Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 8 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 18 Übergangsregelung


(1) Ändert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei der Neufestsetzung für die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Änderung jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen Ja

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung


(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass d
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 9 Steuersatz


(1) Die Jahressteuer beträgt für 1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;2. Personenkraftwagen a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. März 2015 - 11 ZB 14.2601

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Finanzgericht München Urteil, 24. Juni 2015 - 4 K 1478/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer. Der Kläger ist Eig

Finanzgericht München Urteil, 05. Jan. 2015 - 4 K 2673/14

bei uns veröffentlicht am 05.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist, ob das erstmals am 31. Januar 2011 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwag

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Aug. 2014 - 13 K 2963/13

bei uns veröffentlicht am 01.08.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist die Einstufung eines auf den Kläger zugelassenen Fahrzeugs als PKW oder LKW. 2 Der Kläger ist

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2014 - 8 K 1038/13 Verk

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d: 2Streitig ist, ob das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Per-sonenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) einzus

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Nov. 2013 - 4 K 993/10

bei uns veröffentlicht am 12.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Der Beklagte erließ am 21. November 2005 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer, in dem er die Steuer für das Fahrzeug mit dem amtlichen K

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Okt. 2013 - 2 K 512/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Beklagte (FA) das Fahrzeug des Klägers zutreffend als einen der Hubraumbesteuerung unterliegenden PKW eingestuft hat. 2 Der Kläger ist seit

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Dez. 2012 - II R 23/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem Jahr 2004 Halter eines Fahrzeugs vom Typ "AM General (USA) Hummer". Das durch einen Dieselmotor ange

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 3 K 3939/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Streitig ist, ob auf ein vom Kläger gehaltenes Fahrzeug für die Zeit ab 1. Juli 2010 die Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b des Kraftfahrzeugsteu

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Aug. 2012 - II R 7/11

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines Pickup-Fahrzeugs mit Doppelkabine der Marke Landrover, Typ Defender 130 Crew Cab. Das Fahrzeug i

Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Juli 2011 - III B 13/11

bei uns veröffentlicht am 15.07.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines im Fördergebiet belegenen Gewerbebetriebs. Im Jahr 2008 erwarb er ein Kfz der Marke Opel Vivar

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Nov. 2010 - 1 K 367/07

bei uns veröffentlicht am 17.11.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert beträgt 1.000,00 €. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 30. Okt. 2010 - 1 BvR 1993/10

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Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Besteuerung von Wohnmobilen mit der Kraftfahrzeugsteuer.

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Juli 2010 - II S 32/09

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller ist seit 2002 Halter eines Kfz der Marke Kia, Typ Carnival. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen werkseitig mit sieben Sitzplätzen

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 08. Juni 2009 - 1 K 323/07

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Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung eines Kleinbusses als Pkw rückwirkend ab 01. Januar 2006 streitig. 3 Der Kläger war H

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 23. Jan. 2008 - 3 V 119/07

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Tatbestand 1 I. Streitig ist die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug (Kfz) des Antragstellers (Ast.) mit dem amtlichen Kennzeichen ... . 2 Der Ast. war von August 2004 bis zum 23. A

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bei uns veröffentlicht am 13.12.2007

Tatbestand   1 I. Streitig ist in der Hauptsache die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für das Kraftfahrzeug (Kfz) des Antragstellers (Ast.) mit amtlichen Kennzeichen XY 8. 2 Der Ast. ist Halter des vorgenannten Kfz. Es hande

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2006 - 8 V 9/06

bei uns veröffentlicht am 13.04.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug des Antragstellers (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ... 2  Der Ast ist seit 11. März 2003 Halter des

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2006 - 8 V 4/06

bei uns veröffentlicht am 14.03.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ............... 2  Die Ast ist Halterin des Kra

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