Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2014 - 6 K 1083/11 Z

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:0508.6K1083.11Z.0A
bei uns veröffentlicht am08.05.2014

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Festsetzung einer Zusatzabgabe für Milchanlieferungen  i.H.v. 15.917,90 €.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist Inhaberin einer Anlieferungsreferenzmenge.

3

Mit Bescheid vom 23.10.2009 setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) gegen die Klägerin gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2003 (bis 31.03.2004: VO Nr. 3950/92) i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 4 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung – ab April 2004 Milchabgabenverordnung) eine Zusatzabgabe für die Überlieferung ihrer Referenzmenge i.H.v. zunächst 10.532,95 € fest (VwA, Bl. 1). Zur Begründung führte das HZA aus, nach den Feststellungen der Zollbehörden habe die Klägerin im Februar und März 2005 insgesamt 31.659 kg Milch bei der Molkerei … eG auf die Erzeugernummer und damit auf die Anlieferungsreferenzmenge des Milcherzeugers R. W. abgeliefert, obwohl diese Milchmenge ihr zuzurechnen gewesen wäre. Dieser sog. „Kannentausch“ sei von Herrn W. in seiner Vernehmung gegenüber Beamten des Zollfahndungsamts … auch eingeräumt worden. Die Höhe der der Klägerin zuzurechnenden Milchlieferung ermittelte das HZA im Wege der Schätzung auf Grundlage der durchschnittlichen Milchmenge, die pro Anlieferungstag und Kuh von Herrn W. im Januar 2005 an die Molkerei geliefert worden war.

4

Gegen den Bescheid vom 23.10.2009 erhob die Klägerin Einspruch mit dem sie sich gegen die Höhe der getauschten Milchmenge und die Berechnung der Milchabgabe wandte und ferner die Rechtswidrigkeit der nachträglichen Erhebung geltend machte (VwA Bl. 6, 9 ff).

5

Zur Frage der Höhe der getauschten Milchmenge führte die Klägerin aus, das HZA habe bei der Berechnung der „getauschten“ Milchmenge zu Unrecht nur die durchschnittliche Tagesmenge einer Kuh für den Monat Januar 2005 zugrunde gelegt. Hierbei sei die Erhöhung der Liefermenge pro Kuh aufgrund der Abkalbung mehrerer Kühe im Betrieb des Herrn W. im Monat Februar unberücksichtigt geblieben. Es sei von einer Erzeugungsmenge von 3.500 kg pro Anlieferungstag auszugehen.

6

Hinsichtlich der Berechnung der Milchabgabe sei zudem auch für die nachträglich festgestellte, der Klägerin zuzurechnende Milchmenge, eine Saldierung gemäß § 14 Milchabgabenverordnung vorzunehmen.

7

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der nachträglichen Abgabenerhebung verwies die Klägerin auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, wonach die zusätzlichen Abgabenbeträge von dem Mitgliedstaat zur Finanzierung einer „Milchaufgabevergütung“ oder zur Rückerstattung an Erzeuger verwendet werden müssten. Für beide Möglichkeiten gebe es in Deutschland keine entsprechenden Regelungen, so dass die Abgaben zweckwidrig verwendet würden, was  unzulässig und damit rechtswidrig sei.

8

Mit Entscheidung vom 23.12.2010 (VwA, Bl. 42 ff) wies der Beklagte den Einspruch zurück.

9

Zur Begründung führte das HZA aus, an der Höhe der getauschten Milchmenge sei festzuhalten.  Entsprechende Nachweise für eine erhöhte Erzeugungsmenge des Herrn W. seien nicht erbracht worden. Auch eine direkte Nachfrage bei dem Milcherzeuger habe zu keiner Bestätigung hierfür geführt.

10

Eine Saldierung gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz Milchabgabenverordnung sei nicht vorzunehmen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

11

Eine etwaige nicht verordnungskonforme Verwendung der Zusatzabgabe führe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Rechtswidrigkeit der Erhebung der Abgabe. Entsprechendes ergebe sich weder aus der Verordnung (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2003) noch folge dies aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.05.2006, VII B 48/05.

12

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides, weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Abgabenforderung sei bereits dem Grunde nach, jedenfalls aber der Höhe nach nicht gerechtfertigt (vgl. Schriftsätze vom 15.03.2011 und 28.06.2011, Gerichtsakte, Bl. 26 ff und 38 ff).

1.

13

Der Abgabenbescheid sei zum Einen schon deshalb rechtswidrig, weil das beklagte HZA nicht berechtigt sei, die Abgabe durch Bescheid gegenüber der Klägerin festzusetzen. Nach dem Gemeinschaftsrecht, das insoweit eine abschließende Regelung enthalte und einer Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts entgegenstehe, sei nämlich ausschließlich der Abnehmer, also die Molkerei, für die Erhebung der Abgabe zuständig. Zuständig für die Zahlung der Abgabe sei somit zunächst die Molkerei und nicht der Erzeuger. Die Molkerei wiederum sei dafür verantwortlich, den von ihr gezahlten Betrag von dem Erzeuger zu erheben (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 15.01.2004, Az. C 230/01).

2.

14

Die Erhebung der Abgabe sei auch deshalb rechtswidrig, weil die erst mehrere Jahre nach dem Abschluss des Zwölfmonatszeitraums erfolgte Nacherhebung eine von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU nicht geschuldete zusätzliche „überschüssige“ Abgabe darstelle. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 bestimme ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (nur) die Abgabe schulden, die sich aus der Überschreitung ihrer einzelstaatlichen Referenzmenge ergebe. Dieser Betrag sei im Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe im Jahr 2009 aufgrund der Abrechnung für das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 bereits vollständig gezahlt gewesen.

15

Zwar sei es im Gemeinschaftsrecht dem Grunde nach vorgesehen, dass auch solche „überschüssigen“ Abgaben erhoben werden. Diese Überschussbeträge müssten dann aber von dem Mitgliedstaat nach bestimmten Regelungen für bestimmte Zwecke verwendet werden, Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 5959/2004. Eine entsprechende Regelung für die Verwendung des Abgabenüberschusses gebe es in Deutschland aber nicht, vielmehr würden die Überschussbeträge an die EU abgeführt. Diese Vorgehensweise sei unzulässig. Die Entscheidung des BFH vom 30.03.2010, Az. VII B 170/09, stehe dem nicht entgegen, da diese noch auf einer anderen Rechtsgrundlage (VO Nr. 3950/92) beruhe.

3.

16

In jedem Fall sei zumindest die Berechnung der Höhe der Abgabe rechtswidrig, weil zu Unrecht keine Saldierung gemäß § 14 Abs. 1, 2 MilchAbgV 2004 berücksichtigt worden sei. Die von der Klägerin zu zahlende Abgabe müsse auf jeden Fall unter Berücksichtigung der Saldierung auf Molkerei- und auf Bundesebene berechnet werden.

17

§ 14 Abs. 1 S. 6 MilchAbgV, auf die sich der Beklagte berufe, sei nicht anwendbar, weil das Gemeinschaftsrecht hierzu abschließende Regelungen getroffen habe. Sanktionsregelungen seien in Art. 11 Abs. Abs. 3 und 5 sowie Art. 8 der Verordnung Nr. 595/2004 geregelt. Eine Sanktionsregelung gegen einen Erzeuger, der unrichtige Angaben gemacht habe, enthalte das EU-Recht nicht. Es verstoße deshalb gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn der nationale Verordnungsgeber in § 14 Abs. 1 S. 6 MilchAbgV eine entsprechende Sanktionsregelung treffe. Es werde angeregt, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

4.

18

Des Weiteren sei die Höhe der Abgabe auch deshalb unzutreffend, weil der Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass Herr W. in den Monaten Februar und März 2005 eine höhere Produktionskapazität gehabt habe und die der Klägerin zugerechnete Milchmenge nicht vollständig von ihr erzeugt worden sei. Die Herde des Herrn W. habe im betroffenen Zeitraum eine Produktionskapazität von 3.500 kg pro Abholung gehabt. Hierfür werde Herr R. W. als Zeuge benannt (ohne Angabe Anschrift). Diese Angabe werde belegt durch den statistischen Ausreißer am 17.03.2005, bei dem es offenkundig „vergessen“ worden sei, die Milchmenge aus dem Betrieb der Klägerin zu Herrn W. zu bringen, damit dieser sie unter seiner Liefernummer abliefere. Die unter der Liefernummer der Klägerin erfasste Menge an diesem Tag entspreche nämlich exakt der Menge die vor und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum abgeliefert worden sei. Demgegenüber seien für Herrn W. eine Menge von 3.541,2 kg erfasst worden, was offenkundig seiner eigenen Produktionskapazität in diesem Zeitraum entspreche.

19

Die von dem Beklagten berechnete Milchmenge, die aus dem Betrieb der Klägerin stammen solle, könne schon deshalb nicht stimmen, weil der für den Transport benutzte mobile Milchtank nicht die entsprechende Kapazität aufweisen würde. Nach eigenen Angaben des Herrn W. seien insgesamt nur eine Menge von 25.000 kg von dem Betrieb der Klägerin zu ihm transportiert worden.

20

Mit Änderungsbescheid vom 16.01.2014 setzte der Beklagte eine Zusatzabgabe in Höhe von insgesamt 15.917,90 € (statt bisher 10.532,95 €) fest. Zur Begründung führte er aus, eine Neuberechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen Milchmenge, die pro Anlieferung im Zeitraum April 2004 bis Januar 2005 vom Milcherzeuger W. an die Molkerei abgeliefert wurde, ergebe im Durchschnitt eine Anlieferungsmenge pro Tag von 27,08 kg. Dieser Wert sei für die Schätzung im den hier streitigen Monaten Februar und März 2005 zugrunde zu legen und führe zu einer – geschätzten – höheren Anlieferungsmenge der Klägerin. Die Argumentation der Klägerin, wegen Abkalbungen sei es zu einer erhöhten Milchproduktion der Kühe des Herrn W. gekommen, sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden.

21

Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 (Gerichtsakte, Bl. 126 ff) äußerte sich die Klägerin zum Änderungsbescheid dahingehend, dass die nunmehr vorgenommene Berechnung keine angemessene Schätzung darstelle. Die Schätzung sei viel zu pauschal und deshalb völlig ungeeignet, weil nicht anhand der in der HIT-Datenbank registrierten Anzahl der weiblichen Tiere mit Abkalbung festgestellt werden könne, welche Milchleistung tatsächlich erbracht worden sei. Aus der Datenbank sei aber erkennbar, dass sich die Anzahl der laktierenden Milchkühe im Betrieb des Herrn W. vom Herbst 2004 bis zum Frühjahr 2005 erheblich erhöht hätten (Datenbankauszüge April bis Dez. 2004, Gerichtsakte, Bl. 106 ff). Hieraus folge, dass es im maßgeblichen Zeitraum Februar und März 2005 tatsächlich mehrere Abkalbungen gegeben habe, wie von Herrn W. ausgesagt. Die durchschnittliche Milchmenge pro Kuh müsse sich innerhalb der ohnehin gegebenen enormen Schwankungsbreite (22,61 kg pro Kuh um November 2004 und 31,93 kg im Juni 2003) im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls im oberen Bereich befunden haben.

22

Eine Schätzung anhand der durchschnittlichen Milchmenge im gesamten Milchwirtschaftsjahr sie auch deshalb nicht sachgerecht, weil anhand der konkreten Lieferdaten aus den Monaten Januar 2005 und April 2005, in denen jeweils kein „Kannentausch“ statt gefunden habe, sehr konkrete Anhaltspunkte dafür gefolgert werden könnten, in welcher Höhe in der Zwischenzeit tatsächlich Milch, die im Betrieb der Klägerin erzeugt wurde, unter der Liefernummer des Herrn W. abgeliefert worden sei. Denn die beiden Monate würden am nächsten zum streitgegenständlichen Zeitraum liegen.

23

Während die durchschnittliche Menge pro Liefertag im Januar 2005 ziemlich konstant bei ca. 2.800 Liter gelegen habe, lägen die Liefermengen im April und Mai 2005 deutlich über 3.000 Liter pro Liefertag. Hierdurch werde belegt, dass sich die Liefermenge im Betrieb des Herrn W. in den Monaten Februar und März 2005 deutlich gesteigert haben müsse.

24

Deutlich werde dies auch daraus, dass sich die Liefermenge der Klägerin in demselben Zeitraum nicht in dem Ausmaß verringert hätte, wie sie sich bei dem Zeugen W. erhöht hätten.

25

Die tatsächliche Produktionskapazität im maßgeblichen Zeitraum lasse sich am besten anhand des statistischen Ausreißers am 17.03.2005 nachvollziehen. An diesem Tag sei der Kannentausch offensichtlich „vergessen“ worden, so dass die Liefermenge an diesem Tag den tatsächlichen Produktionskapazitäten entspreche. An diesem Tag habe Herr W. eine Milchmenge von 3.541,2 Liter abgeliefert. Dieser Wert habe 800 bis max. 850 Liter unter dem Wert der davor liegenden und danach folgenden Ablieferungen gelegen. Eine spiegelbildliche Entwicklung ergebe sich aus den Lieferdaten der Klägerin. Dort sei die Liefermenge am 18.03.2005 sprunghaft auf 8.485,2 Liter gestiegen, was ca. 800 bis 850 Liter über den davor und danach Liegenden Werten liege.

26

Selbst wenn man davon ausgehe, dass in den gesamten Monaten Februar und März 2005 ein „Kannentausch“ stattgefunden habe, obwohl Herr W. ausgesagt habe, dass damit erst am 05.02.2005 begonnen worden sei, würde sich bei einer Differenz von 850 Liter pro Abholung und 29 Liefertagen eine Differenz i.H.v. 24.650 kg ergeben, was ziemlich exakt zu der Schätzung des Herrn W., wonach ca. 25.000 kg „getauscht“ worden seien, passen würde. Hiervon abzuziehen sei noch der Wert von 850 Liter, weil bei der Abholung am 17./18.03. offenkundig kein Tausch erfolgt sei. Die Menge der von der Klägerin erzeugten und im Namen des Herrn W. abgelieferten Milch betrage somit max. 24.000 kg.

27

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.01.2014 aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

30

Ergänzend führt er Folgendes aus:

1.

31

Soweit die Klägerin die Berechtigung des HZA zur Erhebung der Abgabe anzweifele,  sei darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1788/2003 nach dem Wortlaut tatsächlich den Grundsatz festlege, dass der Abnehmer für die Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Abgabe zuständig sei. Nur wenn der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, stehe dem Mitgliedstaat gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1788/2003 die Möglichkeit offen, die nicht gezahlten Beträge direkt beim Erzeuger zu erheben.

32

Der Rat der Europäischen Union habe diese strikte Formulierung jedoch in Absatz 12 der Erwägungsgründe zur VO (EWG) Nr. 1788/2003 sogleich wieder entkräftet. Nach den dort festgehaltenen Überlegungen sollte der Beitrag, den die Erzeuger zu der Abgabe zu leisten haben, nur deshalb durch den Abnehmer erhoben werden, weil dieser dazu am Besten in der Lage sei. Dies bedeute, dass es den Mitgliedstaaten offenstehe, sich über diesen Effizienzgedanken des Rates hinweg zu setzen, wenn es im Abgabenanmeldungsverfahren vorgesehen und eine Abgabenfestsetzung erforderlich sei oder es aus sonstigen wichtigen Gründen angebracht erscheine.

33

In einem Fall wie dem vorliegenden sei es sinnvoll, wenn die Finanzbehörde den Abgabenbescheid direkt an den Milcherzeuger richte, da so vermieden werde, dass der Abnehmer ggf. gegen den Schuldner zivilrechtlich vorgehen müsse.

34

Die Regelungen der MilchabgabenVO stünden dem auch nicht entgegen. Vielmehr sehe diese sogar ausdrücklich vor, dass die Durchführung dieser VO und der EG-Milchabgabenregelung in erster Linie der Bundesfinanzverwaltung und erst danach in deren Auftrag dem Abnehmer (Käufer) obliege, § 3 MilchabgabenVO. Die Mitgliedstaaten seien deshalb durch Art. 13 i.V.m. Art. 11 VO (EWG) Nr. 1788/2003 nicht gehindert, festzusetzende Abgabenbeträge durch die Hauptzollämter direkt beim Erzeuger erheben zu lassen.

2.

35

Hinsichtlich der Verwendung der „überschüssigen“ Abgaben verweist das HZA auf Art. 13 Abs.1 VO (EWG) Nr. 1788/2003, wonach der Mitgliedstaat den Überschussbetrag ganz oder teilweise zur Finanzierung von Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 1 a verwenden und/oder ihn ganz oder teilweise den Erzeugern zurück erstattenkönne. D.h., die Bundesrepublik sei zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet, einen sog. Überschussbetrag entsprechend zu verwenden. Sie habe von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so dass die Milchabgabe stets an die EU (EAGFL – Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft) abzuführen sei (Hinweis auf Abs. 6 der Erwägungsgründe zur VO (EWG) Nr. 1788/2003).

36

Unabhängig davon handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der nachträglichen Erhebung der Milchabgabe auch nicht um einen Überschussbetrag, sondern lediglich um die Korrektur des abgeschlossenen Milchwirtschaftsjahres. Die dabei entstanden Milchabgabe würde genauso behandelt wie die regulär angefallene Milchabgabe. Könnte sie nachträglich nicht mehr erhoben werden, würden Erzeuger, die unrichtige Angaben gemacht haben, im Ergebnis einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen.

3.

37

Soweit die Klägerin die angebliche Rechtswidrigkeit der Berechnung der Abgabenhöhe mit der Bezugnahme auf Art. 11 VO (EG) Nr. 595/2004 begründe, sei zu entgegnen, dass diese Rechtsnorm keine mit § 14 MilchabgabenV vergleichbare Vorschrift darstelle. Während § 14 das Saldierungsverfahren regele, befasse sich Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 595/2004 mit den Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Abgabe der nach Abs. 2 VO (EG) Nr. 595/2004 geforderten Erklärung.

4.

38

Zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2014 führt das HZA aus, dass gerade aufgrund der von der Klägerin selbst angesprochenen Schwankungen der Milchleistung einer Kuh aufgrund der sog. Laktationsperiode sei das Errechnen der durchschnittlichen Milchmenge pro Tag über einen möglichst großen Zeitraum am sinnvollsten, da gerade dann diese Schwankungen mit einbezogen werden könnten. Gerade weil die Milchlieferungen tageweise großen Schwankungen unterliegen könne, könne nicht auf einen einzelnen Tag, hier der 17.03.2004, an dem angeblich der Kannentausch „vergessen“ worden sei, abgestellt werden.

5.

39

Mit Schriftsatz vom 02.05.2014  (Gerichtakte, Bl. 146 f) führt die Klägerin ergänzend aus, der Ausschluss von der Saldierung verstoße gegen Unionsrecht. In dem ebenfalls vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Az. VII R 9/12 (Urteil vom 16.04.2013), habe der BFH willkürlich von einer Vorlage an den EuGH abgesehen. Gegen die Entscheidung sei deshalb Verfassungsbeschwerde wegen der Entziehung des gesetzlichen Richters erhoben worden. Das Verfahren sei beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 817/14 anhängig.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Textziffern bezeichneten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage ist unbegründet.

42

Die Festsetzung der Milchabgabe ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

43

Gegenstand des Klageverfahrens ist gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung der Änderungsbescheid vom 16.01.2014, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2009 getreten ist. Das HZA war im Rahmen des noch anhängigen Klageverfahrens zur Änderung des Bescheides befugt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.2003, II B 121/01, BFH/NV 2004, 2).

II.

44

Der Beklagte war berechtigt, gegen die Klägerin eine Milchabgabe für die Überlieferung ihrer Anlieferungsreferenzmenge festzusetzen.

45

Maßgebende Rechtsgrundlagen für den hier vorliegenden Streitfall sind diejenigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts, die für den Zwölfmonatszeitraum galten, auf den sich der streitgegenständliche Abgabenbescheid bezieht, hier Februar und März 2005. Anzuwendende Rechtsgrundlage hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts ist mithin die ab 1. April 2004 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO 1788/2003) sowie die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO 595/2004).

46

Hinsichtlich des nationalen Rechts sind anzuwenden das Gesetz zur Durchführung der Marktorganisation (MOG) und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZusatzAbgV -) vom 12. Januar 2000 in der Fassung vom 09. August 2004 (jetzt: Milchabgabenverordnung - MilchAbgV, vgl. Art. 1 der Dritten VO zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung, BGBl. I 2004, 462 und BGBl. I 2004, 2143).

1.

47

Festsetzung der Milchabgabe durch das HZA

48

Entgegen der Auffassung der Klägerin war das HZA berechtigt, einen Bescheid zur Festsetzung der Milchabgabe gegenüber der Klägerin zu erlassen.

49

Der Bundesfinanzhof führt hierzu in seinem Beschluss vom 13.07.2011 (VII B 223/10, BFH/NV 2011, 1732) Folgendes aus:

50

„Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die von einem Milcherzeuger nach den einschlägigen Bestimmungen verwirkte Milchabgabe durch Bescheid der Finanzbehörde festgesetzt werden kann, wenn seitens der Molkerei von dem Milchgeld nicht einbehalten und in der dem HZA zu erstattenden Abgabeanmeldung nicht erfasst worden ist.“

51

Der BFH begründet dies unter Berufung auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) wie folgt:

52

§ 12 Abs. 2 Satz 1 MOG ermächtigt dazu, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken zu erlassen. Davon ist u.a. durch die hier ebenfalls noch anzuwendende Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung—MilchAbgV-, i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 2004, BGBl I, 2143) Gebrauch gemacht worden. Diese sieht zwar eine Abgabefestsetzung durch Bescheid für den Regelfall nicht vor, sondern verpflichtet vielmehr—vereinfacht gesagt—den Milchkäufer zu einer Anmeldung der Abgabe, welche eine behördliche Festsetzung naturgemäß erübrigt. Nach § 3 MilchAbgV sind indes die Behörden der Bundesfinanzverwaltung für die Durchführung der Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung zuständig, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie haben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG dabei die Abgabenordnung anzuwenden, nach deren § 155 Abs. 1 Satz 1 Abgaben grundsätzlich durch Bescheid festgesetzt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dass der Milchkäufer die Abgabe anzumelden hat, ist keine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift, die das HZA, wenn jener dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, daran hindern müsste, in diesem Fall die geschuldete Abgabe durch Bescheid festzusetzen.“

53

Entgegen der Auffassung der Klägerin findet diese im MOG i.V.m. der MilchabgV getroffene Zuständigkeitsregelung ihre Grundlage in der VO Nr. 1788/2004, denn Art. 13 der VO lautet wie folgt:

54

„Ist der Abnehmer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Abgabe gemäß Art. 11 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Abnehmer die nichtgezahlten Beiträge direkt beim Erzeuger erheben.“

55

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.01.2004, C 230/01)  - die im Übrigen zur VO Nr. 3950/92 erging, die eine dem Art. 13 entsprechende Regelung nicht enthielt – betrifft einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

2.

56

Nicht geschuldete überschüssige Abgabe und nicht zweckgerechte Verwendung

57

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erhebung der Abgabe auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine zusätzliche, „überschüssige“ Abgabe nach Abschluss des Milchwirtschaftsjahres 2004/2005 und nach Abführung der Abgabe an die Union für dieses Milchwirtschaftsjahr handelt. Die Milchabgabe ist vielmehr auch dann gegen den Milcherzeuger festzusetzen, wenn die nachträglich festgestellten Mehrlieferungen keinen Einfluss auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat an die Union abzuführende Abgabe haben.

58

Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern—ZfZ- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, ZfZ 2006, 373; und vom 30. März 2010 VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

59

Es entspricht somit den unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften, eine hinterzogene Milchabgabe auch dann gegen den Milcherzeuger festzusetzen, wenn die nachträglich festgestellten Mehrlieferungen keinen Einfluss auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat an die Union abzuführende Abgabe haben.

60

Die Unionsrechtswidrigkeit der Abgabenregelung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter Hinweis darauf begründen, dass das Abgabenaufkommen nicht zweckentsprechend verwendet würde. Richtig ist, dass Art. 22 VO Nr. 1708/2003 vorsieht, dass die Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet wird, und dass die Abgabe nach dem 22. Erwägungsgrund in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes dient und daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt werden sollte. Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris, mit Hinweis auf das Urteil  des FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

61

Schon vor dem Hintergrund, dass weder die Einnahmen aus der Milchgarantiemengenabgabe, noch die Ausgaben für die Ordnung des Agrarmarktes statisch sind, sondern vielmehr naturgemäß erheblichen, nicht korrespondierenden Schwankungen unterworfen sind, kann nicht verlangt werden, dass die Abgaben im Wirtschaftsjahr ihrer Einnahme auch zweckentsprechend verwendet werden (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris).

62

Ferner folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2004, dass Deutschland vom Gemeinschaftsrecht zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet ist, einen sog. Überschussbetrag zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen zu Gunsten von Erzeugern, die sich zur Aufgabe und Einschränkung ihrer Milcherzeugung verpflichtet haben, oder zur Rückerstattung an bestimmte Erzeugergruppen zu verwenden (BFH-Beschluss vom 30.03.2010, VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669 zum Art. 2 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3950/92). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Beschluss des BFH sei im Streitfall nicht einschlägig, da er noch auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe, geht ihre Auffassung fehl. Denn Art. 2 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3950/92 wurde inhaltlich unverändert in der Nachfolge-Verordnung, VO Nr. 1788/2004 - dort Art. 13 Abs. 1 - übernommen.

3.

63

Unterlassung der Saldierung

64

Das HZA hat zu Recht eine Saldierung der überlieferten Milchmenge mit den auf Landes- oder Bundesebene erfolgten Liefermengen abgelehnt.

65

Nach § 14 Abs. 1 Satz 7 ZusatzAbgV vom 12. Januar 2000 (BGBl I 2000, 27) in der im Streitfall maßgeblichen Neufassung der Milchabgabenverordnung vom 09.08.2004 (BGBl. I 2004, 2143) ist auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung genannten Datum (15. Mai) bekannt werden, das Ergebnis der Verrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Zusatzabgabenverordnung anzuwenden, es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Milchanlieferung gemacht. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist, so der BFH in seinem Beschluss vom 21.04.2009 (VII B 74/08, BFH/NV 2009, 1219), eindeutig; es kommt auch nicht darauf an, ob die Angaben über die tatsächlichen Milchlieferungen schuldhaft in unrichtiger bzw. unvollständiger Weise gemacht worden sind.

66

Im Streitfall steht außer Frage – und wird von der Klägerin auch nicht bestritten -, dass die Klägerin (vorsätzlich) unrichtige Angaben über die in den Monaten Februar und März 2005  tatsächlich abgelieferte Milchmenge gemacht hat. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz MilchabgV erfüllt, so dass die nachträglich festgestellte Milchmenge von der Saldierung ausgeschlossen ist.

III.

67

Schätzung der überlieferten Milchmenge

68

Die vom HZA vorgenommene Schätzung der von der Klägerin überlieferten Milchmenge ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

1.

69

Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung

70

Wie bereits oben (vgl. Ziffer II.1.) ausgeführt, gelten für die Durchführung der EG-Milchabgabenregelung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 MOG die Regelungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.

1.1.

71

Gem. § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde, hier das HZA, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

72

Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Auszugehen ist von dem aufgeklärten Sachverhalt. Es bedarf weiterhin der Feststellung, dass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Erst in diesem Stadium setzen die Schätzungsüberlegungen ein, die aus dem festgestellten Sachverhalt folgern, dass die Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen Höhe verwirklicht worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. 12.1984, VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).

73

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war das HZA dem Grunde nach zur Schätzung der von der Klägerin überlieferten Milchmenge berechtigt. Welche Menge an Milch von den Kühen der Klägerin auf den Namen des Landwirts W. abgeliefert wurde, war nachträglich für das HZA nicht mehr feststellbar, da Herr W. seine und die von der Klägerin „übernommene“ Milch insgesamt bei der Molkerei abgeliefert hatte. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

1.2.

74

Streitig ist allein die Höhe der der Klägerin zuzurechnenden Milchmenge.

75

Die vom HZA im Rahmen des Änderungsbescheides zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen, hier die Annahme von einer Milchproduktion von 27,08 kg Milch pro Kuh und Tag, die im Wege einer Durchschnittsberechnung bezogen auf das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 ermittelt worden ist, ist nicht zu beanstanden.

1.2.1.

76

Naturgemäß besteht bei der Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen eine Bandbreite möglicher Wertansätze (sog. Schätzungsrahmen). Soweit sich die Schätzung innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist sie nicht zu beanstanden. Die Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen bei der Sachaufklärung darf nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil erzielt gegenüber denjenigen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Es gilt das Verbot der Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen. Die Schätzungsungewissheit darf nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden kann. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt.

77

Die Vorschriften über die Schätzung erlauben es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als dies in der Regel (nach § 88 AO) geboten ist (sog. Reduzierung des Beweismaßes; vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; vom 14. August 1991, X R 86/88, BStBl II 1992, 128). Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit ("Überzeugung") reduziert sich in der Weise, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Dies bedeutet, dass sich das Gericht hinsichtlich nicht feststehender Tatsachen über gegebene Zweifel hinwegsetzen kann (BFH-Urteil vom 15.05.2002, X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).

78

Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich eine Schätzung erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt; wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich die Steuerbehörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen möchte (BFH-Urteil vom 13.07.2000, IV R 55/99, BFH/NV 2001, 3).

79

Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Sachverhalt der Verschleierung der tatsächlich der Klägerin zuzurechnenden Milchmenge – und damit letztlich der zu zahlenden Milchabgabe - in den Streitmonaten. Die Klägerin hat es unterlassen, dem HZA die von ihr in den Monaten Februar und März 2005 insgesamt produzierte bzw. die an den Landwirt W. „abgegebene“ Milchmenge zu beziffern, obwohl ihr dies zweifelsohne auch im Nachhinein - beispielsweise anhand der Abrechnungen mit Herrn W. - möglich gewesen wäre.

1.2.2.

80

Die vom HZA vorgenommen Schätzung der Überlieferung anhand des Durchschnittswertes der im Milchwirtschaftsjahres 2004/2005 ermittelten Milchproduktion des Landwirts W. liegt im Rahmen des zulässigen Schätzungsrahmens und ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, die Milchproduktion des Herrn W. sei in den relevanten Monaten Februar und März 2005 aufgrund erhöhter Kälbergeburten besonders hoch gewesen, hat die Klägerin weder für diese Monate konkret dargelegt, noch ist erkennbar, dass es gerade und ausschließlich in diesem Zeitraum zu vermehrten Kälbergeburten gekommen war. Der erkennende Senat erachtet es vielmehr als zutreffende Schätzgrundlage von einem das maßgebende Milchwirtschaftsjahr betreffenden Durchschnittswert auszugehen.

81

Gleichwohl verbleibende Schätzungsunschärfen und etwaige Fehlertoleranzen müssen - wie oben bereits dargelegt – von der Klägerin hingenommen werden.

IV.

82

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

83

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb hergestellte Milch sowie Milcherzeugnisse verkauft. Als Ergebnis einer bei der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung wurde (u.a.) festgestellt, dass diese im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 mit dem Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen ihre Direktverkaufs-Referenzmenge nicht --wie von ihr angemeldet-- um 720 225 kg, sondern um 928 505 kg überschritten hatte. Hinsichtlich der Differenz von 208 280 kg versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die Teilnahme am sog. Saldierungsverfahren und setzte mit Abgabenbescheid vom 20. Mai 2010 Milchabgabe gegen die Klägerin fest.

2

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Milchabgabe sei nach §§ 21, 24 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I 2004, 2143) zu Recht festgesetzt worden, weil die Klägerin mit der direkt verkauften Milch sowie den Äquivalenzmengen der Milcherzeugnisse, die das HZA zutreffend ermittelt habe, ihre Direktverkaufs-Referenzmenge überschritten habe. Da die Klägerin mit ihrer Abgabeanmeldung die ihre Direktverkaufs-Referenzmenge überschreitenden Mehrverkäufe nur unvollständig angegeben habe, sei sie mit diesen nachträglich ermittelten Mehrverkäufen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV vom Saldierungsverfahren ausgeschlossen. Nach Art. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 270/123) schuldeten Milcherzeuger dem betreffenden Mitgliedstaat die Abgabe allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Referenzmengen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob in dem Zwölfmonatszeitraum 2006/ 2007 die einzelstaatliche Referenzmenge überschritten worden sei.

3

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Abgabe dürfe nicht erhoben werden, weil die Bundesrepublik Deutschland der Union für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 keine Abgabe wegen Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge schulde. Auch sei § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV rechtswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Mit dem Ausschluss vom Saldierungsverfahren nach dieser Vorschrift werde nämlich eine Sanktion verhängt, für die es keine unionsrechtliche Rechtsgrundlage gebe. Darüber hinaus habe sie (die Klägerin) die vom HZA zugrunde gelegten Milchmengen in ihrem Betrieb gar nicht erzeugen können. In ihrem Betrieb werde die bei der Herstellung von Milcherzeugnissen als Restprodukt übrig bleibende Magermilch nicht vernichtet, sondern bei der Herstellung von Trinkmilch zur Reduktion des hohen Fettgehalts der Rohmilch dieser beigegeben. Dies sei unberücksichtigt geblieben, so dass bei der Berechnung der von ihr direkt verkauften und der Abgabenerhebung zugrunde gelegten Milchmengen ein Teil der Milch doppelt berücksichtigt worden sei.

4

Das HZA schließt sich der Auffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Der angefochtene Abgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

6

Die Milchabgabe ist zu Recht festgesetzt worden, weil die Klägerin im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 mit der von ihr direkt verkauften Milch sowie den verkauften Milcherzeugnissen ihre Direktverkaufs-Referenzmenge überschritten hat (§ 21 MilchAbgV).

7

1. Nach dem Ergebnis der bei der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung hat diese im o.g. Zwölfmonatszeitraum 897 524 kg Milch und Milcherzeugnisse in einer Menge, die dem Milchäquivalent von 603 601 kg entspricht, mithin insgesamt 1 501 125 kg Milch verkauft und damit ihre Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 572 620 kg um 928 505 kg überschritten. Mit ihrem Vorbringen, sie habe eine solche Menge Milch nicht erzeugt und direkt vermarktet, vielmehr sei die Berechnung der direkt verkauften Milchmenge unzutreffend, weil die doppelte Verwertung eines Teils der erzeugten Milch in ihrem Betrieb zu sowohl Milcherzeugnissen als auch zu Trinkmilch unberücksichtigt geblieben sei, kann die Klägerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach den für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG sind die von der Klägerin erzeugten und direkt verkauften Mengen Milch und Milchäquivalente richtig ermittelt und berechnet worden.

8

Danach hat das HZA die Menge der verkauften Milcherzeugnisse anhand der Verkaufsaufzeichnungen der Klägerin zutreffend festgestellt und auch die Äquivalente für die verkauften Rahmprodukte gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (VO Nr. 595/2004) der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (ABlEU Nr. L 94/22) zutreffend berechnet. Die Ermittlung der für die Herstellung der Milcherzeugnisse tatsächlich verwendeten Mengen gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 595/2004 kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Klägerin nach den Feststellungen des FG entsprechende Nachweise nicht vorgelegt hat. Die Revision behauptet zwar, die Klägerin habe "sehr wohl entsprechende Nachweise über die konkret in ihrem Betrieb erzeugte und zur Verarbeitung der Milcherzeugnisse verwendete Milch vorgelegt". Zulässige und begründete Revisionsgründe (§ 118 Abs. 2 FGO) sind damit jedoch nicht vorgebracht. Ein solcher Nachweis muss im Übrigen schon an dem Umstand scheitern, dass --wie vom FG festgestellt-- die Klägerin die von ihr selbst erzeugten Milchmengen nicht getrennt von den zugekauften Milchmengen gelagert hat.

9

Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei "mit Denk- und Logikgesetzen nicht vereinbar", dass die im Betrieb der Klägerin erzeugte Milchmenge, wie sie seitens des HZA berechnet und vom FG für zutreffend gehalten worden ist, in Anbetracht der Anzahl der dort gehaltenen Milchkühe hätte produziert werden können. Abgesehen davon, dass es sich bei den von der Revision zugrunde gelegten Milchmengen pro Kuh und Jahr lediglich um Durchschnittswerte handelt, die abweichende Werte durchaus denkgesetzlich zulassen, ist die Menge der im genannten Zwölfmonatszeitraum von der Klägerin verkauften Milcherzeugnisse unstreitig festgestellt. Nach den Feststellungen des FG ist das sich aus diesen Mengen ergebende Milchäquivalent auch richtig nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 VO Nr. 595/2004 i.V.m. § 25 MilchAbgV) berechnet worden. Geht man davon aus, dass die in diesen gesetzlichen Vorschriften festgelegten Umrechnungsfaktoren die Ermittlung zutreffender Äquivalente ermöglichen, bleibt jedenfalls die nach Denkgesetzen und Erfahrungssätzen nicht auszuschließende Möglichkeit, dass ein Teil der Milcherzeugnisse der Klägerin mit nicht angegebener hinzugekaufter Milch hergestellt worden ist. Anders als die Revision vorträgt, konnte der Verdacht der Verarbeitung sog. "Schwarzmilch" im Verlauf des Ermittlungsverfahrens zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeräumt werden. Führt aber die Berechnung der Milchäquivalente für direkt verkaufte Milcherzeugnisse zu einer Rohmilchmenge, deren Herkunft nicht geklärt werden kann, obliegt es nicht --wie die Revision meint-- dem HZA darzulegen, wie die errechneten Mengen erzeugt oder woher sie bezogen wurden.

10

Soweit die Revision nunmehr die ihrer Ansicht nach unzutreffend berechneten Verkaufsmengen mit einer doppelten Verwertung bestimmter Rohmilchmengen im Betrieb der Klägerin zu erklären versucht, handelt es sich um im Revisionsverfahren nicht zulässiges neues Tatsachenvorbringen.

11

Ob es sich bei Art. 12 Abs. 2 VO Nr. 595/2004, der unter bestimmten Voraussetzungen die Ermittlung von Milchäquivalenten auf der Grundlage des Milchkuhbestands gestattet, um eine Vorschrift handelt, welche die Schaffung einer entsprechenden nationalen Regelung erlaubt, oder --wie die Revision meint-- um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Unionsrechts, kann offenbleiben, weil seine Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. Die Bestimmung der Milchäquivalente auf der Grundlage der vermarkteten Erzeugnisse hat sich nach den Feststellungen des FG nicht als schwierig erwiesen.

12

2. Da die Klägerin mit ihrer Abgabeanmeldung vom 10. Mai 2007 eine nicht zutreffende Überschreitung ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge um lediglich 720 225 kg angab, ist sie --wie das FG zu Recht entschieden hat-- hinsichtlich der Differenz von 208 280 kg zu der nachträglich festgestellten Überschreitung in Höhe von 928 505 kg vom sog. Saldierungsverfahren ausgeschlossen.

13

Nach § 24 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 und § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV können auch nachträglich (d.h. nach dem auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgenden 15. Mai, vgl. für Direktverkäufe: Art. 11 Abs. 2 VO Nr. 595/2004) festgestellte Überlieferungen mit Unterlieferungen saldiert werden, falls nicht --wie im Streitfall-- der Milcherzeuger dem Hauptzollamt unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächlichen Milchverkäufe gemacht hat. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschriften ist dabei ein Verschulden des Milcherzeugers nicht Voraussetzung für den Ausschluss vom Saldierungsverfahren (Senatsbeschluss vom 21. April 2009 VII B 74/08, BFHE 225, 184, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 223).

14

Anders als die Revision meint, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Sanktion, für die es einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Unionsrecht bedürfte.

15

Nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 obliegt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Milcherzeugern, die überliefert haben, ungenutzte Teile zugewiesener Referenzmengen proportional zuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 5. Mai 2011 C-230/09 und C-231/09 --Etling und Etling--, ZfZ 2011, 185, Rz 52; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373). Schaffen sie solche Saldierungsregelungen, sind ungenutzte Referenzmengen proportional zu den einzelbetrieblichen Referenzmengen der Milcherzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien entweder auf nationaler Ebene oder auf der Ebene des Abnehmers und danach ggf. auf einzelstaatlicher Ebene (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und b VO Nr. 1788/2003) zuzuweisen; weitere unionsrechtliche Vorgaben bestehen nicht.

16

Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber mit § 14 MilchAbgV im Sinne einer Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen nach eigenen objektiven Kriterien Gebrauch gemacht (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 VII R 23/08, BFHE 238, 287, ZfZ 2012, 267). Insoweit war ihm vom Unionsgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingeräumt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2011, 185, Rz 73 ff.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17). Indem sich der deutsche Verordnungsgeber mit § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV dafür entschieden hat, nach dem auf einen Zwölfmonatszeitraum folgenden 15. Mai bekannt gewordene Überlieferungen nur in das Saldierungsverfahren einzubeziehen, soweit keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Milchlieferungen gemacht worden sind, hat er seinen unionsrechtlichen Ermessensspielraum nicht überschritten. Es ist nicht erkennbar, dass Grundsätze des Unionsrechts dieser Einschränkung der Saldierungsmöglichkeit entgegenstehen. Der Verordnungsgeber hätte nach dem 15. Mai bekannt gewordene Überlieferungen auch vollständig von der Saldierung ausnehmen (vgl. die frühere Milch-Garantiemengen-Verordnung) oder sogar auf die Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen ganz verzichten können. Einen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung gibt es nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285).

17

Die Versagung der Saldierung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 MilchAbgV ist somit eine dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers entsprechende Beschränkung der Saldierungsmöglichkeit, jedoch keine dem Milcherzeuger auferlegte Sanktion. Mit den gemäß Art. 11 Abs. 3 und 4 VO Nr. 595/2004 für den Fall nicht fristgerecht abgegebener oder unrichtiger Erklärungen vorgesehenen Rechtsfolgen in Gestalt zusätzlich zu leistender Beträge bzw. des Entzugs der Referenzmenge ist diese Beschränkung einer Vergünstigung, auf deren Gewährung der Milcherzeuger keinen unionsrechtlichen Anspruch hat, nicht zu vergleichen.

18

3. Anders als die Revision meint, steht der Erhebung der Milchabgabe nicht entgegen, dass im Zwölfmonatszeitraum 2006/ 2007 die Gesamtmenge der Lieferungen und Direktverkäufe die einzelstaatliche Referenzmenge nicht überschritt und die Bundesrepublik Deutschland daher der Union keine Abgabe für diesen Zwölfmonatszeitraum schuldete.

19

Der erkennende Senat hat für Streitfälle, auf welche noch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 405/1) anzuwenden war, unter Hinweis auf deren Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 sowie auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L  57/12) entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht (Senatsbeschlüsse in BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17, und in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, denn die genannten Vorschriften finden sich in entsprechender Weise in Art. 4 Unterabs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 der im Streitfall anzuwendenden VO Nr. 1788/2003 sowie in Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 595/2004. Darüber hinaus machen Art. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 sowie der 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung deutlich, dass es für die Abgabepflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt, die Heranziehung zur Abgabe also auf seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm über seine Referenzmenge hinaus vermarktete Milch beruht (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

20

Verhielte es sich so --wie die Revision meint--, dass der jeweilige Mitgliedstaat zunächst die Höhe der an die Union zu entrichtenden Milchabgabe zu ermitteln hat und dieser Betrag anschließend auf die ihre Referenzmenge überschreitenden Milcherzeuger verhältnismäßig verteilt wird, bedürfte es weder der Möglichkeit einer Saldierung gemäß Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 noch der Regelung in Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 über die Verwendung erhobener Milchabgaben, welche die an die Union abzuführende Abgabe übersteigen.

21

Auch die Vorschriften über die Zeitpunkte der Entrichtung der Milchabgabe durch die Abnehmer bzw. die Direktverkäufer an den Mitgliedstaat (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4 VO Nr. 1788/2003; Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 595/2004; § 19 Abs. 1, § 24 Satz 3 MilchAbgV) und durch den Mitgliedstaat an die Union (Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003) machen deutlich, dass es i.S. des Art. 4 VO Nr. 1788/2003 um die Aufteilung einer erst fällig werdenden Abgabe des Mitgliedstaats geht, deren voraussichtliche Höhe anhand der festgestellten Überschreitungen verfügbarer Anlieferungs-Referenzmengen bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen --ggf. berichtigt durch sog Saldierungen-- ermittelt wird. Werden Überschreitungen verfügbarer Referenzmengen erst nachträglich ermittelt, ohne dass diese am Saldierungsverfahren teilnehmen, kann dies dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Summe einen höheren Abgabenbetrag von den Milcherzeugern erhebt, als er an die Union abzuführen hat.

22

Dass ein solches Ergebnis unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373 ausgeführt. Daran ist festzuhalten. Da die Mitgliedstaaten zur Einführung sog. Saldierungsverfahren unionsrechtlich nicht verpflichtet sind, sondern von der Neuzuweisung nicht genutzter Referenzmengen absehen können, kann --was auch die Revision einräumt-- unter solchen Voraussetzungen die Gesamtmenge der Überlieferungen eines Zwölfmonatszeitraums durchaus geringer sein als die einzelstaatliche Referenzmenge. Daraus wird deutlich, dass es das Unionsrecht zulässt, wenn trotz nicht bestehender Abgabeschuld des betreffenden Mitgliedstaats dieser gleichwohl Milchabgabe von dem Milcherzeuger, der seine verfügbare Referenzmenge überschritten hat, erhebt. Wenn die Revision demgegenüber meint, dies sei anders zu sehen, wenn ein Mitgliedstaat --wie vorliegend die Bundesrepublik Deutschland-- "eine vollständige Saldierung angeordnet" habe, verkennt sie, dass § 14 MilchAbgV eben keine "vollständige Saldierung" vorschreibt, sondern bestimmte Referenzmengenüberschreitungen von der Saldierung ausnimmt.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Tatbestand

1

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) durch Abgabebescheid eine Milchabgabe festgesetzt worden, weil im Milchwirtschaftsjahr 2004/05 Milch an die Molkerei geliefert worden sei, die seinem Betrieb zuzurechnen sei, für deren Lieferung er jedoch nicht über eine Milchquote verfügt habe. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben.

2

Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts erhobenen Beschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf folgende beiden Fragen:

3

1. "Ist die Erhebung einer Abgabe auf dem Milchsektor unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vom 29. September 2003 eingeführten Veränderungen (die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Abgabe; die Erzeuger schulden dem Mitgliedstaat die Abgabe; Wechsel der Schuldnerschaft; es wird durch die EU gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Abgabe erhoben) noch verfassungsgemäß und erfüllt sie noch die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer Abgabenerhebung?"

4

2. "Kann § 155 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die antragslose Festsetzung von Milchabgaben herangezogen werden und ist eine derartige Festsetzung von Milchabgaben gegenüber einem Milcherzeuger, ohne dass dieser einen solchen Antrag auf Festsetzung gestellt hat, mangels anderer gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig?"

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

6

1. Die Abgabeerhebung hat in der im Streitfall noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschafen --ABlEG-- Nr. L 270/123) i.V.m. den dazu ergangenen ergänzenden deutschen Regelungen eine hinreichende rechtliche Grundlage.

7

Nach Art. 3 dieser Verordnung schuldeten zwar, wie die Beschwerde richtig darstellt, die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Abgabe, und zwar insoweit, als sich diese aus der Überschreitung der festgelegten einzelstaatlichen Referenzmenge ergab. Diese Überschreitung war auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festzustellen und von dem einzelnen Mitgliedstaat gemäß den Art. 10 und 12 der Verordnung auf die Erzeuger aufzuteilen, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Referenzmengen beigetragen haben.

8

Ob sich diese Regelungen, wie die Beschwerde meint, dahin charakterisieren lassen, dass die Gemeinschaft einerseits eine von dem Marktbürger seinem Mitgliedstaat geschuldete Abgabe und andererseits eine von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschuldete Abgabe eingeführt habe, und ob der Gemeinschaft, wie die Beschwerde weiter geltend macht, für Letzteres die Regelungskompetenz fehlte, bedarf keiner ins Einzelne gehenden Erörterung. Wäre dies der Fall und hätte der Gemeinschaft nach dem damals maßgeblichen Vertragsrecht die Befugnis gefehlt, den Mitgliedstaaten finanzielle Lasten aufzuerlegen --auch hinsichtlich solcher Abgaben, die wie die Milchabgabe auf Abwälzung bzw. "Aufteilung" auf die Marktteilnehmer angelegt sind--, würden dadurch jedenfalls Rechte des Antragstellers nicht verletzt, so dass in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gemeinschaft (heute: Union) ermächtigt war, ihren Mitgliedern Abgaben aufzuerlegen. Dass sie eine solche Ermächtigung hinsichtlich der Begründung einer Abgabenlast von Marktteilnehmern besaß (und noch heute besitzt), sich des Instruments der Abgabenerhebung also im Rahmen der Marktorganisationen insoweit bedienen darf, und dass sie in diesem Zusammenhang vorsehen kann, dass eine solche Abgabe von dem betreffenden Mitgliedstaat verwaltet (also insbesondere gegen den Abgabeschuldner festgesetzt und bei ihm erhoben) wird, ist bisher noch niemals bezweifelt worden und ist nicht zu bezweifeln. Auch die Beschwerde trägt jedenfalls keine nachvollziehbaren rechtlichen Erwägungen vor, aus welchen Bestimmungen des hier einschlägigen Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union und des Vertrages von Nizza (ABlEG Nr. C 2001, 80) oder aus welchen allgemeinen Rechtsgrundsätzen sich diesbezüglich Zweifel ergeben könnten. Vielmehr sieht Art. 34 Abs. 2 EGV ausdrücklich vor, dass die gemeinschaftsrechtlich gestaltete Organisation der Agrarmärkte "alle erforderlichen Maßnahmen einschließen kann". Dass dann aber, wie die Beschwerde geltend macht, solchen Maßnahmen die Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes entgegenstehen könnten, obgleich die vorgenannten Verträge in Deutschland gemäß diesen Bestimmungen ratifiziert worden sind, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen.

9

2. Es bedarf ebenso wenig der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die von einem Milcherzeuger nach den einschlägigen Bestimmungen verwirkte Milchabgabe durch Bescheid der Finanzbehörde festgesetzt werden kann, wenn sie --wie hier-- seitens der Molkerei von dem Milchgeld nicht einbehalten und in der dem HZA zu erstattenden Abgabeanmeldung nicht erfasst worden ist.

10

§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) ermächtigt dazu, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken zu erlassen. Davon ist u.a. durch die hier ebenfalls noch anzuwendende Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung --MilchAbgV--, i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 2004, BGBl I, 2143) Gebrauch gemacht worden. Diese sieht zwar eine Abgabefestsetzung durch Bescheid für den Regelfall nicht vor, sondern verpflichtet vielmehr --vereinfacht gesagt-- den Milchkäufer zu einer Anmeldung der Abgabe, welche eine behördliche Festsetzung naturgemäß erübrigt. Nach § 3 MilchAbgV sind indes die Behörden der Bundesfinanzverwaltung für die Durchführung der Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung zuständig, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie haben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG dabei die Abgabenordnung anzuwenden, nach deren § 155 Abs. 1 Satz 1 Abgaben grundsätzlich durch Bescheid festgesetzt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dass der Milchkäufer die Abgabe anzumelden hat, ist keine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift, die das HZA, wenn jener dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, daran hindern müsste, in diesem Fall die geschuldete Abgabe durch Bescheid festzusetzen.

11

Dass der Abgabeschuldner, worauf die Beschwerde an sich richtig hinweist, nach § 12 Abs. 6 MOG verlangen kann, dass die Höhe der Milchabgabe durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird, ändert daran nichts. Es betrifft, wie sich aus der Systematik der Vorschrift klar ergibt, lediglich den --hier nicht gegebenen-- Fall, dass der Abgabeschuldner nicht damit einverstanden ist, in welcher Weise der Abnehmer seiner Milch, also die Molkerei, die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 MOG zum Einbehalten und Abführen der Milchabgabe verpflichtet werden kann und durch § 19 MilchAbgV auch verpflichtet worden ist, diese Pflicht erfüllt hat, also die Abgabe vom Milchgeld abgezogen, einbehalten, beim HZA angemeldet und an dieses abgeführt hat.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Mitarbeiter einer Molkerei in Hessen, die sowohl von hessischen als auch von thüringischen Milcherzeugern beliefert wurde. Da thüringische Milcherzeuger die ihnen zugeteilten Referenzmengen seinerzeit zum Teil nicht ausnutzten, während hessische Betriebe mehr Milch erzeugten, als sie nach ihren verfügbaren Referenzmengen liefern durften, eine sog. Ost-West-Saldierung jedoch nicht zulässig war, schufen der Kläger und ein anderer Mitarbeiter der Molkerei etwa ab 1995 die Möglichkeit, die in hessischen Betrieben erzeugte Milch auf thüringische Erzeugernummern zu buchen. Nachdem diese Manipulationen aufgedeckt worden waren, wurden die hinterzogenen Milchabgaben der Zwölfmonatszeiträume 1995/1996 bis 1998/1999 gegen die betreffenden Milcherzeuger festgesetzt und gegen den Kläger sowie den anderen Mitarbeiter der Molkerei Haftungsbescheide erlassen. Außerdem wurden beide wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt.

2

Später stellte sich heraus, dass die für den Zwölfmonatszeitraum 1997/1998 erfassten Lieferungen eines hessischen Betriebs nicht dem zunächst in Anspruch genommenen vermeintlichen Inhaber, sondern dessen Vater (L) als Milcherzeuger zuzurechnen waren. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hob daraufhin den an den Sohn gerichteten Abgabenbescheid auf und nahm mit entsprechend geändertem Haftungsbescheid mit verbundener Zahlungsaufforderung den Kläger auf Zahlung der Milchabgabe in Anspruch, während gegen L wegen des inzwischen über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens ein Abgabenbescheid nicht mehr ergehen konnte.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab.

4

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

6

1. Die Frage, ob andere Personen als der jeweilige Milcherzeuger, die an der Hinterziehung von Milchabgaben mitgewirkt haben, als Haftungsschuldner für die hinterzogenen Abgaben herangezogen werden können, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie nach den maßgebenden Vorschriften eindeutig zu beantworten und zu bejahen ist.

7

Wer eine Steuerhinterziehung begeht, haftet nach § 71 der Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern. Dass es sich bei der Verschleierung der die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Milchlieferungen des L durch Verrechnung dieser Lieferungen mit Referenzmengen anderer Erzeuger um eine Steuerhinterziehung gehandelt hat und der Kläger und der andere Mitarbeiter der Molkerei diese Steuerhinterziehung begangen haben, indem sie Milchlieferungen an die Molkerei unter fremden Erzeugernummern ermöglichten, steht außer Zweifel und wird auch von Seiten der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.

8

Es besteht auch kein Zweifel, dass neben dem die Abgabe schuldenden Milcherzeuger die gemäß § 71 AO vorgeschriebene Haftung anderer an einer Abgabenhinterziehung mitwirkender Personen für die hinterzogenen Milchabgaben mit den unionsrechtlichen Vorschriften über die Erhebung der Milchabgabe vereinbar ist. Art. 2 Abs. 1 der im Streitfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 405/1), dem zufolge die zu erhebende Abgabe auf die Erzeuger zu verteilen ist, die zur Überschreitung der Gesamtreferenzmenge beigetragen haben, regelt, wer Schuldner der Milchabgabe ist, steht aber nicht nationalen Vorschriften entgegen, welche die Heranziehung anderer Personen als Haftende für diese Schuld vorsehen.

9

Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Juli 1994 C-352/92 --Milchwerke Köln/Wuppertal-- (Slg. 1994, I-3385), auf das die Beschwerde sich beruft, folgt nichts anderes. Dort heißt es lediglich, die unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften sähen nicht vor, dass der Käufer als Abgabenpflichtiger an die Stelle des Erzeugers trete. Hingegen ist nach dieser Entscheidung im Fall der Abgabenhinterziehung die Inanspruchnahme anderer Personen als Haftende aufgrund nationaler Vorschriften nicht nur zulässig, sondern unionsrechtlich sogar geboten, denn die Mitgliedstaaten sind --wie der EuGH ausführt-- verpflichtet, betrügerische Verhaltensweisen wirksam zu bekämpfen und Ansprüche auf Einziehung oder Nacherhebung hinterzogener Steuern oder Abgaben oder auf Schadenersatz auf jede rechtliche Weise geltend zu machen.

10

2. Nicht klärungsbedürftig ist auch die weitere seitens der Beschwerde bezeichnete Frage, ob die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner auch im Fall einer Haftung für eine sog. Überschussabgabe i.S. des Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 3950/92, die mit keiner Zahlungspflicht des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber der Union verbunden ist, mit Unionsrecht vereinbar ist.

11

Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373; und vom 30. März 2010 VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669).

12

Entspricht es somit den unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften, eine hinterzogene Milchabgabe auch dann gegen den Milcherzeuger festzusetzen, wenn die nachträglich festgestellten Mehrlieferungen keinen Einfluss auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat an die Union abzuführende Abgabe haben, so ist nicht erkennbar, weshalb dies hinsichtlich der insoweit akzessorischen Haftungsschuld desjenigen, der an der Hinterziehung der Milchabgabe mitgewirkt hat, anders sein soll.

13

3. Die Frage, ob der Hinterzieher der Milchabgabe gemäß § 71 AO für diese auch dann haftet, wenn feststeht, dass bei steuerehrlichem Verhalten des Milcherzeugers keine Abgabenschuld entstanden wäre, ist nicht klärungsfähig. Sie könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet werden, weil ihr ein anderer Fall, nicht jedoch der Streitfall zugrunde liegt. Hätte sich nämlich L den Vorschriften gemäß verhalten und nicht die in seinem Betrieb erzeugte Milch unter einer fremden Erzeugernummer an die Molkerei geliefert, so wäre zweifellos eine Abgabenschuld entstanden und wäre Milchabgabe gegen ihn festgesetzt worden, da er --wie das FG festgestellt hat-- in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum über keine Referenzmenge verfügte.

14

In Anbetracht der weiteren Beschwerdebegründung soll Hintergrund der seitens der Beschwerde formulierten Frage möglicherweise sein, dass bei steuerehrlichem Verhalten des L dieser nicht in der Lage gewesen wäre, die Abgabenschuld zu begleichen, das HZA also ebenfalls leer ausgegangen wäre. Allerdings ist nicht erkennbar, weshalb in diesem Fall die Inanspruchnahme des Klägers im Wege der Haftung unzulässig sein sollte. Es ist gerade der Sinn der Haftungsvorschriften der AO, neben dem --ggf. zahlungsunfähigen-- Abgabenschuldner andere Personen, die den Schaden des Fiskus mit verursacht haben, zur Zahlung heranziehen zu können. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließt die Inanspruchnahme eines Haftenden nur dann aus, wenn dessen Verhalten für den Abgabeausfall nicht kausal werden konnte. Das FG hat im Übrigen nicht festgestellt, dass L bereits am Ende des Zwölfmonatszeitraums 1997/1998 zahlungsunfähig war und somit eine gegen ihn für diesen Zwölfmonatszeitraum festgesetzte Milchabgabe nicht hätte entrichten können.

15

Wenn die Beschwerde ihre formulierte Rechtsfrage außerdem dahin erläutert, die Molkerei hätte keine Lieferungen von L angenommen, dieser hätte also gar keine Milch vermarkten können, falls er wahrheitsgemäß angegeben hätte, ihr Erzeuger zu sein, so heißt das mit anderen Worten, L hätte bei ehrlichem Verhalten keine Möglichkeit gehabt, Milch zu liefern und auf diese Weise die Milchabgabe zu hinterziehen. Es ist indes nicht nachvollziehbar, woraus sich ergeben soll, dass eine Haftungsinanspruchnahme ausscheidet, wenn ohne den Tatbeitrag des Haftungsschuldners die betreffende Abgabe nicht hätte hinterzogen werden können und folglich ein Abgabeausfall nicht eingetreten wäre, oder warum es bei Marktordnungsabgaben an einem "Vermögensnachteil" des Fiskus fehlen soll, wenn ohne die Hinterziehungstaten eine Abgabe nicht hätte erhoben werden können.

16

4. Mangels klärungsbedürftiger bzw. klärungsfähiger Rechtsfragen ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht gegeben.

17

5. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht schlüssig dargelegt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb hergestellte Milch sowie Milcherzeugnisse verkauft. Als Ergebnis einer bei der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung wurde (u.a.) festgestellt, dass diese im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 mit dem Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen ihre Direktverkaufs-Referenzmenge nicht --wie von ihr angemeldet-- um 720 225 kg, sondern um 928 505 kg überschritten hatte. Hinsichtlich der Differenz von 208 280 kg versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die Teilnahme am sog. Saldierungsverfahren und setzte mit Abgabenbescheid vom 20. Mai 2010 Milchabgabe gegen die Klägerin fest.

2

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Die Milchabgabe sei nach §§ 21, 24 der Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (MilchAbgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I 2004, 2143) zu Recht festgesetzt worden, weil die Klägerin mit der direkt verkauften Milch sowie den Äquivalenzmengen der Milcherzeugnisse, die das HZA zutreffend ermittelt habe, ihre Direktverkaufs-Referenzmenge überschritten habe. Da die Klägerin mit ihrer Abgabeanmeldung die ihre Direktverkaufs-Referenzmenge überschreitenden Mehrverkäufe nur unvollständig angegeben habe, sei sie mit diesen nachträglich ermittelten Mehrverkäufen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV vom Saldierungsverfahren ausgeschlossen. Nach Art. 4 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 270/123) schuldeten Milcherzeuger dem betreffenden Mitgliedstaat die Abgabe allein aufgrund der Überschreitung ihrer verfügbaren Referenzmengen. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob in dem Zwölfmonatszeitraum 2006/ 2007 die einzelstaatliche Referenzmenge überschritten worden sei.

3

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Abgabe dürfe nicht erhoben werden, weil die Bundesrepublik Deutschland der Union für den Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 keine Abgabe wegen Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge schulde. Auch sei § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV rechtswidrig und dürfe nicht angewendet werden. Mit dem Ausschluss vom Saldierungsverfahren nach dieser Vorschrift werde nämlich eine Sanktion verhängt, für die es keine unionsrechtliche Rechtsgrundlage gebe. Darüber hinaus habe sie (die Klägerin) die vom HZA zugrunde gelegten Milchmengen in ihrem Betrieb gar nicht erzeugen können. In ihrem Betrieb werde die bei der Herstellung von Milcherzeugnissen als Restprodukt übrig bleibende Magermilch nicht vernichtet, sondern bei der Herstellung von Trinkmilch zur Reduktion des hohen Fettgehalts der Rohmilch dieser beigegeben. Dies sei unberücksichtigt geblieben, so dass bei der Berechnung der von ihr direkt verkauften und der Abgabenerhebung zugrunde gelegten Milchmengen ein Teil der Milch doppelt berücksichtigt worden sei.

4

Das HZA schließt sich der Auffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Der angefochtene Abgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

6

Die Milchabgabe ist zu Recht festgesetzt worden, weil die Klägerin im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 mit der von ihr direkt verkauften Milch sowie den verkauften Milcherzeugnissen ihre Direktverkaufs-Referenzmenge überschritten hat (§ 21 MilchAbgV).

7

1. Nach dem Ergebnis der bei der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung hat diese im o.g. Zwölfmonatszeitraum 897 524 kg Milch und Milcherzeugnisse in einer Menge, die dem Milchäquivalent von 603 601 kg entspricht, mithin insgesamt 1 501 125 kg Milch verkauft und damit ihre Direktverkaufs-Referenzmenge in Höhe von 572 620 kg um 928 505 kg überschritten. Mit ihrem Vorbringen, sie habe eine solche Menge Milch nicht erzeugt und direkt vermarktet, vielmehr sei die Berechnung der direkt verkauften Milchmenge unzutreffend, weil die doppelte Verwertung eines Teils der erzeugten Milch in ihrem Betrieb zu sowohl Milcherzeugnissen als auch zu Trinkmilch unberücksichtigt geblieben sei, kann die Klägerin im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Nach den für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG sind die von der Klägerin erzeugten und direkt verkauften Mengen Milch und Milchäquivalente richtig ermittelt und berechnet worden.

8

Danach hat das HZA die Menge der verkauften Milcherzeugnisse anhand der Verkaufsaufzeichnungen der Klägerin zutreffend festgestellt und auch die Äquivalente für die verkauften Rahmprodukte gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 (VO Nr. 595/2004) der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (ABlEU Nr. L 94/22) zutreffend berechnet. Die Ermittlung der für die Herstellung der Milcherzeugnisse tatsächlich verwendeten Mengen gemäß Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 VO Nr. 595/2004 kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Klägerin nach den Feststellungen des FG entsprechende Nachweise nicht vorgelegt hat. Die Revision behauptet zwar, die Klägerin habe "sehr wohl entsprechende Nachweise über die konkret in ihrem Betrieb erzeugte und zur Verarbeitung der Milcherzeugnisse verwendete Milch vorgelegt". Zulässige und begründete Revisionsgründe (§ 118 Abs. 2 FGO) sind damit jedoch nicht vorgebracht. Ein solcher Nachweis muss im Übrigen schon an dem Umstand scheitern, dass --wie vom FG festgestellt-- die Klägerin die von ihr selbst erzeugten Milchmengen nicht getrennt von den zugekauften Milchmengen gelagert hat.

9

Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei "mit Denk- und Logikgesetzen nicht vereinbar", dass die im Betrieb der Klägerin erzeugte Milchmenge, wie sie seitens des HZA berechnet und vom FG für zutreffend gehalten worden ist, in Anbetracht der Anzahl der dort gehaltenen Milchkühe hätte produziert werden können. Abgesehen davon, dass es sich bei den von der Revision zugrunde gelegten Milchmengen pro Kuh und Jahr lediglich um Durchschnittswerte handelt, die abweichende Werte durchaus denkgesetzlich zulassen, ist die Menge der im genannten Zwölfmonatszeitraum von der Klägerin verkauften Milcherzeugnisse unstreitig festgestellt. Nach den Feststellungen des FG ist das sich aus diesen Mengen ergebende Milchäquivalent auch richtig nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 VO Nr. 595/2004 i.V.m. § 25 MilchAbgV) berechnet worden. Geht man davon aus, dass die in diesen gesetzlichen Vorschriften festgelegten Umrechnungsfaktoren die Ermittlung zutreffender Äquivalente ermöglichen, bleibt jedenfalls die nach Denkgesetzen und Erfahrungssätzen nicht auszuschließende Möglichkeit, dass ein Teil der Milcherzeugnisse der Klägerin mit nicht angegebener hinzugekaufter Milch hergestellt worden ist. Anders als die Revision vorträgt, konnte der Verdacht der Verarbeitung sog. "Schwarzmilch" im Verlauf des Ermittlungsverfahrens zwar nicht bewiesen, aber auch nicht ausgeräumt werden. Führt aber die Berechnung der Milchäquivalente für direkt verkaufte Milcherzeugnisse zu einer Rohmilchmenge, deren Herkunft nicht geklärt werden kann, obliegt es nicht --wie die Revision meint-- dem HZA darzulegen, wie die errechneten Mengen erzeugt oder woher sie bezogen wurden.

10

Soweit die Revision nunmehr die ihrer Ansicht nach unzutreffend berechneten Verkaufsmengen mit einer doppelten Verwertung bestimmter Rohmilchmengen im Betrieb der Klägerin zu erklären versucht, handelt es sich um im Revisionsverfahren nicht zulässiges neues Tatsachenvorbringen.

11

Ob es sich bei Art. 12 Abs. 2 VO Nr. 595/2004, der unter bestimmten Voraussetzungen die Ermittlung von Milchäquivalenten auf der Grundlage des Milchkuhbestands gestattet, um eine Vorschrift handelt, welche die Schaffung einer entsprechenden nationalen Regelung erlaubt, oder --wie die Revision meint-- um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Unionsrechts, kann offenbleiben, weil seine Voraussetzungen im Streitfall nicht vorliegen. Die Bestimmung der Milchäquivalente auf der Grundlage der vermarkteten Erzeugnisse hat sich nach den Feststellungen des FG nicht als schwierig erwiesen.

12

2. Da die Klägerin mit ihrer Abgabeanmeldung vom 10. Mai 2007 eine nicht zutreffende Überschreitung ihrer Direktverkaufs-Referenzmenge um lediglich 720 225 kg angab, ist sie --wie das FG zu Recht entschieden hat-- hinsichtlich der Differenz von 208 280 kg zu der nachträglich festgestellten Überschreitung in Höhe von 928 505 kg vom sog. Saldierungsverfahren ausgeschlossen.

13

Nach § 24 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 und § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV können auch nachträglich (d.h. nach dem auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgenden 15. Mai, vgl. für Direktverkäufe: Art. 11 Abs. 2 VO Nr. 595/2004) festgestellte Überlieferungen mit Unterlieferungen saldiert werden, falls nicht --wie im Streitfall-- der Milcherzeuger dem Hauptzollamt unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächlichen Milchverkäufe gemacht hat. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Vorschriften ist dabei ein Verschulden des Milcherzeugers nicht Voraussetzung für den Ausschluss vom Saldierungsverfahren (Senatsbeschluss vom 21. April 2009 VII B 74/08, BFHE 225, 184, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 223).

14

Anders als die Revision meint, handelt es sich hierbei auch nicht um eine Sanktion, für die es einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Unionsrecht bedürfte.

15

Nach Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 obliegt es den Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie Milcherzeugern, die überliefert haben, ungenutzte Teile zugewiesener Referenzmengen proportional zuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 5. Mai 2011 C-230/09 und C-231/09 --Etling und Etling--, ZfZ 2011, 185, Rz 52; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373). Schaffen sie solche Saldierungsregelungen, sind ungenutzte Referenzmengen proportional zu den einzelbetrieblichen Referenzmengen der Milcherzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien entweder auf nationaler Ebene oder auf der Ebene des Abnehmers und danach ggf. auf einzelstaatlicher Ebene (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und b VO Nr. 1788/2003) zuzuweisen; weitere unionsrechtliche Vorgaben bestehen nicht.

16

Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber mit § 14 MilchAbgV im Sinne einer Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen nach eigenen objektiven Kriterien Gebrauch gemacht (Senatsurteil vom 22. Mai 2012 VII R 23/08, BFHE 238, 287, ZfZ 2012, 267). Insoweit war ihm vom Unionsgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts eingeräumt (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2011, 185, Rz 73 ff.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17). Indem sich der deutsche Verordnungsgeber mit § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV dafür entschieden hat, nach dem auf einen Zwölfmonatszeitraum folgenden 15. Mai bekannt gewordene Überlieferungen nur in das Saldierungsverfahren einzubeziehen, soweit keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben über Milchlieferungen gemacht worden sind, hat er seinen unionsrechtlichen Ermessensspielraum nicht überschritten. Es ist nicht erkennbar, dass Grundsätze des Unionsrechts dieser Einschränkung der Saldierungsmöglichkeit entgegenstehen. Der Verordnungsgeber hätte nach dem 15. Mai bekannt gewordene Überlieferungen auch vollständig von der Saldierung ausnehmen (vgl. die frühere Milch-Garantiemengen-Verordnung) oder sogar auf die Neuzuweisung ungenutzter Referenzmengen ganz verzichten können. Einen unionsrechtlichen Anspruch auf Saldierung gibt es nicht (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2006 VII B 37/05, BFH/NV 2007, 285).

17

Die Versagung der Saldierung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 MilchAbgV ist somit eine dem Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers entsprechende Beschränkung der Saldierungsmöglichkeit, jedoch keine dem Milcherzeuger auferlegte Sanktion. Mit den gemäß Art. 11 Abs. 3 und 4 VO Nr. 595/2004 für den Fall nicht fristgerecht abgegebener oder unrichtiger Erklärungen vorgesehenen Rechtsfolgen in Gestalt zusätzlich zu leistender Beträge bzw. des Entzugs der Referenzmenge ist diese Beschränkung einer Vergünstigung, auf deren Gewährung der Milcherzeuger keinen unionsrechtlichen Anspruch hat, nicht zu vergleichen.

18

3. Anders als die Revision meint, steht der Erhebung der Milchabgabe nicht entgegen, dass im Zwölfmonatszeitraum 2006/ 2007 die Gesamtmenge der Lieferungen und Direktverkäufe die einzelstaatliche Referenzmenge nicht überschritt und die Bundesrepublik Deutschland daher der Union keine Abgabe für diesen Zwölfmonatszeitraum schuldete.

19

Der erkennende Senat hat für Streitfälle, auf welche noch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (VO Nr. 3950/92) des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 405/1) anzuwenden war, unter Hinweis auf deren Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2, Abs. 2 Unterabs. 3 sowie auf Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABlEG Nr. L  57/12) entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht (Senatsbeschlüsse in BFHE 203, 243, ZfZ 2004, 17, und in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, denn die genannten Vorschriften finden sich in entsprechender Weise in Art. 4 Unterabs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 der im Streitfall anzuwendenden VO Nr. 1788/2003 sowie in Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 595/2004. Darüber hinaus machen Art. 4 Unterabs. 2 VO Nr. 1788/2003 sowie der 5. Erwägungsgrund zu dieser Verordnung deutlich, dass es für die Abgabepflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt, die Heranziehung zur Abgabe also auf seiner persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm über seine Referenzmenge hinaus vermarktete Milch beruht (Senatsbeschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373).

20

Verhielte es sich so --wie die Revision meint--, dass der jeweilige Mitgliedstaat zunächst die Höhe der an die Union zu entrichtenden Milchabgabe zu ermitteln hat und dieser Betrag anschließend auf die ihre Referenzmenge überschreitenden Milcherzeuger verhältnismäßig verteilt wird, bedürfte es weder der Möglichkeit einer Saldierung gemäß Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 noch der Regelung in Art. 13 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003 über die Verwendung erhobener Milchabgaben, welche die an die Union abzuführende Abgabe übersteigen.

21

Auch die Vorschriften über die Zeitpunkte der Entrichtung der Milchabgabe durch die Abnehmer bzw. die Direktverkäufer an den Mitgliedstaat (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4 VO Nr. 1788/2003; Art. 15 Abs. 1 VO Nr. 595/2004; § 19 Abs. 1, § 24 Satz 3 MilchAbgV) und durch den Mitgliedstaat an die Union (Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1788/2003) machen deutlich, dass es i.S. des Art. 4 VO Nr. 1788/2003 um die Aufteilung einer erst fällig werdenden Abgabe des Mitgliedstaats geht, deren voraussichtliche Höhe anhand der festgestellten Überschreitungen verfügbarer Anlieferungs-Referenzmengen bzw. Direktverkaufs-Referenzmengen --ggf. berichtigt durch sog Saldierungen-- ermittelt wird. Werden Überschreitungen verfügbarer Referenzmengen erst nachträglich ermittelt, ohne dass diese am Saldierungsverfahren teilnehmen, kann dies dazu führen, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Summe einen höheren Abgabenbetrag von den Milcherzeugern erhebt, als er an die Union abzuführen hat.

22

Dass ein solches Ergebnis unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der beschließende Senat bereits mit Beschluss in BFHE 213, 459, ZfZ 2006, 373 ausgeführt. Daran ist festzuhalten. Da die Mitgliedstaaten zur Einführung sog. Saldierungsverfahren unionsrechtlich nicht verpflichtet sind, sondern von der Neuzuweisung nicht genutzter Referenzmengen absehen können, kann --was auch die Revision einräumt-- unter solchen Voraussetzungen die Gesamtmenge der Überlieferungen eines Zwölfmonatszeitraums durchaus geringer sein als die einzelstaatliche Referenzmenge. Daraus wird deutlich, dass es das Unionsrecht zulässt, wenn trotz nicht bestehender Abgabeschuld des betreffenden Mitgliedstaats dieser gleichwohl Milchabgabe von dem Milcherzeuger, der seine verfügbare Referenzmenge überschritten hat, erhebt. Wenn die Revision demgegenüber meint, dies sei anders zu sehen, wenn ein Mitgliedstaat --wie vorliegend die Bundesrepublik Deutschland-- "eine vollständige Saldierung angeordnet" habe, verkennt sie, dass § 14 MilchAbgV eben keine "vollständige Saldierung" vorschreibt, sondern bestimmte Referenzmengenüberschreitungen von der Saldierung ausnimmt.

Tatbestand

1

(Überlassen von Datev)

2

Der Kläger lieferte in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milchmenge von 1.116.869 kg (einschließlich Fettkorrektur) an die ... GmbH (im folgenden GmbH). Die Gesamtlieferung übertraf die ihm zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge von 987.319 kg um 129.550 kg. Durch Saldierung erhielt der Kläger für den Zwölfmonatszeitraum eine zusätzliche Referenzmenge von 112.327 kg. Danach blieb eine Überlieferung von 17.223 kg.

3

Die Anmeldung für die Abgaben im Milchsektor der GmbH für den Zwölfmonatszeitraum vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 ging am 19. Juli 2005 beim Beklagten ein. Darin erklärte die GmbH eine Referenzmengenüberschreitung von 7.794.102 kg, wofür ein Abgabenbetrag i. H. v. 2.593.097,80 EUR entstand.

4

Mit Garantiemengenabrechnung vom 25. Juli 2005 teilte die GmbH dem Kläger mit, dass dieser aus seiner Überlieferung von 17.223 kg einen Betrag i. H. v. 5.730,09 EUR schulde.

5

Mit Schreiben vom 11. August 2005 legte der Kläger Einspruch gegen die Anmeldung der GmbH vom 15. Juli 2005 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 14. September 2005 abgelehnt hatte, war sowohl der nachfolgende Antrag beim erkennenden Senat (Beschluss vom 10. Februar 2006, 3 V 133/05), als auch die sich gegen diesen Beschluss richtende zugelassene Beschwerde beim BFH (Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06), erfolglos.

6

Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung, BGBl I 2004, 2143, MilchAbgV) rechtswidrig sei, da die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift, der § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) verfassungswidrig sei und gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Zudem handele es sich bei der Milchabgabe um eine zweckgebundene Abgabe, deren zweckentsprechende Abgabe infolge der im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 geltenden Rechtsgrundlagen praktisch ausgeschlossen gewesen sei, weswegen das Abgabenaufkommen entgegen der zwingenden Vorgabe des Art. 22 der Verordnung (EG) 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEG L 270/123) in den allgemeinen Finanzhaushalt geflossen bzw. an die Mitgliedstaaten zurück überwiesen worden sei.

7

Den Einspruch hat der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14. September 2007 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, dass eine Unvereinbarkeit des MOG und der MilchAbgV mit dem Grundgesetz nicht erkennbar sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers handele es sich bei der Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine gemeinschaftsrechtliche Abgabe, deren verordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

8

Mit am 04. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Mängel rechtswidrig sei.

9

So sei im Hinblick auf das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) der Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne von Art. 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Denn die MilchAbgV verletze den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 GG. Wegen der Einzelheiten nimmt der Kläger auf das vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. von August 2005 vollinhaltlich Bezug.

10

Die gemeinschaftsrechtlichen Mängel gründeten auf der Tatsache, dass der seit dem 29. September 2003 geltenden VO Nr. 1788/2003, die lediglich als Ausführungsverordnung zu betrachten sei, durch die versehentliche Aufhebung von Art. 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 148/13) die gemeinschaftsrechtliche Grundlage entzogen worden sei.

11

Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel deswegen, weil § 12 MOG aufgrund formeller Verfassungswidrigkeit nichtig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit beruhe darin, dass aufgrund der Neufassung des EU-Rechts über den Milchsektor ein Paradigmenwechsel eingetreten sei, der gerade auch wegen der nunmehr erdrosselnden Wirkung der Zusatzabgabe durch den nationalen Gesetzgeber habe nachvollzogen werden müssen.

12

Darüber hinaus beständen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des MOG und an der Verwaltungskompetenz für die Bundesfinanzverwaltung. Zudem sei § 12 MOG materiell verfassungswidrig, weil die nationalrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgabe nicht vorlägen. Diese Mängel führten insgesamt zu einer Verletzung sowohl von Gemeinschaftsgrundrechten, wie auch von Grundrechten des Klägers nach dem GG.

13

Im Übrigen werde der von Art. 22 der VO Nr. 1788/2003 geforderte zweckgebundene Einsatz der Milchabgabe nicht geleistet, was zur materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. So habe die jeweilige Meierei den sich im Falle einer Überschreitung der dem einzelnen Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge ergebenden Abgabenbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folge, also regelmäßig im Monat Juli eines jeden Jahres, einbehalten und an die Bundeskasse in Kiel abführen müssen, § 19 Abs. 5 MilchabgV. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten die Abgabe gemäß Art. 3 Abs. 1 2. HS VO Nr. 1788/2003 zu 99 % vor dem 01. Oktober eines jeden Jahres, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folge, an den EAGFL zu überweisen. Dessen Budgetjahr habe jedoch jeweils den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 15. Oktober des Folgejahres umfasst, so dass die Zahlungen der Mitgliedstaaten erst am Ende des Budgetjahres beim EAGFL eingingen und damit ihre vorgeschriebene Verwendung für das laufende Jahr praktisch ausgeschieden sei. Dieser Mangel sei erst durch die Änderung des Art. 3 der VO Nr. 1788/2003 mit Wirkung vom 03. Oktober 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEG L 265/8) beseitigt worden. Für das streitbefangene Milchwirtschaftsjahr ändere dies jedoch nichts an der zweckwidrigen Verwendung, die zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit führe.

14

Im Übrigen sei das Aufkommen aus der Erhebung der Abgabe nicht zur Finanzierung von Ausgaben im Milchsektor verwendet worden, sondern in den allgemeinen Haushalt geflossen bzw. an die Mitgliedstaaten zurücküberwiesen worden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vom 11. Juli 1989 Rs. C-265/87, EuGHE 1989 III, 2237) dürften Agrarabgaben, die in einem bestimmten Sektor erhoben werden, nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor eingesetzt werden. Dies ergebe sich aus. Art. 34 der VO (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABlEG L 239, S. 1), der die Zweckbindung der streitbefangenen Abgabe ausdrücklich festschreibe. Zwar gelte diese VO erst ab dem 01. Januar 2007, dies vermöge an der Zweckgebundenheit der Abgabe jedoch auch im streitigen Zwölfmonatszeitraum nichts zu ändern.

15

Aus den ihm, dem Kläger, zugänglichen Dokumenten der Gemeinschaft sei die Erfüllung des Erfordernisses der zweckgerechten Verwendung nicht ersichtlich. So habe das Abgabeaufkommen für das Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 i. H. v. 388.000.000,00 EUR, im Jahre 2004/2005 i. H. v. 364.000.000,00 EUR und im Jahre 2005/2006 i. H. v. 377.000.000,00 EUR betragen. Demgegenüber seien in dem Gesamthaushaltsplan der EU für 2005 folgende Ausgaben ausgewiesen, für 2003 91.883.088,14 EUR, 2004 487.000.000,00 EUR und 2005 166.000.000,00 EUR. Zwar seien im Gesamthaushaltsplan 2006 der EU Ausgaben für 2004 i. H. v. 490.089.045,47 EUR, für 2005 i. H. v. 446.000.000,00 EUR und für 2006 i. H. v. 389.000.000,00 EUR ausgewiesen worden, jedoch ließe sich aus diesen Zahlen nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe die im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 erhobene Abgabe tatsächlich zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet bzw. in welcher Höhe Abgabenbeträge auf das nächste Haushaltsjahr übertragen worden seien. Auch sei für den Kläger nicht zu erkennen, welche Kosten des Absatzes der die Referenzmenge überschreitenden Milchmenge bei der EU in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen zu decken gewesen seien.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 26. Februar und vom 18. Juli 2008 Bezug genommen.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Anmeldung für die Abgaben im Milchsektor der ... GmbH

19

vom 15. Juli 2005 in Höhe eines Teilbetrages von 36.099,95 EUR in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2007 aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die VO Nr. 1788/2003 nicht unverhältnismäßig sei, da sie maßgeblich zur Vermeidung von Überlieferungen im Milchsektor beitrage. Die VO Nr. 1788/2003 sei in diesem Sinn geeignet, denn durch das Erheben einer Abgabe könne eine Überproduktion wie sie auf dem Milchsektor herrsche, beseitigt werden. Sie sei auch erforderlich, da andere, aber ebenso wirksame Maßnahmen zur Zielerreichung nicht erkennbar seien. Die Abgabe sei auch angemessen. Im Gegensatz zum Vortrag des Klägers bestehe kein, auch kein wirtschaftlicher, Zwang zur Quotenüberschreitung, so dass die Erhebung der Abgabe auf einer freien Entscheidung des Klägers beruhe.

23

Entgegen dem Vortrag des Klägers werde die Milchabgabe auch nicht zweckentfremdet verwendet. Denn für die Beurteilung dieser Frage sei nicht der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend, sondern allein der Zweck, für den die Mittel schlussendlich verwendet werden.

24

Die durch Art. 22 VO Nr. 1788/2003 vorgeschriebene zweckgebundene Verwendung müsse nicht im streitigen Zwölfmonatszeitraum erfolgen, denn die EG-Regelung enthalte keine Zeitvorgaben für die Mittelverwendung. Die vom Kläger vorgetragenen Ausführungen zur Rückgabe der Mittel an die Mitgliedstaaten bzw. deren Zuführung in den allgemeinen Finanzhaushalt seien nicht nachweisbar und ebenso reine Spekulation, wie die Behauptung, dass sich ein Überschuss aus der Erhebung der Milchabgabe ergebe. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen für 1999 würden einen Deckungsgrad von 16,1 % der Gesamtausgaben im Milchsektor durch die Zusatzabgabe ergeben. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass bis zum streitgegenständlichen Zwölfmonatszeitraum ein Überschuss aus der Abgabenerhebung habe erzielt werden können.

25

Dem Gericht lag ein Heft Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Verfahrensakten 3 V 133/05 und 3 V 117/06 vor.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.

27

Der Klage ist unbegründet.

28

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Abgabenbetrag festgesetzt.

29

Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind diejenigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts heranzuziehen, die für den Zwölfmonatszeitraum galten, auf den sich der streitgegenständliche Abgabenbescheid bezieht (01. April 2004 bis 31. März 2005). Dies sind hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts die VO Nr. 1788/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO Nr. 595/2004). Hinsichtlich des nationalen Rechts sind dies das MOG und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung, BGBl I 2000, 27, ZusAbgV) vom 12. Januar 2000 und die MilchAbgV vom 09. August 2004.

30

1.Die streitgegenständliche Abrechnung ist mit den Vorschriften der ZusAbgV und der MilchAbgV vereinbar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 MilchAbgV. Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnung der Höhe nach sprechen, hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind sie aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen erkennbar.

31

2.Der Gültigkeit der MilchAbgV stehen auch - entgegen der Ansicht des Klägers - weder Art. 80 GG noch Art. 20 GG entgegen.

32

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die ZusAbgV nicht deshalb gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, weil sie in ihrer Präambel lediglich ihre bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nicht hingegen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage anführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. September 2004 3 C 35/03, BVerwGE 121, 382 ff., NVwZ 2005, 337 ff. m. w. N.). Dies gilt in gleicher Weise für die Nachfolgevorschrift in Gestalt der MilchAbgV.

33

b) Die § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MilchAbgV dar. Insbesondere entspricht die darin enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 20 GG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.). Dies ist selbst unter Anwendung des Maßstabs des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf das in § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht der Fall.

34

Die Höhe der Abgabe ist in Art. 2 VO Nr. 1788/2003 eindeutig geregelt, wobei die Art. 10 und 12 dieser Verordnung und Art. 10 VO Nr. 595/2004 detaillierte Bestimmungen zur Berechnung der Abgabe enthalten und Art. 6 VO Nr. 1788/2003 eine ausreichend bestimmte Regelung für die Ermittlung der einzelbetrieblichen Referenzmenge darstellt. Insbesondere die Regelung in Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 ist nicht wegen der Einräumung eines Regelungsspielraums an die Mitgliedsstaaten unbestimmt. Der vom Erzeuger zu zahlende Betrag wird hiernach proportional zu den Referenzmengen des einzelnen Erzeugers festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Festlegung abweichend hiervon nach anderen objektiven Kriterien festzulegen. Da Deutschland von dieser Möglichkeit in Kenntnis ihrer Existenz keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es insoweit mit Willen des nationalen Gesetzgebers bei der gemeinschaftsrechtlichen Grundregelung, die hinreichend bestimmt ist.

35

Die inhaltliche Bestimmtheit der EG-Milchabgabenregelung ist auch nicht - wie der Kläger meint - vom Auslaufdatum für das Quotensystem insgesamt abhängig. Ob und ggf. für welchen Zeitraum dieses System künftig aufrecht erhalten wird, ist für die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit seiner Regelungen ohne Bedeutung.

36

c) Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist dem Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Entscheidung darüber übertragen worden, ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Abgabe erhoben wird und wie diese berechnet wird (vgl. BFH in BFHE 203, 243). Dem schließt sich der Senat im vollen Umfang an. Diese zu den früheren Regelungen über die Zusatzabgabe für Milch ergangene Rechtsprechung gilt inhaltlich auch nach Erlass der hier zu prüfenden Vorschriften unverändert fort.

37

Dem entspricht auch die Feststellung von Prof. Dr. Z. in seinem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten, wonach einzelstaatliche Ermessensspielräume hinsichtlich der Abgabenerhebung auch nach den im Streitfall der Entscheidung zugrunde zu legenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen an sich nicht bestehen, sondern lediglich bei der näheren Ausgestaltung der Referenzmenge und dabei insbesondere im Hinblick auf nachfolgende Gesamtsaldierungen und Übertragungsmöglichkeiten (vgl. Rechtsgutachten S. 41).

38

Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BVerwG in NVwZ 2005, 337 ff. die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG dem gegenüber damit begründet, dass schon durch die VO Nr. 3950/92 die vorherigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlich knapper gefasst und den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume zur Verfolgung einer eigenen Marktstruktur eröffnet hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Regelungen und eingeräumten Ermessensspielräume hinsichtlich der nachfolgenden Gesamtsaldierungen entsprechen auch in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung inhaltlich im Wesentlichen deren Vorgängervorschriften und begründen damit keine neuen, durch den nationalen Gesetzgeber nunmehr auszufüllende Ermessensspielräume.

39

Ob - wie der Kläger meint - dadurch ein Paradigmenwechsel eingetreten ist, dass der deutsche Verordnungsgeber aufgrund der ihm erstmals in der vorgenannten Gemeinschaftsvorschrift und in der nachfolgenden VO Nr. 1788/2003 eingeräumten Ermächtigung das vorherige Übertragungssystem durch ein anderes ersetzt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die damit zusammen hängenden verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen nur die Einführung des neuen Übertragungssystems. Die diesbezüglichen Regelungen sind jedoch vorliegend nicht streitentscheidend. Es ist vom Kläger weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar, dass diese Regelungen Einfluss auf die Höhe der mit der streitgegenständlichen Anmeldung berechneten Zusatzabgabe des Antragstellers haben konnten. Dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger im Erhebungszeitraum Übertragungsgeschäfte durchgeführt hätte oder hätte durchführen wollen. Selbst wenn die vom Kläger geäußerten Zweifel daran durchgreifen, ob die VO Nr. 3950/92 und die VO Nr. 1788/2003 hinsichtlich ihrer Regelungen über die Möglichkeiten einer Übertragung von Referenzmengen und deren Einziehung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, könnte dies nicht die Rechtswidrigkeit der, wie dargelegt, auf einer rechtsstaatlich ausreichenden Grundlage beruhenden Abgabenerhebung im Falle des Klägers zur Folge haben, welcher von diesen eben erwähnten Regelungen nicht betroffen ist (vgl. BFH in BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.).

40

d) Die streitgegenständliche Anmeldung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Bundesgesetzgeber für den Erlass von § 12 MOG nicht zuständig gewesen wäre oder die Zusatzabgabe nicht der Verwaltung durch die Bundesfinanzverwaltung unterliegen würde. Die aufgrund der EG-Milchabgabenregelung durch die MilchAbgV geregelte Zusatzabgabe, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anmeldung ist, ist keine Steuer, sondern eine wirtschaftslenkende Maßnahme besonderer Art. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers dafür ergibt sich aus Art. 74 Nr. 17 GG (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Januar 1965 1 BvR 213/58, BVerfGE 18, 315). Dies gilt auch nach der inzwischen erfolgten Neufassung von Art. 72 Abs. 2 GG, deren verschärfte Regelungsanforderungen sie erfüllt, und der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung des MOG unverändert. Die Verwaltungshoheit der Bundesfinanzbehörden für die Zusatzabgabe ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG. Hiernach werden auch die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch diese Behörden verwaltet.

41

e) Soweit der Kläger der Ansicht ist, § 12 MOG sei materiell verfassungswidrig, weil die Zusatzabgabe die nationalen Anforderungen an eine Sonderabgabe nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht erfüllten, verkennt er, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar ist. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BVerfG bezieht sich eindeutig nur auf Sonderabgaben, deren Erhebung durch den deutschen Gesetzgeber angeordnet worden ist. Dies ist vorliegend - wie bereits dargelegt - gerade nicht der Fall. Die Erhebung der Zusatzabgabe erfolgt ausschließlich aufgrund der bereits genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, diese Regelungen in nationales Recht umzusetzen und eine ordnungsgemäße Erhebung der Zusatzabgabe durchzuführen. Die Tatsache, dass nach Art. 3 VO Nr. 1788/2003 die Mitgliedstaaten und nicht der einzelne Erzeuger Schuldner der Gemeinschaft für diese Abgabe ist, vermag an dem gemeinschaftsrechtlichen Rechtscharakter der von den einzelnen Erzeugern gegenüber den Mitgliedsstaaten geschuldeten Abgabenbeträge nichts zu ändern. Auch deren Schuldnerschaft und Erhebung ist - ohne dass den Mitgliedsstaaten insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre - in Art. 4 und 10 VO Nr. 1788/2003 geregelt. Da dem deutschen Gesetzgeber gerade kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Abgabenverpflichtung als solches eingeräumt worden ist, besteht insoweit auch keine Grundrechtsbindung nach deutschen Verfassungsrecht (ebenso Prof. Dr. Z., S. 43 des Rechtsgutachtens). Damit lässt sich auch kein Grundrechtsverstoß oder ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der deutschen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Erhebung einer Abgabe im Milchsektor feststellen (vgl. Prof. Dr. Z., S. 44 des Rechtsgutachtens).

42

Im Übrigen verweist der erkennende Senat zur Begründung auf den BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06.

43

3.Soweit der Kläger im Nachgang zu der vorgenannten Entscheidung nunmehr vorträgt, dass eine zweckgerechte Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechend Art. 22 VO Nr. 1788/2003 nicht erfolgt ist, kann die Klage auch damit keinen Erfolg haben. Die Abgabe brauchte entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach dem Verfahren des Art. 201 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 i. d. F. des Europäischen Unionsvertrages vom 07. Februar 1992 (ABlEG Nr. C 224/6) und i. d. F. durch den Vertrag von Amsterdam vom 02. Oktober 1997 (ABlEG 1997 Nr. C 340/1, EU) beschlossen zu werden.

44

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09. Juli 1985 (Rs. C-179/84, EuGHE 1985 III, 2301) betreffend die Mitverantwortungsabgabe im Milchsektor, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 131, S. 6) eingeführt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 05. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 203, S. 1) näher ausgestaltet worden ist, entschieden, dass es sich bei dieser Abgabe um einen Teil der Intervention zur Regelung der Agrarmärkte (siehe auch Art. 22 VO Nr. 1788/2003) handelt. Sie hat somit im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter, da sie die gleiche Rolle spielt wie die anderen durch die gemeinschaftlichen Marktorganisationen für Milcherzeugnisse vorgesehenen Interventionen. Der Umstand, dass die Mitverantwortungsabgabe, die unmittelbar zur Deckung bestimmter Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Milchorganisation dienen sollte, nicht zu den eigenen Mitteln der Gemeinschaft gehört, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung dieser Abgabe. Daran anknüpfend hat der EuGH in EuGHE 1989, 2231 zur insoweit vergleichbaren Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor entschieden, dass diese trotz der Abgabenhöhe in den Artikeln 39 und 40 EU eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage haben und daher keine Notwendigkeit besteht, die zugrundeliegende Verordnung auch auf Artikel 201 EU zu stützen. Zwar hat der EuGH unter Rn. 10 der Urteilsgründe in EuGHE 1989, 2231 ausgeführt, dass Artikel 201 EU nur die Einnahmen erfasst, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushaltes der Gemeinschaft dienen, nicht dagegen die Agrarabgaben, die in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden sollen. Daraus sind, entgegen der Rechtsansicht des Klägers, nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, keine Rechtsfolgen für die streitbefangene Abgabe abzuleiten. Denn die Zweckgebundenheit ergab sich in jenem Verfahren bereits aus Art. 4 Abs. 4 der jenem Rechtsstreit zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABlEG L 139, S. 29).

45

Der Verordnungsgeber hat den Erlass der streitbefangenen Verordnung zwar "insbesondere auf Art. 37" EU gestützt, ist jedoch, wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 22 der VO Nr. 1788/2003 ergibt, davon ausgegangen, dass das Aufkommen der Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben des Sektors eingesetzt werden "sollte".

46

Nach Art. 43 EU hat der Rat unter bestimmten Verfahrensvoraussetzungen die Aufgabe, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu schaffen und Vorschriften hierfür zu erlassen. Nach Art. 40 Abs. 3 EU kann diese Organisation in einer der in Absatz 2 vorgesehenen Formen durchgeführt werden, die insbesondere auch eine Marktordnung umfassen und alle zur Durchführung des Art. 39 EU erforderlichen Maßnahmen einschließen kann, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr. Dagegen findet das Rechtsetzungserfordernis des Art. 201 EU seine Berechtigung darin, dass die Abgabenhoheit erst auf die Gemeinschaft übertragen werden muss. Nach Art. 2 Buchst. a des Beschlusses des Rates vom 07. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABlEG L 128/15) sind eigene Einnahmen der Gemeinschaft u. a. "Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden". Da zu diesen Abgaben auch die streitbefangene Abgabe des Art. 2 VO Nr. 1788/2003 gehört, bestand für den Rat kein Anlass, zur Einführung dieser Abgabe auf das Verfahren des Art. 201 EU zurückzugreifen.

47

Dass die Abgabe, die mit dem angefochtenen Steuerbescheid erhoben worden ist, in der VO Nr. 1788/2003 geregelt ist, ist für sich allein noch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass sie eine eigene Einnahme der Gemeinschaften i. S. des Art. 2 Buchst. a des Beschlusses vom 07. Mai 1985 ist. Sie darf nicht nur rein formal der Marktorganisation für Milch zugeordnet sein und nicht in Wahrheit einen ganz anderen Zweck verfolgen. Um auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 EU eingeführt werden zu können, muss sie also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes haben und darf nicht ausschließlich zur Finanzierung eines haushaltsmäßigen Defizits bestimmt und geeignet sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Abgabe.

48

Mit der VO Nr.1788/2003, ist der Grundsatz der Eigenfinanzierung des Milchsektors fortgeführt worden. Die 22. Begründungserwägung der Verordnung benennt als Ziel der Abgabe, "in erster Linie" die Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Eigenfinanzierung ergibt sich aus Art. 3 und 4 VO Nr. 1788/2003, der die Erhebung und Zahlung der Abgaben vorsieht. Die Abgabe ist daher in Absicht und Zweck als eine Ergänzung der bestehenden Marktordnungsvorschriften anzusehen, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes. Sie ist das in gleicher Weise wie z. B. die Produktionsabgabe für Isoglukose (EuGH-Urteile vom 30. September 1982 Rs. 108/81, EuGHE 1982, 3107; Rs. 110/81 EuGHE 1982, 3159), die Mitverantwortungsabgabe für Milch (EuGH-Urteil vom 21. Februar 1979 Rs. 138/78, EuGHE 1979, 713) und die Zusatzabgabe für Milch (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302).

49

Der erkennende Senat folgt also nicht der Auffassung des Klägers, es handle sich um eine reine Finanzierungsabgabe. Gewiss weist die Abgabe auch einen finanziellen Aspekt auf, indem sie etwa zur Begrenzung der Marktordnungsabgaben des Agrarsektors beiträgt. Der Art. 201 EU betrifft aber nur die Einnahmen, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushalts der Gemeinschaft dienen, nicht aber Agrarabgaben, die wie die streitige Abgabe in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden.

50

Auch das weitere Vorbringen mit dem der Kläger die von ihm behauptete zweckwidrige Verwendung untersetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist für den vorstehend wiedergegebenen Sinn der Zweckbindung der Abgabe, nämlich der Abgrenzung der Agrarabgaben von den allgemeinen Abgaben, unerheblich, in welchen Wirtschaftsjahr sie der EU zufließen. Denn dafür, dass der Grundsatz der Zweckbindung eine Verwendung der Abgabe im Jahr der Erhebung verlangt, gibt es keine rechtlichen Anhaltspunkte.

51

Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich aus dem Gesamthaushaltsplan für 2006 sehr wohl absehen, dass die im Kapitel 0502 "Marktbezogene Maßnahmen", Artikel 050212 ausgewiesenen Abgabenbeträge zweckgemäß verwendet werden. Denn für alle drei dort ausgewiesenen Wirtschaftsjahre der EU wird als Teilsumme ein positiver Betrag ausgewiesen, während die durch die Abgabe erzielten Einnahmen negativ abgesetzt sind. Aus den im Gesamthaushaltsplan für 2006 dargestellten Zahlungen erschließt sich somit zwanglos, dass die Ausgaben im Milchsektor insgesamt die Einnahmen im Milchsektor bei weitem übersteigen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

53

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

54

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.