Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Feb. 2015 - W 1 M 14.735

published on 06/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Feb. 2015 - W 1 M 14.735
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Gericht

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Tenor

Dem Beteiligten zu 1) wird Wiedereinsetzung in die Frist für den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewährt.

Gründe

I.

Der Antrag vom 28. April 2014 auf Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zur Vergütungsfestsetzung bezieht sich auf den Vergütungsfestsetzungsantrag (Liquidation) des Beteiligten zu 1) für das am 16. Juli 2013 bei Gericht eingegangene schriftliche Sachverständigengutachten vom 12. Juli 2013.

Die Liquidation, die das Datum 11. Juli 2013 trägt, ging ausweislich des Posteingangsstempels am 27. Dezember 2013 beim Verwaltungsgericht Würzburg ein.

Mit Schreiben der Kostenbeamtin vom 24. April 2014 wurde dem Sachverständigen unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 JVEG mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Zahlung der Vergütung erloschen sei.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 beantragte der Beteiligte zu 1) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Gutachtensauftrag vom 14. Februar 2012 eine Belehrung über Fristen nicht enthalten gewesen sei.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 lehnte die Kostenbeamtin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Für Auftragserteilungen vor dem 1. August 2013 habe hinsichtlich der Dreimonatsfrist nach der Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 JVEG keine Belehrungspflicht gegolten. Der gerichtliche Gutachtensauftrag sei bereits am 14. Februar 2012 ergangen.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 beantragte der Beteiligte zu 1) sinngemäß die Entscheidung des Gerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Akte des Verfahrens W 1 K 11.734 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den das Gericht entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter entscheidet, ist begründet, weil der Beteiligte zu 1) die Antragsfrist für die Vergütungsfestsetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG ohne Verschulden nicht eingehalten und innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses die Tatsachen glaubhaft gemacht hat, welche die Wiedereinsetzung begründen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

1.

Im vorliegenden Falle findet nach der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG für den Antrag auf Vergütungsfestsetzung § 2 JVEG in der vor der Änderung durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: JVEG a. F.) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag an den Beteiligten bereits am 14. Februar 2012 erteilt wurde.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG a. F. erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG a. F. im Fall der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat. War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, so gewährt ihm das Gericht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG a. F. auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

2.

Eine Belehrung über die Antragsfrist für die Vergütungsfestsetzung, wie nun in § 2 Abs. 1 Halbsatz 2 JVEG vorgesehen, war in der hier anzuwendenden Fassung des § 2 JVEG a. F. nicht enthalten. Ebenso wenig war die inzwischen in § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG vorgesehene Vermutung der unverschuldeten Fristversäumung für den Fall einer fehlenden oder unrichtigen Belehrung in der früheren Fassung des § 2 Abs. 2 JVEG a. F. enthalten.

3.

Zwar kann eine Unkenntnis von einzuhaltenden gesetzlichen Fristen wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Rechtsvorschriften eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht begründen (vgl. BayLSG, B. v. 10.10.2014 - L 15 SF 289/13 - juris Rn. 39). Danach gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung vermag daher eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen (st.Rspr., z. B. BVerfG, B. v. 22.1.1999 - 2 BvR 729/96 - juris; BayLSG, B. v. 10.10.2014 - L 15 SF 289/13 - juris Rn. 39 m. w. N.).

Der Beteiligte zu 1) kann sich daher zur Rechtfertigung seiner Fristversäumnis grundsätzlich nicht auf die Unkenntnis der Antragsfrist nach § 2 Abs. 1 JVEG a. F. berufen. Dass nach nunmehr geltendem Recht eine Belehrungspflicht über den Fristbeginn vorgesehen ist und für den Fall der unterbliebenen oder fehlerhaften Belehrung das Fehlen eines Verschuldens unwiderleglich vermutet wird, vermag im vorliegenden Falle keinen Wiedereinsetzungsgrund zu rechtfertigen (vgl. BayLSG, B. v. 10.10.2014 - L 15 SF 289/13 - juris Rn. 40 ff.). Denn eine Auslegung der gesetzlichen Regelungen dahingehend, dass dadurch die mit dem zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgte Änderung des § 2 Abs. 1 JVEG zum 1. August 2013 vorweggenommen würde, verbietet sich aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GG). Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts an, wonach eine Auslegung der vor Inkrafttreten des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Vorschriften im JVEG a. F. zur Wiedereinsetzung mit dem Regelungsgehalt, den die Wiedereinsetzungsregelungen nach dem Inkrafttreten desselben Gesetzes gefunden haben, eine Auslegung contra legem und damit eine unzulässige Recht setzende, also gesetzgeberische Tätigkeit der Gerichte darstellen würde (BayLSG a. a. O. Rn. 41).

4.

Dennoch sieht das Gericht im vorliegenden Falle unter Heranziehung der entsprechenden Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg, B. v. 11.7.2014 - 3 K 205/11 - juris; B. v. 11.7.2014 - 3 K 207/11 - juris) sowie des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (OLG Bremen, B. v. 21.3.2013 - 5 W 4/13 - juris Rn. 8 ff.) einen Wiedereinsetzungsgrund als gegeben an. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass der Beteiligte zu 1) vom Gericht in demselben Verfahren mehrfach als Sachverständiger herangezogen wurde. Denn nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 12. Juli 2013 stellte der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 verschiedene Fragen, die dem Beteiligten mit Schreiben des Gerichts vom 5. August 2013, mithin noch innerhalb der Dreimonatsfrist ab Eingang des schriftlichen Gutachtens bei Gericht (16.7.2013), zur Beantwortung übermittelt wurden. Mit Schreiben vom 1. März 2014, bei Gericht eingegangen am 10. März 2014, hat der Beteiligte zu den Fragen Stellung genommen.

Für den Fall der mehrfachen Heranziehung des Berechtigten im gerichtlichen Verfahren desselben Rechtszugs stellt § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG in der ab1. August 2013 geltenden Fassung nunmehr klar, dass für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend ist. Damit wird die bis zum Inkrafttreten dieser Klarstellung bestehende Unsicherheit beseitigt, ob bei mehrfacher Heranziehung des Berechtigen in demselben Verfahren desselben Rechtszugs hinsichtlich des Fristbeginns für den Antrag auf Vergütungsfestsetzung jeweils auf die einzelne Heranziehung abzustellen ist oder, wie nun in § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG ausdrücklich geregelt, auf die letzte Heranziehung. Durch den erneuten Auftrag des Gerichts an den Beteiligten zu 1) vom 5. August 2013, zu den Fragen des Beklagten Stellung zu nehmen, wurde somit beim Beteiligten eine Unsicherheit dahingehend hervorgerufen, wann der Auftrag zur schriftlichen Begutachtung abgeschlossen ist. Aufgrund dieser Unsicherheit ist die für den Beteiligten günstigere Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG (n. F.) anzuwenden. Danach wäre für den Beginn der Antragsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG die letzte Heranziehung zur schriftlichen Begutachtung maßgebend, d. h. der Zeitpunkt des Eingangs der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme beim Gericht. Dies war ausweislich des Posteingangsstempels der 10. März 2014. Der am 27. Dezember 2013 eingegangene Antrag auf Vergütungsfestsetzung für das schriftliche Gutachten vom 12. Juli 2013 wäre unter dieser Annahme fristgerecht eingegangen.

Mit dem Auftrag zur ergänzenden Stellungnahme vom 5. August 2013 wurde der Beteiligte zu 1) nicht auf die Frist nach § 2 Abs. 1 JVEG hingewiesen, obwohl dieser Hinweis nach der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des § 2 Abs. 1 JVEG notwendig gewesen wäre, wenn der Auftrag zur ergänzenden Stellungnahme als eigenständiger Gutachtensauftrag zu betrachten wäre. Deshalb ist auf das vom Finanzgericht Hamburg in den zitierten Entscheidungen diskutierte Problem, ob im Falle einer gegenüber demselben Sachverständigen in einem späteren Gutachtensauftrag erfolgten Belehrung über die Frist ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis in Bezug auf einen früheren Gutachtensauftrag anzunehmen ist, nicht einzugehen (FG Hamburg, B. v. 11.7.2014 - 3 K 207/11 - juris Rn. 88 ff.; B. v. 11.7.2014 - 3 K 205/11 - juris Rn. 86 ff.).

5.

Zu demselben Ergebnis würde man gelangen, wenn man die Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom 12. Juli 2013 aufgrund des Auftrags vom 14. Februar 2012 und die Erstellung der schriftlichen Stellungnahme vom 1. März 2014 aufgrund des Auftrags vom 5. August 2013 als einheitliche, in Abschnitten erbrachte Leistung ansehen würde. Denn auch dann wäre nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG auf den Eingang der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme bei Gericht abzustellen, mithin auf den 10. März 2014, weil erst zu diesem Zeitpunkt die (schriftliche) Begutachtung abgeschlossen war.

6.

Dieses Ergebnis erscheint auch nach der in § 2 Abs. 1 Satz 3 JVEG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung zutreffend. Denn mit der ausdrücklichen Regelung, dass bei mehrfacher Heranziehung in demselben Verfahren desselben Rechtszuges für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgeblich ist, übernimmt der Gesetzgeber den in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass der Fristbeginn stets voraussetzt, dass die Leistung des Sachverständigen abgeschlossen ist und dies dem Sachverständigen deutlich ist bzw. ihm durch das Gericht deutlich gemacht oder mitgeteilt wurde (OLG Bremen, B. v. 21.3.2013 - 5 W 4/13 - juris; FG Hamburg, B. v. 11.7.2014 - 3 K 205/11 - juris Rn. 65; FG Hamburg, B. v. 11.7.2014 - 3 K 207/11 - juris Rn. 68).

7.

Eine Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG in der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

8.

Die Gewährung der Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 39).

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published on 10/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 02.02.2013 wird abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, ob dem Ant
published on 11/07/2014 00:00

Tatbestand 1 A. I. 1.Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung. 2 a) E
published on 11/07/2014 00:00

Tatbestand 1 A. I. 1. Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung im Einheitswert-Klageverfahren betrifft den ihm im Telefonkonferenz-Erörterungstermin vom 7. Juni 2012 erteilten Auftrag zur mündlichen Begutachtung. 2 a)
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Annotations

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.