Finanzgericht Hamburg Beschluss, 05. Aug. 2015 - 3 KO 196/15

bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Gründe

1

I. Die Gerichtskosten-Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1, 6, 7 GKG unbegründet.

2

1. Soweit der Erinnerungsführer von den für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 V 161/15 wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) unter Kassenzeichen/Rechnungszeichen-1 abgerechneten Gerichtskosten die bereits für das Rechnungszeichen-2 gezahlten 284 Euro abgezogen haben will, handelt es sich bei letzterer Einzahlung um die bei Einreichung seiner Klage 3 K 148/15 gemäß § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 34, § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG i. V. m. GKG-Kostenverzeichnis Nr. 6110 fällig gestellte Gebühr.

3

Das Klageverfahren 3 K 148/15 läuft nach Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2015 und dagegen gestelltem Antrag auf mündliche Verhandlung noch und bleibt solange auch hinsichtlich der endgültigen Kosten offen.

4

2. a) Im hier abgerechneten, mit Antrag vom 15. Juni 2015 eingeleiteten und durch rechtskräftigen Beschluss vom 22. Juni 2015 abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 V 161/15 wegen AdV ist dagegen vor der mit der Erinnerung beanstandeten Rechnung noch keine Zahlung angefordert oder geleistet worden.

5

b) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wie der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit nämlich nur in "Prozessverfahren" bereits mit Verfahrenseinleitung fällig. Was zu den "Prozessverfahren" im Sinne dieser Vorschrift gehört, richtet sich nach dem GKG-Kostenverzeichnis (Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 6 GKG Rz. 2). Danach sind "Prozessverfahren" vor den Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten die Klageverfahren gemäß GKG-Kostenverzeichnis Nr.5110 ff., 6110 ff. und 7110 ff.; dagegen nicht die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß GKG-Kostenverzeichnis Nr. 5210 ff., 6210 ff., 7210 ff. (Ratschow in Gräber, FGO, 7. Aufl., Vor § 135 Rz. 22 m. w. N.; Glos/Köpf in Schneider/Wolpert/Fölsch Kostenrecht, § 6 GKG Rz. 31; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 FGO Rz. 21).

6

c) Dementsprechend werden Gerichtsgebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht bereits bei Einreichung eines Antrags auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO oder § 123 VwGO oder auf aufschiebende Wirkung gemäß § 80 VwGO oder - wie hier - auf AdV gemäß § 69 FGO fällig und erhoben (Schoenfeld, DB 2004, 1279, 1281; vgl. FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2012 6 Ko 2327/12, Juris Rz. 27, 46 i. V. m. 13; entgegen Sächsisches FG, Beschluss vom 30.01.2008 3 Ko 9/08, Juris).

7

d) Im vorläufigen Rechtsschutz vor dem FG fehlt es gemäß § 53 Abs. 2 GKG im Übrigen an der Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts aus § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG (Beschlüsse Schleswig-Holsteinisches FG vom 10.01.2011 5 V 206/10, Juris m. w. N.; BFH vom 14.12.2007 IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199 m. w. N.).

8

3. Hier noch nicht entschieden ist das mit erneutem Antrag des Klägers vom 13. Juli 2015 eingeleitete Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 3 V 185/15 wegen AdV.

II.

9

Die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

10

Die Entscheidung ergeht durch den originären Einzelrichter des Kostensenats des FG gemäß § 66 Abs. 6 GKG (FG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2011 3 KO 130/11, Rpfleger 2012, 157, Juris Rz. 35 f. m. w. N.).

11

Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 128 Abs. 4 FGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 114


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen


(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2012 - 6 Ko 2327/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2012

Tenor 1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Tatbestand 1 I. Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat der Senat im Verfahren 6 K 1917/07 die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 20

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 10. Jan. 2011 - 5 V 206/10

bei uns veröffentlicht am 10.01.2011

Tenor Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Auf Antrag des Antragstellers war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert festzusetzen. 2 Dieser ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.



Tenor

1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat der Senat im Verfahren 6 K 1917/07 die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2002 abgewiesen, ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Revision zugelassen. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.

2

Mit Beschluss des Senats vom 25. Juni 2012 ist der Verfahrensstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 276.041,79 € festgesetzt worden.

3

Auf der Grundlage dieses Streitwerts wurde mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 ein Betrag von 7.980,31 € bei der Antragstellerin angefordert.

4

Mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. Juli 2012 hat diese Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 eingelegt und zugleich den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung (Antrag auf Vollstreckungsschutz).

5

Die Erinnerungsführerin trägt zur Begründung vor, dass nach ständiger BFH-Rechtsprechung Gerichtskosten gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden, wobei eine solche unbedingte Kostenentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren erst mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung gegeben sei; daher stehe nur das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde, die kein den Eintritt der Rechtskraft hinderndes Rechtsmittel sei, einer Fälligkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG entgegen (Hinweis u.a. auf BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 III E 3/05, BFH-NV 2006, 325). Im vorliegenden Fall sei am 19. Juni 2012 Revision gegen das Urteil des Senats vom 12. Januar 2012 eingelegt worden. Dieses Rechtsmittel verhindere den Eintritt der Rechtskraft des vorgenannten Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung vom 12. Juli 2012 geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

6

Nach Nichtabhilfe ist die Erinnerung dem Bezirksrevisor zur Stellungnahme zugeleitet worden. Dieser hat sich unter dem 03. September 2012 wie folgt geäußert:

7

„In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass die Kostenbehandlung in dem oben genannten Verfahren nicht zu beanstanden ist.

8

Die Gebühr wurde gemäß §§ 3, 34, 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG entsprechend dem festgesetzten Streitwert richtig berechnet und korrekt angesetzt.

9

In finanzgerichtlichen Verfahren wird die Verfahrensgebühr nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Über § 63 Abs. 1 S. 3 und 4 GKG sind die Gebühren in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert (1.000,00 €) nach erfolgter Klageerhebung anzufordern.

10

Eine Gerichtskostenabschlussrechnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Gerichtskosten fällig sind. Auf welcher Grundlage kann ein Kostenbeamter also den über 220,00 € hinausgehenden Teil erheben?

11

Eigentlich dürfte die Frage nach der Fälligkeit gar nicht offen stehen, denn § 6 GKG ist eindeutig. Hiernach wird in einem finanzgerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage fällig. Die Tatsache, dass für die Kostenerhebung zunächst der Mindeststreitwert zugrunde zu legen ist, führt dazu, dass zunächst vorab nur geringere Gebühren erhoben werden sollen, als bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallen sind. Eindeutig ist jedoch, dass die Verfahrensgebühr voll, das heißt über VV-Nr. 6110 GKG mit 4,0 Gebühren entsteht und auch fällig ist.

12

Die Fälligkeit des Restbetrages ist also bereits gegeben. Die Erhebung erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt.

13

Da sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr eines Klageverfahrens eindeutig in § 6 GKG geregelt ist, kann § 9 GKG in finanzgerichtlichen Verfahren nur noch für die Auslagen, aber auch für die Verfahrensgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten.

14

Die Rechtskraft eines Verfahrens spielt also keine Rolle. Entscheidungen über die Kosten in einem finanzgerichtlichen Verfahren ergehen stets unbedingt. Sollte also z.B. durch Urteil entschieden worden sein, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat und sind z.B. Auslagen nach VV-Nr. 9005 entstanden, können diese in voller Höhe vom Kläger angefordert werden, auch wenn dieser gegen das Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt hat.

15

Wann die Erhebung der bereits nach § 6 GKG fälligen (Rest-)Verfahrensgebühr erfolgt, ergibt sich im Prinzip aus § 13 Abs. 4 S. 1 und 2 KostVfg (Kostenverfügung). Danach sind die Kostenbeamten verpflichtet auf „rechtzeitige Berichtigung“ der ursprünglichen Kostenberechnung zu achten. Dies ist i.d.R. ab dem Zeitpunkt möglich, an dem eine gerichtliche Kostentragungsentscheidung ergangen ist.

16

Aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01. Juli 2004 wurde auch die Kostenverfügung geändert.

17

Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 Kostenverfügung a.F. durften in finanzgerichtlichen Verfahren Gebühren und Auslagen jedoch erst nach rechtskräftigem Abschluss oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens angesetzt werden.

18

Mit der Änderung der Kostenverfügung aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01.07.2004 wurde diese Regelung aufgehoben.

19

Dies ist nach meiner Auffassung ein weiteres eindeutiges Indiz dafür, dass die gemäß § 6 GKG schon fällige (Rest-)Verfahrensgebühr nach dem tatsächlichen Gegenstandswert dann angefordert werden muss, wenn eine den Rechtszug abschließende gerichtliche Kostenentscheidung ergangen ist.

20

Eine diesbezügliche Problematik besteht grundsätzlich nicht hinsichtlich des Kostenansatzes beim Bundesfinanzhof.

21

Entscheidet der Bundesfinanzhof hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision, so liegt für den Kostenansatz eine endgültige rechtskräftige Kostenentscheidung vor. Verweist er das Verfahren zurück an das Prozessgericht des 1. Rechtszuges fehlt es für einen Kostenansatz an einer Kostenentscheidung, da in diesen Fällen dem Finanzgericht die Entscheidung der Kostentragungspflicht übertragen wird.“

22

In einer Replik hat die Erinnerungsführerin dazu wie folgt erwidert:

23

„1.     

Der Bezirksrevisor geht im Sinne unseres Erinnerungsbegehrens zutreffend davon aus, dass mit der Einreichung der Klage beim Finanzgericht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. §§ 52 Abs. 4, 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 GKG zunächst nur 4,0 Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert fällig sind.

2.    

Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors bleibt es bei diesem Kostenansatz bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG findet nur für die vorgenannten vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem vorläufigen Streitwert (Mindeststreitwert) Anwendung. Im Übrigen gilt nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes die Regelung in § 9 GKG (so zutreffend JOST, Gebühren- und Kostenrecht im FG- und BFH-Verfahren, 3. Aufl., 2011, 231).

3.    

Insofern sind erst im Anschluss an eine rechtskräftige Entscheidung die Verfahrensgebühren nach dem tatsächlichen Streitwert fällig und abzurechnen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir hierzu auf die bereits dargelegte und hier einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Auslegung der maßgeblichen Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

4.    

Ferner wird unsere Rechtsauffassung durch die mehrheitliche Praxis der Finanzgerichtsbarkeit in den anderen Ländern bestätigt. Wir regen an, gerichtliche Auskünfte z.B. bei den Finanzgerichten München und Köln einzuholen.

5.    

Durch die Änderungen des GKG zum 01.07.2004 hat sich an dieser Rechtslage nicht geändert: Zum einen hat der Gesetzgeber auch im Rahmen dieser Gesetzesnovelle besondere Kostenregelungen für Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit beibehalten. Bis dahin war die Finanzgerichtsbarkeit von der Vorschusspflicht ausgenommen. Dies blieb auch so nach der Änderung des GKG zum 01.07.2004. Es wurden lediglich die o.a. vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert eingeführt (vgl. JOST, a.a.O., 215).

6.    

Zum anderen ist der Hinweis des Bezirksrevisors auf die Regelungen in § 13 KostVfg ungeeignet, die Fälligkeit nach dem GKG zu bestimmen. § 13 KostVfg belegt vielmehr unsere Rechtsauffassung:

a)    

Die Regelung der Verfahrenskosten gehört zu der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 GG). Sie ist durch die Bundesgesetzgebung, hier das GKG, erfolgt. Lediglich die Durchführung des GKG ist grundsätzlich Sache der Länder (vgl. Art. 83, 92 GG). Demgemäß handelt es sich bei der KostVfg nur um Ausführungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften) der Länder, d.h. die KostVfg ist kein Gesetz, bindet nicht die Gerichte (vgl. HARTMANN, Kostengesetz, 42. Aufl., 2012, Vorbemerkung KostVfg Rz. 1.) und ist daher ungeeignet, die o.a. Erhebungs- bzw. Fälligkeitsregelungen nach dem GKG zu bestimmen oder gar zu durchbrechen.

b)    

Dies wird auch dadurch belegt, dass in § 13 Abs. 1 KostVgf ausdrücklich für den Kostenansatz auf die Fälligkeitsregelungen u.a. nach §§ 6, 9 GKG verwiesen wird.

c)    

Die ursprüngliche Verwaltungsanweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 KostVfg a.F., dass in finanzgerichtlichen Verfahren Gebühren und Auslagen erst nach dem rechtskräftigen Abschluss oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens angesetzt werden durften, hat weiterhin entsprechend unserer Rechtsauffassung Gültigkeit. Dessen Streichung durch die Änderung der Kostenverfügung aufgrund der Änderung des GKG zum 01.07.2004 ist lediglich redaktioneller Natur und bedingt durch die Einführung der vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem Mindeststreitwert. Diese weiterhin gültige Rechtsauffassung und Verwaltungsanweisung, dass erst mit einer rechtskräftigen Entscheidung die Verfahrensgebühren nach dem tatsächlichen Streitwert im Finanzgerichtsverfahren fällig und abgerechnet werden dürfen, erfolgt nunmehr durch den Verweis in § 13 Abs. 1 KostVfg n.F. auf die hier maßgebliche Norm des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Somit ist auch § 13 KostVfg in seiner alten und neuen Fassung ein Indiz für und nicht gegen unsere Rechtsauffassung.“

24

Dem Antrag auf Vollstreckungsschutz (6 Ko 2260/12) wurde mit Beschluss vom 13. August 2012 stattgegeben.

Entscheidungsgründe

25

II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt ohne Erfolg.

26

1. Die Fälligkeit der Verfahrensgebühr richtet sich im vorliegenden Streitfall nach der vorrangigen Norm des § 6 GKG; § 9 GKG findet keine Anwendung.

27

Nach den Recherchen des Senats (u.a. im Justiz-Forum NRW) wird bei der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, die Anwendbarkeit des § 6 GKG bzw. des § 9 GKG von den Finanzgerichten unterschiedlich gehandhabt. Dies gilt – zum Beispiel – für den Bereich nichtrechtskräftiger Finanzgerichtsurteile wie auch für die Handhabung ruhender Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten; vorliegend ist die erste Alternative streitig.

28

§ 6 GKG behandelt die „Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen“, § 9 GKG die „Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen“. § 9 GKG regelt seinem klaren Normbereich nach mithin die Fälligkeit für alle Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit sie nicht in den §§ 6-8 GKG geregelt sind (Meyer, GKG/FamGKG 2012, 13.Aufl., § 9 GKG Rz. 1; Hartmann, Kostengesetze, 41.Aufl., § 9 GKG Rz. 1). § 6 GKG gilt tatbestandlich für alle in § 1 GKG bezeichneten Verfahren, also auch für die Verfahrensgebühr für alle Prozessverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG (Meyer, aaO, § 6 GKG Rz. 2). § 6 GKG ist mithin im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Gebühren vorrangig. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch § 6 Abs. 3 GKG: Nur für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen wird zur Bestimmung der Fälligkeit auf § 9 GKG verwiesen. Daher führt auch das BVerwG (Beschluss vom 7. Dezember 2005 4 KSt 1003/05, 4 KSt 1003/05 (4 A 1010/05), JurisDok) zutreffend aus:

29

Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ergibt sich, dass die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verfahren des Klägers zum Ruhen gebracht worden ist. Das macht ein Vergleich der im Abs. 1 Nr. 4 und im Abs. 4 getroffenen Regelungen des § 6 GKG deutlich. Nach § 6 Abs. 4 GKG bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten in Verfahren vor Gerichten für Arbeitssachen nach § 9 GKG. Ausweislich des Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift werden die Gebühren dort erst fällig, wenn das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fehlt eine solche Bestimmung. Nach § 13 Abs. 1 der Kostenverfügung ist der Kostenbeamte vielmehr verpflichtet, die Verfahrensgebühr "alsbald nach Fälligkeit" anzusetzen.

30

Die Nichtanwendbarkeit des § 9 GKG für die Gebühren im finanzgerichtlichen Verfahren folgt im Übrigen zwangsläufig aus den Besonderheiten, die das GKG für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit normiert. Hier wird nämlich unterschieden zwischen der – sofortigen – Fälligkeit einerseits und der der Kostenrechnung zugrunde zu legenden Wertfestsetzung andererseits (dazu nachfolgend unter 2.).

31

Nach der mithin anwendbaren Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift und zwar sogleich in voller Höhe; letzteres wird bestätigt durch den sofortigen Ansatz von 4,0 Gebühren (KV 6110). Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig wird; auf ein erstinstanzliches Urteil oder gar die Rechtskraft dieses Urteils kommt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG nicht an.

32

Nach Maßgabe dessen richtet sich die Fälligkeit vorliegend nicht nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG („unbedingte Entscheidung über die Kosten“). Die von der Klägerin insoweit herangezogene ältere Rechtsprechung des BFH ist daher nach Ansicht des Senats zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften vorliegend nicht heranzuziehen; diese Rechtsprechung (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 13. Juni 1977 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75) bezog sich auf § 63 Abs. 1 a.F. GKG, wonach im Übrigen die Gebühren sowie die Auslagen fällig wurden, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt war.

33

2. Die Wertfestsetzung ist in § 63 GKG geregelt. Hier ist wiederum zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Wertfestsetzung in Abs. 1 und der endgültigen Wertfestsetzung in Abs. 2.

34

a. In Abs. 1 Sätze 2  dieser Norm heißt es:

35

„Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.“

36

Die Besonderheit für das finanzgerichtliche Verfahren besteht darin, dass diese Regelungen nach Satz 3 der Norm hier nicht gelten, vielmehr hier Satz 4 als lex specialis eingreift:

37

„Die Gebühren sind in diesen Verfahren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 bestimmten Mindestwert zu bemessen.“

38

Der Ansatz dieses sog. Mindeststreitwerts führt dazu, dass in finanzgerichtlichen Verfahren vorbehaltlich eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst ein Betrag von 220 € (Mindeststreitwert: 1.000 €, 4,0 Gebühren zu je 55 €) angefordert und erhoben wird.

39

b. Das Prozessgericht hat mit jeder Entscheidung über den gesamten noch anhängigen Streitgegenstand (oder nach Beendigung des Verfahrens auf andere Weise) eine endgültige Wertfestsetzung von Amts wegen vorzunehmen. In Finanzgerichtssachen braucht die Wertfestsetzung nur auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse zu erfolgen, wenn nicht das Gericht von sich aus eine solche für angemessen erachtet (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2009 VI S 9/09, JurisDok; Meyer, aaO, § 63 GKG Rz. 11).

40

Tatbestandlich vorausgesetzt für diese endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand“ oder wenn „sich das Verfahren anderweitig erledigt“.

41

In der ersten Alternative muss der gesamte Streitgegenstand – zumindest zunächst – entschieden sein (Meyer, aaO, § 63 GKG Rz. 12). Die Art und Form der Entscheidung ist unerheblich. Es genügt irgendeine Entscheidung die den (gesamten) Streitgegenstand erfasst, selbst wenn es sich hierbei lediglich um eine solche handelt, die eine kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge bestätigt, wie etwa im zivilgerichtlichen Verfahren der Kostenanspruch nach einer wirksamen Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), und damit auch eine Kostengrundentscheidung nach § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2009 – L 24 KR 33/09 B – JURIS-Dokument Rdnr. 12; Hartmann, Kostengesetze [42. Aufl., 2012], § 63 GKG Rdnr. 17).

42

Ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts in Abs. 2 kommt es dabei auf die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht an (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2012 L 3 AS 897/11 B, JurisDok). Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 63 Abs. 3 GKG gestützt (arg. e contrario), wo es heißt:

43

„Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.“

44

3. Die von der Klägerin und Erinnerungsführerin (unter Hinweis auf Jost, Gebühren- und Kostenrecht in FG- und BFH-Verfahren, 3.Aufl. 2011) vertretene Ansicht, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG gelte nur für die vorab fälligen Verfahrensgebühren nach dem vorläufigen Streitwert (Mindeststreitwert) findet weder in der gesetzlichen Regelung selbst noch in der gesetzlichen Systematik nach der ratio legis einen Anhaltspunkt. Der Senat hat vielmehr den Unterschied und das Zusammenspiel von Fälligkeit einerseits und Wertfestsetzung andererseits dargelegt. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass Jost auf Nachfrage an der genannten Auffassung nicht mehr festhält und dies in der 4. Auflage entsprechend ändern wird. Seine – neue - Rechtsauffassung legt der Autor in einem aktuellen Beitrag („Fälligkeit der Gerichtsgebühren im finanzgerichtlichen Verfahren“) dar, der im IWW-Verlag zur „Kanzleiführung professionell“ veröffentlicht werden wird. Der Text hat dem Senat bereits vorgelegen. Er führt dort zutreffend zu § 6 GKG aus:

45

„Eindeutig ist jedoch, dass die Verfahrensgebühr voll, das heißt über VV-Nr. 6110 GKG mit 4,0 Gebühren entsteht und auch fällig ist. ... M.E. ein klarer Indiz, dass die Verfahrensgebühr voll entsteht und auch fällig ist. Die Fälligkeit des Restes ist also bereits gegeben. Die Erhebung erfolgt jedoch zu einem späteren Zeitpunkt. ...

46

Da die Fälligkeit der Verfahrensgebühr m.E. eindeutig in § 6 GKG geregelt ist, kann § 9 GKG in finanzgerichtlichen Verfahren nur noch für Auslagen, aber auch für die Verfahrensgebühr in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten. ...

47

Die Rechtskraft eines Verfahrens spielt also keine Rolle.“

48

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

49

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf Antrag des Antragstellers war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) der Streitwert festzusetzen.

2

Dieser ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € zu bemessen.

3

Nach § 52 Abs. 1 GKG, der durch die Verweisung in § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG auch für das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gilt, ist in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der für die Gebührenberechnung maßgebende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat folgt, ist in Streitfällen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung der Streitwert regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern, die im Einzelfall geschätzt werden können, anzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542; vom 10. April 1990 III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823). Fehlen jedoch geeignete Schätzungsgrundlagen und bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen, so ist der Streitwert in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG nach dem Auffangstreitwert zu bestimmen (vgl. BFH; Beschluss vom 4. Oktober 1984 VIII R 111/84, BFHE 142, 542; Beschluss vom 10. April 1990 III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; FG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2005 12 V 5806/04 A (AO), EFG 2005, 1150).

4

Vorliegend ergeben sich aus dem Akteninhalt keine geeigneten Schätzungsgrundlagen. Der bisherige Sach- und Streitstand bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, um etwaige mutmaßlich zu erwartende Mehrsteuern zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund ist nach dem oben Ausgeführten gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.

5

Dieser Betrag ist nicht im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 69 Abs. 3 FGO handelt, auf 10% des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu ermäßigen. Eine solche Kürzung, die in den Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich eines bestimmten Steuerbetrages begehrt wird, der gängigen Rechtsprechung und Praxis entspricht, ist im Streitfall nicht zulässig. § 52 Abs. 2 GKG gebietet den Ansatz eines fiktiven Werts ohne Berücksichtigung der tatsächlichen, allerdings unbekannten Verhältnisse. Dieser Wert kann nicht gleichzeitig Grundlage für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens sein, von dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1986 III R 138/85, BFH/NV 1987, 114; Beschluss vom 10. April 1990, III E 2/89, BFH/NV 1991, 552; FG Düsseldorf, Beschluss vom 01. Februar 2005 12 V 5806/04 A (AO), EFG 2005, 1150).

6

Schließlich kommt auch ein Ansatz des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG - wie von dem Antragsteller beantragt - nicht in Betracht. Dem steht zum einen bereits der (eindeutige) Wortlaut des § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG entgegen, der nur auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, nicht aber auf § 52 Abs. 4 GKG verweist. Dies schließt es aus, im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren auf den Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG zurückzugreifen (BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2007 IX E 17/07, FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2006 4 KO 1333/06, EFG 2007, 293; FG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2007 10 KO 275/07, EFG 2007, 793). Zum anderen handelt sich bei dem Streitwert nach § 52 Abs. 4 GKG auch um einenMindeststreitwert und nicht um einen Auffangstreitwert, der vielmehr in § 52 Abs. 2 GKG geregelt ist.

7

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.