Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2014  6 K 1083/11 Z wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 2/3 und das Hauptzollamt zu 1/3 zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im streitigen Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 Milcherzeuger und Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge (ARM). Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin in den Monaten Februar und März 2005 von ihr erzeugte Milch auf die ARM des Milcherzeugers W geliefert hatte. Die Menge der der Klägerin zuzurechnenden, aber auf die ARM des W gelieferten Milch ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) im Wege der Schätzung auf der Grundlage der durchschnittlichen Produktionsmenge des W pro Tag und Kuh im Monat Januar 2005. Für die sich danach ergebende Überlieferung der Klägerin setzte das HZA mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 Milchabgabe in Höhe von 10.532,92 € gegen die Klägerin fest. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

2

Im anschließenden Klageverfahren setzte das HZA die Milchabgabe mit Änderungsbescheid vom 16. Januar 2014 auf nunmehr 15.917,90 € fest und gab zur Begründung an, eine erneute Schätzung der auf die ARM des W gelieferten Milchmenge anhand der durchschnittlichen Produktionsmenge des W in den nunmehr zugrunde gelegten Monaten April 2004 bis Januar 2005 führe zu einer höheren Liefermenge der Klägerin.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, wobei es davon ausging, der Bescheid vom 16. Januar 2014 sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das HZA sei berechtigt, die Milchabgabe durch Bescheid gegen die Klägerin festzusetzen, da diese ihre ARM überliefert habe. Eine Saldierung der überlieferten Milchmenge mit Unterlieferungen auf Landes- und Bundesebene habe das HZA zu Recht abgelehnt, da die Klägerin unrichtige Angaben über ihre tatsächliche Liefermenge gemacht habe. Die Schätzung der überlieferten Menge sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Die im Wege einer Durchschnittsberechnung bezogen auf den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 ermittelte Milchproduktionsmenge pro Kuh sei nicht zu beanstanden. Die in der Schätzung liegende Unsicherheit habe die Klägerin hinzunehmen. Der durch die Umstände des Falls gezogene Schätzungsrahmen sei nicht verlassen worden.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das HZA habe den angefochtenen Abgabenbescheid nicht während des Klageverfahrens zu ihrem Nachteil ändern dürfen. Im Übrigen verletze das FG-Urteil Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 312/1), denn der Ausschluss von der Saldierung sei eine Sanktion i.S. dieser Verordnung, für die es keine unionsrechtliche Grundlage gebe. Außerdem rügt die Klägerin Verfahrensmängel: Das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, habe den Sachverhalt unzureichend geklärt und sich in gehörsverletzender Weise nicht mit ihren (der Klägerin) Einwendungen gegen die Schätzung auseinandergesetzt.

5

In der mündlichen Verhandlung hat das HZA auf einen rechtlichen Hinweis des Senats den Änderungsbescheid vom 16. Januar 2014 aufgehoben. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Vorentscheidung und den Bescheid vom 23. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2010 aufzuheben.

7

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist die Revision der Klägerin unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Bescheid vom 23. Oktober 2009 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

9

Mit dem angefochtenen Bescheid ist zu Recht Milchabgabe gegen die Klägerin festgesetzt worden, weil sie im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 ihre ARM überliefert hat. Die maßgebenden unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften, die für den Fall der Überlieferung der ARM die Erhebung einer Abgabe vorsehen, hat das FG zutreffend bezeichnet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

10

Dass die in den Monaten Februar und März 2005 an W abgegebene Milch der Klägerin zuzurechnen ist, steht außer Zweifel. Zwischen den Beteiligten streitig war bisher allein die abgegebene Menge. Da sich diese nicht mehr ermitteln lässt, war sie vom HZA zu schätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen i.V.m. § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung). Für das FG ergibt sich die Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

11

Die Schätzung der an W abgegebenen Menge durch das HZA ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist im Streitfall nicht nur vertretbar, sondern naheliegend, die an W abgegebene Milchmenge anhand eines Vergleichs seiner Lieferungen in den Monaten Februar und März 2005 mit seinen Lieferungen außerhalb dieses Zeitraums zu schätzen. Die Klägerin hat sich bisher sowohl im finanzgerichtlichen Verfahren als auch mit ihrer Revision gegen die Schätzung auf der Grundlage der Milchlieferungen des W in den Monaten April 2004 bis Januar 2005 gewandt. Auch ihre Verfahrensrügen richteten sich gegen die Schätzung auf dieser Grundlage. Nachdem der Änderungsbescheid vom 16. Januar 2014 aufgehoben und der ursprüngliche Abgabenbescheid vom 23. Oktober 2009 Gegenstand des Verfahrens ist, basiert die Schätzung wieder auf den Milchlieferungen des W allein im Monat Januar 2005. Die Einwendungen der Klägerin gegen die bisherige Schätzung der an W abgegebenen Milchmenge haben sich daher erledigt, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat.

12

Die geschätzte Menge der Überlieferung war auch nicht nach § 14 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl I 2004, 2143) mit Unterlieferungen zu saldieren, weil die Klägerin unrichtige Angaben über ihre tatsächliche Milchlieferung gemacht hat (Satz 6 der Vorschrift). Dies hat das FG zutreffend erkannt. Der Auffassung der Revision, der Ausschluss von der Saldierung unter den in § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV genannten Voraussetzungen verstoße gegen Unionsrecht, ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 16. April 2013 VII R 9/12 (BFHE 242, 380) entschieden, der Ausschluss vom Saldierungsverfahren sei mit Unionsrecht vereinbar. Die gegen jenes Senatsurteil erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2015  1 BvR 817/14). Der Senat hält an dieser Entscheidung fest und hat nach wie vor auch keine die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebietenden rechtlichen Zweifel.

13

Die Verfahrensrüge, das FG habe sich in gehörsverletzender Weise nicht mit den Einwendungen der Klägerin gegen die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 6 MilchAbgV auseinandergesetzt, ist unbegründet. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verlangt nicht, dass das Gericht sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Beteiligtenvorbringen befasst, sondern allein, dass es dieses Vorbringen zur Kenntnis nimmt. Dies ist im Streitfall geschehen, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils deutlich zeigt. Das FG ist den Einwendungen der Klägerin lediglich nicht gefolgt. Darin liegt keine Gehörsverletzung. Im Übrigen erweist sich die Entscheidung des FG zur Saldierung ungeachtet des behaupteten Verfahrensmangels als jedenfalls im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 FGO), wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt.

14

Auch die Ausführungen des FG zur Abgabenerhebung trotz fehlender Auswirkung auf die an die Union abzuführende mitgliedstaatliche Abgabe sowie zur angeblich nicht zweckgerichteten Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechen der Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die das FG in den Entscheidungsgründen Bezug genommen hat und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1, § 138 Abs. 2 FGO.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2014 - 6 K 1083/11 Z

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung einer Zusatzabgabe für Milchanlieferungen  i.H.v. 15.917,90 €. 2

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Festsetzung einer Zusatzabgabe für Milchanlieferungen  i.H.v. 15.917,90 €.

2

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist Inhaberin einer Anlieferungsreferenzmenge.

3

Mit Bescheid vom 23.10.2009 setzte das beklagte Hauptzollamt (HZA) gegen die Klägerin gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1788/2003 (bis 31.03.2004: VO Nr. 3950/92) i.V.m. § 2 Nr. 1 und § 4 der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung – ab April 2004 Milchabgabenverordnung) eine Zusatzabgabe für die Überlieferung ihrer Referenzmenge i.H.v. zunächst 10.532,95 € fest (VwA, Bl. 1). Zur Begründung führte das HZA aus, nach den Feststellungen der Zollbehörden habe die Klägerin im Februar und März 2005 insgesamt 31.659 kg Milch bei der Molkerei … eG auf die Erzeugernummer und damit auf die Anlieferungsreferenzmenge des Milcherzeugers R. W. abgeliefert, obwohl diese Milchmenge ihr zuzurechnen gewesen wäre. Dieser sog. „Kannentausch“ sei von Herrn W. in seiner Vernehmung gegenüber Beamten des Zollfahndungsamts … auch eingeräumt worden. Die Höhe der der Klägerin zuzurechnenden Milchlieferung ermittelte das HZA im Wege der Schätzung auf Grundlage der durchschnittlichen Milchmenge, die pro Anlieferungstag und Kuh von Herrn W. im Januar 2005 an die Molkerei geliefert worden war.

4

Gegen den Bescheid vom 23.10.2009 erhob die Klägerin Einspruch mit dem sie sich gegen die Höhe der getauschten Milchmenge und die Berechnung der Milchabgabe wandte und ferner die Rechtswidrigkeit der nachträglichen Erhebung geltend machte (VwA Bl. 6, 9 ff).

5

Zur Frage der Höhe der getauschten Milchmenge führte die Klägerin aus, das HZA habe bei der Berechnung der „getauschten“ Milchmenge zu Unrecht nur die durchschnittliche Tagesmenge einer Kuh für den Monat Januar 2005 zugrunde gelegt. Hierbei sei die Erhöhung der Liefermenge pro Kuh aufgrund der Abkalbung mehrerer Kühe im Betrieb des Herrn W. im Monat Februar unberücksichtigt geblieben. Es sei von einer Erzeugungsmenge von 3.500 kg pro Anlieferungstag auszugehen.

6

Hinsichtlich der Berechnung der Milchabgabe sei zudem auch für die nachträglich festgestellte, der Klägerin zuzurechnende Milchmenge, eine Saldierung gemäß § 14 Milchabgabenverordnung vorzunehmen.

7

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der nachträglichen Abgabenerhebung verwies die Klägerin auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, wonach die zusätzlichen Abgabenbeträge von dem Mitgliedstaat zur Finanzierung einer „Milchaufgabevergütung“ oder zur Rückerstattung an Erzeuger verwendet werden müssten. Für beide Möglichkeiten gebe es in Deutschland keine entsprechenden Regelungen, so dass die Abgaben zweckwidrig verwendet würden, was  unzulässig und damit rechtswidrig sei.

8

Mit Entscheidung vom 23.12.2010 (VwA, Bl. 42 ff) wies der Beklagte den Einspruch zurück.

9

Zur Begründung führte das HZA aus, an der Höhe der getauschten Milchmenge sei festzuhalten.  Entsprechende Nachweise für eine erhöhte Erzeugungsmenge des Herrn W. seien nicht erbracht worden. Auch eine direkte Nachfrage bei dem Milcherzeuger habe zu keiner Bestätigung hierfür geführt.

10

Eine Saldierung gemäß § 14 Abs. 1 letzter Satz Milchabgabenverordnung sei nicht vorzunehmen, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

11

Eine etwaige nicht verordnungskonforme Verwendung der Zusatzabgabe führe entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Rechtswidrigkeit der Erhebung der Abgabe. Entsprechendes ergebe sich weder aus der Verordnung (Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2003) noch folge dies aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31.05.2006, VII B 48/05.

12

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides, weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Abgabenforderung sei bereits dem Grunde nach, jedenfalls aber der Höhe nach nicht gerechtfertigt (vgl. Schriftsätze vom 15.03.2011 und 28.06.2011, Gerichtsakte, Bl. 26 ff und 38 ff).

1.

13

Der Abgabenbescheid sei zum Einen schon deshalb rechtswidrig, weil das beklagte HZA nicht berechtigt sei, die Abgabe durch Bescheid gegenüber der Klägerin festzusetzen. Nach dem Gemeinschaftsrecht, das insoweit eine abschließende Regelung enthalte und einer Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts entgegenstehe, sei nämlich ausschließlich der Abnehmer, also die Molkerei, für die Erhebung der Abgabe zuständig. Zuständig für die Zahlung der Abgabe sei somit zunächst die Molkerei und nicht der Erzeuger. Die Molkerei wiederum sei dafür verantwortlich, den von ihr gezahlten Betrag von dem Erzeuger zu erheben (Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 15.01.2004, Az. C 230/01).

2.

14

Die Erhebung der Abgabe sei auch deshalb rechtswidrig, weil die erst mehrere Jahre nach dem Abschluss des Zwölfmonatszeitraums erfolgte Nacherhebung eine von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU nicht geschuldete zusätzliche „überschüssige“ Abgabe darstelle. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 bestimme ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (nur) die Abgabe schulden, die sich aus der Überschreitung ihrer einzelstaatlichen Referenzmenge ergebe. Dieser Betrag sei im Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabe im Jahr 2009 aufgrund der Abrechnung für das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 bereits vollständig gezahlt gewesen.

15

Zwar sei es im Gemeinschaftsrecht dem Grunde nach vorgesehen, dass auch solche „überschüssigen“ Abgaben erhoben werden. Diese Überschussbeträge müssten dann aber von dem Mitgliedstaat nach bestimmten Regelungen für bestimmte Zwecke verwendet werden, Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 5959/2004. Eine entsprechende Regelung für die Verwendung des Abgabenüberschusses gebe es in Deutschland aber nicht, vielmehr würden die Überschussbeträge an die EU abgeführt. Diese Vorgehensweise sei unzulässig. Die Entscheidung des BFH vom 30.03.2010, Az. VII B 170/09, stehe dem nicht entgegen, da diese noch auf einer anderen Rechtsgrundlage (VO Nr. 3950/92) beruhe.

3.

16

In jedem Fall sei zumindest die Berechnung der Höhe der Abgabe rechtswidrig, weil zu Unrecht keine Saldierung gemäß § 14 Abs. 1, 2 MilchAbgV 2004 berücksichtigt worden sei. Die von der Klägerin zu zahlende Abgabe müsse auf jeden Fall unter Berücksichtigung der Saldierung auf Molkerei- und auf Bundesebene berechnet werden.

17

§ 14 Abs. 1 S. 6 MilchAbgV, auf die sich der Beklagte berufe, sei nicht anwendbar, weil das Gemeinschaftsrecht hierzu abschließende Regelungen getroffen habe. Sanktionsregelungen seien in Art. 11 Abs. Abs. 3 und 5 sowie Art. 8 der Verordnung Nr. 595/2004 geregelt. Eine Sanktionsregelung gegen einen Erzeuger, der unrichtige Angaben gemacht habe, enthalte das EU-Recht nicht. Es verstoße deshalb gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn der nationale Verordnungsgeber in § 14 Abs. 1 S. 6 MilchAbgV eine entsprechende Sanktionsregelung treffe. Es werde angeregt, diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

4.

18

Des Weiteren sei die Höhe der Abgabe auch deshalb unzutreffend, weil der Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass Herr W. in den Monaten Februar und März 2005 eine höhere Produktionskapazität gehabt habe und die der Klägerin zugerechnete Milchmenge nicht vollständig von ihr erzeugt worden sei. Die Herde des Herrn W. habe im betroffenen Zeitraum eine Produktionskapazität von 3.500 kg pro Abholung gehabt. Hierfür werde Herr R. W. als Zeuge benannt (ohne Angabe Anschrift). Diese Angabe werde belegt durch den statistischen Ausreißer am 17.03.2005, bei dem es offenkundig „vergessen“ worden sei, die Milchmenge aus dem Betrieb der Klägerin zu Herrn W. zu bringen, damit dieser sie unter seiner Liefernummer abliefere. Die unter der Liefernummer der Klägerin erfasste Menge an diesem Tag entspreche nämlich exakt der Menge die vor und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum abgeliefert worden sei. Demgegenüber seien für Herrn W. eine Menge von 3.541,2 kg erfasst worden, was offenkundig seiner eigenen Produktionskapazität in diesem Zeitraum entspreche.

19

Die von dem Beklagten berechnete Milchmenge, die aus dem Betrieb der Klägerin stammen solle, könne schon deshalb nicht stimmen, weil der für den Transport benutzte mobile Milchtank nicht die entsprechende Kapazität aufweisen würde. Nach eigenen Angaben des Herrn W. seien insgesamt nur eine Menge von 25.000 kg von dem Betrieb der Klägerin zu ihm transportiert worden.

20

Mit Änderungsbescheid vom 16.01.2014 setzte der Beklagte eine Zusatzabgabe in Höhe von insgesamt 15.917,90 € (statt bisher 10.532,95 €) fest. Zur Begründung führte er aus, eine Neuberechnung auf der Grundlage der durchschnittlichen Milchmenge, die pro Anlieferung im Zeitraum April 2004 bis Januar 2005 vom Milcherzeuger W. an die Molkerei abgeliefert wurde, ergebe im Durchschnitt eine Anlieferungsmenge pro Tag von 27,08 kg. Dieser Wert sei für die Schätzung im den hier streitigen Monaten Februar und März 2005 zugrunde zu legen und führe zu einer – geschätzten – höheren Anlieferungsmenge der Klägerin. Die Argumentation der Klägerin, wegen Abkalbungen sei es zu einer erhöhten Milchproduktion der Kühe des Herrn W. gekommen, sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden.

21

Mit Schriftsatz vom 19.03.2014 (Gerichtsakte, Bl. 126 ff) äußerte sich die Klägerin zum Änderungsbescheid dahingehend, dass die nunmehr vorgenommene Berechnung keine angemessene Schätzung darstelle. Die Schätzung sei viel zu pauschal und deshalb völlig ungeeignet, weil nicht anhand der in der HIT-Datenbank registrierten Anzahl der weiblichen Tiere mit Abkalbung festgestellt werden könne, welche Milchleistung tatsächlich erbracht worden sei. Aus der Datenbank sei aber erkennbar, dass sich die Anzahl der laktierenden Milchkühe im Betrieb des Herrn W. vom Herbst 2004 bis zum Frühjahr 2005 erheblich erhöht hätten (Datenbankauszüge April bis Dez. 2004, Gerichtsakte, Bl. 106 ff). Hieraus folge, dass es im maßgeblichen Zeitraum Februar und März 2005 tatsächlich mehrere Abkalbungen gegeben habe, wie von Herrn W. ausgesagt. Die durchschnittliche Milchmenge pro Kuh müsse sich innerhalb der ohnehin gegebenen enormen Schwankungsbreite (22,61 kg pro Kuh um November 2004 und 31,93 kg im Juni 2003) im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls im oberen Bereich befunden haben.

22

Eine Schätzung anhand der durchschnittlichen Milchmenge im gesamten Milchwirtschaftsjahr sie auch deshalb nicht sachgerecht, weil anhand der konkreten Lieferdaten aus den Monaten Januar 2005 und April 2005, in denen jeweils kein „Kannentausch“ statt gefunden habe, sehr konkrete Anhaltspunkte dafür gefolgert werden könnten, in welcher Höhe in der Zwischenzeit tatsächlich Milch, die im Betrieb der Klägerin erzeugt wurde, unter der Liefernummer des Herrn W. abgeliefert worden sei. Denn die beiden Monate würden am nächsten zum streitgegenständlichen Zeitraum liegen.

23

Während die durchschnittliche Menge pro Liefertag im Januar 2005 ziemlich konstant bei ca. 2.800 Liter gelegen habe, lägen die Liefermengen im April und Mai 2005 deutlich über 3.000 Liter pro Liefertag. Hierdurch werde belegt, dass sich die Liefermenge im Betrieb des Herrn W. in den Monaten Februar und März 2005 deutlich gesteigert haben müsse.

24

Deutlich werde dies auch daraus, dass sich die Liefermenge der Klägerin in demselben Zeitraum nicht in dem Ausmaß verringert hätte, wie sie sich bei dem Zeugen W. erhöht hätten.

25

Die tatsächliche Produktionskapazität im maßgeblichen Zeitraum lasse sich am besten anhand des statistischen Ausreißers am 17.03.2005 nachvollziehen. An diesem Tag sei der Kannentausch offensichtlich „vergessen“ worden, so dass die Liefermenge an diesem Tag den tatsächlichen Produktionskapazitäten entspreche. An diesem Tag habe Herr W. eine Milchmenge von 3.541,2 Liter abgeliefert. Dieser Wert habe 800 bis max. 850 Liter unter dem Wert der davor liegenden und danach folgenden Ablieferungen gelegen. Eine spiegelbildliche Entwicklung ergebe sich aus den Lieferdaten der Klägerin. Dort sei die Liefermenge am 18.03.2005 sprunghaft auf 8.485,2 Liter gestiegen, was ca. 800 bis 850 Liter über den davor und danach Liegenden Werten liege.

26

Selbst wenn man davon ausgehe, dass in den gesamten Monaten Februar und März 2005 ein „Kannentausch“ stattgefunden habe, obwohl Herr W. ausgesagt habe, dass damit erst am 05.02.2005 begonnen worden sei, würde sich bei einer Differenz von 850 Liter pro Abholung und 29 Liefertagen eine Differenz i.H.v. 24.650 kg ergeben, was ziemlich exakt zu der Schätzung des Herrn W., wonach ca. 25.000 kg „getauscht“ worden seien, passen würde. Hiervon abzuziehen sei noch der Wert von 850 Liter, weil bei der Abholung am 17./18.03. offenkundig kein Tausch erfolgt sei. Die Menge der von der Klägerin erzeugten und im Namen des Herrn W. abgelieferten Milch betrage somit max. 24.000 kg.

27

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 23.10.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16.01.2014 aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

30

Ergänzend führt er Folgendes aus:

1.

31

Soweit die Klägerin die Berechtigung des HZA zur Erhebung der Abgabe anzweifele,  sei darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1788/2003 nach dem Wortlaut tatsächlich den Grundsatz festlege, dass der Abnehmer für die Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Abgabe zuständig sei. Nur wenn der Abnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkomme, stehe dem Mitgliedstaat gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1788/2003 die Möglichkeit offen, die nicht gezahlten Beträge direkt beim Erzeuger zu erheben.

32

Der Rat der Europäischen Union habe diese strikte Formulierung jedoch in Absatz 12 der Erwägungsgründe zur VO (EWG) Nr. 1788/2003 sogleich wieder entkräftet. Nach den dort festgehaltenen Überlegungen sollte der Beitrag, den die Erzeuger zu der Abgabe zu leisten haben, nur deshalb durch den Abnehmer erhoben werden, weil dieser dazu am Besten in der Lage sei. Dies bedeute, dass es den Mitgliedstaaten offenstehe, sich über diesen Effizienzgedanken des Rates hinweg zu setzen, wenn es im Abgabenanmeldungsverfahren vorgesehen und eine Abgabenfestsetzung erforderlich sei oder es aus sonstigen wichtigen Gründen angebracht erscheine.

33

In einem Fall wie dem vorliegenden sei es sinnvoll, wenn die Finanzbehörde den Abgabenbescheid direkt an den Milcherzeuger richte, da so vermieden werde, dass der Abnehmer ggf. gegen den Schuldner zivilrechtlich vorgehen müsse.

34

Die Regelungen der MilchabgabenVO stünden dem auch nicht entgegen. Vielmehr sehe diese sogar ausdrücklich vor, dass die Durchführung dieser VO und der EG-Milchabgabenregelung in erster Linie der Bundesfinanzverwaltung und erst danach in deren Auftrag dem Abnehmer (Käufer) obliege, § 3 MilchabgabenVO. Die Mitgliedstaaten seien deshalb durch Art. 13 i.V.m. Art. 11 VO (EWG) Nr. 1788/2003 nicht gehindert, festzusetzende Abgabenbeträge durch die Hauptzollämter direkt beim Erzeuger erheben zu lassen.

2.

35

Hinsichtlich der Verwendung der „überschüssigen“ Abgaben verweist das HZA auf Art. 13 Abs.1 VO (EWG) Nr. 1788/2003, wonach der Mitgliedstaat den Überschussbetrag ganz oder teilweise zur Finanzierung von Maßnahmen nach Art. 18 Abs. 1 a verwenden und/oder ihn ganz oder teilweise den Erzeugern zurück erstattenkönne. D.h., die Bundesrepublik sei zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet, einen sog. Überschussbetrag entsprechend zu verwenden. Sie habe von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, so dass die Milchabgabe stets an die EU (EAGFL – Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft) abzuführen sei (Hinweis auf Abs. 6 der Erwägungsgründe zur VO (EWG) Nr. 1788/2003).

36

Unabhängig davon handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin bei der nachträglichen Erhebung der Milchabgabe auch nicht um einen Überschussbetrag, sondern lediglich um die Korrektur des abgeschlossenen Milchwirtschaftsjahres. Die dabei entstanden Milchabgabe würde genauso behandelt wie die regulär angefallene Milchabgabe. Könnte sie nachträglich nicht mehr erhoben werden, würden Erzeuger, die unrichtige Angaben gemacht haben, im Ergebnis einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen.

3.

37

Soweit die Klägerin die angebliche Rechtswidrigkeit der Berechnung der Abgabenhöhe mit der Bezugnahme auf Art. 11 VO (EG) Nr. 595/2004 begründe, sei zu entgegnen, dass diese Rechtsnorm keine mit § 14 MilchabgabenV vergleichbare Vorschrift darstelle. Während § 14 das Saldierungsverfahren regele, befasse sich Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 595/2004 mit den Rechtsfolgen der nicht fristgerechten Abgabe der nach Abs. 2 VO (EG) Nr. 595/2004 geforderten Erklärung.

4.

38

Zum Schriftsatz der Klägerin vom 19.03.2014 führt das HZA aus, dass gerade aufgrund der von der Klägerin selbst angesprochenen Schwankungen der Milchleistung einer Kuh aufgrund der sog. Laktationsperiode sei das Errechnen der durchschnittlichen Milchmenge pro Tag über einen möglichst großen Zeitraum am sinnvollsten, da gerade dann diese Schwankungen mit einbezogen werden könnten. Gerade weil die Milchlieferungen tageweise großen Schwankungen unterliegen könne, könne nicht auf einen einzelnen Tag, hier der 17.03.2004, an dem angeblich der Kannentausch „vergessen“ worden sei, abgestellt werden.

5.

39

Mit Schriftsatz vom 02.05.2014  (Gerichtakte, Bl. 146 f) führt die Klägerin ergänzend aus, der Ausschluss von der Saldierung verstoße gegen Unionsrecht. In dem ebenfalls vom Bevollmächtigten des Klägers vertretenen Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof (BFH), Az. VII R 9/12 (Urteil vom 16.04.2013), habe der BFH willkürlich von einer Vorlage an den EuGH abgesehen. Gegen die Entscheidung sei deshalb Verfassungsbeschwerde wegen der Entziehung des gesetzlichen Richters erhoben worden. Das Verfahren sei beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 817/14 anhängig.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit Textziffern bezeichneten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage ist unbegründet.

42

Die Festsetzung der Milchabgabe ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

43

Gegenstand des Klageverfahrens ist gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung der Änderungsbescheid vom 16.01.2014, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2009 getreten ist. Das HZA war im Rahmen des noch anhängigen Klageverfahrens zur Änderung des Bescheides befugt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.07.2003, II B 121/01, BFH/NV 2004, 2).

II.

44

Der Beklagte war berechtigt, gegen die Klägerin eine Milchabgabe für die Überlieferung ihrer Anlieferungsreferenzmenge festzusetzen.

45

Maßgebende Rechtsgrundlagen für den hier vorliegenden Streitfall sind diejenigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts, die für den Zwölfmonatszeitraum galten, auf den sich der streitgegenständliche Abgabenbescheid bezieht, hier Februar und März 2005. Anzuwendende Rechtsgrundlage hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts ist mithin die ab 1. April 2004 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO 1788/2003) sowie die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO 595/2004).

46

Hinsichtlich des nationalen Rechts sind anzuwenden das Gesetz zur Durchführung der Marktorganisation (MOG) und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZusatzAbgV -) vom 12. Januar 2000 in der Fassung vom 09. August 2004 (jetzt: Milchabgabenverordnung - MilchAbgV, vgl. Art. 1 der Dritten VO zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung, BGBl. I 2004, 462 und BGBl. I 2004, 2143).

1.

47

Festsetzung der Milchabgabe durch das HZA

48

Entgegen der Auffassung der Klägerin war das HZA berechtigt, einen Bescheid zur Festsetzung der Milchabgabe gegenüber der Klägerin zu erlassen.

49

Der Bundesfinanzhof führt hierzu in seinem Beschluss vom 13.07.2011 (VII B 223/10, BFH/NV 2011, 1732) Folgendes aus:

50

„Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die von einem Milcherzeuger nach den einschlägigen Bestimmungen verwirkte Milchabgabe durch Bescheid der Finanzbehörde festgesetzt werden kann, wenn seitens der Molkerei von dem Milchgeld nicht einbehalten und in der dem HZA zu erstattenden Abgabeanmeldung nicht erfasst worden ist.“

51

Der BFH begründet dies unter Berufung auf § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) wie folgt:

52

§ 12 Abs. 2 Satz 1 MOG ermächtigt dazu, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken zu erlassen. Davon ist u.a. durch die hier ebenfalls noch anzuwendende Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung—MilchAbgV-, i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 2004, BGBl I, 2143) Gebrauch gemacht worden. Diese sieht zwar eine Abgabefestsetzung durch Bescheid für den Regelfall nicht vor, sondern verpflichtet vielmehr—vereinfacht gesagt—den Milchkäufer zu einer Anmeldung der Abgabe, welche eine behördliche Festsetzung naturgemäß erübrigt. Nach § 3 MilchAbgV sind indes die Behörden der Bundesfinanzverwaltung für die Durchführung der Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung zuständig, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie haben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG dabei die Abgabenordnung anzuwenden, nach deren § 155 Abs. 1 Satz 1 Abgaben grundsätzlich durch Bescheid festgesetzt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dass der Milchkäufer die Abgabe anzumelden hat, ist keine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift, die das HZA, wenn jener dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, daran hindern müsste, in diesem Fall die geschuldete Abgabe durch Bescheid festzusetzen.“

53

Entgegen der Auffassung der Klägerin findet diese im MOG i.V.m. der MilchabgV getroffene Zuständigkeitsregelung ihre Grundlage in der VO Nr. 1788/2004, denn Art. 13 der VO lautet wie folgt:

54

„Ist der Abnehmer der Verpflichtung zur Erhebung des Beitrags der Erzeuger zur Abgabe gemäß Art. 11 nicht nachgekommen, so kann der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen den säumigen Abnehmer die nichtgezahlten Beiträge direkt beim Erzeuger erheben.“

55

Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.01.2004, C 230/01)  - die im Übrigen zur VO Nr. 3950/92 erging, die eine dem Art. 13 entsprechende Regelung nicht enthielt – betrifft einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist.

2.

56

Nicht geschuldete überschüssige Abgabe und nicht zweckgerechte Verwendung

57

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Erhebung der Abgabe auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich um eine zusätzliche, „überschüssige“ Abgabe nach Abschluss des Milchwirtschaftsjahres 2004/2005 und nach Abführung der Abgabe an die Union für dieses Milchwirtschaftsjahr handelt. Die Milchabgabe ist vielmehr auch dann gegen den Milcherzeuger festzusetzen, wenn die nachträglich festgestellten Mehrlieferungen keinen Einfluss auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat an die Union abzuführende Abgabe haben.

58

Der BFH hat hierzu bereits mehrfach in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zwischen den von den Mitgliedstaaten erhobenen Milchabgaben und den von ihnen an die Union abzuführenden Beträgen keine strenge Akzessorietät besteht, dass es für die Abgabenpflicht des Milcherzeugers in erster Linie auf die Überschreitung seiner verfügbaren Referenzmenge ankommt und zudem ein Milcherzeuger, der seine die verfügbare Referenzmenge überschreitenden Lieferungen gegenüber der zuständigen Behörde verschleiern konnte, nicht davon profitieren darf, dass die von ihm vorgenommenen Manipulationen erst später nach Haushaltsabschluss aufgedeckt werden (BFH-Beschluss vom 07.08.2012, VII B 173/11, BFH/NV 2013, 16 mit Hinweis auf Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 VII B 309/02, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern—ZfZ- 2004, 17; vom 31. Mai 2006 VII B 48/05, ZfZ 2006, 373; und vom 30. März 2010 VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669; BFH-Urteil vom 16.04.2013, VII R 9/12, BFH/NV 2013, 1370).

59

Es entspricht somit den unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften, eine hinterzogene Milchabgabe auch dann gegen den Milcherzeuger festzusetzen, wenn die nachträglich festgestellten Mehrlieferungen keinen Einfluss auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat an die Union abzuführende Abgabe haben.

60

Die Unionsrechtswidrigkeit der Abgabenregelung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter Hinweis darauf begründen, dass das Abgabenaufkommen nicht zweckentsprechend verwendet würde. Richtig ist, dass Art. 22 VO Nr. 1708/2003 vorsieht, dass die Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet wird, und dass die Abgabe nach dem 22. Erwägungsgrund in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes dient und daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt werden sollte. Die Abgabe ist Teil der bestehenden Marktordnungsvorschriften, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes, zudem trägt sie zur Finanzierung der Marktordnungsausgaben des Agrarsektors bei, weshalb es im Sinne der Zweckbindung der Abgabe nicht erheblich ist, in welchem Wirtschaftsjahr sie zufließt bzw. verwendet wird (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris, mit Hinweis auf das Urteil  des FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2008, 3 K 416/07, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 07.10.2009, VII B 253/08).

61

Schon vor dem Hintergrund, dass weder die Einnahmen aus der Milchgarantiemengenabgabe, noch die Ausgaben für die Ordnung des Agrarmarktes statisch sind, sondern vielmehr naturgemäß erheblichen, nicht korrespondierenden Schwankungen unterworfen sind, kann nicht verlangt werden, dass die Abgaben im Wirtschaftsjahr ihrer Einnahme auch zweckentsprechend verwendet werden (Urteil des FG Hamburg vom 20.03.2012, 4 K 219/09, Juris).

62

Ferner folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1788/2004, dass Deutschland vom Gemeinschaftsrecht zwar ermächtigt, aber nicht verpflichtet ist, einen sog. Überschussbetrag zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen zu Gunsten von Erzeugern, die sich zur Aufgabe und Einschränkung ihrer Milcherzeugung verpflichtet haben, oder zur Rückerstattung an bestimmte Erzeugergruppen zu verwenden (BFH-Beschluss vom 30.03.2010, VII B 170/09, BFH/NV 2010, 1669 zum Art. 2 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3950/92). Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Beschluss des BFH sei im Streitfall nicht einschlägig, da er noch auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe, geht ihre Auffassung fehl. Denn Art. 2 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3950/92 wurde inhaltlich unverändert in der Nachfolge-Verordnung, VO Nr. 1788/2004 - dort Art. 13 Abs. 1 - übernommen.

3.

63

Unterlassung der Saldierung

64

Das HZA hat zu Recht eine Saldierung der überlieferten Milchmenge mit den auf Landes- oder Bundesebene erfolgten Liefermengen abgelehnt.

65

Nach § 14 Abs. 1 Satz 7 ZusatzAbgV vom 12. Januar 2000 (BGBl I 2000, 27) in der im Streitfall maßgeblichen Neufassung der Milchabgabenverordnung vom 09.08.2004 (BGBl. I 2004, 2143) ist auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung genannten Datum (15. Mai) bekannt werden, das Ergebnis der Verrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Zusatzabgabenverordnung anzuwenden, es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Milchanlieferung gemacht. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist, so der BFH in seinem Beschluss vom 21.04.2009 (VII B 74/08, BFH/NV 2009, 1219), eindeutig; es kommt auch nicht darauf an, ob die Angaben über die tatsächlichen Milchlieferungen schuldhaft in unrichtiger bzw. unvollständiger Weise gemacht worden sind.

66

Im Streitfall steht außer Frage – und wird von der Klägerin auch nicht bestritten -, dass die Klägerin (vorsätzlich) unrichtige Angaben über die in den Monaten Februar und März 2005  tatsächlich abgelieferte Milchmenge gemacht hat. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 letzter Satz MilchabgV erfüllt, so dass die nachträglich festgestellte Milchmenge von der Saldierung ausgeschlossen ist.

III.

67

Schätzung der überlieferten Milchmenge

68

Die vom HZA vorgenommene Schätzung der von der Klägerin überlieferten Milchmenge ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig.

1.

69

Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung

70

Wie bereits oben (vgl. Ziffer II.1.) ausgeführt, gelten für die Durchführung der EG-Milchabgabenregelung gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 MOG die Regelungen der Abgabenordnung (AO) entsprechend.

1.1.

71

Gem. § 162 Abs. 1 AO hat die Finanzbehörde, hier das HZA, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

72

Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Auszugehen ist von dem aufgeklärten Sachverhalt. Es bedarf weiterhin der Feststellung, dass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Erst in diesem Stadium setzen die Schätzungsüberlegungen ein, die aus dem festgestellten Sachverhalt folgern, dass die Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen Höhe verwirklicht worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18. 12.1984, VIII R 195/82, BStBl. II 1986, 226).

73

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war das HZA dem Grunde nach zur Schätzung der von der Klägerin überlieferten Milchmenge berechtigt. Welche Menge an Milch von den Kühen der Klägerin auf den Namen des Landwirts W. abgeliefert wurde, war nachträglich für das HZA nicht mehr feststellbar, da Herr W. seine und die von der Klägerin „übernommene“ Milch insgesamt bei der Molkerei abgeliefert hatte. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

1.2.

74

Streitig ist allein die Höhe der der Klägerin zuzurechnenden Milchmenge.

75

Die vom HZA im Rahmen des Änderungsbescheides zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen, hier die Annahme von einer Milchproduktion von 27,08 kg Milch pro Kuh und Tag, die im Wege einer Durchschnittsberechnung bezogen auf das Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 ermittelt worden ist, ist nicht zu beanstanden.

1.2.1.

76

Naturgemäß besteht bei der Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen eine Bandbreite möglicher Wertansätze (sog. Schätzungsrahmen). Soweit sich die Schätzung innerhalb dieses Rahmens bewegt, ist sie nicht zu beanstanden. Die Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht durch den Steuerpflichtigen bei der Sachaufklärung darf nicht dazu führen, dass der Nachlässige einen Vorteil erzielt gegenüber denjenigen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Es gilt das Verbot der Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen. Die Schätzungsungewissheit darf nicht dazu führen, nur den Betrag anzunehmen, der auch im ungünstigsten Falle als sicher vereinnahmt angesehen werden kann. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, vielmehr hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt.

77

Die Vorschriften über die Schätzung erlauben es, Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung zu treffen, als dies in der Regel (nach § 88 AO) geboten ist (sog. Reduzierung des Beweismaßes; vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; vom 14. August 1991, X R 86/88, BStBl II 1992, 128). Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit ("Überzeugung") reduziert sich in der Weise, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Dies bedeutet, dass sich das Gericht hinsichtlich nicht feststehender Tatsachen über gegebene Zweifel hinwegsetzen kann (BFH-Urteil vom 15.05.2002, X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).

78

Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich eine Schätzung erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt; wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, kann sich die Steuerbehörde an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen möchte (BFH-Urteil vom 13.07.2000, IV R 55/99, BFH/NV 2001, 3).

79

Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Sachverhalt der Verschleierung der tatsächlich der Klägerin zuzurechnenden Milchmenge – und damit letztlich der zu zahlenden Milchabgabe - in den Streitmonaten. Die Klägerin hat es unterlassen, dem HZA die von ihr in den Monaten Februar und März 2005 insgesamt produzierte bzw. die an den Landwirt W. „abgegebene“ Milchmenge zu beziffern, obwohl ihr dies zweifelsohne auch im Nachhinein - beispielsweise anhand der Abrechnungen mit Herrn W. - möglich gewesen wäre.

1.2.2.

80

Die vom HZA vorgenommen Schätzung der Überlieferung anhand des Durchschnittswertes der im Milchwirtschaftsjahres 2004/2005 ermittelten Milchproduktion des Landwirts W. liegt im Rahmen des zulässigen Schätzungsrahmens und ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, die Milchproduktion des Herrn W. sei in den relevanten Monaten Februar und März 2005 aufgrund erhöhter Kälbergeburten besonders hoch gewesen, hat die Klägerin weder für diese Monate konkret dargelegt, noch ist erkennbar, dass es gerade und ausschließlich in diesem Zeitraum zu vermehrten Kälbergeburten gekommen war. Der erkennende Senat erachtet es vielmehr als zutreffende Schätzgrundlage von einem das maßgebende Milchwirtschaftsjahr betreffenden Durchschnittswert auszugehen.

81

Gleichwohl verbleibende Schätzungsunschärfen und etwaige Fehlertoleranzen müssen - wie oben bereits dargelegt – von der Klägerin hingenommen werden.

IV.

82

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen.

83

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.