Finanzgericht Münster Urteil, 27. Juli 2015 - 14 K 1224/13 AO

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens – (AnfG) gestützten Duldungsbescheides.
3Die Ehefrau des Klägers war Geschäftsführererin der Komplementär-GmbH der P & Sohn GmbH & Co. KG (KG) mit der Anschrift T- Straße 1 in X-Stadt.
4Der Beklagte nahm die Ehefrau des Klägers mit Haftungsbescheid vom 22.08.2002, zunächst für die Umsatzsteuerschulden der KG für die Voranmeldungszeiträume November 2001 bis April 2002 einschließlich der insoweit verwirkten Säumniszuschläge in Haftung. Der an die Ehefrau des Klägers gerichtete Haftungsbescheid, in dessen Anschriftenfeld als deren Anschrift die T- Straße 1, X-Stadt genannt ist, wurde am 26.08.2002 zugestellt, indem der Zusteller die Sendung der Ehefrau des Klägers unter der im Haftungsbescheid genannten Zustellanschrift persönlich übergab.
5Wegen der vorgenannten Haftungsschulden der Ehefrau des Klägers erteilte der Beklagte seinem Vollziehungsbeamten am 17.10.2002 einen Vollstreckungsauftrag. Ausweislich einer Niederschrift über die Verweigerung der Durchsuchung vom 18.10.2002 forderte der Vollziehungsbeamte des Beklagten die Ehefrau des Klägers unter Vorzeigen des Vollstreckungsauftrags vergeblich sowohl zur Leistung als auch dazu auf, ihm ihre bewegliche Habe vorzuzeigen und eine Durchsuchung zu gestatten.
6Mit zweitem Haftungsbescheid vom 13.11.2002 nahm der Beklagte die Ehefrau des Klägers wegen weiterer Umsatzsteuerschulden der KG für die Voranmeldungs-zeiträume Mai 2002 und Juni 2002 in Anspruch. Der gleichfalls an die Ehefrau des Klägers gerichtete Haftungsbescheid, in dessen Anschriftenfeld als deren Anschrift ebenfalls die T- Straße 1, X-Stadt genannt ist, wurde am 15.11.2002 zugestellt, indem der Zusteller auch diese Sendung der Ehefrau des Klägers unter der im Haftungsbescheid genannten Zustellanschrift persönlich übergab.
7Am 03.03.2004 erließ der Beklagte gegen den Kläger eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (zugestellt am 05.03.2004), mit der der Beklagte wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig getilgten Haftungsschulden der Ehefrau des Klägers Forderungen aus einem Kaufvertrag vom 06.02.2004 pfändete. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Ehefrau des Klägers mit Schreiben vom 15.03.2004 zur Kenntnis übersandt.
8Da die Haftungsschulden der Ehefrau des Klägers auch in der Folgezeit nicht vollständig erfüllt wurden, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 08.10.2009 (zugestellt an die Wohnungsadresse der Ehefrau des Klägers am 10.10.2009) gegenüber der Ehefrau des Klägers hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt noch offenen Haftungsschulden die Vollstreckung an. In dieser Vollstreckungsankündigung wurde die Ehefrau des Klägers zur Zahlung der zu diesem Zeitpunkt noch rückständigen Beträge bis zum 19.10.2009 aufgefordert. Die Ankündigung blieb gegenüber dem Beklagten ohne Reaktion der Ehefrau des Klägers.
9Die Ehefrau des Klägers übertrug diesem allerdings sodann mit Vertrag vom 15.11.2010 Grundbesitz, nämlich die im Grundbuch von X-Stadt, Gemarkungen X-Stadt, Blatt 1 (Flur 1, Flurstücke 11, 12, 13 und 14), Blatt 2 (Flurstücke 21 und 22) sowie Blatt 3, Flurstück 31 eingetragenen Grundstücke. Als Gegenleistung hierfür übernahm der Kläger die den in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Valuta in Höhe von ca. 267.000 €. Allein die im Grundbuch von X-Stadt eingetragenen Flurstücke zu den Blättern 1 und 2 hatten einen Wert von 770.000 €.
10Ausweislich eines von der Ehefrau des Klägers am 17.01.2011 vor dem Amtsgericht C-Stadt abgegebenem Vermögensverzeichnisses verfügte sie nach der Übertragung des Grundbesitzes neben Rentenanwartschaften über keine nennenswerten Vermögensgegenstände mehr. Auch hatte sie keine laufenden Einkünfte.
11Mit Duldungsbescheid vom 12.11.2012, der noch am selben Tag mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde und auf dessen Inhalt einschließlich seiner Anlage Bezug genommen wird, nahm der Beklagte den Kläger in Anspruch. Er focht gemäß § 191 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 3 und 4 AnfG die Übertragung der Grundstücke von der Ehefrau des Klägers auf diesen an und machte einen gesetzlichen Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG in Höhe von 60.170,63 € geltend.
12Den hiergegen vom Kläger eingelegten --insbesondere auf Zahlungsverjährung gestützten-- Einspruch (Eingang beim Beklagten: 10.12.2012) verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.03.2013 als unzulässig. Im Wesentlichen führte der Beklagte aus, dass er --der Beklagte-- durch Abrechnungsbescheid entscheide, wenn Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, wie insbesondere bei dem hier vorliegenden Streit über den Eintritt der Zahlungsverjährung, bestehe. Da bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung ein Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheides nicht gestellt worden sei, könne die Frage der Zahlungsverjährung nicht im Einspruchsverfahren gegen den Duldungsbescheid geklärt werden. Daher sei der Einspruch unzulässig. Die Verjährung der Haftungsschulden sei durch eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.03.2004 und eine Vollstreckungsankündigung vom 08.10.2009 unterbrochen worden.
13Hiergegen erhob der Kläger mit bei Gericht am 18.04.2013 eingegangenem Schriftsatz Klage.
14Nachdem der Kläger mit beim Beklagten am 19.04.2013 eingegangenem Schreiben vom 18.04.2013 unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 18.03.2013 die Erteilung eines Abrechnungsbescheides beantragt hatte, hat der Beklagte am 27.05.2013 gegenüber dem Kläger einen Abrechnungsbescheid über die Haftungsschulden der Ehefrau des Klägers erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hat gegen den Abrechnungsbescheid keinen Einspruch eingelegt.
15Während des Klageverfahrens hat der Beklagte am 18.06.2013 die --sodann noch in 2013 erfolgte-- Eintragung von Sicherungshypotheken in die mit Vertrag vom 15.11.2010 übertragenen Grundstücke (Grundbuch von X-Stadt, Blätter 111 und 222) veranlasst.
16Der Kläger stützt seine Klage darauf, dass es bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Haftungsbescheide an die Ehefrau des Klägers fehle. Diese habe niemals unter der Adresse gewohnt, an die die Haftungsbescheide vom 22.08.2002 bzw. vom 13.11.2002 zugestellt worden seien. Die Adresse, an die die Haftungsbescheide gegangen seien, sei die Anschrift der KG gewesen. Weder im August 2002 noch im November 2002 sei die Ehefrau des Klägers unter der Anschrift zu erreichen gewesen.
17Er --der Kläger-- bestreite mit Nichtwissen, dass die Haftungsbescheide vom 22.08.2002 und vom 13.11.2002 bestandskräftig geworden seien.
18Auch sei der Abrechnungsbescheid vom 27.05.2013 nicht an seine --des Klägers-- Ehefrau, sondern zu Unrecht an ihn erteilt worden. Daher habe er ihm gegenüber nicht bestandskräftig werden können. Er --der Kläger-- habe nur ein Informationsrecht zum Bestand der Hauptschulden; überdies sei er nicht der Zahlungspflichtige, sondern nur der Duldungspflichtige. Der Duldungsbescheid sei im Gegensatz zum Haftungsbescheid nicht Grundlage der Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Der Anspruch gegen ihn als Anspruchsgegner sei kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Ihm --dem Kläger-- gegenüber sei als Anfechtungsgegner kein Abrechnungsbescheid zu erteilen, so dass er auch nicht „Rechtsmittel“ einlegen müsse. Im stehe insoweit auch kein „Einspruchsrecht“ zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Schreiben vom 18.04.2013, mit dem er zwar darum gebeten habe, einen Abrechnungsbescheid zu erteilen, damit jedoch gerade nicht zum Ausdruck gebracht habe, der Abrechnungsbescheid müsse ihm persönlich erteilt werden.
19Überdies sei Zahlungsverjährung eingetreten. Die Forderungen des Beklagten würden allesamt aus dem Jahr 2002 resultieren, weshalb wegen der 5-jährigen Verjährungsfrist bereits Ende 2007 Zahlungsverjährung eingetreten sei. Er --der Kläger-- bestreite, dass der Beklagte in den Jahren 2004 und 2007 Vollstreckungsversuche unternommen habe.
20Soweit der Beklagte am 17.10.2002 einen Vollstreckungsauftrag erteilt habe, beziehe sich dieser nur auf die Umsatzsteuerschulden der KG für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2001 bis April 2002 und nicht auf die Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume Mai 2002 und Juni 2002.
21Zwar habe der Beklagte durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.03.2004 einen Vollstreckungsversuch unternommen, der die Verjährung habe unterbrechen können. Allerdings habe die Vollstreckungsankündigung vom 08.10.2009 nicht zu einer Verjährungsunterbrechung führen können, da es sich hierbei nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme gehandelt habe. Auch würden die in dieser Vollstreckungsankündigung geforderten Beträge weder den in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.03.2004 noch in der Vollstreckungsankündigung vom 08.10.2009 entsprechen.
22Der Kläger beantragt,
23den Duldungsbescheid vom 12.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.03.2013 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Es sei zulässig und geboten gewesen, den Abrechnungsbescheid vom 27.05.2013 gegenüber dem Kläger zu erteilen. Denn als Anfechtungsgegner habe dieser ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Abrechnungsbescheids gehabt. Dies sei seinerzeit offenbar auch die Rechtsansicht des Klägers bei der Beantragung des Abrechnungsbescheides gewesen. Zudem sei der Abrechnungsbescheid auch deshalb zulässigerweise an den Kläger adressiert gewesen, weil der streitbefangene Duldungsbescheid auf den Haftungsschulden seiner Ehefrau basiere und diesem etwa bei einer --hier streitigen-- Zahlungsverjährung seine Grundlage entzogen wäre. Denn der Sinn der Erteilung eines Abrechnungsbescheides bestehe darin, über Streitigkeiten im Hinblick auf die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zu entscheiden und dem Zahlungspflichtigen, hier dem Kläger, über den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen diesen Bescheid die Möglichkeit zu geben, seine Einwendungen gegen die Inhalte dieses Bescheides geltend zu machen. Insoweit weise er --der Beklagte-- das Argument des Klägers, er sei nicht zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Abrechnungsbescheid befugt gewesen, als Schutzbehauptung zurück. Vielmehr dränge sich ihm --dem Beklagten-- der Eindruck auf, der Kläger suche eine Möglichkeit, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, obwohl er den Abrechnungsbescheid habe bestandskräftig werden lassen.
27Der Kläger habe die Einwendung der Zahlungsverjährung nicht im Rahmen des streitbefangenen Duldungsbescheids, sondern nur im Rahmen eines Einspruchs gegen den Abrechnungsbescheid vom 27.05.2013 geltend machen können. Wegen der Bestandskraft dieses Abrechnungsbescheids seien ihm diese Einwendungen jedoch nicht mehr möglich.
28Aber selbst wenn dem Kläger noch die Befugnis zustehen sollte, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn er --der Beklagte-- habe neben den im Abrechnungsbescheid genannten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen noch im Jahr 2013 die Eintragung von Sicherungshypotheken in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke veranlasst.
29Das Verfahren ist mit Beschluss vom 02.07.2015 gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen worden.
30Am 27.07.2015 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist unbegründet
33Der streitbefangene Duldungsbescheid ist dem Grunde und der Höhe nach materiell rechtmäßig.
341. Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dazu zählen auch die Fälle, in denen einem Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderungen das zur Verfügung gestellt werden muss, was durch anfechtbare Rechtshandlungen aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Gleiches gilt, wenn der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen ausgeschiedenen Gegenstand nicht in Natur zurückgewähren kann und wenn er deshalb verpflichtet ist, Wertersatz zu leisten (§ 11 Abs. 1 AnfG).
35Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO hat das Finanzamt zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es durch Duldungsbescheid in Anspruch nehmen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO die vom Finanzamt zu treffende Ermessensentscheidung i.S. des § 5 AO an, ob und ggf. wen es als Duldungsverpflichteten in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, m.w.N.).
362. Der Kläger ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG zur Duldung der Vollstreckung in den übertragenen Grundbesitz verpflichtet. Denn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 3 und 4 AnfG liegen vor, so dass der Beklagte die Grundstücksveräußerung von der Ehefrau des Antragstellers auf diesen wirksam und ohne Ermessensfehler angefochten hat.
37a) Der Beklagte war Anfechtungsberechtigter i.S. des § 2 AnfG.
38Denn ihm stand gegenüber der Ehefrau des Klägers eine Haftungsforderung in Höhe von 60.170,63 € zu.
39aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger mit Abrechnungsbescheid vom 27.05.2013 bestandskräftig festgestellt hat, dass zu diesem Zeitpunkt noch in entsprechender Höhe fällige Haftungsschulden von dessen Ehefrau bestehen.
40(1) Denn der Abrechnungsbescheid enthält bindende Feststellungen hinsichtlich der einzelnen in dem Bescheid angeführten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Abrechnungsbescheide entscheiden nach § 218 Abs. 2 AO über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen; sie entscheiden insbesondere darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist, d.h. u.a. die zwischen hier zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob Verjährung eingetreten ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, BFHE 215, 70, BStBl II 2007, 291).
41(2) Dahinstehen kann, ob der Abrechnungsbescheid gegenüber dem Kläger ergehen durfte.
42Selbst wenn der Inhalt des Abrechnungsbescheides rechtswidrig gewesen sein sollte, ist er wirksam geworden. Denn ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Verwaltungsakt wird nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Mithin enthält der Abrechnungsbescheid vom 27.05.2013 mit bindender Wirkung gegenüber dem Kläger die Feststellung, dem Beklagten stehe gegen die Ehefrau des Klägers nach wie vor ein fälliger und durchsetzbarer Haftungsanspruch in Höhe von 60.170,63 € zu.
43Gründe dafür, dass der Abrechnungsbescheid unwirksam ist, sind vom Kläger weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Der wirksam bekannt gegebene Abrechnungsbescheid ist daher mit seinem Inhalt auch bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen keinen Einspruch eingelegt hat.
44Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm habe gegen den Bescheid ein „Einspruchsrecht“ nicht zugestanden, geht dies fehl. Denn nach § 350 AO ist zur Einlegung eines Einspruchs befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, weshalb jedenfalls auch der Adressat eines Verwaltungsakts, hier also der Kläger, eine Rechtsverletzung durch den an ihn gerichteten Verwaltungsakt hätte geltend machen können (vgl. BFH-Beschluss vom 24.03.1999 - I B 113/98, BFH/NV 1999, 1314, m.w.N.).
45(3) Da aus vorgenannten Gründen gegenüber dem Kläger durch den Abrechnungsbescheid vom 27.05.2013 verbindlich festgestellt worden ist, dass in der dort genannten Höhe Haftungsschulden seiner Ehefrau (noch immer) bestehen, ist der Kläger mit dem dagegen erhobenen Einwand nicht (mehr) zu hören.
46bb) Unabhängig davon, dass der Beklagte die Haftungsschulden mit Abrechnungsbescheid vom 27.05.2013 bestandskräftig festgestellt hat, sind die Haftungsbescheide vom 22.08.2002 und vom 13.11.2002 aber auch wirksam zugestellt worden; überdies hat der Beklagte verjährungsunterbrechende Maßnahmen unternommen.
47(1) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die beiden Haftungsbescheide im Jahr 2002 an seine Ehefrau wirksam zugestellt worden.
48Zwar trifft es zu, dass die Klägerin nicht unter der in den Haftungsbescheiden jeweils genannten Adressen wohnhaft war. Gleichwohl ist die Zustellung ausweislich der jeweiligen Postzustellungsurkunden unter der Adresse der KG, von deren Komplementär-GmbH die Ehefrau des Klägers Geschäftsführerin war, zugestellt worden. Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post mit Zustellungsurkunde kann aber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG-- i.V.m. § 177 der Zivilprozessordnung der Person, der zugestellt werden soll, --wie hier geschehen-- an jedem Ort übergeben werden, an dem sie --wie es hier der Fall war-- angetroffen wird. Dabei kann offenbleiben, ob die Zustellung der an die Ehefrau des Klägers gerichteten Haftungsbescheide an die Adresse der KG, von deren Komplementär-GmbH die Ehefrau des Klägers Geschäftsführerin war, einen Fehler in der formgerechten Zustellung bzw. die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften begründet. Denn für diesen Fall würden die Haftungsbescheide nach § 8 VwZG in den Zeitpunkten als zugestellt gelten, in denen sie der Ehefrau des Klägers als Empfangsberechtigter tatsächlich zugegangen waren, hier also durch Übergabe an die Ehefrau des Klägers am 26.08.2002 und am 15.11.2002.
49(2) Überdies hat der Beklagte --anders als es der Kläger meint-- die Verjährung unterbrochen.
50Dies geschah zunächst durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 03.03.2004 --eine verjährungsunterbrechende Maßnahme i.S. des § 231 Abs. 2 AO (Vollstreckungsmaßnahme)--, sodann durch die Vollstreckungsankündigung vom 08.10.2009 --zwar keine Vollstreckungsmaßnahme i.S. des § 231 Abs. 2 AO, sondern nur die Ankündigung einer solchen, jedoch eine verjährungsunterbrechende Maßnahme nach § 231 Abs. 1 AO (schriftliche Geltendmachung des Anspruchs)-- sowie zuletzt durch die Eintragung der Sicherungshypotheken im Jahr 2013 (Vollstreckungsmaßnahme i.S. des § 231 Abs. 2 AO). Durch diese Maßnahmen wurde die Verjährung der zu dem jeweiligen Zeitpunkt rückständigen Haftungsschulden (Haftungsschulden für Umsatzsteuer sowie für die zu diesen Zeitpunkten jeweils verwirkten Säumniszuschläge) unterbrochen mit der Folge, dass mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat (hier Ablauf der Jahre 2004, 2009 und 2013), jeweils eine neue 5-jährige Verjährungsfrist (vgl. § 228 Satz 2 AO) begann (§ 231 Abs. 3 AO); mithin ist die die Verjährung jedenfalls noch bis zum Ablauf des Jahres 2018 unterbrochen. Damit war auch zum Zeitpunkt des Ergehens des Duldungsbescheides am 12.11.2012 eine Verjährung nicht eingetreten.
51b) Die Grundstücksübertragung durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 15.11.2010 stellt zudem eine Rechtshandlung dar, die zu einer objektiven und unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 AnfG führte.
52Denn indem die Ehefrau des Klägers das Grundstück auf diesen übertragen hatte, war es der Zwangsvollstreckung des Beklagten entzogen. Dieser Nachteil wurde auch nicht durch die Vereinbarung der Gegenleistung, nämlich der Übernahme der Grundschulden in Höhe von rund 267.000 € kompensiert. Diese Gegenleistung stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar, da dieses einen Wert von zumindest 770.000 € hatte.
53c) Zutreffend hat der Beklagte auch die Voraussetzungen des § 3 AnfG bejaht.
54aa) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ist anfechtbar ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 Insolvenzordnung --InsO--) geschlossener Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem Erwerber zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Nach § 3 Abs. 2 AnfG muss das anfechtende Finanzamt nur vortragen, dass der Schuldner mit einer ihm nahestehenden Person i.S. des § 138 InsO innerhalb von zwei Jahren vor der Anfechtung einen --entgeltlichen-- Vertrag geschlossen hat; der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon werden gesetzlich vermutet (vgl. BFH-Beschluss vom 10.06.2008 - VII B 117/07, BFH/NV 2008, 1855, m.w.N.).
55bb) Die Anfechtung ist fristgerecht innerhalb von zwei Jahren nach der Grundstücksübertragung am 15.11.2010, nämlich durch den mit einfachem Brief zur Post gegebenen Duldungsbescheid vom 12.11.2012 (Bekanntgabe gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am Donnerstag, den 15.11.2012) worden.
56Auch die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG, nämlich Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis beim Erwerber liegen vor. Denn der Beklagte hat --entsprechend der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG enthaltenen Umkehr der Feststellungslast-- im streitbefangenen Duldungsbescheid dargetan, dass die Übertragung des Grundstücks an die Ehefrau des Klägers und mithin an eine nahestehende Person i.S. des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgte. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Unkenntnis des Klägers von der wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau und ihres Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes schließen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
57d) Überdies sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnfG erfüllt.
58aa) Anfechtbar ist nach § 4 Abs. 1 AnfG eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.
59bb) Diese Voraussetzungen lagen ebenfalls vor.
60(1) Die Leistung der Ehefrau des Klägers war unentgeltlich i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG.
61(a) Der Zweckgedanke des § 4 AnfG erfordert eine weite Auslegung des Begriffs der unentgeltlichen Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.1981 - VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751). Der Begriff der unentgeltlichen Leistung ist daher nicht identisch mit der Definition der Schenkung im Sinne des § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Unentgeltlichkeit i.S. des § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine bzw. keine ausgleichende Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt; eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25.06.1992 - IX ZR 4/91, Der Betrieb --DB-- 1992, 1976; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2010 - 10 K 3288/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1581; jeweils m.w.N.).
62(b) Dementsprechend erfolgte die streitige Grundstücksübertragung teilweise unentgeltlich, weil dem Wert des übertragenen Grundstücks von mindestens 770.000 € mit der Übernahme der Grundschulden von etwa 267.000 € keine ausgleichende Gegenleistung gegenüber stand (vgl. BGH-Urteil in DB 1992, 1976, m.w.N.).
63(2) Die Anfechtung erfolgte auch innerhalb von vier Jahren nach der teilweise unentgeltlichen Leistung durch den Vertrag vom 15.11.2010, nämlich durch den am 15.11.2012 bekannt gegebenen Duldungsbescheid.
64e) Die Ermessenserwägungen des Beklagten zum Erlass des Duldungsbescheides sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
65Der Beklagte hat sich bei seiner Ermessensentscheidung zutreffend davon leiten lassen, dass der übertragene Grundbesitz der einzige Vermögensgegenstand gewesen ist, in den ohne die Übertragung hätte vollstreckt werden können, da die Vollstreckung in das sonstige Vermögen der Ehefrau des Klägers erfolglos verlaufen ist und sich auch aus dem am 17.01.2011 gegenüber dem Amtsgericht C-Stadt abgegebenen Vermögensverzeichnis kein anderes, leichter verwertbares und werthaltiges Vermögen erkennen lässt. Mithin steht fest, dass das Vermögen der Ehefrau des Klägers nach der Übertragung des Grundbesitzes unzulänglich war für eine vollständige Befriedigung der Forderungen des Beklagten. Dies reicht aus, um einen Anfechtungs- und Duldungsbescheid zu erlassen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.05.2003 - VII B 106/03, BFH/NV 2003, 1146).
66Der Beklagte hat seine --wie ausgeführt-- nicht zu beanstandenden Ermessenserwägungen schriftlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, so dass der streitbefangene Duldungsbescheid auch insoweit keinen Bedenken begegnet.
67f) Der streitbefangene Duldungsbescheid ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, da dem Beklagten entsprechend dem bestandskräftigen Abrechnungsbescheid eine Haftungsforderung gegen die Ehefrau des Klägers in Höhe von 60.170,63 € zustand und mithin nach § 11 Abs. 1 AnfG gegen den Kläger ein Rückgewähranspruch in gleicher Höhe bestand.
683. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
- 1.
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 1a.
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; - 2.
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; - 3.
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; - 4.
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten.
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- 1.
die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; - 2.
eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten; - 3.
eine Person, die zu einer der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Absatz 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.