Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 23. Jan. 2008 - 3 V 119/07

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2008:0123.3V119.07.0A
bei uns veröffentlicht am23.01.2008

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug (Kfz) des Antragstellers (Ast.) mit dem amtlichen Kennzeichen ... .

2

Der Ast. war von August 2004 bis zum 23. April 2007 Halter des vorgenannten Kfz. Es handelt sich um einen zum Wohnmobil umgebauten VW-Bus T4 Multivan mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.805 kg. Das Kfz war vorne mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgerüstet. Hinten bestanden Sitzmöglichkeiten um einen Tisch herum. Anstelle eines Sitzes wurde ein Schrank mit Kochmöglichkeit installiert. Die Sitze konnten zur Schlafgelegenheit umgebaut werden. Das Kfz war mit Schränken für Gepäck etc. ausgestattet.

3

Das Kfz wurde zunächst mit Bescheid vom 16. September 2004 als sonstiges Fahrzeug wie ein Lastkraftwagen (LKW) nach Gewicht besteuert und die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) auf jährlich 172,00 EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 22. Mai 2007 wurden die Besteuerungsgrundlagen für dieses Fahrzeug infolge der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO; durch Art. 1 Nr. 1 der 27. Verordnung zur Änderung der StVZO mit Wirkung zum 1. Mai 2005) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 geändert und die KraftSt auf jährlich 798,00 EUR festgesetzt und das Kfz als Personenkraftwagen (PKW) besteuert. Mit weiterem Bescheid vom 25. Mai 2007 wurde, da der Ast. das Kfz zwischenzeitlich veräußert hatte, die KraftSt zeitanteilig für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 unter Berücksichtigung einer tariflichen Jahressteuer von 33,29 EUR je angefangene 100 cm³ auf 197,00 EUR und für den Zeitraum 1. April bis 23. April 2007 unter Berücksichtigung einer tariflichen Jahressteuer von 34,49 EUR je angefangene 100 cm³ auf 49,00 EUR festgesetzt.

4

Der Ast. legte gegen die Bescheide über KraftSt vom 22. und 25. Mai 2007 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Über den Einspruch wurde bislang nicht entschieden. Den Antrag auf AdV lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 17. August 2007 ab. Auf den Inhalt der Schreiben wird Bezug genommen.

5

Mit seinem am 3. September 2007 eingegangenen Antrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, beantragt der Ast., den KraftSt-Bescheid vom 22. Mai 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Mai 2007 in Höhe von 761,50 EUR von der Vollziehung auszusetzen.

6

Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzuweisen.

7

Auf die Begründung des Finanzamts vom 14. September 2007 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

9

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

10

Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Bundessteuerblatt -BStBl- II 1968, 540; 1987, 327, 328; 1993, 263; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1996, 795, 796). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH/NV 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH/NV 1990, 279, 280; 670 m.w.N.).

11

Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das FA hat die KraftSt unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Kfz als PKW nach Hubraum, Schadstoff- und Kohlendioxidemission gem. § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem ersatzlosen Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO zutreffend festgesetzt.

12

Das Finanzamt war nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zur Neufestsetzung der KraftSt durch Bescheid vom 22. Mai 2007 berechtigt. Die KraftSt ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt.

13

Teils wird vertreten, die Vorschrift beziehe sich nur auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der Besteuerungsgrundlagen bzw. des Steuersatzes durch Gesetz selbst (vgl. FG Hamburg Urteil vom 30. März 2007, 7 K 22/06, EFG 2007, 406). Nach Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO hätte sich danach lediglich die Auffassung des Finanzamts zur rechtlichen Einordnung des Kfz als PKW geändert, während die Bemessungsgrundlagen durch diese Änderung der rechtlichen Wertung unberührt blieben und die Änderung des Steuersatzes lediglich die Folge dieser Änderung der rechtlichen Wertung seien (vgl. FG Hamburg a.a.O.).

14

Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bis zum Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO so genannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als PKW zu besteuern sondern der Gewichtsbesteuerung zu unterwerfen waren (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998, VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487). Die Verwaltung folgte dieser Rechtsprechung. Die Einordnung so genannter Kombinationskraftwagen war Ausfluss des Zusammenspiels von § 23 Abs. 6 a StVZO und § 8 KraftStG. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO beseitigte der Gesetzgeber die Grundlage der beschriebenen Einordnung. Zwar änderte der Gesetzgeber zunächst § 8 KraftStG nicht unmittelbar. Diese Vorschrift war aber in der Vergangenheit auch gar nicht alleinige Grundlage für die Bemessung der KraftSt, sondern in Bezug auf das Kfz des Klägers nur in Zusammenhang mit § 23 Abs. 6 a StVZO zu sehen. Beseitigt der Gesetzgeber aber einen Teil mehrerer im Zusammenhang zu lesender Normen, folgt hieraus zur Überzeugung des Senats eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG. Geklärt ist nach ständiger Rechtsprechung, dass in Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheides erlaubt ist sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlagen oder der einschlägige Steuersatz geändert haben (BFH-Beschluss vom 25. März 1999 VII B 294/98, BFH/NV 1999, 1252; vom 8. März 2006, VII B 2/02, BFH/NV 2006, 1354).

15

Die streitgegenständlichen Bescheide begegnen auch inhaltlich keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln.

16

Bis zum Wegfall des § 23 Abs. 6 a StVZO waren so genannte Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als PKW zu besteuern sondern wurden wie ein LKW nach Gewicht besteuert (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998, a.a.O.). Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO sind nunmehr auch Kombinationskraftwagen nach Bauart und Einrichtung zu beurteilen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006, VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778).

17

Danach wäre das Fahrzeug des Antragstellers nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung auch ohne die ausdrücklichen Änderungen in den §§ 2 Abs. 2 b, 8 Nr. 1 a und 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG als PKW einzustufen und bereits ab 1. Mai 2005 höher zu besteuern gewesen, da es vor allem der Beförderung von Personen dient. Denn Wohnmobile bis 2,8 t waren nach der Rechtsprechung des BFH als PKW zu besteuern (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1983, II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747). Nur Wohnmobile über 2,8 t waren nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ähnlich Kombinationskraftfahrzeugen der Gewichtsbesteuerung zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1984, II R 144/81, BFHE 140, 474, BStBl II 1984, 462; Strodthoff, KraftStG, Stand Sep. 2007, § 8 Rd. 18i).

18

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen durch Einfügung der §§ 2 Abs. 2 b, 8 Nr. 1 a und § 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftSt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG vom 21. Dezember 2006 mit Geltung ab 1. Mai 2005 und der Änderung der Besteuerung von Wohnmobilen nach der Übergangsregelung des § 18 Abs. 5 KraftStG zum 1. Januar 2006.

19

Denn ohne die Änderungen des KraftStG wäre das Kfz des Ast. - wie bereits erwähnt - schon auf Grund des Wegfalls von § 23 Abs. 6 a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der StVZO vom 02. November 2004 (BGBl I, 2712) mangels Sonderregelung nach den allgemeinen Beurteilungskriterien bereits ab 1. Mai 2005 als PKW zu besteuern gewesen (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 18 Rd. 13). Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung wurde zunächst auf Grund gleichlautender Ländererlasse (vgl. z.B. OFD Erfurt vom 25. April 2005, S 6104 A - 01 - L 234, Tz. 7) auf eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verzichtet. Erst mit der Änderung des KraftStG im Dezember 2006 ist die Grundlage dafür geschaffen worden, dass Wohnmobile über 2,8 t bis zum 31. Dezember 2005 noch nach Gewicht besteuert wurden und erst danach ein Übergang zu den allgemeinen Besteuerungskriterien für PKW erfolgt ist. Insoweit stellen die Änderungen im KraftStG eine rückwirkende Regelung dar. Für Wohnmobile über 2,8 t beinhalten sie jedoch eine Regelung zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

20

Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung des streitgegenständlichen Kfz des Ast. als PKW in den streitgegenständlichen Bescheiden begegnet entgegen der Auffassung des Ast., das Kfz sei nicht vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut, die Bodenfläche des Wohnteils mache den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges aus und der Schwerpunkt liege nicht auf der Personenbeförderung sondern auf dem Wohnen, keinen Bedenken.

21

Als PKW im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinne gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG ein Kfz, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt ist. Das Kfz ist anhand von Bauart und Einrichtung unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale seiner objektiven Beschaffenheit zu beurteilen, also z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2006, VII B 263/06, BFH/NV 2007, 766).

22

Der Ast. hat es zwar unterlassen, seinen Vortrag durch geeignete, präsente Beweismittel zu unterlegen. Dem erkennenden Senat ist aber das Kfz der Marke VW T4 Multivan aus eigener Anschauung bekannt. Bei Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale und Bewertung der objektiven Beschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Kfz um einen PKW i. S. des § 8 Nr. 1 KraftStG handelt. Das Fahrzeug ist nach der gebotenen Gesamtwürdigung nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, geeignet und bestimmt.

23

Nach dem Vortrag des Ast. handelt es sich offenbar im Wesentlichen um ein Serienfahrzeug mit geringen Umbauten (Küchenblock). Die Schlafgelegenheit umfasst der VW T4 Multivan serienmäßig, sie besteht aus der zu einer Liegefläche umklappbaren Rückbank. Die Anordnung der hinteren Plätze - drei auf der Rückbank in Fahrtrichtung, zwei auf entgegen der Fahrtrichtung angeordneten Einzelsitzen, in der Mitte ein in die Seitenverkleidung eingelassener Klapptisch - ist ebenfalls Bestandteil der Serienausstattung. Es mag sein, dass der Ast. einen der Einzelsitze entfernt hat, um den Küchenblock installieren zu können. Dies ändert aber nichts am grundlegenden Charakter des VW T4 Multivan, der nach Überzeugung des Senats entsprechend seiner technischen Merkmale, seiner Einrichtung und der Herstellerkonzeption dem Typus eines PKW entspricht. Die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung hält der Senat bei diesem Fahrzeug für überwiegend. Das streitgegenständliche Kfz dürfte nach den Kenntnissen des Senats mit Seitenfenstern und einem Heckfenster rundum verglast sein. Personen und Gepäck werden in einem einzigen Innenraum befördert.

24

Das beim BFH unter dem Az. IX R 26/07 anhängige Revisionsverfahren ist für die in diesem Verfahren zu treffende Entscheidung ohne Relevanz. Die behauptete mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes reicht zur Gewährung der AdV ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Verfassungswidrigkeit im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geltend gemacht worden ist (vgl. Gräber - Koch, FGO, 6. Aufl., § 69 Rz. 90). Nichts anderes gilt im vorliegenden Verfahren, wenn diese Frage höchstrichterlich in einem Revisionsverfahren zur Prüfung steht.

25

Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der vorherigen Besteuerung bestand bereits mit dem Wegfall von § 23 Abs. 6 StVZO durch Gesetz vom 2. November 2004 nicht mehr. Mit dem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen für ein “Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung” vom 12. April 2005 (Bundesrats DS 229/05 vom 13. April 2005) und dem Entwurf des Gesetzes vom 1. Mai 2005, aus dem im weiteren parlamentarischen Verfahren das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes entstanden ist, konnten sich Eigentümer entsprechender Kfz auf die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Folgen einstellen. Auch in den Medien vor bzw. mit Inkrafttreten der Änderung der StVZO wurde nicht nur auf die höhere Besteuerung für sonstige Kombinationskraftfahrzeuge hingewiesen sondern auch auf die Auswirkungen für Wohnmobile (z. B. WDR Fernsehen, Service-Zeit Verkehr am 12. April 2005; markt am 2. Mai 2005; vgl. FG des Saarlandes, a.a.O.).

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 und 115 Abs. 2 FGO.

27

Der Senat hat die Beschwerde im Hinblick auf die Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG zugelassen.


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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 30. Okt. 2010 - 1 BvR 1993/10

bei uns veröffentlicht am 30.10.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Wohnmobilen mit der Kraftfahrzeugsteuer.

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro werden mit der neu festgesetzten Steuer für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig, der nach der Änderung des Steuersatzes beginnt.

(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums nach der Änderung des Steuersatzes, so ist die Änderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu berücksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Wird der Steuersatz geändert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der Änderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geänderte Steuersatz innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich berücksichtigt werden.

(4) Für Personenkraftwagen,

1.
für die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen erteilt wurde oder
2.
für die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.

(4a) Für Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewährten Steuervergünstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt nicht für Fälle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu berücksichtigen.

(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden, bleibt § 3d in der am 5. November 2008 geltenden Fassung weiter anwendbar.

(5) Für Personenkraftwagen, auf die § 8 Nummer 1 Buchstabe b Anwendung findet, ist § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. September 2018 in folgender Fassung anzuwenden:

b)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16), das bei erstmaliger Zulassung
aa)
bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)
ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)
ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;

(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert für Partikelmasse der nächsten Schadstoffstufe (Euro 5) für Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor.

(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeugsteuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 begonnen worden sind, werden von den spätestens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörden fortgeführt.

(7a) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anwendbar. Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.

(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Außerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen Behörde zu stellen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

(1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die

1.
den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder
2.
einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen.

(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder angelegt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen sind.

(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahrzeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entnehmen.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1.
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
2.
Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,
3.
Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden, sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.

(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)