Marktorganisationsgesetz - MOG | § 12 Abgaben

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 31 Zuständigkeit für die Durchführung


(1) Zuständig ist für die Durchführung von 1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 die Bundesfinanzverwaltung,2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nummer 4 die Marktordnungsstelle. (2) Als für di

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 35 Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung


Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Rec
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 6 Vergünstigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmu

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18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2017 - VII R 29/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30. September 2016  4 K 13/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 23. Juni 2017 - 4 K 223/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014. 2 Der Kläger ist Milcherzeuger und war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 auf 3.634.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 23. Juni 2017 - 4 K 150/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Herrn A; sie wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014. 2 Herr A war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum

Finanzgericht Hamburg Urteil, 30. Sept. 2016 - 4 K 157/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015. 2 Die Klägerin ist Milcherzeuger und war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum 2014/2015 auf 74

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2016 - VII R 8/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. September 2014  2 K 1444/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Juni 2016 - 4 K 2307/15 MOG

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Der Zinsänderungsbescheid des Beklagten vom 11.08.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung wird aufgehoben, soweit er (1)              für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 mehr als 19.233,18 € Zinsen festsetzt, (2)

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Juni 2016 - 4 K 2765/15 AO

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 3.129.074 k

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Mai 2016 - VII R 15/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2014  6 K 1083/11 Z wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Verfahren nicht für erledigt erklä

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2015 - VII R 32/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingeste

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2015 - VII R 33/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingeste

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 06. Juni 2015 - 4 K 2618/15 AO

bei uns veröffentlicht am 06.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger lieferte von seinem Betrieb im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 der B Milchhandels-GmbH als Käuferin 4.142.110 kg

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2014 - 6 K 1083/11 Z

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung einer Zusatzabgabe für Milchanlieferungen  i.H.v. 15.917,90 €. 2

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Nov. 2013 - VII B 87/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Da er mit seinen Milchlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008 seine Anlieferungs-Referen

Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Nov. 2013 - VII B 86/12

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Da er mit seinen Milchlieferungen im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 seine Anlieferungs-Referen

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Juli 2013 - 2 K 477/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

Tenor Der Bescheid vom 02. Februar 2010 über Produktionsabgaben für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 wird aufgehoben, soweit darin eine B-Abgabe von mehr als 4.977.088,73 € festgesetzt wu

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII B 223/10

bei uns veröffentlicht am 13.07.2011

Tatbestand 1 I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) durch Abgabebescheid eine Milchabgabe festge

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 29. Apr. 2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entsch

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Nov. 2008 - 3 K 416/07

bei uns veröffentlicht am 12.11.2008

Tatbestand 1 (Überlassen von Datev) 2 Der Kläger lieferte in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milchmenge von 1.116.869 kg (einschließlich Fettkorrektur) an die ... GmbH (im

Referenzen

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des...
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des...
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(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des...
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(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des...
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des...
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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...
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