Finanzgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - 13 K 1276/13

bei uns veröffentlicht am18.06.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung eines Gewinns aus dem Verkauf von Anteilen an der J. Holding AG (J.).

Die Kläger sind in Gütertrennung lebende Ehegatten, die zunächst entsprechend den Angaben in ihrer 1998 für das Streitjahr 1996 eingereichten Einkommensteuererklärung veranlagt wurden. Der Kläger zu 1) erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen wobei im Anhang zur Anlage KSO die zu versteuernden Einnahmen aus Aktien der J. mit 0 DM angegeben wurden. Zudem erklärte er steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit aus der Schweiz und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin zu 2) erklärte nur negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Tierarztpraxis. Weiterhin erklärte sie auf der Anlage FW Schuldzinsen für das ihr gehörende Wohnhaus i. H. v. 38.519 DM, die zum Großteil auf ein Baudarlehen i. H. v. 600.000 DM entfallen.

Die Einkommensteuer 1996 wurde auf 15.286 DM festgesetzt. Die Festsetzung (Bescheid vom 4. August 1998) wurde bestandskräftig.

In der ersten Hälfte des Jahres 2001 ermittelte die Steuerfahndung gegen andere Aktionäre der J. und führte umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen durch. Am 8. August 2001 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung das Strafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1998 und 1999 ein und begann am 13. August 2001 beim Kläger zu 1) eine Fahndungsprüfung (Bericht vom 15. Oktober 2003). Die Steuerfahndung stellte fest, dass der Kläger zu 1) einer der Gründungsaktionäre der J. war und dem Vorstand ab 1993 angehörte. Das  Stammkapital  der  Gesellschaft betrug  bei Gründung 1 Mio. DM. Der Kläger zu 1) war am Grundkapital zunächst mit 250.000 DM (25%) beteiligt. Die J. war nicht an der Börse notiert und hatte keine Aktien ausgegeben. Statt der Aktien wurden in unregelmäßigen Abständen jeweils Namenszwischenscheine erstellt, die die Mitgliedschaftsrechte auswiesen. Im Sommer 1994 erfolgte eine Kapitalerhöhung um 4 Mio. DM auf 5 Mio. DM (eingeteilt in 100.000 auf den Inhaber lautende Stammaktien zu je 50 DM, verbrieft durch Zwischenscheine), nach der der Kläger zu 1) nur noch mit 1,2 Mio. DM (24.000 Aktien, 24%) an der J. beteiligt war. Nach der Kapitalerhöhung war die Familie B. mit insgesamt 35,5% an der Gesellschaft beteiligt, wovon 24% (24.000 Aktien, 1.200.000 DM) von M. B. und 11,5% (11.500 Aktien, Nennwert 575.000 DM) von dessen Schwester K. gehalten wurden. Letztere soll das Aktienpaket von ihrem Vater Dr. B. übertragen bekommen haben, der zum Jahresende 1995 aus dem Aufsichtsrat der J. ausscheiden sollte. Die Beteiligungen waren in zwei Zwischenscheinen vom 30. September 1994 lautend auf M. B. bzw. Dr. B. verbrieft, die jeweils vom Kläger zu 1) als Vorstand und Dr. B. als Aufsichtsratsvorsitzendem unterzeichnet waren. Der Zwischenschein für M. B. war diesem mit Schreiben des Klägers zu 1) vom 16. Dezember 1994 übersandt worden und ging lt. handschriftlichem Vermerk am 27. Dezember 1994 bei ihm ein.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1995 wandte sich der Kläger zu 1) an M. B. und bot an, das Aktienpaket der Familie B. für 55 DM pro Aktie käuflich zu erwerben. Dem Schreiben waren zwei im Wesentlichen gleichlautende, vom Kläger zu 1) entworfene und unterzeichnete Kaufvertragsangebote für die jeweils von M. und K. B. gehaltenen Beteiligungen am Aktienkapital der J. beigefügt. Im Kaufvertragsangebot an K. B. ist festgehalten, dass sie 11,5 % des Aktienkapitals der J. hält und die Aktien mit einem auf den Namen Dr. B. lautenden Zwischenscheins verbrieft sind. Das Angebot wurde am 11. Januar 1996 von M. B. und am 8. Januar 1996 von K. B. angenommen. Nach den Bestimmungen des Vertrags war der Kaufpreis von 1.320.000 DM bzw. 632.500 DM mit Annahme des Angebots fällig. Der jeweilige Zwischenschein war im Gegenzug zu übergeben. Auf dem Kaufvertragsangebot von M. B. wurde handschriftlich ergänzt, dass der Bilanzgewinn 1995 einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses, spätestens am 30. September 1996 anteilig zu vergüten ist.

Am 17. Januar 1996 wandte sich der Kläger zu 1) mit einem Schreiben an die C-Bank und teilte mit, dass er als Vorstand der J. gemeinsam mit deren Aufsichtsräten Herrn Bö. und Dr. S.-H. das Aktienpaket der Familie B. erworben habe. „Konkret“ würden die Aktien jeweils von den Frauen erworben. Zur Abwicklung erhalte er von Frau R. (der Lebensgefährtin von Herrn Bö.) 646.250 DM und Frau Dr. S.-H. 660.000 DM. Der Rest des Kaufpreises von 646.250 DM werde von ihm für seine Frau übernommen, weshalb er um Erhöhung seines Kreditrahmens bitte. Zur Erläuterung der Aktienverschiebung fügte er eine Tabelle bei, in der als neue Aktionäre lediglich die Klägerin zu 2) und Frau R.  mit einer Beteiligung von jeweils 11,75 % (11.750 Aktien) aufgeführt sind und die Beteiligung des Ehepaars S.-H. von 5 % auf 17 % erhöht wurde, ohne dass eine Aufteilung zwischen den Ehegatten erfolgte.

Am 23. Januar 1996 überwies der Kläger zu 1) die vereinbarten Kaufpreise in Höhe von insgesamt 1.952.500 DM an M. B. und K. B., nachdem er zuvor von Frau R.  und Herrn Bö. insgesamt 646.250 DM und von Herrn Dr. S.-H. („Kauf 2% Aktien J.“) und dessen Eltern H. S. und K. S. („Kauf 10% Aktien J.“) insgesamt 660.000 DM überwiesen bekommen hatte.

Die vom Kläger zu 1) beantragte Finanzierung wurde von C-Bank abgelehnt, worauf sich der Kläger zu 1) an die S-Bank wandte und von dieser einen Kredit erhielt. Nachdem die Kreditausreichung durch die S-Bank an den Kläger zu 1) erfolgt war, teilte er der Bank mit Fax vom 24. Januar 1996 mit, dass er sich nun entschlossen habe, die mit dem Kredit erworbenen Aktien an seine Frau zu verkaufen. Sie werde denselben Preis bezahlen, den auch er bezahlt habe. Gleichzeitig bat er um Einrichtung eines Kontos auf den Namen seiner Frau und Übertragung der Aktien und des Kredits auf sie. Er werde den Zwischenschein für sie hinterlegen, sobald dieser auf sie ausgestellt sei. Am 26. Februar 1996 wurde von der Klägerin zu 2) ein Antrag auf Kontoeröffnung an die S-Bank übersandt. Der mit Schreiben der S-Bank vom 25. März 1996 übersandte Darlehensvertrag über 650.000 DM wurde von der Klägerin zu 2) abgeschlossen. Als Sicherheit verpfändete der Kläger zu 1) sein Depot Nr. XXX bei der S-Bank. Mit Wert vom 1. April 1996 wurde ein Betrag in Höhe von 575.500 DM auf das Konto des Klägers zu 1) gebucht. Das Darlehen wurde durch eine Überweisung des Klägers zu 1) auf ein Konto der Klägerin zu 2) in Höhe von 500.000 DM mit Wert zum 30. Juni 1996 zurückgeführt (Kontoauszug vom 2. Juli 1996).

Am 16. Februar 1996 teilte der Kläger zu 1) dem neuen Aufsichtsratsvorsitzenden der J., Dr. F., mit, dass die Aktien der Familie B. von den Familien S., Herrn Bö. sowie von ihm übernommen worden seien, wobei Herr Bö. und er die Anteile jeweils durch ihre Frauen hätten erwerben lassen. Gleichzeitig übersandte er die Aktionärsliste vom 17. Januar 1996, die er auch an die C-Bank gesandt hatte, sowie die neu auszustellenden Zwischenscheine mit der Bitte um Gegenzeichnung. Herr Br. wird weder in dem Schreiben noch in der Aktionärsliste erwähnt.

Mit Datum vom 16. Februar 1996 wurde dem Kläger zu 1) von K. B. auch eine Kopie des auf ihren Vater lautenden Zwischenscheins übermittelt mit dem handschriftlichen Vermerk „in Ersatz des Originals retourniere ich die Kopie des Zwischenscheins. K. B.“. Der M. B. Ende 1994 vom Kläger zu 1) übersandte Zwischenschein vom 30. September 1994 wurde von diesem mit dem Vermerk „Mit besten Grüßen M. B.“ zurückgesandt und vom Kläger zu 1) handschriftlich mit dem Vermerk „entwertet“ versehen.

In der Folgezeit schloss der Kläger zu 1) mit Herrn Br. eine Vereinbarung, nach der letzterer 5% des Grundkapitals der J. (5.000 Aktien im Nennwert von 50 DM je Aktie) zu einem sofort fälligen Kaufpreis von 55 DM je Aktie zuzüglich anteiligem Bilanzgewinn 1995 (fällig nach Feststellung des Jahresabschlusses 1995) vom Kläger zu 1) als Verkäufer erwarb. Ferner wurde festgehalten, dass nach Einziehung der alten Zwischenscheine ein neuer Zwischenschein von der J. auf den Namen des Käufers ausgestellt werde. Am 26. Februar 1996 überwies Herr Br. 275.000 DM an den Kläger zu 1). Als Verwendungszweck war auf der Überweisung „Kaufpreis J. AG gem. sep. Vereinbarung“ angegeben. Eine gleichlautende Vereinbarung wurde auch zwischen Herrn Br. und Frau R.  geschlossen, so dass Herr Br. insgesamt eine Beteiligung von 10 % erwarb.

Mit Kaufvertrag vom 14. März 1996 verkaufte der Kläger zu 1) 9.000 Aktien (Nennwert 450.000 DM) aus dem Bestand seiner Aktien für insgesamt 1.350.000 DM (Kaufpreis pro Aktie 150 DM) an K. H., der am 26. Januar 1996 seine Anteile an der M GmbH an die J. veräußert hatte (Verkaufspreis 19,5 Mio. DM). Neben dem Kläger zu 1) veräußerten auch Frau S.-H. und Herr Bö. insgesamt 11.000 Anteile an Herrn H..

Mit Datum vom 28. April 1996 wurde für die Klägerin zu 2) ein Zwischenschein über einen Anteil von 337.500 DM am Grundkapital der J. von 5.000.000 DM erteilt. Im April 1996 erfolgte eine Kapitalerhöhung der J. auf 10 Mio. DM, an der der Kläger zu 1) mit 24 % (1,2 Mio.) und die Klägerin zu 2) mit 6,75 % (337.500 DM) teilnahmen. Für den Kläger zu 1) wurde am 25. September 1996 ein neuer Zwischenschein über eine Beteiligung von 1.950.000 DM ausgestellt, nachdem er zuvor von der J. mit Schreiben vom 4. September 1996 aufgefordert worden war, den obsoleten alten Zwischenschein zurückzugeben bzw. zu erklären, dass dieser nicht mehr auffindbar sei und die Anteile weder abgetreten noch verpfändet seien. Handschriftlich hat der Kläger zu 1) auf diesem Schreiben am 23. September 1996 vermerkt, dass er mit diesem Vorgehen einverstanden ist.

Bei den Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung wurden gleichlautende auf November 1995 datierte als Treuhandvertrag bezeichnete Schriftstücke des Klägers zu 1) mit der Klägerin zu 2), mit Frau R., mit Herrn Br. und mit Frau S.-H. gefunden. Weiterhin wurden Bestätigungen vom 31. Juli 2001 der Klägerin zu 2) und des Herrn Br. aufgefunden, dass die Treuhandverträge so wie sie schriftlich abgefasst seien, die mündlichen Vereinbarungen vom November 1995 richtig und vollständig wiedergäben und in der Folgezeit ab dem Tag der mündlichen Vereinbarung von den Beteiligten auch tatsächlich wie vereinbart vollzogen worden seien. Von Herrn Br. wurde bestätigt, dass die Vereinbarung 11.750 Aktien zu einem Kaufpreis von 55 DM je Aktie umfasst habe. Auch die Klägerin zu 2) bestätigte, dass von ihr als Treugeberin der Erwerb von 11.750 Aktien der J. mit dem Kläger zu 1) als Treuhänder vereinbart worden sei. Ferner wurden eine weitere für die Klägerin zu 2) mit einem anderen Schriftbild entworfene, jedoch von ihr nicht unterzeichnete Bestätigung gleichen Datums gefunden, in der bestätigt werden sollte, dass die Treuhandvereinbarung 6.750 Aktien umfasst habe, sowie eine ebenfalls nicht unterschriebene Bestätigung für Frau S.-H., mit der bestätigt werden sollte, dass die Treuhandvereinbarung mit ihr 11.750 Aktien umfasst habe.

Die gleichlautenden als Treuhandvertrag bezeichneten Schriftstücke vom November 1995 enthalten folgende Regelungen:

„Präambel

Der Treugeber will sich an der J. AG beteiligen und diesbezüglich Aktien im Nennwert von DM 50,- zu einem Kaufpreis von DM 55 je Aktie erwerben. Der Treugeber will aber nicht gegenüber dem derzeitigen Inhaber der Aktien in Erscheinung treten und bedient sich deshalb des Treuhänders zum Erwerb der Aktien. Der Treuhänder tritt gegenüber dem jetzigen Inhaber als Erwerber der Aktien auf und verpflichtet sich gegenüber dem Treugeber, die Aktien unverzüglich nach Erwerb auf ihn zu übertragen.

§ 1 Treuhand

Der Treuhänder wird sämtliche Aktien der J. AG der Familie B. erwerben. Dies sind 35.500 Stück. Der Kaufpreis wird DM 55 je Aktie betragen. Die Aktien wird der Treuhänder anteilig für den Treugeber und für weitere Treugeber erwerben und diese treuhänderisch bis zur anteiligen Übertragung auf den Treugeber und die weiteren Treugeber halten.

§ 2 Aufwendungsersatz

Soweit dem Treuhänder Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in § 1 beschriebenen Aktienerwerb entstehen, so kann er diesen gegenüber dem Treugeber ersetzt verlangen. Eine darüber hinaus gehende Vergütung steht dem Treuhänder nicht zu.

§ 3 Pflichten des Treuhänders, Freistellung

Der Treuhänder ist verpflichtet, die Aktien unmittelbar nach Erhalt vom jetzigen Inhaber auf den Treugeber zu übertragen. Verzögert sich die Übertragung der Aktien auf den Treugeber aus unvorhersehbaren Gründen, so ist der Treuhänder verpflichtet, alle Gesellschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht nur gemäß zuvor einzuholender Weisung des Treugebers auszuüben. Die Erträge aus den Aktien sind an den Treugeber abzuführen. Der Treuhänder ist dem Treugeber zur Auskunft verpflichtet. Der Treugeber stellt den Treuhänder von allen Verpflichtungen frei, die ihm bei ordnungsgemäßer Führung der Treuhand aus dem Halten der Aktien entstehen.

§ 4 Stimmrechtsvollmacht

Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht, das Stimmrecht aus den Aktien bei Hauptversammlungen auszuüben. Soweit der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht Gebrauch macht, ist der Treuhänder von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen. Die Vollmacht ist unwiderruflich, soweit dieser Vertrag besteht.

§ 5 Übertragung der Treuhänderstellung

Der Treuhänder bedarf zur Übertragung einzelner oder aller Rechte aus diesem Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Treugebers.

§ 6 Beendigung des Treuhandverhältnisses

Das Treuhandverhältnis endet, sobald der Treuhänder die treuhänderisch gehaltenen Aktien auf den Treugeber überträgt.

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.“

Die Steuerfahndung kam zu dem Ergebnis, dass das behauptete Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) steuerlich nicht anzuerkennen sei und der Kläger zu 1) daher im Zeitpunkt des zivilrechtlichen Erwerbs der Anteile der Geschwister B. die Voraussetzungen der wesentlichen Beteiligung nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt habe. Im Februar 2002 übersandte die Steuerfahndung dem damaligen steuerlichen Vertreter einen Berichtsentwurf vom Januar 2002 über die Prüfung, auf welchen ergänzend verwiesen wird. Darin werden u. a. Feststellungen zum Erwerb der J. Anteile im Jahr 1996 getroffen und die Erhöhung der Einkünfte aus § 17 EStG aus dem Verkauf an Herrn H. im Jahr 1996 berechnet (Seiten 2 und 14 des Berichts). Den bei dem Verkauf von 9.000 Aktien an Herrn H. erzielten Gewinn errechnete er mit 890.100 DM, wobei er von durchschnittlichen Anschaffungskosten in Höhe von 51,10 DM pro Aktie ausging. Der Beklagte (das Finanzamt) schloss sich der Ansicht der Steuerfahndung an und setzte die Einkommensteuer 1996 mit nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheid vom 13. Januar 2004 auf 120.953,25 € (entspricht 236.564 DM) fest. Hierbei setzte es bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers zu 1) einen Veräußerungsgewinn von 890.100 DM an. Für das Jahr 1996 wurde ein Steuerstrafverfahren nicht eingeleitet, für die Jahre 1998 und 1999 wurden die eingeleiteten Steuerstrafverfahren gegen den Kläger zu 1) am 8. Dezember 2005 nach § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Auflage in Höhe von 350.000 € und gegen die Klägerin zu 2) am 12. September 2005 nach § 153 StPO eingestellt.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 13. Januar 2004 legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, dass der erzielte Veräußerungsgewinn steuerfrei sei, weil der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an der J. beteiligt gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe die Anteile an der J. von den Geschwistern B. als Treuhänder für die namentlichen bekannten Treugeber, darunter seine Ehefrau, erworben. Die Treuhandvereinbarung mit seiner Ehefrau sei im November 1995 und damit vor dem treuhänderischen Erwerb am 8./11. Januar 1996 geschlossen worden. Sie sei auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden. Dies werde durch das Aktionärsbuch der J. dokumentiert, in dem sie als Inhaberin der von der Familie B. erworbenen 6.750 Aktien geführt werde. Auch der Erlös aus späteren Aktienverkäufen und die Dividendenausschüttung 1998 seien ihr zugeflossen. Zwar regle der Treuhandvertrag im Einzelnen nicht ausdrücklich, wie viele Anteile der Kläger zu 1) für seine Ehefrau erwerben sollte. Dies sei jedoch nicht notwendig gewesen, da zwischen allen Beteiligten längst Einvernehmen bestanden habe, wie viele Anteile jeder der Treugeber erwerben sollte. Unzutreffend sei, dass 11.750 Anteile für die Klägerin zu 2) erworben worden seien. Richtig sei vielmehr, dass hiervon 6.750 Anteile für die Klägerin zu 2) und 5.000 Anteile für Herrn Br. treuhänderisch erworben worden seien. Die vereinbarungsgemäße Durchführung der Treuhand werde auch dadurch dokumentiert, dass die Klägerin zu 2) zur Finanzierung Darlehen in Anspruch genommen habe und auch eigenes Vermögen (private Wertpapiere, Familienwohnheim zum Alleineigentum) habe. Die Bestätigungen vom 31. Juli 2001 seien für die tatsächliche Durchführung des Treuhandverhältnisses nicht erheblich, weil sie nachträglich erfolgt seien.

Herr Br. sei bis in das Jahr 1996 hinein Prokurist der CH AG gewesen, deren größter Einzelaktionär und Aufsichtsratsvorsitzender Dr. B. gewesen sei. Der Kläger zu 1) und Herr Br. hätten in 1995, als ein Ausscheiden der Familie B. aus der J. bereits absehbar gewesen sei, dessen Aufnahme in den Vorstand und Gesellschafterkreis vereinbart. Hiervon hätte die Familie B. jedoch nichts erfahren dürfen, um einen Vertrauensbruch zwischen der Familie B. und den weiteren Gesellschaftern der J. zu vermeiden.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2005 nahm das Finanzamt zu dem Einspruch Stellung und erklärte, dass es bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns davon ausgehe, dass der Kläger zu 1) sämtliche von den Geschwistern B. erworbenen Aktien an die angeblichen Treugeber zum selben Preis weiterveräußert habe, da anderenfalls bereits hierbei steuerpflichtige Gewinne entstanden wären. Am 14. März 1996 seien daher 9.000 Altaktien zu Anschaffungskosten von 50 DM pro Aktie verkauft worden, wodurch sich ein Veräußerungsgewinn von 900.000 DM ergebe. Gleichzeitig wies es gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung hin.

In einer Besprechung beim Finanzamt am 21. Februar 2005 erläuterte der Kläger zu 1) persönlich, dass Herr Br. nicht die nötigen Eigenmittel zum Erwerb der ihm zugedachten Anteile gehabt habe und sich um eine Refinanzierung habe bemühen müssen. Die hierfür in Frage kommenden Banken hätten auch gute Beziehungen zur Familie B. gehabt. Um zu vermeiden, dass die Familie B. vorzeitig von seiner Beteiligung erfahre, habe er nicht den Treuhandvertrag, sondern den Kaufvertrag bei der Bank vorlegen sollen. Die von ihm und Herrn Bö. (bzw. Frau R.) für die Zwischenfinanzierung aufgewendeten Schuldzinsen seien Herrn Br., obwohl der Kläger zu 1) lt. Treuhandvertrag einen Aufwendungsersatzanspruch gehabt hätte, nicht weiterverrechnet worden, weil man Herrn Br. unbedingt als Vorstand habe gewinnen wollen und ihm als Anreiz über Finanzierungsprobleme habe hinweghelfen wollen.

Auf die Aufforderung des Finanzamts, bei den Erwerbern Auskünfte über die mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger zu 1) und den Erwerbern Herrn, Frau R. und der Klägerin zu 2) einzuholen, erklärte der Kläger zu 1), es sei mündlich vereinbart worden, dass der Kläger zu 1) von den für Herrn Br. treuhänderisch zu erwerbenden 10.000 Aktien jeweils 5.000 Anteile auf seine Ehefrau und auf Frau R. übertragen sollte und zwar dergestalt, dass sie die Anteile nicht für sich selbst, sondern nunmehr ihrerseits treuhänderisch für Herrn Br. übernehmen sollten. Mit Frau S.-H. sei im November 1995 mündlich vereinbart worden, dass sie 12.000 Anteile nicht für sich, sondern ihrerseits wiederum treuhänderisch für Frau H. S. und Herrn K. S. jeweils 5.000 Anteile und für ihren Ehemann Dr. S.-H. 2.000 Anteile übernehmen sollte.

Weiterhin machten die Kläger geltend, dass bei Erlass des angefochtenen Bescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die verlängerte Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO komme nicht zur Anwendung, weil für das Streitjahr keine Steuerhinterziehung vorgelegen habe. Dass für den Veranlagungszeitraum 1996 die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren geführt habe, belege, dass die Staatsanwaltschaft von der Steuerfreiheit des Gewinns aus dem Anteilsverkauf 1996 ausgegangen sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und erhöhte die Einkommensteuer auf 122.258,07 € (entspricht 239.116 DM). Hierbei ging es von einem Veräußerungsgewinn des Klägers zu 1) in Höhe von 900.000 DM aus.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kläger tragen vor, dass die Herren Dr. B. und M. B. ihre Mitaktionäre im Sommer 1995 darüber informiert hätten, dass sie ihre Beteiligungen an der J. veräußern wollten. Im Rahmen der folgenden Diskussion über die Frage, wer die freiwerdenden Aktien übernehme könne, habe die Klägerin aus Gründen der vermögensmäßigen Absicherung den Wunsch geäußert, sich ebenfalls an der J. zu beteiligen. Als sich im Folgenden herauskristallisiert habe, dass das Aktienpaket neben der Klägerin zu 2) von den weiteren Neuaktionären Herrn Br., Frau R. , Herrn Dr. S.-H., Frau H. S. und Herrn K. S. übernommen werden sollte, sei der Kläger zu 1) beauftragt worden, den Aktienkauf insgesamt treuhänderisch für die Erwerber zu tätigen. Hierzu habe er mit den Erwerbern gleichlautende Treuhandverträge abgeschlossen.

Hintergrund der Abreden sei gewesen, dass der Kläger zu 1) zu den Herren Dr. B. und M. B. ein positives Verhältnis hatte und diesen nicht bekannt werden sollte, wer das Aktienpaket tatsächlich übernehmen würde. Dies habe in besonderem Maß für Herrn Br. gegolten, weil dieser aufgrund seiner Stellung als Prokurist einer weiteren AG, an der Dr. B. beteiligt war, befürchtete, dass ein vorzeitiges Bekanntwerden seiner Beteiligung an der J. zu einem nachhaltigen Dissens mit möglicherweise nachteiligen wirtschaftlichen Folgen (Verlust einer Tantieme) für ihn führen würde. Daher sei beabsichtigt gewesen, dass Frau R. und die Klägerin weitere Anteile im Umfang von jeweils 5 % treuhänderisch für Herrn Br. erwerben sollten.

Im Rahmen der Vertragsabwicklung mit den Geschwistern B. seien die Zwischenscheine lautend auf Dr. B. und M. B. nicht an den Kläger zu 1) übertragen worden; eine Indossierung der Zwischenscheine habe ebenfalls nicht stattgefunden.

Von dem Aktienpaket habe die Klägerin zu 2) 6.750 Aktien übernommen, darüber hinaus habe sie 5.000 Aktien treuhänderisch für Herrn Br. erworben. Der Kaufpreis habe sich für sie somit zunächst auf insgesamt 646.250 DM belaufen.

Der S-Bank sei der Treuhandvertrag des Klägers zu 1) für die Klägerin zu 2) zunächst nicht offengelegt worden, um den Sachverhalt nicht unnötig zu verkomplizieren und damit ggf. die Finanzierung zu gefährden. Schließlich hätte der Gesamtkaufpreis nun unverzüglich an die Geschwister B. geleistet werden müssen. Der Erwerb durch die Klägerin zu 2) sei der S-Bank mit Fax vom 24. Januar 1996 angezeigt worden. Der Anteilserwerb sei zunächst durch den Kläger zu 1) finanziert worden. Die Klägerin zu 2) habe die Finanzierung des Klägers zu 1) mittels eines Darlehens der S-Bank am 26. März 1996 abgelöst.

Da zum 17. Januar 1996 die Beteiligung von Herrn Br. noch nicht offenbart werden sollte, sei er in der Aufstellung der Aktionäre zunächst nicht aufgeführt. Daher sollte auch ein neuer Namenszwischenschein auf die Klägerin zu 2) über insgesamt 11.750 Anteile ausgestellt werden, also inklusive des Anteils von Herrn Br. von 5 %. Entgegen dem Schreiben des Klägers zu 1) an den Aufsichtsratsvorsitzenden der J. vom 16. Februar 1996 sei am 28. April 1996 ein Zwischenschein über lediglich 337.500 DM auf die Klägerin zu 2) ausgestellt worden. Für Herrn Br. sei zunächst kein neuer Zwischenschein ausgestellt worden. Dies sei erst am 29. September 1996 erfolgt, nachdem er an der Kapitalerhöhung im Umfang seiner bisherigen Beteiligungsquote von 10 % teilgenommen habe.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Kläger zu 1) zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an der J. beteiligt gewesen sei. Wegen der fehlenden Wesentlichkeit der Beteiligung des Klägers zu 1) nach § 17 EStG an der J. sei die einkommensteuerpflichtige Behandlung der Veräußerung eines Teils seiner Anteile an Herrn H. rechtswidrig.

Der Kläger zu 1) habe im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an allen bzw. einem Teil der Anteile begründet. Die Erwerber des Beteiligungspakets der Familie B. seien partiell deren unmittelbar nachfolgende zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer mit der Ausgabe neuer Zwischenscheine durch die J. geworden. Die Zurechnung der Anteile der Klägerin zu 2) im Zeitraum von Mitte Januar bis Ende März 1996 zum Vermögen des Klägers zu 1) sei deshalb rechtswidrig.

Zwischenscheine seien Orderpapiere, die die Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft verbrieften. Bei Orderpapieren sei zur Übertragung des verbrieften Rechts die Übereignung der Urkunde durch Einigung und Übergabe (§§ 929 ff Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) erforderlich. Die beiden Zwischenscheine seien jedoch dem Kläger zu 1) weder übergeben worden noch seien diesbezüglich Besitzkonstitute vereinbart worden. Mangels Übereignung der Urkunden sei die Familie B. daher zunächst Eigentümer der Zwischenscheine geblieben und hätten auch ihre Mitgliedschaft in der AG behalten. Das zivilrechtliche Eigentum an den Zwischenscheinen sei damit erst durch Ausstellung neuer Zwischenscheine unmittelbar an die Erwerber übergegangen. Der Kläger zu 1) habe auch kein Anwartschaftsrecht am Beteiligungspaket der Familie B. erworben, da schuldrechtliche Ansprüche aus einem Kaufvertrag für die Begründung der Anwartschaft nicht ausreichten. Denn auch noch nach Abschluss des Kaufvertrags hätten die Geschwister B. über die Zwischenscheine verfügen können.

Der Kläger zu 1) habe auch kein wirtschaftliches Eigentum begründet; denn er sei nicht in der Lage gewesen, die Familie B. von der Einwirkung auf ihre Beteiligung auszuschließen, solange ihr zivilrechtliches Eigentum währte. Unstreitig sei, dass den Erwerbern und insbesondere auch der Klägerin zu 2) mit Ausstellung der neuen Zwischenscheine neben dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum gebührte. Da die Geschwister B. das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an ihrem Beteiligungspaket erst mit Ausstellung neuer Zwischenscheine verloren hätten, bliebe für einen zwischengeschalteten Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Kläger zu 1) kein Raum.

Selbst wenn man annehme, dass der Kläger zu 1) das Beteiligungspaket von der Familie B. erworben habe, habe er im Rahmen seiner Stellung als Treuhänder i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO gehandelt. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zeichne sich die Herrschaftsmacht des Berechtigten zunächst durch die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten aus, insbesondere durch das Stimm- und das Dividendenrecht. Nach den Treuhandvereinbarungen stand den Erwerbern und damit auch der Klägerin zu 2) die Weisungsbefugnis gegen den Kläger zu 1) hinsichtlich der Ausübung von Stimmrechten zu. Dass die Anzahl der für jeden Treugeber zu erwerbenden Aktien nicht genannt war, sei unerheblich. Jedenfalls bei Abschluss der Kaufverträge mit den Geschwistern B. sei klar gewesen, in welchem Umfang die einzelnen Erwerber Anteile erhalten sollten. Dass es in dem begrenzten Zeitraum bis Ende März seitens der Klägerin zu 2) möglicherweise zu keinen nennenswerten Weisungen an den Kläger zu 1) gekommen sei, liege wohl daran, dass schlicht keine Entscheidungen zu treffen gewesen seien.

Schließlich sei festzuhalten, dass die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) am 31. Dezember 2002 abgelaufen sei; eine Verlängerung aufgrund eines persönlich vorwerfbaren Verhaltens des Klägers zu 1) komme nicht in Betracht. Auch scheide eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO aus. In 2001 habe die Fahndungsprüfung für die Einkommensteuer der Jahre 1998 und 1999 begonnen. Eine Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf das Jahr 1996 sei nicht erfolgt. Nur wegen des Ermittlungsverfahrens für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 habe die Steuerfahndung dem Kläger zu 1) im Februar 2002 den Entwurf eines Fahndungsberichts übermittelt.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 13. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007 aufzuheben und die Einkommensteuer auf 15.286 DM festzusetzen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Es verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, die Behauptung, der Kläger zu 1) habe kein zivilrechtliches Eigentum am Beteiligungspaket der Familie B. erlangt, weil ihm die Zwischenscheine nicht übergeben worden seien, stehe im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen, wonach die Zwischenscheine nach Kaufpreiszahlung an den Kläger zu 1) zu übergeben waren. Da keine Hinweise auf einen nicht vertragsgemäßen Verlauf vorlägen, sei davon auszugehen, dass die Übereignung an den Kläger zu 1) stattgefunden habe. Mit der Erfüllung der Kaufverträge seien der Familie B. die veräußerten Anteile zivilrechtlich und wirtschaftlich nicht mehr zuzurechnen gewesen. Der Kläger zu 1) sei zivilrechtlicher Eigentümer geworden.

Die Familie B. habe ihre Mitgliedschaftsrechte nach Erfüllung der Kaufverträge offenbar auch nicht mehr ausgeübt. M. B. sollte nach dem Kaufvertrag folgerichtig nur noch einen Anteil am Bilanzgewinn des Jahres 1995 erhalten. Wäre das zivilrechtliche Eigentum erst mit Ausgabe der neuen Zwischenscheine im April und September 1996 auf den späteren Erwerber übergegangen, hätte ihm auch noch ein anteiliger Bilanzgewinn 1996 zugestanden. Im Übrigen zeige der Umstand, dass K. B. über die ihr von ihrem Vater überlassenen Anteile im eigenen Namen und für eigene Rechnung habe verfügen können, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen nicht allein von einem auf den eigenen Namen lautenden Zwischenschein abhängig gewesen sei. Ferner seien Ende April 1996 für die Klägerin zu 2) und Frau R. neue Zwischenscheine ausgestellt worden. Die Zwischenscheine der Familie B. müssten zu diesem Zeitpunkt also bereits eingezogen worden sein, weil anderenfalls kaum neue Zwischenscheine über einen Teil der veräußerten Anteile ausgestellt worden wären. Es stelle sich dann die Frage, wem die Eigentumsrechte an den für Herrn Br. vorgesehenen Anteilen im Zeitraum 28. April bis 29. September 1996 zugestanden hätten, wenn das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum allein von den ausgestellten Zwischenscheinen abhängig gewesen wäre. Tatsächlich habe Herr Br. bereits vor der Ausstellung eines auf seinen Namen lautenden Zwischenscheins Aktionärsrechte ausgeübt, indem er an der Kapitalerhöhung im Mai 1996 im Umfang seiner bisherigen Beteiligungsquote teilgenommen habe.

Der Kläger zu 1) habe mit dem Verkauf von 5.000 Aktien an Herrn Br. über diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wie ein zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer verfügt. Die zugrundeliegende Vereinbarung sei zwar nicht datiert, sie müsse jedoch vor der darin vereinbarten Überweisung des Kaufpreises Ende Februar 1996 geschlossen worden sein. Der Eigentumsübergang sollte unmittelbar mit Unterzeichnung der Vereinbarung erfolgen. Ein auf den Käufer lautender Zwischenschein sollte jedoch erst später nach Einziehung der alten Zwischenscheine erfolgen. Frühestens mit Erfüllung dieses Vertrags sei Herr Br. zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der veräußerten Aktien geworden. In der Zeit zwischen dem Erwerb von der Familie B. und der Weiterveräußerung seien die Anteile zivilrechtlich und wirtschaftlich dem Kläger zu 1) zuzurechnen, wodurch er eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG an der J. gehalten habe. Ein unmittelbarer Übergang der Anteile der Familie B. auf die späteren Erwerber habe nicht stattgefunden.

Im 1. Rechtszug wurden aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26. Oktober 2010 Herr M. B. und Herr Br., ferner aufgrund des in der Sitzung vom 30. September 2010 gefassten Beweisbeschlusses Herr Bö. als Zeugen vernommen. Auf die Beweisbeschlüsse wird ergänzend verwiesen. In der mündlichen Verhandlung im 2. Rechtszug vom 18. Juni 2015 wurden die Vernehmungsprotokolle verlesen.

Auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. November 2010 (13 K 1150/07) mit Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2012 auf und hat die Sache an das Finanzgericht München zurückverwiesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und hinsichtlich des weiteren rechtlichen Vortrags wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12. März 2007, die vom Finanzamt vorgelegten Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen und auf die Akten des Finanzgerichts im 1. Rechtszug (13 K 1150/07) Bezug genommen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2015 wurde der Klägervertreter nach § 79 FGO darauf hingewiesen, dass im Streitfall eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO in Betracht kommt. Auf den Berichtsentwurf des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom Januar 2002, übersandt an den damaligen Prozessbevollmächtigten im Februar 2002, sowie auf die Einspruchsentscheidung vom März 2007 wurde hingewiesen.

Es fand mündliche Verhandlung im 2. Rechtszug statt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2015 wird ergänzend verwiesen.

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt ging zu Recht davon aus, dass der  Kläger zu 1) innerhalb von fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Verkauf von Anteilen an der J. am 14. März 1996  wesentlich i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt war. Die Steuerpflicht der Veräußerung scheidet vorliegend nach Gesamtplangrundsätzen nicht deshalb aus, weil der Kläger zu 1) lediglich kurze Zeit die Wesentlichkeitsgrenze überschritt. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einkommensteuerbescheids vom 13. Januar 2004 war die vierjährige Festsetzungsfrist aufgrund von § 171 Abs. 5 Abgabenordnung noch nicht abgelaufen, so dass es auf die Frage, ob sich die Festsetzungsfrist aufgrund einer Steuerhinterziehung verlängerte, nicht ankommt.

1. Gemäß § 17 Abs. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Nach der für das Streitjahr gültigen Fassung der Vorschrift ist eine wesentliche Beteiligung gegeben, wenn der Veräußerer zu mehr als einem Viertel mittelbar oder unmittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Das Bestehen einer Anwartschaft auf die Beteiligung ist ausreichend (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG). Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, Rz. 31, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2012, 318).

1.1. Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden regelmäßig durch Aktien verbrieft. Vor der Ausgabe der Aktien können den Aktionären auch sogenannte Zwischenscheine erteilt werden (§ 8 Abs. 4 AktG in der für das Streifjahr geltenden Fassung – a. F.). Zwischenscheine verbriefen das volle, durch Eintragung entstandene Mitgliedschaftsrecht bis zur endgültigen Ausgabe der Aktien vorläufig. Der Zweck von Zwischenscheinen ist es, den Aktionären schon vorher vorläufige verkehrsfähige Urkunden über ihr Mitgliedschaftsrecht ausstellen zu können (Dauner-Lieb in Kölner Kommentar, AktG, 3. Auflage, § 8 Rz. 53). Ein Zwischenschein muss gemäß § 10 Abs. 3 AktG auf den Namen des Berechtigten lauten. Es handelt sich bei auf den Namen lautenden Zwischenscheinen um geborene Orderpapieren, die wie Namensaktien zu behandeln (vgl. § 67 Abs. 4 AktG a. F.) und nach § 67 Abs. 1 AktG a. F. unter Angabe des Namens, Wohnort und Beruf des Inhabers in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen sind.

Die Zwischenscheine können wie die Namensaktien durch Indossament übergeben werden (§ 68 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AktG a. F.). Möglich ist aber auch die Übertragung durch Abtretung des verbrieften Rechts (§§ 413, 398 ff. BGB). Nach Auffassung des KG Berlin (Urteil vom 20. Dezember 2002 14 U 5141/00, NJW-RR 2003, 542, juris) ist die Übertragung des Besitzes an der Namensaktie bei der Aktienübertragung durch Abtretung zusätzlich notwendig. Nach anderer Auffassung (vgl. u. a. Lutter/Drygala in Kölner Kommentar, AktG, 3. Auflage, § 68 Rz. 35) ist die Übergabe der Urkunde keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern zur Übertragung der Mitgliedschaft genügt die formlose Einigung; das Eigentum an der Urkunde folgt nach § 952 BGB.

1.2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsgrundsätze war der Kläger zu 1) innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren vor Veräußerung von Anteilen an Herrn H. im März 1996 zumindest zeitweise zu mehr als ein Viertel unmittelbar an der J. beteiligt, da er nach Überzeugung des Gerichts zumindest den Anteil von M. B. zivilrechtlich wirksam erworben hat. Unerheblich ist, ob die wesentliche Beteiligung noch im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile bestand. I.d.R. nicht maßgeblich ist auch, wie lange die wesentliche Beteiligung innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums bestand, so dass auch ein nur kurzfristiges Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze zu einer Steuerverstrickung der Anteile führen kann.

Der Kläger zu 1) war seit der Gründung der J. in 1992 zunächst mit 25 % und nach der Kapitalerhöhung in 1994 mit 24 % beteiligt. Aufgrund des Abtretungsvertrages mit M. B. erwarb der Kläger zu 1) zu seinen bisherigen Anteilen zumindest weitere Anteile i. H. v. 7,92 % an der J., da jedenfalls der geltend gemachte treuhänderische Erwerb für die Klägerin zu 2) sowie für Herrn Br. steuerlich nicht anzuerkennen ist (vgl. Tz. 1.4.). Somit hatte der Kläger  zumindest zweitweise mit 31,92 % einen Anteil von mehr als ein Viertel unmittelbar an der J.

Gegenüber M. B. und K. B. trat der Kläger zu 1) als Erwerber im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf. Nach den Bestimmungen der vom Kläger zu 1) selbst entworfenen Kaufvereinbarungen waren die Zwischenscheine, in denen die Mitgliedschaftsrechte verbrieft waren, nach Zahlung des Kaufpreises an den Kläger zu 1) als den Erwerber zu übergeben.

Die Beteiligung von M. B. von 24 % ist zivilrechtlich zunächst anteilig auf den Kläger zu 1) übergegangen. Nach Überzeugung des Senats steht fest, dass zumindest der Zwischenschein von M. B. dem Kläger zu 1) übergeben bzw. übersandt worden war, als er sich am 16. Februar 1996 an den neuen Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. F. wandte und um Gegenzeichnung der neu auszustellenden Zwischenscheine bat. Denn Voraussetzung für die Ausstellung neuer Zwischenscheine war die Rückgabe der alten auf Dr. B und M. B. lautenden Zwischenscheine. Der auf M. B. lautende Zwischenschein wurde vom Kläger zu 1) selbst mit dem handschriftlichen Vermerk „entwertet“ versehen, nachdem er ihm „Mit besten Grüßen“ von M. B. übersandt worden war. Zwar konnte sich M. B. in seiner Zeugenaussage an den Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr erinnern, was aufgrund des Zeitablaufs nicht verwunderlich ist. Er konnte sich jedoch zunächst auch weder an den Besitz eines Zwischenscheins noch daran erinnern, ob er jemals einen Zwischenschein übergeben habe. Dass der Zwischenschein entgegen dem Klagevortrag an den Kläger zu 1) übergeben wurde, steht jedoch aufgrund der vorliegenden Kopie mit dem vom Kläger zu 1) selbst angebrachten Vermerk „entwertet“ fest. Aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1) nach Zahlung des Kaufpreises zu keinem Zeitpunkt die Übereignung des Zwischenscheins entsprechend den Kaufvereinbarungen angemahnt und ferner M. B. als Zeuge ausgesagt hat, er sei davon ausgegangen, dass er nach Zahlung des Kaufpreises keine Rechte gegenüber der J. mehr habe, steht nach Überzeugung des Senats fest, dass die Übereignung des Zwischenscheins von M. B. verbunden mit der konkludenten Abtretung der Mitgliedschaftsrechte entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kläger zu 1) unmittelbar nach Zahlung des Kaufpreises Ende Januar / Anfang Februar 1996 erfolgte. Deshalb kann offen bleiben, ob auch zivilrechtlich der Besitzübergang des Zwischenscheins für die Übertragung der Mitgliedschaft überhaupt erforderlich war.

Der Kläger zu 1)  erwarb somit zivilrechtlich von M. B.  weitere Anteile an der J. in Höhe von mindestens 7,92 %. Dies ergibt sich daraus, dass nach dem Vortrag der Kläger vom gesamten Anteil der Familie B. an der J. i. H. v. 35,5 % ein Anteil von 11,75 % (rund 1/3) erworben werden sollte. Umgerechnet auf den Anteil des M. B. (24 %) entspricht dies einem weiteren Anteil von 7,92 % (rund 1/3 von 24%) an der J.. Zusammen mit seiner bestehenden Beteiligung von 24% überschritt der Kläger somit die Wesentlichkeitsgrenze.

Ob K. B. zivilrechtlich berechtigt war, Anteile i. H. v. 11,5 %, welche in einem  auf den Namen ihres Vaters lautenden Zwischenscheins verbrieft waren, an den Kläger zu 1) zu veräußern, kann dahin gestellt bleiben, da bereits mit dem Erwerb der Anteile von M. B. die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von 25 % überschritten wurde. Auf die Einvernahme der Zeugin K. B., zu der Frage, wann ihr der Original-Zwischenschein über den Anteil an der J. übergeben worden sei und warum sie erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Kopie des Zwischenscheins an den Kläger retourniert habe, konnte daher verzichtet werden, da dies nicht entscheidungserheblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH darf ein gestellter Beweisantrag u. a. dann unberücksichtigt bleiben, wenn es auf die Beweistatsache nach Auffassung des Gerichts – wie im Streitfall – nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2009 VII B 82/08, BFH/NV 2009, 970).

1.3. Die vom Kläger zu 1) erworbenen Anteile in Höhe von zumindest 7,92 % sind nicht abweichend von der zivilrechtlichen Inhaberschaft der Klägerin zu 2) und Herrn Br. nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen.

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO sind zwar Wirtschaftsgüter im Rahmen fremdnütziger Treuhandverhältnisse dem Treugeber zuzurechnen. Nicht jede formal als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung führt allerdings zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO. Vielmehr muss der Treugeber sowohl rechtlich als auch tatsächlich das Treuhandverhältnis beherrschen (BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BStBl II 1999, 514; vom 14. Oktober 2003 VIII R 22/02, BFH/NV 2004, 620).

Ein derartiges Treuhandverhältnis liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder Beteiligter an einer Kapitalgesellschaft als Treuhänder Inhaber eines Geschäftsanteils mit der Maßgabe ist, die Rechte aus der Beteiligung nur unter Beachtung eines mit dem Treugeber geschlossenen Treuhandvertrages auszuüben. Die fiduziarische Vollrechtstreuhand wird durch ein dingliches und obligatorisches Element gekennzeichnet. Das dingliche Element bestimmt die Zuordnung des Rechts. Das schuldrechtliche Element ist für die interne Bindung des Treuhänders maßgebend. Das dingliche Rechtsverhältnis kann – abgesehen von der im Streitfall nicht in Betracht kommenden Übertragungstreuhand – in Form der Erwerbstreuhand durch den Erwerb der Beteiligung seitens des Treuhänders für Rechnung und im Auftrag des Treugebers von einem Dritten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 22/02, BFH/NV 2004, 620) oder als Vereinbarungstreuhand zustande kommen, wenn ein Gesellschafter mit einem Dritten als Treugeber vereinbart, seine Beteiligung künftig für diesen als Treuhänder zu halten.

Das Treuhandverhältnis muss auf ernst gemeinten, zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und insbesondere auch tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders in fremdem Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BFH-Urteile vom 25. April 2006 X R 57/04, BFH/NV 2006, 1819; in BFH/NV 2004, 620; in BStBl II 1998, 152, m. umf. N.). Eine fehlende vereinbarungsgemäße Durchführung stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Ernstlichkeit einer Treuhandvereinbarung dar (BFH-Urteile vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BStBl II 2001, 468; vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745; BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2003 I B 213/02, BFH/NV 2003, 1536; vom 11. März 2008 IV B 77/07, BFH/NV 2008, 1159).

Nach § 159 AO hat dabei derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder innehabe, nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören, anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Für die Anerkennung der Treuhandschaft erfordert die Rechtsprechung einen klaren und eindeutigen Nachweis (z. B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 61/96, BFH/NV 1999, 463, vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 159 AO Rz. 9).

Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen (grundlegend BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152). Aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen muss sich eindeutig ergeben, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zugunsten des Treugebers in einem Maße eingeschränkt ist, dass die rechtliche Inhaberschaft als „leere Hülle“ erscheint. Wesentliches inhaltliches Kriterium für eine von der Zivilrechtslage abweichende Zurechnung des Wirtschaftsgutes ist daher die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und die damit korrespondierende Weisungsgebundenheit des Treuhänders gegenüber dem Treugeber. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen. Kann er dies auf Grund der getroffenen Absprachen nicht, so besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis. Mit diesen Anforderungen geht einher, dass das Treuhandverhältnis im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und dann auch vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sein muss. Zur konsequenten Durchführung einer Treuhandabrede gehören neben der Weisungsgebundenheit des Treuhänders, auch dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts und die klare Trennung von Eigenvermögen und Treugut.

Es muss zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan werden, dass dem als Treugeber Benannten die Rechte oder Sachen gehören. Zum Nachweis sind alle Beweismittel zugelassen, insbesondere ist die Vorlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen; aber auch das tatsächliche Verhalten der Beteiligten ist heranzuziehen (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 159 AO Rz 9). Besonders strenge Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses sind aufgrund der Notwendigkeit des Fremdvergleichs bei nahen Angehörigen zu stellen (BFH-Beschluss vom 14. April 2011 VIII B 130/10 BFH/NV 2011, 1109 Tz. 3). Bleiben Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit oder der Ernsthaftigkeit der Treuhandabrede, so ist der erforderliche Nachweis nicht erbracht (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BStBl II 1998 S. 152; vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BStBl II 2010, 460). Für den Treuhandvertrag ist die Schriftform zwar nicht vorgeschrieben, Treugeber und Treuhänder können die Treuhandschaft auch durch mündliche Abrede treffen. Die bloße Behauptung einer mündlichen Treuhandabrede reicht für die steuerliche Anerkennung jedoch nicht. Vielmehr müssen für eine solche hinreichende Anhaltspunkte vorliegen.

Kommt der Steuerpflichtige seiner Nachweispflicht nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AO nicht nach, so werden die Rechte oder Sachen grundsätzlich dem Treuhänder zugerechnet.

1.4. Im Streitfall fehlt es nach Überzeugung des Senats an eindeutigen und klar nachweisbaren Treuhandvereinbarungen zwischen dem Kläger zu 1) als Treuhänder einerseits und Herrn Br. bzw. der Klägerin zu 2) als Treugeber andererseits.

1.4.1. Ein Treuhandvertrag zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn Br. ist nicht nachgewiesen (§ 159 AO).

Es ist nicht nachgewiesen, dass im November 1995 eine mündliche Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn Br. geschlossen wurde, nach der der Kläger zu 1) für diesen Anteile an der J. in einer bestimmten Höhe  treuhänderisch erwerben sollte.

Dies widerspricht dem Vortrag der Kläger, wonach die Klägerin zu 2) und nicht der Kläger zu 1) für Herrn Br. treuhänderisch 5.000 Aktien erwerben sollte. Zudem hat der Kläger zu 1) mit Herrn Br. im Februar 1996 einen Kaufvertrag über den Erwerb von 5.000 Aktien geschlossen, während die Vereinbarung nach dem Vortrag des Klägers zu 1) und der Zeugenaussage des Herrn Bö. angeblich eine 10%ige Beteiligung bzw. die vom Kläger zu 1) erstellte und von Herrn Br. unterzeichnete Bestätigung vom 31. Juni 2001 auch eine 11,75%ige Beteiligung umfasste. Eines Kaufvertrages hätte es jedoch nicht bedurft, wenn die Anteile Herrn Br. bereits aufgrund der zuvor vereinbarten Erwerbstreuhand wirtschaftlich zuzurechnen waren. Auch dass zeitgleich ein Kaufvertrag über ebenfalls 5.000 Anteile mit Frau R.  geschlossen wurde, die unstreitig dieser zuzurechnen waren, spricht gegen die Annahme, dass bereits im November 1995 ein treuhänderischer Erwerb dieser Anteile vereinbart war.

Die für die Erstellung des Kaufvertrags vom Kläger zu 1) vorgebrachte Begründung, dies sei erfolgt, damit die Familie B. bei einer Vorlage des Treuhandvertrags bei der Bank nichts von dem Erwerb von Herrn Br. erfahre, erscheint nicht schlüssig, da einer Weitergabe von Informationen durch die Bank an Dritte das Bankgeheimnis entgegenstünde und außerdem der Erwerb auch dem Kaufvertrag zu entnehmen war.

Im Übrigen ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung verlesenen Zeugenaussage des Herrn Br., dass der Kauf im Wesentlichen von ihm mit Eigenmitteln gezahlt worden sei, was dem Vortrag der Kläger, Herr Br. habe nicht die nötigen Eigenmittel zum Erwerb der ihm zugedachten Akteien gehabt, jedoch widerspricht. Der Zeuge konnte nicht erklären, warum er einen Kaufvertrag neben dem behaupteten Treuhandvertrag geschlossen habe. Er erklärte ferner, die Verhandlungen über den Erwerb der Anteile mit dem Kläger zu 1) hätten im Frühjahr/Sommer 1996 stattgefunden. Erst auf Vorhalt der nachträglich erstellten Treuhandvereinbarung und der Bestätigung vom 31. Juli 2001, wonach die Treuhand im November 1995 vereinbart worden sei, gab er an, die Bestätigung sei zutreffend. Da die Bestätigung in einem anderen Punkt (treuhänderischer Erwerb von 11.750 Stück Aktien) jedoch falsch ist, denn Herr Br. erwarb vom Kläger zu 1) nur 5.000 Stück und insgesamt nur 10.000 Aktien und sollte nach Angaben des Klägers zu 1) und des Zeugen Bö. auch nur so viel erwerben, ist der Senat davon überzeugt, dass die Bestätigung in 2001 von Herrn Br. aus Gefälligkeit erteilt wurde, so dass ihr kein Beweiswert zukommt.

Soweit vom Kläger zu 1) vorgetragen wird, die Anteile von Herrn Br. seien von der Klägerin zu 2) treuhänderisch für diesen gehalten worden, fehlt es an einer nachweisbaren Treuhandvereinbarung mit der Klägerin zu 2). Herr Br. hat in seiner Zeugenaussage erklärt, dass er mit der Klägerin zu 2) selbst nie verhandelt habe, so dass eine Treuhandvereinbarung insoweit ausscheidet. Dass der Kläger zu 1) seine Treuhänderschaft bezüglich der für Herrn Br. nach seinem Vortrag bestimmten Anteile auf seine Ehefrau übertragen hat, ist durch keinerlei Unterlagen nachgewiesen und wäre im Übrigen durch die vorgelegte Treuhandvereinbarung, die nach Vortrag des Klägers zu 1) die mündlichen Vereinbarungen richtig und vollständig wiedergeben soll, nicht gedeckt. Dass der Kläger zu 1) bei der Veräußerung an Herrn Br. als Treuhänder für seine Frau auftrat, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Denn dies wird von den Klägern nicht vorgetragen und würde auch deren Vortrag widersprechen, die von der Klägerin zu 2) erworbene Beteiligung habe nicht 11,75%, sondern 6,75% betragen. Darüber hinaus wurde der Kaufpreis vom Kläger zu 1) für eigene Rechnung vereinnahmt und nicht an die Klägerin zu 2) weitergeleitet, so dass ein Handeln beim Verkauf der ihm zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich zuzurechnenden Anteile im fremden Interesse nicht klar erkennbar ist.

1.4.2. Hinsichtlich eines Treuhandvertrags zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) fehlt es nach Überzeugung des Senats ebenfalls an einer klaren im Vorhinein vereinbarten Erwerbstreuhand, die zudem einem Fremdvergleich nicht standhält. Die Einlassungen der Kläger zu einem Treuhandverhältnis sind widersprüchlich.

Da es sich bei den Ehegatten um nahe Angehörige i. S. d. § 15 AO handelt, sind am Nachweis besonders strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Beschluss vom 14. April 2011 VIII B 130/10, BFH/NV 2011, 1109).

Gegen die Anforderungen an einen zweifelsfreien Nachweis i. S. d. § 159 AO spricht, dass ein schriftlicher Treuhandvertrag zunächst nicht ausgefertigt wurde, vielmehr wurde ca. sechs Jahre später, am 31. Juli 2001, eine schriftliche Fassung einer Vereinbarung ausgefertigt, die im November 1995 getroffen worden sein soll. Nach dieser schriftlichen Fassung wollte die Treugeberin, die Klägerin zu 2), gegenüber dem damaligen Inhaber nicht als Erwerberin auftreten (vgl. Präambel). In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin zu 2) dagegen vor, dass sie nur deswegen nicht gegenüber der Familie B. auftrat, da der Kläger zu 1) auch für die weiteren Aktienerwerber aufgetreten sei.

Auch aus dem tatsächlichen Verhalten des Klägers zu 1) lässt sich das Vorliegen eines Treuhandvertrags nicht zweifelsfrei belegen. Hinsichtlich der Beschaffung des anteiligen Kaufpreises von 646.250 DM wurde nicht die Klägerin zu 2) selbst, sondern der Kläger zu 1) tätig. Aus dem Fax des Klägers zu 1) an die C-Bank vom 17. Januar 1996 ergibt sich, dass der Betrag vom Kläger zu 1) für die Klägerin zu 2) übernommen werden sollte. Dazu sollte der dem Kläger zu 1) zur Verfügung gestellte Kreditrahmen auf 650.000 DM erhöht werden. Zur Besicherung verpflichtete sich der Kläger zu 1) die von ihm bzw. der Klägerin zu 2) erworbenen Aktien bei der Bank zu deponieren. Nachdem eine Finanzierung über die C-Bank nicht zustande kam, erklärte er gegenüber der S-Bank mit Fax vom 24. Januar 1996, dass der Kläger zu 1) sich „nun entschlossen“ habe, die durch einen Kredit der S-Bank erworbenen Aktien an die Klägerin zu 2) zu verkaufen. Ein Verkauf wäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Klägerin zu 2) bereits Anteilseignerin gewesen wäre. Das Vorbringen des Klägers zu 1), die Angaben in dem Schreiben an die S-Bank seien nicht richtig, denn der S-Bank war der Treuhandvertrag zunächst nicht offengelegt worden, um den Sachverhalt nicht unnötig zu verkomplizieren und damit ggf. die Finanzierung zu gefährden, ist nicht nachvollziehbar und ist nach Ansicht des Senats lediglich eine Schutzbehauptung.

Gegen eine klare im Vorhinein vereinbarte Treuhandabrede spricht zudem, dass die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung unklar ist. Vom Kläger zu 1) wurden am 31. Juli 2001 zwei unterschiedliche Bestätigungen mit unterschiedlichen Schriftbildern für die Klägerin zu 2) erstellt, von denen allerdings nur eine – und zwar über einen Erwerb von 11.750 Aktien – von ihr unterzeichnet wurde. Die hierin enthaltene Bestätigung, dass 11.750 Stück Aktien für die Klägerin zu 2) treuhänderisch erworben werden sollten, sei jedoch nach dem Vortrag der Kläger falsch, was damit erklärt wird, dass die Bestätigung nachträglich erstellt wurde und deshalb unerheblich sei. Vielmehr sei die Bestätigung über einen treuhänderischen Erwerb von 6.750 Stück Aktien richtig. Diese Bestätigung wurde von der Klägerin zu 2) jedoch nicht unterzeichnet.

Nachdem der Kläger zu 1) zunächst einen Kaufpreis von 646.250 DM finanzierte, dies entspricht bei einem Preis von 55 DM pro Stück Aktie insgesamt 11.750 Stück Aktien, ist der Senat davon überzeugt, dass bei Erwerb der Anteile im Januar/Februar 1996 noch nicht endgültig feststand, in welcher Höhe die Klägerin zu 2) Anteile an der J. erwerben sollte. Zumal die Kontoeröffnung und der Darlehensvertrag der Klägerin zu 2) mit der S-Bank erst am 26. Februar 1996 bzw. 25. März 1996 erfolgte und damit nach Ausreichung des Darlehens durch die S-Bank an den Kläger zu 1) und der Zahlung des Kaufpreises an die Geschwister B. Zudem lautete der Kreditvertrag der Klägerin zu 2) über eine Summe von 650.000 DM, die nur bei einem Erwerb einer Beteiligung von 11,75 % erforderlich gewesen wäre.

Zwar soll nach Angaben der Kläger zwischen der Klägerin zu 2) und Herrn Br. eine Treuhandabrede zum Kauf von 5.000 Aktien bestanden haben, was aber dem weiteren Vortrag, dass zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn Br. ein Treuhandvertrag vorgelegen habe, widerspricht. Aus dem Kaufvertrag mit Herrn Br. über 5.000 Stück Aktien ergibt sich zudem, dass der Kläger zu 1) als Verkäufer auftrat. Dieser Verkauf wäre wiederum von der Treuhandabrede zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) nicht abgedeckt, denn diese – läge sie tatsächlich vor – hätte nur den Erwerb, nicht aber auch die Veräußerung der Aktien umfasst.

Gegen eine zwischen den Klägern wirksam geschlossene Treuhandvereinbarung spricht zudem, dass diese nicht wie zwischen fremden Dritten durchgeführt wurde. Von den weiteren Erwerbern erhielt der Kläger zu 1) vor Zahlung des Kaufpreises an die Geschwister B. jeweils die anteilige Geldsumme (von Frau R. und Herrn Bö. insgesamt 646.250 DM, von Herrn Dr. S.-H. und dessen Eltern 660.000 DM). Hingegen hat der Kläger zu 1) von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2) zur Zahlung des Kaufpreises kein Geld erhalten, sondern zunächst selbst ein Darlehen bei der S-Bank hierfür aufgenommen.

Ausgehend von diesen in sich widersprüchlichen Ausführungen zum Bestehen von Treuhandverhältnissen, stehen diese nicht zur Überzeugung des Senats fest und sind nicht gemäß § 159 Abs. 1 AO nachgewiesen. Es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass der Kläger zu 1) zunächst die Anteile selbst erwarb und diese später an die Klägerin zu 2) und Herr Br. übertrug.

2. Die zeitweise Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze i. S. d. § 17 EStG ist im Streitfall auch nicht deshalb unerheblich, weil in dieser Zeit aufgrund eines verbindlichen Gesamtvertragskonzepts das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen des Klägers abweichend von der zivilrechtlichen Rechtsinhaberschaft Dritten zuzurechnen wäre und so die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten würde. Ein solches verbindliches Gesamtvertragskonzept lag nicht vor.

2.1. Eine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist dann nicht anzunehmen, wenn im Zuge von Anteilsübertragungen in mehreren Teilakten zwar vorübergehend die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG überschritten wird, der Gesellschafter aber nach dem vertraglichen Gesamtkonzept im Ergebnis unterhalb dieser Grenze beteiligt sein soll. Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i. S. d. § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318).

Ein Gesamtplan ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans „künstlich“ zergliedert wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern. Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt; die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09, BStBl II 2012, 638).

Ob jemand (zumindest wirtschaftliches) Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil als Voraussetzung für dessen Veräußerung i. S. v. § 17 EStG hat, bestimmt sich nach der tatsächlichen Verfügungsbefugnis über eine Beteiligung.

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil besitzt, wer

(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-) Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie

(3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind.

Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrecht, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2011 IX R 57/10, BStBl II 2012, 318).

2.2. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Streitfalls die dem Kläger zuzurechnenden Anteile nicht aufgrund eines verbindlichen Gesamtvertragskonzepts teilweise einem Dritten zuzurechnen. Zwar bezweifelt der Senat nicht, dass vor Erwerb der Beteiligungen der Familie B. Überlegungen angestellt wurden, bestimmte Personen neu als Gesellschafter aufzunehmen und die Beteiligungsstruktur der Gesellschafter ausgewogen zu gestalten. Dass verbindliche Vereinbarungen mit allen Beteiligten abgeschlossen wurden, die bereits vorab die Verfügungsbefugnisse über Anteile in einer Weise beschränkten, dass abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum die Anteile zuzurechnen sind und dadurch das Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze verhindert wurde, ist weder substantiiert dargelegt worden noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. Gegen ein verbindliches Gesamtvertragskonzept vor Erwerb der Anteile der Familie B. spricht nach Auffassung des Senats insbesondere der Geschehensablauf. Denn zunächst finanzierte der Kläger zu 1) den anteiligen Kaufpreis von 646.250 DM selbst und überwies den Gesamtkaufpreis am 23. Januar 1996 an die Geschwister B. Erst am 26. Februar 1996 bzw. 25. März 1996 erfolgten die Kontoeröffnung und der Abschluss des Darlehensvertrags der Klägerin zu 2) mit der S-Bank und damit nach Ausreichung des Darlehens durch die S-Bank an den Kläger zu 1) und der Zahlung des Kaufpreises an die Geschwister B..

Selbst der Wortlaut der Mitteilung des Klägers zu 1) an die S-Bank vom 24. Januar 1996, wonach der Kläger zu 1) sich „nun entschlossen“ hat, an die Klägerin zu 2) seine von der Familie B. erworbenen Aktien zu veräußern, widerspricht dem Vorliegen eines verbindlichen Gesamtkonzepts im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile von der Familie B.

Besonders deutlich wird das Fehlen eines verbindlichen Gesamtkonzepts auch aufgrund der widersprüchlichen Übersichten vom 8. Januar 1996 und vom 17. Januar 1996 über die geplanten endgültigen Beteiligungsverhältnisse. Während die Übersicht vom 8. Januar 1996 für Herrn Br. einen Anteil von 10 %, für eine – bislang nicht erwähnte – Frau Bö. 7,75 %, für die Klägerin zu 2) 7,75 % und für Herrn S. 10 % der Anteile ausweist, enthält die an die C-Bank am 17. Januar 1996 übermittelte Aufstellung hingegen für Frau R.   einen Anteil von 11,75 %, für die Klägerin zu 2) 11,75 % und für Frau S.-H. (12 %).

Daran ändert auch eine zwischen den Ehegatten H. geschlossene Treuhandvereinbarung – wovon dem Gericht in der mündlichen Verhandlung eine Kopie der ersten Seite (ohne Datum) vorgelegt wurde – aus der sich ergibt, dass die Aktionäre der J. ihm aufgrund des Verkaufs der Anteile an der M GmbH an die J. ein Aktienanteil von 20 % angeboten hätten, nichts. Denn daraus lässt sich nicht folgern, dass der Anteil des Klägers zu 1) nicht mehr als 25 % an der J. betragen sollte. Auch lässt sich hieraus nicht schließen, von wem Herr H. die Anteile an der J. erwerben sollte, folglich ob Herr H. überhaupt einen Teil der Anteile des Klägers zu 1) erhalten sollte. Vielmehr ergibt sich erst aus dem Kaufvertrag vom März 1996 wieviel Anteile Herr H. von den einzelnen Aktionären erworben hat.

2.3. Die Entscheidung des Senats steht nicht im Widerspruch zum vom BFH entschiedenen Streitfall vom 5. Oktober 2011 (IX R 57/10, BStBl II 2012, 318). Dort wurden im Rahmen eines einzigen Notartermins mehrere Anteilsübertragungen sowie eine Kapitalerhöhung vereinbart, die im Ergebnis zu einer Beteiligung der Kläger von genau 25% führen sollten und auch führten. Lediglich aus technischen Gründen wurde vor der abschließenden Kapitalerhöhung vorübergehend die maßgebliche Beteiligungsschwelle überschritten, ohne dass nach dem Willen der Vertragsbeteiligten wirtschaftliche Verfügungsbefugnis verbunden sein sollte. Der BFH entschied, dass der bloße technische Durchgangserwerb nicht ausreicht, um wirtschaftliches Eigentum an einem wesentlichen Anteil zu begründen.

Anders als im vom BFH entschiedenen Streitfall vom 5. Oktober 2011 (IX R 57/10, BStBl II 2012, 318,) bei dem die Revisionsklägerin zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit hatte, ihre aus einer wesentlichen Beteiligung von über 25 % resultierenden Rechte aufgrund des engen zeitlichen Ablaufs (Abschluss der gesamten notariellen Vereinbarungen in einem einzigen Notartermin) auszuüben, war es dem Kläger zu 1) durchaus möglich Rechte aus den Anteilen auszuüben, da zwischen Erwerb im Januar 1996 und Übertragung an die Ehefrau (Abschluss des Darlehensvertrages mit der S-Bank am 25. März 1996 und Ausstellung des Zwischenscheins am 28. April 1996) bzw. der Weiterveräußerung von 5.000 Aktien an Herrn Br. im Februar 1996 ausreichend Zeit war. Dass der Kläger zu 1) tatsächlich auch Rechte aus den von der Familie B. erworbenen Anteilen ausgeübt hat, zeigt sich insbesondere auch an der Veräußerung von 5.000 Aktien an Herrn Br., die sich vorliegend nicht bloß als technischer Durchgangserwerb darstellt. Aber selbst wenn der Kläger zu 1) keine Rechte ausgeübt hätte, so wäre nach Ansicht des Senats alleine ausreichend, dass er die Möglichkeit der Ausübung der Rechte hatte.

2.4. Nach § 76 Abs. 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 FGO). Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten des betreffenden Beteiligten unterstellt oder das Beweismittel nicht erreichbar oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 24. März 2009, VII B 178/08, BFH/NV 2009, 1277 m. w. N.). Zudem brauchen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712).

2.4.1. Von den beantragten Vernehmungen von Frau R., Frau S.-H. und Herrn Rö. (weiterer Anteilseigner der J. zu 11,5 %) als Zeugen konnte das Gericht absehen, da die Kläger keine Tatsachen, die die Zeugen bekunden sollen, in substantiierter Form bezeichnet haben. Die Kläger haben beantragt, die Genannten jeweils als Zeugen zu vernehmen zum Beweis, unter welchen Beweggründen sie Anteile an der J. erworben haben, warum sie nicht selbst M. B. und / oder K. B. ein Kaufvertragsangebot unterbreitet haben und ab wann sie sich mit dem Kläger zu 1) darüber verständigt haben, in welchem Umfang und zu welchem Kaufpreis sie Anteile der J. erwerben würden. Dieser Beweisantrag ist auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet, da im Antrag nicht angegeben ist, welche konkreten Tatsachen durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll (Stapperfend in Gräber, FGO, § 76 Rz. 29).

Zudem ist die Vernehmung des Herrn Rö. nicht entscheidungserheblich, da Herr Rö. keine Anteile der Geschwister B. übernommen hat und nach Aktenlage auch nicht erkennbar ist, dass Herr Rö. in den Erwerb der Anteile der Familie B. involviert war.

Auch die Vernehmungen von Frau R. und von Frau Dr. S.-H. sind nicht entscheidungserheblich. Ihre Beweggründe für den Kauf der Aktien, des Umfangs und die Höhe des Kaufpreises ihres Anteilserwerbs lassen nur auf die Planungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile der Familie B. schließen. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Kläger zu 1) trotz zivilrechtlichen Eigentums aufgrund eines verbindlichen Gesamtplans kein wirtschaftliches Eigentum hatte. Im Übrigen wird vom Senat nicht in Zweifel gezogen, dass mit diesen Personen Treuhandverhältnisse bestanden.

2.4.2. Von den beantragten Vernehmungen von Herrn H., von Herrn Dr. S.-H. und Herrn Bö. als Zeugen konnte das Gericht ebenfalls absehen, da die Kläger auch insoweit keine Tatsachen, die die Zeugen bekunden sollen, in substantiierter Form benannt haben. Die Kläger haben beantragt, Herrn H. und Herrn Dr. S.-H. jeweils als Zeugen zu vernehmen zum Beweis, ob und ggf. ab wann ihnen Anteile an der J. angeboten worden seien und ob die Beteiligung an der J. im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anteile an der M GmbH gestanden habe. Letzterer Antrag wird dahingehend ausgelegt, dass unter Beweis gestellt werden soll, ob der Anteilserwerb an der J. im Zusammenhang mit dem Verkauf der M GmbH an die J. gestanden habe.  Weiterhin haben die Kläger beantragt, Herrn Bö. als Zeugen zu vernehmen zum Beweis, ab wann er mit Herrn H. über den Anteilskauf M GmbH verhandelt habe, wann Herrn H. Anteile aus der J. AG angeboten und warum Herrn H. keine Aktien aus dem Paket der Familie B. angeboten worden seien.

Bislang wurde im Klageverfahren vorgetragen, dass der Erwerb der Anteile der Familie B. dadurch motiviert war, dass sich die Familie B. aus der J. zurückziehen wollte. Ein Zusammenhang mit dem Kauf der Anteile an der M GmbH wurde schriftsätzlich bislang nicht vorgetragen. Dennoch kann als wahr unterstellt werden, dass der Anteilskauf vom März 1996 des Herrn H., der seine Anteile an der M GmbH an die J. am 24. Januar 1996 veräußert hat, im Zusammenhang mit der Veräußerung der M GmbH stand. Deshalb kann auch als wahr unterstellt werden, dass ihm Anteile an der J. angeboten wurden. Da Frau S.-H. Anteile erworben hat, kann auch als wahr unterstellt werden, dass Herrn Dr. S.-H. als Aufsichtsrat der J. im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung durch die Familie B. Anteile angeboten wurden.

Nicht entscheidungserheblich ist, ab wann und mit wem Verhandlungen über den Anteilskauf an der M GmbH und über den Kauf der Anteile der Familie B. geführt wurden. Denn der Senat bezweifelt nicht, dass vor Erwerb der Beteiligungen B. Überlegungen angestellt wurden, bestimmte Personen neu als Gesellschafter aufzunehmen und die Beteiligungsstruktur der Gesellschafter ausgewogen zu gestalten.

3. Einer Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung vom 4. August 1998 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO stand vorliegend auch nicht die Festsetzungsverjährung entgegen.

Dass die Veräußerung der Aktien der J. durch den Kläger eine neue Tatsache darstellt, die dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden ist, ist nicht zweifelhaft. Die Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO war auch noch möglich, da die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich die reguläre Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO wegen einer Steuerhinterziehung zugunsten der Kläger auf zehn Jahre verlängerte, da die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO vorliegen.

Dem Klägervertreter wurde mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2015 nach § 79 FGO der Hinweis erteilt, dass im Streitfall eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO in Betracht kommt.

3.1. Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft nach § 171 Abs. 5 AO die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind.

Die Prüfung durch die Steuerfahndung bezieht sich nicht auf bestimmte Besteuerungszeiträume oder Steuerarten, sondern auf einzelne Besteuerungsgrundlagen. Der Umfang der Ablaufhemmung ergibt sich dementsprechend aus den tatsächlich durchgeführten Ermittlungen. Für die Beurteilung der Ablaufhemmung ist auf die konkreten Besteuerungsgrundlagen abzustellen, die Gegenstand der Ermittlungen waren, d. h. die Ablaufhemmung tritt somit hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2010 VIII B 2/10, BFH/NV 2010, 2001 m. w. N.; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 146; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rz. 68).

Wird die Fahndungsprüfung nachträglich auf weitere Veranlagungszeiträume oder andere Steueransprüche bzw. – arten ausgedehnt, muss die formlose Ausweitung für den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennbar sein (Paetsch in Beermann/Gosch, AO, § 171 Rz. 119 m. w. N.; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rz. 68a).

3.2. Im Streitfall begann gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 (Eingang der Einkommensteuererklärung 1996 am 11. Februar 1998). Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO wäre damit mit Ablauf des Kalenderjahres 2002 beendet gewesen. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde jedoch durch die Ermittlungen der Steuerfahndung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt. Zwar wurde durch die Steuerfahndung am 8. August 2001 zunächst wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 1998 und 1999 das Strafverfahren eingeleitet, aufgrund der Übermittlung des Berichtsentwurfs an den damaligen steuerlichen Vertreter im Februar 2002, in dem der streitgegenständliche Veräußerungsgewinn schon enthalten war, war für die Kläger erkennbar, dass auch die Aktienerwerbe und -verkäufe im Jahr 1996 der Besteuerung zugrunde gelegt werden sollen und damit auch das Veranlagungsjahr 1996 betroffen ist (siehe insbesondere Berichtsentwurf Seiten 2 ff. und 14). Die Ermittlungen der Steuerfahndung waren rechtmäßig und insbesondere von den Aufgaben- und Befugniszuweisungen in § 208 Abs. 1 AO gedeckt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften


(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige


(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 81


(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. (2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)


(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist1.die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,2.die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,3.die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steu

Aktiengesetz - AktG | § 67 Eintragung im Aktienregister


(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1. die Beteiligte

Abgabenordnung - AO 1977 | § 159 Nachweis der Treuhänderschaft


(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 952 Eigentum an Schuldurkunden


(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

Aktiengesetz - AktG | § 8 Form und Mindestbeträge der Aktien


(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. (2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die

Aktiengesetz - AktG | § 10 Aktien und Zwischenscheine


(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn 1. die Gesellschaft börsennotiert ist oder2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird: a) eine

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(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob die Veräußerung der Anteile an der "R-GmbH" und der "O-GmbH" seitens der Klägerin gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerbar ist und ggf. in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn entstanden ist.

2

Am Stammkapital der R-GmbH (500.000 DM) war der Kläger ursprünglich zu 100 % beteiligt. Am 27. Dezember 1994 unterzeichneten die Kläger folgende notariell beurkundete Vereinbarungen:

3

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...1/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 500.000 DM beteiligter Alleingesellschafter-- der Klägerin für 252.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

4

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...2/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 248.000 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger mit einer Beteiligung von 10 % und seinen zwei Töchtern, beteiligt zu je 45 %, für 52.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

5

- Lt. UR-Nr. ...3/94 wurde das Stammkapital der R-GmbH um 508.000 DM auf 1.008.000 DM erhöht. Die Gesellschafter (Kläger, Klägerin, Familienbeteiligungsgesellschaft) hielten eine Gesellschafterversammlung ab. Das Stammkapital betrug 500.000 DM, eingeteilt in Stammeinlagen in Höhe von 196.000 DM (Kläger), 252.000 DM (Klägerin) und 52.000 DM (Familienbeteiligungsgesellschaft). Letztere übernahm auch die neu gebildete Stammeinlage (508.000 DM). Die Erhöhung der Stammeinlage wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

6

- Lt. UR-Nr. ...4/94 unterbreitete die Klägerin (Inhaberin einer Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM) der Familienbeteiligungsgesellschaft ein unwiderrufliches Angebot auf unentgeltliche Rückübertragung der Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM.

7

Die Kapitalerhöhung wurde im Januar 1995 ins Handelsregister eingetragen. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 wurden sämtliche Anteile an der R-GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 4.000.000 DM veräußert.

8

Der Kläger war am Stammkapital der O-GmbH in Höhe von 475.000 DM mit einem Anteil in Höhe von 216.000 DM (= 45,47 %) beteiligt. Dafür hatte er Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 277.500 DM aufgewendet.

9

Mit Vertrag vom 8. Dezember 1988 veräußerte der Kläger von seinem Geschäftsanteil an der O-GmbH in Höhe von 216.000 DM einen Geschäftsanteil in Höhe von 111.500 DM an die Familienbeteiligungsgesellschaft, an der er zu 10 % und seine beiden Töchter zu je 45 % beteiligt waren.

10

Mit Vertrag vom 2. Juli 1991 erwarb die Klägerin von Dritten einen Geschäftsanteil in Höhe von 118.700 DM. Die R-GmbH erwarb mit Vertrag vom gleichen Tag die restlichen Anteile an der O-GmbH in Höhe von 140.300 DM von Dritten.

11

Am 27. Dezember 1994 folgten folgende die O-GmbH betreffende Vereinbarungen:

12

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...5/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 104.500 DM beteiligter Gesellschafter-- der Klägerin für 2.800 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

13

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...6/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 101.700 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 7.200 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994".

14

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. "...7/94" veräußerte die R-GmbH --als mit Geschäftsanteilen von 140.300 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 187.000 DM sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem Gewinnbezugsrecht mit Wirkung für alle noch nicht ausgeschütteten Gewinne"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994".

15

- Lt. UR-Nr. "...8/1994" wurde das Stammkapital um 11.000 DM auf 486.000 DM erhöht. An der O-GmbH waren lt. Urkunde allein der Kläger, die Klägerin und die Familienbeteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch den Kläger, beteiligt. Es wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Die neu gebildete Stammeinlage in Höhe von 11.000 DM wurde von der Familienbeteiligungsgesellschaft übernommen. Unter Berücksichtigung der beschlossenen Kapitalerhöhung war das Stammkapital wie folgt verteilt: 94.500 DM, gehalten vom Kläger, 121.500 DM, gehalten von der Klägerin, und 270.000 DM, gehalten von der Familienbeteiligungsgesellschaft.

16

Die Kapitalerhöhung wurde im März 1995 ins Handelsregister eingetragen. Sämtliche Anteile an der O-GmbH wurden mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 16.500.000 DM veräußert. Die Kläger gingen davon aus, dass die Klägerin wegen dieses Sachverhaltes keinen und der Kläger einen Gewinn in Höhe von 483.570 DM zu versteuern habe.

17

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr auch für die Klägerin einen Veräußerungsgewinn an, weil sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mehr als 25 % an beiden Gesellschaften beteiligt gewesen sei; ihre Beteiligungsquote sei erst infolge der Kapitalerhöhung wieder auf 25 % gesunken.

18

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren haben die Kläger --unwidersprochen-- vorgetragen, sämtliche notariell beurkundeten Übertragungen hätten dazu gedient, die Unternehmensbeteiligungen zwischen dem Kläger, der Klägerin und den beiden Töchtern so zu verteilen, dass jeder im Ergebnis mit 25 % beteiligt sei. Die Urkundenrollennummern ließen keinen Rückschluss auf die Reihenfolge der Unterzeichnung zu, denn die Urkunden seien von allen Beteiligten im Notariat in willkürlicher Abfolge unterschrieben worden; die Nummern seien erst im Nachhinein durch die Notariatsangestellten eingefügt worden. Ein Gewinnbezugsrecht für Anteile von mehr als 25 % habe der Klägerin nie zugestanden.

19

Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 961 veröffentlichten Urteil, dass das FA zu Recht davon ausgegangen sei, die Klägerin habe einen Gewinn i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung der Beteiligungen an der R-GmbH und der O-GmbH erzielt.

20

Die Klägerin habe aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...1/94 vom Kläger eine Beteiligung in Höhe von 50,40 % an der R-GmbH erworben und vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert. Die Klägerin habe weiter aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...5/94 vom Kläger zu ihrer in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden unmittelbaren Beteiligung an der O-GmbH in Höhe von 24,99 % einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.800 DM, d.h. 0,59 % des Kapitals hinzuerworben und sei danach mit 25,58 % unmittelbar am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Diese Anteile habe sie vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert.

21

Dass die Klägerin aufgrund der Kapitalerhöhung nur noch mit 25 % beteiligt gewesen sei, führe nicht dazu, dass kein Veräußerungsgewinn zu erfassen sei; denn eine wesentliche Beteiligung des Veräußerers müsse nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung bestanden haben, nicht notwendig noch bei der Veräußerung.

22

Dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung seitens der Klägerin am 27. Dezember 1994 stehe nicht entgegen, dass die Kapitalerhöhung an demselben Tag beschlossen worden sei und nicht mehr festgestellt werden könne, in welcher Reihenfolge die Urkunden unterzeichnet worden seien, insbesondere deren Nummerierung willkürlich und erst nach Leistung der Unterschriften erfolgt sei. Die Reihenfolge der Unterzeichnungen sei unmaßgeblich, weil aus den Verträgen selbst hervorgehe, in welcher Reihenfolge die Geschäfte nach dem Willen aller Beteiligten abgewickelt worden seien, dass die Anteile in Erfüllung des Geschäftes auch jeweils "mit sofortiger dinglicher Wirkung" abgetreten worden seien und dass die Kapitalerhöhungen den Anteilsübertragungen sofort nachfolgen sollten:

23

Es sei unerheblich, dass nach dem Gesamtplan die Beteiligungshöhe der Klägerin infolge der ebenfalls am 27. Dezember 1994 beschlossenen Kapitalerhöhungen wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % abgesenkt werden sollte. Bei einer Kapitalerhöhung, die --wie im Streitfall-- zu einer Veränderung der bisherigen Beteiligungsquoten führe, seien die neuen Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Erhöhung des Stammkapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung gemäß § 54 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wirksam werde. Bis zur Eintragung sei die Klägerin daher an der R-GmbH und an der O-GmbH mit mehr als 25 % am Stammkapital und damit wesentlich beteiligt gewesen.

24

Zudem sei die Klägerin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich i.S. von § 39 der Abgabenordnung (AO) Inhaberin der von ihr erworbenen Anteile gewesen. Es sei kein Umstand ersichtlich, der zu einer von Zivilrecht abweichenden Zurechnung führen könnte. Dass alle an den Übertragungsvorgängen Beteiligten eine wesentliche Beteiligung der Klägerin hätten vermeiden wollen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es komme allein darauf an, dass zivilrechtlich --wenn auch nur für eine juristische Sekunde als Durchgangserwerb-- eine Beteiligung von mehr als einem Viertel bestanden habe.

25

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 EStG) rügen. Nach den Vorstellungen aller Beteiligten im Beurkundungstermin am 27. Dezember 1994 habe bei Unterzeichnung der notariellen Urkunden kein Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an den Gesellschaften beteiligt sein können. Die einzelnen Rechtsakte, die in den notariellen Urkunden vom 27. Dezember 1994 umgesetzt und von den Klägern beherrscht worden seien, seien nur vor dem Hintergrund des gesamtplanmäßig angestrebten (End-)Ergebnisses einer Quartettbeteiligung wirtschaftlich sinnvoll und verständlich.

26

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 12. Juni 2002 dahingehend herabzusetzen, dass für die Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG erfasst werden,

hilfsweise,

das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

27

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

28

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht ist das FG von einer wesentlichen Beteiligung der Klägerin i.S. von § 17 Abs. 1 EStG an der R-GmbH und der O-GmbH ausgegangen und hat den Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin der Besteuerung unterworfen.

29

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat.

30

Eine solche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die für die Besteuerung maßgebliche Anteilshöhe bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Gesetzeslage (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 VIII B 129/04, BFH/NV 2005, 540; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

31

Eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG wird mit der entgeltlichen Übertragung des Eigentums durch den Veräußerer auf den Erwerber verwirklicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.). Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ihm muss also auch der wirtschaftliche Erfolg aus der (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870, unter II.1.a ee; vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, unter II.1.c cc).

32

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn der Käufer des Anteils

(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie

(3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

33

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte   und das   tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.).

34

2. Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung nicht, sie ist daher aufzuheben. Die Klägerin war innerhalb der letzten fünf Jahre weder am Kapital der R-GmbH noch am Kapital der O-GmbH wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt, so dass der Gewinn aus der Veräußerung ihrer GmbH-Anteile nicht der Besteuerung unterliegt.

35

Die Klägerin hat vor den Kapitalerhöhungen der streitbefangenen Gesellschaften keine tatsächliche Verfügungsbefugnis über eine Beteiligung von über 25 % erworben. Vielmehr wurde am 27. Dezember 1994 in Gestalt der Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen betreffend die R-GmbH und die O-GmbH von vorneherein ein endgültiger Anteilserwerb der Klägerin von 25 % vereinbart. Die insoweit abweichende Vertragsauslegung des FG bindet den Senat nicht (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie in ihrer rein formalen Orientierung am Wortlaut der Verträge ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsschlüsse anerkannte Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860, unter II.3.b).

36

Die Klägerin hatte zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit, aus einer wesentlichen Beteiligung von über 25 % resultierende Rechte --jenseits der Mitwirkung an der jeweiligen Kapitalerhöhung-- auszuüben oder gar im Konfliktfall effektiv durchzusetzen. Während des Abschlusses der Vereinbarungen vom 27. Dezember 1994 bestand die Position der Klägerin allein in der im Rahmen der vertraglichen Gesamtkonzeption vorgesehenen und insoweit gebundenen Mitwirkung an der Herstellung der vorweg vereinbarten Gesellschaftsstruktur unter Reduzierung der eigenen Beteiligungsquote. Die aus ihrer Beteiligung im Vorfeld der Kapitalerhöhungen resultierenden Verwaltungsrechte konnte die Klägerin ausschließlich in Gestalt einer entsprechend gebundenen Stimmrechtsausübung wahrnehmen. Die an den Verträgen vom 27. Dezember 1994 Beteiligten unterzeichneten diese als Teilakte eines von vornherein klaren Gesamtvertragskonzepts, nämlich jeder Partei genau 25 % der Anteile an den beiden Gesellschaften zu verschaffen. Für die tatsächliche Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus einer Beteiligung von über 25 % ließ die konkrete Vertragsgestaltung keinerlei Raum (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFH/NV 2011, 1935).

37

Dies gilt auch für die Zeit zwischen dem 27. Dezember 1994 und der Eintragung der Kapitalerhöhungen ins Handelsregister im Januar (R-GmbH) bzw. März 1995 (O-GmbH). Auch die Übertragung des jeweiligen Gewinnbezugsrechts in den einzelnen Anteilsübertragungen ist Bestandteil des Gesamtvertragskonzepts, das durch die Einzelverträge am 27. Dezember 1994 verwirklicht wurde. Danach sind auch die Übertragungen --vor dem Hintergrund des wirtschaftlich Gewollten-- nur so auszulegen, dass die Klägerin ein Gewinnbezugsrecht lediglich in Höhe von 25 % übertragen bekommen sollte. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung kommt es danach nicht an. Soweit die frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746) in vergleichbaren Zusammenhängen formal-rechtlichen Aspekten ein noch stärkeres Gewicht beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1935).

38

3. Die Sache ist spruchreif; der Klage ist stattzugeben.

(1) Die Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden.

(2) Nennbetragsaktien müssen auf mindestens einen Euro lauten. Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich. Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten.

(3) Stückaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis ihres Nennbetrags zum Grundkapital, bei Stückaktien nach der Zahl der Aktien.

(5) Die Aktien sind unteilbar.

(6) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).

(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie können auf den Inhaber lauten, wenn

1.
die Gesellschaft börsennotiert ist oder
2.
der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
a)
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
b)
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
c)
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.
Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist § 67 entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aktien müssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.

(3) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.

(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Gründe

1

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör gegeben.

3

a) Die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines offenen oder verdeckten Treuhandverhältnisses sind geklärt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 31 ff., m.w.N.). Das gilt gleichermaßen für die Anforderungen an den Nachweis des Treuhandverhältnisses. Es ist auch geklärt, dass die konsequente Durchführung der Treuhandabrede eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen erfordert (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) und dass bei Treuhandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufgrund der Notwendigkeit des Fremdvergleichs an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Rz 41, m.w.N.).

4

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowohl berechtigte Zweifel an der Vereinbarung als auch an der Durchführung eines Treuhandverhältnisses gehabt und die Klage daher abgewiesen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) richtet sich im Ergebnis gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

5

b) Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Gehör aufgrund einer Überraschungsentscheidung des FG oder aufgrund eines unterlassenen Hinweises der Vorinstanz vor.

6

Eine Überraschungsentscheidung ist lediglich anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; Senatsurteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978). Im Streitfall ist eine Überraschungsentscheidung bereits deshalb zu verneinen, weil das FG ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 2010 die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert hat und gerade der Problemkreis des Nachweises der Treuhandabrede nach der eigenen Darstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten zur Sprache gekommen ist und das Gericht den Beteiligten anschließend Gelegenheit gegeben hat, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, aus ihrer Sicht noch erforderliche Anträge zu stellen bzw. Beweismittel zu benennen. Wenn sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör zu verneinen.

7

Aus dem nämlichen Grund ist auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht gegeben. Das FG ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a). Das gilt umso mehr, wenn diese --wie hier-- durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe fachkundig vertreten sind.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob die Veräußerung der Anteile an der "R-GmbH" und der "O-GmbH" seitens der Klägerin gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerbar ist und ggf. in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn entstanden ist.

2

Am Stammkapital der R-GmbH (500.000 DM) war der Kläger ursprünglich zu 100 % beteiligt. Am 27. Dezember 1994 unterzeichneten die Kläger folgende notariell beurkundete Vereinbarungen:

3

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...1/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 500.000 DM beteiligter Alleingesellschafter-- der Klägerin für 252.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

4

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...2/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 248.000 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger mit einer Beteiligung von 10 % und seinen zwei Töchtern, beteiligt zu je 45 %, für 52.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

5

- Lt. UR-Nr. ...3/94 wurde das Stammkapital der R-GmbH um 508.000 DM auf 1.008.000 DM erhöht. Die Gesellschafter (Kläger, Klägerin, Familienbeteiligungsgesellschaft) hielten eine Gesellschafterversammlung ab. Das Stammkapital betrug 500.000 DM, eingeteilt in Stammeinlagen in Höhe von 196.000 DM (Kläger), 252.000 DM (Klägerin) und 52.000 DM (Familienbeteiligungsgesellschaft). Letztere übernahm auch die neu gebildete Stammeinlage (508.000 DM). Die Erhöhung der Stammeinlage wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

6

- Lt. UR-Nr. ...4/94 unterbreitete die Klägerin (Inhaberin einer Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM) der Familienbeteiligungsgesellschaft ein unwiderrufliches Angebot auf unentgeltliche Rückübertragung der Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM.

7

Die Kapitalerhöhung wurde im Januar 1995 ins Handelsregister eingetragen. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 wurden sämtliche Anteile an der R-GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 4.000.000 DM veräußert.

8

Der Kläger war am Stammkapital der O-GmbH in Höhe von 475.000 DM mit einem Anteil in Höhe von 216.000 DM (= 45,47 %) beteiligt. Dafür hatte er Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 277.500 DM aufgewendet.

9

Mit Vertrag vom 8. Dezember 1988 veräußerte der Kläger von seinem Geschäftsanteil an der O-GmbH in Höhe von 216.000 DM einen Geschäftsanteil in Höhe von 111.500 DM an die Familienbeteiligungsgesellschaft, an der er zu 10 % und seine beiden Töchter zu je 45 % beteiligt waren.

10

Mit Vertrag vom 2. Juli 1991 erwarb die Klägerin von Dritten einen Geschäftsanteil in Höhe von 118.700 DM. Die R-GmbH erwarb mit Vertrag vom gleichen Tag die restlichen Anteile an der O-GmbH in Höhe von 140.300 DM von Dritten.

11

Am 27. Dezember 1994 folgten folgende die O-GmbH betreffende Vereinbarungen:

12

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...5/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 104.500 DM beteiligter Gesellschafter-- der Klägerin für 2.800 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

13

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...6/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 101.700 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 7.200 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994".

14

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. "...7/94" veräußerte die R-GmbH --als mit Geschäftsanteilen von 140.300 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 187.000 DM sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem Gewinnbezugsrecht mit Wirkung für alle noch nicht ausgeschütteten Gewinne"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994".

15

- Lt. UR-Nr. "...8/1994" wurde das Stammkapital um 11.000 DM auf 486.000 DM erhöht. An der O-GmbH waren lt. Urkunde allein der Kläger, die Klägerin und die Familienbeteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch den Kläger, beteiligt. Es wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Die neu gebildete Stammeinlage in Höhe von 11.000 DM wurde von der Familienbeteiligungsgesellschaft übernommen. Unter Berücksichtigung der beschlossenen Kapitalerhöhung war das Stammkapital wie folgt verteilt: 94.500 DM, gehalten vom Kläger, 121.500 DM, gehalten von der Klägerin, und 270.000 DM, gehalten von der Familienbeteiligungsgesellschaft.

16

Die Kapitalerhöhung wurde im März 1995 ins Handelsregister eingetragen. Sämtliche Anteile an der O-GmbH wurden mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 16.500.000 DM veräußert. Die Kläger gingen davon aus, dass die Klägerin wegen dieses Sachverhaltes keinen und der Kläger einen Gewinn in Höhe von 483.570 DM zu versteuern habe.

17

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr auch für die Klägerin einen Veräußerungsgewinn an, weil sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mehr als 25 % an beiden Gesellschaften beteiligt gewesen sei; ihre Beteiligungsquote sei erst infolge der Kapitalerhöhung wieder auf 25 % gesunken.

18

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren haben die Kläger --unwidersprochen-- vorgetragen, sämtliche notariell beurkundeten Übertragungen hätten dazu gedient, die Unternehmensbeteiligungen zwischen dem Kläger, der Klägerin und den beiden Töchtern so zu verteilen, dass jeder im Ergebnis mit 25 % beteiligt sei. Die Urkundenrollennummern ließen keinen Rückschluss auf die Reihenfolge der Unterzeichnung zu, denn die Urkunden seien von allen Beteiligten im Notariat in willkürlicher Abfolge unterschrieben worden; die Nummern seien erst im Nachhinein durch die Notariatsangestellten eingefügt worden. Ein Gewinnbezugsrecht für Anteile von mehr als 25 % habe der Klägerin nie zugestanden.

19

Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 961 veröffentlichten Urteil, dass das FA zu Recht davon ausgegangen sei, die Klägerin habe einen Gewinn i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung der Beteiligungen an der R-GmbH und der O-GmbH erzielt.

20

Die Klägerin habe aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...1/94 vom Kläger eine Beteiligung in Höhe von 50,40 % an der R-GmbH erworben und vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert. Die Klägerin habe weiter aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...5/94 vom Kläger zu ihrer in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden unmittelbaren Beteiligung an der O-GmbH in Höhe von 24,99 % einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.800 DM, d.h. 0,59 % des Kapitals hinzuerworben und sei danach mit 25,58 % unmittelbar am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Diese Anteile habe sie vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert.

21

Dass die Klägerin aufgrund der Kapitalerhöhung nur noch mit 25 % beteiligt gewesen sei, führe nicht dazu, dass kein Veräußerungsgewinn zu erfassen sei; denn eine wesentliche Beteiligung des Veräußerers müsse nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung bestanden haben, nicht notwendig noch bei der Veräußerung.

22

Dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung seitens der Klägerin am 27. Dezember 1994 stehe nicht entgegen, dass die Kapitalerhöhung an demselben Tag beschlossen worden sei und nicht mehr festgestellt werden könne, in welcher Reihenfolge die Urkunden unterzeichnet worden seien, insbesondere deren Nummerierung willkürlich und erst nach Leistung der Unterschriften erfolgt sei. Die Reihenfolge der Unterzeichnungen sei unmaßgeblich, weil aus den Verträgen selbst hervorgehe, in welcher Reihenfolge die Geschäfte nach dem Willen aller Beteiligten abgewickelt worden seien, dass die Anteile in Erfüllung des Geschäftes auch jeweils "mit sofortiger dinglicher Wirkung" abgetreten worden seien und dass die Kapitalerhöhungen den Anteilsübertragungen sofort nachfolgen sollten:

23

Es sei unerheblich, dass nach dem Gesamtplan die Beteiligungshöhe der Klägerin infolge der ebenfalls am 27. Dezember 1994 beschlossenen Kapitalerhöhungen wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % abgesenkt werden sollte. Bei einer Kapitalerhöhung, die --wie im Streitfall-- zu einer Veränderung der bisherigen Beteiligungsquoten führe, seien die neuen Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Erhöhung des Stammkapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung gemäß § 54 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wirksam werde. Bis zur Eintragung sei die Klägerin daher an der R-GmbH und an der O-GmbH mit mehr als 25 % am Stammkapital und damit wesentlich beteiligt gewesen.

24

Zudem sei die Klägerin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich i.S. von § 39 der Abgabenordnung (AO) Inhaberin der von ihr erworbenen Anteile gewesen. Es sei kein Umstand ersichtlich, der zu einer von Zivilrecht abweichenden Zurechnung führen könnte. Dass alle an den Übertragungsvorgängen Beteiligten eine wesentliche Beteiligung der Klägerin hätten vermeiden wollen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es komme allein darauf an, dass zivilrechtlich --wenn auch nur für eine juristische Sekunde als Durchgangserwerb-- eine Beteiligung von mehr als einem Viertel bestanden habe.

25

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 EStG) rügen. Nach den Vorstellungen aller Beteiligten im Beurkundungstermin am 27. Dezember 1994 habe bei Unterzeichnung der notariellen Urkunden kein Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an den Gesellschaften beteiligt sein können. Die einzelnen Rechtsakte, die in den notariellen Urkunden vom 27. Dezember 1994 umgesetzt und von den Klägern beherrscht worden seien, seien nur vor dem Hintergrund des gesamtplanmäßig angestrebten (End-)Ergebnisses einer Quartettbeteiligung wirtschaftlich sinnvoll und verständlich.

26

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 12. Juni 2002 dahingehend herabzusetzen, dass für die Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG erfasst werden,

hilfsweise,

das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

27

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

28

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht ist das FG von einer wesentlichen Beteiligung der Klägerin i.S. von § 17 Abs. 1 EStG an der R-GmbH und der O-GmbH ausgegangen und hat den Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin der Besteuerung unterworfen.

29

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat.

30

Eine solche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die für die Besteuerung maßgebliche Anteilshöhe bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Gesetzeslage (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 VIII B 129/04, BFH/NV 2005, 540; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

31

Eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG wird mit der entgeltlichen Übertragung des Eigentums durch den Veräußerer auf den Erwerber verwirklicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.). Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ihm muss also auch der wirtschaftliche Erfolg aus der (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870, unter II.1.a ee; vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, unter II.1.c cc).

32

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn der Käufer des Anteils

(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie

(3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

33

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte   und das   tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.).

34

2. Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung nicht, sie ist daher aufzuheben. Die Klägerin war innerhalb der letzten fünf Jahre weder am Kapital der R-GmbH noch am Kapital der O-GmbH wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt, so dass der Gewinn aus der Veräußerung ihrer GmbH-Anteile nicht der Besteuerung unterliegt.

35

Die Klägerin hat vor den Kapitalerhöhungen der streitbefangenen Gesellschaften keine tatsächliche Verfügungsbefugnis über eine Beteiligung von über 25 % erworben. Vielmehr wurde am 27. Dezember 1994 in Gestalt der Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen betreffend die R-GmbH und die O-GmbH von vorneherein ein endgültiger Anteilserwerb der Klägerin von 25 % vereinbart. Die insoweit abweichende Vertragsauslegung des FG bindet den Senat nicht (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie in ihrer rein formalen Orientierung am Wortlaut der Verträge ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsschlüsse anerkannte Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860, unter II.3.b).

36

Die Klägerin hatte zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit, aus einer wesentlichen Beteiligung von über 25 % resultierende Rechte --jenseits der Mitwirkung an der jeweiligen Kapitalerhöhung-- auszuüben oder gar im Konfliktfall effektiv durchzusetzen. Während des Abschlusses der Vereinbarungen vom 27. Dezember 1994 bestand die Position der Klägerin allein in der im Rahmen der vertraglichen Gesamtkonzeption vorgesehenen und insoweit gebundenen Mitwirkung an der Herstellung der vorweg vereinbarten Gesellschaftsstruktur unter Reduzierung der eigenen Beteiligungsquote. Die aus ihrer Beteiligung im Vorfeld der Kapitalerhöhungen resultierenden Verwaltungsrechte konnte die Klägerin ausschließlich in Gestalt einer entsprechend gebundenen Stimmrechtsausübung wahrnehmen. Die an den Verträgen vom 27. Dezember 1994 Beteiligten unterzeichneten diese als Teilakte eines von vornherein klaren Gesamtvertragskonzepts, nämlich jeder Partei genau 25 % der Anteile an den beiden Gesellschaften zu verschaffen. Für die tatsächliche Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus einer Beteiligung von über 25 % ließ die konkrete Vertragsgestaltung keinerlei Raum (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFH/NV 2011, 1935).

37

Dies gilt auch für die Zeit zwischen dem 27. Dezember 1994 und der Eintragung der Kapitalerhöhungen ins Handelsregister im Januar (R-GmbH) bzw. März 1995 (O-GmbH). Auch die Übertragung des jeweiligen Gewinnbezugsrechts in den einzelnen Anteilsübertragungen ist Bestandteil des Gesamtvertragskonzepts, das durch die Einzelverträge am 27. Dezember 1994 verwirklicht wurde. Danach sind auch die Übertragungen --vor dem Hintergrund des wirtschaftlich Gewollten-- nur so auszulegen, dass die Klägerin ein Gewinnbezugsrecht lediglich in Höhe von 25 % übertragen bekommen sollte. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung kommt es danach nicht an. Soweit die frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746) in vergleichbaren Zusammenhängen formal-rechtlichen Aspekten ein noch stärkeres Gewicht beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1935).

38

3. Die Sache ist spruchreif; der Klage ist stattzugeben.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Streitjahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Er betrieb seit 1996 ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand die Beratung gewerblicher Kunden im Bereich Abfall sowie die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen war. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte ein Grundstück, auf dem sich das Verwaltungsgebäude, eine LKW-Werkstatt, eine Sortierhalle, eine Schiebetoranlage sowie Lagerflächen befanden.

3

Im Frühjahr 2000 geriet das Einzelunternehmen des Klägers in Liquiditätsschwierigkeiten. Dem Kläger gelang es, als Investor die X-GmbH zu gewinnen.

4

Da die X-GmbH kein Interesse an dem Grundstück hatte, verkaufte der Kläger dieses mit notariellem Vertrag vom 29. September 2000 zu einem Preis von 5,5 Mio. DM an seine Ehefrau. Dieser Preis entsprach --insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig-- dem Verkehrswert des Grundstücks. Nach § 2 des Vertrags erbrachte die Ehefrau den Kaufpreis durch Übernahme eines Teils eines dem Kläger gewährten Darlehens in Höhe von 4,9 Mio. DM, einschließlich der Übernahme der dieses Darlehen sichernden Grundschuld in voller Höhe. Der Restbetrag in Höhe von 600.000 DM war sofort fällig. Nach § 3 des Vertrags unterwarf sich die Ehefrau wegen des persönlichen Anspruchs aus der übernommenen Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Vertragsparteien verzichteten auf eine Sicherung und auf eine Verzinsung des Kaufpreises sowie auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die Ehefrau räumte dem Kläger gemäß § 5 des Vertrags ein dingliches Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall ein. Der Besitz und die Gefahr sollten nach § 4 des Vertrags mit dessen Abschluss auf die Käuferin übergehen.

5

Ebenfalls am 29. September 2000 gründete der Kläger mit wirtschaftlicher Wirkung im Innenverhältnis zum 1. November 2000 eine GmbH & Co. KG (KG). Laut Gesellschaftsvertrag sollte der Kläger Kommanditist und eine Verwaltungs-GmbH Komplementärin werden. Der Kläger hielt als Kommanditist einen Kapitalanteil in Höhe von 25.000 €, die Komplementärin war ohne Kapitalanteil beteiligt. Die Verpflichtung des Klägers zur Erbringung seiner Einlage war in § 3 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags wie folgt geregelt:

6

"3. Der Kommanditist [...] erbringt seinen Kapitalanteil dadurch, dass er das bisher von ihm unter der Firma [...] betriebene Einzelunternehmen [...] mit allen Aktiva und Passiva, die bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vorhanden sind, unverzüglich nach ihrer Eintragung auf die Gesellschaft überträgt. Grundbesitz wird nicht mit eingebracht. [...]

7

4. Der Kommanditist erbringt seinen Kapitalanteil mit Abschluss dieses Vertrages. [...]"

8

Das Amtsgericht trug die KG am 20. Oktober 2000 in das Handelsregister ein.

9

Die KG gründete mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2000 als Alleingesellschafterin eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 €. Nach § 3 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags der GmbH sollte die KG ihre Stammeinlage durch Einbringung des von ihr betriebenen Unternehmens in die GmbH erbringen, und zwar aufgrund einer zum 31. Oktober 2000 zu erstellenden Bilanz.

10

Am 27. Oktober 2000 wurde der Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Ehefrau in das Grundbuch eingetragen. Der Kläger erfasste den Abgang des Grundstücks bilanziell zunächst zum 31. Oktober 2000. Dies korrigierte er später auf den 29. September 2000. Die Käuferin behandelte das Grundstück von Beginn an als ihr Privatvermögen.

11

Am 31. Oktober 2000 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva --ohne das Grundstück-- in die KG ein. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) schloss er keinen separaten schriftlichen Vertrag über die Einbringung. In der auf den 1. November 2000 erstellten Eröffnungsbilanz der KG waren die eingebrachten Aktiva und Passiva aus dem Einzelunternehmen in der Weise erfasst, dass im Wesentlichen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos aus dem Einzelunternehmen in Höhe von 2.612.782 DM und zur Erbringung des Kommanditkapitals der neuen Gesellschaft (25.000 € = 48.895,75 DM) stille Reserven in Höhe von 2.662.782 DM des eingebrachten Betriebsvermögens aufgedeckt wurden.

12

Unter dem 31. Oktober 2000 schlossen die KG und die GmbH einen Einbringungsvertrag, nach dem die KG sämtliche Aktiva und Passiva ihres Geschäftsbetriebs in die GmbH einbrachte. Von der Übertragung ausdrücklich ausgenommen war der Grundbesitz, der sich ursprünglich im klägerischen Einzelunternehmen befunden hatte.

13

Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 31. Oktober 2000 erhöhte die GmbH ihr Stammkapital um 25.000 € auf 50.000 €. Den neuen Geschäftsanteil übernahm die X-GmbH mit einem Agio in Höhe von 7.644.380 €.

14

Nach den Feststellungen des FG vermietete die Ehefrau des Klägers das Grundstück mit Mietvertrag vom 31. Oktober 2000 ab dem 1. November 2000 an die GmbH zu einem monatlichen Mietzins von 45.000 DM. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung hatte sie dem Kläger gestattet, das Grundstück bereits ab Besitzübertragung auf ihre Person, also schon vor Abschluss des Mietvertrags, weiterhin betrieblich zu nutzen, und zwar gegen Übernahme der laufenden Zinsen in Höhe von ca. 25.000 DM sowie der Darlehenstilgungen für das Grundstück.

15

Im Rahmen einer auch das Streitjahr betreffenden Außenprüfung kam es am 20. April 2005 zu einer tatsächlichen Verständigung zwischen dem Kläger, dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) sowie dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung, wonach sich bei einer Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven ein Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 7.662.782 DM ergäbe. Dabei blieb ausdrücklich streitig, ob sämtliche stillen Reserven aufzudecken waren. Der Betriebsprüfer war insoweit der Auffassung, dass § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung keine Anwendung finde, weil das Grundstück im zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung des Einzelunternehmens in die KG veräußert worden sei. Damit sei eine wesentliche Betriebsgrundlage in einer für die Anwendung des § 24 UmwStG schädlichen Weise zurückbehalten worden.

16

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 369 veröffentlichtem Urteil statt. Die Voraussetzungen für eine Einbringung zu Zwischenwerten gemäß § 24 Abs. 1 UmwStG seien erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Einbringung des Einzelunternehmens des Klägers in die KG wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens gewesen sei, sei der 31. Oktober 2000 gewesen, da es für die Einordnung eines Wirtschaftsguts als wesentliche Betriebsgrundlage i.S. des § 24 UmwStG auf den Zeitpunkt der dinglichen Einbringung im Sinne einer Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums an den einzubringenden Wirtschaftsgütern ankomme. Am 31. Oktober 2000 sei es dem Kläger --mangels zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück-- nicht mehr möglich gewesen, das Eigentum an diesem auf die KG zu übertragen und insoweit eine wesentliche Betriebsgrundlage in einer für die Anwendung des § 24 Abs. 1 UmwStG schädlichen Weise zurückzubehalten.

17

Eine solche Zurückbehaltung sei auch nicht darin zu sehen, dass das Grundstück in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einbringung aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers ausgeschieden sei. Denn auch auf der Grundlage der vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten sog. Gesamtplanrechtsprechung sei die Anwendung des § 24 UmwStG dann nicht zu versagen, wenn der Einbringende im Vorfeld der Einbringung einzelne Wirtschaftsgüter, die ursprünglich zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten, unter Aufdeckung der stillen Reserven an einen Dritten veräußere.

18

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Das FG gehe zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG erfüllt seien, da nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens in die KG eingebracht worden seien.

19

Die Einbringung eines Betriebs i.S. des § 24 UmwStG liege nur vor, wenn alle Wirtschaftsgüter, die wesentliche Betriebsgrundlagen bildeten, in die Personengesellschaft eingebracht würden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 24.04 i.V.m. 20.08). Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil das Grundstück, das unstreitig eine wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens des Klägers gewesen sei, nicht auf die KG übergegangen sei.

20

Insoweit könne nicht ausschließlich auf die am 31. Oktober 2000 (noch) vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen abgestellt werden. Entsprechend den Ausführungen des BFH in seinem Beschluss vom 13. April 2007 IV B 81/06 (BFH/NV 2007, 1939) könne dann nicht davon ausgegangen werden, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht worden seien, wenn gleichzeitig mit der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht mit in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft gelange, wobei der BFH unter den Begriff der "Gleichzeitigkeit" einen Zeitraum von mehreren Wochen verstehe. Mit Verweis auf das --dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 vorangehende-- Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2006  14 K 506/03 führt das FA weiter aus, es sei unbeachtlich, dass das Grundstück bereits einige Wochen vor der tatsächlichen Umwandlung aus dem Betriebsvermögen "ausgegliedert" worden sei. Die Einzelakte, d.h. die "Ausgliederung" des Grundstücks und die Umwandlung, seien für die Besteuerung als einheitlicher Vorgang zusammenzufassen. Ob ein beachtlicher Gesamtplan vorliege, sei allein nach dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem der Plan zur Umwandlung gefasst worden sei. Spätester Zeitpunkt sei danach der Gesellschafterbeschluss.

21

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

23

Er schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Insbesondere seien die Grundsätze zum Gesamtplan nicht in Fallkonstellationen wie der vorliegenden anzuwenden, bei denen im Vorfeld der Einbringung wesentliche Betriebsgrundlagen unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen des Einbringenden ausscheiden. Es dürfe keinen Unterschied in der steuerlichen Beurteilung machen, ob das Grundstück vor oder nach der Einbringung veräußert werde. Ein Grund für die Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des Klägers sei gewesen, dass die neu als Gesellschafter eintretende X-GmbH kein Interesse an dem Grundstück gehabt habe.

24

Darüber hinaus sehe der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08 (BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) selbst für den Fall einer vor der Einbringung stattfindenden "Auslagerung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage kein missbräuchliches Verhalten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) in der im Streitjahr geltenden Fassung, sofern sie auf Dauer erfolge und deshalb andere wirtschaftliche Folgen auslöse als die Einbeziehung des betreffenden Wirtschaftsguts in den Einbringungsvorgang. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die "Auslagerung" alsbald rückgängig gemacht werde und sich deshalb als nur vorgeschoben erweise.

25

In Erwiderung auf den klägerischen Hinweis auf das BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 macht das FA geltend, dass die Ehefrau des Klägers das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. September 2005 an die GmbH weiterveräußert habe.

Entscheidungsgründe

26

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Im Ergebnis zu Recht hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG bejaht und damit den Ansatz eines Zwischenwertes nach § 24 Abs. 2 UmwStG für zulässig erachtet.

27

1. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten nach § 24 Abs. 1 UmwStG für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG darf die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Bei dem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungspreis. Sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG hingegen nicht erfüllt, gilt für die Einbringung nicht das Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG. Dies hat zur Folge, dass die Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen als tauschähnlicher Veräußerungsvorgang einzuordnen ist und die in den übertragenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG).

28

2. Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG erfüllt sind, da sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung am 31. Oktober 2000 übertragen wurden. Diesem Ergebnis steht § 42 AO --selbst bei Berücksichtigung der sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH-- nicht entgegen.

29

Die Einbringung eines Betriebs i.S. des § 24 Abs. 1 UmwStG verlangt, dass sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das mitunternehmerische Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft übertragen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342, zu § 20 UmwStG; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 UmwStG Rz 59, 93, m.w.N.). Werden Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehalten, kommt eine Anwendung des § 24 UmwStG grundsätzlich nicht in Betracht. Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen führt regelmäßig zu einer gewinnrealisierenden Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern, soweit nicht ausnahmsweise die eingebrachten Wirtschaftsgüter noch die Merkmale eines Betriebs oder Teilbetriebs aufweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 97, BStBl II 1996, 342; Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 24 UmwStG Rz 95; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, § 20 Rz 40; Schlößer in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 24 Rz 30; Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl., § 24 Rz 89 f. i.V.m. § 20 Rz 64 ff.). Nach den Feststellungen des FG war das Grundstück --insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitig-- zumindest bis zur Veräußerung an die Ehefrau des Klägers eine wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens.

30

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Grundstück (noch) eine wesentliche Betriebsgrundlage des klägerischen Einzelunternehmens darstellte, war --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- im vorliegenden Fall der 31. Oktober 2000.

31

aa) Zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung eines Wirtschaftsguts als wesentliche oder unwesentliche Betriebsgrundlage abzustellen ist, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. So wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung abgestellt (Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 24 UmwStG Rz 59; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 118 und § 20 UmwStG Rz 30) oder (im Fall der Einzelrechtsnachfolge) auf den Abschluss des Einbringungsvertrags bzw. den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, wenn dies erst zu einem späteren Zeitpunkt übergeht (Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 20 UmwStG Rz 27; Behrens/Schmitt, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 549, 550). Teilweise wird auch allein der Abschluss des Einbringungsvertrags als maßgeblich angesehen (Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 42). Der I. Senat des BFH hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 97/08 (BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808, unter II.2.a; vgl. auch BFH-Urteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, unter II.4.c aa) ausgeführt, für die Beurteilung als wesentliche Betriebsgrundlage sei grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht des Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen (ähnlich BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 879, unter 2.).

32

bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des I. Senats und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum hält der erkennende Senat den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung i.S. der Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums bzw. des Abschlusses des dinglichen Einbringungsvertrags für entscheidend.

33

Nicht maßgeblich ist dagegen --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- der Abschluss des Gesellschaftsvertrags der KG, der lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur (zukünftigen) Einbringung des klägerischen Einzelunternehmens enthält. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags nur die Aktiva und Passiva des klägerischen Einzelunternehmens eingebracht werden sollten, die bei Eintragung der KG in das Handelsregister (20. Oktober 2000) vorhanden waren. Insoweit stand bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags der KG noch nicht fest, welche Wirtschaftsgüter einzubringen waren. Wollte man daher in der Regelung des § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags bereits die Übertragung des Eigentums an den Wirtschaftsgütern erkennen, verstieße eine solche Regelung --wie das FG zu Recht ausführt-- gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. hierzu z.B. Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 2. Aufl., § 929 Rz 5; Erman/L. Michalski, BGB, 13. Aufl., § 929 Rz 2). Insoweit kann sich etwas anderes auch nicht aus der Regelung des § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ergeben, nach der der Kläger als Kommanditist seinen Kapitalanteil mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags erbringt, da diese Regelung allenfalls das Innenverhältnis der Gesellschafter betreffen kann.

34

cc) Nach den Feststellungen des FG brachte der Kläger sein Einzelunternehmen am 31. Oktober 2000 --dem damit für die Frage der Wesentlichkeit der Betriebsgrundlagen maßgeblichen Zeitpunkt-- in die KG ein.

35

b) Am 31. Oktober 2000 gehörte das Grundstück nicht mehr zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens und konnte deshalb nicht in einer die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG ausschließenden Weise zurückbehalten werden. Der Kläger hatte das Grundstück zuvor veräußert, so dass er am 31. Oktober 2000 weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks war.

36

aa) Der Kläger hatte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 29. September 2000 an seine Ehefrau verkauft, die mit Eintragung des Übergangs des Eigentums an dem Grundstück in das Grundbuch am 27. Oktober 2000 zivilrechtliche Eigentümerin wurde.

37

bb) Die Veräußerung des Grundstücks ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch bei Beachtung der Anforderungen der Rechtsprechung des BFH an Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich wirksam.

38

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, und vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.). Die einzelnen Kriterien, die im Rahmen dieser Prüfung von Bedeutung sein können, dürfen indes nicht zu Tatbestandsmerkmalen verselbständigt werden, die schon je für sich genommen die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließen; sie können vielmehr nur als Anzeichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.; BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Anzeichen je nach Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

39

(2) Der Kaufvertrag wurde gemäß § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Streitjahr geltenden Fassung notariell beurkundet und ist damit zivilrechtlich wirksam geschlossen worden. Die Vereinbarung war ausweislich ihres Wortlauts auch klar und eindeutig. Nach Auffassung des erkennenden Senats ändert die kurze Zeitspanne bis zum Abschluss des Mietvertrags vom 31. Oktober 2000 zwischen der Ehefrau des Klägers und der GmbH, in der sie dem Kläger gestattete, das Betriebsgrundstück weiter zu nutzen, nichts an der tatsächlichen Durchführung des Kaufvertrags. Auch spricht der Umstand, dass die Ehefrau die eingetragene Grundschuld in voller Höhe, das zu Grunde liegende Darlehen jedoch nur in Höhe von 4,9 Mio. DM übernahm, sowie die fehlende Auflassungsvormerkung und das dem Kläger eingeräumte dingliche Vorkaufsrecht angesichts der Veräußerung des Grundstücks zum Verkehrswert nicht maßgeblich gegen eine fremdübliche Gestaltung. Soweit das FA mit Schriftsatz vom 5. August 2010 im Revisionsverfahren vorgetragen hat, dass die Ehefrau das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 24. September 2005 an die GmbH veräußert habe, rechtfertigt dieses Vorbringen --unabhängig davon, ob es sich hierbei um revisionsrechtlich unbeachtliche neue Tatsachen handelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 X R 88/95, BFHE 185, 40, BStBl II 1998, 343, m.w.N; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 36)-- angesichts der Länge des Zeitraums zwischen der Veräußerung an die Ehefrau und der Weiterveräußerung an die GmbH nach Auffassung des erkennenden Senats keine andere Beurteilung.

40

(3) Der erkennende Senat sieht sich in der Lage, die Frage, ob der notarielle Kaufvertrag vom 29. September 2000 steuerrechtlich anzuerkennen ist, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen des FG zu entscheiden, obwohl das FG diese Frage in seinen Entscheidungsgründen --zumindest zunächst-- nicht ausdrücklich beantwortet hat. Denn das FG hat alle hierfür maßgebenden Tatsachen festgestellt (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Urteil vom 28. November 2006 VII R 3/06, BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575, unter II.2.).

41

cc) Zu Recht hat das FG es verneint, den Kläger am 31. Oktober 2000 als wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks anzusehen.

42

Abweichend von der zivilrechtlichen Rechtslage ist gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen, der --ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein-- die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den (zivilrechtlichen) Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (sog. wirtschaftlicher Eigentümer).

43

Nach den Feststellungen des FG vermietete die Ehefrau des Klägers das Grundstück mit Mietvertrag vom 31. Oktober 2000 ab dem 1. November 2000 an die GmbH. Für den Zeitraum ab Besitzübergang mit Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 29. September 2000 bis zum 31. Oktober 2000 hatte sie dem Kläger aufgrund eines mündlich geschlossenen Pachtvertrags gestattet, das Grundstück --gegen Übernahme der laufenden Zinsen in Höhe von ca. 25.000 DM sowie der Darlehenstilgungen für das Grundstück-- weiterhin betrieblich zu nutzen. Angesichts dieser Umstände fehlt es an der Möglichkeit des Klägers, seine Ehefrau im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich auszuschließen, zumal Besitz und Gefahr bereits mit Vertragsschluss am 29. September 2000 auf sie übergegangen waren.

44

dd) Zum Zeitpunkt der Einbringung des Einzelunternehmens in die KG am 31. Oktober 2000 gehörte das Grundstück nicht mehr zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, so dass der Betrieb im Ganzen --also mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen-- i.S. des § 24 Abs. 1 UmwStG in die KG eingebracht worden ist.

45

c) Die Vorschrift des § 42 AO steht der Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 UmwStG jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem eine wesentliche Betriebsgrundlage des einzubringenden Betriebs vor Einbringung unter Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven auf Dauer veräußert worden ist, nicht entgegen.

46

Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214, und vom 17. Dezember 2003 IX R 56/03, BFHE 205, 70, BStBl II 2004, 648). Eine rechtliche Gestaltung ist dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht nutzt, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (z.B. BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, und in BFHE 179, 400, BStBl II 1996, 214). Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats schon deshalb zu verneinen, da --angesichts der Veräußerung zum Verkehrswert-- eine intendierte Steuerminderung nicht erkennbar ist. Hinzu kommt der tatsächliche Übergang des Wertminderungsrisikos bzw. der Wertsteigerungschance. Aufgrund dessen rechtfertigt auch die anschließende Vermietung des Grundstücks an die GmbH durch die Ehefrau des Klägers --trotz des insoweit zur Ausgangslage unveränderten Nutzungs- und Funktionszusammenhangs-- nicht die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. des § 42 AO (ebenso Behrens/Schmitt, FR 2002, 549, 552).

47

d) Angesicht der Veräußerung des Grundstücks zum Verkehrswert kommt eine Versagung des Zwischenwertansatzes nach § 24 Abs. 2 UmwStG auch unter Berücksichtigung der Rechtsfigur des Gesamtplans nicht in Betracht.

48

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Rechtsfigur lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 AO (so BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) oder um eine davon unabhängige eigenständige steuerrechtliche Würdigung mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte anhand des Normzwecks handelt (so BFH-Urteile vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229, und vom 20. Januar 2005 IV R 14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005, 395). Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Rechtsfigur des Gesamtplans bei Zurückbehaltung von --vormals-- wesentlichen Betriebsgrundlagen in Fällen der Einbringung eines Betriebs nach § 20 bzw. § 24 UmwStG überhaupt Anwendung finden kann (verneinend --wohl-- BFH-Urteil in BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, m.w.N., für den Fall der dauerhaften "Auslagerung" einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Vorfeld einer Einbringung nach § 20 UmwStG; bejahend BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939, in Bezug auf die Zurückbehaltung einer wesentlichen Betriebsgrundlage oder deren Überführung in ein anderes Betriebsvermögen; ebenso --wohl-- BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268, Tz. 24.04 i.V.m. Tz. 20.09; ausdrücklich nun BMF-Schreiben vom 11. November 2011 zur "Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)", BStBl I 2011, 1314, Tz. 24.03 i.V.m. Tz. 20.07).

49

Soweit man eine Einbringung nach § 24 UmwStG nicht für möglich hält, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten wird oder in engem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang in ein anderes Betriebsvermögen überführt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1939, zu § 20 UmwStG), ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zumindest für die vorliegende Fallkonstellation nicht, dass aufgrund der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau des Klägers vor der Einbringung am 31. Oktober 2000 die Anwendung des § 24 UmwStG zu versagen wäre.

50

aa) Maßgeblich ist, dass die Veräußerung des Grundstücks zum Verkehrswert von den Vertragsparteien als Rechtsgeschäft mit sämtlichen Rechtsfolgen gewollt war.

51

Ein Gesamtplan im Sinne der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Sachverhalt aufgrund eines vorherigen, zielgerichteten Plans "künstlich" zergliedert wird und den einzelnen Teilakten dabei nur insoweit Bedeutung zukommt, als sie die Erreichung des Endzustandes fördern (Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, § 42 AO Rz 360, 366, 376: Ausprägung des angloamerikanischen Prinzips der "substance over form"; ders., FR 2006, 297, u.a. mit Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Dezember 2000 Rs. C-110/99 --Emsland-Stärke--, Slg. 2000, I-11569, und vom 21. Februar 2006 Rs. C-255/02 --Halifax u.a.--, Slg. 2006, I-1609; Förster/Schmidtmann, Steuer und Wirtschaft --StuW-- 2003, 114, 120). Dementsprechend ist ein Gesamtplan zu verneinen, wenn wirtschaftliche Gründe für die einzelnen Teilschritte vorliegen und es dem Steuerpflichtigen gerade auf die Konsequenzen dieser Teilschritte ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 60/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101; Fischer in HHSp, § 42 AO Rz 366; Förster/Schmidtmann, StuW 2003, 114, 120); die Teilschritte haben insoweit eine eigenständige Funktion (vgl. Offerhaus, Festschrift Spindler, Steuerrecht im Rechtsstaat, 2011, 677, 678; ders., FR 2011, 878, 879).

52

Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück unter Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven an die Ehefrau des Klägers veräußert. Das Rechtsgeschäft als solches war demnach --auch angesichts des fehlenden Interesses der GmbH an dem Grundstück-- gewollt. Es war auch unter Beachtung der Anforderungen der Rechtsprechung des BFH an Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich anzuerkennen; die Weiterveräußerung des Grundstücks durch die Ehefrau mit Kaufvertrag vom 24. September 2005 an die GmbH rechtfertigt angesichts der Länge des Zeitraums bis zu der Weiterveräußerung ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung (vgl. oben unter Ziffer II.2.b bb (2)). Dem Kläger und seiner Ehefrau kam es auf den Eintritt der rechtlichen Folgen, namentlich des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs, an. Die Veräußerung war damit nicht --als unselbständiger Teilschritt-- lediglich final auf die Erreichung eines Endzustandes i.R. eines Gesamtplans gerichtet.

53

bb) Gegen die Rechtmäßigkeit des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens zum Zwischenwert nach § 24 Abs. 2 UmwStG spricht auch nicht die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH. Dieser hat sich in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 auf die zu der Tarifermäßigung in Veräußerungsfällen nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung gestützt - insbesondere auf das BFH-Urteil vom 19. März 1991 VIII R 76/87 (BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635). Nach Auffassung des IV. Senats können beide Fallkonstellationen nicht unterschiedlich behandelt werden. Der VIII. Senat hatte in seinem Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635 maßgeblich auf den Zweck der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG abgestellt, die bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils eintretende zusammengeballte Realisierung der stillen Reserven nicht nach dem progressiven Einkommensteuertarif zu erfassen. Zu einer solchen zusammengeballten Realisierung stiller Reserven komme es nur dann, wenn alle wesentlichen stillen Reserven des Betriebs in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt würden. Dies sei dann nicht der Fall, wenn ein Mitunternehmeranteil veräußert werde, die stillen Reserven des dem veräußernden Mitunternehmer zuzurechnenden Sonderbetriebsvermögens aber --wie im dortigen Streitfall-- nicht aufgedeckt würden. Diesem Normzweck entsprechend könne nichts anderes gelten, wenn vor der Einbringung Wirtschaftsgüter in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit dieser in ein anderes Betriebsvermögen überführt würden.

54

Nach Auffassung des erkennenden Senats kann auch bei Zugrundelegung dieser Beurteilung die Anwendbarkeit des § 24 UmwStG bei vorheriger Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern zum Verkehrswert --unter Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven-- nicht versagt werden (ebenso Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 42; Behrens/Schmitt, FR 2002, 549, 551 f.; a.A. Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 24 Rz 90 i.V.m. § 20 Rz 65).

55

Insoweit kann --entgegen der Auffassung des FA-- auch nicht eine "Gleichzeitigkeit" der Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau und der Einbringung des klägerischen Einzelunternehmens in die KG im Sinne des BFH-Beschlusses in BFH/NV 2007, 1939 hergeleitet werden. Denn der IV. Senat verweist (auch) bezüglich seiner Ausführungen zur "Gleichzeitigkeit" in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 1939 auf das BFH-Urteil in BFHE 164, 260, BStBl II 1991, 635, so dass nach Auffassung des erkennenden Senats die Veräußerung des Grundstücks an die Ehefrau bei vollständiger Aufdeckung der stillen Reserven --bei Berücksichtigung des Normzwecks-- keine "Gleichzeitigkeit" in diesem Sinne begründen kann.

56

cc) Für dieses Ergebnis kann --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- auch das Urteil des IV. Senats des BFH vom 24. August 1989 IV R 67/86 (BFHE 158, 329, BStBl II 1990, 132) herangezogen werden. In diesem Urteil ging es um die Gewährung der Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 EStG, wobei vor der Anteilsübertragung Grundstücke aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden waren. Der IV. Senat sah den Gewinn aus der Übertragung der Grundstücke als tarifbegünstigt nach §§ 16, 34 EStG an. Auch wenn der Gesellschafter Wirtschaftsgüter bereits vor der Übertragung seines Mitunternehmeranteils --jedoch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesem Rechtsvorgang-- übertragen erhalte, ergebe sich eine Zusammenballung von Erträgen aufgrund der Auflösung der stillen Reserven, die die Anwendung der Tarifbegünstigung rechtfertige.

57

Dem liegt ersichtlich der Rechtsgedanke zugrunde, dass die Anwendung der §§ 16, 34 EStG auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfigur des Gesamtplans dann nicht ausgeschlossen wird, wenn zwar nicht sämtliche --vormals-- vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen mit in den einheitlichen Veräußerungsvorgang einbezogen werden, wohl aber die in den "zurückbehaltenen" wesentlichen Betriebsgrundlagen enthaltenen stillen Reserven in vollem Umfang realisiert werden.

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (1997) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob die Veräußerung der Anteile an der "R-GmbH" und der "O-GmbH" seitens der Klägerin gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) steuerbar ist und ggf. in welcher Höhe ein Veräußerungsgewinn entstanden ist.

2

Am Stammkapital der R-GmbH (500.000 DM) war der Kläger ursprünglich zu 100 % beteiligt. Am 27. Dezember 1994 unterzeichneten die Kläger folgende notariell beurkundete Vereinbarungen:

3

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...1/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 500.000 DM beteiligter Alleingesellschafter-- der Klägerin für 252.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

4

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...2/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 248.000 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger mit einer Beteiligung von 10 % und seinen zwei Töchtern, beteiligt zu je 45 %, für 52.000 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

5

- Lt. UR-Nr. ...3/94 wurde das Stammkapital der R-GmbH um 508.000 DM auf 1.008.000 DM erhöht. Die Gesellschafter (Kläger, Klägerin, Familienbeteiligungsgesellschaft) hielten eine Gesellschafterversammlung ab. Das Stammkapital betrug 500.000 DM, eingeteilt in Stammeinlagen in Höhe von 196.000 DM (Kläger), 252.000 DM (Klägerin) und 52.000 DM (Familienbeteiligungsgesellschaft). Letztere übernahm auch die neu gebildete Stammeinlage (508.000 DM). Die Erhöhung der Stammeinlage wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

6

- Lt. UR-Nr. ...4/94 unterbreitete die Klägerin (Inhaberin einer Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM) der Familienbeteiligungsgesellschaft ein unwiderrufliches Angebot auf unentgeltliche Rückübertragung der Stammeinlage in Höhe von 252.000 DM.

7

Die Kapitalerhöhung wurde im Januar 1995 ins Handelsregister eingetragen. Mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 wurden sämtliche Anteile an der R-GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 4.000.000 DM veräußert.

8

Der Kläger war am Stammkapital der O-GmbH in Höhe von 475.000 DM mit einem Anteil in Höhe von 216.000 DM (= 45,47 %) beteiligt. Dafür hatte er Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten in Höhe von 277.500 DM aufgewendet.

9

Mit Vertrag vom 8. Dezember 1988 veräußerte der Kläger von seinem Geschäftsanteil an der O-GmbH in Höhe von 216.000 DM einen Geschäftsanteil in Höhe von 111.500 DM an die Familienbeteiligungsgesellschaft, an der er zu 10 % und seine beiden Töchter zu je 45 % beteiligt waren.

10

Mit Vertrag vom 2. Juli 1991 erwarb die Klägerin von Dritten einen Geschäftsanteil in Höhe von 118.700 DM. Die R-GmbH erwarb mit Vertrag vom gleichen Tag die restlichen Anteile an der O-GmbH in Höhe von 140.300 DM von Dritten.

11

Am 27. Dezember 1994 folgten folgende die O-GmbH betreffende Vereinbarungen:

12

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...5/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 104.500 DM beteiligter Gesellschafter-- der Klägerin für 2.800 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war fällig und zahlbar bis zum 30. Dezember 1994.

13

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. ...6/94 veräußerte der Kläger --als mit Geschäftsanteilen von 101.700 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 7.200 DM Geschäftsanteile in derselben Höhe (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht ab 1.1.1995"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994".

14

- Mit Geschäftsanteilsübertragungsvertrag UR-Nr. "...7/94" veräußerte die R-GmbH --als mit Geschäftsanteilen von 140.300 DM beteiligter Gesellschafter-- der Familienbeteiligungsgesellschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen zwei Töchtern für 187.000 DM sämtliche ihr gehörenden Geschäftsanteile (Abtretung mit "sofortiger dinglicher Wirkung" und "insbesondere auch mit dem Gewinnbezugsrecht mit Wirkung für alle noch nicht ausgeschütteten Gewinne"). Der Kaufpreis war "fällig und zahlbar bis zum 30.12.1994".

15

- Lt. UR-Nr. "...8/1994" wurde das Stammkapital um 11.000 DM auf 486.000 DM erhöht. An der O-GmbH waren lt. Urkunde allein der Kläger, die Klägerin und die Familienbeteiligungsgesellschaft, diese vertreten durch den Kläger, beteiligt. Es wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Die neu gebildete Stammeinlage in Höhe von 11.000 DM wurde von der Familienbeteiligungsgesellschaft übernommen. Unter Berücksichtigung der beschlossenen Kapitalerhöhung war das Stammkapital wie folgt verteilt: 94.500 DM, gehalten vom Kläger, 121.500 DM, gehalten von der Klägerin, und 270.000 DM, gehalten von der Familienbeteiligungsgesellschaft.

16

Die Kapitalerhöhung wurde im März 1995 ins Handelsregister eingetragen. Sämtliche Anteile an der O-GmbH wurden mit Vertrag vom 10. Dezember 1997 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für 16.500.000 DM veräußert. Die Kläger gingen davon aus, dass die Klägerin wegen dieses Sachverhaltes keinen und der Kläger einen Gewinn in Höhe von 483.570 DM zu versteuern habe.

17

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr auch für die Klägerin einen Veräußerungsgewinn an, weil sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mehr als 25 % an beiden Gesellschaften beteiligt gewesen sei; ihre Beteiligungsquote sei erst infolge der Kapitalerhöhung wieder auf 25 % gesunken.

18

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Im Klageverfahren haben die Kläger --unwidersprochen-- vorgetragen, sämtliche notariell beurkundeten Übertragungen hätten dazu gedient, die Unternehmensbeteiligungen zwischen dem Kläger, der Klägerin und den beiden Töchtern so zu verteilen, dass jeder im Ergebnis mit 25 % beteiligt sei. Die Urkundenrollennummern ließen keinen Rückschluss auf die Reihenfolge der Unterzeichnung zu, denn die Urkunden seien von allen Beteiligten im Notariat in willkürlicher Abfolge unterschrieben worden; die Nummern seien erst im Nachhinein durch die Notariatsangestellten eingefügt worden. Ein Gewinnbezugsrecht für Anteile von mehr als 25 % habe der Klägerin nie zugestanden.

19

Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 961 veröffentlichten Urteil, dass das FA zu Recht davon ausgegangen sei, die Klägerin habe einen Gewinn i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung der Beteiligungen an der R-GmbH und der O-GmbH erzielt.

20

Die Klägerin habe aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...1/94 vom Kläger eine Beteiligung in Höhe von 50,40 % an der R-GmbH erworben und vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert. Die Klägerin habe weiter aufgrund des Vertrages UR-Nr. ...5/94 vom Kläger zu ihrer in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden unmittelbaren Beteiligung an der O-GmbH in Höhe von 24,99 % einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.800 DM, d.h. 0,59 % des Kapitals hinzuerworben und sei danach mit 25,58 % unmittelbar am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen. Diese Anteile habe sie vor Ablauf von fünf Jahren am 10. Dezember 1997 weiter veräußert.

21

Dass die Klägerin aufgrund der Kapitalerhöhung nur noch mit 25 % beteiligt gewesen sei, führe nicht dazu, dass kein Veräußerungsgewinn zu erfassen sei; denn eine wesentliche Beteiligung des Veräußerers müsse nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung bestanden haben, nicht notwendig noch bei der Veräußerung.

22

Dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung seitens der Klägerin am 27. Dezember 1994 stehe nicht entgegen, dass die Kapitalerhöhung an demselben Tag beschlossen worden sei und nicht mehr festgestellt werden könne, in welcher Reihenfolge die Urkunden unterzeichnet worden seien, insbesondere deren Nummerierung willkürlich und erst nach Leistung der Unterschriften erfolgt sei. Die Reihenfolge der Unterzeichnungen sei unmaßgeblich, weil aus den Verträgen selbst hervorgehe, in welcher Reihenfolge die Geschäfte nach dem Willen aller Beteiligten abgewickelt worden seien, dass die Anteile in Erfüllung des Geschäftes auch jeweils "mit sofortiger dinglicher Wirkung" abgetreten worden seien und dass die Kapitalerhöhungen den Anteilsübertragungen sofort nachfolgen sollten:

23

Es sei unerheblich, dass nach dem Gesamtplan die Beteiligungshöhe der Klägerin infolge der ebenfalls am 27. Dezember 1994 beschlossenen Kapitalerhöhungen wieder unter die Wesentlichkeitsschwelle von 25 % abgesenkt werden sollte. Bei einer Kapitalerhöhung, die --wie im Streitfall-- zu einer Veränderung der bisherigen Beteiligungsquoten führe, seien die neuen Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Erhöhung des Stammkapitals durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung gemäß § 54 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wirksam werde. Bis zur Eintragung sei die Klägerin daher an der R-GmbH und an der O-GmbH mit mehr als 25 % am Stammkapital und damit wesentlich beteiligt gewesen.

24

Zudem sei die Klägerin nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich i.S. von § 39 der Abgabenordnung (AO) Inhaberin der von ihr erworbenen Anteile gewesen. Es sei kein Umstand ersichtlich, der zu einer von Zivilrecht abweichenden Zurechnung führen könnte. Dass alle an den Übertragungsvorgängen Beteiligten eine wesentliche Beteiligung der Klägerin hätten vermeiden wollen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Es komme allein darauf an, dass zivilrechtlich --wenn auch nur für eine juristische Sekunde als Durchgangserwerb-- eine Beteiligung von mehr als einem Viertel bestanden habe.

25

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 EStG) rügen. Nach den Vorstellungen aller Beteiligten im Beurkundungstermin am 27. Dezember 1994 habe bei Unterzeichnung der notariellen Urkunden kein Gesellschafter zu irgendeinem Zeitpunkt zu mehr als 25 % an den Gesellschaften beteiligt sein können. Die einzelnen Rechtsakte, die in den notariellen Urkunden vom 27. Dezember 1994 umgesetzt und von den Klägern beherrscht worden seien, seien nur vor dem Hintergrund des gesamtplanmäßig angestrebten (End-)Ergebnisses einer Quartettbeteiligung wirtschaftlich sinnvoll und verständlich.

26

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 12. Juni 2002 dahingehend herabzusetzen, dass für die Klägerin keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG erfasst werden,

hilfsweise,

das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

27

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

28

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht ist das FG von einer wesentlichen Beteiligung der Klägerin i.S. von § 17 Abs. 1 EStG an der R-GmbH und der O-GmbH ausgegangen und hat den Gewinn aus der Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin der Besteuerung unterworfen.

29

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat.

30

Eine solche Beteiligung ist gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Die für die Besteuerung maßgebliche Anteilshöhe bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der Veräußerung geltenden Gesetzeslage (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2004 VIII B 129/04, BFH/NV 2005, 540; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 73/06, BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.).

31

Eine Veräußerung i.S. von § 17 EStG wird mit der entgeltlichen Übertragung des Eigentums durch den Veräußerer auf den Erwerber verwirklicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Zurechnung einer (weiterveräußerten) Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das (zumindest) wirtschaftliche Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 22. Juli 2008 IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004; vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.). Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Ihm muss also auch der wirtschaftliche Erfolg aus der (Weiter-)Veräußerung gebühren (vgl. BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, unter 1.; vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870, unter II.1.a ee; vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857, unter II.1.c cc).

32

Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), wenn der Käufer des Anteils

(1) aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und

(2) die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) sowie

(3) Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen sind (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 2006 VIII R 32/04, BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296, m.w.N.; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2.). Danach erlangt wirtschaftliches Eigentum, wer nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrecht) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; in BFH/NV 2008, 2004).

33

Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Eine von der zivilrechtlichen Inhaberstellung abweichende Zuordnung eines Wirtschaftsguts kann deshalb auch anzunehmen sein, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Demgemäß ist auch bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums nicht das formal Erklärte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte   und das   tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 326, BStBl II 2007, 296; in BFHE 223, 145, BStBl II 2009, 140, unter II.2., m.w.N.).

34

2. Diesen Grundsätzen entspricht die Vorentscheidung nicht, sie ist daher aufzuheben. Die Klägerin war innerhalb der letzten fünf Jahre weder am Kapital der R-GmbH noch am Kapital der O-GmbH wesentlich i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt, so dass der Gewinn aus der Veräußerung ihrer GmbH-Anteile nicht der Besteuerung unterliegt.

35

Die Klägerin hat vor den Kapitalerhöhungen der streitbefangenen Gesellschaften keine tatsächliche Verfügungsbefugnis über eine Beteiligung von über 25 % erworben. Vielmehr wurde am 27. Dezember 1994 in Gestalt der Anteilsübertragungen und Kapitalerhöhungen betreffend die R-GmbH und die O-GmbH von vorneherein ein endgültiger Anteilserwerb der Klägerin von 25 % vereinbart. Die insoweit abweichende Vertragsauslegung des FG bindet den Senat nicht (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie in ihrer rein formalen Orientierung am Wortlaut der Verträge ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände der Vertragsschlüsse anerkannte Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860, unter II.3.b).

36

Die Klägerin hatte zu keinem realen Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit, aus einer wesentlichen Beteiligung von über 25 % resultierende Rechte --jenseits der Mitwirkung an der jeweiligen Kapitalerhöhung-- auszuüben oder gar im Konfliktfall effektiv durchzusetzen. Während des Abschlusses der Vereinbarungen vom 27. Dezember 1994 bestand die Position der Klägerin allein in der im Rahmen der vertraglichen Gesamtkonzeption vorgesehenen und insoweit gebundenen Mitwirkung an der Herstellung der vorweg vereinbarten Gesellschaftsstruktur unter Reduzierung der eigenen Beteiligungsquote. Die aus ihrer Beteiligung im Vorfeld der Kapitalerhöhungen resultierenden Verwaltungsrechte konnte die Klägerin ausschließlich in Gestalt einer entsprechend gebundenen Stimmrechtsausübung wahrnehmen. Die an den Verträgen vom 27. Dezember 1994 Beteiligten unterzeichneten diese als Teilakte eines von vornherein klaren Gesamtvertragskonzepts, nämlich jeder Partei genau 25 % der Anteile an den beiden Gesellschaften zu verschaffen. Für die tatsächliche Wahrnehmung von vermögensrechtlichen Ansprüchen aus einer Beteiligung von über 25 % ließ die konkrete Vertragsgestaltung keinerlei Raum (vgl. BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 IX R 23/10, BFH/NV 2011, 1935).

37

Dies gilt auch für die Zeit zwischen dem 27. Dezember 1994 und der Eintragung der Kapitalerhöhungen ins Handelsregister im Januar (R-GmbH) bzw. März 1995 (O-GmbH). Auch die Übertragung des jeweiligen Gewinnbezugsrechts in den einzelnen Anteilsübertragungen ist Bestandteil des Gesamtvertragskonzepts, das durch die Einzelverträge am 27. Dezember 1994 verwirklicht wurde. Danach sind auch die Übertragungen --vor dem Hintergrund des wirtschaftlich Gewollten-- nur so auszulegen, dass die Klägerin ein Gewinnbezugsrecht lediglich in Höhe von 25 % übertragen bekommen sollte. Auf den Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung kommt es danach nicht an. Soweit die frühere Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 49/04, BFHE 213, 307, BStBl II 2006, 746) in vergleichbaren Zusammenhängen formal-rechtlichen Aspekten ein noch stärkeres Gewicht beigemessen hat, hält der Senat daran nicht mehr fest (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1935).

38

3. Die Sache ist spruchreif; der Klage ist stattzugeben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift (inzidenter) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

3

2. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

"ob die im Rahmen einer Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle bei einer Kapitalgesellschaft durchgeführten Ermittlungen bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens nicht nur die Ablaufhemmung für die Steuern für das Steuersubjekt Körperschaft sondern auch die Ablaufhemmung für die Einkommensteuer der an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter im Falle der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (VGA) bei der Gesellschaft zur Folge hat, ohne dass gegenüber den Gesellschaftern hinsichtlich der Einkommensteuer ein Strafverfahren eingeleitet oder für den einzelnen Gesellschafter erkennbare Ermittlungen aufgenommen wurden",

hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Kläger in der Frage von einem anderen Sachverhalt ausgehen als die Vorinstanz. Wie sich nämlich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, war gegen die Kläger, die Gesellschafter der Firma D GmbH waren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden, in dessen Rahmen aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … u.a. die Geschäftsräume der D GmbH sowie die Wohnräume der Kläger durchsucht wurden. Der strafrechtliche Vorwurf beruhte darauf, dass die Kläger zusammen mit dem Mitgeschäftsführer den Entschluss gefasst hätten, die von der GmbH erzielten Einnahmen unvollständig aufzuzeichnen, unrichtige Steuererklärungen einzureichen und so zu bewirken, dass die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer zu niedrig festgesetzt wurde.

4

Den Klägern ist zwar beizupflichten, dass im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie nicht konkret wegen Einkommensteuerhinterziehung ermittelt worden ist. Für die Frage der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) kommt es darauf aber nicht an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum richtet, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2005 XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961). Ablaufhemmung tritt somit hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740, m.w.N.; vom 8. Juli 2009 XI R 42/08, juris).

5

Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) zutreffend Ablaufhemmung angenommen. Die Kläger mussten aufgrund der gegen sie erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse, des gegen sie eingeleiteten strafrechtliche Ermittlungsverfahrens und dessen Erweiterung auf die Jahre 1991 und 1992 davon ausgehen, dass gegen sie wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Umsatz-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerhinterziehung zum Vorteil der D GmbH ermittelt wurde. Dabei ging es auch darum, in welchem Umfang die Kläger einen Teil der tatsächlichen Umsätze dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) verschwiegen und diese (ohne Angabe der Buchhaltung) selbst zu ihrem Vorteil vereinnahmt haben. Die Ermittlungen fanden damit auch bei den Klägern statt und betrafen ihre Steuerangelegenheiten, denn die konkret ermittelten Besteuerungsgrundlagen waren die nicht erklärten Umsätze bzw. Einnahmen der D GmbH, die die Kläger --jedenfalls teilweise-- vereinnahmt haben. Welche steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ob bei der D GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzunehmen ist und daneben bei den Klägern als Anteilseignern der GmbH eine vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, ist für die Frage der Ablaufhemmung nicht relevant. Die Frage etwaiger steuerlicher Konsequenzen betrifft --wie vom FG zutreffend erkannt-- lediglich die Umsetzung der aufgrund der Steuerfahndung gewonnenen Erkenntnisse, nicht aber die Frage des Gegenstandes der Ermittlungen. Die Kläger konnten und mussten erkennen, dass hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltskomplexes (hier: nicht erklärte und teilweise von ihnen vereinnahmte Umsätze der D GmbH) konkrete Ermittlungen geführt werden, und zwar auch bei ihnen selbst, und dass daraus mit steuerlichen Konsequenzen sowohl für die GmbH als auch für sie als Anteilseigner der GmbH und Mittäter der Steuerhinterziehung zu rechnen war.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1.
die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
2.
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
3.
die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Behörden des Zollfahndungsdienstes zuständig

1.
für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,
2.
für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.