Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren
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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09/04/2018 11:36
Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsZeugnis
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
27/03/2013 09:45
Während der Betriebsferien wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllt-LAG Rheinland-Pfalz vom 25.09.12-Az:10 Ta 149/12
SubjectsUrlaubsansprüche
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
21/03/2012 13:07
Kein Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses bei Abberufung als Geschäftsführer- LAG Rheinland-Pfalz-Beschluss vom 08.12.2011-Az: 11 Ta 230/11
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
15/05/2011 00:05
Rechtsweg zur den Gerichten für Arbeitssachen für Streitigkeiten aus dem Leiharbeitsverhältnis - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 07/04/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19.12.2016, Az.: 2 Ca 1659/16, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die nach ihrer Erklärung über ihre persönlichen u
published on 27/09/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.11.2017, Aktenzeichen: 17 Ca 3240/17, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 08.08.2018 insoweit aufgehoben, als zur Erzwingung de
published on 15/02/2019 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 18.06.2018 (Aktenzeichen: 6 Ca 412/18) wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Parteien
published on 05/06/2019 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 20.03.2019, Az.: 5 Ca 817/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a...