Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwahrungsgebühren für nicht zustellbare Postsendungen.

2

Die Klägerin, eine Universalpostdienstleisterin, befördert u. a. im Inland Postsendungen aus Nicht-EU-Ländern, die bei drittländischen Postdienstleistern mit einer Empfängeradresse im Inland aufgegeben wurden. Sie übernimmt diese Postdienstleistungen im Inland in Erfüllung der Verbindlichkeiten, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus den Verträgen zum Weltpostverein ergeben, und die durch Gesetz auf sie - die Klägerin - übertragen wurden. Neben der Klägerin gibt es keine anderen Postdienstleister, die für die Bundesrepublik Deutschland diese völkerrechtlichen Pflichten erfüllen. Da die Klägerin vertragliche Beziehungen weder zu den Absendern noch zu den Empfängern der Sendungen unterhält, kann sie für den inländischen Transport von keiner dieser Personengruppen Entgelte verlangen. Sie erhält lediglich die pauschalierten Ausgleichszahlungen, die im Rahmen des Weltpostvertrages an die Postverwaltungen der Vertragsparteien ausgezahlt werden.

3

Nachdem die Sendungen aus Drittländern im Zollgebiet bei den Auswechslungsstellen der Klägerin eingegangen sind, werden sie von ihr vorsortiert. Die Postsendungen, bei denen dies möglich ist, werden bei der Zollpoststelle, die bei der Auswechslungsstelle angesiedelt ist, gestellt, in den freien Verkehr überführt und - ebenso wie die gestellungsbefreiten Sendungen - den Empfängern zugestellt. Die Sendungen, die nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden können, weil sie an Personen adressiert sind, die der gesetzlichen Vertretungsmacht der Klägerin nach § 5 Abs. 2 ZollVG widersprochen haben (Selbstverzoller), weil außen nicht die erforderlichen Informationen angebracht sind oder weil Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen im Raum stehen, werden in der Regel nicht bei der Zollpoststelle gestellt, sondern die Klägerin transportiert sie im Versandverfahren zum örtlich für den Adressaten zuständigen Zollamt, wo sie gestellt werden und damit das Versandverfahren beendet wird. Welche Sendungen für Selbstverzoller bestimmt sind, ist weder auf den Postübergabebögen, die die Sendungen im Versandverfahren begleiten, noch sonst für die Zollverwaltung ersichtlich.

4

Die Empfänger der Postsendungen, die nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden konnten, informiert die Klägerin mit einem Standardschreiben über den Eingang der Postsendung bei dem für sie örtlich zuständigen Zollamt. Hierin wird darauf hingewiesen, dass nach sieben Tagen der Lagerung das Zollamt Verwahrungsgebühren erhebt (Anlage K 6 im Verfahren 4 K 103/10) bzw. Verwahrungsgebühren erst ab 5,- € erhoben werden (Anlage 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.12.2015).

5

Die Sendungen, die nicht in den freien Verkehr überführt werden können, lagern in der Regel 14 Tage in dem für den Empfänger örtlich zuständigen Zollamt. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist abgeholt, nimmt sie die Klägerin aus der Zollverwahrung zurück und übermittelt sie an den Absender [Berichtigungsbeschluss vom 18.07.2016: statt "den Absender" muss es heißen "den Postdienstleister, von dem sie die jeweilige Sendung übernommen hat].

6

Für die Zollverwahrung von Sendungen im Postverkehr sah die bis zum 30.09.2009 gültige Zollkostenverordnung (ZKostV a. F.) vom 26.06.1970 (BGBl. I 1970, 848), zuletzt geändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung (BGBl. I 2005, 175) eine Gebührenerhebung nur für Pakete vor und zwar in Höhe von 0,50 € pro Tag (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZKostV a. F.). Die Gebühr wurde erst ab dem achten Lagertag erhoben (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 ZKostV a. F.). Nach einer Dienstanweisung der Bundesfinanzverwaltung wurden von der Klägerin bzw. der A Lagergebühren auch nach Ablauf dieser Frist nicht erhoben, wenn der Empfänger die Annahme des Postpakets verweigerte oder das Postpaket aus anderen Gründen nicht zugestellt werden konnte (SV 2214, Anlage K 13 in 4 K 103/10).

7

Die am 01.10.2009 in Kraft getretene Zollkostenverordnung (ZollKostV) vom 06.09.2009 (BGBl. I 3001) hat den Gebührentatbestand - jetzt in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollKostV geregelt - dahin gehend erweitert, dass für jegliche Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm Lagerkosten in Höhe von 0,50 € je Tag und Packstück entstehen. Sie werden jedoch nicht erhoben, wenn sie im Einzelfall weniger als 5,- € betragen (§ 11 ZollKostV).

8

Auf Nachfrage der Klägerin, die von der Neufassung der Zollkostenverordnung und der Änderung der Verwaltungspraxis keine Kenntnis hatte, teilte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit E-Mail vom 08.10.2009 (Anlage K 9 im Verfahren 4 K 103/10) Folgendes mit:

9

"[Bei der Neufassung der Zollkostenverordnung] wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Monopol der Beförderung von Paketsendungen nicht mehr bei den Nachfolgeunternehmen der A liegt. Vielmehr werden Post- und Paketsendungen zunehmend auch von Kurier- und Expressdiensten befördert. [Es] wurde an der bislang geregelten Befreiung von der Entrichtung von Gebühren für Postpakete nicht mehr festgehalten, um den tatsächlichen Marktgegebenheiten im Postverkehr gerecht zu werden."

10

Weiter heißt es, dass die Klägerin die Kostenschuldnerschaft dadurch vermeiden könne, dass sie von ihrem Recht nach dem Weltpostvertrag Gebrauch mache, nicht abgeholte Postsendungen nach sieben Tagen zurückzunehmen. Durch Anwendung der Kleinbetragsregelung in § 11 ZollKostV entstünden damit für die Lagerung von bis zu neun Tagen nach der Gestellung keine Lagerkosten.

11

Mit Schreiben vom 10.11.2009 teilte das BMF der Klägerin ferner mit (Anlage K 16 im Verfahren 4 K 103/10):

12

"Die Sonderregelung für die B, die § 10 Absatz 2 Nummer 4 der alten Zollkostenverordnung vorgesehen hatte, konnte im Rahmen der gebotenen Gleichbehandlung aller Dienstleister im Paketverkehr bei der neuen Zollkostenverordnung (ZKostV) nicht mehr berücksichtigt werden. [...] Nach der Kleinbetragsregelung des §§ 11 ZKostV werden für die Lagerung von Sendungen von bis zu neun Tagen nach der Gestellung keine Lagerkosten erhoben. Ich werde daher meine Zollstellen im Rahmen der zur Zeit in Überarbeitung befindlichen Dienstvorschrift anweisen, Ihr Unternehmen nach sieben Tagen über nicht abgeholte Postsendungen zu unterrichten, um Ihnen zu ermöglichen - in Anwendung des Weltpostvertrages - Postsendungen nach Ablauf von sieben Tagen zurückzunehmen, ohne dass Lagerkosten erhoben werden müssten."

13

Mit Schreiben vom 28.12.2009 teilte das BMF der Klägerin schließlich mit (Anlage K 11 im Verfahren 4 K 103/10), dass das bisher ohne Rechtsanspruch gewährte Entgegenkommen, der Klägerin gegenüber grundsätzlich auf Lagergebühren zu verzichten, "aus Gründen der Gleichbehandlung" nicht länger beibehalten werden könne. Das BMF erklärte sich "vor dem Hintergrund der besonderen Situation der C mit Blick auf die Pflichten aus dem Weltpostvertrag" unter Bezugnahme auf § 11 ZollKostV bereit, die Klägerin nach sieben Tagen über nicht abgeholte Sendungen zu informieren, damit diese binnen zehn Tagen zurückgenommen werden könnten, wodurch die Erhebung von Lagerkosten vermieden werde. Der Bitte der Klägerin, die zuvor bestehende Praxis der Nichterhebung fortzusetzen, entsprach es dagegen nicht.

14

Mit 120 Kostenbescheiden über Lagerkosten bzw. Zusammenfassenden Kostenbescheiden über Lagerkosten, die zwischen dem 26.02.2010 und dem 11.09.2013 ergingen, erhob der Beklagte gemäß § 13 VwKostG i. V. m. § 7 ZollKostV für die Lagerung von Postsendungen beim Zollamt-1 bzw. Zollamt-2 zwischen dem 11.02.2010 und dem 30.08.2013 Lagerkosten in Höhe von insgesamt 125.222,- €. Die Postsendungen lagerten überwiegend zwischen 16 und 18 Tagen, in Ausnahmefällen auch kürzer oder länger. Von dieser Lagerdauer zog der Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZollKostV jeweils zwei Tage ab.

15

Die Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide wurden im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren gegen einen Kostenbescheid vom 01.03.2010 über im Februar 2010 entstandene Lagerkosten (4 K 103/10; BFH: VII R 65/11) ausgesetzt. Nachdem dieses Verfahren durch Rücknahme der Klage im zweiten Rechtsgang (4 K 2/13) beendet worden war, nahm der Beklagte die ruhenden Einspruchsverfahren gegen die 120 Kostenbescheide wieder auf und wies mit 120 Einspruchsentscheidungen vom 02.01.2014 (RL ...-...) die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er jeweils aus: Die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 1 ZollKostV i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG dadurch eine kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst, dass sie Postsendungen zur Beendigung eines externen Versandverfahrens gestellt habe. Die Übergabe sei mit dem Ziel der Aufbewahrung und späteren Auslieferung an den Adressaten erfolgt. Im Hinblick auf eventuelle mögliche weitere Gesamtschuldner sei die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft, denn solche seien weder bekannt noch hätten sie vom Beklagten ermittelt werden können.

16

Mit der am 06.02.2014 erhobenen Klage gegen diese Bescheide verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung beruft sie sich auf ihren Vortrag aus dem Verfahren 4 K 103/10. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei kein Veranlasser im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 VwKostG. Der Begriff der Veranlassung setze eine aus eigener Initiative vorgenommene, freiwillige Handlung voraus. Durch die Gestellung sei die Lagerung nicht willentlich herbeigeführt worden. Da die Gestellung gemäß Art. 4 Nr. 19 ZK lediglich die Mitteilung sei, dass sich die Postsendungen beim Zollamt befänden, habe das Abladen der Postsendungen nicht mehr zur Gestellung gehört. Die Klägerin habe somit lediglich die Rechtsstellung der Sendungen als "Waren in vorübergehender Verwahrung" "in Gang gesetzt", nicht jedoch die davon zu unterscheidende tatsächliche Verwahrung. Bei Beginn der Verwahrung seien also alle zollrechtlichen Pflichten der Klägerin erfüllt gewesen.

17

Auch durch die Übergabe der Postsendungen an den Beklagten sei die Lagerung nicht willentlich herbeigeführt worden, weil die Klägerin hierdurch den Fremdbesitz an den Postsendungen aufgegeben und der Beklagte unmittelbaren Fremdbesitz für die Empfänger als mittelbare Besitzer übernommen habe. Die Sendungen seien nicht mit dem Ziel der späteren Auslieferung übergeben worden. Damit sei die Klägerin gerade nicht die Person, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 203 Abs. 3, 4. Anstrich ZK die Verpflichtungen einzuhalten habe, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergäben.

18

Wenn der Bundesfinanzhof ausführe, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine nicht bestellte Sendung handele und deshalb der Empfänger nicht Kostenschuldner sein könne, werde damit ein Einzelfall zum Regelfall erhoben. Dies widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.

19

Entgegen der im Erörterungstermin vertretenen Auffassung des Berichterstatters sei die Lagerung auch nicht zu Gunsten der Klägerin vorgenommen worden. Aus Art. RE 403 Abs. 1.1 der Ergänzenden Paketpostbestimmungen ergebe sich ein generelles Verbot zur Erhebung von Verwahrungsgebühren. Hieraus folge, dass Abgaben auf zurückgeschickte Pakete gegen den Absender oder den Empfänger festgesetzt werden sollten. Es sei nicht vorgesehen, dass die Klägerin statt dieser Personen herangezogen werde. Aus dieser Vorschrift folge jedenfalls, dass die in Rede stehenden Gebühren niedergeschlagen werden müssten; dies werde vorsorglich angeregt. § 261 AO sei entsprechend anzuwenden.

20

Durch die Lagerung der Postsendungen habe die Klägerin keinen unmittelbaren Vorteil erlangt. Eine Verpflichtung aus dem externen Versandverfahren könne - wie dargelegt - durch die Lagerung nicht erfüllt werden. Mit der Lagerung komme die Klägerin auch nicht Pflichten aus dem Weltpostvertrag nach. Hierdurch würden die Postsendungen nicht "bereitgehalten" im Sinne von zur Abholung bereitgestellt oder zur Verfügung gehalten.

21

Die Empfänger der Sendungen seien Veranlasser. Die Verantwortung, einer Ware eine zollrechtliche Bestimmung zu geben, treffe jeden Empfänger, unabhängig davon, ob dieser die Ware bestellt habe.

22

Es sei ermessensfehlerhaft, die Klägerin unter mehreren Kostenschuldnern in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Liste der Selbstverzoller anzufordern. Im Übrigen müsse der Weltpostvertrag nebst ergänzenden Vorschriften auch auf Ermessensebene Berücksichtigung finden. Schließlich sei vorrangig der Veranlasser als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen.

23

Die Klägerin beantragt,
die Kostenbescheide bzw. Zusammenfassenden Kostenbescheide über Lagerkosten mit den Registrierkennzeichen 1 bis 120 jeweils in Gestalt der entsprechenden Einspruchsentscheidung vom 02.01.2014 (RL ... bis RL ...), aufzuheben.

24

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

25

Der Beklagte bezieht sich auf die Einspruchsentscheidungen sowie auf seinen Vortrag in den Verfahren 4 K 103/10 und 4 K 2/13. Ergänzend trägt er vor [Berichtigungsbeschluss vom 18.07.2016: statt "Ergänzend trägt er vor" muss es heißen "Er trägt vor"], dass er kein Auswahlermessen habe, weil es außer der Klägerin keine weiteren Kostenschuldner gebe. Insbesondere seien die Empfänger keine Kostenschuldner, denn die Sendungen seien nicht gemäß § 13 VwKostG zu ihren Gunsten verwahrt worden. Vielmehr hätten die Empfänger durch die Nichtabholung gerade ihr Desinteresse an der Sendung zum Ausdruck gebracht.

26

Mit der willentlichen Herbeiführung der Lagerung durch Übergabe an das Zollamt habe kein Besitzwechsel stattgefunden. Er, der Beklagte, habe lediglich für die Klägerin verwahrt. Wie sich aus den Ausführungen des Bundesfinanzhofs ergebe, seien die Adressaten der Postsendungen nicht Besitzer der Waren, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine nicht bestellte Sendung handele. Außerdem sei ihm nicht bekannt, ob die Benachrichtigungskarte dem Adressaten überhaupt zugegangen sei und warum eine Sendung nicht abgeholt werde.

27

Der Umstand, dass der Klägerin völkerrechtliche Verpflichtungen übertragen worden seien, sei ohne Einfluss auf die Ermessensentscheidung. Es stehe der Klägerin frei, das derzeit praktizierte Verfahren der Verwahrung von Postsendungen zu ändern. Die 14-tägige Mindestlagerdauer gelte nur für Paketsendungen, nicht für Briefe und Päckchen. Die Klägerin könne ihre betrieblichen Abläufe daher auch so gestalten, dass keine Lagerkosten entstünden. Schon jetzt werde die Klägerin nur in Anspruch genommen, wenn andere Kostenschuldner nicht bekannt oder ermittelbar seien.

28

Dem Senat lagen neben den Sachakten des Beklagten die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 4 K 103/10 (II. Rechtsgang: 4 K 2/13) und 4 K 54/14 nebst Sachakten vor. Auf sie wird ergänzend ebenso Bezug genommen wie auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16.12.2015.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg.

30

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Zwar erfüllen sie die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes des § 7 ZollKostV (dazu 1.). Die Klägerin ist auch Gebührenschuldner gemäß § 13 VwKostG (dazu 2.). Der Beklagte hat jedoch, weil neben der Klägerin weitere Kostenschuldner vorhanden sind (dazu 3.), das ihm zustehende Auswahlermessen nicht ausgeübt (dazu 4.).

31

1. Der Tatbestand von § 7 Abs. 1, Abs. 2 ZollKostV ist erfüllt.

32

1.1 Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Verwahrgebühren ist § 7 Zollkostenverordnung (ZollKostV) vom 06.09.2009 (BGBl. I 3001, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 06.05.2014, BGBl. I 498) in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung. Zwar ist am 15.08.2013 das Bundesgebührengesetz (BGebG) in Kraft getreten (Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013, BGBl. I 3154). Gleichwohl gilt nach der Anordnung in § 178 Abs. 4 S. 2 AO in der Fassung vom 15.08.2013 (BGBl. I 2013, 3154) das Verwaltungskostengesetz in der genannten Fassung für die Kostenerhebung nach § 178 AO (siehe auch § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGebG und BR-Drs. 305/12, S. 174, 255). Es gibt auch keine unionsrechtlichen Vorschriften, die die Anwendung mitgliedstaatlicher Gebührentatbestände sperren würden (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 39).

33

1.2 Die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1, Abs. 2 ZollKostV sind erfüllt.

34

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 ZollKostV, an dessen Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen (FG Hamburg, Beschl. v. 29.09.2010, 4 V 104/10, juris Rn. 67 ff.; BFH, Beschl. v. 22.02.2011, VII B 210/10, juris Rn. 7), wird für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt für die hier in Rede stehenden Postsendungen je Packstück 0,50 € pro Tag (§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZollKostV). Auf dieser Grundlage wurden die Gebühren für die Postsendungen (Briefe, Päckchen und Pakete), die von außerhalb der EU mit einer deutschen Zieladresse abgesandt wurden, zutreffend berechnet. Insbesondere sind die gemäß § 7 Abs. 2 ZollKostV gebührenfreien Tage berücksichtigt worden. Die monatsweise Zusammenfassung der Gebühren ist in § 10 ZollKostV ausdrücklich vorgesehen.

35

2. Die Klägerin ist Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (1. Alternative) oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird (2. Alternative). Beide Alternativen sind vorliegend erfüllt.

36

2.1 Die Lagerung der Postsendungen erfolgte zu Gunsten der Klägerin. Begünstigt ist ein Kostenschuldner, wenn ihm durch eine Amtshandlung ein - wie auch immer gearteter - unmittelbarer Vorteil zu Gute kommt (OVG Münster, Urt. v. 05.05.1999, 9 A 2350/98, juris Rn. 24 m. w. N). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Amtshandlung eine gesetzliche Pflicht des in Anspruch genommenen erfüllt wird (OVG Münster, Urt. v. 13.05.1986, 12 A 2815/84, juris Leitsatz 2). So liegt der Fall hier. Durch die Aufbewahrung wird eine gesetzliche Pflicht der Klägerin erfüllt.

37

2.1.1 Die Klägerin ist durch Bundesgesetz verpflichtet, Postsendungen, die den Regeln des Weltpostvertrags unterliegen, aufzubewahren, bevor sie an den Absender zurückgesandt werden.

38

Sämtliche Postsendungen, für deren Lagerung Verwahrungsgebühren verlangt werden, werden nach den Regeln der Verträge des Weltpostvereins, deren Mitgliedsland auch die Bundesrepublik Deutschland ist, transportiert. Nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 des Weltpostvertrags (WPV) - ein im Rahmen des Weltpostvereins geschlossenes Abkommen - in der Fassung vom 15.09.1999 (BGBl. II 2002, 1470) stellen die Postverwaltungen die Annahme, Bearbeitung, Beförderung und Auslieferung von Briefsendungen und Postpaketen sicher. Nach Art. 28 Abs. 1 WPV stellen sie insbesondere sicher, dass Sendungen, die den Empfängern aus irgendeinem Grund nicht ausgeliefert werden konnten, zurückgesandt werden. Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus den Ergänzenden Bestimmungen (Art. 28 Abs. 2 WPV). Im vorliegenden Fall sind die Ergänzenden Paketpostbestimmungen (EPPB) vom 01.12.1999 sowie die Ergänzenden Briefpostbestimmungen vom 01.12.1999 (Bl. 112 ff., Bl. 217 ff. der Akte), die seit dem 16.04.2003 in Kraft sind (Verordnung vom 09.04.2003 zu den Ergänzenden Be-stimmungen vom 01.12.1999 zu den Verträgen vom 15.09.1999 des Weltpostvereins, BGBl. II 2003, 330), anzuwenden. Nach Art. RE 304 Abs. 1 S. 1 und S. 2 EPPB ist ein Paket, dessen Eingang dem Empfänger mitgeteilt wurde, mindestens 14 Tage, höchstens jedoch einen Monat oder in Ausnahmefällen zwei Monate für diesen bereitzuhalten. Nach Art. RE 306 Abs. 2 EPPB muss ein Paket, das nicht ausgeliefert werden konnte, unverzüglich nach den in Art. RE 304 vorgesehenen Lieferfristen (Abs. 2.2) oder nach Ablauf der gegebenenfalls vom Absender festgelegten Fristen (Abs. 2.1) zurückgesandt werden. Für Briefpost bestimmt Art. RE 503 Abs. 1.3 EBPB, dass unzustellbare Sendungen, deren Annahme der Empfänger nicht bereits verweigert hat oder deren Auslieferung offensichtlich nicht möglich ist, innerhalb einer von der Bestimmungsverwaltung festgelegten Frist aufbewahrt werden, die einen Monat, in besonderen Fällen zwei Monate nicht überschreiten darf. Diese von der Klägerin festgelegte Frist betrug im hier maßgeblichen Zeitraum 14 Tage.

39

Da die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen (Art. 87f Abs. 2, 1 GG) gehindert ist, Universalpostdienstleistungen als hoheitliche Tätigkeit anzubieten (Windthorst, in Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 87f Rn. 15), kann sie die auf die Erbringung derartiger Dienstleistungen gerichteten Pflichten aus dem Weltpostvertrag nicht selbst erfüllen. Unter Anwendung einer entsprechenden völkerrechtlichen Erlaubnis (Art. 10 Abs. 8 S. 1 WPV) hat sie daher die aus dem Weltpostvertrag nebst ergänzenden Vorschriften fließenden völkerrechtlichen Pflichten durch Bundesgesetz auf die Klägerin übertragen. Nach Art. 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 18.06.2002 zu den Verträgen vom 15.09.1999 des Weltpostvereins (BGBl. II 2002, 1446), das ein Bundesgesetz im Sinne von Art. 87f Abs. 1 GG ist, nimmt die Klägerin für die Bundesrepublik Deutschland die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag nebst Nebenbestimmungen ergeben. Damit ist die Klägerin durch Gesetz verpflichtet, Postsendungen nach den oben genannten Bestimmungen zu befördern und vor der Rücksendung aufzubewahren.

40

2.1.2 Die gesetzliche Pflicht der Klägerin zur Aufbewahrung von Postsendungen, die nicht sofort zugestellt werden können, wird durch die Lagerung der Postsendungen beim Zollamt-1 bzw. Zollamt-2 des Beklagten erfüllt. Die Sendungen wurden regelmäßig 16 oder 18 Tage, in Ausnahmefällen auch geringfügig länger oder kürzer, niemals jedoch über die in Art. RE 304 Abs. 1 EPPB bzw. Art. RE 503 Abs. 1.3 EBPB genannten Höchstaufbewahrungsfristen hinaus, verwahrt. Die Klägerin musste die Postsendungen in dieser Zeit nicht anderweitig aufbewahren.

41

Dass für Briefsendungen keine Mindestaufbewahrungsfristen unmittelbar in den EBPB festgehalten sind, ändert nichts daran, dass die Klägerin durch die Aufbewahrung auch dieser Sendungen ihre gesetzlichen Pflichten erfüllte. Dadurch, dass die EBPB auf die Vorschriften der Bestimmungsverwaltung verweisen, werden die dort festgelegten Fristen auch völkerrechtlich - bzw. für die Klägerin bundesgesetzlich - verbindlich.

42

Anders als die Klägerin meint, werden die Postsendungen auch bereitgehalten im Sinne von Art. RE 304 Abs. 1 S. 1 EPPB. "Bereithalten" in diesem Sinne bedeutet, dass dem Empfänger die Möglichkeit gegeben werden muss, die Postsendung in Empfang zu nehmen. Dies ist bei der Lagerung durch den Beklagten ohne weiteres der Fall, weil die Adressaten durch ein Mitteilungsschreiben darüber informiert werden, wo sich die Postsendungen befinden, und unter welchen Bedingungen sie abgeholt werden können.

43

Es verstößt nicht gegen Art. RE 403 EPPB bzw. Art. RE 603 EBPB, die Klägerin als Kostenschuldner zu behandeln. Danach verpflichten sich die Postverwaltungen, sich dafür einzusetzen, dass Zölle und andere Abgaben auf zurückgesandte Sendungen niedergeschlagen werden. Da die Klägerin kein Völkerrechtssubjekt ist, könnte sie sich nur dann auf diese Vorschriften berufen, wenn die Vertragsparteien sich hierin ausdrücklich verpflichtet hätten, Beförderungsunternehmen wie der Klägerin Rechte zuzugestehen. Dies ist etwa in Art. 28.4 S. 2 WPV der Fall, in dem festgelegt wird, dass bei preisgegebenen Paketen Postverwaltungen nicht verpflichtet sind, Abgaben zu zahlen, die gegebenenfalls für das Paket anfallen. Art. RE 403 und Art. RE 603 EBPB, auf die sich die Klägerin beruft, richten sich dagegen ausschließlich an die Vertragsparteien und regeln die zollrechtlichen Auswirkungen von Sendungen, die nicht zugestellt werden konnten. Sie betreffen nicht das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und den Beförderungsunternehmen, denen die Dienste der Paketbeförderung gemäß Art. 10.8 WPV übertragen werden.

44

2.2 Die Klägerin ist auch Kostenschuldner, weil sie die Verwahrung veranlasst hat.

45

Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26.09.2012 (VII R 65/11, juris Rn. 12) stützt, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgte. Andere Entscheidungen betonen, dass es darauf ankommt, ob die Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 18). Angesichts der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen, ob ein rein kausaler Verursachungsbeitrag auch zurechenbar ist. Wenn dem Fachgesetz nicht entnommen werden kann, warum der Verursachungsbeitrag auch zurechenbar ist, kommt eine Zurechnung als Veranlasser nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 24.08.1990, 8 C 73/88, juris Rn. 12 f.).

46

Unabhängig von der Frage, ob sich diese individuelle Zurechnung bereits darauf stützen lässt, dass die Klägerin die vorübergehende Verwahrung durch die Beendigung des Versandverfahrens "in Gang gesetzt" - also mit anderen Worten: kausal verursacht - hat (so der BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 14), ergibt sich die individuelle Zurechnung daraus, dass - wie oben 2.1 dargelegt - durch die Lagerung der Postsendungen eine gesetzliche Pflicht der Klägerin erfüllt wurde. Diese gesetzliche Pflicht der Klägerin ist der Anknüpfungspunkt dafür, dass sie - neben anderen (siehe unten 3.) - und nicht die Allgemeinheit die Verwahrungsgebühren schuldet.

47

3. Neben der Klägerin sind auch die Absender der gelagerten Sendungen (dazu 3.1), die Empfänger, die Selbstverzoller sind (dazu 3.2), sowie sämtliche übrigen Empfänger (dazu 3.3) Kostenschuldner.

48

3.1 Die Absender der gelagerten Postsendungen sind Kostenschuldner der Verwahrungsgebühr. Sie haben die Lagerung derjenigen Postsendungen veranlasst, die nicht an Selbstverzoller adressiert sind. In diesen Fällen haben sie nämlich die Überführung in den freien Verkehr verhindert, weil sie unvollständige Angaben gemacht oder Waren versendet haben, die gegen Verbote und Beschränkungen verstoßen könnten. Die Lagerung erfolgte in allen Fällen zu ihren Gunsten, weil hierdurch die jeweiligen Empfänger die Möglichkeit erhielten, über den Verbleib der Sendung zu disponieren. Dies ist ein Vorteil für den Absender, weil er möchte, dass die Sendung den Adressaten erreicht.

49

3.2 Die Empfänger der verwahrten Postsendungen, die Selbstverzoller sind, haben durch diese Erklärung die Überführung zum externen Versandverfahren und die Gestellung der Postsendungen verursacht und damit die sich daran anschließende Lagerung veranlasst (BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 22). Außerdem erfolgt die Verwahrung zu ihren Gunsten, weil sie ihnen Zeit und Gelegenheit gibt, über die Anmeldung der Ware zu einem Zollverfahren zu entscheiden (BFH, a. a. O.).

50

3.3 Schließlich sind auch alle übrigen Empfänger, d. h. auch die, die nicht Selbstverzoller sind, Kostenschuldner der hier geltend gemachten Verwahrungsgebühren. Sie sind Veranlasser der kostenverursachenden Handlung (dazu 3.3.1). Darüber hinaus erfolgte die Amtshandlung zu ihren Gunsten (dazu 3.3.2).

51

3.3.1 Alle Empfänger von Postsendungen sind Veranlasser einer Lagerung, die deshalb erfolgt, weil die Sendung zollrechtlich nicht abschließend behandelt werden kann. Zwar hat der Bundesfinanzhof sich auf den Standpunkt gestellt, dass Empfänger nicht abgeholter Sendungen deshalb nicht Kostenschuldner seien, weil es - wie auch in den hier in Rede stehenden Fällen - im Einzelfall denkbar sei und jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um nicht bestellte Sendungen handele (Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 20). Dieser Auffassung folgt der Senat indes nicht. In dem für die Entstehung der Kostenschuldnerschaft maßgeblichen Zeitraum der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlungen (OVG Greifswald, Beschl. v. 14.02.2005, 1 L 401/05, juris Rn. 14) muss der Beklagte davon ausgehen, dass - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - jeder Empfänger die Verwahrung von nicht gestellungsbefreiten Sendungen aus Drittstaaten veranlasst hat, indem er die Ware entweder bestellt oder deren Übersendung sonst zurechenbar verursacht hat. Eine lebensnahe Würdigung des Sachverhalts, die sich am typischen Fall orientieren muss, ergibt nämlich, dass - vorbehaltlich besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sind - Sendungen aus Drittstaaten in der Regel nicht ohne Veranlassung des Adressaten abgesendet werden.

52

Es sind schon keine vernünftigen - insbesondere keine betrügerischen - Gründe ersichtlich, warum Personen aus Drittländern, ohne dass die Adressaten dies veranlasst hätten, konkreten Empfängern im Bundesgebiet Waren im Wert von über 22,- €, Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren oder Kaffee übersenden würden - unterhalb dieser Wertgrenze wären die Waren gestellungsbefreit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) Zollverordnung vom 23.12.1993 (BGBl. I 1993, 2449) -, zumal das Porto aus Drittstaaten ungleich höher ist als bei nationalen Postsendungen. Bereits dieser Kostengesichtspunkt lässt es regelmäßig als lebensfern erscheinen, dass Absender aus Drittländern Waren an Empfänger versenden, die diese nicht bestellt bzw. deren Versendung diese nicht angestoßen haben. Auch aus dem Umstand, dass eine Sendung nicht abgeholt wird, kann man regelmäßig nicht schließen, dass die Warenübersendung nicht veranlasst wurde. Die Nichtabholung kann nämlich zahlreiche andere Gründe haben, insbesondere, dass man das Interesse an der Sendung verloren hat, keine Einfuhrabgaben zahlen möchte oder fürchtet, wegen Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen belangt zu werden.

53

Eine andere Sichtweise würde im Übrigen zu nicht überwindbaren Abgrenzungsproblemen führen. Es lässt sich nämlich im Einzelfall kaum nachweisen, ob der Absender die Ware mit Zustimmung des Adressaten abgesandt hat oder nicht.

54

Selbst wenn man eine andere Sachverhaltswürdigung vornehmen würde, d. h. man nicht prima facie davon ausgeht, dass die Übersendung der beschriebenen Waren aus Drittstaaten ins Bundesgebiet durch eine Handlung des Adressaten zurechenbar verursacht (also: veranlasst) worden sein muss, reicht es für die Veranlassung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG einer Verwahrungsgebühr nach § 7 ZollKostV aus, dass man durch Vorhandensein einer postalischen Anschrift am Postverkehr teilnimmt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

55

Es steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Gebührenerhebung nicht entgegen, dass die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung einem untätigen oder jedenfalls sich leistungsneutral verhaltenden Gebührenschuldner aufgedrängt wird (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 19 m. w. N.). In dem in dieser Entscheidung zitierten Urteil vom 13.01.1959 (I C 114.57, BVerwGE 8, 93) hat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des VGH Kassel bestätigt, der Halter eines Kfz sei allein wegen seiner Haltereigenschaft Veranlasser einer gegen ihn angeordneten Untersuchung seines Fahrzeugs, weil von diesem Fahrzeug, das er im eigenen Interesse halte, eine Betriebsgefahr für die Allgemeinheit ausgehe (insoweit nur abgedruckt in juris Rn. 1). Die hierin zum Ausdruck kommende Wertung, die das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (BVerwGE 8, 93, 95), ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Durch die Teilnahme am Postverkehr erhält man die Möglichkeit, Sendungen zu versenden und Sendungen zu erhalten, die man erhalten möchte. Gleichzeitig birgt die Teilnahme am Postverkehr das Risiko - gleichsam die "Betriebsgefahr" -, dass Sendungen transportiert werden, die der Empfänger nicht haben möchte.

56

Da die Postverwaltungen bzw. die mit ihren Aufgaben betrauten privaten Unternehmen verpflichtet sind, jede Sendung, insbesondere auch die hier in Rede stehenden drittländischen Postsendungen, allein deshalb zu transportieren und möglichst zuzustellen, weil sie einen Empfänger tragen, wäre es unbillig, die Empfänger allein die Vorteile des Postwesens genießen zu lassen (den Transport erwünschter Sendungen), der Allgemeinheit dagegen die Kosten für die Behandlung der nicht (mehr) erwünschen Sendungen aufzubürden. Zu diesen Kosten gehören auch die hier in Rede stehenden Verwahrungsgebühren, weil sie im Rahmen der zollrechtlichen Abfertigung, die eine Voraussetzung für die Zustellung der drittländischen Sendungen ist, entstanden sind.

57

Die Wertungen des einschlägigen Fachrechts stützen diese Auffassung. Nach § 5 Abs. 2 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) ist die B AG befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben. Hierin kommt zum Ausdruck, dass allein der Umstand, dass man Adressat einer Postsendung ist, ausreicht, um zollrechtliche Pflichten entstehen zu lassen. Dies ist dem Faktum geschuldet, dass im Massengeschäft der Zollabfertigung nicht aufwendig geprüft werden kann und soll, ob im Einzelfall die Sendung vom Empfänger tatsächlich bestellt oder sonst veranlasst worden ist. Durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen in der Regel Einfuhrabgaben, die der Adressat auch dann schuldet, wenn er die Ware nicht bestellt oder deren Übersendung nicht sonst veranlasst hat. § 5 Abs. 2 ZollVG gilt nämlich unabhängig davon, ob der Adressat die Ware bestellt hat. Der Empfänger wurde in den hier maßgeblichen Zeiträumen im Falle einer irrtümlichen Lieferung vielmehr darauf verwiesen, einen Erstattungs- oder Erlassantrag gemäß Art. 239 ZK i. V. m. Art. 900 Abs. 1 Buchst. h) ZKDVO zu stellen, um von der Zahlungspflicht befreit zu werden. Wenn also allein der Umstand, dass man Empfänger einer Sendung ist, zur Entstehung einer Zollschuld führen kann, ist es folgerichtig, den Empfänger als Veranlasser der Lagerung anzusehen, die der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorausgeht. Damit wird klar, dass im Zollrecht schon die Adressatenstellung die von der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 07.11.1980, I C 46.77, juris Rn. 18) verlangte besondere Beziehung zwischen der Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner begründet, die den Schluss erlaubt, dass die Amtshandlung als Verwaltungsleistung dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist.

58

Dabei steht es der Qualifizierung der Empfänger als Kostenschuldner nicht entgegen, dass die Lagerung auch von der Klägerin veranlasst worden ist. Die Frage, wer von mehreren Kostenschuldnern in Anspruch zu nehmen ist, ist im Rahmen der Ermessensausübung zu beantworten. Vorliegend geht es dagegen allein um die Frage, ob der Empfänger das Kostenrisiko, das von nicht gewünschten Sendungen ausgeht, auf die Allgemeinheit abwälzen kann. Diese Frage ist - wie dargelegt - zu verneinen.

59

3.3.2 Die Adressaten der Sendung, die keine Selbstverzoller sind, sind auch deshalb Kostenschuldner, weil die Lagerung zu ihren Gunsten erfolgte, da sie hierdurch einen unmittelbaren Vorteil erlangen. Auch sie erhalten nämlich - genau wie Selbstverzoller (siehe BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 64/11, juris Rn. 22) - Zeit und Gelegenheit, über die Anmeldung der Waren zu einem Zollverfahren zu entscheiden. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie der gesetzlichen Vertretungsmacht der Klägerin (§ 5 Abs. 2 ZollVG) nicht widersprochen haben. Im Gegenteil: Wer der gesetzlichen Vertretungsmacht nicht widersprochen hat, bringt damit zum Ausdruck, dass er möchte, dass Waren, die an ihn adressiert sind, möglichst in den freien Verkehr überführt werden. Dies impliziert, dass er oder sie mit der vorübergehenden Verwahrung der Waren, die die Klägerin (noch) nicht in den freien Verkehr überführen konnte, einverstanden ist. In dieser Konstellation (kein Widerspruch zur gesetzlichen Vertretungsmacht bei Vorliegen von Abfertigungshindernissen) ist die vorübergehende Verwahrung nämlich eine notwendige Vorstufe zur Überführung in den freien Verkehr. Durch die Lagerung der Ware, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht in den freien Verkehr überführt werden konnte, erhält der Empfänger Gelegenheit, über den Verbleib der Sendung zu disponieren, indem er entweder die fehlenden Unterlagen für die Überführung in den freien Verkehr schriftlich übermittelt und sich dann von der Klägerin vertreten lässt, persönlich die Überführung in den freien Verkehr beantragt oder - ggf. nach Inaugenscheinnahme der Ware beim Zollamt - ihre Annahme verweigert.

60

Diese Auffassung scheint letztlich auch der Beklagte zu vertreten. Er geht nämlich in seiner Dienstanweisung (SV 22 01 vom 14.08.2015, Ziff. 64) davon aus, dass ein Empfänger, der an Amtsstelle die Annahme verweigert, Kostenschuldner sei, weil die Verwahrung zu seinen Gunsten vorgenommen worden sei. Dies muss konsequenterweise auch für alle anderen Personen gelten, die die Ware nicht annehmen. Für die Frage, ob jemand Kostenschuldner ist, kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob er die Annahme an Amtsstelle verweigert oder gar nicht erst im Zollamt erscheint. Diese Unterscheidung mag - wenn überhaupt - allenfalls relevant sein für die Auswahl des Kostenschuldners, der in Anspruch genommen werden kann.

61

4. Die Bescheide leiden an einem nicht heilbaren Ermessensfehler.

62

Zwar steht die Entscheidung, ob Verwahrungsgebühren geltend gemacht werden, nicht im Ermessen des Beklagten, weil § 13 Abs. 1 VwKostG durch seine sprachliche Fassung ("Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,...") insoweit eine gebundene Behördenentscheidung verlangt. Die Entscheidung, welcher von mehreren grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, steht jedoch im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten. Dies gilt auch für die Kostenschuldner nach § 13 Abs. 2 VwKostG (BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 18). Der einzelne Abgabenschuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden (BFH, Urt. v. 02.12.2003, VII R 17/03, juris Rn. 24). Das Gericht prüft bei einer solchen Ermessensentscheidung nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 S. 1 FGO). Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der Einspruchsentscheidung begründet werden (BFH, Urt. v. 02.12.2003, VII R 17/03, juris Rn. 24).

63

Im vorliegenden Fall war der Beklagte verpflichtet, Ermessen ausüben. Nach der hier vertretenen Auffassung sind auf der Grundlage der Informationen, die ihm im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bekannt waren, neben der Klägerin die Absender sowie sämtliche Empfänger der verwahrten Postsendungen Kostenschuldner (siehe oben 3.). Das danach auszuübende Auswahlermessen wurde indes nicht ausgeübt (dazu 4.1). Ein solcher Fall des Ermessensnichtgebrauchs kann nicht geheilt werden (dazu 4.2).

64

4.1 Der Beklagte hat kein Ermessen ausgeübt. Ein solcher Fall des Ermessensnichtgebrauchs liegt vor, wenn die Behörde verkennt, dass sie Ermessen hat, insbesondere wenn sie das Vorliegen des ermessenseröffnenden Tatbestandes fehlerhaft verneint (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17 mit Verweis auf BVerwGE 78, 314, 320). So liegt der Fall hier.

65

In den 120 streitgegenständlichen Kostenbescheiden, die auf einem Formblatt erstellt wurden, finden sich keine Ermessenserwägungen. Auch die jeweils gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 02.01.2014 enthalten solche Erwägungen nicht. Zwar wird dort formuliert, dass "im Hinblick auf eventuelle mögliche weitere Gesamtschuldner [die Inanspruchnahme der Klägerin] nicht ermessensfehlerhaft" sei. Trotz Verwendung des Wortes "ermessensfehlerhaft" werden diese Ausführungen dadurch nicht zu einer Ermessensentscheidung. Der Beklagte führt nämlich aus, dass weitere Gesamtschuldner weder bekannt noch ermittelbar seien. Dazu passt, dass er nicht von tatsächlich vorhandenen, sondern "eventuelle[n] mögliche[n]", also hypothetischen, Gesamtschuldnern spricht. Damit gibt er zu erkennen, dass er davon ausgeht, dass weitere Kostenschuldner tatsächlich nicht vorhanden sind und somit der Tatbestand, der eine Auswahlermessensentscheidung nötig machen würde, nicht erfüllt ist.

66

Gegen die Ausübung von Ermessen spricht ferner die Bezugnahme des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2012 (VII R 65/11). Legt man diese Rechtsprechung zu Grunde, hätte der Beklagte nämlich auch im vorliegenden Fall kein Ermessen ausüben müssen, da er nicht wusste, ob und gegebenenfalls welche der Sendungen, für die Verwahrungsgebühren geltend gemacht werden, nicht bestellt wurden oder an einen Selbstverzoller gerichtet waren.

67

Tatsächlich wäre eine solche Ermessensentscheidung jedoch erforderlich gewesen, da - wie oben (3.) dargelegt - mehrere Kostenschuldner vorhanden sind. Für den Beklagten waren sie auch nicht unbekannt oder nicht ermittelbar. Der Name des Adressaten befindet sich naturgemäß auf der Postsendung und ist auch auf den Postübergabebögen vermerkt. Die Durchsicht der Postübergabebögen für Pakete aus dem Monat Juli 2013, die dem Senat vorliegen, ergibt, dass dort vollständige Wohn- bzw. Geschäftsadressen enthalten sind. Auch die Postfach-Adressen (lfd. Nr. 1360 und 1610) und die Packstation-Adressen (lfd. Nr. 60, 293, 649, 1296, 1413, 1461, 1552) sind vollständig. Nur in einem einzigen Fall ist die Adresse augenscheinlich unvollständig, weil die Hausnummer fehlt (lfd. Nr. 1069; bei den lfd. Nr. 392, 684, 1499 fehlt zwar die Straße, "D ... Hamburg" ist gleichwohl eine vollständige Adresse).

68

Der Name des Absenders ist regelmäßig ebenfalls auf der Postsendung vermerkt. Ausgeschlossen ist eine Inanspruchnahme des Absenders für "andere Abgaben", zu denen auch Verwahrungsgebühren gehören, nur dann, wenn der Absender ein Paket preisgegeben hat (Art. 28 Abs. 4 S. 2 WPV). Hierfür bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

69

Vor diesem Hintergrund ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass "[e]ine Bescheiderstellung zur Kostenerhebung auf Grundlage dieser Daten [...] nicht möglich" sein soll (So jedoch die E-Mail des Zollamtes-2 vom 29.01.2014, Bl. 56 der Sachakte im Verfahren 4 K 54/14).

70

Eine Ermessensentscheidung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil als einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung allein eine Inanspruchnahme der Klägerin in Betracht kommt. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null zulasten der Klägerin liegt nicht vor. Zwar mag die Klägerin eine solvente und greifbare Schuldnerin sein. Gleichwohl wäre es - wie bereits oben ausgeführt - ohne großen Verwaltungsaufwand möglich, zunächst die Adressaten der Sendungen als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, und an die Klägerin erst dann heranzutreten, wenn die Adressaten die Gebühren nicht bezahlen. Entsprechend verhält es sich bezüglich der Absender der Sendungen. Dass diese im Ausland ansässig sind, stellt keinen Umstand dar, der ihre Inanspruchnahme von vornherein ausschließt.

71

Ferner ergibt sich eine Ermessensreduzierung zulasten der Klägerin nicht daraus, dass vorrangig der Veranlasser einer gebührenpflichtigen Handlung heranzuziehen ist. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz (BVerwG, Urt. v. 30.06.1972, VII C 48.71, juris Rn. 15; Urt. v. 01.03.1996, 8 C 29/94, BVerwGE 100, 323, juris Rn. 24; ausführlich VGH Kassel, Urt. v. 07.01.2011, 5 A 1624/09, juris Rn. 25) auch im Rahmen einer Inanspruchnahme für Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung gilt (dagegen wohl BFH, Urt. v. 26.09.2012, VII R 65/11, juris Rn. 18). Vorliegend sind nämlich neben der Klägerin auch alle Empfänger Veranlasser der kostenverursachenden Verwahrung. Lediglich die Absender werden hinsichtlich der Lagerung von Sendungen, die an Selbstverzoller gesandt werden, nur als Begünstigte Kostenschuldner. Dies bedeutet, dass jedenfalls hinsichtlich der Inanspruchnahme der Klägerin oder der Empfänger eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen wäre.

72

4.2 Der vorliegende Ermessensausfall kann nicht gemäß § 102 S. 2 FGO geheilt werden. Danach kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. Wie schon der Wortlaut der Norm zeigt, ist sie nur anwendbar, wenn die Finanzbehörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat (BFH, Urt. v. 11.03.2004, VII R 52/02, BFHE 205, 14, juris Rn. 22; Urt. v. 20.07.2004, VII R 20/02, BFHE 207, 565, juris Rn. 16). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da - wie dargelegt - der Beklagte sich irrtümlich gebunden fühlte und erst mit Schriftsatz vom 03.06.2016 erstmals Ermessenserwägungen angestellt hat. Die vollständige Nachholung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe gestattet § 102 S. 2 FGO jedoch gerade nicht.

73

5. Um künftigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, gibt der Senat den Beteiligten die folgenden rechtlichen Hinweise: Im Rahmen des Erlasses weiterer Kostenbescheide wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass neben der Klägerin auch die Absender und Empfänger der Sendungen Kostenschuldner sind. Das dem Beklagten damit eröffnete Auswahlermessen dürfte er ermessensfehlerfrei nur in der Weise ausüben können, dass er die Klägerin nicht als Kostenschuldner in Anspruch nimmt, soweit es sich um Sendungen handelt, bezüglich deren aus den Verträgen des Weltpostvereins Mindestlagerfristen einzuhalten sind, was auf Pakete zutrifft.

74

Wie oben (2.1) dargelegt, übernimmt die Klägerin mit dem Transport, der Lagerung und der Rücksendung von Postsendungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, die diese von Verfassungs wegen nicht selbst innerstaatlich erfüllen darf. Aus diesem Grund hatte die Bundesrepublik Deutschland die damalige A sowie später - bis zur Neufassung der Zollkostenverordnung - die Klägerin von Verwahrungsgebühren freigestellt. Aus der Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem BMF nach Erlass der novellierten Zollkostenverordnung dürfte hervorgehen, dass die Ausdehnung der Verwahrungsgebühr auf sämtliche Postsendungen sowie der Wegfall der Verschonung der Klägerin von den Gebühren insgesamt nicht den Zweck hatte, neue Einnahmequellen für den Bund zu erschließen. Vielmehr dürfte es dem BMF allein darum gegangen sein, ein vermeintlich der Klägerin zustehendes Privileg abzuschaffen. So führt das BMF in der E-Mail vom 08.10.2009 und im Schreiben vom 10.11.2009 aus, dass nach Wegfall des Postmonopols auch andere Wettbewerber in den Markt drängten. Insoweit dürfte das BMF allerdings übersehen haben, dass im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Postsendungen, die in Erfüllung des Weltpostvertrages transportiert werden, die Klägerin nicht privilegiert ist. Im Gegenteil: Sie ist das einzige Unternehmen, das diese Verpflichtungen übernommen hat, deren Besonderheit zudem darin besteht, dass der Universalpostdienstleister für den Transport der Postsendungen im Inland keine Gebühren oder Entgelte erheben kann, weil er keine vertragliche Beziehung zu den Absendern hat. Die Klägerin wird zur Refinanzierung vielmehr einzig auf die Ausgleichszahlungen aus dem Weltpostvertrag verwiesen, die jedoch nicht kostendeckend sind (siehe die Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola v. 01.06.1999, verb. Rs. C-147/97 und C-148/97, Ziff. 10; Kießling, WRP 1999, 1212, 1214 m. w. N.).

75

Weiter dürfte der Korrespondenz zwischen dem BMF und der Klägerin zu entnehmen sein, dass das BMF die Klägerin im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, die die Zollkostenverordnung eröffnet, von den Verwahrgebühren freistellen wollte, soweit es um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag geht. Es hat deshalb "vor dem Hintergrund der besonderen Situation der C mit Blick auf die Pflichten aus dem Weltpostvertrag" veranlasst, dass sie nach sieben Tagen über nicht abgeholte Postsendungen informiert werden würde, so dass sie durch rechtzeitige Abholung der Postsendungen die Gebührenentstehung vermeiden könne. Hierbei hat das BMF jedoch übersehen, dass die Bundesrepublik Deutschland aus dem Weltpostvertrag und entsprechend innerstaatlich die Klägerin durch Gesetz verpflichtet ist, eingehende Paketsendungen nicht nur sieben, sondern 14 Tage zu lagern. Lediglich für Briefsendungen gibt es keine völkerrechtliche Mindestlagerfrist (siehe oben 1.2). Unter Berücksichtigung der Annahme, dass sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtskonform verhalten wollte und will, dürfte aus der zitierten Korrespondenz und der Entstehungsgeschichte der aktuellen Zollkostenverordnung zu schließen sein, dass das BMF die Klägerin für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag von den Verwahrgebühren freistellen wollte, sich jedoch teilweise über den Umfang dieser Pflichten geirrt hat.

76

Anders als der Beklagte meint, dürfte einer Ermessensreduzierung zu Gunsten der Klägerin nicht entgegenstehen, dass die Klägerin die Postsendungen freiwillig zur Lagerung im Zollamt gegeben hat. Zwar würde das Zollverfahrensrecht auch eine Lagerung der Postsendungen bei der Klägerin erlauben. Dies dürfte jedoch mit noch höheren Kosten und Aufwand verbunden sein als die Lagerung beim Beklagten. Zu erwägen ist, ob es nicht eine aus dem gesetzlichen Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bundesrepublik Deutschland folgende Nebenpflicht des Bundes gibt, die es dem Beklagten verbietet, die Klägerin bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Pflichten des Bundes, für die sie nicht kostendeckend entschädigt wird, auf Verfahrensgestaltungen zu verweisen, die für die Klägerin teurer und aufwändiger sind als die Lagerung bei den Zollbehörden. Hinzu kommt, dass der Beklagte aus Art. 87f Abs. 1 GG verpflichtet ist, "flächendeckend angemessene und ausreichende" Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten. Dies wird durch die dezentrale Verwahrung der drittländischen Postsendungen beim Wohnortzollamt des Adressaten deutlich besser sichergestellt als eine Lagerung bei Dritten, zumal hierdurch den Empfängern die Möglichkeit gegeben wird, die Zollabfertigung auch durch persönliche Vorsprache beim Zollamt zu erwirken.

77

Im Rahmen seiner Ermessensentscheidungen dürfte der Beklagte bezüglich der Paketsendungen freilich auch berücksichtigen, ob diese Sendungen über die Mindestlagerfristen hinaus verwahrt wurden. Sofern die Pakete nämlich länger als 16 Tage verwahrt wurden - wobei der Tag der An- bzw. Ablieferung nicht berechnet wird -, dürfte das Ermessen nur dann im Sinne einer Nichtinanspruchnahme der Klägerin reduziert sein, wenn der letzte Tag der 14-tätigen Aufbewahrungsfrist auf einen Freitag, einen Tag vor einem Feiertag oder einen sonstigen Tag vor einem Tag fällt, an dem es nicht möglich war, Pakete beim Zollamt des Beklagten abzuholen.

78

Da es für Briefsendungen keine völkerrechtliche Mindestlagerfrist gibt, dürfte insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Klägerin nicht in Betracht kommen. Die Klägerin könnte die ihr übertragenen Pflichten aus dem Weltpostvertrag, insbesondere die Aufbewahrungspflicht nach Art. RE 503 Abs. 1.3 EBPB, nämlich auch erfüllen, wenn sie die Briefsendungen für einen Zeitraum in Verwahrung geben würde, für den keine Verwahrungsgebühren erhoben werden (§ 11 ZollKostV).

II.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 151 Abs. 1 und Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO.

80

Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO. Der Senat weicht teilweise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Er hat bei dieser Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin gegenwärtig die einzige Person ist, die von den hier streitigen Rechtsfragen betroffen ist. Gleichwohl misst er der Sache wegen der besonderen Rechtsstellung der Klägerin und des Umstandes, dass der Rechtsstreit nur wenige aus einer Vielzahl von Kostenbescheiden im Massengeschäft der Klägerin betrifft, grundsätzliche Bedeutung zu.

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Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Juni 2016  4 K 23/14 aufgehoben.

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(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen

1.
Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
2.
verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder
3.
Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.

(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.

(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.

Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.

(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei

1.
Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt,
2.
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen,
3.
Untersuchungen von Waren, wenn
a)
sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, Gewährung einer Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigungen veranlasst sind oder
b)
bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Verfügungsberechtigten sich als unrichtig oder unbegründet erweisen oder
c)
die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,
4.
Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei Betriebsvorgängen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlasst sind,
5.
amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren,
6.
Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,
7.
Fertigung von Schriftstücken, elektronischen Dokumenten, Abschriften und Ablichtungen sowie bei der elektronischen Übersendung oder dem Ausdruck von elektronischen Dokumenten und anderen Dateien, wenn diese Arbeiten auf Antrag erfolgen,
8.
Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen näher festzulegen, die für sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen Geringfügigkeit, zur Vermeidung von Härten oder aus ähnlichen Gründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Verbrauchssteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt für diese Kosten das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung finden keine Anwendung.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.
in Verfahren nach der Abgabenordnung,
2.
in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch und der Postbeamtenkrankenkasse,
3.
der Bundesbehörden der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur, soweit sie als Regulierungsbehörde im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftritt,
4.
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Akademie der Künste, der Deutschen Nationalbibliothek, der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Stiftung Jüdisches Museum Berlin, der Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, der Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus, der Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus, der Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stiftung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“, der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“, der Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte, des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsanstalt und der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
5.
des Deutschen Weinfonds und in Verfahren nach der Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds,
6.
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirtschaftsprüferordnung, dem Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Steuerberatungsgesetz,
7.
nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz, dem Bundesfernstraßenmautgesetz, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz sowie
8.
der Ermöglichung des Befahrens von Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.

Tatbestand

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) befördert Postsendungen. Gestellungspflichtige Sendungen aus Drittländern meldet sie in der Regel bei einer der vier sog. Auswechslungsstellen im Namen des Empfängers unter Inanspruchnahme der ihr gemäß § 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) verliehenen Vollmacht zu einem Zollverfahren an. Ist dies nicht möglich, weil entweder die für eine Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind oder der Empfänger sich als sog. "Selbstverzoller" hat registrieren lassen, wird die Postsendung zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert, dort gestellt und der Empfänger über den Verbleib der Sendung benachrichtigt.

2

Für die Lagerung mehrerer auf diese Weise im Februar und März 2010 in die zollamtliche Verwahrung gelangter Postsendungen, die von ihrem jeweiligen Empfänger nicht abgeholt wurden, hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) mit Kostenbescheid vom … Verwahrungsgebühren in Höhe von insgesamt … € von der Antragstellerin erhoben, welche die Antragstellerin inzwischen entrichtet hat. Über die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Es hat allerdings dem zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entsprochen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids bestünden. Zweifelhaft sei, ob die Antragstellerin i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I 1970, 821) die zollamtliche Verwahrung der Postsendungen veranlasst habe oder ob nicht vielmehr angenommen werden müsse, dass sie bei der Gestellung objektiv erkennbar im Namen des jeweiligen Empfängers gehandelt habe und sich ihre Vollmacht, für diesen zu handeln, aus § 5 Abs. 2 ZollVG herleiten lasse.

3

Mit seiner Beschwerde macht das HZA geltend, dass allein die Antragstellerin durch die Gestellung der Postsendung die kostenpflichtige Amtshandlung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG "veranlasst" habe, zumal die Gestellung allein ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen sei, denn es sei die Antragstellerin, nicht aber der Empfänger der Postsendung, der die Pflicht obliege, das Versandverfahren "Post" (Art. 91 Abs. 2 Buchst. f des Zollkodex --ZK--) durch Gestellung der Postsendung bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK). Die gesetzliche Vollmacht der Antragstellerin zur Abgabe einer Zollanmeldung ändere daran nichts, da es an dem erkennbaren Willen fehle, im fremden Namen handeln zu wollen. Aus Sicht der Zollverwaltung sei die Gestellung der Postsendung durch die Antragstellerin nur als Erfüllung ihrer eigenen Pflicht zur Beendigung des Versandverfahrens zu verstehen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das FG hat die Vollziehung des Kostenbescheids zu Recht aufgehoben.

5

Der beschließende Senat geht mit dem FG davon aus, dass für den im Streitfall begehrten vorläufigen Rechtsschutz § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die maßgebende Vorschrift ist, weil nach § 178 Abs. 4 der Abgabenordnung auf die Festsetzung von Kosten für die besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Zollverwaltung die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind und somit Art. 244 ZK keine Anwendung findet (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 178 Rz 10).

6

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen oder (Satz 3 der Vorschrift) seine Vollziehung aufheben. Die Aussetzung bzw. Aufhebung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.

7

Ausgehend von der vom FG aufgrund summarischer Prüfung angenommenen Einhaltung der Klagefrist, die im Hauptsacheverfahren abschließend zu beurteilen sein wird, hat das FG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbescheids vom … zu Recht bejaht, wobei das FG auch zutreffend angenommen hat, dass derartige Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids vom …, der Erfüllung des Gebührentatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Zollkostenverordnung (ZollKostV) vom 6. September 2009 (BGBl I 2009, 3001) und der Rechtmäßigkeit der ZollKostV sowie des maßgebenden Gebührentatbestands nicht bestehen (insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen FG-Beschluss verwiesen), sondern allein hinsichtlich der Frage, ob die Antragstellerin Kostenschuldnerin ist.

8

Nach der im Streitfall allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der der beschließende Senat folgt, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG-Urteile vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1). Danach liegt es im Streitfall zwar zunächst nahe, die Antragstellerin als Veranlasser der zollamtlichen Verwahrung der Postsendungen anzusehen, weil sie die Sendungen dem HZA gestellt hat (Art. 50 ZK) und --wie die Beschwerde zutreffend ausführt-- die Gestellung auch ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, da sie die Postsendungen im externen Versandverfahren befördert hat (Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK) und somit verpflichtet war, das Versandverfahren durch Gestellung der Postsendungen bei der Bestimmungszollstelle ordnungsgemäß zu beenden (Art. 92 ZK).

9

Der Senat hält es allerdings für bedenkenswert, dass --wie vom FG Düsseldorf angenommen (Beschluss vom 12. Oktober 2010 4 V 2938/10 A (Z), nicht veröffentlicht)-- auch andere Personen als gebührenrechtlicher Veranlasser in Betracht kommen, wie z.B. der Empfänger, der sich als sog. "Selbstverzoller" die Abgabe der Zollanmeldung vorbehalten hat und damit bewirkt, dass die Antragstellerin die Postsendung lediglich gestellt, ohne eine Zollanmeldung abzugeben. Nicht fernliegend erscheint es auch, dass --wie vom FG im Streitfall angenommen-- die Antragstellerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vollmacht, eine Zollanmeldung im Namen des Empfängers abzugeben, auch berechtigt ist, die Postsendung für den Empfänger beim zuständigen HZA nur zu gestellen, und dass der Wille, im fremden Namen zu handeln, im Zeitpunkt der Gestellung auch erkennbar ist. Auch in dem mit dem BVerwG-Urteil in BVerwGE 91, 109 entschiedenen Fall war nicht derjenige Kostenschuldner, der durch sein Handeln die gebührenpflichtige Amtshandlung unmittelbar ausgelöst hatte, sondern derjenige, für den diese Handlung vorgenommen worden und dem sie deshalb zuzuordnen war.

10

Da Kostenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ebenso derjenige ist, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen wird, ist schließlich auch zu erwägen, dass Begünstigter im Streitfall nicht die Antragstellerin sein dürfte, die --wovon auch die Beschwerde ausgeht-- mit der Gestellung der Postsendung ihre Pflicht aus dem Versandverfahren erfüllt hat und vom HZA auch keine weitere Amtshandlung mehr "erwartet", so dass die anschließende Amtshandlung des HZA, für welche Gebühren berechnet werden, nämlich die Verwahrung der Warensendung über einen bestimmten Zeitraum, allein zu Gunsten des Empfängers der Sendung erfolgt, dem Gelegenheit gegeben wird, die für ihn bestimmte Sendung einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen (Art. 48, Art. 49 ZK).

11

Diese Zweifel, wer in Fällen der vorliegenden Art die zollamtliche Verwahrung "veranlasst" hat, auszuräumen, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung, welche über die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene lediglich summarische Prüfung hinausgeht und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Die summarische Rechtsprüfung führt --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- zu dem Ergebnis, dass nicht allein die Antragstellerin als Kostenschuldnerin in Betracht kommt. Anders als die Beschwerde meint, könnte der angefochtene Kostenbescheid auch dann keinen Bestand haben, wenn neben anderen Personen jedenfalls auch die Antragstellerin als gebührenrechtlicher Veranlasser anzusehen wäre, da in einem solchen Fall das HZA von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht hätte.

12

Für die gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO mögliche Anordnung einer Sicherheit besteht, zumal in Anbetracht des relativ geringen streitigen Betrags, kein Anlass.

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.

Die Zollbehörde kann die in einem Monat für einen Kostenschuldner entstandenen Kosten zu einem Kostenbescheid verbinden, soweit der auf die einzelne kostenpflichtige Amtshandlung entfallende Betrag einen Wert von 5 Euro erreicht.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befördert Postsendungen. Gestellungspflichtige Sendungen aus Drittländern meldet sie in der Regel bei einer der vier sog. Auswechslungsstellen im Namen des Empfängers unter Inanspruchnahme der ihr gemäß § 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) verliehenen Vollmacht zu einem Zollverfahren an. Ist dies nicht möglich, weil entweder die für eine Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind oder der Empfänger sich als sog. Selbstverzoller hat registrieren lassen, wird die Postsendung zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert, dort gestellt und der Empfänger über den Verbleib der Sendung benachrichtigt.

2

Für die Lagerung mehrerer auf diese Weise im Februar 2010 in die zollamtliche Verwahrung gelangter Postsendungen, die vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden waren, erhob der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit an die Klägerin gerichtetem Kostenbescheid vom 1. März 2010 Verwahrungsgebühren in Höhe von 104,50 €.

3

Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Kostenbescheid auf. Die Klägerin sei nicht Kostenschuldnerin, weil sie die Verwahrung der Sendungen nicht i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I 1970, 821) veranlasst habe und es auch nicht zu ihren Pflichten gehöre, dafür zu sorgen, dass die Postsendungen einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Im Übrigen sei auch der jeweilige Empfänger der Sendung Kostenschuldner. Hinsichtlich der Auswahl des heranzuziehenden Schuldners sei dem HZA daher ein Auswahlermessen eingeräumt, welches es jedoch nicht ausgeübt habe.

4

Das Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, Beilage 4, S. 54 veröffentlicht.

5

Mit seiner Revision macht das HZA geltend, die Klägerin habe durch die Gestellung der Postsendung, die allein ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen sei, die kostenpflichtige Amtshandlung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst, da ihr die Pflicht obliege, das gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f des Zollkodex (ZK) eröffnete externe Versandverfahren durch Gestellung der Postsendung bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK). Die gesetzliche Vollmacht der Klägerin zur Abgabe einer Zollanmeldung ändere daran nichts.

6

Die Klägerin schließt sich der Rechtsauffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Zu der in dem vorangegangenen Beschlussverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) erörterten, aber unentschieden gebliebenen Frage, ob mit der am 25. Mai 2010 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) gewahrt wurde, enthält das angefochtene FG-Urteil keine Ausführungen.

9

Das FG ist in jenem AdV-Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10) zunächst von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen, weil es das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum 21. April 2010 der Zustellung der Einspruchsentscheidung anzweifelte und der Auffassung war, die Angaben des Zustellers auf dem Rückschein seien "teilweise unvollständig und teilweise unklar" (was nicht näher erläutert wurde), und es aufgrund summarischer Prüfung nicht meinte feststellen zu können, dass die zuzustellende Sendung einem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden war. Diesen zu klärenden Fragen ist das FG jedoch im Hauptsacheverfahren nicht weiter nachgegangen. Vielmehr hat es die Klage ohne weitere Begründung als zulässig angesehen, wozu es sich evtl. berechtigt glaubte, weil auch das HZA inzwischen erklärt hatte, es gehe nicht mehr von einer Zustellung der Einspruchsentscheidung am 21. April 2010 aus. Die Frage des Beginns der Klagefrist steht allerdings nicht zur Disposition der Beteiligten. Sachurteilsvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ist daher --wie im Streitfall-- das Datum, mit dem die Klagefrist in Lauf gesetzt wurde, zweifelhaft, so sind diese Zweifel --soweit möglich-- zu klären.

10

Die Sache ist, auch wenn man die Klage mit dem FG für zulässig hielte, zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachenfragen an das FG zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang kann daher auch die Frage des angeblich zweifelhaften Datums der Zustellung der Einspruchsentscheidung geklärt werden.

11

2. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheids nicht. Die Klägerin kann als Kostenschuldnerin der entstandenen Verwahrungsgebühren in Anspruch genommen werden (a). Ob außerdem der jeweils angegebene Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt und das HZA deshalb eine Ermessensentscheidung über die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Schuldners zu treffen hat, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht beantworten (b).

12

a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1). Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130).

13

Das FG hat allerdings zu Unrecht geurteilt, die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht und sei deshalb nicht Schuldnerin der im Verlauf der vorübergehenden Verwahrung der Einfuhrsendungen entstandenen Verwahrungsgebühren.

14

Diejenigen auf dem Postweg in die Union versandten Nichtgemeinschaftswaren, die dem Empfänger nicht ohne Zollanmeldung unmittelbar zugesandt und auch nicht von der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 5 Abs. 2 ZollVG) im Namen des Empfängers zu einem Zollverfahren angemeldet werden können, werden gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK im externen Versandverfahren von den sog. Auswechslungsstellen zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert. Als Inhaber dieses Versandverfahrens hat die Klägerin nach Art. 92 Abs. 1 ZK die in diesem Verfahren befindlichen Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Sobald dies geschehen ist, haben die gestellten Waren --worauf das HZA zutreffend hinweist-- nach Art. 55 i.V.m. Art. 50 ZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung. Damit wird durch die (seitens der Klägerin zweifellos willentliche) Gestellung der Waren deren anschließende vorübergehende Verwahrung "in Gang gesetzt" und damit --sofern die Ware nicht ihrem Besitzer (der Klägerin) in Verwahrung gegeben wird-- eine kostenverursachende Amtshandlung herbeigeführt, deren Veranlasser i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG somit die Klägerin ist.

15

Anders als das FG meint, besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Realakt der Gestellung und der vorübergehenden Verwahrung, da mit der Gestellung der im Versandverfahren beförderten Nichtgemeinschaftswaren deren Rechtsstellung als Waren in vorübergehender Verwahrung unmittelbar begründet wird, ohne dass dies eines gesonderten Antrags des Gestellenden bedarf. Es fällt zwar --wie das FG ausführt-- nicht in den Pflichtenkreis der Klägerin, die Waren durch eine Zollanmeldung einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, zumal sie in Fällen der vorliegenden Art an der Abgabe einer Zollanmeldung in fremdem Namen gehindert ist. Die Gestellung der Nichtgemeinschaftswaren, durch welche die vorübergehende Verwahrung "in Gang gesetzt" wird, gehört aber nach Art. 92 Abs. 1 ZK durchaus zu ihrem Pflichtenkreis.

16

Daher kann auch nicht der vom FG vertretenen Ansicht gefolgt werden, die Klägerin gestelle die Waren als Vertreter des jeweiligen Empfängers gemäß ihrer nach § 5 Abs. 2 ZollVG bestehenden gesetzlichen Vertretungsmacht. Insoweit geht das FG zwar zutreffend davon aus, als Kostenschuldner i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG komme nicht nur der unmittelbar Veranlassende, sondern auch derjenige in Betracht, in dessen Auftrag eine kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst wird. Die Gestellung der Nichtgemeinschaftswaren ist jedoch nicht Sache des Empfängers der Postsendung, sondern eine der Klägerin (und nur ihr) als Inhaber des jeweiligen externen Versandverfahrens obliegende Pflicht. Auch wenn solche externen Versandverfahren zur Bestimmungszollstelle am Ort des Empfängers der Postsendung (in der Regel auch) in dessen Interesse liegen, so werden sie doch durch die Klägerin in erster Linie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eröffnet, aus dem Ausland übernommene Postsendungen zu befördern. Dass sich diese Beförderungspflicht --wie die Klägerin betont-- aus dem Weltpostvertrag ergibt, führt bei ihr zu keinen anderen Rechtsfolgen als bei anderen Kurierdiensten oder Transporteuren, deren Verpflichtung zur Beförderung und Lieferung der Einfuhrsendung auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht. Befinden sich Nichtgemeinschaftswaren in einem externen Versandverfahren, obliegt die Pflicht, sie der Bestimmungszollstelle zu gestellen, stets dem Inhaber des Verfahrens (Hauptverpflichteter) als eigene und nicht als Vertreter des Warenempfängers zu erfüllende Pflicht, auch wenn die Warenbeförderung in dessen Interesse liegt.

17

Art. 900 Abs. 1 Buchst. g der Zollkodex-Duchführungsverordnung, auf den sich die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung, sie sei nicht Kostenschuldner, beruft, betrifft einen Einzelfall des Erlasses bzw. der Erstattung von Einfuhrabgaben. Zur Beantwortung der Frage, wer Schuldner von Verwaltungskosten ist, kann aus dieser Vorschrift nichts hergeleitet werden.

18

b) Veranlasser i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und damit Schuldner der Verwahrungsgebühren kann neben der Klägerin aber auch der angegebene Empfänger der jeweiligen Postsendung sein. Ist dies der Fall, haften die Klägerin und der Empfänger gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG für die entstandenen Verwahrungsgebühren als Gesamtschuldner. Dann liegt die Frage, welcher von ihnen auf Zahlung in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, ZfZ 2004, 162, und vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, ZfZ 2005, 86, jeweils m.w.N.).

19

Hiervon ist das FG im Streitfall (hilfsweise) für den Fall ausgegangen, dass die Klägerin als Kostenschuldnerin anzusehen ist, und hat geurteilt, das HZA habe von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. Der erkennende Senat teilt zwar die Auffassung des FG, das HZA habe vorliegend keine Ermessensentscheidung getroffen (was auch das HZA bisher nicht in Abrede gestellt hat). Dass die Voraussetzung für eine seitens des HZA zu treffende Auswahlentscheidung --nämlich das Vorhandensein eines weiteren Kostenschuldners neben der Klägerin-- im Streitfall gegeben ist, lässt sich aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen jedoch nicht bejahen.

20

Hinsichtlich der Postsendungen, für die mit dem vorliegend angefochtenen Kostenbescheid Verwahrungsgebühren erhoben werden, ist bisher lediglich festgestellt worden, dass sie vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden sind. Dieser Umstand allein ist nicht ausreichend, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als erfüllt anzusehen, denn es ist im Einzelfall denkbar und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nicht bestellte Sendung handelt. In einem solchen Fall ist die Annahme, der angegebene Empfänger habe die Verwahrung der Postsendung veranlasst bzw. sie sei zu seinen Gunsten vorgenommen worden, nicht gerechtfertigt. Ist somit dem HZA nur bekannt, dass die verwahrte Sendung nicht abgeholt wurde, gibt es aus Sicht des HZA neben der Klägerin keinen weiteren in Anspruch zu nehmenden Kostenschuldner für die Verwahrungsgebühren und ist somit keine Auswahlentscheidung zu treffen.

21

Etwas anderes gilt in Fällen, in denen das HZA Kenntnis hat, dass es sich bei der verwahrten Sendung um eine dem angegebenen Empfänger zuzurechnende Postsendung handelt, deren Versendung er veranlasst hat, die er aber (aus anderen denkbaren Gründen) nicht zu einem Zollverfahren anmeldet, sondern deren Annahme er ablehnt. In einem solchen Fall ließe sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG bejahen. Anders als in Abs. 46 Unterabs. 3 der Dienstvorschrift "Zollkosten" (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung SV 22 01) geregelt, dürfte es somit nicht in jedem Fall einer verweigerten Annahme gerechtfertigt sein, allein die Klägerin als Kostenschuldnerin anzusehen.

22

Eine gebührenrechtliche Veranlassung der vorübergehenden Verwahrung durch den angegebenen Empfänger ist darüber hinaus im Fall eines sog. Selbstverzollers zu bejahen, da dessen Entscheidung, die Zollanmeldung sämtlicher an ihn adressierter Einfuhrsendungen nicht der Klägerin zu überlassen, zum externen Versandverfahren durch die Klägerin zur Zollstelle seines Wohnorts und zur dortigen Gestellung der Postsendung führt. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Verwahrung der Postsendung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu seinen Gunsten vorgenommen wird, denn sie gibt ihm Zeit und Gelegenheit, über die (ihm durch die Registrierung als Selbstverzoller vorbehaltene) Anmeldung der Ware zu einem Zollverfahren zu entscheiden.

23

Im Streitfall werden von dem angefochtenen Kostenbescheid Verwahrungsgebühren für mehrere nicht abgeholte Postsendungen erfasst. In welchem dieser Fälle auch der angegebene Empfänger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erfüllt, lässt sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Entsprechende Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

(1) Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt pro Tag:

1.
für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,
2.
für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,
3.
für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Ware,
2.
für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und
3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.

(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen

1.
Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
2.
verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder
3.
Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.

(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.

(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Wurst- und Schinkenerzeugnisse herstellt und eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom besitzt. In den Produktionsprozess war im Jahr 2006 u.a. ein Unternehmen (U) eingebunden, das nicht über eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms zu betrieblichen Zwecken verfügte. Im Einzelnen waren in der Produktion neben eigenem Personal der Klägerin ca. ... bei U beschäftigte und von U auch bezahlte Mitarbeiter eingesetzt, die in der Wurstproduktion tätig waren und das im Eigentum der Klägerin stehende Fleisch zerlegten und bearbeiteten. Zwischen der Klägerin und U bestand im Jahr 2006 ein Werkvertrag, nach dem U die ihm übertragenen Tätigkeiten (Zerlegen und Bearbeitung von Fleisch sowie damit verbundene Arbeiten) selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen hatte. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten hatte die Klägerin U bestimmte Flächen in ihrem Betrieb sowie Maschinen, Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen; sie war zudem berechtigt, Qualitäts- und Hygienekontrollen durchzuführen. Die Organisation der vertraglichen Leistungen und aller zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Handlungen oblagen allein U, der Klägerin stand insoweit kein Weisungsrecht zu. U war zudem für die Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer zuständig. Die von U ausgeführten Tätigkeiten wurden auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses bezahlt, in dem ein bestimmter Nettopreis pro Stück oder Kilogramm vereinbart war. Für Sonderfälle war ein Stundenlohn vereinbart.

2

Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit Steuerbescheid vom 23. September 2009 gegen die Klägerin für das Jahr 2006 Stromsteuer in Höhe von ... € fest. Zudem setzte es mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 den mit Vergütungsbescheid vom 18. April 2007 errechneten Vergütungsbetrag von ... € auf nunmehr ... € herab. Dabei ging es davon aus, dass die Klägerin den zum ermäßigten Steuersatz bezogenen Strom unberechtigt an U weitergegeben habe.

3

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Weitergabe des Stroms an U sei von der der Klägerin nach § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erteilten Erlaubnis nicht umfasst gewesen, weshalb nach § 9 Abs. 6 Satz 2 StromStG die Stromsteuer entstanden sei. Dafür, dass einem Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 StromStG nicht jede beliebige Tätigkeit zugeordnet werden könne, die in irgendeinem Zusammenhang mit dessen Produktionsvorgängen stehe, spreche die in § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) getroffene Regelung, nach der der Antragsteller den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aufgrund der Anzahl der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen --einschließlich der gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitskräfte-- bestimmen könne. Auszugehen sei von einer formalen Definition des Unternehmensbegriffs. Nicht erfasst würden deshalb im Rahmen eines Werkvertrags von einem anderen Unternehmen ausgeführte Tätigkeiten. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass U seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen gehabt habe. Dabei habe U sich eigener Arbeitskräfte bedient, die von ihm auch entlohnt worden und sozialversichert gewesen seien. Die räumliche Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin ändere nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit des U und führe auch nicht zur Begründung einer Betriebsstätte der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 StromStV. Infolgedessen seien die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, insbesondere die Aufteilung der Strommengen und die Reduzierung des Spitzenausgleichs, nicht zu beanstanden. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2012, Beilage 1, 14 veröffentlicht.

4

Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für die gesamte von ihr zu betrieblichen Zwecken entnommene Strommenge. Die Einschaltung eines Subunternehmers führe nicht dazu, dass der durch diesen verwendete Strom als zu außerbetrieblichen Zwecken entnommen angesehen werden müsse. Das Erfordernis des Einsatzes ausschließlich selbst beschäftigter Mitarbeiter widerspräche dem Sinn und Zweck der stromsteuerrechtlichen Begünstigung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Für fremde Dritte habe sie keine Dienstleistungen erbracht. Eine Rechtsgrundlage zur differenzierten Betrachtungsweise könne der Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG nicht entnommen werden. Deshalb sei es irrelevant, wie ein begünstigtes Unternehmen seine internen Produktionsabläufe organisiere und ob es hierfür Subunternehmer einschalte. Der vorliegende Sachverhalt, dessen Fallgestaltung bisher noch nicht Gegenstand einer finanzgerichtlichen Entscheidung gewesen sei, gebe keine Veranlassung, Zuordnungsthemen in Verbindung mit § 15 StromStV zu erörtern. Im Schrifttum habe sich als einziger Rüsken (Rüsken, Kann ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Verkauf seiner Produktion Dritten übertragen, ohne insoweit die Stromsteuerbegünstigung einzubüßen? BFH-PR 2011, 246) mit Inhalt und Reichweite des § 2 Nr. 4 StromStG auseinandergesetzt und in Abrede gestellt, dass die Selbstständigkeit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG durch eine eigene Rechtssubjektivität begründet werde. Auch sei es seiner Ansicht nach nicht ohne Weiteres einsichtig, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention des Stromsteuergesetzes ausgegliederte Betriebe nicht stromsteuerbegünstigt sein sollen. Im Streitfall habe das FG den zwischen ihr und U abgeschlossenen Werkvertrag nur unzureichend ausgewertet und die Kündigungsrechte sowie die Eingliederung von U in ihren Herstellungsprozess unberücksichtigt gelassen.

5

Das HZA weist darauf hin, dass auch Werkvertragsunternehmen in der Rentenversicherung entlastet würden und diese Entlastung bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigten. Im Fall einer stromsteuerrechtlichen Einbindung eines Subunternehmens in den Betrieb des Entlastungsberechtigten profitiere ein Auftraggeber durch den ihm zu gewährenden Spitzenausgleich und durch die Entlastung des Auftragnehmers in der Rentenversicherung doppelt. Folge man der Auffassung der Klägerin, könnte sie in letzter Konsequenz die gesamte Produktion auf das Personal von U übertragen und würde immer noch stromsteuerrechtlich begünstigt. Die besondere Hervorhebung des Instruments der Arbeitnehmerüberlassung in § 15 Abs. 5 Satz 2 StromStV mache deutlich, dass die Beschäftigung eines rechtlich selbstständigen Subunternehmers aus stromsteuerrechtlicher Sicht nicht dem Auftraggeber zugerechnet werden könne. Im Übrigen schließt sich das HZA den Ausführungen des FG an.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin in Bezug auf den von U im Rahmen seiner Subunternehmertätigkeit verwendeten Strom keine Begünstigung zusteht, weil sie ihn nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen hat. Somit sind sowohl die Festsetzung der Stromsteuer als auch die Korrektur des Spitzenausgleichs rechtlich nicht zu beanstanden.

7

1. Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a.F. unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird. Darüber hinaus wird für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat, auf Antrag der sog. Spitzenausgleich nach § 10 Abs. 1 StromStG gewährt. Beide Begünstigungen setzen voraus, dass es sich um ein Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG handelt, das produzierend tätig ist und den entnommenen Strom für eigenbetriebliche Zwecke verwendet. Ausgeschlossen von der Begünstigung ist eine Verteilung des einem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Stroms an Dritte.

8

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. Auch ist sie nach den Feststellungen des FG im Besitz einer Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms (§ 9 Abs. 4 StromStG). Im Streitfall hat sie jedoch einen Teil des auf ihrem Betriebsgelände verbrauchten Stroms nicht selbst und damit zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet, sondern sie hat ihn unentgeltlich im Rahmen eines Werkvertrags einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Es ist auch unstreitig, dass es sich bei U um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen und nicht etwa um eine Betriebsstätte der Klägerin oder auch nur um ein mit der Klägerin rechtlich verbundenes Unternehmen handelt. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob die von U im Auftrag der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten und die dabei verbrauchten Strommengen dem Unternehmen der Klägerin nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zugeordnet werden können, oder ob die Grundwertungen des Stromsteuerrechts eine getrennte Betrachtung gebieten.

9

b) Stromsteuerrechtlich begünstigt ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbstständige Einheit und nicht ein Unternehmensverbund, wie dies z.B. in einem Organkreis der Fall ist. Seit der Änderung der Begriffsbestimmung durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 ist es nicht mehr erforderlich, dass das Unternehmen aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und Bilanzen erstellt. Ausdrücklich erfasst werden auch kommunale Eigenbetriebe. Der in dieser Weise verstandene Unternehmensbegriff des Stromsteuerrechts ist nicht deckungsgleich mit dem Unternehmensbegriff des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder mit dem Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung (AO). Vielmehr ist zur Auslegung des in § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromStG a.F. verwendeten Unternehmensbegriffs auf die mit diesen Regelungen verbundene stromsteuerrechtliche Zielsetzung abzustellen.

10

Die Gewährung ermäßigter Steuersätze und des sog. Spitzenausgleichs für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dient insbesondere dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Wettbewerb stehender Herstellungsbetriebe. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind Dienstleistungsunternehmen von den Begünstigungen ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004  1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

11

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes werden Unternehmen als solche und nicht bestimmte Vorgänge begünstigt, bei denen Strom verbraucht wird. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG wird daher personenbezogen natürlichen oder juristischen Personen erteilt. Dabei setzt die stromsteuerrechtliche Einstufung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Zuordnung zu einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (bis zum 31. Dezember 2006 WZ 93, nunmehr WZ 2003) voraus (§ 2 Nr. 3 StromStG). Daraus folgt, dass sich der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff auch nach den Vorgaben der Klassifikation der Wirtschaftszweige orientiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 StromStG (BTDrucks 14/440) entspricht der Unternehmensbegriff den Vorgaben des statistischen Bundesamtes für dessen Erhebungen zum Produzierenden Gewerbe (Fachserie 4, Reihe 4.1.1.). Aus Gründen der Praktikabilität und zur Herstellung einer Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige hat der Gesetzgeber auf eine formale Betrachtungsweise abgestellt und zum prägenden Merkmal die rechtliche Selbstständigkeit bestimmt (Senatsurteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168). Dabei hat er jedoch in Abweichung von den statistischen Vorgaben eine wesentliche Einschränkung vorgenommen. Im Gegensatz zur Vorbemerkung 3.2 WZ 2003 sieht er Unternehmensgruppen nicht als Einheit an. Somit sind allein aufgrund der Rechtsformwahl Kooperationen, Unternehmensgruppen und aus Unternehmen bestehende Gesellschaften von der Begünstigung ausgeschlossen (Urteil des FG Düsseldorf vom 1. September 2004  4 K 5787/99 VSt, ZfZ 2005, 99). Auch hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, zur Definition des Unternehmensbegriffs auf steuerrechtliche Vorschriften, wie z.B. § 12 AO, Bezug zu nehmen. Durch die getroffene Regelung wird eine zielgenaue Förderung der begünstigten Unternehmen sichergestellt. Dies ist insbesondere bei Konzernverhältnissen von Bedeutung. Eine organschaftliche Verbundenheit rechtlich selbstständiger Gesellschaften kann im Stromsteuerrecht nicht dazu führen, dass eine abhängige Organgesellschaft in den Genuss einer Steuerbegünstigung käme, die ihr bei isolierter Betrachtung ihrer Haupttätigkeit nicht zustünde (Senatsentscheidung in BFHE 208, 361, 365, ZfZ 2005, 168).

12

In diesem Zusammenhang misst der erkennende Senat der Formulierung des in § 9 Abs. 3 StromStG a.F. normierten Begünstigungstatbestands, der nicht auf eine Stromentnahme zu unternehmenseigenen, sondern für betriebliche Zwecke abstellt, keine streitentscheidende Bedeutung bei. Über eine extensive Deutung des Betriebsbegriffes kann die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, nur die in § 2 Nr. 4 StromStG definierten Unternehmen zu begünstigen, nicht in Frage gestellt werden.

13

2. Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist somit eine rechtlich selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Wie der Senat entschieden hat, ist dies bei der Tätigkeit von Kommissionären, die es gemäß § 383 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gewerbsmäßig übernommen haben, in vom Kommittenten zur Verfügung gestellten Filialen bestimmte Produkte für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu verkaufen, der Fall (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013). Der Umstand, dass die Filialen feste Bestandteile eines einheitlichen Verkaufskonzepts und eines großflächigen Vertriebsnetzes eines Kommittenten sind, vermag an der rechtlichen Selbstständigkeit und der dadurch vermittelten Unternehmensqualität der einzelnen Kommissionäre nichts zu ändern. Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, die Tätigkeit von Werkunternehmern, die ihren Geschäften als selbstständige Gewerbetreibende nachgehen und wie im Streitfall zwar nicht in ein Vertriebsnetz, jedoch in einen Herstellungsbetrieb eingebunden sind, stromsteuerrechtlich anders zu beurteilen.

14

Von dem zuletzt genannten Fall unterscheidet sich der Streitfall insbesondere dadurch, dass zwischen der Klägerin und U kein Pachtvertrag geschlossen worden ist. Vielmehr stellte die Klägerin eine für die Tätigkeit von U benötigte Fläche sowie Maschinen unentgeltlich auf ihrem eigenen Betriebsgelände zur Verfügung. Ansonsten verarbeiteten die von U beschäftigten und entlohnten Arbeitnehmer, über die die Klägerin keine Weisungsbefugnis hatte, im Eigentum der Klägerin stehendes Fleisch zu Fertigerzeugnissen. Das gleiche Ergebnis hätte die Klägerin durch eine entgeltliche Überlassung ihrer Betriebseinrichtungen an U durch den Abschluss eines zusätzlichen Miet- oder Pachtvertrags erzielen können. Bei dieser Betrachtung könnte U --sofern dessen Tätigkeit in der Wurstproduktion eine solche des Verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG ist (nach der Vorbemerkung 3.4. zur WZ 2003 --die allerdings nach § 15 Abs. 8 StromStV auf die Tätigkeit sog. Converter keine Anwendung findet-- werden Einheiten, die Leistungen gegen Entgelt oder auf sonstiger vertraglicher Grundlage erbringen, z.B. Verarbeitung von vom Auftraggeber bereitgestelltem Obst für die Konservierung, wie Einheiten klassifiziert, die die gleichen Waren auf eigene Rechnung produzieren)-- stromsteuerrechtlich ebenfalls als begünstigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen sein, denn eine Konkurrenz mit anderen Unternehmen, die gleiche Leistungen --nämlich die Zerlegung und Bearbeitung von Fleisch-- anbieten, dürfte außer Frage stehen. Die Möglichkeit, dass innerhalb eines Betriebsgeländes entnommene Strommengen auf verschiedene vergütungsberechtigte Unternehmen aufgeteilt werden können, erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen (vgl. 4. Orientierungssatz in BFH-PR 2011, 246), so dass in solchen Fällen dem Anliegen des Gesetzgebers Genüge getan wäre. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, die selbstständige Tätigkeit von U, die es aufgrund eines Werkvertrags erbringt, stromsteuerrechtlich nicht der Klägerin zuzuordnen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision weder auf die Art und das Ausmaß der Einbindung von U in den Produktionsablauf der Klägerin noch auf die nähere Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte an.

15

3. Da die Klägerin den von U zur Ausführung des mit ihr abgeschlossenen Werkvertrags verwendeten Strom nicht zu betrieblichen Zwecken entnommen hat, kann für diese Strommengen ein ermäßigter Steuersatz nicht gewährt werden. Insoweit kommt auch eine Entlastung im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 1 StromStG nicht in Betracht. Bei diesem Befund erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Steuer im Streitfall --wie das FG zu Recht geurteilt hat-- aufgrund einer der Klägerin zuzuordnenden zweckwidrigen Entnahme nach § 9 Abs. 6 Satz 2 StromStG oder aufgrund einer ohne Erlaubnis vorgenommenen Leistung des Stroms an U nach § 5 Abs. 1 StromStG i.V.m. § 16 StromStV a.F. entstanden ist.

(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen

1.
Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
2.
verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder
3.
Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.

(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.

(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befördert Postsendungen. Gestellungspflichtige Sendungen aus Drittländern meldet sie in der Regel bei einer der vier sog. Auswechslungsstellen im Namen des Empfängers unter Inanspruchnahme der ihr gemäß § 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) verliehenen Vollmacht zu einem Zollverfahren an. Ist dies nicht möglich, weil entweder die für eine Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind oder der Empfänger sich als sog. Selbstverzoller hat registrieren lassen, wird die Postsendung zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert, dort gestellt und der Empfänger über den Verbleib der Sendung benachrichtigt.

2

Für die Lagerung mehrerer auf diese Weise im Februar 2010 in die zollamtliche Verwahrung gelangter Postsendungen, die vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden waren, erhob der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit an die Klägerin gerichtetem Kostenbescheid vom 1. März 2010 Verwahrungsgebühren in Höhe von 104,50 €.

3

Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Kostenbescheid auf. Die Klägerin sei nicht Kostenschuldnerin, weil sie die Verwahrung der Sendungen nicht i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I 1970, 821) veranlasst habe und es auch nicht zu ihren Pflichten gehöre, dafür zu sorgen, dass die Postsendungen einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Im Übrigen sei auch der jeweilige Empfänger der Sendung Kostenschuldner. Hinsichtlich der Auswahl des heranzuziehenden Schuldners sei dem HZA daher ein Auswahlermessen eingeräumt, welches es jedoch nicht ausgeübt habe.

4

Das Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, Beilage 4, S. 54 veröffentlicht.

5

Mit seiner Revision macht das HZA geltend, die Klägerin habe durch die Gestellung der Postsendung, die allein ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen sei, die kostenpflichtige Amtshandlung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst, da ihr die Pflicht obliege, das gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f des Zollkodex (ZK) eröffnete externe Versandverfahren durch Gestellung der Postsendung bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK). Die gesetzliche Vollmacht der Klägerin zur Abgabe einer Zollanmeldung ändere daran nichts.

6

Die Klägerin schließt sich der Rechtsauffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Zu der in dem vorangegangenen Beschlussverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) erörterten, aber unentschieden gebliebenen Frage, ob mit der am 25. Mai 2010 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) gewahrt wurde, enthält das angefochtene FG-Urteil keine Ausführungen.

9

Das FG ist in jenem AdV-Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10) zunächst von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen, weil es das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum 21. April 2010 der Zustellung der Einspruchsentscheidung anzweifelte und der Auffassung war, die Angaben des Zustellers auf dem Rückschein seien "teilweise unvollständig und teilweise unklar" (was nicht näher erläutert wurde), und es aufgrund summarischer Prüfung nicht meinte feststellen zu können, dass die zuzustellende Sendung einem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden war. Diesen zu klärenden Fragen ist das FG jedoch im Hauptsacheverfahren nicht weiter nachgegangen. Vielmehr hat es die Klage ohne weitere Begründung als zulässig angesehen, wozu es sich evtl. berechtigt glaubte, weil auch das HZA inzwischen erklärt hatte, es gehe nicht mehr von einer Zustellung der Einspruchsentscheidung am 21. April 2010 aus. Die Frage des Beginns der Klagefrist steht allerdings nicht zur Disposition der Beteiligten. Sachurteilsvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ist daher --wie im Streitfall-- das Datum, mit dem die Klagefrist in Lauf gesetzt wurde, zweifelhaft, so sind diese Zweifel --soweit möglich-- zu klären.

10

Die Sache ist, auch wenn man die Klage mit dem FG für zulässig hielte, zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachenfragen an das FG zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang kann daher auch die Frage des angeblich zweifelhaften Datums der Zustellung der Einspruchsentscheidung geklärt werden.

11

2. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheids nicht. Die Klägerin kann als Kostenschuldnerin der entstandenen Verwahrungsgebühren in Anspruch genommen werden (a). Ob außerdem der jeweils angegebene Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt und das HZA deshalb eine Ermessensentscheidung über die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Schuldners zu treffen hat, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht beantworten (b).

12

a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1). Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130).

13

Das FG hat allerdings zu Unrecht geurteilt, die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht und sei deshalb nicht Schuldnerin der im Verlauf der vorübergehenden Verwahrung der Einfuhrsendungen entstandenen Verwahrungsgebühren.

14

Diejenigen auf dem Postweg in die Union versandten Nichtgemeinschaftswaren, die dem Empfänger nicht ohne Zollanmeldung unmittelbar zugesandt und auch nicht von der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 5 Abs. 2 ZollVG) im Namen des Empfängers zu einem Zollverfahren angemeldet werden können, werden gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK im externen Versandverfahren von den sog. Auswechslungsstellen zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert. Als Inhaber dieses Versandverfahrens hat die Klägerin nach Art. 92 Abs. 1 ZK die in diesem Verfahren befindlichen Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Sobald dies geschehen ist, haben die gestellten Waren --worauf das HZA zutreffend hinweist-- nach Art. 55 i.V.m. Art. 50 ZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung. Damit wird durch die (seitens der Klägerin zweifellos willentliche) Gestellung der Waren deren anschließende vorübergehende Verwahrung "in Gang gesetzt" und damit --sofern die Ware nicht ihrem Besitzer (der Klägerin) in Verwahrung gegeben wird-- eine kostenverursachende Amtshandlung herbeigeführt, deren Veranlasser i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG somit die Klägerin ist.

15

Anders als das FG meint, besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Realakt der Gestellung und der vorübergehenden Verwahrung, da mit der Gestellung der im Versandverfahren beförderten Nichtgemeinschaftswaren deren Rechtsstellung als Waren in vorübergehender Verwahrung unmittelbar begründet wird, ohne dass dies eines gesonderten Antrags des Gestellenden bedarf. Es fällt zwar --wie das FG ausführt-- nicht in den Pflichtenkreis der Klägerin, die Waren durch eine Zollanmeldung einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, zumal sie in Fällen der vorliegenden Art an der Abgabe einer Zollanmeldung in fremdem Namen gehindert ist. Die Gestellung der Nichtgemeinschaftswaren, durch welche die vorübergehende Verwahrung "in Gang gesetzt" wird, gehört aber nach Art. 92 Abs. 1 ZK durchaus zu ihrem Pflichtenkreis.

16

Daher kann auch nicht der vom FG vertretenen Ansicht gefolgt werden, die Klägerin gestelle die Waren als Vertreter des jeweiligen Empfängers gemäß ihrer nach § 5 Abs. 2 ZollVG bestehenden gesetzlichen Vertretungsmacht. Insoweit geht das FG zwar zutreffend davon aus, als Kostenschuldner i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG komme nicht nur der unmittelbar Veranlassende, sondern auch derjenige in Betracht, in dessen Auftrag eine kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst wird. Die Gestellung der Nichtgemeinschaftswaren ist jedoch nicht Sache des Empfängers der Postsendung, sondern eine der Klägerin (und nur ihr) als Inhaber des jeweiligen externen Versandverfahrens obliegende Pflicht. Auch wenn solche externen Versandverfahren zur Bestimmungszollstelle am Ort des Empfängers der Postsendung (in der Regel auch) in dessen Interesse liegen, so werden sie doch durch die Klägerin in erster Linie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eröffnet, aus dem Ausland übernommene Postsendungen zu befördern. Dass sich diese Beförderungspflicht --wie die Klägerin betont-- aus dem Weltpostvertrag ergibt, führt bei ihr zu keinen anderen Rechtsfolgen als bei anderen Kurierdiensten oder Transporteuren, deren Verpflichtung zur Beförderung und Lieferung der Einfuhrsendung auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht. Befinden sich Nichtgemeinschaftswaren in einem externen Versandverfahren, obliegt die Pflicht, sie der Bestimmungszollstelle zu gestellen, stets dem Inhaber des Verfahrens (Hauptverpflichteter) als eigene und nicht als Vertreter des Warenempfängers zu erfüllende Pflicht, auch wenn die Warenbeförderung in dessen Interesse liegt.

17

Art. 900 Abs. 1 Buchst. g der Zollkodex-Duchführungsverordnung, auf den sich die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung, sie sei nicht Kostenschuldner, beruft, betrifft einen Einzelfall des Erlasses bzw. der Erstattung von Einfuhrabgaben. Zur Beantwortung der Frage, wer Schuldner von Verwaltungskosten ist, kann aus dieser Vorschrift nichts hergeleitet werden.

18

b) Veranlasser i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und damit Schuldner der Verwahrungsgebühren kann neben der Klägerin aber auch der angegebene Empfänger der jeweiligen Postsendung sein. Ist dies der Fall, haften die Klägerin und der Empfänger gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG für die entstandenen Verwahrungsgebühren als Gesamtschuldner. Dann liegt die Frage, welcher von ihnen auf Zahlung in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, ZfZ 2004, 162, und vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, ZfZ 2005, 86, jeweils m.w.N.).

19

Hiervon ist das FG im Streitfall (hilfsweise) für den Fall ausgegangen, dass die Klägerin als Kostenschuldnerin anzusehen ist, und hat geurteilt, das HZA habe von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. Der erkennende Senat teilt zwar die Auffassung des FG, das HZA habe vorliegend keine Ermessensentscheidung getroffen (was auch das HZA bisher nicht in Abrede gestellt hat). Dass die Voraussetzung für eine seitens des HZA zu treffende Auswahlentscheidung --nämlich das Vorhandensein eines weiteren Kostenschuldners neben der Klägerin-- im Streitfall gegeben ist, lässt sich aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen jedoch nicht bejahen.

20

Hinsichtlich der Postsendungen, für die mit dem vorliegend angefochtenen Kostenbescheid Verwahrungsgebühren erhoben werden, ist bisher lediglich festgestellt worden, dass sie vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden sind. Dieser Umstand allein ist nicht ausreichend, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als erfüllt anzusehen, denn es ist im Einzelfall denkbar und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nicht bestellte Sendung handelt. In einem solchen Fall ist die Annahme, der angegebene Empfänger habe die Verwahrung der Postsendung veranlasst bzw. sie sei zu seinen Gunsten vorgenommen worden, nicht gerechtfertigt. Ist somit dem HZA nur bekannt, dass die verwahrte Sendung nicht abgeholt wurde, gibt es aus Sicht des HZA neben der Klägerin keinen weiteren in Anspruch zu nehmenden Kostenschuldner für die Verwahrungsgebühren und ist somit keine Auswahlentscheidung zu treffen.

21

Etwas anderes gilt in Fällen, in denen das HZA Kenntnis hat, dass es sich bei der verwahrten Sendung um eine dem angegebenen Empfänger zuzurechnende Postsendung handelt, deren Versendung er veranlasst hat, die er aber (aus anderen denkbaren Gründen) nicht zu einem Zollverfahren anmeldet, sondern deren Annahme er ablehnt. In einem solchen Fall ließe sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG bejahen. Anders als in Abs. 46 Unterabs. 3 der Dienstvorschrift "Zollkosten" (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung SV 22 01) geregelt, dürfte es somit nicht in jedem Fall einer verweigerten Annahme gerechtfertigt sein, allein die Klägerin als Kostenschuldnerin anzusehen.

22

Eine gebührenrechtliche Veranlassung der vorübergehenden Verwahrung durch den angegebenen Empfänger ist darüber hinaus im Fall eines sog. Selbstverzollers zu bejahen, da dessen Entscheidung, die Zollanmeldung sämtlicher an ihn adressierter Einfuhrsendungen nicht der Klägerin zu überlassen, zum externen Versandverfahren durch die Klägerin zur Zollstelle seines Wohnorts und zur dortigen Gestellung der Postsendung führt. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Verwahrung der Postsendung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu seinen Gunsten vorgenommen wird, denn sie gibt ihm Zeit und Gelegenheit, über die (ihm durch die Registrierung als Selbstverzoller vorbehaltene) Anmeldung der Ware zu einem Zollverfahren zu entscheiden.

23

Im Streitfall werden von dem angefochtenen Kostenbescheid Verwahrungsgebühren für mehrere nicht abgeholte Postsendungen erfasst. In welchem dieser Fälle auch der angegebene Empfänger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erfüllt, lässt sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Entsprechende Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befördert Postsendungen. Gestellungspflichtige Sendungen aus Drittländern meldet sie in der Regel bei einer der vier sog. Auswechslungsstellen im Namen des Empfängers unter Inanspruchnahme der ihr gemäß § 5 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) verliehenen Vollmacht zu einem Zollverfahren an. Ist dies nicht möglich, weil entweder die für eine Zollanmeldung erforderlichen Unterlagen nicht vorhanden sind oder der Empfänger sich als sog. Selbstverzoller hat registrieren lassen, wird die Postsendung zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert, dort gestellt und der Empfänger über den Verbleib der Sendung benachrichtigt.

2

Für die Lagerung mehrerer auf diese Weise im Februar 2010 in die zollamtliche Verwahrung gelangter Postsendungen, die vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden waren, erhob der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit an die Klägerin gerichtetem Kostenbescheid vom 1. März 2010 Verwahrungsgebühren in Höhe von 104,50 €.

3

Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Kostenbescheid auf. Die Klägerin sei nicht Kostenschuldnerin, weil sie die Verwahrung der Sendungen nicht i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl I 1970, 821) veranlasst habe und es auch nicht zu ihren Pflichten gehöre, dafür zu sorgen, dass die Postsendungen einer zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden. Im Übrigen sei auch der jeweilige Empfänger der Sendung Kostenschuldner. Hinsichtlich der Auswahl des heranzuziehenden Schuldners sei dem HZA daher ein Auswahlermessen eingeräumt, welches es jedoch nicht ausgeübt habe.

4

Das Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, Beilage 4, S. 54 veröffentlicht.

5

Mit seiner Revision macht das HZA geltend, die Klägerin habe durch die Gestellung der Postsendung, die allein ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen sei, die kostenpflichtige Amtshandlung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst, da ihr die Pflicht obliege, das gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f des Zollkodex (ZK) eröffnete externe Versandverfahren durch Gestellung der Postsendung bei der Bestimmungszollstelle zu beenden (Art. 92 ZK). Die gesetzliche Vollmacht der Klägerin zur Abgabe einer Zollanmeldung ändere daran nichts.

6

Die Klägerin schließt sich der Rechtsauffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Zu der in dem vorangegangenen Beschlussverfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung (AdV) erörterten, aber unentschieden gebliebenen Frage, ob mit der am 25. Mai 2010 erhobenen Klage die einmonatige Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) gewahrt wurde, enthält das angefochtene FG-Urteil keine Ausführungen.

9

Das FG ist in jenem AdV-Verfahren mit Beschluss vom 29. September 2010 (4 V 104/10) zunächst von einer fristgerechten Klageerhebung ausgegangen, weil es das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum 21. April 2010 der Zustellung der Einspruchsentscheidung anzweifelte und der Auffassung war, die Angaben des Zustellers auf dem Rückschein seien "teilweise unvollständig und teilweise unklar" (was nicht näher erläutert wurde), und es aufgrund summarischer Prüfung nicht meinte feststellen zu können, dass die zuzustellende Sendung einem empfangsbevollmächtigten Mitarbeiter der Klägerin übergeben worden war. Diesen zu klärenden Fragen ist das FG jedoch im Hauptsacheverfahren nicht weiter nachgegangen. Vielmehr hat es die Klage ohne weitere Begründung als zulässig angesehen, wozu es sich evtl. berechtigt glaubte, weil auch das HZA inzwischen erklärt hatte, es gehe nicht mehr von einer Zustellung der Einspruchsentscheidung am 21. April 2010 aus. Die Frage des Beginns der Klagefrist steht allerdings nicht zur Disposition der Beteiligten. Sachurteilsvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Ist daher --wie im Streitfall-- das Datum, mit dem die Klagefrist in Lauf gesetzt wurde, zweifelhaft, so sind diese Zweifel --soweit möglich-- zu klären.

10

Die Sache ist, auch wenn man die Klage mit dem FG für zulässig hielte, zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachenfragen an das FG zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang kann daher auch die Frage des angeblich zweifelhaften Datums der Zustellung der Einspruchsentscheidung geklärt werden.

11

2. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des angefochtenen Kostenbescheids nicht. Die Klägerin kann als Kostenschuldnerin der entstandenen Verwahrungsgebühren in Anspruch genommen werden (a). Ob außerdem der jeweils angegebene Empfänger der Postsendung als Kostenschuldner in Betracht kommt und das HZA deshalb eine Ermessensentscheidung über die Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Schuldners zu treffen hat, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht beantworten (b).

12

a) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist, wer die kostenverursachende Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat oder derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992  3 C 2.90, BVerwGE 91, 109, und vom 14. Juni 2005  1 C 15.04, BVerwGE 124, 1). Wie das FG unter Hinweis auf die in der Vorentscheidung zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte zutreffend ausgeführt hat, kann danach als Kostenschuldner herangezogen werden, wer einen ihm zurechenbaren Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz eine behördliche, kostenpflichtige Handlung knüpft, m.a.W. wer durch sein willentliches Handeln eine kostenpflichtige Amtshandlung in Gang setzt (Urteile des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2009  1 L 92/08, nicht veröffentlicht; des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 2009  2 L 78/08, Kommunale Steuerzeitschrift 2009, 137; des Thüringer OVG vom 26. November 2009  3 KO 749/07, Thüringer Verwaltungsblätter 2010, 130).

13

Das FG hat allerdings zu Unrecht geurteilt, die Klägerin erfülle diese Voraussetzungen nicht und sei deshalb nicht Schuldnerin der im Verlauf der vorübergehenden Verwahrung der Einfuhrsendungen entstandenen Verwahrungsgebühren.

14

Diejenigen auf dem Postweg in die Union versandten Nichtgemeinschaftswaren, die dem Empfänger nicht ohne Zollanmeldung unmittelbar zugesandt und auch nicht von der Klägerin aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 5 Abs. 2 ZollVG) im Namen des Empfängers zu einem Zollverfahren angemeldet werden können, werden gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchst. f ZK im externen Versandverfahren von den sog. Auswechslungsstellen zu der für den Empfänger zuständigen Zollstelle befördert. Als Inhaber dieses Versandverfahrens hat die Klägerin nach Art. 92 Abs. 1 ZK die in diesem Verfahren befindlichen Waren der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Sobald dies geschehen ist, haben die gestellten Waren --worauf das HZA zutreffend hinweist-- nach Art. 55 i.V.m. Art. 50 ZK die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung. Damit wird durch die (seitens der Klägerin zweifellos willentliche) Gestellung der Waren deren anschließende vorübergehende Verwahrung "in Gang gesetzt" und damit --sofern die Ware nicht ihrem Besitzer (der Klägerin) in Verwahrung gegeben wird-- eine kostenverursachende Amtshandlung herbeigeführt, deren Veranlasser i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG somit die Klägerin ist.

15

Anders als das FG meint, besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Realakt der Gestellung und der vorübergehenden Verwahrung, da mit der Gestellung der im Versandverfahren beförderten Nichtgemeinschaftswaren deren Rechtsstellung als Waren in vorübergehender Verwahrung unmittelbar begründet wird, ohne dass dies eines gesonderten Antrags des Gestellenden bedarf. Es fällt zwar --wie das FG ausführt-- nicht in den Pflichtenkreis der Klägerin, die Waren durch eine Zollanmeldung einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, zumal sie in Fällen der vorliegenden Art an der Abgabe einer Zollanmeldung in fremdem Namen gehindert ist. Die Gestellung der Nichtgemeinschaftswaren, durch welche die vorübergehende Verwahrung "in Gang gesetzt" wird, gehört aber nach Art. 92 Abs. 1 ZK durchaus zu ihrem Pflichtenkreis.

16

Daher kann auch nicht der vom FG vertretenen Ansicht gefolgt werden, die Klägerin gestelle die Waren als Vertreter des jeweiligen Empfängers gemäß ihrer nach § 5 Abs. 2 ZollVG bestehenden gesetzlichen Vertretungsmacht. Insoweit geht das FG zwar zutreffend davon aus, als Kostenschuldner i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG komme nicht nur der unmittelbar Veranlassende, sondern auch derjenige in Betracht, in dessen Auftrag eine kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst wird. Die Gestellung der Nichtgemeinschaftswaren ist jedoch nicht Sache des Empfängers der Postsendung, sondern eine der Klägerin (und nur ihr) als Inhaber des jeweiligen externen Versandverfahrens obliegende Pflicht. Auch wenn solche externen Versandverfahren zur Bestimmungszollstelle am Ort des Empfängers der Postsendung (in der Regel auch) in dessen Interesse liegen, so werden sie doch durch die Klägerin in erster Linie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eröffnet, aus dem Ausland übernommene Postsendungen zu befördern. Dass sich diese Beförderungspflicht --wie die Klägerin betont-- aus dem Weltpostvertrag ergibt, führt bei ihr zu keinen anderen Rechtsfolgen als bei anderen Kurierdiensten oder Transporteuren, deren Verpflichtung zur Beförderung und Lieferung der Einfuhrsendung auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht. Befinden sich Nichtgemeinschaftswaren in einem externen Versandverfahren, obliegt die Pflicht, sie der Bestimmungszollstelle zu gestellen, stets dem Inhaber des Verfahrens (Hauptverpflichteter) als eigene und nicht als Vertreter des Warenempfängers zu erfüllende Pflicht, auch wenn die Warenbeförderung in dessen Interesse liegt.

17

Art. 900 Abs. 1 Buchst. g der Zollkodex-Duchführungsverordnung, auf den sich die Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung, sie sei nicht Kostenschuldner, beruft, betrifft einen Einzelfall des Erlasses bzw. der Erstattung von Einfuhrabgaben. Zur Beantwortung der Frage, wer Schuldner von Verwaltungskosten ist, kann aus dieser Vorschrift nichts hergeleitet werden.

18

b) Veranlasser i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG und damit Schuldner der Verwahrungsgebühren kann neben der Klägerin aber auch der angegebene Empfänger der jeweiligen Postsendung sein. Ist dies der Fall, haften die Klägerin und der Empfänger gemäß § 13 Abs. 2 VwKostG für die entstandenen Verwahrungsgebühren als Gesamtschuldner. Dann liegt die Frage, welcher von ihnen auf Zahlung in Anspruch genommen wird, im pflichtgemäßen Ermessen des HZA, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 der Abgabenordnung gelten (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 VII R 17/03, BFHE 204, 380, ZfZ 2004, 162, und vom 20. Juli 2004 VII R 20/02, BFHE 207, 565, ZfZ 2005, 86, jeweils m.w.N.).

19

Hiervon ist das FG im Streitfall (hilfsweise) für den Fall ausgegangen, dass die Klägerin als Kostenschuldnerin anzusehen ist, und hat geurteilt, das HZA habe von seinem Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht. Der erkennende Senat teilt zwar die Auffassung des FG, das HZA habe vorliegend keine Ermessensentscheidung getroffen (was auch das HZA bisher nicht in Abrede gestellt hat). Dass die Voraussetzung für eine seitens des HZA zu treffende Auswahlentscheidung --nämlich das Vorhandensein eines weiteren Kostenschuldners neben der Klägerin-- im Streitfall gegeben ist, lässt sich aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen jedoch nicht bejahen.

20

Hinsichtlich der Postsendungen, für die mit dem vorliegend angefochtenen Kostenbescheid Verwahrungsgebühren erhoben werden, ist bisher lediglich festgestellt worden, dass sie vom angegebenen Empfänger nicht abgeholt worden sind. Dieser Umstand allein ist nicht ausreichend, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG als erfüllt anzusehen, denn es ist im Einzelfall denkbar und kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine nicht bestellte Sendung handelt. In einem solchen Fall ist die Annahme, der angegebene Empfänger habe die Verwahrung der Postsendung veranlasst bzw. sie sei zu seinen Gunsten vorgenommen worden, nicht gerechtfertigt. Ist somit dem HZA nur bekannt, dass die verwahrte Sendung nicht abgeholt wurde, gibt es aus Sicht des HZA neben der Klägerin keinen weiteren in Anspruch zu nehmenden Kostenschuldner für die Verwahrungsgebühren und ist somit keine Auswahlentscheidung zu treffen.

21

Etwas anderes gilt in Fällen, in denen das HZA Kenntnis hat, dass es sich bei der verwahrten Sendung um eine dem angegebenen Empfänger zuzurechnende Postsendung handelt, deren Versendung er veranlasst hat, die er aber (aus anderen denkbaren Gründen) nicht zu einem Zollverfahren anmeldet, sondern deren Annahme er ablehnt. In einem solchen Fall ließe sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG bejahen. Anders als in Abs. 46 Unterabs. 3 der Dienstvorschrift "Zollkosten" (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung SV 22 01) geregelt, dürfte es somit nicht in jedem Fall einer verweigerten Annahme gerechtfertigt sein, allein die Klägerin als Kostenschuldnerin anzusehen.

22

Eine gebührenrechtliche Veranlassung der vorübergehenden Verwahrung durch den angegebenen Empfänger ist darüber hinaus im Fall eines sog. Selbstverzollers zu bejahen, da dessen Entscheidung, die Zollanmeldung sämtlicher an ihn adressierter Einfuhrsendungen nicht der Klägerin zu überlassen, zum externen Versandverfahren durch die Klägerin zur Zollstelle seines Wohnorts und zur dortigen Gestellung der Postsendung führt. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Verwahrung der Postsendung i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu seinen Gunsten vorgenommen wird, denn sie gibt ihm Zeit und Gelegenheit, über die (ihm durch die Registrierung als Selbstverzoller vorbehaltene) Anmeldung der Ware zu einem Zollverfahren zu entscheiden.

23

Im Streitfall werden von dem angefochtenen Kostenbescheid Verwahrungsgebühren für mehrere nicht abgeholte Postsendungen erfasst. In welchem dieser Fälle auch der angegebene Empfänger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG erfüllt, lässt sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Entsprechende Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.