
- 14
-
1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn besondere Umstände hinreichend deutlich machen, dass der Richter den Vortrag der Partei nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht(BVerfG 23. Juni 1993 - 1 BvR 485/92 - zu II 3 der Gründe). Wird in einem Beschlussverfahren der Sachverhalt vom Beschwerdegericht nur unzureichend aufgeklärt, kann ein damit verbundener einzelfallbezogener Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) mit einer auf § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92a ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, wenn das Landesarbeitsgericht zugleich in entscheidungserheblicher Weise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstößt. Ein Verstoß gegen das einfach-rechtliche Gebot der ausreichenden Sachverhaltsaufklärung wird nicht von § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG erfasst. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst(BAG 14. Juni 2006 - 5 AZN 73/06 - Rn. 9).
- 15
-
2. Daran gemessen hat die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargetan, dass die von ihr auf den Seiten 16, 21, 28, 29, 33 und 35 der Beschwerdebegründung behaupteten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung von rechtlichem Gehör iSd. Art. 103 Abs. 1 GG darstellen. Soweit die Beschwerde auf Seite 29 der Beschwerdebegründung zusätzlich die Nichterhebung der von ihr angebotenen Beweise rügt, ist dies allein zur ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrunds aus § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG nicht ausreichend. Die Beschwerde hätte darlegen müssen, was eine Beweisaufnahme ergeben hätte und dass deren Ergebnis unter Beachtung des Begründungswegs des Landesarbeitsgerichts zu einer für sie günstigen Entscheidung geführt hätte. Hieran fehlt es.
- 16
-
3. Die von der Beschwerde auf Seite 28 der Beschwerdebegründung behauptete Verletzung der Hinweispflicht führt ebenso nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen konkreten Hinweis zu ihrem Vorbringen sie vermisst hat und welchen Vortrag sie auf einen solchen Hinweis gehalten hätte. Ebenso hat sie in Bezug auf den unterbliebenen Hinweis keinen Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit gehalten.
- 17
-
IV. Auf die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Aussetzungsantrags durch das Landesarbeitsgericht kann die Beschwerde nicht gestützt werden. Zwar wiederholt und vertieft sie in der Beschwerdebegründung ihr Vorbringen zu der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 97 Abs. 2 ArbGG idF von Art. 2 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348). Jedoch formuliert sie insoweit weder eine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch legt sie dar, dass diese Frage zur Vermeidung divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte einer höchstrichterlichen Klärung bedarf, die ggf. zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG führen könnte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beschränkung des Instanzenzugs für die Beurteilung der Tariffähigkeit verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Einen hierin liegenden Verstoß kann die Beschwerdeführerin nicht auf die Verletzung ihres Anspruchs auf die Gewährung von rechtlichem Gehör iSd. Art. 103 Abs. 1 GG stützen. Ebenso hat sie nicht ausreichend dargetan, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abzusehen, gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Soweit ersichtlich sind im arbeitsrechtlichen Schrifttum - außer von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Änderung des § 97 Abs. 2 ArbGG geäußert worden.
- 18
-
V. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen der Beschwerdeführerin wird gemäß §§ 92a, 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zuzulassen ist.
-
Schmidt
K. Schmidt
Koch
Rath
N. Schuster
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften für den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
2.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
3.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl der Gewerkschaftsvertreter in einen Aufsichtsrat, dessen Wahl sich nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bestimmt.
4Die Antragstellerin ist eine bundesweit agierende Gewerkschaft. Sie hat eine Vielzahl von Mitgliedern bei der Beteiligten zu 6), einem Unternehmen eines international aufgestellten Versicherungskonzerns (iF.: "Arbeitgeberin") mit Sitz in Düsseldorf.
5Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind Mitglieder des Beteiligten zu 7), des bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrats (iF.: "Aufsichtsrat"). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die für die Beteiligten zu 2) und 3) gewählten Ersatzmitglieder für den bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die für die Gewerkschaften in den Aufsichtsrat gewählten Vertreter.
6Der Beteiligte zu 8) ist ein eingetragener Verein (iF.: "O. e.V."), der sich die gewerkschaftliche Vertretung der Arbeitnehmer in der Versicherungsbranche zum Vereinsgegenstand gesetzt hat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Mitglieder des O. e.V.
7Die Arbeitgeberin unterliegt dem Anwendungsbereich des MitbestG. Sie beschäftigt in der Regel mehr als 3.500 Arbeitnehmer, verteilt auf mehrere Betriebe. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG besteht der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin aus sechs Vertretern der Anteilseigner und sechs Vertretern der Arbeitnehmerseite. Zwei der Vertreter der Arbeitnehmerseite sind Gewerkschaftsvertreter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG).
8Mit Beschluss vom 23.03.2015 (Az.: 23 BVGa 3/15) lehnte das Arbeitsgericht Hamburg einen Eilantrag des O. e.V. auf Zulassung seines Vorschlags zur Wahl eines Aufsichtsrats der F. ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch das Landesarbeitsgericht Hamburg am 22.04.2015 (Az.: 6 TaBVGa 1/15) zurückgewiesen, weil der O. e.V. seine Tariffähigkeit nicht nachgewiesen hatte.
9Mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - (Bl. 74 ff. dA.) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
10Unter dem 15.06.2015 leitete der bei der Arbeitgeberin gebildete Unternehmenswahlvorstand den Betriebswahlvorständen das "Wahlausschreiben Aufsichtsratswahl EBV 2015" (Bl. 64 ff. dA.) zwecks Aushangs am 17.06.2015 zu. Daraus war ersichtlich, dass er Mitglieder des O. e.V. als Kandidaten für die den Gewerkschaften zustehenden Sitze im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zulassen wollte.
11In einer E-Mail vom 02.06.2015 (Bl. 453 dA.) aus dem Bereich Mitbestimmung der Antragstellerin an den Vorsitzenden des bei der Arbeitgeberin gebildeten Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats heißt es ua. wie folgt:
12"[...] | |
Da der Wahlvorstand den w. Wahlvorschlag zu gelassen hat, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch ein Wahlvorschlag der O. (O.) vorgelegen hat und dass dieser ebenfalls zur Wahl zugelassen wurde. […] | |
Dies hat mich doch sehr überrascht, nachdem mittlerweile drei gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die sich alle negativ zur Gewerkschaftseigenschaft bzw. Tariffähigkeit der O. geäußert haben. […] | |
Umso unverständlicher wäre die Zulassung eines O.-Wahlvorschlags vor dem Hintergrund, dass zwei der Gerichtsentscheidungen Aufsichtsratswahl in der F. betreffen. Das LAG Hamburg - siehe Anlage - hat am 22. April 2015 - 6 TaBVGa 1/15 - zur AR-Wahl der F. im Eilverfahren entschieden, dass der O.-Wahlvorschlag vom Unternehmenswahlvorstand zu Recht nicht zugelassen wurde; diese Entscheidung ist rechtskräftig. | |
Wenn die O. bei dieser AR-Wahl in der F. nicht als Gewerkschaft im Sine des Mitbestimmungsgesetzes anerkannt wurde, ist es nicht erklärbar, dass in der selben Unternehmensgruppe, also bei der F., eine andere Bewertung hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft vorgenommen wird. | |
Dem Wahlvorstand ist sicher auch die Entscheidung des LAG Frankfurt/Main vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - bekannt. Dort wurde im sogen. Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz entschieden, dass die O. nicht tariffähig und somit keine Gewerkschaft im Sinne des MitbestG ist. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. […] | |
Ich muss dem Wahlvorstand dringend empfehlen, ggf. seine Entscheidung entsprechend der heutigen Rechtsprechung zu korrigieren und den Wahlvorschlag der O. zurückzuweisen. […]" |
Unter dem 05.06.2015 fand eine Sitzung des Unternehmenswahlvorstands statt, bei der beschlossen wurde, die Vorschlagsliste des O. e.V. an der Wahl teilnehmen zu lassen.
14Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Bl. 73 dA.) an die Betriebswahlvorstände, die Arbeitgeberin und die beteiligten Gewerkschaften machte der Unternehmenswahlvorstand die Kandidaten für die Wahl der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Gewerkschaften bekannt und veranlasste den entsprechenden Aushang ab dem 15.06.2015. Es traten zwei Listen an. Die Kandidaten der Liste 1 waren die der Antragstellerin; die Kandidaten der Liste 2 die des O. e.V.
15Unter dem 10.07.2015 wurde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 1 ABN 39/15 geführt wurde.
16Am 13.07.2015 erfolgte die Wahl der Beteiligten zu 2) und 3) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin als Vertreter der Gewerkschaften. Die Beteiligten zu 3) und 4) wurden als ihre Ersatzmitglieder gewählt. Die Bekanntmachung über die gewählten Aufsichtsratsmitglieder erfolgte mit Schreiben vom 16.07.2015 (Bl. 103 f. dA.).
17Mit Beschluss vom 17.11.2015 (Az.: 1 ABN 39/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - zurück. Hierauf legte der O. e.V. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 geführt wird.
18Mit zuvor bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 31.07.2015 eingegangenen Antrag vom gleichen Tag, begehrt die Antragstellerin, die Wahl der über die Liste des O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Gewerkschaftsvertreter sowie ihrer Ersatzmitglieder für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
19Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 nichtig, jedenfalls aber unwirksam sei. Durch die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - stehe fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft sei. Die Antragstellerin behauptet, die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg seien dem Unternehmenswahlvorstand am 02.06.2015, spätestens jedoch am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 bekannt gewesen. Er habe sich aber pflichtwidrig nicht mit ihnen auseinandergesetzt und die Vorschlagsliste des O. e.V. zur Aufsichtsratswahl vom 13.07.2015 zugelassen. Der Wahlvorstand habe aber in jedem Stadium des Verfahrens für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
20Die Antragstellerin beantragt,
211. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
2. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
3. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. beantragen,
23die Anträge zurückzuweisen. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. sind der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 weder nichtig noch unwirksam sei. Zum Zeitpunkt der Wahl sei die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht formell rechtskräftig gewesen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft im Statusfeststellungsverfahren habe der O. e.V. als tariffähig gegolten. Nachträglich könnten seine Rechtshandlungen nicht für nichtig erklärt werden. Sie seien vielmehr wirksam.
25Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, der Vorsitzende des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats, Herr K., habe Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - gehabt, durch Vernahme des Herrn K.. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, dass die Mitglieder des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats entweder am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - hatten, durch Vernahme des Herrn K., der Frau Q., der Frau T., der Frau L. und des Herrn W. sowie des Beteiligten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 16.09.2016 (Bl. 478 ff. dA.) Bezug genommen.
26Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
27II.
281. Der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt, der Unternehmenswahlvorstand der Arbeitgeberin dagegen nicht.
29a.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).
30b.Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.; 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, BAGE 72, 161; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 7). Beteiligt sind auch die Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG) sowie der Aufsichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, aaO.; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 22 Rn. 50).
31c.Auch der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt.
32aa.In einem Verfahren über die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl bezogen auf die gewählten Gewerkschaftsvertreter, die sich nach dem MitbestG vollzogen hat, ist eine Gewerkschaft beteiligtenfähig (vgl. BAG 20.07.1982 - 1 ABR 19/81, DB 1982, 2087). Der O. e.V. ist zwar keine Gewerkschaft. Dies wurde durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.04.2015 rechtskräftig festgestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde entfaltet keinen Suspensiveffekt (vgl. BVerfG 30.04.2003 - 1 PbvU 1/02, BVerfGE 107, 395; 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381; BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14, NJW 2014, 1903). Dennoch war von der Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. auszugehen. Ist nämlich ungewiss, ob einem Beteiligten ein von ihm reklamiertes Recht zusteht, ist er aber beteiligtenfähig, wenn ihm das reklamierte Recht zusteht, ist es gerechtfertigt, sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG 19.09.2006 - 1 ABR 53/05, BAGE 119, 279; Schleusener in GK-ArbGG Stand Juni 2015 § 10 Rn. 16a). Maßgeblich ist grds. der Verfahrensgegenstand (vgl. BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98, BAGE 93, 83).
33bb.Auch wenn die Tariffähigkeit und damit die Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nicht Verfahrensgegenstand ist, folgt hieraus nicht, dass dem O. e.V. die Beteiligtenfähigkeit fehlte. Denn wäre er eine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG, hätte er das Recht, einen Vorschlag für die Wahl zum Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zu unterbreiten. Die Wahl wäre nicht unter dem hier allein angeführten Aspekt der fehlenden Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nichtig oder unwirksam. Der O. e.V. hätte von seinem sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG ergebenden Recht, einen Vorschlag für die Wahl des Aufsichtsrats zu unterbreiten, wirksam Gebrauch gemacht. Dieses Recht resultiert unmittelbar aus der Gewerkschaftseigenschaft und ist daher wie diese als Verfahrensgegenstand geeignet, die Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. zu begründen. Würde der O. e.V. nicht am Verfahren beteiligt sein, würde ihm zudem rechtliches Gehör abgeschnitten, obwohl seine fehlende Gewerkschaftseigenschaft zwar rechtskräftig geklärt ist, sich aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde aber noch ergeben kann. Im Sinne einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung war der O. e.V. daher beteiligtenfähig.
34d.Der Unternehmenswahlvorstand ist nicht am Verfahren beteiligt (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 8. Aufl. § 83 Rn. 68 mwN; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 52). Er ist nach Abschluss der Aufsichtsratswahl nicht mehr existent.
352Die Anträge sind zulässig.
36a. Insbesondere muss nicht die Wahl des Aufsichtsrats insgesamt angegriffen werden. Die Anträge, die sich allein gegen die Wahl der Vertreter der Gewerkschaften richten, sind zulässig, da sie auf demselben Anfechtungsgrund beruhen (vgl. insoweit BAG 11.06.1997 - 7 ABR 24/96, BAGE 86, 117; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 3; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 17; ErfK-Oetker 16. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 3). Anfechtungsgrund ist die fehlende Tariffähigkeit mithin die fehlende Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. Dies schlägt auf die Wahl aller gewählten Gewerkschaftsvertreter, die von dem O. e.V. vorgeschlagen wurden, durch.
37b.Die Antragstellerin ist als im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft auch antragsbefugt; sie hat einen eigenen Wahlvorschlag unterbreitet (vgl. Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 39).
38c.Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG für die auf Unwirksamkeit der Wahl gerichtete Feststellung ist gewahrt. Die Wahl wurde innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im elektronischen Bundesanzeiger bei dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten. Die Anfechtung kann - wie hier geschehen - auch schon vor der Bekanntmachung erfolgen (Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 9 mwN.). Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl kann jederzeit geltend gemacht werden (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, AP Nr. 1 zu § 98 AktG).
393. Die Hauptanträge zu 1) bis 3), gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der für den O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Vertreter der Gewerkschaften und ihrer Ersatzmitglieder, sind auch begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 2) bis 4) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin ist nichtig.
40a.Eine Wahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 mwN.). Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 -; 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, BAGE 144, 330). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (vgl. BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, NZA 2014, 1288; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.; 21.09.2011 - 7 ABR 54/10, BAGE 139/197; 17.01.1978 - 1 ABR 71/76, BAGE 30, 12).
41b.Die Wahl von Mitgliedern einer Arbeitnehmervereinigung, die keine Gewerkschaft ist, auf die Gewerkschaftspositionen in einen Aufsichtsrat stellt einen solchen groben Verstoß dar.
42aa.Nachdem formell rechtskräftig feststeht, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist, durfte er keinen Wahlvorschlag für die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat nach § 16 Abs. 2 MitbestG unterbreiten. Den Beteiligten zu 2) bis 4) fehlte die Wählbarkeitsvoraussetzung. Entgegen der Ansicht des O. e.V. und der Beteiligten zu 2) bis 4) wirkt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht nur ex-nunc. Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird die Tariffähigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung geklärt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will (BAG 11.06.2013 - 1 ABR 33/12, BAGE 145, 205). Eine solche Einschränkung wurde in dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht gemacht. Die Wahl vom 13.07.2015 fällt in den Zeitraum zwischen der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens und der letzten Anhörung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.
43bb. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte, die also nicht wählbar waren, verstößt gegen fundamentale Grund-sätze des gesetzlichen Wahlrechts. Der Verstoß ist so schwerwiegend, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wem die Wählbarkeitsvoraussetzungen fehlen, der kann von vorneherein nicht gewählt werden. Wird er dennoch gewählt, ist der Wahlverstoß ersichtlich. Eine solche Wahl ist nichtig (so auch Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 12 mwN.; Raiser Mitbestimmungsgesetz 4. Aufl. Rn. 21; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 8 mwN.). Die Wahl trägt den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn (vgl. insoweit BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, aaO.).
44Dem entspricht, dass eine Aufsichtsratswahl dann nichtig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wahl überhaupt nicht vorlagen (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.).
45Die Situation ist auch vergleichbar mit der Wahl von nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Personen in den Betriebsrat, was zur Nichtigkeit der Wahl führt (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 19 Rn. 5). Soweit im Rahmen des BetrVG gilt, dass eine Wahl regelmäßig dann nicht nichtig ist, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 BetrVG nicht vorlagen (BAG 28.11.1977 - 1 ABR 36/76, BAGE 29, 392), führt dies für den vorliegenden Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in dem Gedanken, das Betriebsratsgremium an sich zu schützen und die Kontinuität der Betriebsratsarbeit zu sichern. Der Aufsichtsrat ist auch ohne die Beteiligten zu 2) bis 4) funktionsfähig; insbesondere wurde die Wahl der übrigen Aufsichtsratsmitglieder nicht angefochten. Die vorliegende Konstellation ist vielmehr mit dem Ausnahmefall nach obiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichen: Es fehlten nicht nur bei einzelnen sondern bei sämtlichen Mitgliedern der Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Es handelt sich insoweit um einen abgrenzbaren Teil des Aufsichtsrats der autark angegriffen werden kann.
46Vergleichbar ist die Situation auch mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs im Rahmen einer Betriebsratswahl. Ein solcher Verstoß führt zwar regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit einer Wahl. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist von den am Verfahren Beteiligten zu berücksichtigen (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). So liegt der Fall hier: Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stand zum Zeitpunkt der Wahl bereits fest, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft ist. Diese Entscheidung war vom Wahlvorstand zu beachten. Auf die fehlende formelle Rechtskraft der Entscheidung zum Zeitpunkt der Wahl des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin kommt es nach obiger Maßgabe nicht an.
47c.Der Verstoß war auch offensichtlich.
48aa. Der Begriff der Offensichtlichkeit ist vom Standpunkt einer mit den Betriebsinterna vertrauten Person zu beurteilen, der der Wahlvorgang selbst bekannt geworden ist, nicht jedoch vom Standpunkt des Außenstehenden, dem lediglich das Wahlergebnis als solches zugänglich gemacht wurde. Letzterer wird kaum in der Lage sein, nur aus dem Wahlergebnis die bei der Wahl unterlaufenen groben Verstöße zu erkennen. Handelt es sich um Verstöße des Wahlvorstands, so ist für die Frage der Nichtigkeit somit entscheidend, inwiefern sie für die Wahlberechtigten selbst, für den Arbeitgeber wie auch für an der Wahl interessierte dritte Stellen, etwa die Verbände, evident waren (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, BAGE 108, 375; 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, BAGE 16, 1; 24.01.1964 - 1 ABR 14/63, BAGE 15, 235; GK-Kreutz BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 134 für die Betriebsratswahl).
49bb.Hier war es für die maßgeblichen Stellen und Personen evident, dass der Wahlvorstand einen Fehler in der Wahl missachtete.
50(1)Der Arbeitgeberin war bekannt, dass dem O. e.V. durch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen worden war. Dies hat sich nicht zuletzt im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Der Vorsitzende des Unternehmenswahlvorstands C. hat ausgesagt, dass er aufgrund der E-Mail vom 02.06.2015 einen Termin in der Personalabteilung der Arbeitgeberin gemacht habe, um sich dort beraten zu lassen. Hier war der Beschluss bekannt. Es bestand kein Anlass an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die Aussage war glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm die dortige Personalmitarbeiterin erklärt habe, dass es trotz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts letztlich egal sei, was der Wahlvorstand mache, es hinterher vielmehr auf jeden Fall Probleme geben werde. Es bestand auch kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
51(2)Auch den beteiligten Verbänden war die rechtliche Situation bekannt. Sowohl die Antragstellerin als auch der O. e.V. als auch die C. waren an dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht beteiligt.
52(3)Auch den Arbeitnehmern bzw. den Delegierten zur Wahl des Aufsichtsrats war die rechtliche Situation bekannt. Dies hat sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme vom 16.09.2016 ergeben. Insoweit hat die Kammer stellvertretend für diese die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands befragt.
53(a)Sämtliche befragten Zeugen sowie der Beteiligte zu 2) haben ausgesagt, dass ihnen die E-Mail vom 02.06.2015 bekannt war, als sie die Vorschlagliste des O. e.V. letztlich zur Wahl zuließen. Jedenfalls von der grundsätzlichen Aussage der Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten die Wahlvorstandsmitglieder spätestens hiermit Kenntnis. Dass und ob ihnen die Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts Hamburg unbekannt war, ist dagegen unerheblich. Keiner der Zeugen hat behauptet, dass sich die Situation des O. e.V. in der Zeit zwischen der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Wahl bzw. der Zulassung zur Wahl maßgeblich geändert hätte, der Wahlvorstand also begründet von der Konsequenz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abgewichen wäre. Es haben keine ernsthaften und nach näherer Überlegung nicht von der Hand zuweisenden Erwägungen zu der von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abweichenden Entscheidung des Wahlvorstands geführt (vgl. insoweit BAG 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, aaO.). Die Mitglieder des Wahlvorstands haben vielmehr ausgesagt, dass sie nicht geprüft haben, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist und diese Prüfung den Gerichten überlassen wollten. Diese hatten aber bereits eine Prüfung vorgenommen, die der Wahlvorstand hätte beachten müssen (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Der Zeuge C. wusste auch schon vor der E-Mail vom 02.06.2015 von der Problematik der Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. und dass es laufende Gerichtsverfahren gibt. Auch dem Beteiligten zu 2) war der Dissens zwischen der Antragstellerin und dem O. e.V. bekannt, also die Streitfrage, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist. Auch den Zeuginnen H. und T. war bekannt, dass es Verfahren gibt, die sich um die Gewerkschaftsfähigkeit des O. e.V. drehen.
54(b)Die Kammer übersieht nicht, dass von der Nichtigkeit einer Wahl aufgrund einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, aaO.; 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Sind Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Damit meint das Bundesarbeitsgericht aber, dass eine Nichtigkeit dann nicht vorliegen soll, wenn sich die Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Wahl nur durch umfangreiche und langwierige Ermittlungen herausfiltern lassen und dies später ggf. durch eine Beweisaufnahme nachgeholt wird. Die vorliegende Situation ist eine andere. Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts waren keine Ermittlungen mehr durch den Wahlvorstand durchzuführen. Er hätte die Wahl unter Beachtung dieser Entscheidung durchführen müssen. Der Nichtigkeitsgrund musste nicht festgestellt werden. Er war dem Wahlvorstand auch bekannt. In der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ging es dementsprechend auch nicht um die Frage, die sich der Wahlvorstand zu stellen hatte, also ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist, sondern nur um die Frage, ob die beteiligten Kreise von dem Wahlfehler Kenntnis hatten, er ihnen also offensichtlich war.
55d.Der Wahlfehler war auch kausal für das Wahlergebnis, da die Mitglieder des O. e.V. bzw. die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählt wurden. Es kann daher dahinstehen, ob bei einer Nichtigkeit auch eine Kausalität zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis vorliegen muss (dagegen Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 11 mwN.; dafür GK-Kreutz aaO. Rn. 137 mwN.).
56RECHTSMITTELBELEHRUNG
57Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) bis 8) Beschwerde eingelegt werden. Für die Antragstellerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
59Landesarbeitsgericht Düsseldorf
60Ludwig-Erhard-Allee 21
6140227 Düsseldorf
62Fax: 0211 7770-2199
63eingegangen sein.
64Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72E.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften für den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
2.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
3.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl der Gewerkschaftsvertreter in einen Aufsichtsrat, dessen Wahl sich nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bestimmt.
4Die Antragstellerin ist eine bundesweit agierende Gewerkschaft. Sie hat eine Vielzahl von Mitgliedern bei der Beteiligten zu 6), einem Unternehmen eines international aufgestellten Versicherungskonzerns (iF.: "Arbeitgeberin") mit Sitz in Düsseldorf.
5Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind Mitglieder des Beteiligten zu 7), des bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrats (iF.: "Aufsichtsrat"). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die für die Beteiligten zu 2) und 3) gewählten Ersatzmitglieder für den bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die für die Gewerkschaften in den Aufsichtsrat gewählten Vertreter.
6Der Beteiligte zu 8) ist ein eingetragener Verein (iF.: "O. e.V."), der sich die gewerkschaftliche Vertretung der Arbeitnehmer in der Versicherungsbranche zum Vereinsgegenstand gesetzt hat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Mitglieder des O. e.V.
7Die Arbeitgeberin unterliegt dem Anwendungsbereich des MitbestG. Sie beschäftigt in der Regel mehr als 3.500 Arbeitnehmer, verteilt auf mehrere Betriebe. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG besteht der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin aus sechs Vertretern der Anteilseigner und sechs Vertretern der Arbeitnehmerseite. Zwei der Vertreter der Arbeitnehmerseite sind Gewerkschaftsvertreter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG).
8Mit Beschluss vom 23.03.2015 (Az.: 23 BVGa 3/15) lehnte das Arbeitsgericht Hamburg einen Eilantrag des O. e.V. auf Zulassung seines Vorschlags zur Wahl eines Aufsichtsrats der F. ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch das Landesarbeitsgericht Hamburg am 22.04.2015 (Az.: 6 TaBVGa 1/15) zurückgewiesen, weil der O. e.V. seine Tariffähigkeit nicht nachgewiesen hatte.
9Mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - (Bl. 74 ff. dA.) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
10Unter dem 15.06.2015 leitete der bei der Arbeitgeberin gebildete Unternehmenswahlvorstand den Betriebswahlvorständen das "Wahlausschreiben Aufsichtsratswahl EBV 2015" (Bl. 64 ff. dA.) zwecks Aushangs am 17.06.2015 zu. Daraus war ersichtlich, dass er Mitglieder des O. e.V. als Kandidaten für die den Gewerkschaften zustehenden Sitze im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zulassen wollte.
11In einer E-Mail vom 02.06.2015 (Bl. 453 dA.) aus dem Bereich Mitbestimmung der Antragstellerin an den Vorsitzenden des bei der Arbeitgeberin gebildeten Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats heißt es ua. wie folgt:
12"[...] | |
Da der Wahlvorstand den w. Wahlvorschlag zu gelassen hat, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch ein Wahlvorschlag der O. (O.) vorgelegen hat und dass dieser ebenfalls zur Wahl zugelassen wurde. […] | |
Dies hat mich doch sehr überrascht, nachdem mittlerweile drei gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die sich alle negativ zur Gewerkschaftseigenschaft bzw. Tariffähigkeit der O. geäußert haben. […] | |
Umso unverständlicher wäre die Zulassung eines O.-Wahlvorschlags vor dem Hintergrund, dass zwei der Gerichtsentscheidungen Aufsichtsratswahl in der F. betreffen. Das LAG Hamburg - siehe Anlage - hat am 22. April 2015 - 6 TaBVGa 1/15 - zur AR-Wahl der F. im Eilverfahren entschieden, dass der O.-Wahlvorschlag vom Unternehmenswahlvorstand zu Recht nicht zugelassen wurde; diese Entscheidung ist rechtskräftig. | |
Wenn die O. bei dieser AR-Wahl in der F. nicht als Gewerkschaft im Sine des Mitbestimmungsgesetzes anerkannt wurde, ist es nicht erklärbar, dass in der selben Unternehmensgruppe, also bei der F., eine andere Bewertung hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft vorgenommen wird. | |
Dem Wahlvorstand ist sicher auch die Entscheidung des LAG Frankfurt/Main vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - bekannt. Dort wurde im sogen. Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz entschieden, dass die O. nicht tariffähig und somit keine Gewerkschaft im Sinne des MitbestG ist. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. […] | |
Ich muss dem Wahlvorstand dringend empfehlen, ggf. seine Entscheidung entsprechend der heutigen Rechtsprechung zu korrigieren und den Wahlvorschlag der O. zurückzuweisen. […]" |
Unter dem 05.06.2015 fand eine Sitzung des Unternehmenswahlvorstands statt, bei der beschlossen wurde, die Vorschlagsliste des O. e.V. an der Wahl teilnehmen zu lassen.
14Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Bl. 73 dA.) an die Betriebswahlvorstände, die Arbeitgeberin und die beteiligten Gewerkschaften machte der Unternehmenswahlvorstand die Kandidaten für die Wahl der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Gewerkschaften bekannt und veranlasste den entsprechenden Aushang ab dem 15.06.2015. Es traten zwei Listen an. Die Kandidaten der Liste 1 waren die der Antragstellerin; die Kandidaten der Liste 2 die des O. e.V.
15Unter dem 10.07.2015 wurde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 1 ABN 39/15 geführt wurde.
16Am 13.07.2015 erfolgte die Wahl der Beteiligten zu 2) und 3) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin als Vertreter der Gewerkschaften. Die Beteiligten zu 3) und 4) wurden als ihre Ersatzmitglieder gewählt. Die Bekanntmachung über die gewählten Aufsichtsratsmitglieder erfolgte mit Schreiben vom 16.07.2015 (Bl. 103 f. dA.).
17Mit Beschluss vom 17.11.2015 (Az.: 1 ABN 39/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - zurück. Hierauf legte der O. e.V. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 geführt wird.
18Mit zuvor bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 31.07.2015 eingegangenen Antrag vom gleichen Tag, begehrt die Antragstellerin, die Wahl der über die Liste des O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Gewerkschaftsvertreter sowie ihrer Ersatzmitglieder für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
19Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 nichtig, jedenfalls aber unwirksam sei. Durch die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - stehe fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft sei. Die Antragstellerin behauptet, die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg seien dem Unternehmenswahlvorstand am 02.06.2015, spätestens jedoch am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 bekannt gewesen. Er habe sich aber pflichtwidrig nicht mit ihnen auseinandergesetzt und die Vorschlagsliste des O. e.V. zur Aufsichtsratswahl vom 13.07.2015 zugelassen. Der Wahlvorstand habe aber in jedem Stadium des Verfahrens für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
20Die Antragstellerin beantragt,
211. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
2. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
3. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. beantragen,
23die Anträge zurückzuweisen. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. sind der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 weder nichtig noch unwirksam sei. Zum Zeitpunkt der Wahl sei die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht formell rechtskräftig gewesen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft im Statusfeststellungsverfahren habe der O. e.V. als tariffähig gegolten. Nachträglich könnten seine Rechtshandlungen nicht für nichtig erklärt werden. Sie seien vielmehr wirksam.
25Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, der Vorsitzende des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats, Herr K., habe Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - gehabt, durch Vernahme des Herrn K.. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, dass die Mitglieder des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats entweder am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - hatten, durch Vernahme des Herrn K., der Frau Q., der Frau T., der Frau L. und des Herrn W. sowie des Beteiligten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 16.09.2016 (Bl. 478 ff. dA.) Bezug genommen.
26Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
27II.
281. Der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt, der Unternehmenswahlvorstand der Arbeitgeberin dagegen nicht.
29a.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).
30b.Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.; 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, BAGE 72, 161; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 7). Beteiligt sind auch die Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG) sowie der Aufsichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, aaO.; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 22 Rn. 50).
31c.Auch der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt.
32aa.In einem Verfahren über die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl bezogen auf die gewählten Gewerkschaftsvertreter, die sich nach dem MitbestG vollzogen hat, ist eine Gewerkschaft beteiligtenfähig (vgl. BAG 20.07.1982 - 1 ABR 19/81, DB 1982, 2087). Der O. e.V. ist zwar keine Gewerkschaft. Dies wurde durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.04.2015 rechtskräftig festgestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde entfaltet keinen Suspensiveffekt (vgl. BVerfG 30.04.2003 - 1 PbvU 1/02, BVerfGE 107, 395; 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381; BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14, NJW 2014, 1903). Dennoch war von der Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. auszugehen. Ist nämlich ungewiss, ob einem Beteiligten ein von ihm reklamiertes Recht zusteht, ist er aber beteiligtenfähig, wenn ihm das reklamierte Recht zusteht, ist es gerechtfertigt, sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG 19.09.2006 - 1 ABR 53/05, BAGE 119, 279; Schleusener in GK-ArbGG Stand Juni 2015 § 10 Rn. 16a). Maßgeblich ist grds. der Verfahrensgegenstand (vgl. BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98, BAGE 93, 83).
33bb.Auch wenn die Tariffähigkeit und damit die Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nicht Verfahrensgegenstand ist, folgt hieraus nicht, dass dem O. e.V. die Beteiligtenfähigkeit fehlte. Denn wäre er eine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG, hätte er das Recht, einen Vorschlag für die Wahl zum Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zu unterbreiten. Die Wahl wäre nicht unter dem hier allein angeführten Aspekt der fehlenden Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nichtig oder unwirksam. Der O. e.V. hätte von seinem sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG ergebenden Recht, einen Vorschlag für die Wahl des Aufsichtsrats zu unterbreiten, wirksam Gebrauch gemacht. Dieses Recht resultiert unmittelbar aus der Gewerkschaftseigenschaft und ist daher wie diese als Verfahrensgegenstand geeignet, die Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. zu begründen. Würde der O. e.V. nicht am Verfahren beteiligt sein, würde ihm zudem rechtliches Gehör abgeschnitten, obwohl seine fehlende Gewerkschaftseigenschaft zwar rechtskräftig geklärt ist, sich aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde aber noch ergeben kann. Im Sinne einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung war der O. e.V. daher beteiligtenfähig.
34d.Der Unternehmenswahlvorstand ist nicht am Verfahren beteiligt (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 8. Aufl. § 83 Rn. 68 mwN; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 52). Er ist nach Abschluss der Aufsichtsratswahl nicht mehr existent.
352Die Anträge sind zulässig.
36a. Insbesondere muss nicht die Wahl des Aufsichtsrats insgesamt angegriffen werden. Die Anträge, die sich allein gegen die Wahl der Vertreter der Gewerkschaften richten, sind zulässig, da sie auf demselben Anfechtungsgrund beruhen (vgl. insoweit BAG 11.06.1997 - 7 ABR 24/96, BAGE 86, 117; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 3; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 17; ErfK-Oetker 16. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 3). Anfechtungsgrund ist die fehlende Tariffähigkeit mithin die fehlende Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. Dies schlägt auf die Wahl aller gewählten Gewerkschaftsvertreter, die von dem O. e.V. vorgeschlagen wurden, durch.
37b.Die Antragstellerin ist als im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft auch antragsbefugt; sie hat einen eigenen Wahlvorschlag unterbreitet (vgl. Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 39).
38c.Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG für die auf Unwirksamkeit der Wahl gerichtete Feststellung ist gewahrt. Die Wahl wurde innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im elektronischen Bundesanzeiger bei dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten. Die Anfechtung kann - wie hier geschehen - auch schon vor der Bekanntmachung erfolgen (Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 9 mwN.). Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl kann jederzeit geltend gemacht werden (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, AP Nr. 1 zu § 98 AktG).
393. Die Hauptanträge zu 1) bis 3), gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der für den O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Vertreter der Gewerkschaften und ihrer Ersatzmitglieder, sind auch begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 2) bis 4) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin ist nichtig.
40a.Eine Wahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 mwN.). Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 -; 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, BAGE 144, 330). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (vgl. BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, NZA 2014, 1288; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.; 21.09.2011 - 7 ABR 54/10, BAGE 139/197; 17.01.1978 - 1 ABR 71/76, BAGE 30, 12).
41b.Die Wahl von Mitgliedern einer Arbeitnehmervereinigung, die keine Gewerkschaft ist, auf die Gewerkschaftspositionen in einen Aufsichtsrat stellt einen solchen groben Verstoß dar.
42aa.Nachdem formell rechtskräftig feststeht, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist, durfte er keinen Wahlvorschlag für die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat nach § 16 Abs. 2 MitbestG unterbreiten. Den Beteiligten zu 2) bis 4) fehlte die Wählbarkeitsvoraussetzung. Entgegen der Ansicht des O. e.V. und der Beteiligten zu 2) bis 4) wirkt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht nur ex-nunc. Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird die Tariffähigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung geklärt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will (BAG 11.06.2013 - 1 ABR 33/12, BAGE 145, 205). Eine solche Einschränkung wurde in dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht gemacht. Die Wahl vom 13.07.2015 fällt in den Zeitraum zwischen der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens und der letzten Anhörung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.
43bb. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte, die also nicht wählbar waren, verstößt gegen fundamentale Grund-sätze des gesetzlichen Wahlrechts. Der Verstoß ist so schwerwiegend, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wem die Wählbarkeitsvoraussetzungen fehlen, der kann von vorneherein nicht gewählt werden. Wird er dennoch gewählt, ist der Wahlverstoß ersichtlich. Eine solche Wahl ist nichtig (so auch Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 12 mwN.; Raiser Mitbestimmungsgesetz 4. Aufl. Rn. 21; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 8 mwN.). Die Wahl trägt den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn (vgl. insoweit BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, aaO.).
44Dem entspricht, dass eine Aufsichtsratswahl dann nichtig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wahl überhaupt nicht vorlagen (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.).
45Die Situation ist auch vergleichbar mit der Wahl von nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Personen in den Betriebsrat, was zur Nichtigkeit der Wahl führt (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 19 Rn. 5). Soweit im Rahmen des BetrVG gilt, dass eine Wahl regelmäßig dann nicht nichtig ist, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 BetrVG nicht vorlagen (BAG 28.11.1977 - 1 ABR 36/76, BAGE 29, 392), führt dies für den vorliegenden Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in dem Gedanken, das Betriebsratsgremium an sich zu schützen und die Kontinuität der Betriebsratsarbeit zu sichern. Der Aufsichtsrat ist auch ohne die Beteiligten zu 2) bis 4) funktionsfähig; insbesondere wurde die Wahl der übrigen Aufsichtsratsmitglieder nicht angefochten. Die vorliegende Konstellation ist vielmehr mit dem Ausnahmefall nach obiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichen: Es fehlten nicht nur bei einzelnen sondern bei sämtlichen Mitgliedern der Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Es handelt sich insoweit um einen abgrenzbaren Teil des Aufsichtsrats der autark angegriffen werden kann.
46Vergleichbar ist die Situation auch mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs im Rahmen einer Betriebsratswahl. Ein solcher Verstoß führt zwar regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit einer Wahl. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist von den am Verfahren Beteiligten zu berücksichtigen (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). So liegt der Fall hier: Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stand zum Zeitpunkt der Wahl bereits fest, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft ist. Diese Entscheidung war vom Wahlvorstand zu beachten. Auf die fehlende formelle Rechtskraft der Entscheidung zum Zeitpunkt der Wahl des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin kommt es nach obiger Maßgabe nicht an.
47c.Der Verstoß war auch offensichtlich.
48aa. Der Begriff der Offensichtlichkeit ist vom Standpunkt einer mit den Betriebsinterna vertrauten Person zu beurteilen, der der Wahlvorgang selbst bekannt geworden ist, nicht jedoch vom Standpunkt des Außenstehenden, dem lediglich das Wahlergebnis als solches zugänglich gemacht wurde. Letzterer wird kaum in der Lage sein, nur aus dem Wahlergebnis die bei der Wahl unterlaufenen groben Verstöße zu erkennen. Handelt es sich um Verstöße des Wahlvorstands, so ist für die Frage der Nichtigkeit somit entscheidend, inwiefern sie für die Wahlberechtigten selbst, für den Arbeitgeber wie auch für an der Wahl interessierte dritte Stellen, etwa die Verbände, evident waren (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, BAGE 108, 375; 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, BAGE 16, 1; 24.01.1964 - 1 ABR 14/63, BAGE 15, 235; GK-Kreutz BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 134 für die Betriebsratswahl).
49bb.Hier war es für die maßgeblichen Stellen und Personen evident, dass der Wahlvorstand einen Fehler in der Wahl missachtete.
50(1)Der Arbeitgeberin war bekannt, dass dem O. e.V. durch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen worden war. Dies hat sich nicht zuletzt im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Der Vorsitzende des Unternehmenswahlvorstands C. hat ausgesagt, dass er aufgrund der E-Mail vom 02.06.2015 einen Termin in der Personalabteilung der Arbeitgeberin gemacht habe, um sich dort beraten zu lassen. Hier war der Beschluss bekannt. Es bestand kein Anlass an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die Aussage war glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm die dortige Personalmitarbeiterin erklärt habe, dass es trotz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts letztlich egal sei, was der Wahlvorstand mache, es hinterher vielmehr auf jeden Fall Probleme geben werde. Es bestand auch kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
51(2)Auch den beteiligten Verbänden war die rechtliche Situation bekannt. Sowohl die Antragstellerin als auch der O. e.V. als auch die C. waren an dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht beteiligt.
52(3)Auch den Arbeitnehmern bzw. den Delegierten zur Wahl des Aufsichtsrats war die rechtliche Situation bekannt. Dies hat sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme vom 16.09.2016 ergeben. Insoweit hat die Kammer stellvertretend für diese die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands befragt.
53(a)Sämtliche befragten Zeugen sowie der Beteiligte zu 2) haben ausgesagt, dass ihnen die E-Mail vom 02.06.2015 bekannt war, als sie die Vorschlagliste des O. e.V. letztlich zur Wahl zuließen. Jedenfalls von der grundsätzlichen Aussage der Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten die Wahlvorstandsmitglieder spätestens hiermit Kenntnis. Dass und ob ihnen die Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts Hamburg unbekannt war, ist dagegen unerheblich. Keiner der Zeugen hat behauptet, dass sich die Situation des O. e.V. in der Zeit zwischen der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Wahl bzw. der Zulassung zur Wahl maßgeblich geändert hätte, der Wahlvorstand also begründet von der Konsequenz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abgewichen wäre. Es haben keine ernsthaften und nach näherer Überlegung nicht von der Hand zuweisenden Erwägungen zu der von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abweichenden Entscheidung des Wahlvorstands geführt (vgl. insoweit BAG 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, aaO.). Die Mitglieder des Wahlvorstands haben vielmehr ausgesagt, dass sie nicht geprüft haben, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist und diese Prüfung den Gerichten überlassen wollten. Diese hatten aber bereits eine Prüfung vorgenommen, die der Wahlvorstand hätte beachten müssen (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Der Zeuge C. wusste auch schon vor der E-Mail vom 02.06.2015 von der Problematik der Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. und dass es laufende Gerichtsverfahren gibt. Auch dem Beteiligten zu 2) war der Dissens zwischen der Antragstellerin und dem O. e.V. bekannt, also die Streitfrage, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist. Auch den Zeuginnen H. und T. war bekannt, dass es Verfahren gibt, die sich um die Gewerkschaftsfähigkeit des O. e.V. drehen.
54(b)Die Kammer übersieht nicht, dass von der Nichtigkeit einer Wahl aufgrund einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, aaO.; 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Sind Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Damit meint das Bundesarbeitsgericht aber, dass eine Nichtigkeit dann nicht vorliegen soll, wenn sich die Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Wahl nur durch umfangreiche und langwierige Ermittlungen herausfiltern lassen und dies später ggf. durch eine Beweisaufnahme nachgeholt wird. Die vorliegende Situation ist eine andere. Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts waren keine Ermittlungen mehr durch den Wahlvorstand durchzuführen. Er hätte die Wahl unter Beachtung dieser Entscheidung durchführen müssen. Der Nichtigkeitsgrund musste nicht festgestellt werden. Er war dem Wahlvorstand auch bekannt. In der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ging es dementsprechend auch nicht um die Frage, die sich der Wahlvorstand zu stellen hatte, also ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist, sondern nur um die Frage, ob die beteiligten Kreise von dem Wahlfehler Kenntnis hatten, er ihnen also offensichtlich war.
55d.Der Wahlfehler war auch kausal für das Wahlergebnis, da die Mitglieder des O. e.V. bzw. die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählt wurden. Es kann daher dahinstehen, ob bei einer Nichtigkeit auch eine Kausalität zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis vorliegen muss (dagegen Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 11 mwN.; dafür GK-Kreutz aaO. Rn. 137 mwN.).
56RECHTSMITTELBELEHRUNG
57Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) bis 8) Beschwerde eingelegt werden. Für die Antragstellerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
59Landesarbeitsgericht Düsseldorf
60Ludwig-Erhard-Allee 21
6140227 Düsseldorf
62Fax: 0211 7770-2199
63eingegangen sein.
64Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72E.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
Tenor
-
1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2014 - 4 Ta 248/13 (9) - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
-
3. Der Streitwert wird auf 8.137,02 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
-
I. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Annahmeverzugsansprüche der Klägerin für die Monate Juni 2012 bis Mai 2013 in Höhe von 60.000,00 Euro brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 19.314,90 Euro.
- 2
-
Die Beklagte hatte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vom 23. April 2012 zum 31. Mai 2012 gekündigt. Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 hat das Arbeitsgericht Dresden der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist durch das Sächsische Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 5. April 2013 (- 6 Sa 13/13 -) ohne Zulassung der Revisionsbeschwerde als unzulässig verworfen worden. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2013 (- 6 Sa 265/13 -) zurück. Die Beklagte erhob daraufhin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und die Beschlüsse des Sächsischen Landesarbeitsgerichts beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (- 1 BvR 1954/13 -), über die noch nicht entschieden ist.
- 3
-
Mit Beschluss vom 27. September 2013 hat das Arbeitsgericht Dresden den Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Sächsische Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 29. Januar 2014 diese Entscheidung aufgehoben und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 4
-
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht nimmt im Ergebnis zutreffend an, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die erhobene Verfassungsbeschwerde nicht in Betracht kommt.
- 5
-
1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Das Gesetz stellt die Aussetzung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Eine Aussetzung muss nur dann erfolgen, wenn sich das Ermessen des Gerichts auf null reduziert hat (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 106, 293). Gegenüber dem vorrangigen Zweck einer Aussetzung - einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern - sind insbesondere die Nachteile einer langen Verfahrensdauer und die dabei entstehenden Folgen für die Parteien abzuwägen (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 245/02 - zu B II 2 c der Gründe, aaO). Dabei ist der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG ebenso zu berücksichtigen wie die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer(§ 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff. GVG).
- 6
-
2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, wonach es wegen der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden über die Kündigung bereits an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits ist, fehlt.
- 7
-
a) Das Landesarbeitsgericht nimmt insoweit zutreffend an, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dresden nach Verwerfung der Berufung der Beklagten als unzulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO) und (spätestens) nach der Entscheidung über deren Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) rechtskräftig geworden ist. Hieran ändert die erhobene Verfassungsbeschwerde nichts. Bei ihr handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht hemmt und die Pflicht des Unterlegenen, das Urteil zu befolgen, nicht beseitigt (BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C III 2 a aa der Gründe, BVerfGE 107, 395; 18. Januar 1996 - 1 BvR 2116/94 - zu B der Gründe, BVerfGE 93, 381). Damit steht (zunächst) rechtskräftig fest, dass die Kündigung vom 23. April 2012 unwirksam war.
- 8
-
b) Kommt allerdings das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der erhobenen Verfassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde und hebt es die Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG auf, stünde die Wirksamkeit der Kündigung erneut im Streit. Deshalb spricht manches dafür, dass trotz des anderen Streitgegenstandes der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu Zuck Das Recht der Verfassungsbeschwerde 4. Aufl. Rn. 19) die Annahme des Bestehens eines vorgreiflichen Rechtsstreits und eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO im Einzelfall nicht ausgeschlossen sind(vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerfG 11. Januar 2000 - 1 BvR 1392/99 - zu II 2 der Gründe; BAG 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - zu II 3 a der Gründe; BGH 17. Juli 2013 - IV ZR 150/12 - [jeweils zu anhängigen Verfassungsbeschwerden über ein entscheidungserhebliches Gesetz]; BAG 27. Januar 1998 - 3 AZR 430/96 - zu A der Gründe [zu Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen in Parallelfällen]).
- 9
-
3. Unabhängig hiervon ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit über die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche (§ 615 BGB) nicht aussetzen. Auch unter Berücksichtigung der - was die Ermessensausübung angeht - eingeschränkten Überprüfungskompetenz im Beschwerderechtszug (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2009 - 3 AZB 24/09 - Rn. 7 ff.; BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Rn. 6) hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts einer Überprüfung nicht stand. Es hat die Grenzen seines Ermessens deutlich überschritten und wesentliche Aspekte verkannt.
- 10
-
a) Die Vorgreiflichkeit eines Rechtsstreits ist kein Ermessenskriterium, sondern eine Voraussetzung des § 148 ZPO, die erfüllt sein muss, damit das Ermessen des Gerichts überhaupt eröffnet ist(BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 19, BVerfGK 14, 270).
- 11
-
b) Führen Parteien einen Rechtsstreit über Entgeltansprüche, die von der Wirksamkeit einer Kündigung abhängen, über die bereits eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers vorliegt, kommt eine Aussetzung dieses Rechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht. Dem steht der Umstand entgegen, dass der Arbeitnehmer typischerweise auf seine Vergütung angewiesen ist und sich nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verweisen lassen muss, wenn ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht. Der arbeitsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) verbietet in solchen Fällen regelmäßig, eine Aussetzung vorzunehmen (vgl. zB LAG Köln 19. Juni 2006 - 3 Ta 60/06 -; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -; Hessisches LAG 3. Juli 2002 - 12 Ta 213/02 -; Thüringer LAG 27. Juni 2001 - 6/9 Ta 160/00 -; Düwell/Lipke/Kloppenburg ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 25; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2013 § 55 Rn. 48; GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 55 Rn. 29; Schwab/Weth/Korinth ArbGG 3. Aufl. § 55 Rn. 43; vgl. auch BVerfG 22. September 2008 - 1 BvR 1707/08 - Rn. 20, BVerfGK 14, 270). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen in einem solchen Fall besondere Gründe des Einzelfalls vorliegen, die das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an einer auch vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegen (LAG Köln 14. Dezember 1992 - 11 Ta 234/92 -). Der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich den Rechtsstreit über die Vergütung ggf. deutlich zu vereinfachen, kann dabei keine Rolle spielen. Diese Erwägungen gelten erst recht, wenn das zunächst vorgreifliche Verfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung rechtskräftig abgeschlossen und lediglich ein außerordentlicher Rechtsbehelf eingelegt ist. Solche besonderen Gründe hat das Arbeitsgericht weder erwogen noch hat die Beklagte diese vorgetragen. Sie hat sich vielmehr ausschließlich auf die Vorgreiflichkeit ihrer Verfassungsbeschwerde berufen. Allein die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde und einem Erfolg der Beklagten im dann fortzusetzenden Kündigungsschutzprozess führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Arbeitgeberin bleibt auch im Fall einer Ablehnung der Aussetzung nicht schutzlos. Sollte es nach einem Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde im Ergebnis zur Abweisung der Kündigungsschutzklage kommen, stünde ihr, falls der Vergütungsklage rechtskräftig stattgegeben worden ist, die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 ZPO zur Verfügung(vgl. BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 6 der Gründe, BAGE 103, 290; vgl. auch BGH 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - zu I 2 b der Gründe). Ob in Fällen, in denen erkennbar eine Überschreitung der 5-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO droht, etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
- 12
-
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
-
Mikosch
Schmitz-Scholemann
W. Reinfelder
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften für den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
2.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
3.Es wird festgestellt, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der F. nichtig ist.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl der Gewerkschaftsvertreter in einen Aufsichtsrat, dessen Wahl sich nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bestimmt.
4Die Antragstellerin ist eine bundesweit agierende Gewerkschaft. Sie hat eine Vielzahl von Mitgliedern bei der Beteiligten zu 6), einem Unternehmen eines international aufgestellten Versicherungskonzerns (iF.: "Arbeitgeberin") mit Sitz in Düsseldorf.
5Der Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) sind Mitglieder des Beteiligten zu 7), des bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrats (iF.: "Aufsichtsrat"). Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die für die Beteiligten zu 2) und 3) gewählten Ersatzmitglieder für den bei der Arbeitgeberin gewählten Aufsichtsrat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die für die Gewerkschaften in den Aufsichtsrat gewählten Vertreter.
6Der Beteiligte zu 8) ist ein eingetragener Verein (iF.: "O. e.V."), der sich die gewerkschaftliche Vertretung der Arbeitnehmer in der Versicherungsbranche zum Vereinsgegenstand gesetzt hat. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind Mitglieder des O. e.V.
7Die Arbeitgeberin unterliegt dem Anwendungsbereich des MitbestG. Sie beschäftigt in der Regel mehr als 3.500 Arbeitnehmer, verteilt auf mehrere Betriebe. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG besteht der Aufsichtsrat der Arbeitgeberin aus sechs Vertretern der Anteilseigner und sechs Vertretern der Arbeitnehmerseite. Zwei der Vertreter der Arbeitnehmerseite sind Gewerkschaftsvertreter (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG).
8Mit Beschluss vom 23.03.2015 (Az.: 23 BVGa 3/15) lehnte das Arbeitsgericht Hamburg einen Eilantrag des O. e.V. auf Zulassung seines Vorschlags zur Wahl eines Aufsichtsrats der F. ab. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde durch das Landesarbeitsgericht Hamburg am 22.04.2015 (Az.: 6 TaBVGa 1/15) zurückgewiesen, weil der O. e.V. seine Tariffähigkeit nicht nachgewiesen hatte.
9Mit Beschluss vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - (Bl. 74 ff. dA.) stellte das Hessische Landesarbeitsgericht in einem am 05.09.2014 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Abs. 1 bis 3 ArbGG fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen.
10Unter dem 15.06.2015 leitete der bei der Arbeitgeberin gebildete Unternehmenswahlvorstand den Betriebswahlvorständen das "Wahlausschreiben Aufsichtsratswahl EBV 2015" (Bl. 64 ff. dA.) zwecks Aushangs am 17.06.2015 zu. Daraus war ersichtlich, dass er Mitglieder des O. e.V. als Kandidaten für die den Gewerkschaften zustehenden Sitze im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zulassen wollte.
11In einer E-Mail vom 02.06.2015 (Bl. 453 dA.) aus dem Bereich Mitbestimmung der Antragstellerin an den Vorsitzenden des bei der Arbeitgeberin gebildeten Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats heißt es ua. wie folgt:
12"[...] | |
Da der Wahlvorstand den w. Wahlvorschlag zu gelassen hat, gehe ich davon aus, dass Ihnen auch ein Wahlvorschlag der O. (O.) vorgelegen hat und dass dieser ebenfalls zur Wahl zugelassen wurde. […] | |
Dies hat mich doch sehr überrascht, nachdem mittlerweile drei gerichtliche Entscheidungen vorliegen, die sich alle negativ zur Gewerkschaftseigenschaft bzw. Tariffähigkeit der O. geäußert haben. […] | |
Umso unverständlicher wäre die Zulassung eines O.-Wahlvorschlags vor dem Hintergrund, dass zwei der Gerichtsentscheidungen Aufsichtsratswahl in der F. betreffen. Das LAG Hamburg - siehe Anlage - hat am 22. April 2015 - 6 TaBVGa 1/15 - zur AR-Wahl der F. im Eilverfahren entschieden, dass der O.-Wahlvorschlag vom Unternehmenswahlvorstand zu Recht nicht zugelassen wurde; diese Entscheidung ist rechtskräftig. | |
Wenn die O. bei dieser AR-Wahl in der F. nicht als Gewerkschaft im Sine des Mitbestimmungsgesetzes anerkannt wurde, ist es nicht erklärbar, dass in der selben Unternehmensgruppe, also bei der F., eine andere Bewertung hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft vorgenommen wird. | |
Dem Wahlvorstand ist sicher auch die Entscheidung des LAG Frankfurt/Main vom 9. April 2015 - 9 TaBV 225/14 - bekannt. Dort wurde im sogen. Statusfeststellungsverfahren nach § 97 Arbeitsgerichtsgesetz entschieden, dass die O. nicht tariffähig und somit keine Gewerkschaft im Sinne des MitbestG ist. Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. […] | |
Ich muss dem Wahlvorstand dringend empfehlen, ggf. seine Entscheidung entsprechend der heutigen Rechtsprechung zu korrigieren und den Wahlvorschlag der O. zurückzuweisen. […]" |
Unter dem 05.06.2015 fand eine Sitzung des Unternehmenswahlvorstands statt, bei der beschlossen wurde, die Vorschlagsliste des O. e.V. an der Wahl teilnehmen zu lassen.
14Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Bl. 73 dA.) an die Betriebswahlvorstände, die Arbeitgeberin und die beteiligten Gewerkschaften machte der Unternehmenswahlvorstand die Kandidaten für die Wahl der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Gewerkschaften bekannt und veranlasste den entsprechenden Aushang ab dem 15.06.2015. Es traten zwei Listen an. Die Kandidaten der Liste 1 waren die der Antragstellerin; die Kandidaten der Liste 2 die des O. e.V.
15Unter dem 10.07.2015 wurde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen 1 ABN 39/15 geführt wurde.
16Am 13.07.2015 erfolgte die Wahl der Beteiligten zu 2) und 3) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin als Vertreter der Gewerkschaften. Die Beteiligten zu 3) und 4) wurden als ihre Ersatzmitglieder gewählt. Die Bekanntmachung über die gewählten Aufsichtsratsmitglieder erfolgte mit Schreiben vom 16.07.2015 (Bl. 103 f. dA.).
17Mit Beschluss vom 17.11.2015 (Az.: 1 ABN 39/15) wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - zurück. Hierauf legte der O. e.V. Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein, die bei dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1/16 geführt wird.
18Mit zuvor bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf am 31.07.2015 eingegangenen Antrag vom gleichen Tag, begehrt die Antragstellerin, die Wahl der über die Liste des O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Gewerkschaftsvertreter sowie ihrer Ersatzmitglieder für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären.
19Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 nichtig, jedenfalls aber unwirksam sei. Durch die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - stehe fest, dass der O. e.V. keine tariffähige Gewerkschaft sei. Die Antragstellerin behauptet, die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg seien dem Unternehmenswahlvorstand am 02.06.2015, spätestens jedoch am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 bekannt gewesen. Er habe sich aber pflichtwidrig nicht mit ihnen auseinandergesetzt und die Vorschlagsliste des O. e.V. zur Aufsichtsratswahl vom 13.07.2015 zugelassen. Der Wahlvorstand habe aber in jedem Stadium des Verfahrens für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl zu sorgen.
20Die Antragstellerin beantragt,
211. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn I. und der Frau B. als Vertreter der Gewerkschaften in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
2. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl der Frau B. als Ersatzmitglied für Herrn I. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist; | ||
3. | festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. nichtig ist; | |
hilfsweise festzustellen, dass die am 13.07.2015 erfolgte Wahl des Herrn N. als Ersatzmitglied für Frau B. in den Aufsichtsrat der Firma F. unwirksam ist. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. beantragen,
23die Anträge zurückzuweisen. |
Die Beteiligten zu 2) bis 4) und der O. e.V. sind der Auffassung, dass die Wahl vom 13.07.2015 weder nichtig noch unwirksam sei. Zum Zeitpunkt der Wahl sei die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht formell rechtskräftig gewesen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft im Statusfeststellungsverfahren habe der O. e.V. als tariffähig gegolten. Nachträglich könnten seine Rechtshandlungen nicht für nichtig erklärt werden. Sie seien vielmehr wirksam.
25Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, der Vorsitzende des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats, Herr K., habe Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - gehabt, durch Vernahme des Herrn K.. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, dass die Mitglieder des ehemals bei der Arbeitgeberin bestehenden Unternehmenswahlvorstands zur Wahl eines Aufsichtsrats entweder am 05.06.2015 oder am 06.06.2015 Kenntnis von den Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09.04.2015 - 9 TaBV 225/14 - und des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22.04.2015 - 6 TaBVGa 1/15 - hatten, durch Vernahme des Herrn K., der Frau Q., der Frau T., der Frau L. und des Herrn W. sowie des Beteiligten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 16.09.2016 (Bl. 478 ff. dA.) Bezug genommen.
26Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
27II.
281. Der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt, der Unternehmenswahlvorstand der Arbeitgeberin dagegen nicht.
29a.Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).
30b.Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.; 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, BAGE 72, 161; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22 MitbestG Rn. 7). Beteiligt sind auch die Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG) sowie der Aufsichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92, aaO.; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 22 Rn. 50).
31c.Auch der O. e.V. ist am Verfahren beteiligt.
32aa.In einem Verfahren über die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl bezogen auf die gewählten Gewerkschaftsvertreter, die sich nach dem MitbestG vollzogen hat, ist eine Gewerkschaft beteiligtenfähig (vgl. BAG 20.07.1982 - 1 ABR 19/81, DB 1982, 2087). Der O. e.V. ist zwar keine Gewerkschaft. Dies wurde durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 19.04.2015 rechtskräftig festgestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde entfaltet keinen Suspensiveffekt (vgl. BVerfG 30.04.2003 - 1 PbvU 1/02, BVerfGE 107, 395; 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94, BVerfGE 93, 381; BAG 16.04.2014 - 10 AZB 6/14, NJW 2014, 1903). Dennoch war von der Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. auszugehen. Ist nämlich ungewiss, ob einem Beteiligten ein von ihm reklamiertes Recht zusteht, ist er aber beteiligtenfähig, wenn ihm das reklamierte Recht zusteht, ist es gerechtfertigt, sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG 19.09.2006 - 1 ABR 53/05, BAGE 119, 279; Schleusener in GK-ArbGG Stand Juni 2015 § 10 Rn. 16a). Maßgeblich ist grds. der Verfahrensgegenstand (vgl. BAG 14.12.1999 - 1 ABR 74/98, BAGE 93, 83).
33bb.Auch wenn die Tariffähigkeit und damit die Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nicht Verfahrensgegenstand ist, folgt hieraus nicht, dass dem O. e.V. die Beteiligtenfähigkeit fehlte. Denn wäre er eine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG, hätte er das Recht, einen Vorschlag für die Wahl zum Aufsichtsrat der Arbeitgeberin zu unterbreiten. Die Wahl wäre nicht unter dem hier allein angeführten Aspekt der fehlenden Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. nichtig oder unwirksam. Der O. e.V. hätte von seinem sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 MitbestG ergebenden Recht, einen Vorschlag für die Wahl des Aufsichtsrats zu unterbreiten, wirksam Gebrauch gemacht. Dieses Recht resultiert unmittelbar aus der Gewerkschaftseigenschaft und ist daher wie diese als Verfahrensgegenstand geeignet, die Beteiligtenfähigkeit des O. e.V. zu begründen. Würde der O. e.V. nicht am Verfahren beteiligt sein, würde ihm zudem rechtliches Gehör abgeschnitten, obwohl seine fehlende Gewerkschaftseigenschaft zwar rechtskräftig geklärt ist, sich aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde aber noch ergeben kann. Im Sinne einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung war der O. e.V. daher beteiligtenfähig.
34d.Der Unternehmenswahlvorstand ist nicht am Verfahren beteiligt (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 8. Aufl. § 83 Rn. 68 mwN; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 52). Er ist nach Abschluss der Aufsichtsratswahl nicht mehr existent.
352Die Anträge sind zulässig.
36a. Insbesondere muss nicht die Wahl des Aufsichtsrats insgesamt angegriffen werden. Die Anträge, die sich allein gegen die Wahl der Vertreter der Gewerkschaften richten, sind zulässig, da sie auf demselben Anfechtungsgrund beruhen (vgl. insoweit BAG 11.06.1997 - 7 ABR 24/96, BAGE 86, 117; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 3; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 17; ErfK-Oetker 16. Aufl. MitbestG § 22 Rn. 3). Anfechtungsgrund ist die fehlende Tariffähigkeit mithin die fehlende Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. Dies schlägt auf die Wahl aller gewählten Gewerkschaftsvertreter, die von dem O. e.V. vorgeschlagen wurden, durch.
37b.Die Antragstellerin ist als im Unternehmen der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft auch antragsbefugt; sie hat einen eigenen Wahlvorschlag unterbreitet (vgl. Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 39).
38c.Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG für die auf Unwirksamkeit der Wahl gerichtete Feststellung ist gewahrt. Die Wahl wurde innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im elektronischen Bundesanzeiger bei dem zuständigen Arbeitsgericht angefochten. Die Anfechtung kann - wie hier geschehen - auch schon vor der Bekanntmachung erfolgen (Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 9 mwN.). Die Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl kann jederzeit geltend gemacht werden (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, AP Nr. 1 zu § 98 AktG).
393. Die Hauptanträge zu 1) bis 3), gerichtet auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der für den O. e.V. in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählten Vertreter der Gewerkschaften und ihrer Ersatzmitglieder, sind auch begründet. Die Wahl der Beteiligten zu 2) bis 4) in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin ist nichtig.
40a.Eine Wahl ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts nichtig, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972 mwN.). Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzungen der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Wahlgrundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG 14.08.2013 - 7 ABR 46/11 -; 13.03.2013 - 7 ABR 47/11, BAGE 144, 330). Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Wahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (vgl. BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, NZA 2014, 1288; 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.; 21.09.2011 - 7 ABR 54/10, BAGE 139/197; 17.01.1978 - 1 ABR 71/76, BAGE 30, 12).
41b.Die Wahl von Mitgliedern einer Arbeitnehmervereinigung, die keine Gewerkschaft ist, auf die Gewerkschaftspositionen in einen Aufsichtsrat stellt einen solchen groben Verstoß dar.
42aa.Nachdem formell rechtskräftig feststeht, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG ist, durfte er keinen Wahlvorschlag für die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat nach § 16 Abs. 2 MitbestG unterbreiten. Den Beteiligten zu 2) bis 4) fehlte die Wählbarkeitsvoraussetzung. Entgegen der Ansicht des O. e.V. und der Beteiligten zu 2) bis 4) wirkt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht nur ex-nunc. Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird die Tariffähigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung geklärt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will (BAG 11.06.2013 - 1 ABR 33/12, BAGE 145, 205). Eine solche Einschränkung wurde in dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht nicht gemacht. Die Wahl vom 13.07.2015 fällt in den Zeitraum zwischen der Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens und der letzten Anhörung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht.
43bb. Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte, die also nicht wählbar waren, verstößt gegen fundamentale Grund-sätze des gesetzlichen Wahlrechts. Der Verstoß ist so schwerwiegend, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wem die Wählbarkeitsvoraussetzungen fehlen, der kann von vorneherein nicht gewählt werden. Wird er dennoch gewählt, ist der Wahlverstoß ersichtlich. Eine solche Wahl ist nichtig (so auch Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 12 mwN.; Raiser Mitbestimmungsgesetz 4. Aufl. Rn. 21; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 8 mwN.). Die Wahl trägt den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn (vgl. insoweit BAG 23.07.2014 - 7 ABR 23/12, aaO.).
44Dem entspricht, dass eine Aufsichtsratswahl dann nichtig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Wahl überhaupt nicht vorlagen (BAG 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, aaO.).
45Die Situation ist auch vergleichbar mit der Wahl von nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Personen in den Betriebsrat, was zur Nichtigkeit der Wahl führt (vgl. Fitting BetrVG 27. Aufl. § 19 Rn. 5). Soweit im Rahmen des BetrVG gilt, dass eine Wahl regelmäßig dann nicht nichtig ist, wenn nur bei einzelnen der gewählten Betriebsratsmitglieder die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 8 BetrVG nicht vorlagen (BAG 28.11.1977 - 1 ABR 36/76, BAGE 29, 392), führt dies für den vorliegenden Sachverhalt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in dem Gedanken, das Betriebsratsgremium an sich zu schützen und die Kontinuität der Betriebsratsarbeit zu sichern. Der Aufsichtsrat ist auch ohne die Beteiligten zu 2) bis 4) funktionsfähig; insbesondere wurde die Wahl der übrigen Aufsichtsratsmitglieder nicht angefochten. Die vorliegende Konstellation ist vielmehr mit dem Ausnahmefall nach obiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu vergleichen: Es fehlten nicht nur bei einzelnen sondern bei sämtlichen Mitgliedern der Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Es handelt sich insoweit um einen abgrenzbaren Teil des Aufsichtsrats der autark angegriffen werden kann.
46Vergleichbar ist die Situation auch mit einer Verkennung des Betriebsbegriffs im Rahmen einer Betriebsratswahl. Ein solcher Verstoß führt zwar regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit einer Wahl. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ist von den am Verfahren Beteiligten zu berücksichtigen (BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). So liegt der Fall hier: Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stand zum Zeitpunkt der Wahl bereits fest, dass der O. e.V. keine Gewerkschaft ist. Diese Entscheidung war vom Wahlvorstand zu beachten. Auf die fehlende formelle Rechtskraft der Entscheidung zum Zeitpunkt der Wahl des Aufsichtsrats der Arbeitgeberin kommt es nach obiger Maßgabe nicht an.
47c.Der Verstoß war auch offensichtlich.
48aa. Der Begriff der Offensichtlichkeit ist vom Standpunkt einer mit den Betriebsinterna vertrauten Person zu beurteilen, der der Wahlvorgang selbst bekannt geworden ist, nicht jedoch vom Standpunkt des Außenstehenden, dem lediglich das Wahlergebnis als solches zugänglich gemacht wurde. Letzterer wird kaum in der Lage sein, nur aus dem Wahlergebnis die bei der Wahl unterlaufenen groben Verstöße zu erkennen. Handelt es sich um Verstöße des Wahlvorstands, so ist für die Frage der Nichtigkeit somit entscheidend, inwiefern sie für die Wahlberechtigten selbst, für den Arbeitgeber wie auch für an der Wahl interessierte dritte Stellen, etwa die Verbände, evident waren (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, BAGE 108, 375; 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, BAGE 16, 1; 24.01.1964 - 1 ABR 14/63, BAGE 15, 235; GK-Kreutz BetrVG 10. Aufl. § 19 Rn. 134 für die Betriebsratswahl).
49bb.Hier war es für die maßgeblichen Stellen und Personen evident, dass der Wahlvorstand einen Fehler in der Wahl missachtete.
50(1)Der Arbeitgeberin war bekannt, dass dem O. e.V. durch die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen worden war. Dies hat sich nicht zuletzt im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Der Vorsitzende des Unternehmenswahlvorstands C. hat ausgesagt, dass er aufgrund der E-Mail vom 02.06.2015 einen Termin in der Personalabteilung der Arbeitgeberin gemacht habe, um sich dort beraten zu lassen. Hier war der Beschluss bekannt. Es bestand kein Anlass an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Die Aussage war glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar ausgesagt, dass ihm die dortige Personalmitarbeiterin erklärt habe, dass es trotz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts letztlich egal sei, was der Wahlvorstand mache, es hinterher vielmehr auf jeden Fall Probleme geben werde. Es bestand auch kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.
51(2)Auch den beteiligten Verbänden war die rechtliche Situation bekannt. Sowohl die Antragstellerin als auch der O. e.V. als auch die C. waren an dem Statusfeststellungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht beteiligt.
52(3)Auch den Arbeitnehmern bzw. den Delegierten zur Wahl des Aufsichtsrats war die rechtliche Situation bekannt. Dies hat sich im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme vom 16.09.2016 ergeben. Insoweit hat die Kammer stellvertretend für diese die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands befragt.
53(a)Sämtliche befragten Zeugen sowie der Beteiligte zu 2) haben ausgesagt, dass ihnen die E-Mail vom 02.06.2015 bekannt war, als sie die Vorschlagliste des O. e.V. letztlich zur Wahl zuließen. Jedenfalls von der grundsätzlichen Aussage der Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg hatten die Wahlvorstandsmitglieder spätestens hiermit Kenntnis. Dass und ob ihnen die Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts Hamburg unbekannt war, ist dagegen unerheblich. Keiner der Zeugen hat behauptet, dass sich die Situation des O. e.V. in der Zeit zwischen der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts und der Wahl bzw. der Zulassung zur Wahl maßgeblich geändert hätte, der Wahlvorstand also begründet von der Konsequenz der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abgewichen wäre. Es haben keine ernsthaften und nach näherer Überlegung nicht von der Hand zuweisenden Erwägungen zu der von der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts abweichenden Entscheidung des Wahlvorstands geführt (vgl. insoweit BAG 28.04.1964 - 1 ABR 1/64, aaO.). Die Mitglieder des Wahlvorstands haben vielmehr ausgesagt, dass sie nicht geprüft haben, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist und diese Prüfung den Gerichten überlassen wollten. Diese hatten aber bereits eine Prüfung vorgenommen, die der Wahlvorstand hätte beachten müssen (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 25/03, aaO.). Der Zeuge C. wusste auch schon vor der E-Mail vom 02.06.2015 von der Problematik der Gewerkschaftseigenschaft des O. e.V. und dass es laufende Gerichtsverfahren gibt. Auch dem Beteiligten zu 2) war der Dissens zwischen der Antragstellerin und dem O. e.V. bekannt, also die Streitfrage, ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist. Auch den Zeuginnen H. und T. war bekannt, dass es Verfahren gibt, die sich um die Gewerkschaftsfähigkeit des O. e.V. drehen.
54(b)Die Kammer übersieht nicht, dass von der Nichtigkeit einer Wahl aufgrund einer erst durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG 19.11.2003 - 7 ABR 24/03, aaO.; 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Sind Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG 15.11.2000 - 7 ABR 23/99 -). Damit meint das Bundesarbeitsgericht aber, dass eine Nichtigkeit dann nicht vorliegen soll, wenn sich die Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Wahl nur durch umfangreiche und langwierige Ermittlungen herausfiltern lassen und dies später ggf. durch eine Beweisaufnahme nachgeholt wird. Die vorliegende Situation ist eine andere. Aufgrund der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts waren keine Ermittlungen mehr durch den Wahlvorstand durchzuführen. Er hätte die Wahl unter Beachtung dieser Entscheidung durchführen müssen. Der Nichtigkeitsgrund musste nicht festgestellt werden. Er war dem Wahlvorstand auch bekannt. In der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ging es dementsprechend auch nicht um die Frage, die sich der Wahlvorstand zu stellen hatte, also ob der O. e.V. eine Gewerkschaft ist, sondern nur um die Frage, ob die beteiligten Kreise von dem Wahlfehler Kenntnis hatten, er ihnen also offensichtlich war.
55d.Der Wahlfehler war auch kausal für das Wahlergebnis, da die Mitglieder des O. e.V. bzw. die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat der Arbeitgeberin gewählt wurden. Es kann daher dahinstehen, ob bei einer Nichtigkeit auch eine Kausalität zwischen Wahlfehler und Wahlergebnis vorliegen muss (dagegen Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge aaO. Rn. 11 mwN.; dafür GK-Kreutz aaO. Rn. 137 mwN.).
56RECHTSMITTELBELEHRUNG
57Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) bis 8) Beschwerde eingelegt werden. Für die Antragstellerin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
59Landesarbeitsgericht Düsseldorf
60Ludwig-Erhard-Allee 21
6140227 Düsseldorf
62Fax: 0211 7770-2199
63eingegangen sein.
64Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72E.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2012 - 17 TaBV 86/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Der Betriebsrat und die Schwesternschaft, ein eingetragener Verein, streiten darüber, ob die Mitglieder des Vereins, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft Arbeitsleistungen erbringen, Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind.
- 2
-
Die Schwesternschaft ist nach § 1 Abs. 2, § 2 ihrer Satzung eine Gemeinschaft, die „den Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes ermöglicht und das Zusammengehörigkeitsbewusstsein festigt“. Der Verein ist „selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“. Nach der Satzung können Personen eine Mitgliedschaft zur Berufsausübung begründen, wenn sie berechtigt sind, einen Beruf in der Kranken- und Gesundheitspflege auszuüben. Die Mitglieder der Schwesternschaft sind verpflichtet, dem Verein ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie erhalten ua. eine monatliche Vergütung, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, Reise- und Umzugskosten, eine Anwartschaft auf ein zusätzliches Ruhegeld, Erholungsurlaub sowie eine Fortzahlung der Vergütung bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden.
- 3
-
Die Schwesternschaft ist über ihre Mitgliedschaft im Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. dem Deutschen Roten Kreuz e. V. (DRK) angeschlossen. Dieser ist Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der bundesweit 33 Schwesternschaften des DRK mit rund 22.000 Rotkreuzschwestern und -pflegern angehören. Diese üben ihre Tätigkeit entweder bei der Schwesternschaft oder im Rahmen von Gestellungsverträgen bei Dritten in Einrichtungen der Krankheits- und Gesundheitspflege aus. Wichtigster Gestellungspartner der hier beteiligten Schwesternschaft ist das Universitätsklinikum E (im Folgenden: Universitätsklinikum). Bis zum Jahr 2003 bestand für Pflegekräfte, die für die Schwesternschaft tätig werden wollten, die Möglichkeit, entweder eine Vereinsmitgliedschaft zu begründen oder mit der Schwesternschaft einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Seither schließt die Schwesternschaft mit Pflegekräften keine Arbeitsverträge mehr ab. Sie nimmt diese nur als Vereinsmitglieder auf. Im März 2012 waren noch ca. 330 Personen mit einem Arbeitsvertrag und 1.350 Vereinsmitglieder für die Schwesternschaft tätig. Mit Ausnahme von drei bei dem Verein selbst beschäftigten Reinigungskräften wurden mit Wirkung vom 1. Juni 2014 alle arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbeiter vom Universitätsklinikum übernommen. Die Überleitung erfolgte auf der Grundlage einer vierseitigen Vereinbarung zwischen der Schwesternschaft und dem Betriebsrat sowie zwischen dem Universitätsklinikum und dem dort gebildeten Personalrat. Die Schwesternschaft verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
- 4
-
Antragsteller des vorliegenden Beschlussverfahrens war ursprünglich der Betriebsrat, der im Jahr 2010 von den Beschäftigten gewählt worden war, mit denen die Schwesternschaft einen Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Er wurde deshalb im Rubrum ursprünglich als „Betriebsrat des nicht vereinsgebundenen Pflegepersonals“ bezeichnet. Dieser Betriebsrat bestellte am 6. Mai 2014 einen Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl unter Einbeziehung der Mitglieder der Schwesternschaft. Die Wahl fand am 30./31. Juli 2014 statt. Aus ihr ist der jetzige Antragsteller hervorgegangen, der das vorliegende Verfahren fortführt.
- 5
-
Die Schwesternschaft sowie vier nach Maßgabe des Wahlausschreibens wahlberechtigte Mitglieder der Schwesternschaft haben beim Arbeitsgericht die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl vom 30./31. Juli 2014 beantragt, hilfsweise haben sie die Wahl angefochten mit der Begründung, die Vereinsmitglieder seien keine Arbeitnehmer und somit nicht wahlberechtigt. Das Arbeitsgericht hat in diesem Verfahren bislang keine Entscheidung getroffen.
- 6
-
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Vereinsmitglieder seien betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer der Schwesternschaft anzusehen.
- 7
-
Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - erstinstanzlich beantragt
-
festzustellen, dass die zur Leistung von Pflegediensten aufgenommenen Vereinsmitglieder Arbeitnehmer der Schwesternschaft im arbeitsrechtlichen Sinn und im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind.
- 8
-
Die Schwesternschaft hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinsmitglieder leisteten ihre Arbeit auf der Basis der Mitgliedschaft in der Schwesternschaft und nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Sie seien deshalb auch betriebsverfassungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer anzusehen.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, nachdem der Betriebsrat im Anhörungstermin den Antrag dahin gefasst hatte festzustellen, dass die bei der Schwesternschaft Beschäftigten, die auf der Basis ihrer Vereinsmitgliedschaft in der Kinderkranken- und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe tätig sind, Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG sind. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat den zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Schwesternschaft begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
- 10
-
B. Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.
- 11
-
I. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Wahl des Betriebsrats vom 30./31. Juli 2014 möglicherweise nichtig war. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Betriebsrat sei rechtlich nicht (mehr) existent und damit nicht beteiligtenfähig. Es bedarf hinsichtlich der Rechtsbeschwerdebefugnis auch keiner Entscheidung, ob der am 30./31. Juli 2014 gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats „des nicht vereinsgebundenen Pflegepersonals“ geworden ist oder ob dies nicht der Fall ist, weil die Amtszeit des vormaligen Betriebsrats spätestens Ende Mai 2014 abgelaufen war und der neue Betriebsrat erst am 30./31. Juli 2014 gewählt wurde, oder weil der vormalige Betriebsrat - im Gegensatz zu dem am 30./31. Juli 2014 gewählten Betriebsrat - nicht von Vereinsmitgliedern gewählt worden war. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist die Funktionsnachfolge als gegeben zu unterstellen.
- 12
-
1. Der Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Betriebsratswahl vom 30./31. Juli 2014 möglicherweise nichtig war mit der Folge, dass der Antragsteller rechtlich nicht existent wäre. Zwar führt ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist jedoch die Beteiligtenfähigkeit gerade streitig, so wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. etwa BAG 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - zu B I der Gründe mwN).
- 13
-
2. Für die Rechtsbeschwerdebefugnis des Antragstellers ist auch zu unterstellen, dass er Funktionsnachfolger des vormaligen Betriebsrats „des nicht vereinsgebundenen Pflegepersonals“ geworden ist, wovon der Antragsteller - nicht offensichtlich unhaltbar - ausgeht. Könnte der Antragsteller als möglicher Funktionsnachfolger keine Rechtsbeschwerde einlegen, würde die zu seinem Nachteil wirkende vorinstanzliche Sachentscheidung, dass die Mitglieder der Schwesternschaft nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG anzusehen sind, in Rechtskraft erwachsen. Damit verlöre der Antragsteller aus verfahrensrechtlichen Gründen seine Existenzgrundlage, ohne dass die dafür maßgebliche Rechtsfrage in der Rechtsbeschwerde geklärt werden könnte.
- 14
-
II. Neben dem Antragsteller ist die Schwesternschaft an dem vorliegenden Verfahren beteiligt, nicht jedoch deren Mitglieder.
- 15
-
1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN). Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21).
- 16
-
2. Weitere Beteiligte ist danach die Schwesternschaft. Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 16. März 2005 - 7 ABR 43/04 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 114, 136). Hingegen bedurfte es keiner Beteiligung der einzelnen Mitglieder der Schwesternschaft. Welche Auswirkungen sich für jedes Mitglied durch eine Entscheidung über den betriebsverfassungsrechtlichen Status ergeben, hängt von der im Einzelfall betroffenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung ab.
- 17
-
III. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist der Antrag entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits unzulässig.
- 18
-
1. Es kann dahinstehen, ob sich die Unzulässigkeit des Antrags daraus ergibt, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt. Das könnte der Fall sein, wenn die Wahl vom 30./31. Juli 2014 durch die Mitglieder der Schwesternschaft nichtig wäre. Dann wäre der Betriebsrat rechtlich nicht existent und könnte nicht Träger von Rechten sein.
- 19
-
2. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Antrag bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
- 20
-
a) Nach gebotener Auslegung ist der Antrag zwar hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es geht dem Betriebsrat um die Feststellung des Arbeitnehmerstatus der Mitglieder der Schwesternschaft, die in der Krankenpflege, der Kinderkranken- und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe tätig sind. Soweit in der Krankenpflege tätige Mitglieder nach dem Wortlaut des zuletzt gestellten Antrags nicht einbezogen sind, handelt es sich um eine offensichtlich unbeabsichtigte Auslassung bei der Neufassung des Antrags anlässlich der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht. Von Anfang an bezog sich das Verfahren auf die mit der Leistung von Pflegediensten befassten und damit auch auf die in der Krankenpflege tätigen Mitglieder. Dass der neu gefasste Antrag insoweit keine Beschränkung enthalten sollte, ergibt sich nicht nur aus der vom Landesarbeitsgericht protokollierten Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, die auf die Gründe zu I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bezug nimmt. Dort sind die in der Krankenpflege tätigen Mitglieder erwähnt. Für eine Einschränkung des Antrags ist auch nach dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten kein Grund ersichtlich. Während des gesamten Verfahrens ging es um den Status des vereinsrechtlich gebundenen Pflegepersonals der Schwesternschaft insgesamt.
- 21
-
b) Der Feststellungsantrag erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht nicht um ein Rechtsverhältnis, an dessen alsbaldiger Feststellung durch richterliche Entscheidung ein rechtliches Interesse des Betriebsrats besteht.
- 22
-
aa) Das Begehren des Betriebsrats ist darauf gerichtet, den Arbeitnehmerstatus der Mitglieder der Schwesternschaft feststellen zu lassen. Es zielt damit auf die Feststellung einer Eigenschaft und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses.
- 23
-
(1) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz wie in § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG, § 18 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung rechtlicher Vorfragen ausdrücklich vorsieht(BAG 24. April 2007 - 1 ABR 27/06 - Rn. 15, BAGE 122, 121; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 15, aaO). In Bezug auf die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG fehlt eine derartige Regelung.
- 24
-
(2) Nach dem Wortlaut des Antrags erstrebt der Betriebsrat die Feststellung des Rechtsstatus der von dem Antrag erfassten Personen. Dieses Antragsziel hat der Betriebsrat in der Anhörung beim Landesarbeitsgericht bestätigt. Er hat zu Protokoll erklärt, es gehe hier um die Feststellung des Status der aktiven beschäftigten Vereinsmitglieder. Ein derartiger Statusantrag betrifft für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. etwa BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334).
- 25
-
bb) Selbst wenn der Antrag dahin ausgelegt werden könnte, dass es dem Betriebsrat nicht lediglich um die Klärung des Rechtsstatus der Vereinsmitglieder geht, sondern um eine Klärung der zwischen ihm und der Schwesternschaft bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Schwesternschaft und des Betriebsrats sich auch auf diesen Personenkreis beziehen, erfüllte der Antrag nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die begehrte Feststellung beträfe kein einheitliches Rechtsverhältnis. Ihm fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
- 26
-
(1) Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). Für die Frage, ob bestimmte Beschäftigtengruppen als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässt(vgl. hierzu auch BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334). Liegt ein drittbezogener Personaleinsatz vor, ist eine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nicht möglich. Sie verlangt vielmehr eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm (vgl. dazu BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 19; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 74; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340; vgl. dazu Linsenmaier/Kiel RdA 2014, 135). Zwar bleiben die einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassenen Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei dem Dritten Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. Danach ergeben sich die formellen betriebsverfassungsrechtlichen Folgen (zB für das aktive und passive Wahlrecht) ohne weiteres. Dies ist jedoch in Bezug auf die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der bei dem Dritten eingesetzten Beschäftigten nicht der Fall. Die Mitbestimmungsrechte des für den Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats bestehen nur insoweit, als der Verleiher in seiner Eigenschaft als Vertragspartner der Leiharbeitnehmer Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb hat (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23; 11. Dezember 2012 - 1 ABR 78/11 - Rn. 20, BAGE 144, 109). Diese durch die Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion entstehende Beschränkung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats des Verleiherbetriebs führt dazu, dass der Betriebsrat des Einsatzbetriebs die Repräsentation der Leiharbeitnehmer übernimmt, soweit es um Entscheidungen geht, die vom Inhaber des Einsatzbetriebs getroffen werden (BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 98, 60).
- 27
-
(2) Danach wäre die Feststellung, dass sich die Rechte und Pflichten aus der Betriebsverfassung auf die im Antrag bezeichneten Mitglieder der Schwesternschaft beziehen, nicht geeignet, das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis einer einheitlichen Klärung zuzuführen. Vielmehr würde nur eine Vorfrage für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten des formellen und materiellen Betriebsverfassungsrechts geklärt. Dies beruht darauf, dass die Vereinsmitglieder nach § 7 Abs. 2 der Satzung zum Teil nicht bei der Schwesternschaft selbst, sondern aufgrund von Gestellungsvereinbarungen drittbezogen eingesetzt werden. Sie erbringen ihre Pflegedienste im Wesentlichen beim Universitätsklinikum E. Auch wenn festgestellt würde, dass die Mitglieder der Schwesternschaft als Arbeitnehmer anzusehen sind, bliebe ungeklärt, welche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsbeziehung der Beteiligten sich daraus im Einzelnen ergeben könnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Beschluss des Senats vom 6. November 2013 (- 7 ABR 76/11 - Rn. 19) zugrunde liegenden Fallgestaltung. Dort ließ sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des vom Antrag erfassten Personenkreises einheitlich beantworten. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der im Antrag bezeichneten Auszubildenden hingen nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung ab, die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft.
-
Gräfl
M. Rennpferdt
Kiel
M. Zwisler
Klaus Auhuber
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.
(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.
(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Delegierten werden für eine Zeit gewählt, die der Amtszeit der von ihnen zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder entspricht. Sie nehmen die ihnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse bis zur Einleitung der Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wahr.
(2) In den Fällen des § 9 Abs. 1 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn
- 1.
die wahlberechtigten Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 die unmittelbare Wahl beschließen; - 2.
das Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung des § 9 Abs. 1 erfüllt, es sei denn, die wahlberechtigten Arbeitnehmer beschließen, daß die Amtszeit bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt fortdauern soll; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 9 Abs. 2 endet die Amtszeit der Delegierten, wenn die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen; § 9 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtszeit der Delegierten eines Betriebs, wenn nach Eintreten aller Ersatzdelegierten des Wahlvorschlags, dem die zu ersetzenden Delegierten angehören, die Gesamtzahl der Delegierten des Betriebs unter die im Zeitpunkt ihrer Wahl vorgeschriebene Zahl der auf den Betrieb entfallenden Delegierten gesunken ist.
(1) Die Delegierten wählen die Aufsichtsratsmitglieder, die nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein müssen, geheim und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Zeit, die im Gesetz oder in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) für die durch das Wahlorgan der Anteilseigner zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt ist. Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter angehören.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen. Jeder Wahlvorschlag für
- 1.
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem Fünftel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens unterzeichnet sein; - 2.
das Aufsichtsratsmitglied der leitenden Angestellten wird auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluß der wahlberechtigten leitenden Angestellten aufgestellt. Jeder Abstimmungsvorschlag muß von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. Der Beschluß wird in geheimer Abstimmung gefaßt. Jeder leitende Angestellte hat so viele Stimmen, wie für den Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 Bewerber zu benennen sind. In den Wahlvorschlag ist die nach Absatz 3 Satz 2 vorgeschriebene Anzahl von Bewerbern in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen aufzunehmen.
(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheitswahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten entfallen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Geschäftswert: 10.500,00 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses B. straße 15 in S. war. Sie nimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Steuerberatungsgesellschaft , mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf des Jahres 2001 beendeten Mietverhältnissen auf Zahlung von Miete und Nebenkosten in Höhe von 43.586,99 € in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forderungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Vergütung erhoben.
- 2
- Durch eine Vereinbarung vom 8. Januar 2003 übertrugen die Gesellschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 auf den Mitgesellschafter H. -J. L. und beschlossen zugleich "die Auflösung der Gesellschaft". Die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Verbindlichkeiten sollten von "allen bisherigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen" getragen werden; andererseits sollten ihnen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Mietforderungen aus dem Objekt zustehen. Ab dem 19. Dezember 2002 sollten alle Verbindlichkeiten und Einnahmen auf den Erwerber L. übergehen.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 14. April 2004 ist L. auf Klägerseite als vermeintlicher Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und hat eine entsprechende Rubrumsberichtigung angeregt. Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens, weil die Klägerin durch Abtretung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter ohne Liquidation erloschen sei (§§ 239, 246 ZPO). Überdies sei die Aussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt, weil ein von der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten vor dem LG Neuruppin geführter Rechtsstreit für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
- 4
- II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, trotz Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile sei L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden. Ziel der Abtretung sei es gewesen, L. das Eigentum an dem Anwesen B. straße 15 als einem bedeutenden Teil der Vermögenswerte der Klägerin zu übertragen. Die bis zum Stichtag des 19. Dezember 2002 begründeten Ansprüche, zu denen auch die Klageforderung gehöre, hätten jedoch der Klägerin als Abwicklungsgesellschaft verbleiben sollen. Da die nicht vermögenslose Klägerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe, scheide eine Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO aus. Im Blick auf das vor dem LG Neuruppin anhängige Verfahren komme eine Aussetzung nach § 148 ZPO mangels Identität der Parteien nicht in Betracht.
- 5
- III. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 6
- 1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen , ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 252 Rdn. 8).
- 7
- 2. Zutreffend führt das Beschwerdegericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben sind.
- 8
- Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Aussetzung aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHReport 2005, 1000 f.). Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil an dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite andere Parteien beteiligt sind und dem dortigen Verfahren außerdem ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt.
- 9
- 3. Das Verfahren ist jedoch gemäß §§ 246 Abs. 1 Halbs. 2, 239 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen des liquidationslosen Erlöschens der Klägerin auszusetzen.
- 10
- a) Zwar hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine Personengesellschaft bei Abtretung sämtlicher Anteile an einen einzigen Gesellschafter ohne Liquidation untergeht (BGHZ 71, 296, 300; 65, 79, 82 f.) und auf diesen Rechtsübergang während eines Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138 f.; Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, im Streitfall gegeben. Mit seiner Würdigung, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 8. Januar 2003 der Gesellschafter L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden sei, verletzt das Beschwerdegericht , was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 f.), tragende Grundsätze der Vertragsauslegung.
- 11
- b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass L. mit Hilfe der Vereinbarung das Eigentum an dem Anwesen verschafft werden sollte, zieht daraus aber nicht die für die Auslegung gebotenen rechtlichen Konsequenzen. Da der Vertragszweck bei einer privatschriftlichen Übertragung allein des Hausgrundstücks mangels Beachtung der notariellen Form (§§ 311 b, 925 BGB) vereitelt würde, ist nach dem Grundsatz der vertragskonformen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817 f.; BGH, Urt. v. 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034 f.) einer formlos gültigen Abtretung der Gesellschaftsanteile (BGHZ 86, 367, 369 ff.) der Vorzug zu geben. Das Beschwerdegericht lässt ferner rechtsfehlerhaft den Wortlaut des Vertrages (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 f.) außer Betracht, der von einer "Übertragung" wie auch einer "Abtretung" der Gesellschaftsanteile spricht und in Verbindung mit dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck ein liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft nahelegt. Mit seiner weiteren Würdigung, der Gesellschaft seien als Vermögenswerte die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Mietforderungen verblieben, setzt sich das Beschwerdegericht sogar über den Wortlaut der Vereinbarung hinweg, wonach diese Forderungen an "die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung" abgetreten wurden. Aufgrund dieser Abtretung und der nachfolgenden - erst zum 31. Dezember 2002 wirksamen - Übertragung der Gesellschaftsanteile auf L. ist der Klägerin kein auseinandersetzbares Vermögen verblieben. Folglich hat L. am 31. Dezember 2002 die Gesellschaftsanteile seiner Mitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sich die Zuweisung der Altverbindlichkeiten an die Gesellschafter wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschaft und ihres Rechtsnachfolgers L. lediglich als Erfüllungsübernahme (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) darstellt, übernommen. Infolge des durch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter L. bedingten Erlöschens der Klägerin ist der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) begründet.
- 12
- 4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rdn. 24; MünchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) § 575 Rdn. 23 i.V.m. § 572 Rdn. 34).
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2004 - 12 O 264/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 W 37/04 -