(1) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung des Spielgerätes, einen Bauplan, eine Bedienungsanweisung, eine technische Beschreibung der Komponenten sowie ein Mustergerät beizufügen. Auf Verlangen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat er weitere Unterlagen, insbesondere auch über Herstellungs- und Wartungsprozesse, einzureichen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen ein Muster des Spielgerätes oder einzelner Teile zu überlassen.

(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass bei dem zu prüfenden Geldspielgerät

1.
Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt,
2.
die Gewinnaussichten zufällig sind, für jeden Spieler gleiche Chancen eröffnet werden und die am Gerät dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro übersteigen,
3.
bei Beginn einer gemäß § 13 Nummer 6 erzwungenen Spielpause alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Beträge automatisch ausgezahlt werden und
4.
die Möglichkeit besteht, sämtliche Einsätze, Gewinne und Kasseninhalte für steuerliche Erhebungen zu dokumentieren.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist berechtigt, weitere Untersuchungen zur Einhaltung der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Angaben durchzuführen.

(3) Der Antragsteller hat mit dem Antrag ein Gutachten einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannten oder gleichwertigen Prüfstelle darüber vorzulegen, dass das von ihm zur Prüfung eingereichte Geldspielgerät gemäß § 13 Nummer 11 gegen Veränderungen gesichert gebaut ist. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Gutachten fordern, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist.

(4) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann technische Richtlinien herausgeben und anwenden

1.
zur Sicherung der Prüfbarkeit der eingereichten Baumuster,
2.
zur Durchführung der Bauartprüfung sowie
3.
zu bauartabhängigen Voraussetzungen einer wirksamen Überprüfung aufgestellter Spielgeräte.

(5) Die Zulassungsprüfung wird in der Regel in der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, sie kann in Ausnahmefällen am Herstellungs-, Lieferungs- und Aufstellungsort des Spielgerätes erfolgen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Spielverordnung - SpielV | § 13


Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich

Spielverordnung - SpielV | § 14


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Warenspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Die Bauart muss den in § 13 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 bezeichneten Anforderungen entsprechen, wobei sich in §
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Spielverordnung - SpielV | § 13


Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Aug. 2018 - 9 BN 5/18

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Gründe I 1 Die Antragstellerin betreibt im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin zwei

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2018 - II R 21/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27. August 2014  2 K 257/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Juli 2017 - 2 S 1671/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Neufassung der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2016 - 14 A 1240/16

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 215.623,30 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gelt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Juni 2016 - 14 A 576/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 46.757,35 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2016 - 14 A 2225/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.673,16 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gelt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Jan. 2016 - 14 B 1479/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.613,77 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der A

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2015 - 14 A 1851/15

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.979,67 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die ge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 14 A 1107/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.118,42 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gelt

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juni 2015 - 14 A 685/15

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 78,45 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Juni 2015 - 6 A 1895/13

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Mai 2015 - 14 A 831/15

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.580,39 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die gel

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Nov. 2014 - V R 55/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt mehrere Spielhallen, in denen auch Geldspielgeräte stehen. Ihre Umsätze versteuert sie nach verein

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Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen; ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der...