Finanzgericht Hamburg Urteil, 30. Juni 2014 - 1 K 149/13

bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Bestellung als Steuerberater.

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Der ... geborene Kläger wurde 1966 als Steuerbevollmächtigter und 1969 als Steuerberater bestellt.

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Für das Amtsgericht (AG) A und das AG B war der Kläger langjährig als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder tätig.

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Im Juni 2012 fanden Gespräche zwischen dem Kläger und dem AG B statt, in denen Unregelmäßigkeiten im Büro des Klägers angesprochen wurden. Daraufhin beantragte der Kläger in den etwa ... beim AG B anhängigen Verfahren seine Entlassung als Insolvenzverwalter/Treuhänder.

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Ebenfalls im Juni 2012 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem AG A statt, in dem Unklarheiten über die zur Masse gezogenen Gelder in einem Nachlassinsolvenzverfahren angesprochen wurden. Danach übergab der Kläger die von ihm bei dem AG A geführten Verfahren an Nachfolgeverwalter.

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Gegen den Kläger bestanden Forderungen der Bank-1 AG und der Bank-2 AG aus der Finanzierung von ...... in Höhe von insgesamt ca. 5.850.000 Euro. Des Weiteren bestanden Forderungen der Bank-3 AG gegen den Kläger aus seinem betrieblichen Konto in Höhe von ca. 250.000 Euro. Diese Banken stellten die dem Kläger gewährten Kredite im Jahr 2012 fällig.

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Zudem stellte eine Mitarbeiterin des Klägers im Juni 2012 Strafanzeige, da ihr Unregelmäßigkeiten des Klägers auf den Anderkonten aufgefallen waren. Das Ermittlungsverfahren diesbezüglich wegen Untreuehandlungen des Klägers in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ist noch nicht abgeschlossen (Staatsanwaltschaft ..., Aktenzeichen - Az. ...).

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Eine ehemalige Mitarbeiterin des Klägers beantragte im ... 2012 beim AG X, über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Insolvenzverfahren wurde im ... 2013 eröffnet (AG X, Az.: ...), wobei der Kläger zwischenzeitlich im ... 2013 selbst einen Eigenantrag gestellt hatte (AG X, Az.: ...).

9

Auf den Hinweis der Beklagten, die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens zu widerrufen, erklärte der Kläger, dass seine Vermögensverhältnisse geordnet seien. Die Verbindlichkeiten würden in dem Insolvenzverfahren gegebenenfalls (ggf.) quotal bedient. Eine selbständige Tätigkeit werde der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigeben. Im Übrigen sei seine Ehefrau nicht unvermögend und werde ihm in jeder Weise behilflich sein. Sein familiäres Umfeld sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

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Der Insolvenzverwalter gab mit Schreiben vom 21.05.2013 eine selbständige Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Berater in Steuer- und Sanierungsberatungsangelegenheiten frei. In dem Insolvenzverfahren sind ... Forderungen in Höhe von insgesamt ca. 7.760.000 Euro angemeldet worden. Dabei wurden unter anderem Forderungen von Sozialversicherungsträgern, überwiegend für Zeiträume ab Mitte 2012, teilweise festgestellt und teilweise bestritten. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet.

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Mit Bescheid vom 22.05.2013 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. Da das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, sei zu vermuten, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei und die Interessen der Auftraggeber gefährdet seien. Der Kläger habe diese Vermutung nicht durch Vorlage seiner konkreten Vermögenssituation entkräften können.

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Hiergegen hat der Kläger am 17.06.2013 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet. Er, der Kläger, sei nach wie vor beruflich qualifiziert und habe stabile Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von denen der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Der Insolvenzverwalter habe die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit freigegeben, die von einem vollständig eingerichteten Büro in seiner Wohnung betrieben werde. Hieraus erziele er, der Kläger, Beratungsumsätze in Höhe von durchschnittlich monatlich 2.000 Euro bis 3.000 Euro, die auf das Konto seiner Ehefrau eingingen und aus denen der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Die Umsätze seien aufgrund hoher Verlustvorträge steuerfrei. Des Weiteren erhalte er eine gesetzliche Rente in Höhe von ca. 1.190 Euro monatlich. Der insgesamt nach Kosten resultierende Überschuss in Höhe von monatlich ca. 3.900 Euro stehe uneingeschränkt zur Verfügung, da dieser Betrag auch pfändungsfrei sei. Er müsse hieraus keine Beträge an den Insolvenzverwalter abführen, da ihn, den Kläger, im Hinblick auf die Vorschrift des § 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) keine derartige Pflicht treffe. Über Vermögen verfüge er, der Kläger, hingegen nicht. Seine Auftraggeber wüssten von dem Insolvenzverfahren und hätten damit kein Problem. Zudem beruhe die Insolvenz nicht auf der Beratertätigkeit, sondern auf Investitionen in ... in den 1990er Jahren.

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Soweit Forderungen auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter angemeldet worden seien, würden diese tatsächlich nicht bestehen. Des Weiteren bestünden noch hohe Vergütungsansprüche aus Insolvenzverfahren, die bisher noch nicht festgesetzt worden seien. Er, der Kläger, habe lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mangels Liquidität teilweise nicht gezahlt, nicht jedoch die Arbeitnehmerbeiträge. Die Forderungsanmeldungen der Sozialversicherungsträger beruhten zudem auch auf Schätzungen. Der Vorwurf im Strafverfahren, er habe für Steuerberatungsleistungen und seine Insolvenzverwaltertätigkeit der jeweiligen Masse Vorschüsse in Rechnung gestellt und Vergütungen teilweise vorzeitig der Masse entnommen, könne nicht aufrechterhalten werden, auch wenn insolvenzrechtlich entsprechende Beschlüsse des Insolvenzgerichtes abzuwarten seien. Jedenfalls seien seine Vergütungsentnahmen durch Gerichtsbeschlüsse legalisiert. Im Übrigen stünden ihm, dem Kläger, die Insolvenzverwaltervergütungen in der entsprechenden Höhe zu. Dies ergebe sich beispielsweise aus einem Vergütungsbeschluss des AG A vom 03.04.2014 (Az.: ...), das keine Pflichtenverstöße festgestellt und daher seinen Vergütungsanspruch anerkannt habe. Die als Insolvenzforderungen angemeldeten Schadensersatzforderungen seien ohnehin überhöht. Nicht zuletzt seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau geeignet, für ein stabiles Wirtschaften zu sorgen.

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Schließlich rege er an, das Verfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ruhen zu lassen.

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Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 22.05.2013 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater und Steuerbevollmächtigter aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, der Widerruf sei zu Recht erfolgt. Der Kläger befinde sich in Vermögensverfall, da über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Seine konkrete Vermögenssituation habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

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Der Berichterstatter hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.12.2013 durch schriftliche Aussagen der Zeugen Dr. C (Direktor des AG D), E (Richter am AG A) und F (Direktor des AG B) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Aussagen vom 23.01.2014, 03.02.2014 und 05.02.2014 Bezug genommen.

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Dem Gericht hat die Mitgliedsakte des Klägers der Steuerberaterkammer ... sowie die Akte der Staatsanwaltschaft ..., Az. ..., von der Kopien gefertigt wurden, vorgelegen.

20

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 17.12.2013 und der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) oder ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO in Verbindung mit - i. V. m. - § 251 der Zivilprozessordnung - ZPO -) kommt nicht in Betracht.

22

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensverfall vermutet, der zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führt, wenn nicht der sogenannte Entlastungsbeweis geführt wird. Die Regelung verfolgt das Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können. Dieses Ziel schließt es aus, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zu einem - ungewissen - Ausgang eines anderen Verfahrens zurückzustellen (vergleiche - vgl. - auch Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 18.12.2013 VII B 40/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 732, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - zu einem angekündigten Insolvenzplanverfahren).

23

Für ein Ruhen des Verfahrens fehlt ein entsprechender Antrag der Beklagten. Denn § 251 ZPO setzt einen gemeinsamen Antrag der Beteiligten voraus. Angesichts der Zielsetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sind im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung der Beklagten zu einem Ruhen des Verfahrens erkennbar, die zu einer Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht führen könnten (vgl. auch BFH-Beschluss vom 18.12.2013 VII B 40/13, BFH/NV 2014, 732, m. w. N.).

24

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom 22.05.2013 ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vor. Die Aufhebung des Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Im finanzgerichtlichen Verfahren gegen die Widerrufsverfügung ist einerseits zu prüfen, ob diese nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss aber das Gericht auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (BFH-Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 178, 504, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1995, 909, m. w. N.).

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1. Der Widerrufsbescheid war zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Die Voraussetzungen für den Widerruf lagen vor. Der Kläger war im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides in Vermögensverfall geraten und hat den so genannten Entlastungsbeweis nicht geführt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn sich der Schuldner in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befindet, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 06.06.2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741 m. w. N.). Ein Vermögensverfall wird gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist.

28

Die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung eines Vermögensverfalls des Klägers waren im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides gegeben, da über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nicht entscheidend ist, welche nicht erfüllten Forderungen zur Eröffnung führen.

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Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensverfall nicht vorliegt. Der Kläger hat gerade nicht dargelegt, dass die angemeldeten Insolvenzforderungen unstreitig nicht bestehen und bestehende Schulden aufgrund einer substantiierten Darstellung seiner Einkommens- und Vermögenssituation getilgt werden können.

30

b) Der Kläger hat den ihm obliegenden sogenannten (sog.) Entlastungsbeweis für die Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG) nicht geführt.

31

Die Beantwortung der Frage, ob der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (BFH-Beschluss vom 02.12.2011 VII B 110/11, BFH/NV 2012, 616 m. w. N.). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (BFH-Beschluss vom 21.09.2011 VII B 121/11, BFH/NV 2012, 74, m. w. N.).

32

Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides hat der Kläger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls sowie bereits im Hinblick auf die der Beklagten seinerzeit bekannten Tatsachen nicht ausreichend dargelegt, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind.

33

Gegenüber der Beklagten hat der Kläger bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht substantiiert dargelegt. Auf die allgemeinen familiären Verhältnisse und die angekündigte Unterstützung durch seine Ehefrau kommt es nicht an, da es um die eigenen Vermögensverhältnisse des Klägers geht.

34

Ebenso wenig ist die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter geeignet, die Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu beseitigen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedingt ist und nicht auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten beruht. Die Freigabe führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (BFH-Beschluss vom 20.04.2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496 m. w. N.).

35

Für den Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG kommt es des Weiteren auf die allgemeine berufliche Qualifikation des Klägers nicht an. Das Gesetz formuliert hier besondere Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater, die von der Qualifikation des Beraters unabhängig sind.

36

Es ist gleichfalls nicht entscheidend, dass nach dem Vorbringen des Klägers seine jetzigen Mandanten wissen, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist. Eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen ist anzunehmen, da sich der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen um weitere Mandanten bemüht.

37

2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 22.05.2013 kommt auch nicht auf Grund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht.

38

Der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG liegt weiterhin vor.

39

a) Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG liegen vor, da das eröffnete Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist. Anhaltspunkte, die gegen einen Vermögensverfall sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

40

b) Der Kläger hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Es ist nicht erkennbar, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 StBerG).

41

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält. Denn in diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Steuerberater unter dem Druck seiner Vermögenslosigkeit auch Mandanteninteressen unter Missachtung vertraglicher Vereinbarungen verletzt, so groß, dass von einer konkreten Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist (BFH-Urteil vom 04.12.2007 VII R 64/06 BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m. w. N.).

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Nach diesen Grundsätzen reicht das Vorbringen des Klägers bei einer Gesamtabwägung nicht aus, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Neben den bereits zuvor genannten Umständen kommt aufgrund der Erkenntnisse aus dem Insolvenzverfahren, dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und den schriftlichen Zeugenaussagen hinzu, dass bei dem Kläger gerade unter dem Druck einer angespannten Liquiditätssituation von einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen auszugehen ist.

43

aa) Der Kläger ist in seinen eigenen geschäftlichen Angelegenheiten unzuverlässig.

44

aaa) Der Kläger hat entgegen den vergütungsrechtlichen Vorschriften schon nach eigenem Vorbringen Gelder aus den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnommen.

45

Zwar kann der Kläger gemäß § 5 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für Tätigkeiten, die ein nicht als Steuerberater zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Steuerberater übertragen hätte, nach Maßgabe der Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV) Gebühren und Auslagen gesondert aus der Masse entnehmen. Hierfür bedarf er nicht der gerichtlichen Festsetzung des zu beanspruchenden Entgelts (Riedel, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 5 InsVV Rz. 1). Zu Unrecht entnommene Beträge wären dann von dem Insolvenzgericht zurückzufordern oder von der festgesetzten Vergütung abzuziehen (Riedel, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 5 InsVV Rz. 8; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 14.11.2012 IX ZB 95/10, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht - ZInsO - 2013, 152).

46

Allerdings kann der Kläger, soweit er als Insolvenzverwalter tätig war, gemäß § 9 Satz 1 InsVV einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse erst entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Der Insolvenzverwalter hat die Entnahme eines Vorschusses vorher schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu beantragen. Eine Entnahme des Vorschusses aus der Masse vor der Zustimmung ist unzulässig (Stephan, in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Auflage 2013, § 9 InsVV Rz. 20). Diesen Anforderungen hat der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht entsprochen. Jedenfalls teilweise hat der Kläger Beträge den von ihm verwalteten Insolvenzmassen entnommen, ohne dass entsprechende Beschlüsse des Insolvenzgerichts vorlagen.

47

Gleiches gilt für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Die Höhe der Vergütung wird erst verbindlich durch den Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt. Eine Entnahme der Vergütung vor Erlass des Beschlusses ist nicht zulässig (BGH-Urteil vom 17.11.2005 IX ZR 179/04, ZInsO 2006, 27 m. w. N.).

48

Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger - wie er behauptet - jeweils in den Fällen, die Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind, den Anforderungen des § 8 StBVV genügt hat. Danach kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessen Vorschuss "formlos" fordern, ohne allerdings zu einer eigenmächtigen Inanspruchnahme eines Vorschusses durch einen Zugriff auf für den Mandanten verwaltete Fremdgelder berechtigt zu sein (Winkler, in: Eckert, StBVV, 5. Auflage 2013, § 8 StBVV Rz. 2).

49

bbb) Eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen sieht der Senat im Übrigen in der dem Kläger vorgeworfenen und von den Zeugen E und F bekundeten unsorgfältigen Handhabung der ihm anvertrauten Fremdgelder, die nach Aussage des Zeugen F zu einer Entlassung des Klägers als Insolvenzverwalter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO geführt hätte. Dieser Maßnahme ist der Kläger zuvorgekommen, indem er selbst einen Antrag auf Entlassung bzw. auf Beendigung seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter/Treuhänder bei dem AG B und dem AG A gestellt hat.

50

Nach Angaben der Zeugen E und F kam es in Verfahren, in denen der Kläger Insolvenzverwalter/Treuhänder war, zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der von dem Kläger verwalteten Gelder. So war in einem Nachlassinsolvenzverfahren der Verbleib von Geldern nach Aussage des Zeugen E, des seinerzeit zuständigen Insolvenzrichters beim AG A, nur unzureichend ersichtlich. Ferner überwies der Kläger nach Angaben des Zeugen F, dem zuständigen Insolvenzrichter beim AG B, 50.000 Euro von einem Verwalter-Poolkonto auf das Konto der Ehefrau des Klägers.

51

ccc) Ferner ist zu berücksichtigen, dass gegen den Kläger ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Untreuehandlungen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter geführt wird. Die dort erhobenen Vorwürfe reichen aus, um eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen anzunehmen. Denn es besteht der dringende Verdacht, dass der Kläger erhebliche strafrechtlich relevante Handlungen vornahm, die seine Entlassung als Insolvenzverwalter nach § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO hätten rechtfertigen können. Hierfür ist zu berücksichtigen, dass ein derartiges Abberufungsverfahren nicht geeignet ist, die komplexen strafrechtlichen Vorwürfe endgültig zu klären (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 17.03.2011 IX ZB 192/10, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 2011, 632). Ebenso wenig kommt dem Verfahren gegen die Widerrufsverfügung eine derartige Bedeutung zu.

52

Für die Gefährdung von Auftraggeberinteressen genügt es entsprechend der vorstehenden Ausführungen, erhebliche Verfehlungen annehmen zu können, die vom Kläger nicht substantiiert entkräftet worden sind. Dies ist hier der Fall. Aus den Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ergibt sich ein Verdacht auf erhebliche strafbare Handlungen des Klägers, wobei ... Fallakten angelegt wurden. So stellte die in jenem Verfahren vernommene Zeugin G fest, dass in verschiedenen Verfahren nicht aufgeklärte Barentnahmen von Treuhandkonten durch den Kläger sowie Überweisungen auf das Konto der Ehefrau des Klägers erfolgten. Die dortige Zeugin H, ehemalige Mitarbeiterin des Klägers, berichtete von Überweisungen von Anderkonten auf Privatkonten des Klägers bzw. seiner Ehefrau bzw. von Barabhebungen von Anderkonten auf Veranlassung des Klägers. Die Zeugin J teilte gegenüber der Polizei ebenfalls ungeklärte Überweisungen mit. Zu würdigen ist auch, dass nach Angaben der Zeugin K der Kläger veranlasste, dass Akten nach der Anzeigeerstattung vernichtet wurden. Des Weiteren ergeben sich finanzielle Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Insolvenzverwalter-/Treuhändertätigkeit des Klägers aus den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingereichten Berichten der Nachfolgeverwalter, beispielsweise des Rechtsanwaltes Dr. L über ungeklärte Barauszahlungen von Anderkonten oder des Rechtsanwaltes M sowie des Rechtsanwaltes N über ungeklärte Entnahmen von Anderkonten, die im Übrigen auch aus anderen bei dem AG B geführten Insolvenzverfahren ersichtlich sind.

53

Ob das Verhalten des Klägers tatsächlich strafrechtlich geahndet wird, kann angesichts des Sinn und Zwecks des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, bereits Gefährdungen von Mandanteninteressen entgegenzutreten, und der Nichteinhaltung der vergütungsrechtlichen Vorschriften dahinstehen.

54

ddd) Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch dem von ihm eingereichten Vergütungsbeschluss des AG A (...) nichts anderes entnehmen. Zwar hat das AG A dem Kläger seinen Vergütungsanspruch nicht aberkannt. Allerdings werden in dem Vergütungsbeschluss gleichfalls Pflichtenverstöße festgestellt. Danach hat der Kläger einen hohen Betrag aus der Masse entnommen und diesen erst kurze Zeit später wieder zur Masse zurückgeführt sowie seine Vergütung vorzeitig entnommen. Angesichts des oben dargestellten Sinn und Zwecks des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ergibt sich gerade aus diesen Verhaltensweisen des Klägers, dass er unter dem Druck seiner eigenen Vermögenslage Mandanteninteressen gefährdet.

55

eee) Des Weiteren ist zu Ungunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bereits nach eigenem Vortrag seinen Pflichten als Arbeitgeber nicht genügte und die nicht vorhandene Liquidität mittels Zugriffs auf Konten seiner Ehefrau ausglich. Seine Beiträge als Arbeitgeber und teilweise auch Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung leistete er nach eigenem Bekunden mangels Liquidität nicht, was durch die festgestellten Insolvenzforderungen der Sozialversicherungsträger belegt ist. Die Liquiditätsströme zwischen den Konten des Klägers und den Konten seiner Ehefrau, die zur Begleichung der Gehälter der Mitarbeiter und zur Bestreitung von Betriebsausgaben des Klägers dienten, sind nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters des Klägers vom 18.02.2013 in dem laufenden Insolvenzverfahren weiter aufzuklären.

56

bb) Ferner ist die von dem Kläger behauptete Einkommensituation unter Berücksichtigung des Insolvenzverfahrens nicht geeignet, den Entlastungsbeweis zu führen.

57

Es ist ungewiss, wie das Insolvenzverfahren beendet wird. Unklar ist weiter, ob die Insolvenzmasse deshalb erhöht wird, weil nach dem Vorbringen des Klägers etwaige ihm zustehende Vergütungsansprüche noch nicht abgerechnet sind. Im Übrigen steht derzeit nicht endgültig fest, welche Insolvenzforderungen in welcher Höhe tatsächlich bestehen. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob der Kläger seine Einkünfte ungeachtet der Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO ungeschmälert für seinen eigenen Lebensunterhalt verwenden kann. Den Kläger trifft grundsätzlich eine Abführungspflicht hinsichtlich des tatsächlich erzielten Gewinns aus seiner freigegebenen Tätigkeit, die allerdings nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO der Höhe nach beschränkt ist (vgl. hierzu auch BGH-Urteil vom 13.03.2014 IX ZR 43/12, MDR 2014, 564; BGH-Beschluss vom 13.06.2013 IX ZB 38/10, MDR 2013, 1192). Ob dabei der Kläger mit seiner Auffassung durchdringt, ihm könne kein fiktives Nettoeinkommen aus einem angemessenen Dienstverhältnis zuerkannt werden, ist angesichts seines eigenen Vorbringens, beruflich außerordentlich qualifiziert zu sein, eher unwahrscheinlich. Für eine nachhaltige Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers bestehen danach derzeit keine Anhaltspunkte.

58

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

59

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 30. Juni 2014 - 1 K 149/13 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 30. Juni 2014 - 1 K 149/13 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 38/10 vom 13. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 a) Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mange

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2014 - IX ZR 43/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 43/12 Verkündet am: 13. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2012 - IX ZB 95/10

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 95/10 vom 14. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Dez. 2013 - VII B 40/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2013

Tatbestand 1 I. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Februar 2010 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Insolvenzverfahren eröffnet. M

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Dez. 2011 - VII B 110/11

bei uns veröffentlicht am 02.12.2011

Tatbestand 1 I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 de

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Sept. 2011 - VII B 121/11

bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

Tatbestand 1 I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 de

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Apr. 2010 - VII B 235/09

bei uns veröffentlicht am 20.04.2010

Tatbestand 1 I. Über das Vermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Beklagte und Beschwerd

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Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Februar 2010 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 12. November 2010 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) daraufhin die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Kläger nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Vermögensverfall geraten sei.

2

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er mit der vorhandenen Insolvenzmasse in Höhe von knapp 50.000 € sowie einem privaten Darlehen in Höhe von weiteren 50.000 € ein Insolvenzplanverfahren anstrebe. Das finanzgerichtliche Verfahren solle bis zum Abschluss des Insolvenzplanverfahrens ruhen.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe zur gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls, die der Kläger nicht widerlegt habe. Der Hinweis auf ein angestrebtes Insolvenzplanverfahren reiche hierfür nicht aus. Zwar könne durch die Zustimmung zu einem Insolvenzplan eine Wiederherstellung der Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten. Im Streitfall habe der Kläger aber noch gar keinen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht. Im Übrigen sei noch nicht absehbar, ob der Kläger die angekündigte Darlehensaufnahme umsetzen könne. Die im Rahmen eines möglichen Insolvenzplans zu verteilende Insolvenzmasse sei nicht hinreichend konkretisiert. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Gläubiger einem bisher nicht vorliegenden Insolvenzplan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zustimmen werden. Angesichts der "greifbaren Ungewissheit" hinsichtlich der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens komme auch kein Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens in Betracht.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

Entgegen der Darstellung des FG sei die zu verteilende Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert worden. Damit sei der Sachverhalt mit der Zustimmung zu einem Insolvenzplan vergleichbar. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Insolvenzverwalterin habe sich eine verteilbare Insolvenzmasse in Höhe von 46.633,52 € ergeben. Außerdem habe er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er auf Grundlage einer verbindlichen Zusage des Herrn W ein Darlehen in Höhe von 50.000 € erhalten werde. Herr W habe dieses Geld auch wie vereinbart zur Verfügung gestellt. Abweichend von den bisher durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen hätten somit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren vorgelegen. Darüber hinaus sei das FG von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Klägers ausgegangen, ohne anhand der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2012 und der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2011/2012 den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erforschen.

6

Das Urteil des FG beruhe somit auf Sachaufklärungsmängeln. Darüber hinaus sei das Urteil eine Überraschungsentscheidung. Sowohl Beweisanträge als auch tatsächliches Vorbringen des Klägers seien übergangen worden. Dadurch sei es zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen. Schließlich hätten die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe vorgelegen. Die Verfahrensfehler seien zwar nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt worden. Dies sei aber auch nicht möglich gewesen, da sie erst aus dem Urteil des FG erkennbar gewesen seien. Schließlich verletze das Urteil die Grundrechte auf Berufsfreiheit und auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegt jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vor.

8

1. Das FG hat trotz des angekündigten Insolvenzplanverfahrens zu Recht weder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) noch dessen Ruhen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung --ZPO--) beschlossen.

9

Dies folgt bereits daraus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zur gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls führt. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen können deshalb nicht geeignet sein, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch die Möglichkeit eines Antrags auf Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens. Ob die Vermögensverhältnisse des Klägers nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens als geordnet angesehen werden können und eine Wiederbestellung als Steuerberater in Betracht kommt, wird auf der Grundlage der Gegebenheiten dieses (künftigen) Zeitpunkts zu entscheiden sein. Das mit § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es aber, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zu einer etwaigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496, m.w.N.).

10

Für ein Ruhen des Verfahrens fehlte darüber hinaus ein entsprechender Antrag der Steuerberaterkammer. Denn § 251 ZPO setzt einen gemeinsamen Antrag der Beteiligten voraus. Ob das FG eine solche Zustimmung bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung hätte ersetzen können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2000 VIII B 92/99, BFH/NV 2000, 1133, m.w.N.), kann im Streitfall offen bleiben. Auf Grundlage der oben dargestellten Erwägungen zur Zielsetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung erkennbar.

11

2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bzw. auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) berufen.

12

Soweit der Kläger in seiner Beschwerde ausführt, die zu verteilende Vermögensmasse sei entgegen der Auffassung des FG zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert worden und es hätte ausreichende Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Abschluss des künftigen Insolvenzplanverfahrens gegeben, folgt daraus kein entsprechender Verfahrensfehler. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung des FG tatsächlich die verbindliche Zusage eines Herrn W für ein Darlehen in Höhe von 50.000 € dargelegt hat. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand unter Berücksichtigung des Rechtsstandpunkts des FG zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können, d.h. inwiefern die Entscheidung des FG darauf beruht. Dies schließt im Streitfall nicht nur die Zulassung einer Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern auch die Zulassung wegen einer Gehörsverletzung aus. Denn die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs für die getroffene Entscheidung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie z.B. bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags-- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Sie gilt dagegen nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie im Streitfall hinsichtlich der Voraussetzungen eines Vermögensverfalls i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bzw. einer Widerlegung der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, m.w.N.).

13

Das FG stützt sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. April 2009 VII R 32/08, BFH/NV 2009, 1463, m.w.N.), nach der die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 235 ff. der Insolvenzordnung --InsO--) völlig ungewiss ist. Ob auch ohne das Vorliegen eines bestätigten Insolvenzplans Vereinbarungen mit den Gläubigern die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen können, ist danach eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage des Einzelfalls. In BFH/NV 2009, 1463 beanstandete der erkennende Senat in diesem Zusammenhang nicht die Erwägungen des Instanzgerichts, eine mit den Gläubigern der Klägerin getroffene Vereinbarung führe --anders als ein gerichtlich bestätigter Insolvenzplan-- nicht zu den Rechtsfolgen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO a.F. (§ 254b InsO n.F.; Anwendung auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben) und des § 258 Abs. 1 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens).

14

Daran anschließend stellt das FG im Streitfall entscheidend darauf ab, dass nicht nur die Zustimmung zu einem Insolvenzplan fehlt, sondern ein solcher Insolvenzplan noch gar nicht beim Insolvenzgericht eingereicht worden ist. Dass nach Auffassung des FG darüber hinaus noch nicht einmal die zu verteilende Insolvenzmasse feststeht, sind lediglich zusätzliche Erwägungen, wie aus der Einleitung "im Übrigen" erkennbar ist. Daraus folgt, dass die Entscheidung des FG letztlich nicht davon abhing, ob und inwieweit die Insolvenzmasse des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert war.

15

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er dem FG mit Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung 2012 sowie der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2011 und 2012 hinsichtlich der Widerlegung der Gefährdung der Mandanteninteressen eine weitere Erforschung des Sachverhalts ermöglicht habe, diese aber unterblieben sei, sind von vornherein keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler erkennbar. Das FG ist unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorgelegten Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weiterhin (auch) selbständig tätig war und dadurch eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nicht ausgeschlossen werden kann. Umstände, deren Ermittlung auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, hat der Kläger nicht dargelegt.

16

3. Mit dem Verweis auf etwaige Grundrechtsverstöße bezeichnet der Kläger keine Verfahrensfehler, sondern wendet sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Februar 2010 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 12. November 2010 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) daraufhin die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Sie begründete dies u.a. damit, dass der Kläger nach der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Vermögensverfall geraten sei.

2

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass er mit der vorhandenen Insolvenzmasse in Höhe von knapp 50.000 € sowie einem privaten Darlehen in Höhe von weiteren 50.000 € ein Insolvenzplanverfahren anstrebe. Das finanzgerichtliche Verfahren solle bis zum Abschluss des Insolvenzplanverfahrens ruhen.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führe zur gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls, die der Kläger nicht widerlegt habe. Der Hinweis auf ein angestrebtes Insolvenzplanverfahren reiche hierfür nicht aus. Zwar könne durch die Zustimmung zu einem Insolvenzplan eine Wiederherstellung der Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten. Im Streitfall habe der Kläger aber noch gar keinen entsprechenden Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht. Im Übrigen sei noch nicht absehbar, ob der Kläger die angekündigte Darlehensaufnahme umsetzen könne. Die im Rahmen eines möglichen Insolvenzplans zu verteilende Insolvenzmasse sei nicht hinreichend konkretisiert. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Gläubiger einem bisher nicht vorliegenden Insolvenzplan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zustimmen werden. Angesichts der "greifbaren Ungewissheit" hinsichtlich der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens komme auch kein Ruhen des finanzgerichtlichen Verfahrens in Betracht.

4

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich der Kläger auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

Entgegen der Darstellung des FG sei die zu verteilende Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert worden. Damit sei der Sachverhalt mit der Zustimmung zu einem Insolvenzplan vergleichbar. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Insolvenzverwalterin habe sich eine verteilbare Insolvenzmasse in Höhe von 46.633,52 € ergeben. Außerdem habe er, der Kläger, in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er auf Grundlage einer verbindlichen Zusage des Herrn W ein Darlehen in Höhe von 50.000 € erhalten werde. Herr W habe dieses Geld auch wie vereinbart zur Verfügung gestellt. Abweichend von den bisher durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen hätten somit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte für ein erfolgreiches Insolvenzplanverfahren vorgelegen. Darüber hinaus sei das FG von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber des Klägers ausgegangen, ohne anhand der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung 2012 und der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2011/2012 den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erforschen.

6

Das Urteil des FG beruhe somit auf Sachaufklärungsmängeln. Darüber hinaus sei das Urteil eine Überraschungsentscheidung. Sowohl Beweisanträge als auch tatsächliches Vorbringen des Klägers seien übergangen worden. Dadurch sei es zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen. Schließlich hätten die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe vorgelegen. Die Verfahrensfehler seien zwar nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt worden. Dies sei aber auch nicht möglich gewesen, da sie erst aus dem Urteil des FG erkennbar gewesen seien. Schließlich verletze das Urteil die Grundrechte auf Berufsfreiheit und auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegt jedenfalls der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht vor.

8

1. Das FG hat trotz des angekündigten Insolvenzplanverfahrens zu Recht weder eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) noch dessen Ruhen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung --ZPO--) beschlossen.

9

Dies folgt bereits daraus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG zur gesetzlichen Vermutung eines Vermögensverfalls führt. Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen können deshalb nicht geeignet sein, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Zu diesen Rechtsfolgen gehört auch die Möglichkeit eines Antrags auf Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens. Ob die Vermögensverhältnisse des Klägers nach Abschluss des Insolvenzplanverfahrens als geordnet angesehen werden können und eine Wiederbestellung als Steuerberater in Betracht kommt, wird auf der Grundlage der Gegebenheiten dieses (künftigen) Zeitpunkts zu entscheiden sein. Das mit § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es aber, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung bis zu einer etwaigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496, m.w.N.).

10

Für ein Ruhen des Verfahrens fehlte darüber hinaus ein entsprechender Antrag der Steuerberaterkammer. Denn § 251 ZPO setzt einen gemeinsamen Antrag der Beteiligten voraus. Ob das FG eine solche Zustimmung bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung hätte ersetzen können (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2000 VIII B 92/99, BFH/NV 2000, 1133, m.w.N.), kann im Streitfall offen bleiben. Auf Grundlage der oben dargestellten Erwägungen zur Zielsetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG sind jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung erkennbar.

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2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) bzw. auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) berufen.

12

Soweit der Kläger in seiner Beschwerde ausführt, die zu verteilende Vermögensmasse sei entgegen der Auffassung des FG zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert worden und es hätte ausreichende Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Abschluss des künftigen Insolvenzplanverfahrens gegeben, folgt daraus kein entsprechender Verfahrensfehler. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in der mündlichen Verhandlung des FG tatsächlich die verbindliche Zusage eines Herrn W für ein Darlehen in Höhe von 50.000 € dargelegt hat. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand unter Berücksichtigung des Rechtsstandpunkts des FG zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können, d.h. inwiefern die Entscheidung des FG darauf beruht. Dies schließt im Streitfall nicht nur die Zulassung einer Revision wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern auch die Zulassung wegen einer Gehörsverletzung aus. Denn die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs für die getroffene Entscheidung (§ 119 Nr. 3 FGO) gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß --wie z.B. bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags-- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. September 2001 GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802). Sie gilt dagegen nicht, wenn der gerügte Verstoß --wie im Streitfall hinsichtlich der Voraussetzungen eines Vermögensverfalls i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG bzw. einer Widerlegung der Gefährdung der Interessen der Auftraggeber-- nur einzelne Feststellungen bzw. rechtliche Gesichtspunkte betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, m.w.N.).

13

Das FG stützt sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 30. April 2009 VII R 32/08, BFH/NV 2009, 1463, m.w.N.), nach der die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans (§§ 235 ff. der Insolvenzordnung --InsO--) völlig ungewiss ist. Ob auch ohne das Vorliegen eines bestätigten Insolvenzplans Vereinbarungen mit den Gläubigern die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen können, ist danach eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage des Einzelfalls. In BFH/NV 2009, 1463 beanstandete der erkennende Senat in diesem Zusammenhang nicht die Erwägungen des Instanzgerichts, eine mit den Gläubigern der Klägerin getroffene Vereinbarung führe --anders als ein gerichtlich bestätigter Insolvenzplan-- nicht zu den Rechtsfolgen des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO a.F. (§ 254b InsO n.F.; Anwendung auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben) und des § 258 Abs. 1 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens).

14

Daran anschließend stellt das FG im Streitfall entscheidend darauf ab, dass nicht nur die Zustimmung zu einem Insolvenzplan fehlt, sondern ein solcher Insolvenzplan noch gar nicht beim Insolvenzgericht eingereicht worden ist. Dass nach Auffassung des FG darüber hinaus noch nicht einmal die zu verteilende Insolvenzmasse feststeht, sind lediglich zusätzliche Erwägungen, wie aus der Einleitung "im Übrigen" erkennbar ist. Daraus folgt, dass die Entscheidung des FG letztlich nicht davon abhing, ob und inwieweit die Insolvenzmasse des Klägers zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend konkretisiert war.

15

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er dem FG mit Vorlage der Lohnsteuerbescheinigung 2012 sowie der Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2011 und 2012 hinsichtlich der Widerlegung der Gefährdung der Mandanteninteressen eine weitere Erforschung des Sachverhalts ermöglicht habe, diese aber unterblieben sei, sind von vornherein keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensfehler erkennbar. Das FG ist unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorgelegten Einkommensteuererklärungen 2011 und 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger weiterhin (auch) selbständig tätig war und dadurch eine Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nicht ausgeschlossen werden kann. Umstände, deren Ermittlung auf Grundlage der Rechtsauffassung des FG zu einem anderen Ergebnis hätten führen können, hat der Kläger nicht dargelegt.

16

3. Mit dem Verweis auf etwaige Grundrechtsverstöße bezeichnet der Kläger keine Verfahrensfehler, sondern wendet sich letztlich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG. Dies stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

Tatbestand

1

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 18. November 2010 wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Der Vermögensverfall sei zu vermuten, weil der Kläger mit einer im Juli 2009 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Den Nachweis einer gleichwohl nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber habe der Kläger nicht erbracht. Auch wenn er nach seinem Vorbringen nur mit geringer Mandantenzahl als Steuerberater tätig sei, habe er doch jederzeit die Möglichkeit, die Mandantenzahlen zu erhöhen. Offenbar wickele der Kläger auch nicht nur verbliebene "Restmandate" ab. Vielmehr habe er nicht in Abrede gestellt, weiterhin als Steuerberater tätig sein zu wollen. Es fehle an nachweisbaren Mechanismen zum Schutz der Interessen seiner Auftraggeber. Darüber hinaus habe der Kläger eingeräumt, keine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Dieser Umstand sei ein weiterer zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führender Grund.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

4

1. Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482, und vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie beruft sich lediglich auf das Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203), mit dem die Revision gegen ein den Widerruf der Bestellung als Steuerberater aufhebendes FG-Urteil zurückgewiesen worden ist, ohne dass erkennbar wird, von welchen diesem Senatsurteil zu entnehmenden Rechtssätzen das FG im Streitfall abgewichen sein soll. Soweit der beschließende Senat in vorgenanntem Urteil ausgeführt hat, der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen beziehe sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, hat das FG im Streitfall keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern hat sich insoweit jenem Senatsurteil ausdrücklich angeschlossen.

6

Dass der Kläger seine Situation mit derjenigen des dem Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203 zugrunde liegenden Falls vergleichbar hält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat sich in jenem Verfahren an die Würdigung der Vorinstanz, derzufolge die Möglichkeit einer konkreten Vermögensgefährdung nicht erkennbar war, gebunden gesehen, während das FG im Streitfall das Vorbringen des Klägers nicht als ausreichend angesehen hat, eine infolge des Vermögensverfalls bestehende konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen ausschließen zu können.

7

Die Beantwortung der Frage, ob der sog. Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401, m.w.N.). Wenn daher ein FG in einem zu entscheidenden Einzelfall eines Steuerberaters im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmte einzelne Umstände zu dessen Gunsten berücksichtigt hat, so stellt es keine Abweichung von dieser Entscheidung dar und führt auch nicht zu in einem Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen, wenn in einem anderen Fall diesen Umständen bei der Gesamtwürdigung ein geringeres Gewicht beigemessen wird und andere Umstände in den Vordergrund treten (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2009 VII B 258/08, BFH/NV 2009, 1846).

8

Im Kern ihres Vorbringens wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die zum Bereich der Tatsachenwürdigung gehörende Entscheidung des FG, den sog. Entlastungsbeweis als nicht erbracht anzusehen. Damit wird jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt.

9

2. Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) auch der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727, und BFH-Beschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). An entsprechenden Darlegungen der Beschwerde fehlt es im Streitfall. Auch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt sich kein Hinweis, dass der Kläger Beweisanträge gestellt oder das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger lediglich geltend, der Steuerberaterkammer im Verwaltungsverfahren Beweisangebote unterbreitet zu haben.

10

3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

11

Für die Behauptung des Klägers, ihm sei während der mündlichen Verhandlung vor dem FG überraschenderweise vorgehalten worden, er habe Umsatzsteuerschulden aus dem Jahr 2008, findet sich kein Hinweis im Sitzungsprotokoll. Im Übrigen hat das FG sein Urteil nicht auf das Bestehen von Umsatzsteuerschulden gestützt.

12

Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Kläger --wie er behauptet-- nur unzureichend in der Lage gewesen sein soll, auf den Vorhalt in der mündlichen Verhandlung zu entgegnen, er unterhalte keine Berufshaftpflichtversicherung. Er hat aber darüber hinaus auch nicht auf die bisher fehlende Erörterung und das deshalb (angeblich) Überraschende an dieser Frage hingewiesen und um die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme gebeten, vielmehr hat er die Frage in der mündlichen Verhandlung dahin beantwortet, es sei richtig, dass er keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Es ist deshalb nicht erkennbar, worin die behauptete Gehörsverletzung liegen soll. Der Beschwerdebegründung kann nicht einmal entnommen werden, die damalige Antwort sei unzutreffend gewesen. Vielmehr räumt der Kläger weiterhin ein, jedenfalls ein Teil seiner beruflichen Risiken sei seinerzeit nicht durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgedeckt gewesen.

Tatbestand

1

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom … wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Der Vermögensverfall sei wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu vermuten. Den ihm obliegenden Nachweis einer gleichwohl nicht bestehenden Gefährdung der Interessen der Auftraggeber habe der Kläger nicht erbracht. Sein Vortrag, seine durch die Insolvenzverwalterin freigegebene Steuerberatertätigkeit werde von dieser wirksam kontrolliert, sei unsubstantiiert geblieben. Die behauptete Kontrolle durch die Insolvenzverwalterin sei auch kaum umsetzbar, denn in seiner Praxis sei der Kläger als einziger Berufsträger keiner unmittelbaren Kontrolle unterworfen. Im Übrigen könne eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil der Kläger sich in der Vergangenheit als in eigenen steuerlichen Angelegenheiten unzuverlässig erwiesen habe.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt. Es fehlt an der Bezeichnung klärungsbedürftiger Rechtsfragen, welche die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung rechtfertigen könnten.

4

Die im Zusammenhang mit dem sog. Entlastungsbeweis stehenden Rechtsfragen sind geklärt. Bei einem Vermögensverfall des Steuerberaters sieht § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG den Widerruf der Bestellung zwingend vor, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber sind dadurch nicht gefährdet. Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, der Steuerberater werde seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).

5

Die dargestellten Rechtsgrundsätze entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich des von einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung zu führenden Entlastungsbeweises. Auch der BGH beurteilt die Frage, ob der Entlastungsbeweis geführt ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511; vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924). Wenn somit der BGH in einem Fall eines in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalts im Rahmen der Gesamtwürdigung bestimmte einzelne Umstände zu dessen Gunsten berücksichtigt, so wirft es keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, wenn solchen Umständen in einem anderen berufsrechtlichen Fall bei der Gesamtwürdigung ein geringeres Gewicht beigemessen wird und andere Umstände in den Vordergrund rücken.

6

Daher genügt es nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, wenn die Beschwerde behauptet, die Situation des Klägers sei mit einem vom BGH entschiedenen Fall vergleichbar, in welchem der BGH den Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Darüber hinaus besteht die behauptete Vergleichbarkeit mit den beiden von der Beschwerde angeführten BGH-Fällen nicht, denn das FG hat im Streitfall die Gefährdung von Auftraggeberinteressen weder wegen des Übergangs der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter noch wegen der späteren Freigabe der Steuerberatertätigkeit als ausgeschlossen angesehen. Es hat vielmehr geurteilt, dass seit der Freigabe wieder sämtliche Zahlungen vom Kläger abgewickelt würden, seine Angaben zu monatlichen Kontrollen durch die Insolvenzverwalterin unsubstantiiert und solche Kontrollen auch kaum umsetzbar seien. Wenn die Beschwerde insoweit anderer Ansicht ist und meint, durch die monatlichen Kontrollen seitens der Insolvenzverwalterin sei die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäftsvorfälle in der Steuerberatungspraxis des Klägers gewährleistet, so wird damit kein Grund für die Zulassung der Revision schlüssig dargelegt.

7

Im Übrigen hat das FG seine Entscheidung auch auf die ungenügende Befolgung steuerlicher Erklärungspflichten durch den Kläger gestützt und ist damit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats gefolgt, wonach eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in sonstigen geschäftlichen oder auch eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält (Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, BStBl II 2008, 401). Zu dieser das FG-Urteil tragenden Erwägung nimmt die Beschwerde nicht Stellung.

Tatbestand

1

I. Über das Vermögen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet, woraufhin die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) ihre Bestellung als Steuerberaterin wegen Vermögensverfalls widerrief (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--).

2

Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin u.a. geltend machte, dass der Insolvenzverwalter die Steuerberatungspraxis aus der Insolvenzmasse freigegeben habe und ihr voraussichtlich Restschuldbefreiung erteilt werde, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt worden sei. Auch wenn die Klägerin aus der fortgesetzten Tätigkeit als Steuerberaterin Einkünfte erziele, sei sie in Anbetracht des Umfangs ihrer Verbindlichkeiten nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Freigabe der Steuerberatungspraxis aus der Insolvenzmasse sei eine nicht nach berufsrechtlichen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung des Insolvenzverwalters und führe auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall der Klägerin ausgeschlossen sei.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor.

5

Anders als die Beschwerde meint, ist die Frage, "wann bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerlegt wird, dass der Steuerberater sich in Vermögensverfall befindet", nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern sie ist vom Tatrichter auf der Grundlage seiner Würdigung der im Einzelfall festgestellten Tatsachen zu beantworten.

6

Der beschließende Senat hat im Übrigen auch bereits entschieden, dass die gesetzliche Vermutung weder durch die im Rahmen des Insolvenzverfahrens in Aussicht stehende Restschuldbefreiung noch durch den Umstand, dass der Insolvenzverwalter die weitere selbstständige Tätigkeit des Steuerberaters gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung freigegeben hat, widerlegt werden kann, da es sich hierbei um mögliche Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens handelt, dessen Eröffnung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gerade auslöst. Es liegt auf der Hand, dass die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretenden Rechtsfolgen nicht zugleich geeignet sein können, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2008 VII B 16/08, BFH/NV 2008, 2064). Die vom Insolvenzverwalter erklärte Freigabe der weiteren beruflichen Tätigkeit des Steuerberaters während des Insolvenzverfahrens beruht --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nicht auf berufsrechtlichen Gesichtspunkten und führt auch nicht zur Bereinigung der wirtschaftlichen Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2008, 2064; vom 13. Januar 2009 VII B 108/08, BFH/NV 2009, 794).

7

Mit den FG-Entscheidungen, auf die sich die Beschwerde beruft, wird keine hiervon abweichende Rechtsauffassung vertreten, vielmehr lagen jenen Entscheidungen --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- Fälle zugrunde, in denen das Insolvenzverfahren --im Gegensatz zum Streitfall-- bereits aufgehoben worden war. Das Gleiche gilt hinsichtlich des die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2004 AnwZ (B) 40/04 (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1271), auf den sich die Beschwerde beruft (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 VII B 71/09, BFH/NV 2010, 699).

8

Ob die Vermögensverhältnisse der Klägerin, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt werden sollte, wieder als geordnet angesehen werden könnten und ihrer Wiederbestellung somit nichts im Wege stünde, wird auf der Grundlage der Gegebenheiten jenes Zeitpunkts zu entscheiden sein. Das mit der Widerrufsvorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfolgte gesetzgeberische Ziel, die Interessen der Hilfeleistung in Steuersachen suchenden Mandanten vor Gefährdungen zu schützen, die von einem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater ausgehen können, verbietet es, die gerichtliche Entscheidung über die Widerrufsverfügung --wie es die Beschwerde anregt-- bis zu dem ungewissen Zeitpunkt einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Steuerberaters zurückzustellen.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 95/10
vom
14. November 2012
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 14. November 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 598 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht am 20. April 2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Auf dessen Antrag vom 11. Januar 2010 hat das Insolvenzgericht dessen Vergütung antragsgemäß festgesetzt auf 10.335,93 € zuzüglich 1.963,83 € Umsatzsteuer und Auslagen von 2.716,78 € zuzüglich Umsatzsteuer von 516,19 €, insgesamt 15.532,73 €.
2
Hiervon hat das Insolvenzgericht 598 € in Abzug gebracht. Dabei handelt es sich um die vom Insolvenzverwalter aus der Masse verauslagten Nettobeträge für Rechtsanwaltsgebühren, welche die Rechtsanwaltskanzlei, der auch der Verwalter angehört, für die von ihm in drei Fällen in Auftrag gegebene außergerichtliche Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in Rechnung gestellt hatte. Die gegen diesen Abzug gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde bekämpft er weiterhin den vorgenommenen Abzug.

II.


3
Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, Art. 103 f EGInsO; § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat seiner Entscheidung keinen unrichtigen Obersatz zugrunde gelegt.
4
1. Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen gehört zu den Regelaufgaben jeden Insolvenzverwalters. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, sind im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682 Rn. 11; anders beim Treuhänder: BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, ZInsO 2012, 1138 Rn. 11 f). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt hier nicht dasselbe wie bei einem Anfechtungsrechtstreit. Einen solchen wird ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen , sofern sie nicht vom Anfechtungsgegner zu tragen sind, der Masse ent- nehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6, 9; vom 8. März 2012, aaO Rn. 12). Für die abschließende vorprozessuale Prüfung gilt dies in gleicher Weise nur für rechtlich und tatsächlich schwierige Anfechtungsfragen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012, aaO).
5
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hatte der Insolvenzverwalter die Anfechtungsansprüche bereits in dem von ihm erstatteten Gutachten festgestellt, weshalb kein Anlass bestand, mit der außergerichtlichen Geltendmachung zusätzlich eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, noch bevor die Anfechtung erklärt und der Anfechtungsgegner mit der Zahlung in Verzug gesetzt worden war oder der Anfechtungsgegner die Zahlung verweigerte.
6
Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Insolvenzverwalter in den Tatsacheninstanzen Umstände dargelegt hätte, die einen gegenteiligen Schluss zuließen. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.
7
2. Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu prüfen, ob die Beauftragung Externer berechtigt war (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36). Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war, hat es die Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 37).
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.03.2010 - 3 IN 91/06 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 28.04.2010 - 19 T 174/10 -

Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a der Insolvenzordnung gestundet, so bewilligt das Gericht einen Vorschuss, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 gegeben sind.

Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 43/12 Verkündet am:
13. März 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit im eröffneten
Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn
dem Insolvenzverwalter den pfändbaren Betrag nach dem fiktiven Maßstab des
§ 295 Abs. 2 InsO abzuführen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13. Juni
2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612).

b) Der wegen der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem
an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem
Prozessweg geltend zu machen.

c) Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung
der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags.
BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 12. September 2008 wurde über das Vermögen des Beklagten, eines Zahnarztes (künftig auch: Schuldner), das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 30. März 2009 gab der Kläger gegenüber dem Beklagten dessen Vermögen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt ab dem 30. März 2009, 24.00 Uhr, frei und forderte den Beklagten auf, nach § 295 Abs. 2 InsO Zahlungen zu leisten. Mit Schreiben vom 1. April 2009 stellte der Kläger klar, dass die Freigabe ab 31. März 2009, 24.00 Uhr, habe erfolgen sollen.
2
Der Kläger verlangt vom Beklagten für die Zeit ab 1. April 2009 bis 30. Juni 2010 Zahlung von 1.638,01 € monatlich, zusammen 24.570,15 €. Der selbständig tätige Beklagte habe als angestellter Zahnarzt einen monatlichen Bruttoverdienst von 6.005,57 € erzielen können, was einem Nettogehalt von 3.233,69 € entspreche. Hiervon sei ein Betrag von 1.638,01 € pfändbar. Den pfändbaren Betrag müsse der Schuldner an die Masse abführen. Der Beklagte meint, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abführung fiktiver Einkünfte besitze. Mit seiner selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt erziele er keine Einnahmen in der genannten Höhe.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat gemeint, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 148, 80 InsO. Der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterlägen nur reale, nicht fiktive Vermögensgegenstände. Dass der Beklagte aufgrund der frei gegebenen Tätigkeit tatsächlich Einkünfte erzielt habe, gar in der vom Kläger genannten Höhe, habe dieser nicht vorgetragen.
6
Soweit der Kläger Herausgabe von Gegenständen der Masse begehre, fehle hierfür schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil er diese ohnehin nach § 148 InsO in Besitz und Verwaltung zu nehmen habe. Soweit der Schuldner die Herausgabe verweigere, könne der Verwalter aus dem Eröffnungsbeschluss vollstrecken, der gemäß § 148 Abs. 2 InsO selbst Titel sei. Allerdings gehe es hier gerade nicht um die Herausgabe von Gegenständen der Masse. Vielmehr wolle der Verwalter Zugriff nehmen auf Einkünfte, die er freigegeben habe und die deshalb nicht in die Masse fielen.
7
Der geltend gemachte Anspruch finde seine Grundlage auch nicht in § 35 Abs. 2, § 295 InsO. Aus diesen Bestimmungen folge kein Zahlungsanspruch. Ein solcher könne sich ohnehin nur aus konkret erzielten, nicht aus fiktiven Einkünften ergeben. § 295 Abs. 2 InsO begründet zudem keinen klagbaren Anspruch, vielmehr werde dort lediglich eine Obliegenheit normiert, die der Schuldner bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfüllt haben müsse. Diese Obliegenheit treffe den Schuldner zudem erst von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Die Obliegenheiten des § 295 InsO beanspruchten Geltung nicht bereits im eröffneten Verfahren, sondern erst in der Wohlverhaltensperiode, die noch nicht begonnen habe.
8
Im Übrigen erscheine fraglich, ob der Kläger die vom Beklagten möglicherweise erzielbaren Einkünfte hinreichend dargelegt habe. Dazu genüge nicht die Darlegung des tarifvertraglichen Entgelts. Erforderlich sei auch, dass der im fortgeschrittenen Alter befindliche Schuldner derartige Einkünfte tatsächlich habe erzielen können.
9
Da die Insolvenzordnung kein Verfahren zur Festlegung der nach § 295 Abs. 2 InsO zu zahlenden Leistungen vorsehe, könne hierüber erst bei der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung befunden werden.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
11
1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein einfacherer Weg, sein Rechtsschutzziel zu erreichen, steht ihm nicht zur Verfügung.
12
a) Nach § 148 Abs. 1 InsO ist es die Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Soweit der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, bildet gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 InsO die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses zugleich einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, ZVI 2009, 74 Rn. 18; Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 46/11, NZI 2011, 979 Rn. 6).

13
Die vom Schuldner begehrte Zahlung bezieht sich jedoch nicht auf einen vom Insolvenzbeschlag erfassten Gegenstand. Infolge der Freigabe fiel der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen Tätigkeit ab dem 1. April 2009 nicht mehr in die Masse (BGH, Urteil vom 18. April 2013, aaO mwN). Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen deshalb als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Neugläubigern, deren Forderungen nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013, aaO). Der Kläger muss deshalb seinen Anspruch gegen den Beklagten im Klageweg verfolgen.
14
b) Der einfachere Weg der Entscheidung durch das Insolvenzgericht nach § 36 Abs. 4 InsO ist ihm verwehrt. Schon der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Gegenständen kann nur im Wege des Rechtsstreits vor dem Prozessgericht entschieden werden, wenn er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 6 mwN). Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet , hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird - dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht - oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird - dann entscheidet das Insolvenzgericht - im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 InsO (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012, aaO mwN). Zuständig wäre danach das Prozessgericht.

15
Erst recht ist die Frage, ob und in welcher Höhe sich ein Anspruch des Verwalters gegen den Schuldner aus der gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechenden Anwendung des § 295 Abs. 2 InsO ergibt, von dem Prozessgericht zu entscheiden.
16
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO abgelehnt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
17
Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, gehört es zu den vom Schuldner nach einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO zu beachtenden Pflichten, dass er die nach § 295 Abs. 2 InsO maßgeblichen Beträge schon im Laufe des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter abführt. Hierbei handele es sich nicht lediglich um eine Obliegenheit, die eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben kann, sondern um eine eigenständige Abführungspflicht, auf deren Einhaltung der Insolvenzverwalter einen unmittelbaren Anspruch hat (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 28/10, WM 2013, 1612 Rn. 20).
18
Sie gebietet im Regelfall eine jährliche Zahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488 Rn. 14; vom 13. Juni 2013, aaO). Der Kläger kann deshalb 15 Monate nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung für diesen Zeitraum im laufenden Insolvenzverfahren den Zahlungsanspruch der Masse gegen den Schuldner geltend machen.

III.


19
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, ergänzend vorzutragen. Hierfür und für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:
20
Die Frage, ob und in welcher Höhe den Schuldner eine Abführungspflicht trifft, hat der Senat nach Erlass der aufgehobenen Entscheidung des Berufungsgerichts im Einzelnen geklärt. Danach gilt folgendes:
21
1. Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO etwas an die Insolvenzmasse abzuführen, wenn er tatsächlich einen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit erzielt hat, der den unpfändbaren Betrag bei unselbständiger Tätigkeit übersteigt. Die Abführungspflicht ist zudem nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO der Höhe nach beschränkt auf den pfändbaren Betrag, den er bei unselbständiger Tätigkeit erzielen würde.
22
Den Schuldner trifft im laufenden Insolvenzverfahren nach derzeit geltendem Recht nicht die Pflicht, ein abhängiges Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit auszuüben, weil seine Arbeitskraft nicht in die Masse fällt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 16; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 Rn. 11; vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 6 ff, 15). Übt er eine unselbständige Tätigkeit aus, fällt gleichwohl der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 InsO in die Masse; geht er einer selbständigen Tätigkeit nach, wer- den alle Einkünfte aus dieser Tätigkeit vom Insolvenzbeschlag erfasst (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 6). Ist die selbständige Tätigkeit vom Insolvenzverwalter jedoch gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben, besteht gegenüber der Masse lediglich die Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO. Maßstab für die Höhe der Abführungspflicht ist das nach § 295 Abs. 2 InsO zu bestimmende pfändbare fiktive Nettoeinkommen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 16 ff mwN).
23
2. Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich der Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive (Netto-)Einkommen ableiten lassen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9; vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 20).
24
Im vorliegenden Prozess hat der Kläger für seine Leistungsanträge die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die dem Schuldner mögliche Tätigkeit in abhängiger Stellung, darzulegen und zu beweisen. Das schließt auch die Frage ein, ob entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sind. Hinsichtlich seiner Qualifikation und Leistungsfähigkeit trifft den Beklagten jedoch im Umfang seiner im Insolvenzverfahren bestehenden Auskunftspflicht eine sekundäre Darlegungslast.
25
3. Liegt der tatsächliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit im fraglichen Zeitraum unterhalb des pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit, besteht, wie dargelegt, keine Abführungspflicht. Außerhalb des Rechtsstreits ist der Schuldner in diesem Falle hinsichtlich seiner Gewinnermittlung dem Verwalter umfassend auskunftspflichtig (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 21). Im Streitverfahren trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast, dass sein Gewinn unterhalb des ermittelten pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit bleibt und er deshalb von der Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO befreit ist.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.2011 - 9 O 239/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2012 - 10 U 444/11 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 38/10
vom
13. Juni 2013
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist bei mangelndem wirtschaftlichem
Erfolg seiner freigegebenen selbständigen Tätigkeit vor Aufhebung
des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen.

b) Der Schuldner hat umfassend über seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit
Auskunft zu geben, wenn er geltend macht, im Hinblick auf mangelnde Erträge
keine oder wesentlich niedrigere Beträge, wie nach dem fiktiven Maßstab des §
295 Abs. 2 InsO geboten ist, an die Insolvenzmasse abführen zu können.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10 - LG Stade
AG Tostedt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 13. Juni 2013

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 13. März 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Während des Insolvenzverfahrens übte der Schuldner, der 1959 geboren wurde, eine Beschäftigung als selbständiger Handelsvertreter aus. Mit Schreiben vom 14. April 2008 gab der Insolvenzverwalter diese Tätigkeit frei. Er unterrichtete den Schuldner darüber, dass er verpflichtet sei, die Gläubiger durch Zahlungen an den Verwalter so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Auskunft über das im Rahmen einer angemessenen unselbständigen Tätigkeit erzielbare Nettoeinkommen erteilte der Schuldner nicht. Er wies ohne nähere Angaben darauf hin, aus seiner selbständigen Tätigkeit keinen den Pfändungsfreibetrag übersteigenden Gewinn erzielt zu haben. Seine Bemühungen, eine angestellte Tätigkeit als Handelsvertreter zu erhalten, seien erfolglos geblieben.
2
In seinem Schlussbericht vom 23. Januar 2009 führte der Verwalter aus, der Schuldner hätte im Hinblick auf seinen erlernten Beruf als Industriekaufmann sowie nicht bestehender Unterhaltspflichten ein jedenfalls im pfändbaren Bereich liegendes Nettoeinkommen in Höhe von 990 € monatlich erzielen können. Im Schlusstermin vom 31. März 2009 beantragten die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Verwalters, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.
3
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner unter Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse die Zurückweisung der Versagungsanträge.

II.


4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6 InsO, § 7 InsO aF, Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die gestellten Versagungsanträge seien zulässig, insbesondere sei unter Bezugnahme auf den Schlussbericht der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO glaubhaft gemacht worden. Er liege auch der Sache nach vor. Der Schuldner habe seine Auskunftsund Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, an der Ermittlung und Bestimmung eines aus einem angenommenen angemessenen Dienstverhältnis zu erzielenden Einkommens mitzuwirken. Insbesondere hätte er dem Insolvenzverwalter Bewerbungsunterlagen vorlegen müssen, damit dieser hätte überprüfen können, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dem Schuldner Dienstverhältnisse angeboten worden seien. Dies hätte den Verwalter und das Gericht in die Lage versetzt, ein von dem Schuldner im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu erzielendes Einkommen zu ermitteln. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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2. Den Schuldner trifft im laufenden Insolvenzverfahren nicht die Pflicht, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen.
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Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter, wenn der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt oder beabsichtigt, eine entsprechende Tätigkeit aufzunehmen, zu erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört. Dem Verwalter steht eine Entscheidungsalternative zu. Er kann sich entweder dafür entscheiden, dass das Vermögen des Schuldners aus der selbständigen Tätigkeit in der Masse verbleibt und die sich hieraus ergebenden Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, oder, dass das sich aus der selbständigen Tätigkeit ergebende Vermögen massefrei wird. Für diesen Fall ordnet § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO an, dass § 295 Abs. 2 InsO entsprechend gilt. Inhalt und Reichweite dieser Verweisung werden in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.
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a) Für den Gesetzgeber war entscheidend, dass mit der Möglichkeit der Freigabe der selbständigen Tätigkeit keine Besserstellung der Selbständigen gegenüber den abhängig Beschäftigten verbunden sein sollte. Während Einkünfte des abhängig beschäftigten Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens , soweit sie die Pfändungsfreigrenzen übersteigen, unmittelbar vom Insolvenzbeschlag erfasst werden (§ 36 Abs. 1 InsO), flössen bei einer auflagenfreien Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners die hieraus sich ergebenden Einkünfte ohne eine Sonderregelung unmittelbar dem Schuldner oder dessen Neugläubigern zu. Um die Gleichbehandlung beider Gruppen von Schuldnern im Allgemeinen zu erreichen, hat der Gesetzgeber die Freigabe mit einer Abführungspflicht entsprechend § 295 Abs. 2 InsO verknüpft. Die mit der Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges und mit der Ermittlung des Gewinns aus der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Probleme sollten hierdurch ohne besonderen Verwaltungs- und Kontrollaufwand gelöst werden können (vgl. BTDrucks. 16/3227 S. 17).
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b) Im Anschluss hieran wird überwiegend die Ansicht vertreten, die Verweisung des § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO auf § 295 Abs. 2 InsO beinhalte eine Rechtsfolgenverweisung auf die Rechtslage in der Wohlverhaltensphase. Danach habe der Schuldner nach der Freigabe zum Ausgleich das fiktive pfändbare Einkommen abzuführen, welches er nach seiner beruflichen Qualifikation aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis hätte verdienen können (LG Göttingen, NZI 2011, 775; MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl., § 35 Rn. 47; Graf-Schlicker/ Kexel, InsO, 3. Aufl., § 35 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 35 Rn. 264; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 35 Rn. 162). Die Masse profitiere nicht vom wirtschaftlichen Erfolg des Schuldners, nehme aber auch nicht an dessen Risiko teil (HmbKomm-InsO/Lüdtke, aaO). Der Schuldner habe deshalb wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 295 Abs. 2 InsO dem Insolvenzverwalter die hierfür notwendigen Angaben zu machen; über sein tatsächliches Einkommen als Selbständiger müsse er dagegen nicht berichten (vgl. LG Göttingen, NZI 2011, aaO; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 163).
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Nach anderer Auffassung sind die Grundsätze des § 295 Abs. 2 InsO im Hinblick auf die im Insolvenzverfahren fehlende Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu müssen, für die Abführungspflicht des § 35 Abs. 2 InsO nicht maßgeblich. Wegen der strukturellen Unterschiede zwischen dem Insolvenzverfahren und der Wohlverhaltensphase sei nur auf das tatsächlich erzielte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abzustellen. Was über den Pfändungsfreigrenzen liege, müsse abgeführt werden (AG Wuppertal, ZInsO 2011, 2150; Wischemeyer, ZInsO 2010, 2068).
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c) Zutreffend ist eine vermittelnde Ansicht. Der Schuldner muss nur dann etwas abführen, wenn er tatsächlich Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hat. Die Abführungspflicht ist aber der Höhe nach beschränkt gemäß dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO.
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aa) Nach den vom Senat zu § 295 Abs. 2 InsO entwickelten Grundsätzen muss sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um ein Anstellungsverhältnis bemühen, wenn der Ertrag aus seiner selbständigen Tätigkeit hinter demjenigen zurückbleibt, was dem Treu- händer bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZVI 2012, 386 Rn. 16). Der Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarkts mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann sich nicht darauf berufen, aufgrund fehlender Einnahmen hätten ihm keine Zahlungen an den Treuhänder oblegen. Vermag der Schuldner hingegen - etwa aufgrund seines Alters oder seines gesundheitlichen Zustandes - nicht, durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis pfändbare Bezüge zu erwirtschaften, so obliegen ihm keine Zahlungen an den Treuhänder gemäß § 295 Abs. 2 InsO, wenn die ausgeübte selbständige Beschäftigung ebenfalls keine solchen Erträge hervorbringt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 8; vom 19. Juli 2012, aaO).
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bb) Diese Grundsätze können im Hinblick auf die systematischen Unterschiede zwischen dem Insolvenzverfahren und der sich anschließenden Wohlverhaltensphase nicht unmittelbar auf den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO übertragen werden. Insbesondere ist der Schuldner, der sich die Möglichkeit der Restschuldbefreiung erhalten will, nicht verpflichtet, notfalls eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen.
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(1) Die Regelung des § 35 Abs. 2 InsO bezieht sich ausschließlich auf das Insolvenzverfahren. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet das Erklärungsrecht des Insolvenzverwalters, weil eine Erklärung im Restschuldbefreiungsverfahren im Hinblick auf die Aufhebung des Insolvenzbeschlags gegenstandlos wäre (vgl. Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO, Rn. 133).

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(2) Die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO unterscheiden sich zudem inhaltlich von den Pflichten, welche den Schuldner im eröffneten Verfahren treffen. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hat der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen. Im Insolvenzverfahren gilt dies nicht. Die Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann zu einer Erwerbstätigkeit nicht gezwungen werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 16; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361 Rn. 11). Auch ist nach geltendem Recht eine Erwerbsobliegenheit für den Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht vorgesehen (vgl. aber § 290 Abs. 1 Nr. 7 RegE-InsO, BT-Drucks. 17/11268 S. 7, 17/13535 S. 12).
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cc) Im Hinblick auf die fehlende Erwerbsverpflichtung kann zwar die Grundlage der nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO abzuführenden Beträge nur der von dem Schuldner aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn sein; Maßstab ist aber das nach § 295 Abs. 2 InsO zu bestimmende fiktive Nettoeinkommen.
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(1) Die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO löst die zu berücksichtigenden Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ist dabei aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; vgl. auch Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 14). Zur inhaltlichen Bestimmung der vom Gesetz- geber ausdrücklich als Abführungspflicht (BT-Drucks. 16/3227 S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, ZVI 2011, 448 Rn. 9) bezeichneten Zahlungsverbindlichkeit des Schuldners während des vorausgehenden Insolvenzverfahrens kann deshalb auch nicht auf dessen tatsächlich erzieltes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abgestellt werden. Müsste der Schuldner das gesamte pfändbare Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit an den Insolvenzverwalter abführen, könnten die mit der Freigaberegelung des § 35 Abs. 2 InsO verbundenen Ziele nicht wirksam erreicht werden. Die Neuregelung des § 35 Abs. 2 InsO bezweckt, den Schuldner zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu motivieren (BT-Drucks. 16/3227 S. 11). Die Förderung einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners, mit dem ihm auch der Neustart nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erleichtert werden soll, könnte bei einer umfassenden Abführungspflicht nicht verwirklicht werden. Der nach "Freigabe" einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb haftet daher während des eröffneten (Erst-)Verfahrens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106). Daher bilden die Einkünfte einer unselbständigen und nicht der tatsächlich ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO zugunsten der Masse abzuführenden Zahlungen (BGH, Urteil vom 18. April 2013, aaO).
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(2) Für ein solches Verständnis spricht ferner der Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen ist, mit der angesprochenen Verweisung ließen sich die mit der Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs und der mit der der Ermittlung des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit verbun- denen Probleme ohne besonderen Verwaltungs- und Kontrollaufwand lösen (BT-Drucks. 16/3227 S. 17).
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dd) Der vorstehende Maßstab führt zu unterschiedlichen Fallgruppen, die auch den Inhalt und Umfang der den Schuldner treffenden Auskunftspflichten näher bestimmen.
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(1) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO für den Schuldner zusätzliche Verpflichtungen auslöst, deren Nichtbeachtung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur Wohlverhaltensphase nicht um Obliegenheiten, sondern um im Insolvenzverfahren zu beachtende Mitwirkungspflichten des Schuldners, deren grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unmittelbar den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsOeröffnen (vgl. Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 163; FK-InsO/Bornemann , 7. Aufl., § 35 Rn. 24a; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO, § 290 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 105; HmbKommInsO /Lüdtke, aaO). Eine entsprechende Anwendung des andersartigen Versagungsverfahrens nach § 296 InsO scheidet daher bereits aus systematischen Gründen aus (Ahrens, NJW-Spezial 2013, 85, 86; aA Grote, ZInsO 2011, 1489, 1493 f). Zu den vom Schuldner nach § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO zu beachtenden Pflichten gehört insbesondere, die nach § 295 Abs. 2 InsO maßgeblichen Beträge an den Insolvenzverwalter abzuführen. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Abführungspflicht, auf deren Einhaltung der Insolvenzverwalter einen unmittelbaren Anspruch hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 9) und die im Regelfall eine jährliche Zahlung gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012, aaO Rn. 14). Im Zusammenhang mit der Abführungspflicht aus § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO ist der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht auch auskunftspflichtig. Insbesondere hat der Schuldner die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs notwendigen Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter zu machen, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ableiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9).
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(2) Liegt der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des pfändbaren Betrages bei abhängiger Tätigkeit, besteht keine Abführungspflicht. Der Schuldner hat aber im Rahmen seiner Auskunftspflicht umfassend über seine Einnahmen Mitteilung zu geben. Insbesondere ist er gehalten, gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht überprüfbare Angaben zur Gewinnermittlung aus seiner selbständigen Tätigkeit zu machen, damit festgestellt werden kann, ob der Schuldner tatsächlich nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise hieraus abführungspflichtige Beträge nach § 295 Abs. 2 InsO aufzubringen.
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(3) Liegt das Einkommen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit über dem pfändbaren Betrag aus dem von ihm erzielbaren Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, hat er den pfändbaren Betrag aus dieser Tätigkeit an den Insolvenzverwalter abzuführen. Auskunft über etwaige Gewinne aus seiner selbständigen Tätigkeit muss er, wenn er seiner Abführungspflicht genügt, nicht erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 8).
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d) Das Beschwerdegericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob der Schuldner in der Lage ist, aus seiner selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO abzuführende Beträge ganz oder teilwei- se aufzubringen. Ein Verstoß gegen die Abführungspflicht des § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO kann daher nach dem bisherigen Verfahrensstand dem Schuldner nicht angelastet werden.

III.


24
Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung nicht in der Lage ist, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
RiBGH Raebel ist im Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Kayser Kayser Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Tostedt, Entscheidung vom 10.08.2009 - 22 IN 45/08 -
LG Stade, Entscheidung vom 18.02.2010 - 7 T 219/09 -

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.