Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 5 Sondervorschriften für Postsendungen

(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen

1.
Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
2.
verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder
3.
Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.

(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.

(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt


(1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zollfahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen, wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sachverhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfah
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 10 Zollamtliche Überwachung


(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte

Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 31a Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oderb) § 12a Absatz 5 Satz 1eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,2. entgegen a
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Postgesetz - PostG 1998 | § 4 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: a) die Beförderung von Briefsendungen,b) die Beförderung von adressierten Paketen, de

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Feb. 2018 - VII R 21/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 9. Juni 2016  4 K 23/14 aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 09. Juni 2016 - 4 K 23/14

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Verwahrungsgebühren für nicht zustellbare Postsendungen. 2 Die Klägerin, eine Universalpostdienstleisterin, befördert u. a. im Inland Postsendungen aus Nicht-EU-Ländern, die bei drittlä

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Jan. 2015 - V R 5/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Januar 2014  15 K 2663/10 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 14. Jan. 2014 - 15 K 2663/10 U

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist für das Streitjahr 2007, ob die Belieferung im Inland ansässiger Kunden mit Waren mit einem Warenwert von bis zu 2

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Sept. 2012 - VII R 65/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) befördert Postsendungen. Gestellungspflichtige Sendungen aus Drittländern meldet sie in der Regel bei einer

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Feb. 2011 - VII B 210/10

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) befördert Postsendungen. Gestellungspflichtige Sendungen aus Drittländern meldet sie in der

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Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: a) die Beförderung von Briefsendungen,b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren...
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