Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2004 - 13 K 68/01

published on 20/10/2004 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Okt. 2004 - 13 K 68/01
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Tatbestand

 
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Die Klage betrifft die Frage, welche Anforderungen an die wirksame Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Finanzamt als Drittschuldner zu stellen sind.
Der Kläger besitzt gegen den Beigeladenen zu 1 eine titulierte Forderung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Hinsichtlich eines Teils der Forderung erwirkte der Kläger gegen den Beigeladenen zu 1 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1998, mit dem der Anspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet und dem Kläger als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde.
Als Anschrift des Beigeladenen zu 1 ist "..." angegeben, ein im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamts ... liegender Wohnsitz. Die dem Beklagten am 4. Januar 1999 zugestellte Abschrift enthält die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Rechtspflegers, der den Beschluss erlassen hat. Handschriftlich ist hinzugefügt: "Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle"; eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten oder ein Hinweis auf die Unterschrift fehlt. Statt des Siegels ist ein handschriftliches Kürzel angebracht, bei dem es sich nach Auskunft der Gerichtsvollzieherin im Schreiben vom 1. Februar 2000 um die Abkürzung "LS" für Landessiegel handelt. Im Anschluss an den Beschluss befindet sich die Forderungsaufstellung, auf deren Rückseite ist der unterschriebene und mit dem Siegel versehene Beglaubigungsvermerk der Gerichtsvollzieherin angebracht. Beschluss und Forderungsaufstellung sind mit einem Durchschlag der Zustellungsurkunde mit einem Siegel versehen zusammengeheftet. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 teilte der Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass die Pfändung nicht anerkannt werde, weil er für die Veranlagung des Beigeladenen zu 1 örtlich nicht zuständig sei. Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin wissen, dass der Beigeladene zu 1 im Laufe des Jahres 1998 nach "..." verzogen sei, wodurch die Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei (Schreiben vom 18. Januar 1999). Unter dem 27. Januar 1999 gab der Beklagte daraufhin eine Drittschuldnererklärung ab.
Die Einkommensteuererklärung des Beigeladenen zu 1 für das Jahr 1997, die die neue Anschrift des Schuldners "..." enthielt, ging am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... ein. Dieses gab die Akten mit Verfügung vom 21. Januar 1999 an den Beklagten ab; der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Aufnahme der Adressenänderung am 9. Februar 1999 veranlasst und die Akte am 18. Februar 1999 vom Teilbezirk des Beklagten übernommen wurde. Am 10. März 1999 erging der Einkommensteuerbescheid 1997 an den Beigeladenen zu 1. Der Erstattungsbetrag ist mit 35.914,05 DM beziffert. Teilbeträge in Höhe von 31.877,31 DM wurden am 16. März 1999 an den Beigeladenen zu 1 und in Höhe von 4.036,74 DM am 15. März 1999 an den Beigeladenen zu 2 überwiesen. Der Beigeladene zu 2 ist der Steuerberater des Beigeladenen zu 1. Er hatte am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... eine Abtretungsanzeige über den Einkommensteuererstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Veranlagung 1997 in Höhe von 15.000 DM eingereicht. Das Finanzamt ... hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung geäußert, worauf am 2. Februar 1999 der Abtretungsbetrag auf 4.036,74 DM reduziert worden war. Mit Bescheiden vom 29. März 1999 forderte der Beklagte die Erstattungsbeträge wegen der Pfändung der Forderung von den Beigeladenen zurück. Diese erhoben Einspruch. Die Vollziehung der Rückforderungsbescheide wurde später ausgesetzt, die Einspruchsverfahren ruhen.
Ebenfalls Ende März 1999 ließ der Kläger beim Beklagten anfragen, wann mit einer Auszahlung des Erstattungsbetrages gerechnet werden könne. Am 12. April 1999 sprach der Kläger persönlich beim Beklagten vor und teilte mit, er habe vom Beigeladenen zu 1 erfahren, dass dieser den Einkommensteuerbescheid 1997 bereits erhalten habe und auch die Steuer zurückbezahlt worden sei. Er bitte dringend um Überweisung des Geldes an ihn. Dabei wurde festgestellt, dass der Erstattungsbetrag an die Beigeladenen ausgezahlt worden war und Rückforderungsbescheide ergangen waren. Mit Schreiben vom 13. April 1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ernsthafte Zweifel an dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgekommen seien, die vor einer eventuellen Auszahlung des Erstattungsbetrags geklärt werden müssten. Auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fehle das Dienstsiegel des Amtsgerichts, die Unterschrift des Rechtspflegers und ein gültiger Beglaubigungsvermerk. Auch sei der Beschluss ursprünglich ins Leere gegangen, da er dem falschen Drittschuldner zugestellt worden sei und fraglich sei, ob dieser Mangel geheilt werden könne. Unter Bezug auf die abgegebene Drittschuldnererklärung verlangte der Kläger daraufhin Zahlung an sich.
Mit Abrechnungsbescheid der Finanzkasse des Finanzamts ... vom 30. April 1999 wurden dem Kläger die Höhe des Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 des Beigeladenen zu 1 und die Höhe der an die Beigeladenen vorgenommenen Auszahlungen mitgeteilt. Weiterhin ist ausgeführt, die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lägen nicht vor. Der Ausfertigungsvermerk enthalte keine ausreichende Unterschrift des Geschäftsstellenbeamten. Das Dienstsiegel fehle. Eine Heilungsmöglichkeit bestehe nicht. Unheilbar unwirksam sei der Beschluss aber auch deshalb, weil er nach dem genannten Wohnsitz des Schuldners an das unzuständige Finanzamt gerichtet gewesen sei. Der Kläger erhob Einspruch. Am 14. Januar 2000 trafen der Beklagte und das Finanzamt ... (Finanzkasse) eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 der Abgabenordnung (AO), wonach der Beklagte das Einspruchsverfahren und ein ggf. nachfolgendes Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid in seine Zuständigkeit übernimmt.
Zur Begründung seines Einspruch trug der Kläger unter Vorlage einer Kopie des an ihn ergangenen, mit einem unterschriebenen Ausfertigungsvermerk und Dienstsiegel versehenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vor, dieser sei dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden. Selbst wenn die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, sei es dem Beklagten verwehrt, sich hierauf zu berufen. Dieser habe durch mehrere Handlungen und die Drittschuldnererklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Pfändung anerkenne. Im Hinblick auf den Grundsatz des ordnungsgemäßen Handelns der Verwaltung habe er daher auf eine Auszahlung an sich vertrauen dürfen. Als ihm erstmals mitgeteilt worden sei, dass Zweifel an dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestünden, sei der Erstattungsbetrag schon an die Beigeladenen ausgezahlt gewesen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Drittschuldnererklärung nur eine Wissenserklärung und kein Schuldanerkenntnis darstelle, habe es der Beklagte ihm jedenfalls durch sein grob fahrlässiges Verhalten unmöglich gemacht, vor Auszahlung des Erstattungsguthabens an den Schuldner beispielsweise durch Zustellung eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den angeblichen Mangel zu heilen. Das grob fahrlässige Verhalten des Beklagten liege darin, dass er nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ein Vierteljahr benötigt habe, um festzustellen, dass die Pfändung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Unbegründet sei auch die Behauptung, dass die Pfändung wegen der Zustellung an das unzuständige Finanzamt ins Leere gegangen sei. Abgesehen davon, dass der Beklagte und das Finanzamt ... dieselbe Postanschrift hätten, seien ihm und seinem Prozessbevollmächtigten telefonisch ausdrücklich bestätigt worden, dass der Erlass eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, gerichtet an das Finanzamt ... als Drittschuldner, nicht erforderlich sei. Dies habe der Beklagte mit der Drittschuldnererklärung schließlich bestätigt. Wenn sich der Beklagte nunmehr gleichwohl auf die Unzuständigkeit berufe, handele er treuwidrig.
Der Beklagte zog die Beigeladenen zum Einspruchsverfahren hinzu und wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegende beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei formell fehlerhaft und damit unwirksam. Dem unvollständigen Ausfertigungsvermerk lasse sich nicht entnehmen, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk unterschrieben habe. Die beiden hakenähnlichen Zeichen reichten nicht aus. Zumindest sei der Zusatz "gez. Unterschrift" erforderlich gewesen. Zum anderen folge die formelle Unwirksamkeit aus dem ohne weiteren Zeichnungsvermerk versehenen gedruckten Namen des Rechtspflegers. Zwar genüge auch hier der Zusatz "gez. Unterschrift", nicht aber die maschinenschriftlich gesetzte Unterschrift. Diese lasse nämlich nicht erkennen, ob der Rechtspfleger die Urschrift tatsächlich handschriftlich unterzeichnet habe. Die aufgezeigten Mängel machten die Zustellung ungültig, ohne dass eine Heilungsmöglichkeit bestehe. Dabei werde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur so wirksam, wie er dem Drittschuldner bekannt gegeben worden sei. Darüber hinaus sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch deshalb unwirksam, weil er dem unzuständigen Finanzamt zugestellt worden sei. Eine Weiterleitung an das zuständige Finanzamt heile den Zustellungsmangel nicht. Er - der Beklagte - sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Besteuerung des Beigeladenen zu 1 örtlich noch nicht zuständig gewesen. Der Wechsel in der Zuständigkeit trete nicht schon im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung, sondern erst ein, wenn eine der beteiligten Finanzbehörden hiervon tatsächlich erfahre (§ 26 S. 1 AO). Der Zuständigkeitswechsel sei ihm aber erst durch die Mitteilung des Klägers vom 18. Januar 1999 bekannt geworden. Da damit im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss das falsche Finanzamt bezeichnet worden sei, gehe die Pfändung ins Leere. Die Besonderheit, dass die beiden betroffenen Finanzämter im vorliegenden Fall in demselben Gebäude untergebracht seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Das zuständige Finanzamt müsse dennoch genau bezeichnet werden. Aus der Drittschuldnererklärung lasse sich kein Anspruch auf Erstattung herleiten. Denn diese stelle lediglich eine Wissenserklärung, nicht aber ein Schuldanerkenntnis dar. Das Fehlen der hinreichenden Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses stehe im Übrigen nicht zur Disposition der Beteiligten. Welche weitergehenden Äußerungen von Bediensteten der beiden betroffenen Finanzämter getätigt worden seien, lasse sich nicht nachvollziehen. Dies könne aber auch dahinstehen, denn für die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen aus den gewonnenen Erkenntnissen sei einzig der Pfändungsgläubiger verantwortlich.
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Mit seiner Klage trägt der Kläger vor, seinem Prozessbevollmächtigten sei telefonisch versichert worden sei, dass kein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, gerichtet an das Finanzamt ..., beantragt werden müsse. Bei seiner persönlichen Vorsprache sei ihm zudem zugesichert worden, dass der Erstattungsbetrag an ihn ausgezahlt werde. Der Beklagte übersehe, dass er ihn durch sein Verhalten daran gehindert habe, einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Damit sei bei ihm ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auf die Rechtsverbindlichkeit der abgegeben Erklärung habe er nach dem Grundsatz des ordnungsgemäßen Handelns der Verwaltung vertrauen dürfen. Das jetzige Verhalten des Beklagten stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Gleiches gelte für den Einwand, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss formell fehlerhaft und damit unwirksam sei. Zwar stehe es einem Drittschuldner grundsätzlich frei, eine einmal abgegebene Drittschuldnererklärung nachträglich nochmals zu überprüfen. Dem Beklagten sei dies aber im Hinblick auf die gegebene Zusage, dass das Geld an ihn ausgezahlt werde, verwehrt. Dieses Zusage gehe über die Abgabe der Drittschuldnererklärung hinaus und sei rechtsverbindlich. Die Berufung auf die formelle Unwirksamkeit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei damit rechtsmissbräuchlich. Noch im April 1999 sei ihm vorgespiegelt worden, dass die Angelegenheit noch in Bearbeitung sei. Erst durch den Abrechnungsbescheid habe er erfahren, dass der Erstattungsbetrag längst ausgezahlt gewesen sei. Durch die zögerliche Bearbeitung und die abgegeben Zusagen sei er daran gehindert worden, die gerügten Mängel zu beseitigen.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Abrechnungsbescheids des Finanzamts ... - Finanzkasse - vom 30. April 1999 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. Februar 2001 zu seinen Gunsten ein Erstattungsguthaben in Höhe von 31.877,31 DM auszuweisen,
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das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Einspruchsentscheidung vor, der Kläger verkenne, dass der Grundsatz von Treu und Glauben wegen des in § 38 AO festgelegten Vorbehalts des Gesetzes im Bereich der Abgabenordnung nicht anspruchsbegründend oder -vernichtend wirken, sondern allenfalls modifizierend auf ein bestehendes Steuerrechtsverhältnis einwirken könne. Auszugehen sei von der Tatsache, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem unzuständigen Finanzamt zugestellt worden sei und die Zustellung darüber hinaus mit so schweren Formmängeln behaftet gewesen sei, dass dies die Unwirksamkeit der Pfändungsmaßnahme zur Folge gehabt habe. Was immer in der Folge seitens der Finanzverwaltung zur Frage der Wirksamkeit mündlich oder schriftlich geäußert worden sei, habe für den Kläger nicht rechtsbegründend in Bezug auf ein Pfändungspfandrecht am Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 wirken können. Hinzu komme, dass die angeführten Äußerungen verschiedener Bediensteter der beiden Finanzämter nicht geeignet gewesen seien, einen steuerrechtlich relevanten Vertrauenstatbestand beim Kläger zu begründen. Eine Bindung des Finanzamts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben trete nur ein, wenn die Zusicherung durch den im Zeitpunkt ihrer Abgabe für die spätere Entscheidung zuständigen Beamten oder den Vorsteher der Finanzbehörde abgegeben worden sei. Zuständiger Beamter sei dabei der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter. Die vom Kläger wiedergegebenen Aussagen seien nicht vom Sachgebietsleiter getroffen worden.
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Mit Beschluss des Senats vom 22. Juli 2004 sind die Beigeladenen zum Rechtsstreit beigeladen worden. Sie haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie keine Anträge stellen und sich nicht zur Sache äußern wollen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten des Beklagten (je ein Heft Einkommensteuerakten des Beigeladenen zu 1, Abrechnungsbescheid- und Rückforderungsakten sowie ein Heft Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Zu Recht hat die Finanzkasse des Finanzamts ... über den entstandenen Streit darüber, ob auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht und ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Beklagten wirksam zugestellt wurde, durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802; vom 30. November 1999 VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67).
21 
Der Abrechnungsbescheid der Finanzkasse des Finanzamts ... vom 30. April 1999 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. Februar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Abrechnungsbescheids und Ausweisung eines Erstattungsguthabens zu seinen Gunsten (§ 100 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 22. Dezember 1998, mit dem der Anspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet und dem Kläger als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, ist dem Beklagten nicht wirksam zugestellt worden.
23 
Gemäß § 46 Abs. 1 AO können u.a. Ansprüche auf Erstattung von Steuern gepfändet werden. Da die Abgabenordnung die Art und Weise der Pfändung nicht regelt, sind insoweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (hier in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung - ZPO a.F. -). maßgebend. Der private Pfändungsgläubiger, der auf Grund eines Vollstreckungstitels einen vollstreckbaren Geldanspruch gegen den Pfändungsschuldner hat, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, in dem das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Mit der Pfändung wird der Erstattungsanspruch mit einem Pfandrecht belastet. Dabei gilt nach § 46 Abs. 7 AO die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i.S. der §§ 829, 845 ZPO. Das ist das im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den steuerrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen örtlich und sachlich zuständige Finanzamt (§ 16 AO i.V.m. § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -, §§ 17 ff. AO). Bei einer falschen Bezeichnung des Finanzamts ist die Pfändung unwirksam (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 1982 XIII/IV 239/79 S, EFG 1982, 576; zu alledem auch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), § 46 AO, Stand: Juni 2002, Tz. 86 f., 95 f.).
24 
Wird - wie hier - der Pfändungsschuldner bei dem als Drittschuldner bezeichneten Finanzamt noch nicht geführt und ist der Schuldner aber bereits in den Zuständigkeitsbezirk des Drittschuldners verzogen, ohne dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die neue Anschrift des Schuldners enthält, so beantwortet sich die Frage, ob der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannte Drittschuldner zuständiges Finanzamt ist, nach § 26 S. 1 AO. Danach geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände erst in dem Zeitpunkt von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Davon ist auszugehen, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekannt geworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Pfändung nicht bereits deshalb nicht wirksam erfolgt, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 4. Januar 1999 - noch - nicht das zuständige Finanzamt war. Denn die Einkommensteuererklärung 1997 des Beigeladenen zu 1, die die neue Anschrift des Schuldners "..." enthielt, war bereits am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... eingegangen. Damit hatte eine der betroffenen Finanzbehörden i.S.v. § 26 S. 1 AO bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten von den Umständen Kenntnis genommen, die die Zuständigkeit des Beklagten begründeten. In diesem Zeitpunkt trat der Zuständigkeitswechsel ein.
26 
Dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr zutreffende Anschrift des Beigeladenen zu 1 enthält, ist unschädlich, weil der Schuldner auch mit seiner früheren Anschrift für den Drittschuldner identifizierbar ist (vgl. dazu: Putzo in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 840 Tz. 2; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Tz. 511).
27 
Jedoch ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten nicht wirksam erfolgt.
28 
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auf Betreiben des Gläubigers (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen (§ 166 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen kann (§ 166 Abs. 2 S. 1, § 168 ZPO a.F.).
29 
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung der Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine Zahl der Personen, denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben (§ 169 Abs. 1 ZPO a.F.). Da bei gerichtlichen Entscheidungen die Urschrift stets bei den Akten bleibt, ist für die Zustellung zwischen Parteien die Ausfertigung als Urschrift anzusehen (vgl. Wenzel in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung - MüKo -, 2. Aufl. 2000, § 170, Tz. 2; Stöber, a.a.O., Tz. 527). Zwar ist die Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Gläubiger in der Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgeschrieben, sie ist aber üblich (vgl. Wenzel in MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 7). Auch der Kläger hat ausweislich der von ihm im Einspruchsverfahren eingereichten Kopie des Beschlusses diesen in einer Ausfertigung erhalten. Die Zustellung besteht sodann, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 170 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Beglaubigung von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird (§ 170 Abs. 2 ZPO a.F.). Da auch für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht vorgeschrieben ist, dass diesem eine Ausfertigung zu erteilen ist, war hier eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks - nach dem oben Gesagten also der dem Kläger übermittelten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - zuzustellen.
30 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss mit der Ausfertigung in den wesentlichen Teilen übereinstimmen (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Februar 1971 VI ZB 19/70, VersR 1971, 470).
31 
Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Unterschrift des Rechtspflegers, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, enthalten ist. Hierfür genügt - wie für die Ausfertigung auch - die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, während sich die Unterschrift auf der Urschrift befindet. Nur wenn der gedruckte Name ohne weiteren Zusatz wie etwa "gez." in Klammern erscheint, lässt sich daraus nicht erkennen, ob der Rechtspfleger den Beschluss auch tatsächlich unterschrieben hat (vgl. BGH-Urteile vom 23. Januar 1975 VII ZR 199/73, NJW 1975, 781; vom 24. Juni 1981 VIII ZR 223/80, NJW 1981, 2256; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 4). Da im vorliegenden Fall der Name des Rechtspflegers maschinenschriftlich wiedergegeben ist, ohne dabei in Klammern gesetzt zu sein, ist dem Erfordernis, dass die Unterschrift des Rechtspflegers enthalten sein muss, entgegen der Auffassung des Beklagten genügt.
32 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss auch den Ausfertigungsvermerk enthalten. Er verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bestätigt die Übereinstimmung mit der in den Akten des Gerichts verbliebenen Urschrift (vgl. BGH-Beschluss vom 6. November 1964 Ib ZB 16/64, NJW 1965, 104; BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 III ZR 141/83, VersR 1985, 358; BGH-Kartellsenat-Beschluss vom 24. März 1987 KVR 10/85, NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der Ausfertigungsvermerk wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht (vgl. § 317 Abs. 3 ZPO). Wie er auszusehen hat, schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. BGH-Urteil vom 4. Februar 1971 VII ZR 111/70, NJW 1971, 659). Erforderlich ist aber, dass der Wille des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zum Ausdruck kommt, eine Ausfertigung zu schaffen. Der Vermerk "Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle" genügt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 3, 5, m.w.N.). Weiterhin ist erforderlich, dass die beglaubigte Abschrift erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat. Hierfür reicht die maschinenschriftliche oder sonstige Wiedergabe des Namens aus, auch der Zusatz "gez. Unterschrift" genügt (vgl. BGH-Urteil NJW 1975, 781; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9; Stöber, a.a.O., Tz. 527).
33 
Daran fehlt es hier. Der Ausfertigungsvermerk ist auf dem Abdruck der Entscheidung zwar - vermutlich durch die Gerichtsvollzieherin - noch handschriftlich hinzugefügt worden, ein Hinweis darauf, dass die Ausfertigung eine Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthält, ist jedoch nicht vorhanden. Die vom Beklagten als mögliches Namenskürzel angesehenen "hakenähnlichen" Zeichen stellen keine Wiedergabe einer Unterschrift dar. Ihre Platzierung spricht dafür, dass es sich - wie von der Gerichtsvollzieherin bestätigt - um einen Hinweis auf das in der Ausfertigung enthaltene Gerichtssiegel oder Landessiegel, abgekürzt "LS" handelt, was das Vorhandensein eines Siegels in ausreichender Weise wiedergibt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der fehlende Hinweis auf die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aber stellt eine wesentliche Abweichung der beglaubigten Abschrift von der Ausfertigung dar, die die Zustellung an den Drittschuldner formunwirksam macht, weil dieser vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine sichere Kenntnis erlangt (vgl. BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a).
34 
Dieser Mangel kann nicht nach § 187 ZPO a.F. als geheilt angesehen werden. Nach dieser Vorschrift können nur Mängel des Zustellungsvorgangs, nicht aber Mängel des Zustellungsgegenstands, wie Beurkundungs- oder sonstige Formmängel, geheilt werden. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die fehlerhafte Zustellung bei tatsächlich erfolgtem Zugang nicht an der Einhaltung von Förmlichkeiten scheitern zu lassen, die lediglich den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs sicherstellen sollen. Der Mangel eines unvollständigen Ausfertigungsvermerks haftet aber nicht dem Zustellungsvorgang, sondern dem Zustellungsgegenstand an, sodass § 187 ZPO a.F. keine Anwendung findet (vgl. BGH-Kartellsenat-Beschluss NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 187 Tz. 5). Eine Heilung der formunwirksamen Zustellung wird schließlich nicht dadurch bewirkt, dass der Drittschuldner später Gelegenheit erhält, sich - wie im vorliegenden Fall - durch Vergleich mit der vom Kläger überreichten Ausfertigung vom Gleichlaut der beglaubigten Abschrift mit der Ausfertigung zu überzeugen (vgl. BGH-Urteil vom 15. April 1957 II ZR 23/56, NJW 1957, 951; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss dem Drittschuldner mit dem für seine Rechtswirkungen wesentlichen Inhalt bekannt gemacht werden und wird nur so wirksam, wie er ihm bekannt gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
35 
Mit einer formunwirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die Pfändung nicht bewirkt. Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 wurde somit nicht wirksam gepfändet (vgl. Putzo in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 829 Tz. 26; Stöber, a.a.O., Tz. 543).
36 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dem Beklagten nicht nach Treu und Glauben oder auf Grund gegebener Zusagen verwehrt, sich auf den Zustellungsmangel zu berufen.
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Insbesondere die vom Beklagten abgegebene Drittschuldnererklärung steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Drittschuldnererklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Schuldanerkenntnis, sondern eine tatsächliche Auskunft (eine sog. Wissenserklärung) darstellt, mit der der Drittschuldner dem Gläubiger über den Bestand der gepfändeten Forderung gemäß seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO Auskunft erteilt (vgl. BGH-Urteile vom 10. Oktober 1977 VIII ZR 76/76, NJW 1978, 44; vom 13. Juni 2002 IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871; Boeker in: HHSp, a.a.O., § 46 AO Tz. 106). Die Drittschuldnererklärung bindet den Beklagten nicht (vgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 840 Tz. 5).
38 
In dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ist auch nicht deshalb ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Klägers auszuweisen, weil der Beklagte die Auszahlung verbindlich zugesagt hätte. Der Bundesfinanzhof hat eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegen müssen, damit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben das Vertrauen auf eine Zusage des Finanzamts geschützt wird. Dazu gehört u.a., dass der Betroffene in eindeutiger Weise eine verbindliche Zusage beantragt hat und die Zusage vom Vorsteher oder dem zuständigen Sachgebietsleiter erteilt wird. Verbindliche Zusagen werden in der Regel schriftlich beantragt. Wird - wie hier - über eine Frage nur mündlich verhandelt, liegt die Vermutung nahe, dass nur eine unverbindliche Meinungsäußerung eines Beamten des Finanzamts erstrebt und gegeben wurde (st. Rspr, vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221; vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 31. März 2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742). Danach hat der Kläger keine verbindliche Zusage erhalten. Weder stammen die vom Kläger geschilderten mündlichen Äußerungen Bediensteter des Beklagten und des Finanzamts ... von dem Vorsteher oder dem abschließend zeichnungsberechtigten Sachgebietsleiter noch lassen die mündlichen Auskünfte darauf schließen, dass sie mit entsprechendem Bindungswillen abgegeben wurden.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20 
Zu Recht hat die Finanzkasse des Finanzamts ... über den entstandenen Streit darüber, ob auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht und ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Beklagten wirksam zugestellt wurde, durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802; vom 30. November 1999 VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67).
21 
Der Abrechnungsbescheid der Finanzkasse des Finanzamts ... vom 30. April 1999 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. Februar 2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung des Abrechnungsbescheids und Ausweisung eines Erstattungsguthabens zu seinen Gunsten (§ 100 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
22 
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 22. Dezember 1998, mit dem der Anspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet und dem Kläger als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde, ist dem Beklagten nicht wirksam zugestellt worden.
23 
Gemäß § 46 Abs. 1 AO können u.a. Ansprüche auf Erstattung von Steuern gepfändet werden. Da die Abgabenordnung die Art und Weise der Pfändung nicht regelt, sind insoweit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (hier in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung - ZPO a.F. -). maßgebend. Der private Pfändungsgläubiger, der auf Grund eines Vollstreckungstitels einen vollstreckbaren Geldanspruch gegen den Pfändungsschuldner hat, muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, in dem das Gericht dem Drittschuldner verbietet, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner gebietet, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten (§ 829 Abs. 1 ZPO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 829 Abs. 3 ZPO). Mit der Pfändung wird der Erstattungsanspruch mit einem Pfandrecht belastet. Dabei gilt nach § 46 Abs. 7 AO die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner i.S. der §§ 829, 845 ZPO. Das ist das im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den steuerrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen örtlich und sachlich zuständige Finanzamt (§ 16 AO i.V.m. § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG -, §§ 17 ff. AO). Bei einer falschen Bezeichnung des Finanzamts ist die Pfändung unwirksam (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 1982 XIII/IV 239/79 S, EFG 1982, 576; zu alledem auch Boeker in: Hübschmann/Hepp/Spitaler (HHSp), § 46 AO, Stand: Juni 2002, Tz. 86 f., 95 f.).
24 
Wird - wie hier - der Pfändungsschuldner bei dem als Drittschuldner bezeichneten Finanzamt noch nicht geführt und ist der Schuldner aber bereits in den Zuständigkeitsbezirk des Drittschuldners verzogen, ohne dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die neue Anschrift des Schuldners enthält, so beantwortet sich die Frage, ob der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benannte Drittschuldner zuständiges Finanzamt ist, nach § 26 S. 1 AO. Danach geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände erst in dem Zeitpunkt von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Davon ist auszugehen, wenn die die Zuständigkeit ändernden Umstände einer der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden zweifelsfrei bekannt geworden sind. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Pfändung nicht bereits deshalb nicht wirksam erfolgt, weil er im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 4. Januar 1999 - noch - nicht das zuständige Finanzamt war. Denn die Einkommensteuererklärung 1997 des Beigeladenen zu 1, die die neue Anschrift des Schuldners "..." enthielt, war bereits am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt ... eingegangen. Damit hatte eine der betroffenen Finanzbehörden i.S.v. § 26 S. 1 AO bereits vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten von den Umständen Kenntnis genommen, die die Zuständigkeit des Beklagten begründeten. In diesem Zeitpunkt trat der Zuständigkeitswechsel ein.
26 
Dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr zutreffende Anschrift des Beigeladenen zu 1 enthält, ist unschädlich, weil der Schuldner auch mit seiner früheren Anschrift für den Drittschuldner identifizierbar ist (vgl. dazu: Putzo in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, § 840 Tz. 2; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Tz. 511).
27 
Jedoch ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Beklagten nicht wirksam erfolgt.
28 
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auf Betreiben des Gläubigers (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO) durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen (§ 166 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen kann (§ 166 Abs. 2 S. 1, § 168 ZPO a.F.).
29 
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittlung der Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine Zahl der Personen, denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben (§ 169 Abs. 1 ZPO a.F.). Da bei gerichtlichen Entscheidungen die Urschrift stets bei den Akten bleibt, ist für die Zustellung zwischen Parteien die Ausfertigung als Urschrift anzusehen (vgl. Wenzel in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung - MüKo -, 2. Aufl. 2000, § 170, Tz. 2; Stöber, a.a.O., Tz. 527). Zwar ist die Erteilung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Gläubiger in der Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgeschrieben, sie ist aber üblich (vgl. Wenzel in MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 7). Auch der Kläger hat ausweislich der von ihm im Einspruchsverfahren eingereichten Kopie des Beschlusses diesen in einer Ausfertigung erhalten. Die Zustellung besteht sodann, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks (§ 170 Abs. 1 ZPO a.F.), wobei die Beglaubigung von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird (§ 170 Abs. 2 ZPO a.F.). Da auch für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht vorgeschrieben ist, dass diesem eine Ausfertigung zu erteilen ist, war hier eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks - nach dem oben Gesagten also der dem Kläger übermittelten Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - zuzustellen.
30 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss mit der Ausfertigung in den wesentlichen Teilen übereinstimmen (vgl. BGH-Beschluss vom 9. Februar 1971 VI ZB 19/70, VersR 1971, 470).
31 
Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Unterschrift des Rechtspflegers, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, enthalten ist. Hierfür genügt - wie für die Ausfertigung auch - die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, während sich die Unterschrift auf der Urschrift befindet. Nur wenn der gedruckte Name ohne weiteren Zusatz wie etwa "gez." in Klammern erscheint, lässt sich daraus nicht erkennen, ob der Rechtspfleger den Beschluss auch tatsächlich unterschrieben hat (vgl. BGH-Urteile vom 23. Januar 1975 VII ZR 199/73, NJW 1975, 781; vom 24. Juni 1981 VIII ZR 223/80, NJW 1981, 2256; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 4). Da im vorliegenden Fall der Name des Rechtspflegers maschinenschriftlich wiedergegeben ist, ohne dabei in Klammern gesetzt zu sein, ist dem Erfordernis, dass die Unterschrift des Rechtspflegers enthalten sein muss, entgegen der Auffassung des Beklagten genügt.
32 
Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss auch den Ausfertigungsvermerk enthalten. Er verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bestätigt die Übereinstimmung mit der in den Akten des Gerichts verbliebenen Urschrift (vgl. BGH-Beschluss vom 6. November 1964 Ib ZB 16/64, NJW 1965, 104; BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 III ZR 141/83, VersR 1985, 358; BGH-Kartellsenat-Beschluss vom 24. März 1987 KVR 10/85, NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der Ausfertigungsvermerk wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht (vgl. § 317 Abs. 3 ZPO). Wie er auszusehen hat, schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. BGH-Urteil vom 4. Februar 1971 VII ZR 111/70, NJW 1971, 659). Erforderlich ist aber, dass der Wille des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zum Ausdruck kommt, eine Ausfertigung zu schaffen. Der Vermerk "Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle" genügt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 3, 5, m.w.N.). Weiterhin ist erforderlich, dass die beglaubigte Abschrift erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat. Hierfür reicht die maschinenschriftliche oder sonstige Wiedergabe des Namens aus, auch der Zusatz "gez. Unterschrift" genügt (vgl. BGH-Urteil NJW 1975, 781; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9; Stöber, a.a.O., Tz. 527).
33 
Daran fehlt es hier. Der Ausfertigungsvermerk ist auf dem Abdruck der Entscheidung zwar - vermutlich durch die Gerichtsvollzieherin - noch handschriftlich hinzugefügt worden, ein Hinweis darauf, dass die Ausfertigung eine Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle enthält, ist jedoch nicht vorhanden. Die vom Beklagten als mögliches Namenskürzel angesehenen "hakenähnlichen" Zeichen stellen keine Wiedergabe einer Unterschrift dar. Ihre Platzierung spricht dafür, dass es sich - wie von der Gerichtsvollzieherin bestätigt - um einen Hinweis auf das in der Ausfertigung enthaltene Gerichtssiegel oder Landessiegel, abgekürzt "LS" handelt, was das Vorhandensein eines Siegels in ausreichender Weise wiedergibt (vgl. Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 170 Tz. 9). Der fehlende Hinweis auf die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aber stellt eine wesentliche Abweichung der beglaubigten Abschrift von der Ausfertigung dar, die die Zustellung an den Drittschuldner formunwirksam macht, weil dieser vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine sichere Kenntnis erlangt (vgl. BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a).
34 
Dieser Mangel kann nicht nach § 187 ZPO a.F. als geheilt angesehen werden. Nach dieser Vorschrift können nur Mängel des Zustellungsvorgangs, nicht aber Mängel des Zustellungsgegenstands, wie Beurkundungs- oder sonstige Formmängel, geheilt werden. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die fehlerhafte Zustellung bei tatsächlich erfolgtem Zugang nicht an der Einhaltung von Förmlichkeiten scheitern zu lassen, die lediglich den Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts des Zugangs sicherstellen sollen. Der Mangel eines unvollständigen Ausfertigungsvermerks haftet aber nicht dem Zustellungsvorgang, sondern dem Zustellungsgegenstand an, sodass § 187 ZPO a.F. keine Anwendung findet (vgl. BGH-Kartellsenat-Beschluss NJW 1987, 2868; Wenzel in: MüKo, a.a.O., § 187 Tz. 5). Eine Heilung der formunwirksamen Zustellung wird schließlich nicht dadurch bewirkt, dass der Drittschuldner später Gelegenheit erhält, sich - wie im vorliegenden Fall - durch Vergleich mit der vom Kläger überreichten Ausfertigung vom Gleichlaut der beglaubigten Abschrift mit der Ausfertigung zu überzeugen (vgl. BGH-Urteil vom 15. April 1957 II ZR 23/56, NJW 1957, 951; Stöber, a.a.O., Tz. 527 a). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss dem Drittschuldner mit dem für seine Rechtswirkungen wesentlichen Inhalt bekannt gemacht werden und wird nur so wirksam, wie er ihm bekannt gemacht worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BFHE 192, 232, BStBl II 2001, 5).
35 
Mit einer formunwirksamen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die Pfändung nicht bewirkt. Der Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 wurde somit nicht wirksam gepfändet (vgl. Putzo in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 829 Tz. 26; Stöber, a.a.O., Tz. 543).
36 
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es dem Beklagten nicht nach Treu und Glauben oder auf Grund gegebener Zusagen verwehrt, sich auf den Zustellungsmangel zu berufen.
37 
Insbesondere die vom Beklagten abgegebene Drittschuldnererklärung steht dem nicht entgegen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Drittschuldnererklärung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Schuldanerkenntnis, sondern eine tatsächliche Auskunft (eine sog. Wissenserklärung) darstellt, mit der der Drittschuldner dem Gläubiger über den Bestand der gepfändeten Forderung gemäß seiner Verpflichtung aus § 840 Abs. 1 ZPO Auskunft erteilt (vgl. BGH-Urteile vom 10. Oktober 1977 VIII ZR 76/76, NJW 1978, 44; vom 13. Juni 2002 IX ZR 242/01, NJW 2002, 2871; Boeker in: HHSp, a.a.O., § 46 AO Tz. 106). Die Drittschuldnererklärung bindet den Beklagten nicht (vgl. Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2002, § 840 Tz. 5).
38 
In dem angefochtenen Abrechnungsbescheid ist auch nicht deshalb ein Erstattungsguthaben zu Gunsten des Klägers auszuweisen, weil der Beklagte die Auszahlung verbindlich zugesagt hätte. Der Bundesfinanzhof hat eine Reihe von Voraussetzungen aufgestellt, die vorliegen müssen, damit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben das Vertrauen auf eine Zusage des Finanzamts geschützt wird. Dazu gehört u.a., dass der Betroffene in eindeutiger Weise eine verbindliche Zusage beantragt hat und die Zusage vom Vorsteher oder dem zuständigen Sachgebietsleiter erteilt wird. Verbindliche Zusagen werden in der Regel schriftlich beantragt. Wird - wie hier - über eine Frage nur mündlich verhandelt, liegt die Vermutung nahe, dass nur eine unverbindliche Meinungsäußerung eines Beamten des Finanzamts erstrebt und gegeben wurde (st. Rspr, vgl. BFH-Urteile vom 4. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562; vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274; vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221; vom 7. Juli 1999 X R 52/96, BFH/NV 2000, 174; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662; vom 31. März 2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742). Danach hat der Kläger keine verbindliche Zusage erhalten. Weder stammen die vom Kläger geschilderten mündlichen Äußerungen Bediensteter des Beklagten und des Finanzamts ... von dem Vorsteher oder dem abschließend zeichnungsberechtigten Sachgebietsleiter noch lassen die mündlichen Auskünfte darauf schließen, dass sie mit entsprechendem Bindungswillen abgegeben wurden.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO.
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 06.05.2013 - 4 O 488/11 Me - im Kostenpunkt insgesamt aufgehoben und im Übrigen insoweit aufgehoben, als die Entscheidung die
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Annotations

Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.

(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.

(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1.
über einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,
2.
ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder
3.
sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.

(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.

(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.