Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 28. Sept. 2007 - 3 K 165/04

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2007:0928.3K165.04.0A
28.09.2007

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung eines Erbschaftsteuererstattungsanspruchs.

2

Die Klägerin war Alleinerbin der 1991 verstorbenen A. Die aus diesem Erbfall resultierende Steuer wurde mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 auf 496.570 DM festgesetzt. Die Klägerin entrichtete die Erbschaftsteuer in zwei Teilbeträgen im November 1996. Sie legte am 26. November 1996 Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid ein und machte unter anderem geltend, dass dieser wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht habe erlassen werden dürfen. Der Beklagte hob daraufhin mit Bescheid vom 16. März 1998 die Erbschaftsteuerfestsetzung auf.

3

Die Klägerin beantragte am 28. April 1998 die Erstattung ihrer Zinsverluste bzw. -aufwendungen, die durch die Zahlung der 496.570 DM entstanden seien.

4

Mit Bescheid vom 11. Mai 1998 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass § 236 der Abgabenordnung (AO) eine Erstattung nur in den Fällen vorsehe, in denen Klage erhoben worden sei. Dieser Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.

5

Die Klägerin legte dagegen am 24. Juli 1998 Einspruch ein und machte dabei geltend, dass § 236 AO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 (BGBl I 1980, 1537) - im Folgenden: § 236 AO 1980 anzuwenden sei. Nach § 236 AO 1980 sei der aufgrund eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu erstattende Steuerbetrag zu verzinsen. Diese Vorschrift habe nach Art. 14 Abs. 2 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 gleichzeitig mit dem Staatshaftungsgesetz in Kraft treten sollen. Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juli 1981 (BGBl I 1981, 53) - StHG- sei gemäß § 38 StHG am 01. Januar 1982 in Kraft getreten. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 1982 entschieden (BVerfGE 61, 149), dass das StHG nichtig sei. Folge der Nichtigkeit sei, dass für das Änderungsgesetz 1980 kein Tag des Inkrafttretens mehr bestimmt sei, an dem § 236 AO 1980 in Kraft treten solle. Nach Art. 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) trete die Bestimmung dann 14 Tage nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden sei, in Kraft. Das maßgebliche Bundesgesetzblatt sei am 28. August 1980 ausgegeben worden, so dass § 236 AO 1980 am 11. September 1980 in Kraft getreten sei.

6

Diese Bestimmung gelte fort und sei nicht durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 aufgehoben worden. Eine solche Aufhebung sei zwar in Art. 5 Steuerbereinigungsgesetz 1986 vorgesehen gewesen. Diese Bestimmung sei aber erst am 01. Januar 1982 in Kraft getreten und damit zu einem Zeitpunkt, als § 236 AO 1980 bereits in Kraft gewesen sei. Der Gesetzgeber habe somit entweder die Abgabenordnung selbst ändern müssen, oder den Änderungsbefehl des Steueränderungsgesetzes 1980 rückwirkend zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufheben müssen. Dies sei indes nicht geschehen. Zudem sei die Zinsregelung verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 19. Oktober 2004 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, dass durch die Nichtigkeit des StHG das Änderungsgesetz 1980 von Anfang an keine Bestimmung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten habe. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass die Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG inhaltlicher und nicht lediglich verfahrensrechtlicher Natur sei. Insoweit reiche im Sinne dieser verfassungsrechtlichen Norm nicht eine Regelung für das Inkrafttreten als solche aus, sondern diese Regelung müsse auch tatsächlich in der Lage sein, das Inkrafttreten herbeizuführen. Hierzu sei Art. 14 Abs. 2 Halbsatz 1 des Änderungsgesetzes 1980 von Anfang an nicht geeignet gewesen, weil das StHG von Anfang an unwirksam gewesen sei. Es habe von Anfang an festgestanden, dass das Inkrafttreten des StHG nicht eintrete. Es gelte somit die Inkrafttretensregelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG.

9

Das Steuerbereinigungsgesetz 1986 sei ins Leere gegangen, weil Änderungsgesetze nach ihrem Inkrafttreten nur noch als inhaltsleere Hülsen verblieben, die keine Rechtswirkungen mehr entfalteten. Der Gesetzgeber müsse nunmehr das geänderte Stammgesetz wiederum ändern, wenn er die geänderte Regelung aufheben oder ändern wolle, oder das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes rückwirkend beseitigen. Beides sei mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1986 nicht geschehen, weil es nach seinem Art. 25 Abs. 2 Satz 2 erst zum 01. Januar 1982 in Kraft getreten sei. Weil das Steueränderungsgesetz 1980 bereits ab dem 11. September 1980 in Kraft gewesen sei, habe Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Steuerbereinigungsgesetz 1986 keine Rechtswirkungen entfalten können.

10

Es widerspreche zudem dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Steuerbürger im Einspruchsverfahrens - jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht - Zinsen an den Staat zu leisten habe; der Staat umgekehrt aber nicht. Die Zinsregelung sei verfassungsrechtlich geradezu geboten. Diese Kenntnis habe auch der Änderung des § 236 Abs. 1 Satz 1 AO durch das Änderungsgesetz 1980 zu Grunde gelegen. Art. 3 Abs. 1 GG enthalte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Verhältnis zum Staat ein Willkürverbot, wonach ein sachlich rechtfertigender Differenzierungsgrund vorhanden sein müsse, dass der Staat im Einspruchsverfahren vom Steuerbürger Zinszahlungen verlangen dürfe, nicht aber dieser vom Staat. Einen solchen Grund vermöge die Klägerin nicht zu erkennen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG liege schließlich auch darin begründet, dass es kein sachlich rechtfertigendes Argument gebe, § 233 a AO auf die Erbschaftsteuer nicht anzuwenden.

11

Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 1998 und der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2004 zu verpflichten, den von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Betrag von 496.570 DM zu verzinsen.

12

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

13

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Erbschaftsteuerakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

16

Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 11. Mai 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung ihrer Erbschaftsteuererstattungsforderung.

17

Nach § 233 Satz 1 AO werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist hier nicht der Fall.

18

Ein Anspruch auf Verzinsung ergibt sich nicht aus § 236 AO in der hier maßgeblichen Fassung vom 01. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 3866). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist ein zu erstattender Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt wird. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 2 AO). § 236 AO regelt die Verzinsung von Erstattungsansprüchen, die als solche (bei Gericht) rechtshängig gewesen sind. Das war vorliegend nicht der Fall. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Erstattungsansprüche, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens waren, ist nicht möglich (vgl. dazu: BFH-Urteil vom 02. März 1988 I R 72/84, BFH/NV 1988, 619; BFH-Beschluss vom 03. April 2007 IX B 169/06, BFH/NV 2007, 1267). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. September 1979,

19

1 BvR 594/79, HFR 1979, 486).

20

Entgegen der Auffassung der Klägerin findet § 236 AO 1980 bereits deshalb keine Anwendung, weil diese Bestimmung nie in Kraft getreten ist. Art. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 (BGBl I 1980, 1537) sah zwar eine Änderung des § 236 AO vor, wonach in § 236 Abs. 1 AO i.V.m. § 236 Abs. 3 Nr. 1 AO auch Zinsen auf Erstattungsbeträge zu leisten waren, wenn sich ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - wie hier - durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt hat. Diese Änderung des § 236 AO ist aber nicht wirksam geworden, weil Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 niemals in Kraft getreten ist.

21

Art. 14 Abs. 2 Halbsatz 1 dieses Gesetzes sah vor, dass Art. 2 gleichzeitig mit dem Staatshaftungsgesetz in Kraft tritt. Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl I 1981, 553) trat nach § 38 StHG am 01. Januar 1982 in Kraft, so dass zunächst auch § 236 AO 1980 zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat aber mit Urteil vom 19. Oktober 1982 (2 BvF 1/81, BVerfGE 61, 149) entschieden, dass das Staatshaftungsgesetz nichtig ist. Dies hat zur Folge, dass es von Anfang an unwirksam war und nicht in Kraft getreten ist, so dass deshalb § 236 AO 1980 ebenfalls nicht in Kraft getreten ist (vgl. dazu: BMF Schreiben vom 09. Dezember 1982, BStBl I 1982, 900; Heuermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler; Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 236 AO Rdnr. 2 [Stand: Juni 2003]).

22

23

Die Unwirksamkeit des Staatshaftungsgesetzes hatte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Folge, dass rückwirkend kein Tag bestimmt war, an dem Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 in Kraft getreten ist und deshalb das Inkrafttreten nach der Auffangregelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG geregelt ist.

24

Nach Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG soll jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG). Dem Gesetzgeber ist es hiernach freigestellt, das Wirksamwerden eines Gesetzes nach der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG automatisch eintreten zu lassen oder den Zeitpunkt selbst zu bestimmen. Das Inkrafttreten des Gesetzes betrifft dessen Inhalt und hat daher materielle Bedeutung. Das verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttreten verhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften, d. h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit nicht Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1976, 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75, BVerfGE 42, 263, 283).

25

Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber auf, den Tag des Inkrafttretens zu bestimmen. Damit ist aber nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Gesetzgeber das Inkrafttreten von einer Bedingung abhängig macht, ohne ausdrücklich ein Datum zu bestimmen. Es kann dem Gesetzgeber zumindest dann nicht verwehrt werden, das Wirksamwerden der Geltungsanordnung eines Gesetzes vom Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen, wenn das mit dem Gesetz verfolgte rechtliche und soziale Ziel sonst nicht sachgerecht verwirklicht werden könnte. Der Gesetzgeber muss den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes auch nicht kalendermäßig bestimmen. Es reicht vielmehr, wenn das Gesetz den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit hinreichender Bestimmtheit regelt. Dem kann auch dann Genüge getan werden, wenn kein nach dem Datum bestimmter Zeitpunkt festgelegt ist, sondern hierfür ein mit großer Wahrscheinlichkeit erwartetes bestimmtes Ereignis maßgebend sein soll; wesentlich ist allerdings, dass dies in ausreichender Weise im Gesetz zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1976, 1 BvL 19 und 20/75, 1 BvR 148/75, a.a.O. S. 283 - 285).

26

Daran gemessen lag mit Art. 14 Abs. 2 Halbsatz 1 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 eine hinreichend bestimmte Regelung über den Tag des Inkrafttretens im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG vor. Der Gesetzgeber hat mit Art. 14 Abs. 2 Halbsatz 1 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach seinem Willen die in Art. 2 des Gesetzes enthaltenen Änderungen der Abgabenordnung gleichzeitig mit dem Staatshaftungsgesetz in Kraft treten sollten. Dadurch war der Zeitpunkt des Inkrafttretens hinreichend bestimmt geregelt. Das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juli 1981 (BGBl I 1981, 553) war zu diesem Zeitpunkt bereits im Gesetzgebungsverfahren und vom Bundestag mit Beschluss vom 12. Juni 1980 angenommen worden (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982, 2 BvF 1/81, a.a.O). Sein Inkrafttreten war mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet worden und ist auch am 01. Januar 1982 eingetreten (vgl. § 38 StHG). Die Normadressaten konnten nach Verabschiedung und Verkündung des Staatshaftungsgesetzes feststellen, wann die im Änderungsgesetz vom 18. August 1980 vorgesehenen Änderungen der Abgabenordnung in Kraft treten würden.

27

Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht später mit Urteil vom 19. Oktober 1982 (2 BvF 1/81 a.a.O.) die Nichtigkeit des StHG festgestellt hat, führt nicht dazu, dass nunmehr rückwirkend im Änderungsgesetz vom 18. August 1980 kein Tag des Inkrafttretens mehr bestimmt war, vielmehr blieb die gesetzliche Inkrafttretensanordnung wirksam, wonach Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 gleichzeitig mit dem StHG in Kraft treten sollte (Art. 14 Abs. 2 Halbsatz 1 Änderungsgesetz 1980). Der Gesetzgeber hat das Inkrafttreten von Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 an die Bedingung des Inkrafttretens des StHG geknüpft, die zunächst eingetreten, dann aber wieder weggefallen ist. Nach dem oben Dargelegten war er dazu befugt, dass Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung von einer Bedingung abhängig zu machen, weil die Änderungsbefehle in Art. 2 Änderungsgesetz vom 18. August 1980 mit den Regelungen des StHG rechtlich verknüpft waren. Art. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 enthielten Regelungen, die auf das Staatshaftungsgesetz verwiesen haben. Nachdem dieses Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist, die vom Gesetzgeber vorgesehene Bedingung mithin rückwirkend entfallen ist, entsprach es dem Willen des Gesetzgebers, dass die geplanten Änderungen der AO nicht in Kraft treten. Dieser Wille des Gesetzgebers kann nicht durch die Auffangregelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG umgangen werden. Es oblag vielmehr dem Gesetzgeber, darüber zu befinden, ob er die Änderungen der AO unabhängig vom Inkrafttreten des Staatshaftungsgesetzes wirksam werden lassen, ob er einen neuen gesetzgeberischen Anlauf zur Schaffung eines Staatshaftungsgesetzes machen oder von den geplanten Änderungen der AO Abstand nehmen wollte.

28

Der Gesetzgeber hat sich für Letzteres entschieden. Dies ergibt sich aus Art. 5 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436). Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Steuerbereinigungsgesetz 1986 wird Art. 2 aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze vom 18. August 1980 gestrichen. Der Umstand, dass diese Regelung gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 2 Steuerbereinigungsgesetz 1986 rückwirkend zum 01. Januar 1982 in Kraft getreten ist, ist entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, weil das Änderungsgesetz vom 18. August 1980 - wie oben dargelegt - nicht in Kraft getreten ist.

29

Es kann nach dem Dargelegten dahingestellt bleiben, wie sich die Änderungen des § 236 AO durch die Fassungen vom 25. Juli 1988, vom 21. Dezember 1993 und vom 1. Oktober 2002 auf den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auswirken.

30

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Nichtverzinsung ihres Erbschaftsteuererstattungsanspruches nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

31

Soweit die Klägerin einen Gleichheitsverstoß darin sieht, dass der Steuerbürger während des Einspruchsverfahrens Zinsen an den Staat zu leisten habe, der Staat umgekehrt aber nicht, wird dieser Einwand der gesetzlichen Lage nicht gerecht. Eine allgemeine Zinspflicht des Steuerpflichtigen während des Einspruchsverfahrens ist in der AO nicht vorgesehen. § 233 bis § 239 AO regeln die Zinspflicht nur für bestimmte Tatbestände, worunter keine allgemeine Zinspflicht während des Einspruchsverfahrens enthalten ist. Zinsen können danach nur in bestimmten Konstellationen anfallen (vgl. § 233 a Abs. 5 AO - Zinsen bei Änderung der Steuerfestsetzung -, § 234 AO - Stundungszinsen - , § 235 AO - Hinterziehungszinsen -, § 237 AO - Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung -). Für die Klägerin hätte danach keine Zinspflicht bestanden, wenn sie die Erbschaftsteuer nicht fristgemäß entrichtet hätte. Es ist folglich insoweit nicht erkennbar, inwieweit das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für Erstattungszinsen im Einspruchsverfahren die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen soll.

32

Sofern die Klägerin die Erbschaftsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet hätte, wären allerdings Säumniszuschläge entstanden (§ 240 AO), die in wirtschaftlicher Hinsicht einer Verzinsung ähnlich sind. Diese sind Folge der gesetzgeberischen Konzeption, dass festgesetzte Steuern zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen sind und ein Einspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 361 Abs. 1 AO). Die Klägerin hätte indes das Entstehen von Säumniszuschlägen oder von eigenen Zinsverlusten (im Zahlungsfall) durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gemäß § 361 Abs. 2 AO (oder gegebenenfalls § 69 Abs 3 FGO) vermeiden können, dem bei Vorliegen von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerbescheides stattzugeben gewesen wäre. Einem solchen Antrag wäre hier zu entsprechen gewesen, wie die Aufhebung der Erbschaftsteuerfestsetzung wegen Festsetzungsverjährung durch den Beklagten zeigt. In dieser Fallkonstellation wären auch keine Aussetzungszinsen nach § 237 AO entstanden. Der Klägerin stand somit ein zumutbares und erfolgversprechendes Instrumentarium zur Verfügung, um wirtschaftliche Verluste im Einspruchsverfahren zu vermeiden.

33

Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zinsregelung des § 233 a AO nicht auf die Erbschaftsteuer anzuwenden ist. Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gilt nach Absatz 1 dieser Bestimmung nur für die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Die Erbschaftsteuer wird davon nicht erfasst. Der Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990 vom 19. April 1988 (vgl. BTDrucks. 11/2157) mit dem § 233 a AO eingeführt wurde, begründet die Nichteinbeziehung der Erbschaftsteuer in die so genannte Vollverzinsung damit, dass einzelne Steuern Besonderheiten aufweisen, die die schematisch wirkende Verzinsung für sie ungeeignet erscheinen ließen. Dies gelte z. B. für die Erbschaftsteuer, bei der durch die Ermittlung der Erben oder des Nachlassvermögens oder durch langwierige Erbschaftsprozesse Verzögerungen eintreten könnten (vgl. BTDrucks. 11/2157, S. 195).

34

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet die Grundrechtsadressaten - bei Belastungen wie Begünstigungen -, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm, einerseits Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. Bergmann, in: Hömig, Grundgesetz, 8. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).

35

Vorliegend erscheint es nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber die Nichteinbeziehung der Erbschaftsteuer in die Vollverzinsung nach § 233 a AO mit deren Besonderheiten begründet. In der Tat zeigen auch die Erfahrungen des Senats, dass die Erbschaftsteuerfestsetzung häufig ohne Verschulden des Steuerpflichtigen langwierig ist, weil zunächst unbekannte Erben ermittelt werden müssen oder die Erbenstellung als solche gerichtlich geklärt werden muss. Die Überlegung des Gesetzgebers ist deshalb sachgerecht, die in § 233 a AO schematisch geregelte Verzinsung für die regelmäßig anfallenden und veranlagten Steuern, die gemäß § 233 a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt, nicht auf die Erbschaftsteuer zu übertragen. Dies dürfte sich in den meisten Fällen zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, die keine Zinsen auf ihre Erbschaftsteuerschuld zahlen müssen. Dass dann korrespondierend keine Erstattungszinsen vom Staat zu leisten sind, wenn die Erbschaftsteuerfestsetzung im Einspruchsverfahren aufgehoben wird, ist systemgerecht.

36

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

38

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 82


(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsv

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(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfüllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Steuerhinterziehung erst später fällig geworden wären. In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. Für eine Zeit, für die ein Säumniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.