Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. März 2014 - 8 B 68/13

bei uns veröffentlicht am03.03.2014

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 89 489,88 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks, von dem er seit 1. August 2006 eine vorgezogene Altersrente erhält. Seine Klage auf höhere Rentenbezüge, die - neben Einwänden gegen die Rentenberechnung - vornehmlich darauf gestützt ist, dass die mit der Einführung eines Bemessungsfaktors verbundene Kürzung seiner vorgezogenen Altersrente wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig sei, haben die Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen liegen sie auch nicht vor.

3

1. Die Grundsatzrüge muss gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine bestimmte, für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und substanziiert darlegen, dass diese Frage - gegebenenfalls weiterer oder erneuter - höchstrichterlicher Klärung bedarf. Sie muss ferner dartun, dass im angestrebten Revisionsverfahren mit dieser Klärung zu rechnen und davon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie wendet sich in erster Linie in der Form einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu verfassungsrechtlichen Fragen bezüglich der Rentenanwartschaftsabsenkung durch das beklagte Versorgungswerk. Sie beanstandet die Anwendung von Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) auf den konkreten Fall. Dabei nimmt sie die Richtlinie pauschal in Bezug, ohne einschlägige Bestimmungen und darauf bezogene Fragen zu nennen. Zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG arbeitet die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftigen Auslegungsfragen heraus. Dazu genügt es nicht, das Berufungsvorbringen zur - vermeintlich - gebotenen weitergehenden Differenzierung der Kürzung nach dem Lebensalter der Anwartschaftsberechtigten wörtlich wiederzugeben und dem die abweichende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Behauptung gegenüberzustellen, letztere treffe nicht zu. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, inwieweit die Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ein Revisionsverfahren erfordert. Sie legt nicht dar, dass zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine Fortentwicklung der Auslegung gerade des Art. 14 GG, des Art. 3 Abs. 1 GG oder einer bestimmten Vorschrift der Richtlinie 2000/78/EG notwendig wäre, sondern verweist nur auf die Vielzahl von Streitigkeiten über die Grenzen zulässiger Kürzung von Versorgungsanwartschaften hin.

4

Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln führen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht auf klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

a) Die erste vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,

„ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, wenn ein berufsständisches Versorgungswerk, das aus allen Beiträgen eine einheitliche Rendite erzielt, die Beiträge aus freiwilliger Höherversorgung bei der Verrentung in höherem Maße an dieser Rendite teilhaben lässt als Pflichtbeiträge,"

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat einen derartigen Sachverhalt nicht festgestellt. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist der Beklagte bei der gesonderten Berechnung der Anwartschaften aufgrund der freiwilligen Leistungserhöhung ab dem Jahre 1978 entsprechend den einschlägigen Satzungsbestimmungen für die Berechnung der vom Kläger im Zeitraum von September 1975 bis 2006 erworbenen Anwartschaften auf Altersente vorgegangen. Die Kürzung nach § 12a der Satzung umfasse auch Ansprüche auf Leistungen aus diesen Beiträgen. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Kürzung erworbener Rentenanwartschaften als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Eingriffscharakter gerechtfertigt ist, wenn sie einem Gemeinwohlziel dient und verhältnismäßig ist, was auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn oder Zumutbarkeit voraussetzt. Außerdem muss der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt sein (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. April 2012 - BVerwG 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54). Für den Eigentumsschutz ist maßgeblich, dass die Anwartschaft im Wesentlichen auf Eigenleistung beruht. Das gilt für Anwartschaften aus Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung ebenso wie für Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet dazu, Bestandsrenten zu privilegieren; außerdem rechtfertigt er es, rentennahe Jahrgänge besser zu behandeln, weil diesen sonst nicht mehr Zeit genug bliebe, ihre Altersversorgung auf andere Weise zu ergänzen (Urteil vom 21. September 2005 a.a.O. Rn. 35 f.). Die bloße Werbung für eine Erhöhung der Rentenanwartschaft als Finanzanlage genügt dagegen nicht, einen vergleichbar auf Bestandsgarantie gerichteten Vertrauenstatbestand zu schaffen. Auch der Gleichheitssatz zwingt nicht dazu, Anwartschaften aus freiwilligen Beiträgen besser zu behandeln als Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen. Die Deckungslücke, die eine Kürzung zur Existenzsicherung des Versorgungssystems erforderlich machte, bedrohte die Werthaltigkeit sämtlicher Anwartschaften gleichermaßen. Ihre Kürzung durfte an die Ursachen der finanziellen Notlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 Rn. 41), von denen die Steigerung der statistischen Lebenserwartung nach den Feststellungen der Vorinstanz Freiwillige und Pflichtbeitragszahler gleichermaßen betraf (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 8 B 89.12 - juris).

6

b) Die Frage,

„ob eine Kürzung von Rentenanwartschaften durch einen Satzungsgeber eines gesonderten, hierauf gerichteten Parlamentsgesetzes bedarf,"

steht im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Grundlage zu stellen sind, mit der Rechtsetzungsbefugnisse an Träger funktionaler Selbstverwaltung überantwortet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen. Der Parlamentsvorbehalt gewährleistet nicht nur, dass der demokratische Gesetzgeber die Aufgaben und Regelungsgegenstände festlegt, die zur selbstverantworteten Gestaltung freigegeben werden, wobei je nach Grundrechtsberührung engere oder weitere Vorgaben den Satzungsgeber anleiten. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Die Bildung der Organe, ihrer Aufgaben und Handlungsbefugnisse müsse in ihren Grundstrukturen in einem parlamentarischen Gesetz ausreichend bestimmt sein; das Gesetz muss außerdem mittels Vorgaben für das Verfahren der autonomen Entscheidungsfindung eine angemessene Partizipation der Berufsangehörigen an der Willensbildung gewährleisten. Die Organe müssen nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden; es sind institutionelle Vorkehrungen vorzusehen, damit die Beschlüsse so gefasst werden, dass nicht einzelne Interessen bevorzugt werden. Das weitgehende Ermessen des Gesetzgebers hinsichtlich der Bildung von Organisationseinheiten und der Auswahl der zu übertragenden Aufgaben findet seine Grenzen darin, dass die von ihm zu setzenden Regelungen über Strukturen und Entscheidungsprozesse, in denen diese Aufgaben bewältigt werden sollen, dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip entsprechen müssen. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass sieh die verbindlich und autonom gesetzten Regelungen mit Eingriffscharakter als Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Inneren darstellen. Wird durch organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen für eine angemessene Interessenberücksichtigung gesorgt, werden die Anforderungen an materiell-rechtliche Regelungen im Gesetz entsprechend verringert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 1613/97 - BVerfGE 111, 191 <216 f.>).

7

An diesem rechtlichen Maßstab hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob das irrevisible Berliner Kammergesetz hinsichtlich der Absenkung der Rentenanwartschaften eine ausreichende parlamentsgesetzliche Legitimation beinhaltet, orientiert. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

8

c) Die Frage,

ob sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit einer Kürzung von Rentenanwartschaften darauf beschränken darf, die Daten aus dem von dem jeweiligen Rententräger eingereichten Unterlagen ohne jegliche eigene gerichtliche Überprüfung zu übernehmen,

zielt nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern ist dem Einzelfall verhaftet und beinhaltet in Wirklichkeit den Vorwurf des verfahrensrechtlichen Mangels, dass das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt habe. Unabhängig davon unterstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, der nicht gegeben ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die von der Beklagten eingereichten Unterlagen, darunter das Gutachten eines von der Beklagten beauftragten Versicherungsmathematikers, einer eigenen gerichtlichen Kontrolle unterzogen (vgl. UA S. 22).

9

d) Schließlich wäre die Frage,

„ob eine einheitliche Absenkung von Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk, mit der auf eine gestiegene Lebenserwartung reagiert werden soll, mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Richtlinie 2000/78/EG auch dann zu vereinbaren ist, wenn die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung, auf den mit dieser Satzungsänderung reagiert werden soll, einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen hatten als ältere Geburtenjahrgänge,"

in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde geht von einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, war die gestiegene statistische Lebenserwartung weder der Anlass noch der einzige Anknüpfungspunkt für die satzungsrechtliche Kürzung der Rentenanwartschaften. Anlass war eine erhebliche, den Fortbestand des Beklagten gefährdende Deckungslücke. Dazu hatten nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen neben der verspäteten Berücksichtigung der gestiegenen statistischen Lebenserwartung auch die in der Vergangenheit erfolgten fehlerhaften Beitrags-Rentenberechnungen sowie erforderliche Abschreibungen auf Immobilien und Kapitalanlagen beigetragen (vgl. UA S. 2). Mit der Kürzung der Rentenanwartschaften sollte die Deckungslücke geschlossen und eine finanzielle Konsolidierung erreicht werden. Sie knüpfte an die Problemfaktoren an und trug damit nicht allein der Steigerung der statistischen Lebenserwartung Rechnung, sondern führte auch die früheren Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen zurück, von denen langjährige Beitragszahler wie der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz besonders profitiert hatten. Die Besserstellung rentennaher Mitglieder, die am 1. Januar 2003 bereits das 57. Lebensjahr vollendet hatten, diente dem Vertrauensschutz.

10

e) Die weiterhin gestellte Frage,

„ob es mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk mit dem Zweck der finanziellen Konsolidierung dieses Versorgungswerks vorzunehmen (offenbar gemeint: zu kürzen), Bestandsrenten von einer unmittelbaren Kürzung jedoch auszunehmen,"

ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Sie muss bejaht werden, weil schon der verfassungsrechtlich gebotene Vertrauensschutz Veranlassung geben kann, Bestandsrenten bei Kürzung schonender zu behandeln als Rentenanwartschaften; je nach Fallgestaltung kann er sogar gebieten, sie von Kürzungen vollständig auszunehmen (vgl. Urteil vom 21. September 2005 a.a.O. Rn. 35 f.). Die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im konkreten Fall kann nicht Gegenstand der Grundsatzrüge sein.

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2. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

12

a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

13

Der Kläger sieht eine solche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit seinem Vortrag im Berufungsverfahren auseinandergesetzt habe, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Nachprüfung der Rentenberechnung jegliche Dynamisierung infolge einer freiwilligen Höherversicherung außer Acht gelassen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen (vgl. UA S. 7 f.) und sich mit ihm in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt. Es hat im Einzelnen die rechtlichen Schritte bezüglich der Entwicklung der Beiträge und der daraus resultierenden Anwartschaften dargelegt und bezüglich der gesonderten Berechnung der Anwartschaften aufgrund der freiwilligen Leistungserhöhung im Jahre 1978 dieselbe Vorgehensweise durch den Beklagte festgestellt (vgl. UA S. 13 ff.). Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu § 24 der Satzung würden die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Geschäftsjahres auf der Grundlage des von der Vertreterversammlung festgestellten Jahresabschlusses des Vorjahres, der beschlossenen Leistungsverbesserungen des laufenden Jahres und der Vorschriften des von der Aufsichtsbehörde genehmigten technischen Geschäftsplans erhoben bzw. geleistet. Eine Veröffentlichung des technischen Geschäftsplans schreibe weder die Satzung 2007 noch die Satzung 2012 vor. Aufgrund dessen hatte das Oberverwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Frage näher zu befassen, ob bei der Rentenberechnung hinsichtlich der freiwilligen Beitragsleistungen eine weitergehende Dynamisierung seitens des Beklagten vorgesehen war, etwa infolge einer erzielten höheren Rendite aufgrund einer freiwilligen Höherversorgung.

14

b) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wurde durch das Berufungsgericht auch nicht deshalb verletzt, weil es seinen Beweisantrag abgelehnt hat. Der Kläger hatte beantragt, über seine Behauptung Beweis zu erheben, „dass die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung, auf den mit der streitbefangenen Satzungsänderung reagiert werden sollte, einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen hatten, als älteren Geburtsjahrgänge". Das Oberverwaltungsgericht hat die Beweiserhebung abgelehnt, weil es die Beweistatsache als wahr unterstellte; das findet im Prozessrecht eine hinlängliche Stütze. Dass es sich in der angefochtenen Entscheidung dazu in Widerspruch gesetzt habe, hat der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise nachvollziehbar begründet. Er beschränkt sich insoweit auf Seite 31 der Beschwerdebegründung auf einen Verweis auf Seite 24, wo der geltend gemachte Widerspruch jedoch ebenfalls nicht dargelegt wird.

15

c) Schließlich liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin begründet, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt habe, die Überschussrückstellung in Höhe von 188 Mio. DM hätte nach der Satzung und auch angesichts der strengen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG an eine Absenkung von Anwartschaften aufgelöst werden müssen, bevor Anwartschaften gesenkt würden. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zeichnete sich zum Zeitpunkt des Beschlusses der Delegiertenversammlung am 20. Juni 2002 bezüglich der Absenkung der Rentenanwartschaften die Verschuldungssituation aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachtens bereits als so gravierend ab, dass absehbar war, die Überschussrückstellung würde zur Deckung des vorhandenen Defizits nicht ausreichen. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG war die Tatsache, dass die Auflösung der Überschussrückstellung in Höhe von rund 188 Mio. DM nach der streitbefangenen Kürzung erfolgte, nicht entscheidungserheblich.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Juni 2017 - 8 A 191/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachge

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.