Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Aug. 2018 - 9 BN 5/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:090818B9BN5.18.0
09.08.2018

Gründe

I

1

Die Antragstellerin betreibt im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin zwei Spielhallen mit insgesamt 24 Geldspielgeräten. Sie wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2016, die am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Mit ihr erhöhte die Antragsgegnerin den Steuersatz für die in ihrem Gebiet erhobene Spielgerätesteuer für Geldspielgeräte von 15 auf 20 v.H. des Einspielergebnisses (Bruttokasse).

2

Die Antragstellerin hält die Neufassung der Satzung vor allem wegen erdrosselnder Wirkung und Fehlens einer Übergangsregelung für unwirksam. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt.

II

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Der Rechtssache kommt die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

5

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

6

Die Fragen,

ob die Annahme einer erdrosselnden Wirkung einer Erhöhung der Vergnügungssteuer auf einen Steuersatz i.H.v. 20 v.H. des Einspielergebnisses und damit ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG (Berufsfreiheit der Spielhallen- und sonstigen Spielgerätebetreiber im Satzungsgebiet) ausscheidet, wenn sich die Zahl der aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet nach Erhöhung des Steuersatzes bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht verändert,

und ob eine fehlende Übergangsfrist im Zusammenhang mit einem Steueranstieg auf 20 v.H. des Kasseninhalts zu einem verfassungswidrigen Grundrechtseingriff in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG führt, wenn aufgrund der Spielverordnung Geräte neuer Bauartzulassung nur noch einen mittleren Kasseninhalt von 20 € aufweisen,

lassen sich nicht in einer über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden Weise rechtsgrundsätzlich beantworten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einer kommunalen Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 16 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Dieser Betrachtung ist grundsätzlich nicht der einzelne, sondern ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet zugrunde zu legen. Die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes muss nicht ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden; vielmehr kann auch der Bestandsentwicklung seit Erlass des Vergnügungssteuersatzes wesentliche indizielle Bedeutung zukommen. Die Frage, wie breit die Datenbasis sein muss, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im jeweiligen Satzungsgebiet ab (BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 45 f. und vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 20).

7

Hiernach ist die Frage, in welcher Weise aus der Indizwirkung der Bestandsentwicklung ein Rückschluss auf die fehlende Erdrosselungswirkung gezogen werden kann und ob ein gleichbleibender Bestand an Geldspielgeräten nach einer Steuererhöhung in jedem Fall die Annahme einer Erdrosselungswirkung verbietet, nicht allgemein klärungsfähig, sondern nach Maßgabe der Einzelfallumstände zu beurteilen.

8

Gleiches gilt für die Frage einer Übergangsregelung. Dass der Satzungsgeber unter Umständen eine solche vorsehen muss und welche Erwägungen er hierbei anzustellen hat, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Eine Übergangsregelung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die Beachtung neuer Berufsausübungsregelungen nicht ohne zeitaufwändige und kapitalintensive Umstellungen des Betriebsablaufs möglich ist (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 26 f. m.w.N.). Die Frage, unter welchen Umständen im Einzelnen eine Übergangsregelung erforderlich ist, ist dagegen keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich.

9

Die in diesem Zusammenhang weiter erwähnte Frage, ob die Notwendigkeit einer Übergangsfrist ausgeschlossen ist, soweit ein Austausch der aufgestellten Geräte nur gegen solche Geräte in Betracht kommt, die bereits über eine neue Bauartzulassung verfügen, legt einen Sachverhalt zugrunde, von dem das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Antragstellerin keinen Geräteaustausch vornehmen musste und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei den sonstigen Spielgerätebetreibern zum Auffangen der Steuererhöhung ein Austausch von Geldspielgeräten erforderlich geworden ist.

10

Schließlich vermag auch der Umstand, dass zum 10. November 2018 Bestandsgeräte gegen solche Spielgeräte ausgetauscht werden müssen, deren Bauart auf Grundlage der aktuellen Fassung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 SpielV zugelassen worden ist, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Das Oberverwaltungsgericht hat die rechtliche Abwälzbarkeit der Spielgerätesteuer unabhängig davon bejaht, indem es die Antragstellerin auf die beiden weiteren vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten der Abwälzung - Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - verwiesen hat (UA S. 25). Hierzu verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht.

11

Auch die Fragen,

ob im Zusammenspiel zwischen veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Geldspielgeräten in Ansehung des Glücksspielstaatsvertrages sowie in Ansehung der Neuregelungen der Spielverordnung und einer Vergnügungssteuersatzung mit einem Steuersatz von 20 v.H. ein unverhältnismäßiger kumulativer Grundrechtseingriff vorliegt,

und ob die Neufassung der Spielverordnung auf Grundlage der 6. Änderungsverordnung zur Änderung der Spielverordnung die kalkulatorische Abwälzbarkeit einer Spielgerätesteuer hindert, sodass sie ihren Charakter als örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG verliert,

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses dem Typus einer Aufwandsteuer entspricht und die Höhe des Steuersatzes am Grundrecht der Berufsfreiheit zu messen ist, wobei es zu keiner erdrosselnden Wirkung kommen darf (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <16 ff., 26>; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 11 und Beschluss vom 23. November 2017 - 9 BN 2.17 - juris Rn. 3 ff.).

12

Die Beschwerde bringt mit der Bezugnahme auf die Neufassung der Spielverordnung keine neuen Gesichtspunkte vor, die diese Rechtsprechung in Frage stellen könnten. Die grundsätzliche Bedeutung der Frage ergibt sich nicht daraus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Glücksspielrecht in den letzten Jahren erheblich geändert haben. Mit diesem Umstand und dem ferner in diesem Zusammenhang geltend gemachten sogenannten additiven (bzw. kumulativen) Grundrechtseingriff hat sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18 und vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 41). Dabei sind auch das Abstandsgebot und das Verbundverbot für Spielhallen im Blick gewesen (vgl. etwa den Hinweis auf Oebbecke, Der Gemeindehaushalt 2015, 1, und auf Sodan/Kluckert, GewArch 2013, 177, im Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 - BVerwGE 153, 116 Rn. 18).

13

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat ist, solange das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schwebt, als Gericht der Hauptsache befugt, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz zu ändern (BFH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - IV B 33/00 - juris Rn. 1 und vom 29. März 2016 - I B 99/14 - juris Rn. 25). Er geht davon aus, dass bei Normenkontrollverfahren in Bezug auf die Vergnügungssteuer regelmäßig der Jahresbetrag der streitigen Steuer am ehesten dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerseite entspricht (vgl. Beschluss zum Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - juris m.w.N. ). Als Untergrenze ist der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog 2013 Ziffer 3.3). Vorliegend hat der Senat das Einspielergebnis zugrunde gelegt, das auf die Monate Juli 2016 (Inkrafttreten der streitgegenständlichen Steuersatzung) bis Juni 2017 entfiel (175 466,60 €) und hiervon 20 v.H. als den satzungsgemäßen Steuerbetrag errechnet.

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Spielverordnung - SpielV | § 12


(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

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Bundesfinanzhof Beschluss, 29. März 2016 - I B 99/14

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung der Klägerin auferlegt.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen, insbesondere auch über Herstellungs- und Wartungsprozesse, einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.

(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät

1.
Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
2.
die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen,
3.
bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 erzwungenen Spielpause alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und
4.
die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben durchzuführen.

(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 11 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann technische Richtlinien herausgeben und anwenden

1.
zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereichten Baumuster,
2.
zur Durchführung der Bauartprüfung sowie
3.
zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer wirksamen Überprüfung aufgestellter Spielgeräte.

(5) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung der Klägerin auferlegt.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juni 2014  9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F ist gegenstandslos.

Der Antrag der Klägerin auf Änderung des Beschlusses des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2015  9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

I. In der Sache war zwischen den Beteiligten die Änderung von Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 streitig.

2

Das steuerliche Einlagenkonto der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer 2004 gegründeten und 2005 in das Handelsregister eingetragenen GmbH, wies zum 31. Dezember 2004 einen Betrag von 0 € aus; eine Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos zum 31. Dezember 2004 erfolgte nicht. In den Erklärungen zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für den 31. Dezember der Jahre 2005 bis 2007 machte die Klägerin keine Angaben zu dessen Höhe. Die Bilanzen der Klägerin wiesen zum 31. Dezember 2005 eine Kapitalrücklage von … €, zum 31. Dezember 2006 von … € und zum 31. Dezember 2007 von … € aus. In den jeweiligen Jahresabschlüssen wurden die Kapitalrücklagen nicht erläutert. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte das steuerliche Einlagenkonto zum 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2007 mit jeweils 0 € fest.

3

Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte die Klägerin erfolglos, die Feststellungsbescheide zu ändern, da Einzahlungen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage unberücksichtigt geblieben seien.

4

Das Finanzgericht (FG) Münster hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage mit Urteil vom 18. Juni 2014  9 K 2912/12 F, 9 K 617/13 F als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

5

Hiergegen hat die Klägerin unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In der Folge haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

6

II. 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, die auch im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden können (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 1998 III B 162/95, BFH/NV 1998, 1259; vom 10. April 1997 III B 5/96, BFH/NV 1997, 692; vom 13. Juni 1972 VII B 46/71, BFHE 106, 17, BStBl II 1972, 706), ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden. Der Senat hat lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331, m.w.N.). Nach § 138 Abs. 1 FGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands --d.h. des mutmaßlichen Ausgangs des Verfahrens, wenn keine Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre-- zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 6. November 1997 VII B 172/97, BFH/NV 1998, 487).

7

2. Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Ihre Klage hat das FG abgewiesen; die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wäre vermutlich ohne Erfolg geblieben. Die von der Klägerin vorgebrachten Zulassungsgründe wurden entweder nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise vorgebracht oder liegen nicht vor.

8

a) Soweit die Klägerin beanstandet hat, das FG habe entgegen den schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen den als Zeugen benannten zuständigen Sachbearbeiter bzw. den zuständigen Betriebsprüfer weder ermittelt noch vernommen, genügt diese Rüge bereits deshalb den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil das FG selbst begründet hat, weshalb es von der Erhebung der Beweise abgesehen hat. Die den angeblichen Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen ergeben sich bereits aus dem Urteil selbst; ihre Angabe in der Beschwerdeschrift ist nicht erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597).

9

Der von der Klägerin gerügte Verfahrensverstoß liegt jedoch nicht vor. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG den auf Vernehmung und Ermittlung des zuständigen Sachbearbeiters bzw. des zuständigen Betriebsprüfers gerichteten Anträgen der Klägerin nicht nachgekommen ist. Denn die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten des Finanzgerichtsprozesses, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen; Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen (BFH-Beschlüsse vom 6. September 2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166; vom 2. August 2006 IX B 58/06, BFH/NV 2006, 2117; vom 7. Dezember 2006 VIII B 48/05, BFH/NV 2007, 712; vom 29. Januar 2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827).

10

Der Beweisantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Januar 2014 ist als Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisantrag anzusehen. Indem die Klägerin ausgeführt hat, das FA habe --in Person des Veranlagungssachbearbeiters-- gewusst, dass bei fehlenden Angaben zum steuerlichen Einlagekonto die Feststellung mit dem Wert 0 € erfolgen würde, hat sie eine Behauptung über das Vorliegen innerer Tatsachen aufgestellt. Solche sich in der Vorstellung von Menschen abspielende Vorgänge können jedoch nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Behauptungen zu solchen Merkmalen --in Form von Hilfstatsachen und Beweisanzeichen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 VII S 16/05 (PKH), BFH/NV 2007, 455)-- hat die Klägerin nicht aufgestellt.

11

Dies war der Klägerin auch zuzumuten. Zwar darf eine Behauptung nicht schon deshalb als unerheblich behandelt werden, weil sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer nach seiner Vorstellung entscheidungserheblichen Tatsache (hier: Kenntnis des Sachbearbeiters), die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn der gegnerische Prozessbeteiligte dieser Vermutung aber --wie hier in Form der schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen zu der programmgestützten Veranlagung und zu der Markierung im Kontennachweis-- mit einer plausiblen Darstellung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Für eine substantiierte Tatsachenbehauptung ist erforderlich, sich hiermit auseinanderzusetzen und greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die gegen die Sachdarstellung der Gegenseite sprechen (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2001 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445).

12

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Beweiserhebung hinsichtlich der Frage beantragt hat, welche Handlungen des FA dazu geführt haben, dass trotz fehlender Eintragungen in der Erklärung die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit einem Betrag von 0 € erfolgte, zielte dieser Antrag darauf, diejenigen Handlungen --und damit diejenigen Tatsachen-- zu ermitteln, die die Klägerin nach ihrer Vorstellung erst in die Lage versetzt hätten, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) --das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden offenkundigen Fehlers-- oder des § 129 Satz 1 AO --eine offenbare Unrichtigkeit-- darzutun. Gleiches gilt für die beantragte Ermittlung der Identität der Person, die handschriftliche Eintragungen im Kontennachweis vorgenommen hat, und der "Intention", mit der diese Kennzeichnungen getätigt wurden.

13

Das FG musste den Sachverhalt auch nicht unabhängig von einem entsprechenden Beweisantritt der Klägerin von Amts wegen weiter dahingehend aufklären, ob der Sachbearbeiter bewusst eine unrichtige Feststellung durchgeführt hat. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht zwar den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Jedoch hängen Umfang und Intensität der vom FG anzustellenden Ermittlungen auch vom Vortrag und Verhalten der Beteiligten ab; insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (Senatsbeschlüsse vom 22. August 2006 I B 21/06, BFH/NV 2007, 10; vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207; BFH-Urteil vom 18. Juli 1996 III R 90/95, BFH/NV 1997, 139).

14

Im Streitfall hat die Klägerin ihre Behauptung auf das Wissen des FA hinsichtlich der "programmgesteuerten Nullfestsetzung" beschränkt, ohne dies näher zu konkretisieren. Derartige nicht auf greifbare tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Behauptungen lösen jedoch keine Pflicht des Gerichts zur Beweisermittlung und -erhebung aus (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 661).

15

b) Nicht durchzugreifen vermocht hätte ferner die Rüge, das FG habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und damit das Recht auf rechtliches Gehör verletzt.

16

Die richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Die Rechtsverwirklichung soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtssuchenden scheitern. Daher sind individuelle, von Fall zu Fall zu bestimmende Maßstäbe an die Beachtung der Hinweispflicht anzulegen, die entscheidend auch von der Rechtskunde der Beteiligten, im Wesentlichen also davon, ob diese fachkundig vertreten sind, abhängen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2003 VII B 171/03, BFH/NV 2004, 357; vom 28. Januar 2004 VII B 82/03, BFH/NV 2004, 800; vom 26. April 2005 VII B 10/05, BFH/NV 2005, 1362).

17

Diesen Maßstäben genügt der Hinweis des FG, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht hinreichend bezeichnet sein könnten. Der fachkundig vertretenen Klägerin wurde damit ausreichend deutlich vor Augen geführt, dass die angeführten Handlungen und "Intentionen" für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Beweisantrags näher bezeichnet hätten werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ausweislich des Protokolls durch ihre Vertreter erläutern ließ, dass sie den Antrag auch als "Antrag auf eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durch das Gericht" verstand. Der Klägerin war also durchaus bewusst, dass der gestellte Antrag auch als bloßer Beweisermittlungsantrag angesehen werden konnte. Auch war das FG nicht gehalten, der Klägerin Anhaltspunkte für eine weitere Konkretisierung zu geben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Beteiligten auf für sie günstige in Betracht kommende tatsächliche Umstände aufmerksam zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 I B 131/11, BFH/NV 2012, 1815; vom 1. Dezember 2011 I B 80/11, BFH/NV 2012, 954).

18

Im Übrigen bleibt die Rüge auch deshalb ohne Erfolg, weil die Klägerin nicht ausgeführt hat, was sie auf einen --nach ihrer Ansicht-- hinreichend konkreten Hinweis hin zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können. Eine solche Erläuterung gehört jedoch zu den Voraussetzungen für die Darlegung sowohl eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192) als auch eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 I B 64/14, BFH/NV 2015, 1259).

19

c) Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hätte auch insoweit keinen Erfolg gehabt, als die Klägerin sie auf Divergenz gestützt hat. Begehrt der Beschwerdeführer eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen. Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handelt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 25. September 2012 I B 189/11, BFH/NV 2013, 92, m.w.N.). Jedenfalls an letzterer Darlegung fehlt es hier.

20

Soweit die Klägerin aus dem Urteil des FG den allgemeinen Rechtssatz abgeleitet hat, eine Berichtigung nach § 129 AO komme nicht in Betracht, wenn das Finanzamt fehlende Erklärungen des Steuerpflichtigen durch eigene ersetze, beruht dies auf der Besonderheit im Streitfall, dass die Klägerin in den Erklärungen zur gesonderten Feststellung keine Angaben zur Höhe des steuerlichen Einlagenkontos gemacht hat. Angesichts der den von der Klägerin angeführten Entscheidungen zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, nach denen jeweils Erklärungen des Steuerpflichtigen vorlagen und von diesen seitens der Finanzverwaltung abgewichen wurde (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 1990 I R 116/88, BFHE 162, 115; BFH-Urteil vom 18. April 1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541) oder fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen übernommen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; Urteil des FG Köln vom 6. März 2012  13 K 1250/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 417), wäre es für eine schlüssige Begründung erforderlich gewesen, diese Unterschiede im Sachverhalt aufzugreifen. Die von der Klägerin vorgenommene schlichte Gleichsetzung von fehlenden Angaben mit fehlerhaften Angaben aufgrund der Höhe des betroffenen Betrages genügt dem nicht. Ähnliches gilt, soweit die Klägerin gemeint hat, es habe eine Abweichung vom Urteil des FG München vom 21. Oktober 1997  1 K 2026/94 (EFG 1998, 707) vorgelegen. Die dort streitgegenständliche Berechnung der Vorsorgepauschale i.S. des § 10c des Einkommensteuergesetzes i.d.F. vom 30. Juni 1989 beruhte auf zutreffenden Erklärungen der Steuerpflichtigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem von der Klägerin in Bezug genommenen Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 83/94 (BFHE 180, 227, BStBl II 1996, 509) lag die Nachholung eines Vorbehalts der Nachprüfung i.S. des § 164 Abs. 1 Satz 1 AO zu Grunde, die keinen Zusammenhang zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Angaben aufweist.

21

d) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu dem BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2013 X B 205/12 (BFH/NV 2014, 490) wäre nicht in Betracht gekommen, da mit dem Beschluss über die Zulassung der Revision über keine revisible Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2004 X B 175/03, BFH/NV 2004, 1544).

22

e) Mit ihrem weiteren Vorbringen, das FG habe es einerseits ausgeschlossen, dass das FA unbemerkt Vorjahreswerte in die aktuelle Feststellung übernommen habe, da der Sachbearbeiter fachlich vorgebildet gewesen sei, und --zum anderen-- keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das FA in Kenntnis der tatsächlichen Umstände willentlich eine unrichtige Feststellung durchgeführt hätte, hat die Klägerin keinen zur Zulassung der Revision führenden sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht.

23

Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067). Der Hinweis der Klägerin auf die fehlende Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Urteils hingegen umschreibt lediglich einen (vermeintlichen) materiellen Rechtsfehler und ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu substantiieren.

24

3. Der lediglich klarstellende Ausspruch über die Wirkungslosigkeit des FG-Urteils folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO.

25

4. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz ist unzulässig und war daher zurückzuweisen. Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes kann der BFH als Rechtsmittelinstanz zwar die Streitwertfestsetzung der ersten Instanz ändern, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision schwebt (BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 IV B 33/00, BFH/NV 2001, 791; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. Februar 1989 V S 3/88, BFHE 155, 501, BStBl II 1989, 424). Diese Änderungsbefugnis besteht jedoch nach der Erledigung der Hauptsache nicht mehr.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.