Finanzgericht München Urteil, 18. März 2016 - 7 K 496/15

bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Kfz-Sachverständiger tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nachdem für das Jahr 2008 trotz mehrfacher Aufforderungen keine Steuererklärungen eingereicht wurden, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 im Schätzungswege mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheiden jeweils vom 18. Oktober 2011 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 28. November 2011 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein und teilten mit, dass sie den Einkommensteuerbescheid vom 28. Dezember 2010 nicht erhalten hätten. Am 2. März 2012 reichten sie eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ein.

Für das Jahr 2009 wurden die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst ebenfalls geschätzt. Nach der Abgabe einer Einkommensteuererklärung am 2. April 2012 erging am 19. April 2012 ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid, der den Angaben in der Steuererklärung entsprach. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Für das Jahr 2010 wurde die Einkommensteuerveranlagung anhand der am 23. April 2012 eingereichten Steuererklärung mit Bescheid vom 14. Mai 2012 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

Aufgrund der Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 ergingen jeweils am 18. Juli 2014 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 9. Mai 2014). Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2008 wurde dabei gemäß § 365 Abs. 3 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens vom 28. November 2011. Mit Einspruch vom 19. August 2014 wandten sich die Kläger gegen die Änderungsbescheide vom 18. Juli 2014. Am 28. Oktober 2014 ergingen geänderte Einkommensteuerbescheide, die gemäß § 365 Abs. 3 Abgabenordnung zum Gegenstand der Einspruchsverfahren vom 28. November 2011 (betreffend das Jahr 2008) bzw. vom 19. August 2014 (betreffend die Jahre 2009 und 2010) wurden. Die von den Klägern mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 gegen die Änderungsbescheide erneut erhobenen Ein sprüche wurden als Wiederholung des bisherigen Sachvortrags gewertet, da ein erneuter Rechtsbehelf gegen einen Teilabhilfebescheid nicht gegeben sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren:

Der Betriebsprüfer S sei im Januar 2013 aus dienstlichen Gründen an das Finanzamt F versetzt worden und daher nicht mehr berechtigt gewesen, die Prüfung durchzuführen. Der Prüfer, der tatsächlich beim Finanzamt F tätig sei, habe sich dem Kläger gegenüber nach seiner Versetzung noch immer als zuständig ausgegeben und sich widerrechtlich Zutritt zu den Betriebs- und Privaträumen verschafft. Die getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung könnten somit auf strafbaren Handlungen beruhen, so dass sämtliche Ergebnisse der Betriebsprüfung nicht verwertbar und die Bescheide des Finanzamts P nichtig seien.

Gleichzeitig werde beanstandet, dass der Prüfer S im Betriebsprüfungsbericht als Mitarbeiter der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts I ausgewiesen werde. Diese wahrheitswidrige Angabe werde von Frau B, die offenbar der Kanzlei der Betriebsprüfungsstelle angehöre, durch die Verwendung des Dienstsiegels des Finanzamts I bekräftigt, da sie dem Schreiben insoweit amtlichen Charakter verleihe.

Auch werde gerügt, dass der Prüfer Herr S, den 20-seitigen Prüfungsbericht, an einen Faxempfänger in Japan gesendet habe, wie sich aus der Sendebestätigung vom 29.11.2012 ergebe, in der die Faxnummer … ausgewiesen sei.

Den Ausführungen des Finanzamts zu den Ladungen zur Abschlussbesprechung werde vollumfänglich widersprochen. Wahrheitswidrig sei als Auskunftsperson der Kläger angegeben und als eingesetztes Buchführungssystem fehlerhaft das Buchführungssystem: Lexware benannt worden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch den Prüfer falsch eingelesenen und im Prüfungsverlauf verwendeten Daten werde ebenso wie sämtliche Prüfungsfeststellungen bestritten.

Der auf Seite 6 ausgewiesenen privaten Telefonnutzung mit jährlich 300 € werde ausdrücklich widersprochen, da dem Prüfer ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass der Kläger über ein privates Handy verfüge, wie sich auch aus der Mitteilung des Anbieters vom 25. April 2008 und vom 26. März 2011 ergebe.

Ebenfalls werde dem auf Seite 6 ausgewiesenen Anteil für Strom in Höhe von 40% des Gesamtstromverbrauchs ausdrücklich widersprochen. Im Betrieb des Klägers liefen ständig 3 Computer. Jedes der Netzteile habe eine Leistung von 80 W. Damit errechne sich der jährliche Stromverbrauch allein für die Computeranlagen wie folgt:

„3 Computer ä 80 W x 24 Stunden, d.h. 5,760 kWh pro Tag.“

Da im klägerischen Betrieb an ca. 320 Tagen gearbeitet werde, entspreche dies auf das Jahr umgerechnet einem Verbrauch von 1843,2 kWh nur für die Computeranlagen. Zuzurechnen sei der Verbrauch für Beleuchtung usw. mit einem Zuschlag von weiteren 1500 kWh pro Jahr. Dies entspreche einem Gesamtverbrauch allein für die Firma von ca. 3300 kWh pro Jahr. Der Gesamtverbrauch von ca. 5000 kWh pro Jahr für die private Nutzung und die Firma entspreche dann keinesfalls der vom Prüfer S berechneten Quote von 40% Anteil Strom für die betrieblichen Zwecke. Es sei von einer Quote von rund 65% auszugehen.

Der Zuordnung von Kosten auf die private Lebensführung werde ausdrücklich widersprochen. Die gezahlten GEZ Gebühren in Höhe von 53,04 € für das Jahr 2009 seien betrieblich verursacht gewesen. Dem Prüfer sei bekannt, dass auch Firmen die GEZ Gebühren bezahlen müssen. Die Kosten XTV in Höhe von 487,59 € seien der privaten Lebensführung zugeordnet worden, obwohl dieses Gerät ausdrücklich für betriebliche Zwecke angeschafft worden sei. Auch der YTV sei ausdrücklich für betriebliche Zwecke angeschafft worden. Auch der Zuordnung der Haftpflichtversicherung zur privaten Lebensführung für das Jahr 2008 in Höhe von 247,00 € und 252,73 € für das Jahr 2010 werde ausdrücklich widersprochen, da es an nachvollziehbaren Angaben fehle. Es sei weder die Versicherungsgesellschaft noch die Vertragsnummer benannt. Die Anschaffung des DVD LG sei zu betrieblichen Zwecken erfolgt. Es sei allseits bekannt, dass Fachinformationen auf DVD oder BLU-Ray versandt würden. Um die Fachinformationen anschauen zu können, benötige man mindestens einen Fernseher, einen Receiver und auch noch einen DVD oder BLU-Ray-Player.

Der Grill Edelstahl wurde ebenfalls zu betrieblichen Zwecken angeschafft. Es sei für jedermann ersichtlich, dass es bei dem Umsatzniveau, das die Firma mittlerweile erreicht habe, unabdingbar sei, entsprechend repräsentativ aufzutreten und gelegentlich gesellige Veranstaltungen auszuführen. Der Kläger weise ausdrücklich darauf hin, dass es bei dem Artikel nicht um die Verköstigung gehe, sondern lediglich um die zur Verfügung Stellung eines Haushaltsgeräts.

Da bei einer Veranstaltung die Wiese wetterbedingt extrem gelitten habe, habe eine Gartenwalze zur Reparatur angeschafft werden müssen. Dazu sei ein Kreis- und Viereckregner sowie eine Motorsense benötigt worden. Die Instandsetzung bzw. die Wiederherstellung der Wiese durch eine Fachfirma wäre wesentlich teurer als die Anschaffung der Geräte gewesen. Die Computernähmaschine sei angeschafft worden, da es bei unfallbeschädigten Fahrzeugen mit scharfkantig abstehenden Blechteilen gelegentlich vorkomme, dass Kleidungsteile eingeschnitten bzw. zerrissen werden. Daher sei für die Firma die Computernähmaschine angeschafft worden.

Der Ermittlung der Raum Kostenmiete für 2008, 2009 und 2010 werde ebenfalls ausdrücklich widersprochen. Für das Jahr 2008 seien die gezahlten Mieten für die Monate Januar, August, Oktober, November und Dezember nicht gebucht worden, dafür seien die Mieten vom 9. Juni 2008 und vom 7. Mai 2008 jeweils doppelt angegeben und gerechnet worden. Für das Jahr 2009 seien die gezahlten Mieten für die Monate März, Mai, Juni und August 2009 nicht berücksichtigt worden und die Mietzahlung vom 13.10.2009 doppelt berechnet worden. Auch seien die Mietzahlungen vom 08.01.2010 und 09.02.2010 dem Veranlagungsjahr 2009 widerrechtlich zugerechnet worden. Für das Jahr 2010 seien die Mietzahlungen Januar, Februar, März und November nicht in dem Veranlagungsjahr 2010 aufgeführt worden. Dafür sei widerrechtlich die Zahlung am 07.12.2010 doppelt aufgeführt und berechnet und die Mietzahlung vom 10.01.2011 und vom 07.02.2011 dem Veranlagungsjahr 2010 zugerechnet worden. Es sei unklar, wie der Prüfer an die Unterlagen des Jahres 2011 gelangt sei, da der Prüfer ausweislich der Anlage K8 lediglich die Kontoauszüge für die Jahre 2008 (teilweise), 2009 und 2010 erhalten habe, so dass ihm die Zahlungen vom 10.01.2011 und 07.02.2011 nicht bekannt sein dürften.

Auch der Streichung der Gutscheine über 50,41 € für das Jahr 2009 und 66,39 € für das Jahr 2010 werde ausdrücklich widersprochen. Er könne für seine Berufsausübung zusätzliche fachliche Informationen nur auf dem Sender … bekommen. Die auf den privaten Sendern angebotenen Fachinformationen in Bezug auf Fahrzeuge bewegten sich auf einem nicht nennenswerten Niveau.

Im Übrigen werde dem vom Prüfer S gebildeten Sammelposten GWG ausdrücklich widersprochen, bereits vorstehend sei zu den einzelnen dort benannten Punkten Stellung genommen wurde.

Widersprochen werde auch der behaupteten „Minderung Einnahmen aufgrund einer Rückzahlung“ der Höhe nach. Er habe den Prüfer mehrfach darauf hingewiesen, dass er wieder holt Doppelzahlung für seine sachverständige Tätigkeit erhalte. Doppelzahlungen erfolgten, wenn einerseits der Auftraggeber direkt, andererseits die einstandspflichtige Versicherung Zahlung leistet. Selbstverständlich würden diese Doppelzahlungen an den Auftraggeber zurückgezahlt. Diese Rückzahlungen würden auch ausdrücklich so verbucht.

Er widerspreche auch dem Überschuss „VuV Büro“ seiner aus den vorstehend benannten Gründen zu den Mietzahlungen ausdrücklich. Zuvor sei erforderlich, dass erst die Zuordnung der Mietzahlungen ordnungsgemäß vorgenommen werde. Die Bestimmung der Höhe der Schuldzinsen sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt.

Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gewerbesteuer habe der Kläger am 22.02.1995 neben dem Handel und Vertrieb von Büroausstattung und Kfz Teilen auch die Tätigkeit als Kfz Sachverständiger gewerblich angemeldet. Am 18.02.1997 sei ihm durch das Finanzamt aufgegeben worden, das Gewerbe für die sachverständige Tätigkeit abzumelden, da dem Finanzamt P die dem Ingenieurstudium gleichwertige berufliche Qualifikation des Unterzeichners durch das Luftwaffenamt in Verbindung mit der Stammdienststelle der Luftwaffe nachgewiesen worden sei. Ab dem Jahr 1996 habe er dann getrennte Steuererklärungen für das Sachverständigenbüro als freiberufliche Tätigkeit und für die weiteren ausgeübten Tätigkeiten Handel und Vertrieb von Büroausstattung und Fahrzeugteilen eingereicht. Die Bestätigung des Luftwaffenamts sei direkt an das Finanzamt gesandt worden. Mit Datum 20.03.1997 habe er dann weisungsgemäß das Gewerbe als Fahrzeugsachverständiger abgemeldet und fortan nur noch den Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und den Handel und Vertrieb von Büroausstattung gewerblich betrieben.

Er weise ausdrücklich darauf hin, dass der Prüfer S keinerlei Feststellungen zur Gewerbesteuer für seine Firmen, den Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und den Handel und Vertrieb von Büroausstattung, getroffen habe und auch die Aufwendungen für diese beiden Firmen nicht berücksichtigt worden seien. Die Festsetzung der Gewerbesteuer dürfe lediglich für die beiden Unternehmungen erfolgen. Es werde daher der Festsetzung der Höhe der Gewerbesteuer widersprochen. Das Finanzamt müsse die Bestätigung des Luftwaffenamts herausgeben und weiter verwerten. Zudem müsse seine berufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeug-Sachverständiger zukünftig als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden.

Zur Schlussbesprechung sei er bis heute nicht geladen worden, er habe nicht auf die Schlussbesprechung verzichtet. Es sei der Betriebsprüfungsstelle auch nicht erlaubt gewesen, so zu verfahren.

Der Streichung der geltend gemachten Prozesskosten werde ausdrücklich widersprochen. Die nachgewiesene Höhe der Prozesskosten sei anzuerkennen, da es sich um extrem hohe Prozesskosten handle, die der Unterzeichner weder der Höhe nach noch der Anzahl der Verfahren nach beeinflussen habe können.

Die Behauptung, dass die Einkünfte aus Vermietung der Immobilie F in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zu ermitteln seien, seien bereits durch das Finanzamt L dargestellt worden. Das Finanzamt P versuche derzeit, seine seit 1997 begangenen Fehler zu vertuschen. Ausweislich der Anlage K 11 des Finanzamts D vom 03.03.2014 werde mitgeteilt, dass die Zuordnung der Immobilie F am 01.01.1997 auf den Verstorbenen erfolgt sei. In der Folge sei es dem Kläger verwehrt gewesen, steuerlich etwas für die Immobilie in F geltend zu machen. Im Jahr 2015 sei die Zurechnung der Immobilie auf den verstorbenen Erblasser rückwirkend zum 01.01.1997 für nichtig erklärt worden und gleichzeitig die Zurechnung der Immobilie auf den Kläger rückwirkend zum 01.01.1997 erfolgt. Der Prüfer S habe Kenntnis von diesem Sachverhalt, da er mit den Mitarbeitern des Finanzamts D mehrfach telefonisch gesprochen habe. Der Prüfer S behaupte nun zu Unrecht, er habe keinerlei Aufzeichnungen über die Telefonate gemacht. Der Beamte sei verpflichtet, über derartige Kenntnisse im Rahmen eines Telefonats eine Aktennotiz zu fertigen und den Akten zuzufügen.

Mit Schreiben vom 03.07.2014 sei durch das Finanzamt H bestätigt worden, dass der vom Amtsgericht eingesetzte Nachlasspfleger keine Steuererklärungen beim Finanzamt H eingereicht habe. Damit sei bestätigt, dass der Nachlasspfleger für den Nachlass Steuern hinterzogen bzw. steuermindernde Erklärungen nicht abgegeben habe. Da der Kläger aufgrund der fehlerhaften Zuordnung durch die Behörde die Nachteile entstanden seien, sei nun festzustellen, dass der Kläger berechtigt sei, sämtliche Steuererklärungen betreffend die Vermietung und Verpachtung sowie die Prozesskosten rückwirkend bis zum Jahr 1997, dem Tag der Zurechnung der Immobilie auf den Kläger, geltend zu machen.

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Mit - per Telefax übermitteltem - Schriftsatz vom 18. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 7.22 Uhr, beantragt die Klägerin Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.

Mit Telefax vom 17. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 21.26 Uhr, lehnten die Kläger die Einzelrichterin sowie alle Richter des 7. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab; wegen der Einzelheiten wird auf das Telefax vom 17. März 2016 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010.

1. Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind gewerblicher Art, so dass der Prüfer den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit jeweils zutreffend mit „0“ und den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre jeweils unter Tz. 1.2 und 1.3. des Berichts in der Höhe der festgestellten Unterschiedsbeträge erfasst hat.

Der Kläger war in den Streitjahren kein „Ingenieur“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf seinem Briefkopf gibt er unter anderem die Berufsbezeichnung „Staatl. geprüfter Kfz.-Techniker und Kfz-Mech.-Meister“ an. Er übt auch keinen „ähnlichen Beruf“ im Sinne der ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Tätigkeit einem Katalogberuf „ähnlich“ (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBI. II 1973, 730). „Ähnlich“ ist die Tätigkeit einem Katalogberuf dann, wenn sie ihrem Gesamtbild nach mit dem typischen Bild eines Katalogberufs in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar ist (z. B. BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 175/80, BStBl. II 1986, 15). Eine ähnliche Tätigkeit des Klägers mit dem hier allein in Betracht kommenden Katalogberuf des Ingenieurs setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung des Ingenieurs, wie sie die IngenieurGesetze vorschreiben, vergleichbar ist. Eine Ausbildung mit vorwiegend praktischem Einschlag, vor allem eine handwerkliche Ausbildung, genügt nicht, da ihr die theoretische Basis fehlt, die durch ein Ingenieurstudium vermittelt wird. Diese Ausbildung kann nur durch ein entsprechendes Studium, eine vergleichbare systematische Ausbildung oder die Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BStBl. II 1981, 118). Die Ausbildung muss - soll sie der des Ingenieurs vergleichbar sein - dem Steuerpflichtigen insbesondere mathematisch-technische Kenntnisse vermitteln (BFH-Urteile vom 5. November 1970 IV R 127/70, BStBl. II 1971, 319 und vom 10. November 1988 IV R 63/86, BStBl. II 1989, 198).

Im zu entscheidenden Falle hat der Kläger die genannten Voraussetzungen nicht belegt. Eine Bestätigung des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahr 1996 über eine Sonderausbildung des Klägers befindet sich nicht in den Akten.

Soweit der Kläger anführt, dass der Prüfer S keinerlei Feststellungen zum Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und Büroausstattung getroffen habe und auch die Aufwendungen für diese beiden Firmen nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Kläger dem Prüfer mitgeteilt hat, dass er aus diesen Geschäftszweigen keine Einkünfte erzielt hat (vgl. Anlage 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 14. Oktober 2015 bzw. BI. 299, 277 und 278 der BP-Handakte). Im Übrigen enthält der Prüfungsbericht keine Ausführungen zu diesen Geschäftszweigen, so dass insoweit keine Feststellungen getroffen worden sind.

2. Im Übrigen bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Einwendungen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide:

2.1. Der Prüfer S durfte die Betriebsprüfung beim Kläger durchführen. Eine Betriebsprüfung wird von demjenigen Finanzamt durchgeführt, das die Prüfungsanordnung erlässt. Dies war im vorliegenden Fall das Finanzamt I, das daher auch den Betriebsprüfungsbericht verfasst hat.

Die Auswahl des jeweiligen Prüfungspersonals beruht auf den jeweiligen innerbehördlichen Zuständigkeitsregelungen und entfaltet keine Außenwirkung, insbesondere begründet die Benennung des Prüfers in der Prüfungsanordnung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Prüfer S an ein anderes Finanzamt versetzt worden ist, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit oder einem Verwertungsverbot seiner Feststellungen. An der örtlichen Zuständigkeit des beklagten Finanzamts, das die Steuerfestsetzungen durchgeführt hat, bestehen ebenfalls keine Bedenken.

2.2. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer den Betriebsprüfungsbericht nach Japan gefaxt hat, liegen nicht vor. Nach den Ausführungen des Finanzamts, an denen das Gericht nicht zweifelt, benötigen die Telefonanlagen, die in den Finanzämtern und somit auch in den Finanzämtern I und P in Betrieb sind, eine zusätzliche Verkehrsausscheidungsziffer (VAZ, in Deutschland ist dies eine vorangestellte „0“), um vom internen Telefonnetz des Finanzamts in das externe Netz wählen zu können. Ein Telefax, das vom Finanzamt I und P versandt wird, muss deshalb zusätzlich zur „0“ in der Vorwahl eine weitere „0“ als VAZ an erster Stelle haben. Da die Telefaxnummer des Klägers früher die … war, hat der Prüfer, um eine Amtsleitung zu erhalten, eine weitere „0“ vorgewählt, so dass sich die gewählte Nummer „…“ ergab.

2.3. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen sei. In der Regel wird die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4 m.w.N.). Dies ist im Streitfall erfolgt. Eine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht hat sich der Kläger nicht vorbehalten (vgl. § 202 Abs. 2 AO).

Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers konnte keine Schlussbesprechung durchgeführt werden (vgl. § 202 Abs. 1 AO), da auf die verschiedenen Terminvorschläge (28.11.2013, 4.12.2013, 10.12.2013, 9.4.2014 sowie 10.4.2014) des Finanzamts nicht eingegangen worden ist. Auf die wiederholten Anfragen des Finanzamts hinsichtlich eigener Terminvorschläge des Klägers erfolgte keine Reaktion (vgl. Telefax des Sachgebietsleiters der Bp-Stelle vom 28. März 2014). Soweit der Kläger mit Telefax vom 29. Januar 2014 die Weiterführung der Außenprüfung mit der Begründung beantragt hat, dass er nunmehr eine Steuerkanzlei beauftragt habe, die sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen werde, erfolgte keine entsprechende Meldung eines Steuerberaters. Da der Kläger schließlich auch den Termin zur Durchführung einer Schlussbesprechung am 6. Mai 2014 in den Amtsräumen des Finanzamts I, zu dem er mit Schreiben vom 23. April 2014 geladen worden ist, nicht wahrgenommen hat, durfte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass auf die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet wird, zumal der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass die Nichtwahrnehmung dieses Termins ohne Angaben von Gründen als Verzicht zu werten sei (§ 201 Abs. 1 AO).

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass die Nichtunterzeichnung der Reinschrift der Einladung zur Abhaltung der Schlussbesprechung und des Anschreibens zur Übersendung der Ausfertigungen des Prüfungsberichts durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle zur Nichtigkeit der auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide führen würde. Anhand der ausführlichen Schilderung des Finanzamts über den Hergang der Betriebsprüfung bestehen keine Zweifel an einer korrekten Durchführung. Insbesondere entsprach die Unterzeichnung des Entwurfs des Betriebsprüfungsberichts vom Betriebsprüfer S sowie die Bestätigung der Reinschrift durch die Schreibkanzlei der Betriebsprüfungsstelle beim Finanzamt I mit Unterschrift und Dienstsiegel des Finanzamts I den behördlichen Vorgaben (vgl. Abschn. 3.4.5. Abs. 2 FAGO 2010, § 202 Abgabenordnung, § 12 BpO).

Soweit der Kläger dem Finanzamt gegenüber eingewendet hat, dass das Finanzamt I Kontoauszüge bei dem Nachlasspfleger angefordert sowie mit dem Finanzamt D über den Sachverhalt gesprochen und dabei steuermindernde Umstände nicht berücksichtigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt zur Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Grundstück in F, das einer Erbengemeinschaft zugerechnet wird, an der der Kläger beteiligt ist, nicht dem Prüfungsauftrag unterlag, da insoweit auch keine Zuständigkeit des Finanzamt I gegeben ist. Wie das Finanzamt zu Recht ausführt, ist insoweit eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO durchzuführen, nach der die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, wenn mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich das betreffende Grundstück befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Der Kläger war im Rahmen der Außenprüfung auch Auskunftsperson, wie sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 23. April 2013 ergibt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen Worten nur vereinzelt an der Außenprüfung teilgenommen hat.

2.4. Auch der Hinweis, dass auf Seite 4 des Prüfungsberichts als eingesetztes Buchführungssystem fehlerhaft das Buchführungssystem Lexware benannt werde, führt nicht zum Erfolg. Hinweise, dass der Prüfer die vorgelegten CDs nicht auslesen konnte, fehlen. Wie sich aus der dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19. November 2015 beiliegenden Anlage 3 und BI. 34 der BP-Handakte ergibt, war dem Prüfer bekannt, dass das Buchhaltungssystem mit dem Programm „S“ erstellt worden ist. Aus den Handakten ist überdies ersichtlich, dass der Prüfer alle Daten aus den vorgelegten CDs ausgelesen hat.

2.5. Das Finanzamt hat die private Telefonnutzung des Festnetzanschlusses sowie die private Telefax- und lnternetnutzung zutreffend mit 300 € jährlich geschätzt, da keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt wurden (§ 162 AO).

2.4. Bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Anschlusses ist der Anteil der privaten Nutzung bei fehlenden Aufzeichnungen zu schätzen. Vorliegend ist von einer solchen privaten Mitbenutzung auszugehen. Der Einwand des Klägers, private Gespräche seien ausschließlich über sein privates Mobiltelefon geführt worden, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Der Betrag von 300 € ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.Mmai 1997, XII 536/96, EFG 1997, 1300; Schmidt/Heinicke, § 4 Anm. 520, Stichwort: Telefonkosten). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Telefon, Internet- und Festnetzanschlusses hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Nachweise einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung anhand von Einzelverbindungsnachweisen, welche er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte vorlegen können, liegen nicht vor. Aus gleichem Grund kann die genaue Höhe der privaten Gespräche und lnternetnutzung nicht ermittelt werden, so dass eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO geboten war.

2.6. Da auch im Zusammenhang mit den betrieblichen Stromkosten und den übrigen Hausunkosten keine Einzelaufzeichnungen vorliegen, durfte das Finanzamt auch insoweit im Schätzungswege lediglich 40% der Gesamtkosten anerkennen (§ 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO). Der Vortrag des Klägers, dass in seinem Betrieb an 320 Tagen im Jahr jeweils 24 Stunden lang 3 Computer in Betrieb gewesen seien, ist weder glaubhaft, noch nachvollziehbar.

2.7. Zutreffend hat das Finanzamt auch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 die Aufwendungen für den TV nicht berücksichtigt, da es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG handelt.

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2009 wurden die GEZ-Gebühren sowie die Aufwendungen für das TV- Gerät und den Blu-Ray-Receiver ebenfalls zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich insoweit ebenfalls um Kosten der privaten Lebensführung handelt (§ 12 Nr. 1 EStG). Diese Geräte stehen nach den Angaben des Prüfers zwar in dem vom Kläger als Büro bezeichneten Raum im Erdgeschoss des Wohnhauses. Nach Durchführung einer Besichtigung der betrieblichen Räume handelt es sich dabei jedoch um das private Wohnzimmer des Klägers. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den Angaben des Prüfers zu zweifeln. Die Aufwendungen für das TV- Gerät und den Blu-Ray-Receiver wurden daher zu Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Kläger hat zwar angegeben, dass seine Kunden in diesem Raum bis zur Aufnahme des Gutachtens gewartet hätten. Aufzeichnungen über die zeitliche Nutzung unter Angabe von Kundennamen wurden jedoch nicht vorgelegt. Ebenso begründen Nachrichtensendungen über Verkehrsunfälle sowie Fernseh sendungen, die der Weiterbildung im Kfz-Gewerbe dienen, keine überwiegend betriebliche Nutzung der Geräte.

Auch die geltend gemachten Aufwendungen für einen Grill, die Gartengeräte zur Wiederherstellung des Rasens, den Kreis- und Viereckregner sowie die Computernähmaschine stellen nach § 12 Nr. 1 EStG Kosten der privaten Lebensführung dar. Durch den Vortrag, die Gegenstände hätten zu Repräsentationszwecken bzw. zu Prüfzwecken für die Dichtigkeit der Dächer von Cabriolets (Rasensprenger) erworben werden müssen, wird nicht glaubhaft dargelegt, dass die Anschaffung dieser Gegenstände aus betrieblichen Gründen erfolgt ist. Auch ein Abzug der Kosten als Betriebsausgaben für den Erwerb der Gutscheine für den Sender Premiere kommt nicht in Betracht, da die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden ist.

Im Übrigen hat das Finanzamt den Beamer, das Entertainmentsystem und das Heimkinosystem dem Sammelposten GWG zugeführt und auf die Nutzungsdauer von 6 Jahren abgeschrieben (vgl. Tz. 29 des BP-Berichts) und - anders als der Kläger meint - als Betriebsausgabe berücksichtigt. Die Aufnahme weiterer Gegenstände in den GWG-Sammelposten ist nicht veranlasst.

2.8. Auch die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 247 € (10.03.2008) und in Höhe von 252,73 € (08.11.2010, G Versicherung) können nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, da die betriebliche Veranlassung nicht gegeben ist. Vielmehr hat sie das Finanzamt zutreffend als Sonderausgaben behandelt.

2.9. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Prüfer zu Unrecht Doppelzahlungen angesetzt habe, die er für seine Tätigkeit als Sachverständiger teilweise von der Versicherung bzw. dem Auftraggeber direkt erhalte, ist er den Nachweis schuldig geblieben, welche Zahlungen insoweit doppelt erfasst sein sollen. Im Übrigen hat das Finanzamt eine Minderung der Einnahmen um 698,21 € zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Weitere Doppelzahlungen sind nach den vorliegenden Unterlagen offensichtlich nicht festgestellt worden.

2.10. Soweit der Kläger auch der Zuordnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Bürovermietung widerspricht, da keine ordnungsgemäße Zuordnung der Mietzahlungen vorgenommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Finanzamt die ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau des Klägers zugeordnet hat, von der diese Einkünfte auch erzielt worden sind. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Im Übrigen weicht auch der Prüfungsbericht nicht vom Vortrag des Klägers ab. Da der Prüfer festgestellt hat, dass die Miete für Januar, August, Oktober, November und Dezember 2008 nicht als Betriebsausgaben und die Mieten vom 09.06.2008 und 07.05.2008 jeweils doppelt gebucht worden sind (vgl. Aufstellung im BP-Bericht, Tz. 24, VZ 2008), wurden die gebuchten Beträge den vertraglich vereinbarten Beträgen gegenüberstellt und so die Gewinnerhöhung von 1.244,52 € berechnet. Da zwar lt. Mietvertrag keine Vorsteuern zu zahlen waren, aber Vorsteuern aus Miete gebucht waren, wurde auch die Vorsteuer entsprechend gemindert. Entsprechend verhält es sich für die in den Jahren 2009 und 2010 erfolgten Mietzahlungen. Im Übrigen wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Prüfer bei einem Abgleich zwischen den gebuchten und den laut Mietvertrag vereinbarten Raumkosten festgestellt hat, dass die Mietzahlungen vom 10. Januar 2011 und 7. Februar 2011 unzutreffend in den Raumkosten 2010 enthalten waren. Diese Feststellungen konnten im Übrigen aufgrund der Unterlagen für das Jahr 2010 getroffen werden, die dem Prüfer unstreitig übergeben worden sind. Eine unzulässige Erweiterung des Prüfungszeitraums liegt somit nicht vor.

2.11. Zu Recht hat das Finanzamt auch die geltend gemachten Prozesskosten nicht zum Abzug zugelassen. Nach der neuerer BFH-Rechtsprechung handelt es sich bei Prozesskosten eines Zivilrechtsstreits grundsätzlich nicht um eine außergewöhnliche Belastung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2015, VI R 17/14, BStBI II 2015, 800). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBI II 1995, 774), und sich folglich die Frage stellt, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht einmal ansatzweise vor.

2.12. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Prüfungsfeststellungen zu den Schuldzinsen nicht nachvollziehen seien, ergibt sich aus der Anlage 1 zu dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19.11.2015, dass das Finanzamt insoweit den betrieblichen Anteil von 50% auf 40% gekürzt hat, da der Prüfer diesen Anteil für alle Nebenkosten anhand der betrieblichen und privat genutzten Wohnfläche ermittelt hat. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken.

3. Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es insoweit einer dienstlichen Äußerung des betroffenen Richters bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422); bei Zuständigkeit des Einzelrichters - wie im Streitfall - entscheidet dieser selbst (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.).

Im Streitfall haben die Kläger die Einzelrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie ihnen ihrer Auffassung nach den Zugang zu Akten und Aktenteilen des Finanzamts zu Unrecht verwehrt habe. Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Rahmen einer Akteneinsicht zu den Verfahren 7 K 495/15, 7 K 496/15 sowie 7 K 497/15 am 28. Juli 2015 beim Finanzamt K Einsicht in die Akten des Finanzgerichts zu den Verfahren 7 K 495/15, 7 K 496/15 sowie 7 K 497/15 sowie zu den insoweit vorgelegten Finanzamtsakten (BP-Akte, EStG-Akte, GewSt-Akte, DU-Akte und 2 RBH-Akten) genommen hat. Die Akten wurden dem Finanzamt K, bei dem die Akteneinsicht erfolgt ist, vollständig übermittelt.

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 die Einsicht in die Akten der bereits abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren … beantragt hat, wurde ihm diese am 10. Dezember 2015 gewährt. Da die vorstehend genannten Verfahren rechtskräftig entschieden worden sind, besteht außerdem grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2000 XI B 141/99, BFH/NV 2000, 883), insbesondere auch nicht in die Finanzamtsakten, die dem Finanzgericht bei abgeschlossenen Verfahren nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bedürfnis nach Akteneinsicht wie vorliegend auch damit begründet wird, dass die Kenntnis des Inhaltes der Akten für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater oder Nachlassverwalter erforderlich oder zumindest hilfreich sei (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFH/NV 2006, 201).

Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung rechtfertigt für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.). Im Übrigen kam eine Einsicht in die Akten des Finanzamts - wie ausgeführt - nicht in Betracht.

Soweit die Kläger außerdem alle Richter des 7. Senats pauschal abgelehnt haben, ist dieser Antrag offensichtlich unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist nicht hinreichend substantiiert, da es keinen auf die Person des abgelehnten Richters bezogenen individuellen Ablehnungsgrund enthält (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 IX B 85/97, BFH/NV 1998, 718, Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Anm. 27, m.w.N.). Abgesehen davon, dass ein Ablehnungsgesuch nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf eine für unrichtig gehaltene richterliche Beurteilung gestützt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587, mit zahlreichen Nachweisen), handelt es sich bei den von den Klägern angeführten Entscheidungen um Kollegialentscheidungen im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren und der Aktenübersendung an das Landgericht I, bei denen sich aufgrund des Beratungsgeheimnisses ohnehin nicht feststellen lässt, inwieweit sie auf der Ansicht des abgelehnten Richters beruhen.

4. Die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung war nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der ZPO geboten, da mit dem Schriftsatz vom 18. März 2016 kein erheblicher Grund für die Aufhebung des Termins glaubhaft gemacht worden ist.

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen u.a. aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO - wie in der Ladung vom 18. Februar 2016 geschehen - auf Verlangen des Einzelrichters glaubhaft (s. § 294 ZPO) zu machen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte unerwartet erkrankt. Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins geboten ist, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstän de beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag - wie im Streitfall - erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, da die Klägerin lediglich ausführt, dass ihre Erkrankung kurzfristig eingetreten ist und keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt hat.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

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(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Einkommensteuergesetz - EStG | § 12


Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden 1. die für

Abgabenordnung - AO 1977 | § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:1.die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,2.a)die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende ande

Abgabenordnung - AO 1977 | § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften


(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode

Abgabenordnung - AO 1977 | § 18 Gesonderte Feststellungen


(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:1.bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, da

Abgabenordnung - AO 1977 | § 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts


(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Ände

Abgabenordnung - AO 1977 | § 201 Schlussbesprechung


(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.

(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch durchgeführt werden.

(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.

(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen.

(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

(3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1.
die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,
2.
a)
die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,
b)
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,
3.
der Wert der vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (§§ 114 bis 117 a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen Abzüge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die Wirtschaftsgüter, Schulden und sonstigen Abzüge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Wenn sich in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b die für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse nach Schluss des Gewinnermittlungszeitraums geändert haben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit auch für Feststellungszeiträume, die vor der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse liegen, nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit § 26.

(1a) Einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen können gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid), solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Absatz 1 ergangen ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen soll ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1.
der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,
2.
die Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren,
3.
die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden,
4.
die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,
5.
die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und Empfangsbevollmächtigte,
6.
die Zulässigkeit, der Umfang und die Durchführung von Außenprüfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, zur Sicherung der späteren zutreffenden Besteuerung gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1.
nur eine der an den Einkünften beteiligten Personen mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder
2.
es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen; dies gilt sinngemäß auch für die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3.
Das nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 zuständige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzuführen ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1.
die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder
2.
Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.

(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:

1.
bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),
2.
bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),
3.
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,
4.
bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden,
a)
das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder
b)
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.
Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2,
5.
in den Fällen des § 180 Absatz 1a das Finanzamt, das für den Bescheid örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung gem. § 233a Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer 2008.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem trotz mehrfacher Aufforderung keine Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, nahm das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor und setzte Zinsen zur Einkommensteuer gemäß § 233a AO in Höhe von 337 € fest. Die Kläger bezahlten diese Zinsen.

Da die Steuererklärungen auch in der Folge nicht eingereicht wurden, hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 auf. Mit Schreiben vom 28. November 2011 erhoben die Einspruchsführer hiergegen Einspruch und teilten mit, den Einkommensteuerbescheid vom 28. Dezember 2010 nicht erhalten zu haben. Am 6. Dezember 2011 erließ das Finanzamt einen personellen Zinsbescheid, in dem Zinsen in Höhe von 674 € für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 27. Oktober 2011 wurden.

Am 2. März 2012 ging die Einkommensteuererklärung 2008 beim Finanzamt ein.

Nachdem im Zeitraum vom 13. November 2012 bis 6. Mai 2014 beim Kläger eine Außenprüfung für das Jahr 2008 durchgeführt worden war, die mit Prüfungsanordnung vom 25. Juli 2012 (zugestellt mit Zustellungsurkunde am 26. Juli 2012) angekündigt worden war, erging am 18. Juli 2014 für das Jahr 2008 ein geänderter Einkommensteuerbescheid und am 28. Oktober 2014 ein Bescheid für Zinsen nach § 233a AO zur Einkommensteuer für 2008. Die im Einkommensteuerbescheid vom 28. Oktober 2010 festgesetzten Zinsen in Höhe von 337 € wurden nunmehr als Minderung eingetragen und die bisherige doppelte Festsetzung dieses Betrags im Zinsbescheid vom 6. Dezember 2011 berichtigt. Nachdem sowohl die Zinsen in Höhe von 337 € als auch die Zinsen in Höhe von 674 € bereits bezahlt worden waren (insgesamt 1.011 €) wurden diese Beträge angerechnet.

Der gegen den Zinsbescheid vom 28. Oktober 2014 am 1. Dezember 2014 erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass die Zinsfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei, weil die zugrundeliegenden Einkommensteuerforderungen unbegründet seien.

Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Mit - per Telefax übermitteltem - Schriftsatz vom 18. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 7.22 Uhr, beantragt die Klägerin Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer kurzfristig eingetretenen Erkrankung. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen.

Mit Telefax vom 17. März 2016, beim Finanzgericht eingegangen um 21.26 Uhr, lehnten die Kläger die Einzelrichterin sowie alle Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab; wegen der Einzelheiten wird auf das Telefax vom 17. März 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Zinsbescheid ist rechtmäßig.

1. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz AO eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO ist für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer maßgeblich, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer.

§ 233a AO soll im Interesse der Besteuerungsgleichheit einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen, „aus welchen Gründen auch immer“, zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden (BTDrucks 11/2157, 194; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, 54).

Im Streitfall bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Zinsbescheids vom 28. Oktober 2014 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung. Insbesondere hat das Finanzamt die aufgrund der Zinsbescheide vom 28. Dezember 2010 und 6. Dezember 2011 bereits bezahlten Zinsen von 337 € und 674 € (insgesamt 1.011 €) insoweit auf die sich nunmehr ergebende Zinsfestsetzung von 1.834 € angerechnet.

2. Im Übrigen bestehen an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2008 keine Bedenken.

2.1. Die vom Kläger erzielten Einkünfte sind gewerblicher Art, so dass der Prüfer den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit jeweils zutreffend mit „0“ und den Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre jeweils unter Tz. 1.2 und 1.3. des Berichts in der Höhe der festgestellten Unterschiedsbeträge erfasst hat.

Der Kläger war im Streitjahr kein „Ingenieur“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auf seinem Briefkopf gibt er unter anderem die Berufsbezeichnung „Staatl. geprüfter Kfz.- Techniker und Kfz-Mech.-Meister“ an. Er übt auch keinen „ähnlichen Beruf“ im Sinne der ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Tätigkeit einem Katalogberuf „ähnlich“ (vgl. grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1973 IV R 127/69, BStBI. II 1973, 730). „Ähnlich“ ist die Tätigkeit einem Katalogberuf dann, wenn sie ihrem Gesamtbild nach mit dem typischen Bild eines Katalogberufs in den wesentlichen Merkmalen vergleichbar ist (z. B. BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 175/80, BStBl. II 1986, 15). Eine ähnliche Tätigkeit des Klägers mit dem hier allein in Betracht kommenden Katalogberuf des Ingenieurs setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung des Ingenieurs, wie sie die Ingenieur-Gesetze vorschreiben, vergleichbar ist. Eine Ausbildung mit vorwiegend praktischem Einschlag, vor allem eine handwerkliche Ausbildung, genügt nicht, da ihr die theoretische Basis fehlt, die durch ein Ingenieurstudium vermittelt wird. Diese Ausbildung kann nur durch ein entsprechendes Studium, eine vergleichbare systematische Ausbildung oder die Ausübung einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit nachgewiesen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BStBl. II 1981, 118). Die Ausbildung muss - soll sie der des Ingenieurs vergleich bar sein - dem Steuerpflichtigen insbesondere mathematisch-technische Kenntnisse vermitteln (BFH-Urteile vom 5. November 1970 IV R 127/70, BStBl. II 1971, 319 und vom 10. November 1988 IV R 63/86, BStBl. II 1989, 198).

Im zu entscheidenden Falle hat der Kläger die genannten Voraussetzungen nicht belegt. Eine Bestätigung des Bundesministeriums der Verteidigung aus dem Jahr 1996 über eine Sonderausbildung des Klägers befindet sich nicht in den Akten.

Soweit der Kläger anführt, dass der Betriebsprüfer keinerlei Feststellungen zum Handel und Vertrieb von Kraftfahrzeugteilen und Büroausstattung getroffen habe und auch die Aufwendungen für diese beiden Firmen nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Kläger dem Prüfer mitgeteilt hat, dass er aus diesen Geschäftszweigen keine Einkünfte erzielt hat (vgl. Anlage 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 14. Oktober 2015 bzw. BI. 299, 277 und 278 der BP-Handakte). Im Übrigen enthält der Prüfungsbericht keine Ausführungen zu diesen Geschäftszweigen, so dass insoweit keine Feststellungen getroffen worden sind.

2. Im Übrigen bestehen auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Einwendungen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide:

2.1. Der Prüfer durfte die Betriebsprüfung beim Kläger durchführen. Eine Betriebsprüfung wird von demjenigen Finanzamt durchgeführt, das die Prüfungsanordnung erlässt. Dies war im vorliegenden Fall das Finanzamt, das daher auch den Betriebsprüfungsbericht verfasst hat.

Die Auswahl des jeweiligen Prüfungspersonals beruht auf den jeweiligen innerbehördlichen Zuständigkeitsregelungen und entfaltet keine Außenwirkung, insbesondere begründet die Benennung des Prüfers in der Prüfungsanordnung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt. Der Umstand, dass der Prüfer an ein anderes Finanzamt versetzt worden ist, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit oder einem Verwertungsverbot seiner Feststellungen. An der örtlichen Zuständigkeit des beklagten Finanzamts, das die Steuerfestsetzungen durchgeführt hat, bestehen ebenfalls keine Bedenken.

2.2. Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer den Betriebsprüfungsbericht nach Japan gefaxt hat, liegen nicht vor. Nach den Ausführungen des Finanzamts, an denen das Gericht nicht zweifelt, benötigen die Telefonanlagen, die in den Finanzämtern und somit auch in den Finanzämtern in Betrieb sind, eine zusätzliche Verkehrsausscheidungsziffer (VAZ, in Deutsch 2.2. land ist dies eine vorangestellte „0“), um vom internen Telefonnetz des Finanzamts in das externe Netz wählen zu können. Ein Telefax, das vom Finanzamt versandt wird, muss deshalb zusätzlich zur „0“ in der Vorwahl eine weitere „0“ als VAZ an erster Stelle haben. Da die Telefaxnummer des Klägers früher die 0, hat der Prüfer, um eine Amtsleitung zu erhalten, eine weitere „0“ vorgewählt, so dass sich die gewählte Nummer ergab.

2.3. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen sei. In der Regel wird die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4 m.w.N.). Dies ist im Streitfall erfolgt. Eine Stellungnahme zum Betriebsprüfungsbericht hat sich der Kläger nicht vorbehalten (vgl. § 202 Abs. 2 AO).

Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers konnte keine Schlussbesprechung durchgeführt werden (vgl. § 202 Abs. 1 AO), da auf die verschiedenen Terminvorschläge (28.11.2013, 4.12.2013, 10.12.2013, 9.4.2014 sowie 10.4.2014) des Finanzamts nicht eingegangen worden ist. Auf die wiederholten Anfragen des Finanzamts hinsichtlich eigener Terminvorschläge des Klägers erfolgte keine Reaktion (vgl. Telefax des Sachgebietsleiters der Bp-Stelle vom 28. März 2014). Soweit der Kläger mit Telefax vom 29. Januar 2014 die Weiterführung der Außenprüfung mit der Begründung beantragt hat, dass er nunmehr eine Steuerkanzlei beauftragt habe, die sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen werde, erfolgte keine entsprechende Meldung eines Steuerberaters. Da der Kläger schließlich auch den Termin zur Durchführung einer Schlussbesprechung am 6. Mai 2014 in den Amtsräumen des Finanzamts, zu dem er mit Schreiben vom 23. April 2014 geladen worden ist, nicht wahrgenommen hat, durfte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass auf die Durchführung einer Schlussbesprechung verzichtet wird, zumal der Kläger darauf hingewiesen worden ist, dass die Nichtwahrnehmung dieses Termins ohne Angaben von Gründen als Verzicht zu werten sei (§ 201 Abs. 1 AO).

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass die Nichtunterzeichnung der Reinschrift der Einladung zur Abhaltung der Schlussbesprechung und des Anschreibens zur Übersendung der Ausfertigungen des Prüfungsberichts durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle zur Nichtigkeit der auf Grund der Betriebsprüfung erlassenen Steuerbescheide führen würde. Anhand der ausführlichen Schilderung des Finanzamts über den Hergang der Betriebsprüfung bestehen keine Zweifel an einer korrekten Durchführung. Insbesondere entsprach die Unterzeichnung des Entwurfs des Betriebsprüfungsberichts vom Betriebsprüfer sowie die Bestätigung der Reinschrift durch die Schreibkanzlei der Betriebsprüfungsstelle beim Finanzamt mit Unterschrift und Dienstsiegel des Finanzamts den behördlichen Vorgaben (vgl. Abschn. 3.4.5. Abs. 2 FAGO 2010, § 202 Abgabenordnung, § 12 BpO).

Soweit der Kläger dem Finanzamt gegenüber eingewendet hat, dass das Finanzamt Kontoauszüge bei dem Nachlasspfleger angefordert sowie mit dem Finanzamt ZZZ über den Sachverhalt gesprochen und dabei steuermindernde Umstände nicht berücksichtigt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt zur Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Grundstück in K, das einer Erbengemeinschaft zugerechnet wird, an der der Kläger beteiligt ist, nicht dem Prüfungsauftrag unterlag, da insoweit auch keine Zuständigkeit des Finanzamt gegeben ist. Wie das Finanzamt zu Recht ausführt, ist insoweit eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO durchzuführen, nach der die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, wenn mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung nach § 180 AO obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich das betreffende Grundstück befindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 AO).

Der Kläger war im Rahmen der Außenprüfung auch Auskunftsperson, wie sich insbesondere aus seinem Schreiben vom 23. April 2013 ergibt (Bl. 49ff. der BP-Handakte sowie Anlage 4 zum Schriftsatz des Finanzamts vom 19. November 2015). Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen Worten nur vereinzelt an der Außenprüfung teilgenommen hat.

2.4. Auch der Hinweis, dass auf Seite 4 des Prüfungsberichts als eingesetztes Buchführungssystem fehlerhaft das Buchführungssystem Lexware benannt werde, führt nicht zum Erfolg. Hinweise, dass der Prüfer die vorgelegten CDs nicht auslesen konnte, fehlen. Wie sich aus der dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19. November 2015 beiliegenden Anlage 3 und BI. 34 der BP-Handakte ergibt, war dem Prüfer bekannt, dass das Buchhaltungssystem mit dem Programm „S“ erstellt worden ist. Aus den Handakten ist überdies ersichtlich, dass der Prüfer alle Daten aus den vorgelegten CDs ausgelesen hat.

2.5. Das Finanzamt hat die private Telefonnutzung des Festnetzanschlusses sowie die private Telefax- und lnternetnutzung zutreffend mit 300 € jährlich geschätzt, da keine Einzelaufzeichnungen vorgelegt wurden (§ 162 AO).

Bei privater Mitbenutzung eines betrieblichen Anschlusses ist der Anteil der privaten Nutzung bei fehlenden Aufzeichnungen zu schätzen. Vorliegend ist von einer solchen privaten Mitbenutzung auszugehen. Der Einwand des Klägers, private Gespräche seien ausschließlich über sein privates Mobiltelefon geführt worden, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Der Betrag von 300 € ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 21. Mai 1997, XII 536/96, EFG 1997, 1300; Schmidt/Heinicke, § 4 Anm. 520, Stichwort: Telefonkosten). Eine ausschließliche betriebliche Nutzung des Telefon, Internet- und Festnetzanschlusses hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Nachweise einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung anhand von Einzelverbindungsnachweisen, welche er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hätte vorlegen können, liegen nicht vor. Aus gleichem Grund kann die genaue Höhe der privaten Gespräche und lnternetnutzung nicht ermittelt werden, so dass eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO geboten war.

2.6. Da auch im Zusammenhang mit den betrieblichen Stromkosten und den übrigen Hausunkosten keine Einzelaufzeichnungen vorliegen, durfte das Finanzamt auch insoweit im Schätzungswege lediglich 40% der Gesamtkosten anerkennen (§ 162 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AO). Der Vortrag des Klägers, dass in seinem Betrieb an 320 Tagen im Jahr jeweils 24 Stunden lang 3 Computer in Betrieb gewesen seien, ist weder glaubhaft, noch nachvollziehbar.

2.7. Zutreffend hat das Finanzamt auch im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2008 die Aufwendungen für den TV nicht berücksichtigt, da es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG handelt.

2.8. Auch die Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 247 € (10.03.2008) können nicht dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden, da die betriebliche Veranlassung nicht gegeben ist. Vielmehr hat sie das Finanzamt zutreffend als Sonderausgaben behandelt.

2.9. Soweit der Kläger auch der Zuordnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Bürovermietung widerspricht, da keine ordnungsgemäße Zuordnung der Mietzahlungen vorgenommen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Finanzamt die ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau des Klägers zugeordnet hat, von der diese Einkünfte auch erzielt worden sind. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

Im Übrigen weicht auch der Prüfungsbericht nicht vom Vortrag des Klägers ab. Da der Prüfer festgestellt hat, dass die Miete für Januar, August, Oktober, November und Dezember 2008 nicht als Betriebsausgaben und die Mieten vom 09.06.2008 und 07.05.2008 jeweils doppelt gebucht worden sind (vgl. Aufstellung im BP-Bericht, Tz. 24, VZ 2008), wurden die gebuch ten Beträge den vertraglich vereinbarten Beträgen gegenüberstellt und so die Gewinnerhöhung von 1.244,52 € berechnet. Da zwar lt. Mietvertrag keine Vorsteuern zu zahlen waren, aber Vorsteuern aus Miete gebucht waren, wurde auch die Vorsteuer entsprechend gemindert.

2.10. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Prüfungsfeststellungen zu den Schuldzinsen nicht nachvollziehen seien, ergibt sich aus der Anlage 1 zu dem Schriftsatz des Finanzamts vom 19.11. 2015, dass das Finanzamt insoweit den betrieblichen Anteil von 50% auf 40% gekürzt hat, da der Prüfer diesen Anteil für alle Nebenkosten anhand der betrieblichen und privat genutzten Wohnfläche ermittelt hat. Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken.

3. Das Ablehnungsgesuch der Kläger ist rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig. Über ein rechtsmissbräuchliches und damit offensichtlich unzulässiges Gesuch auf Ablehnung der Richter eines Senats kann, ohne dass es insoweit einer dienstlichen Äußerung des betroffenen Richters bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422); bei Zuständigkeit des Einzelrichters - wie im Streitfall - entscheidet dieser selbst (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Ablehnung ist insbesondere dann missbräuchlich, wenn der Antrag offenbar grundlos ist (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.).

Im Streitfall haben die Kläger die Einzelrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie ihnen ihrer Auffassung nach den Zugang zu Akten und Aktenteilen des Finanzamts zu Unrecht verwehrt habe. Diesem Vortrag ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im Rahmen einer Akteneinsicht zu seinen Verfahren am 28. Juli 2015 beim Finanzamt Einsicht in die Akten des Finanzgerichts zu den Verfahren sowie zu den insoweit vorgelegten Finanzamtsakten (BP-Akte, EStG-Akte, GewSt-Akte, DU-Akte und 2 RBH-Akten) genommen hat. Die Akten wurden dem Finanzamt, bei dem die Akteneinsicht erfolgt ist, vollständig übermittelt.

Soweit der Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 die Einsicht in die Akten der bereits abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren beantragt hat, wurde ihm diese am 10. Dezember 2015 gewährt. Da die vorstehend genannten Verfahren rechtskräftig entschieden worden sind, besteht außerdem grundsätzlich kein Anspruch auf Akteneinsicht mehr (vgl. BFH-Beschluss vom 14. März 2000 XI B 141/99, BFH/NV 2000, 883), insbesondere auch nicht in die Finanzamtsakten, die dem Finanzgericht bei abgeschlossenen Verfahren nicht mehr vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Bedürfnis nach Akteneinsicht wie vorliegend auch damit begründet wird, dass die Kenntnis des Inhaltes der Akten für andere Verfahren bzw. wegen einer möglichen Regressforderung gegenüber dem Steuerberater oder Nachlassverwalter erforderlich oder zumindest hilfreich sei (BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 VII B 207/05, BFH/NV 2006, 201).

Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Entscheidung rechtfertigt für sich genommen nicht die Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671, m.w.N.). Im Übrigen kam eine Einsicht in die Akten des Finanzamts - wie ausgeführt - nicht in Betracht.

Soweit die Kläger außerdem alle Richter des Senats pauschal abgelehnt haben, ist dieser Antrag offensichtlich unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist nicht hinreichend substantiiert, da es keinen auf die Person des abgelehnten Richters bezogenen individuellen Ablehnungsgrund enthält (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 IX B 85/97, BFH/NV 1998, 718, Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Anm. 27, m.w.N.). Abgesehen davon, dass ein Ablehnungsgesuch nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf eine für unrichtig gehaltene richterliche Beurteilung gestützt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587, mit zahlreichen Nachweisen), handelt es sich bei den von den Klägern angeführten Entscheidungen um Kollegialentscheidungen im Zusammenhang mit bereits abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren und der Aktenübersendung an das Landgericht, bei denen sich aufgrund des Beratungsgeheimnisses ohnehin nicht feststellen lässt, inwieweit sie auf der Ansicht des abgelehnten Richters beruhen.

4. Die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung war nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der ZPO geboten, da mit dem Schriftsatz vom 18. März 2016 kein erheblicher Grund für die Aufhebung des Termins glaubhaft gemacht worden ist.

Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen u.a. aufgehoben oder verlegt werden. Die erheblichen Gründe sind nach § 155 FGO i. V.m. § 227 Abs. 2 ZPO - wie in der Ladung vom 18. Februar 2016 geschehen - auf Verlangen des Einzelrichters glaubhaft (s. § 294 ZPO) zu machen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte unerwartet erkrankt. Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, Rz 10, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins geboten ist, muss das Finanzgericht anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag - wie im Streitfall - erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend, da die Klägerin lediglich ausführt, dass ihre Erkrankung kurzfristig eingetreten ist und keine weiteren Einzelheiten mitgeteilt hat.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er krankheitsbedingt gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) teilzunehmen. Das FG habe seinem Verlegungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen.

2

Nachdem die Beteiligten in einem Erörterungstermin vor der Berichterstatterin eine Teileinigung erzielt hatten, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Änderung der Einkommensteuerbescheide den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er den Rechtsstreit wegen der ungeklärten Fragen fortsetzen wolle.

3

Das FG hat sodann Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den 24. August 2011, 14:00 Uhr, das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet und den Kläger ordnungsgemäß geladen. Zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger, der sich vor dem FG selbst vertrat, die Aufhebung des Termins beantragt. Er sei "unvorhergesehen und plötzlich operiert" worden und könne bis auf Weiteres keine Termine wahrnehmen. Mit Verfügung vom selben Tag hat der Vorsitzende den Kläger schriftlich aufgefordert, den Verlegungsgrund umgehend glaubhaft zu machen.

4

Am Tag der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte als Krankheitsvertreter eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger übersandt. Danach war der Kläger in der Zeit vom 22. bis zum 27. August 2011 arbeitsunfähig. Als Diagnose ergibt sich aus der Bescheinigung "Status nach langwieriger Operation". Der Prozessbevollmächtigte hat die Angaben in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergänzt und mitgeteilt, der Kläger habe wegen erheblicher Kieferprobleme kurzfristig operiert werden müssen. Das Schreiben ging per Fax am 24. August 2011 um 12:37 Uhr bei dem FG ein.

5

Gleichwohl hat das FG in Abwesenheit des Klägers verhandelt und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es u.a. aus, die Angaben des Klägers hätten nicht ausgereicht, um dem Gericht eine eigene Einschätzung zu ermöglichen, ob der Kläger reise- und verhandlungsunfähig gewesen sei. Deshalb habe seinem Verlegungsantrag nicht entsprochen werden können.

6

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Entscheidungsgründe

7

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des FA erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Darlegungen zu der Frage, ob das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, wenn --wie hier-- behauptet wird, dass ein Vertagungsantrag rechtswidrig abgelehnt worden sei. Vielmehr ist das Urteil in diesen Fällen, wenn der Verfahrensmangel vorliegt, stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 11 a.E., m.w.N.). Deshalb bedarf es auch keiner Darlegungen zum Beruhen.

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat den Verlegungsantrag des Klägers zu Unrecht abgelehnt und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt.

9

a) Nach § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO ist ein FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen.

10

aa) Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der sich selbst vertretende Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, 521, m.w.N.). Nicht jegliche Erkrankung ist allerdings ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Beteiligten oder seinem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.).

11

bb) Ob im Einzelfall eine Verlegung des Termins geboten ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.); das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Deshalb muss, wenn in dieser Situation der Antrag auf Terminsverlegung mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80). Allein die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 80).

12

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall --entgegen der Auffassung des FG-- erfüllt.

13

aa) Zwar ergibt sich aus der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht konkret genug, dass der Kläger auch reise- und verhandlungsunfähig erkrankt war. Es bestanden allerdings auch keine Hinweise, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte. Bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger mit dem Verlegungsantrag und dem Schreiben seines Krankheitsvertreters dem FG unterbreiteten Informationen lag es vielmehr auf der Hand und war auch für das Gericht ersichtlich, dass der Kläger nach einer langwierigen Operation am Kiefer, die er nicht vorhersehen konnte, nicht in der Lage sein würde, aktiv an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. An die gegenteilige Würdigung des FG ist der BFH nicht gebunden, weil sie die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verlegungsgrundes weit überspannt. Die an sich gebotene Beschleunigung des Verfahrens geht nicht soweit, dass sich gesundheitlich schwer beeinträchtigte Beteiligte dem Gericht stellen müssen. Dies wäre auch unvereinbar mit der arbeitsrechtlichen Verpflichtung zur Schonung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.

14

bb) Angesichts der Eindeutigkeit des Erkrankungsbildes, das im Streitfall eine antragsgemäße Verlegung des Termins ohne Weiteres gebot, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das FG den Termin schon deshalb --und zwar von Amts wegen-- hätte verlegen müssen, weil es mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers selbst zum Ausdruck gebracht hatte, dass es eine mündliche Verhandlung ohne den Kläger zur Herbeiführung der Entscheidungsreife als nicht ausreichend erachtete. Das FG hätte sodann allenfalls erwägen können, gegen den Kläger wegen unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld festzusetzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.