Finanzgericht Hamburg Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 K 205/11
Gericht
Tatbestand
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A. I. 1. Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung.
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a) Es handelte sich um einen für die parallelen Klagen 3 K 205/11 (V-Straße) und 3 K 206/11(W-Straße) und 3 K 207/11 (X-Straße) verbundenen Termin und einen Auftrag zur mündlichen Begutachtung von insgesamt ... Wohn- und Geschäftshaus-Grundstücken, von denen ... Gegenstand einer der drei Klagen war.
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b) Anders als bei einem Objekt wurde nicht sogleich ein Ortstermin anberaumt. Sondern wegen der Mehrzahl der Objekte und der voraussichtlich auch streitigen Rechtsfragen wurde zunächst ein gemeinsamer Termin zur Verhandlung und mündlichen Begutachtung im Gericht auf den 23. August 2012 bestimmt, und zwar mit vorbehaltenen Ortsterminen für den Fall streitig bleibender Fragen (FG-A 3 K 205/11 Bl. 52; FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 46, FG-A 3 K 207/11 Bl. 48).
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Zugrunde lagen dieser Verfahrensweise u. a. die Erfahrungen des Gerichts und des Sachverständigen aus den vorangegangenen - z. T. wiederholt eingetragenen und z. T. objektidentischen - Klageverfahren der geschäftlich verbundenen Kläger und Vermieter (jeweils FG-A Vorblatt), nämlich gemäß den beigezogenen Akten
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- des 3. Senats
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3 K 657, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 671, 672, 673, 674, 675/99,
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3 K 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99/01,
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3 K 29/02,
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3 K 4, 5, 6, 7, 101, 102, 113, 132/05,
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3 K 52, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 185, 186, 187, 188/06,
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3 K 206/07,
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3 K 46/10 und
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- des 2. Senats
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2 K 28/05.
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c) Das gemeinsame Protokoll in allen drei Sachen über den Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 mit der gemeinsamen Auftragserteilung wurde dem Sachverständigen unter dem 13. Juni 2012 übersandt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 52, 54, FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 46, FG-A 3 K 207/11 Bl. 48).
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d) Mit einem Anschreiben vom 4. Juli 2007 erhielt der Sachverständige zu allen drei Verfahren zur Begutachtung gemäß Protokoll vom 7. Juni 2012 die Akten (FG-A 3 K 205/11 Bl. 59a, FG-A 3 K 206/11 Bd. I Bl. 49c, FG-A 3 K 207/11 Bl. 51c).
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e) Im Gericht existieren - den Senatsmitgliedern erst im jetzigen Vergütungsfestsetzungsverfahren bekannt gewordene - formularmäßige Hinweise für Sachverständige; diese Hinweise werden bei schriftlicher Ladung von Sachverständigen mittels digital gespeichertem Formular automatisch als Anlage zu letzterem ausgedruckt und nicht zur Akte genommen. Es handelt sich um 58zeilige Textbaustein-Hinweise in Schriftgröße 9, davon 20 Zeilen fett. Darin heißt es ungefähr in der Mitte (vgl. nachträgliche Ausdrucke vom 10. Januar 2014, FG-A 3 K 205/11 Bl. 211 f., FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 258 f., FG-A 3 K 207/11 Bl. 121 f.):
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"Der Antrag auf Vergütung muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Vernehmung als Sachverständiger bzw. nach Eingang des schriftlichen Gutachtens bei Gericht gestellt werden, da der Anspruch sonst verjährt ist."
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f) Anlässlich der vorliegenden Auftragserteilung im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 wurden diese Hinweise nicht übersandt, insbesondere weder bei der Absendung des Protokolls (oben b) noch bei der Übersendung der Akten (oben c).
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Dies zeigt die Durchsicht aller im elektronischen Laufwerk ... ("... FG") beim 3. Senat als Bewertungssenat des Gerichts am 5. Juni 2014 noch gespeicherten und mittels Volltextsuche nach dem Namen des Sachverständigen gefundenen ... Dateien seit 20... Bei diesen handelt es sich in erster Linie um Auftragserteilungs- und Begutachtungsprotokolle und deren Übersendung.
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g) Danach wurde der Sachverständige auf die Vergütungsantrags-Ausschlussfrist gemäß § 2 JVEG in der Vergangenheit bei keiner Auftragsbeendigung hingewiesen und grundsätzlich bei keiner Auftragserteilung. Sondern nur bei vereinzelten formularmäßigen Ladungen bzw. Umladungen sind die Textbaustein-Hinweise gespeichert, nämlich in der Anlage zu den Ladungen vom 27. Juli (gespeichert 3. August) 2009 auf den 7. Oktober 2009 3 K 218/08, vom 2. (gespeichert 3.) Dezember 2009 auf den 16. Dezember 2009 3 K 120/09, vom 4. (gespeichert 8.) Dezember 2009 auf den 22. Februar 2010 3 K 159/09 (vgl. Urteil, EFG 2010, 1294, DStRE 2010, 1453, Juris Rz. 30 f., 50, 53, 54, 58 f., 62, 65) und vom 27. (gespeichert 28.) August 2012 auf den 9. Oktober 2012 3 K 110/12. Mangels Dokumentation in den Akten lässt sich dort nicht feststellen, ob die Hinweise tatsächlich - z. B. auch bei Umladungen - jeweils mit abgesandt wurden.
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2. Der Verhandlungs- und Beweisaufnahme-Termin am 23. August 2012 in allen drei Parallelklagen endete
- nach Unterbrechung und telefonischer Rücksprache des neuen Kläger-Prozessbevollmächtigten mit seiner Mandantschaft und
- ohne Verzicht auf Fortsetzung der mündlichen Begutachtung in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme,
mit der Ladung der Beteiligten und des Sachverständigen zur Fortsetzung der mündlichen Begutachtungen in jeweils einem Ortstermin am 5. Dezember 2012 für die im selben Bezirk liegenden Objekte, und zwar beginnend mit dem Klageverfahren 3 K 205/11 (V-Straße) in dessen Bewertungsobjekt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 60 ff., FG-A 3 K 206/11 Bl. 50 ff., FG-A 3 K 207/11 Bl. 53 ff.).
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3. Nach am 30. November 2012 eingegangenen Terminsaufhebungsanträgen der Klägerseite und während wiederholter Auswechselungen der Kläger-Prozessbevollmächtigten (FG-A 3 K 205/11Bl. 90 ff., 113, 132, FG-A 3 K 206/11 Bl. 72 ff., 78, 92, FG-A 3 K 207/11 Bl. 75 ff., 86, 96 ff.) wurden am 3. Dezember 2012 die Termine verlegt; und zwar im Klageverfahren 3 K 205/11 V-Straße auf den 23. April 2013 sowie in den Klageverfahren 3 K 206/11 W-Straße auf den 30. April 2013 und 3 K 207/11 X-Straße auf den 30. Mai 2013; nunmehr jeweils im Finanzgericht beginnend mit vorbehaltener Fortsetzung als Ortstermin im jeweiligen Bewertungsobjekt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 109 ff., FG-A 3 K 206/11 Bl. 79 ff., FG-A 3 K 207/11 Bl. 82 ff.).
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Der Termin 23. April 2012 3 K 205/11 (V-Straße) wurde nochmals verlegt vom 23. April 2013, 14.00 Uhr im Gericht auf 8.30 Uhr als Ortstermin (FG-A 3 K 205/11 Bl. 122 ff., 157 ff.).
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4. Im Ortstermin 23. April 2013 in der Klagesache 3 K 205/11 (V-Straße) mit wiederum neuer Vertretung der Klägerin wurde nach mündlicher Begutachtung durch den Sachverständigen in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme unter Widerrufsvorbehalt eine tatsächliche Verständigung getroffen und nach entsprechender Abhilfezusage der Rechtsstreit für erledigt erklärt (FG-A 3 K 205/11 Bl. 177-203). Das vom Tondiktat in Schriftform übertragene Protokoll wurde am 25. April 2013 an den Sachverständigen zur Durchsicht abgesandt und bedurfte danach keiner Korrektur (FG-A 3 K 205/11 Bl. 203).
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5. Nach Ablauf der Widerrufsfrist wurde dem Sachverständigen wie den Beteiligten verfügungsgemäß mit Schreiben vom 2. Mai 2013 mitgeteilt, dass die Einigung in der Sache 3 K 205/11 nicht widerrufen und damit wirksam geworden ist (FG-A 3 K 205/11Bl. 203 R).
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6. Nach Wiedervorlageverfügung des Einzelrichters ebenfalls vom 2. Mai 2013 (FG-A 3 K 205/11 Bl. 203 R)
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"1 Mon. (Abrechnung Sachverst.?)"
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und nach Rücksendung der beigezogenen Steuer-, Grund- und Bauakten sowie nach Gerichtskosten-Abrechnung am 11. Juni 2013 durch die Geschäftsstelle wurde die Klageakte ohne nochmalige Vorlage oder Rückfrage beim Einzelrichter weggelegt (3 K 205/11 Bl. 206 R).
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Weder wurde beim Sachverständigen wegen seiner Rechnung nachgefragt, noch wurde er auf die dreimonatige Vergütungsantrags-Ausschlussfrist gemäß § 2 JVEG hingewiesen (vgl. oben 1 e-f).
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7. Die Klage 3 K 207/11 (X-Straße) wurde vor der am 7. Mai 2013 im Ortstermin 14.00 Uhr vorgesehenen Fortsetzung der mündlichen Begutachtung in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme für erledigt erklärt, und zwar in einem am selben Tag vorher durchgeführten Telefonkonferenz-Erörterungstermin (FG-A 3 K 207/11 Bl. 114-115). Der Sachverständige wurde telefonisch abgeladen.
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8. Unter dem Protokoll in der Akte 3 K 207/11 (X-Straße) verfügte der Einzelrichter am 7. Mai 2013 (FG-A 3 K 207/11 Bl. 115):
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"Prot. abs., austr., abrechnen".
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Am 8. Mai 2013 wurde dementsprechend dieses Protokoll an die Beteiligten und an den Sachverständigen abgesandt; zugleich wurden die beigezogenen Akten zurückgeschickt (FG-A 3 K 207/11 Bl. 115 ff.).
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Nach Gerichtskosten-Abrechnung vom 10. Mai 2013 wurde die Akte am selben Tag weggelegt (FG-A 3 K 207/11 Vorblätter, Bl. 116 R).
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Wiederum wurde - ohne Rückfrage oder Vorlage beim Einzelrichter - weder beim Sachverständigen wegen seiner Rechnung nachgefragt, noch wurde er auf die Vergütungsantrags-Ausschlussfrist gemäß § 2 JVEG hingewiesen (vgl. oben 1 e-f).
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9. Im Klageverfahren 3 K 206/11 (W-Straße) wurde im Ortstermin 3. Juni 2013 die mündliche Begutachtung durch den Sachverständigen in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme fortgesetzt.
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Eine dort protokollierte tatsächliche Verständigung mit Abhilfezusage und beiderseitiger Erledigungserklärung wurde fristgerecht am 13. Juni 2013 widerrufen (FG-A 3 K 206/11 Bl. 167 ff., 183, 190 f.).
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10. Zum neuen Verhandlungstermin 30. August 2013 in dem Klageverfahren 3 K 206/11 (W-Straße) wurde der Sachverständige geladen, und zwar diesmal mit formularmäßiger Ladung (FG-A 3 K 206/11 Bl. 197, 205), als deren Anlage die vorerwähnten Hinweise gespeichert sind (oben 1 e-g).
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In Anbetracht seiner Urlaubsabwesenheit wurde der Sachverständige von der Teilnahme jedoch telefonisch entbunden und verzichteten die Beteiligten im Termin auf weitere Beweisaufnahme (FG-A 3 K 206/11 Bl. 220 ff.)
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Das Protokoll vom 30. August 2013 einschließlich des Beschlusses, dass eine Entscheidung an Verkündungs Statt zugestellt werden soll, wurde am 2. September 2013 an den Sachverständigen wie an die Beteiligten abgesandt (FG-A 3 K 206/11 Bl. 222).
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11. Als Entscheidung in der Klagesache 3 K 206/11 (W-Straße) erging unter Berücksichtigung der vorherigen Beweisergebnisse ein Urteil, dessen Tenor noch am Sitzungstag 30. August 2013 der Geschäftsstelle übergeben wurde (FG-A 3 K 206/11 Bl. 223). Nach dem Urteil fallen die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 4/5 und dem beklagten Finanzamt zu 1/5 zur Last. Das vollständig abgefasste Urteil wurde an den Sachverständigen am 18. September 2013 abgesandt, den Beteiligten an Verkündungs Statt am 23. und 24. September 2013 zugestellt (FG-A 3 K 206/11 Bl. 223 ff., 251 ff.) und nach Rechtskraft auszugsweise veröffentlicht (vgl. EFG 2014, 113, Juris Rz. 11, 16, 19, 22, 26, 34, 53, 54, 58, 67, 70, 74, 81, 83).
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12. Am 15. November 2013 verfügte der Einzelrichter (FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 254R):
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"Abrechnen einschl. Sachverst.".
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Am 25. November 2013 wurde über die Gerichtskosten ohne die Sachverständigen-Kosten gegenüber dem zu 4/5 kostenpflichtigen Kläger abgerechnet und die Akte weggelegt (FG A 3 K 206/11 Bd. I Vorblatt III, Bd. II Bl. 255 R).
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Wiederum wurde - ohne Rückfrage oder Vorlage beim Einzelrichter - weder beim Sachverständigen wegen seiner Rechnung nachgefragt, noch wurde er anlässlich der Auftragsbeendigung auf die Vergütungsantrags-Ausschlussfrist gemäß § 2 JVEG hingewiesen (ebenso wenig wie der Kläger auf die ihm gegenüber zu 4/5 noch abzurechnenden Sachverständigen-Kosten.
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13. In zeitlicher Überschneidung mit dem vorbeschriebenen Klageverfahren 3 K 206/11 wurde der Sachverständige wiederum im Wege eines Telefonkonferenz-Erörterungstermins am 4. Juni 2013 im Klageverfahren 3 K 36/13 (Y-Straße, Z-Straße u. a.) mit mündlichen Grundbesitzwert-Begutachtungen mehrerer Immobilien beauftragt. Jenes Verfahren wurde nach mündlichen Begutachtungen im Ortstermin vom 27. August 2013 und im Fortsetzungstermin 6. November 2013 zugleich in letzterem Termin erledigt. Zuletzt wurde dessen Protokoll an den Sachverständigen am 7. November 2013 abgesandt. Ein Hinweis auf die Vergütungsantrags-Ausschlussfrist wurde dem Sachverständigen nicht übersandt (oben 1 e-f, 10).
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14. Nach Erledigung der Klage 3 K 205/11 (oben 5) und spätestens bis Erledigung der letztgenannten Klage 3 K 36/13 hat der Sachverständige den Einzelrichter am Rande eines Termins, sei es frühestens am 3. Juni oder spätestens am 6. November oder beispielsweise am 27. August, darauf angesprochen, dass er - der Sachverständige - noch verschiedene Vergütungs-Rechnungen zu schreiben habe.
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Der Einzelrichter hat den Sachverständigen in dieser Absicht bestärkt, ohne ihn auf die ihm - dem Einzelrichter und Vorsitzenden des Bewertungs- und Kostensenats - selbst nicht geläufige Vergütungsantrags-Ausschlussfrist gemäß § 2 JVEG hinzuweisen (vgl. Fax-Schreiben des Vorsitzenden vom 10.01.2014, FG-A 3 K 205/11 Bl. 211).
II.
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1. Am 8. Januar 2014 gingen die Vergütungsanträge des Sachverständigen für die am 7. Juni 2012 in den drei Parallelverfahren 3 K 205/11 (V-Straße), 3 K 206/11 (W-Straße) und 3 K 207/11 (X-Straße) in Auftrag gegebenen mündlichen Gutachten ein (FG-A 3 K 205/11 Bl. 207 f., FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 256 f., FG-A 3 K 207/11 Bl. 117).
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2. Nach mündlicher Information der Kostenbeamtin an den Einzelrichter und Vorsitzenden am 10. Januar 2014 über den Eingang von Vergütungsanträgen des Sachverständigen und über die zu prüfende Versäumung der dreimonatigen Vergütungsantrags-Ausschlussfrist nach § 2 JVEG wies der Einzelrichter und Vorsitzende den Sachverständigen mit Anruf und Faxschreiben vom selben Tage auf diese Frist und auf die Wiedereinsetzungs-Antragsfrist hin (FG-A 3 K 205/11 Bl. 209, FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 258, FG-A 3 K 207/11 Bl. 119).
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3. Mit Schreiben vom 13. (eingeg. 14.) Januar 2014 beantragte der Sachverständige in allen drei Parallelsachen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Rechtsänderung gemäß § 2 JVEG sei ihm erst durch den Anruf des Vorsitzenden vom 10. Januar 2014 bekannt geworden. Erst am 6. November 2011 (anlässlich der Verhandlung in der Sache 3 K 36/13) sei er - der Sachverständige - über die Rechtskraft des Urteils 3 K 206/11 informiert worden; erst seitdem habe er davon ausgehen können, dass weitere Aktivitäten seinerseits in den gemeinschaftlich in Auftrag gegebenen Gutachtensachen nicht mehr erforderlich seien (FG-A 3 K 205/11 Bl. 213; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 262, FG-A 3 K 207/11 Bl. 123).
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4. Die Urkunds- und Kostenbeamtin antwortete mit Hinweisschreiben vom 17. bzw. 20. Januar 2014, dass die Dreimonatsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG mit Abschluss der mündlichen Begutachtung am jeweiligen Terminstag begonnen habe und dass nach Hinweis auf die Ausschlussfrist im Auftragsschreiben keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei (FG-A 3 K 205/11 Bl. 215; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 264, FG-A 3 K 207/11 Bl. 125).
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5. Der Sachverständige hält mit Schreiben vom 27. (eingeg. 29.) Januar 2014 seine Anträge aufrecht. Mit Auftragsschreiben vom 4. Juli 2012 (vgl. oben 1 d) habe er keinen Hinweis auf die seit 1. Juli 2004 geänderten Kostenrechts-Vorschriften erhalten (FG-A 3 K 205/11 Bl. 217; FG-A 3 K 206/11 Bd. II Bl. 266, FG-A 3 K 207/11 Bl. 127).
B.
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I. Die Anträge des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung durch gerichtlichen Beschluss in den Klagesachen 3 K 205/11, 3 K 206/11 und 3 K 207/11 sind jeweils statthaft, sei es zumindest nach § 4 Abs. 1 JVEG oder sei es zugleich nach § 133 FGO (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., JVEG § 4 Rz. 1; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 8; vgl. i. V. m. § 16 ZSEG i. d. F. bis 2004 FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1975, 35).
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Abgesehen davon entscheidet über die Festsetzung der Vergütung das Gericht durch Beschluss, soweit es nach § 4 Abs. 1 JVEG die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss für angemessen hält, unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Urkundsbeamten vorliegt, was hier nicht der Fall ist (vgl. insoweit SG Detmold, Beschluss vom 05.03.2014 S 2 SF 52/14 E, Juris).
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2. Das Verfahren der gerichtlichen Vergütungs-Festsetzung nach § 4 JVEG stellt kein Erinnerungs- oder kontradiktorisches Verfahren mit den bisherigen Beteiligten i. S. v. § 57 FGO dar (vgl. zu § 16 ZSEG Beschlüsse OLG Koblenz vom 14.01.1985 14 W 1/85, Rpfleger 1985, 333; OLG Stuttgart vom 03.12.1982 4 Ws 377/82, WM 1983, 462; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 12).
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a) Der Vertreter der Staatskasse ist beteiligt, soweit er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG den Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt hat, anders als hier, oder soweit er gemäß § 4 Abs. 3 JVEG beschwerdeberechtigt ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.1984 1 Ws 464/84, MDR 1985, 257; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 4 Rz. 6 f.), anders als hier gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 JVEG. Ansonsten gibt es im finanzgerichtlichen Vergütungs-Festsetzungsverfahren neben dem Antragsteller keinen weiteren Beteiligten (vgl. FG Köln, Beschluss vom 26.06.2002 15 S 5806/00, EFG 2002, 1327 zu § 16 ZSEG; allg. a. A. Schneider, JVEG, § 4 Rz. 14).
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b) Unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ergangen ist, und ohne deren Anfechtung, Änderung oder Aufhebung und ohne Erinnerung entscheidet das Gericht selbst im vollen Umfang über den Vergütungsanspruch und wird damit ggf. eine - hier nicht ergangene - Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ohne weiteres hinfällig (vgl. zum ZSEG Beschlüsse FG Köln vom 26.06.2002 15 S 5806/00, EFG 2002, 1327 m. w. N.; FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1995, 38, 39; LSG Hamburg vom 10.12.1963 I SV 20/62, NJW 1964, 1243, 1245; Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen Rz. 10859/28). Bei einer - hier nicht getroffenen - Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten sowie bei dem internen Informationsaustausch zwischen dem Spruchkörper des Gerichts einerseits sowie dem Urkunds- und Kostenbeamten andererseits handelt es sich nur um ein Verwaltungsverfahren (BGH-Beschluss vom 05.11.1968 RiZ {R} 4/68, BGHZ 51, 148, Juris Rz. 2 7 f.; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 32 f.).
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf Vergütungs-Festsetzung ist auch begründet.
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Die - abweichend von § 15 ZSEG - inzwischen durch das JVEG in dessen § 2 für den Vergütungsantrag außerordentlich streng mit der Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts innerhalb von nur drei Monaten "kürzest" oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber den als Gehilfen des Gerichts herangezogenen Sachverständigen "bedenklich" "rigide" geregelte Frist (vgl. Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 415, OLGR Hamm 2006, 97) ist hier zwar abgelaufen (unten 1); sie schließt jedoch den Vergütungsanspruch des Sachverständigen nicht aus, da ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (unten 2), ohne dass es noch auf einen früheren mündlichen Antrag auf Vergütung oder Fristverlängerung ankommt (unten 3). Die beantragte Vergütung ist auch der Höhe nach zuzusprechen (unten 4).
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1. Abgelaufen ist die Vergütungsantragsfrist bei Rechnungseingang nach mehr als drei Monaten seit Fristbeginn.
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a) Der Beginn der Vergütungsantrags-Ausschlussfrist bestimmt sich bei mündlicher Begutachtung grundsätzlich und vorrangig gemäß der Spezialregelung § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG nach der Beendigung der mündlichen Begutachtung.
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Im Fall mehrfacher Heranziehung in demselben Verfahren in demselben Rechtszug ist die letzte Heranziehung maßgeblich, wie § 2 Abs. 1 Satz 3 in der ab August 2013 geltenden Fassung zur Vermeidung vorher beklagter Missverständnisse klarstellt (vgl. BT-Drs. 517/12, 398 f.; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 2 Rz. 3 Seite 37 f.).
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Soweit der in seinem Umfang gemäß § 82 FGO i. V. m. § 404a ZPO bestimmte Auftrag zur mündlichen Begutachtung nicht durch eine solche im Termin beendet wird, ist die Spezialregelung § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG nicht abschließend einschlägig, sondern gilt die allgemeine Drei-Monats-Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG i. V. m. der Klarstellung in § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG und beginnt diese Frist nach Beendigung des Auftrags nach der letzten Heranziehung. Der Fristbeginn setzt stets voraus, dass die Leistung des Sachverständigen abgeschlossen ist und dies dem Sachverständigen deutlich ist oder durch das Gericht deutlich gemacht oder mitgeteilt worden ist (Beschlüsse Hans. OLG Bremen vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486; Brandenburgisches OLG vom 23.01.2007 10 WF 21/07, Juris).
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Wegen der Einzelheiten des hier üblichen und vorliegenden Auftragsumfangs und des sich nach dessen Erledigung bestimmenden Fristbeginns wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den hiesigen Beschluss vom 5. Juni 2014 3 KO 35/14 betreffend die Vergütung des Sachverständigen im Klageverfahren 3 K 108/12.
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b) Dementsprechend begann die Frist trotz der gleichzeitigen oder äußerlich einheitlichen Auftragserteilung für jedes Verfahren desselben Rechtszugs gesondert; und zwar
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- im Klageverfahren 3 K 205/11 (V-Straße) im Mai 2013 nach Eingang und pflichtgemäßer Durchsicht des am 25. April abgesandten Protokolls vom 23. April 2013 sowie nach Erhalt der Mitteilung vom 2. Mai 2013 über den Abschluss der Begutachtung und Beweisaufnahme durch Wirksamwerden der tatsächlichen Verständigung und Klage-Erledigung infolge Ablaufs der Widerrufsfrist (oben A I 4-6);
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- im Klageverfahren 3 K 207/11 (X-Straße) im Mai 2013 frühestens nach telefonischer Abladung und Mitteilung von der Erledigung am 7. Mai 2013 oder spätestens mit Eingang des am 8. Mai 2013 abgesandten Erledigungs-Protokolls (oben A I 7-8);
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- im Klageverfahren 3 K 206/11 (W-Straße) im September 2013 frühestens nach Eingang des am 2. September 2013 abgesandten Protokolls vom 30. August 2013 mit dem Verzicht der Beteiligten auf weitere Beweisaufnahme oder spätestens mit Eingang des danach die Beweisaufnahme und Begutachtung abschließenden Urteils vom 30. August 2013, das am 18. September 2013 an den Sachverständigen abgesandt wurde (oben A I 10-11);
- 71
mithin nicht insgesamt erst im Zeitpunkt der Mitteilung des Gerichts über die Rechtskraft des Urteils 3 K 206/11 (W-Straße) an den Sachverständigen (vgl. oben A II 3).
- 72
c) Nach dem vorbezeichneten Fristbeginn (oben b) im Mai 2013 bzw. im September 2013 war für alle drei Begutachtungsaufträge jeweils zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs im Januar 2014 (oben A II 1) die dreimonatige Vergütungsantrags-Ausschlussfrist gemäß § 2 Abs. 1 JVEG bereits abgelaufen.
- 73
2. Dem Sachverständigen wird jedoch wegen der Fristversäumung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, und zwar durch die Entscheidung im Vergütungs-Festsetzungsverfahren (vgl. insoweit SG Detmold, Beschluss vom 05.03.2014 S 2 SF 52/14 E, Juris).
- 74
a) Der Sachverständige hat den Wiedereinsetzungsantrag nach Rechnungseinreichung (oben A II 1) gemäß § 2 Abs. 2 JVEG jeweils fristgerecht binnen zwei Wochen nach Kenntnis von der Fristversäumnis (oben A II 2) und binnen eines Jahres nach Ende der versäumten Dreimonatsfrist (oben 1 b-c) gestellt und begründet. Er hat unter Tatsachenangabe erklärt und glaubhaft gemacht, dass er von der durch § 2 JVEG eingeführten kurzen Ausschlussfrist erst durch den Anruf des Vorsitzenden (oben A II 2) Kenntnis erlangt habe (oben A II 3) bzw. nicht bereits bei Auftragserteilung, wie er ergänzend nach Schreiben der Kostenbeamtin (oben A II 4) klargestellt hat (oben A II 5).
- 75
aa) Zumindest letzteres trifft zu (oben AI c ff).
- 76
bb) Die gespeicherten Hinweise bei Ladungen oder Umladungen in früheren Verfahren (oben A I 1 e, g) und für den 30. August 2013 im Verfahren 3 K 206/11 (W-Straße, oben A I 10) ermöglichen keine die Glaubhaftigkeit der Erklärung des Sachverständigen beeinträchtigenden Feststellungen. Die selbst den Senatsmitgliedern bislang unbekannten Hinweise wurden nicht aktenmäßig dokumentiert und nicht systematisch mit den - z. B. protokollierten - Auftragserteilungen verknüpft (oben A I 1 g).
- 77
cc) Insbesondere war die letztere Ladung für den Sachverständigen nach seiner telefonischen Entbindung wegen seiner Urlaubsabwesenheit nicht mehr von Bedeutung (oben A I 10), unabhängig davon, in welcher Form er nach Eingang der Ladung an seiner Büroanschrift im Immobilienmaklerbüro von dieser Kenntnis erlangt hat.
- 78
dd) Im Übrigen dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 JVEG vor der weiteren Sachprüfung nicht überspannt werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.08.2013 L 15 SF 253/12, NZS 2013, 960 m. w. N.).
- 79
b) Auch die für die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG materiell erforderliche Voraussetzung, dass der Sachverständige an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war, liegt vor.
- 80
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 JVEG i. d. F. vom 23.07.2013 ist der Sachverständige über die dreimonatige Ausschlussfrist und ihren Beginn zu belehren und wird bei unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung das Fehlen seines Verschuldens vermutet.
- 81
Diese Neuregelung ist mit Wirkung ab 1. August 2013 in Kraft getreten, das heißt hier z. T. vor Auftragsbeendigung oder Fristbeginn (oben 1 b).
- 82
Die Neuregelung dient im Übrigen der Korrektur oder Klarstellung des Gesetzes (vgl. BT-Drs. 517/12 Seite 3); sie richtet sich gegen die immer wieder beklagten Fristversäumnisse infolge Unkenntnis über die Ausschlussfrist oder Missverständnis über den Fristbeginn (BT-Drs. 517/12 Seite 398 f.).
- 83
bb) Mit der Verschuldensregelung entspricht die Neuregelung im Wesentlichen zugleich der bisherigen Rechtsprechung. Danach hat das Gericht davon auszugehen, dass ein Sachverständiger grundsätzlich nicht unentgeltlich tätig wird, und verstößt es gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht ihm gegenüber, wenn es ihn nach der Begutachtung nicht zur Bezifferung seines Vergütungsanspruchs auffordert und ihn nicht spätestens dann auf die Frist hinweist (Beschlüsse OLG Hamm vom 18.10.2005 21 U 12/05, OLGR Hamm 2006, 97; LSG Berlin vom 23.08.1982 L 16/11 Z-F 1/82, Breithaupt 1983, 940; vgl. bei rechtskundig vertretenen Sachverständigen anders Thüringer LSG, Beschluss vom 26.08.2011 L 6 SF 84/11, Juris).
- 84
cc) Dieser Verstoß gegen die Fürsorge- und Treuepflicht wird erst recht evident, wenn das Gericht bereits nach Aktenlage - wie hier in nicht ausgeführter Verfügung (oben A I 6 ff) - von der Entgeltlichkeit ausgegangen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.1989, Juris m. w. N.).
- 85
dd) Bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung darf das Versagen organisatorischer Vorkehrungen im Gericht einem Betroffenen - hier dem Sachverständigen als Antragsteller - nicht zur Last gelegt werden; und zwar gemäß dem aus Art. 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 2 EUGrCH), folgenden Grundrecht auf ein faires Verfahren (BVerfG-Beschlüsse vom 21.03.2005 2 BvR 975/03, NStZ 2005, 238; vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339; vom 06.04.1998 1 BvR 2194/97, NJW 1998, 2044; ständ. Rspr.), einschließlich der sich daraus auch ergebenden nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.06.1995 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99).
- 86
ee) Selbst wenn dem Sachverständigen gespeicherte Textbaustein-Hinweise bei anderer oder früherer Gelegenheit zugegangen sind und er diese seinerzeit nur inhaltlich nicht im Einzelnen zur Kenntnis genommen hat (oben a bb, A I 1 e, g, 10), fällt ihm dies bei den vorliegenden Vergütungsanträgen und der für sie jeweils geltenden Ausschlussfrist nicht als Verschulden zur Last.
- 87
Es handelt sich nämlich - wie gesagt - nicht um anlässlich der Auftragserteilung oder der Auftragsbeendigung speziell für die vorliegenden Vergütungsanträge übermittelte eindeutige und unmissverständliche Hinweise oder Antragsformulare, deren Nichtbeachtung als Verschulden die Wiedereinsetzung ausschließen würde (vgl. SG Köln, Beschluss vom 02.02.2007 S 6 RA 328/04, Juris).
- 88
Die - inzwischen auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz JVEG vorgeschriebene - Belehrung über den Fristbeginn reicht nämlich nur dann aus, wenn sie den für den konkreten Auftrag zutreffenden Fristbeginn deutlich macht. Das gilt auch für die vorliegenden Fälle der nicht bereits mit Durchführung eines Begutachtungstermins abgeschlossenen Heranziehung, wie aus der Klarstellung in § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG folgt (vgl. oben 1 a-b m. w. N.).
- 89
Danach kann mangels Fallbezugs dahingestellt bleiben, inwieweit der 58-teilige Textbaustein betreffend den Fristbeginn (oben 1) missverständlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2009 34 U 152/05 u. a., BauR 2010, 1273) oder infolge Ungenauigkeit ("verjährt") bei der zwischen Ausschlussfrist und Verjährung unterscheidenden Regelung dazu führt, dass diese schwer nachvollziehbar wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, Juris Rz. 18). Ebenso ist hier nicht mehr zu prüfen, inwieweit zur Vermeidung einer Überraschung und zur Verbesserung der Transparenz in Aufmachung und Umfang eine Aufteilung möglich ist in Hinweise zur Auftragserteilung einerseits und zur Auftragsbeendigung andererseits (vgl. entsprechend § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 90
ff) Soweit der Sachverständige den Einzelrichter und Vorsitzenden des Bewertungs- und Kostensenats vor Fristablauf (oben 1 b-c) auf die noch einzureichenden Rechnungen angesprochen und dabei der Vorsitzende nicht auf die ihm selbst nicht geläufige Ausschlussfrist hingewiesen hat (oben A I 14), wird zusätzlich hierdurch die Fristversäumnis entschuldigt.
- 91
Aufgrund der hier gegenüber dem Sachverständigen nachwirkend bestehenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (oben b bb ff) genügte nämlich selbst eine zutreffende Antwort des Vorsitzenden ohne einen Hinweis auf die Ausschlussfrist nicht, wenn danach dem Sachverständigen die Ausschlussfrist nicht bewusst wurde (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 21 U 12/05, BauR 2006, 414). Ein unterlassener oder unzureichender Hinweis des Vorsitzenden darf sich gemäß dem Grundrecht auf faires Verfahren nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken (Beschlüsse Brandenburgisches OLG vom 07.10.2010 12 U 96/09, Juris Rz. 25; BVerfG vom 22.08.1980 2 BvR 653/79, StRK FGO § 115 R 203; BFH-Urteil vom 06.07.2005 XI R 15/04, BFHE 210, 4, BStBl II 2005, 644; vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. A., § 233 Rz. 22a; oben b dd m. w. N.).
- 92
gg) Im Übrigen werden den Anforderungen an die Rechtskenntnisse und das Verhalten eines juristischen Laien bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung durch das Grundrecht auf ein faires Verfahren Grenzen gesetzt (BVerfG-Beschluss vom 21.03.2005 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238) und müssen die Gerichte es vermeiden, durch eigenes Verhalten zusätzliche Verwirrung zu stiften (vgl. BVerfG-Beschluss vom 04.05.2004 1 BvR 1892/03, BVerfGE 110, 339, Juris Rz. 18).
- 93
Das gilt insbesondere bei einem in erster Linie anderweitig geschäftlich und ... tätigen Sachverständigen, der als solcher, nach zeitweiliger ..., in ... nur noch wenige Begutachtungsaufträge annimmt, insbesondere in Bezug auf seine Sachkunde und eigenen Erfahrungen aus der Einheitsbewertung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 19... (vgl. Urteil vom 30. August 2013 3 K 206/11, EFG 2014, 113, Juris Rz. 52-55 m. w. N.)
- 94
hh) Erst recht können von einem Sachverständigen nicht ohne weiteres bessere Rechtskenntnisse erwartet werden als von dem seit Jahrzehnten richterlich tätigen Vorsitzenden und von den weiteren Mitgliedern des Bewertungs- und Kostensenats (vgl. oben ff, a bb, A I 14).
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3. Aufgrund der danach zu gewährenden Wiedereinsetzung kommt es nicht mehr an auf die Auslegung der Rechnungsankündigung als formlos oder mündlich fristwahrender Vergütungsantrag (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.1989, Juris Rz. 7 m. w. N.; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack JVEG, 26. A, § 2 Rz. 2) oder zumindest sinngemäß als Antrag auf Fristverlängerung (vgl. Schneider, JVEG, § 2 Rz. 3; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 2 Rz. 2).
- 96
4. Der Vergütungsantrag ist auch der Höhe nach begründet, das heißt hinsichtlich des Zeitaufwands, der Honorargruppe und der nur angesetzten niedrigeren Beträge nach § 9 i. V. m. Anlage 1 JVEG i. d. F. vor August 2013.
- 97
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
- 98
Die Entscheidung über die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigen-Vergütungsfestsetzung trifft als Gericht der Beweisaufnahme der Einzelrichter nach § 6 FGO (FG Bremen, Beschluss vom 14.08.1995 2 95 151 E 2, EFG 1995, 1079); hier zugleich als originärer Einzelrichter nach § 4 Abs. 7 JVEG (vgl. Beschlüsse OLG Dresden vom 08.10.2009 3 W 1016/09, Juris; OLG Rostock vom 08.04.2008 1 U 32/08, OLGR Rostock 2009, 226; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 4 Rz. 10 c).
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Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG und § 128 Abs. 4 FGO.
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(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Beteiligte am Verfahren sind
- 1.
der Kläger, - 2.
der Beklagte, - 3.
der Beigeladene, - 4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt
- 1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat, - 2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung, - 3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten, - 4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und - 5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.
(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.