Finanzgericht München Urteil, 01. Juli 2014 - 2 K 2535/13

published on 01/07/2014 00:00
Finanzgericht München Urteil, 01. Juli 2014 - 2 K 2535/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber der Klägerin zu Recht Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2009 festgesetzt hat.

Die Klägerin machte mit der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Quartal 2009 abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 6.316,42 € geltend. In diesem Betrag war ein Vorsteuerabzug in Höhe 4.888,38 € enthalten, der auf einer Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 25.728,34 € an die Firma X Bau (Inhaber H) beruhte. Diese hatte der Klägerin mit Rechnung vom 22. Januar 2009 einen Betrag von 25.883,63 € zzgl. 4.917,89 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Mit Bescheid vom 26. April 2010 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 auf einen Negativbetrag von 1.282,69 € fest und forderte die Klägerin auf, einen zuviel ausgezahlten Betrag von 4.888,38 € bis zum 6. Mai 2010 an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung, die mit Verfügung des Finanzamts vom 10. Mai 2010 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gewährt wurde. Bei Rücknahme des Einspruchs sollte die Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Eingang der Rücknahmeerklärung enden.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2012 wurde die Umsatzsteuer für 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf einen Negativbetrag von 771,63 € festgesetzt, die gewährte Aussetzung der Vollziehung aufgehoben und die Klägerin aufgefordert, einen noch offenen Betrag von 4.610,40 € bis zum 25. März 2012 an das Finanzamt zu bezahlen.

Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die mit Verfügung des Finanzamts vom 9. März 2012 wiederum ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. nach Eingang der Rücknahmeerklärung gewährt wurde. Die Aussetzung der Vollziehung wurde jedoch versehentlich nicht berücksichtigt und der noch offene Betrag von 4.610,40 € am 5. März 2012 mit einem Umsatzsteuerguthaben der Klägerin für das 4. Quartal 2011 verrechnet.

Mit Schreiben des Finanzamts vom 5. Dezember 2012 bestätigte die Sachbearbeiterin des Finanzamts dem Geschäftsführer Klägerin unter Bezugnahme auf ein Telefonat, dass im Falle einer späteren Bezahlung der Verbindlichkeiten gegenüber der Firma X Bau § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG anzuwenden sei. Der Geschäftsführer wurde gebeten, mitzuteilen, ob er die Einsprüche aufrecht erhalte oder diese zurücknehme.

Mit Erklärung vom 12. Dezember 2012 nahm die Klägerin die Einsprüche gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 26. April 2010 und den Umsatzsteuerjahresbescheid vom 22. Februar 2012 zurück.

Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Januar 2013 für den Zeitraum vom 6. Mai 2010 bis 5. März 2012 für einen zu verzinsenden Betrag von 4.600,- € Aussetzungszinsen in Höhe von 506,- € fest.

Den hiergegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sie zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Fa. X Bau berechtigt sei. Von Aussetzungszinsen sei nie die Rede gewesen. Der Einspruch sei nur aus Kulanzgründen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten zurückgenommen worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Zinsbescheid vom 16. Januar 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013 aufzuheben.

Des Weiteren wird beantragt, die Vorsteuerbeträge aus der Rechnung H anzuerkennen und entstandene Kosten zu ersetzen.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen

und verweist hierzu auf seine Stellungnahme vom 28. August 2013 im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung unter dem Aktenzeichen 2 V 2246/13 und auf die Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2013.

Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 FinanzgerichtsordnungFGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Das Finanzamt hat gegenüber der Klägerin zu Recht Aussetzungszinsen festgesetzt.

a) Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ist, soweit ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen.

Die Verzinsung nach § 237 AO bezweckt, den Nutzungsvorteil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem erfolglos angefochtenen Steuerbescheid dem Steuergläubiger zusteht. Die Regelung zielt auf einen Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers ab, so dass die Verzinsung dazu dient, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für den nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt. Zur Erreichung dieses Zwecks knüpft § 237 AO im Interesse der Verfahrensentlastung generell an den endgültigen Ausgang eines gegen die Steuerfestsetzung geführten Verfahrens an. Da die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung anzusehen ist, ist hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 29/11, HFR 2013, 882).

b) Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO sind vorliegend gegeben.

Mit Rücknahme der Einsprüche gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid vom 26. April 2010 und gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 22. Februar 2012 ist die Umsatzsteuerfestsetzung für 2009 bestandskräftig geworden. Die Einsprüche sind damit endgültig ohne Erfolg geblieben. Darauf, warum die Einsprüche zurückgenommen worden sind, kommt es insoweit nicht an.

Außerdem ergibt sich aus § 237 Abs. 5 AO, dass ein Zinsbescheid selbst dann nicht aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird. Deshalb ist auch unbeachtlich, dass der Umsatzsteuerbescheid vom 22. Februar 2012 wegen des angeordneten Vorbehalts der Nachprüfung grundsätzlich noch aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Aussetzungszinsen bestimmen sich allein nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens für den Steuerbescheid.

Demnach können im Verfahren gegen den Zinsbescheid grundsätzlich auch keine Umstände berücksichtigt werden, die gegen die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung bzw. vorliegend für die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Fa. X Bau sprechen.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Zinsen nach den §§ 237 Abs. 2 Satz 2, 238 AO bestehen allenfalls insoweit, als das Finanzamt zu Gunsten der Klägerin nur 4.600,- € statt 4.888,38 € der Zinsberechnung zu Grunde gelegt hat (vgl. Bl. 59 der Rb-Akte).

c) Im Vorbringen der Klägerin, dass sich das Finanzamt nicht an eine getroffene Vereinbarung gehalten habe und sie deshalb auch keine Aussetzungszinsen zahlen müsse, kann kein wirksamer Widerruf der Rücknahmeerklärung vom 12. Dezember 2012 gesehen werden.

Ein Streit über die Unwirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs kann zwar auch Gegenstand des Finanzprozesses sein (BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl. II 2007, 823). Die Rücknahme kann aber grundsätzlich nicht widerrufen und wegen Irrtum angefochten werden. Sie kann allenfalls unwirksam sein, etwa wenn sie vom Finanzamt durch Täuschung oder rechtlich unzutreffende Erwägungen gegenüber einem Rechtsunkundigen verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 II R 21/04, BFH/NV 2005, 1964; Urteil des FG München vom 25. April 2013 – 5 K 3467/11, juris).

Dafür gibt es im Streitfall aber keine Anhaltpunkte. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, dass sie vom Finanzamt durch unzutreffende Erwägungen zur Rücknahme der Einsprüche veranlasst worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – der Einspruch aus „Kulanzgründen“ zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zurückgenommen worden ist.

Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass ihr vom Finanzamt in Aussicht gestellt worden sei, von der Erhebung von Aussetzungszinsen abzusehen, wenn sie die Einsprüche zurücknehme. Sie hat sich allenfalls darüber geirrt, dass im Fall der Rücknahme keine Zinsen anfallen.

d) Die Festsetzungsfrist für die Aussetzungszinsen war noch nicht abgelaufen, da diese gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr beträgt und erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Einspruch endgültig erfolglos geblieben ist (hier 2012), zu laufen begonnen hat (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO).

e) Gründe für einen Verzicht auf die Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen nach § 237 Abs. 4 i.V.m. § 234 Abs. 2 AO wurden nicht geltend gemacht und wären im Übrigen in einem eigenen Billigkeitsverfahren zu prüfen.

2. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags, die Vorsteuerbeträge aus der Rechnung H anzuerkennen, ist die Klage, soweit sie sich auf 2009 bezieht, unzulässig, weil die Umsatzsteuerfestsetzung für 2009 nach Rücknahme der Einsprüche bestandskräftig ist, und soweit die Anerkennung in den folgenden Jahren begehrt wird, weil insoweit kein Vorverfahren durchgeführt worden ist (vgl. § 44 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets
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published on 25/04/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog als Unternehmer im Juni und Juli 1998 im Inland steuerpflichtige Leistungen von dem im Ausland ansäss
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published on 14/05/2018 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 wird angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.Der Streitwert wird auf 460 EUR festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn

1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;
2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;
3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist;
4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt;
5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.

(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.

(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1.
in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,
2.
in den Fällen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,
3.
in den Fällen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist,
4.
in den Fällen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die Steuervergütung ausgezahlt worden ist,
5.
in den Fällen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist, und
6.
in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet.
Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.

(3) Werden Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt oder wird ein Steuermessbetrag festgesetzt, sind die Grundlagen für eine Festsetzung von Zinsen

1.
nach § 233a in den Fällen des § 233a Absatz 2a oder
2.
nach § 235
gesondert festzustellen, soweit diese an Sachverhalte anknüpfen, die Gegenstand des Grundlagenbescheids sind.

(4) Werden wegen einer Steueranmeldung, die nach § 168 Satz 1 einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, Zinsen nach § 233a festgesetzt, so steht diese Zinsfestsetzung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.