Finanzgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - 4 K 1916/16

published on 06/09/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - 4 K 1916/16
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Tenor

1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 28.389.570,- € herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Ausgang des vorliegenden Rechtsstreites ist die Rechtsfrage, ob eine vom Erblasser herrührende, erst mehrere Jahre nach dem Erbfall fällig werdende und von der Klägerin zu erfüllende Verpflichtung zur unentgeltlichen Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft abgezinst werden muss. Vorab bleibt die zunächst zwischen den Beteiligten nicht kontrovers behandelte Rechtsfrage zu klären, ob die Bestimmung des Umfanges des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes der Klägerin durch Vermächtnis nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers in seinem notariellen Testament oder nach den Regelungen in den postmortal notariell beurkundeten Vereinbarungen zur Vermächtniserfüllung zu erfolgen hat.

Die Klägerin ist die Tochter des am 2. Juli 2013 verstorbenen X (im weiteren Erblasser). Der Erblasser hatte aufgrund des am 21. Juli 2012 abgegebenen notariellen Schenkungsversprechens des Y, sämtliche Anteile der Fa. Z GmbH mit damaligem Sitz in … (im weiteren GmbH genannt) erhalten. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH bestand aus einer ursprünglich erst zum Januar 2013 fällig werdenden Forderung von über … €. Nachdem der Erblasser die Forderung vorab zum 18. Oktober 2012 fällig gestellt hatte, befanden sich schließlich im Gesellschaftsvermögen der GmbH zu diesem Zeitpunkt 3 Mio. Stückaktien der N AG im Wert von … € sowie eine Forderung im Wert von … €. Mit notarieller Urkunde vom 13. Februar 2013 … hatte der Erblasser mit seiner Ehefrau, …, und mit der Klägerin einen als Schenkungsversprechen und ehevertragliche Vereinbarung überschriebenen Vertrag geschlossen. In dem hier streitrelevanten Teil der notariellen Urkunde hatte er sich seiner Ehefrau sowie der Klägerin gegenüber verpflichtet, ihnen jeweils 2.525, nach Ordnungsnummern konkret bestimmte, Geschäftsanteile an der GmbH zu schenken, wobei die sachenrechtliche Übertragung der Anteile aus rechtlichen Gründen, die auf den Vereinbarungen des Erblassers mit Yberuhten, erst bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen war. Mit weiteren notariellen Urkunden von demselben Tag … hatte der Erblasser gegenüber drei anderen Personen, namentlich gegenüber A, B und C, ebenfalls auf Übertragung von jeweils 2.525 Geschäftsanteilen der GmbH gerichtete Schenkungsversprechen abgegeben, deren Erfüllung auch bis 31. Dezember 2018 vorgesehen war. Gleichfalls am 13. Februar 2013 hatte der Erblasser in einem notariellen Testament … verschiedene letztwillige Verfügungen getroffen. Insbesondere hatte er darin seine Ehefrau als seine Alleinerbin eingesetzt, sie jedoch mit einer Reihe von Vermächtnissen beschwert. Unter anderem hatte er bestimmt, dass die Klägerin als Vermächtnis seine Geschäftsanteile an der GmbH mit Ausnahme derjenigen erhalten sollte, die von den oben genannten Schenkungsversprechen erfasst waren. Die quantitative Einschränkung des Vermächtnisses an die Klägerin erfolgte wörtlich mit der Formulierung: „… soweit ich diese nicht unter Lebenden anderen Personen zugewendet habe oder insoweit Schenkungsversprechen gegeben habe“ (Zitat Ende). Außerdem hatte der Erblasser in dem notariellen Testament bestimmt, dass seine Ehefrau an den der Klägerin vermächtnisweise zu übertragenden Geschäftsanteilen der GmbH einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch zu einer Quote von 50% erhalten sollte. Schließlich hatte der Erblasser in dem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstreckung sollte sich nach seinem Willen auf die der Klägerin vermächtnisweise zugewendeten Geschäftsanteile der GmbH sowie auf den zugunsten seiner Ehefrau bestimmten Quotennießbrauch beziehen. „Klarstellend“ war zudem geregelt, dass auch sämtliche weitere, die Geschäftsanteile der GmbH betreffenden notariellen Schenkungsversprechen der Testamentsvollstreckung unterliegen sollten. In einem privatschriftlich abgefassten Testament ebenfalls vom 13. Februar 2013 hatte der Erblasser Dsowie Ezu seinen Testamentsvollstreckern bestimmt.

Am 27. August 2013 schlossen die beiden Testamentsvollstrecker eine notariell beurkundete Vereinbarung … zum einen mit der Klägerin und zum anderen mit der Alleinerbin des Erblassers u.a. zum Zweck der Erfüllung des gegenüber der Klägerin bestimmten Vermächtnisses. Im Einzelnen übertrugen die beiden Testamentsvollstrecker hierdurch sämtliche 25.000 Geschäftsanteile der GmbH auf das im Rahmen der Testamentsvollstreckung gebildete und der Klägerin zugeordnete sogenannte „Vermächtnisnehmerin-Sondervermögen“. Außerdem wurde der Alleinerbin der im notariellen Testament des Erblassers zu ihren Gunsten verfügte Quotennießbrauch in der Weise eingeräumt, dass die Alleinerbin den Nießbrauch zunächst an sämtlichen Geschäftsanteilen der GmbH erhielt. In Bezug auf diejenigen Geschäftsanteile der GmbH, die durch die notariellen Schenkungsversprechen des Erblassers anderweitig zugesprochen waren, sah die Vereinbarung das Erlöschen des Quotennießbrauches im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem „Vermächtnisnehmerin-Sondervermögen“ vor. Der Klägerin wurde in dieser Vereinbarung außerdem auferlegt, sämtliche notarielle Schenkungsversprechen des Erblassers in Bezug auf die GmbH-Anteile unter vollständiger Freistellung der Erbin von sämtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Klägerin verpflichtete sich, die Erbin – mit Ausnahme des ihr zustehenden Quotennießbrauches – so zu stellen, als wären die Geschäftsanteile der GmbH nicht Bestandteil des Nachlasses. Am 18. Dezember 2014 schlossen der zwischenzeitlich einzig verbliebene Testamentsvollstrecker Edie Klägerin, die Alleinerbin sowie die drei weiteren Empfänger der Schenkungsversprechen des Erblassers einen notariellen Konkretisierungs- und Auslegungsvertrag …, durch den die Schenkungsversprechen des Erblassers inhaltlich geändert wurden. Dieser Vertrag regelte für den Zeitraum bis zur Erfüllung der Schenkungsversprechen des Erblassers die Verwendung des Gewinns aufgrund der Ausschüttungen der GmbH, die Beteiligung der Schenkungsempfänger an Kapitalgewinnen aus der Veräußerung des Vermögens der GmbH, insbesondere der Aktien der N AG, Grundsätze für die Geschäftsführung der GmbH, Verfügungs-, Verpfändungs- und Belastungsverbote für die Klägerin in Bezug auf die GmbH-Anteile, sowie schließlich die künftige Erfüllung der Schenkungsversprechen auf Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH durch Leistung von Barabfindungen durch die Klägerin.

Die Klägerin reichte beim Beklagten am 7. November 2014 ihre Erbschaftsteuererklärung ein, die auf den rechtlichen Annahmen beruhte, dass aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers erstens die Klägerin als Vermächtnis sämtliche Geschäftsanteile der GmbH erworben hätte, zweitens die Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber der Alleinerbin, sowie gegenüber A, B und Cgleich einem Untervermächtnis von der Klägerin zu erfüllen wären und drittens ab dem Erbfall der Alleinerbin bis zum 31. Dezember 2018 ein 50%iger Quotennießbrauch an sämtlichen Geschäftsanteilen der GmbH und für den sich anschließenden Zeitraum ein 50%iger Quotennießbrauch an 49,5% der Geschäftsanteile der GmbH zustehen würde. Der Beklagte folgte diesen Annahmen in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht und setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 26. November 2014 Erbschaftsteuer in Höhe von 34.037.610,- € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im weiteren Verlaufe des Besteuerungsverfahrens änderte der Beklagte den Erbschaftsteuerbescheid unter Aufrechterhaltung des Vorbehaltes der Nachprüfung und setzte die Erbschaftsteuer der Klägerin mit Bescheid vom 14. Juni 2016 auf 40.360.410,- € herauf. Die Änderung der Steuerfestsetzung bestand allein in einer erstmalig vorgenommenen Abzinsung der der Klägerin als Untervermächtnis zugerechneten Schenkungsverpflichtungen. Im Einzelnen beruhte die geänderte Erbschaftsteuer auf einem Wert des Erwerbes von 134.740.295,46 €, zuzüglich eines unstreitigen Vorerwerbes der Klägerin von 194.500,- € und abzüglich des persönlichen Freibetrages von 400.000,- € bei Anwendung eines Steuersatzes von 30% nach Steuerklasse I. Den Wert des Erwerbes ermittelte der Beklagte auf der Grundlage des von der Klägerin erklärten Wertes von 204.577.538,- € für sämtliche 25.000 Geschäftsanteile der GmbH. Hiervon brachte der Beklagte erstens für die vier Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber der Alleinerbin sowie gegenüber A, B und Ceinen Betrag von 61.573.747,13 €, zweitens für den Quotennießbrauch der Alleinerbin an sämtlichen Geschäftsanteilen der GmbH bis einschließlich des Jahres 2018 einen Betrag von 3.849.750,- €, drittens für den Quotennießbrauch der Alleinerbin an 49,5% der Geschäftsanteile der GmbH für den folgenden Zeitraum einen Betrag von 2.037.536,42 € und viertens für die erklärten Kosten der Nachlassregelung den Betrag von 2.376.209,- € zum Abzug. Bei den Nachlassregelungskosten handelte es sich laut Erbschaftsteuererklärung der Klägerin um die Abwicklungsgebühren der beiden Testamentsvollstrecker einschließlich der Kosten der Testamentsvollstreckerzeugnisse, die laut Erbschaftsteuererklärung der Klägerin allein von ihr zu tragen gewesen wären. Den Wert der Schenkungsversprechen ermittelte der Beklagte zunächst auf der Grundlage eines Anteiles von 40,4% (d.h. 4 x 2.525/25.000) an dem o.g. Gesamtwert der Geschäftsanteile der GmbH. Den sich hieraus ergebenden Wert von 82.649.325,- € multiplizierte der Beklagte mit dem interpolierten Vervielfältiger von 0,745 wegen des zwischen dem Erbfall und dem Fälligkeitszeitpunkt der Schenkungsversprechen am 31. Dezember 2018 liegenden Zeitraumes. Hierdurch nahm der Beklagte eine Abzinsung der als Nachlassverbindlichkeit behandelten Verpflichtung auf der Grundlage eines Zinssatzes von 5,5% vor und errechnete den o.g. Betrag von 61.573.747,13 €. Die für den Quotennießbrauch der Alleinerbin angesetzten Abzugsbeträge entsprachen den Angaben in der Erbschaftsteuererklärung der Klägerin. Die Klägerin ging für den Zeitraum bis zur Erfüllung der fünf Schenkungsversprechen zum 31. Dezember 2018 von einem Nießbrauch der Alleinerbin in Höhe von 50% an den gesamten Geschäftsanteilen der GmbH und für den folgenden künftigen Zeitraum ab Erfüllung der fünf Schenkungsversprechen von einem Nießbrauch der Alleinerbin in Höhe von 50% an den verbleibenden 49,5% der Geschäftsanteile der GmbH aus.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 erhob die Klägerin ohne vorheriges außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren Sprungklage, der der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2016 zustimmte. Nach Rechtshängigkeit der Klage stellte das Finanzamt Mmit Bescheid vom 22. Dezember 2016 jeweils zum 2. Juli 2013 den Wert sämtlicher Anteile der GmbH auf 203.829.802,- €, sowie die Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens der GmbH auf 161.718.799,- € fest. Der Feststellungsbescheid des Finanzamtes Mnennt als Feststellungsbeteiligte allein die Alleinerbin. Eine Wertfeststellung mit Wirkung gegenüber der Klägerin ist bislang nicht erfolgt. Der Beklagte behandelte den Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 2016 als Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer der Klägerin und änderte deren Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 18. Mai 2017 durch Herabsetzung der Erbschaftsteuer auf 40.203.630,- € unter erneuter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung. Die Änderung der Erbschaftsteuer bestand allein in der Minderung des Wertansatzes zum einen für die der Klägerin als Erwerb zugerechneten GmbH-Anteile auf 203.829.802,- € und zum anderen für den als Nachlassverbindlichkeit abgezogenen abgezinsten Wert der Schenkungsversprechen für 40,4% dieser Anteile auf 61.348.693,80 €. Mit richterlichen Aufklärungsanordnungen jeweils vom 9. Juni 2017 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für die Bestimmung des Umfangs und des Wertes des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes der Klägerin durch Vermächtnis der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers maßgeblich ist.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin Folgendes vor:

Soweit die letztwilligen Verfügungen im notariellen Testament des Erblassers vom 13. Februar 2013 durch die notarielle Vereinbarung vom 27. August 2013 zwischen den Testamentsvollstreckern und der Alleinerbin sowie der Klägerin eine Änderung erfahren haben, sei letztere der Besteuerung zugrunde zu legen. Es sei bundesgerichtlich anerkannt, dass ähnlich wie bei einem Erbvergleich oder einem Auslegungsvertrag, der einen bestehenden Widerspruch oder eine Ungewissheit bezüglich der letztwilligen Verfügungen beseitigen soll, die postmortal vereinbarten Klarstellungen für die Festsetzung der Erbschaftsteuer maßgeblich seien. Das notarielle Testament des Erblassers enthalte insoweit einen Widerspruch, als der Zweck der Testamentsvollstreckung in der Erfüllung des Vermächtnisses der Klägerin liege, die Testamentsvollstreckung sich jedoch ausdrücklich auf sämtliche im Nachlass befindlichen GmbH-Anteile sowie auf alle Rechte aufgrund der notariellen Schenkungsversprechen beziehe, obwohl sich das Vermächtnis der Klägerin auf die Übertragung von 2.525 Geschäftsanteile der GmbH beschränke. Der Widerspruch zwischen den Vermögenszuwendungen des Erblassers und seiner Anordnung der Testamentsvollstreckung sei nur so aufzulösen, dass das Vermächtnis der Klägerin sämtliche GmbH-Anteile erfasse und die Zuwendungen an die Schenkungsempfänger als Vermächtnisse auszulegen seien, die die Klägerin zu erfüllen habe. Keinesfalls sei vom Erblasser gewollt gewesen, die Erfüllung der Schenkungsversprechen der geschäftlich unerfahrenen und im Zeitpunkt der Fälligkeit der Verpflichtungen bereits 78jährigen Alleinerbin aufzuerlegen, was die dem Gericht vorgelegte schriftliche Erklärung des seinerzeit beurkundenden Notars … vom 17. Juni 2017 belege. Nach dessen Erklärung habe der Erblasser nur deswegen darauf verzichtet, die Klägerin zu seiner Alleinerbin zu bestimmen, weil er es als unpassend gefunden habe, seiner Ehefrau lediglich die schuldrechtliche Stellung einer Vermächtnisnehmerin einzuräumen. Maßgeblich für die Besteuerung der Klägerin seien deshalb die Regelungen in der notariellen Urkunde vom 27. August 2013. Folgerichtig müsse sich auch der zugunsten der Alleinerbin verfügte Quotennießbrauch zunächst auf sämtliche GmbH-Anteile beziehen. Die geänderte Erbschaftsteuerfestsetzung sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil es für die Abzinsung der Nachlassverbindlichkeit in Gestalt der von der Klägerin zu erfüllenden Schenkungsversprechen keine Rechtsgrundlage gebe. Es sei zwar zutreffend, dass die Klägerin nach der notariellen Vereinbarung vom 27. August 2013 insbesondere die vier Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber der Alleinerbin sowie gegenüber A, B und Cerst zum 31. Dezember 2018 zu erfüllen haben werde. Wie sich u.a. aus dem vorgelegten Rechtsgutachten des Rechtsanwalts S … ergebe, dürfe eine Abzinsung nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bewertungsgesetzes bei unverzinslichen Kapitalschulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr vorgenommen werden. Im Streitfall handle es sich um die Verpflichtung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH, die wie jeder Sachleistungsanspruch mit dem Wert des zu leistenden Gegenstandes zu bewerten sei. Die Bewertung der Schenkungsversprechen sei somit gemäß § 11 BewG vorzunehmen. Eine Abzinsung bei späterer Fälligkeit sei hier nicht vorgesehen. Deshalb sei der volle Betrag von 82.649.325,- € für die zum 31. Dezember 2018 zu übertragenden Gesellschaftsanteile von 40,4% des Stammkapitals als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Sollte demgegenüber doch eine Abzinsung zulässig sein, so habe diese jedoch nicht auf der Grundlage eines Zinssatzes von 5,5% zu erfolgen. Vielmehr sei in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass abweichend hiervon der in einer vergleichbaren Situation erzielbare Darlehenszins anzuwenden sei. Angesichts der auch der Berechnung des Quotennießbrauches zugrunde gelegten Rendite der Gesellschaftsanteile von 0,75% dürfe jedenfalls höchstens von einem Abzinsungsfaktor in dieser Höhe ausgegangen werden.

Die Klägerin beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 34.037.610,- € herabgesetzt wird,

hilfsweise den Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 35.029.500,- € herabgesetzt wird,

hilfsweise, für den Fall, dass der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb der Klägerin allein diejenigen Geschäftsanteile der GmbH umfassen sollte, die nicht Gegenstand von Schenkungsversprechen des Erblassers gewesen sind, den Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer der Klägerin auf 28.389.570,- € herabgesetzt wird,

hilfsweise für den Fall der teilweisen oder vollständigen Klageabweisung die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner bisherigen Sachbehandlung vollumfänglich fest. Die zwischen der Klägerin, der Alleinerbin sowie den Empfängern der Schenkungsversprechen getroffenen Vereinbarungen seien nach den Grundsätzen eines etwaige Unklarheiten der letztwilligen Verfügungen beseitigenden Erbvergleiches der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Abzinsung der auf den Schenkungsversprechen des Erblassers beruhenden Nachlassverbindlichkeiten sei zu Recht erfolgt. Da die Verpflichtungen erst zum 31. Dezember 2018 zu erfüllen sein werden, müsse die Belastung der Klägerin im Zeitpunkt des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes als geringer bewertet werden. Schließlich handle es sich nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – um eine Sachleistungsverpflichtung. Infolge der notariellen Konkretisierungs- und Auslegungsvereinbarung vom 18. Dezember 2014 sei von einer von der Klägerin gegenüber den Empfängern der Schenkungsversprechen zu leistenden Barabfindung auszugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, insbesondere die auf die richterlichen Aufklärungsanordnungen vom 9. Juni 2017 eingereichten Schriftsätze der Klägerin vom 3. Juli 2017 sowie des Beklagten vom 13. Juli 2017, auf den nach dem richterlichen Hinweis vom 2. August 2017 eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 14. August 2017, auf die die Klägerin betreffenden Behördenakten und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. September 2017 Bezug genommen.

Gründe

1.) Die Klage ist zulässig. Das im Regelfall des § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren ist im Streitfall entbehrlich, weil der Beklagte der Klageerhebung binnen der gemäß § 45 Abs. 1 Satz FGO vorgeschriebenen Frist von einem Monat zugestimmt hat. Die Sprungklage ist auch fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheides vom 14. Juni 2016 erhoben worden. Gegenstand des Klageverfahrens ist der nach Rechtshängigkeit wirksam gewordene geänderte Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 (§ 68 Satz 1 FGO).

2.) Die Klage hat in Bezug auf das als zweiten Hilfsantrag gestellte Klagebegehren, die Erbschaftsteuer auf 28.389.570,- € herabzusetzen, Erfolg. Dieser hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin ist insoweit zulässig, als er von der innerprozessualen Bedingung abhängt, dass der erkennende Senat nicht der zur Auslegung des notariellen Testamentes des Erblassers von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht folgen sollte. Da der hilfsweise gestellte Klageantrag jedoch in seiner erbschaftsteuerrechtlichen Auswirkung über das als Hauptantrag sowie den als ersten Hilfsantrag gestellte Klagebegehren hinausreicht, hat der Senat ausschließlich über das weitreichendste Klagebegehren zu entscheiden. Die Klage hat demnach aus folgenden Gründen in vollem Umfange Erfolg. Über die übrigen Sachanträge der Klägerin war nicht mehr zu entscheiden.

a) Sowohl der Erwerb durch Erbanfall im Sinne des § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch der Erwerb aufgrund Vermächtnisses im Sinne des § 2147 BGB unterliegen jeweils als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der auf den Streitfall anzuwendenden Fassung – ErbStG –). Die Erbschaftsteuer entsteht in beiden Fällen mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als steuerpflichtiger Erwerb gilt – vorbehaltlich besonderer, im Streitfall jedoch nicht streitrelevanter erbschaftsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften – die Bereicherung des Erwerbers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die Bewertung der Bereicherung richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (BewG), soweit nicht die vorrangigen Vorschriften des § 12 Abs. 2 bis 7 BewG Anwendung finden. Nicht an der Börse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften – wie etwa die Geschäftsanteile der GmbH – sind gemäß § 12 Abs. 2 ErbStG im Wege einer gesonderten Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG zu bewerten.

Für den Umfang und den Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist demnach grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers maßgebend (§ 11 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. ErbStG). Etwaige nach dem Tode des Erblassers zwischen den erbrechtlich beteiligten Personen geschlossene Vereinbarungen können – zumindest im Grundsatz – Umfang und Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes deshalb nachträglich nicht mehr beeinflussen. Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Zweck der „schiedlich-friedlichen“ Beilegung eines Erbrechtsstreites einen sogenannten postmortalen Auslegungsvertrag zur Klärung eines Widerspruches oder jedenfalls einer Mehrdeutigkeit letztwilliger Verfügungen zugelassen, jedoch gleichzeitig klargestellt, dass hierdurch die erbrechtlichen Erwerber lediglich schuldrechtlich so gestellt werden, als ob die hierin getroffene Auslegung tatsächlich zuträfe (vgl. BGH Urteil vom 22. Januar 1986 Iva ZR 90/84, NJW 1986, 1812). Ausgehend davon hat der Bundesfinanzhof (BFH) in früher mehrfach bestätigter Rechtsprechung Erbvergleichs- und/oder Auslegungsverträge, durch die die Regelungswirkungen zwischen den erbrechtlich als Berechtigte in Betracht kommenden Personen umstrittener letztwilliger Verfügungen abschließend geklärt worden sind, mit der Begründung, dass der Erwerb nach Maßgabe des Vergleiches letztlich seinen Rechtsgrund immer noch im Erbrecht habe, auch für den erbschaftsteuerrechtlichen Erwerb als maßgeblich angesehen (vgl. BFH Urteile vom 1. Februar 1961 II 269/58 U, BFHE 72,358, BStBl III 1961, 133, vom 24. Juli 1972 II R 35/70, BFHE 106, 555, BStBl II 1972, 886 und vom 6. Dezember 2000 II R 28/98, BFH/NV 2001, 601, sowie Beschluss vom 25. August 1998 II B 45/98, BFH/NV 1999, 313). In diesem Zusammenhang hat der BFH jedoch wiederholt festgehalten, dass die erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung eines solchen Erbvergleiches eine nicht weiter verallgemeinerungsfähige Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, dass weder die Erben noch sonst am Nachlass beteiligte Personen berechtigt sind, den Kreis der steuerpflichtigen Personen oder den Umfang der steuerpflichtigen Bereicherung nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung eigenmächtig neu zu bestimmen (vgl. BFH Urteile vom 26. Februar 2008 II R 82/05, BFHE 220, 526, BStBl II 2008, 629, vom 1. Juli 2008 II R 71/06, BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874 und vom 4. Mai 2011 II R 34/09, BFHE 233, 184, BStBl II 2011, 725). Zudem hat sich der BFH in der letztgenannten Entscheidung ausdrücklich insoweit von seiner o.g. früheren Rechtsprechung zum Erbvergleichs- und/oder Auslegungsvertrag abgewendet, als er die an den weichenden Erbprätendenten in einem Rechtsstreit bezahlte Abfindung nicht mehr als einen erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbstatbestand ansieht (vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Juni 2016 II R 23/15, BFH/NV 2016, 1568). Der Grundsatz, dass allein der in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommende Wille des Erblassers Grundlage der Bestimmung der Person des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbers sowie des Umfanges seines Erwerbes ist, wird durch die (zumindest partielle) Abkehr der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den früheren Erwägungen wieder bestärkt.

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist die Klage – allerdings aus einem ursprünglich von den Beteiligten nicht streitigen Grunde – begründet.

aa) Im Zeitpunkt des Erbfalles sind die vom Erblasser herrührenden Verpflichtungen aus den notariellen Schenkungsversprechen erbrechtlich von dessen Alleinerbin als seiner Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 1967 Abs. 1 BGB zu erfüllen gewesen. Soweit diese Verpflichtungen durch die Vereinbarungen in der notariellen Urkunde vom 27. August 2013 von der Klägerin übernommen worden sind, ist diese lediglich im Nachhinein schuldrechtlich so gestellt worden, als ob sie Rechtsnachfolgerin des Erblassers geworden wäre. Eine erbrechtliche Rückwirkung kommt den Vereinbarungen nicht zu. Daher sind – entgegen der in den Schriftsätzen der Klägerin vom 3. Juli 2017 und 14. August 2017 ausgeführten und wohl auch vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht – allein die letztwilligen Verfügungen des Erblassers im notariellen Testament vom 13. Februar 2013 und nicht die hiervon abweichenden Vereinbarungen in der nach dem Tode des Erblassers errichteten notariellen Urkunde vom 27. August 2013 der Besteuerung des Erwerbes der Klägerin zugrunde zu legen. Die in dieser notariellen Urkunde getroffenen Regelungen weichen in so beträchtlicher Weise von dem Wortlaut der letztwilligen Verfügungen des Erblassers in seinem notariellen Testament vom 13. Februar 2013 ab, dass von einer Auslegung des Willens des Erblassers nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem ist der Wortlaut des Testamentes, das immerhin von einem Notar beurkundet worden ist, eindeutig und lässt keinen Zweifel daran, dass der Erblasser die Verfügungen auch tatsächlich so gewollt hat. Dies gilt insbesondere für den Umfang des Vermächtnisses der Klägerin, die Behandlung der notariellen Schenkungsversprechen gegenüber der Alleinerbin, gegenüber der Klägerin sowie gegenüber A, B und C, sowie den Umfang des der Alleinerbin zugesprochenen Quotennießbrauches an den der Klägerin vermächtnisweise zugewendeten Geschäftsanteilen der GmbH. Die Argumentation der Klägerin, eklatante Widersprüche in dem notariellen Testament des Erblassers würden die in der notariellen Urkunde vom 27. August 2013 getroffenen Vereinbarungen zwingend erforderlich machen, weil die letztwilligen Verfügungen ihrem Wortlaut nach nicht vollziehbar gewesen wären, ist nicht überzeugend. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum die umfassend für sämtliche Geschäftsanteile der GmbH, sowie für die Erfüllung der notariellen Schenkungsversprechen vom 13. Februar 2013 angeordnete Testamentsvollstreckung nur in der Weise umsetzbar gewesen sein soll, dass sämtliche Anteile zunächst auf die Klägerin übertragen werden und diese deshalb zur Erfüllung der Schenkungsversprechen verpflichtet werden muss. Dasselbe gilt für den Umfang des Quotennießbrauches der Alleinerbin.

Zweifellos hat der Erblasser durch die testamentarische Bestimmung seiner Ehefrau zur Alleinerbin dieser eine Vielzahl von schuldrechtlichen Verpflichtungen auferlegt. Zum einen hat er dies jedoch in seinem immerhin notariell beurkundeten Testament in aller Klarheit getan und zum anderen ist die Alleinerbin durch die gleichfalls umfassend angeordnete Testamentsvollstreckung wiederum wirksam von der Notwendigkeit der höchstpersönlichen Umsetzung dieser Verpflichtungen entlastet worden. Die schriftliche Erklärung des beurkundenden Notars … vom 17. Juni 2014 gibt deshalb keine Veranlassung zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Einschätzung. Die Erklärung des Notars, der Erblasser hätte unter allen Umständen verhindern wollen, dass seine Ehefrau für die verschenkten Geschäftsanteile der GmbH Erbschaftsteuer zu bezahlen und erforderlichenfalls zwischenzufinanzieren gehabt hätte, kann der Senat als wahr unterstellen. Durch die Anordnung, die Testamentsvollstreckung auf sämtliche Geschäftsanteile der GmbH und damit auch auf die Erfüllung der Schenkungsversprechen zu erstrecken, hat der Erblasser seine Ehefrau von der diesbezüglichen Handlungsverantwortung freigestellt. Vielmehr bestätigt der beurkundende Notar ausdrücklich in seiner Erklärung, dass sich der Erblasser bewusst, dafür entschieden hat, seiner Ehefrau die Stellung als (Allein-)Erbin und nicht nur die rein schuldrechtliche Stellung als Vermächtnisnehmerin einzuräumen, weil er letzteres als „unpassend“ empfunden habe. Damit wird jedoch auch deutlich, dass nach dem Willen des Erblassers die Schenkungsverpflichtungen aus dem der Alleinerbin zustehenden Nachlass und nicht durch die Klägerin zu erfüllen sein sollten. Schließlich hat zwischen der Alleinerbin und der Klägerin auch kein erbrechtlicher Streit über den Inhalt des letzten Willens des Erblassers bestanden, der diese zu einer eine etwaige Unklarheit beseitigenden Auslegungsvereinbarung gezwungen hätte. Jedenfalls rechtfertigt allein das Argument, dass die in der notariellen Vereinbarung vom 27. August 2013 getroffenen Bestimmungen unter dem Gesichtspunkt eines effektiveren Vollzuges zweckmäßig gewesen sein könnten und den wirtschaftlichen oder familiären Bedürfnissen entsprächen, noch keine erbschaftsteuerrechtliche Anknüpfung. Vielmehr hat auch im Streitfall der bundesgerichtlich bestätigte Grundsatz zu gelten, dass weder die Alleinerbin noch sonst am Nachlass beteiligte oder schuldrechtlich berechtigte Personen befugt sind, den Kreis der steuerpflichtigen Personen oder den Umfang der steuerpflichtigen Bereicherung durch freie Vereinbarung nach dem Erbfall eigenmächtig neu zu bestimmen (vgl. oben u.a. BFH Urteil vom 26. Februar 2008 II R 82/05, BFHE 220, 526, BStBl II 2008, 629).

bb) Der erbschaftsteuerrechtliche Erwerb der Klägerin aufgrund des Vermächtnisses des Erblassers umfasst daher entgegen der Sachbehandlung in dem klagegegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid vom 18. Mai 2017 nur diejenigen Anteile der GmbH, die nicht Gegenstand der notariellen Schenkungsversprechen des Erblassers vom 13. Februar 2013 gegenüber der Alleinerbin, gegenüber der Klägerin sowie gegenüber A, B und Cgewesen sind. Da die Schenkungsversprechen insgesamt Geschäftsanteile der GmbH im Nennwert von 12.625,- € (d.h. 5 x 2.525,- €) umfassen, hat die Klägerin vermächtnisweise nur Geschäftsanteile im Nennwert von 12.375,- € zugesprochen erhalten. Diese entsprechen somit einem Anteil von 49,5% (bzw. 12.375/25.000) am Wert sämtlicher GmbH-Anteile. In Bezug auf den erbschaftsteuerrechtlichen Wert der von der Klägerin vermächtnisweise erworbenen GmbH-Anteile ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid des Finanzamtes Mvom 22. Dezember 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile lediglich die Alleinerbin als Feststellungsbeteiligte benennt und die Feststellung des gemeinen Wertes in Höhe von 203.829.802,- € daher keine Bindungswirkung gegenüber der Klägerin entfaltet hat. Die insoweit unzutreffende Nennung der verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) im klagegegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid ist angesichts des Fortbestandes des Vorbehaltes der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) und der sich hieraus ergebenden Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO unschädlich. Die materiell-rechtliche Änderung der Besteuerungsgrundlage findet mangels verbindlicher Grundlagenfeststellung gegenüber der Klägerin gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG jedoch ihre Berechtigung in der Schätzungsbefugnis des Beklagten nach § 162 AO. Da der im klagegegenständlichen Erbschaftsteuerbescheid in Anlehnung an den o.g. Feststellungsbescheid des Finanzamtes Mfür sämtliche Anteile der GmbH angenommene gemeine Wert von 203.829.802,- € zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der erkennende Senat keinen Anlass, sich diesem materiellen Schätzwert nicht anzuschließen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Mithin ergibt sich hieraus ein zutreffender Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes der Klägerin von 100.895.752,99 € (d.h. 49,5% x 203.829.802,- €).

cc) Dem Wortlaut des notariellen Testamentes des Erblassers vom 13. Februar 2013 entsprechend sollte – entgegen der Sachbehandlung in der notariellen Vereinbarung vom 27. August 2013 – die Klägerin lediglich in Bezug auf die ihr vermächtnisweise zugewendeten Geschäftsanteile der GmbH mit einem 50%igen Quotennießbrauch zugunsten der Alleinerbin belastet werden. Folgerichtig ist bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer der Klägerin der Quotennießbrauch der Alleinerbin auch nur in diesem Umfang zum Abzug zu bringen. Ausgehend von dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Jahresertrag der GmbH in Höhe von 1,5 Mio. €, an dessen Richtigkeit zu zweifeln der Senat nach dem Sachvortrag der Beteiligten und der Lage der Akten keinen Anlass sieht, ergibt sich der – bereits in der Erbschaftsteuererklärung ausgewiesene – Jahreswert des Quotennießbrauches der Alleinerbin von 371.250,- € (d.h. 1,5 Mio. € x 49,5% x ½). Der bei der Klägerin als Belastung abziehbare Kapitalwert des Quotennießbrauches der Alleinerbin errechnet sich durch Multiplikation des Jahreswertes der lebenslänglichen Nutzung mit dem sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergebenden Vervielfältigers (§ 14 Abs. 1 BewG). Maßgeblich ist die vor dem Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) veröffentlichte Sterbetafel. Für die am 5. Juli 1940 geborene Alleinerbin ergibt sich aufgrund des Bewertungsstichtages des 2. Juli 2013 nach der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes (vgl. BMF Schreiben vom 26. Oktober 2012, IV D 4 – S 3104/09/10001, BStBl I 2012, 950) für das vollendete 72. Lebensjahr ein Vervielfältiger von 10,278 und für das vollendete 73. Lebensjahr ein solcher von 9,915. Hieraus errechnet sich angesichts des tatsächlichen Lebensalters der Alleinerbin im Bewertungszeitpunkt ein interpolierter Vervielfältiger von 9,918 (d.h. (10,278 – 9,915) x 3/365). Mithin ist zugunsten der Klägerin erbschaftsteuerrechtlich ein Kapitalwert des Quotennießbrauches von 3.682.057,50 € (d.h. 371.250,- € x 9,918) vom Wert des Erwerbes zum Abzug zu bringen.

dd) Unstreitig zwischen den Beteiligten sind schließlich die als Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG behandelten Gebühren für die Testamentsvollstreckung in Höhe von 2.376.209,- €. Da die Beteiligten die Frage, ob die von der Klägerin erklärten und vom Beklagten der Höhe nach bislang nicht bestrittenen Kosten, allein von der Klägerin zu tragen gewesen sind, nicht problematisiert haben, sieht der Senat keine Veranlassung von dieser unter den Beteiligten einvernehmlichen Sachbehandlung abzuweichen.

ee) Die ursprünglich von den Beteiligten unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls wie die sich aus den notariellen Schenkungsversprechen ergebenden und erst zum 31. Dezember 2018 zu erfüllenden Verpflichtungen auf Übertragung von Geschäftsanteilen der GmbH auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden müssen, stellt sich aufgrund der vorgenannten rechtlichen Erwägungen zumindest im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Ebenso wenig ist in dem vorliegenden Verfahren über die etwaigen sich aus dem ErbStG ergebenden Rechtsfolgen der notariellen Vereinbarungen vom 27. August 2013 und vom 18. Dezember 2014 zu entscheiden.

c) Für den Streitfall ergibt sich danach folgende Ermittlung der Erbschaftsteuer der Klägerin:

Wert des Vermächtnisgegenstandes (203.829.802,- € x 49,5%)

100.895.751,99 €

Notarielle Schenkungsversprechen vom 13.02.2013

./. 0,00 €

Nießbrauch der Alleinerbin (371.250,- € x 9,918) * **

./. 3.682.057,50 €

Testamentsvollstreckungskosten

./. 2.376.209,00 €

Wert des Erwerbes

94.837.485,49 €

Vorerwerb

+ 194.500,00 €

Freibetrag

./. 400.000,00 €

Restbetrag

94.631.985,49 €

Steuerpflichtiger Erwerb

94.631.900,00 €

Steuersatz 30% laut Steuerklasse I

28.389.570 €

* Der Ausgangswert entstammt der Erbschaftsteuererklärung der Klägerin.

** Der anhand des Geburtsdatums der Alleinerbin ermittelte, interpolierte Vervielfältiger ergibt sich aus der Tabelle zu

§ 14 BewG (vgl. BMF vom 26.10.2012, IV D 4 – S 3104/09/10001, BStBl I 2012, 950).

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, weil die Klägerin mit ihrem weitreichendsten Klagebegehren obsiegt.

4.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und des Vollstreckungsschutzes folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1, Abs. 3 FGO in Verbindung mit der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.

5.) Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Da der erkennende Senat in Bezug auf die Maßgeblichkeit letztwilligen Verfügungen für Art und Umfang des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes nicht von der Rechtsprechung des BFH abweicht, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Auch die übrigen in § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 15/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015  11 K 755/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 04/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Neffe der 1913 geborenen und im April 2004 verstorbenen Erblasserin (E). In den Testamenten vom 18. April
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Annotations

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.

(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeichnet sind, und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Liegen die besonderen Umstände in einer hohen, niedrigen oder fehlenden Verzinsung, ist bei der Bewertung vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen.

(2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz.

(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

(4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet. Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts, insbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt

1.
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2.
der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach § 12 ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Tod eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Todes Abfindungsansprüche Dritter, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Geschäftsanteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung auf den Todesfall;
3.
die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
4.
jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

(2) Als vom Erblasser zugewendet gilt auch

1.
der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Dem steht gleich die vom Erblasser angeordnete Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
2.
was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Absatz 1 genannten Erwerbs oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden;
5.
was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird;
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
7.
was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder Leistung bei einem Alter

1.
bis zu 30 Jahrennicht mehr als 10 Jahre,
2.
von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahrennicht mehr als 9 Jahre,
3.
von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahrennicht mehr als 8 Jahre,
4.
von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahrennicht mehr als 7 Jahre,
5.
von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahrennicht mehr als 6 Jahre,
6.
von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahrennicht mehr als 5 Jahre,
7.
von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahrennicht mehr als 4 Jahre,
8.
von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahrennicht mehr als 3 Jahre,
9.
von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahrennicht mehr als 2 Jahre,
10.
von mehr als 90 Jahrennicht mehr als 1 Jahr
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.

(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensalter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.

(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.