Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII B 223/10

bei uns veröffentlicht am13.07.2011

Tatbestand

1

I. Gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) durch Abgabebescheid eine Milchabgabe festgesetzt worden, weil im Milchwirtschaftsjahr 2004/05 Milch an die Molkerei geliefert worden sei, die seinem Betrieb zuzurechnen sei, für deren Lieferung er jedoch nicht über eine Milchquote verfügt habe. Die dagegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben.

2

Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts erhobenen Beschwerde macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf folgende beiden Fragen:

3

1. "Ist die Erhebung einer Abgabe auf dem Milchsektor unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vom 29. September 2003 eingeführten Veränderungen (die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Abgabe; die Erzeuger schulden dem Mitgliedstaat die Abgabe; Wechsel der Schuldnerschaft; es wird durch die EU gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Abgabe erhoben) noch verfassungsgemäß und erfüllt sie noch die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer Abgabenerhebung?"

4

2. "Kann § 155 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 MOG als Ermächtigungsgrundlage für die antragslose Festsetzung von Milchabgaben herangezogen werden und ist eine derartige Festsetzung von Milchabgaben gegenüber einem Milcherzeuger, ohne dass dieser einen solchen Antrag auf Festsetzung gestellt hat, mangels anderer gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig?"

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

6

1. Die Abgabeerhebung hat in der im Streitfall noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschafen --ABlEG-- Nr. L 270/123) i.V.m. den dazu ergangenen ergänzenden deutschen Regelungen eine hinreichende rechtliche Grundlage.

7

Nach Art. 3 dieser Verordnung schuldeten zwar, wie die Beschwerde richtig darstellt, die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Abgabe, und zwar insoweit, als sich diese aus der Überschreitung der festgelegten einzelstaatlichen Referenzmenge ergab. Diese Überschreitung war auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festzustellen und von dem einzelnen Mitgliedstaat gemäß den Art. 10 und 12 der Verordnung auf die Erzeuger aufzuteilen, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Referenzmengen beigetragen haben.

8

Ob sich diese Regelungen, wie die Beschwerde meint, dahin charakterisieren lassen, dass die Gemeinschaft einerseits eine von dem Marktbürger seinem Mitgliedstaat geschuldete Abgabe und andererseits eine von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschuldete Abgabe eingeführt habe, und ob der Gemeinschaft, wie die Beschwerde weiter geltend macht, für Letzteres die Regelungskompetenz fehlte, bedarf keiner ins Einzelne gehenden Erörterung. Wäre dies der Fall und hätte der Gemeinschaft nach dem damals maßgeblichen Vertragsrecht die Befugnis gefehlt, den Mitgliedstaaten finanzielle Lasten aufzuerlegen --auch hinsichtlich solcher Abgaben, die wie die Milchabgabe auf Abwälzung bzw. "Aufteilung" auf die Marktteilnehmer angelegt sind--, würden dadurch jedenfalls Rechte des Antragstellers nicht verletzt, so dass in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Gemeinschaft (heute: Union) ermächtigt war, ihren Mitgliedern Abgaben aufzuerlegen. Dass sie eine solche Ermächtigung hinsichtlich der Begründung einer Abgabenlast von Marktteilnehmern besaß (und noch heute besitzt), sich des Instruments der Abgabenerhebung also im Rahmen der Marktorganisationen insoweit bedienen darf, und dass sie in diesem Zusammenhang vorsehen kann, dass eine solche Abgabe von dem betreffenden Mitgliedstaat verwaltet (also insbesondere gegen den Abgabeschuldner festgesetzt und bei ihm erhoben) wird, ist bisher noch niemals bezweifelt worden und ist nicht zu bezweifeln. Auch die Beschwerde trägt jedenfalls keine nachvollziehbaren rechtlichen Erwägungen vor, aus welchen Bestimmungen des hier einschlägigen Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Maastricht über die Europäische Union und des Vertrages von Nizza (ABlEG Nr. C 2001, 80) oder aus welchen allgemeinen Rechtsgrundsätzen sich diesbezüglich Zweifel ergeben könnten. Vielmehr sieht Art. 34 Abs. 2 EGV ausdrücklich vor, dass die gemeinschaftsrechtlich gestaltete Organisation der Agrarmärkte "alle erforderlichen Maßnahmen einschließen kann". Dass dann aber, wie die Beschwerde geltend macht, solchen Maßnahmen die Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes entgegenstehen könnten, obgleich die vorgenannten Verträge in Deutschland gemäß diesen Bestimmungen ratifiziert worden sind, vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen.

9

2. Es bedarf ebenso wenig der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die von einem Milcherzeuger nach den einschlägigen Bestimmungen verwirkte Milchabgabe durch Bescheid der Finanzbehörde festgesetzt werden kann, wenn sie --wie hier-- seitens der Molkerei von dem Milchgeld nicht einbehalten und in der dem HZA zu erstattenden Abgabeanmeldung nicht erfasst worden ist.

10

§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) ermächtigt dazu, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken zu erlassen. Davon ist u.a. durch die hier ebenfalls noch anzuwendende Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung --MilchAbgV--, i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. August 2004, BGBl I, 2143) Gebrauch gemacht worden. Diese sieht zwar eine Abgabefestsetzung durch Bescheid für den Regelfall nicht vor, sondern verpflichtet vielmehr --vereinfacht gesagt-- den Milchkäufer zu einer Anmeldung der Abgabe, welche eine behördliche Festsetzung naturgemäß erübrigt. Nach § 3 MilchAbgV sind indes die Behörden der Bundesfinanzverwaltung für die Durchführung der Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung zuständig, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie haben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG dabei die Abgabenordnung anzuwenden, nach deren § 155 Abs. 1 Satz 1 Abgaben grundsätzlich durch Bescheid festgesetzt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Dass der Milchkäufer die Abgabe anzumelden hat, ist keine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift, die das HZA, wenn jener dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, daran hindern müsste, in diesem Fall die geschuldete Abgabe durch Bescheid festzusetzen.

11

Dass der Abgabeschuldner, worauf die Beschwerde an sich richtig hinweist, nach § 12 Abs. 6 MOG verlangen kann, dass die Höhe der Milchabgabe durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird, ändert daran nichts. Es betrifft, wie sich aus der Systematik der Vorschrift klar ergibt, lediglich den --hier nicht gegebenen-- Fall, dass der Abgabeschuldner nicht damit einverstanden ist, in welcher Weise der Abnehmer seiner Milch, also die Molkerei, die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 MOG zum Einbehalten und Abführen der Milchabgabe verpflichtet werden kann und durch § 19 MilchAbgV auch verpflichtet worden ist, diese Pflicht erfüllt hat, also die Abgabe vom Milchgeld abgezogen, einbehalten, beim HZA angemeldet und an dieses abgeführt hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII B 223/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII B 223/10

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII B 223/10 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 12 Abgaben


(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII B 223/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - VII B 223/10.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2014 - 6 K 1083/11 Z

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung einer Zusatzabgabe für Milchanlieferungen  i.H.v. 15.917,90 €. 2

Referenzen

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.