Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2016 - 4 K 117/14

bei uns veröffentlicht am05.02.2016

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege.

2

Die Klägerin handelt seit mehreren Jahrzehnten mit Futterfetten, Fettsäuren, Glycerin und artverwandten Produkten aller Art und ist seit 2005 Inhaberin einer Bewilligung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung betreffend u. a. die Waren rohes Palmöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln, Codenummer 1511101000, und Palmöl, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Lebensmitteln, Codenummer 1511909190. Im Rahmen dieser Bewilligung übernahm die Klägerin von der A GmbH & Co. Handels-KG, einem Unternehmen, das derselben Konzerngruppe wie die Klägerin angehört, Palmöl und Palmölraffinat - jeweils Pflanzenöle der Position 1511 Kombinierte Nomenklatur - aus der besonderen Verwendung und übertrug diese u. a. in den Zeiträumen August 2006 bis 2007 an diverse Kunden in Deutschland, die ihrerseits Inhaber von Bewilligungen eines Zollverfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung in Bezug auf rohes Palmöl und/oder Palmölraffinat zum Zweck der energetischen Verwendung, z. B. zur Energiegewinnung sowie zum Antrieb von Generatoren zur Erzeugung von Wärme und Strom, waren. In Unkenntnis der energiesteuerrechtlichen Vorschriften gab die Klägerin jedoch zunächst keine Steueranmeldungen in Bezug auf die an ihre Kunden gelieferten Pflanzenöle ab, insbesondere weil sie - wie sie angab - davon ausgegangen sei, dass nicht der Importeur oder Händler, sondern derjenige, der als Abnehmer das Palmöl für die Energieerzeugung einsetze, zu der ab dem 01.08.2006 neu geregelten Energiesteuer für Pflanzenöle, die dazu bestimmt sind, als Energieerzeugnisse verwendet zu werden, herangezogen werde. Erst später meldete die Klägerin mit insgesamt vier Energiesteueranmeldungen jeweils vom 15.01.2009 Energiesteuer für rohes Palmöl für die Zeiträume 01.08.2006 bis 31.12.2006 bzw. 01.01.2007 bis 31.12.2007 und für Palmölraffinat für die Zeiträume 01.08.2006 bis 31.12.2006 bzw. 01.01.2007 bis 31.12.2007 an. Steuerentlastungsanträge nach § 50 Energiesteuergesetz (EnergieStG) - Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe - in der für die streitgegenständlichen Steuerzeiträume maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1534) - im Folgenden: § 50 EnergieStG 2006 - bzw. vom 18.12.2006 (BGBl. I S. 3180) - im Folgenden: § 50 EnergieStG 2007 - stellte die Klägerin vor dem Hintergrund der jeweils bereits abgelaufenen Antragsfrist aus § 94 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV) - in der für die streitgegenständlichen Steuerzeiträume maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 31.07.2006 (BGBl. I S. 1753) - im Folgenden § 94 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV 2006 - bzw. vom 29.01.2007 (BGBl. I S. 60) - im Folgenden: § 94 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV 2007 - nicht. Mit Steuerbescheiden jeweils vom 21.01.2009 setzte der Beklagte für rohes Palmöl für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.12.2006 281.392,02 € und für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 260.053,82 € sowie für Palmölraffinat für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.12.2006 40.735,73 € und für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 62.724,24 €, mithin zunächst insgesamt 644.905,81 € Energiesteuer fest, wobei in der Folge - unter Berücksichtigung einer erfolgten Erstattung von 130.561,59 € Energiesteuer mit Energiesteueränderungsbescheid vom 28.04.2009 wegen des Nachweises über die Abgabe eines Teils des gelieferten rohen Palmöls nicht als Kraft- oder Heizstoff - insgesamt nur noch 514.343,52 € Energiesteuer gegenüber der Klägerin geltend gemacht wurden. Zur Begründung der Energiesteuerfestsetzungen verwies der Beklagte auf § 9 Abs. 1, Abs. 2 EnergieStG - Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes durch die Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff - und die - auf die Nichtabgabe von Steueranmeldungen für die nach § 9 EnergieStG entstandenen Abgaben zurückzuführende - leichtfertige Steuerverkürzung der Klägerin und die danach gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre verlängerte Festsetzungsfrist.

3

Die gegen die genannten vier Energiesteuerbescheide vom 21.01.2009 erhobene Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 27.11.2012, 4 K 179/10).

4

Mit Schreiben des seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 09.02.2009 beantragte die Klägerin den Erlass bzw. die Erstattung von - seinerzeit zunächst noch - 644.905,81 € Energiesteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen und verwies zur Begründung im Wesentlichen darauf, dass sie erlassbedürftig sei, weil die wirtschaftliche Belastung von 644.905,81 € ihr Eigenkapital um fast das Dreifache übersteige und ihr, der Klägerin, Fortbestand wesentlich davon abhängig sei, ob ein Erlassantrag genehmigt werde. Zudem sei sie erlasswürdig, weil sie bisher ihren Steuerpflichten stets sorgfältig und pünktlich nachgekommen sei, sich die Steuerbelastung allein aus ihrer Unkenntnis im Bereich der Anwendung des Energiesteuergesetzes ergeben habe und zudem der Gesetzgeber aufgrund der Steuerentlastung gemäß § 50 EnergieStG keine wirtschaftliche Belastung bei dem Steuerpflichtigen habe entstehen lassen wollen und diese sich hier nur aufgrund der unterschiedlichen Anwendung der Festsetzungsfristen ergebe.

5

Nachdem das Erstattungsverfahren im Hinblick auf die Klage gegen die Energiesteuerbescheide zunächst zurückgestellt worden war, trug die Klägerin mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigen vom 28.05.2013 zur Begründung ihres Erstattungsantrags weiter vor und führte dazu aus, dass der Antrag nunmehr insbesondere auf sachliche Unbilligkeitsgründe nach §§ 163, 227 AO gestützt werde. Eine Billigkeitsprüfung erfordere die Gesamtbeurteilung aller Normen, insbesondere die Aufdeckung von Wertungswidersprüchen bei atypischen Einzelfällen. Der Gesetzgeber habe mit dem Energiesteuergesetz nicht beabsichtigt, Palmöle, die unstreitig begünstigten Zwecken zugeführt worden seien, mit Energiesteuer zu belasten. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien. Die Regelungsstruktur des Energiesteuergesetzes, bestehend aus der Steuerbarkeit gemäß § 9 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 1 EnergieStG und der Entlastung auf Antrag gemäß § 50 Abs. 1 EnergieStG liege darin begründet, dass allein der Steuerschuldner in der Lage sei, nachzuweisen, ob eine Verwendung zu begünstigten Zwecken erfolge oder nicht. Daher sei seine Mitwirkung durch Antragstellung gesetzgeberisch als erforderlich angesehen worden. Einen Sachverhalt wie im vorliegenden Fall habe der Gesetzgeber nicht vorhergesehen und daher nicht entsprechend seinem gesetzgeberischen Willen, derart verwendete Erzeugnisse unbesteuert zu lassen, geregelt. Im Regelfall bestehe Kongruenz der steuerlichen Verjährungsfrist und der Antragsmöglichkeit der Entlastung nach § 50 Abs. 1 EnergieStG, so dass eine unbeabsichtigte Steuerbelastung nicht eintreten könne. Den Fall, dass der Steueranspruch zwar entstanden, die Versteuerung jedoch erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Entlastung erfolge und ein entsprechender Entlastungsantrag nach § 50 Abs. 1 EnergieStG nicht gestellt werden könne, weil innerhalb der Antragsfrist die Energieerzeugnisse mangels Steueranmeldung nicht nachweislich versteuert gewesen und die Antragsvoraussetzungen daher noch nicht erfüllt seien, sei nicht gesehen und daher nicht geregelt worden. Damit sei die Steuerentlastung im Rahmen der Billigkeit auch unter Abwägung der gesetzgeberisch gewollten Schaffung von Rechtssicherheit durch Bestimmung von Fristen sachlich gerechtfertigt.

6

Mit Bescheid vom 13.06.2013 lehnte der Beklagten den Antrag auf Erstattung von Energiesteuer in Höhe des - nunmehr nur noch festgesetzten - Betrags von 514.343,52 € aus Billigkeitsgründen ab. Eine Festsetzung einer Steuerentlastung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO trotz Eintritt der Festsetzungsverjährung könne nicht bejaht werden. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung dienten dem Rechtsfrieden und der Schaffung von Rechtsicherheit für die Beteiligten eines Steuerrechtsverhältnisses. Die dadurch eintretenden Rechtsnachteile seien vom Gesetzgeber gewollt und stellten für sich allein keine sachliche Unbilligkeit dar. Eine sachliche Unbilligkeit trotz Ablauf der Festsetzungsfrist komme nur im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben bei gravierenden Pflichtverstößen bzw. Fehlverhalten der Behörde in Betracht, mithin wenn eine falsche Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Finanzbehörden vorliege und die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig sei und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und zumutbar gewesen sei, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren. Die zur Steuerentstehung führenden Handlungen - Bestimmen einer Ware als Kraft- oder Heizstoff außerhalb eines Herstellungsbetriebes - seien einzig und allein durch die Klägerin in ihrer eigenen Verantwortung vorgenommen worden. Die Unkenntnis über die energetischen Folgen dieses Handelns könne als Fehlverhalten nicht der Finanzbehörde zugeschrieben werden. Auch ein Erlass der festgesetzten Energiesteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO komme nicht in Betracht. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis könnten ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Sachliche Billigkeitsgründe seien dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden könne, dass er die zu entscheidende Frage, hätte er sie geregelt, im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Steuerbelastung eindeutig aus der Unkenntnis der Klägerin bezüglich der Person des Steuerschuldners entstanden sei, liege in der Erhebung der Energiesteuer keine sachliche Unbilligkeit, da bei Verbrauchsteuern die Besteuerung nur von der objektiven Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes abhänge und es damit nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Klägerin ankomme. Eine Festsetzung der Entlastung bzw. ein Erlass der Energiesteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen komme ebenfalls nicht in Betracht. Lägen Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vor, so sei die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aus persönlichen Gründen unbillig. Eine Erlassbedürftigkeit liege vor, wenn die Ablehnung des Billigkeitsantrags eine wirtschaftliche Notlage zur Folge habe, die die Fortführung des Betriebs des Steuerpflichtigen erheblich gefährden würde, und die wirtschaftliche Notlage unverschuldet sei. Eine Erlassbedürftigkeit der Klägerin sei nicht weiter begründet worden. Zudem habe die Klägerin es unterlassen, unverzüglich nach Entstehung der Energiesteuer eine Steueranmeldung für diese abzugeben, weil sie sich über ihre steuerlichen Pflichten nicht informiert habe. Dadurch habe sie leichtfertig Steuern gemäß §§ 378 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 370 Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt. Sie habe sich somit durch ihr leichtfertiges Handeln selbst in die Lage gebracht, dass die Antragsfrist für die Steuerentlastung im Zeitpunkt der Versteuerung bereits abgelaufen gewesen sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen, der durch leichtfertiges Handeln Steuern verkürze, im gleichen Maße von der Steuer entlasten wolle wie den Steuerzahler, der sich gesetzeskonform verhalte. Insofern bleibe für eine Billigkeitsentscheidung nach §§ 163, 227 AO kein Raum.

7

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ein rechtzeitig gestellter Steuerentlastungsantrag nach § 50 Abs. 1 EnergieStG aussichtslos gewesen wäre, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Entlastungsanspruch gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG nicht gegeben gewesen seien. Voraussetzung für den Entlastungsanspruch sei, dass das Palmöl bzw. die Palmölraffinate, die zur Verwendung als Biokraft- oder Bioheizstoff Verwendung fänden, nachweislich nach § 2 Abs. 1 EnergieStG versteuert sein müssten, was als Folge der fehlenden Anmeldung nicht der Fall gewesen sei. Hierzu sei auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011 (4 K 181/10) zu verweisen, das für einen ähnlichen Sachverhalt für § 51 EnergieStG entschieden habe, dass das Tatbestandsmerkmal der nachweislichen Versteuerung des Energieerzeugnisses nicht bereits mit dem bloßen Entstehen des Steueranspruchs erfüllt werde, sondern erst dann, wenn es tatsächlich zur Steuerbelastung komme, also mit der Anmeldung der Steuer oder ihrer Festsetzung. Da bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt die von dem Gesetzgeber zweifelsfrei gewollte Entlastung von Biokraft- und Bioheizstoffen auf Antrag mangels nachweislicher Versteuerung nicht möglich gewesen sei, sei der Erlassantrag wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.05.2014, abgesandt am 16.05.2014, wies der Beklagte den Einspruch unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Ablehnungsbescheids vom 13.06.2013 als unbegründet zurück. Ergänzend führte der Beklagte zur Begründung aus, dass sich das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011 auf die Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG beziehe. Der Entlastungsanspruch nach § 50 Abs. 1 EnergieStG entstehe hingegen in dem Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer entstehe. Ein weiterer Unterschied liege in der Person des Entlastungsberechtigten. Während nach § 51 Abs. 2 EnergieStG der Verwender der Energieerzeugnisse entlastungsberechtigt sei, sei dies bei § 50 Abs. 1 EnergieStG nur der Steuerschuldner und damit die Person, die auch zur ordnungsgemäßen Steueranmeldung verpflichtet sei. Insofern könne bei § 50 EnergieStG eine Entlastung - die denklogisch ausschließlich für versteuerte Erzeugnisse in Betracht komme - nur erfolgen, wenn der Entlastungsberechtigte zuvor auch seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Steuerschuldner in Bezug auf Biokraft- und Bioheizstoffe grundsätzlich von der Energiesteuer haben entlasten wollen, es sei aber nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Entlastung auch für den leichtfertig handelnden Steuerpflichtigen beabsichtigt habe.

9

Mit ihrer am 17.06.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Energiesteuer von insgesamt 514.343,52 € sei von ihr gezahlt worden. § 94 EnergieStV, der durch das Bundesministerium der Finanzen in Wahrnehmung der gesetzlichen Ermächtigung nach § 66 Nr. 11 EnergieStG erlassen worden sei, bestimme, dass die Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 EnergieStG nur gewährt werde, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden sei, beim Hauptzollamt gestellt werde. Diese Regelung entspreche dem gesetzgeberischen Willen, da im Regelfall Kongruenz der steuerlichen Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO und der Antragsmöglichkeit der Entlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG bestehe. Der Steuerentlastungsanspruch nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG entstehe mit dem Steueranspruch, d. h. mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 EnergieStG. Die Ausschlussfrist gemäß § 94 EnergieStV betrage ebenfalls ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden sei. Damit liege eine vollständige Fristenkongruenz vor und es sei sichergestellt, dass Pflanzenöle, die als Biokraftstoff verwendet würden, auf Antrag entlastet werden könnten. Voraussetzung für den Steuerentlastungsanspruch sei die Erfüllung des Tatbestandes des § 50 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG. Sei dieser mangels nachweislicher Versteuerung nicht erfüllt, laufe zwar die Ausschlussfrist des § 94 EnergieStV, ein Entlastungsantrag sei aber mangels Erfüllung des Tatbestandes nicht möglich. Diese Fallgestaltung habe weder der Gesetzgeber noch das Bundesministerium der Finanzen im Auge gehabt. Gleiches gelte hinsichtlich der Inkongruenz der gesetzlichen Verjährungsfrist und der Ausschlussfrist für den Entlastungsantrag. Der Ausschluss des Entlastungsantrags sei hier zwar die Folge ihres, der Klägerin, unzutreffenden Handelns. Diese Folge habe aber Bestrafungscharakter in einer Form, die die Abgabenordnung für den Fall einer Berichtigung unzutreffender Steueranmeldungen, einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Selbstanzeige nicht vorsehe. Da die Klägerin dem Beklagten den bis dahin nicht bekannten Sachverhalt offenbart, die Steueranmeldungen nachgeholt und die Steuer entrichtet habe, entfalle nach § 378 Abs. 3 AO eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit. Das Ausmaß der steuerlichen Belastung verstoße vorliegend gegen die Wertung der Steuergesetze. In der Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011 sei aus ähnlichen Erwägungen zu einem Fall des § 51 EnergieStG eine Gesetzesauslegung vorgenommen worden, die im Ergebnis die Steuerfreistellung gewährleistet habe.

10

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.06.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2014 zu verpflichten, ihr Energiesteuer in Höhe von 514.343,52 EUR zu erstatten.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung verweist er auf die Begründungen aus den ablehnenden Bescheiden und betont unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.02.2008 (VII R 1/07), dass das Ausmaß der steuerlichen Belastung nicht gegen die Wertungen der Steuergesetze verstoße, weil die Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf die verfahrensrechtliche Schlechterstellung des Steuerhinterziehers bzw. des leichtfertigen Steuerverkürzers im Vergleich zum steuerehrlichen Bürger angelegt sei. Diese Grundentscheidung dürfe in Erstattungsfällen nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Es gelte vielmehr, sie folgerichtig zu Ende zu denken, um sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen zwischen ehrlichen und unehrlichen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Daher sei im Streitfall nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch leichtfertig handelnde Steuerpflichtige von der Energiesteuer habe entlasten wollen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des Erstattungsantrags mit Bescheid vom 13.06.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Erstattung der mit Energiesteuerbescheiden vom 21.01.2009 festgesetzten und bereits gezahlten Energiesteuer in Höhe von 514.343,52 EUR im Wege einer Billigkeitsentscheidung.

15

Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 227 AO in Betracht. Danach können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet werden. Die Entscheidung über einen Erlass bzw. eine Erstattung im Billigkeitswege ist, wie sich schon aus der Formulierung "können" in § 227 AO ergibt, eine Ermessensentscheidung (vgl. auch Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, GmS-OGB 3/70, in: juris). Behördliche Ermessensentscheidungen kann das Gericht nach § 102 FGO grundsätzlich nur daraufhin überprüfen, ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 23.09.2004, V R 58/03; Urteil vom 07.05.1981, VII R 64/79, jeweils in: juris), und zwar grundsätzlich bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH, Urteil vom 26.07.1972, I R 158/71, in: juris; für den in Erstattungsfällen aus persönlichen Billigkeitsgründen maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabenentrichtung vgl. BFH, Urteil vom 24.09.1976, I R 41/75, in: juris). Die gerichtliche Prüfung hat sich - anders ausgedrückt - mit Ausnahme des Falles der Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche ermessensfehlerfreie Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf null, vgl. dazu etwa BFH, Urteil vom 21.01.1992, VIII R 51/88; Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, jeweils in: juris) auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ablehnung des begehrten Steuererlasses bzw. der begehrten Steuererstattung unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit vertretbar war, d. h. ob den Verwaltungsbehörden daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, dass sie am gesetzlichen Steuertatbestand festgehalten haben. Das Gericht muss die Ablehnung des Erlasses bzw. der Erstattung bestätigen, wenn die Entscheidung ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Recht und Billigkeit unter Abwägung der Interessen des Steuergläubigers am Einzug der nach dem Gesetz entstandenen und festgesetzten Steuern einerseits und der Verhältnisse des Steuerschuldners andererseits so getroffen werden konnte, wie sie getroffen wurde. Dem Gericht steht es nicht zu, an die Stelle der nach Recht und Billigkeit vertretbaren Verwaltungsentscheidungen als Ausfluss eigenen Ermessens eine ebenso gut mögliche, für den Steuerpflichtigen günstigere Entscheidung zu setzen (vgl. BFH, Urteil vom 19.01.1965, VII 22/62 S; Urteil vom 24.03.1981, VIII R 117/78; Urteil vom 09.09.1993, V R 45/91, jeweils in: juris).

16

Die Versagung der begehrten Erstattung der Energiesteuer hat der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte durch seinen Ablehnungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zu dem Schluss gekommen ist, dass die Erstattung von Energiesteuer weder aus sachlichen noch aus persönlichen Billigkeitsgründen geboten ist.

17

Insbesondere hat er fehlerfrei festgestellt, dass im Falle der Klägerin keine hinreichenden Billigkeitsgründe ersichtlich sind. Dabei ist zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen zu unterscheiden.

18

Sachliche Billigkeitsgründe liegen im Streitfall nicht vor:

19

Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Das ist dann der Fall, wenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte, oder wenn angenommen werden kann, dass die Steuerbelastung den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (BFH, Urteil vom 27.05.2004, IV R 55/02; Urteil vom 13.05.1998, II R 98/97, jeweils in: juris). Erfüllt ein Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand, läuft aber die Besteuerung den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, so kann ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein. Bei der Beurteilung müssen die Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH, Urteil vom 21.07.1993, X R 104/91, in: juris). Die Billigkeitsmaßnahme muss sich auf einen atypischen Fall beschränken. Bei der Billigkeitsprüfung müssen auch andere Rechtsnormen berücksichtigt sowie allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen einbezogen werden, wie zum Beispiel das Gleichheitsgebot und die Grundsätze von Treu und Glauben (vgl. BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, in: juris). Die Erlassentscheidung verlangt eine Gesamtbeurteilung desjenigen Rechts, das für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich ist. Dass prinzipiell alle für die konkrete Erlasslage ursächlichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind, folgt aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 227 AO, die Billigkeitsprüfung auf die "Einziehung nach Lage des einzelnen Falls" zu beziehen, sowie aus der allgemeinen Zwecksetzung dieser Vorschrift, Ergebnisse des allgemeinen Gesetzesvollzugs ausnahmsweise dann zu korrigieren, wenn diese den Wertungen der Einzelfallgerechtigkeit nicht standhalten (BFH, Urteil vom 26.10.1994, X R 104/92, in: juris, m. w. N.). Da § 227 AO eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift nicht ersetzen kann (vgl. BFH, Urteil vom 10.05.1972, II 57/64, in: juris), soll ein Erlass nur in solchen Fällen zulässig und geboten sein, die bei Erlass des Gesetzes nicht vorausgesehen und deren Härten nicht in Kauf genommen worden wären. Hat der Gesetzgeber die Härten gesehen und in Kauf genommen, so soll keine Unbilligkeit bestehen (BFH, Urteil vom 11.07.1996, V R 18/95; Urteil vom 25.01.1996, IV R 91/94; FG Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2004, 14 K 292/98, jeweils in: juris).

20

Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass das Festhalten an der Energiesteuerschuld der Klägerin dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.

21

Zunächst ist festzuhalten, dass - was auch zwischen den Beteiligten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, letztlich unstreitig ist - die Energiesteuer, deren Erstattung die Klägerin begehrt, in der Person der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Klägerin das Palmöl bzw. Palmölraffinat als Waren der Position 1511 der Kombinierten Nomenklatur zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff in den Jahren 2006 und 2007 an ihre Kunden veräußert und dadurch Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG außerhalb eines Herstellungsbetriebes, hier durch die Bestimmung zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, hergestellt hat, §§ 9 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Nr. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG, und dieser Energiesteueranspruch gegenüber der Klägerin mit den vier Energiesteuerbescheiden vom 21.01.2009 innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AO geltend gemacht werden konnte, weil die Klägerin durch die Nichtabgabe einer unverzüglichen Steueranmeldung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG unter Außerachtlassen der sie treffenden Informations- und Erkundigungspflichten in Bezug auf die zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Verfahrenspflichten beim Umgang mit Biokraft- oder -heizstoffen eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß §§ 378 Abs. 1 i. V. m. 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO begangen hat.

22

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass sich im vorliegenden Fall durch die der Klägerin gegenüber geltend gemachten Energiesteuer keinerlei Rechtsfolgen realisieren, die vom Gesetzeszweck sowohl der §§ 9, 50 EnergieStG als auch der §§ 47, 169, 170, 378 AO nicht gedeckt sind:

23

Der Beklagte hat in seinen ablehnenden Entscheidungen zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass bei Verbrauchsteuern die Besteuerung nur von der objektiven Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes abhängt und der Gesetzgeber mithin die Berücksichtigung subjektiver Momente ausscheiden wollte und dass der Gesetzeszweck, die Herstellung von Energieerzeugnissen nach § 4 EnergieStG außerhalb eines Herstellungsbetriebs nach Maßgabe der objektiven Steuertatbestandsverwirklichung zweifelsfrei und zügig besteuern zu können, infrage gestellt würde, wenn sich die Behörden im Erlassverfahren mit der Frage befassen müssten, ob Handlungen, die zur Entstehung der Steuer geführt haben, entschuldbar gewesen sind (vgl. in diesem Sinne für das Mineralölsteuergesetz auch FG Bremen, Urteil vom 25.05.1992, II 129/91 K, in: juris; vgl. ferner allgemein zur grundsätzlich nicht anzunehmenden sachlichen Unbilligkeit allein aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums des Steuerpflichtigen BFH, Urteil vom 25.07.1967, II 46/64, in: juris; von Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band VII, Stand: 235. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 227 AO Rn. 258 m. w. N. aus der Rspr.). Folglich kann das Erstattungsbegehren der Klägerin weder auf die behauptete Unkenntnis der Klägerin bezüglich der Person des Steuerschuldners als solche noch auf den daraus folgenden Umstand, dass die Klägerin erst nach erlangter Kenntnis über die zutreffende energiesteuerrechtliche Situation überhaupt in der Lage war, die erforderlichen steuerverfahrensrechtlichen Handlungen vorzunehmen, also sowohl eine Steueranmeldung abzugeben als auch insbesondere einen entsprechenden Steuerentlastungsantrag zu stellen, gestützt werden.

24

Des Weiteren hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin leichtfertig Steuern gemäß §§ 378 Abs. 1 i. V. m. 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO verkürzt und sich somit durch ihr leichtfertiges Verhalten selbst in die Lage gebracht hat, dass einerseits die Festsetzungsfrist für die Energiesteuer gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt., 170 Abs. 1 AO auf fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, verlängert war, während andererseits die Festsetzungsfrist für die Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 i. V. m. § 155 Abs. 4 AO von einem Jahr ab Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch Bongartz, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, Stand: 11. Ergänzungslieferung Mai 2015, § 45 EnergieStG Rnrn. 15, 18), ebenso wie die gleichlaufende Antragsfrist nach § 94 Abs. 1 Satz 3 EnergieStV 2006 bzw. § 94 Abs. 1 Satz 4 EnergieStV 2007, nach der die Steuerentlastung nur gewährt wird, wenn der Antrag bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird (vgl. dazu auch Bongartz, a. a. O., § 45 EnergieStG Rnrn. 19 a. E., 20 f.), jeweils unverändert geblieben und im Zeitpunkt der Vornahme der Steueranmeldungen der Klägerin am 15.01.2009 mithin bereits abgelaufen waren.

25

Rechtsfolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung durch den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG ist gemäß § 47 AO das Erlöschen des Steuerentlastungsanspruchs. Angesichts des leichtfertigen steuerordnungswidrigen Verhaltens der Klägerin trifft die Klägerin diese Rechtsfolge nicht in unbilliger Weise.

26

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Energiesteuergesetzes durch die vorgesehene Entlastungsmöglichkeit des § 50 EnergieStG 2006/2007 im streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum alle Bioheiz- bzw. -kraftstoffe von der Energiesteuer grundsätzlich frei stellen wollte. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen, der durch leichtfertiges Verhalten Steuern verkürzt, im gleichen Maße entlasten wollte, wie den Steuerzahler, der sich gesetzeskonform verhält. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der hier einschlägigen Regelungen in § 50 EnergieStG, § 94 EnergieStV und §§ 169, 170 AO.

27

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber zahlreiche Entlastungen im Energiesteuergesetz gerade nicht als Steuerbefreiung oder -ermäßigung ausgestaltet, sondern es wegen der großen Zahl potenzieller Entlastungsberechtigter und zur Vermeidung höheren Verwaltungsaufwandes den Betroffenen überlassen hat, die Initiative zu ergreifen, um die Steuervergünstigungen zu erlangen (vgl. dazu Friedrich, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Band 1, Stand: 38. Ergänzungslieferung September 2015, § 45 EnergieStG Rn. 11). So gilt es auch bei gemäß § 50 EnergieStG entlastungsfähigen Biokraft- oder -heizstoffen, die Überschneidung mit der Entlastungsfähigkeit nach anderen Vorschriften, beispielsweise der des belieferten Warenempfängers als Entlastungsberechtigter nach § 53 EnergieStG, sowie nach §§ 56 und 57 EnergieStG, zu berücksichtigen (vgl. dazu Friedrich, a. a. O., § 50 EnergieStG Rn. 24). Steuerentstehung einerseits und Entlastungsregelung nach § 50 EnergieStG andererseits sind daher rechtlich voneinander zu unterscheiden und können durchaus, beispielsweise wenn eine Entlastung nicht beantragt oder eine Entlastung zurückgezahlt wird, rechtlich unterschiedliche Wege gehen mit der Folge, dass es im Ergebnis bei einer Besteuerung der grundsätzlich entlastungsfähigen Bioheiz- und -kraftstoffe verbleibt (vgl. auch Friedrich, a. a. O., § 50 EnergieStG Rn. 23). Bereits aus dieser rechtlichen Grundgestaltung der Energiesteuerentlastungstatbestände einschließlich des § 50 EnergieStG ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat, dass - wie die Klägerin aber wohl meint - entlastungsfähige Bioheiz- oder -kraftstoffe auch tatsächlich in jedem Fall im Ergebnis unbesteuert bleiben müssten.

28

Im streitentscheidenden Fall kommt hinzu, dass die versäumte Stellung eines rechtzeitigen Entlastungsantrags letztlich allein auf den Umstand zurückzuführen ist, dass die Klägerin es durch ihr leichtfertiges steuerordnungswidriges Verhalten versäumt hatte, rechtzeitig die im Zusammenhang mit der entstandenen Energiesteuer erforderlichen Steueranmeldungen abzugeben. Dieser Umstand kann nicht zugunsten der Klägerin unbeachtet bleiben, indem im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung durch Erstattung der Energiesteuer ein Ergebnis herbeigeführt wird, dass einer Entlastung von der Energiesteuer gleichkommt. Dies widerspräche dem insoweit eindeutigen Regelungszweck, den der Gesetzgeber mit der verlängerten Festsetzungsfrist für Steuern, hier konkret für Energiesteuern, bei Vorliegen eines steuerordnungswidrigen Verhaltens nach § 169 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AO verfolgt.

29

Mit der Regelung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO hat der Gesetzgeber gerade eine Regelung allein zulasten des vorsätzlichen Steuerhinterziehers bzw. des leichtfertigen Steuerverkürzers treffen wollen, indem es dem durch eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geschädigten Steuergläubiger ermöglicht wird, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch nach Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist zurückzufordern. Demgegenüber besteht der Zweck der Vorschrift insbesondere nicht darin, den Täter in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 26.02.2008, VIII R 1/07, in: juris, dort in Rn. 25 f. ausdrücklich auch für den leichtfertig handelnden Steuertäter; FG Hamburg, Urteil vom 24.06.2005, I 349/04, in: juris; Banniza, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band VI, Stand: 235. Ergänzungslieferung Oktober 2015, § 169 AO Rn. 35; Kruse, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band II, Stand: 142. Ergänzungslieferung November 2015, § 169 Rn. 13, jeweils m. w. N.).

30

Dabei kann es - anders als die Klägerin vorträgt - auch keine Rolle spielen, dass sich die Klägerin keine vorsätzliche Steuerhinterziehung, sondern lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung hat zuschulden kommen lassen. Denn diese Unterscheidung hat der Gesetzgeber bereits dadurch berücksichtigt, dass die Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt, vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Dass die von der Klägerin - nur - leichtfertig verkürzten, aber nicht vorsätzlich hinterzogenen Energiesteuern noch nicht festsetzungsverjährt waren, ist die Folge der Anwendung der für leichtfertig verkürzte Steuern gesetzlich vorgesehenen verlängerten Festsetzungsfrist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung des jeweiligen Schuldumfangs in verfahrensrechtlicher Hinsicht bietet die Regelung des § 169 Abs. 2 AO, abgesehen von der als Billigkeitsregelung zu wertenden Exkulpationsmöglichkeit des § 169 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz AO (vgl. dazu BFH, Urteil vom 31.01.1989, VII R 77/86, in: juris), nicht. Im Übrigen ist der Schuldumfang des klägerischen Verhaltens zwar geringer als bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, aber dennoch nicht als vernachlässigenswert anzusehen. Vielmehr entspricht die nach § 378 Abs. 1 AO zu fordernde Leichtfertigkeit einem erheblichen Grad an Fahrlässigkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen in den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, UA S. 13 ff.) und kann keinesfalls als ein bloßes Versehen bewertet werden. Dass die Klägerin die aus ihrem leichtfertigen steuerordnungswidrigen Verhalten resultierenden negativen Rechtsfolgen der Belastung mit der Energiesteuer grundsätzlich tragen muss, ist mithin nicht zu beanstanden.

31

Ebenso wenig vermögen die individuellen Umstände der konkreten Fristversäumung für die Steuerentlastung eine sachliche Unbilligkeit der Belastung der Klägerin mit der Energiesteuer zu rechtfertigen.

32

Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung neben dem gegenüber einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung geringeren Schuldumfang der leichtfertigen Steuerverkürzung, die nach den vorstehenden Ausführungen bereits angesichts der diesbezüglich differenzierten Wertungen in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO unberücksichtigt bleiben muss, insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass - was allerdings nur bezogen auf die in dem Jahr 2007 entstandenen Energiesteuern, nicht dagegen für die in dem Jahr 2006 entstandenen Energiesteuern gelten kann - die Antragsfrist (und damit auch die Festsetzungsfrist, die dann ggf. entsprechend gehemmt gewesen wäre, vgl. § 171 Abs. 3 AO) nach Erkennen der energiesteuerrechtlichen Lage im Dezember 2008 mit der Steueranmeldung im Januar 2009 nur um wenige Tage, zumal unter Berücksichtigung des eingeschränkten Feiertagsbetriebs zum Jahresende, verfehlt worden sei. Ob eine Frist nur relativ knapp oder deutlich verfehlt worden ist, muss angesichts des mit Fristenregelungen allgemein und insbesondere auch für die Festsetzungsfristen nach § 169 AO verfolgten Zwecks, Rechtssicherheit nach Maßgabe klarer Vorgaben zu schaffen, außer Betracht bleiben (zu der selbst bei unverschuldeter Säumnis einer gesetzlichen Antragsfrist nach Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeschlossenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. auch BFH, Urteil vom 12.05.2009, VII R 5/08; Urteil vom 24.01.2008, VII R 3/07, jeweils in: juris). Anderenfalls verlören derartige Fristenregelungen ihren Sinn. Es ist zudem allgemein nicht Aufgabe der Billigkeitsvorschriften, die Versäumung bestimmter, im materiellen Recht zur Erreichung steuerlicher Vorteile oder Vermeidung steuerlicher Nachteile gesetzter Fristen zu korrigieren, da es sich dabei letztlich um die Korrektur für den Betroffenen unliebsamer, aber allein deshalb nicht zwingend unbilliger Rechtsanwendungsergebnisse handelt (vgl. in diesem Sinne von Groll, a. a. O., § 227 AO Rn. 160 f.).

33

Der weitere Einwand der Klägerin, dass die Energiesteuerentlastung nach § 50 EnergieStG nicht habe innerhalb der Antrags- bzw. Festsetzungsfrist beantragt bzw. gewährt werden können, weil es in dem entsprechenden Zeitraum an der für die Energiesteuerentlastung u. a. erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung der nachweislichen Versteuerung des Energieerzeugnisses mangels entsprechender Steueranmeldung durch die Klägerin noch gefehlt habe, vermag ebenfalls keine der Klägerin günstigere Beurteilung zu rechtfertigen. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass der Energiesteuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG - anders als beispielsweise der Energiesteuerentlastungsanspruch nach § 51 EnergieStG, der Gegenstand des von der Klägerin im Zusammenhang mit der Tatbestandsvoraussetzung der nachweislichen Versteuerung herangezogenen Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011 (4 K 181/10, in: juris) gewesen ist - in dem Zeitpunkt entsteht, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 EnergieStG in Person des Entlastungsberechtigten entsteht, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG 2006 bzw. § 50 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG 2007. Damit entsteht der Steuerentlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG bereits mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Steuerentstehungstatbestandes (vgl. Friedrich, a. a. O, § 50 EnergieStG Rnrn. 2, 21 ff.), hier nach § 9 Abs. 1 EnergieStG mit der Herstellung der Energieerzeugnisse außerhalb eines Herstellungsbetriebes durch die jeweilige Abgabe des Palmöls/Palmölraffinats an die Kunden der Klägerin zum Zweck der energetischen Verwendung, und damit unabhängig von einer nachweislichen Versteuerung, die regelmäßig erst nach der Steuerentstehung mit der entsprechenden Steueranmeldung eintritt (vgl. zum Begriff der nachweislichen Versteuerung Friedrich, a. a. O., § 45 EnergieStG Rn. 4). Obwohl der Entlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG eine nachweisliche Versteuerung des Energieerzeugnisses voraussetzt, kommt, da dieser Anspruch unmittelbar nach dem Steueranspruch ("in einer juristischen Sekunde") entsteht, ein unmittelbarer Erlass der Steuer nach Maßgabe der Sätze des § 50 EnergieStG in Betracht (vgl. Friedrich, a. a. O., § 50 EnergieStG Rnrn. 21 f., unter Verwendung des Begriffs der noch nicht gezahlten Steuer, im Sinnzusammenhang aber abstellend auf die noch nicht festgesetzte Steuer, vgl. Friedrich, a. a. O. § 45 EnergieStG Rn. 4). Mithin kann die mangels Steueranmeldung fehlende nachweisliche Versteuerung der Energieerzeugnisse einem Entlastungsanspruch nach § 50 EnergieStG nicht entgegengehalten werden, allenfalls stellt sich der Entlastungsanspruch bei noch nicht erfolgter nachweislicher Versteuerung in der Rechtsfolge nicht als konkreter Auszahlungs- oder Verrechnungsanspruch, sondern als bloßer Anspruch auf Erlass der (noch nicht festgesetzten, aber entstandenen) Energiesteuer dar (vgl. zur Ausgestaltung des Entlastungsanspruchs nach § 50 EnergieStG Friedrich, a. a. O., § 50 EnergieStG Rn. 22; ähnlich auch Nimmergut, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, Stand: 11. Ergänzungslieferung Mai 2015, § 50 EnergieStG Rn. 21). Hinzu kommt, dass aufgrund der Ausgestaltung des Entlastungsanspruchs nach § 50 EnergieStG als ein Entlastungsanspruch allein des Steuerschuldners (vgl. dazu Nimmergut, a. a. O., § 50 EnergieStG Rn. 72) faktisch keine Fallgestaltungen denkbar sind, in denen bei Beantragung einer Entlastung nach § 50 EnergieStG die entstandene Energiesteuer, für die Entlastung beantragt wird, nicht auch zeitgleich nachweislich versteuert würde. Denn - unabhängig von der im Streitfall seinerzeit maßgeblichen konkreten Ausgestaltung der Antragsformulare für die Beantragung der Steuerentlastung, die ohnehin auf einem einheitlichen Antragsformular gemeinsam mit der Energiesteueranmeldung vorzunehmen war - kann denklogisch eine Entlastung nur unter Bezugnahme auf die konkret entstandene Energiesteuer beantragt werden, für die wiederum die entsprechenden Angaben des Entlastungsberechtigten und zugleich Steuerschuldners zwingend erforderlich sind und damit - gleichsam automatisch - auch eine nachweisliche Versteuerung zur Folge haben. Auch insoweit zeigt sich die an den Steuerentstehungstatbestand des § 9 EnergieStG im vorliegenden Einzelfall geknüpfte Rechtsfolge der Steuerentstehung in der Person der Klägerin als systemgerechte Ausprägung der in § 9 EnergieStG einerseits geregelten Steuerentstehung und der in § 50 EnergieStG andererseits geregelten Steuerentlastung, die letztlich nach der gesetzgeberisch gewollten Systematik nur bei einer noch im Rahmen der regulären Festsetzungsfristen erfolgenden Anmeldung der Energiesteuer nach § 9 EnergieStG zum Tragen kommen kann und soll. Die von der Klägerin thematisierte Frage der verspäteten nachweislichen Versteuerung stellt sich damit im Ergebnis bei § 50 EnergieStG nicht. Dementsprechend knüpft die Antragsfrist in § 94 Abs. 1 EnergieStV auch allein an den Zeitpunkt des Entstehens des Steuerentlastungsanspruchs an, ohne - wie in den Regelungen der Antragsfristen der übrigen Entlastungstatbestände des Energiesteuergesetzes in der Fassung der Verordnung vom 20.09.2011 (BGBl. I S. 1890) in Reaktion auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 02.03.2011, 4 K 181/10, aus Klarstellungsgründen nunmehr vorgesehen (vgl. dazu Bongartz, a. a. O., § 45 EnergieStG Rn. 19; Möhlenkamp, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, § 45 EnergieStG Rn. 5 f.) - zwischen dem Zeitpunkt der begünstigten Verwendung des Energieerzeugnisses und dem Zeitpunkt der ggf. erst nachfolgenden Festsetzung der Steuer zu differenzieren.

34

Auch der Hinweis der Klägerin auf den angeblichen Strafcharakter der Besteuerung ist schließlich nicht geeignet, eine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass es einen Wertungswiderspruch darstelle, dass ihr späteres Verhalten, nämlich dass sie ihre unterlassenen Angaben nachgeholt habe, bevor ihr die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden sei, und sie zudem die verkürzten Energiesteuern entrichtet habe, dazu geführt habe, dass eine Geldbuße gegen sie nicht habe festgesetzt werden können, § 378 Abs. 3 AO, sie jedoch gleichwohl wirtschaftlich mit der Energiesteuer mit bestrafungsähnlichem Charakter belastet werde. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Strafe und Steuer sind sowohl hinsichtlich der von ihnen verfolgten Zwecke als auch hinsichtlich ihrer Anknüpfungspunkte grundlegend verschieden (vgl. BFH, Urteil vom 25.07.1967, II 46/64, in: juris). Gerade die Regelungen aus § 378 Abs. 3 AO bzw. § 371 AO zeigen zudem, dass nur ein solches Wohlverhalten des Steuerhinterziehers bzw. leichtfertigen Steuerverkürzers, das dazu führt, dass die dem Steuergläubiger zustehenden Steueransprüche doch noch realisiert werden können, zu Straffreiheit oder Absehen von einer Geldbuße führen soll. Führte die Berufung auf die Folgen dieses Wohlverhaltens zugleich zu einer Freistellung von der Steuerbelastung, so wäre der Grund für die Straffreiheit bzw. das Absehen von einer Geldbuße nicht mehr zu rechtfertigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Energiesteuergesetz grundsätzlich eine Entlastungsmöglichkeit auch für die verkürzte Energiesteuer vorsieht, sofern der Entlastungsanspruch noch nicht festsetzungsverjährt ist, da der Energiesteueranspruch als solcher jedenfalls entstanden ist.

35

Andere Umstände, die eine sachliche Billigkeit rechtfertigen könnten bzw. im Rahmen der Ermessensentscheidung des Beklagten zumindest hätten Berücksichtigung finden müssen und damit zu einem Ermessensfehler führen könnten, insbesondere ein Mitverschulden auf Seiten des Beklagten an der verspäteten Energiesteueranmeldung und der damit zusammenhängenden Verfehlung der Antrags- und Festsetzungsfristen für eine Energiesteuerentlastung, sind nicht festzustellen. Insbesondere sind die - letztlich nicht näher aufzuklärenden - Umstände der zollrechtlichen Behandlung der streitgegenständlichen Palmöl- bzw. Palmölraffinatlieferungen bei deren Einfuhr bzw. deren Weitergabe im Rahmen der zollrechtlichen Bewilligungen und etwaige Rückschlüsse, die die Klägerin daraus gezogen haben mag, unerheblich für den nachfolgenden energiesteuerrechtlichen Umgang mit der Ware durch die Klägerin (vgl. die Ausführungen in den Gründen des den Beteiligten bekannten Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 27.11.2012, 4 K 179/10, UA S. 15 ff.).

36

Ebenso wenig liegen persönliche Billigkeitsgründe vor. Persönliche Billigkeitsgründe sind solche, die sich aus den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ergeben. Eine Billigkeitsmaßnahme aus persönlichen Gründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftigkeit ist dann gegeben, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band II, Stand: 142. Ergänzungslieferung November 2015, § 227 AO Rnrn. 86, 89 ff.). Mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin, die sich ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht (mehr) auf persönliche Billigkeitsgründe beruft, kann von Erlassbedürftigkeit in diesem Sinne nicht ausgegangen werden. Da schon die Erlassbedürftigkeit zu verneinen ist, kommt es auf die Frage der Erlasswürdigkeit nicht weiter an.

37

Da die Kriterien für einen Steuererlass nach § 227 AO wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit dieselben sind wie für eine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit nach § 163 AO (vgl. Loose, a. a. O., § 163 AO Rn. 8 m. w. N. aus der Rspr.) und Billigkeitsgründe sachlicher oder persönlicher Art, wie ausgeführt, vorliegend nicht gegeben sind, hat der Beklagte auch eine abweichende Festsetzung der Energiesteuer bzw. eine abweichende Festsetzung einer Energiesteuerentlastung - wobei insoweit zweifelhaft ist, aber dahin gestellt bleiben kann, ob eine solche mangels eines durch die Klägerin gestellten Entlastungsantrags, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG ("auf Antrag"), überhaupt gewährt werden könnte - jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Insoweit kann auch offen bleiben, ob und inwieweit der Klageantrag gegebenenfalls auch als auf eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO gerichtet auszulegen wäre (zum Verhältnis der beiden Rechtsinstitute vgl. Loose, a. a. O., § 163 AO Rnrn. 21, 30; zur Vorzugswürdigkeit der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19.01.1999, 1 K 133/97, in: juris, unter Verweis auf BFH, Urteil vom 29.11.1991, III R 191/90, in: juris).

II.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2016 - 4 K 117/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2016 - 4 K 117/14

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2016 - 4 K 117/14 zitiert 28 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 155 Steuerfestsetzung


(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 47 Erlöschen


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt 1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 E

Abgabenordnung - AO 1977 | § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. (2) Die Ordnungswidrigke

Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht n

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes


Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 4 Anwendungsbereich


Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5): 1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,2. Waren der Unterpositionen

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse


(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchs

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und1.von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des §

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von1.Ackerschleppern,2.standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen u

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 66 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates1.die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die1.nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und2.zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,s

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 45 Begriffsbestimmung


Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 9 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes


(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. (1a) Wer Energieerzeugnisse

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2016 - 4 K 117/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2016 - 4 K 117/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2004 - 14 K 292/98

bei uns veröffentlicht am 16.04.2004

Tatbestand   1  (überlassen von DATEV) 2  Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die durch die Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücksteils entstandene Einkommensteuer 1995 gem. § 227 Abgabeno

Referenzen

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
5.
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:

1.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
2.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.

(4) bis (11) (weggefallen)

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
1a.
den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
2.
(weggefallen)
3.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,
b)
für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Berücksichtigung der Heizwertunterschiede abweichend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze festzusetzen,
c)
die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen, Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie zur Anmeldepflicht zu machen und den Betreibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
d)
Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von solchen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
e)
die Begriffe des § 3b näher zu bestimmen und für die Mitteilungspflichten die Form, den Inhalt, den Umfang und die Art und Weise der Übermittlung festzulegen sowie besondere Bestimmungen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer die Angaben zu machen sind, zu erlassen,
4.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren im Übrigen näher zu regeln, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen und bei einer Gefährdung der Steuerbelange eine Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
b)
die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen sind,
c)
für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der Freizone erforderlich erscheint und die Steuerbelange gesichert sind,
d)
dem Hersteller für die Herstellung von Energieerzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbetriebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
5.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln,
b)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
c)
das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen,
d)
zur Durchführung von Artikel 12 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen,
e)
Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,
f)
das Zulassungsverfahren nach § 14 Absatz 7 Satz 3 und 4 näher zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass die Vereinfachung nur zuzulassen ist, wenn der Steuerschuldner eine verbindliche Erklärung darüber abgibt, auf welchen Steuerbetrag je Beförderungsvorgang der Antrag auf Abgabe einer Steueranmeldung entsprechend § 8 Absatz 3 bis 6 beschränkt ist,
6.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
a)
Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
b)
Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,
c)
die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
d)
das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,
e)
Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
f)
die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
g)
die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
h)
das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,
7.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,
b)
Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
8.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
b)
die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
c)
zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Erlaubnisinhaber in Besitz genommen haben, als in den Betrieb aufgenommen gelten,
d)
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden können,
e)
die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für den Bereich der Binnengewässer einzuschränken,
f)
vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energieerzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steuerfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe verwenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln,
g)
die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschränken, die durch näher zu bezeichnende Behörden genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zuzulassen,
9.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen für Kohlebetriebe und Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach § 31 Absatz 3 näher zu regeln und besondere Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und Kohlelieferer vorzusehen,
b)
die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis, das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
c)
die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
d)
die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwendung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung der Kohle vorzusehen,
e)
die Verwendung von steuerfreier Kohle unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu erlauben,
f)
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
10.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38 Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die Anmeldepflichtigen vorzusehen,
b)
die sinngemäße Anwendung der beim Verbringen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
c)
die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,
d)
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis sowie das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen und das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die Verwendung des Erdgases vorzusehen,
e)
die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steuerfreiem Erdgas unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu regeln,
f)
die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet werden kann,
11.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
b)
zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
c)
abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungsmöglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse vorzusehen,
d)
Näheres zur Ermittlung der elektrischen Nennleistung, zur Abgrenzung des Stromerzeugungsprozesses und zu den Hauptbestandteilen der Stromerzeugungsanlage (§ 53) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
e)
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu regeln,
f)
(weggefallen)
g)
Näheres zur Ermittlung der Hocheffizienzkriterien, Abschreibungskriterien, zur Berechnung und zum Nachweis des Nutzungsgrads und zu den Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (§ 53a) zu bestimmen und den am Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
h)
(weggefallen)
11a.
(weggefallen)
11b.
(weggefallen)
12.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Regelungen zur Kennzeichnung von Energieerzeugnissen und zum Umgang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen zu erlassen, das Erteilen und das Erlöschen einer Erlaubnis und das zugehörige Erlaubnisverfahren im Übrigen sowie zur Verfahrensvereinfachung in bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereitgehalten, abgegeben oder verwendet werden dürfen,
13.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimmten chemisch-technischen Anforderungen genügen müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht kommenden Steuersatz versteuert werden, und dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu untersuchen und zu messen sind,
14.
Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhebung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen,
15.
die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicherheitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,
16.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens anzuordnen, dass Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder verwendet werden müssen und dass im Umgang mit Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfüllen sind,
17.
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass beim Mischen von Energieerzeugnissen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, vor Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Motoren in der Person des Mischenden eine Steuer entsteht und das Verfahren der Steuererhebung zu regeln,
18.
(weggefallen)
18a.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen in Bezug auf die steuerliche Begünstigung internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder zu erlassen und dabei insbesondere
a)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für die Abgabe, den Bezug und die Verwendung der Energieerzeugnisse vorzusehen,
b)
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen, das Verfahren der Steuerentlastung zu regeln und Vorschriften über die zum Zweck der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen und zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist,
c)
vorzusehen, dass bei Abgabe der Energieerzeugnisse an Nichtbegünstigte eine Steuer nach § 2 entsteht, und das dafür erforderliche Verfahren einschließlich des Verfahrens der Steuererhebung zu regeln und zu bestimmen, dass die Steueranmeldung innerhalb bestimmter Fristen abzugeben ist,
19.
im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieerzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht,
20.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
20a.
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise, sonstige für das Verfahren erforderliche Daten oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzvorschriften nach Nummer 21 erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden,
21.
zur Umsetzung der sich aus Durchführungsverordnungen des Rates auf Grund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verordnungen der Kommission auf Grund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei Folgendes zu regeln:
a)
die Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
b)
den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
c)
die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
d)
das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
e)
die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
f)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
g)
die Einhaltung der in den ergänzenden Bestimmungen normierten Verpflichtungen im Wege der Steueraufsicht sicherzustellen und zu regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, durch die

1.
für alle oder einige der in § 4 genannten Energieerzeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
2.
für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der Beförderung von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der innergemeinschaftlichen Beförderung von Energieerzeugnissen vorgesehen werden,
3.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden,
4.
vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Energieerzeugnissen in festen Rohrleitungen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt werden,
5.
auf eine Sicherheitsleistung in einem Verfahren der Steueraussetzung bei Beförderungen von Energieerzeugnissen auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen zwischen den Gebieten von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verzichtet wird.

(3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
5.
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:

1.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
2.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.

(4) bis (11) (weggefallen)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Tatbestand

 
(überlassen von DATEV)
Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, die durch die Entnahme eines betrieblich genutzten Grundstücksteils entstandene Einkommensteuer 1995 gem. § 227 Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen anteilig zu erlassen, weil der Steuerpflichtigen die Betriebsvermögenseigenschaft bis zur Entnahme nicht bekannt war.
Die Kläger sind als Kinder zu je 1/3 Erben und Gesamtrechtsnachfolger der am 24. Juni 2002 im Alter von 81 Jahren verstorbenen Frau E J (geboren am 19. Oktober 1920), die an der Fa. J J GmbH & Co KG mit Sitz in H als Kommanditistin mit einer Einlage von 900.000 DM (= 45 %) beteiligt war. Als weitere Kommanditistin war die älteste Tochter der Erblasserin, Frau W E geborene J (Klägerin zu 1), mit einer Einlage in Höhe von 1.100.000 DM (= 55 %) beteiligt. Beide waren Gesellschafter-Geschäftsführerinnen der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) der KG, der J Joos S GmbH.
Die KG betrieb ihr Unternehmen zunächst in S im Gebiet "Uweg 11" auf einem 5276 qm großen Bauhofgelände, das als Lager und Abstellplatz für Materialien, Geräte und Maschinen diente und auf dem sich ein Werkstattgebäude sowie ein Bürogebäude für die technische und kaufmännische Verwaltung befanden. In den Jahren 1978 und 1979 verlagerte die KG ihren Werkstatt- und Bauhofbetrieb nach H.
Die verstorbene Mutter der Kläger war bis Dezember 1995 Alleineigentümerin des 1142 qm großen Grundstücks in S, Sweg (Flurstück Nr.), auf dem sich im vorderen (östlichen) Teil zur Bstraße hin ein Mietwohnhaus befand, das als Privatvermögen der Mutter behandelt wurde. Auf dem hinteren (westlichen) Teil des Grundstücks hatte die KG auf einer Fläche von 225 qm eine LKW-Werkstatt errichtet und die Aufwendungen hierfür in ihren Bilanzen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden aktiviert. Der anteilige Grund und Boden war nicht als Betriebsvermögen erfasst worden. Nach der Verlagerung ihres Betriebes nach H vermietete die KG das Werkstattgebäude an einen Getränkehändler.
Durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1995 schenkte die Mutter der Kläger das Grundstück Sweg unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs ihrer jüngsten Tochter M J (Klägerin zu 3), die an der KG nicht beteiligt war.
Im Rahmen einer im Oktober 1995 bei der KG begonnenen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 vertrat der Prüfer in einem Sonderbericht die Auffassung, der mit dem Werkstattgebäude bebaute Teil des Grund und Bodens des Grundstücks Sweg sei bis zur Schenkung im Dezember 1995 als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger zu behandeln gewesen. Durch die Schenkung sei eine Fläche von 225 qm entnommen worden mit der Folge, dass die Mutter der Kläger im Jahr 1995 einen entsprechenden Entnahmegewinn zu versteuern habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Sonderbericht Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 65 f).
Das Finanzamt berücksichtigte die darin getroffenen Feststellungen in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 1995 und im Einkommensteuerbescheid 1995 der Mutter der Kläger. Diese Bescheide wurden nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim beklagten Finanzamt gem. § 227 AO Erlass der auf den Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer 1995, die er mit 7.291 DM berechnete. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 2. August 1983, VIII R 15/80 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1983, 736) im Fall einer ungewollten Entnahme einen Teilerlass der Steuer für geboten gehalten. Die Einziehung der Steuer sei im vorliegenden Fall sachlich unbillig, weil sie dem Gebot des Vertrauensschutzes und dem Erfordernis der Zumutbarkeit widerspreche. Das Steuerrecht müsse für den Steuerpflichtigen kalkulierbar sein, weil ansonsten die steuerlichen Auswirkungen von unternehmerischen Entscheidungen zu unvorhergesehenen Belastungen führen könnten. Der Steuerpflichtige müsse die steuerlichen Konsequenzen der zu treffenden Entscheidungen kennen, um beurteilen zu können, ob die Entscheidung unternehmerisch sinnvoll sei oder unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen nicht durchgeführt werden sollte. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Mutter der Kläger habe im Zeitpunkt der Schenkung des Grundstücks im Dezember 1995 keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich teilweise um Sonderbetriebsvermögen gehandelt habe. Diese Feststellung sei erst zwei Monate später während der Betriebsprüfung im Februar 1996 getroffen worden.
10 
Die Mutter der Kläger sei im Zeitpunkt der Schenkung davon ausgegangen, dass es sich bei der vermieteten Werkstatt um Privatvermögen gehandelt habe, das ohne einkommenssteuerliche Konsequenzen auf die Tochter habe übertragen werden können. Dass die Werkstatt, die in früheren Jahren durch die KG selbst genutzt - seit 1977 jedoch fremdvermietete worden sei, zum notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger zu rechnen sei, sei weder der Mutter noch ihren steuerlichen Beratern und auch nicht den zahlreichen Betriebsprüfungen aufgefallen, die zwischenzeitlich stattgefunden hätten. Die Nichtkenntnis der Verhaftung des Grundstücksteils im Betriebsvermögen sei der Mutter nicht zuzurechnen. Zum einen sei die Verbindung mit dem Betrieb nicht mehr so offensichtlich gewesen, dass man sie nicht habe übersehen können. Zum anderen habe im Rahmen der Übertragung des Grundbesitzes auf die Tochter keine Notwendigkeit bestanden, sämtliche Mietverträge zu überprüfen, da sich durch die Übertragung wegen des zurückbehaltenen Nießbrauchs wirtschaftlich nichts habe ändern sollen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unzumutbar, die vollen steuerlichen Konsequenzen aus dem Vorgang zu ziehen. Es stehe außer Frage, dass die Mutter der Kläger den Werkstattteil nicht übertragen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass dadurch einkommenssteuerliche Konsequenzen ausgelöst würden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Erlassantrag vom 27. Oktober 1997 Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 52 ff).
11 
Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag mit Bescheid vom 11. November 1997 ab (Einkommensteuerakte Blatt 57 f).
12 
Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 20. November 1997 Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegründet zurückwies. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 Bezug genommen (Einkommensteuerakte Band VII Blatt 88 ff).
13 
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 2. November 1998 (= Montag), die am selben Tag bei Gericht einging. Zur Begründung wiederholt der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 27. April 1999 Bezug genommen (Gerichtsakte Blatt 13 ff). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt sinngemäß,
14 
den den Teilerlass der Einkommensteuer 1995 ablehnenden Bescheid vom 11. November 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer 1995 der Mutter der Kläger in Höhe von 7.291 DM = 3.727,83 EUR zu erlassen;
15 
hilfsweise, das Finanzamt zu verpflichten, den Erlassantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
16 
Das beklagten Finanzamt beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Es hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
19 
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 9. April 2003 und 30. April 2003 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakten der Mutter der Kläger für 1995, die Gewinnfeststellungsakten der Fa. J J GmbH & Co KG für die Jahre 1994 bis 1999, die Betriebsprüfungsakten und eine Sonderakte "Entnahme des Grundstücks Sweg" vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist unbegründet.
22 
Das Finanzamt hat den beantragten Teilerlass der Einkommensteuer 1995 ermessensfehlerfrei abgelehnt.
23 
Gem. § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über einen Erlassantrag eine Ermessensentscheidung i.S.v. § 5 AO, die vom Gericht gem. § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzbehörde zu setzen. Eine Verpflichtung zum Erlass kann es nur aussprechen, wenn der Ermessensspielraum der Behörde im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Maßgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. u.a. Urteil des BFH vom 23. November 1994 - X R 124/92 BStBl II 1995, 824 und BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 16/95 BStBl II 1997,259 m.w.N.).
24 
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung oder Einziehung einer Steuer sachlich unbillig, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Billigkeitserlass nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 - IV R 91/94, BStBl II 1996,289 und BFH Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 18/95, BStBl II 1997,259 m.w.N.).
25 
Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Dazu reicht ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Nicht erforderlich ist der Wille zur Gewinnverwirklichung oder das Bewusstsein einer Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß (vgl. u.a. BFH Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BStBl II 1985, 395; BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, BFH/NV 1987,768 und Beschluss des BFH vom 25. April 2003 IV B 211/01 - nicht veröffentlicht - dokumentiert auf juris CD).
26 
Diese Rechtsprechung des BFH würde unterlaufen, wenn im Rahmen eines Billigkeitserlasses die Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts und damit die Vorstellungen darüber, ob eine Gewinnverwirklichung eintritt berücksichtigt würden. Ein Erlass der aus einer Entnahme resultierenden Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen kann daher grundsätzlich nicht mit der Begründung begehrt werden, der Steuerpflichtige habe die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts nicht gekannt.
27 
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 15/80 (BStBl II 1983, 736) berufen. In diesem Urteil ist der BFH von der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH abgewichen, die es in Ausnahmefällen zugelassen hatte, einen Geschäftsvorfall mit steuerlicher Wirkung rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige die steuerlichen Folgen seiner Handlungsweise nicht überblicken konnte, diese Folgen ungewöhnlich hart waren, er spätestens bis zur Erstellung der Bilanz den früheren Zustand wieder hergestellt hat und sich aus dem Vorgang noch keine steuerlichen Folgen ergeben haben. In dem genannten Urteil vom 2. August 1983 hat der BFH entschieden, dass der durch die Schenkung eines Betriebsgrundstücks verwirklichte Entnahmetatbestand nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, dass der notarielle Schenkungsvertrag wenige Monate später wieder aufgehoben wird. Die Besteuerung knüpfe an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge an, die, wenn sie sich einmal ereignet hätten, nicht ungeschehen gemacht werden könnten. Eine vom gesetzlichen Tatbestand abweichende Besteuerung wegen besonderer persönlicher Umstände sehe das Gesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vor. In den von der früheren Rechtsprechung genannten Fällen könne ein Teilerlass der Steuer gem. § 227 AO oder die Nichtberücksichtigung des die Steuer auslösenden Vorgangs gem. § 163 Abs. 1 AO geboten sein (vgl. auch BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1987, 768).
28 
Der vorliegende Fall ist mit den vom BFH in dem o.a. Urteil vorm 2. August 1983 angesprochenen Fällen der früheren Rechtsprechung des RFH und des BFH, in denen nach dem o.a. Urteil des BFH ein Teilerlass in Betracht kommt, nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu diesen Fällen wurde im vorliegenden Fall der die Entnahme auslösende Vorgang - die Schenkung des betrieblich genutzten Grundstücksteils - nicht bis zur Erstellung der Bilanz des betreffenden Jahres rückgängig gemacht. Außerdem war für die steuerlich beratene KG und die ebenfalls steuerlich beratene Mutter der Kläger durchaus erkennbar, dass der mit der betrieblich genutzten Werkstatt bebaute Grund und Boden notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger war. Er hätte bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Werkstatt als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter behandelt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 160/84, BFH/NV 1989, 95). Dass dies nicht geschehen ist, liegt im Verantwortungsbereich der steuerlich beratenen KG und der ebenfalls steuerlich beratenen Mutter der Kläger und nicht im Verantwortungsbereich des Finanzamts, selbst wenn mehrere Betriebsprüfungen die unzutreffende bilanzsteuerliche Behandlung dieses Grundstücksteils nicht bemerkt haben sollten. Spätestens vor Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages vom 20. Dezember 1995 hätte - wie in solchen Fällen allgemein üblich - durch die Steuerberatung der Mutter der Kläger eine sorgfältige steuerrechtliche Prüfung stattfinden müssen, ob durch die Schenkung ein Entnahmetatbestand oder andere nachteilige steuerliche Folgen ausgelöst werden. Offenbar hat eine solche Prüfung nicht in ausreichendem Maß stattgefunden. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist daher nicht gerechtfertigt.
29 
Die Klage ist daher abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Gründe

 
21 
Die Klage ist unbegründet.
22 
Das Finanzamt hat den beantragten Teilerlass der Einkommensteuer 1995 ermessensfehlerfrei abgelehnt.
23 
Gem. § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über einen Erlassantrag eine Ermessensentscheidung i.S.v. § 5 AO, die vom Gericht gem. § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht ist nicht befugt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzbehörde zu setzen. Eine Verpflichtung zum Erlass kann es nur aussprechen, wenn der Ermessensspielraum der Behörde im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Maßgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. u.a. Urteil des BFH vom 23. November 1994 - X R 124/92 BStBl II 1995, 824 und BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 16/95 BStBl II 1997,259 m.w.N.).
24 
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Festsetzung oder Einziehung einer Steuer sachlich unbillig, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beantragten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen einen Billigkeitserlass nicht (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 - IV R 91/94, BStBl II 1996,289 und BFH Urteil vom 11. Juli 1996 - V R 18/95, BStBl II 1997,259 m.w.N.).
25 
Der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfordert nach ständiger Rechtsprechung eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist. Dazu reicht ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen aus, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen erkennbar gelöst wird. Nicht erforderlich ist der Wille zur Gewinnverwirklichung oder das Bewusstsein einer Gewinnverwirklichung und eine ungefähre Vorstellung über ihr Ausmaß (vgl. u.a. BFH Urteil vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BStBl II 1985, 395; BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, BFH/NV 1987,768 und Beschluss des BFH vom 25. April 2003 IV B 211/01 - nicht veröffentlicht - dokumentiert auf juris CD).
26 
Diese Rechtsprechung des BFH würde unterlaufen, wenn im Rahmen eines Billigkeitserlasses die Vorstellungen des Steuerpflichtigen über die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts und damit die Vorstellungen darüber, ob eine Gewinnverwirklichung eintritt berücksichtigt würden. Ein Erlass der aus einer Entnahme resultierenden Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen kann daher grundsätzlich nicht mit der Begründung begehrt werden, der Steuerpflichtige habe die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts nicht gekannt.
27 
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 15/80 (BStBl II 1983, 736) berufen. In diesem Urteil ist der BFH von der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH abgewichen, die es in Ausnahmefällen zugelassen hatte, einen Geschäftsvorfall mit steuerlicher Wirkung rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige die steuerlichen Folgen seiner Handlungsweise nicht überblicken konnte, diese Folgen ungewöhnlich hart waren, er spätestens bis zur Erstellung der Bilanz den früheren Zustand wieder hergestellt hat und sich aus dem Vorgang noch keine steuerlichen Folgen ergeben haben. In dem genannten Urteil vom 2. August 1983 hat der BFH entschieden, dass der durch die Schenkung eines Betriebsgrundstücks verwirklichte Entnahmetatbestand nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, dass der notarielle Schenkungsvertrag wenige Monate später wieder aufgehoben wird. Die Besteuerung knüpfe an tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge an, die, wenn sie sich einmal ereignet hätten, nicht ungeschehen gemacht werden könnten. Eine vom gesetzlichen Tatbestand abweichende Besteuerung wegen besonderer persönlicher Umstände sehe das Gesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vor. In den von der früheren Rechtsprechung genannten Fällen könne ein Teilerlass der Steuer gem. § 227 AO oder die Nichtberücksichtigung des die Steuer auslösenden Vorgangs gem. § 163 Abs. 1 AO geboten sein (vgl. auch BFH Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1987, 768).
28 
Der vorliegende Fall ist mit den vom BFH in dem o.a. Urteil vorm 2. August 1983 angesprochenen Fällen der früheren Rechtsprechung des RFH und des BFH, in denen nach dem o.a. Urteil des BFH ein Teilerlass in Betracht kommt, nicht vergleichbar. Im Gegensatz zu diesen Fällen wurde im vorliegenden Fall der die Entnahme auslösende Vorgang - die Schenkung des betrieblich genutzten Grundstücksteils - nicht bis zur Erstellung der Bilanz des betreffenden Jahres rückgängig gemacht. Außerdem war für die steuerlich beratene KG und die ebenfalls steuerlich beratene Mutter der Kläger durchaus erkennbar, dass der mit der betrieblich genutzten Werkstatt bebaute Grund und Boden notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter der Kläger war. Er hätte bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Werkstatt als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter behandelt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 160/84, BFH/NV 1989, 95). Dass dies nicht geschehen ist, liegt im Verantwortungsbereich der steuerlich beratenen KG und der ebenfalls steuerlich beratenen Mutter der Kläger und nicht im Verantwortungsbereich des Finanzamts, selbst wenn mehrere Betriebsprüfungen die unzutreffende bilanzsteuerliche Behandlung dieses Grundstücksteils nicht bemerkt haben sollten. Spätestens vor Abschluss des notariellen Schenkungsvertrages vom 20. Dezember 1995 hätte - wie in solchen Fällen allgemein üblich - durch die Steuerberatung der Mutter der Kläger eine sorgfältige steuerrechtliche Prüfung stattfinden müssen, ob durch die Schenkung ein Entnahmetatbestand oder andere nachteilige steuerliche Folgen ausgelöst werden. Offenbar hat eine solche Prüfung nicht in ausreichendem Maß stattgefunden. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ist daher nicht gerechtfertigt.
29 
Die Klage ist daher abzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO und die Streitwertfestsetzung aus § 13 und § 25 Gerichtskostengesetz.
31 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
4.
Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
5.
Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
7.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
8.
Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
9.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,
4.
Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomenklatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11, 2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur,
5.
Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30, 2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur,
7.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
8.
Waren der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur,
9.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die

1.
nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
2.
zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen verwendet worden sind,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist. Wenn die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energieumwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist die gesamte im Stromerzeugungsprozess eingesetzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungsfähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören insbesondere nicht:

1.
Dampferzeuger, soweit deren thermische Energie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
2.
nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen,
3.
Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte thermische Energie nicht zur Stromerzeugung genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird.
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3 Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwefelungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen sowie Kombinationen davon.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet hat. Verwender im Sinn des Satzes 1 ist nur diejenige Person, die die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Stromerzeugungsanlage in ihr einsetzt.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1.
in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
2.
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.
für 1 000 Liter Benzine nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 oder für
1 000 Liter Gasöle nach § 2
Absatz 1 Nummer 4
54,02 EUR,
2.
für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2
a)
bis zum 31. Dezember 201813,37 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019
16,77 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis zum
31. Dezember 2020
20,17 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021
23,56 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022
27,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
f)
ab dem 1. Januar 202330,33 EUR,
3.
für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
a)
bis zum 31. Dezember 20231,00 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2024
1,32 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis zum
31. Dezember 2025
1,64 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2026
1,97 EUR,
e)
ab dem 1. Januar 20272,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,
2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
3.
Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt.

(2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a)
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
b)
deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder
c)
deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,
2.
Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist,
3.
Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4.
Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
5.
Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen.

(3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnissen durch den Betrieb selbst oder durch andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
2.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,
3.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,
4.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

(5) Die Steuerentlastung beträgt

1.für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1 000 l Biokraftstoffe
a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012185,96 EUR
ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

(6) (weggefallen)

(7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 5 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(8) Entlastungsberechtigt ist

1.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
2.
im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.

(9) Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an.

(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(2) Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.