Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 01. Juni 2010 - 2 Ko 4/10
Gericht
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10.03.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
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1. Über die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.03.2010 entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss, und zwar gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO allein durch den Vorsitzenden bzw. Berichterstatter, nicht dagegen durch den Senat.
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Zwar erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 FGO dem Wortlaut nach nur auf Entscheidungen "im vorbereitenden Verfahren". Es entspricht aber der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat in all denjenigen Fällen zu entlasten, in denen er noch nicht mit dem Fall in der Sache befasst war. Insoweit ist der Begriff des vorbereitenden Verfahrens weit zu verstehen (Koch in Gräber, FGO, 6. Aufl., § 79a Rz. 15).
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Vorliegend war bisher lediglich der Berichterstatter, nicht dagegen der Senat mit dem Fall in der Sache befasst. Daher war auch der Berichterstatter gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO zuständig für die nach § 138 FGO zu treffende Kostenentscheidung, nachdem die Beteiligten ihre übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben hatten. Nichts anderes kann für die hier zu treffende Entscheidung "über Kosten" im Sinne von § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO gelten.
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Entscheidungen über Kosten sind nicht nur Entscheidungen über die Kostentragungsverpflichtung dem Grunde nach, sondern auch Entscheidungen über Einwendungen, die - wie hier - die Höhe der zu erstattenden Kosten betreffen. Das Gericht folgt daher der Rechtsprechung, wonach die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO die Entscheidung über die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO einschließt (ebenso: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 - 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 mit weiteren Nachweisen; a. A. Koch a. a. O.).
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2. Die Erinnerung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachte Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt.
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Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -RVG- i. V. m. Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis -VV-). § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. Nr. 1002 VV entspricht im Wesentlichen der Regelung des bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Die zu § 24 BRAGO entwickelten Grundsätze sind daher auch für die Auslegung der Nr. 1002 VV heranzuziehen.
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Ebenso wie früher § 24 BRAGO einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO darstellte, so ist die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV ein Ersatz für die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, die im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Ebenso wie die Einigungsgebühr wird auch die Erledigungsgebühr nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung verdient. Vielmehr wird die allgemeine Prozessführung, nämlich "das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" (Definition in Vorbemerkung 3 Abs. 2 vor Teil 3 VV) bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Für die Entstehung einer Erledigungsgebühr bedarf es einer darüber hinausgehenden besonderen Tätigkeit (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.).
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Diese über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit muss durch ein zusätzliches Bemühen um eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung gekennzeichnet sein (so schon Beschluss des 2. Senats vom 21.01.2002 - 2 Ko 1/01 - nicht veröffentlicht). Dieses zusätzliche Bemühen kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlages bestehen, der zuvor mit dem Mandanten abgestimmt werden musste (vgl. hierzu auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 - 8 KO 1/07, EFG 2007, 710 sowie die Anmerkung hierzu von Hollatz in EFG 2007, 711). Daneben ist erforderlich, dass das zusätzliche Bemühen um eine unstreitige Erledigung tatsächlich auch eine wesentliche Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gesetzt hat.
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Es genügt dagegen nicht, wenn der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung sowie unter dem Eindruck ergänzender Schriftsätze und Beweismittel den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.). Denn das schlüssige Klagevorbringen und dessen Substantiierung und Glaubhaftmachung durch Vorlage von Beweismitteln ist Teil der allgemeinen Prozessführung und kann daher selbst dann nicht als "Mitwirkung an der Erledigung" zusätzlich vergütet werden, wenn dieser Vortrag den Beklagten schließlich dazu veranlasst hat, den Kläger klaglos zu stellen.
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Gemessen an diesen Grundsätzen vermag das Gericht im Streitfall eine Mitwirkung an einer Erledigung im Sinne der Nr. 1002 VV nicht zu erkennen. Vielmehr wurde dem Begehren der Klägerin durch Abhilfeentscheidung des Beklagten in vollem Umfang entsprochen, nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtsauffassung der Verwaltung verworfen hatte, nachträgliche Herstellungskosten an einem Gebäude im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 - seien von vorneherein ausgeschlossen, wenn ein Gebäude - wie im Streitfall - durch Umgestaltung in seiner Funktion wesentlich verändert werde (insoweit ebenfalls schon zweifelnd der 2. Senat des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 26.01.2004 - 2 V 42/03, EFG 2004, 762). Nachdem diese Rechtsfrage zugunsten der Klägerin höchstrichterlich geklärt war, waren sodann auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Investitionszulagengewährung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 zu prüfen. Erst nachdem dies der Klägerin durch erläuternde Schriftsätze und Vorlage von Beweismitteln auch zur Überzeugung des Beklagten gelungen war, kam es zur Vollabhilfe seitens des Beklagten und damit zur Erledigung des Klagebegehrens. Diese Form der Mitwirkung der Klägerin an der weiteren Aufklärung des Sachverhalts stellt aber keine über die allgemeine Prozessführung wesentlich hinausgehende Tätigkeit dar. Denn es war ohnehin Sache der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin, die Bedenken auszuräumen, die der Beklagte in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt erhoben hatte. Anderenfalls wäre sie Gefahr gelaufen, ein zumindest teilweise klageabweisendes Urteil zu kassieren, wenn sich das Gericht nicht eine Überzeugung vom Vorliegen sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen hätte bilden können.
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Somit ist die Versagung der Erledigungsgebühr nicht zu beanstanden.
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3. Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
- 13
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Begünstigte Investitionen sind:
- 1.
nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, - 2.
die Anschaffung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind, soweit nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind, und - 3.
Erhaltungsarbeiten an Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1991 fertig gestellt worden sind,
- 4.
die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung und die Herstellung neuer Gebäude, - a)
soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und - b)
wenn der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweist, dass das Gebäude im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch, einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs oder in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet im Sinne des § 7 der Baunutzungsverordnung festgesetzt ist oder das auf Grund der Bebauung der näheren Umgebung diesem Gebiet entspricht.
(2) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 1998 und
- 1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2005, - 2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 vor dem 1. Januar 2002
(3) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die den Betrag von 2.556 Euro übersteigende Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen der im Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem 1. Januar 1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten, Anzahlungen auf Erhaltungsaufwendungen und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen. Zur Bemessungsgrundlage gehören jedoch nicht
- 1.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen, soweit sie insgesamt in den Jahren 1999 bis 2004 614 Euro je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1, die der Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2001 begonnen hat oder bei denen er das Objekt im Fall der Anschaffung auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat, gehören die nachträglichen Herstellungskosten und die Erhaltungsaufwendungen nur zur Bemessungsgrundlage, soweit sie insgesamt in den Jahren 2002 bis 2004 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche überschreiten. In den zuletzt genannten Fällen ist der Betrag von 2.556 Euro nicht zu berücksichtigen. Betreffen nachträgliche Herstellungsarbeiten oder Erhaltungsarbeiten mehrere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sind die nachträglichen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen nach dem Verhältnis der Nutzflächen auf die Gebäudeteile aufzuteilen, soweit eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist. Bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der nachträglichen Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 entfallen; - 2.
bei Investitionen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie 2.045 Euro je Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes übersteigen.
(4) Die Investitionszulage beträgt
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.