Finanzgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Dez. 2004 - 2 V 385/04

bei uns veröffentlicht am20.12.2004

Tatbestand

I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines ihm gegenüber erlassenen Haftungsbescheids.

Der Antragsteller ist seit März 1999 alleiniger Geschäftsführer der R-GmbH mit Sitz in D , an der er auch als Gesellschafter beteiligt ist. Aufgrund des Antrags vom 25. März 2004 hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 1. August 2004 59 IN 100/04 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. Wegen der Umsatzsteuerschulden der GmbH, die auf das Jahr 2002 und die Voranmeldungszeiträume März bis November 2003 sowie das Jahr 2004 entfielen, nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit dem Haftungsbescheid vom 4. Mai 2004 in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx EUR in Anspruch. Hiergegen legte der Antragsteller am 12. Mai 2004 Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 setzte der Antragsgegner die Haftungssumme auf xx.xxx,xx EUR herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Am 9. November 2004 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, die unter dem Geschäftszeichen 2 K 384/04 geführt wird.

Gleichzeitig mit seinem Einspruch hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids beantragt. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit seinem Schreiben vom 9. Juni 2004 ab, nachdem der Antragsteller seinen Einspruch bis dahin nicht begründet hatte.

Am 9. November 2004 stellte der Antragsteller den vorliegenden gerichtlichen Antrag.

Zu dessen Begründung führt er im Wesentlichen aus, er hafte nicht für die Steuerschulden der GmbH, da er den Antragsgegner nicht im Verhältnis zu anderen Gläubigern der Gesellschaft benachteiligt habe. Es hätten gar keine liquiden Mittel zur Befriedigung irgendwelcher Forderungen zur Verfügung gestanden, da der Antragsgegner selbst sämtliche eingehenden Beträge durch Forderungspfändungen eingezogen habe. Hinzu komme die verzweifelte Lage des Antragstellers, nachdem sein Vater im November 2003 seine - des Antragstellers - Ehefrau erschossen und damit auch das kurz vor der Geburt stehende Kind umgebracht habe. Daher sei es ihm noch nicht möglich gewesen, genauere Angaben zur Ermittlung der Haftungsquote zu machen.

Er beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 4. Mai 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2004 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag als unbegründet abzuweisen.

Er verweist zur Begründung seines Antrags auf seine Einspruchsentscheidung, in der er ausgeführt hatte, dass die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 69 AO vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II. 1. Der nach § 69 Abs. 4 FGO zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist insoweit auszusetzen, als die Haftungssumme auch die Umsatzsteuer für Oktober 2003, November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR umfasst.

Die Aussetzung der Vollziehung soll nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides dann, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, das heißt, der Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg (BFH Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533 und vom 28. November 1974 V 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen, auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ergangenen Haftungsbescheides, soweit sich die Haftung auch auf die Umsatzsteuer für Oktober 2003, November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR erstreckt.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Antragsgegner den Antragsteller grundsätzlich zu Recht in Anspruch genommen hat. Denn die Voraussetzungen des § 69 AO dürften dem Grunde nach erfüllt sein. Danach haften die in § 34 AO genannten Personen unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

1.1 Der Antragsteller war im Haftungszeitraum (26. Mai 2003 bis 16. Februar 2004) Geschäftsführer der GmbH und hatte somit als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) deren steuerliche Pflichten, insbesondere die Zahlungspflichten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG) nach 34 Abs. 1 AO zu erfüllen.

1.2 Diese Pflichten hat der Antragsteller jedoch nicht erfüllt, indem er die fälligen Umsatzsteuern und die daraus entstandenen Nebenabgaben nicht an den Antragsgegner gezahlt hat.

1.3 Der Antragsteller dürfte diese Pflichtverletzung auch mindestens grob fahrlässig begangen haben, jedenfalls soweit die Umsatzsteuern für das Jahr 2002 sowie für die Voranmeldungszeiträume März bis August 2003 (letztere fällig am 26. September 2003) betroffen sind.

Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (BFH Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; Beschluss vom 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941). Dies ist der Fall, wenn der Haftungsschuldner die Steuerschulden mit den ihm zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln tilgt. Reichen die Mittel hierfür nicht aus und es bestehen Zahlungsschwierigkeiten, müssen die vorhandenen Mittel gleichmäßig zur Befriedigung der privaten Gläubiger und des Fiskus eingesetzt werden (vgl. zum Beispiel BFH, Urteil vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BStBl. II 1985, 702; vgl. auch Blesinger in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl., § 69 AO, Rz. 13 mit weiteren Nachweisen).

Während der Antragsgegner in seiner Einspruchsentscheidung nachvollziehbar dargestellt hat, dass dem Antragsteller ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden haben dürften, hat der Antragsteller keine gegenteiligen Tatsachen im Sinne von § 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO geltend gemacht.

Der Senat kann jedoch aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht ausschließen, dass der Antragsteller die Pflicht zur Zahlung der am 10. Dezember 2003 fällig gewordenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2003 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Denn es ist gerichtsbekannt, dass der Antragsteller seine Frau und sein kurz vor der Geburt stehendes Kind im November 2003 durch einen Mord, den sein Vater begangen hat, verloren hat. Die regionale Presse hat über diese Tat berichtet. Wollte man von einem Haftungsschuldner erwarten, dass er in einer solchen Ausnahmesituation für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten sorgt, dürfte dies eine Überspannung der Pflichten bedeuten.

1.4 Die Pflichtverletzung des Antragstellers, soweit sie die Umsatzsteuern für November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 betrifft, war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der so genannten Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH, Urteil vom 17. November 1992 VII R 13/92, BStBl. II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Antragstellers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Umsatzsteuer für November 2003 und der danach fällig gewordenen Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge hierzu in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.

Ob die GmbH in den letzten Monaten bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt wurde, zahlungsunfähig war, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dafür spricht jedoch, dass der Antragsgegner die haftungsweise geltend gemachten Steuerrückstände zwangsweise durchzusetzen versucht hat, ohne erfolgreich zu sein. Außerdem wusste der Antragsgegner, dass jedenfalls im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung bei der GmbH ein Liquiditätsengpass bestanden haben dürfte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits im Januar 2004 gegeben gewesen sein kann.

Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei ist nach der neuen Insolvenzordnung lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004 1 V 49/03, juris, mit weiteren Nachweisen).

Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass in dieser Zeit bereits eine Zahlungsunfähigkeit bestanden hat, hätte diese nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH, Urteile vom 10. Juli 2003 IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; vom 25. Oktober 2001 IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Umsatzsteuern für November 2003 sowie die danach fälligen Beträge - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte. Damit wirkt die Zahlung von Steuern an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Steuerpflichtigen regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, der dies sogar für die Lohnsteuer in der Insolvenz des Arbeitgebers annimmt). Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg an, der zwar die bisherige Rechtsprechung des BFH entgegensteht (vgl. insbesondere BFH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745), die aber konsequent die Neuregelungen der InsO befolgt. Denn danach sind die Fisci keine privilegierten Gläubiger mehr (vgl. insoweit noch § 61 Nr. 2 KO), sondern Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO wie alle anderen privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubiger auch.

Daher war dem Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

3. Im Streitfall ist es erforderlich, die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Beschwerde ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. August 2004 1 V 49/03, juris) an. Denn soweit ersichtlich hatte der BFH bislang noch keine Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob ein Haftungsschuldner auch dann haftet, wenn eine nach den steuerrechtlichen Vorschriften gebotene Steuerzahlung gleichzeitig eine nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 130 ff. InsO anfechtbare Handlung darstellt.

Gründe

II. 1. Der nach § 69 Abs. 4 FGO zulässige Antrag ist teilweise begründet. Die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist insoweit auszusetzen, als die Haftungssumme auch die Umsatzsteuer für Oktober 2003, November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR umfasst.

Die Aussetzung der Vollziehung soll nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides dann, wenn die summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken. Dabei brauchen die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, das heißt, der Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg (BFH Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533 und vom 28. November 1974 V 52/73, BStBl. II 1975, 239).

Nach Auffassung des erkennenden Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen, auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO ergangenen Haftungsbescheides, soweit sich die Haftung auch auf die Umsatzsteuer für Oktober 2003, November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 in Höhe von insgesamt x.xxx,xx EUR erstreckt.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich, dass der Antragsgegner den Antragsteller grundsätzlich zu Recht in Anspruch genommen hat. Denn die Voraussetzungen des § 69 AO dürften dem Grunde nach erfüllt sein. Danach haften die in § 34 AO genannten Personen unter anderem, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

1.1 Der Antragsteller war im Haftungszeitraum (26. Mai 2003 bis 16. Februar 2004) Geschäftsführer der GmbH und hatte somit als deren gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 GmbHG) deren steuerliche Pflichten, insbesondere die Zahlungspflichten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG) nach 34 Abs. 1 AO zu erfüllen.

1.2 Diese Pflichten hat der Antragsteller jedoch nicht erfüllt, indem er die fälligen Umsatzsteuern und die daraus entstandenen Nebenabgaben nicht an den Antragsgegner gezahlt hat.

1.3 Der Antragsteller dürfte diese Pflichtverletzung auch mindestens grob fahrlässig begangen haben, jedenfalls soweit die Umsatzsteuern für das Jahr 2002 sowie für die Voranmeldungszeiträume März bis August 2003 (letztere fällig am 26. September 2003) betroffen sind.

Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt (BFH Urteil vom 12. Mai 1992 VII R 52/91, BFH/NV 1992, 785; Beschluss vom 7. März 1995 VII B 172/94, BFH/NV 1995, 941). Dies ist der Fall, wenn der Haftungsschuldner die Steuerschulden mit den ihm zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln tilgt. Reichen die Mittel hierfür nicht aus und es bestehen Zahlungsschwierigkeiten, müssen die vorhandenen Mittel gleichmäßig zur Befriedigung der privaten Gläubiger und des Fiskus eingesetzt werden (vgl. zum Beispiel BFH, Urteil vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BStBl. II 1985, 702; vgl. auch Blesinger in Kühn/von Wedelstädt, AO/FGO, 18. Aufl., § 69 AO, Rz. 13 mit weiteren Nachweisen).

Während der Antragsgegner in seiner Einspruchsentscheidung nachvollziehbar dargestellt hat, dass dem Antragsteller ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden haben dürften, hat der Antragsteller keine gegenteiligen Tatsachen im Sinne von § 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO geltend gemacht.

Der Senat kann jedoch aufgrund der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht ausschließen, dass der Antragsteller die Pflicht zur Zahlung der am 10. Dezember 2003 fällig gewordenen Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum Oktober 2003 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Denn es ist gerichtsbekannt, dass der Antragsteller seine Frau und sein kurz vor der Geburt stehendes Kind im November 2003 durch einen Mord, den sein Vater begangen hat, verloren hat. Die regionale Presse hat über diese Tat berichtet. Wollte man von einem Haftungsschuldner erwarten, dass er in einer solchen Ausnahmesituation für die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten sorgt, dürfte dies eine Überspannung der Pflichten bedeuten.

1.4 Die Pflichtverletzung des Antragstellers, soweit sie die Umsatzsteuern für November 2003, die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2004 sowie den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 betrifft, war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der so genannten Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH, Urteil vom 17. November 1992 VII R 13/92, BStBl. II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Antragstellers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Umsatzsteuer für November 2003 und der danach fällig gewordenen Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge hierzu in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.

Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.

Ob die GmbH in den letzten Monaten bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt wurde, zahlungsunfähig war, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dafür spricht jedoch, dass der Antragsgegner die haftungsweise geltend gemachten Steuerrückstände zwangsweise durchzusetzen versucht hat, ohne erfolgreich zu sein. Außerdem wusste der Antragsgegner, dass jedenfalls im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung bei der GmbH ein Liquiditätsengpass bestanden haben dürfte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits im Januar 2004 gegeben gewesen sein kann.

Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dabei ist nach der neuen Insolvenzordnung lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2004 1 V 49/03, juris, mit weiteren Nachweisen).

Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass in dieser Zeit bereits eine Zahlungsunfähigkeit bestanden hat, hätte diese nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH, Urteile vom 10. Juli 2003 IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; vom 20. November 2001 IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; vom 25. Oktober 2001 IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.

Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Umsatzsteuern für November 2003 sowie die danach fälligen Beträge - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte. Damit wirkt die Zahlung von Steuern an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Steuerpflichtigen regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, der dies sogar für die Lohnsteuer in der Insolvenz des Arbeitgebers annimmt). Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg an, der zwar die bisherige Rechtsprechung des BFH entgegensteht (vgl. insbesondere BFH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745), die aber konsequent die Neuregelungen der InsO befolgt. Denn danach sind die Fisci keine privilegierten Gläubiger mehr (vgl. insoweit noch § 61 Nr. 2 KO), sondern Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO wie alle anderen privaten und öffentlich-rechtlichen Gläubiger auch.

Daher war dem Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

3. Im Streitfall ist es erforderlich, die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Beschwerde ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. August 2004 1 V 49/03, juris) an. Denn soweit ersichtlich hatte der BFH bislang noch keine Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob ein Haftungsschuldner auch dann haftet, wenn eine nach den steuerrechtlichen Vorschriften gebotene Steuerzahlung gleichzeitig eine nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 130 ff. InsO anfechtbare Handlung darstellt.

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Finanzgericht des Saarlandes Beschluss, 20. Dez. 2004 - 2 V 385/04 zitiert 17 §§.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

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(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

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Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


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Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Tatbestand

 
(überlassen von DATEV)
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids - zuletzt - vom 24. April 2003 - für Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag aus den Lohnsteueranmeldungen 09/98, 02/99 bis 08/99 und 01/00 nebst Säumniszuschlägen der W. M. GmbH & Co. KG (im Folgenden M-KG).
I.
Der Antragsteller ist im streitigen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der M. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden M-GmbH) gewesen. Die M-GmbH war einzige Komplementärin und Geschäftsführerin der M-KG. Die M-KG hat die angemeldete Lohnsteuer Januar 1999 bis August 1999 nicht mehr an den Antragsgegner abgeführt. Auch war ein Teil des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer September 1998 noch nicht getilgt. Ab September 1999 bzw. Oktober 1999 hat die M-KG ihre laufenden Steuerverbindlichkeiten bis einschließlich Lohnsteuer Dezember 1999, die am 27. Januar 2000 gezahlt wurde, in unregelmäßigen Raten beglichen. Gleichwohl beliefen sich die fälligen Steuerschulden (Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerschulden sowie Rückstände bei den zugehörigen Solidaritäts- und Säumniszuschlägen) der M-KG zum 31. Dezember 1999 auf 1.011.748 DM. Die Gesamtverbindlichkeiten der M-KG zum 31. Dezember 1999 betrugen 15.446.291 DM. In der Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 1999 war ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.414.174,56 DM ausgewiesen. Die angemeldete Lohnsteuer Januar 2000 wurde wiederum nicht abgeführt, obgleich die M-KG vom 1. Januar 2000 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 25. Februar 2000 noch Zahlungen in Höhe von insgesamt 768.643 DM geleistet hat (Anlage K 7 im Verfahren 1 K 235/03).
Vollstreckungsmaßnahmen hat der Antragsgegner keine durchgeführt. Zwischen der M-KG und dem Antragsgegner ist - ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsakte - vielmehr ein Stillhalteabkommen getroffen worden, nachdem der Antragsteller im September 1999 mit der Kreissparkasse C. in Verhandlungen über einen weiteren Kredit zur Fortführung der M-KG getreten ist und dem Antragsgegner die Zahlung einer größeren Summe hieraus in Aussicht gestellt wurde. Seither hat die M-KG den Antragsgegner über ihre wirtschaftliche Situation informiert. Der Antragsteller hat das Finanzamt über die Verhandlungen mit der Sparkasse in Kenntnis gesetzt (Blatt 55ff. der Vollstreckungsakte). Dem Antragsgegner war auch bekannt, dass die M-KG zumindest seit dem 22. November 1999 ihre Lieferanten nicht mehr pünktlich bezahlen konnte (Blatt 67, 86, 88 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. November 1999 hat der Antragsgegner der M-KG mitgeteilt, dass geprüft werde, ob ein Insolvenzantrag zu stellen sei (Blatt 66 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 ist der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner hingewiesen worden (Blatt 8 der Haftungsakte). Schließlich wurde über das Vermögen der M-KG am 1. April 2000 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Im Insolvenzverfahren konnte der Antragsgegner keine Befriedigung erlangen. Mittlerweile ist Masseunzulänglichkeit erklärt. Daher nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Haftungsbescheid - zunächst vom 3. März 2003 - für die noch offenen Lohnsteuer-, Kirchenlohnsteuer- und Solidaritätszuschlagsbeträge sowie die bis zum 24. Februar 2000 verwirkten Säumniszuschläge als Haftungsschuldner nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO in Anspruch. Die Haftungssumme belief sich dabei auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 253.111,49 DM, wobei wegen der Einzelheiten auf die dem Haftungsbescheid beigefügte Anlage (Blatt 21 der Haftungsakte) verwiesen wird.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2000 Einspruch ein. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. März 2000 ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 2003 wurde der Haftungsbetrag um ca. 3.150 DM herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen. Am 16. Mai 2003 hat der Antragsteller Klage erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 234/00 geführt.
Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtswidrig. Für nach dem 25. November 1999 fällig gewordene Lohnsteuer nebst Nebenforderungen in Höhe von 20.827,42 Euro (Einzelaufstellung Blatt 34 der Akte) hafte der Antragsteller nicht. Die Zahlung dieser Steuerschulden sei nach §§ 143 i.V.m. 129, 131 InsO im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen, da der Antragsgegner seit dem 25. November 1999 um die Zahlungsunfähigkeit der M-KG, insbesondere die hohen Umsatz- und Lohnsteuerrückstände gewusst habe. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 sei der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine anteilige Haftung für die Umsatzsteuer hingewiesen worden. Nach dem 20. September 1999 seien Zahlungen nur zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Deshalb hätte der Antragsgegner nach dem 24. November 1999 erhaltene Beträge wieder an die Masse ausbezahlen müssen. Darüber hinaus verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Klageverfahren 1 K 234/03 und die dort erfolgten Beweisantritte. Aber auch für den restlichen Betrag an Lohnsteuer habe er nicht einzustehen. Der Antragsgegner habe mit der Kreissparkasse C. abgesprochen, dass die Bank mit ihren Forderungen gegenüber dem Antragsgegner vorgehe. Deshalb sei die Zahlung der Lohnsteuer nicht von der Sparkasse angewiesen worden, obwohl die M-KG die Steuerschuld begleichen wollte. Der Antragsgegner habe dies, ebenso wie die ungekürzte Auszahlung der Löhne akzeptiert. Er habe lediglich auf der Abgabe der Lohnsteuernmeldungen bestanden. Im Übrigen habe der Antragsgegner einen Sanierungsvergleich/Erlass in Aussicht gestellt, sofern die Kreissparkasse ebenfalls auf Forderungen verzichte. Diese sei zu Zinszugeständnissen bereit gewesen. Deshalb habe der Antragsgegner von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Dies könne durch die Zeugen W., N., K. und D. belegt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Haftungsbescheids wegen Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlägen - zuletzt - vom 24. April 2003 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
11 
Der Antragsteller werde zu Recht in Anspruch genommen. Er habe schuldhaft einen steuerlichen Haftungstatbestand verwirklicht, da er die angemeldete Lohnsteuer nicht rechtzeitig entrichtet habe. Die §§ 129 ff. InsO stünden einer Inanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen. Die M-KG sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der im Anfechtungszeitraum entstanden Steuerschulden nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit bestimme sich nur insoweit nach den fälligen Verbindlichkeiten, als diese auch ernsthaft eingefordert werden. Ein solches Verhalten der anderen Gläubiger sei jedoch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Vielmehr habe lediglich eine Zahlungsstockung vorgelegen, da die M-KG im Anfechtungszeitraum noch eine Vielzahl von Zahlungen geleistet habe. Der Antragsteller habe auch für den restlichen Haftungsbetrag von 106.978,54 Euro einzustehen. Die behauptete Absprache zwischen der Kreissparkasse C. und dem Antragsgegner über eine bevorzugte Befriedigung der Bank sei nicht getroffen worden. Vielmehr sei die Kreissparkasse bereit gewesen einen weiteren Kredit zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung zu stellen. Als Voraussetzung für weitere Verhandlungen habe der Antragsgegner - neben Zinszugeständnissen des Kreditinstituts - stets die pünktliche Bezahlung der laufenden Steuern gefordert. Ein Mitverschulden des Antragsgegners am Steuerausfall liege daher nicht vor.
12 
Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie der beigezogenen Akte in dem Verfahren 1 K 235/00 entnommen.

Entscheidungsgründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
15 
1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
15 
1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

 
(überlassen von DATEV)
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids - zuletzt - vom 24. April 2003 - für Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag aus den Lohnsteueranmeldungen 09/98, 02/99 bis 08/99 und 01/00 nebst Säumniszuschlägen der W. M. GmbH & Co. KG (im Folgenden M-KG).
I.
Der Antragsteller ist im streitigen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der M. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden M-GmbH) gewesen. Die M-GmbH war einzige Komplementärin und Geschäftsführerin der M-KG. Die M-KG hat die angemeldete Lohnsteuer Januar 1999 bis August 1999 nicht mehr an den Antragsgegner abgeführt. Auch war ein Teil des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer September 1998 noch nicht getilgt. Ab September 1999 bzw. Oktober 1999 hat die M-KG ihre laufenden Steuerverbindlichkeiten bis einschließlich Lohnsteuer Dezember 1999, die am 27. Januar 2000 gezahlt wurde, in unregelmäßigen Raten beglichen. Gleichwohl beliefen sich die fälligen Steuerschulden (Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerschulden sowie Rückstände bei den zugehörigen Solidaritäts- und Säumniszuschlägen) der M-KG zum 31. Dezember 1999 auf 1.011.748 DM. Die Gesamtverbindlichkeiten der M-KG zum 31. Dezember 1999 betrugen 15.446.291 DM. In der Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 1999 war ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.414.174,56 DM ausgewiesen. Die angemeldete Lohnsteuer Januar 2000 wurde wiederum nicht abgeführt, obgleich die M-KG vom 1. Januar 2000 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 25. Februar 2000 noch Zahlungen in Höhe von insgesamt 768.643 DM geleistet hat (Anlage K 7 im Verfahren 1 K 235/03).
Vollstreckungsmaßnahmen hat der Antragsgegner keine durchgeführt. Zwischen der M-KG und dem Antragsgegner ist - ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsakte - vielmehr ein Stillhalteabkommen getroffen worden, nachdem der Antragsteller im September 1999 mit der Kreissparkasse C. in Verhandlungen über einen weiteren Kredit zur Fortführung der M-KG getreten ist und dem Antragsgegner die Zahlung einer größeren Summe hieraus in Aussicht gestellt wurde. Seither hat die M-KG den Antragsgegner über ihre wirtschaftliche Situation informiert. Der Antragsteller hat das Finanzamt über die Verhandlungen mit der Sparkasse in Kenntnis gesetzt (Blatt 55ff. der Vollstreckungsakte). Dem Antragsgegner war auch bekannt, dass die M-KG zumindest seit dem 22. November 1999 ihre Lieferanten nicht mehr pünktlich bezahlen konnte (Blatt 67, 86, 88 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. November 1999 hat der Antragsgegner der M-KG mitgeteilt, dass geprüft werde, ob ein Insolvenzantrag zu stellen sei (Blatt 66 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 ist der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner hingewiesen worden (Blatt 8 der Haftungsakte). Schließlich wurde über das Vermögen der M-KG am 1. April 2000 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Im Insolvenzverfahren konnte der Antragsgegner keine Befriedigung erlangen. Mittlerweile ist Masseunzulänglichkeit erklärt. Daher nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Haftungsbescheid - zunächst vom 3. März 2003 - für die noch offenen Lohnsteuer-, Kirchenlohnsteuer- und Solidaritätszuschlagsbeträge sowie die bis zum 24. Februar 2000 verwirkten Säumniszuschläge als Haftungsschuldner nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO in Anspruch. Die Haftungssumme belief sich dabei auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 253.111,49 DM, wobei wegen der Einzelheiten auf die dem Haftungsbescheid beigefügte Anlage (Blatt 21 der Haftungsakte) verwiesen wird.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2000 Einspruch ein. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. März 2000 ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 2003 wurde der Haftungsbetrag um ca. 3.150 DM herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen. Am 16. Mai 2003 hat der Antragsteller Klage erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 234/00 geführt.
Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtswidrig. Für nach dem 25. November 1999 fällig gewordene Lohnsteuer nebst Nebenforderungen in Höhe von 20.827,42 Euro (Einzelaufstellung Blatt 34 der Akte) hafte der Antragsteller nicht. Die Zahlung dieser Steuerschulden sei nach §§ 143 i.V.m. 129, 131 InsO im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen, da der Antragsgegner seit dem 25. November 1999 um die Zahlungsunfähigkeit der M-KG, insbesondere die hohen Umsatz- und Lohnsteuerrückstände gewusst habe. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 sei der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine anteilige Haftung für die Umsatzsteuer hingewiesen worden. Nach dem 20. September 1999 seien Zahlungen nur zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Deshalb hätte der Antragsgegner nach dem 24. November 1999 erhaltene Beträge wieder an die Masse ausbezahlen müssen. Darüber hinaus verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Klageverfahren 1 K 234/03 und die dort erfolgten Beweisantritte. Aber auch für den restlichen Betrag an Lohnsteuer habe er nicht einzustehen. Der Antragsgegner habe mit der Kreissparkasse C. abgesprochen, dass die Bank mit ihren Forderungen gegenüber dem Antragsgegner vorgehe. Deshalb sei die Zahlung der Lohnsteuer nicht von der Sparkasse angewiesen worden, obwohl die M-KG die Steuerschuld begleichen wollte. Der Antragsgegner habe dies, ebenso wie die ungekürzte Auszahlung der Löhne akzeptiert. Er habe lediglich auf der Abgabe der Lohnsteuernmeldungen bestanden. Im Übrigen habe der Antragsgegner einen Sanierungsvergleich/Erlass in Aussicht gestellt, sofern die Kreissparkasse ebenfalls auf Forderungen verzichte. Diese sei zu Zinszugeständnissen bereit gewesen. Deshalb habe der Antragsgegner von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Dies könne durch die Zeugen W., N., K. und D. belegt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Haftungsbescheids wegen Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlägen - zuletzt - vom 24. April 2003 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
11 
Der Antragsteller werde zu Recht in Anspruch genommen. Er habe schuldhaft einen steuerlichen Haftungstatbestand verwirklicht, da er die angemeldete Lohnsteuer nicht rechtzeitig entrichtet habe. Die §§ 129 ff. InsO stünden einer Inanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen. Die M-KG sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der im Anfechtungszeitraum entstanden Steuerschulden nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit bestimme sich nur insoweit nach den fälligen Verbindlichkeiten, als diese auch ernsthaft eingefordert werden. Ein solches Verhalten der anderen Gläubiger sei jedoch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Vielmehr habe lediglich eine Zahlungsstockung vorgelegen, da die M-KG im Anfechtungszeitraum noch eine Vielzahl von Zahlungen geleistet habe. Der Antragsteller habe auch für den restlichen Haftungsbetrag von 106.978,54 Euro einzustehen. Die behauptete Absprache zwischen der Kreissparkasse C. und dem Antragsgegner über eine bevorzugte Befriedigung der Bank sei nicht getroffen worden. Vielmehr sei die Kreissparkasse bereit gewesen einen weiteren Kredit zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung zu stellen. Als Voraussetzung für weitere Verhandlungen habe der Antragsgegner - neben Zinszugeständnissen des Kreditinstituts - stets die pünktliche Bezahlung der laufenden Steuern gefordert. Ein Mitverschulden des Antragsgegners am Steuerausfall liege daher nicht vor.
12 
Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie der beigezogenen Akte in dem Verfahren 1 K 235/00 entnommen.

Entscheidungsgründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
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1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
15 
1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten.

(2) Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Daneben ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr in folgenden Fällen Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat:

1.
bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2.
bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme.
Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ist abweichend von Satz 4 in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.

(2a) Der Unternehmer kann an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 Euro ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4 und des § 18k Absatz 4 für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben.

(4) Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum oder für das Kalenderjahr oder auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung fest, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Fälligkeit rückständiger Vorauszahlungen (Absatz 1) bleibt von den Sätzen 1 und 2 unberührt.

(4a) Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Die Anwendung des Absatzes 2a ist ausgeschlossen.

(4b) Für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 oder nach § 14c Abs. 2 schulden, gilt Absatz 4a entsprechend.

(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1a Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 5 im Gemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bundeszentralamt für Steuern von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt.

(4d) Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die vor dem 1. Juli 2021 im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 erbringen und diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklären sowie die darauf entfallende Steuer entrichten, gelten insoweit die Absätze 1 bis 4 nicht.

(4e) Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2), der vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Inland erbringt, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums übermitteln, in der er die Steuer für die vorgenannten Umsätze selbst zu berechnen hat; dies gilt nur, wenn der Unternehmer im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat. Die Steuererklärung ist der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu übermitteln, in dem der Unternehmer ansässig ist; diese Steuererklärung ist ab dem Zeitpunkt eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 und des § 168 der Abgabenordnung, zu dem die in ihr enthaltenen Daten von der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, an die der Unternehmer die Steuererklärung übermittelt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurden. Satz 2 gilt für die Berichtigung einer Steuererklärung entsprechend. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums fällig und bis dahin vom Unternehmer zu entrichten. Die Ausübung des Wahlrechts nach Satz 1 hat der Unternehmer in dem amtlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermittelnden Dokument der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, vor Beginn des Besteuerungszeitraums anzuzeigen, ab dessen Beginn er von dem Wahlrecht Gebrauch macht. Das Wahlrecht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungszeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er gelten soll, gegenüber der Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 oder § 22 Absatz 1 wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, von dem Besteuerungsverfahren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem Unternehmer beginnt. Die Steuererklärung nach Satz 1 gilt als fristgemäß übermittelt, wenn sie bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt worden ist, in dem der Unternehmer ansässig ist, und dort in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet wurde. Die Entrichtung der Steuer erfolgt entsprechend Satz 4 fristgemäß, wenn die Zahlung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (§ 16 Absatz 1b Satz 1) bei der zuständigen Steuerbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingegangen ist. § 240 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Säumnis frühestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1b Satz 1) folgenden übernächsten Monats eintritt.

(4f) Soweit Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine Erklärungspflicht begründen, obliegen der jeweiligen Organisationseinheit für die Umsatzbesteuerung alle steuerlichen Rechte und Pflichten. In den in § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung genannten Verfahren tritt die Organisationseinheit insoweit an die Stelle der Gebietskörperschaft. § 2 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Organisationseinheiten können jeweils für ihren Geschäftsbereich durch Organisationsentscheidungen weitere untergeordnete Organisationseinheiten mit Wirkung für die Zukunft bilden. Einer Organisationseinheit übergeordnete Organisationseinheiten können durch Organisationsentscheidungen mit Wirkung für die Zukunft die in Satz 1 genannten Rechte und Pflichten der untergeordneten Organisationseinheit wahrnehmen oder mehrere Organisationseinheiten zu einer Organisationseinheit zusammenschließen. Die in § 1a Absatz 3 Nummer 2, § 2b Absatz 2 Nummer 1, § 3a Absatz 5 Satz 3, § 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1, § 20 Satz 1 Nummer 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Gebietskörperschaft kann gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass die Sätze 1 bis 5 nicht zur Anwendung kommen sollen; ein Widerruf ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

(4g) Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung örtlich zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des jeweiligen Landes übernimmt. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung einer Organisationseinheit des Landes der zuständigen Finanzbehörde übernimmt. Die Senatsverwaltung für Finanzen von Berlin oder eine von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann mit der obersten Finanzbehörde eines anderen Landes oder mit einer von dieser beauftragten Landesfinanzbehörde vereinbaren, dass eine andere als die nach § 21 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzbehörde die Besteuerung für eine Organisationseinheit der Gebietskörperschaft Bund übernimmt.

(5) In den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie folgt zu verfahren:

1.
Der Beförderer hat für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
2.
Die zuständige Zolldienststelle setzt für das zuständige Finanzamt die Steuer auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt ein Stück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat. Der Beförderer hat dieses Stück mit der Steuerquittung während der Fahrt mit sich zu führen.
3.
Der Beförderer hat bei der zuständigen Zolldienststelle, bei der er die Grenze zum Drittlandsgebiet überschreitet, eine weitere Steuererklärung in zwei Stücken abzugeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer (§ 10 Abs. 6 Satz 2), von der bei der Steuerfestsetzung nach Nummer 2 ausgegangen worden ist, geändert hat. Die Zolldienststelle setzt die Steuer neu fest. Gleichzeitig ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts zu entrichten oder ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Beförderers zu erstatten. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Unterschiedsbetrag weniger als 2,50 Euro beträgt. Die Zolldienststelle kann in diesen Fällen auf eine schriftliche Steuererklärung verzichten.

(5a) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen. Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Tages fällig, an dem sie entstanden ist, und ist bis dahin vom Erwerber zu entrichten.

(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

(6) Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kalenderjahr zu entrichten hat.

(7) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen auf die Erhebung der Steuer für Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie sonstige Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen zwischen Unternehmern, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, verzichtet werden kann. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen.

(8) (weggefallen)

(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann auch angeordnet werden,

1.
dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht,
2.
innerhalb welcher Frist der Vergütungsantrag zu stellen ist,
3.
in welchen Fällen der Unternehmer den Antrag eigenhändig zu unterschreiben hat,
4.
wie und in welchem Umfang Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen nachzuweisen sind,
5.
dass der Bescheid über die Vergütung der Vorsteuerbeträge elektronisch erteilt wird,
6.
wie und in welchem Umfang der zu vergütende Betrag zu verzinsen ist.
Von der Vergütung ausgeschlossen sind in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen, bei denen die Gegenstände vom Abnehmer oder von einem von ihm beauftragten Dritten befördert oder versendet wurden, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 steuerfrei sind, oder für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 6a steuerfrei sind oder in Bezug auf § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 steuerfrei sein können. Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe vergütet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, bei Anwendung eines Pro-rata-Satzes zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) vor dem 1. Juli 2021 als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen. Die Sätze 6 und 7 gelten auch nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) nach dem 30. Juni 2021 als Steuerschuldner Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufe nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstige Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch gemacht haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge mit Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, Fernverkäufen nach § 3 Absatz 3a Satz 2, innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, Fernverkäufen nach § 3c Absatz 2 oder 3 oder sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 im Zusammenhang stehen.

(10) Zur Sicherung des Steueranspruchs in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge und neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 und 3) gilt folgendes:

1.
Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen Folgendes mitzuteilen:
a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,
b)
bei neuen Luftfahrzeugen die erstmalige Registrierung dieser Luftfahrzeuge. Gleichzeitig sind die in Nummer 3 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Als Registrierung im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,
ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
gg)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (§ 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3) gilt Folgendes:
a)
Bei der erstmaligen Registrierung in der Luftfahrzeugrolle hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:
aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),
bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,
cc)
den Tag der Lieferung,
dd)
das Entgelt (Kaufpreis),
ee)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,
ff)
die Starthöchstmasse,
gg)
die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
hh)
den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,
ii)
den Verwendungszweck.
Der Antragsteller ist zu den Angaben nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen. Das Luftfahrt-Bundesamt darf die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.
b) Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, so hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Finanzamts die Betriebserlaubnis zu widerrufen. Es trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(11) Die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen wirken an der umsatzsteuerlichen Erfassung von Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen mit. Sie sind berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen die nach ihrer äußeren Erscheinung nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibusse anzuhalten und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, die für die Umsatzsteuer maßgebend sind, und die festgestellten Daten den zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.

(12) Im Ausland ansässige Unternehmer (§ 13b Absatz 7), die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze (§ 3b Abs. 1 Satz 2) bei dem für die Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt anzuzeigen, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) unterliegen. Das Finanzamt erteilt hierüber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung ist während jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen vorzulegen. Bei Nichtvorlage der Bescheinigung können diese Zolldienststellen eine Sicherheitsleistung nach den abgabenrechtlichen Vorschriften in Höhe der für die einzelne Beförderungsleistung voraussichtlich zu entrichtenden Steuer verlangen. Die entrichtete Sicherheitsleistung ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Tatbestand

 
(überlassen von DATEV)
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids - zuletzt - vom 24. April 2003 - für Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag aus den Lohnsteueranmeldungen 09/98, 02/99 bis 08/99 und 01/00 nebst Säumniszuschlägen der W. M. GmbH & Co. KG (im Folgenden M-KG).
I.
Der Antragsteller ist im streitigen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der M. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden M-GmbH) gewesen. Die M-GmbH war einzige Komplementärin und Geschäftsführerin der M-KG. Die M-KG hat die angemeldete Lohnsteuer Januar 1999 bis August 1999 nicht mehr an den Antragsgegner abgeführt. Auch war ein Teil des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer September 1998 noch nicht getilgt. Ab September 1999 bzw. Oktober 1999 hat die M-KG ihre laufenden Steuerverbindlichkeiten bis einschließlich Lohnsteuer Dezember 1999, die am 27. Januar 2000 gezahlt wurde, in unregelmäßigen Raten beglichen. Gleichwohl beliefen sich die fälligen Steuerschulden (Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerschulden sowie Rückstände bei den zugehörigen Solidaritäts- und Säumniszuschlägen) der M-KG zum 31. Dezember 1999 auf 1.011.748 DM. Die Gesamtverbindlichkeiten der M-KG zum 31. Dezember 1999 betrugen 15.446.291 DM. In der Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 1999 war ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.414.174,56 DM ausgewiesen. Die angemeldete Lohnsteuer Januar 2000 wurde wiederum nicht abgeführt, obgleich die M-KG vom 1. Januar 2000 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 25. Februar 2000 noch Zahlungen in Höhe von insgesamt 768.643 DM geleistet hat (Anlage K 7 im Verfahren 1 K 235/03).
Vollstreckungsmaßnahmen hat der Antragsgegner keine durchgeführt. Zwischen der M-KG und dem Antragsgegner ist - ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsakte - vielmehr ein Stillhalteabkommen getroffen worden, nachdem der Antragsteller im September 1999 mit der Kreissparkasse C. in Verhandlungen über einen weiteren Kredit zur Fortführung der M-KG getreten ist und dem Antragsgegner die Zahlung einer größeren Summe hieraus in Aussicht gestellt wurde. Seither hat die M-KG den Antragsgegner über ihre wirtschaftliche Situation informiert. Der Antragsteller hat das Finanzamt über die Verhandlungen mit der Sparkasse in Kenntnis gesetzt (Blatt 55ff. der Vollstreckungsakte). Dem Antragsgegner war auch bekannt, dass die M-KG zumindest seit dem 22. November 1999 ihre Lieferanten nicht mehr pünktlich bezahlen konnte (Blatt 67, 86, 88 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. November 1999 hat der Antragsgegner der M-KG mitgeteilt, dass geprüft werde, ob ein Insolvenzantrag zu stellen sei (Blatt 66 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 ist der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner hingewiesen worden (Blatt 8 der Haftungsakte). Schließlich wurde über das Vermögen der M-KG am 1. April 2000 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Im Insolvenzverfahren konnte der Antragsgegner keine Befriedigung erlangen. Mittlerweile ist Masseunzulänglichkeit erklärt. Daher nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Haftungsbescheid - zunächst vom 3. März 2003 - für die noch offenen Lohnsteuer-, Kirchenlohnsteuer- und Solidaritätszuschlagsbeträge sowie die bis zum 24. Februar 2000 verwirkten Säumniszuschläge als Haftungsschuldner nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO in Anspruch. Die Haftungssumme belief sich dabei auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 253.111,49 DM, wobei wegen der Einzelheiten auf die dem Haftungsbescheid beigefügte Anlage (Blatt 21 der Haftungsakte) verwiesen wird.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2000 Einspruch ein. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. März 2000 ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 2003 wurde der Haftungsbetrag um ca. 3.150 DM herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen. Am 16. Mai 2003 hat der Antragsteller Klage erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 234/00 geführt.
Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtswidrig. Für nach dem 25. November 1999 fällig gewordene Lohnsteuer nebst Nebenforderungen in Höhe von 20.827,42 Euro (Einzelaufstellung Blatt 34 der Akte) hafte der Antragsteller nicht. Die Zahlung dieser Steuerschulden sei nach §§ 143 i.V.m. 129, 131 InsO im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen, da der Antragsgegner seit dem 25. November 1999 um die Zahlungsunfähigkeit der M-KG, insbesondere die hohen Umsatz- und Lohnsteuerrückstände gewusst habe. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 sei der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine anteilige Haftung für die Umsatzsteuer hingewiesen worden. Nach dem 20. September 1999 seien Zahlungen nur zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Deshalb hätte der Antragsgegner nach dem 24. November 1999 erhaltene Beträge wieder an die Masse ausbezahlen müssen. Darüber hinaus verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Klageverfahren 1 K 234/03 und die dort erfolgten Beweisantritte. Aber auch für den restlichen Betrag an Lohnsteuer habe er nicht einzustehen. Der Antragsgegner habe mit der Kreissparkasse C. abgesprochen, dass die Bank mit ihren Forderungen gegenüber dem Antragsgegner vorgehe. Deshalb sei die Zahlung der Lohnsteuer nicht von der Sparkasse angewiesen worden, obwohl die M-KG die Steuerschuld begleichen wollte. Der Antragsgegner habe dies, ebenso wie die ungekürzte Auszahlung der Löhne akzeptiert. Er habe lediglich auf der Abgabe der Lohnsteuernmeldungen bestanden. Im Übrigen habe der Antragsgegner einen Sanierungsvergleich/Erlass in Aussicht gestellt, sofern die Kreissparkasse ebenfalls auf Forderungen verzichte. Diese sei zu Zinszugeständnissen bereit gewesen. Deshalb habe der Antragsgegner von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Dies könne durch die Zeugen W., N., K. und D. belegt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Haftungsbescheids wegen Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlägen - zuletzt - vom 24. April 2003 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
11 
Der Antragsteller werde zu Recht in Anspruch genommen. Er habe schuldhaft einen steuerlichen Haftungstatbestand verwirklicht, da er die angemeldete Lohnsteuer nicht rechtzeitig entrichtet habe. Die §§ 129 ff. InsO stünden einer Inanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen. Die M-KG sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der im Anfechtungszeitraum entstanden Steuerschulden nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit bestimme sich nur insoweit nach den fälligen Verbindlichkeiten, als diese auch ernsthaft eingefordert werden. Ein solches Verhalten der anderen Gläubiger sei jedoch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Vielmehr habe lediglich eine Zahlungsstockung vorgelegen, da die M-KG im Anfechtungszeitraum noch eine Vielzahl von Zahlungen geleistet habe. Der Antragsteller habe auch für den restlichen Haftungsbetrag von 106.978,54 Euro einzustehen. Die behauptete Absprache zwischen der Kreissparkasse C. und dem Antragsgegner über eine bevorzugte Befriedigung der Bank sei nicht getroffen worden. Vielmehr sei die Kreissparkasse bereit gewesen einen weiteren Kredit zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung zu stellen. Als Voraussetzung für weitere Verhandlungen habe der Antragsgegner - neben Zinszugeständnissen des Kreditinstituts - stets die pünktliche Bezahlung der laufenden Steuern gefordert. Ein Mitverschulden des Antragsgegners am Steuerausfall liege daher nicht vor.
12 
Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie der beigezogenen Akte in dem Verfahren 1 K 235/00 entnommen.

Entscheidungsgründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
15 
1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
15 
1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

 
(überlassen von DATEV)
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids - zuletzt - vom 24. April 2003 - für Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag aus den Lohnsteueranmeldungen 09/98, 02/99 bis 08/99 und 01/00 nebst Säumniszuschlägen der W. M. GmbH & Co. KG (im Folgenden M-KG).
I.
Der Antragsteller ist im streitigen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der M. Verwaltungs-GmbH (im Folgenden M-GmbH) gewesen. Die M-GmbH war einzige Komplementärin und Geschäftsführerin der M-KG. Die M-KG hat die angemeldete Lohnsteuer Januar 1999 bis August 1999 nicht mehr an den Antragsgegner abgeführt. Auch war ein Teil des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer September 1998 noch nicht getilgt. Ab September 1999 bzw. Oktober 1999 hat die M-KG ihre laufenden Steuerverbindlichkeiten bis einschließlich Lohnsteuer Dezember 1999, die am 27. Januar 2000 gezahlt wurde, in unregelmäßigen Raten beglichen. Gleichwohl beliefen sich die fälligen Steuerschulden (Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuerschulden sowie Rückstände bei den zugehörigen Solidaritäts- und Säumniszuschlägen) der M-KG zum 31. Dezember 1999 auf 1.011.748 DM. Die Gesamtverbindlichkeiten der M-KG zum 31. Dezember 1999 betrugen 15.446.291 DM. In der Gewinn und Verlustrechnung für das Jahr 1999 war ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.414.174,56 DM ausgewiesen. Die angemeldete Lohnsteuer Januar 2000 wurde wiederum nicht abgeführt, obgleich die M-KG vom 1. Januar 2000 bis zur Stellung des Insolvenzantrags am 25. Februar 2000 noch Zahlungen in Höhe von insgesamt 768.643 DM geleistet hat (Anlage K 7 im Verfahren 1 K 235/03).
Vollstreckungsmaßnahmen hat der Antragsgegner keine durchgeführt. Zwischen der M-KG und dem Antragsgegner ist - ausweislich der vorgelegten Vollstreckungsakte - vielmehr ein Stillhalteabkommen getroffen worden, nachdem der Antragsteller im September 1999 mit der Kreissparkasse C. in Verhandlungen über einen weiteren Kredit zur Fortführung der M-KG getreten ist und dem Antragsgegner die Zahlung einer größeren Summe hieraus in Aussicht gestellt wurde. Seither hat die M-KG den Antragsgegner über ihre wirtschaftliche Situation informiert. Der Antragsteller hat das Finanzamt über die Verhandlungen mit der Sparkasse in Kenntnis gesetzt (Blatt 55ff. der Vollstreckungsakte). Dem Antragsgegner war auch bekannt, dass die M-KG zumindest seit dem 22. November 1999 ihre Lieferanten nicht mehr pünktlich bezahlen konnte (Blatt 67, 86, 88 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. November 1999 hat der Antragsgegner der M-KG mitgeteilt, dass geprüft werde, ob ein Insolvenzantrag zu stellen sei (Blatt 66 der Vollstreckungsakte). Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 ist der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner hingewiesen worden (Blatt 8 der Haftungsakte). Schließlich wurde über das Vermögen der M-KG am 1. April 2000 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Im Insolvenzverfahren konnte der Antragsgegner keine Befriedigung erlangen. Mittlerweile ist Masseunzulänglichkeit erklärt. Daher nahm der Antragsgegner den Antragsteller mit Haftungsbescheid - zunächst vom 3. März 2003 - für die noch offenen Lohnsteuer-, Kirchenlohnsteuer- und Solidaritätszuschlagsbeträge sowie die bis zum 24. Februar 2000 verwirkten Säumniszuschläge als Haftungsschuldner nach § 69 AO i.V.m. § 34 AO in Anspruch. Die Haftungssumme belief sich dabei auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 253.111,49 DM, wobei wegen der Einzelheiten auf die dem Haftungsbescheid beigefügte Anlage (Blatt 21 der Haftungsakte) verwiesen wird.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. März 2000 Einspruch ein. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 28. März 2000 ab. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 2003 wurde der Haftungsbetrag um ca. 3.150 DM herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen. Am 16. Mai 2003 hat der Antragsteller Klage erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 K 234/00 geführt.
Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtswidrig. Für nach dem 25. November 1999 fällig gewordene Lohnsteuer nebst Nebenforderungen in Höhe von 20.827,42 Euro (Einzelaufstellung Blatt 34 der Akte) hafte der Antragsteller nicht. Die Zahlung dieser Steuerschulden sei nach §§ 143 i.V.m. 129, 131 InsO im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen, da der Antragsgegner seit dem 25. November 1999 um die Zahlungsunfähigkeit der M-KG, insbesondere die hohen Umsatz- und Lohnsteuerrückstände gewusst habe. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 sei der Antragsteller vom Antragsgegner auf eine anteilige Haftung für die Umsatzsteuer hingewiesen worden. Nach dem 20. September 1999 seien Zahlungen nur zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Deshalb hätte der Antragsgegner nach dem 24. November 1999 erhaltene Beträge wieder an die Masse ausbezahlen müssen. Darüber hinaus verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen im Klageverfahren 1 K 234/03 und die dort erfolgten Beweisantritte. Aber auch für den restlichen Betrag an Lohnsteuer habe er nicht einzustehen. Der Antragsgegner habe mit der Kreissparkasse C. abgesprochen, dass die Bank mit ihren Forderungen gegenüber dem Antragsgegner vorgehe. Deshalb sei die Zahlung der Lohnsteuer nicht von der Sparkasse angewiesen worden, obwohl die M-KG die Steuerschuld begleichen wollte. Der Antragsgegner habe dies, ebenso wie die ungekürzte Auszahlung der Löhne akzeptiert. Er habe lediglich auf der Abgabe der Lohnsteuernmeldungen bestanden. Im Übrigen habe der Antragsgegner einen Sanierungsvergleich/Erlass in Aussicht gestellt, sofern die Kreissparkasse ebenfalls auf Forderungen verzichte. Diese sei zu Zinszugeständnissen bereit gewesen. Deshalb habe der Antragsgegner von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Dies könne durch die Zeugen W., N., K. und D. belegt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Haftungsbescheids wegen Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlägen - zuletzt - vom 24. April 2003 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
11 
Der Antragsteller werde zu Recht in Anspruch genommen. Er habe schuldhaft einen steuerlichen Haftungstatbestand verwirklicht, da er die angemeldete Lohnsteuer nicht rechtzeitig entrichtet habe. Die §§ 129 ff. InsO stünden einer Inanspruchnahme des Antragstellers nicht entgegen. Die M-KG sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit der im Anfechtungszeitraum entstanden Steuerschulden nicht zahlungsunfähig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit bestimme sich nur insoweit nach den fälligen Verbindlichkeiten, als diese auch ernsthaft eingefordert werden. Ein solches Verhalten der anderen Gläubiger sei jedoch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Vielmehr habe lediglich eine Zahlungsstockung vorgelegen, da die M-KG im Anfechtungszeitraum noch eine Vielzahl von Zahlungen geleistet habe. Der Antragsteller habe auch für den restlichen Haftungsbetrag von 106.978,54 Euro einzustehen. Die behauptete Absprache zwischen der Kreissparkasse C. und dem Antragsgegner über eine bevorzugte Befriedigung der Bank sei nicht getroffen worden. Vielmehr sei die Kreissparkasse bereit gewesen einen weiteren Kredit zur Tilgung der Steuerschulden zur Verfügung zu stellen. Als Voraussetzung für weitere Verhandlungen habe der Antragsgegner - neben Zinszugeständnissen des Kreditinstituts - stets die pünktliche Bezahlung der laufenden Steuern gefordert. Ein Mitverschulden des Antragsgegners am Steuerausfall liege daher nicht vor.
12 
Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie der beigezogenen Akte in dem Verfahren 1 K 235/00 entnommen.

Entscheidungsgründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
15 
1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
II.
13 
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ist lediglich in Höhe von 20.827,42 Euro begründet.
14 
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Die summarische Prüfung der Frage, ob ernstliche Zweifel in diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten (BFH vom 12. November 1992 - XI B 69/92, BStBl II 1993, 263 mit weiteren Nachweisen). Nicht präsente Beweismittel sind nach § 155 FGO in Verbindung mit § 294 Zivilprozessordnung - ZPO - ausgeschlossen (BFH vom 30. Januar 1991 - IX B 208/89, BFH/NV 1992, 464 mit weitern Nachweisen). Das Gericht ist zu weiteren Sachverhaltsermittlungen nicht verpflichtet (BFH vom 6. Oktober 1993 - VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311). Außerdem muss, wer sich im Aussetzungsverfahren auf Tatsachen beruft, für die er die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt, diese Tatsachen, deren Nichterweislichkeit zu einer Klageabweisung in der Hauptsache führen würde, im Aussetzungsverfahren glaubhaft machen (BFH vom 2. April 1997 - V B 156/96, BFH/NV 1997, 629 (631)).
15 
1. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, als der Antragsteller danach (Anlage zum Haftungsbescheid, Blatt 21 der Haftungsakte) für Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 35.979, 42 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 359 DM, Säumniszuschläge für den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 16 DM, Kirchenlohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 2.312,56 DM, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer Januar 2000 (fällig am 16. Februar 2000) in Höhe von 1.714,91 DM nebst Säumniszuschläge in Höhe von 17 DM und Säumniszuschläge für Lohnsteuer Dezember 1999 (fällig am 13. Januar 2000) in Höhe von 336 DM haftet, weil die Fälligkeit dieser Steuerbeträge (insgesamt in Höhe von 40.734,89 DM (20.827,42 Euro)) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit nach dem 25. November 1999 eingetreten ist.
16 
a) Der Antragsteller handelte zwar als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nach §§ 34 Abs. 1 AO, 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) objektiv pflichtwidrig. Er hat, entgegen der Verpflichtung in §§ 38 Abs. 3, 41 a Abs. 1 EStG, die angemeldete Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie den Solidaritätszuschlag hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge nicht an den Antragsgegner zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt.
17 
b) Diese Pflichtverletzung war für den Steuerausfall jedoch nicht kausal. Die Kausalität richtet sich wie bei den zivilrechtlichen Ansprüchen nach der sog. Adäquanztheorie. Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein oder erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Die Möglichkeit, dass infolge der Pflichtverletzung Steueransprüche nicht erfüllt werden, darf nicht so fern liegen, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Bei einem Unterlassen muss die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden können mit dem Ergebnis, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre, wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts nicht genügt (BFH vom 17. November 1992 - VII R 13/92, BStBl II 1993, 471). Entsprechend diesen Kausalitätserwägungen war die Pflichtverletzung des Klägers nicht adäquat kausal für den Steuerausfall, weil auch die fristgerechte Zahlung der angemeldeten Lohn- und Kirchenlohnsteuer Januar 2000 sowie des Solidaritätszuschlags hierzu und die nach dem 25. November fällig gestellten Säumniszuschläge in diesem Zeitraum durch den Insolvenzverwalter anfechtbar gewesen und damit der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners eingetreten wäre.
18 
c) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte, anfechtbar.
19 
aa) Die Zahlungsunfähigkeit der M-KG war jedenfalls Ende Dezember 1999 gegeben.
20 
Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die bisherigen Merkmale "ernsthaftes Einfordern der Verbindlichkeiten", "Dauer" und "Wesentlichkeit" sind für den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr bestimmend. Nach der neuen Insolvenzordnung ist lediglich auf die fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen. Damit wird der Tendenz begegnet, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit einzuengen und eine - wie im Streitfall - über Wochen und Monate bestehende Illiquidität als rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung zu qualifizieren (vgl. Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze, amtliche Begründung zu § 17, Seite 90).
21 
Zumindest Ende Dezember 1999 bestanden gegenüber einer Reihe von weiteren Gläubigern (Lieferanten, Sozialversicherungsträgern) fällige Verbindlichkeiten, die von der M-KG nicht mehr bedient wurden (Blatt 45, 67, 83 der Vollstreckungsakte). Auch der Antragsgegner wurde nur in unregelmäßigen Raten bedient. Die Zahlungsunfähigkeit im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände ist durch die freiwilligen Zahlungen der laufenden Steuerverbindlichkeiten ab September 1999 und weiterer Zahlungen im Januar und Februar 2000 nicht behoben worden. Sie hätte nur aufgehoben werden können, wenn die Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger wiederaufgenommen worden wären (BGH vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, DB 2003, 2383; BGH vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178; BGH vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149,100). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen.
22 
bb) Die freiwillige Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer Januar 2000 sowie der Annexsteuern und der seit dem 25. November 1999 fälligen steuerlichen Nebenleistungen - eine anfechtbare Rechtshandlung, die den Antragsgegner befriedigt hätte - wäre innerhalb der anfechtungsrechtlich erheblichen Dreimonatfrist des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt und hätte eine mittelbare Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger bewirkt.
23 
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse ohne das anfechtbare Verhalten günstiger gestaltet hätte (Nerlich, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 130 Rdnr. 61). Damit wirkt die Abführung von Lohnsteuer an die Finanzbehörde in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 ).
24 
Der Arbeitgeber hat die angemeldete Lohnsteuer für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH vom 21. Dezember 1998 - VI B 175/98, BFH/NV 1999, 745). Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.), hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
25 
Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert (vgl. BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
26 
Der vom Bundesfinanzhof (BFH vom 21. Dezember 1998 - VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745 (746f.)) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser aufgrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Beklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten. Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird (BGH vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, juris Nr. KORE307952004 m.w.Nachw.).
27 
d) Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet.
28 
Der Inanspruchnahme des Antragstellers steht nach Aktenlage ein etwaiges Mitverschulden des Finanzamtes nicht entgegen. Mitwirkendes Verschulden des Finanzamtes am Entstehen eines Steuerausfalls kann die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft machen, sofern dessen eigenes Verschulden gering ist (u.a. BFH vom 11. Mai 2000-VII B 217/99, BFH/NV 2000, 1442). Der BFH hat allerdings ein Mitverschulden des Finanzamts in ständiger Rechtsprechung dann verneint, wenn das Finanzamt, wie hier nach den Angaben des Antragstellers geschehen, lediglich über einen längeren Zeitraum hin von seinen Befugnissen zur Beitreibung ausstehender Steuern keinen Gebrauch macht (BFH vom 28. August 1990 - VII S 9/90, BFH/NV 1991, 290; FG Brandenburg vom 20. Februar 2002 - 6 K 1177/00, EFG 2002, 656). Im Übrigen scheidet ein Mitverschulden des Antragsgegners schon deshalb aus, weil das Stillhalteabkommen, also die mehr oder minder deutlich ausgesprochene Zurückstellung einer Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die Chance, über das Sanierungskonzept der M-KG die Mittel zu erlangen, die zur Bezahlung der Steuern erforderlich waren, auf Drängen des Antragstellers zustande gekommen ist. Die Behauptung, die Kreissparkasse C. habe den in Aussicht gestellten Kredit nicht angewiesen, vermag den Antragsteller ebenfalls nicht zu entschuldigen und lässt seine Inanspruchnahme Haftungsschuldner nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Eine feste Zusage, die von dem Kreditinstitut nicht eingehalten worden ist, hat der Antragsteller damit nicht behauptet. Die Vergabe des Kredits war vielmehr von einer (positiven) Fortführungsprognose abhängig. Hierfür war der M-KG von der Sparkasse bis zum 31. März 2000 Zeit gegeben worden. Erst danach sollte über die Kreditvergabe verbindlich entschieden werden.
29 
e) Von einer Heranziehung der Arbeitnehmer hat der Antragsgegner mangels Pflichtverletzung zu Recht abgesehen.
30 
2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 128, 115 FGO zuzulassen. Sie ist für die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.