Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind und die

1.
in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Personen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme von Bergbahnen oder
2.
in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer nach § 21. Die Steuerentlastung wird nur für Energieerzeugnisse oder den Anteil der Energieerzeugnisse nach Satz 1 gewährt, die im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verwendet worden sind.

(2) Die Steuerentlastung beträgt

1.
für 1 000 Liter Benzine nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 oder für
1 000 Liter Gasöle nach § 2
Absatz 1 Nummer 4
54,02 EUR,
2.
für 1 000 kg Flüssiggase nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 2
a)
bis zum 31. Dezember 201813,37 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis zum
31. Dezember 2019
16,77 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis zum
31. Dezember 2020
20,17 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis zum
31. Dezember 2021
23,56 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022
27,00 EUR,
für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a
f)
ab dem 1. Januar 202330,33 EUR,
3.
für 1 Megawattstunde Erdgas oder 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
a)
bis zum 31. Dezember 20231,00 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis zum
31. Dezember 2024
1,32 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis zum
31. Dezember 2025
1,64 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2026
1,97 EUR,
e)
ab dem 1. Januar 20272,36 EUR.
Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß.

(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 43 Sonderformen des Linienverkehrs


Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),2. Schülern zw
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt 1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 E

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse


(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchs

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeugnisse


(1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Mai 2016 - VII R 23/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2014  4 K 3161/13 VE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Mai 2016 - VII R 24/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2014  4 K 3337/13 VE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. März 2016 - VII R 17/14

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Oktober 2013  2 K 1117/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. Feb. 2016 - 4 K 117/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Energiesteuer im Billigkeitswege. 2 Die Klägerin handelt seit mehreren Jahrzehnten mit Futterfetten, Fettsäuren, Glycerin und artverwandten Produkten aller Art und ist seit 2005 Inhaberin e

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Aug. 2015 - 3 C 14/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid, mit dem der Beklagte die Feststellung getroffen hat, dass sie für die von ihr organisierten Fahrdienste ("Shutt

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2014 - 4 K 3337/13 VE

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Der Beklagten wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.04.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2013 verpflichtet, der Klägerin die am 22.03.2013 für 2012 beantragte Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG zu gewähren. Der

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2014 - 4 K 3161/13 VE

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 26.03.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2013 verpflichtet, der Klägerin die am 26.02.2013 für 2012 beantragte Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG zu gewähren. Der

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Okt. 2013 - 2 K 1117/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über den Umfang der der Klägerin zustehenden Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr

Referenzen

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),2. Schülern zwischen Wohnung...