Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 82
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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published on 26/11/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/02 vom 26. November 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsg
published on 13/10/2016 00:00
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlung der der Klägerin dem Grunde nach zuerkannten Witwenrente stre
published on 01/10/2015 00:00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kl
published on 01/10/2015 00:00
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.700,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt d
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