Tarifvertragsgesetz - TVG | § 2 Tarifvertragsparteien
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Tarifvertragsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
25/04/2018 09:52
Ein Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zahlen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
28/02/2011 20:19
Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsTarifvertragsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
05/08/2010 17:37
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsTarifvertragsrecht
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
21/01/2010 11:08
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsArbeitskampfrecht
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published on 15/01/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 17.500,- festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
published on 24/05/2017 00:00
Tenor
I. Die Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages vom 19. Januar 2017 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 5/6 vom 10.2.2017, S. 22) ist insoweit unwirksam, als sie sich auf
published on 15/10/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 2 K 15.804
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 15. Oktober 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1325
Hauptpunkte:
Recht der Bundesbeamten; Umzugskostenvergütun
published on 04/09/2018 00:00
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe
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