Finanzgericht Hamburg Beschluss, 05. Juni 2014 - 3 KO 35/14

bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Tatbestand

1

I. 1. Der vorliegende Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung durch gerichtlichen Beschluss ist zulässig, sei es zumindest nach § 4 Abs. 1 JVEG oder sei es zugleich nach § 133 FGO (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., JVEG § 4 Rz. 1; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 8; vgl. i. V. m. § 16 ZSEG i. d. F. bis 2004 FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1975, 35).

2

Abgesehen davon entscheidet über die Festsetzung der Vergütung das Gericht durch Beschluss, soweit es nach § 4 Abs. 1 JVEG die Festsetzung durch gerichtlichen Beschluss für angemessen hält, unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Urkundsbeamten vorliegt.

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2. Das Verfahren der gerichtlichen Vergütungs-Festsetzung nach § 4 JVEG stellt kein Erinnerungs- oder kontradiktorisches Verfahren mit den bisherigen Beteiligten i. S. v. § 57 FGO dar (vgl. zu § 16 ZSEG Beschlüsse OLG Koblenz vom 14.01.1985 14 W 1/85, Rpfleger 1985, 333; OLG Stuttgart vom 03.12.1982 4 Ws 377/82, WM 1983, 462; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 12).

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a) Der Vertreter der Staatskasse ist beteiligt, soweit er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG den Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt hat, anders als hier, oder soweit er gemäß § 4 Abs. 3 JVEG beschwerdeberechtigt ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.1984 1 Ws 464/84, MDR 1985, 257; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 4 Rz. 6 f.), anders als hier gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 JVEG. Ansonsten gibt es im finanzgerichtlichen Vergütungs-Festsetzungsverfahren neben dem Antragsteller keinen weiteren Beteiligten (vgl. FG Köln, Beschluss vom 26.06.2002 15 S 5806/00, EFG 2002, 1327 zu § 16 ZSEG; allg. a. A. Schneider, JVEG, § 4 Rz. 14).

5

b) Unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ergangen ist, und ohne deren Anfechtung, Änderung oder Aufhebung und ohne Erinnerung entscheidet das Gericht selbst in vollem Umfang über den Vergütungsanspruch und wird damit ggf. eine Entscheidung des Urkunds- und Kostenbeamten ohne weiteres hinfällig (vgl. zum ZSEG Beschlüsse FG Köln vom 26.06.2002 15 S 5806/00, EFG 2002, 1327 m. w. N.; FG Baden-Württemberg vom 26.09.1974 V 48/74, EFG 1995, 38, 39; LSG Hamburg vom 10.12.1963 I SV 20/62, NJW 1964, 1243, 1245; Beermann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen Rz. 10859/28).

6

Bei letzterer und bei dem internen Informationsaustausch zwischen dem Spruchkörper des Gerichts einerseits sowie dem Urkunds- und Kostenbeamten andererseits handelt es sich nur um ein Verwaltungsverfahren (BGH, Beschluss vom 05.11.1968 RiZ {R} 4/68, BGHZ 51, 148, Juris Rz. 2 7 f.; Schneider, JVEG, § 4 Rz. 32 f.).

Entscheidungsgründe

7

II. 1. Der Vergütungsantrag ist begründet hinsichtlich des Zeitaufwands, der Honorargruppe und der nur angesetzten niedrigeren Beträge nach § 9 i. V. m. Anlage 1 JVEG i. d. F. vor August 2013.

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2. Die - abweichend von § 15 ZSEG - durch das JVEG in dessen § 2 außerordentlich streng mit der Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlusts innerhalb von nur drei Monaten geregelte kürzeste Frist für den Vergütungsantrag (vgl. Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486) hat der Sachverständige nach Erhalt und Durchsicht des ihm - versehentlich erst auf seine Nachfrage - am 9. Januar 2014 übersandten Protokolls des Ortstermins (vgl. FG-A Bl. 78, 84, 88, 98) durch seinen am 14. Januar 2014 eingegangen Vergütungsantrag eingehalten (FG-A Bl. 96 ff.).

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a) Dabei richtet sich die Frist im vorliegenden Fall nach der allgemeinen Drei-Monats-Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG und beginnt diese Frist nach Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags.

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aa) Zwar bestimmt sich der Fristbeginn grundsätzlich und vorrangig nach den hierfür getroffenen Spezialregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG.

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bb) Deren Fristbeginn deckt allerdings nicht die Beendigung des vorliegend gemäß § 82 FGO i. V. m. § 404a ZPO bestimmten Umfangs des Sachverständigen-Auftrags ab.

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Weder kann hier auf den Eingang eines schriftlichen Gutachtens i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG abgestellt werden, das nicht in Auftrag gegeben worden ist; noch war der Auftrag mit der Beendigung einer (bloßen) Vernehmung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG abgeschlossen.

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cc) Der Fristbeginn setzt zumindest voraus, dass die Leistung des Sachverständigen abgeschlossen ist; abgesehen von dem weiteren Erfordernis dass dem Sachverständigen deutlich ist oder durch das Gericht deutlich gemacht wird, dass seine Leistung abgeschlossen ist (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 21.03.2013 5 W 4/13, JurBüro 2013, 486).

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Ein früherer Beginn der drei-Monats-Frist entspräche nicht mehr einer verfassungsgerechten und rechtsstaatlichen Auslegung (Art. 12, 20 Abs. 3 GG), sondern könnte sonst den Ablauf der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 2 JVEG vor Auftragsbeendigung zur Folge haben, wie der vorliegende Fall deutlich macht.

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b) Der Zeitpunkt des Fristbeginns und der Beendigung der Heranziehung und des Auftrags i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bestimmt sich hier nach der Durchsicht des dem Sachverständigen zur Prüfung der gesamten Tondiktat-Übertragung übersandten Ortstermin-Protokolls, einschließlich der Genehmigung seiner darin enthaltenen Erklärungen.

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aa) Die Beauftragungen von (insbesondere Immobilien-)Sachverständigen im hiesigen FG-Bewertungssenat und -dezernat richten sich nämlich seit 1997 regelmäßig - wie auch hier - weder auf eine schriftliche Begutachtung noch auf eine bloße - mit einer Zeugenvernehmung vergleichbare - "Vernehmung".

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bb) Inhalt des einheitlichen Auftrags sind vielmehr
- Vorbereitung anhand Gerichtsakten, Finanzamtsakten, Grund- und Bauakten, ggf. Denkmalschutzakten; nach eigenem Bedarf Recherchen und - im generellen Einverständnis - Vorabbesichtigung(en);
- im Rahmen eines gerichtlichen Ortstermins - wie hier - mündliche Begutachtung in Verbindung mit richterlicher Augenscheinseinnahme, anschließend Beantwortung von Rückfragen bis zum Ende der Erörterung oder Verhandlung, meistens - wie hier - bis zur Einigung mit tatsächlicher Verständigung, Abhilfezusage und beiderseitiger Erledigungserklärung sowie Kostenregelung;
- Durchsicht des in Schriftform übertragenen Protokolls.

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cc) Das heißt, dass der hier insgesamt einheitlich an den jeweiligen Sachverständigen erteilte Auftrag im Ortstermin noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr werden die hiesigen Sachverständigen generell nach mündlichen Bewertungsgutachten noch zur Durchsicht des Protokolls herangezogen, das vor Ort richterlich diktiert und nach dem Termin in Schriftform übertragen und dem jeweiligen Sachverständigen durch die Geschäftsstelle übersandt wird.

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Das Absehen von einem schriftlichen Gutachten und von dem damit verbundenen mehrfachen Kostenaufwand bringt es mit sich, dass das Ortstermins-Protokoll ausführlich zu diktieren ist, nämlich mit allen wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und deren sachverständiger Begutachtung - einschließlich der Fachbegriffe - und mit allen in das Gesamtergebnis einfließenden Flächenangaben und Werten (vgl. z. B. FG Hamburg, Urteile vom 30.08.2013 3 K 206/11, EFG 2014, 113; vom 22.02.2010 3 K 159/09, EFG 2010, 1294, DStRE 2010, 1453).

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Wegen der häufig zahlreichen - u. a. durch Geräusche vor Ort verursachten - Fehler bei der Diktatübertragung in die Schriftform würde eine Genehmigung des Tondiktats vor Ort nicht ausreichen und ist nicht nur eine sorgfältige richterliche Korrektur erforderlich, sondern wird das Protokoll auch an den Sachverständigen zur Durchsicht und zum Abgleich mit den von ihm notierten und erklärten Zahlen oder Zahlenwerken übersandt (vgl. Äußerung nach Protokoll 3 V 99/12 mit Erledigungen 3 K 175/12 und 3 K 34/14).

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Dazu gehören nicht nur die ausdrücklich als seine Erklärungen diktierten Inhalte, sondern sämtliche in seiner Begleitung und mit seiner Hilfe getroffenen Feststellungen, auch soweit sie, ohne ihn jedes mal als Sachverständigen oder mit Namen zu zitieren, von ihm durch Gericht oder Beteiligte übernommen wurden (vgl. FG-A Bl. 78-84), und zwar einschließlich der besonders fehleranfälligen Daten, Flächen- und Wertangaben (vgl. FG-A Bl. 79, 82-84).

22

Durch diese Sorgfalt und nötigenfalls Protokollberichtigungen werden Folgestreitigkeiten über den Inhalt einer Begutachtung oder Verständigung sowie Abhilfezusage weitgehend vermieden und begrenzt (vgl. FG Hamburg Urteil vom 07.10.2011 3 K 122/10, DStRE 2012, 759).

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dd) Im Übrigen gehört diese Protokoll-Durchsicht ebenso untrennbar mit der mündlichen Begutachtung zusammen, wie die Genehmigung der schriftlich protokollierten Aussage eines Zeugen zu dessen Aussage gehört.

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c) Schließlich wird die vorstehende Auslegung der generellen Fristregelung im Obersatz § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG (oben a) bestätigt durch die vor Protokolldurchsicht und Auftragsbeendigung vom Januar 2014 bereits mit Wirkung ab August 2013 in § 4 Abs. 1 Satz 3 JVEG eingefügte Regelung, dass selbst bei mehrfacher Heranziehung deren letztere für den Fristbeginn insgesamt maßgeblich ist (zur Absicht des Gesetzgebers, Missverständnisse über den Fristbeginn zu beseitigen, vgl. BT-Drs. 517/12 S. 398 f.; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 2 Rz. 3 Seite 37 f.).

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3. Danach kommt es hier weder auf die Frage einer Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 4 JVEG an; noch auf einen vorangegangenen mündlichen Antrag auf Vergütung (vgl. im Fax-Schreiben des Vorsitzenden vom 10. Januar 2014 zitiertes Gespräch; FG-A Bl. 89) oder zumindest sinngemäß auf Fristverlängerung (vgl. Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 2 Rz. 2; Schneider, JVEG, § 2 Rz. 3;).

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

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Die Entscheidung über die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigen-Vergütungsfestsetzung trifft als Gericht der Beweisaufnahme der Einzelrichter nach § 6 FGO (FG Bremen, Beschluss vom 14.08.1995 2 95 151 E 2, EFG 1995, 1079); hier zugleich als originärer Einzelrichter nach § 4 Abs. 7 JVEG (vgl. Beschlüsse OLG Dresden vom 08.10.2009 3 W 1016/09, Juris; OLG Rostock vom 08.04.2008 1 U 32/08, OLGR Rostock 2009, 226; Meyer/Höfer/Bach/Oberlack, JVEG, 26. A., § 4 Rz. 10 c).

28

Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG und § 128 Abs. 4 FGO.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Finanzgerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Die §§ 129 bis 131 gelten sinngemäß.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt Absatz 1 für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Tenor

Dem sachverständigen Zeugen Dr. med. R. W. sind die ihm mit der Ladung zum Termin vor dem Senat am 28.11.2007 entstandenen Gebührenansprüche nach den Grundsätzen der Vergütung für einen Sachverständigen in Höhe von insgesamt 469,50 € aus der Staatskasse zu ersetzen.

Eine Beschwerde - der Staatskasse - wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ergeht frei von Gebühren; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

1. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Festsetzung der dem sachverständigen Zeugen - Dr. med. R. W. - zustehenden Ansprüche nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) gem. § 4 Abs. 1 JVEG liegen vor. Der sachverständige Zeuge hat eine Vergütung (für Verdienstausfall [4:30 h x 31,81 €], für Fahrkosten [150km für Hin- und Rückfahrt], für Parkgebühren [4,50 €] und für gutachterliche Tätigkeit [als Sachverständiger = 6,15 h + 1 h Vorbereitungszeit]) beantragt; das Gericht hält die gerichtliche Festsetzung überdies für angemessen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Denn über die Festsetzung der Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche - einerseits für die (entsprechende) Vergütung eines Sachverständigen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG (i.V.m. den dort genannten anderweitigen Normen), oder andererseits für die (entsprechende) Entschädigung eines Zeugen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JVEG), liegt Uneinigkeit vor.

2

Während die Bezirksrevisorin des Oberlandesgerichts - in einem allerdings mehr informellen Vermerk - die Auffassung vertreten hat, der sachverständige Zeuge sei bei der ihm zustehenden Vergütung/Entschädigung als Zeuge zu behandeln, hat hiergegen die Kostenbeamtin des Senats im konkreten Fall Bedenken geäußert, ob dies der Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. med. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerecht würde.

3

2. Der Senat entscheidet über die aus der Staatskasse zu ersetzenden Kosten durch den stellvertretenden Vorsitzenden als Einzelrichter (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG), denn dieser ist derjenige, der einerseits die Ladung des sachverständigen Zeugen Dr. med. W. zum Termin der Durchführung der Beweisaufnahme am 28.11.2007 als (fungierender) Vorsitzender des Senats, als dem für die Festsetzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zuständigem Gericht, veranlasst, und der andererseits in eben dieser Funktion auch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen in dem genannten Termin geleitet hat.

4

3. Dem sachverständigen Zeugen Dr. med. W. stehen zur rechtlichen Überzeugung des Senats Vergütungsansprüche entsprechend der Vergütung eines Sachverständigen zu, da er im vorliegenden Fall wie ein Sachverständiger zu behandeln ist.

5

a) Im Grundsatz trifft zwar zu - worauf offensichtlich die Bezirksrevisorin abzustellen geneigt ist -, dass der sachverständige Zeuge ein "echter Zeuge" ist, der lediglich die zu bekundenden Wahrnehmungen aufgrund einer besonderen Sachkunde - wie hier als Arzt - gemacht hat; er ist von einer Partei - wie ebenfalls vorliegend geschehen - zu benennen (§ 373 ZPO), als Zeuge zu beeidigen (§ 392 ZPO) - worauf in diesem Fall (im Einverständnis mit den Parteien) verzichtet wurde - und zu entschädigen (§ 401 ZPO) (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 414 Rn. 1).

6

aa) Im Einzelfall ergeben sich hierzu Abgrenzungsschwierigkeiten (im Näheren vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 414 Rn. 2 m.w.N.). Ob eine Auskunftsperson sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger ist, richtet sich zunächst nach dem ihr vom Gericht erteilten Auftrag, im übrigen nach dem Inhalt ihrer Bekundung (vgl. BGH, MDR 1974, 382; OLG Hamm, NJW 1972, 2003; OLG Düsseldorf, VersR 1983, 544; LG Osnabrück, JurBüro 1998, 483; Zöller/Greger, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 1 JVEG Rn. 22). Der sachverständige Zeuge soll über vergangene Tatsachen aussagen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war; er ist daher nicht ohne weiteres ersetzbar, wie das in der Regel für einen Sachverständigen zutrifft, der dem Richter allgemeine Erfahrungssätze ohne besondere Kenntnisse des jeweiligen Tatsachengeschehens zu vermitteln bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen hat (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.; BGH, MDR 1974, 382).

7

bb) Für die Entschädigung des sachverständigen Zeugen (§ 401 ZPO) als solchen oder als Sachverständigen ist darauf abzustellen, ob er nach dem Inhalt der Ladung (§ 377 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und dem Gegenstand seiner Befragung durch das Gericht im Ergebnis als Zeuge, also über seine (selbst sachkundig wahrgenommenen) Tatsachenkenntnisse einvernommen wurde oder als Sachverständiger Fragen des Gerichts über auf seiner Sachkunde beruhende subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen oder Hypothesen zu beantworten hatte (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 544; OLG München, JurBüro 1981, 1699 m. Anm. Mümmler; Zöller/Greger, a.a.O., § 414 Rn. 3). D.h., als Sachverständiger ist (in seiner prozessualen Stellung und gebührenrechtlich) - im Endeffekt - auch derjenige herangezogen, der zuvor als sachverständiger Zeuge geladen worden war, aber als Sachverständiger vernommen worden ist (vgl. OLG Köln, MDR 1993, 391), wenn auch erst im Verlaufe der Vernehmung (so Hartmann, a.a.O.).

8

b) Ebenso liegt es auch im vorliegenden Fall.

9

aa) Ausweislich der Akten und des Beweisbeschlusses des Senats vom 28.11.2007 ist Herr Dr. med. W. zum Termin der Beweisaufnahme - auf Antrag des Klägers - als (sachverständiger) Zeuge geladen worden. Dies allein bestimmt indes - wie ausgeführt - nicht seine prozessuale Rolle.

10

bb) In der durchgeführten Beweisaufnahme vor dem Senat wurde Herr Dr. med. W. einerseits zu Fragen befragt, die ihm in seiner Eigenschaft als (sachverständiger) Zeuge, in seiner (damaligen) Wahrnehmung als behandelnder Arzt und Chirurg des Beklagten bei dessen medizinischer Versorgung im Kreiskrankenhaus D. nach einem vom Beklagten erlittenen Motorradunfall zu stellen waren.

11

cc) Neben der Beantwortung dieser - rein zeugenschaftlichen - Fragen ist Herr Dr. med. W. im weiteren zu Bewertungsfragen einvernommen worden, zu denen er nur in der Lage zu antworten war ob seiner besonderen Stellung als ein Sachverständiger (Arzt). Zu diesen Fragen rechneten u.a. die:

12

- nach dem Verständnis zu einem erheblichen Körperschaden,

13

- zu einer ex-ante Beurteilung über die Aussichten einer kompletten Ausheilung der eingetretenen unfallbedingten körperlichen Schädigungen,

14

- nach seiner (sachverständigen) Einschätzung über die gutachtlichen Äußerungen des (vom Kläger benannten) Dr. med. S.,

15

- über die aus seiner Sicht zu treffende Beurteilung zum Grade der (körperlichen) Funktionsbeeinträchtigung des Klägers nach Abschluss der medizinischen Behandlung,

16

- konkret zum Grad der (von Dr. med. S. benannten) Funktionsbeeinträchtigung aus seiner Sachkunde heraus (sowie ergänzend die Frage dazu, ob denkbarer Weise ein Mediziner einer anderen Fachrichtung [als er sie als Chirurg vertritt] spezifischere [verlässlichere] Angaben würde machen können),

17

- ob das Gutachten des Dr. med. S. eine ausreichende Grundlage zu einer Begutachtung in einer Versicherungssache darzustellen vermöge.

18

In der Abfolge zeigt(e) sich mithin, dass der Senat Herrn Dr. med. W. in der angestellten Vernehmung sowohl als (sachverständigen) Zeugen wie als Sachverständigen in seiner Rolle als Auskunftsperson "benutzt" und "gebraucht" hat, wobei ganz überwiegend im Verlaufe seiner Anhörung die sachverständige Kompetenz abgefragt und gesucht wurde. Schon dies allein rechtfertigt seine Behandlung als Sachverständigen.

19

dd) Darüberhinaus spiegelt sich in dem weiteren Ergebnis der Beratungen nach Durchführung der mit Herrn Dr. med. W. durchgeführten Beweisaufnahme die "Verwendung" des (sachverständigen) Zeugen als Sachverständigen wider.

20

Denn der Senat hat in der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (§ 285 ZPO) zu erkennen gegeben, dass fraglich - und zu entscheiden - sein würde, ob die Vernehmung von Herrn Dr. med. W. gereichen könnte, von einer - alternativ sich stellenden - Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, oder ob solches nach seiner Einvernahme gefordert bliebe und (weiter) anzustellen wäre.

21

D.h. nichts Anderes, als dass der Senat - auch aus Kostengründen (und damit im wohlverstandenen [wechselseitigen] Parteiinteresse) - von der Erhebung eines förmlichen Sachverständigenbeweises bis zu der Befragung des Herrn Dr. med. W. abgesehen hat, um zu klären, ob nicht durch seine Vernehmung - und seine Sachkunde - von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand genommen werden könnte. In der Sache hat also der Senat den - im Ergebnis erfolglosen - Versuch unternommen, einen in Betracht zu ziehenden Beweis in der Form der Erforderung eines Sachverständigengutachtens durch die (vorrangige) Vernehmung des (sachverständigen) Zeugen Dr. med. W. zu ersetzen. Das aber heißt: der Senat hat - in der Vernehmung - den als (sachverständigen) Zeugen geladenen Dr. med. W. (ganz überwiegend) als einen Sachverständigen vernommen.

22

Dessen Sachkunde war allerdings - wie sich ergeben hat - im vorliegenden Fall (nachvollziehbarerweise) von solcher (unzureichenden) Natur (ob seines Fachgebietes der Chirurgie), dass der Senat im Anschluss an die Vernehmung zu der Auffassung gelangt ist, dass weiterer Sachverständigenbeweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben bleibt. Dies allerdings kann den Gebührenerstattungsanspruch des Herrn Dr. med. W. nach den Vorschriften über die Vergütung eines Sachverständigen nicht hindern.

23

4. Zu den ihm damit zuzubilligenden Erstattungsansprüchen als Sachverständiger (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG) rechnen im Einzelnen:

24

a) Ein Honorar für seine Leistungen als Sachverständiger (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 9-11 JVEG).

25

aa) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu messen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).

26

aaa) Der Sachverständige erhält eine Vergütung für seine Leistung, nicht also eine bloße Entschädigung für einen Verdienstausfall, wie beim Zeugen (vgl. OLG Nürnberg, Rpfleger 1979, 37; Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 5). Daher hat der sonstige Verdienst des Sachverständigen im Rahmen von § 9 JVEG, der das Honorar für die Vergütung des Sachverständigen festlegt, keine besondere Bedeutung mehr (Hartmann, a.a.O.). Die Höhe des Honorars bemisst sich beim Sachverständigen für eine schriftliche wie für eine mündliche Tätigkeit grundsätzlich nach § 9 JVEG; besondere Leistungen erhalten eine Vergütung nach § 10 JVEG. Sie bestimmt sich also nach einer bestimmten Stundenzahl. Diese errechnet sich nicht mehr - nach der Neuregelung im Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen ... (i.d.F. Art. 2 KostRMoG v 05.05.2004, BGBl. 718) - stets nach weiteren Merkmalen außer denjenigen der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG.

27

bbb) Zur Bemessung des Stundensatzes (§ 8 Abs. 2 JVEG) ist für die gesamte erforderliche Zeit ein einheitlicher Stundensatz gefordert (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 18 m.w.N.). Der so gefundene Stundensatz gilt dann grundsätzlich für die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einheitlich (so schon zum alten Recht OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1163, OLG Koblenz, JurBüro 2000, 210; OLG Stuttgart, Rpfleger 1994, 184; Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 19 m.w.N.). Daher ist - etwa - bei einem Stundensatz von 60,00 € dieser Satz dann - stetig - anzuwenden, auch wenn der Sachverständige nur für kurze Zeit die Merkmale der Honorargruppe 3 nach § 9 Abs. 1 JVEG erfüllt hat (Hartmann, a.a.O.). Soweit im Einzelfall - ob des Grads der Fachkenntnisse - ein geringerer Zeitaufwand als "erforderlich" anzusetzen angemessen erscheint, ist im Zweifelsfall eine "Großzügigkeit" angezeigt (vgl. näher Hartmann, a.a.O., § 8 Rn. 21-23 m.w.N.). Eine sorgfältige Abwägung aller (einzubeziehenden) Gesichtspunkte ist schon bei der Klärung geboten, welcher Zeitaufwand erforderlich ist. Das Gericht darf und muss dabei ohne jede Schematisierung auf den Einzelfall abstellen (so Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 30 u. 31 m.w.N.).

28

ccc) Zu dem erforderlichen Zeitaufwand - für die Leistung des Sachverständigen - sind (wie ausgeführt) ausweislich von § 8 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. JVEG die notwendigen Reise- und Wartezeiten mit anzusetzen. Diese Zeiten ergeben sich aus § 5 JVEG - den Ansprüchen auf Fahrtkostenersatz - mittelbar (vgl. Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 32).

29

ddd) Für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes des Sachverständigen im Einzelnen (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. JVEG) ist grundsätzlich der Zeitaufwand maßgeblich, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Befähigung und mit durchschnittlichen Kenntnissen braucht, um gerade die an ihn gestellte Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten (vgl. BGH-RR 1982, 1471; OLG Hamm, JurBüro 2000, 663; Hartmann, a.a.O., § 8 JVEG Rn. 35 m.w.N.). Das Gericht muss also nachprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Zeitaufwand auch wirklich erforderlich war (BGH, a.a.O., Hartmann, a.a.O.). Hierbei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei i.d.R. von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen ausgegangen werden darf (vgl. Hartmann, a.a.O., m.w.N.); eine Abweichung ist sorgfältig zu begründen und ggfs. wird - vorab - eine Stellungnahme des Sachverständigen zu erfordern sein (so zu Recht, Hartmann, a.a.O., m.w.N.).

30

bb) Geltend gemacht hat der als Sachverständiger zu behandelnde sachverständige Zeuge Dr. med. W. - in diesem Zusammenhang - eine gutachterliche Tätigkeit von 6:15 h. plus 1 h Vorbereitungszeit sowie - zusätzlich - einen Verdienstausfall von 4:30 h x 31,81 €, wobei er darauf hingewiesen hat, zu dem Termin am 28.11.2007, zu dem er auf 13:30 h geladen war, von seinem Wohnort um 11:30 Uhr aufgebrochen zu sein, dass er aus der mündlichen Verhandlung um 15:50 h entlassen wurde, und dass er mit seiner voraussichtlichen Ankunft - nach Rückkehr - am Wohnort gegen 17:45 h gerechnet habe.

31

aaa) Insgesamt errechnet sich daraus eine Stundenzeit für die Inanspruchnahme der sachverständigen Leistungen des Herrn Dr. med. W. - so wie von ihm benannt - von 6 Std. und 15 Min.. Dieses Zeitmaß wirkt nachvollziehbar und begründet, da zusätzlich zu der Zeit der Vernehmung - einheitlich - die Anfahrts- Abfahrts- und Wartezeiten in die Gesamtzeitberechnung einzurechnen sind. Plausibel und - jedenfalls - vertretbar erscheint ebenso, wenn der Sachverständige zusätzlich zu der ihm zustehenden Honorarvergütung eine Vorbereitungszeit (auf den Termin) von 1 h angeführt hat, da dies dem Quellenstudium in den Krankenunterlagen (des Klägers) geschuldet sein konnte und/oder musste.

32

bbb) Danach ist bei der Berechnung des Honoraranspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG von einer anzusetzenden erforderlichen Stundenzahl von 7:15 h, abgerundet (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG) in diesem Fall auf 7:00 h, auszugehen. Die Höhe der Vergütung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 JVEG i.V.m. der Anlage 1 zu § 9 JVEG ist nach Ansicht des Senats in diesem Fall entsprechend der Honorargruppe "M 2" (= Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Invalidität) einzustufen, so dass dem Sachverständigen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG ein Honorar in Höhe von 60 € pro Std. zusteht. Bezogen auf die angefallenen 7:00 h ergibt sich mithin ein Vergütungsanspruch von 420,00 €. MWSt.-Erstattungsansprüche hierauf hat der Sachverständige nicht geltend gemacht.

33

ccc) Neben diesem Honorarleistungsanspruch ist Herrn Dr. med. W. ein - darüberhinausgehender - Anspruch auf (weitere) Vergütung eines "Verdienstausfalls" - wie ausgeführt - nicht gegeben.

34

b) Allerdings steht ihm - wie ebenso bereits dargestellt - im Grundsatz ein Anspruch auf Fahrtkostenersatz (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG) zu.

35

aa) Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) - wie vorliegend beantragt - werden dem als Sachverständigen zu behandelnden Zeugen - Dr. med. W. - gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG zur Abgeltung der Anschaffungs- Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

36

bb) Beansprucht werden von dem - so zu behandelnden - Sachverständigen Dr. med. W. ein Fahrtkostenersatzanspruch für eine Fahrtstrecke 150 km (für Hin- und Rückfahrt) sowie Parkgebühren i.H.v. 4,50 €.

37

Eine Berechtigung auf diesen Ersetzungsanspruch ist augenfällig und begründet.

38

aaa) Die ihm entstandenen Parkgebühren hat Herr Dr. med. W. - hinreichend glaubhaft - nachgewiesen.

39

bbb) Glaubhaft ist gleichermaßen - weil allgemein- und gerichtsbekannt - die von ihm genannte Fahrtstrecke (von 150 km) zwischen seinem Dienstort und dem Ort des Gerichtstermins für die Hin- und Rückfahrt. Daraus begründet sich mithin rechnerisch ein Ersetzungsanspruch von (150 km x 0,30 €) von 45,00 €.

40

ccc) Eingedenk der Parkgebühren ist im Ergebnis zu den Fahrtkosten ein Gesamtanspruch von 49,50 € in Ansatz zu bringen.

41

5. Alle Vergütungsansprüche von Herrn Dr. med. W. zusammengerechnet (420,00 € Honorar [§ 8 Abs. 1 JVEG] zuzüglich Fahrtkostenersatz [49,50 €, § 8 Abs. 2 JVEG] - zu denen ein (weiterer) Aufwandsentschädigungsanspruch [§ 8 Abs. 3 JVEG] weder geltend gemacht wurde noch sonst ersichtlich ist) - ergeben einen Anspruch i.H.v. 469,50 €.

42

6. Die (allein denkbare, denn allein sie ist beschwert) Beschwerde der Staatskasse (der sachverständige Zeuge Dr. med. W. hat demgegenüber einen konkret bezifferten Vergütungsanspruch nicht gestellt, so dass er durch die Entscheidung auch nicht - jedenfalls nicht bei der angestellten Berechnung - belastet sein kann) war nicht zuzulassen, weil die vorliegend zu treffende Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 4 Abs. 3 2. Alt. JVEG).

II.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.