Tatbestand

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(Überlassen von Datev)

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Der Kläger lieferte in der Zeit vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Milchmenge von 1.116.869 kg (einschließlich Fettkorrektur) an die ... GmbH (im folgenden GmbH). Die Gesamtlieferung übertraf die ihm zugeteilte Anlieferungsreferenzmenge von 987.319 kg um 129.550 kg. Durch Saldierung erhielt der Kläger für den Zwölfmonatszeitraum eine zusätzliche Referenzmenge von 112.327 kg. Danach blieb eine Überlieferung von 17.223 kg.

3

Die Anmeldung für die Abgaben im Milchsektor der GmbH für den Zwölfmonatszeitraum vom 01. April 2004 bis zum 31. März 2005 ging am 19. Juli 2005 beim Beklagten ein. Darin erklärte die GmbH eine Referenzmengenüberschreitung von 7.794.102 kg, wofür ein Abgabenbetrag i. H. v. 2.593.097,80 EUR entstand.

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Mit Garantiemengenabrechnung vom 25. Juli 2005 teilte die GmbH dem Kläger mit, dass dieser aus seiner Überlieferung von 17.223 kg einen Betrag i. H. v. 5.730,09 EUR schulde.

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Mit Schreiben vom 11. August 2005 legte der Kläger Einspruch gegen die Anmeldung der GmbH vom 15. Juli 2005 ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Nachdem der Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung am 14. September 2005 abgelehnt hatte, war sowohl der nachfolgende Antrag beim erkennenden Senat (Beschluss vom 10. Februar 2006, 3 V 133/05), als auch die sich gegen diesen Beschluss richtende zugelassene Beschwerde beim BFH (Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06), erfolglos.

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Zur Begründung führte der Kläger aus, dass die Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung, BGBl I 2004, 2143, MilchAbgV) rechtswidrig sei, da die zugrunde liegende gesetzliche Vorschrift, der § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) verfassungswidrig sei und gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Zudem handele es sich bei der Milchabgabe um eine zweckgebundene Abgabe, deren zweckentsprechende Abgabe infolge der im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 geltenden Rechtsgrundlagen praktisch ausgeschlossen gewesen sei, weswegen das Abgabenaufkommen entgegen der zwingenden Vorgabe des Art. 22 der Verordnung (EG) 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEG L 270/123) in den allgemeinen Finanzhaushalt geflossen bzw. an die Mitgliedstaaten zurück überwiesen worden sei.

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Den Einspruch hat der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 14. September 2007 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, dass eine Unvereinbarkeit des MOG und der MilchAbgV mit dem Grundgesetz nicht erkennbar sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers handele es sich bei der Abgabe nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine gemeinschaftsrechtliche Abgabe, deren verordnungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

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Mit am 04. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid aufgrund gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Mängel rechtswidrig sei.

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So sei im Hinblick auf das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) der Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne von Art. 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Denn die MilchAbgV verletze den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 GG. Wegen der Einzelheiten nimmt der Kläger auf das vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Z. von August 2005 vollinhaltlich Bezug.

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Die gemeinschaftsrechtlichen Mängel gründeten auf der Tatsache, dass der seit dem 29. September 2003 geltenden VO Nr. 1788/2003, die lediglich als Ausführungsverordnung zu betrachten sei, durch die versehentliche Aufhebung von Art. 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 148/13) die gemeinschaftsrechtliche Grundlage entzogen worden sei.

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Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel deswegen, weil § 12 MOG aufgrund formeller Verfassungswidrigkeit nichtig sei. Die formelle Verfassungswidrigkeit beruhe darin, dass aufgrund der Neufassung des EU-Rechts über den Milchsektor ein Paradigmenwechsel eingetreten sei, der gerade auch wegen der nunmehr erdrosselnden Wirkung der Zusatzabgabe durch den nationalen Gesetzgeber habe nachvollzogen werden müssen.

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Darüber hinaus beständen Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des MOG und an der Verwaltungskompetenz für die Bundesfinanzverwaltung. Zudem sei § 12 MOG materiell verfassungswidrig, weil die nationalrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgabe nicht vorlägen. Diese Mängel führten insgesamt zu einer Verletzung sowohl von Gemeinschaftsgrundrechten, wie auch von Grundrechten des Klägers nach dem GG.

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Im Übrigen werde der von Art. 22 der VO Nr. 1788/2003 geforderte zweckgebundene Einsatz der Milchabgabe nicht geleistet, was zur materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führe. So habe die jeweilige Meierei den sich im Falle einer Überschreitung der dem einzelnen Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge ergebenden Abgabenbetrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folge, also regelmäßig im Monat Juli eines jeden Jahres, einbehalten und an die Bundeskasse in Kiel abführen müssen, § 19 Abs. 5 MilchabgV. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten die Abgabe gemäß Art. 3 Abs. 1 2. HS VO Nr. 1788/2003 zu 99 % vor dem 01. Oktober eines jeden Jahres, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folge, an den EAGFL zu überweisen. Dessen Budgetjahr habe jedoch jeweils den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 15. Oktober des Folgejahres umfasst, so dass die Zahlungen der Mitgliedstaaten erst am Ende des Budgetjahres beim EAGFL eingingen und damit ihre vorgeschriebene Verwendung für das laufende Jahr praktisch ausgeschieden sei. Dieser Mangel sei erst durch die Änderung des Art. 3 der VO Nr. 1788/2003 mit Wirkung vom 03. Oktober 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 des Rates vom 18. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABlEG L 265/8) beseitigt worden. Für das streitbefangene Milchwirtschaftsjahr ändere dies jedoch nichts an der zweckwidrigen Verwendung, die zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit führe.

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Im Übrigen sei das Aufkommen aus der Erhebung der Abgabe nicht zur Finanzierung von Ausgaben im Milchsektor verwendet worden, sondern in den allgemeinen Haushalt geflossen bzw. an die Mitgliedstaaten zurücküberwiesen worden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vom 11. Juli 1989 Rs. C-265/87, EuGHE 1989 III, 2237) dürften Agrarabgaben, die in einem bestimmten Sektor erhoben werden, nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor eingesetzt werden. Dies ergebe sich aus. Art. 34 der VO (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABlEG L 239, S. 1), der die Zweckbindung der streitbefangenen Abgabe ausdrücklich festschreibe. Zwar gelte diese VO erst ab dem 01. Januar 2007, dies vermöge an der Zweckgebundenheit der Abgabe jedoch auch im streitigen Zwölfmonatszeitraum nichts zu ändern.

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Aus den ihm, dem Kläger, zugänglichen Dokumenten der Gemeinschaft sei die Erfüllung des Erfordernisses der zweckgerechten Verwendung nicht ersichtlich. So habe das Abgabeaufkommen für das Milchwirtschaftsjahr 2003/2004 i. H. v. 388.000.000,00 EUR, im Jahre 2004/2005 i. H. v. 364.000.000,00 EUR und im Jahre 2005/2006 i. H. v. 377.000.000,00 EUR betragen. Demgegenüber seien in dem Gesamthaushaltsplan der EU für 2005 folgende Ausgaben ausgewiesen, für 2003 91.883.088,14 EUR, 2004 487.000.000,00 EUR und 2005 166.000.000,00 EUR. Zwar seien im Gesamthaushaltsplan 2006 der EU Ausgaben für 2004 i. H. v. 490.089.045,47 EUR, für 2005 i. H. v. 446.000.000,00 EUR und für 2006 i. H. v. 389.000.000,00 EUR ausgewiesen worden, jedoch ließe sich aus diesen Zahlen nicht ermitteln, ob und in welcher Höhe die im Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 erhobene Abgabe tatsächlich zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet bzw. in welcher Höhe Abgabenbeträge auf das nächste Haushaltsjahr übertragen worden seien. Auch sei für den Kläger nicht zu erkennen, welche Kosten des Absatzes der die Referenzmenge überschreitenden Milchmenge bei der EU in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen zu decken gewesen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 26. Februar und vom 18. Juli 2008 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Anmeldung für die Abgaben im Milchsektor der ... GmbH

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vom 15. Juli 2005 in Höhe eines Teilbetrages von 36.099,95 EUR in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die VO Nr. 1788/2003 nicht unverhältnismäßig sei, da sie maßgeblich zur Vermeidung von Überlieferungen im Milchsektor beitrage. Die VO Nr. 1788/2003 sei in diesem Sinn geeignet, denn durch das Erheben einer Abgabe könne eine Überproduktion wie sie auf dem Milchsektor herrsche, beseitigt werden. Sie sei auch erforderlich, da andere, aber ebenso wirksame Maßnahmen zur Zielerreichung nicht erkennbar seien. Die Abgabe sei auch angemessen. Im Gegensatz zum Vortrag des Klägers bestehe kein, auch kein wirtschaftlicher, Zwang zur Quotenüberschreitung, so dass die Erhebung der Abgabe auf einer freien Entscheidung des Klägers beruhe.

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Entgegen dem Vortrag des Klägers werde die Milchabgabe auch nicht zweckentfremdet verwendet. Denn für die Beurteilung dieser Frage sei nicht der Zeitpunkt der Zahlung entscheidend, sondern allein der Zweck, für den die Mittel schlussendlich verwendet werden.

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Die durch Art. 22 VO Nr. 1788/2003 vorgeschriebene zweckgebundene Verwendung müsse nicht im streitigen Zwölfmonatszeitraum erfolgen, denn die EG-Regelung enthalte keine Zeitvorgaben für die Mittelverwendung. Die vom Kläger vorgetragenen Ausführungen zur Rückgabe der Mittel an die Mitgliedstaaten bzw. deren Zuführung in den allgemeinen Finanzhaushalt seien nicht nachweisbar und ebenso reine Spekulation, wie die Behauptung, dass sich ein Überschuss aus der Erhebung der Milchabgabe ergebe. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen für 1999 würden einen Deckungsgrad von 16,1 % der Gesamtausgaben im Milchsektor durch die Zusatzabgabe ergeben. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass bis zum streitgegenständlichen Zwölfmonatszeitraum ein Überschuss aus der Abgabenerhebung habe erzielt werden können.

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Dem Gericht lag ein Heft Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Verfahrensakten 3 V 133/05 und 3 V 117/06 vor.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.

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Der Klage ist unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Abgabenbetrag festgesetzt.

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Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind diejenigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts heranzuziehen, die für den Zwölfmonatszeitraum galten, auf den sich der streitgegenständliche Abgabenbescheid bezieht (01. April 2004 bis 31. März 2005). Dies sind hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts die VO Nr. 1788/2003 und die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (VO Nr. 595/2004). Hinsichtlich des nationalen Rechts sind dies das MOG und die Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung, BGBl I 2000, 27, ZusAbgV) vom 12. Januar 2000 und die MilchAbgV vom 09. August 2004.

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1.Die streitgegenständliche Abrechnung ist mit den Vorschriften der ZusAbgV und der MilchAbgV vereinbar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 19 MilchAbgV. Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Abrechnung der Höhe nach sprechen, hat weder der Kläger vorgetragen, noch sind sie aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen erkennbar.

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2.Der Gültigkeit der MilchAbgV stehen auch - entgegen der Ansicht des Klägers - weder Art. 80 GG noch Art. 20 GG entgegen.

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a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstieß die ZusAbgV nicht deshalb gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, weil sie in ihrer Präambel lediglich ihre bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nicht hingegen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage anführt (vgl. BVerwG-Urteil vom 16. September 2004 3 C 35/03, BVerwGE 121, 382 ff., NVwZ 2005, 337 ff. m. w. N.). Dies gilt in gleicher Weise für die Nachfolgevorschrift in Gestalt der MilchAbgV.

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b) Die § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG stellen eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der MilchAbgV dar. Insbesondere entspricht die darin enthaltene dynamische Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG und des Art. 20 GG (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. September 2003 VII B 309/02, BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.). Dies ist selbst unter Anwendung des Maßstabs des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG auf das in § 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht der Fall.

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Die Höhe der Abgabe ist in Art. 2 VO Nr. 1788/2003 eindeutig geregelt, wobei die Art. 10 und 12 dieser Verordnung und Art. 10 VO Nr. 595/2004 detaillierte Bestimmungen zur Berechnung der Abgabe enthalten und Art. 6 VO Nr. 1788/2003 eine ausreichend bestimmte Regelung für die Ermittlung der einzelbetrieblichen Referenzmenge darstellt. Insbesondere die Regelung in Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 ist nicht wegen der Einräumung eines Regelungsspielraums an die Mitgliedsstaaten unbestimmt. Der vom Erzeuger zu zahlende Betrag wird hiernach proportional zu den Referenzmengen des einzelnen Erzeugers festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Festlegung abweichend hiervon nach anderen objektiven Kriterien festzulegen. Da Deutschland von dieser Möglichkeit in Kenntnis ihrer Existenz keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es insoweit mit Willen des nationalen Gesetzgebers bei der gemeinschaftsrechtlichen Grundregelung, die hinreichend bestimmt ist.

35

Die inhaltliche Bestimmtheit der EG-Milchabgabenregelung ist auch nicht - wie der Kläger meint - vom Auslaufdatum für das Quotensystem insgesamt abhängig. Ob und ggf. für welchen Zeitraum dieses System künftig aufrecht erhalten wird, ist für die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit seiner Regelungen ohne Bedeutung.

36

c) Wie der BFH wiederholt entschieden hat, ist dem Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die Entscheidung darüber übertragen worden, ob überhaupt und unter welchen Bedingungen eine Abgabe erhoben wird und wie diese berechnet wird (vgl. BFH in BFHE 203, 243). Dem schließt sich der Senat im vollen Umfang an. Diese zu den früheren Regelungen über die Zusatzabgabe für Milch ergangene Rechtsprechung gilt inhaltlich auch nach Erlass der hier zu prüfenden Vorschriften unverändert fort.

37

Dem entspricht auch die Feststellung von Prof. Dr. Z. in seinem vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten, wonach einzelstaatliche Ermessensspielräume hinsichtlich der Abgabenerhebung auch nach den im Streitfall der Entscheidung zugrunde zu legenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen an sich nicht bestehen, sondern lediglich bei der näheren Ausgestaltung der Referenzmenge und dabei insbesondere im Hinblick auf nachfolgende Gesamtsaldierungen und Übertragungsmöglichkeiten (vgl. Rechtsgutachten S. 41).

38

Soweit der Kläger unter Berufung auf das Urteil des BVerwG in NVwZ 2005, 337 ff. die Verfassungswidrigkeit von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG dem gegenüber damit begründet, dass schon durch die VO Nr. 3950/92 die vorherigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wesentlich knapper gefasst und den Mitgliedstaaten Regelungsspielräume zur Verfolgung einer eigenen Marktstruktur eröffnet hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Regelungen und eingeräumten Ermessensspielräume hinsichtlich der nachfolgenden Gesamtsaldierungen entsprechen auch in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung inhaltlich im Wesentlichen deren Vorgängervorschriften und begründen damit keine neuen, durch den nationalen Gesetzgeber nunmehr auszufüllende Ermessensspielräume.

39

Ob - wie der Kläger meint - dadurch ein Paradigmenwechsel eingetreten ist, dass der deutsche Verordnungsgeber aufgrund der ihm erstmals in der vorgenannten Gemeinschaftsvorschrift und in der nachfolgenden VO Nr. 1788/2003 eingeräumten Ermächtigung das vorherige Übertragungssystem durch ein anderes ersetzt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die damit zusammen hängenden verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen nur die Einführung des neuen Übertragungssystems. Die diesbezüglichen Regelungen sind jedoch vorliegend nicht streitentscheidend. Es ist vom Kläger weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar, dass diese Regelungen Einfluss auf die Höhe der mit der streitgegenständlichen Anmeldung berechneten Zusatzabgabe des Antragstellers haben konnten. Dies käme nur in Betracht, wenn der Kläger im Erhebungszeitraum Übertragungsgeschäfte durchgeführt hätte oder hätte durchführen wollen. Selbst wenn die vom Kläger geäußerten Zweifel daran durchgreifen, ob die VO Nr. 3950/92 und die VO Nr. 1788/2003 hinsichtlich ihrer Regelungen über die Möglichkeiten einer Übertragung von Referenzmengen und deren Einziehung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügen, könnte dies nicht die Rechtswidrigkeit der, wie dargelegt, auf einer rechtsstaatlich ausreichenden Grundlage beruhenden Abgabenerhebung im Falle des Klägers zur Folge haben, welcher von diesen eben erwähnten Regelungen nicht betroffen ist (vgl. BFH in BFHE 203, 243, BFH/NV 2003, 1677 ff.).

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d) Die streitgegenständliche Anmeldung ist - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Bundesgesetzgeber für den Erlass von § 12 MOG nicht zuständig gewesen wäre oder die Zusatzabgabe nicht der Verwaltung durch die Bundesfinanzverwaltung unterliegen würde. Die aufgrund der EG-Milchabgabenregelung durch die MilchAbgV geregelte Zusatzabgabe, die Gegenstand der streitgegenständlichen Anmeldung ist, ist keine Steuer, sondern eine wirtschaftslenkende Maßnahme besonderer Art. Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers dafür ergibt sich aus Art. 74 Nr. 17 GG (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 27. Januar 1965 1 BvR 213/58, BVerfGE 18, 315). Dies gilt auch nach der inzwischen erfolgten Neufassung von Art. 72 Abs. 2 GG, deren verschärfte Regelungsanforderungen sie erfüllt, und der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung des MOG unverändert. Die Verwaltungshoheit der Bundesfinanzbehörden für die Zusatzabgabe ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG. Hiernach werden auch die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften durch diese Behörden verwaltet.

41

e) Soweit der Kläger der Ansicht ist, § 12 MOG sei materiell verfassungswidrig, weil die Zusatzabgabe die nationalen Anforderungen an eine Sonderabgabe nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht erfüllten, verkennt er, dass diese Rechtsprechung vorliegend nicht anwendbar ist. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BVerfG bezieht sich eindeutig nur auf Sonderabgaben, deren Erhebung durch den deutschen Gesetzgeber angeordnet worden ist. Dies ist vorliegend - wie bereits dargelegt - gerade nicht der Fall. Die Erhebung der Zusatzabgabe erfolgt ausschließlich aufgrund der bereits genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Der deutsche Gesetzgeber ist verpflichtet, diese Regelungen in nationales Recht umzusetzen und eine ordnungsgemäße Erhebung der Zusatzabgabe durchzuführen. Die Tatsache, dass nach Art. 3 VO Nr. 1788/2003 die Mitgliedstaaten und nicht der einzelne Erzeuger Schuldner der Gemeinschaft für diese Abgabe ist, vermag an dem gemeinschaftsrechtlichen Rechtscharakter der von den einzelnen Erzeugern gegenüber den Mitgliedsstaaten geschuldeten Abgabenbeträge nichts zu ändern. Auch deren Schuldnerschaft und Erhebung ist - ohne dass den Mitgliedsstaaten insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre - in Art. 4 und 10 VO Nr. 1788/2003 geregelt. Da dem deutschen Gesetzgeber gerade kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Abgabenverpflichtung als solches eingeräumt worden ist, besteht insoweit auch keine Grundrechtsbindung nach deutschen Verfassungsrecht (ebenso Prof. Dr. Z., S. 43 des Rechtsgutachtens). Damit lässt sich auch kein Grundrechtsverstoß oder ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der deutschen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Erhebung einer Abgabe im Milchsektor feststellen (vgl. Prof. Dr. Z., S. 44 des Rechtsgutachtens).

42

Im Übrigen verweist der erkennende Senat zur Begründung auf den BFH-Beschluss vom 28. November 2006 VII B 60/06.

43

3.Soweit der Kläger im Nachgang zu der vorgenannten Entscheidung nunmehr vorträgt, dass eine zweckgerechte Verwendung des Abgabenaufkommens entsprechend Art. 22 VO Nr. 1788/2003 nicht erfolgt ist, kann die Klage auch damit keinen Erfolg haben. Die Abgabe brauchte entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach dem Verfahren des Art. 201 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 i. d. F. des Europäischen Unionsvertrages vom 07. Februar 1992 (ABlEG Nr. C 224/6) und i. d. F. durch den Vertrag von Amsterdam vom 02. Oktober 1997 (ABlEG 1997 Nr. C 340/1, EU) beschlossen zu werden.

44

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09. Juli 1985 (Rs. C-179/84, EuGHE 1985 III, 2301) betreffend die Mitverantwortungsabgabe im Milchsektor, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 131, S. 6) eingeführt und durch die Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 der Kommission vom 05. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABlEG L 203, S. 1) näher ausgestaltet worden ist, entschieden, dass es sich bei dieser Abgabe um einen Teil der Intervention zur Regelung der Agrarmärkte (siehe auch Art. 22 VO Nr. 1788/2003) handelt. Sie hat somit im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter, da sie die gleiche Rolle spielt wie die anderen durch die gemeinschaftlichen Marktorganisationen für Milcherzeugnisse vorgesehenen Interventionen. Der Umstand, dass die Mitverantwortungsabgabe, die unmittelbar zur Deckung bestimmter Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Milchorganisation dienen sollte, nicht zu den eigenen Mitteln der Gemeinschaft gehört, hat keinen Einfluss auf die Qualifizierung dieser Abgabe. Daran anknüpfend hat der EuGH in EuGHE 1989, 2231 zur insoweit vergleichbaren Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor entschieden, dass diese trotz der Abgabenhöhe in den Artikeln 39 und 40 EU eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage haben und daher keine Notwendigkeit besteht, die zugrundeliegende Verordnung auch auf Artikel 201 EU zu stützen. Zwar hat der EuGH unter Rn. 10 der Urteilsgründe in EuGHE 1989, 2231 ausgeführt, dass Artikel 201 EU nur die Einnahmen erfasst, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushaltes der Gemeinschaft dienen, nicht dagegen die Agrarabgaben, die in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden sollen. Daraus sind, entgegen der Rechtsansicht des Klägers, nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, keine Rechtsfolgen für die streitbefangene Abgabe abzuleiten. Denn die Zweckgebundenheit ergab sich in jenem Verfahren bereits aus Art. 4 Abs. 4 der jenem Rechtsstreit zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABlEG L 139, S. 29).

45

Der Verordnungsgeber hat den Erlass der streitbefangenen Verordnung zwar "insbesondere auf Art. 37" EU gestützt, ist jedoch, wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 22 der VO Nr. 1788/2003 ergibt, davon ausgegangen, dass das Aufkommen der Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben des Sektors eingesetzt werden "sollte".

46

Nach Art. 43 EU hat der Rat unter bestimmten Verfahrensvoraussetzungen die Aufgabe, die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte zu schaffen und Vorschriften hierfür zu erlassen. Nach Art. 40 Abs. 3 EU kann diese Organisation in einer der in Absatz 2 vorgesehenen Formen durchgeführt werden, die insbesondere auch eine Marktordnung umfassen und alle zur Durchführung des Art. 39 EU erforderlichen Maßnahmen einschließen kann, insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen, gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr. Dagegen findet das Rechtsetzungserfordernis des Art. 201 EU seine Berechtigung darin, dass die Abgabenhoheit erst auf die Gemeinschaft übertragen werden muss. Nach Art. 2 Buchst. a des Beschlusses des Rates vom 07. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABlEG L 128/15) sind eigene Einnahmen der Gemeinschaft u. a. "Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden". Da zu diesen Abgaben auch die streitbefangene Abgabe des Art. 2 VO Nr. 1788/2003 gehört, bestand für den Rat kein Anlass, zur Einführung dieser Abgabe auf das Verfahren des Art. 201 EU zurückzugreifen.

47

Dass die Abgabe, die mit dem angefochtenen Steuerbescheid erhoben worden ist, in der VO Nr. 1788/2003 geregelt ist, ist für sich allein noch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass sie eine eigene Einnahme der Gemeinschaften i. S. des Art. 2 Buchst. a des Beschlusses vom 07. Mai 1985 ist. Sie darf nicht nur rein formal der Marktorganisation für Milch zugeordnet sein und nicht in Wahrheit einen ganz anderen Zweck verfolgen. Um auf der Rechtsgrundlage des Art. 43 EU eingeführt werden zu können, muss sie also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes haben und darf nicht ausschließlich zur Finanzierung eines haushaltsmäßigen Defizits bestimmt und geeignet sein. Diese Voraussetzungen erfüllt die Abgabe.

48

Mit der VO Nr.1788/2003, ist der Grundsatz der Eigenfinanzierung des Milchsektors fortgeführt worden. Die 22. Begründungserwägung der Verordnung benennt als Ziel der Abgabe, "in erster Linie" die Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Eigenfinanzierung ergibt sich aus Art. 3 und 4 VO Nr. 1788/2003, der die Erhebung und Zahlung der Abgaben vorsieht. Die Abgabe ist daher in Absicht und Zweck als eine Ergänzung der bestehenden Marktordnungsvorschriften anzusehen, hat also den Charakter einer Abgabe zur Regulierung des Marktes. Sie ist das in gleicher Weise wie z. B. die Produktionsabgabe für Isoglukose (EuGH-Urteile vom 30. September 1982 Rs. 108/81, EuGHE 1982, 3107; Rs. 110/81 EuGHE 1982, 3159), die Mitverantwortungsabgabe für Milch (EuGH-Urteil vom 21. Februar 1979 Rs. 138/78, EuGHE 1979, 713) und die Zusatzabgabe für Milch (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85, BFHE 146, 302).

49

Der erkennende Senat folgt also nicht der Auffassung des Klägers, es handle sich um eine reine Finanzierungsabgabe. Gewiss weist die Abgabe auch einen finanziellen Aspekt auf, indem sie etwa zur Begrenzung der Marktordnungsabgaben des Agrarsektors beiträgt. Der Art. 201 EU betrifft aber nur die Einnahmen, die zur allgemeinen Finanzierung des Haushalts der Gemeinschaft dienen, nicht aber Agrarabgaben, die wie die streitige Abgabe in einem bestimmten Agrarsektor erhoben und nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet werden.

50

Auch das weitere Vorbringen mit dem der Kläger die von ihm behauptete zweckwidrige Verwendung untersetzt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist für den vorstehend wiedergegebenen Sinn der Zweckbindung der Abgabe, nämlich der Abgrenzung der Agrarabgaben von den allgemeinen Abgaben, unerheblich, in welchen Wirtschaftsjahr sie der EU zufließen. Denn dafür, dass der Grundsatz der Zweckbindung eine Verwendung der Abgabe im Jahr der Erhebung verlangt, gibt es keine rechtlichen Anhaltspunkte.

51

Entgegen dem Vorbringen des Klägers lässt sich aus dem Gesamthaushaltsplan für 2006 sehr wohl absehen, dass die im Kapitel 0502 "Marktbezogene Maßnahmen", Artikel 050212 ausgewiesenen Abgabenbeträge zweckgemäß verwendet werden. Denn für alle drei dort ausgewiesenen Wirtschaftsjahre der EU wird als Teilsumme ein positiver Betrag ausgewiesen, während die durch die Abgabe erzielten Einnahmen negativ abgesetzt sind. Aus den im Gesamthaushaltsplan für 2006 dargestellten Zahlungen erschließt sich somit zwanglos, dass die Ausgaben im Milchsektor insgesamt die Einnahmen im Milchsektor bei weitem übersteigen.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

53

Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

54

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 4 Gerichtskostengesetz (GKG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 108


(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 12 Abgaben


(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2014 - 6 K 1083/11 Z

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die Festsetzung einer Zusatzabgabe für Milchanlieferungen  i.H.v. 15.917,90 €. 2

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(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.

(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.

(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.

(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.

(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.

(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.

(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und
2.
die
a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und
b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,

1.
die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
3.
die er zu Unrecht erstattet hat,
4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.

(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.

(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.