Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Apr. 2009 - 3 K 224/06

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2009:0429.3K224.06.0A
29.04.2009

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit einer Hinzurechnung des Gewerbeertrages nach § 8a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

2

Die Klägerin wurde im Jahr 1992 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in A gegründet. Gegenstand des Unternehmens sind … . Die Klägerin hat 1998 ihren Sitz und ihre gesamte Geschäftstätigkeit nach Norderfriedrichskoog verlegt. Norderfriedrichskoog erhob im Streitjahr 2003 einen Gewerbesteuerhebesatz von Null %. An der Klägerin waren im gesamten Streitjahr die … GmbH (X) und die ... GmbH (Y) zu je 50 % beteiligt.

3

Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 wurde die Klägerin vom Beklagten erklärungsgemäß zur Gewerbesteuer veranlagt. Es wurde ein Gewerbesteuermessbetrag für 2003 von 9.990 € festgesetzt, wobei von einem Gewerbeertrag von 199.800 € ausgegangen wurde. Der Bescheid wurde nach Rücknahme eines zunächst erhobenen Einspruchs bestandskräftig.

4

Mit Bescheid vom 13. Mai 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8a GewStG bei niedriger Gewerbesteuerbelastung für den Erhebungszeitraum (das Kalenderjahr) 2003 wurde der Hinzurechnungsbetrag ausgehend vom erklärungsgemäß angesetzten Gewerbeertrag auf 199.800 € festgestellt.

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Die Klägerin erhob am 16. Juni 2004 Einspruch gegen den Feststellungsbescheid, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Bescheid auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage beruhe und daher rechtswidrig sei. § 8a GewStG verstoße gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts, weil die Einfügung der Regelung in das Gewerbesteuergesetz auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen sei, der die Grenzen überschritten habe, die den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt seien. Zudem verstoße die Vorschrift materiell gegen das Übermaßverbot als Unterprinzip des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG), weil die Norm die steuerpflichtigen Gewerbetreibenden in unverhältnismäßiger Weise belaste.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

7

Die Klägerin hat am 27. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass § 8a GewStG in formeller und materieller Hinsicht verfassungswidrig sei. Formell verstoße diese Norm gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts im Sinne von Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG. Die Einfügung der Regelung in das Gewerbesteuergesetz sei auf einen Vorschlag des Vermittlungsausschusses zurückzuführen, der die Grenzen überschritten habe, die den Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt seien. Der Vermittlungsausschuss dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zu Grunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibe.

8

Dies sei hier nicht der Fall. § 8a GewStG sei durch Art. 4 Nr. 3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660) mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt worden. Diese Vorschrift sei im Regierungsentwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 28. November 2002 noch nicht enthalten gewesen. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages vom 19. Februar 2003 habe in § 1 GewStG-Entwurf vorgesehen, die Gemeinden zu verpflichten, Gewerbesteuer zu erheben. Die Länder hätten gemäß § 16 Abs. 5 GewStG-Entwurf das Recht erhalten, einen Mindesthebesatz gesetzlich festzusetzen. Zur Begründung sei im Bericht des Finanzausschusses vom 20. Februar 2003 insoweit ausgeführt worden, dass durch die Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung einer Gewerbesteuer zusammen mit der Einräumung der Möglichkeit für den Landesgesetzgeber, Mindesthebesätze festzulegen, ein effektives Instrumentarium geschaffen werde, mit dessen Hilfe künftig verhindert werden könne, dass einzelne Gemeinden sich auf Kosten anderer Gemeinden übermäßige Standortvorteile verschafften. Nachdem der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Bundestages die Zustimmung verweigert gehabt habe, habe der Vermittlungsausschuss am 10. April 2003 die Regelung des § 8a GewStG vorgeschlagen. Der Bundestag habe sodann am 11. April 2003 die Regelung des § 8a GewStG in der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Fassung angenommen. Am selben Tag habe der Bundesrat seine Zustimmung erteilt.

9

Über § 8a GewStG hätten somit weder Bundestag noch Bundesrat je diskutiert. Eine Behandlung eines vergleichbaren Gesetzesvorschlags im Finanzausschuss des Bundesrates reiche nicht aus. Auch lediglich die faktische Festsetzung eines Gewerbesteuerhebesatzes auf mindestens 200 % sei nie thematisiert worden. Lediglich die Intension der Gesetzesänderungen, nämlich die Verhinderung von Steueroasen, sei an dieser Stelle bereits deutlich gewesen.

10

Zwischen den ursprünglichen vom Bundestag erörterten Regelungen der §§ 1, 16 GewStG-Entwurf und der schließlich mit § 8a GewStG ins Gesetz eingefügten Hinzurechnungsbesteuerung habe auch keine inhaltliche Ähnlichkeit bestanden. Lediglich der Zweck der Regelungen, Steueroasen verhindern zu wollen, ziele in die gleiche Richtung. Der Regelungsinhalt weiche jedoch entscheidend voneinander ab. Die ursprüngliche Vorschrift habe einen Zwang der Gemeinden zur Erhebung der Gewerbesteuer vorgesehen und damit allein die Gemeinden selbst betroffen. Auch eine bestimmte Höhe des Hebesatzes sei nicht festgelegt gewesen, sondern habe von den Ländern selbstständig bestimmt werden sollen. Adressat des § 8a GewStG sei hingegen der steuerpflichtige Unternehmer. Der Vermittlungsausschuss sei nach den zuvor geschilderten Abläufen somit autonom tätig gewesen. An entsprechenden parlamentarischen Vorgaben habe es gefehlt. In diesem Zusammenhang sei auch unbeachtlich, dass Bundestag und Bundesrat das Beratungsergebnis des Vermittlungsausschusses am 11. April 2003 angenommen hätten.

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§ 8a GewStG verstoße materiell gegen das Übermaßverbot, weil die Norm die steuerpflichtigen Gewerbetreibenden in unverhältnismäßiger Weise belaste. Habe ein gewerbliches Unternehmen eine Tochtergesellschaft mit Sitz und Geschäftsleistung in einer niedrig besteuerten inländischen Gemeinde - Hebesatz unter 200 % -, so sei ihm gemäß § 8a Abs. 1 GewStG der Gewerbeertrag der Tochter-Kapitalgesellschaft zur Besteuerung zuzurechnen. Die Tochtergesellschaft bleibe damit selbst steuerpflichtig in der niedrig besteuernden Gemeinde. Durch die Erfassung desselben Gewerbeertrages bei der Tochtergesellschaft und dem Mutterunternehmen komme es in diesen Fällen nach herrschender Auffassung im Schrifttum zu einer gewerbesteuerlichen Doppelbelastung.

12

Der Zweck des § 8a GewStG liege in der Verhinderung von so genannten Gewerbesteueroasen und der Aushebelung des damit verbundenen unlauteren Steuerwettbewerbs zwischen den Gemeinden. Hierbei handele es sich um ein nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legitimes gesetzgeberisches Ziel. Die Norm sei zur Erreichung dieses Ziels auch grundsätzlich geeignet. Die Gewerbetreibenden würden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung faktisch gezwungen, die Geschäftstätigkeit und den Sitz ihrer Tochter-Kapitalgesellschaften aus den Gewerbesteueroasen in andere Gemeinden zu verlagern, die einen Hebesatz von 200 % oder mehr hätten. Allerdings sei § 8a GewStG nicht erforderlich. Es existierten mildere, ebenso effiziente Mittel zur Verhinderung der Gewerbesteueroasen, ohne die Steuerpflichtigen mit einer übermäßigen Doppelbesteuerung zu belasten. Denkbar sei eine Anrechnungsregelung in § 8a GewStG, durch die die bereits in der Gemeinde des Tochterunternehmens gezahlte Gewerbesteuer auf die in der Gemeinde des Mutterunternehmens zu zahlende Gewerbesteuer angerechnet werde. Hierdurch würde der Gewerbeertrag des Tochterunternehmens allein mit dem höheren Hebesatz der Gemeinde des Mutterunternehmens belastet. Alternativ könne auch - wie ab dem Jahre 2004 geschehen - ein Mindesthebesatz von 200 % eingeführt werden. Der Effekt einer Doppelbelastung bleibe in beiden Fällen aus. § 8a GewStG sei zudem unzumutbar, denn die darin geschaffene Belastung des Steuerpflichtigen stehe außer Verhältnis zur Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels. Durch die Neuregelung versuche der Gesetzgeber, alle Gemeinden, deren Hebesatz unter 200 % liege, mittelbar zu einer Anhebung auf mindestens 200 % zu zwingen. Hierdurch würden jedoch nicht die Verursacher des Steuerwettbewerbs, die Gemeinden, belastet, sondern die Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit in rechtmäßiger Weise nach dem GewStG ausgerichtet hätten und im Folgenden doppelt zur Gewerbesteuer herangezogen würden. Diese verfassungsrechtliche Problematik habe der Gesetzgeber bereits ein halbes Jahr nach Einführung des § 8a GewStG selbst erkannt und mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2004 durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BStBl I 2003, 2922) wieder aufgehoben. Stattdessen seien - wie ursprünglich angedacht - die Gemeinden in § 1 GewStG verpflichtet worden, Gewerbesteuer zu erheben. Zugleich sei ein Mindesthebesatz gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG in Höhe von 200 % eingeführt worden.

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Die Klägerin beantragt, den Bescheid betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8a GewStG für 2003 vom 13. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2006 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass das Land Schleswig-Holstein bereits zu Tagesordnungspunkt 15 der 767. Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates am 05. Dezember 2002 einen Antrag (als Prüfbitte) gestellt habe, einen neuen § 8a „Hinzurechnung des Gewerbeertrages bei niedriger Gewerbesteuerbelastung“ in das GewStG einzufügen. Durch diesen Antrag im Finanzausschuss sei der Bundesrat also schon vor dem Vermittlungsverfahren mit der Angelegenheit befasst worden. Der Bundesrat habe dem Steuervergünstigungsabbaugesetz in seiner Sitzung am 14. März 2003 nicht zugestimmt. Die Bundesregierung habe daraufhin die Einberufung des Vermittlungsausschusses beschlossen. Der Vermittlungsausschuss habe sich in seiner Sitzung am 20. März 2003 vertagt und die Ministerpräsidenten Steinbrück (Nordrhein-Westfalen) und Koch (Hessen) gebeten, Einigungsmöglichkeiten zu sondieren. Der gemeinsame Vorschlag der beiden Ministerpräsidenten vom 04. April 2003 habe unter anderem als Maßnahme die Hinzurechnung des Gewerbeertrags aus Gewerbesteueroasen mit dem Zusatz „N-Fälle - Vorschlag Schleswig-Holstein im Bundesrat“ enthalten. Der Vermittlungsausschuss habe damit diese Maßnahme, die auf dem Vorschlag Schleswig-Holsteins im Finanzausschuss des Bundesrates beruhe, aufgegriffen. § 8a GewStG sei schließlich durch Art. 4 Nr. 3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes in das Gesetz eingefügt worden. Die Vorschrift sei bei diesem Gesetzgebungsverlauf in formeller Hinsicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

Auch materiell bestünden gegen die Norm keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Doppelbesteuerung des Gewerbeertrags der Klägerin liege nicht vor. Es sei auch fraglich, ob § 8a Abs. 1 GewStG eine doppelte Erfassung des Gewerbeertrages überhaupt vorschreibe.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Gewerbesteuerakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

19

Die Klägerin ist gemäß § 8a Abs. 4 Satz 3 GewStG klagebefugt. Danach ist die Tochtergesellschaft, deren Gewerbeertrag nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt, erklärungspflichtig, Empfangsbevollmächtigte für alle Beteiligten und Einspruchsberechtigte. Mit dieser Bestimmung wird somit für die von der Hinzurechnung nach § 8a Abs. 1 GewStG selbst nicht betroffene Tochtergesellschaft eine gesetzliche Rechtsbehelfs- und Prozessstandschaft begründet, innerhalb derer sie die Rechte der an ihr beteiligten Unternehmer geltend machen kann.

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Der Bescheid vom 13. Mai 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 8a GewStG bei niedriger Gewerbesteuerbelastung für den Erhebungszeitraum (das Kalenderjahr) 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2006 ist rechtmäßig.

21

Nach § 8a Abs. 1 GewStG ist der Gewerbeertrag einer Tochter-Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des Geltungsbereiches des Gewerbesteuergesetzes, an dem der Unternehmer seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt ist, dem Gewerbeertrag des Unternehmers entsprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt. Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unterliegt nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet (§ 8a Abs. 2 GewStG). Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der Tochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne von § 8a Abs. 1 GewStG gesondert und einheitlich festzustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt (§ 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 GewStG).

22

Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. An der Klägerin waren im gesamten Streitjahr 2003 die X und die Y zu je 50 % beteiligt. Diese Gesellschaften sind kraft Rechtsform Unternehmer im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (§ 2 Abs. 2 GewStG). Der Gewerbeertrag der Klägerin (Tochtergesellschaft) unterlag im Streitjahr 2003 nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung, weil sie ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Bereich der Gemeinde Norderfriedrichskoog hatte, die im Streitjahr einen Gewerbesteuerhebesatz von Null % erhob. Der Gewerbeertrag des Jahres 2003 der Klägerin von 199.800 € war deshalb gemäß § 8a Abs. 1 GewStG zu je 50 % der X und der Y hinzuzurechnen. Dies ist mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid vom 13. Mai 2004 durch den dafür zuständigen Beklagten erfolgt.

23

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 8a Abs. 1 GewStG sowohl formell (1) als auch materiell (2) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

24

(1) § 8a GewStG ist durch Art. 4 Nr. 3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660) mit Wirkung vom 21. Mai 2003 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt worden. Diese Vorschrift ist in einer mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden Weise zu Stande gekommen. Sie geht auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 10. April 2003 zurück (vgl. BT-Drucks. 15/841), der Bundestag und Bundesrat am 11. April 2003 zugestimmt haben (vgl. BT-Plenarprotokoll 15/41 S. 3374C; BR-Drucks. 253/03). Der Vermittlungsausschuss hat dabei seine Befugnisse nicht überschritten, so dass Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG nicht verletzt wurden und es deshalb nicht darauf ankommt, ob ein Verfassungsverstoß evident wäre (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 15. Januar 2008 - 2 BvL 12/01 -, BVerfGE 120, 56 [73 f]).

25

Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Sie ergeben sich aber aus der Funktion und Stellung dieses Gremiums im Gesetzgebungsverfahren. Die Einrichtung des Vermittlungsausschusses beruht auf der bundesstaatlichen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens. Bundesgesetze werden zwar gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag beschlossen. Dem Bundesrat kommen im Gesetzgebungsverfahren aber Mitwirkungsrechte zu, so dass er durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen kann. In diesem System hat der Vermittlungsausschuss die Aufgabe, im Falle unterschiedlicher Auffassungen zwischen Bundestag und Bundesrat einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, über den der Bundestag sodann erneut zu beschließen hat (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG). Der Vermittlungsausschuss hat demgemäß im Gesetzgebungsverfahren zwar keine Entscheidungskompetenz, wohl aber eine den Kompromiss vorbereitende, ihn aushandelnde und faktisch gestaltende Kompetenz. Diese jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht ist durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 15. Januar 2008 - 2 BvL 12/01 - a.a.O.).

26

So verfügt der Vermittlungsausschuss über kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern wird nur tätig, sofern er nach der Zustimmung des Bundestages zu einem Gesetzentwurf (Art. 77 Abs. 1 GG) von einem der in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Initiativberechtigten angerufen wird. Ihm kommt daher lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage dieses Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich sowohl im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen als auch die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat ausgleichen. Zur Wahrung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Rechte der Abgeordneten, der Öffentlichkeit, der parlamentarischen Debatte und damit der demokratischen Kontrolle der Gesetzgebung darf der Vermittlungsausschuss daher lediglich solche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen des Gesetzesbeschlusses vorschlagen, die sich im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des Gesetzgebungsverfahrens bewegen. Der Vermittlungsvorschlag darf weder zu einer Verlagerung der Entscheidung in den Ausschuss und damit zu einer Entparlamentisierung führen noch dazu, dass der Bundesrat ohne Beteiligung des Bundestages Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen kann. Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die zuvor dort eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten, aber auch des Bundesrates sowie im Fall einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt hat. Entscheidend ist allein, dass sie im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt geworden sind und die Abgeordneten in Wahrnehmung ihrer ihnen aufgrund ihres freien Mandats obliegenden Verantwortung die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen. Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden. Die Abgeordneten werden stattdessen mit einem fertigen Gesetzentwurf konfrontiert, dessen einzelne Bestandteile sie in diesem Verfahrensabschnitt nicht mehr in das übliche Beratungsverfahren aufnehmen können. Dies ist nur vertretbar, wenn es sich sämtlich um Regelungsgegenstände handelt, die jedenfalls dem Grunde nach im Gesetzgebungsverfahren erkennbar geworden sind. Anderenfalls können auch keine Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat bestehen, auf deren Ausgleich das Vermittlungsverfahren zielt, da das Parlament mit dem Regelungsgegenstand noch nicht befasst war. Die Kompetenz des Vermittlungsausschusses beschränkt sich danach darauf, mit dem Beschlussvorschlag eine Brücke zwischen Regelungsalternativen zu schlagen, die bereits zuvor in den Gesetzgebungsorganen erörtert worden oder jedenfalls erkennbar geworden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 15. Januar 2008 - 2 BvL 12/01 - a.a.O.).

27

An diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben gemessen, hat der Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen nicht überschritten. Er hat mit Art. 4 Nr. 3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 16. Mai 2003 eine Bestimmung in seinen Einigungsvorschlag aufgenommen, die bereits zuvor in den Gesetzgebungsorganen erörtert worden oder jedenfalls erkennbar geworden und Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundestag und Bundesrat war.

28

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 28. November 2002 (BT-Drucks. 15/287, 15/312) sah weder § 8a GewStG noch vergleichbare Vorschriften vor. Nachdem die Regierungsvorlage dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet worden war (vgl. Art. 76 Abs. 2 Satz 1 GG), war sie Gegenstand der 767. Sitzung des Finanzausschusses des Bundesrates (vgl. BR-Drucks. 866-02). In der Finanzausschusssitzung gab das Land Schleswig-Holstein einen Antrag zu Protokoll, wonach der Bundesrat die Bundesregierung bitte, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch eine entsprechende Ergänzung des Gewerbesteuergesetzes und des Grundsteuergesetzes sichergestellt werden könne, dass keine „Steueroasen“ bei diesen Steuerarten entstünden. Nach gegenwärtiger Rechtslage bestehe weder bei der Gewerbesteuer noch bei der Grundsteuer eine Pflicht der Gemeinde zur Erhebung der Steuern bzw. fehle es an Vorgaben, bei der Festsetzung dieser Steuern bestimmte Mindesthebesätze vorzusehen. Das habe zu Fallkonstellationen geführt, in denen Gemeinden, die aus besonderen Gründen auf diese Gemeindesteuern nicht angewiesen seien, Anlass für Gewerbebetriebe böten, sich unter Nutzung steuerrechtlicher Gestaltungsspielräume im Gemeindegebiet anzusiedeln. Den Unternehmen würden erhebliche Steuervorteile eingeräumt, während für die Gemeinde bzw. ihre Einwohner andere Vorteile aus der Ansiedlung erwüchsen (Beispiel Mieteinnahmen). Das führe zu erheblichen Realsteuerausfällen bei den Gemeinden bzw. Städten, aus deren Gebiet die Unternehmen ihren Sitz verlegten. Diese schädlichen Konsequenzen für diese Gemeinden sowie für die Länder und den Bund seien - auch angesichts der angespannten finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte - nicht mehr hinnehmbar (vgl. Niederschrift der 767. BR-Finanzausschusssitzung vom 05. Dezember 2002, S. 54).

29

Dementsprechend schlug das Land Schleswig-Holstein vor, den Gesetzentwurf der Bundesregierung dahingehend zu ändern, nach § 8 GewStG einen § 8a mit auszugsweise folgendem Wortlaut einzufügen:

30

㤠8a

Hinzurechnungen des Gewerbeertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung

(1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewerbeertrag entsprechend der Beteiligung am Nennkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegt.

(2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft unterliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung, wenn der von der hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz 150 vom Hundert nicht übersteigt.

(3) Die Hinzurechnung unterbleibt, wenn die Tochtergesellschaft ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus Tätigkeiten erzielt, die nicht stammen aus:

…       

(4) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag nach Abs. 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzurechnungsbetrag nach Abs. 1 entsprechend.

(5) Der Hinzurechnungsbetrag ist gesondert festzustellen. Zuständig für die gesonderte Feststellung ist das für die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der Tochtergesellschaft zuständige Finanzamt.“

31

Ferner schlug das Land Schleswig-Holstein vor, § 22 Abs. 1 GewStG (Anrechnung) dergestalt zu fassen, dass sich die festzusetzende Gewerbesteuer in den Fällen des § 8a um die für den Hinzurechnungsbetrag von der Tochtergesellschaft tatsächlich entrichtete Gewerbesteuer mindert (vgl. Niederschrift der 767. Sitzung des BR-Finanzausschusses vom 05. Dezember 2002, S. 49 - 52).

32

In der Plenardebatte des Bundesrates über den Regierungsentwurf zum Steuerbegünstigungsabbaugesetz am 20. Dezember 2002 verwies der Schleswig-Holsteinische Minister Möller auf die Vorschläge Schleswig-Holsteins im Finanzausschuss und auf die Alternative, einen Mindesthebesatz gesetzlich festzulegen (vgl. BR-Plenarprotokoll 784, S. 593A).

33

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (vgl. BT-Drucks. 15/287, 15/312) am 19. Februar 2003 abschließend beraten und in seiner Beschlussempfehlung vom 19. Februar 2003 (BT-Drucks. 15/480, S. 5) vorgeschlagen, den Gesetzentwurf dergestalt zu ändern, dass in § 1 GewStG-Entwurf vorgesehen war, Gemeinden zu verpflichten, Gewerbesteuer zu einem Mindesthebesatz zu erheben und in § 16 Abs. 5 GewStG-Entwurf gesetzlich zu ermöglichen, dass die Länder einen jeweiligen Mindesthebesatz festlegen.

34

In dem Bericht des Finanzausschusses zu dieser Beschlussempfehlung (vgl. BT-Drucks. 15/481, S. 16) wird dazu ausgeführt, dass die vorgeschlagene Einführung eines Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer „Steueroasen“ bei den Gemeindesteuern verhindere. Nach gegenwärtiger Rechtslage bestehe weder bei der Gewerbesteuer noch bei der Grundsteuer eine Pflicht der Gemeinde zur Erhebung dieser Steuern. Es fehle auch die Vorgabe bestimmter Mindesthebesätze. Dies habe dazu geführt, dass einzelne Gemeinden keine Hebesätze festsetzten und so auf die Steuererhebung verzichteten. Dies geschehe in Einzelfällen nicht immer aus Gründen des interkommunalen Wettbewerbs. Durch das so geschaffene krasse Steuergefälle im Verhältnis zur weit überwiegenden Mehrzahl der anderen Gemeinden, die diese Realsteuern erhöben, werde ein überregionaler Anreiz für Unternehmen geschaffen, die sich bietenden steuerlichen Vorteile zu nutzen und insbesondere den Ort der Geschäftsleitung für bestimmte Geschäftsbereiche in das Gemeindegebiet der betreffenden Gemeinde zu verlagern - unter Inkaufnahme von Gegenleistungen, wie z. B. hohen Büromieten, die auf und teilweise über dem Niveau von Großstadtmonopolen lägen. Durch die Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung einer Gewerbesteuer werde zusammen mit der Einräumung der Möglichkeit für den Landesgesetzgeber, Mindesthebesätze festzulegen, ein effektives Instrumentarium geschaffen, mit dessen Hilfe künftig verhindert werden könne, dass einzelne Gemeinden sich auf Kosten anderer Gemeinden übermäßige Standortvorteile verschafften, die zu absurden und rein steuermotivierten Wanderungsbewegungen der Unternehmenssitze und Verlagerungen von Geschäftsbereichen führten. Die damit verbundenen erheblichen Realsteuerausfälle bei den Gemeinden bzw. Städten, aus deren Gebieten die Unternehmen ihren Sitz wegverlegten, und die schädigenden Konsequenzen für betroffene Gemeinden, Länder und Bund seien - angesichts des erreichten Ausmaßes sowie der angespannten finanziellen Situation der öffentlichen Haushalte - insbesondere vor dem Hintergrund der Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse nicht mehr hinnehmbar.

35

Nachdem der Bundestag am 21. Februar 2003 den aufgrund der Beschlussempfehlungen des Berichts des Finanzausschusses geänderten Entwurf des Steuervergünstigungsabbaugesetzes angenommen hatte, beschloss der Bundesrat am 14. März 2003, diesem Gesetz gemäß Art. 105 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 3 GG nicht zuzustimmen (vgl. BR-Drucks. 120/03). In der Plenardebatte des Bundesrates am 14. März hatte der Schleswig-Holsteinische Finanzminister Stegner die Einführung eines Mindesthebesatzes zur Gewerbesteuer durch den Gesetzentwurf begrüßt, aber auch auf die Hinzurechnungslösung Schleswig-Holsteins hingewiesen (vgl. BR-Plenarprotokoll 786, S. 48A - 49B).

36

Die Bundesregierung beschloss daraufhin die Anrufung des Vermittlungsausschusses und dieser schlug in seinem Einigungsvorschlag die Einführung von § 8a GewStG vor, wobei ausdrücklich auf den Vorschlag Schleswig-Holsteins im Bundesrat verwiesen wurde. Diese Vorschrift wurde schließlich durch Art. 4 Nr. 3 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes vom 15. Mai 2003 ins Gesetz eingefügt.

37

Mit dem oben dargestellten Vorschlag Schleswig-Holsteins im Finanzausschuss des Bundesrates im Rahmen der Beratungen über die Regierungsvorlage des Steuervergünstigungsabbaugesetzes ist im Gesetzgebungsverfahren eine Regelungsalternative mit der Bitte an die Bundesregierung ins Spiel gebracht worden, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob durch eine entsprechende Ergänzung des Gewerbesteuergesetzes sichergestellt werden kann, dass keine „Steueroasen“ bei dieser Steuerart entstehen. Auch wenn der Deutsche Bundestag in seinem Gesetzesbeschluss diesen Vorschlag nicht aufgegriffen, sondern sich für die Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung eines Mindestsatzes bei der Gewerbesteuer entschieden hat, lag die von Schleswig-Holstein vorgeschlagene Regelungsalternative im Gesetzgebungsverfahren für die Bundestagsabgeordneten gleichsam auf dem Tisch (Einbringung in den Finanzausschuss des Bundesrates und mehrfache Bezugnahme in den BR-Plenumsdebatten) und hätte vom Deutschen Bundestag in seinen Gesetzesbeschluss übernommen werden können.

38

Diese Regelungsalternative ist dann vom Vermittlungsausschuss aufgegriffen und vorgeschlagen worden. Dass dabei von dem Vorschlag Schleswig-Holsteins insoweit abgewichen wurde, dass der Prozentsatz der niedrigen Gewerbesteuerbelastung von 150 auf 200 erhöht wurde, Ausnahmen der Hinzurechnung für bestimmte Tätigkeiten und eine Anrechnung der für den Hinzurechnungsbetrag von der Tochtergesellschaft tatsächlich entrichteten Gewerbesteuer entfielen, liegt im Bereich der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses. Er soll mit seinem Beschlussvorschlag gerade eine Brücke zwischen Regelungsalternativen schlagen, die zuvor im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden sind. Dies ist hier der Fall, weil der Kern des Vorschlages Schleswig-Holsteins - die Hinzurechnung des Gewerbeertrags der Tochtergesellschaft zum beteiligten Unternehmer - beibehalten wurde.

39

(2) Auch materiell ist § 8a Abs. 1 GewStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

40

Soweit die Klägerin geltend macht, dass durch diese Regelung die Gemeinden faktisch gezwungen gewesen seien, einen Gewerbesteuerhebesatz von mindestens 200 % festzusetzen, macht sie der Sache nach einen Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 GG in Form des Hebesatzrechtes (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GG) geltend. Durch eine mögliche Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts wäre aber nur die Gemeinde Norderfriedrichskoog beschwert und nicht die Klägerin oder die an ihr beteiligten Unternehmen. Die Klägerin ist insoweit nicht klagebefugt im Sinne von § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie insoweit nicht in eigenen Rechten betroffen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2004 I B 87/04, BFHE 206, 453, BStBl II 2005, 143).

41

Eine Verletzung der Grundrechte der an der Klägerin beteiligten Unternehmen aus Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ist hier nicht erkennbar. Zwar fällt die Gewerbesteuerbelastung in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 – BVerfGE 115, 97), der Eingriff ist jedoch nach dem Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gerechtfertigt. Insbesondere liegt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der an der Klägerin beteiligten Unternehmen durch eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung vor. Durch § 8a Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag der Klägerin den an ihr beteiligten Unternehmen hinzugerechnet. Aufgrund des Gewerbesteuerhebesatzes von Null % der Gemeinde N war die Klägerin selbst im Streitjahr nicht mit Gewerbesteuer belastet. Eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung ist somit unabhängig von der Frage nicht eingetreten, ob § 8a Abs. 1 i.V.m. § 7 GewStG neben der Hinzurechnung noch die Berücksichtigung des Gewerbeertrages der Tochtergesellschaft bei der Festsetzung ihres Gewerbesteuer-Messbetrages vorschreibt und damit eine gewerbesteuerliche Doppelbelastung begründet (vgl. insoweit zweifelnd Walz/Süß, DStR 2003, S. 1637 <1638>). Ob es in anderen Fallkonstellationen zu einer Doppelbelastung kommt, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Klägerin und die an ihr beteiligten Unternehmen dadurch nicht beschwert wären.

42

Auch im Übrigen ist vorliegend keine gegen das Übermaßverbot verstoßende Gewerbebesteuerung der an der Klägerin beteiligten Unternehmen zu erkennen, insbesondere ist weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, dass deren wirtschaftlicher Erfolg durch die Hinzurechnung grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - a.a.O.).

43

Durch die Hinzurechnung des Gewerbeertrages der Klägerin werden die an ihr beteiligten Gesellschaften auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. Durch die Hinzurechnung des Gewerbeertrages erfolgt zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber Gesellschaften, die mit der Beteiligungsquote des § 8a Abs. 1 GewStG an Tochtergesellschaften beteiligt sind, die nicht einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung unterliegen. Diese Ungleichbehandlung ist aber im Regelfall schon dadurch sachlich gerechtfertigt, dass eine Muttergesellschaft, deren Tochter einer niedrigen Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt ist, mit höheren Erträgen in Form von Ausschüttungen oder Dividenden rechnen kann. Der Gewinn der Tochtergesellschaft ist dann nicht oder nur unterdurchschnittlich durch Gewerbesteuerrückstellungen gemindert. Aber selbst in den Fällen, in denen ein Ertrag aus der Beteiligung mangels Ausschüttung oder Dividende nicht zu erwarten und deshalb das Gebot gleicher Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG im Steuerrecht berührt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 - BVerfGE 120, 1), liegt ein besonderer sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung in Form der Hinzurechnung des Gewerbeertrages der Tochtergesellschaft vor. Dieser Grund besteht in dem legitimen gesetzgeberischen Ziel „Steueroasen“ zu verhindern und damit die Streuung der Niederlassung von Gewerbetreibenden zu fördern (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 21. Mai 1968 - 2 BvL 2/61 - BVerfGE 23, 352). Zudem soll mit der Regelung des § 8a Abs. 1 GewStG ausweislich der gesetzgeberischen Zielsetzung bundesweit gesehen das Gewerbesteueraufkommen geschützt werden, welches durch Unternehmensansiedlungen in „Steueroasen“ in erheblichem Umfang gefährdet war. Auch hierin liegt ein legitimer Gesetzeszweck (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, a.a.O.), der die Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigt.

44

Eine Verfassungsverletzung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Zwar ist die Neuregelung des § 8a Abs. 1 GewStG i.V.m. § 36 Abs. 1 GewStG (2003) erst am 16. Mai 2003 rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr 2003 eingeführt worden. Dem Gesetzgeber ist es nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, aber grundsätzlich unbenommen, im Laufe einer Besteuerungsperiode bis zum Entstehen des Steueranspruchs die gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Das betrifft auch die Gewerbesteuer, die gemäß § 18 GewStG erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht, für den sie festgesetzt wird. Der Steuerpflichtige kann während des laufenden Erhebungszeitraums grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass es uneingeschränkt bei den bisherigen steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere bei den bisherigen kommunalen Hebesätzen verbleiben wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. August 2004 I B 87/04, a.a.O.).

45

§ 8a Abs. 1 GewStG erfasst allerdings auch Gewinne der Klägerin, die vor dem Gesetzesbeschluss verwirklicht worden sind und sich auf den hinzuzurechnenden Gewerbeertrag ausgewirkt haben können. Angesichts dessen mag es zweifelhaft sein, ob in solchen Fällen für den Steuerpflichtigen nachteilige Gesetzesänderungen nach den Maßstäben der „echten“ oder der „unechten“ Rückwirkung zu beurteilen sind. In diese Richtung geht auch die jüngere Spruchpraxis verschiedener Senate des Bundesfinanzhofes, die ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Dispositionsschutz im Bereich steuerlicher Lenkungsnormen und unter Berücksichtigung der im Schrifttum geäußerten Kritik an der bisherigen Rechtsprechung in ihren Vorlagebeschlüssen zu der Auffassung gelangt sind, dass der bislang vom Bundesverfassungsgericht nur für (Verschonungs-)Subventionen und Steuervergünstigungen gewährte verstärkte Schutz von Dispositionen auf alle Steuerrechtsnormen zu erstrecken sei. Auch bei einer tatbestandlichen Rückanknüpfung müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die bestehende (günstige) Rechtslage schützenswert sei und ob öffentliche Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigten, dieses Vertrauen überwögen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 2008 I R 77/07, ZSteu 2009, 261).

46

Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die Einfügung des § 8a GewStG (2003) ist jedenfalls deshalb zulässig, weil sie auch einer einzelfallbezogenen Abwägung der wechselseitigen Interessen standhält. Denn auch wenn die Klägerin im Vertrauen auf die Gesetzeslage ihren Sitz in Norderfriedrichskoog beibehalten haben sollte und die an ihr beteiligten Gesellschaften im Hinblick auf dieses Vertrauen die Beteiligung eingegangen bzw. beibehalten haben sollten, so wären diese Erwartungen doch nicht schützenswerter als das Änderungsinteresse des Gesetzgebers.

47

Dieses Änderungsinteresse soll - wie oben dargestellt - missbräuchliche Gestaltungen in Form von Steueroasen und den dadurch verursachten Wettbewerbsvorteil bestimmter Gemeinden sowie die damit korrespondierenden Gewerbesteuerausfälle anderer Gemeinden verhindern. Im Jahr 2003 setzten vier Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland den Gewerbesteuerhebesatz mit Null %, 14 weitere Gemeinden setzten Hebesätze von unter 200 % fest; über die Jahre waren Gewerbesteuerausfälle in dreistelliger Millionenhöhe entstanden (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 25. Januar 2005 - 2 BvR 2185/04 - BVerfGE 112, 216). Dieses Interesse wiegt stärker, als das etwaige Interesse der Klägerin und der an ihr beteiligten Gesellschaften an der Beibehaltung der Rechtslage, die zudem damit rechnen mussten, dass der Gesetzgeber auf diesen jedenfalls seit Oktober 2002 als Missstand in der öffentlichen Berichterstattung und der politischen Meinungsäußerung dargestellten Befund (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2004, 1 V 412/03, juris m.w.N.) reagieren würde.

48

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

50

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.


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(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschie

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 1 Steuerberechtigte


Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 18 Entstehung der Steuer


Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.

(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.

(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.

(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.

(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.

(2)1§ 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.2§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.3Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – letztmalig für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.4§ 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden.5§ 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.6§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden.7§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.

(3)1§ 7 Satz 3 in der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.2Für den Erhebungszeitraum 2008 ist § 7 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden:

„Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.“3§ 7 Satz 7 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.4§ 7 Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.

(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.

(4)1§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen worden sind.2Dabei ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen werden, statt einer Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend.3§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.

(4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.

(5)1§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden.2§ 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 geleistet werden.

(5a) § 10a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2020 anzuwenden.

(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der 20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023 der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt.

(6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.